Friedhofsgebühren Schwarzenbruck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Schwarzenbruck · Bayern · PLZ 90592

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. einmalig 80 € Streifenfundament bei Erwerb (§ 5 Abs. 3 a)
🧮 80 €/J. × 20 J. = 1.600 €
📄 § 4 Abs. 1 a) GebS (Einzelgrabstätte, einfachtief, für 1 Verstorbenen gem. § 9 Abs. 3 FriedhofsS)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €*
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. einmalig 80 € Streifenfundament bei Erwerb (§ 5 Abs. 3 a)
🧮 80 €/J. × 20 J. = 1.600 €
📄 § 4 Abs. 1 a) GebS i.V.m. § 12 Abs. 1 FriedhofsS (1-stellige Einzelgrabstätte, einfachtief, Nutzungsrecht erwerbbar)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. einmalig 40 € Streifenfundament bei Erwerb (§ 5 Abs. 3 c)
🧮 70 €/J. × 10 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 i) GebS (Urnengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsanlage, Pflege durch Gemeinde; freie Platzwahl
🧮 70 €/J. × 10 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 k) GebS i.V.m. § 10 Abs. 8 FriedhofsS (Urnenrasengrabstätte, jeweils 1 Urne, freie Platzwahl)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
700,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Belegung der Reihe nach; Pflege durch Friedhofsverwaltung
🧮 70 €/J. × 10 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 j) GebS i.V.m. § 10 Abs. 6 FriedhofsS (anonyme Urnengrabstätte, jeweils 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.600,00 €*
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Unterhaltung/Pflege der Bäume durch Friedhofsverwaltung
🧮 160 €/J. × 10 J. = 1.600 €
📄 § 4 Abs. 1 m) GebS i.V.m. § 10 Abs. 5 FriedhofsS (Baumgrabstätte, jeweils 1 Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Friedhof Schwarzenbruck; Halle in Altenthann: 150 €
📄 § 5 Abs. 1 GebS (offene Halle anlässlich einer Trauerfeier, Friedhof Schwarzenbruck)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schwarzenbruck vom 18.11.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

GEMEINDE

SCHWARZENBRUCK

Satzung der Gemeinde Schwarzenbruck

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 18. November 2025

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Schwarzenbruck folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Benutzungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6) (3) Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden Gebühren entsprechend der erbrachten Leistung nach vergleichbaren Gebührentatbeständen und vergleichbaren Gebührensätzen festgesetzt.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Friedhofsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 31 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Benutzungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. Jahresgebühren sind für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für:

a) eine Einzelgrabstätte, einfachtief 80,00 €

b) eine Einzelgrabstätte, doppeltief 100,00 €

c) eine Doppelgrabstätte, einfachtief 100,00 €

d) eine Familiengrabstätte, doppeltief 140,00 €

e) eine Kindergrabstätte 30,00 €

f) eine Rasengrabstätte, einfachtief 100,00 €

g) eine Rasengrabstätte, doppeltief 120,00 €

h) eine Urnennische 70,00 €

i) eine Urnengrabstätte 70,00 €

j) eine anonyme Urnengrabstätte 70,00 €

k) eine Urnenrasengrabstätte 70,00 € I) eine Urnengartengrabstätte 160,00 €

m) eine Baumgrabstätte 160,00 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nur für volle Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in der Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Benutzungsgebühren

(1)Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen auf dem Friedhof Schwarzenbruck betragen

für die Leichenhalle (ohne Nutzung der Kühlzelle) für jeden angefangenen Tag 35,00 €

für die Kühlzelle für jeden angefangenen Tag 65,00 €

für die offenen Halle anlässlich einer Trauerfeier 100,00 €

(2)Die Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen auf dem Friedhof Altenthann betragen

für die Leichenhalle für jeden angefangenen Tag 35,00 €

für die Friedhofshalle anlässlich einer Trauerfeier 150,00 €

(3)Die Gebühr für die Herstellung der Streifenfundamente beträgt bei Erwerb

a) für eine Einzelgrabstätte, eine Rasengrabstätte bei einer Sargbestattung 80,00 €

b) für eine Familiengrabstätte, eine Doppelgrabstätte bei einer Sargbestattung 125,00 €

c) für eine Einzelgrabstätte, eine Rasengrabstätte, eine Urnengrabstätte bei einer Urnenbestattung 40,00 €

d) für eine Familiengrabstätte, eine Doppelgrabstätte bei einer Urnenbestattung 62,50 €

Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Buchstabe a) und b) ein Zwanzigstel der Gebühr und bei Buchstabe c) und d) ein Zehntel der Gebühr auf die verlängerten Jahre fällig.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Erlaubnis für ein Grabmal oder sonstiger baulicher Anlagen 55,00 €
  2. 2. Ausstellung eines Leichenpasses 55,00 €
  3. 3. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
    • a) bei Sterbefall 15,00 €
    • b) auf Antrag 20,00 €
    • c) in anderen als den unter a) genannten Fällen (insbes. wenn ein neuer Nutzungsberechtigter erst von Amts wegen ermittelt werden muss) 30,00 €
  4. 4. Urnenversand 30,00 €
  5. 5. Verwaltungsgebühren
    • a) bei Grabneuerwerb 35,00 €
    • b) bei Grabverlängerung 20,00 €
    • c) bei behördlichen Bestattungen 50,00 €
    • d) in allen andern als den unter a), b) und c) genannten Fällen 25,00 €

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Schwarzenbruck über die Erhebung von Gebühren ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen vom 28. November 2023 außer Kraft.

Schwarzenbruck, den 26.11.2025

GEMEINDE SCHWARZENBRUCK

Markus Holzammer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Schwarzenbruck vom 18.11.2025 (in Kraft seit 01.01.2026)

GEMEINDE SCHWARZENBRUCK

Satzung der Gemeinde Schwarzenbruck über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung) vom 18. November 2025

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Schwarzenbruck folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Bestattungsanspruch

§ 3 Friedhofsverwaltung und Friedhofswarter

§ 4 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

§ 9 Grabarten

§ 10 Aschereste und Urnenbeisetzungen

§ 11 Gröbe der Grabstätten

§ 12 Rechte an Grabstätten

§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 15 Gartnerische Gestaltung der Gräber

§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen

§ 18 Grabgestaltung

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

§ 22 Leichentransport

§ 23 Leichenbesorgung

§ 24 Bestattung

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 26 Ruhefrist

§ 27 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 29 Haftungsausschluss

§ 30 Zuwiderhandlungen

§ 31 Inkrafttreten

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

Die Gemeinde Schwarzenbruck errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die Friedhöfe in Schwarzenbruck und Altenthann

b) die Leichenhäuser in Schwarzenbruck und Altenthann

Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

§ 2

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Schwarzenbruck ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung - BestV)

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).

e) Verstorbene, die mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Berechtigte aufgrund der Einwilligung des Inhabers des Nutzungsrechtes die Grabstände belegen können (z.B. Verlobte, Lebensgeführten).

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 3

Friedhofsverwaltung und Friedhofswärter

(1) Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wenn mit wem jeder Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde. (2) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.

Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,

g) private Gartenabfälle abzuladen und/oder zu entsorgen

h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen.

i) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,

j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen.

k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

  1. 1. Unkrautvernichtungsmittel auszubringen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende, die beabsichtigten, auf den Friedhöfen gewerblich tätig zu werden, haben diese Absicht und den Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetriebende von den gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen ausschreiben, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht ausreichend zuverlüssig sind, trotz mehrfach schriftlicher Abmahnungen gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen oder Grunde des Allgemeininteresses gegen die weitere gewerbliche Tätigkeit sprechen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (2) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Abs. 1 - 3 finden keine Anwendung. Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL, Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

III. Grabstätten und Grabmale

§ 8 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten, einfachfief

b) Einzelgrabstätten, doppeltief

c) Doppelgrabstätten, einfachfief

d) Familiengrabstätten, doppeltief

e) Kindergrabstätten, bis 6 Jahre f)Rasengrabstätten, einfachfief g)Rasengrabstätten, doppeltief

h) Urnennischen

i) Urnengrabstätten

j) anonyme Urnengrabstätten

k) Urnenrasengrabstätten

  1. 1. Urnengartengrabstätten
    • m) Baumgrabstätten.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten, Kindergrabstätten und Rasengrabstätten können in einem einfachfiefen Grab ein Verstorbener, in einem doppeltiefen Grab maximal zwei Verstorbene übereinander beigesetzt werden. Erst nach Ablauf der Ruhefristen (§ 26) ist eine Neubelegung möglich. (4) In Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbenen richtig sich nach der Lage der Grabstätten. Es wird unterschieden zwischen einfachfiefen und doppeltiefen Gräbern. Bei einem doppeltiefen Grab erfolgt die Bestattung übereinander. In einer Doppelgrabstätte einfachfief beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Familiengrab doppeltief hochstens vier. Erst nach Ablauf der Ruhefristen (§ 26) für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung these Grabteils möglich. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Gemeinde. (6) In Einzelgrabstätten, Rasengrabstätten, Kindergrabstätten, Doppel- und Familiengrabstätten können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 10

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV (Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes) entsprechen. (2)Urnen konnen in den benannten Urnengrabstätten des § 9 Abs.1 Buchstaben h) - m), beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Umbettungen sind deshalb ausgeschlossen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) In einer Urnengrabstätte (§ 9 Abs. 1 Buchstabe i) dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden. Ebenso können Tot- und Fehlgeburten dort erdbestattet werden. Für das Nutzungsrecht gelten dann die Bestimmungen für Erdbestattungen (§ 26). (4) Urnennischen sind Grabstätten in einer von der Gemeinde errichteten Urnenwand. Je Nische können zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Baumgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne. Die Unterhaltung und Pflege der Bäume und der Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumenschmuck und sonstige Ausstattungen dürfen nur an der Stele abgelegt werden. Die Grabmalgestaltung erfolgt gemäß § 18 Abs. 3 dieser Satzung. (6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht wird erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Blumenschmuck und sonstige Ausstattungen dürfen nur an der Stele abgelegt werden. (7) Urnengartengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne, die sich auf speziell dafür ausgewiesenen Flächen des Friedhofs befinden und durch ihre Bepflanzung durch die Gemeinde einen gartenähnlichen Charakter aufweisen. Die Grabmalgestaltung erfolgt gemäß § 18 Abs. 3 dieser Satzung. Blumenschmuck und sonstige Ausstattungen dürfen auf der hierfür vorgesehenen Platte abgelegt werden. (8) Urnenrasengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung jeweils einer Urne. Die Grabstätten befinden sich auf einer Gemeinschaftsanlage, welche mit Rasen eingesät und durch die Gemeinde gepflegt und unterhalten wird. Auf den jeweiligen Grabflächen erinnert eine Abdeckplatte (§ 18 Abs. 4) an den Verstorbenen. Eine freie Platzwahl ist hier möglich. Blumenschmuck und sonstige Ausstattungen dürfen nur an der Stele abgelegt werden. (9) Für das Nutzungsrecht an allen in § 9 Abs. 1 Buchstabe h) – m) genannten Urnengrabstätten gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. Urnen können, soweit sie nicht verrottet sind, umgebettet werden. Für die Umbettung gilt § 10 Abs. 2. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte die Aschenreste an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen und Überurnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgt.

§ 11

Größe der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben durchschnittlich folgende Ausmaße, Abstände (Abs. 2) und Tiefen (Abs. 3):

  1. 1. Friedhof Schwarzenbruck:

Abteilung

A, B, C, D, O, P, 4 (Familiengrabstätte)Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m
E, G, H, 2, 3, 8 (Einzelgrabstätte, doppeltief) und F (Einzelgrabstätte einfachtief)Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m
R II, R IV, S, T Einzelgrabstätte, doppeltief) und I Rasengrabstätte, doppeltiefLänge: 1,20 m Breite: 0,80 m
M, N, 9, 11Länge: 1,20 m
(Urnen- und Kindergrabstätte)Breite:0,75 m
---------
R I, R III, VLänge:1,20 m
(Familiengrabstätte doppeltief)Breite:1,00 m
5, 12Länge:1,60 m
(Einzelgrabstätte, einfachtief)Breite:1,00 m
6 und 7Länge:1,60 m
(Familiengrabstätte doppeltief)Breite:2,00 m
10Länge:2,00 m
(Rasengrabstätte, einfachtief)Breite:1,00 m
13Länge:2,00 m
(Doppelgrabstätte, einfachtief)Breite1,60 m
2. Friedhof Altenthann:
Abteilung
I – IVLänge:2,00 m
(Doppelgrabstätte, einfachtief)Breite:1,80 m
VLänge:1,20 m
(Urnengrabstätte, einfachtief)Breite:0,75 m

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle ist dem jeweiligen Friedhofsplan zu entnahmen, in dem die Gräber maßstabsgetreu eingezeichnet sind. (3) Die Tiefe eines Grabes beträgt 1,60 m bzw. 1,80 m. Die Tiefe eines doppeltiefen Grabes beträgt 2,10 m bzw. 2,50 m, sodass die Abdeckung des Sarges und der Urne noch mindestens 90 cm beträgt.

§ 12 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstände, ausgenommen anonymen Urnengrabstände, kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wir ein Nutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist (§ 26) zuzüglich fünf Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstände wird an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstände kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen (§ 26) zu erwerben.

(6) Jede Änderung der Anschrift oder des Namens des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

§ 13

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In dieser Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Nutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, wird die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist (§ 26) durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreiches abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 12 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Bäume, Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen) auf den Gräbern ist nicht erlaubt. Bereits bestehende Anpflanzungen dürfen die Höhe des Grabsteines nicht überragen und auch nicht über das Grabbeet bzw. eine evtl. vorhandene Einfassung hinausstehen. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Schwarzenbruck über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in die darauf vorgesehenen Abfallcontainer, getrennt nach kompostierbarem Material und Restmüll, zu verbringen.

§ 16

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, z.B. Einfassungen, oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit es zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. von anderen Personen mit dessen Einwilligung zu beantragen, wobei die Maße des § 11 und § 17 zugrunde zu legen sind. Dem Antragsformular (Anlage 1 dieser Satzung) sind beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.

Nach Fertigstellung ist das Formblatt (Anlage 2 dieser Satzung) ohne Verzug an die Friedhofsverwaltung zu übersenden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 11, 17-19 dieser Satzung entspricht. (4) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 13 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen des § 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 28). (6) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sãmtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 17

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes (§ 11) sowie folgende Höhe nicht überschreiten:

Friedhof Schwarzenbruck

Grabfeld

A I0,60 m bis 1,00 m
A II1,00 m bis 1,20 m
A III1,20 m bis 1,40 m

B 0,60 m bis 1,40 m

C, D, 3, 5, 6, 7Reihe 10,60 m bis 1,00 m
Reihe 21,00 m bis 1,20 m
Reihe 31,20 m bis 1,40 m
E, 2, 80,85 m bis 0,95 m
------
Fnur liegende Grabmale 0,30 m
G1,20 m bis 1,40 m
H0,95 m bis 1,05 m
R, S, T, V, 12, 131,00 m bis 1,20 m
I, 100,60 m bis 1,00 m
M, N, 9, 110,60 m bis 0,85 m
Friedhof Altenthann
Grabfeld
I – IV1,20 m bis 1,40 m
V0,60 m bis 0,85 m

Die vorstehenden Höhen verstehen sich einschließlich Sockel. Die Höhe des Sockels darf 0,20 m nicht übersteigen. Die Errichtung von Grabplatten ist, außer in den Abteilungen O und P, zugelassen. Einfassungen und liegende Grabplatten sind nur in der Größe der Grabstätten zugelassen (§ 11).

Die Mindeststärke der Grabmäler beträgt 16 cm.

In den Abteilungen R, S, T und V dürfen die stehenden Grabmäler, wenn keine Einfassung vorhanden ist, eine Breite von max. 1,00 m erreichen.

(2) In den Abteilungen O und P sind nur liegende Grabmale in der Größe von bis zu 1,20 m x 0,80 m x 0,30 m zulässig; Grabplatten sind dort nicht zugelassen. Es werden anstelle einer Einfassung Platten in der Größe von 0,40 m x 0,40 m oder 0,40 m x 0,60 m durch die Gemeinde Schwarzenbruck erstellt. In den Abteilungen 10 und I ist vor dem Grabstein eine ebenerdige Platte 0,40 m x 0,40 m zum Aufstellen von Blumenschmuck oder eines Grablichtes zulässig.

(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 18

Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Auf Urnennischen ist der Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbetag, auf Wunsch akademischer Grad, anzubringen. Die von der Gemeinde Schwarzenbruck vorgeschriebenen Schriftzeichen und Nischenplatten sind zu verwenden.

(3) In den Abteilungen 16, 17a, 17b, 1, 4 und in Altenthann in Abteilung VI erfolgt eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle durch einen Granitstein mit einer Aluminiumplatte beschriftet mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbetag, auf Wunsch akademischer Grad, nach Vorgabe der Gemeinde. (4) Auf den Urnenrasengrabstätten erfolgt eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle durch eine liegende Platte beschriftet mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbetag, auf Wunsch akademischer Grad, nach Vorgaben der Gemeinde.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Sofern die Gemeinde in bestimmten Friedhofsteilen Streifenfundamente angebracht hat, sind diese zur ordnungsgemänen Gründung der Grabdenkmäler zu benutzten. Selfest gesetzte Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIV-Richtlinie (Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks) zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Gemeinde führt einmal jährlich nach der Frostperiode eine Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durch. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genommen Personen entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts ist das Grabmal nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstände ist einzuebnen.

Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Schwarzenbruck. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 21 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 22 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 23 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 25

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde Schwarzenbruck anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde Schwarzenbruck im Benehmen mit den Hinterliebenen und dem Bestattungsunternehmen fest.

§ 26

Ruhefristen

Die Ruhefrist beträgt für Leichen (Sargbestattungen) 20 Jahre, für Urnen, unabhängig ob die Beisetzung in einem Erdgrab oder in einer Nische erfolgt, 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 27

Exhumierung und Umbettung

(1)Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2)Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, undzar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. (3)Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4)Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5)Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 28

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 30

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Schwarzenbruck nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote (§ 6) missachtet.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Schwarzenbruck vom 24. November 2020 außer Kraft.

Schwarzenbruck, 26. Nov. 2025

GEMEINDE SCHWARZENBRUCK

Markus Holzammer Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schwarzenbruck?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schwarzenbruck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schwarzenbruck anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schwarzenbruck
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. einmalig 40 € Streifenfundament bei Erwerb (§ 5 Abs. 3 c)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Schwarzenbruck nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schwarzenbruck (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Friedhof Schwarzenbruck; Halle in Altenthann: 150 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schwarzenbruck:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €