Friedhofsgebühren Nürnberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Nürnberg · Bayern · PLZ 90403

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
780,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 78 €/J. × 10 J. = 780 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 2.1.1 (Reihengrab Erwachsener, Neuerwerb)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
690,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 69 €/J. × 10 J. = 690 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 4.1.1 (Wahlgrab einfachtief/einfachbreit = 1 Stelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
550,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 55 €/J. × 10 J. = 550 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 3.1.2 (Urnenerdgrab 1,00 x 1,00 m, kleinstes Urneneinzelgrab im Neuerwerb; Ziff. 3.1.1 nur Verlängerung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.050,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 105 €/J. × 10 J. = 1.050 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 3.2.1 (Urnennische einfachbreit = 1 Urne, Urnenwand/Kolumbarium)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
800,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 80 €/J. × 10 J. = 800 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 3.2.4 (Sammelgruft, nur Neuerwerb; Sammelanlage gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 BFS)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.540,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 154 €/J. × 10 J. = 1.540 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis B Ziff. 3.2.5 (Baumgrab; Naturgrab unter Bäumen gem. § 17 Abs. 1 Nr. 4 BFS, für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.390,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.390 € · Urne: 244 €
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis A Ziff. 1.1.2 und Ziff. 1.2.2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
440,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 BFGebS Gebührenverzeichnis A Ziff. 1.3.6 (Große Trauerhalle, 30 min.; kleine Trauerhalle Ziff. 1.3.7: 400,00 €)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS) – Gebührenverzeichnis, Stand 01.01.2024

Anlage zur Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS) Stand 01.01.2024

ABestattungsgebührenGebühr
1Leistungen
1.1Bestattung eines Sarges
1.1.1Annahme einer/eines Verstorbenen im Sarg49,00 €
1.1.2Beisetzung eines Erwachsenen1.390,00 €
1.1.3Beisetzung eines Kindes450,00 €
1.1.4Beisetzung in einer Gruft1.002,00 €
1.1.5Beisetzung im Seelenfeld für Totgeburten250,00 €
1.1.6Beisetzung im Grabfeld für Stillgeborene250,00 €
1.2Bestattung einer Urne
1.2.1Annahme einer Urne/Überurne29,00 €
1.2.2Urnenbeisetzung eines Erwachsenen oder eines Kindes244,00 €
1.2.2.1Urnenbeisetzung doppeltief (vorwiegend auf kirchlichen Friedhöfen) - neue Gebührenziffer1.140,00 €
1.2.3Urnenbeisetzung in der Sammelgruft76,00 €
1.3Nutzungsgebühren
1.3.1Kühlzelle (je Tag)35,00 €
1.3.2Einbettungsraum79,00 €
1.3.3Raum für rituelle Waschungen263,00 €
1.3.4Schauzelle (je angefangene 60 min.)80,00 €
1.3.5Abschiedsraum (je angefangene 60 min.)299,00 €
1.3.6Große Trauerhalle 30 min. (Südfriedhof, Westfriedhof, Boxdorf, Reichelsdorf, Fischbach)440,00 €
1.3.7Kleine Trauerhalle 30 min. (übrige Friedhöfe)400,00 €
1.3.8.1Verlängerung Nutzung große Trauerhalle (je angefangene 30 min.)220,00 €
1.3.8.2Verlängerung Nutzung kleine Trauerhalle (je angefangene 30 min.)200,00 €
1.3.9Audioanlage für Tonträger/Datenträger von Dritten80,00 €
1.3.10Zusätzlicher Kranz-/Blumenwagen42,00 €
1.3.11Sektionsraum je Leiche335,00 €
1.4Leistungen des Bestattungsbetriebes
1.4.1Anbringen oder Versetzen der Beschriftung an der Urnennischenverschlussplatte159,00 €
1.4.2.1Anbringen der Beschriftung an einem Pflanzfeldgrab246,00 €
1.4.2.2Anbringen der Beschriftung an einem Baumgrab - neue Gebührenziffer159,00 €
1.4.3Ausgrabung eines Sarges bzw. von Gebeinen1.431,00 €
1.4.4Ausgrabung/Entnahme einer Urne incl. Beisetzung im Ewigkeitsgrab265,00 €
1.4.5Räumen einer Gruft1.073,00 €
BGrabgebührenGebühr/Jahr
2 Grabarten für Erdbestattungen
2.1Reihengräber Neuerwerb
2.1.1Reihengrab Erwachsener78,00 €
3 Grabarten für Urnenbestattungen
3.1Urneneinzelgräber Neuerwerb/Verlängerung
3.1.1Urnenerdgrab 0,85 x 0,85 m (nur Verlängerung)39,00 €
3.1.2Urnenerdgrab 1,00 x 1,00 m55,00 €
3.1.3Urnenerdgrab 1,00 x 1,50 m82,00 €
3.1.4Urnenerdgrab 1,00 x 2,00 m103,00 €
3.1.5Urnenerdgrab 1,50 x 1,50 m116,00 €
3.1.6Urnenerdgrab 2,00 x 2,00 m205,00 €
3.1.7Urnenerdgrab 3,00 x 3,00 m459,00 €
3.2Urnengemeinschaftsanlagen Neuerwerb/Verlängerung
3.2.1Urnennische einfachbreit105,00 €
3.2.2Urnennische doppeltbreit150,00 €
3.2.3Urnenhaingrab159,00 €
3.2.4Sammelgruft (nur Neuerwerb)80,00 €
3.2.5Baumgrab154,00 €
3.2.6Urnengartengrab133,00 €
3.2.7Urnenkulturgrab80,00 €
3.2.8Pflanzenfeldgrab80,00 €
3.2.9Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen (nur Neuerwerb)67,00 €
4 Grabarten für Erd- und Urnenbestattungen
4.1Wahlgräber Neuerwerb/Verlängerung
4.1.1Wahlgrab einfachfief/einfachbreit69,00 €
4.1.2Wahlgrab einfachfief/doppeltbreit138,00 €
4.1.3Wahlgrab einfachfief/dreifachbreit207,00 €
4.1.4Wahlgrab einfachfief/vierfachbreit276,00 €
4.1.5Wahlgrab doppeltfief/einfachbreit138,00 €
4.1.6Wahlgrab doppeltfief/doppeltbreit276,00 €
4.2Familiengräber Neuerwerb/Verlängerung
4.2.1Familiengrab einfachfief/einfachbreit85,00 €
4.2.2Familiengrab einfachfief/doppeltbreit170,00 €
4.2.3Familiengrab einfachfief/dreifachbreit254,00 €
4.2.4Familiengrab einfachfief/vierfachbreit339,00 €
4.2.5Familiengrab einfachfief/fünffachbreit424,00 €
4.2.6Familiengrab doppeltfief/einfachbreit170,00 €
4.2.7Familiengrab doppeltfief/doppeltbreit339,00 €
4.2.8Familiengrab doppeltfief/dreifachbreit509,00 €
4.2.9Familiengrab doppeltfief/vierfachbreit678,00 €
4.3Wahlgräber für Kinder
4.3.1Kindergrab 0,45 x 0,90 m19,00 €
4.3.2Kindergrab 0,60 x 1,20 m19,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (BFS vom 12.08.2019, geändert durch Satzung vom 28.10.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS), Stand 2019

Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 1 Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) Vom 12. August 2019 (Amtsblatt S. 312), geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2019 (Amtsblatt S. 409)

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Au-gust 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung

§ 2 Friedhofswidmung

§ 3 Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof

§ 4 Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung

§ 5 Begriffsbestimmungen

B. Bestattungsordnung

§ 6 Zeit und Ort der Bestattungen

§ 7 Aufbahrung

§ 8 Sargbeigaben

§ 9 Trauerfeier

§ 10 Beisetzung

§ 11 Beisetzung einer Urne

C. Gräberordnung

§ 12 Arten der Gräber

§ 13 Reihengräber

§ 14 Wahlgräber

§ 15 Familiengräber

§ 16 Urneneinzelgräber

§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen

§ 18 Beschaffenheit der Urnen

§ 19 Urnennischengräber

§ 20 Entnahme von Urnen

§ 21 Umbettungen

§ 22 Ruhezeit

§ 23 Erwerb des Grabnutzungsrechts

§ 24 Verlängerung des Grabnutzungsrechts

§ 25 Übertragung des Grabnutzungsrechts

§ 26 Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 27 Grabmale

§ 28 Grabpflege

§ 29 Vernachlässigte Gräber

D. Friedhofsordnung

§ 30 Öffnungszeiten

§ 31 Verhalten im Friedhof

§ 32 Verstöße

§ 33 Gewerbliche Arbeiten

Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

2 71. Nachtrag Dezember 2019

§ 34 Befahren der Friedhofswege

§ 35 Abtransport und Lagerung von Stoffen

E. Schlussbestimmungen

§ 36 Übergangsbestimmungen

§ 37 Gebühren

§ 38 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen

§ 39 Haftung

§ 40 Anordnungen, Ersatzvornahme

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

§ 42 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) – Einzugsbereich der städtischen Friedhöfe

§ 1 Süd- und Westfriedhof

§ 2 Weitere städtische Friedhöfe

Anlage 2 (zu § 27) – Grabmalordnung

§ 1 Genehmigungsverfahren

§ 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

§ 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

§ 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

§ 5 Fundamente

§ 6 Arbeiten an Grabmalen

§ 7 Wiederverwendung von Grabmalen

Anlage 3 (zu § 28) – Grabpflegeordnung

§ 1 Grabpflege

§ 2 Einhaltung der Grabgröße

§ 3 Grabhügel

§ 4 Bepflanzung

§ 5 Nicht erlaubter Grabschmuck

§ 6 Grabschmuck in Urnengemeinschaftsanlagen

§ 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung

(1) Friedhöfe sind Orte der letzten Ruhe, Orte des Abschieds, der Stille und des Hinübergleitens in eine andere Welt. Friedhofskultur hilft den Hinterbliebenen bei der Bewältigung ihrer Trauer und beim Gedenken an die Toten. Der Friedhof bietet Menschen Hilfe und Trost. Für das kulturhistorische Erbe und die Stadtge-schichte sind Friedhöfe wichtige Zeitzeugen. Die nachfolgenden Bestimmungen der Satzung dienen dazu, die Friedhöfe zukunftsorientiert zu führen, sie aber auch als Orte des Gedenkens in ihrer traditionellen Form zu erhalten. (2) Zum Zwecke einer schicklichen Totenbestattung (Art. 149 der Verfassung) unter hält die Stadt die städ-tischen Friedhöfe sowie die dazugehörigen Betriebs - und Verwaltungsgebäude (Friedhofsanlagen) und den Bestattungsbetrieb für alle im Zusammenhang mit Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen stehenden Ver-richtungen, die auf dem Friedhof vorzunehmen sind, als öffentliche Einrichtung (Friedhofsverwaltung). Zur Friedhofsverwaltung gehören auch alle zum Betrieb und zur Verwaltung der Friedhofsanlagen und des Be-Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 3 stattungsbetriebs erforderlichen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen und das eingesetzte Personal.

§ 2 – Friedhofswidmung

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

  1. 1. die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg hatten;
  2. 2. für die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab nachgewiesen wird;
  3. 3. wenn es von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird. (2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Tot - und Fehlgeborenen sow ie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. (3) Andere Personen können in einem städtischen Friedhof auf Antrag mit besonderer Erlaubnis der Fried- hofsverwaltung bestattet werden. Den Friedhof bestimmt in diesem Fall die Friedhofsverwaltung. (4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

§ 3 – Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof

(1) Diese Satzung gilt auf der Grundlage des öffentlich- rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 (Bekanntmachung vom 15. Mai 2003, Amtsblatt S. 229) auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmal-genehmigungsverfahren auf den kirchlichen Friedhöfen in Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus. (2) Beim Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde bleiben sämtliche Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

§ 4 – Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Die Durchführung von Beisetzungen auf den städtischen Friedhöfen ist ausschließlich Aufgabe der Friedhofsverwaltung. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben erbringt die Friedhofsverwaltung insbesondere folgende Leistungen:

  1. 1. die Annahme und Einstellung von Verstorbenen vor einer Erdbestattung oder für eine Einäsche- rung im Krematorium Nürnberg;
  2. 2. die Übergabe von eingestellten Verstorbenen zur Einäscherung an das Krematorium Nürnberg;
  3. 3. die Vorhaltung von Trauerhallen auf den Friedhöfen sowie in Verbindung mit diesen von Räumen für die Einbettung, die Versorgung, rituelle Waschung, die Abschiednahme oder die Aufbahrung von Verstorbenen;
  4. 4. die Vorhaltung von Sektionsräumen für von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ange- ordnete Leichenöffnungen;
  5. 5. die Einstellung der Särge in die Trauerhalle bei Trauerfeiern, die Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle oder die entsprechende Einstellung einer Urne; Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

4 71. Nachtrag Dezember 2019

  1. 6. die Durchführung von Erdbestattungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bereitstellung des Bahrwagens und die Versenkung des Sarges;
  2. 7. die Durchführung von Urnenbeisetzungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport der Urne zum Grab und die Beisetzung der Urne;
  3. 8. die Anforderung und Annahme einer Urne zum Zwecke der Beisetzung auf dem Friedhof;
  4. 9. die Herausgabe von Verstorbenen zu Trauerfeiern, zur Einsargung oder zu Überführungen im Stadtgebiet, nach auswärts oder ins Ausland;
  5. 10. die Prüfung eines wichtigen Grunds für die Genehmigung oder Versagung der Ausgrabung von Verstorbenen oder Urnen während der Ruhezeit;
  6. 11. die Ausgrabung und ggf. Wiederbeisetzung von Verstorbenen oder Urnen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds. (3) Zur Einstellung von Verstorbenen nach Abs. 2 Nr. 1 werden auf dem Süd- und Westfriedhof Leichenhal- len betrieben. Ihre Benutzung ist frei, soweit sich aus der Leichenwesenverordnung nichts Abweichendes ergibt. (4) Bei Trauerfeiern in den Trauerhallen auf den Friedhöfen erbringt ausschließlich die Friedhofsverwaltung die folgenden Leistungen; die Ausstattung hängt im Einzelfall von den räumlichen Gegebenheiten ab:
  7. 1. Bestuhlung;
  8. 2. Kerzen oder Kunstlichter;
  9. 3. Grunddekoration, insbesondere Blumenschmuck und Lorbeerbüsche;
  10. 4. Bereitstellung eines Kranzwagens;
  11. 5. Bahrwagen oder Urnentisch;
  12. 6. Musik auf Tonträgern beim Ein- und Ausgang. (5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Best- immungen der Abs. 2 und 4 zulassen. (6) Auf Wunsch können in den städtischen Trauerhallen zusätzlich folgende Ausstattungen in Anspruch genommen werden:
  13. 1. technische Einrichtungen zur Wiedergabe von Tonträgern der Hinterbliebenen; entsprechende Ton- träger sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tag vor der Trauerfeier zur Verfügung zu stellen;
  14. 2. Kondolenztische. (7) Auf Wunsch kann in den städtischen Trauerhallen Musik durch eine Musikerin oder einen Musiker oder durch mehrere Musikerinnen und Musiker aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Musik beim Ein- und Ausgang anstelle von Musik nach Abs. 4 Nr. 6. Zur Aufführung berechtigt sind die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 oder im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikerinnen und Musiker. Die Friedhofsver- waltung kann außerdem die Aufführung von Musik durch Hint erbliebene und Freundinnen und Freunde der oder des Verstorbenen genehmigen. Die Aufführung von Musik ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig, spä- testens am Tag vor der Trauerfeier anzuzeigen. (8) Die Nutzungszeit einer städtischen Trauerhalle beträgt 30 Minuten. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch als besondere Leistung verlängert werden. Unangemeldete Zeitüberschreitungen werden ebenfalls als be- sondere Leistung erfasst. (9) Auf Wunsch können Kränze, Blumengebinde oder kunstgewerbliche Gegenstände mitgebracht und am Sarg oder Grab niedergelegt werden, wenn dadurch keine Störung des organisatorischen Ablaufs zu erwar- ten ist und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Wird ein zusätzlicher Kranzwagen erforderlich, wird er als besondere Leistung erfasst.

Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 5

§ 5 – Begriffsbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Kindern und Erwachsenen unterscheidet, ist das vollende-te zwölfte Lebensjahr maßgebend. (2) Hinterbliebene sind diejenigen, die Leistungen der Friedhofsverwaltung (§ 4) beantragen oder in An-spruch nehmen. (3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, die ein Grabnutzungsrecht erwerben (§ 23 Abs. 1).

B. Bestattungsordnung

§ 6 – Zeit und Ort der Bestattungen

(1) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hin-terbliebenen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. (2) Beisetzungen erfolgen grundsätzlich im Süd- oder Westfriedhof oder in dem Friedhof, in dessen Ein-zugsbereich die Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Die Ein-zugsbereiche ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Bestand kein Wohnsitz oder Aufenthalt der oder des Verstorbenen im Einzugsbereich des Friedhofs, kann sie oder er auch dort beigesetzt werden, wenn

  1. 1. die Hinterbliebenen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in diesem Friedhof ha- ben;
  2. 2. die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes ein Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof, in dem sie oder er beigesetzt werden soll, hatte;
  3. 3. die oder der Verstorbene früher ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg hatte und die Hinterbliebenen seit mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz im Einzugsbereich dieses Friedhofs haben.

§ 7 – Aufbahrung

(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen aufgebahrt werden. Dabei ist auch eine indi-viduelle Abschiednahme vor der Trauerfeier möglich. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Grün-den (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen. (2) Das öffentliche Ausstellen von Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet. (3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Erdbestattung bzw. die Einäscherung anordnen.

Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

6 71. Nachtrag Dezember 2019

§ 8 – Sargbeigaben

(1) Gegenstände, die zur Schmückung der Verstorbenen dienten, und Blumen, die in den Sarg gelegt wur-den, sind in diesen mit einzuschließen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für Wert- oder Erinnerungsgegenstände Ausnahmen zulassen.

§ 9 – Trauerfeier

(1) Personen, die die Trauerfeier stören, kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (2) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie kann Auflagen erteilen. (3) Das Recht von Religions - und Weltanschauungsgemeinschaften, bei Bestattungen im Rahmen der Ge-setze besondere Handlungen vorzunehmen, bleibt unberührt. (4) Die Öffentlichkeit kann von Trauerfeiern ausgeschlossen werden.

§ 10 – Beisetzung

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Die Gefähr-dungsbeurteilung erstellt die Friedhofsverwaltung; für eine Urnenbeisetzung muss das Grab im dafür erfor-derlichen Umfang frei sein. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung bzw. Sicherung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist; hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten in Kenntnis gesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht. (2) Bei nicht städtischen Friedhöfen ist die Belegungsfähigkeit des Grabes durch einen Graböffnungsschein der jeweiligen Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (3) Die Erdbestattung ist nicht zulässig, wenn die oder der Verstorbene zur Verzögerung der Verwesung mit wasser- oder sonst umweltgefährdenden Stoffen behandelt wurde. Wurde die Verwesung in einer ande-ren Art und Weise verzögert, soll die Ruhezeit verlängert werden. (4) Bei der Graböffnung oder Grabräumung aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der Stadt über.

§ 11 – Beisetzung einer Urne

(1) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Hinterbliebenen nur in Ausnahmefällen zur Über-führung ins Ausland ausgehändigt werden. (2) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung im Krematorium Nürn-berg oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beige-setzt werden soll. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Urne in einer Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 7 Sammelanlage beigesetzt wird; die Kosten tragen die Hinterbliebenen. Nach der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben. (3) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Witterungsbedingt kann die Beisetzung vorübergehend ausgesetzt werden.

C. Gräberordnung

§ 12 – Arten der Gräber

(1) Folgende Arten von Erdgräbern werden unterschieden:

  1. 1. Reihengräber (§ 13);
  2. 2. Wahlgräber (§ 14);
  3. 3. Familiengräber (§ 15).

(2) Folgende Arten von Urnengräbern werden unterschieden:

  1. 1. Urneneinzelgräber (§ 16);
  2. 2. Urnengräber in einer Urnengemeinschaftsanlage (§ 17). (3) Grabart, -größe und -tiefe sowie d ie Belegung legt die Friedhofsverwaltung fest. Art, Größe und Tiefe belegter Gräber können nicht geändert werden. (4) Es besteht weder ein Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage und einem bestimmten Friedhof noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung eines Grabes.

§ 13 – Reihengräber

(1) Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt, gestaltet und be-treut. (2) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen bei-gesetzt werden. (3) An Reihengräbern können keine Grabnutzungsrechte erworben werden.

§ 14 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und K indern vergeben. Es kann ein Nutzungs-recht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden. (2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Wahlgrabes beträgt in der Länge 1,80 m und in der Breite 0,90 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich. Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

8 71. Nachtrag Dezember 2019

§ 15 – Familiengräber

(1) Familiengräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungs-recht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden. (2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Familiengrabes beträgt in der Länge 2,20 m und in der Brei-te 1,10 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von die-sen Maßen möglich.

§ 16 – Urneneinzelgräber

Urneneinzelgräber sind Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege (Urnenerdgrab).

§ 17 – Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen sind

  1. 1. Nischengräber in einer Urnenwand (Urnennische);
  2. 2. Urnengräber in einem Urnenhain und im Lapidarium (Urnenhaingrab);
  3. 3. Urnengräber in einer Sammelanlage (Sammelgruft);
  4. 4. Naturgräber unter Bäumen (Baumgrab); hierzu gehören auch die Gräber im Platanen- und im Ahorn- feld;
  5. 5. Urnengräber in einem Urnengarten (Urnengartengrab);
  6. 6. Urnengräber an historischen Grabmalen (Urnenkulturgrab);
  7. 7. Urnengräber in einem Pflanzenfeld (Pflanzenfeldgrab);
  8. 8. Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen. (2) Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich einheitlich angelegt, gestaltet und betreut. Die Zulässigkeit eines persönlichen Grabschmucks oder einer Bepflanzung regelt die Friedhofsverwaltung entsprechend dem Charakter der jeweiligen Anlage. In der Sammelgruft und an Urnen- gräbern für Bestattungen von Amts wegen können keine Grabrechte erworben werden. (3) Die Beschriftung der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung jeweils vorgeschrieben und beschafft; dies gilt nicht für den Urnenhain.

§ 18 – Beschaffenheit der Urnen

Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffen-heit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 9

§ 19 – Urnennischengräber

(1) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstof f befüllte Grablichte auf der Urnenni-schenanlage abzustellen und abzubrennen. Grabschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen nie-dergelegt werden. (2) Die Verschlussplatten und die Beschriftung der Nischen können nach Aufgabe oder Ablauf des Grab-nutzungsrechts bei der Verwaltung des Süd- oder des Westfriedhofs abgeholt werden.

§ 20 – Entnahme von Urnen

Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern entnommen, werden sie an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Für Über - oder Schmuckurnen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

§ 21 – Umbettungen

Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden in der Regel nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Be-schäftigten der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden erlaubt. Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht möglich.

§ 22 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beginnt am Sterbetag. Sie beträgt für Erwachsene grundsätzlich zehn Jahre und für Kin-der grundsätzlich sechs Jahre. Im Friedhof Großgründlach und im Friedhof Fischbach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene grundsätzlich zwölf Jahre und für Kinder grundsätzlich zehn Jahre. (2) Die Ruh ezeiten können auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile auch rückwirkend geändert werden. (3) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhezeit für weitere Erdbes tattungen gesperrt. In ein 2,40 m tiefes Erdgrab, in dem ein Verstorbener in 2,40 m Tiefe bestattet ist, darf während der Ruhezeit noch eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe von 1,50 m erfolgen. (4) Die Ruhezeit gilt unabhängig vom Nachweis eines Grabnutzungsrechts.

Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

10 71. Nachtrag Dezember 2019

§ 23 – Erwerb des Grabnutzungsrechts

(1) Grabnutzungsrechte können grundsätzlich nur natürliche Personen erwerben; über Ausnahmen ent-scheidet die Friedhofsverwaltung. Die Gräber verbleiben im Eigentum der Stadt. Ohne Vorliegen eines aktu-ellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem entsprechenden Fried-hof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist. (2) Jede Beisetzung erfordert, dass ein Grabnutzungsrecht unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiträume erworben wird. Satz 1 gilt entsprechend beim Erwerb eines Grabnutzungs-rechts ohne einen aktuellen Sterbefall. Die Laufzeit eines bestehenden Grabnutzungsrechts ist anzurech-nen. Die Verleihung des Grabnutzungsrechts erfolgt nur für v olle Jahre; maßgeblich ist der Tag des erstma-ligen Erwerbs. (3) Das Grabnutzungsrecht verleiht die Befugnis,

  1. 1. das Grab zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung eines Verstorbenen, zu nutzen; aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung bei einer Verlän gerung des Grabnutzungsrechts (§ 24 Abs. 1) eine erneute Beisetzung ausschließen;
  2. 2. im Rahmen der Grabmalordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung) ein Grabmal errichten zu lassen;
  3. 3. das Grab der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) entsprechend anzupflanzen und zu pflegen. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung. (4) Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabdatei geführt. Als Nachweis des Grabnutzungsrechts dient der Gebührenbescheid nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung.

§ 24 – Verlängerung des Grabnutzungsrechts

(1) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind Verlängerungen durch die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten spätestens innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantragen; die Ver-längerung wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs zurück. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist. (3) Auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird die oder der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hinge-wiesen. Ist ihre oder seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis durch Mitteilung am Grab erfolgen.

§ 25 – Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten der oder des Grabnutzungsberechtigten kann das Grabnutzungsrecht auf seinen Antrag hin auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen werden. Antrag und Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Nach dem Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen die oder der Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu ihrem oder seinem Nach-folger bestimmt hat. Bei einer Verfügung z ugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vor-rang. Stirbt die oder der Grabnutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 11 oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grab-nutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere das Vorrecht vor der jüngeren Person. Vorberechtigte können zugunsten einer nächstberechtigten Person verzichten. Haben Vorberechtigte keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einer nachberechtigten Antragstellerin oder einem nachberechtigten Antragsteller verliehen; die Verleihung ist inn erhalb von sechs Monaten widerruflich. (3) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es keine Be-rechtigte oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Inhaberin oder des verstorbenen Inhabers des Grabnutzungsrechts übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhezeit zur Betreuung an eine sonstige Person überlassen wer den, die zu der oder dem dort Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte. (4) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichte-ten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 26 – Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Grabnutzungsrecht zu widerrufen und die Verlegung von Gräbern und Umbettungen anzuordnen, wenn eine Umgestaltung von Grabfeldern oder Friedhofsteilen im öffentlichen Interesse notwendig ist. (2) Das Grabnutzungsrecht erlischt

  1. 1. durch Zeitablauf; § 24 Abs. 1 bleibt unberührt;
  2. 2. durch schriftliche Verzichtserklärung, wenn keine Ruhezeit mehr besteht;
  3. 3. durch Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils (§ 38).

§ 27 – Grabmale

(1) Grabmale sind Grabzeichen, die mit dem Boden fest, insbesondere durch Fundamente, verbunden werden sowie Liegeplatten und Liegesteine. Als Grabmale gelten auch Stein- , Holz- und Metalltafeln, Auf-sätze, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung). (2) Provisorische Grabzeichen, die ohne Fundament errichtet werden, sind nur aus Holz zulässig. Sie dür-fen die Höhe und Breite eines nach der Grabmalordnung zulässigen stehenden Grabmals nicht überschrei-ten und sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen. (3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweils geltenden Fassung vorge-legt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umf asst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewin-nung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

12 71. Nachtrag Dezember 2019 Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (4) Die oder der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch ge-fährdet werden können; hierbei ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Grabmale zu nehmen. Grabmale, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von ihr auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung mit Androhung der Entfernung für den Fall der Nichterfüllung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden. (5) Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen, die wegen der Öffnung des Grabes abge-baut wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, sind aus dem Friedhof zu entfer-nen. (6) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts ist die oder der bisherige Grabnutzungsberechtigte innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, die Grabbepflanzung und sonstigen Grabschmuck entfernen zu lassen (§ 7 der Grabmalordnung). (7) Bei Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten tritt an deren oder dessen Stelle die Rechtsnachfolge-rin oder der Rechtsnachfolger (§ 25 Abs. 2); wird das Recht nicht übertragen, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung des Grabes vom Erben verlangen.

§ 28 – Grabpflege

Die Gräber sind von den Grabnutzungsberechtigten während der gesamten Laufzeit des Grabnutzungs-rechts nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) zu pflegen. Ausgenommen sind Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen.

§ 29 – Vernachlässigte Gräber

Werden Gräber nicht oder nicht nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) ge-pflegt, haben die Grabnutzungsberechtigten nach schrift licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab.

D. Friedhofsordnung

§ 30 – Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten ge-öffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass die Friedhöfe ganz oder zum Teil sperren. Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 13

§ 31 – Verhalten im Friedhof

(1) Im Friedhof ist die Würde des Ortes zu w ahren. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befol-gen. (2) Jede und jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, ge-schädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbes ondere ist es verboten,

  1. 1. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören;
  2. 2. die Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen;
  3. 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen;
  4. 4. Gräber oder Anpflanzungen zu betreten;
  5. 5. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. § 34 bleibt unberührt;
  6. 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde;
  7. 7. freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen;
  8. 8. auf dem Friedhof und in den der Abwicklung des Bestattungsbetriebes dienenden Räumen zu rau- chen;
  9. 9. Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen;
  10. 10. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder Wer bung und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben. § 33 bleibt unberührt;
  11. 11. Sport zu betreiben;
  12. 12. gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, sow eit sie mit der Ordnung und dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind. (4) Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen in unmittelbarer Nähe von Trauerfeiern und Trauerzügen so- wie vor den Trauerhallen oder Räumen, die der Abschiednahme und Aufbahrung von Verstorbenen dienen, nicht abgestellt werden. (5) Bild- und Tonaufnahmen auf dem Friedhof zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Fried- hofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Auflagen erteilen.

§ 32 – Verstöße

Wer gegen diese Satzung oder auf Grund di eser Satzung erlassene Anordnungen verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 33 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, Me-tallgestalterinnen und Metallgestalter oder Gärtnerinnen und Gärtner benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (Berech-Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

14 71. Nachtrag Dezember 2019 tigungsschein). Eine Zulassung mit besonderen Auflagen für einen reibungslosen und pi etätvollen Ablauf der Trauerfeier benötigen auch Musikerinnen und Musiker, die auf den Friedhöfen gewerbliche Musikaufführun-gen darbieten wollen. Die Zulassungen erfolgen kalenderjährlich. Der Berechtigungsschein ist den Beschäf-tigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, ha-ben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Hand-werks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Bei Steinmetzinnen und Steinmetzen genügt auch ein gleichwertiger Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Errichtung und Fundamentierung von Grab-malen. (4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der voll-ständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als ert eilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmerinnen und Un-ternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem ande-ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfah-ren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in den von der Friedhofsver waltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt auf Antrag die Friedhofsverwaltung. (6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der in Abs. 5 festgesetzten Zeit und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unter-lagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Benutzung der Unterflurhydranten und das Gießen mit Wasserschläuchen sind nicht gestattet. Die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke bedarf einer kalenderjährli-chen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung. (8) Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulas-sung entziehen. Soweit Arbeiten keiner Zulassung bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Für deren Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§ 34 – Befahren der Friedhofswege

(1) Gestattet ist das Befahren der Wege mit Rollstühlen und Behindertenfahrrädern. Außergewöhnlich geh-behinderten Personen kann eine Zufahrtsberechtigung erteilt werden; Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang. (2) Den Inhaberinnen und Inhabern von Berechtigungsscheinen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ist zur Beförde-rung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit einem geeigneten Fahr-zeug bis zu einem z ulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zu-fahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungsnachweise sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeuge müssen den Firm ennamen deutlich sichtbar tragen. Wege unter 2,50 m Breite dürfen mit Fahrzeugen von mehr als 1,50 m Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benützen. (3) Werkstoffe aller Art sow ie Grabmale, Steine, Pflanzen und Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an ge-mäß Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wegen liegen, zu den Gräbern nur mit Handwagen oder Schubkarren gefahren werden. Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 15 (4) Für Personen und Firmen, die im Auftrag der Friedhofsv erwaltung Bau- oder Wartungsarbeiten durch-führen, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 35 – Abtransport und Lagerung von Stoffen

Pflanzen, Sand und Erdreich, die bei Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen auf den Friedhöfen abzulegen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofs-besucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen. Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmal-reste, Mörtel und Armierungsteile, sind von der oder dem Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfer-nen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

E. Schlussbestimmungen

§ 36 – Übergangsbestimmungen

(1) Kinder sollen grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden. In den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder beträgt die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Grabes in der Läng e 1,20 m und in der Breite 0,60 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich. (2) Bereits verliehene Grabnutzungsrechte bleiben unberührt.

§ 37 – Gebühren

Für die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach § 1 Abs. 2 und die Verleihung von Grabnutzungsr echten nach §§ 23 ff. werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) erhoben.

§ 38 – Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus-geschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsein-richtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Grabnutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Schließung kann verfügt werden, wenn keine R echte auf Bestattung entgegenstehen, durch Eini-gung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst werden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Entwidmung kann verfügt werden, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

16 71. Nachtrag Dezember 2019 (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Grabnutzungsrechte im Einvernehmen mit der oder dem Be-rechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung ent-sprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnut-zungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durc h Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. (2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit.

§ 40 – Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein satzungswidriger Zustand verur-sacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten der Zuwider-handelnden beseitigt werden. Eine vorherige Androhung mit Fristsetzung ist n icht erforderlich, wenn die Er-satzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstoff befüllte Grablichte auf Urnennischenanlagen abstellt und abbrennt;
  2. 2. entgegen § 27 Abs. 5 Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt;
  3. 3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt;
  4. 4. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Tiere mitbringt;
  5. 5. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt;
  6. 6. entgegen § 31 Abs. 4 Fahrräder und andere Fahrzeuge abstellt;
  7. 7. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zulassung gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführt;
  8. 8. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 1 Unterflurhydranten benutzt oder mit Wasserschläuchen gießt;
  9. 9. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 2 ohne Erlaubnis Gießwasser aus Brunnen entnimmt; Bestattungs- und Friedhofssatzung 740.070

71. Nachtrag Dezember 2019 17

  1. 10. entgegen § 34 Abs. 1, 2 oder 3 als Inhaber eines Berechtigungsscheines nicht zugelassene Friedhofs- wege befährt;
  2. 11. entgegen § 35 Pflanzen, Sand und Erdreich nicht auf die vorgeschriebenen Lagerflächen bringt oder Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile nicht aus dem Friedhof entfernt oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof ablagert;
  3. 12. entgegen § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Grabmalordnung ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder Grabmalteile restauriert;
  4. 13. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung Arbeiten an Grabmalen ausführt, ohne dies anzuzei- gen;
  5. 14. entgegen § 6 Abs. 2 der Grabmalordnung die Bezeichnung der Grabstelle nicht dauerhaft in das Grab- mal einarbeitet;
  6. 15. entgegen § 6 Abs. 3 der Grabmalordnung die Beendigung von Arbeiten an Grabmalen nicht anzeigt und die genehmigte Grabmalzeichnung nicht vorlegt;
  7. 16. entgegen § 7 Abs. 1 der Grabmalordnung wieder verwendete Grabmale ohne Genehmigung nach § 1 aufstellt;
  8. 17. entgegen § 1 Abs. 2 der Grabpflegeordnung wasserschädigende, umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, auf dem Friedhof einsetzt;
  9. 18. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 der Grabpflegeordnung Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall ablagert.

§ 42 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs - und Friedhofssatzung (Be-stattungs- und FriedhofsS – BFS) vom 6. April 2009 (Amtsblatt S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 455), außer Kraft.

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1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nürnberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 244 € (Urne) bzw. 1.390 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nürnberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nürnberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Nürnberg:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung:

Kirchliche Friedhöfe in Nürnberg

Friedhöfe von Kirchengemeinden — Satzung und Gebühren bestimmt die Kirchengemeinde.