📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.03.2025 (in Kraft ab 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf
Vom 04.03.2025
Die Stadt Zirndorf erlässt auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Bei Mehrfachwahlgräbern erhöhen sich die Grabgebühren oder die Kosten einer Grababräumung bzw. Bepflanzung entsprechend.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen a. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt Zirndorf, c. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d. im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. September 2021 außer Kraft.
Zirndorf, 04.03.2025
Stadt Zirndorf
Thomas Zwingel Erster Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Zirndorf
vom 04.03.2025
| Nr. | Gebührenbezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|---|
| I. | Sarggrabstätten: | |
| I.1.a | Doppelwahlgrab (auf 25 Jahre), *auslaufend*, nur einfachtiefe Belegung | 3.589 € |
| I.1.b | Doppelwahlgrab (auf 25 Jahre), *auslaufend*, auch doppeltiefe Belegung | 5.383 € |
| I.2.a | Einfachwahlgrab (auf 25 Jahre), *auslaufend*, nur einfachtiefe Belegung | 1.794 € |
| I.2.b | Einfachwahlgrab (auf 25 Jahre), *auslaufend*, auch doppeltiefe Belegung | 2.691 € |
| I.3 | Grabkammer-Doppelwahlgrab (auf 12 Jahre) | 5.358 € |
| I.4 | Grabkammer-Einfachwahlgrab (auf 12 Jahre) | 2.679 € |
| I.5 | Reihengrab (auf 25 Jahre) | 1.794 € |
| I.6 | anonymes Erdgrab (auf 25 Jahre) | 1.794 € |
| I.7 | Kindergrab [Personen unter 12 Jahren] (auf 15 Jahre) | 780 € |
| II. | Urnengrabstätten: | |
| II.1 | Urnenwahlgrab (auf 10 Jahre) | 1.579 € |
| II.2 | Urnenkammer, einschließlich eine unbeschriftete Abdeckplatte (auf 10 Jahre) | 1.110 € |
| II.3 | Urnenreihengrab (auf 10 Jahre) | 445 € |
| II.4 | Baumbestattungsfeld (auf 10 Jahre) | 1.025 € |
| II.5 | Urnengemeinschaftsanlage (auf 10 Jahre) | 423 € |
| II.6 | Platz der ruhenden Seelen (auf 10 Jahre) | 960 € |
| III. | Nutzungsgebühren der städtischen Leichen- und Aussegnungshallen: | |
| III.1 | Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen (neu: pro Tag) | 34 € |
| III.2 | Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen (neu: inkl. Außenbeschallung) | 369 € |
| IV. | Gebühren für die Grabfertigung (Grabherstellung) einschließlich der allgemeinen Bestattungsdienste mit bis zu zwei Sargträgern: | |
| *Gebühr für die Fertigung eines/einer* | ||
| IV.1.a | -Reihen- und Wahlgrabes, einfachtief | 1.073 € |
| IV.1.b | -Wahlgrabes, doppeltief | 1.219 € |
| IV.1.c | -Grabkammer, bei Belegung eines Grabplatzes | 976 € |
| IV.1.d | -Kindergrabes, bzw. Beisetzung von Gebeinen | 780 € |
| IV.2 | Für die Beisetzung einer Totgeburt | 341 € |
| *Für die Beisetzung oder Ausgrabung von Urnen* | ||
| IV.3.a | -in Grabkammern | 293 € |
| IV.3.b | -in allen anderen Gräbern (außer Urnenwand) | 244 € |
| IV.3.c | -in einer Urnenwand | 195 € |
| *Ausgrabung von Leichen, Leichenresten und Gebeinen* | ||
| IV.4.a | -aus einer Tiefe von doppeltief | 829 € |
| IV.4.b | -bis einfachtief | 683 € |
| *Für die Beseitigung einer Bepflanzung einschl. des Grabhügels* | ||
| IV.5.a | -für ein Doppelwahlgrab | 390 € |
| IV.5.b | -für ein Einfachwahl-/Reihengrab | 293 € |
| IV.5.c | -für ein Urnengrab | 195 € |
| *Für die Gesamtabräumung und Entsorgung (einschl. Grabmal)* | ||
| IV.6.a | -für ein Doppelwahlgrab | 431 € |
| IV.6.b | -für ein Einfachwahl-/Reihengrab | 323 € |
| IV.6.c | -für ein Kindergrab | 205 € |
| IV.6.d | -für ein Urnengrab | 215 € |
| IV.6.e | -für das Baumbestattungsfeld | 146 € |
| IV.6.f | -für den Platz der ruhenden Seelen | 149 € |
| IV.6.g | -für die Sandsteinplatte der Urnenwände | 50 € |
| IV.7 | jeder weitere Sargträger | 39 € |
| V. | Verwaltungsgebühren | |
| V.1 | Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung, Ausgrabung, sowie Umschreibung und Verlängerung des Grabnutzungsrechts | 45 € |
| V.2 | Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf den städt. Friedhöfen auf 3 Jahre | 150 € |
| VI. | sonstige Gebühren | |
| VI.1 | Aschenumfüllung incl. neuer Aschenkapsel (Urne) | tatsächl. entst. Kosten |
Zirndorf, 04.03.2025 Stadt Zirndorf
Thomas Zwingel Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 22.07.2021, zuletzt geändert 04.03.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Zirndorf (Friedhofssatzung), konsolidierte Fassung, zuletzt geändert 04.03.2025
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Zirndorf Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Durchführung der Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Ausheben und Tiefe der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 12 Graberwerb, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Beisetzung von Aschen
§ 16 Ausmaße der Erdgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Wahlmöglichkeit
VI. Grabmale
§ 19 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Aufstellung, Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
§ 26 Nicht erlaubte Materialien, Abfalltrennung
§ 27 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
§ 34 In-Kraft-Treten
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Zirndorf (Friedhofsatzung)
vom 22. Juli 20211
Die Stadt Zirndorf erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Ge-meindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Zirndorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Waldfriedhof Zirndorf
b) Friedhof im Stadtteil Lind.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Zirndorf. Sie dienen der Be-stattung aller Personen,
a) die bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Zirndorf waren,
b) die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und eine ord-nungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
c) ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen,
d) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird oder
e) die Einwohner Zirndorfs waren und wegen Pflegebedürftigkeit nach auswärts verzo-gen sind.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonde-ren Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zuletzt geändert durch Satzung vom 04.03.2025 §3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglich-keit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie-ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht, die Grabinhaber werden schriftlich davon verständigt.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen-stehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräu-mung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberech-tigten möglich.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten
auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kran-ken- und Behindertenfahrstühle, sowie die von der Stadt Zirndorf zugelassenen Fahrzeuge. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann durch die Friedhofsverwaltung eine Einfahrerlaubnis erteilt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenver-kehrsordnung.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
g) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofs-wärter abgeliefert werden.
(6) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 3 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Fried-hof verwiesen werden.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorüberge-hende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt Zirndorf – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die
Artikel 71a –71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten ent-
sprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten ent-schieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbe-scheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechti-gungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbeson-dere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 3 Buchst. a im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein-metze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen be-rechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Durchführung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsver-waltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer bereits im Besitz befindlichen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bestattungen finden nur während der normalen Dienstzeit der Friedhofswärter von Montag bis Freitag statt. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwal-tung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestat-tungsinstitut.
(3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab werden weitestgehend nach den Wünschen der Hinterbliebenen von dem beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt. Feiern an offenen Särgen sind nicht gestattet.
(4) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom be-auftragten Bestattungsinstitut übernommen.
(5) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbe-lastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen Umwelt ge-fährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Särge aus Hartholz sind nicht zugelassen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben und Tiefe der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt:
a) 1,80 m für Erwachsene
b) 1,20 m für Kinder unter 12 Jahren und Wiederbeisetzung von Gebeinen
c) bei doppeltiefen Gräbern (Wahlgräber) wird eine Mindesttiefe von 2,40 m eingehal-ten.
(3) Die Erdüberdeckung von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zuletzt eingelassenen Sarges muss wenigstens 0,90 m betragen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt
a) für Verstorbene unter 12 Jahre: bei Erdgräbern 15 Jahre bei Grabkammern 7 Jahre
b) für Verstorbene über 12 Jahre: bei Erdgräbern 25 Jahre bei Grabkammern 12 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeins- oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nut-zungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um-bettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV.
Grabstätten
§ 12 – Graberwerb, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Zirndorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht wird nur einer Person, nach Zah-lung der fälligen Gebühr, verliehen.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Erdgräber und Kindergräber),
b) Wahlgrabstätten (Erdgräber und Grabkammern),
c) Urnenreihengrabstätten (Urnenerdgräber und Platz der ruhenden Seelen)
d) Urnenwahlgrabstätten (Erdgräber, Urnenkammern und Baumbestattungsfeld),
e) anonyme Grabstätten (Erdgräber und Urnengemeinschaftsanlage).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten und anonyme Grabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Ausnah-men können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(3) Vom Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher benach-richtigt.
(4) Anonyme Grabstätten werden nach der Belegung sofort eingeebnet. Das Errichten eines Grabsteines bzw. eines Holzkreuzes ist nicht zulässig. Ansonsten gelten § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren, bei Grabkammern für die Dauer von 12 Jahren sowie bei Baumbestattungen von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag, nur für die gesamte Wahlgrabstätte und um mindes-tens 3 bis höchstens 20 Jahre möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Es werden unterschieden Einfachwahl- oder Doppelwahlgräber. Aus zwei oder mehre-ren nebeneinanderliegenden Wahlgräbern können Mehrfachwahlgräber gebildet wer-den. Die Zwischenwege der zusammengehörenden Gräber müssen in das Grabbeet ein-bezogen werden.
(3) Wahlgräber (Erdgräber) können auf 2,40 m nur belegt werden, soweit die Bodenver-hältnisse dies zulassen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Wiederbelegung nicht zuläs-sig. Bei Gräbern die bereits vor in Kraft treten dieser Satzung erworben wurden, wird versucht bis zum Ablauf der ersten Nutzungszeit, eine Belegung auf 2,40 m zu ermögli-chen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wurde keine derartige Regelung getroffen, so sind die Rechtsnachfolger verpflich-tet, der Friedhofsverwaltung unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benen-nen. Wird innerhalb von 3 Monaten nach Beisetzung kein Nutzungsberechtigter be-nannt, so ist die Stadt Zirndorf berechtigt einen Nutzungsberechtigten zu bestimmen. Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden, so kann die Stadt Zirndorf nach Ablauf der Ruhe-frist über die Grabstätte verfügen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
§ 15 Beisetzung
von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten und
c) Wahlgrabstätten
d) Urnengemeinschaftsanlagen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben wer-den.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Be-nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Ur-nenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Im Baumbestattungsfeld sowie im Feld Platz der ruhenden Seelen ist nur die Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnenbehältern zulässig.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Ur-nengrabstätten.
§ 16 – Ausmaße der Erdgrabstätten
Die einzelnen Erdgräber haben in der Regel folgende Maße:
a) Doppelwahlgrab / Grabkammer-Doppelwahlgrab Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m
b) Einfachwahlgrab / Grabkammer-Einfachwahlgrab Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
c) Reihengrab Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m d) Kindergrab Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m
e) Urnenwahlgrab Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
f) Urnenreihengrab Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung an-zupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt wird.
(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Na-tursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis im Sinne von Satz 1 kann entsprechend den Regelungen des Art. 9a Abs. 2, 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) erbracht wer-den.
§ 18 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof in Lind werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Ge-staltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
(3) Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind im Friedhof Lind die Abteilun-gen A bis G. VI.
Grabmale
§ 19 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge-bung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale können insbesondere Natursteine, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Kunststein sowie Holz bei Verwendung über den Zeitraum des § 21 Abs. 2 hinaus, ist als Werkstoff nicht zugelassen.
(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Wahlgräber Einfachwahlgräber: Höhe 1,00 m - 1,30 m, Breite 0,50 m - 1,00 m, Stärke 0,14 m - 0,20 m Doppelwahlgräber: Höhe 1,00 m - 1,50 m, Breite 1,00 m - 2,00 m, Stärke 0,14 m - 0,20 m Urnenwahlgräber: Höhe 0,75 m, Breite 0,40 m, Stärke 0,15 m
b) Reihengräber Erwachsenengräber: Höhe 1,00 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,15 m Kindergräber: Höhe 0,75 m, Breite 0,40 m, Stärke 0,15 m Urnenreihengräber: Höhe 0,75 m, Breite 0,40 m, Stärke 0,15 m
(5) Bei Mehrfachgräbern sind die Höchstmaße entsprechend zu erweitern.
(6) Grabeinfassungen aus Stein und Kunststoff, sowie Grababdeckplatten sind nicht zuge-lassen.
(7) Liegende Grabplatten dürfen das Maß von 1,30 m x 0,60 m für Erwachsenengräber und von 0,60 m x 0,40 m für Kinder- und Urnengräber nicht überschreiten. Für die Stein-stärke ist Abs. 4 maßgebend.
(8) Die Namensplatten der Urnenkammern werden von der Friedhofsverwaltung mit dem Urnengrab verkauft und von ihr angebracht bzw. entfernt. An Urnenkammern, der Säu-lenanlage des Baumbestattungsfeldes sowie auf der Ablagefläche des Feldes Platz der ruhenden Seelen dürfen weder Blumenvasen und Blumenschalen noch andere Dinge angebracht werden bzw. abgestellt werden. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese, bzw. nicht auf den Ablagestellen befindlichen Gegenstände sofort zu ent-fernen. (9) Bei einer Bestattung am Baumbestattungsfeld kann der Grabrechtsinhaber eine helle Sandsteinplatte für die Säulenanlage erwerben. Der Verkauf findet nicht durch die Stadt Zirndorf statt. Die Sandsteinplatte muss die Maße 22,5 cm x 10 cm x 3 cm ha-ben, damit sie in die Säulenanlage aufgenommen werden kann. Die Anbringung der Sandsteinplatte erfolgt durch das Friedhofspersonal.
(10) Bei einer Bestattung am Platz der ruhenden Seelen kann der Grabrechtsinhaber einen Findling aus Donaukies oder hellem Naturstein erwerben. Der Verkauf findet nicht durch die Stadt Zirndorf statt. Der Findling soll mindestens 15 cm x 20 cm und maxi-mal 30 cm x 40 cm groß sein.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.
§ 20 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ih-rer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 17).
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Verän-derung der Grabmale einzuholen. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten sowie vom ausführenden Steinmetzmeister zu unterschreiben.
(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstel-len eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-chend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 3 Monate nach der Beiset-zung verwendet werden.
(6) Wird ein Grabmal ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf an-dere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.
§ 22 – Aufstellung, Standsicherheit der Grabmale
(1) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise, nicht mehr als 40 cm über Bodenhöhe, der Name des Steinmetzes sowie die Grabnummer anzubringen.
(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht inner-halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berech-tigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauli-che Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Zirndorf ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 – Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Grabinhaber zu entfernen.
VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet, bepflanzt und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch auf Antrag die Frist verlängern. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der trotz Aufforderung nicht beseitigt wurde, kostenpflichtig zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Die Pflanzen dürfen nicht höher als die stehenden Grabmale sein.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit ei-nen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Grabstätte muss binnen drei Monaten nach Erwerb bzw. Beisetzung hergerichtet sein.
(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Zirndorf. Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen.
§ 26 Nicht
erlaubte Materialien, Abfalltrennung
(1) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet wer-den.
(2) Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(3) Chemische Mittel und Salze dürfen nicht verwendet werden.
§ 27 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nut-zungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ge-nügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Stadt abgeräumt, ein-geebnet und angesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungs-rechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Monats seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überfüh-rung nach auswärts und zur Aufbewahrung von Aschenresten Feuer bestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen die Verstorbenen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung und dem Bestat-tungsunternehmen sehen.
(3) Die Friedhöfe nehmen Leichen montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und samstags, sonntags, sowie feiertags von 7 - 12 Uhr an.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle oder am Grabe abgehalten werden.
(2) Lichtbild-, Film- oder Tonaufnahmen sind nur auf Wunsch der Angehörigen und mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung gestattet.
IX.
Schlußvorschriften
§ 30 – Haftung
Die Stadt Zirndorf haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Naturereignisse oder durch Tiere entstehen. Gleiches gilt für das Abhandenkommen von Sachen. Im Übrigen haftet die Stadt Zirndorf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Zirndorf verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden wer vorsätzlich:
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend ver- hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Kranken- und Behin-dertenfahrstühle sowie die von der Stadt Zirndorf zugelassenen Fahrzeuge befährt,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
e) Druckschriften verteilt,
f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Ein-friedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege die-nen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,
h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
i) Tiere - außer Blindenhunde - mitbringt.
- 3. Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, sowie der Abs. 5 bis 8 ohne vorherige Zu- lassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werk- zeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung entfernt, 9. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl- tern entsorgt,
- 10. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
§ 33 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 34 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. September 2021 im Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 20. September 2001 außer Kraft.
Zirndorf, den 22.07.2021 Stadt Zirndorf
Thomas Zwingel Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zirndorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zirndorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!