🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.12.1992 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Folgeseite: - 2 - Satzung
über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing vom 14.12.1992 – Friedhofsgebührensatzung - in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29.08.1994 und 16.12.1996 und 14.09.2004 und 22.11.2004 und 15.12.2008 und 02.12.2015 und 18.11.2016 und 12.04.2018 und 17.10.2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Poing folgende vom Landratsamt Ebersberg am 08.12.1992 Nr. 20/554-2 Poing genehmigte Satzung:
§ 1 – Gebührenart und Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt
- 1. Grabnutzungsgebühren
(§ 3)
- 2. Benutzungsgebühren
(§ 4)
- 3. Friedhofsanlagengebühren
(§ 5)
- 4. Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren
(§ 6)
- 5. Sonstige Gebühren und Kosten
(§ 7)
(2) Zahlungspflichtig ist
a) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, besitzt oder besessen hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
d) wer die Nutzung einer gemeindlichen Bestattungseinrichtung beantragt oder angezeigt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 2 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und im Fall der Nutzungszeitverlängerung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums. Für den Ausnahmefall des Erwerbs eines Benutzungsrechts ohne zeitliche Nähe zum eingetretenen oder innerhalb weniger Tage bevorstehenden Todesfall tritt an die Stelle des Beginns der Inanspruchnahme der Zeitpunkt des Anrechtserwerbs.
(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
Folgeseite: - 3 -
§ 3 – Grabnutzungsgebühren
(1) Für einen Benutzungszeitraum von 12 Jahren (§ 9 Abs. 7 der Satzung über das Bestattungswesen) werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:
Position Gebührentatbestand Betrag für ein Einzelerdgrab
670,00 € für ein Doppelerdgrab
1.020,00 € für ein Urnenerdgrab
700,00 € für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand
575,00 € für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand
700,00 € für ein Urnengrab im Bestattungsgarten
700,00 €
(2) Nach Ablauf des Benutzungszeitraums nach Abs. 1 ist eine Verlängerung um weitere 12 Jahre möglich. Es fallen dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Gebühren an.
(3) Erfolgt die Grablegung während der Dauer des aktuellen Nutzungsrechts und muss (nur) deswegen der Nutzungszeitraum verlängert werden, weil ansonsten die Ruhefrist von 12 Jahren nicht eingehalten werden kann (§ 8 Abs. 1 der Satzung über das Bestattungswesen), so beträgt die Gebühr für den Verlängerungszeitraum je angefangenem Monat 1/144 der nach Absatz 1 festgesetzten maßgebenden Gebührensätze, da die ersten Jahre bzw. Monate dieser notwendigen Ruhefrist noch durch die Gebühr für die Nutzungsdauer bis zur Verlängerung abgegolten sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Urnengräber im Bestattungsgarten.
§ 4 – Benutzungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position Gebührentatbestand Betrag Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal) 110,00 € Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag
25,00 € Nutzung der Kühleinrichtung pro begonnenem Tag
30,00 € Hinterstellung einer Urne
gebührenfrei Benutzung der Aussegnungshalle
200,00 € Nutzung der Audio-Anlage
20,00 €
Folgeseite: - 4 -
§ 5 – Friedhofsanlagengebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position Gebührentatbestand Betrag Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische 100,00 € Schließdienst außerhalb der Dienststunden
100,00 €
§ 6 – Verwaltungs- und Erlaubnisgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position Gebührentatbestand Betrag Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts 15,00 € Eintragung einer Rechtsnachfolge
15,00 € Verlängerung oder Verkürzung der Bestattungsfrist
30,00 € Geringfügige Überschreitung der Bestattungsfrist (bis zu 24 Stunden und formloser Genehmigung) gebührenfrei Genehmigung eines Grabmals
70,00 € Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung von Särgen 100,00 € Genehmigung für die Umsetzung einer Urne
20,00 € Ausstellung eines Leichenpasses
50,00 € Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung) 420,00 € Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bestatter) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung) 30,00 € Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für die Dauer von 3 Jahren (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung) 210,00 € Genehmigung der Zulassung von Gewerbetreibenden (Bildhauer, Steinmetz, Kunstschmied) für einmalige gewerbliche Tätigkeiten (§ 25 Abs. 1 Friedhofssatzung) 15,00 €
§ 7 – Sonstige Gebühren und Kosten
Folgende Gebühren werden erhoben:
Position Gebührentatbestand Betrag Anordnung einer Ersatzvornahme, wenn diese gem. § 21 Abs. 4 oder § 22 der Friedhofssatzung erforderlich ist 30,00 € Anordnung einer Ersatzvornahme wenn diese gem. Art. 14 Abs. 2 des Bestattungsgesetztes erforderlich ist 100,00 € Anordnung für den Einzelfall gem. § 28 der Friedhofssatzung 10,00 € - 200,00 €
§ 8 – Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde
Poing vom 01.07.1986 außer Kraft.
(3) Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort.
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Friedhofssatzung
S A T Z U N G
über das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing
- Friedhofssatzung -
vom 27. November 2014 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 12.04.2018 und 17.10.2019
Die Gemeinde Poing erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) folgende Satzung:
§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
(1) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Poing folgende Bestattungseinrichtungen:
- 1. den gemeindlichen Friedhof mit einem naturnahen Bestattungsgarten
- 2. eine Aufbahrungshalle
- 3. eine Aussegnungshalle
- 4. zwei Anlagen für Urnennischen
(2) Der Friedhof, die Aufbahrungs- und Aussegnungshalle sowie die Anlagen für Urnennischen sind Eigentum der Gemeinde.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Bestattungsbetriebes, sowie die Pflege (ausgenommen Gräber) der Friedhofsanlagen obliegt der Gemeinde.
§ 2 – Benutzungsrecht
(1) Die Gemeinde stellt den Friedhof allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten sowie denjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben, für die Bestattung zur Verfügung. Gleiches gilt für Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes und für Personen, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden worden sind, wenn eine andere ordnungsgemäße Beisetzung nicht sichergestellt ist.
(2) Für die Bestattung anderer Personen ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich.
(3) Gewerbetreibende dürfen die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen nutzen, soweit sie dafür beauftragt wurden. Die Aufbahrungs- bzw. Aussegnungshalle dürfen Gewerbetreibende nutzen, soweit sie dies angezeigt haben.
§ 25 bleibt unberührt.
§ 3 – Öffnungs- und Benutzungszeiten
(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1. genannten Bestattungseinrichtungen sind tagsüber geöffnet; während der Dämmerung oder in den Nachtstunden dürfen sie nicht betreten werden. Die Zugangsbeschränkung gilt nicht, wenn ein Betreten aus sicherheits- oder öffentlichrechtlichen Gründen dies erfordert. Bei Bedarf kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) generelle Öffnungszeiten festlegen. Erforderlichenfalls kann die Gemeinde zeitlich befristete Zugangsbeschränkungen anordnen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung sowie für die Nutzung der Aussegnungshalle kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Angehörigen, dem von ihnen beauftragten Bestattungsinstitut und dem Vertreter der jeweiligen Glaubensgemeinschaft festsetzen. Um einen geregelten Bestattungsbetrieb zu gewährleisten, kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) für die Bestattungszeiten und für die Nutzungszeiten der Aussegnungshalle generelle Regelungen treffen, von welchen dann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.
§ 4 – Benutzungszwang der Aufbahrungshalle
(1) Im Gemeindegebiet Verstorbene müssen noch am Sterbetag, spätestens jedoch am folgenden Tag in die Aufbahrungshalle oder in andere geeignete Leichenräume gebracht werden.
(2) Bei Leichen, die innerhalb von 24 Stunden an einen Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführt werden, findet Abs. 1 keine Anwendung.
(3) Von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführte Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in die Aufbahrungshalle oder in andere geeignete Leichenräume zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(4) Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(5) Die Leichen werden in der Aufbahrungshalle in den dafür vorgesehenen abgetrennten Abteilen, durch ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsunternehmen, aufgebahrt.
(6) Die Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung – BestV) des Verstorbenen entscheiden grundsätzlich darüber, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
§ 5 – Anzeigepflicht
(1) Die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2.) ist unverzüglich, spätestens am folgenden Werktag anzuzeigen. Dies gilt auch für die Hinterstellung von Urnen.
(2) Bestattungen von Leichen sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Dabei ist die Bestattungsfrist zu beachten.
(3) Die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist die Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen.
(4) Die Anzeigepflicht obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen.
(5) Soll die Bestattung in einem Grab erfolgen, an dem ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
§ 6 – Leichenöffnungen
Die Öffnung von Leichen darf nur auf richterliche Veranlassung in dem dafür vorgesehenen Sezierraum vorgenommen werden.
§ 7 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Aschenresten (Urnen) bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Die Erlaubnis zur Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(3) Die Ausgrabung oder Umbettung von biologisch abbaubaren Urnen ist nicht zulässig.
(4) Ausgrabungen sind nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März gestattet, soweit sie nicht von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet werden.
(5) Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen. Während einer Ausgrabung wird der Friedhof geschlossen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Gräbern durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
(7) Die Vorschriften, nach denen eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 8 – Ruhefrist
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste (Urnen) beträgt 12 Jahre.
(2) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
(3) Die Bestattung von einbalsamierten Leichen ist nicht zulässig.
§ 9 – Nutzungsrecht
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Nach den Bestimmungen dieser Satzung ist es lediglich möglich, das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu erwerben.
(2) Grabmäler, Grabeinfassungen, Urnennischenplatten und sonstige Grabeinrichtungen sind Eigentum der Nutzungsberechtigten.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird auf Antrag erworben. Über den Erwerb wird eine Graburkunde ausgestellt.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur von einer Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Poing hat, erworben werden. Auswärtige Personen können das Nutzungsrecht erwerben, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Poing hatte. Es kann auf eine andere Person mit deren Einwilligung übertragen werden und ist nach dem Tod des Nutzungsberechtigten durch Verfügung oder gesetzliche Erbfolge übertragbar.
(5) Auf den Erwerb oder die Reservierung einer Grabstätte besteht vor dem Eintritt eines Todesfalles grundsätzlich kein Anrecht.
(6) In den Grabstätten können vorbehaltlich des § 13 nur der Erwerber und/oder seine Angehörigen bestattet werden. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
a) Ehegatten / eingetragene Lebenspartner,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder,
c) Unverehelichte Geschwister des Erwerbers oder des Ehegatten / Lebenspartners des Erwerbes,
d) die Ehegatten / Lebenspartner, der unter Buchstabe „b)“ bezeichneten Personen,
e) sonstige Personen, die mit dem Erwerber in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben.
(7) Das Nutzungsrecht wird auf 12 Jahre erworben.
(8) Auf Antrag kann die Gemeinde nach Ablauf dieser Frist das Benutzungsrecht gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren jeweils um weitere 12 Jahre verlängern.
(9) Findet während der Dauer des Nutzungsrechtes eine weitere Beisetzung statt, so verlängert sich die Nutzungsdauer bis zum Ablauf der Ruhefrist.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten sinngemäß für Urnennischen; die Absätze 2, 8 und 9 finden bei Grabstätten im Bestattungsgarten keine Anwendung.
§ 10 – Urnenbeisetzung in Nischen
Die Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden.
§ 11 – Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht mehr gewünscht wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht oder wenn die Grabpflege grob vernachlässigt wird. Der Nutzungsberechtigte muss vorher aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Von dem beabsichtigten Entzug des Nutzungsrechtes ist der Berechtigte rechtzeitig zu benachrichtigen.
(3) Das Benutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn ein Grab an dem bestimmten Ort im überwiegend öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich. Dem Nutzungsberechtigten wird ein möglichst gleichwertiges anderes Grab zugewiesen.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt die Gemeinde anderweitig über die Grabstätte.
(5) Ist das Recht an einer Urnennische erloschen, so kann die Gemeinde die Urnen entfernen. Die entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im Bestattungsgarten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist, ohne dass es einer Mitteilung an den Grabnutzungsberechtigten bedarf. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
§ 12 – Belegung der Grabstätten
(1) Der Friedhof ist in Abteilungen, die mit Buchstaben bezeichnet sind, eingeteilt. Innerhalb dieser Abteilungen werden Reihen gebildet. Die Gräber der einzelnen Reihen werden durchlaufend nummeriert. Genaue Angaben sind dem bei der Friedhofsverwaltung geführten Friedhofsplan zu entnehmen.
(2) Die Belegung der Gräber wird im Rahmen des Friedhofsplanes vorgenommen. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage. Berechtigten Wünschen von Angehörigen kann jedoch im Einzelfall entsprochen werden, wenn dadurch die Reihenfolge der Belegung einzelner Abteilungen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Urnennischen und Grabstätten im Bestattungsgarten.
§ 13 – Arten von Grabstätten
Folgende Arten von Grabstätten werden unterschieden:
a) Einzelgräber Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren können in einem Einzelgrab zwei Bestattungen vorgenommen werden.
b) Doppelgräber Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren können in einem Doppelgrab vier Bestattungen vorgenommen werden.
c) Urnengräber Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren können in einem Urnengrab vier Beisetzungen vorgenommen werden.
d) Urnennischen Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren können in der südlichen Urnennischenanlage zwei Beisetzungen und in der nördlichen Urnennischenanlage drei Beisetzungen vorgenommen werden.
e) Urnengräber im Bestattungsgarten Innerhalb der Ruhefrist von 12 Jahren kann in dem Urnengrab eine Bestattung vorgenommen werden.
§ 14 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Größe der Grabstätten sind folgende Maße festgesetzt:
Einzelgräber
Länge: 2,40 m Breite: 1,00 m Doppelgräber
Länge: 2,40 m Breite: 2,10 m Urnengräber
Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m Urnengräber im Bestattungsgarten Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
(2) Der Abstand zwischen den jeweiligen Einzel- und Doppelgräbern beträgt 0,40 m, zwischen den Urnengräbern jeweils 0,60 m. Die Grabsohle darf maximal 2,20 m unter der Geländeoberkante liegen. Die Überdeckung muss bei Särgen mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen.
§ 15 – Größe des Grabhügels
Für die Größe des Grabhügels sind folgende Maße festgesetzt:
(1) Einzelgräber
Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m (2) Doppelgräber
Länge: 1,60 m Breite: 1,30 m (3) Urnengräber
Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m
Diese Maße sind vom Grabstein aus zu bemessen und dürfen nicht überschritten werden. Die Höhe des Grabhügels darf bei Einzel- und Doppelgräbern höchstens 10 cm und bei Urnengräbern höchstens 5 cm betragen.
§ 16 – Größe der Grabmäler
(1) Stehende Grabsteine dürfen incl. Sockel folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Einzelgräber
Höhe: 1,40 m
Breite: 0,80 m
b) Doppelgräber
Höhe: 1,40 m
Breite: 1,30 m
c) Urnengräber
Höhe: 0,65 m
Breite: 0,50 m
Der Sockel darf nicht höher als 15 cm sein.
(2) Grabplatten dürfen inkl. Einfassung und ggf. Grabmal folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Einzelgräber
Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m
b) Doppelgräber
Länge: 1,80 m Breite: 1,30 m
c) Urnengräber
Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
(3) Geschmiedete Kreuze dürfen inkl. Sockel nicht höher sein als:
a) Einzel- und Doppelgräber
1,60 m
b) Urnengräber
0,80 m
(4) Holzkreuze dürfen inkl. Sockel nicht höher sein als:
a) Einzel- und Doppelgräber
1,40 m
b) Urnengräber
0,80 m
§ 17 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Jedes Grabmal ist so zu gestalten, dass es der Zweckbestimmung des Friedhofes entspricht. Es darf weder durch seine Form, Farbe, Bearbeitung oder durch seinen Werkstoff verunstaltend wirken. Jedes Grabmal muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einordnen.
(2) Die Grabmäler sollen sich durch richtige Wahl und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes, durch ihre Form und Schrift sowie Schmuckformen auszeichnen. Insbesondere soll vermieden werden, was aufdringlich wirkt, was unruhig oder effekthaschend ist oder auf andere Weise geeignet ist, Ärgernis zu erregen und den Grabbesucher im Totengedenken zu stören.
(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
(5) Die Nummer des Grabes, die aus der Genehmigung oder dem Friedhofsplan zu ersehen ist, muss auf der Rückseite des Grabmales angebracht werden.
(6) Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Urnennischenplatten und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
§ 18 – Gestaltungsvorschriften für Erdgräber und Urnengräber
(1) Grabmal und Sockel sind aus einheitlichem Material herzustellen bzw. harmonisch farblich aufeinander abzustimmen. Grabmäler müssen aus Naturstein, Schmiedeeisen oder Holz gefertigt werden. Bestandteile, soweit sie untergeordneter Bedeutung sind, können auch aus anderen Materialien wie Metalle, Glas oder Kunststoffe bestehen.
(2) Folgende Materialien und Ausführungen dürfen nicht genehmigt werden:
a) Felsblöcke, deren Stärke mehr als 20 cm beträgt
b) Ungeteilte Grabplatten in Verbindung mit stehenden Steinen
c) Farbanstriche
d) farbauffällige Steine
e) Schriften, Symbole u. Ornamente in aufdringlicher Farbe, Gestaltung oder Anordnung.
(3) Folgende Beschränkungen sind bei Grabplatten zu beachten:
- geteilte Grabplatte in Verbindung mit stehendem Stein:
Die Grabplatte ist so zu unterteilen, dass ein Pflanzbereich von mindestens 30% der Gesamtfläche frei bleibt.
- Die geteilte Grabplatte und der stehende Stein sind aus einheitlichem Material bzw.
harmonisch farblich aufeinander abzustimmen.
(4) Folgende Beschränkungen sind bei Grabeinfassungen zu beachten:
a) Die Einfassung muss aus Stein oder lebenden, immergrünen und möglichst polster-bildenden Pflanzen bestehen.
b) Doppeleinfassungen sowie Einfassungen aus Eisen, Blech, Holz, Glas, Kunststoff und Ähnlichem sind verboten, ebenso das Einfassen mit losen Kieseln oder Steinen.
c) Einfassungen aus Stein dürfen eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten.
§ 18 a
Gestaltungsvorschriften für Urnenmauern / Urnennischen
(1) Es dürfen nur die bauseits vorhandenen Urnennischenplatten verwendet werden.
(2) Ihre Beschriftung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Nutzungsberechtigten. Für die Ausführung ist ein Fachbetrieb zu beauftragen.
(3) Dies gilt auch für die Montage von Ziergegenständen wie Lampen, Vasen oder Portraits der Verstorbenen.
(4) Ziergegenstände müssen stabil befestigt werden und so beschaffen sein, dass umliegende Urnennischen davon nicht beeinträchtigt werden.
(5) Portraits dürfen folgende Maße nicht überschreiten: Höhe 8 cm/Breite 6 cm und müssen aus witterungsbeständigem Material bestehen.
(6) Urnennischen dürfen ansonsten nicht vermauert oder geöffnet werden. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel einzuschlagen. Bis zur endgültigen Montage der bearbeiteten Urnennischenplatte ist die Urnennische mit einer Blindabdeckung zu verschließen.
(7) Grabschmuck, welcher am Fuß der Urnenmauern abgelegt wurde, ist zu entfernen, sobald er unansehnlich geworden ist.
(8) Kränze oder Gestecke sind innerhalb von zwei Wochen nach einer Beisetzung zu entfernen.
§ 18 b
Benutzungs- und Gestaltungsvorschriften für den naturnahen Bestattungsgarten
(1) Die Beisetzungen können auf Wunsch im Beisein der Angehörigen oder auch anonym erfolgen.
(2) Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
(3) Das Aufstellen von Grabmälern, oder Anbringen individueller Kennzeichnungen, sowie das Ablegen von Grabschmuck und anderer Ziergegenstände ist nicht gestattet.
(4) Kränze, Gestecke und sonstiger Grabschmuck dürfen nur im Zusammenhang mit einer Beisetzung abgelegt werden und müssen spätestens nach einer Woche durch den Grabnutzungsberechtigten entfernt werden.
(5) Das Aufstellen von Grablichtern ist nur im Pavillon an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig.
(6) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann der Name des Verstorbenen auf der vorhandenen Gedenktafel angebracht werden.
(7) Die Pflege und Veränderung von Grünflächen, Stauden und Gehölzen darf nur durch die Gemeinde oder ein durch sie beauftragtes Unternehmen erfolgen.
(8) Eine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde besteht nur im Zusammenhang mit Beisetzungsmaßnahmen. Das Betreten des Geländes erfolgt ansonsten auf eigene Gefahr.
§ 19 – Genehmigung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grabeinrichtungen bedarf vor Beginn der Arbeiten der Genehmigung durch die Gemeinde.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
- 1. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10,
- 2. Angaben über den Werkstoff, seine Farbe und Bearbeitung,
- 3. Angaben über die Schriftverteilung.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ein Fachbetrieb das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabeinrichtung entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und den Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Gestaltungsrichtlinien dieser Satzung errichtet.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmäler
(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
(3) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standfestigkeit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 21 – Beseitigung von Grabmälern
(1) Das Beseitigen von Grabmälern vor Ablauf des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Wenn wegen Öffnung des Nachbargrabes die vorübergehende Beseitigung eines Grabmales, einer Einfassung oder Einfriedung notwendig wird, so hat die Beseitigung und Wiederherstellung durch den Nutzungsberechtigten des zu öffnenden Grabes ohne Anspruch auf Entschädigung zu erfolgen.
(3) Bei Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstige Grabeinrichtungen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, kann die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangt werden.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Zeitablauf, Verzicht oder Entzug und nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmäler, Einfassungen, Bepflanzungen und sonstige Grabeinrichtungen innerhalb eines Monats durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Ersatzvornahme auf Kosten des säumigen Verpflichteten ist zulässig.
§ 21 a
Beseitigung von Urnennischenplatten
(1) Das Öffnen und Entfernen von Urnennischenplatten darf ausschließlich durch ein Bestattungsunternehmen, die Gemeinde oder einen geeigneten Fachbetrieb erfolgen.
(2) Bei Urnennischenplatten, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, kann die Entfernung und Neubeschaffung auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangt werden.
(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf, Verzicht oder Entzug werden die Urnennischenplatten durch die Gemeinde entfernt.
(4) Die Urnennischenplatten mit den ggf. darauf montierten Schmuckgegenständen werden dem vormals Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechts von der Gemeinde ausgehändigt. Nach Ablauf dieser Frist verfügt die Gemeinde darüber. Eines ausdrücklichen Verzichts des vormals Nutzungsberechtigten bedarf es nicht.
§ 22 – Pflege der Grabstätten
(1) Die Gräber sind innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung in einer dem Friedhof würdiger Weise gärtnerisch anzulegen, insbesondere der Grabaushub, Kränze und das provisorische Sterbekreuz sind zu entfernen. Die Grabstätte ist bis zum Ende des Nutzungsrechtes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die mit dem Gesamtbild des Friedhofes und den benachbarten Gräbern in Einklang stehen und sie nicht stören. Baum- und strauchartige Gewächse, die höher als 1,00 m werden sind zu vermeiden.
(3) Das vollständige Bedecken der Gräber mit Kies, Riesel, Sand und dergleichen ist verboten, ebenso das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Blechdosen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen oder Weihwasser.
(4) Grabschmuck sollte aus natürlichen oder überwiegend natürlichen Materialien bestehen.
(5) Unansehnlicher Grabschmuck, insbesondere verdorrte Kränze und Blumen, sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und entsprechend § 23 zu entsorgen.
(6) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden.
(7) Der Zustand der Gräber wird von der Gemeinde laufend überprüft. Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die von der Gemeinde festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu beheben. Die Ersatzvornahme auf Kosten des säumigen Verpflichteten ist zulässig.
(8) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Alle Nutzungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, die Zwischenräume bei der Grabpflege sauber zu halten.
§ 23 – Abfallentsorgung
(1) Bei der Entsorgung von Abfällen, die im Friedhofsbereich anfallen, ist die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung (AWS) der Gemeinde Poing maßgebend.
(2) Die Friedhofsverwaltung stellt entsprechende Container für Grünabfälle, Restmüll und Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen zur Verfügung. Diese Behälter dürfen grundsätzlich nur zur Entsorgung von Abfällen aus dem Friedhofsbereich verwendet werden.
(3) Kränze oder sonstige Blumengebinde, die teilweise aus nicht kompostierbaren Materialien bestehen, müssen nach dem Verwelken vom Nutzungsberechtigten zerlegt und gemäß Abs. 2 sortiert werden.
(4) Alle Grabnutzungsberechtigten und Besucher des Friedhofes sind verpflichtet, eventuell anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.
§ 24 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher des Friedhofes haben sich entsprechend seiner Zweckbestimmung und Würde zu verhalten. Die Bestattungseinrichtungen dürfen nicht während der Dämmerung und in den Nachtstunden betreten werden. Den Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen nicht befolgen.
(2) Kindern unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und auf deren Verantwortung betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen haftbar.
(3) Im Friedhof ist verboten:
- die Ruhe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen zu stören,
- während einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten, Reklameschildern und
dergleichen,
- das Anbieten von Waren und gewerblichen Diensten,
- das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle unsortiert oder außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu ent-
sorgen oder abzulegen,
- Abfälle nicht getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter einzuwerfen,
- die Verunreinigung der Wasserentnahmestellen und ihre übermäßige oder missbräuch-
liche Benutzung,
- Anlagen außerhalb der für den Besucherverkehr bestimmten Wege zu betreten oder Wege
ohne Erlaubnis der Gemeinde mit Fahrzeugen zu befahren. Von dem Verbot sind Kinder-wägen und Rollstühle, sowie Gehwägen ausgenommen.
- Fahrräder außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzustellen,
- Anlagen (auch bauliche Anlagen), insbesondere Grabmäler, Grabeinfassungen und -ein-
friedungen, Grab- und sonstige Anpflanzungen zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen zu fotografieren.
§ 25 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Dieser kann mit Auflagen versehen werden und ist stets widerruflich.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Durch die Vornahme gewerblicher Arbeiten dürfen die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt und die Trauerfeiern nicht gestört werden. Nach Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(6) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(7) Gewerbetreibende auf welche die Europäische Dienstleistungsrichtlinie anwendbar ist, können das Verfahren nach Abs. 1 über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abwickeln. Die Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden Anwendung. Über die Anträge entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 3 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 6 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle gem. Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden.
§ 26 – Bestattungsgebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Poing – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis 2.500,-- € belegt werden, wer
- 1. den Vorschriften über die Öffnungs- und Benutzungszeiten zuwider handelt (§ 3),
- 2. den Vorschriften über die Benutzung der Aufbahrungshalle zuwider handelt (§ 4),
- 3. die Anzeigepflicht verletzt (§ 5),
- 4. die Pflege von Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
5.gegen die für den Bestattungsgarten geltenden Vorschriften verstößt (§ 18 a),
- 6. ohne Genehmigung Grabmäler errichtet bzw. verändert oder ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§§ 19, 25)
- 7. sich als Besucher nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Friedhofes verhält (§ 24),
- 8. einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwider handelt (§ 28).
§ 28 – Anordnung für den Einzelfall
Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
§ 29 – Zwangsmittel
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 – Haftung
Die Gemeinde Poing haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Gemeinde Poing nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Poing vom 03.11.2011 außer Kraft.
Gemeinde Poing Poing, den 27.11.2014
(Siegel)
A. Hingerl Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde nach Art. 26 GO und § 34 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat durch Veröffentlichung in den Nachrichten der Gemeinde Poing Nr. 49 vom 03.12.2014 bekanntgemacht.
Auf die Bekanntmachung wurde durch öffentlichen Anschlag an den amtlichen Bekanntmachungstafeln in der Zeit vom 03.12.2014 bis 17.12.2014 hingewiesen.
Gemeinde Poing, Poing, den 18.12.2014
A. Hingerl Erster Bürgermeister