📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 01.06.2018, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 20.12.2024, in Kraft ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
des Marktes Markt Schwaben
über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung
sowie für damit im Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung (FGS))
Aufgrund von Art. 2 ABs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art 8 Komunalabgabengesetz,
Artikel 20 Kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S.
264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 351), erlässt der Markt Markt Schwaben folgende
Friedhofsgebührensatzung
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- 1. Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Leichenhausgebühren (§ 5)
c) Benutzungsgebühr für Aussegnungshalle (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
e) Bestattungs- und sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt oder verlangert
- 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
- 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen
- 4. Bei Auflösung der Grabstände sind die Gebühren vom Grabnutzungsberechtigten, oder dessen Erben zu tragen
§3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 8 der Friedhofssatzung des Marktes Markt Schwaben.
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung.
c) bei Bestattungen einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
d) bei der Beantragung der Auflösung einer Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist oder vorheriger Genehmigung in besonderen Fällen
- 2. Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
Zweiter Teil
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabnutzungsgebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für
| pro Jahr | bei 15 Jahren | ||
|---|---|---|---|
| a) | eine Einzelgrabstätte | 40,00 € | 600,00 € |
| b) | eine Doppelgrabstätte | 80,00 € | 1.200,00 € |
| c) | eine Dreifachgrabstätte | 120,00 € | 1.800,00 € |
| d) | eine Urnennische | 50,00 € | 750,00 € |
| e) | ein Urnenerdgrab | 50,00 € | 750,00 € |
Bei noch größeren Grabstellen erhöht sich der Betrag pro Grab um jeweils 40,00 € pro Jahr
Für anonyme bzw. teilanonyme Urnenbestattungen wird die Grabgebühr für Einzelgrabstätten erhoben.
Bei der Bestattung von Sternenkindern wird keine Grabgebühr fällig.
Die Ruhefrist beträgt nach § 8 der Satzung über das Bestattungswesen für den gemeindlichen Friedhof 15 Jahre
- 2. Wird das Nutzungsrecht an einem Grab eingeräumt oder verlangert, so wird hierfür die Gebühr nach Abs. 1 erhoben.
- 3. Für das Bereitstellen der Grabsteinfundamente (nur im Teil III des gemeinslichen Friedhofes) wird als Gebühr
a) für ein Einzelgrab 180,00 €
b) für ein Doppelgrab 350,00 €
erhoben.
- 4. Erstreckt sich die Ruhefrist im Einzelfall über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts
festgesetzte Gebühr anteilig nach Monaten bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Ein angefangener Monat gilt als ganzer Monat.
- 5. Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht besteht kein Anspruch auf anteilige Rückvergütung der geleisteten Grabgebühr.
§ 5
Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 80,00 €.
§ 6
Aussegnungshalle
Gebühr für Nutzung der Aussegnungshalle 70,00 Euro Gebühr für Reinigung der Aussegnungshalle 59,30 Euro
§ 7
Verwaltungsgebühren
Es wird bei jedem angezeigten Bestattungsfall eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
§ 8
Bestattungsgebühren
| 1) | Erdbestattung in Einzel- oder Familiengrabstätten mit Aufbahrung | mit Tieferlegung normal | 310,30 Euro 273,80 Euro 18,25 Euro |
|---|---|---|---|
| 2) | Erdbestattung von Kindern bis 10 Jahre mit Aufbahrung | 118,65 Euro 18,25 Euro | |
| 3) | Urnenbeisetzung in Wandnische/Stele ohne Angehörige Urnenbeisetzung in Wandnische/Stele mit Angehörigen | 36,51 Euro 48,67 Euro | |
| 4) | Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld | ohne Angehörige mit Angehörigen | 36,51 Euro 48,67 Euro |
| 5) | Urnenbeisetzung im Urnenerdgrab oder Erdgrab Urnenbeisetzung im Urnenerdgrab oder Erdgrab | ohne Angehörige mit Angehörige | 36,51 Euro 48,67 Euro |
| 6) | Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist je weitere Ausgrabung oder Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabsätte | 784,00 Euro 238,00 Euro | |
| 7) | Entnahme von Gebeinen aus einem Grab Je weitere Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabstätte | 529,00 Euro 238,00 Euro |
| 8) | Urnenausgrabung aus einem Erdgrab Je weitere Urne aus derselben Grabstätte | 125,00 Euro 56,50 Euro |
|---|---|---|
| 9) | Urnenentnahme aus einer Urnennische | 99,00 Euro |
| 10) | Urnenausgrabung aus einem Erdgrab bzw. Entnahme aus der Urnennische und Einbringung in das anonyme Grabfeld | 85,00 Euro |
| 11) | Beisetzung eines Gebeineschreins | 150,00 Euro |
| 12) | Zuschlag für Samstagsbeisetzungen ab 12 Uhr | 100,00 Euro |
§ 9
Sonstige Gebühren
- 1. Die Gebühr für die einmalige Zulassung gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 20,00 Euro
- 2. Für die Ausstellung eines Dauererlaubnisbescheides, der fünf Jahre gilt, beträgt die Gebühr 400,00 Euro
- 3. Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Erlaubnissen: (Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 35,00 Euro
- 4. Genehmigungen zur Exhumierung, Umbettung usw. 35,00 Euro
- 5. Einmalige Sondergenehmigung zur Befahrung des Friedhofs mit PKW oder ähnlichem in besonderen Ausnahmefällen pro Tag 35,00 Euro
- 6. Gebühr für die erneute Ausstellung einer Graburkunde 10,00 Euro
- 7. Die Gebühr für die Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage beträgt jeweils 50,00 Euro
- 8. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Auf- wendungen. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil Schlussbestimmungen
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 01.06.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.01.2014 außer Kraft.
Markt Schwaben, den 01.06.2018
Albert Hones Zweiter Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung des Marktes Markt Schwaben über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung (FGS)) wurde am 17.05.2018 in der Gemeindeverwaltung, Rathaus, Zimmer E.15, zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt.
Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 16.05.2018 angeheftet und am 31.05.2018 wieder entfernt.
Markt Schwaben, 01.06.2018
MARKT MARKT SCHWABEN
Albert Hones Zweiter Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofs- und Bestattungssatzung: Fassung vom 03.03.2005, zuletzt geändert zum 01.07.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Markt Schwaben (Fassung vom 03.03.2005, zuletzt geändert zum 01.07.2016)
S a t z u n g
über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Markt Schwaben (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
(In der Fassung vom 03.03.2005, letzte Änderung vom 01.07.2016
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Eigentum und Verwaltung
- 1. Der gemeindliche Friedhof an der Friedhofallee in Markt Schwaben und seine Einrichtungen sind Eigentum der Gemeinde.
- 2. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
§ 2
Benutzungsrecht und Benutzungszwang
- 1. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen regeln sich nach dieser Satzung.
- 2. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, sowie der in § 9 Nr. 7 genannten Personen. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Gemeinde.
- 3. Die kirchlichen Handlungen werden durch die vorliegende Satzung nicht berührt.
II. Grabstätten
§3
Aufteilungspläne
- 1. Der Friedhof Markt Schwaben besteht gemäß dem dieser Satzung als wesentlicher Bestandteil anhängenden Plan (S. 15 -18) aus
| Teil I | (1890) |
|---|---|
| Teil II | (1945) |
| Teil III | (1979) |
- 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm werden die Grabstätten innerhalb der Sektionen fortlaufend nummeriert.
- 3. Über die Freigabe der jeweiligen Grabfelder (Sektionen) entscheidet der Gemeinderat.
§ 4
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzelgräber
- 2. Doppelgräber
- 3. Mehrfachgräber
- a) für Leichenbestattungen
- b) für Urnenbestattungen
- 4. Urnennischen (in Urnenwänden oder - Stelen)
- 5. Urnenerdgräber für Urnenbeisetzungen
- 6. Gemeinschaftsgrabanlage für „Zur-Ruhe-Bettung“ von Fehlgeburten, Föten und Embryonen - sog. Sternenkinder
- 7. Gemeinschaftsgrabanlage für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen
§ 5
Größe der Grabstätten
- 1. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) im alten Friedhofsteil I (1890)
| Einzelgräber | 2,0 m Länge, | 0,85 m Breite |
|---|---|---|
| Doppelgräber | 2,0 m Länge, | 1,70 m Breite |
| Dreifachgräber | 2,0 m Länge, | 2,55 m Breite |
| Vierfachgräber | 2,0 m Länge, | 3,40 m Breite |
| größere Gräber | entsprechend breiter |
Weisen hier Gräber darüber hinausgehende Längen aus, verbleibt es bei diesen Maßen. Bei Neuanlegung ist die Flucht zu beachten.
b) In den Friedhofsteilen II (1945) und III (1979)
| Einzelgräber | 2,00 m Länge, | 1,00 m Breite |
|---|---|---|
| Doppelgräber | 2,00 m Länge, | 2,00 m Breite |
c) Bei Urnenerdgräbern darf Länge und Breite 0,80 m nicht überschreiten.
Ausnahmen bilden hier aneinander gereihte Urnenerdgräber
d) Für Grabstätten innerhalb von Gemeinschaftsgrabanlagen gibt es keine bestimmten
Maße. Die jeweilige Bestattungsstelle innerhalb des Grabfeldes wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
- 2. In den Friedhofsteilen II (1945) und III (1979) werden Gräber nur als Einzel- oder Doppelgräber ausgegeben.
- 3. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt grundsätzlich 0,40 m.
- 4. Ausnahmen bilden hier aneinander gereihte Urnenerdgräber.
- 5. Die Tiefe der Gräber ist immer so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,20 m unter dem Gelände liegt.
- 6. Urnen müssen mit ihrer Oberkante mindestens 0,80 m unter dem Gelände beigesetzt werden.
§ 6
Urnenbeisetzung
- 1. Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzuzeigen.
- 2. Bei der Anzeige sind die standesamtliche Sterbeurkunde oder die Sterbefallbescheinigung und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 3. Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 27 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl. S. 92) gekennzeichnet sein.
- 4. Urnen müssen unterirdisch oder in der besonders eingerichteten Urnennischen (Urnenwände, Stelen) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht biologisch abbaubarem Material bestehen, Urnen die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
- 5. Für das Benutzungsrecht gilt § 9 entsprechend.
§ 7
Belegung
- 1. Innerhalb der Ruhefrist nach § 8 können bei entsprechender Tieferlegung der Erdbestattung und Einhaltung der Mindestüberdeckung nach § 5 Abs. 4 in einem
- a) Einzelgrab 2 Verstorbene
- b) Doppelgrab 4 Verstorbene
- c) Mehrfachgrab entsprechen der Größe Verstorbene
- d) Urnen in nicht beschränkter Zahl beigesetzt werden.
- 2. In einer Urnennische können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In den Urnennischen der Urnen Stele im Teil II des Friedhofes können bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.
- 3. In einem Urnenerdgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 8
Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre.
§ 9
Rechte an Grabstätten (Grabnutzungsrecht)
- 1. Sämtliche Grabstätten sowie Urnennischen und Stelen bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- 2. An einer Grabstätte bzw. Urnennische kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden.
- 3. Grabstätten und Urnennischen werden der Reihe nach vergeben. 3 a) Urnenerdgräber können im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden.
- 4. Vor der Ausweisung neuer Grabstätten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, zunächst aufgelassene Grabstätten, bei denen keine Ruhefrist mehr zu beachten ist, zu veräußern.
- 5. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre, § 8) begründet; es kann um weitere 15 Jahre verlängert werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen. Das Grabnutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühren verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Graburkunde ausgestellt wird.
- 6. Das Nutzungsrecht wird gegen erneute Bezahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt.
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seinem Einzel- oder Mehrfachgrab oder seiner Urnennische bestattet zu werden, oder Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern, Geschwister, Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher/lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft) und Verwandte bis zum 3. Grad (Nichten, Neffen, Onkel und Tanten, Urgroßeltern)bestatten zu lassen. Bei der Beisetzung von Verwandten 3. Grades muss die Grabstätte bereits bestehen. Ausnahmen durch den Gemeinderat können zugelassen werden.
- 8. In besonderen Fällen kann von der Bestimmung des Abs. 5 insoweit abgewichen werden, als auch die Vergabe des Nutzungsrechts an juristische Personen erfolgen kann.
- 9. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte oder die Urnennische anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird hiervon Gebrauch gemacht, kann die Gemeinde beigesetzte Urnen entfernen und diese an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 10
Übertragung des Nutzungsrechtes
- 1. Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann eines der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Familienmitglied die Übertragung des Nutzungsrechts beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten dieses Familienmitgliedes schriftlich auf das Nutzungsrecht (Grabnutzungsrecht) verzichtet.
- 2. Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Nutzungsrechts auf sich beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten durch letztwillige Verfügung zugewendet wurde.
- 3. Liegt keine diesbezügliche letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Übertragung auf die, in § 9 Abs. 7 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Reihenfolge hat das höhere Alter den Vorrang. Durch Verzicht der vorberechtigten Personen kann auch eine der anderen in § 9 Abs. 7 bezeichneten Personen das Nutzungsrecht erwerben.
- 4. Über die Übertragung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 11
Verzicht auf Nutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein darüber hinausgehendes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.
§ 12
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann.
Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten wird dem Nutzungsberechtigten in diesem Falle eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Ruhefrist des Bestatteten zugewiesen. Die Kosten für die Umbettung trägt in diesem Fall die Gemeinde.
§ 13
Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher sein als 10 Zentimeter. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
- 2. Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern ist von den anliegenden Nutzungsberechtigten zu unterhalten. Dies gilt auch für die im Teil III des Friedhofes um die Gräber verlegten Trittplatten.
- 3. Entspricht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 30 dieser Satzung Anwendung. Werden hierbei die entsprechenden Kosten auf Anforderung hin nicht ersetzt, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu belegen.
§ 14
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Dem Bewuchs mit Unkraut bzw. von Pflanzen, die aufgrund von Flugsamen aufgehen, ist vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken. Wird trotz Aufforderung der Bewuchs nicht entfernt, ist eine für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtige Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung zulässig
- 2. Das Anpflanzen andauernder Gehölze (strauchartige bzw. baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, die widerruflich oder befristet und mit Auflagen erteilt werden kann. Werden Bäume ohne Genehmigung gepflanzt und trotz Aufforderung nicht entfernt oder zurück geschnitten, ist eine, für den Nutzungsberechtigten kostenpflichtige, Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung zulässig.
- 3. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulagern. Dies gilt auch für den Bereich vor der Urnenwand und den Urnenstelen.
- 4. Im Teil III (1979) des Friedhofes werden um die Gräber herum Trittplatten verlegt. Die erstmalige Verlegung erfolgt durch die Gemeinde.
- 5. Ein Nachlegen der Trittplatten bedingt durch eine weitere Beisetzung, Absacken des Grabes oder sonstige Umstände obliegt den Nutzungsberechtigten. Für Personen- bzw. Sachschäden, die durch unsachgemäß liegende Platten verursacht werden, haften die Grabnutzungsberechtigten.
- 6. Auf den Gemeinschaftsgrabanlagen ist eine Bepflanzung oder sonstige gärtnerische Gestaltung nicht zulässig. Diese Anlagen bestehen aus einer geschlossenen Rasendecke. (Anonyme Bestattung, Sternenkinder)
§ 15
Gestaltung der Urnenwand und Urnenstelen
- 1. Bei den Grabstätten in der Urnenwand und in den Urnenstelen sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten zugelassen.
- 2. Montage und Beschriftung hat der Nutzungsberechtigte fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
- 3. Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwand und in den Urnenstelen dürfen keine Pflanzen, Blumen, Grabschmuck sowie Kerzen aufgestellt oder abgelegt werden.
- 4. An den Urnennischen können nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde Kerzenhalter, Laternen, Vasen, etc. in angemessener Größe angebracht werden.
- 5. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. Vor Beschriftung der Platte ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Hierzu ist eine Skizze in doppelter Ausführung vorzulegen.
- 6. Die Urnennischen bleiben im Eigentum der Gemeinde.
- 7. Bei Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Beschriftung fachgerecht entfernen zu lassen.
§ 16
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
- 1. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Dies gilt auch für die Verwendung von Grabplatten. 1a. Die Anbringung von Namenstäfelchen für teilanonyme Bestattungen an dem hierfür vorgesehenen Gedenkstein bedarf ebenso der Erlaubnis der Gemeinde 1b. Rund um den Gedenkstein „Sternenkinder“ besteht eine Ablagemöglichkeit von Kieselsteinen (als Symbol für Sternenkinder). Die Regelung der Ablage erfolgt durch die Gemeinde.
- 2. Entgegen den Vorschriften dieser Satzung aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn diese den rechtmäßigen Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen (vgl. § 30).
- 3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen und zwar:
- a) Grabmalentwurf, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
- b) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftenzeichnung gefordert werden.
- 4. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
- 6. Das Grabmal muss auf der rechten unteren Außenseite mit der Grabnummer versehen sein.
- 7. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 17
Größe der Grabmäler
- 1. Stehende Grabmäler dürfen nachfolgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelgräber:
| Höhe höchstens | 1,40 m einschl. Sockel |
|---|---|
| Breite höchstens | 0,80 m |
b) Doppelgräber:
| Höhe höchstens | 1,40 m einschl. Sockel |
|---|---|
| Breite höchstens | 1,30 m |
Für den Teil I (1890) des Friedhofes wird bestimmt, dass die Breite und Höhe der Grabdenkmäler der Breite des Grabplatzes und der Umgebung entsprechend anzupassen sind. Dasselbe gilt für Grabmäler auf Mehrfachgräbern.
- 2. Holz- und Eisenkreuze, sowie Grabsäulen dürfen eine Höhe von höchstens 2,00 m einschließlich Sockel haben.
- 3. Die Sockelhöhen dürfen höchstens 0,20 m betragen.
- 4. Einfassungen und Grabplatten sind nach vorheriger Genehmigung in allen Teilen des Friedhofes zulässig.
§ 18
Grabmalgestaltung
- 1. Jedes Grabmal muss mindestens einfachen künstlerischen Anforderungen entsprechen, die zum Bestattungsort bzw. zur Umgebung passen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
- 2. Für stehende und liegende Grabmale sowie für Grabeinfriedungen dürfen nur Natursteine verwendet werden.
- 3. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
- 4. Aufdringliche Farben sind nicht zulässig. Ausnahmen kann der Gemeinderat zulassen.
- 5. Grabmale und Fundamente müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet sein. Die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzten von Grabdenkmälern“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten.
- 6. Soweit von der Gemeinde bereits Grabsteinfundamente hergestellt wurden, ist beim Erwerb einer dieser Grabstätten zusätzlich eine Fundamentgebühr zu entrichten.
§ 19
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern
- 1. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Herunterfallen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- 2. Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
- 3. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind Grabmale, Pflanzen und Einfriedungen zu entfernen und die Grabstätten einzuebnen. Im Teil I und II ist die Grabstätte auch aufzukiesen,
- 4. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
III. Das Leichenhaus
§ 20 Benutzungsrecht und Benutzungszwang
- 1. 1. Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zu ihrer Beisetzung im Friedhof oder ihrer Überführung. Die Verbringung der Leichen in das Leichenhaus hat durch ein Bestattungsinstitut zu erfolgen.
- 2. 2. Alle von einem Ort außerhalb des Gemeindebereiches Markt Schwaben nach hier überführten Verstorbenen sind unverzüglich in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft des Leichentransportes stattfindet.
- 3. 3. Leichenöffnungen dürfen im Leichenhaus des gemeindlichen Friedhofes nicht vorgenommen werden. Ist eine Leichenöffnung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet, so ist die Leiche an die von der anordnenden Behörde bestimmte Stelle zu verbringen.
- 4. 4. Die Verstorbenen werden nur durch das Fenster des Leichenhauses gezeigt.
- 5. 5. Die Verstorbenen werden in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt, jedoch können die Angehörigen auch die Aufbewahrung im offenen Sarg verlangen. Widerruf ist möglich.
- 6. 6. Eine Aufbahrung im geschlossenen Sarg ist ohne Ausnahme durchzuführen, wenn
- 1. a) die Leiche durch ihr Aussehen abstoßend wirkt,
- 2. b) der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen ist. Hier sind die besonderen Anordnungen des Gesundheitsamtes für die Aufbewahrung zu beachten.
- 7. 7. Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist vorzeitig zu schließen.
- 8. 8. Offene Särge werden vor dem Hinausschaffen aus der Leichenhalle geschlossen und dürfen außerhalb des Leichenhauses nicht mehr geöffnet werden.
- 9. Lichtbilder von aufgebahrten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde gefertigt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn sich die Angehörigen mit der Fertigung der Aufnahme einverstanden erklärt haben. Angehörige brauchen keine Genehmigung.
- 10. Kränze und Gestecke, die zum Schmuck in der Leichenhalle bestimmt sind, dürfen nicht mit Dornen oder scharfen Spitzen (z.B. Stechpalmen, Rosen, ungesicherte Drahtenden usw.) versehen werden. Offenes Feuer (z.B. Kerzen) ist ausnahmslos verboten.
IV. Die Aussegnungshalle
§ 21
Trauerfeier
- 1. Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftragsgebers/in in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt.
- 2. Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist.
V. Bestattungsvorschriften
§ 22
Bestattungsinstitut
- 1. Die Beförderung der Leichen, deren Reinigung und Umkleiden darf - nach erfolgter Leichenschau - nur durch Bestattungsinstitute durchgeführt werden.
- 2. Die Gemeinde bedient sich der von ihr beauftragten Bestattungsinstitute für die folgenden Tätigkeiten innerhalb des Friedhofes:
- a) Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus;
- b) Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten;
- c) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges, Öffnen und Schließen der Urnennischen);
- d) Beisetzung der Urnen
- 3. Alle Vereinbarungen über kirchliche Handlungen treffen die Angehörigen selbst.
VI. - Ordnungsvorschriften
§ 23
Bestattung
- 1. Eine Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Grabplatzübernahme geregelt ist, bzw. die Kostenübernahme und Grabpflege gewährleistet ist.
- 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Hinterbliebenen mit dem Bestattungsinstitut und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.
- 3. Die Bestattung muss spätestens 36 Stunden vorher bei der Gemeinde angemeldet werden.
- 4. Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen sollen erst nach dem Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
- 5. Eine Bestattung ohne Zeugen ist nicht statthaft.
- 6. Eine Bestattungsfristverlängerung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein zwingender, nachgewiesener Grund vorliegt.
§24
Leichenausgrabungen und Umbettungen
- 1. Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und den zuständigen Behörden auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten von dem damit beauftragten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai erfolgen.
- 2. Während der Ausgrabungen bleibt der Friedhof geschlossen.
- 3. Dritte, auch Angehörige, dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
§ 25
Besuchszeiten
- 1. Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet:
- a) In den Wintermonaten (1. Oktober mit 31. März) täglich von 8.00 bis 17.00 Uhr
- b) In der Sommermonaten (1. April mit 30. September) täglich von 7.00 bis 20.00 Uhr
- 2. Bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde Ausnahmen von der Regelung nach Abs. 1 zulassen.
§ 26
Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Das Friedhofstor ist bei Betreten und Verlassen des Friedhofes zu schließen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (siehe auch § 28 dieser Satzung).
§ 27
Arbeiten im Friedhof
- 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung wiederholt gegen diese Satzung oder eine Anordnung der Gemeinde verstoßen wird.
- 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis ist auch für Dritte (Subunternehmer) gesondert zu beantragen.
- 3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder ruhestörender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- 4. Nur den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist, soweit erforderlich, die Benutzung der Friedhofwege mit eigenen Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- 5. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 6. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
- 7. Material und Werkzeuge, die für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände zwischengelagert werden und sind nach Beendigung der Arbeiten mitzunehmen.
§ 28
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen,
- 2. zu lärmen,
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 27 Abs. 4 dieser Satzung ausgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Krankenfahrstühle, die nicht maschinell oder nur mit Elektromotor angetrieben werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze zu veräußern.
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten
- 7. Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen,
- 9. fremde Gräber und Grünanlagen zu betreten,
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern abzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu lagern.
VII. Gebührensatzung
§ 29
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen werden Gebühren erhoben. Das Nähere regelt eine gesonderte Gebührensatzung.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 30
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden, wenn auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 31
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen oder durch dritte Personen verursacht werden, keine Haftung
§32
Standfestigkeitsprüfungen
Die Standfestigkeitsprüfung der Grabdenkmäler wird einmal jährlich nach der Frostperiode durch geeignetes Fachpersonal vorgenommen. Die Prüfung erfolgt nach den Vorschriften der Bundesinnungsverbandes des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerk (BIV).
§ 33
Zuwiderhandlungen
Mit Geldbuße bis zu 1000,- € kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 28 Nr. 1 Tiere, insbesondere Hunde mitnimmt,
- 2. entgegen § 28 Nr. 2 lärmt,
- 3. entgegen § 28 Nr. 3 Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 4. entgegen § 28 Nr. 4 Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze veräußert.
- 5. entgegen § 28 Nr. 5 Druckschriften ohne Erlaubnis verteilt,
- 6. entgegen § 28 Nr. 6 gewerbliche oder sonstige Leistungen anbietet,
- 7. entgegen § 28 Nr. 7 Wege, Plätze und Gräber verunreinigt,
- 8. entgegen § 28 Nr. 8 Abfälle an anderen Orten, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen ablagert,
- 9. entgegen § 28 Nr. 10 auf Gräbern unpassende Gefäße abstellt oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern hinterstellt.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft. Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Redaktioneller Hinweis:
- 1. Änderung der o.g. Satzung ist am 01.06.2012 in Kraft getreten.
- 2. Änderung der o.g. Satzung ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.
- 3. Änderung der o.g. Satzung ist am 01.07.2016 in Kraft getreten.
Markt Schwaben, den 08.06.2016
Georg Hohmann
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 20.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)
MARKT MARKT SCHWABEN
2. Änderung zur
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Markt Schwaben
Der Markt Markt Schwaben erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art 8 Kommunalabgabengesetz, Art. 20 Kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016 (GVBl S. 351) folgende
§ 1
§ 4 Grabnutzungsgebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte für
| pro Jahr | bei 15 Jahren | |
|---|---|---|
| a) eine Einzelgrabstätte | 53,00 € | 795,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte | 105,00 € | 1.575,00 € |
| c) eine Dreifachgrabstätte | 152,00 € | 2.280,00 € |
| d) eine Vierfachgrabstätte | 199,00 € | 2.985,00 € |
| e) eine Fünffachgrabstätte | 246,00 € | 3.690,00 € |
| f) eine Sechsfachgrabstätte | 293,00 € | 4.395,00 € |
| g) eine Urnennische | 100,00 € | 1.500,00 € |
| h) ein Urnenerdgrab | 100,00 € | 1.500,00 € |
| i) ein anonymes Urnengrab | 53,00 € | 795,00 € |
§ 2
§ 7 Inkrafttreten
Die Erste Bürgermeisterin wird ermächtig, die geänderte Satzung neu bekannt zu machen.
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 19.12.2024 tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.
Markt Schwaben, 20.12.2024
Walentina Dahms Erste Bürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Markt Schwaben?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Markt Schwaben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!