🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.12.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Gemeinde Seukendorf
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
Die Gemeinde Seukendorf erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch §1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), sowie der Bekanntmachung vom 20. April 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F) zuletzt geändert durch §5 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) folgende Satzung:
§ 1 Bemessungsgrundlage
Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.
§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),
b) Bestattungsgebühren (§ 6),
c) sonstige Gebühren (§ 7).
§ 3 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
| Gemeinderatsbeschluss | 06.10.2025 |
|---|---|
| Ausfertigung | 13.11.2025 |
| Veröffentlichung/ Bekanntmachung | 21.11.2025 |
| Schaukästen am | 18.11.2025 |
| Lokalanzeiger Ausgabe | 21/2025 |
§ 4
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 Friedhofssatzung,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
a) eine Einzelgrabstätte 1.300,00 €
b) eine Doppelgrabstätte 2.700,00 €
c) eine Dreifachgrabstätte 4.000,00 €
d) eine Vierfachgrabstätte 5.300,00 €
e) eine Fünffachgrabstätte 6.700,00 €
f) eine Kindergrabstätte 500,00 €
g) eine Urnenerdgrabstätte 2.400,00 €
h) eine Rohrengrabstätte 1.500,00 €
i) Anonyme Urnenerdgrabstätte 1.100,00 €
j) Urnenstelengrabstätte 1.200,00 €
k) Baumgrabstätte 1.700,00 €
- 1. Urnenfeld 1.500,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 4 Abs. 1 c).
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebuhr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt 341,00 € (2) Die Gebuhr für die vorübergehende Aufbewährung von Urnen beträgt 130,00 € (3) Die Gebuhr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes oder das Öffnen und Verschließen beträgt (normaltief)
a) bei einer Einzelgrabstätte 850,00 €
b) bei einer Doppel-, Dreifach-, Vierfach- und Fünffachgrabstätte 850,00 €
c) bei einer Kindergrabstätte 100,00 €
d) bei einer Urnenerdgrabstätte 150,00 €
e) bei einer Röhrenbestattung 150,00 €
f) bei einer Baumgrabstätte und einem Urnenfeld 150,00 €
g) bei einer Urnenstelengrabstätte 150,00 €
(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt (doppeltief)
a) bei Einzel- und Familiengräbern 1.150,00 €
b) bei Baumurnengräber und einem Urnenfeld 200,00 €
(5) Die Gebuhr für die Beisetzung von Totgeburten beträgt 50,00 € (6) Die Gebuhr beträgt bei
a) der Ausgrabung einer Leiche oder von Gebeinen aus einer Tiefe von 2,40 m von 1,60 m 800,00 € 700,00 €
b) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 150,00 €
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebuhr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts beträgt 45,00 € (2) Die Gebuhr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage zu errichten oder verändern zu dürfen, beträgt 150,00 € Die Verwaltungsgebühr für jeder Beerdigung, Urnenbeisetzung und Ausgrabung beträgt 67,00 € (3) Die Erlaubnisgebühr für die Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod ihren Aufenthalt nicht in Seukendorf oder innerhalb des Kirchensprengels hatten, beträgt 65,00 € (4) Die Erlaubnisgebühr zur Ausführung gewerbl. Arbeiten am Friedhof beträgt 65,00 € (5) Die Beseitigung der Kränze, Blumen etc. von der zentralen Sammelstelle (Müllboxen) einmalig für jeder Bestattung beträgt 65,00 € (6) Die Beisetzungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bestattungspersonals (Gemeinde) beträgt 130,00 € (7) Bei einer Bestattung im Urnenfeld, bei Baumgrabstätten und Urnenstelen wird durch die Verwaltung die Beschriftung einer Platte durch eine externe Firma in Auftrag gegeben. Die Kosten hierfür hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 01.10.2018 außer Kraft.
Seukendorf, den 10.11.2025
Gemeinde Seukendorf
Rocholl Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Seukendorf
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Seukendorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Seukendorf erlässt mit Gemeinderatsbeschluss vom 08.09.2025 auf Grund von Art 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch §2 der Verordnung vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende
Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften ... 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck 3
§ 3 Benutzungsrecht 3
§ 4 Friedhofsverwaltung 3
§ 5 Schliebung und Entwidmung 3
II. Ordnungsvorschriften ... 4
§ 6 Öffnungszteiten 4
§ 7 Verhalten im Friedhof. 4
III. Grabstätten und Grabmale ... 5
§ 8 Grabstätten 5
§ 9 Grabarten. 5
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen. 5
§ 11 Gröbe der Grabstätten 6
§ 12 Ausheben der Graber. 7
§ 13 Vergabe des Grabnutzungsrechts 7
§ 13a Inhalt des Grabnutzungsrechts 7
§ 13b Dauer und Veränderung des Benutzungsrechts 7
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten 8
§ 14a Erloschen des Grabnutzungsrechts. 9
§ 14b Einsatzkungen und Entzug des Grabnutzungsrechts 9
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Graber. 10
§ 16 Gartnerische Gestaltung der Graber 10
§ 17 Nichterlauber Grabschmuck 11
§ 18 Vernachlässigungen 11
§ 19 Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen. 11
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit. 12
§ 21 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen 12
§ 22 Grabgestaltung 13
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen. 14
IV. Bestattungsvorschriften ... 15
§ 24 Leichenhaus ... 15
§ 25 Leichenhausbenutzungszwang ... 15
§ 26 Trauerfeiern ... 15
§ 27 Leichentransport ... 16
§ 28 Leichenbesorgung ... 16
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal (Gemeinde) ... 16
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal (Bestattungsunternehmer) ... 16
§ 31 Bestattung ... 16
§ 32 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ... 16
§ 33 Ruhefrist ... 17
§ 34 Exhumierung und Umbettung ... 17
V. Schlussbestimmungen ... 17
§ 35 Gebühren ... 17
§ 36 Ersatzvornahme ... 17
§ 36a Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ... 18
§ 37 Haftungsausschluss ... 18
§ 38 Zuwiderhandlungen ... 19
§ 39 Übergangsvorschriften ... 19
§ 40 Inkrafttreten ... 19
| Gemeinderatsbeschluss | 06.10.2025 |
|---|---|
| Ausfertigung | 13.11.2025 |
| Veröffentlichung/ Bekanntmachung | 21.11.2025 |
| Schaukästen am | 18.11.2025 |
| Lokalanzeiger Ausgabe | 21/2025 |
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Seukendorf errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen i. S. d. Art. 21 GO:
a) den Friedhof Seukendorf
b) das Leichenhaus Seukendorf
c) das Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Benutzungsrecht
(1) Der gemeindliche Friedhof dient der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener,
a) die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Seukendorf oder innerhalb des Kirchensprengels ihren Wohnsitz hatten,
b) die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) sowie Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung / Gemeindeverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde Seukendorf verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde Seukendorf so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde Seukendorf kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde Seukendorf kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den drei Eingängen (Haupteingang, Seiteneingang und Hintereingang) zum Friedhof besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Gemeindepersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten und gemeinslichen Zwecken.
(4) Die Gemeindeverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Gemeindeverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Gemeindeverwaltung.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Seukendorf. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Vierfachgrabstätten
e) Fünffachgrabstätten
f) Kindergrabstätten
g) Urnenerdgrabstätten
h) Röhrengrabstätten
i) Anonyme Urnenerdgrabstätten
j) Urnenstelengrabstätten
k) Baumgrabstätten
- 1. Urnenfelder
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Seukendorf bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde Seukendorf freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann die Gemeinde Seukendorf in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Seukendorf.
§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Einzel-, Doppel-, Dreifach-, Vierfach-, Fünffach-, Urnenerd-, Röhren-, Baum-, anonymen Urnengrabstätten oder in Urnenstelen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Bei Aschenresten, die über der Erde beigesetzt werden, müssen die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein, die Aschenkapsel muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengrabern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde Seukendorf durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde Seukendorf gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte, ausgenommen die unter § 10 Abs. 1 Buchstabe i genannten Grabstätten, *\text{dürfen} die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde Seukendorf berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 Größe der Grabstätten
Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße und Abstände:
(1) Alter Friedhof
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Dreifachgrabstätten
d) Vierfachgrabstätten
e) Fünffachgrabstätten
f) Kindergrabstätten
g) Urnenerdgrabstätten
Länge / Breite
1,70 m x 0,90 m 1,70 m x 1,80 m 1,70 m x 2,70 m 1,70 m x 3,60 m 1,70 m x 4,50 m 1,00 m x 0,80 m 1,00 m x 0,80 m
(2) Neuer Friedhof
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
1,70 m x 0,90 m 1,70 m x 1,80 m 1,00 m x 0,80 m
Nur das Grabbeet wird eingefasst. Die Einfassungen sind einheitlich herzustellen. Die Stirnseiten sind dabei als Kantstein von 10 cm Breite, die Außenbänder des Grabes sind in 20 cm Breite auszuführen. Alle Steine sind dabei auf Grabbreite und -länge in einem Stück herzustellen. Sie sind bodenbündig zu verlegen.
d) Anonyme Urnenerdgrabstätten
e) Baumgrabstätten
f) Urnenstelengrabstätten
g) Röhrengrabstätten
h) Urnenerdfeldgrabstätten
0,50 m x 0,50 m 0,80 m x 0,80 m 0,80 m x 0,80 m 0,80 m x 0,80 m
§ 12 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder einem durch die Gemeinde beauftragten Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt. Hierfür ist jedoch eine Zulassung durch die Gemeinde Seukendorf notwendig. (1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt:
a) 1,60 m für Erwachsene
b) 1,30 m für Kinder unter 12 Jahren
c) 1,10 m für Kinder unter 7 Jahren
d) 0,80m fur Kinder unter 2 Jahren
e) bei doppeltiefen Gräbern wird eine Mindesttiefe von 2,40 m eingehalten.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Einfassung, Grabsteine und Grabplatten vorher entfern zu halten.
§ 13 Vergabe des Grabnutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Die Gemeinde kann Grabnutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen. (2) Grabnutzungsrechte werden grundsätzlich nur anländlich eines Sterbefalles vergeben. In begründeten Fällen konnen Seukendorfer Bürger ein Grabnutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalles erwerben, sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind. Die Bestimmungen der Friedhofssatzung gelten ab dem Erwerb des Grabnutzungsrechts. (3) Das Grabnutzungsrecht entsteht mit Abschluss des Grabvertrages für die darin vereinbarte Laufzeit. Es erlischt automatisch, wenn die Gebuhr nicht binnen eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides entrichtet wird.
§ 13 a Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht gibt ein Anrecht auf Bestattung in einem Grab auf dem gemeindlichen Friedhof. Es steht nur dem Benutzungsberechtigten und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu.
Als Angehörige gelten:
- 1. Der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 2. Verwandte der absteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 3. Verwandte der aufsteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 4. Geschwister.
(1) Die Beerdigung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
§ 13 b Dauer und Verlängerung des Benutzungsrechts
(1) Grabnutzungsrechte sind mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu erwerben. Wir ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Abgelaufene Grabnutzungsrechte konnen gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlangert werden, wenn der Benutzungsberechtigte die Verlangerung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts beantragt. Sie kann versagt werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs, Einschränkungen bei der betreffenden Grabstätte oder sonstige wichtige Gründe dies nicht zulassen. Die Verlängerung des Benutzungsrechts kann eingeschränkt oder von Auflagen abhängig gemacht werden.
Der Antrag auf Verlängerung kann frühesten sechs Monate vor Ablauf des Benutzungsrechts gestellt werden.
(3) Liegt die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne innerhalb eines Zeitraumes, für den ein Benutzungsrecht bereits erworben wurde, so kann eine Verlängerung auch um die in Abs. 1 genannte Höchstdauer vom Tag der Bestattung an genehmigt werden. (4) Reicht die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die ein Benutzungsrecht erworben wurde, ist das Benutzungsrecht mindestens bis zu Ablauf der neuen Ruhefrist zu erwerben. Es kann auch eine Verlängerung um die in Abs. 1 genannte Höchstdauer vom Tag der Bestattung an genehmigt werden. (5) Die Grabgebühren sind jeweils für den Verlängerungszeitraum zu entrichten. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Die Gemeindeverwaltung ist hiervon zu unterrichten. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind oder den eingetragenen Lebenspartner
b) auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Stiefgeschwister und
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis g) wird der jeweils Alteste Nutzungsberechtigter.
(3) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (5) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstände während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 14a Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,
a) wenn das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts keine Veränderung beantragt bzw. durch die Gemeinde nicht genehmigt wurde,
b) wenn auf das Grabnutzungsrecht verzichtet wird. Vor Ablauf der Ruhefrist kann auf ein Benutzungsrecht nur dann verzichtet werden, wenn besondere Grunde vorliegen. Der Verzicht bedarf der Einwilligung der Gemeinde. Ein Anspruch auf Erstattung früher geleisteter Gebühren besteht nicht.
(2) Bei Erlöschen des Benutzungsrechts ist die Grabstände vollständig abzuräumen (inkl. Fundament, ausgenommen im neuen Friedhof). Geschieht dies nicht, so ist die Gemeinde Seukendorf berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Benutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durchzuführen. Grabmal und sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn sietrotz Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten aus dem Friedhof entfernt werden. (3) Grabstätten, an denen keine Grabnutzungsrecht mehr bestehen, können durch die Gemeinde neu vergeben werden.
§ 14b Einschränkungen und Entzug des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Belegung einer Grabstände aus besonderen Gründen nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist. (2) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Ort belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen leistet die Gemeinde für die Restdauer der Ruhefrist einen gleichwertigen kostenlosen Ersatz. (3) Das Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Zustand einer Grabstände im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung, insbesondere der Grabmal- und Grabbflegeordnung steht. In diesen Fällen wird der Benutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leistet der Benutzungsberechtigte keine Folge, ist die Gemeinde berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Im Entziehungsbescheid ist der Benutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von drei Monaten zu entfernen. §15a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kannihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde Seukendorf ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde Seukendorf zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde Seukendorf. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Seukendorf über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 37). (5) Verwelkte Blumen und verdorre Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Nichterlaubter Grabschmuck
(1) Es ist nicht erlaubt
a) Schmuck aus nichtpflanzlichen (nicht verrottbarem) Stoffen, der gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstöft, aufzustellen,
b) Blumenkästen, Blumenschalen, Blumenvasen oder sonstige Gegenstände außerhalb der Grabeinfassung abzustellen, abzulegen oder fest anzubringen.
c) Bleche, Folien, Planen, Splitt oder dergl. in die Pflanzfläche oder unter die Erde einzubringen.
d) Pflanzungen außerhalb der Grabeinfassungen zu schaffen.
e) Gestelle zur Befestigung von Kränzen oder anderem Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen.
f) An den Baumgräbern ist eine Bepflanzung nur in einem Pflanzring, welchen die Gemeinde Seukendorf verkauft, gestattet.
(2) Unerlaubter Grabschmuck, der von Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung durch die Gemeindeverwaltung nicht beseitigt wurde, kann von dieser ohne Entschädigungsanspruch entfernt werden.
§ 18 Vernachlässigungen
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nichtbekannt, oder wiederum nicht zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. (4) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstände oder dem Grabmal auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (6) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt, oder nicht zu ermitteln, kann der Grabschmuck von der Gemeindeverwaltung entfernt werden.
§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde Seukendorf. Die Gemeinde Seukendorf ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde Seukendorf durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 22 und 23 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde Seukendorf berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 22 und 23 widerspricht (Ersatzvornahme, § 37). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 21 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Alter Friedhof (bisheriger Friedhof)
a) Die Grabmale und baulichen Anlagen im Friedhof mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
b) Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
c) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den Anforderungen der Umgebung entsprechen.
d) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
e) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- die Grabmale sollen eine Einheit bilden,
- Symbole, Schriften und Ornamente müssen gut verteil und)dürfen nicht zu groß und aufdringlich sein,
- nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Gips, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben, ausgenommen die Beschriftung der Grabmale.
(2) Neuer Friedhof
a) auf Grabstätten sind nur stehende Grabmale zugelassen.
b) Die einzelnen Grabmale sind nur im Rahmen folgender Höchstmaße der Ansichtsflächen zulässig:
Einzelgrab, stehendes Grabmal bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche
c) Doppelgrab, stehendes Grabmal bis zu 0,80 qm Ansichtsfläche
d) Urnengrab, stehendes Grabmal bis zu 0,20 qm Ansichtsfläche
e) Die Maximalstärke der stehenden Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe bis 0,15 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe bis 0,30 m.
f) Die Grabstelen für die Röhrengrabstätten)dürfen folgende Maße Länge 0,25 m, Breite 0,25 m, Höhe 0,25 m bis 1,10 m nicht überschreiben.
g) Aus gestalterischen Gründen können im Einzelfall durch Gemeinderatsbeschluss Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften zugelassen werden.
§ 22 Grabgestaltung
(1) Urnenstelen
a) Die Grund- und Namensplatte der Urnenstele werden von der Gemeindeverwaltung verkauf.
b) Die Gravur der Namensplatten darf nur einheitlich mit der Schriftart „Times New Roman" der Schriftart 40 ohne Fettdruck erfolgen. Die Beschriftung der Namensplatte bei Einzelbelegung hat mittig zu erfolgen.
c) Außer dem/den Vor- und Nachnamen, dem Geburts- sowie dem Todestag sind weder auf der Namens- noch auf der Grundplatte weitere Zeichen oder Verzierungen zulässig.
d) Die Gemeinde Seukendorf überträgt ihrem Vertragsunternehmer für den Friedhof, die Beschriftung der Namensplatten vornehmen zu halten.
e) Für die Edelstahl-Vasenhalter sind nur Kunststoffeinsätze zulässig, die weder über den Vasenrand hinausragen noch die Bodenöffnung verschreiben. (Blumen)dürfen nicht über die eigene Abdeckplatte raggen).
(2) Baumgrabstätten
Die Gestaltung der Aluminiumwürfel auf der Namenstele bei den Baumgrabstätten sowie der Platten bei den Urnenfeldern darf nur mit Lasergravur in der Schriftart „Souvenir“ erfolgen. Die Gemeinde Seukendorf überträgt ihrem Vertragsunternehmer für den Friedhof die Beschriftung der Namensplatten vornehmen zu lassen.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 23 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der Standsicherheitsprüfung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 20 und § 22) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Seukendorf entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde Seukendorf durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Seukendorf. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Seukendorf.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 24 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Gemeindepersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, bedürfen zur Besichtigung der Leichen, der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 25 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim etc.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 26 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in der Aussegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (2) Den Zeitpunkt der Trauerfeier bestimmt die Gemeinde. Wünschen der Auftraggeber wird so welt als möglich entsprochen. Trauerfeiern können nur während der üblichen Dienstzeiten der Mitarbeiter abgehalten werden. (3) Das Fotografieren oder Filmen sowie das Herstellen von Tonaufnahmen von Trauerfeiern oder vom Leichenzug ist nur mit Zustimmung der Angehörigen erlaubt. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten verboten. (4) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen oder weltanschaulichen Feier, so sind in der Aussegnungshalle nur die Ansprachen und musikalische Darbietungen erlaubt, die zum Zeremoniell gehoren.
§ 27 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 28 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 29 Friedhofs- und Bestattungspersonal (Gemeinde)
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde Seukendorf hoheitlich, während der allgemeinen Arbeitszeit ausgeführt (Arbeitszeit Mo. bis Do. von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Fr. von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr) insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) öffnen und schließen der Urnenwand
c) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) Die Gemeinde Seukendorf kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
§ 30 Friedhofs- und Bestattungspersonal (Bestattungsunternehmer)
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden vom Bestattungsunternehmen, insbesondere
a) das Versenken des Sarges
b) die Beisetzung der Urne
c) die Überführung des Sarges/Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger
d) das Ausschmücken der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
e) das Verbringen von Blumen und Kränzen nach der Beisetzung an das Grab.
§ 31 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 32 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Seukendorf anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde Seukendorf im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 33 Ruhefrist
a) Einzelgrabstätten 20 Jahre
b) Doppelgrabstätten 20 Jahre
c) Dreifachgrabstätten 20 Jahre
d) Vierfachgrabstätten 20 Jahre
e) Fünffachgrabstätten 20 Jahre
f) Kindergrabstätten 15 Jahre
g) Urnenerdgrabstätten 15 Jahre
h) Röhrengrabstätten 15 Jahre
i) Anonyme Urnenerdgrabstätten 15 Jahre
j) Baumgrabstätten 15 Jahre
k) Urnenfeld 15 Jahre L) Urnenstelengrabstätten 10 Jahre
Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 34 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Seukendorf. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwihnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen, sind Gebühren nach der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Seukendorf über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu entrichten.
§ 36 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Seukendorf die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen setzen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. (3) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 36 a Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(2) Die Zulassung des Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 ist auf deren Antrag zu erteilen, wenn sie
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweiges erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für Ihre Zulassung glaubhaft zu machen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. Sie ist von den Gewerbetriebenden oder deren Betriebsangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuweisen. (4) Gewerbetriebende müssen die gesetzlichen Bestimmungen, die in dieser Satzung enthalten und auf ihr beruhenden sowie alle sonstigen das Leichen- und Friedhofswesen betreffenden Vorschriften beachten, *\text{dürfen insbesondere keinen unerlaubten Wettbewerb betreiben und haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaft verursachten Schäden. Gewerbetriebende, die trot schriftlicher Ermahnung hiergegen verstoßen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorgelegen haben oder bei denen diese Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen, kann die Gemeinde die Zulassung entziehen. (5) Gewerbliche Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur während der von der Gemeinde festgelegten Zeiten durchgeführt werden. (6) Den Gewerbetreiben ist untersagt,
a) Arbeitsen in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen,
b) an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der Besuchszeiten Arbeiten zu verrichten,
c) Leidtragenden oder Besuchern in den Friedhofen ohne Aufforderung Angebote zu Erlangung von Aufträgen zu machen,
d) Geräte, Pflanzkübel, Dekorationen und ähnliche Gegenstände auf Nachbargrabstätten abzustellen.
(7) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Arbeiten die Arbeitsstätte und deren Umgebung wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Angefallener Erd- und Pflanzenabraum sowie sonstigen Materialien sind zu entfernen. Vorübergehend abgeräumte Grabmäler, Platten, Einfassungen und dgl. dürfen nicht innerhalb der Gradfelder gelagert werden.
§ 37 Haftungsausschluss
Die Gemeinde Seukendorf haftet nicht für Diebstähle von Privateigentum, für Schäden, die durch Dritte oder infolge höherer Gewalt oder durch Tiere entstehen.
Im Übrigen haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die durch die satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie ihrer Einrichtungen und Anlagen entstehen.
Die Gemeinde haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten herbeigeführt werden.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 50,00 Euro und höchstens 2.500,00 Euro belegt werden wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) entgegen §7 Abs. 3 Buchstabe a) Tiere mitbringt;
b) entgegen §7 Abs. 3 Buchstabe c) Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt;
c) entgegen §7 Abs. 3 Buchstabe d) und e) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt;
d) entgegen §7 Abs. 3 Buchstabe f) Abfälle und Abraum nicht auf den hierfür vorgesehenen Plätzen ablagert;
e) entgegen §8 ohne Zulassung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof durchführt
f) entgegen §16 Abs. 1 die Grabstätte nach drei Monaten nach der Beisetzung nicht in den dafür vorgesehenen Zustand versetzt oder herrichtet;
g) entgegen §18 Abs. 1 Buchstabe a) bis Schmuck aus nicht verrottbaren Stoffen aufstellt;
h) entgegen §18 Abs. 1 Buchstaben b) einen der genannten Gegenstände ablegt, abstellt oder fest anbringt;
i) entgegen §18 Abs. 1 Buchstabe c) Bleche, Folien, Planen, Splitt oder dergleichen in die Pflanzfläche oder unter die Erde einbringt;
j) entgegen §18 Abs. 1 Buchstaben d) bis g) Pflanzungen außerhalb der Grabeinfassungen zu schaffen, Gestelle zur Befestigung von Kränzen oder anderem Grabschmuck auf den Gräbern anbringt oder Pflanzungen bei Baumgräbern außerhalb des dafür vorgesehenen Pflanzring vornehmen;
k) entgegen §20 Abs.1 bis 5 ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder restauriert;
§ 39 Übergangsvorschriften
Bestehende Grabnutzungsrechte und erteilte Genehmigungen behalten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung Ihre Gültigkeit.
§ 40 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen –Friedhofs- und Bestattungssatzung - vom 01.05.2019 außer Kraft.
Seukendorf, den 10.11.2025
Gemeinde Seukendorf
Rocholl Erster Bürgermeister