📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Friedhofsgebührensatzung vom 21.05.2021; 1. Änderung vom 26.07.2024, in Kraft 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zorneding (Stand 2021)
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) und der 1. Änderungssatzung vom 01.05.2018 erlässt die Gemeinde Zorneding folgende
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Zorneding erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Zorneding und Poring) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten: für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres € 653,42 für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Tieferlegung € 691,92 für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres € 465,42 für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 366,42 für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Abdeckplatte € 366,42
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.
(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bzw. Kühlzelle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet für Särge € 40,00 für Urnen € 20,00
(4) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Friedhof Zorneding bzw. im Leichenhaus am Friedhof Pöring € 193,92 (5) Gebühr für die Hinterstellung € 40,00
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit auf den Friedhöfen Zorneding und Pöring: Einzelgrab € 634,29 Doppelgrab € 1.321,45 Kindergrab € 229,05 Urnengrab € 930,30 Urnennische bis 2 Urnen € 688,85 Urnennische bis 4 Urnen € 1.369,43 Kirchenfriedhof Pöring Nr. 26-59 und 121 € 1.321,45 Baumgrab € 486,00
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur für.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände muss für 12 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab verkürzen sich die Zeiten auf 10 Jahre (§ 25 der Friedhofssatzung). Das Nutzungsrecht kann auch für die doppelte Ruhezeit erworben werden. (4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt bei Normalbelegung € 612,00 bei Tieferlegung € 650,50 (2) Die Gebühr für die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche € 114,00 (3) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 367,00 (4) Die Gebühr für die Exhumierung einer Leiche € 338,00 (5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab € 88,00 (6) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung € 88,00 (7) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Lösung im Gräberbuch € 65,00
b) Fundamentherstellung für Urnengräber € 88,00 für Einzelgräber € 130,00 für Doppelgräber € 175,00
§ 7 Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb, Veränderung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts € 15,00 (2) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt € 20,00 (3) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist € 20,00
(4) Gebühr zur Genehmigung der Aufstellung eines Grabmals € 35,00 (5) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof für einmalige Arbeiten € 10,00 jährlich € 60,00 (6) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts € 45,00 (7) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 45,00 (8) Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung € 45,00 (9) Genehmigung einer Urnenüberführung € 15,00 (10) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt € 10,00 (11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Zorneding vom 01.01.2016 außer Kraft.
Zorneding, den 21.05.2021
Mayr
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 21.05.2021, in Kraft 01.07.2021; 1. Änderung vom 25.02.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung für die gemeindlichen Friedhöfe in Zorneding und Pöring (Stand 2021)
Friedhofs- und Bestattungssatzung für die gemeindlichen Friedhöfe in Zorneding und Pöring
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Gegenstand der Satzung
ZWEITER TEIL: DER GEMEINDLICHE FRIEDHOF
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
§ 3 Eigentum und Verwaltung
§ 4 Bestattungsanspruch
Abschnitt 2: Ordnungsvorschrift
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verfahren im Friedhof
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
DRITTER TEIL: DIE EINZELNEN GRABSTÄTTEN, DIE GRABMÄLER
Abschnitt 1: Die Grabstätten
§ 8 Allgemeines
§ 9 Arten der Grabstätten
§ 10 Reihengräber
§ 11 Wahlgräber
§ 12 Urnengrabstätten
§ 13 Baumgräber
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
§ 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
Abschnitt 2: Die Grabmäler
§ 16 Errichtung von Grabmälern
§ 17 Ausmaße der Grabmäler
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
§ 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 20 Standsicherheit
§ 21 Entfernung der Grabmäler
S e i t e 1 | 19 VIERTER TEIL: DAS GEMEINDLICHE LEICHENHAUS
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
FÜNFTER TEIL: FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL
§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal
SECHSTER TEIL: BESTATTUNGSVORSCHRIFT
§ 24 Anzeigepflicht
§ 25 Ruhezeiten
§ 26 Umbettungen
SIEBTER TEIL: ÜBERGANGS- / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 27 Alte Nutzungsrechte
§ 28 Haftung
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 31 Gebührensatzung
§ 32 In-Kraft-Treten
S e i t e 2 | 19 Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Zorneding (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung und mit Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 01.10.2020 erlässt die Gemeinde Zorneding folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof an der Bucher Straße in Zorneding und den gemeindlichen Friedhof in Pöring (§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8- 21),
- 2. das Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Zorneding sowie das Leichenhaus am gemeindlichen Friedhof in Pöring (§ 22),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23)
ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Eigentum und Verwaltung
(1) Der gemeindliche Friedhof an der Bucher Straße in Zorneding und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. (2) Der gemeindliche Friedhof in Pöring und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde. Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das kirchliche Friedhofsgrundstück nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen S e i t e 3 | 19 der Katholischen Kirchenstiftung Pöring und der Gemeinde Pöring vom 10.07.1970, bzw. deren Nachfolgeregelung. (3) Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2 Ordnungsvorschrift
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 30) untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Behindertenbegleithunde);
S e i t e 4 | 19 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- 5. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- 7. Gräber und Grünanlagen zu betreten,
- 8. Unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser o. a. Gegenstände) auf Gräbern abzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinter stellen. (4) Im Friedhofsbereich dürfen nur Friedhofspezifische Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter eingeworfen werden. (5) Kränze und Gestecke müssen aus kompostierbaren Materialien (z.B. Strohkern) bestehen. Kränze und sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nicht kompostierbaren Materialien bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Grabnutzungsberechtigten/Anlieferer vom Grab entfernt werden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a- 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalt einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
S e i t e 5 | 19 (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeit (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folie und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten, Die Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Recht nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
S e i t e 6 | 19 (3) Das Sondernutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten wird dem Nutzungsberechtigten in diesem Fall eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Ruhefrist des Bestatteten zugewiesen. Die Kosten der Umbettung trägt in diesem Fall die Gemeinde. (4) Das Sondernutzungsrecht an Gräbern, die noch nicht belegt sind oder deren Ruhefrist abgelaufen ist, kann entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften gemäß angelegt sind oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Die Gemeinde muss den Nutzungsberechtigten vorher unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, wird kein Ersatz der entrichteten Benutzungsgebühr gewährt. (5) Das Sondernutzungsrecht wird gegen erneuter Bezahlung der Grabgebühr für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. (6) Wenn eine Beisetzung zu einem späteren Zeitpunkt als dem des Erwerbs des Sondernutzungsrechts an der Grabstätte erfolgt, so ist zum Zweck der Einhaltung der nach dieser Satzung vorgesehenen Ruhefrist das Sondernutzungsrecht an der Grabstätte gegen Entrichtung der hierauf entfallenden Grabgebühren auf die Dauer der Ruhefrist, vom Tage der Beerdigung an gerechnet, zu verlängern. Bei der Berechnung der Nachgebühr für die Verlängerung des Sondernutzungsrechts wird der angefangene Zeitraum eines Jahres als volles Jahr gerechnet. Die Bezahlung der Nachgebühr hat unverzüglich nach der Beerdigung gemäß der zu dieser Zeit geltenden Friedhofsgebührensatzung zu erfolgen.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgräber (Reihengräber, § 10),
- 2. Doppelgrabstätten (Wahlgräber, § 11)
- 3. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Urnennischen in der Urnenwand (§ 12)
- 4. Aschestätten unter Bäumen (Baumgräber, § 13). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.
S e i t e 7 | 19 § 10 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden sollen und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) Innerhalb der Ruhefrist nach § 25 können bei entsprechender Tieferlegung der Erstbestattung und Einhaltung der Mindestüberdeckung nach § 14 in einem Einzelgrab zwei Verstorbene bestattet werden. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- 1. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
- 2. Personen ab dem vollendeten 4. Lebensjahr.
§ 11 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die im Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten S e i t e 8 | 19 Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil) belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. (8) Innerhalb der Ruhefrist nach § 25 können bei entsprechender Tieferlegung der Vorbestattungen und Einhaltung der Mindestüberdeckung nach § 14 in einem Doppelgrab vier Verstorbene bestattet werden.
§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie Urnennischen
(Aschebeisetzung) (1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) bereitgestellt werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) breitgestellt werden.
(3) Urnengräber sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von Urnen bestimmte Grabstätten. In einem Urnengrab dürfen die Aschenreste von höchstens vier Verstorbenen beigesetzt werden. Für Erdbeisetzungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(4) Urnennischen sind Grabstätten für Urnen, die in Mauern oder anderen Bauwerken von der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Je nach Größe der Urnennischen dürfen die Aschereste von höchstens zwei bzw. vier Verstorbenen beigesetzt werden. In Urnennischen dürfen nur nicht verrottbare Urnen verwendet werden. (5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (6) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 28 der Bestattungsver-ordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für S e i t e 9 | 19 Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten sowie die Vorschiften über die Urnennische entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (8) Soweit nicht dafür vorgesehen, ist das Anbringen von Gegenständen sowie das weitere Ausschmücken vor oder an der Urnenwand nicht gestattet. Die Gemeinde hält sich das Recht vor, angebrachte oder abgestellte Gegenstände (z. B. Grabschmuck, Kerzen etc.) zu entfernen.
§ 13 Baumgräber
(1) Gemeinschaftsbäume können nur als Gemeinschaftsbestattungsplätze belegt werden. Das Baumgrab wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 25), längstens für die Dauer von 24 Jahren (Nutzungszeit) vergeben. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) An Gemeinschaftsbäumen werden Urnen von Personen unterschiedlicher Herkunft und Abstammung am selben Baum beigesetzt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Einzelbegräbnisplätze. (3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Eine Umbettung von Urnen an Gemeinschaftsbäumen sind ausgeschlossen. (4) Die Gestaltung, der Unterhalt und die Pflege der Gemeinschaftsbäume obliegen ausschließlich der Gemeinde. Bei Verlust oder notwendiger Entfernung eines Baumes bestimmt die Gemeinde, welche Art von Ersatzpflanzung vorzunehmen ist. (5) Nach Beisetzung der Urne darf nur ein Holzkreuz mit Namensschild für die Dauer von vier Wochen aufgestellt werden. Ferner darf nur natürlicher Blumenschmuck (Kränze oder Blumensträuße) ohne besondere Gefäße (z. B. Schalen usw.) auf dem Begräbnisplatz für die Dauer von vier Wochen niedergelegt werden. Danach ist eine individuelle Grabpflege nicht zulässig. (6) Das Aufstellen von Grablichtern ist nicht zulässig. (7) Nach Ablauf der Frist aus Absatz 5 werden das Holzkreuz mit Namensschild, der Blumenschmuck und andere Gegenstände (z. B. Engelsfiguren, Vasen, Schalen usw.) vom Begräbnisplatz durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Friedhofsverwaltung legt dann in diesem Bereich eine Rasenfläche an. (8) Die Urnengrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum kann auf vorherigen Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen ohne Kennzeichnung bleiben. (9) Grabdenkmale jeglicher Art sind ausgeschlossen, mit Ausnahme des von der Gemeinde angebotenen Steines. Auf dem Stein stehen der Name des S e i t e 10 | 19 Verstorbenen, sein Geburts-, und Sterbedatum. Art und Größe der Schrift richtet sich nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung. Die Vorlage wird dem Grabnutzungsberechtigten bei Erwerb der Grabstätte ausgehändigt. Vom Steinmetz wird der Stein ebenerdig in die Wiese eingebracht.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Zorneding haben folgende Ausmaße:
a) Kindergräber: Länge 0,80 m, Breite 0,60 m
b) Reihengräber (Einzelgräber) im neuen Friedhofsteil: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m
c) Reihengräber (Einzelgräber) im alten Friedhofsteil: Länge max. 1,80 m Breite max. 1,00 m
d) Wahlgräber (Doppelgräber) im neuen Friedhofsteil: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m
e) Wahlgräber (Doppelgräber) im alten Friedhofsteil: Länge max. 1,80 m, Breite max. 1,60 m
f) Urnengräber: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
g) Urnennischen: wie vorhanden Bestehende Gräber können von diesen Maßen abweichen. (2) Die einzelnen Grabstätten im Friedhof Pöring haben folgende Ausmaße:
a) Reihengräber (Einzelgräber): Länge 2,00 m, Breite 0,90 m
b) Wahlgräber (Doppelgräber): Länge 2,00 m, Breite 1,80 m
c) Urnengräber: Länge 1,00 m, Breite 0,80m
d) Urnennischen: wie vorhanden Bestehende Gräber können von diesen Maßen abweichen. (3) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt im alten Friedhof Zorneding und im Friedhof Pöring grundsätzlich 30 cm; im neuen Friedhofsteil Zorneding 50 cm. Es richtet sich im Übrigen nach dem Friedhofsplan. Dies gilt nicht für Urnengräber und Urnennischen; insoweit sind der Belegungsplan und die örtlichen Einrichtungen maßgebend. (4) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 0,90 m unter dem Gelände liegt. (5) Urnen müssen mit ihrer Oberkante mindestens 0,60 m unter dem Gelände beigesetzt werden.
S e i t e 11 | 19 § 15 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm. sein. (4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen Vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätten verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. (6) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen zur Pflege und Instandhaltung der Gräber nicht verwendet werden. (7) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (8) Das Anpflanzen andauernder Gehölzer (strauchartige bzw. baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, die widerruflich oder befristet und mit Auflagen erteilt werden kann.
S e i t e 12 | 19 Abschnitt 2 Die Grabmäler
§ 16 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständig Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 17 Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Kindergräber: Höhe 0,80 m, Breite 0,45 m
b) Reihengräber (Einzelgräber): Höhe 1,40 m, Breite 0,70 m
c) Wahlgräber (Familiengräber): Höhe 1,40 m, Breite 1,60 m
S e i t e 13 | 19 d) Urnengräber: Höhe 0,80 m, Breite 0,80 m Die Grabsteine sollen mindestens 16 cm stark sein. (2) Findlinge dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Kindergräber: Höhe 0,80 m, Breite 0,45 m
b) Reihengräber (Einzelgräber): Höhe 1,40 m, Breite 0,70 m
c) Wahlgräber (Familiengräber): Höhe 1,40 m, Breite 1,60 m (3) Kreuze dürfen eine Höhe von 1,60 m und eine Breite von 0,75 m nicht überschreiten, keinesfalls aber die Grabbreite. (4) Die Zulässigkeit von Grabeinfassungen richtet sich nach dem Friedhofsplan und dessen Anlagen.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§
- 2. Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (2) Für stehende und liegende Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. (3) Die Grabmale sind handwerksgerecht so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie auf Dauer standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die neuen Friedhofsteile übernimmt die Gemeinde die Fundamentierung, nicht aber die Befestigung der Grabmale.
§ 19 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Der Antragsteller ist verpflichtet, dies gegenüber der Gemeinde schriftlich zu bestätigen und geeignete Nachweise auf Verlangen vorzulegen.
S e i t e 14 | 19 § 20 Standsicherheit (1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann diese nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen
§ 21 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Die Ersatzvornahme auf Kosten des säumigen Verpflichteten ist zulässig. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder erreichbar, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise. (3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde.
VIERTER TEIL Das gemeindliche Leichenhaus
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen und Aschenreste von Verstorbenen, die auf einem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in ein gemeindliches Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, S e i t e 15 | 19 bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Alle, von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets Zorneding nach hier überführten Verstorbenen, sind unverzüglich in ein Leichenhaus zu verbringen. (6) Alle im Gemeindegebiet Zorneding Verstorbenen müssen nach Vornahme der Leichenschau durch den Leichenschauarzt, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Gemeinde Zorneding verbracht werden. Dies gilt nicht für Bestattungen, die auf dem kirchlichen Friedhof in Zorneding durchgeführt werden, soweit die Leichen ins kirchliche Leichenhaus verbracht werden. Die Verbringung der Leichen in ein Leichenhaus hat durch ein Bestattungsinstitut zu erfolgen.
FÜNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des
Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ausschmückung des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle
(Grundausstattung mit Trauerschmuck), obliegt dem Friedhofs- und Bestattungspersonal der Gemeinde (und/oder: den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen).
S e i t e 16 | 19 SECHSTER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. (4) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen sollen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen. (5) Eine Bestattung ohne Zeugen ist nicht zulässig.
§ 25 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 12 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 10 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt 12 Jahre. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Bei einer weiteren Bestattung beginnt eine neue Ruhefrist zu laufen.
§ 26 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschenresten dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten von dem damit beauftragen und geeigneten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Leichenumbettungen sind zwingend in der kalten Jahreszeit, in den Monaten von Oktober bis März und außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs durchzuführen. Die Gemeinde kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannte Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Angeordnete Exhumierungen durch Staatsbehörden können jederzeit erfolgen. (4) Während einer Umbettung oder Exhumierung ist der Friedhof abzusperren und gegen ungewollten Besuch zu sichern. Dritte, zum Beispiel Angehörige, dürfen ohne ausdrückliche Anweisung den Friedhof nicht betreten. S e i t e 17 | 19 (5) Umbettungen von Leichen die an einer meldepflichtigen Krankheit laut Infektionsschutzgesetzt erkrankt waren, bedürfen einer zusätzlichen Genehmigung der zuständigen Gesundheitsbehörde. (6) Das Wiederausgraben von Leichen und Gebeinen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
SIEBTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 27 Alte Nutzungsrechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 24 Jahre begrenzt. Sie endet jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.
§ 28 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26)
- 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15). S e i t e 18 | 19 § 30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 31 Gebührensatzung
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2018 außer Kraft.
Zorneding, den 21.05.2021
Mayr
- 1. Bürgermeister
S e i t e 19 | 19
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zorneding (2024)
Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (Bay RS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 293) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-I) erlässt die Gemeinde Zorneding folgende
1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 21.05.2021
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 Änderung
§ 4 Bestattungsgebühren
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:
- für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres € 653,42
- für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Tieferlegung € 691,92
- für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres € 465,42
- für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern € 366,42
- für die Bestattung von Urnen in Baumgräbern € 388,27
- für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Abdeckplatte € 366,42
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
- das Ausheben des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.
(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle bzw. Kühlzelle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
- für Särge € 40,00
- für Urnen € 20,00
(4) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Friedhof Zorneding bzw. im Leichenhaus am Friedhof Pöring € 193,92
(5) Gebühr für die Hinterstellung € 40,00
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Zorneding, den 26.07.2024
Mayr
- 1. Bürgermeister
1. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Zorneding (2022)
Die Gemeinde Zorneding erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bek. vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), geändert durch Gesetz vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes vom 24.09.1970 (BayRS 2127-1-G), geändert durch Gesetz vom 02.08.2016 (GVBl. S. 246) und der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (BayRS 2127-1-1-G), geändert durch Verordnung vom 08.04.2020 (BayMBl. Nr. 191) folgende
- 1. Änderungssatzung der Friedhofs- und Bestattungssatzung für die gemeindlichen Friedhöfe Zorneding und Pöring vom 01.07.2021
§ 1 Änderung
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser erhält folgende neue Fassung:
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser
(1) Leichen und Aschenreste von Verstorbenen, die auf einem gemeindlichen Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in ein gemeindliches Leichenhaus gebracht werden.
(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.03.2022 in Kraft.
Zorneding, den 25.02.2022
Mayr
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zorneding?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zorneding mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!