🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 02.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebuehrensatzung der Gemeinde Vaterstetten vom 02.11.2021
GEMEINDE VATERSTETTEN
Satzung über die Gebührenfür das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Vaterstetten folgende
S a t z u n g :
§ 1
Gebührenpflicht
( 1 ) Die Gemeinde Vaterstetten erhebt für die Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. ( 2 ) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebührenb) Bestattungsgebührenc) Sonstige Gebühren
§ 2
Gebührenschuldner
( 1 ) Gebührenpflichtig ist:
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. ( 2 ) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
( 1 ) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bzw. sobald die Gemeinde Vaterstetten ein Grabnutzungsrecht einräumt oder eine Leistung erbracht hat. ( 2 ) Die Gebühren werden vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabgebühren
( 1 ) Für einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren werden folgende Gebühren pro Grabstätte und Jahr erhoben:
- 1. für Reihengräber für Personen bis 12 Jahren mit 1 Grabstelle oder 1 Urne 44,00 €
- 2. für Reihengräber für Personen über 12 Jahren 1 Grabstelle 50,00 €
- 3. für Reihenurnengräber für Personen über 12 Jahre 39,00 €
- 4. für Einfachgräber mit 2 Grabstellen oder 4 Urnen 87,00 €
- 5. für Zweifachgräber mit 4 Grabstellen oder 8 Urnen 124,00 €
- 6. für Dreifachgräber mit 6 Grabstellen oder 12 Urnen 200,00 €
- 6. für Urnengräber für 4 Urnen 105,00 €
- 7. für Urnengräber für 2 Urnen 93,00 €
- 8. für Urnengräber für 1 Urne in Blumengrabanlage 26,00 €
- 9. für Urnengräber für 1 Urne in Baumgrabanlage 47,00 €
- 10. für Urnengräber für 2 Urnen in Baumgrabanlage 93,00 €
- 11. für Urnengräber für 2 Urnen in Stelengrabanlage 45,00 €
- 12. für Urnengräber für 4 Urnen in Stelengrabanlage 84,00 €
- 13. für Urnennischen für 2 Urnen (Mauer A) 79,00 €
- 10. für Urnennischen für 4 Urnen (Mauer A) 119,00 €
- 11. für Urnennischen für 4 Urnen (Mauer B) 131,00 € ( 2 ) Für einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren wird das Zweifache der Grabgebühren nach Absatz 1 erhoben. ( 3 ) Wenn gemäß § 9 Abs. 8 der Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten innerhalb der Nutzungszeit ein Grab belegt wird, sind in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 und 2 die Gebühren für die Zeit der Verlängerung je angefangenen Monat anteilig zu entrichten. ( 4 ) Bei Aufgabe einer Grabstätte werden bereits geleistete Grabnutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Folgende Gebühren werden erhoben:
- 1. für die Benutzung des Friedhofsgebäudes für eine Urne je Tag 34,00 €
- 2. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes/Trauerhalle im Friedhof Vaterstetten und Parsdorf für einen Sarg je Tag (Hinterstellung) 60,00 €
- 3. für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes/Trauerhalle im Friedhof Vaterstetten und Parsdorf mit Ausschmückung 102,00 €
- 4. je weiteren Tag 81,00 €
- 5. für die Benutzung der Aussegnungshalle Vaterstetten mit Trauerfeier 330,00 €
- 6. für die Benutzung der Aussegnungshalle Parsdorf mit Trauerfeier 259,00 €
- 7. für die Benutzung des Verabschiedungsraumes 277,00 €
- 8. Öffnen und Schließen einer Grabstätte, Transport des Sarges bzw. der Urne incl. Träger und Absenken des Sarges bzw. Absenken oder Einstellen der Urnea) Durchführung der Bestattung in einem Erdgrab 612,00 €
- b) Durchführung der Bestattung in einem Kindergrab 362,00 €
- c) Durchführung der Bestattung in einem Urnenerdgrab 137,00 €
| d) Durchführung der Bestattung in einer Urnennische | 122,00 € |
|---|---|
| e) Zuschlag zu Pos. 7 a) bei Tieferlegung | 53,00 € |
| f) Verwendung einer Gleitschalung pauschal | 48,00 € |
| 9. Exhumierungen und Umbettungen | |
| a) Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab | 542,00 € |
| b) Exhumierung eines verstorbenen Kindes aus einem Erdgrab | 292,00 € |
| c) Exhumierung aus einem Urnengrab | 217,00 € |
| d) Umbettung von sterblichen Überresten aus einem Erdgrab (ohne Sarg) | 517,00 € |
| e) Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab | 122,00 € |
| f) Umbettung einer Urne aus einer Urnennische | 103,00 € |
| g) Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhefrist mit Beisetzung im Sammelgrab je Urne | 207,00 € |
| h) Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhefrist mit Beisetzung im Sammelgrab je Urne | 195,00 € |
| i) Freiräumung einer Urnenerdgrab nach Ablauf der Ruhefrist ohne Auffinden einer Urne | 72,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
| 1. Benutzung der Kühlvitrine für einen Sarg je angefangener Tag | 30,00 € |
|---|---|
| 2. Benutzung der Musik- bzw. Lautsprecheranlage | 30,00 € |
| 3. Benutzung der Orgel | 48,00 € |
| 4. Dauerpflege eine Grabstätte für Bestattungen von Amts wegen | 559,00 € |
| 5. Beschriftung einer Grabstätte für Bestattungen von Amts wegen | 135,00 € |
| 6. Fundamente | |
| a) Betonfundament Einfachgrab | 106,00 € |
| b) Betonfundament Zweifachgrab | 176,00 € |
| c) Betonfundament Dreifachgrab | 200,00 € |
| 7. Nischenplatten | |
| Nischenplatte für Mauer A für 2 Urnen | 60,00 € |
| Nischenplatte für Mauer A für 4 Urnen | 103,00 € |
| Nischenplatte für Mauer B für 4 Urnen | 139,00 € |
Die Gebühren nach § 6 Nr. 6 sind ausschließlich bei der erstmaligen Vergabe einer Grabstätte zu entrichten.
§ 7
Information über Verwaltungskostengem. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis - Kostensatzung
| 1. Fristverlängerungen | 35,00 € |
|---|---|
| 2. Berechtigungsschein dreijährig | 300,00 € |
| 3. Berechtigungsschein einmalig | 30,00 € |
| 4. Grabmahlgenehmigung | 50,00 € |
| 5. Ordnungsverfügung | 65,00 € |
| 6. Bestattungsgenehmigungen | 65,00 € |
| 7. Genehmigungen Umbettungen | 65,00 € |
| 8. Grabumschreibung | 22,00 € |
| 9. Vignette einmalig | 18,00 € |
| 10. Vignette 1 Jahr | 100,00 € |
| 11. Urnenanforderung | 12,00 € |
| 12. Graburkunde | 12,00 € |
§ 8
Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde besondere Vereinbarungen über die Kostenerstattung treffen.
§ 9
Steuerklausel
Für den Fall, dass auf der Grundlage der vorliegenden Satzung erhobene Gebühren einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Gemeinde Vaterstetten berechtigt, zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
§ 10
Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung am 10.11.2021 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten vom 20. April 1999, zuletzt geändert mit Satzung über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten vom 1. März 2017 außer Kraft.
Vaterstetten, den 02.11.2021
GEMEINDE VATERSTETTEN
Leonhard Spitzauer
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 02.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über das Bestattungswesen in der Gemeinde Vaterstetten
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Vaterstetten folgende
S a t z u n g :
P r ä a m b e l Soweit in dieser Satzung Funktions- oder Tätigkeitsbezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch jeweils die weibliche Form zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Vaterstetten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Vaterstetten, Johann-Sebastian- Bach-Straße 1
- 2. Friedhof Parsdorf, Hartholzweg
§ 2 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
( 1 ) Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Vaterstetten folgende Bestattungseinrichtungen: 1. den gemeindlichen Friedhof in Parsdorf mit Leichenhaus 2. den gemeindlichen Friedhof in Vaterstetten mit Aussegnungshalle 3. das erforderliche Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die Friedhöfe sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge ( 2 ) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. ( 3 ) Die Friedhöfe, das Leichenhaus und die Aussegnungshalle sind Eigentum der Gemeinde. Die Bereitstellung des Friedhofs- und Bestattungspersonales wird durch ein vertraglich verpflichtetes Unternehmen gesichert. Das Unternehmen wird bei der Ausübung der hoheitlichen Aufgaben lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Gemeinde tätig. ( 4 ) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungsbetriebes obliegt der Gemeinde. ( 5 ) Über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus, sind die einschlägigen Bestattungsgesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 – Benutzungsrecht
( 1 ) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe allen Personen, die bei ihrem Tod in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie denjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben, für die Bestattung zur Verfügung. Gleiches gilt für Personen, die im Gemeindegebiet tot aufgefunden worden sind, wenn eine andere ordnungsgemäße Beisetzung nicht sichergestellt ist. ( 2 ) Für die Bestattung anderer Personen ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. ( 3 ) Bestattungen an einem Samstag bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde Vaterstetten. ( 4 ) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für alle anderen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Vaterstetten.
§ 4 – Benutzungszwang
( 1 ) Für die Aufbahrung von Leichen und die Aufbewahrung von Urnen wird Benutzungszwang für die Aufbahrungsräume angeordnet. ( 2 ) Leichen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt in die Leichenhalle. ( 3 ) Von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführte Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Gemeindegebiet in die Aufbahrungsräume zu bringen, falls nicht die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. ( 4 ) Aus wichtigen Gründen kann durch die Gemeinde Vaterstetten im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. Satz 1 gilt insbesondere für Leichen, die in der Friedhofskapelle in Neufarn aufgebahrt werden. ( 5 ) Für alle mit einer Bestattung in Zusammenhang stehenden hoheitlichen Tätigkeiten (z.B. Aufbahren, Ausschmückung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle, Öffnen und Schließen des Grabes, Beförderung vom Leichenhaus zum Grab, Bestattung, Beisetzung von Urnen und Gebeinen, Ausgrabung und Umbettung) wird Benutzungszwang für die von der Gemeinde vertraglich verpflichteten Unternehmen, die als Erfüllungsgehilfen der Gemeinde tätig werden, angeordnet.
GEMEINDE VATERSTET-
§ 5 – Aufbahrung
( 1 ) Die Leichen werden in den Aufbahrungsräumen in den dafür vorgesehenen abgetrennten Abteilungen aufgebahrt. ( 2 ) Die Aufbahrungsräume werden von dem vertraglich verpflichteten Unternehmen ausgeschmückt; eine Grundausstattung wird angeordnet. ( 3 ) Die Ausschmückung kann unterbleiben, wenn Verstorbene zur Bestattung außerhalb der Gemeinde überführt werden. ( 4 ) Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. ( 5 ) Eine Verabschiedung am offenen Sarg ist im Verabschiedungsraum in der Aussegnungshalle möglich, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind und es der Würde des Verstorbenen nicht widersprechen würde. ( 6 ) Während der Trauerfeier im Leichenhaus bzw. in der Aussegnungshalle bleibt der Sarg stets geschlossen.
§ 6 – Anzeigepflicht
( 1 ) Bestattungen von Leichen in den Gemeindefriedhöfen sowie in den kirchlichen Friedhöfen sind unverzüglich bei der Gemeinde anzuzeigen. ( 2 ) Die Beisetzung von Aschenresten (Urnen) ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Sterbeurkunde beizufügen. ( 3 ) Soll die Bestattung in einem Grab oder in einer Urnennische erfolgen, an dem ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. ( 4 ) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Angehörigen, dem beauftragten Bestattungsinstitut und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 7 – Ausgrabungen und Umbettungen
( 1 ) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschenresten (Urnen) bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. ( 2 ) Die Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung der Leiche rechtfertigt. ( 3 ) Ausgrabungen von Leichen sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März gestattet, soweit sie nicht von einer Behörde oder einem Gericht angeordnet werden. ( 4 ) Zuschauer dürfen der Ausgrabung nicht beiwohnen. Während einer Ausgrabung einer Leiche wird der Friedhof geschlossen. ( 5 ) Die Kosten der Ausgrabung, der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Gräbern durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. ( 6 ) Die Vorschriften, nach denen eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
§ 8 – Ruhefrist
( 1 ) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenreste (Urnen) beträgt 10 Jahre. ( 2 ) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
§ 9 – Nutzungsrechte
( 1 ) Sämtliche Gräber bleiben Eigentum der Gemeinde. Nach den Bestimmungen dieser Satzung ist es lediglich möglich, das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zu erwerben. ( 2 ) Das Nutzungsrecht an einem Grab wird durch Antrag erworben. Bei Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. ( 3 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann von einer Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gemeindegebiet Vaterstetten hat, erworben werden. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte durch auswärtige Personen ist die Genehmigung der Gemeinde Vaterstetten erforderlich. Es ist nach dem Tode des Nutzungsberechtigten durch Verfügung oder gesetzliche Erbfolge übertragbar. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann jeweils der Älteste die Umschreibung verlangen. ( 4 ) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung eines Grabnutzungsrechtes derjenige beanspruchen, zu dessen Gunsten der Grabnutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des bisherigen Grabnutzungsberechtigten. Sie ist von der Entrichtung der Umschreibegebühr abhängig. ( 5 ) In den Gräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten: a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder c) unverehelichte Geschwister des Erwerbers d) die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Buchstabe b) bezeichneten Personen. ( 6 ) Die Bestattung anderer als der in Abs. 5 genannten Personen kann beim Vorliegen besonderer Umstände von der Gemeinde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. ( 7 ) Das Nutzungsrecht wird auf 10 Jahre festgesetzt. Es kann von Anfang an auch für 20 Jahre erworben werden. Auf Antrag kann die Gemeinde nach Ablauf dieser Frist das Nutzungsrecht gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr jeweils um weitere 10 bzw. 20 Jahre verlängern. Bei Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt. ( 8 ) Wird während der Nutzungszeit ein Grab belegt, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann auf insgesamt 20 Jahre erfolgen. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.
( 9 ) Die Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für Urnennischen.
§ 10 – Erlöschen von Nutzungsrechten
( 1 ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erlischt, wenn die Ruhezeit des zuletzt Bestatteten und das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist und eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf beantragt wird. ( 2 ) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht oder wenn die Grabpflege grob und längerfristig vernachlässigt wird. Der Nutzungsberechtigte muss vorher aufgefordert werden, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Von dem beabsichtigten Entzug des Nutzungsrechtes ist der Berechtigte rechtzeitig zu benachrichtigen. Sofern der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ( 3 ) Das Nutzungsrecht an Gräbern kann entzogen werden, wenn ein Grab an dem bestimmten Ort im überwiegend öffentlichen Interesse nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einem solchen Grab Bestatteten ist jedoch das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich. Dem Nutzungsberechtigten wird ein möglichst gleichwertiges anderes Grab zugewiesen. ( 4 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt die Gemeinde anderweitig über die Grabstätte. ( 5 ) Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder Urnennische erloschen und wünschen die Grabnutzungsberechtigten keine Verlängerung des Nutzungsrechtes, sind die darin bestatteten Urnen anderweitig beizusetzen. Falls die Angehörigen es beantragen, können die Urnen im Sammelgrab der Gemeinde beigesetzt werden. Eine erneute Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. ( 6 ) Bei Grabaufgabe ist die Gemeinde Vaterstetten vom Abschluss der Abräumung, Einebnung und Einsäen der Grabstätte schriftlich zu unterrichten. Bei Unterlassung können Verwaltungsgebühren für die Kontrolle der Grabaufgabe erhoben werden.
§ 11 – Urnenbeisetzung im Erdreich und in Urnennischen
( 1 ) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. ( 2 ) In Urnenmauern sind Urnen und Überurnen aus biologisch abbaubaren Material nicht gestattet. Die Urnen und Überurnen müssen aufgrund einer möglichen späteren Bestattung im Sammelgrab so beschaffen sein, dass deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. ( 3 ) Die Überurnen müssen Ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. ( 4 ) Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. ( 5 ) Die Verschlussplatten der Nischen bleiben im Eigentum der Gemeinde. ( 6 ) Die Beschriftung der Urnennischen ist einheitlich; sie wird von der Gemeinde in Absprache mit dem Auftraggeber veranlasst. Soll auf namentliche Nennung verzichtet werden, wird die Beschriftung in Absprache mit dem Grabrechtsinhaber durch ein Grabmal-Symbol ersetzt. ( 7 ) Grabschmuck, insbesondere Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter und persönliche Andenken dürfen nicht auf oder an der Mauer sondern nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen niedergelegt werden.
§ 12 – Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen
( 1 ) Gemeinschaftsgrabanlagen bestehen aus einer Gruppe einheitlich gestalteter Grabstätten für Urnenbestattungen. ( 2 ) Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist erworben. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gem. § 9 Abs. 7 und 8 möglich. Mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist der Abschluss eines Pflegevertrages durch den Grabrechtsinhaber mit der TBF Treuhandgesellschaft bayerischer Friedhofsgärtner mbH zur Gewährleistung der Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage zwingend verbunden. ( 3 ) Die Gemeinde Vaterstetten errichtet in den Gemeinschaftsgrabanlagen eine Stele, einen Gedenkstein oder eine Gedenktafel zur namentlichen Nennung der Bestatteten. Auf der erworbenen Stelenseite bzw. dem Gedenkstein oder der Gedenktafel kann je nach Grabanlage eine einheitliche Beschriftung bzw. eine individuelle Gestaltung durch einen von der Treuhand Bayerischer Friedhofsgärtner beauftragten Steinmetz erfolgen. Soll auf namentliche Nennung verzichtet werden, ist die Gravur eines durch den Grabrechtsinhaber gewählten Grabmal-Symboles ausgeführt durch den zuständigen Steinmetz vorgeschrieben. ( 4 ) Die Gemeinschaftsgrabanlagen werden von der Gemeinde Vaterstetten während des gesamten Nutzungszeitraumes gärtnerisch angelegt und gepflegt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Gemeinde Vaterstetten. Die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen der Bestatteten dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. ( 5 ) Grabschmuck, insbesondere Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter und persönliche Andenken dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen außerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage niedergelegt werden.
§ 13 – Belegung der Grabstätten
( 1 ) Die Friedhöfe sind in Grabfelder, die mit Zahlen bezeichnet sind, eingeteilt. Die Gräber innerhalb dieser Grabfelder werden durchlaufend nummeriert. Genaue Angaben sind den bei der Friedhofsverwaltung geführten Friedhofsplänen zu entnehmen.
( 2 ) Die Belegung der Gräber wird im Rahmen des Friedhofsplanes vorgenommen. Die Grabstätten werden grundsätzlich der Reihe nach vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Grabnutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Berechtigten Wünschen von Angehörigen kann jedoch im Einzelfall entsprochen werden, wenn dadurch die Reihenfolge der Belegung einzelner Grabfelder nicht beeinträchtigt wird. ( 3 ) Auf den Erwerb oder die Reservierung einer Grabstätte besteht vor dem Eintritt eines Todesfalles kein Anrecht. Im Rahmen einer Vorsorge kann der Erwerb einer Grabstätte bzw. Urnengrabstätte oder Nische zu den in der Gebührensatzung festgesetzten Grabgebühren von der Gemeinde genehmigt werden. Eine Erdgrabstätte ist gärtnerisch, mindestens jedoch mit Bodendeckern, anzulegen und zu pflegen. ( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Urnennischen.
§ 14 – Arten von Grabstätten
( 1 ) Reihengräber für Personen bis 12 und für Personen über 12 Jahren Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren kann in einem Reihengrab eine Bestattung vorgenommen werden.
- 1. Wird ein Grab nach den Absätzen 2 - 6 nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde den Bestattungspflichtigen ein Reihengrab (Einzelgrab) zu.
- 2. Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist (§ 8) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Reihengräber verfügen und die darin beigesetzten Urnen entfernen. ( 2 ) Einfachgräber mit 2 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einem Einfachgrab zwei Bestattungen vorgenommen werden. ( 3 ) Zweifachgräber mit 4 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einem Zweifachgrab vier Bestattungen vorgenommen werden. ( 4 ) Dreifachgräber mit 6 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einem Dreifachgrab sechs Bestattungen vorgenommen werden. ( 5 ) Urnengräber mit 4 Grabstellen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einem Urnengrab vier Bestattungen vorgenommen werden. ( 6 ) Urnennischen Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einer Urnennische bis zu vier Bestattungen vorgenommen werden (je nach Größe der Nische). (7) Urnengemeinschaftsgrabanlagen
Innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren können in einer Gemeinschaftsgrabanlage eine, bis zu zwei oder bis zu vier Bestattungen vorgenommen werden (je nach Grabanlage). ( 8 ) Werden Urnen in einem Grab nach den Absätzen 2, 3, und 4 beigesetzt, so können zwei Urnen in einer Grabstelle anstelle eines Sarges beigesetzt werden.
§ 15 – Größe der Grabstätten
( 1 ) Friedhof Vaterstetten (Teil I) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,20 m lang, 0,70 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Reihengräber für Personen über 12 Jahren 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Dreifachgräber 2,00 m lang, 2,10 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Blumenbepflanzte Gemeinschaftsgrabanlage 0,30 m lang, 0,30 m breit Urnengräber 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Urnengemeinschaftsgrabanlage (Stelen) 0,50 m lang, 0,50 m breit ( 2 ) Im Friedhof Vaterstetten (Teil II) Einfachgräber 1,75 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Zweifachgräber 1,75 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Urnengräber 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab bis zu 0,40 m ( 3 ) Im Friedhof Vaterstetten (Teil III) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,00 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,70 m Urnengräber 0,80 m lang, 0,60 m breit, Abstand zum nächsten Grab bis zu 0,40 m Urnengemeinschaftsgrabanlage (Stelen) 0,50 m lang, 0,50 m breit Urnengemeinschaftsgrabanlage (Blumen) 0,20 m lang, 0,20 m breit ( 4 ) Im Friedhof Parsdorf Einfachgräber 2,00 m lang, 0,80 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m
Zweifachgräber 2,00 m lang, 1,40 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Dreifachgräber 2,00 m lang, 2,10 m breit, Abstand zum nächsten Grab 0,40 m Baumgemeinschaftsgrabanlagen 0,40 m lang, 0,40 m breit
§ 16 – Größe der Grabhügel
( 1 ) Die Größe der Grabhügel darf die Größe der Grabstätten nach § 15 nicht überschreiten. Die Bodenfläche des Grabdenkmales ist hierbei von der Größe der Grabhügel abzurechnen. ( 2 ) Die Höhe des Grabhügels darf höchstens 20 cm betragen.
§ 17 – Genehmigung von Grabmälern
( 1 ) Die Errichtung und Änderung von Grabmälern, Grabeinfassungen und Grabeinrichtungen bedarf vor Beginn der Arbeiten der Genehmigung der Gemeinde. ( 2 ) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschließlich Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10 (dreifach), Angaben über den Werkstoff, seine Farbe und Bearbeitung 3. Angaben über die Schriftverteilung Soweit erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. ( 3 ) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabeinrichtung den gesetzlichen Vorschriften (u. a. Art. 9 Abs. 1 BestG), den Bestimmungen dieser Satzung und den Richtlinien der Gartenbauberufsgenossenschaft entsprechen. ( 4 ) Bei Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabeinrichtungen, die nicht den Gestaltungsvorschriften dieser Satzung entsprechen, kann die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten verlangt werden. ( 5 ) Grabmäler, Grabeinfassungen oder sonstige Grabeinrichtungen sind Eigentum der Nutzungsberechtigten. ( 6 ) Die Gemeinde Vaterstetten ist vom Abschluss der Errichtung oder Entfernung von Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabeinrichtungen schriftlich zu unterrichten. ( 7 ) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zur Genehmigungsfiktion gem. Art. 42 a BayVwVfG sowie zum Verfahren über eine einheitliche Stelle gem. Art. 71 a bis 71 d BayVwVfG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 18 – Größe der Grabmäler
( 1 ) Stehende Grabsteine dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Reihengräber für Personen bis 12 Jahren 1,00 m hoch, 0,60 m breit, maximale Stärke 0,25 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm
b) Reihengräber für Personen über 12 Jahren 1,75 m hoch, 0,80 m breit, Ansichtsfläche maximal 0,95 qm,
c) Einfachgräber 1,75 m hoch, 0,80 m breit, Ansichtsfläche maximal 0,95 qm,
d) Zweifachgräber 1,75 m hoch, 1,40 m breit, Ansichtsfläche maximal 1,7 qm,
e) Dreifachgräber 1,75 m hoch, 2,10 m breit, Ansichtsfläche maximal 2,3 qm
f) Urnengräber 1,00 m hoch, 0,60 m breit, maximal Stärke 0,25 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm
Die Mindeststärke von Grabsteinen auf einem Sockel beträgt für Einfach-, Zweifach- und Dreifachgrabstätten 18 cm. Bei Grabsteinen ohne Sockel aus einem Stück beträgt für Einfach-, Zweifach- und Dreifachgrabstätten die Mindeststärke 20 cm. Die maximale Stärke von Grabsteinen beträgt für Einfach-, Zweifach- und Dreifachgrabstätten bis zur maximalen Höhe von 1,75 cm 35 cm. Grabmale für Einfachgrabstätten sind einfach, Grabsteine für Zwei- und Dreifachgrabstätten sind zweifach zu verdübeln. ( 2 ) Kreuze (Holzkreuze und Geschmiedete Kreuze) dürfen eine maximale Höhe, gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche von 1,80 m nicht überschreiten, bei Gräbern nach den Buchstaben a) und f) höchstens 1,20 m. ( 3 ) Liegende Grabsteine dürfen die Grundfläche gem. § 14 der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten. Die maximal Ansichtsfläche darf 1,70 qm nicht überschreiten. Die Stärke der Grabplatten ist auf 0,25 m begrenzt, bei Gräbern nach den Buchstaben a) und
f) auf 0,20 m.
§ 19 – Gestaltungsgrundsätze
( 1 ) Jedes Grabmal ist so zu gestalten, dass es der Zweckbestimmung des Friedhofes entspricht. Es darf weder durch seine Form, Farbe, Bearbeitung oder durch seinen Werkstoff verunstaltend wirken. Jedes Grabmal muss sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen und auf seine Umgebung, insbesondere auf die benachbarten Gräber abgestimmt sein. ( 2 ) Die Grabmäler sollen sich durch richtige Wahl und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes, durch schöne Formen und durch Verwendung guter Schrift und Schmuckformen auszeichnen. Insbesondere soll vermieden werden, was aufdringlich wirkt, was unruhig und effekthaschend ist oder auf andere
Weise geeignet ist, Ärger zu erregen und die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. ( 3 ) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. ( 4 ) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden. ( 5 ) Die Nummer des Grabes, die aus der Genehmigung oder den Friedhofsplänen zu ersehen ist, muss seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
§ 20 – Wahlmöglichkeiten
( 1 ) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit, Grabfelder ohne, sowie Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die entsprechende Einteilung ist aus den Friedhofsplänen zu entnehmen. ( 2 ) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit, in einem Grabfeld ohne, oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen im „Merkblatt über die Grab- und Grabmalgestaltungsvorschriften“, das jedem Nutzungsberechtigten bei Erwerb des Nutzungsrechtes ausgehändigt wird.
§ 21 – Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften
Die Grabmäler in den Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Bestimmungen in den §§ 18 und 19 bleiben unberührt. Das Grabmal darf nicht die Durchführung weiterer Bestattungen behindern oder die Rechte Dritter beeinträchtigen.
§ 22 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
( 1 ) Grabmal und Sockel sind stets aus einheitlichem Material herzustellen. ( 2 ) Folgende Materialien und Ausführungen dürfen nicht genehmigt werden:
a) Grabmäler, die nicht aus Naturstein, Schmiedeeisen oder Holz gefertigt wurden
b) Felsblöcke
c) Grabplatten
d) farbauffällige, grellweiße, schwarze oder annähernd schwarze Steine
e) Politur (spiegelnde Oberflächen) sind lediglich als gestalterisches Element zugelassen
f) Schriften, Symbole und Ornamente in aufdringlicher Farbe, Gestaltung oder Anordnung, auch aufdringliche Gold- und Silberausführungen ( 3 ) Folgende Beschränkungen sind bei Grabeinfassungen zu beachten:
a) Die Einfassung muss aus lebenden, immergrünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein.
b) Einfassungen aus Stein, Eisen, Blech, Holz, Beton, Glas, Kunststoff und ähnlichem sind nicht zugelassen.
c) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn sich die Einfassung harmonisch in die Grabanlage einfügt.
§ 23 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In den Grabfeldern VII U/1 – U7 (Teil I), 65, 65 a und im Grabfeld 67 des Friedhofes Vaterstetten (Teil II), sowie in den Grabfeldern 77 und 85 (Gräber 001 – 014), 86 und 87 (Gräber Nr. 02a – 28) des Friedhofes Vaterstetten (Teil III) gelten besondere Gestaltungsvorschriften: a) Grabfeld VII U/1 – U/7 Im Urnengrabfeld VII U/1 – U/7 sind ausschließlich stehende Natursteine mit Steinumrandung zugelassen. Sie sind handwerklich zu bearbeiten. Künstlerische Gestaltung der Oberfläche ist erwünscht. Eine Grabumrandung aus Stein ist vorgeschrieben. Maximale Höhe des Grabdenkmales 1,00 m, Maximale Breite 0,60 m, Ansichtsfläche maximal 0,45 qm, Maximale Stärke (Dicke) des Grabdenkmales 0,25 m, Maximale Stärke (Dicke) der Grabumrandung 0,06 m b) Grabfelder 65 und 65 a In den Grabfeldern 65 und 65 a sind ausschließlich Kreuze aus Holz, Bronze und Schmiedeeisen zugelassen. Der Sockel muss aus Naturstein gefertigt werden. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein. Grabfeld 65 Mindesthöhe des Grabdenkmales 1,30 m, Maximale Höhe des Grabdenkmales (gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche) 1,70 m, Mindestbreite des Grabdenkmales 0,30 m, maximale Breite des Grabdenkmales 1,40 m,, maximale Sockelhöhe 0,25 m, maximale Sockelstärke 0,30 m. Grabfeld 65a Mindesthöhe des Grabdenkmales 1,30 m, maximale Höhe des Grabdenkmales (gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche) 1,70 m, Mindestbreite des Grabdenkmales 0,30 m, maximale Breite des Grabdenkmales 0,80 m, maximale Sockelhöhe 0,25 m, maximale Sockelstärke 0,30 m c) Grabfeld 67 In dem Urnengrabfeld sind ausschließlich Liegesteine zugelassen. Länge 0,48 m, Breite 0,30 m, Stärke am Kopfende 0,18 m, Stärke am Fußende 0,12 m. Die Liegesteine sind ausschließlich aus Naturstein zu fertigen, sie sind handwerklich zu bearbeiten. Gold- und Silberschrift ist nicht zugelassen. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein. Es ist nur pflanzlicher Grabschmuck erlaubt. Grabbepflanzungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.
d) Grabfelder 77 Im Grabfelder 77 sind ausschließlich Kreuze aus Holz, Bronze und Schmiedeeisen zugelassen. Der Sockel muss aus Naturstein gefertigt werden. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein.
Mindesthöhe 1,30 m, Maximalhöhe 1,80 m (gerechnet ab der natürlichen Erdoberfläche), Mindestbreite 0,30 m, Maximale Breite 0,80 m, Maximale Sockelhöhe 0,25 m, Maximale Sockelstärke 0,30 m e) Grabfeld 85 (Gräber 1 – 14) und Grabfeld 87 (Gräber Nr. 1 – 28) In diesen Urnengrabfeldern sind ausschließlich Liegesteine aus Naturstein mit folgenden Maßen zugelassen: Maximale Breite: 0,50 m, maximale Länge: 0,60 m, maximale Stärke: 0,20m. Das Grabdenkmal darf keine polierten Oberflächen aufweisen. Eine künstlerische Gestaltung der Oberfläche wird verlangt. Grabeinfassungen müssen aus lebenden, immergrünen und möglichst polsterbildenden Pflanzen angelegt sein. Es ist nur pflanzlicher Grabschmuck erlaubt. Grabbepflanzungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.
f) Grabfeld 86 Pflegefreie Stelengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabanlage für eine Urne Die Gestaltung der Grabstätten wird durch das beauftragte Unternehmen der Treuhandgesellschaft festgelegt und umgesetzt.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmäler
( 1 ) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind nach den anerkannten Regeln dauerhaft zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung und Befestigung der Grabdenkmäler hat nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes zu erfolgen. ( 2 ) Die Stärke des Grabmals muss mindestens 0,18 m und bei Urnengräbern mindestens 0,14 m betragen. ( 3 ) Der Sockel darf nicht höher als 0,15 m sein. Bei Urnengräbern ist ein Sockel nicht zugelassen. ( 4 ) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der infolge seines Verschuldens durch Umfallen seines Grabmales oder Teilen davon, anderen zugefügt wird. ( 5 ) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils aktuell gültigen Fassung. ( 6 ) Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standfestigkeit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 25 – Beseitigung von Grabmälern
( 1 ) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. ( 2 ) Wenn wegen Öffnung des Nachbargrabes die vorübergehende Beseitigung eines Grabmals, einer Einfassung oder Einfriedung notwendig wird, so hat die Beseitigung und Wiederherstellung durch den Nutzungsberechtigten des zu öffnenden Grabes ohne Anspruch auf Entschädigung zu erfolgen. ( 3 ) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Zeitablauf, Verzicht oder Entzug sind die Grabmäler, Einfassungen, Einfriedungen und sonstigen Grabeinrichtungen innerhalb eines Monats durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Ersatzvornahme auf Kosten des säumigen Verpflichteten ist zulässig.
§ 26 – Pflege der Grabstätten
( 1 ) Die Gräber sind innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und bis zum Ende des Nutzungsrechtes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. ( 2 ) Zur Bepflanzung der Gräber dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die mit dem Gesamtbild des Friedhofes und den benachbarten Gräbern in Einklang stehen und sie nicht stören. Pflege- und strauchartige Gewächse, die höher als 1 m werden, sind zu vermeiden. ( 3 ) Die Gestaltung der Grabstätte mit Dekokies oder mit Ziersteinen ist bis zu 40 Prozent der Gesamtgrabfläche gestattet. Rindenmulch, Riesel, Sand und dergleichen auf den Gräbern ist verboten, ebenso das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Flaschen, Blechdosen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen oder Weihwasser. ( 4 ) Grabschmuck ist aus lebenden Pflanzen herzustellen. Verboten ist Grabschmuck aus Kunststoff, Metall, Stein, Papier und dergleichen. Ein Kunststoffverbot gilt insbesondere auch für Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Wickelbänder und Kranzunterlagen. Metalldrähte dürfen nur mit einem Durchmesser von maximal 1,0 mm als Stabilisatoren für Blumen verwendet werden, nicht als Kranzumwicklung. Grablichter aus Kunststoff, die nicht nachgefüllt werden können, sind zu vermeiden. ( 5 ) Unansehnlicher Grabschmuck, insbesondere verdorrte Kränze und Blumen, sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und entsprechend § 27 zu entsorgen. Dies gilt für die Urnennischen entsprechend. ( 6 ) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmälern dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. ( 7 ) Der Zustand der Gräber wird von der Gemeinde bzw. von deren Beauftragten laufend überprüft. Wird eine aufgrund dieser Satzung bestehende Verpflichtung nicht erfüllt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung und Fristsetzung zur Herstellung eines satzungsgemäßen Zustandes. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die festgestellten Mängel innerhalb einer von der Gemeinde gesetzten Frist zu beheben. Kommt der Grabrechtsinhaber der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten im Rahmen
einer Ersatzvornahme einen satzungsgemäßen Zustand herstellen. Dies gilt für die Bereiche der Urnenmauern entsprechend. ( 8 ) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern wird von der Gemeinde unterhalten. Die Nutzungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, die als Wiesenfläche bestimmten Zwischenräume bei der Grabpflege sauber zu halten. Das Abstellen von Gegenständen, wie Blumenschalen, Vasen u.ä. auf den Zwischenräumen bzw. neben den Grabstätten ist nicht gestattet. ( 9 ) Die Pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen wird ausschließlich durch die Gemeinde Vaterstetten ggf. durch Erfüllungsgehilfen der Gemeinde Vaterstetten durchgeführt.
§ 27 – Abfallentsorgung
( 1 ) Bei der Entsorgung von Abfällen, die im Friedhofsbereich anfallen, ist die jeweils gültige Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Vaterstetten maßgebend. ( 2 ) Die Friedhofsverwaltung stellt entsprechende Container bzw. Behälter für Kompoststoffe, Wertstoffe und Restmüll zur Verfügung. Diese Behälter dürfen grundsätzlich nur zur Entsorgung von Abfällen aus dem Friedhofsbereich verwendet werden. ( 3 ) Kränze und Gestecke müssen aus kompostierbaren Bestandteilen (z.B. Strohkern) bestehen. Die Entsorgung von Kränzen oder sonstige Blumengebinden, die teilweise aus nichtkompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoffe und Styropor) bestehen, ist in den Friedhöfen der Gemeinde untersagt. Die Trennung der Abfälle und kostenpflichtige Entsorgung dieser Kränze und Gestecke im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten ist zulässig. ( 4 ) Alle Grabnutzungsberechtigten und Besucher der Friedhöfe sind verpflichtet, eventuell anfallende Abfälle ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.
§ 28 – Öffnungszeiten
( 1 ) Der Friedhof Vaterstetten ist von
a) April bis September von 7.00 bis 20.00 Uhr
b) Oktober bis März von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. ( 2 ) Die Friedhofsverwaltung kann an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen. ( 3 ) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 29 – Verhalten in den Friedhöfen
( 1 ) Besucher haben sich entsprechend der Zweckbestimmung der Friedhöfe zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Das Friedhofspersonal bzw. die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus dem Friedhof zu verweisen, die Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen nicht befolgen. ( 2 ) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und auf deren Verantwortung betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden sind die Erziehungsberechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen haftbar. ( 3 ) In den Friedhöfen ist verboten:
- der Einsatz von Schädlings- und Unkrautbekämpfungsmittel.
- die Ruhe durch lärmendes oder sonstiges ungebührliches Benehmen zu stören,
- während einer Bestattung oder Trauerfeier Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
- das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten, Reklameschildern und
dergleichen,
- das Anbieten von Waren und gewerblichen
Diensten,
- das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle unsortiert oder außerhalb
der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen oder abzulegen, Abfälle nicht getrennt in die dafür vorgesehenen Behälter einzuwerfen,
- die Verunreinigung der Wasserentnahmestellen
und ihre übermäßige oder missbräuchliche Benutzung,
- Anlagen außerhalb der für den Besucherverkehr
bestimmten Wege zu betreten oder Wege ohne Erlaubnis der Gemeinde mit Fahrzeugen zu befahren. Von dem Verbot sind Kinderwägen und Krankenfahrstühle ausgenommen,
- Fahrräder außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzustellen,
- Anlagen (auch bauliche Anlagen), insbesondere
Grabmäler, Grabeinfassungen und -einfriedungen, Grab- und sonstige Anpflanzungen zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen
und der Friedhofsverwaltung Lichtbild- oder Filmaufnahmen zu machen,
- Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu
öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Nägel oder Schrauben anzubringen, Bildwerke oder Grablichter aufzustellen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder auf bzw. an der Urnenmauer abzustellen. ( 4 ) In begründeten Fällen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen.
§ 30 – Gewerbliche Arbeiten im Friedhof
( 1 ) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. Sie erfolgt durch kostenpflichtigen Berechtigungsschein, der alle drei Jahre zu erneuern ist.
( 2 ) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann einen Nachweis auf Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit verlangen. Insbesondere kann verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Ausstellung des Berechtigungsscheines kann auch von Auflagen abhängig gemacht werden. ( 3 ) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. ( 4 ) Nach Abschluss von Grabmalarbeiten ist die Fertigstellung an die Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. ( 5 ) Bestattungsunternehmen, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. ( 6 ) Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. ( 7 ) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ( 8 ) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits-und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Grabmal-und Grabpflegearbeiten dürfen nur an Werktagen während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. ( 9 ) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden, die mit einer Einfahrtsvignette für den Einzelfall bzw. einer Jahresvignette gekennzeichnet sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. ( 10 ) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG) sowie die Vorschriften zur Genehmigungsfiktion gem.
Artikel 42 a BayVwVfG sind anwendbar.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Gemeinde Vaterstetten
- in ihrer jeweils geltenden Fassung - erhoben.
§ 32 – Alte Rechte
( 1 ) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ruhefrist und die Grabmalgestaltung nach den bisherigen Vorschriften, es sei denn, dass Grabnutzungsrechte neu erworben oder Grabmäler erneuert oder erstmals errichtet werden. ( 2 ) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 – Zuwiderhandlungen
( 1 ) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes benimmt (§ 29 Abs. 1); 2. gegen die Einzelbestimmungen des § 29 Abs. 3 zuwiderhandelt; 3. entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ein Grabmal ohne Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1); 4. den Bestimmungen über Pflege der Grabstätte zuwiderhandelt (§ 26); 5. sein Grabmal nicht stets in einem verkehrssicheren Zustand erhält (§ 24 Abs. 4); 6. ein Grabmal von der Grabstätte ohne Erlaubnis entfernt (§ 25 Abs. 1); 7. gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung vornimmt (§ 30 Abs. 1). ( 2 ) Mit einer Geldbuße kann ferner belegt werden, wer vorsätzlich 1. gegen die Einzelbestimmungen über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 4); 2. die Anzeigepflicht über die Bestattung von Leichen verletzt (§ 6); 3. die Vorschriften und Gestaltungsgrundsätze für die Errichtung von Grabdenkmälern nicht beachtet (§§ 18, 19); 4. den Gestaltungsvorschriften für Grabmäler zuwiderhandelt (§§ 21, 22, 23); 5. die Bestimmungen über die Abfallentsorgung nicht beachtet (§ 27).
§ 34 – Anordnungen für den Einzelfall
( 1 ) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ( 2 ) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist mit kostenpflichtiger Ordnungsverfügung auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Ist die Ersatzvornahme zur Verhütung oder zur Abwehr von drohenden Gefahren oder Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung erforderlich, bedarf es einer Androhung mit Fristsetzung nicht. ( 3 ) Nach Artikel 18 Absatz 1 Nr. 13 des Bestattungsgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer einer auf Grund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwiderhandelt.
§ 35 – Zwangsmittel
Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 36 – Haftung
( 1 ) Die Gemeinde Vaterstetten haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. ( 2 ) Die Gemeinde Vaterstetten haftet nicht für Diebstahl von privatem Eigentum, für Beschädigungen von Grabstätten und Grabmalen durch Dritte, für Schäden infolge höherer Gewalt und solche, die bei Vornahme von Zwangsmaßnahmen gemäß dieser Satzung entstehen, wenn sie trotz gewissenhaftem Vollzug nicht vermeidbar waren. Im Übrigen haftet die Gemeinde Vaterstetten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 37 – Inkrafttreten
( 1 ) Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung am 10.11.2021 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Vaterstetten vom 10.11.2016 außer Kraft.
GEMEINDE VATERSTETTEN Vaterstetten, den 02.11.2021
Leonhard Spitzauer
- 1. Bürgermeister