Friedhofsgebühren Aßling 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Aßling · Bayern · PLZ 85617

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Reihengrab (Vergabe erst im Todesfall); inkl. Rasenpflege
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 1 BestGS i.V.m. § 12 FS (Rasengrabstätte, Vergabe erst im Todesfall der Reihe nach)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: 1 Grabstelle; 2. Bestattung übereinander bei Tiefgrab möglich
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 2 BestGS i.V.m. § 13 FS (Einzelgrabstätte, 1 Grabstelle)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte; bis zu 8 Urnen einer Familie möglich
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 6 BestGS i.V.m. § 17 FS (Urnengrabstätte)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonym: gemeinschaftl. Namensnennung; inkl. Pflege
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 7 BestGS i.V.m. § 18 FS (naturnahes Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld, halbanonym)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Im naturnahen Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld; inkl. Baum-/Rasenpflege
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 7 BestGS i.V.m. § 18 Abs. 1 FS (beinhaltet die ehem. Urnen-Gemeinschaftsbaumgrabstätten)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zzgl. Träger (110 €) u. Friedhofsdienst (30 €) bei Sargbestattung
🧮 Sarg: 130 € · Urne: 35 €
📄 § 7 Abs. 1 Nr. 2.1.1 und Nr. 4.1 BestGS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
270,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Bei Urnenbestattung: 150 € pro Aufbahrung
📄 § 5 Abs. 1 Nr. 1 BestGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS) vom 15.12.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Aßling folgende Satzung

Gebührensatzung

für das Friedhof- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling (BestGS)

(vom 15.12.2023)

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde Aßling erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  2. 2. Leichenhausgebühren (§ 5)
  3. 3. Verwaltungsgebühren (§ 6)
  4. 4. Bestattungsgebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
  3. 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt;
  4. 3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 38 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt mit dem 1. des folgenden Monats.

Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.

Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. Die im Voraus entrichtete Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet.

(2) Die Leichenhausgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Bestattungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (6) Sollte in einer der Leistungen Umsatzsteuerpflicht in Kraft treten, verstehen sich die genannten Gebühren zzgl. der derzeit gültigen Umsatzsteuer.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Grabes oder für die Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 20 der Friedhofsatzung) beträgt auf die Dauer der Ruhefrist (§ 38 der Friedhofsatzung):

  1. 1. für eine Rasengrabstätte (§ 12 Friedhofsatzung) einschließlich der Rasenpflege an der Grabstände für ein einheitliches Gestaltungsbild 1.400,00 €
  2. 2. für eine Einzelgrabstände (§ 13 Friedhofssatzung) 700,00 €
  3. 3. für eine Familiengrabstände (§ 14 Friedhofssatzung) 900,00 €
  4. 4. für eine Wandgrabstände (§ 15 Friedhofssatzung) 1.200,00 €
  5. 5. für eine Kindergrabstände (§ 16 Friedhofssatzung) 120,00 €
  6. 6. für eine Urnengrabstände (§ 17 Friedhofssatzung) 500,00 €
  7. 7. für eine Urnengrabstände in einem naturnahen Urnen- 800,00 € Gemeinschaftsgrabfeld (§ 18 Friedhofssatzung) (einschließlich der einheitlichen, gemeinschaftlichen Namensnennung sowie der allgemeinen Anlagen-, Rasen- und Baumpflege)

(2) Für die Benutzung einer provisorischen Holzeinfassung (sofern verfügbar) je angefangenen Monat 8,00 € (3) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstände verlangert, so wird für die Veränderung die für die Zeit der Veränderung anteilige Gebühr nach Absatz 1 erhoben.

(4) Reicht die Ruhefrist einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die Restdauer des bestehenden Nutzungsrechts hinaus, muss das Grabnutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist verlängert werden.

Gemäß § 4 Nr. 12 Bst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt es sich bei den Grabgebühren um eine umsatzsteuerfreie Vermietung.

§ 5

Leichenhausgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses (inklusive Reinigung) in Aßling am Mitterweg beträgt pro Aufbahrung

  1. 1. für Erdbestattungen (bei Aufbahrung eines Sarges) bei Erwachsenen und Kindern 270,00 €
  2. 2. für Urnenbestattungen 150,00 €

Gemäß § 4 Nr. 12 Bst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Vermietung.

§ 6

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen

  1. 1. beim Erwerb einer neuen Grabstelle nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6: Für die Erstherstellung bestehender Grabfundamente einmalig eine Gebühr in Höhe von 200,00 €
  2. 2. für die Genehmigung eines Grabmales, einer Einfriedung, einer Anpflanzung oder deren Änderung oder Entfernung (§ 24 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 der Friedhofsatzung) 20,00 €
  3. 3. für die Erlaubnis zur Bestattung anderer Personen (§ 3 Abs. 2 der Friedhofsatzung) 20,00 €
  4. 4. für die Ausstellung einer Graburkunde oder Ersatzurkunde bei Neukauf, Veränderung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts 10,00 €
  5. 5. für die Genehmigung einer Bestattung vor oder nach der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (§§ 18 und 19 BestV) 10,00 €
  6. 6. für die Ausstellung eines Leichenpasses 10,00 €
  7. 7. für die Genehmigung einer Ausgrabung (Exhumierung) 100,00 € (§ 14 Abs. 3 der Friedhof- und Bestattungssatzung)

§ 7

Bestattungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen für Dienstleistungen des von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmers:

1. Leichenhausdienst

  1. 1.1. Aufbahrung im Leichenhaus 20,00 €

2. Bestattungsdienst bei Erwachsenen

  1. 2.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes incl. der erforderlichen Schalungen, Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten mit Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei einem
  1. 2.1.1. Normalgrab bis 1,80 m Tiefe 130,00 €
  2. 2.1.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 25,00 €
  1. 2.2. Frostzuschlag --,-€ oder
  2. 2.3. Kompressor-Zuschlag (falls erforderlich) je Stunde --,-€
  3. 2.4. evtl. Samstagszuschlag --,-€
  4. 2.5. Bereitstellung der erforderlichen Träger (4 Personen) 110,00 €
  5. 2.6. Friedhofsdienst/Vorbereitungsarbeiten zur Bestattung, Verbringen von Blumen und Kränzen zum Grab, Bereitstellung von Kranzstandern, Begleitdienst und Betreuung der Geistlichkeit während der Bestattung Aufstellung und bedieren der vorhandenen Lautsprecheranlage (nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen) 30,00 €

3. Bestattung bei Kindern bis 12 Jahren und Beisetzung an der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

  1. 3.1. Bestattungsdienst bei Kindern bis 12 Jahren
  1. 3.1.1. Öffnen und Schließen eines Erdgrabes incl. der erforderlichen Schalungen, Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten mit Anlegen eines provisorischen Grabhügels bei einem Kinder-, Einzel-, Familien- oder Wandgrab
  1. 3.1.1.1. Normalgrab bis 1,30 m Tiefe 65,00 €
  2. 3.1.1.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m Tiefe 12,50 €
  1. 3.1.2. Frostzuschlag --,-€ oder
  2. 3.1.3. Kompressor-Zuschlag (falls erforderlich) je Stunde --,-€
  3. 3.1.4. evtl. Samstagszuschlag --,-€
  4. 3.1.5. Bereitstellung der erforderlichen Träger (4 Personen) 55,00 €
  5. 3.1.6. Friedhofsdienst/Vorbereitungsarbeiten zur Bestattung, Verbringen von Blumen und Kränzen zum Grab, Bereitstellung von Kranzstandern; Begleitdienst und Betreuung der Geistlichkeit während der Bestattung

Aufstellung und bedienen der vorhandenen Lautsprecheranlage (nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen) 30,00 €

  1. 3.1.7. Bestattung von Totgeburten 70,00 €
  1. 3.2. Beisetzung an der

Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder (Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehlgeburten und Föten sowie Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen) (Öffnen und Schließen der Grabstätte incl. der erforderlichen Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten)

  1. 3.2.1. als Erdbestattung 70,00 €
  1. 3.2.2. nach Einäscherung als Urnenbeisetzung 70,00 €
  1. 3.3. Beisetzung von Leibesfrüchten, Fehlgeburten

und Föten sowie Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen in einer Grabstätte nach § 10 Buchstaben a) bis g) der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen für die Gemeinde Aßling (Friedhofssatzung – FS) (Öffnen und Schließen der Grabstätte incl. der erforderlichen Arbeitsgeräte und Nebenarbeiten

  1. 3.3.1. als Erdbestattung 70,00 €
  1. 3.3.2. nach Einäscherung als Urnenbeisetzung 70,00 €

4. Bestattung von Urnen

  1. 4.1. Öffnen und Schließen eines Urnengrabes bis 1,00 m Tiefe 35,00 €
  1. 4.2. Frostzuschlag oder --,-- €
  1. 4.3. Kompressorzuschlag (falls erforderlich) je Stunde --,-- €
  1. 4.4. evtl. Samstagszuschlag --,-- €
  1. 4.5. Bereitstellung eines Trägers für Urnenbeisetzung (ist bei 4.6.1 u. bei 4.6.2 inklusive)
  1. 4.6. Urnenbeisetzung
  1. 4.6.1. ohne Trauerfeier 25,00 €
  1. 4.6.2. mit Trauerfeier 35,00 €

5. Umbettungen

  1. 5.1. Ausbettung einer Leiche und Wiederbestattung im selben Friedhof (ohne Kosten f. neuen Sarg) Öffnen und Schließen des Grabes – zweites Grab öffnen und schließen
  1. 5.1.1. aus einem Normalgrab bis 1,80 m 360,00 €
  1. 5.1.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m 25,00 €
  1. 5.2. Ausbettung von Gebeinen (ohne Kosten f. Gebeinekiste) Öffnen und Schließen des Grabes – zweites Grab öffnen und schließen
  2. 5.2.1. aus einem Normalgrab bis 1,80 m 225,00 €
  3. 5.2.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m 25,00€
  4. 5.3. Ausbettung einer Leiche zur Überführung nach auswärts (ohne Kosten f. neuen Sarg) Öffnen und Schließen des Grabes
  5. 5.3.1. aus einem Normalgrab bis 1,80 m 260,00 €
  6. 5.3.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m 25,00 €
  7. 5.4. Ausbettung von Gebeinen zur Überführung nach auswärts (ohne Kosten f. Gebeinekiste) Öffnen und Schließen des Grabes
  8. 5.4.1. aus einem Normalgrab bis 1,80 m 155,00 €
  9. 5.4.2. Aufpreis für Tiefgrab bis 2,50 m 25,00 €
  10. 5.5. Urnenausgrabung und Verlegung im gleichen Friedhof (zweimaliges Öffnen und Schließen des Grabes) 70,00 €
  11. 5.6. Urnenausgrabung zum Transport nach auswärts (ohne Versand) 35,00 €

(2) Die Gebühr für

  1. 1. die Leichenhausdekoration Grundausstattung 50,00 € (künstl. Grünpflanzen) bei Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne
  2. 2. Leichenhausdekoration Grundausstattung (künstl. Grünpflanzen) bei Aufbahrung von zwei Särgen gleichzeitig; je Bestattung 25,00 € (nur dann, wenn beide Bestattungen am gleichen Tag stattfinden)
  3. 3. Elektrische Beleuchtung bei Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne 20,00 €
  4. 4. Elektrische Beleuchtung bei Aufbahrung von zwei Särgen oder zwei Urnen gleichzeitig; je Bestattung 10,00 € (nur dann, wenn beide Bestattungen am gleichen Tag stattfinden)

Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung gem. § 4 Nr. 12 Bst. a UStG.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 03.12.2014 außer Kraft.

Aßling, 15.12.2023

Fent Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk zur

Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling

Die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Aßling vom 15.12.2023 wurde am 18.12.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aßling zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln der Gemeinde Aßling hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 18.12.2023 angeheftet und am 04.01.2024 wieder entfernt.

Aßling, den 15.01.2024

Gemeinde Aßling

A handwritten signature in black ink, appearing to read 'Hans Fent'.

Hans Fent Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Benutzung des

Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen für die Gemeinde Aßling (Friedhofssatzung – FS) vom 15.12.2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 385), erlässt die Gemeinde Aßling folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten

§ 9 Grabstätten

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Rasengrabstätten

§ 13 Einzelgrabstätten

§ 14 Familiengrabstätten

§ 15 Wandgrabstätten

§ 16 Kindergrabstätten

§ 17 Urnengrabstätten

§ 18 Urnengrabstätte in einem naturnahen Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld

§ 19 Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

IV. Grabnutzungsrechte

§ 20 Rechte an Grabstätten

§ 21 Übertragung von Nutzungsrechten

V. Gestaltung und Pflege der

Grabstätten

§ 22 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 23 Gartnerische Gestaltung der Gräber

VI. Grabmalordnung

§ 24 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 26 Gestaltung und Groß von Grabmalen

§ 27 Grabeinfassungen

§ 28 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

VII. Bestattungsvorschriften

§ 29 Leichenhaus

§ 30 Leichenhausbenutzungszwang

§ 31 Leichentransport

§ 32 Leichenversorgung

§ 33 Bild- und Tonaufzeichnungen

§ 34 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 35 Bestattung

§ 36 Aushebung und Tiefe der Gräber

§ 37 Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt und Vorbereitung

§ 38 Ruhefrist

§ 39 Exhumierung und Umbettung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsrecht

§ 41 Ersatzvornahme

§ 42 Haftungsausschluss

§ 43 Zuwiderhandlungen

§ 44 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof in Aßling am Mitterweg,

b) das Leichenhaus in Aßling am Mitterweg.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Gemeinde Aßling als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Jeder hat sich ferner so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen bzw. Behältern,

g) Grabstätten, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) Stühle oder Bänke im Friedhofsbereich aufzustellen oder anzubringen,

j) in den Bereichen von Rasengrabstätten (§ 12) und in Urnengrabstätten in einem naturnahen Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld (§ 18) Blumen, Blumentöpfe, -vasen, Grablicer, Lateren oder sonstige Gegenstände oder Grabdekoration abzustellen oder abzulegen oder Anpflanzungen vorzunehmen,

k) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, I) Zweige von Bäumen und Strauchern abzureißen oder Bäume, Straucher, Hecken oder sonstige Pflanzen außerhalb der Grabstätten zurück zu schneiden,

m) Anpflanzungen oder sonstige Veränderungen außerhalb des Bereichs der Grabstätten vorzunehmen,

n) in den Abteilungen des Friedhofes, in denen auf den Wegen, zwischen den Gräbern und außerhalb der Grabeinfassungen Riesel angebracht sind, Rasen auszusäen oder Rollrasen anzubringen; auch nicht um die Grabeinfassungen,

o) in den Abteilungen des Friedhofes, in denen zwischen den Gräbern und außerhalb der Grabeinfassungen Rasen besteht, Riesel auszustreuen; auch nicht um die Grabeinfassungen,

p) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (2) Gartner und sonstige Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gartner und sonstige Gewerbetriebende gilt Abs. 1 Sätze 2 und 3 gleichermaßen. (3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar. (4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabstätten

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Rasengrabstätten (§ 12)

b) Einzelgrabstätten (§ 13)

c) Familiengrabstätten (§ 14)

d) Wandgrabstätten (§ 15)

e) Kindergrabstätten (§ 16)

f) Urnengrabstätten (§ 17)

g) Urnengrabstätten in einem naturnahen Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld (§ 18)

h) die Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder (§ 19)

(2) Die Lage, Art und Groß der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Beisetzungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In den Grabarten nach Abs. 1 Buchstaben a) bis e) können geben Särgen je Grabstelle zusammen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Grabarten nach Abs. 1 Buchstaben f) und g) sind ausschließlich für die Beisetzung von Urnen bestimmt. In der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder sind Urnen- oder Erdbestattungen möglich. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17, 27 und 30 Abs. 3 BestV entsprechen. (2) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gilt Abschnitt IV. (Grabnutzungsrechte) dieser Satzung entsprechend. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne beigesetzt ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Rasengrabstätten

(1) Eine Rasengrabstände besteht aus einer Grabstände. In dieser Grabstände kann nur ein Verstorbener bestattet werden. Eine Neubelegung kann erst wieder erfolgen, wenn die Ruhefrist der letzten Bestattung abgelaufen ist. Rasengrabstände werden erst im Todesfall und der Reihe nach vergeben. (2) Die Bestimmungen des Abschnitts V. Gestaltung und Pflege der Grabstände dieser Satzung gilt nicht für Rasengrabstände.

Rasengrabstätten werden als Rasenflächen ohne Einfassung angelegt. Die Anlegung und Pflege wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt.

Nach einer Beisetzung darf für die Dauer von bis zu vier Wochen natürlicher Blumenschmuck (Kränze, Blumengebinde) abgelegt, jedoch nicht eingepflanzt, werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen verwelkter Blumenschmuck und andere abgelegte Gegenstände vom Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Anschließend oder spätestens wenn die Witterung es erlaubt, wird durch die Gemeinde die Rasenfläche angelegt.

Im Grabstättenbereich abgelegte oder angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht durch die Gemeinde besteht nicht.

§ 13

Einzelgrabstätten

Eine Einzelgrabstätte besteht aus einer Grabstelle. In dieser Grabstelle können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden, wenn der zuerst Bestattete in einer Tiefe von wenigstens 2,40 m beerdigt ist. Eine Neubelegung kann erst wieder erfolgen, wenn die Ruhefrist der letzten Bestattung abgelaufen ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.

§ 14

Familiengrabstätten

Eine Familiengrabstätte besteht aus zwei Grabstellen. In jeder Grabstelle können bis zu zwei Verstorbene übereinander bestattet werden, wenn der zuerst Bestattete in einer Tiefe von wenigstens 2,40 m beerdigt ist. Eine Neubelegung je Grabstelle kann erst wieder erfolgen, wenn die Ruhefrist der letzten Bestattung abgelaufen ist. Eine nachträgliche Tieferlegung ist nicht zulässig.

§ 15

Wandgrabstätten

Als Wandgrabstätte werden ausschließlich die Gräber bezeichnet, die sich entlang der Friedhofsmauer befinden und somit eine besondere Lage genießen. Ein Wandgrab besteht – je nach verfügbarem Platz - entweder aus zwei oder aus drei Grabstellen.

§ 14 Sätze

2, 3 u. 4 gelten entsprechend.

§ 16

Kindergrabstätten

In Kindergrabstätten werden nur Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestattet, sofern keine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Ein Kindergrab besteht aus einer Grabstelle. § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 17

Urnengrabstätten

In einer Urnengrabstätte können bis zu 8 Urnen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Bei Urnenbestattung übereinander ist eine Grabtiefe von mindestens 0,60 m bis Oberkante Urne einzuhalten. Der Einbau eines Betonschachtes/Betonkastens muss vom Nutzungsberechtigten beantragt und kann von der Gemeinde genehmigt werden. Bei Genehmigung erfolgt der Einbau auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

§ 18

Urnengrabstätte in einem naturnahen Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld

(1) Das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte in einem Urnen-Gemeinschaftsgrabfeld, das erst im Todesfall erworben werden kann, umfasst das Recht zur Bestattung einer Urne. Diese Grabart beinhaltet auch die ursprünglich bezeichneten Urnen-Gemeinschaftsbaumgrabstätten. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Anzahl der im Urnengrabfeld zu vergebenden Nutzungsrechte (Grabstellen). Im Urnengrabfeld werden Urnen von Personen unterschiedlicher Herkunft und Abstammung beigesetzt. Eine Neubelegung an einer Grabstelle kann erst wieder erfolgen, wenn die Ruhefrist der letzten Bestattung abgelaufen ist. (2) Die Namensnennung (mit Sterbedatum) erfolgt für die Dauer des Nutzungsrechts in einer von der Gemeinde bestimmten, gemeinschaftlichen, einheitlichen Form (halbanonyme Grabstände).

Nach einer Beisetzung darf für die Dauer von bis zu vier Wochen ein Trauerkreuz aus Holz aufgestellt und natürlicher Blumenschmuck (Kränze, Blumengebinde) abgelegt, jedoch nicht eingepflanzt, werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen das Trauerkreuz, verwelkter Blumenschmuck und andere abgelegte Gegenstände vom Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Anschließend oder spätestens wenn die Witterung es erlaubt, wird durch die Gemeinde die Rasenfläche angelegt.

(3) Die Bestimmungen der Abschnittte V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten und VI. Grabmalordnung dieser Satzung gelten nicht für Urnengrabstätten in Urnen-Gemeinschaftsgrabfeldern. Anpflanzungen, Ablegen von Blumen, Grablichtern oder sonstigen Gegenständen sowie das Anbringen von Grabmalen, Grababgrenzungen oder Einfassungen im Rasen-, Baum- bzw. Grabstättenbereich ist nicht erlaubt. Die Pflege der Rasenfläche wird ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Im Grabstättenbereich abgelegte oder angebrachte Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Aufbewährungspflicht durch die Gemeinde besteht nicht. Die Gestaltung, der Unterhalt und die Pflege in Urnen-Gemeinschaftsgrabfeldern obliegt ausschließlich der Gemeinde. Bei Verlust oder notwendiger Entfernung eines Gestaltungselements (materiell oder pflanzlich) bestimmt die Gemeinde, welche Art von Ersatzaustausch vorgenommen wird.

§ 19

Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder

(1) In der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder ist die Bestattung von Totgeburten oder Leibesfrüchten, Fehlgeburten und Föten sowie Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen, möglich. (2) Bei der Gedenk- und Ruhestätte für Sternenkinder handelt es sich um eine Gemeinschaftsgrabstände. Ein Grabnutzungsrecht kann nicht erworben werden. (3) Die Ausgrabung von Särgen oder Urnen nach erfolgter Beisetzung aus dieser Grabstände ist ausgeschlossen. (4) Die in dieser Satzung Abschnittte IV, V und VI aufgeführten Bestimmungen über Grabnutzungsrechte, Gestaltung und Pflege der Grabstätten sowie die Grabmalordnung gelten hier nicht. Die Gestaltung und Instandhaltung these Bereiches obliegt ausschließlich der Gemeinde. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabmalen, Grababgrenzungen, Einfassungen, das Ablegen von Gegenständen oder Anpflanzungen sind nicht erlaubt.

IV. Grabnutzungsrechte

§ 20

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 38) verliehen.

Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

Das Grabnutzungsrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, seinen Ehegatten/Lebenspartner, Familienangehörige gemäß § 1, Abs. 1, Ziffer 1 BestV und nach seinem Ableben sich selbst in einem belegungsfähigen Grab beisetzen zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z. B. Verlobte, Lebensgefährten, Pflegekinder) ist von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen, wenn der/die Nutzungsberechtigte und der/die Verstorbene, ersatzweise seine/ihre nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 BestV nächsten Angehörigen, übereinstimmend diesen Bestattungswunsch schriftlich erklärt haben.

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Die Einräumung eines Nutzungsrechts konnen nur Einwohner der Gemeinde Aßling sowie Hinterbliebene eines Verstorbenen, der bei seinem Tode (oder zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in einer auswärftigen Anstalt (Alten-/Pflegeheim o. ä.) Einwohner der Gemeinde Aßling war verlangen. In besonderen und begründeten Fällen kann die Gemeinde ein Nutzungsrecht an Personen vergeben, die nicht Einwohner der Gemeinde Aßling waren. Ein Anspruch auf Begründung eines solchen Rechts besteht nicht. (3) Das Nutzungsrecht an allen Grabstätten nach § 10 Abs. 1 Buchstaben a) bis g) wird gegen Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühren für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Veränderungen sind wahlweise für 5 oder 10 Jahre möglich, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Veränderungzeit im Voraus zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen. Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlangert werden. (4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, oder soweit besteht, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (6) Auf das Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist (§ 38) verzichtet werden. Die im Voraus entrichtete Gebühr für ein Nutzungsrecht wird nicht erstattet, wenn der Berechtigte vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 21

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Angehöriger nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 BestV beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Die Übertragung auf andere Personen kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben oder ist der namhaft gemachte Nachfolger schon vor dem Nutzungsberechtigten verstorben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und eine pflegearme Unterhaltung der Grabstätte während der Ruhefrist sowie für eine evtl. Entfernung eines bereits bestehenden Grabmals nach Ende der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 22

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach einer Beisetzung und sobald es die Witterungsverhältnisse erlauben unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 21 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 21 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 41). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 21 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel nicht verwendet werden. (6) Für das durch Blattgrün und pflanzenabfallendes Material entstandene Verfürben von Grabmalen und Einfassungen, insbesondere bei hellfarbigen Grabmalen, die unter Bäumen, Sträuchern, Hecken oder sonstigen Pflanzen stehen, übernimmt die Gemeinde keinen Schadensersatz. Es besteht kein Anspruch auf das Zurückschneiden oder gänzliche Entfernen von Bäumen, Sträuchern, Hecken oder sonstigen gartnerischen Anlagen außerhalb des Bereichs der Grabstätten. (7) Für die Ablage von Abfallen (organisch oder Plastik) sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu verwenden. Abfall ist entsprechend den von der Gemeinde angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den Ablageplätzen dürfen nur friedhofsspezifische Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstände unmittelbar anfallen. Alle anderen Abfälle dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden. (8) Geräte zur Grabbpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen auf oder an Gräbern nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung entfernt und als Fundsachen behandelt werden.

§ 23

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Anpflanzungen, Wege und sonstigen öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Art der Grabgestaltung ist dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabbeete dürfen nicht higher als 10 cm und nicht higher als die Einfassung sein. Das Anlagen von Grabhügeln ist nicht gestattet. Rasen um Einfassungen, der vom Rasenmäher nicht erfasst werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten zu schneiden. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. Die Gestaltung, Unterhaltung, Pflege und jeder Veränderung der gartnerischen und sonstigen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ebenfalls ausschließlich der Gemeinde.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Gewächse aller Art dürfen über das jeweilige zulässige Grabmaß (Höchstmaß der Einfassung) und über die jeweils zulässige Höhe des Grabdenkmals nicht hinauswachsen. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 41).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze, Grablichter usw. sind von den Grabstätten zu entfernen, gemäß der Abfalltrennung zu sortieren und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(6) Das Anliefern und Verwenden von Trauergebinden, Kränzen, alle Art von Blumen, die nicht aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen, ist unzulässig. Bei Kränzen und Blumengestecken gilt das Kunststoffverbot insbesondere auch für deren Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Wickelbänder, Kranzunterlagen und Blumen. Es sind kompostierbare Ersatzstoffe zu verwenden.

Unzulässiger Grabschmuck kann im Wiederholungsfall bei seiner Anlieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier angenommen, nach dem Abblühen müssen sie jedoch vom Friedhof entfernt werden. Der anliefernde Gärtner/Florist bzw. Privatanlieferer hat diese wieder abzuholen.

Das Bestreuen der Grabstätten mit Sand oder ähnlichem Material oder das Abdecken der Grabstellen mit Kunststofffolien ist nicht erlaubt.

VI. Grabmalordnung

§ 24

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der §§ 26 und 27 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a. der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b. eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts (auch in deutscher Sprache), der Form, der Farbe und der Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 26 bis 28 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 21 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 26 bis 28 widerspricht (Ersatzvornahme, § 41). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Anschliebend sind das Grabmal und die Einfassung anzubringen.

§ 25

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 26

Gestaltung und Größe von Grabmalen

(1) Die Form und Farbgebung von Grabmalen soll die Einheit der Gesamtanlage wahren. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Das Grabmalarf nicht die Durchführung von Bestattungen behindern oder die Rechte Dritter beeinträchtigen.

(2) Für die Gestaltung von Grabmalen gelten folgende weitere Bestimmungen:

a) Als Werkstoff für Grabmale ist vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese Stoffe müssen materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein,

b) Findlinge sind nur zulässig, sofern sie die Maße nach Abs. 8 nicht überschreiben,

c) Wetterschutzanstriche an den Werkstoffarten Holz und Metall müssen umweltverträglich sein,

d) Schrift, Symbole und Ornamente sollen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich sein.

(3) Folgende Materialien und Gestaltungselemente sind unzulässig:

a) farbauffällige (z. B. grellweiße oder unnatürlich farbauffällige) Steine;

b) Betonsteine

c) verputztes und unverputztes Mauerwerk

d) Glas

e) Kunststoffe

f) Abdeckungen und Bedeckungen aus Holz, Metall und sonstigen Materialien

g) Grababdeckungen mit Split oder Kies

h) Anstriche an Steinen

i) Provokative, negative oder verunglimpfende Zeichen und Grabinschriften

(4) Grabsockel sind möglichst niedrig zu halten und)dürfen nicht über 20 cm aus dem Erdboden Herausragen. Sie sind aus dem gleichen Material herzustellen, wie das Grabmal (ausgenommen Grabmäler aus Holz oder Schmiedeeisen). (5) Auf jedem Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Betrachter aus gesehen, etwa in Höhe von 40 cm der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberfeldes, der Reihe und des Grabes in gut lesbarer, aber unauffälliger Weise, einzugravieren oder anzubringen; bei Holz- oder schmiedeeisernen Kreuzen im unteren Bereich auf der Rückseite. (6) Die Grabmäler müssen mindestens 16 cm stark sein (ausgenommen Grabmäler aus Holz oder Schmiedeeisen). (7) Holz- oder Eisenkreuze)durfen die Maße in Absatz 8, gemessen vom Querbalken des Kreuzes zum Boden nicht überschreiben. Die zulässige Gesamthöhe von 170 cm darf nicht überschritten werden. (8) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiben:

a) bei Rasengrabstätten (§ 12):

Höhe 100 cm

Breite 60 cm

Tiefe 25 cm

b) bei Einzelgrabstätten (§ 13):

Höhe 150 cm

Breite 80 cm

Tiefe 25 cm

c) bei Familiengrabstätten (§ 14):

Höhe 150 cm

Breite 130 cm

Tiefe 25 cm

d) bei Wandgrabstätten (§ 15):

Höhe 150 cm

Breite 140 cm

Tiefe 25 cm

e) bei Kindergrabstätten (§ 16):

Höhe 80 cm

Breite 50 cm

Tiefe 20 cm

f) bei Urnengrabstätten (§ 17):

Höhe 60 cm

Breite 40 cm

Tiefe 20 cm

(9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der § 26 (Gestaltung und Größe von Grabmalen) und § 27 (Grabeinfassungen) genehmigen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

Die Friedhofsverwaltung kann Anträge zur Errichtung von ganz besonderen, insbesondere von künstlerisch gestalteten Grabmalen und Grabanlagen die nicht den Vorschriften der § 26 und 27 entsprechen, dem Gemeinderat zur Genehmigung vorlegen.

§ 27

Grabeinfassungen

(1) Um jeder Grab ist eine außenseitig geradlinige Einfassung anzubRINGen. Sie ist aus dem gleichen Material herzustellen wie das Grabmal (ausgenommen Grabmäler aus Holz oder Metall). Eine Grabumrandung mit Kieselsteinen, Ziegelsteinen, Holz, Glas, Blech oder dgl. ist nicht zulässig. (2) Grabeinfassungen dürfen eine Höhe von 10 cm über dem Erdboden nicht überschreiben. (3) Grabplatten sind nach § 24 dieser Satzung genehmigungspflichtig und)dürfen hochstens 6 cm stark sein. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. (4) Grabeinfassungen dürfen mit der Außenkante folgende Maße nicht überschreiben:

a) bei Einzelgrabstätten (§ 13):

Länge 180 cm

Breite 100 cm

b) bei Familiengrabstätten (§ 14):

Länge 180 cm

Breite 150 cm

c) bei Wandgrabstätten (§ 15):

Länge 180 cm

Breite 160 cm

d) bei Kindergrabstätten (§ 16):

Länge 100 cm

Breite 60 cm

e) bei Urnengrabstätten (§ 17):

Länge 90 cm

Breite 60 cm

f) bei Urnengrabstätten im Gräberfeld Nr. XXX (§ 17):

Länge 80 cm

Breite 60 cm

(5) Der Raum zwischen den einzelnen Gräbern untersteht der ausschließlichen Nutzung der Gemeinde und wird von dieser unterhalten.

§ 28

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. In fast allen Abteilungen des Friedhofs ist ein durchgehender Fundamentstreifen vorhanden. Bei Erforderlichkeit sind neue Fundamente durch die von den Nutzungsberechtigten beauftragten Firmen zu erstellen. Vorhandene Fundamente sind zu prüfen, ob diese diesen Bestimmungen noch genügen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie). Die Grabmale und Einfassungen sind in den Querreihen und in Abteilungen mit gleichen Grabarten auch in den Längsreihen, in Reihenflucht zu setzen. Die Befestigung von Grabmalen an der Friedhofsmauer ist nicht zulässig.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 21 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 41). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 26 bis § 27) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 21 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 41). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

VII. Bestattungsvorschriften

§ 29 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Das Leichenhaus ist nur während Gebets- oder Bestattungsfeierlichkeiten geöffnet. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder wenn die Pietät eine offene Aufbahrung verbietet oder wenn sie der Würde des Toten widersprechen würde. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Im Leichenhaus ist ausschließlich elektrische Beleuchtung zu benutzen. Die Verwendung von Wachskerzen (Tauf-, Hochzeitskerze o. ä.) während Gebets- oder Bestattungsfeierlichkeiten bedarf der Einwilligung der Gemeinde. (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Einwilligung der Gemeinde. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Bestattungspflichtige einverstanden ist.

§ 30 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem Krematorium eingeaschert werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 31

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 32

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 33

Bild- und Tonaufzeichnungen

Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern, Leichenzügen und Bestattungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Bestattungspflichtige sein schriftliches Einverständnis erklärt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden, sie haben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.

§ 34

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 35

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenschächten. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder der Urnenschacht geschlossen ist.

§ 36

Aushebung und Tiefe der Gräber

(1) Gräber müssen auf mindestens folgende Tiefen ausgehoben werden:

a) bei Erdbestattungen

  • inRasen-,Einzel-,Familien- oder Wandgraber 1,80m
  • bei Tieferlegung (Tiefgrab) 2,40 m
  • in Kindergrabern für Kinder bis einschl. 12 Jahren 1,30 m
  • für Leibesfrüchte 1,00 m

b) bei Bestattung von Gebeinen 1,25 m

c) bei allen Urnenbeisetzungen 0,80 m

(2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 37

Anzeigepflicht, Bestattungszeitpunkt und Vorbereitung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht; Bestattungen finden im Allgemeinen nur werktagsstatt. (3) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie rechtzeitiges Entfernen von Pflanzen und sonstiger Gegenstände von der Grabstände, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graboffnung zu sorgen. Dies gilt auch für die rechtzeitige Entfernung eines Denkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen während der Graboffnung nicht an der Grabstände verbleiben kann. Wenn die Bestattungspflichtigen Verpflichtungen nach den vorstehenden Sätzen nichtrechtzeitig erfüllen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten dieser durchzuführren bzw. durchführren zu halten (Ersatzvornahme § 41).

§ 38

Ruhefrist

Die Ruhefrist für alle Erdgrabstätten wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt ebenfalls 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 39

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 40

Übergangsrecht

Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es dabei sein bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 41

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 42

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 43

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 22 bis 28 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhof- und Bestattungssatzung für die Gemeinde Aßling vom 03.12.2014 außer Kraft.

Gemeinde Aßling Aßling, 15.12.2023

Fent Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk zur Satzung über

die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen für die Gemeinde Aßling

Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Aßling vom 15.12.2023 wurde am 18.12.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Aßling zur Einsichtnahme niedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln der Gemeinde Aßling hingewiesen.

Die Anschläge wurden am 18.12.2023 angeheftet und am 04.01.2024 wieder entfernt.

Aßling, den 15.01.2024

Gemeinde Aßling

A handwritten signature in black ink, appearing to read 'Hans Fent'.

Hans Fent Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aßling?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aßling mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Aßling anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Aßling
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Preis je Grabstätte; bis zu 8 Urnen einer Familie möglich
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 35 € (Urne) bzw. 130 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. Träger (110 €) u. Friedhofsdienst (30 €) bei Sargbestattung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Aßling (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bei Urnenbestattung: 150 € pro Aufbahrung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Aßling:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €