Friedhofsgebühren Grafing b.München 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Grafing b.München · Bayern · PLZ 85567

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 7. Änderungssatzung vom 12.05.2026, gültig ab 01.07.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.220,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 2 BestGS (Doppelgrab – 1 Grabstelle, bis zu 2 Verstorbene übereinander, Zuteilung ohne Lagenwahl = Reihengrab-Charakter, § 17 BestS); kein reines Einzel-Reihengrab in der Satzung vorhanden
🏛️ Sargwahlgrab (3 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Plätze
2.815,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Grabstellen, 12 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 938 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.815 € für 3 Grabstellen (= Ø 938 € je Person / Stelle)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 4 BestGS i.V.m. § 19 Abs. 1 BestS
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
790,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 5 BestGS (Urnengrab, § 20 BestS – Zuteilung ohne Lagenwahl; in Urnengrabstätten dürfen höchstens 4 Urnen beigesetzt werden, § 20 Abs. 6 BestS)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 6 BestGS (Urnennische, § 20 BestS – günstigster Urnen-Wahlbereich/Kolumbarium; Pauschalpreis je Nische, bis zu 4 Urnen gem. § 20 Abs. 7 BestS, kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
635,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 10 BestGS (Anonymes Grab, § 20 BestS – in jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, § 20 Abs. 10 BestS)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
605,00 €
für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Nr. 8 BestGS (Naturgrab einfach, § 20 Abs. 9 BestS – Naturgrabstätte auf dem Waldfriedhof, kleinste Einheit; kein Familien-/Mehrfachgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
395,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 395 € · Urne: 95 €
📄 § 6 Abs. 2 lit. a BestGS (Erwachsene, Normalgrab) bzw. § 6 Abs. 4 lit. a BestGS (Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
355,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 BestGS (Benutzung des Leichenhauses / Aussegnungshalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 7. Änderungssatzung vom 12.05.2026, gültig ab 01.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestGS) der Stadt Grafing b. München – Fassung der 7. Änderungssatzung, Stand 2026

STADT GRAFING B. MÜNCHEN 1/10/028-00 GEBÜHRENSATZUNG für das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestGS) in der Stadt Grafing b. München Vom 03. Oktober 2001 (in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2003 - Änderung der §§ 3, 4 und 5 mit Wirkung zum 01. Januar 2004 und der 2. Änderungssatzung vom 15. Oktober 2009 – Ergänzung § 5 um Nr. 7 – , der 3. Änderungssatzung – Gebührenanpassung, Änderung der §§ 3, 4 und 5 mit Wirkung zum 01. Januar 2011) sowie der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2011 – Änderung § 1 Abs. 2 und § 6, Erhebung von Bestattungsgebühren und der 5. Änderungssatzung vom 08.07.2015 (Gebührenerhöhung §§ 3, 4 sowie Änderung der Fälligkeitsbestimmung § 9 Absatz 2), 6. Änderungssatzung vom 05.11.2024 (Gebührenerhöhung §§ 3, 4, Wegfall § 5 – Verweis auf Kostensatzung), 7. Änderungssatzung vom 12.05.2026 (Erhöhung Bestattungsgebühren nach § 6) Aufgrund Artikel 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- (BayRS 2024-1-I) und

Artikel 22 des Kostengesetzes – KG – (BayRS 2013 – 1 – 1 F) erläßt die Stadt Grafing b. München

folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b. München – BestS) Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Es werden erhoben

  1. 1. Grabgebühren (§ 3)
  2. 2. Bestattungsgebühren (Leichenhausgebühren), Kühlvitrinengebühren (§ 4)
  3. 3. Verwaltungsgebühren (§ 5)
  4. 4. Bestattungsgebühren (§ 6) §2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist,
  5. 1. wer den Auftrag zu einer Leistung gegeben hat;
  6. 2. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt;
  7. 3. wer nach den Bestattungsvorschriften für die Bestattung oder die vorausgehenden notwendigen Verrichtungen (§ 6 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – Bestattungsverordnung – BestV – BayRS 2127-1-1-I) zu sorgen hat;
  8. 4. wer nach dem Kostengesetz die Kosten trägt. (2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. §3 Grabgebühren (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes (Grabgebühr) beträgt für die Dauer einer Ruhefrist (§ 13 der Friedhofs- und Bestattungssatzung - BestS)
  9. 1. für ein Kindergrab (§ 16 BestS) 200,00 €
  10. 2. für ein Doppelgrab (§ 17 BestS) 1.220,00 €
  11. 3. für ein Familiengrab (§ 18 BestS) 1.935,00 €
  12. 4. für ein Wahlgrab (§ 19 BestS) 2.815,00 €
  13. 5. für ein Urnengrab (§ 20 BestS) 790,00 €
  14. 6. für eine Urnennische (§ 20 BestS) 560,00 €
  15. 7. für ein Urnengrabfach (§ 20 BestS) 1.000,00 €
  16. 8. für ein Naturgrab einfach (§ 20 BestS) 605,00 €
  17. 9. für ein Naturgrab mehrfach (§ 20 BestS) 1.220,00 € 10. für ein Anonymes Grab (§ 20 BestS) 635,00 € (2) Wird an einem Grab ein Nutzungsrecht eingeräumt (§ 21 BestS), so ist eine Gebühr sowohl für das erstmalige als auch für ein verlängertes Nutzungsrecht zu entrichten. Neben der Gebühr für das Nutzungsrecht wird eine Grabgebühr nicht erhoben. Die Gebühr für das Nutzungsrecht entspricht in der Höhe der Gebühr nach § 3 Absatz 1. (3) Reicht eine Ruhefrist im Einzelfall über die Zeit hinaus, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wurde, so wird eine Grabgebühr anteilig nach Monaten für die Zeit vom Ende des Nutzungsrechts bis zum Ende der Ruhefrist erhoben. Ein angefangener Monat gilt als ganzer Monat. Je zeitanteiligen angefangenen Monat der Nutzung wird folgende Monatsgebühr erhoben:
  18. 1. für ein Kindergrab (§ 16 BestS) 2,08 €
  19. 2. für ein Doppelgrab (§ 17 BestS) 8,47 €
  20. 3. für ein Familiengrab (§ 18 BestS) 13,44 €
  21. 4. für ein Wahlgrab (§ 19 BestS) 19,55 €
  22. 5. für ein Urnengrab (§ 20 BestS) 5,49 €
  23. 6. für eine Urnennische (§ 20 BestS) 3,89 €
  24. 7. für ein Urnengrabfach (§ 20 BestS) 6,94 €
  25. 8. für ein Naturgrab einfach (§ 20 BestS) 4,20 €
  26. 9. für ein Naturgrab mehrfach (§ 20 BestS) 8,47 €
  27. 10. für ein Anonymes Grab (§ 20 BestS) 4,41 € Führt im Einzelfall die Berechnung nach diesem Absatz zu einer höheren Grabnutzungsgebühr als es bei einer Festsetzung nach § 3 Abs. 1 der Fall wäre, wird die Gebühr nach Absatz 1 erhoben. (4) Verlängerungen sind wahlweise für 6 oder 12 Jahre möglich. Eine vorzeitige Rückgabe im bezahlten Verlängerungszeitraum von 6 Jahren ist nicht möglich, nach erfolgter Verlängerung von 12 ist eine Rückgabe nur innerhalb der ersten 6 Jahre möglich, wobei eine Erstattung nur ab dem 6. Jahr erfolgt. (5) Die Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet. Dies gilt nicht für die Ablösung eines Nutzungsrechtes nach § 21 Abs. 10 BestS. §4 Bestattungsgebühren (Leichenhausgebühren), Kühlvitrinengebühr (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für den ersten Tag 355,00 €. Die Gebühr für jeden weiteren Tag beträgt 50,00 €. Die Gebühr für den überdachten Vorplatz beträgt 235,00 €. Soweit der Verstorbene ohne Trauerfeier bzw. Aussegnung lediglich für andere Friedhofsverwaltungen hinterstellt wird, beträgt diese Hinterstellungsgebühr 220,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlvitrinen in der Aussegnungshalle beträgt für den ersten Tag 95,00 € und für mehrere Tage 120,00 €. §5 Verwaltungsgebühren Es wird auf die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Grafing b.München (Kostensatzung) verwiesen. §6 Bestattungsgebühren (1) Die Bestattungsgebühren für den Leichenhaus-Dienst betragen:
    • a) Aufbahrung im Leichenhaus 38,00 €
    • b) Öffnen und Schließen des Leichenhauses zur Anlieferung oder Überführung einer Leiche, zur Beisetzung, zum Rosenkranzgebet und zur Beerdigung 35,00 €
    • c) Ausschmückung des Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) 65,00 €
    • d) Anzünden, Auslöschen und Pflege der Kerzen, Aufstellen und Befüllen der Weihwasserkessel, Einräumen des Kranz- und Blumenschmuckes, Reinigen des Leichenhauses 30,00 € STADT GRAFING B. MÜNCHEN 1/10/028-00

(2) Die Bestattungsgebühren für den Bestattungsdienst bei Erwachsenen betragen:

a) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes inkl. der erforderlichen Schalungen, Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten mit Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei einem Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 395,00 € Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 75,00 €

b) Frostzuschlag (pauschal) 50,00 €

c) Samstagszuschlag pauschal) 95,00 €

d) Bereitstellung von vier Trägern zur Beerdigung, Transport des Sarges zum Grab, Absenken des Sarges 180,00 €

e) Vorbereitungsarbeiten zur Bestattung, Tragen der Kränze und Blumen zum Grab, Bereitstellung von Kranzständern, Begleitdienst und Betreuung der Geistlichkeit während der Bestattung, Aufstellung und Bedienen der Lautsprecheranlage bei Bestattungen (nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen) 85,00 €

(3) Die Bestattungsgebühren für den Bestattungsdienst bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr betragen:

a) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes inkl. der erforderlichen Schalungen, Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten mit Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei einem Normalgrab bis 1,30 m Tiefe 245,00 € Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 45,00 €

b) Frostzuschlag (pauschal) 50,00 €

c) Samstagszuschlag (pauschal) 95,00 €

d) Bereitstellung von vier Trägern zur Beerdigung, Transport des Sarges zum Grab, Absenken des Sarges 110,00 €

e) Vorbereitungsarbeiten zur Bestattung, Tragen der Kränze und Blumen zum Grab, Bereitstellung von Kranzständern, Begleitdienst und Betreuung der Geistlichkeit während der Bestattung, Aufstellung und Bedienen der Lautsprecheranlage bei Bestattungen (nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen) 85,00 €

f) Bestattung von Totgeburten 155,00 €

(4) Die Bestattungsgebühren für die Urnenbeisetzung betragen:

a) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes bis 1,00 m Tiefe 95,00 €

b) Öffnen und Schließen einer Urnenstele, einer Urnennische oder eines Urnenschachtes 65,00 €

c) Frostzuschlag (pauschal) 15,00 €

d) Samstagszuschlag (pauschal) 50,00 €

e) Bereitstellung eines Trägers für die Urnenbeisetzung 75,00 €

f) Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 65,00 €

g) Urnenbeisetzung mit Trauerfeuer 85,00 €

(5) Die Bestattungsgebühren für Exhumierungen bzw. Umbettungen betragen:

a) Ausbettung (Exhumierung) einer Leiche und Wiederbestattung im selben Friedhof (ohne Sarg) - Öffnen und Schließen des Grabes - zweites Grab Öffnen und Schließen aus einem Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 685,00 € Aufpreis für ein Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 75,00 €

b) Ausbettung (Exhumierung) von Gebeinen (ohne Kosten für Gebeinekiste), Öffnen und Schließen des Grabes - zweites Grab Öffnen und Schließen aus einem Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 355,00 € Aufpreis für ein Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 55,00 € c) Ausbettung (Exhumierung) einer Leiche zur Überführung nach Auswärts (ohne Sarg) inkl. Öffnen und Schließen des Grabes aus einem Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 575,00 € Aufpreis für ein Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 75,00 €

d) Ausbettung (Exhumierung) von Gebeinen zum Transport nach Auswärts (ohne Kosten für Gebeinekiste), Öffnen und Schließen des Grabes aus einem Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 280,00 € Aufpreis für ein Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 55,00 €

e) Urnenausgrabung und Verlegung im gleichen Friedhof - zweimaliges Öffnen und Schließen des Grabes 190,00 €

f) Urnenausgrabung zum Transport nach Auswärts (ohne Versand) 115,00 €

(6) Die Bestattungsgebühren für sonstige Leistungen (weitere im Zusammenhang mit Bestattungen erforderliche und zu berechnende Dienstleistungen im gemeindlichen hoheitlichen Bereich, die in der o.g. Aufstellung nicht angegeben sind, aber gesondert berechnet werden) betragen:

a) Trauerfeier vor Einäscherung 155,00 €

b) Aufbahrung der Urne/Sarg im Friedhof vor Halle bzw. am Grab 55,00 €

§ 7 – Sonderfälle

(1) Erbringt die Stadt eine Leistung, die gleichzeitig mehrere Verstorbene betrifft, so werden die Gebühren nach dieser Satzung grundsätzlich für jeden Verstorbenen erhoben. Die Gebühren sind jedoch angemessen zu mindern, wenn sich der städtische Aufwand durch die gleichzeitige Leistung nicht nur geringfügig mindert. Dabei sind das Ausmaß der Benutzung und der städtische Aufwand als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (2) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.

§ 8 – Auslagen

Neben den Gebühren nach den §§ 3 bis 5 und 7 erhebt die Stadt ihre in den einzelnen angefallenen Auslagen.

§ 9 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung in Anspruch genommen wird bzw. die Stadt ein Recht einräumt. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. (3) Soweit die Stadt Leistungen erbringt, die über die nach den Bestattungsvorschriften gebotenen Mindestvoraussetzungen hinausgehen, kann sie Vorauszahlungen oder eine Sicherheit für ihre Gebührenansprüche verlangen. (4) Für die Kosten nach dem Kostengesetz gelten die Absätze 1 bis 3 nur, soweit Art. 14 Kostengesetz (BayRS 2013-1-1-F) nichts anderes bestimmt.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2026 in Kraft.

Stadt Grafing b. München

Grafing b.München, 13.05.2026

Christian Bauer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: BestGS vom 03.10.2001, zuletzt 7. Änderungssatzung vom 12.05.2026, Inkrafttreten 01.07.2026; BestS vom 12.02.1998, zuletzt 6. Änderungssatzung vom 30.07.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b. München – Fassung der 6. Änderungssatzung, Stand 2020

Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b.München

vom 12.02.1998

Die Stadt Grafing b.München erlässt aufgrund der Art. 23, 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1997 (GVBl. S. 344) folgende

Satzung:

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2003 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.10.2009 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 12.03.2014 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.11.2014 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.07.2020

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften §1 Öffentliche Einrichtung

§ 2 Zweck der Einrichtung

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Aufrechterhaltung der Ordnung §4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen von Arbeiten gegen Entgelt

III. Bestattungsvorschriften §7 Anzeigepflicht

§ 8 Benutzung der Leichenhalle

§ 8a Benutzungszwang

§ 9 Trauerfeier

§ 10 Vorbereitung der Bestattung

§ 11 Beschaffenheit der Särge

§ 12 Grabtiefe

§ 13 Ruhefristen

§ 14 Ausgrabungen

IV. Grabarten § 15 Grabarten

§ 16 Kindergräber

§ 17 Doppelgräber

§ 18 Familiengräber

§ 19 Wahlgräber

§ 20 Urnengräber

V. Grabnutzungsrechte § 21 Grabnutzungsrechte

VI. Grabmalordnung § 22 Genehmigungspflicht

§ 23 Gestaltungsgrundsätze für Gräber

§ 23 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 24 Gründung von Grabdenkmälern

§ 25 Aufstellernamen

§ 26 Provisorium

§ 27 Haftung des Nutzungsberechtigten

§ 28 Schutz von wertvollen Grabmälern

§ 29 Entfernung von Grabmälern

VII. Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstellen

§ 30 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 31 Pflege und Instandhaltung der Gräber

VIII. Schlussbestimmungen § 32 Haftungsausschluss

§ 33 Zuwiderhandlungen

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften:

§ 1 – Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt betreibt als öffentliche Einrichtung

a) den städtischen Waldfriedhof an der Pfarrer-Dr. Rauch-Straße

b) die Leichenhalle

c) die Aussegnungshalle

d) das Bestattungspersonal.

(2) Leichenhalle im Sinne dieser Satzung ist der Raum, in dem die Toten bis zur Bestattung oder Überführung verbleiben und auf Wunsch der Hinterbliebenen aufgebahrt werden.

(3) Aussegnungshalle im Sinne dieser Satzung ist der Raum, in dem die einer Bestattung vorausgehende Trauerfeier stattfindet.

§ 2 – Zweck der Einrichtung

(1) Die öffentliche Einrichtung dient der Bestattung aller verstorbener Gemeindeeinwohner oder der Personen, denen ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle zusteht.

(2) Auf dem Waldfriedhof werden außerdem die Personen bestattet, die im Gemeindegebiet verstorben sind, soweit eine anderweitige Bestattung nicht möglich ist.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Waldfriedhof, Friedhofteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Friedhofverwaltung kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Nutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Enteignung aufgehoben worden sind.

(3) Die Friedhofverwaltung kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Nutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Im übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes (BayRS 212-1-I).

II. Aufrechterhaltung der Ordnung

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof ist geöffnet in den Monaten

a) April mit September von 7.00 bis 20.00 Uhr

b) Oktober bis März von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die Friedhofverwaltung kann an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Friedhofverwaltung kann aus zwingenden Gründen den Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch sperren.

§5 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Die Besucher müssen sich der Würde des Friedhofes entsprechend benehmen.

(2) Die Besucher haben sich ferner auf dem Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Im einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde;

b) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, Arbeiten gegen Entgelt anzubieten oder auszuführen, sowie jede Sammeltätigkeit;

c) Werbung irgendwelcher Art zu treiben;

d) die Friedhofsanlagen und –gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

e) Rasenflächen -soweit dies nicht zum Besuch der Grabstätte unumgänglich ist -, Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten;

f) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten u. ä.) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofes zu hinterstellen;

g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle und Kinderwagen. Ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Stadt Grafing b.München sowie Fahrzeuge für die eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde;

h) das Ablagern von Abraum oder Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze bzw. Behälter;

i) das Anbringen von Stühlen und Bänken.

Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.

(4) Die Friedhofverwaltung kann Personen, die diesen Vorschriften, trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen.

§ 6 – Ausführungen von Arbeiten gegen Entgelt

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, Name und Adresse des Gewerbebetriebes und des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, sowie die geplanten Arbeiten mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn gegen Vorschriften dieser Satzung in grober Weise verstoßen oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht nachgekommen wird.

(4) Untersagt ist es,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen;

b) Gerüste, Pflanzenkübel, Dekorationsteile und ähnliche Gegenstände auf Nachbargräbern aufzustellen;

c) kleine Gerüste, Schragen, Dekorationen und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu lassen;

d) Nacharbeiten und Ausbesserungen größeren Umfangs an Grabmalen im Friedhof vorzunehmen, wenn ein Transport in die Werkstatt möglich ist;

e) Kies oder Sand innerhalb der Gräberfelder zu verarbeiten und Reste von Material zu hinterlassen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- und Pflanzenabraum ist entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder aber getrennt nach Material, an die für diesen Zweck im Friedhof besonders bestimmten Sammelstellen zu verbringen. (5) Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Friedhofverwaltung kann einzelne Zugänge ganz oder für bestimmte Arten von Fahrzeugen oder für bestimmte Zeiten die Einfahrt generell sperren. Die Einfahrt in die schmalen Wege ist untersagt. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht; Zeitpunkt der Bestattung

Bestattungen auf dem Waldfriedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofverwaltung anzuzeigen. Soll die Bestattung in einer Grabstelle erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses durch die Graburkunde nachzuweisen.

§ 8 – Benutzung der Leichenhalle, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlvitrine

(1) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt in die Aufbahrungsräume.

(2) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg können die Bestattungspflichtigen bestimmen. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.

(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden

a) wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 2 der 2. Bestattungsverordnung) oder

b) wenn der Zustand der Leichen dies zum Schutz des Friedhofpersonals und der Besucher erfordert.

(4) Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Einwilligung der Friedhofverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Bestattungspflichtige einverstanden ist.

(6) Die Stadt Grafing b.München stellt eine Leichenkühlvitrine zur Verfügung. Darin sind Verstorbene bis zur Bestattung aufzubewahren:

a) die in den Sommermonaten (Mai bis September) verstorben sind,

b) bei denen zwischen der Verbringung in das Leichenhaus und der Bestattung mehr als zwei Tage vergehen,

c) über deren Ableben ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren stattgefunden hat bzw. stattfinden wird,

d) bei denen die Bestattungsfrist (§ 10 Abs. 2 BestV) verlängert wurde.

§ 8a – Benutzungszwang für die Leichenhalle, die Aussegnungshalle und der Leichenkühlvitrine

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung auf dem Waldfriedhof in die städtische Leichenhalle zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum zur Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(3) In den Fällen des § 8 Abs. 6 Satz 2 ist die städtische Leichenkühlvitrine zu verwenden, sofern sie nicht bereits benutzt wird.

§9 Trauerfeier

Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Einwilligung der Friedhofverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Bestattungspflichtige einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofverwaltung sind zu beachten.

§ 10 – Vorbereitung der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen, die Überführung des Sarges und der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung von Trägern,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Die Bestattungspflichtigen haben für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Grabdenkmals, das aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der offenen Grabstelle verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen das Grabdenkmal nicht rechtzeitig entfernen lassen, ist die Friedhofverwaltung berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme tätig zu werden.

§ 11 – Beschaffenheit der Särge

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

§ 12 – Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdgrabstätten (§ 15 Abs. 1 Buchstaben a mit d)

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 120 cm
  • im übrigen 180 cm
  • für die Beisetzung einer weiteren Leiche während

einer noch laufenden Ruhefrist 120 cm

b) Urnengrabstätten 80 cm.

(2) Die Friedhofverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 13 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr acht Jahre, im übrigen zwölf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges bzw. der Urne. (2) Die Friedhofverwaltung kann Ruhefristen bei Vorliegen zwingender Gründe verlängern oder verkürzen.

§ 14 – Ausgrabungen

(1) Eine Ausgrabung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen hat, angegeben hat.

(2) Die Ausgrabung kann nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhoföffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Ausgrabung. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Friedhofverwaltung und den zuständigen Behörden gestattet.

(3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

IV. Grabarten

§ 15 – Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Kindergräber

b) Doppelgräber

c) Familiengräber

d) Wahlgräber

e) Urnengräber

f) Urnennischen

g) Urnengrabfächer

h) Naturgräber

i) Anonyme Gräber

(2) Sämtliche Grabstätten sind und bleiben im Eigentum der Stadt Grafing b.München. An ihnen bestehen Rechte Dritter -im folgenden Nutzungsrechte genannt- nur nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 16 – Kindergräber

(1) Ein Kindergrab besteht aus einer Grabstelle. In diesem Grab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. In Kindergräbern werden nur Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestattet, sofern keine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(2) Kindergräber werden ausnahmslos erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben. Ihre Lage kann nicht ausgewählt werden, sie wird von der Friedhofverwaltung bestimmt.

(3) Kindergräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

  • Länge 100 cm
  • Breite 60 cm.

§ 17 – Doppelgräber

(1) Ein Doppelgrab besteht aus einer Grabstelle. In diesem Grab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Eine Neubelegung kann erst wieder erfolgen, wenn die Ruhefrist der vorletzten Bestattung abgelaufen ist.

(2) Doppelgräber werden ausnahmslos erst im Todesfall abgegeben. Ihre Lage kann nicht ausgewählt werden; sie wird von der Friedhofverwaltung bestimmt.

(3) Doppelgräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

  • Länge 180 cm
  • Breite 100 cm.

§ 18 Familiengräber

(1) Ein Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen. In jeder Grabstelle können bis zu zwei Verstorbene übereinander bestattet werden.

(2) Familiengräber werden ausnahmslos erst im Todesfall abgegeben. Ihre Lage kann nicht ausgewählt werden; sie wird von der Friedhofverwaltung bestimmt.

(3) Familiengräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

  • Länge 180 cm
  • Breite 110 cm.

§ 19 – Wahlgräber

(1) Ein Wahlgrab besteht aus drei Grabstellen. In jeder Grabstelle können bis zu zwei Verstorbene übereinander bestattet werden.

(2) Wahlgräber werden ausnahmslos erst im Todesfall abgegeben. Ihre Lage kann nach Verfügbarkeit im Rahmen des Belegungsplanes gewählt werden.

(3) Mit Erlaubnis der Friedhofverwaltung kann ein Wahlgrab zu einer Gruft ausgemauert werden. Die Decke der Gruft muss mindestens 50 cm unter der Erde liegen. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mindestens mit luftdicht verschließbaren Metalleinsätzen versehen sein, damit keine Zersetzungsstoffe austreten können.

(4) Wahlgräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

  • Länge: 190 cm
  • Breite 130 cm.

§ 20 – Urnengräber und Urnennischen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften des § 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnennischen, Urnengrabfächern, Naturgrabstätten und anonymen Grabstätten beigesetzt werden. Die Gräber werden erst im Todesfall vergeben. Ihre Lage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(3) Mit Ausnahme einer Beisetzung in Urnennischen und Urnengrabfächern müssen Urnen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Beisetzung erfolgt mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche.

(4) Urnen können auch in Erdbestattungsgräbern (§ 15 Abs. 1 Buchst. a bis d) beigesetzt werden, wenn der Bestattungspflichtige ein bestehendes Nutzungsrecht an einer solchen Grabstelle nachweist.

(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(6) In Urnengrabstätten dürfen höchstens 4 Urnen beigesetzt werden. Urnengräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

  • Länge: 100 cm
  • Breite: 70 cm

(7) In Urnennischen dürfen höchstens 4 Urnen beigesetzt werden. Urnennischen haben einschließlich Grabplatte folgende Höchstmaße:

  • Länge: 50 cm
  • Breite: 50 cm

(8) Die Zahl der Urnen, die in Urnengrabfächern beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Es dürfen ausschließlich die Gedenktafeln verwendet werden, die seitens des Friedhofsträgers gestellt werden. Der Friedhofsträger legt für jede Anlage die Schriftart und Schrifthöhe fest, die für die Gedenktafeln verwendet werden kann. Grafische Elemente könnte nur in untergeordnetem Umfang aufgebracht werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Die Zahl der Urnen, die in Naturgrabstätten beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der jeweiligen Grabstätte. Es dürfen ausschließlich die Gedenktafeln verwendet werden, die seitens des Friedhofsträgers gestellt werden. Der Friedhofsträger legt für jede Anlage die Schriftart und Schrifthöhe fest, die für die Gedenktafeln verwendet werden kann. Grafische Elemente könnte nur in untergeordnetem Umfang aufgebracht werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Graboberfläche wird durch den Friedhofsträger gestaltet und gepflegt. Eigene Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden.

(10) In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Grabstellen sind naturbelassen, insbesondere werden keine Gedenktafeln verwendet. Die Graboberfläche wird durch den Friedhofsträger gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen nicht angebracht werden.

V. Grabnutzungsrechte

§ 21 – Grabnutzungsrechte

(1) Ein Grabnutzungsrecht wird nur Einzelpersonen eingeräumt. Anspruch auf Verleihung haben nach Maßgabe der Friedhofswidmung (§ 2) in Grafing b.München lebende Personen sowie Hinterbliebene eines Verstorbenen, der bei seinem Tode oder bei seiner Aufnahme in einer auswärtigen Anstalt (Altenheim u.ä.) in Grafing b.München gewohnt hat. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles beantragt werden.

(2) Das Grabnutzungsrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis die Beisetzung von Leichen und Urnen in einem belegungsfähigen Grab zu verlangen, wenn im Zeitpunkt der Beisetzung das Recht noch für die Dauer der Ruhefrist besteht, und begründet Rechte und Pflichten nach Abschnitt VI.

(3) Das Grabnutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und erlischt, wenn es nicht rechtzeitig verlängert wird.

(4) Das Grabnutzungsrecht ist vorzeitig um weitere 12 bzw. 8 Jahre zu verlängern, wenn eine (neuerliche) Beisetzung stattfinden soll und die Ruhefrist die laufende Nutzungsfrist überschreiten würde.

(5) Auf ein Grabnutzungsrecht kann grundsätzlich erst verzichtet werden, wenn die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne abgelaufen ist.

(6) Wird das Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert oder verzichtet der Berechtigte auf sein Recht, so hat er die Grabstätte innerhalb von 2 Monaten zu räumen, einzuebnen und anzusäen. Nach Fristablauf kann die Grabstätte jederzeit von der Friedhofverwaltung geräumt werden.

(7) Schon bei Verleihung des Grabnutzungsrechtes soll der Erwerber bestimmen, auf wen es nach seinem Ableben übergehen soll. Hat er der Friedhofverwaltung bis zu seinem Ableben keinen Nachfolger namhaft gemacht oder ist dieser schon vor ihm verstorben, so geht das Grabnutzungsrecht mit seinem Tode - unbeschadet der Ausschlagungsbefugnis- in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die nicht unter die Buchstaben a) mit f) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Rangfolge nach dem Alter.

(8) Die Bestimmung eines Nachfolgers für den Todesfall lässt die Befugnis des Berechtigten, bei der Friedhofverwaltung jederzeit die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf einen der in Abs. 7 genannten Angehörigen oder einen nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Dritten zu verlangen, unberührt. (9) Gegenüber der Friedhofverwaltung kann ein Grabnutzungsrecht nur geltend machen, wer in der Verleihungsurkunde als Berechtigter eingetragen ist. Jeder Rechtsnachfolger muss deshalb umgehend die Umschreibung der Verleihungsurkunde auf sich beantragen. Die Friedhofverwaltung kann den Inhaber der Verleihungsurkunde als Berechtigten ansehen, es sei denn, ihr ist bekannt, dass er sich den Besitz unrechtmäßig verschafft hat.

(10) Bei auf andere Weise nicht zu deckendem Bedarf kann die Friedhofverwaltung das Grabnutzungsrecht an einem nicht mehr als belegt geltenden Grab gegen Ersatz der für die restliche Nutzungsfrist entrichteten Gebühren und der für das Grab gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise ablösen.

VI. Grabmalordnung

§ 22 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung sowie jeder Veränderung eines Grabmals bedarf der Genehmigung der Friedhofverwaltung. Diese ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein, der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten. Geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichende Beurteilungsgrundlage, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.

(2) Die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Gräbern bedarf der Genehmigung der Friedhofverwaltung.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Auflagen können insbesondere baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Nutzungsrechtes oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(4) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften des Abschnitts VII. dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmigung.

(5) Wenn die Änderung oder die Beseitigung eines Grabmales oder anderer baulicher Anlagen angeordnet wird, findet § 23 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Unanfechtbarkeit das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht errichtet worden ist.

§ 23 – Gestaltungsgrundsätze für Grabmäler

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

a) Bei Kindergräbern:

  • Höhe: 65 cm
  • Breite: 50 cm.

b) Bei Doppelgräbern:

  • Höhe: 150 cm
  • Breite: 90 cm.

c) Bei Familiengräbern:

  • Höhe: 150 cm
  • Breite: 100 cm.

d) Bei Wahlgräbern:

  • Höhe: 150 cm
  • Breite: 130 cm.

e) Bei Urnengräbern:

  • Höhe: 65 cm
  • Breite: 50 cm.

f) Bei Urnennischen: Bei Urnennischen sind nur Grabplatten aus Stein mit einer sichtbaren Höhe von max. 5 cm zulässig. Die Größe der Grabplatte darf höchstens 50 cm x 50 cm betragen.

(3) Für die Gestaltung von Steingrabmalen gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) Grabsteine müssen aus einem einheitlichen Material, mindestens 18 cm stark, hergestellt sein. Sockel über 15 cm Höhe sind nicht zulässig.

b) Die Steine müssen allseitig steinmetzmäßig bearbeitet sein.

c) Verzierungen und Zutaten aus einem anderen Material als dem des Grabsteines sind nicht zulässig.

(4) Holz- oder Eisenkreuze dürfen die Maße in Absatz 2, gemessen vom Querbalken des Kreuzes zum Boden, nicht überschreiten. Die zulässige Gesamthöhe von 170 cm darf nicht überschritten werden.

(5) Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 10 cm sein.

(6) Folgende Materialien und Gestaltungselemente sind unzulässig:

a) Kunst- und Betonsteine;

b) farbauffällige (grellweiße oder schwarze) Steine;

c) verputztes und unverputztes Mauerwerk;

d) Grababdeckungen mit Splitt oder Kies;

f) Glasplatten;

g) Abdeckungen und Bedeckungen aus Holz, Metall und sonstigen Materialien bei Grabmalen aus Stein.

(7) Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2, 3 und 4 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 23 a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 24 – Gründung von Grabdenkmälern

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sowie ausreichend verdübelt werden. 2) Die Art der Gründung, die Größe und Stärke der Gründungsplatten, Grundmauern oder Betongründungen sowie das Ausmaß der Verdübelung hat nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu erfolgen. Zu den anerkannten Regeln der Baukunst gehören die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern“ des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- Handwerks“.

§ 25 – Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Betrachter aus gesehen, etwa in der Höhe von 40 cm der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Der Name des Urhebers (Schöpfers) des Grabmales kann in unauffälliger Weise ohne weitere Zusätze angebracht werden.

§ 26 – Provisorium

Als vorläufiger Ersatz für ein Grabmal kann ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Zugelassen sind nur sog. Trauerkreuze. Sie sind spätestens bei der Aufstellung des Grabmals zu entfernen und zu entsorgen.

§ 27 – Haftung des Nutzungsberechtigten

Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtungen haftet er für den hieraus entstehenden Schaden.

§ 28 – Schutz von wertvollen Grabmälern

(1) Grabmale von geschichtlicher, historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofverwaltung. Sie werden im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten in einem Verzeichnis bei der Friedhofverwaltung geführt.

(2) Nach Eintragung in das Verzeichnis dürfen sie ohne Einwilligung der Friedhofverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 29 – Entfernung von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Jede Entfernung ist einen Monat vorher der Friedhofverwaltung anzuzeigen.

(3) Sind solche Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, so gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofverwaltung über.

VII. Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstellen

§ 30 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Jede Grabstelle muss spätestens 6 Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt abzulegen. (2) Benachbarte Gräber, Anlagen und Wege dürfen durch Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden. Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten dürfen nur von der Friedhofverwaltung ausgeführt werden.

(3) Im Interesse der Würde des Friedhofes und einer harmonischen Gestaltung der Gräberfelder ist insbesondere

a) das Bestreuen der Grabstätten und der Räume zwischen den Grabstätten mit Sand, Kies und ähnlichem Material, das Auslegen von Platten aller Art;

b) die Verwendung künstlicher Blumen und Pflanzen, das Abdecken von Grabstellen mit Folien oder Netzen

nicht erlaubt.

(4) Anpflanzungen mit Zwerggehölzen und anderen Gewächsen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe der Grabmäler nicht hinauswachsen.

(5) Die Gehölze gehen in das Eigentum der Stadt Grafing b.München über. Die Friedhofverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist.

(6) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.

§ 31 – Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand zu halten.

(2) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.

(3) Entspricht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann von dem Nutzungsberechtigten die Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayRS 2010-2-I) verlangt werden.

(4) Die Friedhofverwaltung kann im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen und die Grabstätte einebnen. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofverwaltung entstandenen Kosten ersetzt werden.

(5) Beantragt innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten keine der in

§ 21 Abs. 7 bezeichneten Personen die Umschreibung des Nutzungsrechts auf ihren Namen und ist die

Grabstätte nicht gepflegt, kann die Friedhofverwaltung den Grabplatz einebnen und ein in nicht vorschriftsmäßigen Zustand befindliches Grabmal entfernen. Die Friedhofverwaltung kann nach 2 Monaten vom Tage der Entfernung an über das Grabmal verfügen, sofern nicht ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wurde. Das Nutzungsrecht selbst wird erst nach dessen Ablauf anderweitig wieder vergeben.

(6) Geräte zur Grabpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen auf oder an Gräbern nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Friedhofverwaltung entfernt und als Fundsachen behandelt werden.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 32 – Haftungsausschluss

Die Stadt Grafing b.München haftet nur für Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Stadt Grafing b.München vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 33 Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

a) sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes benimmt (§ 5 Abs. 1);

b) sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 5 Abs. 2);

c) gegen die Einzelbestimmungen des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt;

d) Lichtbild- oder Filmaufnahmen im Friedhofbereich ohne Genehmigung macht (§§ 8 Abs. 5, 9);

e) entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet;

f) den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung der Gräber (§ 22 Abs. 1 mit 6) zuwiderhandelt;

g) Grabstätte und Grabmal nicht stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofes entsprechenden Zustand erhält (§ 23);

h) ein Grabmal von geschichtlichem, künstlerischem, wissenschaftlichem oder volkskundlichem Wert, das in das Verzeichnis nach § 30 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen wurde, von der Grabstelle ohne Erlaubnis der Friedhofverwaltung entfernt;

i)ein Grabmal von der Grabstätte entfernt, ohne die Entfernung vorher der Friedhofverwaltung anzuzeigen (§ 31 Abs.2).

(2) Mit einer Geldbuße kann auch belegt werden, wer vorsätzlich

a) gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung vornimmt (§ 6 Abs. 1);

b) die Bewilligung nicht vorzeigt (§ 6 Abs. 3 Satz 2);

c) untersagte Tätigkeiten vornimmt (§ 6 Abs. 4);

d) bei der Benutzung von Fahrzeugen den Vorschriften zuwiderhandelt (§ 6 Abs. 5).

(3) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlich

a) die Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabmälern nicht beachtet (§ 25) oder ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt (§ 28);

b) die Vorschriften über die Gründung der Grabmäler (§ 26) und über die Anbringung der Aufstellernamen nicht beachtet (§ 27);

c) den Verkehrssicherungspflichten des § 29 zuwiderhandelt.

§ 34 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung für den Waldfriedhof der Stadt Grafing b.München vom 04.03.1982 außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grafing b.München?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grafing b.München mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grafing b.München anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grafing b.München
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 95 € (Urne) bzw. 395 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Grafing b.München (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Grafing b.München:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €