Friedhofsgebühren Oberasbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Oberasbach · Bayern · PLZ 90522

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 27.05.2025, in Kraft ab 01.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.327,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. a GebS (Reihengrabplatz für 1 Erdbestattung)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.990,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 995 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.990 € für 2 Grabstellen (= Ø 995 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. a GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a FriedhofsS
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. c GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. e FriedhofsS
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.693,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 846 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.693 € für 2 Urnen (= Ø 846 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. d GebS i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. f FriedhofsS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
614,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. f GebS (Urnengrabplatz Urnenwiese = anonyme Urnenbeisetzung für 1 Urne, vgl. § 45 FriedhofsS)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.279,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.138 € + Zuschlag einmalig 141 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. g GebS i.V.m. § 6 Ziff. 15 GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.145,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.145 € · Urne: 159 €
📄 § 5 Abs. 3 Ziff. a und d GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
426,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 4 Ziff. b GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung vom 27.05.2025, in Kraft ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberasbach (gültig ab 01.07.2025)

Satzung

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberasbach

Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund Art 2 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Friedhofsteile anzuwenden.

§ 2

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried-hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheides fällig.

§ 3

Gebührenarten und Gebührenpflicht

  1. 1. Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebüh- renpflichtig.
  1. 2. Die Stadt erhebt:

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) Verwaltungsgebühren

d) sonstige Gebühren

  1. 3. Gebührenpflichtig ist

a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

  1. 4. Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 4

Grabgebühren

  1. 1. Die Gebühren betragen für

a) einen Reihengrabplatz 1.327,-- Euro

b) einen Reihengrabplatz plus (neu) 2.277,-- Euro

c) einen Kindergrabplatz 380,-- Euro

  1. 2. Für Familien- und Urnengräber werden folgende Gebühren erhoben:

a) Familiengrab 1.990,-- Euro

b) Familiendoppelgrab 3.980,-- Euro

c) Erdurnengrab 750,-- Euro

d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Verschlussplatte 1.693,-- Euro

e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Verschlussplatte 3.330,-- Euro

f) Urnengrabplatz Urnenwiese 614,-- Euro

g) Urnengrabplatz Baumbestattung 1.138,-- Euro

h) Urnengrabplatz Wiese am Bach 1.193,-- Euro

  1. 3. Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungs- rechts zur Zahlung fällig.
  1. 4. Das Grabnutzungsrecht kann längstens für 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgrä- ber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkammern) oder für 10 Jahre (Kindergräber, Urnengrabplatz Baumbestattung und Wiese am Bach) verlängert werden. Bei der Verlän- gerung gelten folgende Gebühren:

Kindergrab 38,00 Euro / Jahr Familiengrab 99,50 Euro / Jahr Familien-Doppelgrab 199,00 Euro / Jahr Erdurnengrab 50,00 Euro / Jahr Urnenkammer (zweifach) 112,90 Euro / Jahr Urnenkammer (vierfach) 222,00 Euro / Jahr Urnengrabplatz Baumbestattung 113,80 Euro / Jahr Urnengrabplatz Wiese am Bach 119,30 Euro / Jahr

§ 5

Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren für

a) die Einsargung der Leiche,

b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu entrichten.

  1. 2. Die Gebühren für

a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus,

b) die Überführung der Leiche vom Leichenhaus nach auswärts, sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen.

  1. 3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. die vorbereitenden und abschließenden Maßnahmen bei den Urnenstelen beträgt für:

a) Reihengräber 1.145,-- Euro

b) Kindergräber 891,-- Euro

c) Familiengräber bei einer Grabtiefe von 1,80 m 1.272,-- Euro bei einer Grabtiefe von 2,60 m 1.551,-- Euro

d) Erdurnengräber, Baumbestattung, Urnengrabplatz anonyme Urnenwiese und Wiese am Bach (einschl. Aufbewahrung der Urne) 159,-- Euro

e) Urnenkammer (einschl. Aufbewahrung der Urne) 95,-- Euro

f) die Beisetzung einer Totgeburt 445,-- Euro

  1. 4. Die Gebühren für die Benutzung

a) der Leichenhalle (Kühlraum) betragen pro Tag (neu) 45,-- Euro (max. 225,-- Euro)

b) der Aussegnungshalle betragen 426,-- Euro

c) Verlängerungsgebühr Aussegnungshalle bei Trauerfeiern von außerordentlicher Dauer 170,-- Euro

d) des Verabschiedungsraumes (anlässlich einer Urnen-feier) betragen 213,-- Euro

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben für

  1. 1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe 1.272,-- Euro das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe 1.551,-- Euro
  2. 2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe 1.272,-- Euro das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe 1.551,-- Euro
  3. 3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe 1.272,-- Euro das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe 1.551,-- Euro
  4. 4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe 1.272,-- Euro das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe 1.551,-- Euro
  5. 5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung 200,-- Euro
  6. 6. das Ausgraben einer Urne 159,-- Euro
  7. 7. offene Aufbahrung im Verabschiedungsraum 76,-- Euro
  8. 8. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsgebühr) 40,-- Euro
  9. 9. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 4 v.H. der Herstellungskosten, mindestens jedoch 30,-- Euro (Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet)
  10. 10. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grabbriefes 20,-- Euro
  11. 11. Ausstellung eines Urnenannahmescheines 10,-- Euro
  12. 12. Gebühr für die Erteilung eines Erlaubnisscheines zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem 75,-- Euro Friedhof für 3 Jahre
  13. 13. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit 200,-- Euro
  14. 14. Streifenfundamente für ein Familiengrab 173,50 Euro Streifenfundamente für ein Familiendoppelgrab 347,-- Euro (die Gebühren für die Streifenfundamente werden zusätzlich zu den Grabgebühren auf dem neuen Teil des Friedhofes erhoben)
  15. 15. Beschriften der Steintafel an der Gedenksäule Baumbestattung 141,-- Euro
  16. 16. Schrifttafel Urnengrabplatz Wiese am Bach und Wiesenfeld Reihengrab Plus inkl. Gravur und Anbringung 220,-- Euro
  17. 17. Entsorgung der Abdeckplatte der Urnennische 50,-- Euro

§ 7

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hin-terzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in diesen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.07.2021 außer Kraft.

Oberasbach, den 27. Mai 2025 Stadt Oberasbach

Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 03.09.2014, konsolidierte Fassung, Stand: 2. Änderungssatzung vom 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Oberasbach (konsolidierte Fassung, Stand: 2. Änderungssatzung vom 01.07.2025)

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Oberasbach in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.07.2025

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen:

§ 1 - Geltungsbereich/Zweckbestimmung

§ 2 - Einrichtungen

§ 3 - Benutzungsrecht

§ 4 - Aufbahrung

§ 5 - Belegungspläne

§ 6 - Öffnungszeiten des Friedhofs

§ 7 - Verhalten im Friedhof

§ 8 - Verkehr mit Fahrzeugen

II. Vorschriften für die Bestattung

§ 9 - Beschaffenheit der Särge

§ 10 - Durchführung der Bestattung

§ 11 - Trauerfeiern

§ 12 - Grabschmückung

§ 13 - Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecher-

übertragungen von Trauerfeiern

III. Grabnutzungsrechte

§ 14 - Grabstätten, Nutzungsdauer

§ 15 - Eigentumsverhältnisse an Grabstätten

§ 16 - Begründung des Grabrechts

§ 17 - Inhalt des Grabrechts

§ 18 - Erneuerung des Grabrechts

§ 19 - Übertragung des Grabrechts unter Lebenden

§ 20 - Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten

§ 21 - Erlöschen des Grabrechts

§ 22 - Entzug des Grabrechts

§ 23 - Ruhefristen

§ 24 - Exhumierung und Umbettung

IV. Lage, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten

§ 25 - Lage, Form und Tiefe der Grabstätten

§ 26 - Herrichten der Grabstätten

§ 27 - Anpflanzung und Grabschmuck

V. Grabmale

§ 28 - Begriffsbestimmung

§ 29 - Aufstellung der Grabmale

§ 30 - Gestaltung der Grabmale

§ 31 - Fundierung der Grabmale

§ 32 - Unterhaltung der Grabmale, Haftung

§ 33 - Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen

VI. Gewerbliche Betätigung

§ 34 - Genehmigungspflicht

§ 35 - Zulassung

§ 36 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofes

§ 37 - Anlegung der Gräber

§ 38 - Tiefe der Gräber

§ 39 - Grabmale

§ 40 – Urnenkammern

§ 41 – Baumbestattungen

§ 41 a – Urnenwiese am Bach

VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes

§ 42 - Reihengräber

§ 43 - Größe der Gräber

§ 44 - Größe der Grabmäler und Einfassungen

§ 45 - Urnenwiese

IX. Schlussbestimmungen

§ 46 - Ausnahmen

§ 47 - Gebühren

§ 48 – Ordnungswidrigkeiten

§ 49 - Inkrafttreten

Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO – i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Allgemeine Bestimmungen:

§ 1

Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Diese Satzung gilt für den städt. Friedhof im Ortsteil Unterasbach als öffentliche Be-stattungseinrichtung der Stadt Oberasbach.

(2) Der Friedhof ist eine Beisetzungsstätte, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege Ihres Andenkens gewidmet ist. Er stellt einen Ort dar, der die Angehö-rigen von Verstorbenen bei der Bewältigung ihrer Trauer unterstützt. Er soll als Ort des Gedenkens an die Toten dienen. Dabei sollen die nachfolgenden Bestimmungen dieser Satzung eine zukunftsorientierte Führung des Friedhofes ermöglichen, diesen aber auch als Ort des Gedenkens in sei-ner traditionellen Form bewahren.

§ 2

Einrichtungen

Auf dem städt. Friedhof werden folgende Einrichtungen unterhalten:

(1) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung von Leichen bis zu ihrer Bestattung oder Überführung, sofern diese nicht unmittelbar nach der Einsargung erfolgt. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. Die Särge sind spätestens 24 Stunden vor der Durchführung einer Beerdigung bzw. Trauerfeier in die städt. Leichenhalle zu ver-bringen.

(2) Die Aussegnungshalle dient der Abhaltung von Trauerfeiern anlässlich der Bestattung (Erd- und Urnenbeisetzungen).

(3) Der Verabschiedungsraum dient der Aufbahrung der Verstorbenen. Er kann auch zur Durchführung kleinerer Trauerfeiern anlässlich einer anschließenden Urnenbeisetzung genutzt werden.

(4) Die Versorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernommen werden.

§ 3

Benutzungsrecht, Kreis der Berechtigten

(1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimm-ten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. Die Bestattung auswärtiger Personen ist dann möglich, wenn der bestattungspflichtige Angehörige oder durch Vollmacht Be-auftragte in Oberasbach seinen Wohnsitzt hat und ein Grabnutzungsrecht erwirbt bzw. die Erlaubnis erteilt, dass die Person in ein bestehendes Grab beigesetzt wird. (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(3) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Friedhof erfolgen.

§ 4

Aufbahrung

(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen im Verabschiedungsraum aufgebahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. we-gen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Ab-schiednahme am offenen Sarg untersagen.

(2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwal-tung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Beisetzung bzw. Einäscherung anordnen.

(3) Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 5

Belegungspläne

Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grabstätten sind die von der Stadt aufgestellten Belegungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimm-ten Grabfeld besteht nicht.

§ 6

Öffnungszeiten des Friedhofes

(1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März wird der Friedhof um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. Ap-ril bis 30. September um 20.00 Uhr geschlossen. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Aus-nahmen zugelassen werden.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Friedhofwärters zu betreten,

b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflan-zen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten wegzunehmen,

c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betrei-ben,

d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),

e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahme-stellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Abraum oder Abfälle jegli-cher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulegen,

f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten,

g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Lei-chenhalle, am Grab oder in deren nächster Umgebung aufzuhalten,

h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen o-der in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen,

i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartengeräte und andere Werkzeuge zu rei-nigen,

j) einen Leichenzug zu durchschreiten,

k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu treiben,

l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten,

m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten.

(3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Fried-hofswärter abgeliefert werden.

(4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 8

Verkehr mit Fahrzeugen

(1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren. Ausge-nommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zu-gelassener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte.

Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten.

(2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedürfen einer besonderen Zulassung und müssen hinsichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwenden und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tragen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allgemeinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Friedhofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet.

(3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugver-kehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt werden. II. Vorschriften für die Bestattung

§ 9

Beschaffenheit der Särge

(1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten.

(2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zu-lässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass:

a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann.

b) Die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird

c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet.

§ 10

Durchführung der Bestattung

(1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Ur-nenkammern.

(2) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag statt. Die Bestattungszeit ist festge-legt, Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen in Verbindung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut. § 44 bleibt unberührt.

(3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Abschiednahme am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterbliebenen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt.

(4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beiset-zung von Urnen sowie Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen.

(5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauftragten Bestattungsinstitut übernommen.

(6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 11

Trauerfeiern

(1) Vor der Bestattung findet grundsätzlich in der Aussegnungshalle am geschlossenen Sarg oder mit der Urne eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht ge-stattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlos-sen werden.

(2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Personen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden.

(3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden.

(4) Eine besondere, vom herkömmlichen Gebrauch abweichende Gestaltung der Trauer-feier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Soll vor einer Urnenbeisetzung eine kurze Verabschiedungszeremonie erfolgen, so steht hierfür die Nutzung des Verabschiedungsraumes offen.

§ 12

Grabausschmückung

Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmeldung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein.

§ 13

Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecherübertragungen von Trauerfeiern

(1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofs-verwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zustimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat.

(2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenk-feiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsver-waltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebenen gemacht werden. Bei den Auf-nahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle gebührend Rücksicht zu nehmen.

(3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanlagen dürfen in den Friedhof nur mit Geneh-migung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. III. Grabnutzungsrechte

§ 14

Nutzungsdauer

(1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an folgenden Arten von Gräbern verliehen:

a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen

b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 4 Erdbestat-tungen und 4 Urnenbeisetzungen

c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung.

d) Kindergräber für Kinder bis zu 10 Jahren mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Erdbestattung

e) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen

f) Standardurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für drei Aschen-kapseln (mit Überurnen nur zwei Aschenkapseln)

g) Familienurnenkammern mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschen-kapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkapseln)

h) Urnengrab anonyme Urnenwiese mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Urnenbestattung

i) Urnengrab Baumbestattung mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Ur-nenbestattung

j) Urnengrab Wiese am Bach mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für eine Ur-nenbestattung

(2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht er-neuert wird.

§ 15

Eigentumsverhältnisse an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Sat-zung.

(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Mei-nungsverschiedenheiten unter den Angehörigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräfti-gen gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 16

Begründung des Grabrechtes

(1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsge-mäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr.

(2) Urnenkammern, Urnengrabplätze für Baumbestattungen und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebzeiten erworben werden. Urnengrabplätze für die anonyme Bestattung in der Urnenwiese und die Urnengrabplätze in der Wiese am Bach werden zu Lebzeiten nicht veräußert. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird.

§ 17

Inhalt des Grabrechts

(1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Gra-bes hat das Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird

(2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen.

§ 18

Erneuerung des Grabrechts

(1) Bei Familien-, Kinder-, Urnengräbern, Urnenkammern und Urnengrabplätzen für die Baumbestattung kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vorgeschlagenen Familienangehöri-gen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert wer-den. Diese Verlängerungsmöglichkeit gilt analog für die Urnengrabplätze Wiese am Ba-cheEin Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ablauf des Grabnut-zungsrechts beantragt wird.

Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und Reihengräbern besteht hiervon ab-weichend keine Verlängerungsmöglichkeit.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Mona-ten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu des-sen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungs-recht nicht inzwischen einem Dritten übertragen wurde.

§ 19

Übertragung des Grabrechts

Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf andere Personen übertragen.

§ 20

Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten

Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberechtigten auf einen Angehörigen übertragen, so-weit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vor-handen, dann hat das höhere Alter das Vorrecht.

§ 21

Erlöschen des Grabrechts

(1) Das Grabrecht erlischt

a) nach Ablauf der in dieser Satzung vorgesehenen Dauer

b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten

c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22)

d) bei Auflassung eines Friedhofsteiles. (2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte ver-fügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf des Grabnutzungsrechtes auf dessen Kosten von einem Fachbetrieb entfernen zu lassen, andernfalls erfolgt die Räumung des Grabstätte von Amtswegen auf Kosten des Grab-nutzungsberechtigten. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbestattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 22

Entzug des Grabrechts

(1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen wer-den.

(2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauunterhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbe-kannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Monaten.

(3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Entzug des Nutzungsrechts trotz Aufforde-rung nicht binnen eines Monats entfernt sind, werden von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben.

§ 23

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenur-nen beträgt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese und bei den Baumbestattungen beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascher-urnen in der Wiese am Bach beträgt 10 Jahre.

(2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung.

§ 24

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes (Erdbestattung) während der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung des Gesundheitsam-tes auf behördliche oder richterliche Anordnung hin zulässig.

Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung von Leichen- und Ascheresten zulässig, wenn der Grabberechtigte sie beantragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehe-gatten, die Eltern und Kinder des umzubettenden Verstorbenen zustimmen. Die Zu-stimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Ascheres-ten kann der Antrag auf Umbettung auch innerhalb der Ruhefrist genehmigt werden, sofern triftige Gründe für die Umbettung bestehen.

(2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumierungen darf nur von Bediensteten der Fried-hofsverwaltung vorgenommen werden. Die Teilnahme daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die Anwesenheit weiterer Personen gestatten.

(3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Um-bettung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzunehmen.

(4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten entstehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässi-ges Verhalten von Bediensteten der Friedhofsverwaltung vorliegt.

IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten

§ 25

Lage, Form und Tiefe der Grabstätten

(1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten ergeben sich aus den Belegungs- und Über-sichtsplänen der Friedhofsverwaltung.

(2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erdschicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwal-tung.

§ 26

Herrichtung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.

Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforde-rung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grab-berechtigten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen.

(3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese und den Urnengrabstätten Baumbestat-tung entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnenwiese ist untersagt.

§ 27

Anpflanzung und Grabschmuck

(1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem liegenden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen.

(2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die sich in die Friedhofsanlage einfügen und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Stark wach-sende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten oder entfernt werden. Die Fried-hofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Ge-hölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen.

(3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vor-gesehenen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unansehnlich ge-wordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen.

(4) Auf der Urnenwiese und der Fläche für die Baumbestattungen darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Abstellen von Blumenschmuck auf der Wiese und unter den Bäumen ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an den jeweiligen Gedenksäulen vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, uner-laubt abgestellte Pflanzschalen, Gestecke und sonstige Dinge zu entfernen.

V. Grabmale

§ 28

Begriffsbestimmung

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf einer Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Na-tursteins bis zum Endprodukt. Der Nachweis kann im Sinne von Satz 1 erbracht wer-den, entsprechend den Regelungen des Art. 9a Absätze 2 und 3 des Bestattungsgeset-zes (BestG). Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohma-terial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 29

Aufstellung der Grabmale

(1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Unter-bau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift und der Orna-mente beizufügen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein.

(2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen.

(3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden.

(4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstellers sowie die Grabnummer anzubringen.

(5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grab-stätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbe-sondere baulicher oder gärtnerischer Art sein.

(7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes dieser Satzung nicht beachtet worden sind. Die Änderung bedarf einer neuerlichen Ge-nehmigung.

§ 30

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Beschriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen.

(2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grabmale mit Inschriften oder bildlichen Dar-stellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Ge-fühle der Friedhofsbesucher verletzen.

§ 31

Fundierung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen üben den Erdboden nicht hinausragen. Die Einzelteile eines Grab-males sind durch Metalldübel zu verbinden. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des Absatzes 1. Sie kann überprüfen ob die vorgeschriebene Fundamentierung hergestellt worden ist.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung selbst ausführen oder ausführen lassen.

§ 32

Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen, Haftung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und siche-rem Zustand zu erhalten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtig-ten.

(2) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln der Bau-kunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Um ein sicheres Ausheben von Gräbern zu gewährleisten, kann es notwendig sein, Grabmale und Einfassungen sowie Sonderzubehör (auch von Nachbargräbern) zu ent-fernen. Eine Entfernung von Grabmalen ist nicht erforderlich, wenn Streifen- oder Tie-fenfundamente vorhanden sind und der beauftragte Steinmetz schriftlich bestätigt, dass ein sicheres Ausheben des Grabes gewährleistet ist.

(3) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch eine jährlich wie-derkehrende Überprüfung überwacht. Die Überprüfung wird nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (sechste Auflage Mai 2017; gültig ab 1. Oktober 2017) durchgeführt.

(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet (auch bei Grabaushub), sind die für die Unterhaltung Verant-wortlichen verpflichtet, auf eigene Kosten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen). Wird der gefähr-dende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage soweit erforderlich entfernen.

§ 33

Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen

(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsver-waltung vorher anzuzeigen.

(2) Das Entfernen der Grab- und Grabmalanlagen vor Ablauf des Grabnutzungsrechtes be-darf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die vorübergehende Entfernung von Grabmalen oder Teilen davon wegen einer Beiset-zung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungsgemäß nach den Weisungen der Fried-hofsverwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehenden Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Verschulden von Bediensteten der Stadt Oberasbach vorliegt - der Grabberechtigte.

VI. Gewerbliche Betätigung

§ 34

Genehmigungspflicht

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffen-den Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen.

(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem an-deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Form finden Anwendung.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhö-fen nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästi-gen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnli-che Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnah-mestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Soweit Arbeiten keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf dem Friedhof untersagt werden. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend.

§ 35

Zulassung

(1) Die Ausstellung der Zulassung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden. (2) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn

a) die für die Zulassung verlangten Voraussetzungen gem. § 34 Abs. 1 und 2 nicht mehr vorhanden sind

b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen.

§ 36

Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die er-gänzenden Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.

(2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen:

a) Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können.

b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allgemeinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden.

c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräberfelder nicht verarbeitet werden.

d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Grabstätten wieder in den ur-sprünglichen Zustand zu bringen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sind ent-weder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen.

(3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durchzuführen.

VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs

§ 37

Anlegung der Gräber

(1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Die Gräber sind mit einer Einfassung bis zu 8 cm zu versehen, die aus Natur- oder Kunst-stein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplatten, Sand, Splitt und Kies auf und insbesondere um die Gräber ist nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgräbern ein Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnen-gräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grabbeete sind bündig mit der Rasenfläche unmittelbar vor dem Grabmal anzulegen.

(3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem besonderen Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grabbeetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt wer-den.

§ 38

Tiefe der Gräber

(1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberfläche an für die Gräber von Erwachsenen wenigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m und für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m betragen.

(2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erd-hügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.

§ 39

Grabmale

(1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28 der Satzung. Grabmale dürfen kei-nen sichtbaren Sockel haben. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde er-richteten Streifenfundament aufzustellen. Im Übrigen findet § 30 der Satzung entspre-chende Anwendung.

(2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100-150 cm

auf Familien-Doppelgräbern bei einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110-180 cm

Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm

  1. 2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sichtba- ren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm.

(3) Auf Urnengräbern sind zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60-80 cm oder einer Mindeststärke von 14 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm
  1. 2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm.

(4) Auf der Fläche für die Baumbestattungen und der Wiese am Bach sind Grabmale nichtzugelassen.

§ 40

Urnenkammern

(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenkammeranlage (Standard- und Familien-kammern) zur Beisetzung von Urnen.

(2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung ge-stellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden.

(3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und –zahlen zu erfol-gen.

(4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank ab-gestellt werden.

§ 41

Baumbestattungen

(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Fläche für Baumbestattungen zur Beisetzung von vererdbaren Urnen. Die Bestattung erfolgt im Wurzelwerk der Bäume.

(2) Die Grabstätte für die Baumbestattung kann nach Verfügbarkeit bereits zu Lebzeiten ausgewählt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

(3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen steht eine entsprechende Steintafel an der Ge-denksäule zur Verfügung. Diese ist mit der Grabstätte zu erwerben. Die Beschriftung der Tafel hat nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zu erfolgen und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Beschriftung trägt der Inhaber des Grabnutzungsrechtes.

(4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese unter den Bäumen ist aus-drücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen.

§ 41 a

Urnenwiese am Bach

(1) Die Stadt Oberasbach unterhält Grabfelder für die naturnahe Beisetzung von vererd-baren Urnen in der Wiese am Bach.

(2) Die Grabplätze in den einzelnen Grabfeldern sind nicht frei wählbar, sondern werden der Reihe nach vergeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich.

(3) Zum Hinweis auf den Verstorbenen werden pro Grabfeld zwei Namensstelen errichtet, an denen eine entsprechende Schrifttafel angebracht werden kann. Die Beschilderung erfolgt nach Vorgabe der Stadt und wird von dieser veranlasst. Die Kosten der Schrift-tafel und die Beschriftung gehen zu Lasten der Grabrechtsinhabers.

(4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen Bereichen an den Namensstelen abgestellt werden. Die Ablage auf den Grabfeldern ist ausdrücklich untersagt. Widerrechtlich abgelegter Blumenschmuck und sonstige widerrechtlich ab-gelegte Gegenstände werden von den Friedhofsmitarbeitern entfernt . VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes

§ 42

Reihengräber

(1) Es bestehen Reihengräber für Personen über 10 Jahre.

(2) Als neue Grabart wird ein Reihengrab plus angeboten. Diese Grabart ist von den Verpflichtungen der Satzung gem. §§ 26, 27 und 44 Abs. 2 der städt. Friedhofs- und Bestattungssatzung befreit. Die Grabstelle wird nach Abtra-gung des Grabhügles als Wiese angelegt und seitens des Friedhofpersonals gepflegt. Als Hinweis auf die verstorbene Person kann eine Schrifttafel an der zur Anlage gehöri-gen Granitstele angebracht werden. Diese Schrifttafel wird mit Ablauf der Ruhefrist entfernt.

(3) Die Reihengräber nach Abs. 1 und Abs. 2 werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) für eine Erdbestattung (einfachtief) zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Grab-nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt.

§ 43

Größe der Gräber

(1) Bei Neuanlagen von Gräbern ab dem 01.07.2013 haben die einzelnen Grabstellen ohne Zwischenwege folgende Ausmaße:

a) Reihengräber für Personen über 10 Jahren: Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m

b) Kindergräber bis zu 10 Jahren Länge: 0,90 m, Breite: 0,45 m

c) Familien-Einfachgräber Länge: 1,40 m, Breite: 0,70 m

d) Familien-Doppelgräber Länge:1,40 m, Breite: 1,40 m

e) Urnengräber Länge: 0,70 m, Breite: 0,70 m

Für bestehende Grabstätten wird Bestandsschutz gewährt. Dies gilt auch bei Verlänge-rungen des Grabnutzungsrechtes und Umschreibung innerhalb der Familie. Erst nach gänzlicher Auflassung des Grabes und Neuanlage des Grabes treten die neuen Bestim-mungen in Kraft.

Eine Anpassung der Größe der Grabfelder an die neuen Ausmaße kann aber jederzeit durch den Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Einfassungen und Grabmale sind dann entsprechend an die neue Größe anzupassen. (2) Die Tiefe des Grabes beträgt:

a) bei Kindern bis zu 2 Jahren wenigstens 0,80 m

b) bei Kindern bis zu 12 Jahren wenigstens 1,30 m

c) bei Personen über 12 Jahren wenigstens 1,80 m

d) bei Urnen bis zur Oberkante der Urne wenigstens 0,50 m

§ 44

Größe der Grabmäler und Einfassungen

(1) Stehende Grabmäler bei einer Mindeststärke von 14 cm sind ab dem 01.07.2013 bis zu folgenden Größen zulässig:

a) bei Kindergräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m und bis zu einer Breite von 0,40 m.

b) bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m.

c) bei Familiengräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,50 m und bis zu einer Breite von 0,70 m.

d) bei Familiendoppelgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m – 1,80 m und bis zu einer Breite von 1,40 m

e) bei Urnengräbern bis zu einer Höhe von 0,60 m – 0,80 m und bis zu einer Breite 0,40 m.

Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm.

(2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben. Diesen können aus Natur- oder Kunststein be-stehen und dürfen bei allen Grabarten die gewählte Größe des Grabfeldes (von Außen-kante zu Außenkante gemessen) nicht unter- bzw. überschreiten (§ 43 Abs. 1).

(3) Grababdeckplatten (liegende Grabmale) sind zulässig und dürfen die Größe der Grab-einfassungen nicht überschreiten.

(4) Die Verwendung von Trittplatten, Sand, Splitt und Kies auf den Gräbern und insbeson-dere um die Gräber ist nicht gestattet.

(5) Auf der anonymen Urnenwiese sind keine Grabmale zugelassen.

§ 45

Urnenwiese

(1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für anonyme Urnenbeisetzungen. Für die Bestattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden. (2) Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Pflasterung an der Gedenksäule abgestellt werden. Die Ablage auf der Wiese ist ausdrücklich untersagt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgestellte Dinge zu entfernen.

IX. Schlussbestimmungen

§ 46

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Eine Aus-nahme ist insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes für nicht orts-ansässige Personen möglich, soweit die gewünschte Grabart in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Ausnahme besteht dabei nicht.

§ 47

Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Ge-bühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofs-gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 48

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ordnungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt.

§ 49

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.07.2013 außer Kraft.

Oberasbach, den 03.09.2014 Stadt Oberasbach Gez.

Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberasbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberasbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberasbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberasbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 159 € (Urne) bzw. 1.145 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberasbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberasbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €