Friedhofsgebühren Oberpframmern 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Oberpframmern · Bayern · PLZ 85667

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02.04.2026 (Inkrafttreten: 22.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 lit. a GebS i.V.m. § 10a Friedhofssatzung
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je m² (kein Gesamtgrabpreis); Wahlgräber sind 4 m², 5 m² oder 6 m² groß; ein Wahlgrab besteht aus 3 G...
📄 § 4 Abs. 1 lit. c GebS i.V.m. § 10c Abs. 1+2 Friedhofssatzung
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
480,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Steinplatte nur vom Friedhofsträger; Pflege durch Friedhofsträger
🧮 Grabnutzung 300 € + Zuschlag einmalig 180 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. d GebS i.V.m. § 10d Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
750,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnennische für höchstens 2 Urnen; nur gemeindliche Verschlussplatten zulässig; zzgl. 150 € Abdeckplatte ei...
🧮 Grabnutzung 600 € + Zuschlag einmalig 150 €
📄 § 4 Abs. 1 lit. f u. Abs. 4 GebS i.V.m. § 10f Abs. 2 Friedhofssatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pro angefangenem Kalendertag; zzgl. Reinigung 50 € pauschal
📄 § 5 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.04.2026 (Inkrafttreten: 22.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌ Gebührensatzung für die Friedhofs- und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberpframmern

vom 02.04.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Oberpframmern folgende

Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Oberpframern erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung eines Sarges oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau und beginnnt am Tag der Bestattung.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer einer Ruhezeit (10 Jahre) für

a) ein Einzelgrab 500,00 €

b) ein Familiengrab (2-stellig) 800,00 €

c) ein Wahlgrab pro \mathfrak{m}^2 400,00 €

d) ein Urnengrab auf der Urnenwiese 300,00 €

e) ein Urnenfamiliengrab 500,00 €

f) eine Urnennische in der Urnenwand 600,00 €

g) einen Platz in der Sammelgrabstände für Sternenkinder 0,00 €

(2) Wird an einem Grab ein Nutzungsrecht eingeräumt, so ist eine Gebühr sowohl für das erstmalige (§ 4 Abs. 1) als auch für ein verlängertes (§ 4 Abs. 3) Nutzungsrecht zu entrichten. (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5 oder 10 Jahre möglich. Bei einer Verlängerung für 10 Jahre wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung für 5 Jahre wird die Hälfte der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (4) Bei Erwerb einer Urnennische in der Urnenwand wird eine Gebühr für die Abdeckplatte in Höhe von 150,00 € erhoben. (5) Bei Erwerb eines Urnengrabs auf der Urnenwiese wird eine Gebühr für die Granitsteinplatte in Höhe von 180,00 € erhoben. (6) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle auf dem gemeindlichen Friedhof beträgt pro angefangenem Kalendertag ... 200,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung Leichenhauses am katholischen Pfarrfriedhof beträgt pro angefangenem Kalendertag ... 50,00 €. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlvitrine beträgt pro angefangenem Kalendertag ... 40,00 €. (4) Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshalle beträgt einmalig pauschal pro Bestattungsfeier ... 50,00 €. (5) Die Gebühr für die Reinigung der Leichenkühlvitrine beträgt einmalig pauschal pro Benutzung ... 40,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 12 der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr ... 15,00 €. (2) Für die Ausstellung einer Graburkunde nach § 11 der Friedhofssatzung (Neuausstellung, Ersatzausstellung, Erstellung bei Verlängerung) beträgt die Gebühr ... 15,00 €. (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, beträgt die Gebühr ... 45,00 €. (4) Für die Anforderung einer Urne (z.B. Urnenanforderung für das Krematorium) zum Zweck der Bestattung beträgt die Gebühr. ... 15,00 €. (5) Für die Genehmigung der Verlängerung einer Bestattungsfrist beträgt die Gebühr ... 25,00 €. (6) Für die Erlaubnis zur Umbettung bzw. Exhumierung beträgt die Gebühr jeweils ... 50,00 €.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 22.04.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.09.2000, sowie alle dazugehörigen Änderungen, außer Kraft

OBERPFRAMMEN, 2.4.26

Ort, Datum

Siegel, Unterschrift

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'Siegelf. Unterschrift'.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.04.2026 (Inkrafttreten: 22.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Oberpframmern**

vom 02.04.2026

Die Gemeinde Oberpframmern erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften§ 1Geltungsbereich
§ 2Friedhofszweck
§ 3Bestattungsanspruch
§ 4Friedhofsverwaltung
§ 5Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften§ 6Öffnungszeiten
§ 7Verhalten auf dem Friedhof
§ 8Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale§ 9Grabstätten
§ 10Grabarten
§ 10 aEinzelgräber
§ 10 bFamiliengräber (2-stellig)
§ 10 cWahlgräber
§ 10 dUrnengräber auf der Urnenwiese
§ 10 eUrnenfamiliengräber
§ 10 fUrnennischen in den Urnenwänden
§ 10 gSammelgrabstätte für Sternenkinder
§ 11Rechte an Grabstätten
§ 12Übertragung von Nutzungsrechten
§ 13Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 14Gestaltung der Gräber
§ 15Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Einfassungen
§ 15 aVerbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 16Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassung
§ 17Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften§ 18Aussegnungshalle und Leichenhaus
§ 19Benutzungszwang von Leichenhaus / Aussegnungshalle
§ 20Leichenbesorgung
§ 21Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 22Bestattung
§ 23Grabtiefe
§ 24Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 25Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen§ 26Ersatzvornahme
§ 27Haftungsausschluss
§ 28Zuwiderhandlungen
§ 29Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde Oberpframmern errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den gemeinslichen Friedhof an der Siegertsbrunner Straße (Fl.Nr.742, Gemarkung Oberpframmern)

b) die Aussegnungshalle auf dem gemeinslichen Friedhof

c) das Leichenhaus am katholischen Pfarrfriedhof der St. Andreas-Kirche in Oberpframmern

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt

a) die verstorbenen Einwohner der Gemeinde Oberpframmern,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, sowie dessen Ehegatten und die Verwandten bis zum zweiten Grad

(1. Grad: Kinder, Eltern, 2. Grad: Großeltern, Geschwister, Enkel)

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Hierüber muss ein Antrag gestellt werden.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof der Gemeinde Oberpframmern wird von der Friedhofsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Glonn, im Auftrag der Gemeinde Oberpframmern verwaltet. Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde Oberpframern kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, wenn die bestehenden Rechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder wenn die bestehenden Rechte zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Oberpframern kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einraumung entsprachender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung sowie die Gemeinde Oberpframmern, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend, bzw. aus Sicherheitsgründen längerfristig untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben sich ferner auf dem Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belastigt wird. (3) Im Friedhofsbereich dürfen nur friedhofsspezifische Abfälle in die dafür vorgesehenen Behälter eingebracht werden. (4) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht erlaubt

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde;

b) zu rauchen und zu lärmen;

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Dies gilt nicht für Handwagen, Kinderwagen, Krankenfahrstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Gegenständen für die Grabpflege, Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung. Ausgenommen sind auch Dienstfahrzeuge der Gemeinde Oberpframmern, sowie Dienstfahrzeuge von Gewerbetreibenden gem. § 8 Abs. 3.

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, sowie jeder Sammeltätigkeit;

e) die Friedhofsanlagen, Friedhofsgebäude und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen;

f) Abraum abzulagern;

g) Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen;

h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen, Blumenkästen, Gießkannen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren;

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken;

k) das dauerhafte Anbringen von Stühlen und Bänken.

(5) Die Friedhofsverwaltung sowie die Gemeinde Oberpframmern kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind. (6) Die Friedhofsverwaltung sowie die Gemeinde Oberpframmern kann Personen, die diesen Vorschriften, trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung sowie der Gemeinde Oberpframmern Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dürfen Arbeiten für die Errichtung eines Grabmals und der Grabeinfassung, sowie für das Ausheben und Verfüllen der Gräber nur von einem Dienstleister erbracht werden, deren Gewerbe bzw. Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bestatter, Steinmetz).

(3) Die Friedhofswege dürfen von Gewerbetreibenden und ihren Gehilfen mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Das Befahren ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung sowie die Gemeinde Oberpframmern das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die kurzzeitige Lagerung von Einfassungen / Grabdenkmälern von bestehenden Gräbern ist mit den Bauhofmitarbeitern der Gemeinde Oberpframmern abzustimmen. (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung sowie der Gemeinde Oberpframmern dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabarten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Oberpframmern. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Lage der Grabstätten wird von der Gemeinde Oberpframmern bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung in der Verwaltungsgemeinschaft Glonn innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Oberpframmern freigegebenen Grabfeldern oder deren Teile erfolgen.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Familiengräber (2-stellig)

c) Wahlgräber

d) Urnengräber auf der Urnenwiese

e) Urnenfamiliengräber

f) Urnennischen in den Urnenwänden

g) Sammelgrabstätte für Sternenkinder

(2) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Oberpframmern.

§ 10 a Einzelgräber

(1) Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. Innerhalb der Ruhefrist können bei entsprechender Tieferlegung der Erstbestattung und Einhaltung der in § 23 festgelegten Grabtiefen in einem Einzelgrab zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung möglich. (2) Urnen können auch in Einzelgräbern beigesetzt werden. Die Anzahl und Lage der Urne im Einzelgrab wird von der Friedhofsverwaltung nach Betrachtung des Einzelfalls bestimmt. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Die Ruhefrist für Bestattungen in Einzelgräbern wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (4) Einzelgräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

Länge: 200 cm

Breite: 90 cm

§ 10 b Familiengräber (2-stellig)

(1) Ein Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen. Innerhalb der Ruhefrist konnen bei entsprechender Tieferlegung der Erstbestattung und Einhaltung der in § 23 festgelegten Grabtiefen in jeder Grabstelle zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung möglich. (2) Urnen konnen auch in Familiengräbern beigesetzt werden. Die Anzahl und Lage der Urne im Familiengrab wird von der Friedhofsverwaltung nach Betrachtung des Einzelfalls bestimmt. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (3) Die Ruhefrist für Bestattungen in Familiengräbern wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (4) Familiengräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

Länge: 200 cm

Breite: 170 cm

§ 10 c Wahlgräber

(1) Ein Wahlgrab besteht aus drei Grabstellen. Innerhalb der Ruhefrist konnen bei entsprechender Tieferlegung der Erstbestattung und Einhaltung der in § 23 festgelegten Grabtiefen in jeder Grabstelle zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung möglich. (2) Es bestehen Wahlgräber mit folgenden Größen: 4m^2, 5m^2 oder 6m^2. (3) Urnen konnen auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. Die Anzahl und Lage der Urne im Wahlgrab wird von der Friedhofsverwaltung nach Betrachtung des Einzelfalls bestimmt. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Die Ruhefrist für Bestattungen in Wahlgräbern wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (5) Wahlgräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

Wahlgrab 4m²: Länge: 200 cm

Breite: 200 cm

Wahlgrab 5 m²: Länge: 200 cm

Breite: 250 cm

Wahlgrab 6m²: Länge: 200 cm

Breite: 300 cm

§ 10 d Urnengräber auf der Urnenwiese

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) In Urnengräbern auf der Urnenwiese)dürfen, unter der vorhandenen Steinplatte, innerhalb der Ruhefrist unter Einhaltung der in § 23 festgelegten Tiefen hochstens zwei Urnen nebeneinander eingesetzt werden. Die Steinplatte ist darauf mitig, bodeneben, zu platzieren. Es dürfen nur die Steintafeln verwendet werden, die seitens des Friedhofsträgers gestellt werden. Die Graboberfläche wird durch den Friedhofsträger gestaltet und gepflegt. (3) Die Ruhefrist für Bestattungen in Urnengräbern auf der Urnenwiese wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (4) Urnen fur Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (5) Jegliche Bepflanzung an der Grabstände auf der Urnenwiese ist verboten. (6) Das Anbringen oder Ablegen von anderen Gegenständen auf den Urnengräbern der Urnenwiese wie z.B. Halterungen, Blumenasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeug, Holzteile, Kunststoffteile, Kunstblumen und dgl. ist unzulässig. Die einzige Ausnahme bildet das Ablegen von Blumenschmuck im Bodenbereich der Urnenwiese anländlich der Bestattungsfeier. Diese Blumenschmuck muss jeder innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten entfern werden. Nicht zulässiger Grabschmuck wird durch die Gemeinde Oberpframmern kostenpflichtig entfern, wobei Ausnahmen bei besonderen Anlässen durch die Gemeinde Oberpframmern getroffen werden können. (7) Die Beschriftung der Steinplatte kann frei gestaltet werden, damit allerdings nicht in erhabener Form ausgeführrt sein. Die einheitliche Angabe von Name, Geburts- und Sterbedatum wird festgelegt. Eine bildliche Darstellung der Verstorbenen Person in möglichst flacher Darstellung auf den Grabplatten ist erlaubt, damit die Maharbeiten aber nicht behindern, ansonsten muss sie durch den Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern werden.

§ 10 e Urnenfamiliengräber

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) In Urnenfamiliengräbern)dürfen innerhalb der Ruhefrist unter Einhaltung der in § 23 festgelegten Tiefen hochstens vier Urnen beigesetzt werden. Ihr Lage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (3) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (4) Die Ruhefrist für Bestattungen in Urnenfamiliengräbern wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (5) Urnenfamiliengräber haben einschließlich Grabdenkmal folgende Höchstmaße:

Länge: 80 cm

Breite: 60 cm

§ 10 f Urnennischen in den Urnenwänden

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) In Urnennischen dürfen hochstens zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Ruhefrist für Bestattungen in Urnennischen in den Urnenwänden wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung. (4) Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste innerhalb des Friedhofes in ein anonymes Grabfeld erfolgt, muss die Aschenkapsel biologisch abbaubar sein. (5) Zum Verschluss der Urnenkammern sind nur die von der Gemeinde Oberpframern beschaffen Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Das Abnehmer und Anbringen der Verschlussplatten ist nur durch einen Vertreter der Gemeinde Oberpframern oder durch das Bestattungsunternehmen (§ 8 Abs.3) erlaubt. (6) Die Beschriftung der Verschlussplatte kann frei gestaltet werden, damit allerdings nicht in erhabener Form ausgeführrt sein. Die einheitliche Angabe von Name, Geburtsdatum und Sterbedatum wird festgelegt. Eine keine bildliche Darstellung der Verstorbenen Person ist erlaubt. (7) Das Anbringen von anderen Gegenständen an den Verschlussplatten, wie z.B. Halterungen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile und dgl. ist unzulässig, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu sichern. Das Anbringen von anderen Gegenständen sowie die optische Veränderung der Urnenwände sind ebenfalls unzulässig. (8) Das Ablegen von Blumenschmuck, Kerzen, Grabschmuck und dgl. im Bodenbereich und auf der Urnenwand ist unzulässig. Die einzige Ausnahme bildet das Ablegen von Blumenschmuck im Bodenbereich der Urnenwand anländlich der Bestattung. Diese Blumenschmuck muss jeder innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten entfern werden. Nicht zulässiger Grabschmuck wird durch die Gemeinde Oberpframern kostenpflichtig entfern, wobei Ausnahmen bei besonderen Anlässen durch die Gemeinde Oberpframern getroffen werden können. (9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Urnennische in der Urnenwand, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde Oberpframmern berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 10 g Sammelgrabstätte für Sternenkinder

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) In der Sammelgrabstätte für Sternenkinder ist die Bestattung von Leibesfrüchten, Fehl-, Früh- und Totgeburten sowie von Säuglingen bis zur Geburt als Urnenbestattung unter Einhaltung der in § 23 festgelegten Tiefen möglich. Die Lage der Urne wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (3) Die Ruhefrist für Bestattungen von Urnen in der Sammelgrabstätte für Sternenkinder wird auf 10 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (4) Eine Beschriftung mit Namen der Sternenkinder ist nicht vorgesehen, daher sind Grabplatten oder Namensschilder unzulässig. (5) Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. (6) Das Anbringen oder Ablegen von anderen Gegenständen auf der Sammelgrabstätte der Sternenkinder wie z.B. Blumenvasen, Kerzen, Leuchten, Spielzeug, Holzteile, Kunststoffteile, Kunstblumen und dgl. ist unzulässig. Die einzige Ausnahme bildet das Ablegen von Blumenschmuck im Bodenbereich der Urnenwiese anlässlich der Bestattungsfeier. Dieser Blumenschmuck muss jedoch innerhalb von vier Wochen nach der Bestattung entfernt werden. Nicht zulässiger Grabschmuck wird durch die Gemeinde Oberpframmern kostenpflichtig entfernt, wobei Ausnahmen bei besonderen Anlässen durch die Gemeinde Oberpframmern getroffen werden können. (7) Eine Exhumierung und Umbettung nach § 29 ist ausgeschlossen.

§ 11 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben (Neuerwerb als Vorsorge), so wird es ab dem Datum des Erwerbs für die Zeit der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Anspruch auf Erwerb eines Grabnutzungsrecht haben Einwohner der Gemeinde Oberpframmern, sowie Hinterbliebene des beizusetzenden Verstorbenen, der vor seinem Tode oder vor seiner Aufnahme in einer auswärtigen Anstalt (Altenheim u.ä.) in der Gemeinde Oberpframmern gewohnt hat. (4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Darüber wird eine Graburkunde ausgestellt. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht rechtzeitig verlängert wird. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde Oberpframmern über die Grabstätten anderweitig verfügen. (6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, wird das Nutzungsrecht für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht. (8) Wird das Grabnutzungsrecht nicht mehr verlängert oder verzichtet der Berechtigte auf sein Recht, so hat er die Grabstätte innerhalb von 2 Monaten zu räumen, einzuebnen und mit Rasensamen anzusäen. § 17 Abs. 5 dieser Satzung gilt entsprechend. (9) Jede Änderung der persönlichen Daten (Name, Anschrift) des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 12 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten, oder einem Dritten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 13 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem sowie einem sicheren Zustand zu erhalten. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. (2) Wird das Nutzungsrecht einer Grabstätte unabhängig eines Todesfalls (Neuerwerb zur Vorsorge) erworben, liegt es in der Entscheidung des Nutzungsberechtigten, die Grabstätte anzulegen. Wird die Grabstätte nicht angelegt, so ist für eine geschlossene Grasnarbe zu sorgen. Wird die Grabstätte jedoch angelegt, ist sie würdig herzurichten und in diesem, sowie einem sicheren Zustand zu erhalten. (3) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 12 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (4) Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen keine umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet werden. (5) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 12) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 26). Insbesondere kann die Friedhofsverwaltung im Wege der Ersatzvornahme bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Grabmal entfernen und die Grabstätte einbeben. Wird innerhalb zweier Monate vom Tag der Entfernung an, ein berechtigter Anspruch auf das Grabmal geltend gemacht, so wird das Grabmal herausgegeben, sobald alle der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten ersetzt wurden. (6) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 12 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (7) Geräte zur Grabpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen nicht auf oder an Gräbern aufbewahrt werden. Sie werden von der Gemeinde Oberpfammern entfernt und als Fundsache behandelt. (8) Nicht zulässiger Grabschmuck oder andere Gegenstände, die nach dieser Satzung nicht erlaubt sind, werden durch die Gemeinde Oberpfammern kostenpflichtig entfernt.

§ 14 Gestaltung der Gräber

(1) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfelds bzw. der Gräberreihe und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Oberpfammern ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Friedhofsverwaltung oder der Gemeinde Oberpfammern zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Oberpfammern. Sie dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe der Grabmäler nicht hinauswachsen. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Oberpfammern über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Die Entfernung oder der Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfelds bzw. der Gräberreihe gestört ist. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden Maßnahmen von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 26). (5) Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet. (6) Die Verwendung von Kunststoffen ist nur noch in Ausnahmefällen für Kunststoffvasen und Kunststoffschalen erlaubt. Insbesondere sind Kunststoffblumen und Kunststoffkränze untersagt. (7) Bei Kränzen und Blumengestecken gilt das Kunststoffverbot insbesondere auch für deren Verarbeitungsteile wie Bindematerial, Wickelbänder, Kranzunterlagen und Blumen. Für alle diese Materialien gibt es Ersatzstoffe die kompostierfähig sind. Metalldrähte dürfen nur noch mit einem Durchmesser von maximal 1,0 mm als Stabilisatoren bei Blumen verwendet werden, nicht als Kranzumwicklung. (8) Das Auslegen von Platten aller Art zwischen den Räumen der Grabstätten ist unzulässig. Die Gemeinde Oberpfammern stellt Riesl zur Verfügung, der um die Grabstätten der Einzelgräber, Familiengräber und Urnenfamiliengräber ausgebracht werden darf.

§ 15 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und Einfassungen

(1) Der schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung – unbeschadet sonstiger Vorschriften – bedürfen:

  1. 1. die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen,
  2. 2. deren Entfernung vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts,
  3. 3. die Entfernung oder Änderung von Grabmalen der in § 17 Abs. 6 genannten Art.
  4. 4. die Ausführung aller sonstigen baulichen Anlagen auf und an Grabmalen. (2) Für die Beschriftung der Steinplatte auf der Urnenwiese sowie die Beschriftung der Verschlussplatten der Urnennischen in der Urnenwand bedarf es keiner Erlaubnis. (3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig, vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der Einfassung bei der Friedhofsverwaltung, durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße der jeweiligen Grabart zugrunde zu legen sind. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (4) Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. 1 sind in zweifacher Ausfertigung ein Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Schrift- und Schmuckverteilung beizufügen. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage des Grabmals und der Einfassung nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (6) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und Einfassungen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 12 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen des § 16 widerspricht (Ersatzvornahme, § 26). (7) Die Erlaubnis kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die in der Erlaubnis angeordneten Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. (8) Als nicht erlaubnispflichtige provisorische Grabmale sind nur Holzkreuze (sog. Trauerkreuze) zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Als nicht erlaubnispflichtige provisorische Einfassungen sind nur Holzeinfassungen zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden, da davon auszugehen ist, dass bis dahin die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist.

§ 15a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Gestaltung und Größe von Grabmalen und Einfassungen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Sie dürfen nicht verunstaltend wirken und nicht in Form und Farbgebung wesentlich von den in der naheren Umgebung befindlichen Grabmalen abweichen. Für Einzelgräber, Familiengräber, Wahlgräber und Urnenfamiliengräber ist ein Grabmal nach Abs. 2 oder 3 verpflichtend, es ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung fachgerecht anzubringen. (2) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiben:

Einzelgräber: Höhe: 160 cm Breite: 80 cm

Familiengräber (2-stellig): Höhe: 160 cm Breite: 150 cm

Wahlgräber: Höhe: 160 cm Breite: 150 cm

Urnenfamiliengräber: Höhe: 80 cm Breite: 60 cm

Grabsteine sollen 18 cm stark sein.

(3) Holzkreuze oder schmiedeeiseme Kreuze dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Einzelgräber: Höhe: 160 cm Breite: 80 cm

Familiengräber (2-stellig): Höhe: 160 cm Breite: 150 cm

Wahlgräber: Höhe: 200 cm Breite: 150 cm

Urnenfamiliengräber: Höhe: 80 cm Breite: 60 cm Holzkreuze und schmiedeeiserne Kreuze sind nur bei Einzelgräbern, Familiengräbern, Wahlgräbern und Urnenfamiliengräbern zulässig. Die Ausführung der Kreuze sollten filigraner Art sein. Provisorische Holzkreuze (sog. Trauerkreuze) die zeitweilig bei der Beerdigung aufgestellt werden, fallen nicht unter die Regelungen des § 16 Abs.3 dieser Satzung, hier gilt § 15 Abs. 8.

(4) Für Urnengräber auf der Urnenwiese)dürfen nur Steinplatten verwendet werden, die seitens des Friedhofsträgers gestellt werden. (5) Zum Verschluss der Urnenkammern der Urnenwand dürfen nur die von der Gemeinde Oberpframern beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung verwendet werden. (6) Bei Einzelgräbern, Familiengräbern, Wahlgräbern und Urnenfamiliengräbern ist eine zum Grabmal passende, geschlossene, durchgängige Einfassung aus Naturstein anzubringen. Grabeinfassungen dürfen die Breiten und Längen der einzelnen Grabarten, gemessen von der Außenkante, nicht überschreiben. Grabeinfassungen dürfen nicht higher als 10 cm sein. (7) Folgende Materialien und Gestaltungselemente sind unzulässig:

a) Kunst- und Betonsteine;

b) Verputztes und unverputztes Mauerwerk;

c) Grababdeckung mit Splitt oder Kies;

d) Glasplatten

e) Abdeckungen und Bedeckungen aus Holz und Metall. (8) Abdeckplatten bis maximal 60% der Grabfläche sind bei Einzelgräbern, Familiengräbern, Wahlgräbern und Urnenfamiliengräber mit einer max. Stärke von 7 cm zulässig. Die Abdeckplatte muss jedoch aus Naturstein bestehen und passend zum Grabmal gestaltet sein. Sie darf nicht die Breite und Länge der einzelnen Grabart, gemessen von der Außenkante überschreiben. (9) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 16 zulassen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofs und seiner einzelnen Teile nicht beeinträchtigt wird. (10) Pro Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 17 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft, stand- und verkehrssicher gegrundet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 12 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 26). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. Die dadurch entstandenen Kosten tragt der Grabnutzungsberechtigte. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 15 und § 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Oberpframmern entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 12 Verpflichteten innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit Rasensamen anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (6) Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 26). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Oberpframmern. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Oberpframmern.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 18 Aussegnungshalle und Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus und die Aussegnungshalle dieren der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführ werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Bestattungspersonals betreten werden. (2) In der Aussegnungshalle dar zusätzlich die der Bestattung vorraugehende Trauerfeier staatfinden. Im Nebenraum der Aussegnungshalle wird eine Leichenkuhlvitrine zur Verfugung gestellt. Besucher und Angehörige haben zu dieser Nebenraum keinen Zutritt. Die Nutzung bedarf der vorherigen Absprache mit der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde Oberpframern. (3) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus oder der Aussegnungshalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbleben die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (4) Wahrend der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebarten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 19 Benutzungszwang des Leichenhauses oder der Aussegnungshalle

(1) Jede Leiche ist spätestens 12 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus oder die Aussegnungshalle zu verbringen, nicht jedoch in den Nachtstunden von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

d) eine kürzere Frist gilt, weil die Witterungsverhältnisse (große Hitze) dem Entgegenstehen und ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche bei einem Bestattungsunternehmen vorhanden ist.

(3) Für Urnen muss nicht zwingend das Leichenhaus oder die Aussegnungshalle genutzt werden. Die Verabschiedung und Trauerfeier darf auch an der Grabstätte stattfinden. Die Urne verbleibt bis dahin in einem geeigneten Raum bei dem Bestattungsunternehmen und wird vom Bestattungsunternehmen zum Friedhof überführt.

§ 20 Leichenbesorgung

Transport, Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind von einem von der Friedhofsverwaltung nach § 8 Abs. 2 zugelassenen Bestattungsunternehmen durchzuführen. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle/Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Wahrnehmung der sonstigen mit der Bestattung verbundenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung bei der Aufbahrung und bei den Beerdigungsfeierlichkeiten,

f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Leichenträger im Bereich des Friedhofs können auch Privatpersonen sein.

§ 22 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.

§ 23 Grabtiefe

(1) Vor einer Bestattung muss jedes Grab auf mindestens folgende Tiefe ausgehoben werden:

a) Erdbestattung mit Sarg:

  • für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr : 120 cm
  • im Übrigen (Normaltiefe): 180 cm
  • für die Beisetzung bei Belegung einer Grabstätte mit zwei Verstorbenen während der Ruhefrist, gilt für den zuerst Beigesetzten (Tieferlegung): 240 cm

b) Erdbestattung mit Urne: 80 cm (2) Die Friedhofsverwaltung kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 24 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen, der Gemeinde Oberpframmern und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 25 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Der Grabnutzungsberechtigte stellt dafür einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung. Die Exhumierung und Umbettung darf nur von dem damit beauftragten und geeigneten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt und die nötigen Genehmigungen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorliegen (Unbedenklichkeitserklärung). (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist. (4) Das bestehende Nutzungsrecht wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen, gehemmt oder beendet. (5) Die Ruhefrist von 10 Jahren beginnt auch bei einer Umbettung mit dem Tag der Beisetzung des Sargs bzw. der Urne in einer Grabstätte auf dem Friedhof der Gemeinde Oberpframmern. § 11 dieser Satzung gilt entsprechend. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 26 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Oberpframmern die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme wird vorher schriftlich angekündigt. Dabei wird eine angemessene Frist gesetzt. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 27 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Oberpframmern übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung. (2) Im Friedhof Oberpframmern besteht ein eingeschränkter Winterdienst. Die Verkehrssicherungspflicht ist erfüllt, wenn der Eingang zum Friedhof und die Hauptwege von Schnee und Eis anlässlich einer Beerdigung befreit sind. Weicht ein Trauergast von den genannten Flächen ab, kann die Gemeinde Oberpframmern für einen entstehenden Schaden nicht haftbar gemacht werden.

§ 28 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nach den §§ 13 bis 17 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 22.04.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.09.2000, sowie alle dazugehörigen Änderungen, außer Kraft.

OBERPFLAMMERN, 7.4.2026 Ort, Datum

Siegel, Unterschrift

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberpframmern?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberpframmern mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberpframmern anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberpframmern
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Steinplatte nur vom Friedhofsträger; Pflege durch Friedhofsträger
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Oberpframmern nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberpframmern (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pro angefangenem Kalendertag; zzgl. Reinigung 50 € pauschal
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberpframmern:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €