Friedhofsgebühren Veitsbronn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Veitsbronn · Bayern · PLZ 90587

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gemeinde Veitsbronn

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Gemeinde Veitsbronnvom 18.04.2024

Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Veitsbronn folgende Satzung:

§ 1 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 5),

b) Bestattungsgebühren (§ 6),

c) sonstige Gebühren (§ 7).

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwara) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 34 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen

Gemeinde Veitsbronn

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Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt füra) eine Einzelgrabstätte 851,00 €

b) eine Doppelgrabstätte 1.663,00 €

c) eine Dreifachgrabstätte 2.514,00 €

d) eine Kindergrabstätte 357,00 €

e) eine Urnenerdgrabstätte 939,00 €

f) ein Urnengrabfach (Urnenmauer) mit Abdeckplatte für Urnennische 996,00 €

g) Teilanonyme Urnenerdgrabstätte 461,00 €

h) Anonyme Urnenerdgrabstätte 303,00 €

i) Baumgrabstätte 599,00 €

j) Urnenstelengrabstätte 598,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 4 Abs. 1 c).

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle 165,00 € (2) Die Gebühr für die vorübergehende Aufbewährung von Urnen 70,00 € (3) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgta) bei einer Einzelgrabstätte 868,00 €

b) bei einer Doppelgrabstätte/Dreifachgrabstätte 730,00 €

c) bei einer Kindergrabstätte 183,00 €

d) bei einer Urnenerdgrabstätte 91,00 €

e) bei einer (teil)-anonymen Urnengrabstätte 46,00 €

f) bei einer Baumgrabstätte 91,00 €

g) bei einer Urnenstelengrabstätte und Urnennische 91,00 €

(4) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt 1005,00 € (5) Die Gebühr für die Beisetzung von Totgeburten 91,00 € (6) Die Gebühr beträgt beia) der Ausgrabung einer Leiche aus einer Tiefevon 2,40 m 1005,00 € von 1,60 m 731,00 € von 1,00 m 183,00 €

b) der Ausgrabung von Gebeinenvon 2,40 m 1005,00 € von 1,60 m 731,00 € von 1,00 m 183,00 €

c) der Umbettung von Urnen und Aschenresten 91,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

Die Gemeinde Veitsbronn erhebt weitere Gebühren für
1. die Umschreibung des Grabnutzungsrechts in Höhe von49,00 €
2. die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen in Höhe von5 % des Kaufpreises
3. eine Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung und Ausgrabung in Höhe von60,00 €
4. eine Erlaubnisgebühr für die Beisetzung von Personen, die bei ihrem Tod ihren Aufenthalt nicht in Veitsbronn oder innerhalb des Kirchensprengels hatten in Höhe von60,00 €
5. eine Erlaubnisgebühr zur Ausführung gewerblicher Arbeiten am Friedhof in Höhe von60,00 €
6. die Beseitigung der Kränze, Blumen etc. von der zentralen Sammelstelle (Müllboxen) einmalig für Erdbestattungen in Höhe von60,00 €
7. die Beseitigung der Kränze, Blumen etc. von der zentralen Sammelstelle (Müllboxen) einmalig für Urnenbestattungen in Höhe von30,00 €
8. die Beisetzungen außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit des Bestattungspersonals (Gemeinde) gem. § 30 der Friedhofs- und Bestattungssatzung in Höhe von100,00 €

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 26.07.2018 außer Kraft.

Veitsbronn, den 13.05.2024

Gemeinde Veitsbronn

Kistner Erster Bürgermeister

Gemeinderatsbeschluss18.04.2024
Ausfertigung13.05.2024
Veröffentlichung/ Bekanntmachung01.06.2024