Friedhofsgebühren Rückersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rückersdorf · Bayern · PLZ 90607

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.05.2017, i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2023 (Stand 01.08.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 BestGebS i.V.m. § 21 BestS
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BestGebS i.V.m. § 22 BestS (kleinstes wählbares Sarggrab = Familiengrab für höchstens 2 Personen; ein 1-stelliges Sargwahlgrab existiert in der Satzung nicht, da Einzelgräber ohne Lagenwahl vergeben werden, § 21 Abs. 1 BestS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 4 BestGebS i.V.m. § 24 BestS (Urnengrab pauschal für bis zu 4 Urnen; ein separater 1-Urnen-Tarif existiert nicht)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 5 BestGebS i.V.m. § 25 BestS (Urnennische pauschal für max. 2 Urnen; eine 1er-Nische wird in der Gebührensatzung nicht separat bepreist)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 6 BestGebS i.V.m. § 26 BestS
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 7 BestGebS i.V.m. § 27 BestS (Gebühr je einzelner Baumgrabstätte für 1 Urne; bis zu 12 Grabstätten je Baum werden einzeln vergeben — kein Familien-/Ganzbaum-Tarif)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. a und Abs. 2 Ziff. a BestGebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
355,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 8 Ziff. 3 BestGebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.05.2017, i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2023 (Stand 01.08.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Bestattungsgebührensatzung (BestGebS) der Gemeinde Rückersdorf i.d.F. der 2. Änderungssatzung (Stand 01.08.2023)

Gemeinde Rückersdorf

Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungsgebührensatzung - BestGebS -) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2023

Die Gemeinde Rückersdorf erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 91) geändert worden ist, und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, folgende

Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungsgebührensatzung - BestGebS -):

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

§ 2 Entstehen der Gebührenschuld

§ 3 Fälligkeit und Sicherung

§ 4 Gebührenschuldner

§ 5 Grabgebühren

§ 6 Erstattung von Grabgebühren

§ 7 Bestattungsgebühren

§ 8 Gebühren für die Benutzung der Leichen- und der Aussegnungshalle

§ 9 Gebühren für sonstige Leistungen

§ 10 Verwaltungsgebühren

§ 11 Inkrafttreten

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 1 von 6 Gemeinde Rückersdorf

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Rückersdorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung und der Friedhöfe sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§§ 5 und 6),

b) Bestattungsgebühren (§§ 7 und 8),

c) sonstige und Verwaltungsgebühren (§§ 9 und 10).

§ 2 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

§ 3 – Fälligkeit und Sicherung

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebühren-forderung durch Bescheid zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Zahlungspflichtigen aus Anlass des Sterbefalles aus Kranken-, Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 4 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt oder die Kosten veranlasst hat,

c) der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Für Sonderleistungen, für die nach der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 2 von 6 Gemeinde Rückersdorf

§ 5 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren (= Gebühren für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts) einschließlich der Ausstellung eines Grabbriefes gemäß Teil III der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) betragen für:

  1. 1. Einzelgräber 600,00 €,
  2. 2. Familiengräber 1.200,00 €,
  3. 3. Doppelfamiliengräber 2.400,00 €,
  4. 4. Urnengräber 450,00 €,
  5. 5. Urnennischen 900,00 €,
  6. 6. anonyme Urnengräber 450,00 €,
  7. 7. Baumgräber 1.200,00 €,
  8. 8. Stelenbeete 2.900,00 €.

(2) Ist im Falle einer Erst-, Wieder- Folgebelegung eines Grabes der verbleibende Zeitraum des erteilten Grabnutzungsrechts kürzer als die Ruhefrist, so ist die Zeit bis zum Ablauf der sich neu ergebenden Ruhefrist das Grabnutzungsrecht zu verlängern. Die Gebühr für die Verlängerung beträgt für jedes Jahr bei Einzel-, Familien- und Doppelfamiliengräbern 1/20 der in Absatz 1 festgelegten Gebührensätze und ist im Voraus zu entrichten. Für die Verlängerung bei Urnengräbern, Urnennischen, anonymen Urnengräbern, Baumgräbern und im Stelenbeet beträgt die Gebühr für jedes Jahr 1/15 der in Absatz 1 festgelegten Gebührensätze und ist ebenso im Voraus zu entrichten.

§ 6 – Erstattung von Grabgebühren

Bei Rückgabe von Grabstätten bzw. Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht in Fällen, bei denen die vorgeschriebene Ruhefrist abgelaufen ist, werden die nicht verbrauchten Grabgebühren nicht erstattet.

§ 7 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabfertigung (§§ 20 ff. BestS) betragen

a) für die Freilegung, Ausschachtung und das Schließen eines Grabes 500,00 €, in Einzel-, Familien- und Doppelfamiliengräbern bis zu einer Tiefe von 1,80 m

b) für die Freilegung, Ausschachtung und das Schließen eines Grabes 610,00 €, in Familien- und Doppelfamiliengräbern bis zu einer Tiefe von 2,40 m

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 3 von 6 Gemeinde Rückersdorf

c) Zuschlag für Grabschalung 40,00 €,

d) für den Einsatz eines Kompressors einschl. Lohnkosten je Stunde 75,00 €. Diese Gebühr fällt nur an, wenn bei mehr als 10 cm Frosttiefe der Einsatz eines Kompressors erforderlich wird sowie bei erstmaliger Grabfertigung bei felsigen Bodenverhältnissen.

e) für die Mitwirkung bei der Trauerfeier einschließlich Aufbahrung, 90,00 €, vorzeitiges Öffnen der Friedhofseinrichtung und das Schließen

f) zusätzliches Öffnen und das Schließen der Friedhofseinrichtung für 60,00 €. Aufbahrung oder Gebet (2) Die Gebühren betragen für

a) die Freilegung, Ausschachtung und Beisetzung in einem Urnen-, einem Erdgrab oder einer Urnennische oder die Herausnahme einer Urne und

b) die Freilegung, Ausschachtung und Beisetzung von Früh- oder 84,00 €, Totgeburten

c) die Mitwirkung bei der Urnenbeisetzung einschließlich Vorbereitung, 75,00 €. Organisation und Abwicklung der Beisetzung bzw. Herausnahme Bei Versendung einer ausgegrabenen Urne zur Wiederbeisetzung an einem anderen Ort werden neben der Gebühr nach diesem Absatz die für die Versendung tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (3) Die Gebühr für die Bereitstellung von Sargträgern beträgt je Träger 44,00 €. (4) Für die Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen (Exhumierung) wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v. H. zu den in Absatz 1 genannten Gebühren erhoben. (5) Die Gebühr für die Annahme von Leichen beträgt an Werktagen während des Tages 60,00 €, ab 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr des folgenden Tages 75,00 €, an Sonn- und Feiertagen 90,00 €. Für die Abgabe von Leichen fallen Gebühren in gleicher Höhe an.

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 4 von 6 Gemeinde Rückersdorf

§ 8 – Gebühren für die Benutzung der Leichen-

und der Aussegnungshalle Es fallen folgende Gebühren an für

  1. 1. die Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen und Totgeburten 338,00 €,
  2. 2. die Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung von Urnen und Aschenresten 50,00 €,
  1. 3. die Benutzung der Aussegnungshalle 355,00 €.

§ 9 – Gebühren für sonstige Leistungen

An sonstigen Gebühren werden erhoben

  1. 1. für die Einebnung von Grabstätten durch das gemeindliche Friedhofspersonal nach Ablauf des Grabnutzungsrechts oder vorzeitiger 48,00 €, Rückgabe je angefangener Arbeitsstunde
  2. 2. für die Benutzung bzw. Inanspruchnahme eines Fundamentbandes zur Aufstellung eines Grabsteines 210,00 €,
  3. 3. für die Bestattung einer Leiche außerhalb der üblichen Bestattungszeit ein Zuschlag in Höhe von 125,00 €.

§ 10 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen

  1. 1. für die Genehmigung von Grabmälern (§ 29 BestS) eine einmalige Gebühr 35,00 €, in Höhe von 3 v. H. der Herstellungssumme, mindestens jedoch von
  2. 2. für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof
    • a) Erlaubnis für den Einzelfall 20,00 €,
    • b) Erlaubnis für die Dauer eines Jahres 60,00 €,
  3. 3. Erlaubnisgebühr für die Beisetzung Auswärtiger 20,00 €, (§ 4 Abs. 2 BestS)
  4. 4. Erteilung einer Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung 25,00 €,
  5. 5. Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf Antrag (§ 14 Abs. 2 BestS) 25,00 €,
  6. 6. Ausstellung eines Grabbriefes, sofern nicht in unmittelbarem 25,00 €, Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Grabnutzungsrechts
  7. 7. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder 30,00 €. Gebeinen

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 5 von 6 Gemeinde Rückersdorf

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungsgebühren-satzung - BestGebS -) vom 21. Juni 2010 außer Kraft.

Rückersdorf, 10. Mai 2017 GEMEINDE RÜCKERSDORF

Hofmann Erster Bürgermeister

Gebührensatzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung ( - BestGebS -) vom 10. Mai 2017 Seite 6 von 6

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.05.2017, i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2023 (Stand 01.08.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungssatzung (BestS) der Gemeinde Rückersdorf i.d.F. der 2. Änderungssatzung (Stand 01.08.2023)

Gemeinde Rückersdorf

Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2023

Die Gemeinde Rückersdorf erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, folgende

Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -):

Inhaltsübersicht:

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Benutzungsrecht

§ 3a Benutzungszwang

TEIL II DIE FRIEDHÖFE

§ 4 Friedhofswidmung

§ 5 Aufteilungsplan der Friedhöfe

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten in den Friedhöfen

§ 8 Befahren der Friedhofswege

§ 9 Gewerbliche oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielende Tätigkeiten

§ 10 Friedhofsaufsicht

TEIL III DIE GRABSTÄTTEN

§ 11 Eigentum und Rechte an Grabstätten

§ 12 Inhalt des Grabnutzungsrechts

§ 13 Dauer des Grabnutzungsrechts und dessen Verlängerung

§ 14 Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden

§ 15 Übertragung des Grabnutzungsrechts nach dem Tode des Nutzungsberechtigten

§ 16 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 17 Rücknahme eines Grabnutzungsrechts vor Belegung

§ 18 Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen die Satzung

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

§ 19 Rücknahme eines Grabnutzungsrechts nach Belegung im öffentlichen Interesse

§ 20 Einteilung der Gräber

§ 21 Einzelgräber

§ 22 Familiengräber

§ 23 Doppelfamiliengräber

§ 24 Urnengräber

§ 25 Urnennischen

§ 26 Anonyme Urnengräber

§ 27 Baumgräber

§ 27a Stelenbeete

TEIL IV GRABMAL- UND GRABPFLEGEORDNUNG

§ 28 Grabmal

§ 28a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 29 Genehmigungspflicht

§ 30 Einordnungsgebot

§ 31 Standfestigkeit der Grabmale

§ 32 Geschützte Grabmale

§ 33 Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmälern

§ 34 Haftung

§ 35 Grabbepflanzung

§ 36 Grabschmuck

§ 37 Grabpflege

TEIL V BESTATTUNGSBESTIMMUNGEN

§ 38 Allgemeines zur Bestattung

§ 39 Vorbereitung der Bestattung

§ 40 Aufbahrung im Leichenhaus

§ 41 Trauerfeier

§ 42 Leichenöffnungen

§ 43 Exhumierungen, Umbettungen

§ 44 Ruhefrist

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 45 Auflassung der Friedhöfe

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

§ 47 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 48 Inkrafttreten

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Die Gemeinde Rückersdorf unterhält aus Gründen des öffentlichen Wohls die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. (2) Hierzu gehören

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

  1. 1. der Friedhof an der Bundesstraße 14 (Alter Friedhof),
  2. 2. der Waldfriedhof,
  3. 3. das gemeindliche Leichenhaus sowie die Aussegnungshalle einschließlich des dazugehörenden Inventars,
  4. 4. die für die Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen bereitgestellten Einrichtungen,
  5. 5. das für das Bestattungswesen tätige gemeindliche Personal sowie evtl. Hilfskräfte. (3) In den gemeindlichen Friedhöfen führt die Gemeinde Rückersdorf die Beisetzungen unter Benutzung gemeindeeigener Einrichtungen im Rahmen des Benutzungszwangs mit eigenem Personal oder durch von der Gemeinde vertraglich verpflichtete Bestattungsunternehmen durch. (4) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (Bestattungs- gebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (5) Die Gemeinde erstrebt durch den Betrieb der Bestattungseinrichtung als kostendeckende Einrichtung keinen Gewinn, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige und dem Gesundheitswesen dienende Zwecke. (6) Etwa sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Bestattungseinrichtung sind nur für diese selbst, insbesondere zur weiteren Ausgestaltung und Erweiterung der Anlagen und Einrichtungen zu verwenden.

§ 2 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt sowohl für den Friedhof an der Bundesstraße 14 (Alter Friedhof) als auch für den Waldfriedhof.

§ 3 – Benutzungsrecht

Das Recht und die Pflicht der Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3a

Benutzungszwang

(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:

a) die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus,

b) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

c) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

d) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs (Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung von Sargträgern),

e) die Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

(2) Jede Leiche der im Gebiet der Gemeinde Verstorbenen ist innerhalb von 8 Stunden nach Vornahme der ersten Leichenschau in das Leichenhaus zu bringen. Die Nachtstunden von 18:00 - 6:00 Uhr zählen dabei nicht mit.

(3) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(4) Kein Benutzungszwang nach Abs. 1 Buchstabe a) besteht, sofern

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u. a.) eingetreten ist und dort die Leiche in einem geeigneten Raum aufbewahrt wird,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 8 Stunden überführt wird,

c) die Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.

TEIL II DIE FRIEDHÖFE

§ 4 – Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,

  1. 1. die bei ihrem Tod Wohnsitz oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten oder
  2. 2. denen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem der beiden Friedhöfe zusteht und sind ihnen als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. (2) Die Beisetzung von Personen, die nicht unter Abs. 1 fallen, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) werden, soweit keine Grabstelle vorhanden ist, auf einem für diesen Zweck bestimmten Platz beigesetzt.

§ 5 – Aufteilungsplan der Friedhöfe

(1) Für die einzelnen Friedhöfe liegen Belegungspläne vor. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen. Die festgelegte Reihenfolge ist möglichst einzuhalten. (2) Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt und innerhalb jeder Abteilung in nummerierte Grabstätten.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Gemeinde setzt die Öffnungszeiten für die Friedhöfe fest. Die festgesetzten Zeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch Anschlag bekanntgemacht. Der Aufenthalt in den Friedhöfen ist nur während dieser Öffnungszeiten gestattet. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (2) Die Gemeinde kann aus zwingenden Gründen einen Friedhof vorübergehend sperren.

§ 7 – Verhalten in den Friedhöfen

(1) In den Friedhöfen haben sich alle Personen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Verboten ist jedes Verhalten, das der Bestimmung des Abs. 1 widerspricht, insbesondere ist untersagt:

  1. 1. die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmäler, Brunnen, Wege, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu verunstalten;
  2. 2. Blumen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern wegzunehmen;
  3. 3. Blumen oder Pflanzen abzureißen;
  4. 4. Grabstätten zu betreten;
  5. 5. Trauerfeiern oder die Ruhe allgemein zu stören;
  6. 6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  7. 7. in den Friedhöfen und in den Leichenhallen zu rauchen;
  8. 8. Waren feilzubieten oder Geld zu sammeln;
  9. 9. ohne Bestellung gewerbsmäßige Dienste zu leisten (insbesondere zu fotografieren) oder anzubieten oder Werbung oder Vermittlung irgendwelcher Art zu betreiben;
  10. 10. Druckschriften zu verteilen;
  11. 11. unansehnliche Gefäße oder dergleichen auf den Grabstätten aufzustellen. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 Nr. 8 - 10 gelten auch für die Plätze unmittelbar vor den Friedhofseingängen. (4) Bei Bestattungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu achten. (5) Das Lagern von Abfällen an anderen als den hierfür vorgesehenen Stellen ist nicht erlaubt.

§ 8 – Befahren der Friedhofswege

(1) Im Gelände der Friedhöfe ist es nicht gestattet, Wege und Flächen mit Fahrzeugen zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren der Hauptwege und der befestigten Gehwege mit Kinderwagen, Versehrtenfahrzeugen, kleinen Handwagen, soweit es zum Zweck der Grabpflege geschieht, sowie durch Fahrzeuge der Gemeinde oder

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf von ihr beauftragter Unternehmer. (2) Für gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen gilt § 9 dieser Satzung. (3) Fahrräder müssen in der Regel vor den Eingängen abgestellt werden. Müssen sie (z. B. für Transportzwecke) ausnahmsweise mit in den Friedhofsbereich genommen werden, so dürfen sie nur geschoben werden.

§ 9 – Gewerbliche oder auf wirtschaftlichen

Erfolg abzielende Tätigkeiten (1) Die Friedhöfe sind mit Ausnahme der Regelungen in den folgenden Absätzen von gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Betätigungen grundsätzlich freizuhalten. (2) Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Auf Antrag wird von der Gemeinde ein Berechtigungsschein ausgestellt. Die Ausstellung kann mit Auflagen verbunden werden. Der Berechtigungsschein kann für Einzelfälle oder für die Dauer eines Jahres erteilt werden und ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Erlaubnis wird Gewerbetreibenden nur versagt, wenn sie in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann bei Bedenken den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen. (3) Während der Beisetzung müssen in der näheren Umgebung die Arbeiten eingestellt werden. (4) Die Erlaubnis nach Abs. 2 ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayerischen Verwaltungs- verfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (5) Über die Erlaubnis entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Artikel 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(6) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Abs. 4 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (7) Berechtigte nach Abs. 2 (Gärtner, Steinmetze u. a.) dürfen Handwagen in den Friedhof bringen. Grabmale können außerhalb der Beisetzungszeiten auch mit kleinen und möglichst ruhig laufenden Motorfahrzeugen transportiert werden. Der Berechtigte darf mit dem Motorfahrzeug die befestigten Wege nicht verlassen. (8) Die Berechtigten nach Abs. 2 haben die bei ihrer Arbeit anfallenden Abfälle, sofern es sich nicht um pflanzliche Abfälle oder Erde handelt, unverzüglich vom Friedhofsgelände abzufahren und von ihnen verunreinigte Wege zu säubern.

§ 10 – Friedhofsaufsicht

Die Aufsicht in den Friedhöfen wird durch die beauftragten Bediensteten der Gemeinde ausgeübt. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Personen, die den aufgrund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

TEIL III DIE GRABSTÄTTEN

§ 11 – Eigentum und Rechte an Grabstätten

(1) Alle Grabstätten der Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde. Für sie werden nur die in der Satzung vorgesehenen Grabnutzungsrechte auf bestimmte Dauer vergeben. (2) Ein Grabnutzungsrecht wird anlässlich eines Sterbefalles verliehen. Ein rein vorsorglicher Erwerb ist auf dem Waldfriedhof für Einzel-, Familien- und Doppelfamiliengräber möglich, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist.

§ 12 – Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht gibt dem Nutzungsberechtigten die Befugnis,

  1. 1. die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhefrist besteht;
  2. 2. das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend zu bepflanzen und zu pflegen;
  3. 3. ein der Grabmalordnung entsprechendes, genehmigtes Grabmal zu setzen;
  4. 4. die Entfernung eines Grabmals zu beantragen und ausführen zu lassen;
  5. 5. die Ausgrabung von Leichen oder Aschenresten zum Zwecke der Umbettung zu beantragen. (2) Für die verliehenen Grabnutzungsrechte wird eine Grabdatei bzw. Grabkartei geführt. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten nach Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren und Eintragung in die Grabdatei bzw. Grabkartei ein Grabbrief (Graburkunde) ausgestellt. Bestehen zwischen den Eintragungen im Grabbrief und denen in der Grabkartei Unterschiede, ist der Grabbrief maßgebend. (3) Die Grabnutzung steht nur dem Erwerber und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu; die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Als Angehörige gelten:
    • a) Ehegatten,
    • b) Verwandte in gerader Linie,
    • c) Adoptivkinder und deren Geschwister,
    • d) Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen.

§ 13 – Dauer des Grabnutzungsrechts

und dessen Verlängerung (1) Das Grabnutzungsrecht sowie die Ruhefrist beträgt bei allen Sargbestattungen

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf grundsätzlich 20 Jahre, bei allen Urnenbestattungen grundsätzlich 15 Jahre. (2) Das Grabnutzungsrecht wird gegen Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts gestellt werden. (3) Ist das Grabnutzungsrecht sowie die Ruhefrist eines Einzel-, Familien- oder Doppelfamiliengrabes abgelaufen, besteht die Möglichkeit einer kürzeren Verlängerung von in der Regel fünf, zehn oder fünfzehn Jahren. Bei Urnengräbern besteht die Möglichkeit einer kürzeren Verlängerung von fünf oder zehn Jahren. (4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Grabnutzungsrecht an der Grabstätte besteht, ist dieses bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern.

§ 14 – Übertragung des Grabnutzungsrechts

unter Lebenden (1) Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann ein Grabnutzungsrecht auf die Angehörigen gemäß § 12 Abs. 4 übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten einer dieser Personen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet. (2) Die erforderliche Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf den neuen Berechtigten erfolgt auf Antrag. Für sie ist eine Gebühr zu entrichten.

§ 15 – Übertragung des Grabnutzungsrechts nach dem

Tode des Nutzungsberechtigten (1) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung wirksam zugewendet wurde. (2) Bei einer letztwilligen Verfügung geht das Grabnutzungsrecht nur auf eine Person über. (3) Liegt keine letztwillige Verfügung über das Nutzungsrecht vor, wird die Umschreibung auf Antrag entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen; Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Nach der Umschreibung, die erst durch Eintragung in die Grabdatei bzw. Grabkartei rechtswirksam wird, erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Grabbrief ausgestellt. Beantragt der Nutzungsberechtigte die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers, so kann das Grabnutzungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 16 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,

a) wenn es abgelaufen und trotz schriftlicher Aufforderung nicht verlängert wird,

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

b) wenn gegenüber der Gemeinde darauf verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Gebühr. Ein Verzicht ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich. (2) Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale und sämtliche Bepflanzung innerhalb eines Monats entfernt und die Grabstelle eingeebnet werden. Dies entfällt, sofern die Gemeinde auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. Sind die Grabmale und die Bepflanzung nicht entfernt, so ist die Gemeinde zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten befugt. (3) Wenn die Grabmale trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung an den bisherigen Grabnutzungsberechtigten nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten aus dem Friedhof entfernt werden, wird der Verzicht auf das Eigentum angenommen. (4) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Gemeinde neu vergeben werden.

§ 17 – Rücknahme eines Grabnutzungsrechts

vor Belegung Die Gemeinde kann ein Grabnutzungsrecht, von dem noch kein Gebrauch gemacht wurde, in öffentlichem Interesse zurücknehmen. Der Gebührenanteil für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum wird erstattet.

§ 18 – Rücknahme des Grabnutzungsrechts

bei Verstoß gegen die Satzung (1) Die Rücknahme eines Grabnutzungsrechts ist weiterhin möglich, wenn der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals durch Verschulden des Grabnutzungsberechtigten zu den Bestimmungen dieser Satzung im Widerspruch steht. (2) Die Gemeinde fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes in angemessener Frist auf. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf dessen Kosten einen gefahrdrohenden oder unwürdigen Zustand beseitigen zu lassen. (4) Bei fortgesetzten Verstößen kann die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten das Grabnutzungsrecht entziehen. Der Grabnutzungsberechtigte ist nach dem Entzug des Grabnutzungsrechts verpflichtet, das Grabmal innerhalb eines Monats zu entfernen (§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend).

§ 19 – Rücknahme eines Grabnutzungsrechts

nach Belegung im öffentlichen Interesse (1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde zurückgenommen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort im öffentlichen Interesse aus zwingenden Gründen nicht belassen werden kann. (2) In diesem Fall hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabnutzungsrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabnutzungsrechts.

§ 20 – Einteilung der Gräber

Es werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

a) Einzelgräber,

b) Familiengräber,

c) Doppelfamiliengräber,

d) Urnengräber,

e) Urnennischen,

f) anonyme Urnengräber,

g) Baumgräber,

h) Stelenbeete.

§ 21 – Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - nur für die Beisetzung jeweils einer erwachsenen Person oder eines Kindes zur Verfügung gestellt werden. Die Lage des Grabes kann im Regelfall nicht gewählt werden. (2) Einzelgräber haben ein Außenmaß von 2,00 m Länge und 0,90 m Breite. Das Außenmaß ist bei der Anlegung bzw. Wiederanlegung der Gräber genau einzuhalten. Die Beisetzung erfolgt in einer Tiefe von 1,60 m. (3) Umbettungen aus einem Einzelgrab in ein anderes Einzelgrab sind nicht gestattet. (4) Die Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die in einer Tiefe von 0,60 m erfolgt, ist in Einzelgräbern jederzeit möglich und zulässig.

§ 22 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - für die Beisetzung von höchstens zwei Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Lage des Grabes kann in bereits geöffneten Abteilungen frei gewählt werden. (2) Familiengräber haben ein Außenmaß von 2,00 m Länge und 0,90 m Breite. Das Außenmaß ist bei der Anlegung bzw. Wiederanlegung der Gräber genau einzuhalten. Die Beisetzung der ersten Person bei der Grabbelegung erfolgt in einer Tiefe von 2,40 m. Die zweite Person wird in einer Tiefe von 1,60 m beigesetzt.

(3) Die Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die in einer Tiefe von 0,60 m erfolgt, ist in Familiengräbern jederzeit möglich und zulässig.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

§ 23 – Doppelfamiliengräber

(1) Doppelfamiliengräber sind Grabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - für die Beisetzung von höchstens vier Personen zur Verfügung gestellt werden. Die Lage des Grabes kann in bereits geöffneten Abteilungen frei gewählt werden. (2) Doppelfamiliengräber haben ein Außenmaß von 2,00 m Länge und 1,80 m Breite. Das Außenmaß ist bei der Anlegung bzw. Wiederanlegung der Gräber genau einzuhalten. Die Beisetzung zweier Personen erfolgt in einer Tiefe von 2,40 m. Beisetzungen der weiteren zwei Grabplätze erfolgen in einer Tiefe von 1,60 m. (3) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24 – Urnengräber

(1) Urnengräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die als Erdgräber in besonderen Abteilungen (Urnenabteilungen) bereitgestellt werden. (2) Urnengräber haben ein Außenmaß von 0,80 m Länge und 0,80 m Breite. Das Außenmaß ist bei der Anlegung der Gräber genau einzuhalten. Sie dienen der Aufnahme von höchstens vier Urnen, die in einer Tiefe von 0,60 m beigesetzt werden.

§ 25 – Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die als Grabstätten in den Urnenwänden bereitgestellt werden. Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. In jeder Nische dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgestellt werden. (2) Die Verschlussplatten der Nischen sind Eigentum der Gemeinde. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von drei Monaten nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Verschlussplatten mit dem Namen des Verstorbenen zu veranlassen. Die Beschriftung ist dabei fachkundig von einem Steinmetz durchzuführen. (3) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen; es ist ferner nicht gestattet, Bilder anzubringen und an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen. Natürlicher Blumenschmuck darf nur am Nischenvorsprung bzw. am Sockel vor der Nische abgelegt werden.

§ 26 – Anonyme Urnengräber

(1) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen und Aschenresten in einem dafür gekennzeichneten Erdgrabfeld (Anonymes Urnenfeld). Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer Tiefe von 0,60 m. In den Grabstätten des Urnenfeldes werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf (2) Die Beisetzung der Urne im anonymen Urnengrab ist nur zulässig, wenn dies dem Willen der bzw. des Verstorbenen entspricht. (3) Für die Bestattung im anonymen Urnengrab dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (4) Die Wiederbelegung dieser Grabstätte ist frühestens nach Ablauf des Grabnutzungsrechts (§ 13) möglich. Eine Umbettung ist nicht möglich.

§ 27 – Baumgräber

(1) Baumgräber sind Beisetzungsstätten für Aschen innerhalb einer besonderen Abteilung des Waldfriedhofs Rückersdorf. An jedem dafür ausgewählten Baum stehen bis zu 12 Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzungen erfolgen in einer Reihe um den Baum herum in einem Abstand von ca. 2,0 m vom Stamm des Baumes. Die Möglichkeit zur Beisetzung in der zweiten Reihe besteht nur für einen engen Angehörigen (z. B. Ehepartner, Kind, Elternteil). (2) Für die Bestattung in Baumgräbern dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (3) Baumgräber werden durch die Gemeinde gärtnerisch angelegt und gepflegt. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von drei Monaten nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Gedenktafel zu veranlassen. Die Beschriftung hat dabei nach den Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen. (4) Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck etc. abgelegt werden. Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich des Gedenkplatzes an dem mit der Namenstafel versehenen Objekt zulässig.

§ 27a – Stelenbeete

(1) Stelenbeete sind Beisetzungsstätten für Aschen innerhalb einer besonderen Abteilung des Waldfriedhofs Rückersdorf. An jeder Stele stehen bis zu 3 Grabstätten zur Verfügung. (2) Für die Bestattung im Stelenbeet dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. (3) Stelenbeete werden durch die Gemeinde gärtnerisch angelegt und gepflegt. Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von drei Monaten nach der Urnenbeisetzung das Anbringen der Gedenktafel nach den Vorgaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck und Ähnliches abgelegt werden.

TEIL IV GRABMAL- UND GRABPFLEGEORDNUNG

§ 28

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf Grabmal (1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab befestigte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabplatten, Tafeln, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen und Einfassungen. (2) Nicht zu den Grabmälern gehören Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen. (3) Bei Grabstätten, die neu vergeben wurden, sind Grabsteine, Grabplatten und Einfassungen innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung zu errichten.

§ 28a – Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweiligen geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

§ 29 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern, Grabmalteilen, Einfassungen und Fundamenten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig. (2) Als Genehmigungsantrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung einzureichen, aus der alle Einzelheiten wie Art und Bearbeitung des Materials, Maße, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift ersichtlich sind. Die Zeichnung ist vom Ersteller zu unterzeichnen. Bei Bedarf sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt der Steinmetzfirma abhängig gemacht werden. (4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (5) Bei Errichtung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist die mit dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (6) Die Bezeichnung der Abteilung und Grabnummer ist auf der rechten Grabmalseite des Grabmals am unteren Rand anzubringen. Der Name des Herstellers darf in unauffälliger Weise angefügt werden.

§ 30 – Einordnungsgebot

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf (1) Jedes Grabmal soll aus Granit oder einem anderen Naturstein hergestellt sein und sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Grabmale, die nicht Satz 1 entsprechen, müssen sich in Art, Maß und Beschaffenheit dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. (2) In den Friedhöfen sind mit Rücksicht auf ihre besondere Eigenart und Gestaltung neben Grüneinfassungen nur Einfassungen entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zugelassen. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 12 cm und eine Breite von 10 cm nicht überschreiten. Für die Anlage von Einfassungen gelten die Eintragungen in dem Friedhofsbelegungsplan. (3) Ärgernis erregende Inschriften dürfen auf den Grabstätten nicht angebracht werden.

§ 31 – Standfestigkeit der Grabmale

(1) Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes auf einem der Größe des Grabmals entsprechenden Fundament standfest aufzustellen. (2) Die Gemeinde kann den Nutzungsberechtigten anweisen, Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, unverzüglich instandzusetzen oder zu entfernen.

§ 32 – Geschützte Grabmale

(1) Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinde. (2) Vor der Entfernung solcher Grabmale soll der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt werden, diese zu erwerben.

§ 33 – Wiedererrichtung und Wiederverwendung

von Grabmälern (1) Grabmale, die wegen der Öffnung eines Grabes oder aus einem anderen Grund vorübergehend entfernt wurden, müssen innerhalb von 6 Monaten ordnungsgemäß wieder aufgestellt werden. In der Zwischenzeit ist das Grabmal vom Friedhof zu entfernen oder an einem von der Gemeinde bezeichneten Platz zu lagern. (2) Grabmale dürfen an einer anderen Grabstätte nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Gestaltungsanforderungen entsprechen.

§ 34 – Haftung

(1) Der Grabnutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmäler so zu pflegen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand des Grabmals nicht gefährdet werden können. (2) Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf der Grabmalordnung oder durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 35 – Grabbepflanzung

(1) Gräber sind spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch anzulegen und dauernd ordnungsgemäß zu unterhalten. (2) Grabhügel sollten nicht schräg liegen und nicht höher oder höher gewölbt sein als 20 cm. Das Grabmaß ist bei der Anlegung einzuhalten. (3) Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen. Sträucher sind nur zugelassen, wenn ihre Höhe die des Grabmals nicht übersteigen wird. Durch die Bepflanzung dürfen die benachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden.

§ 36 – Grabschmuck

(1) Pflanzen und Schnittblumen dürfen in Töpfen, Schalen oder Vasen auf den Gräbern aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material und Größe in einem angemessenen Verhältnis zur Grabstätte stehen. (2) Es ist nicht gestattet,

  1. 1. Schmuck aus Material, das gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstößt, an Gräbern anzubringen;
  2. 2. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen;
  3. 3. unpassende Gefäße auf den Gräbern aufzustellen. Es sind Gefäße nach Abs. 1 zu verwenden;
  4. 4. Pflanzen und Schnittblumen in Töpfen, Schalen oder Vasen an Anonymen Urnengräbern, Urnengräbern, Baumgräbern oder Stelenbeeten abzulegen.

§ 37 – Grabpflege

(1) Verwelkte Kränze und Blumen oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, gebührenpflichtig die Entfernung der in Abs. 1 genannten Gegenstände selbst vorzunehmen, sofern die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung in einem angemessenen Zeitraum nicht nachkommen.

TEIL V BESTATTUNGSBESTIMMUNGEN

§ 38

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf Allgemeines zur Bestattung (1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Leichenversorgung, die Beförderung der Leiche außerhalb des Friedhofs und die Aufbahrung im Leichenhaus sowie die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen in Grabstätten und die Beisetzung von Urnen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urne wieder mit Erdreich bedeckt ist. (2) Beisetzungen, Exhumierungen und Umbettungen werden ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Die Gemeinde kann sich hierbei eines vertraglich verpflich-teten Bestattungsunternehmens bedienen.

§ 39 – Vorbereitung der Bestattung

(1) Der vom Standesamt auszustellende Nachweis der Beurkundung des Sterbefalls ist von den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten unverzüglich den zuständigen Bediensteten der Gemeinde vorzulegen. Aufgrund dieser Unterlagen erfolgt die Eintragung in das Bestattungsverzeichnis.

(2) Die Bestellung einer Grabstätte soll mindestens 36 Stunden vor Beginn der Beisetzung bei der Gemeinde erfolgen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmen fest. (4) Bestattungen werden nur von Montag bis einschließlich Freitag durchgeführt.

§ 40 – Aufbahrung im Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus im Waldfriedhof dient zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen und zur Aufbewahrung von Urnen, bis diese beigesetzt oder überführt werden. (2) Die Leichen werden in der Regel im offenen Sarg im Leichenhaus aufgebahrt. Die Angehörigen können die Aufbahrung im geschlossenen Sarg verlangen. (3) Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen im Leichenhaus haben nur die zuständigen Bediensteten der Gemeinde und die von ihnen ermächtigten Personen Zutritt. (4) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Gemeinde die sofortige Schließung des Sarges und erforderlichenfalls die unverzügliche Beisetzung anordnen. Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Tod infolge übertragbarer Krankheiten kann die Gemeinde jeden Zutritt zum Leichenhaus sperren. (5) Bei einer Anordnung nach Abs. 4 Satz 2 ist das staatliche Gesundheitsamt zu hören.

§ 41 – Trauerfeier

(1) Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Beisetzung in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. Dabei kann nach dem Willen der Angehörigen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ein Verlegen der Trauerfeier in den Außenbereich der Aussegnungshalle ist nicht gestattet. Die Trauerfeier ist in einem würdigen, ruhigen und angemessenen Rahmen durchzuführen.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf (2) Der Sarg wird eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen und in die Aussegnungshalle überführt. (3) Nachrufe und Kranzniederlegungen dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlungen nicht erfolgen, wenn die Beisetzung im Rahmen einer religiösen Feier stattfindet. (4) Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen von der Trauerfeier oder vom Leichenzug dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht gefertigt werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

§ 42 – Leichenöffnungen

Leichenöffnungen können nur in den hierfür vorgesehenen Räumen vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines schriftlichen Antrags der nächsten Angehörigen.

§ 43 – Exhumierungen, Umbettungen

(1) Eine Exhumierung oder Umbettung einer Leiche oder Umsetzung einer Urne, auch innerhalb des Friedhofs, kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe und grundsätzlich nur während der Wintermonate sowie nach Ablauf der Ruhefrist erfolgen. (2) Exhumierungen und Umbettungen werden auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten oder auf Anordnung der zuständigen Behörde durch die Gemeinde vorgenommen.

§ 44 – Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes bei Sargbestattungen beträgt in beiden Friedhöfen 20 Jahre. (2) Die Ruhefrist kann aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit dem staatlichen Gesundheitsamt für bestimmte Friedhofsteile verlängert oder verkürzt werden.

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 45 – Auflassung der Friedhöfe

(1) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Interesses die bisherige Widmung für einen Friedhof oder Friedhofsteile bzw. einzelne Grabfelder oder Gräber ganz oder teilweise aufheben. (2) Von dem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle aufgrund der bisherigen Widmung bestehenden Rechte. Soweit möglich, ist auf die Laufzeiten der

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf Grabnutzungsrechte Rücksicht zu nehmen.

§ 46 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. sich entgegen § 6 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten im Friedhof aufhält,
  2. 2. den durch § 7 festgelegten Pflichten und Verboten zuwiderhandelt,
  3. 3. Friedhofswege entgegen des Verbotes nach § 8 befährt,
  4. 4. Abfälle gemäß § 9 Abs. 5 nicht unverzüglich vom Friedhofsgelände abfährt und verunreinigte Wege nicht säubert,
  5. 5. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 4 das Grabmal nicht entfernt und die Grabstelle nicht eingeebnet hat,
  1. 6. ohne Genehmigung (§ 26 Abs. 1) Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente errichtet, ändert oder erneuert,
  2. 7. ärgerniserregende Inschriften auf der Grabstätte anbringt (§ 27 Abs. 3),
  3. 8. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, trotz Anweisung der Gemeinde nicht instandsetzt oder entfernt (§ 28 Abs. 2),
  4. 9. den Bestimmungen über die Grabbepflanzung zuwiderhandelt (§ 32),
  5. 10. nicht erlaubten Grabschmuck im Sinne des § 33 Abs. 2 anbringt,
  6. 11. die Grabpflege vernachlässigt (§ 34 Abs. 1),
  7. 12. ohne Genehmigung Lichtbild-, Film- oder Tonbandaufnahmen macht (§ 40 Abs. 4).

§ 47 – Anordnungen für den Einzelfall;

Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung oder der sie ersetzenden gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigungen, auch nicht durch höhere Gewalt, ebenso nicht für das Abhandenkommen von Sachen im Friedhof, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des gemeindlichen Friedhofspersonals vor.

§ 48 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS) vom 10. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. April 2010, außer Kraft.

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017 Gemeinde Rückersdorf

Rückersdorf, 10. Mai 2017 GEMEINDE RÜCKERSDORF

Hofmann Erster Bürgermeister

Satzung für die öffentl. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf vom 10. Mai 2017

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Rückersdorf

Gemeinde Rückersdorf

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (2. Änderungssatzung)

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) (2. Änderungssatzung)

Die Gemeinde Rückersdorf erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBI. S. 674) geändert worden ist, folgende

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) (2. Änderungssatzung)

Artikel 1

Die Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung - BestS -) vom 10.05.2017 geändert, durch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (Bestattungssatzung -BestS-) (1. Änderungssatzung) vom 13.09.2019, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Bezeichnung “§ 28 Grabmal” die Bezeichnung “§ 28a Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit” neu eingefügt.
  1. 2. § 11 abs. 2 erhält folgende Fassung:

“Ein Grabnutzungsrecht wird anlässlich eines Sterbefalles verliehen. Ein rein vorsorglicher Erwerb ist auf dem Waldfriedhof für Einzel-, Familien- und Doppelfamiliengräber möglich, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist.”

  1. 3. Nach § 28 wird folgender § 28a neu eingefügt:

§ 28a – Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der jeweiligen geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurde.

Gemeinde Rückersdorf

Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Rückersdorf (2. Änderungssatzung)

  1. 4. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Als Genehmigungsantrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung einzureichen, aus der alle Einzelheiten wie Art und Bearbeitung des Materials, Maße, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift ersichtlich sind. Die Zeichnung ist vom Ersteller zu unterzeichnen. Bei Bedarf sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.”

  1. 5. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Jedes Grabmal soll aus Granit oder einem anderen Naturstein hergestellt sein und sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Grabmale, die nicht Satz 1 entsprechen, müssen sich in Art, Maß und Beschaffenheit dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht wird, einordnen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.”

  1. 6. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„In den Friedhöfen sind mit Rücksicht auf ihre besondere Eigenart und Gestaltung neben Grüneinfassungen nur Einfassungen entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 zugelassen. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 12 cm und eine Breite von 10 cm nicht überschreiten. Für die Anlage von Einfassungen gelten die Eintragungen in dem Friedhofsbelegungsplan.”

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Rückersdorf, GEMEINDE RÜCKERSDORF

Ballas Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rückersdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rückersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 90xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rückersdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rückersdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rückersdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 90xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rückersdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €