🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzungder Stadt Röthenbach a. d. Pegnitzvom 13. April 2026
Die Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) i.d.F. vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl S. 642) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung
Inhalt:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Gebührentatbestand
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
§ 4 Fälligkeit und Sicherung
§ 5 Gebührenschuldner
§ 6 Grabgebühren
§ 7 Gebühren für die Benutzung der Leichen- und der Aussegnungshalle
§ 8 Gebühren für Leistungen des Friedhofs- und Bestattungspersonals
§ 9 Sonstige Gebühren
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und des Friedhofes werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden Gebühren entsprechend der erbrachten Leistungen nach vergleichbaren Gebührentatbeständen festgesetzt.
§ 2 Gebührentatbestand
Gebühren werden für alle Leistungen erhoben, die von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz durch den Betrieb und die Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen erbracht werden.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.
§ 4 Fälligkeit und Sicherung
(1) Die Gebühren sind innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenforderung durch Bescheid zur Zahlung fällig. (2) Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz kann zur Deckung der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die dem Zahlungspflichtigen aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) wer den Auftrag an die Stadt erteilt oder die Kosten veranlasst,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) der Nutzungsberechtigte der Grabstände.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Grabgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen: für 20 Jahre
- 1. Reihengrab für Kinder bis 8 Jahre 270,00 €
- 2. Reihengrab für Erwachsene (1 Grabplatz) 900,00 €
- 3. Familiengrab (2 Grabplätze) 1.350,00 €
- 4. Doppel-Familiengrab (4 Grabplätze) 2.664,00 €
- 5. Urnengrab (4 Grabplätze) 2.092,00 €
- 6. Urnennische inkl. Abdeckplatte (2 Urnenplätze) 1.406,00 €
- 7. Doppel-Urnennische inkl. Abdeckplatte (4 Urnenplätze) 2.812,00 €
- 8. Urnensammelgrufanlage 557,00 €
- 9. Gruftanlage
Die Gebühr für eine Gruft beträgt je qm in Anspruch genommener Fläche zuzüglich Zwischenweganteil 597,00 €
- 10. Baumgrab (2 Grabplätze) 1.089,00 €
- 11. Urnen-Naturbestattung 2 Grabplätze 1.606,00 €
- 12. Urnen-Naturbestattung 4 Grabplätze 3.150,00 €
- 13. Urnen-Naturbestattung im Blumenbeet 2 Grabplätze 2.418,00 €
- 14. Urnen-Naturbestattung im Blumenbeet 4 Grabplätze 4.745,00 €
(2) ¹Erstreckt sich die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so ist die in Abs. 1 festgelegte Gebühr für die Zeit, um die die Ruhefrist über das bisherige Nutzungsrecht hinausgeht, anteilmäßig im Voraus zu entrichten. ²Es werden nur volle Jahre abgerechnet, wobei angefangene Jahre mitgezählt werden.
§ 7 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, Leichenkühlung, Trauerhalle, die Anlieferung des Sarges sowie für die allgemeinen Bestattungsdienste
- 1. Nutzung der Leichenhalle pro Tag - Sarg 86,00 €
- 2. Nutzung der Leichenhalle pro Tag - Urne 22,00 €
- 3. Nutzung der Kuhlung pro Tag (nur Särge) 68,00 €
- 4. Anlieferung eines Sarges 51,00 €
- 5. Benutzung der Trauerhalle bis 1 Stunde 275,00 €
- 6. Zuschlag fur jeder weitere halbe Stunde 110,00 €
- 7. Gebühr für die Durchführung der Trauerfeier / allgemeine Bestattungsdienste 141,00 €
§ 8 Gebühren für Leistungen des Friedhofs- und Bestattungspersonals
- 1. Fertigung eines Grabes / Drittanbieterleistung (Öffnen und Schlieben des Grabes einschl. Anlegung des Grabhugels und der Kranz- und Blumengebinde)
- a) Reihengrab 1.297,00 €
- b) Familiengrab (2,40m tief) 1.541,00 €
- c) Familiengrab (1,60m tief) 1.297,00 €
- d) Kindergrab 164,00 €
- 2. Die Gebühren für den Erdaushub einer Gruft werden nach den ortsüblichen Einheitspreisen festgesetzt. Die Fertigung der Gruft obliegt dem Nutzungsberechtigten.
- 3. Umbettung eines Sarges innerhalb des Friedhofes einfachtief 2.594,00 € doppeltief 3.081,00 €
- 4. Umbettung eines Sarges nach außerhalb einfachtief 1.297,00 € doppeltief 2.594,00 € Bei Ausgrabung einer Leiche von 6 Monaten bis 8 Jahre nach der Bestattung wird ein Zuschlag von 50% erhoben
- 5. Ausgrabung oder Wiederbeisetzung einer Urne aus / in ein Erd-/ Urnengrab 164,00 €
- 6. Entnahme oder Wiederbeisetzung einer Urne aus / in eine Urnennische / Urnen-Naturbestattung 41,00 €
- 7. Auflosung eines Urnenerdgrabes mit Beseitigung der Urnenreste 327,00 €
- 8. Entnahme oder Wiederbeisetzung einer Urne aus / in einer Urnennische 41,00 €
- 9. a) Beisetzung einer Urne in vorhandene Grabstätte einschließlich Grabfertigung (Öffnen und Schlieben, Erdhügel, Kränze und Blumengebinde) 164,00 €
- b) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische 41,00 €
- c) Beisetzung einer Urne in ein Urnen-Erdgrabsystem (Naturbestattung) 164,00 €
- 10. Anbringen der Tafeln für die Baumbestattungsanlage, der Naturbestattungsanlage und der Urnenbestattung im Blumenbeet 21,00 €
- 11. Versendung einer Urnea) Im Inland 175,00 €
- b) Ins Ausland 219,00 €
- 12. Beisetzung von Tot- und Frühgeburten 123,00 €
- 13. Sonstige Tätigkeiten des Friedhofspersonals, soweit nicht genannot je angefangene Stunde 51,00 €
- 14. Überführung nach Auswärts ohne Leichenhallenbenutzung einschließlich Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Überführung 43,00 €
§ 9 Sonstige Gebühren
- 1. Leicheneinlieferung außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten 98,00 €
- 2. Umschreibegebühr bei Übertragung des Nutzungsrechts (§§ 14 Bestattungs- und Friedhofssatzung) 26,00 €
- 3. Ausstellung einer Zweitschrift der Graburkunde oder einer sonstigen Bescheinigung 13,00 €
- 4. Für die Genehmigung von Grabmälern (§ 17 der Bestattungs- und Friedhofssatzung) und deren Abräumen nach Ende der Nutzungszeit wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 3% der Herstellungskosten erhoben, mindestens 75,00 €
- 5. Bescheinigung zur Urnenüberführung 13,00 €
- 6. Erlaubnis für die Beisetzung Auswärtiger (§ 3 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung) 26,00 €
- 7. Genehmigung gewerblicher Arbeiten am Friedhof einschließlich Befahren der Wege (§ 8 der Bestattungs- und Friedhofssatzung)
- a) Erlaubnis für den Einzelfall 13,00 €
- b) Erlaubnis für die Dauer eines Kalenderjahres 112,00 €
- 8. Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung, Umbettung, Tieferlegung oder Wiederbeisetzung von Leichen, Gebeinen oder Urnen 26,00 €
- 9. Anordnung zur Beseitigung einer Grabanlage 26,00 €
- 10. Abräumen, einebnen und ansäen eines Grabes zuzüglich je angefangene Arbeitsstunde à 26,00 € 51,00 €
- 11. Entfernung und Entsorgung des Grabsteines oder der Abdeckplatte für eina) Familiengrab 457,00 €
- b) Urnen- oder Kindererdgrab 381,00 €
- 12. Einfassung entfernen oder Entsorgen für eina) Familiengrab 305,00 €
- b) Urnen- oder Kindererdgrab 229,00 €
§ 10 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz vom 20.12.2023 in der Fassung vom 01.02.2024 außer Kraft.
Röthenbach a.d.Pegnitz, 29. April 2026
Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz
Hacker Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Röthenbach a. d. Pegnitz vom 13. April 2026
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. ALLGEMEINE Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den städtischen Friedhof,
b) das Leichenhaus und die Aussegnungshalle einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen,
c) das Bestattungspersonal.
(2) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz verwaltet und beaufsichtigt. (2) Der Belegungsplan wird von der Friedhofsverwaltung so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jeder Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) {}^{1} Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. {}² Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. {}³ Besteht die Absicht der Schliebung,so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) {}^{1} Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, Grabstätten durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. {}² Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz setzen die Öffnungszteiten des Friedhofs fest. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Im Friedhof haben sich alle Personen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. 2Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
k) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände in Umgebung der Gräber oder offensichtlich auf den Gräbern zu lagern.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Bei Bestattungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu achten. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) ^{1}Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. ²Durch gewerbliche Arbeitsen darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. ³Nach Beendigung der Arbeitsen sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) 'Aus Gründen des Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetriebende, die Gräber ausheben und verfüllten sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassungserfordernis gilt auch für Gewerbetriebende anderer Zweige, sofern diese entgeltliche Arbeiten ausführten. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (3) 'Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht geeignet und zuverlüssig sind. 'Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetriebende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. 'Die Gewerbetriebenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. 'Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. 'Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft. 'Gewerbetriebende, die Gräber ausheben und verfüllten, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. 'Im Rahmen der Zulassung ist der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung beizufügen, welche die Schäden nach Abs. 7 abdeckt. (4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein gilt für hochstens 3 Jahre ab Ausstellung und ist widerruflich. Die Zulassung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (5) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (6) 'Gartner und sonstige Gewerbetriebende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(8) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht von bis zu 12 Tonnen, befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) {}^{1} Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz. {}² An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. (3) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeitelt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Reihengrab für Kinder bis 8 Jahre
- 2. Reihengrab für Erwachsene (1 Grabplatz)
- 3. Familiengrab (2 Grabplätze)
- 4. Doppel-Familiengrab (4 Grabplätze)
- 5. Urnenerdgrab
- 6. Urnennische inkl. Abdeckplatte (2 Urnenplätze)
- 7. Doppel-Urnennische inkl. Abdeckplatte (4 Urnenplätze)
- 8. Urnensammelgruftanlage
- 9. Gruftanlage
- 10. Baumgrab 2 Grabplätze
- 11. Urnen-Naturbestattung (2 Grabplätze)
- 12. Urnen-Naturbestattung (4 Grabplätze)
- 13. Urnen-Naturbestattung im Blumenbeet (2 Grabplätze)
- 14. Urnen-Naturbestattung im Blumenbeet (4 Grabplätze)
(2) Die Anzahl der bestatteten und beigesetzten Verstorbenen gem. § 26 bestimmt sich nach der jeweiligen Grabart.
a) Reihengrab für Kinder bis 8 Jahre
¹Kindergräber sind zur Erdbestattung von Kindern bis zu 8 Jahren bestimmt. ²In Kindergräbern kann ein Verstorbener beigesetzt werden.
b) Reihengrab für Erwachsene
¹Reihengräber sind die Grabstätten, welche in den dazu bestimmten Abteilungen der Reihe nach vergeben und für die Dauer des Grabnutzungsrechts nur für eine Bestattung zur Verfügung gestellt werden. ²Die Zusammenlegung von Reihengräbern ist nicht zulässig. ³In Reihengräbern kann ein Verstorbener beigesetzt werden. ⁴Die Lage des Grabes kann nicht gewählt werden. ⁵Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht gestattet.
c) Familiengräber
¹Familiengräber sind Grabstätten, die nach Wahl vergeben werden. ²In Familiengräbern können bis zu zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
d) Doppelfamiliengräber
¹Aus zwei nebeneinanderliegenden Familiengräbern können Doppelfamiliengräber gebildet werden. ²In Ihnen können bis zu vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
e) Baumgräber
¹Baumgräber sind Beisetzungsstätten für Aschen in kompostierbaren Urnen innerhalb einer besonderen Abteilung des städt. Friedhofes. ²Baumgräber werden von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz gärtnerisch angelegt und gepflegt, die Namenstafeln an der vorhandenen Stelle einheitlich beschriftet. ³Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. ⁴An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck, Figuren, Vasen etc. abgelegt bzw. aufgestellt werden. ⁵Bei Nichteinhaltung behält sich die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz vor, abgelegte Gegenstände ohne vorherige Aufforderung und ohne Schadensersatzansprüche zu entfernen.
f)Urnen-Naturbestattung und Urnen-Naturbestattung im Blumenbeet
¹Urnen-Naturbestattungen sind Grabstätten für Aschen in kompostierbaren Urnen. ²Diese können in verschiedenen dafür vorgesehenen Abteilungen des städt. Friedhofes beigesetzt werden. ³Urnen-Naturbestattungen werden von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz gärtnerisch angelegt und gepflegt. ⁴Die Beete im Bereich der Urnen-Naturbestattungen werden jahreszeitbezogen bepflanzt/gepflegt. ⁵Die Namenstafeln sind nicht in der Graberwerbsgebühr enthalten. ⁶Die Beschaffung kann durch den vom Graberwerber beauftragten Bestatter über die Firma WEIHER GmbH, Balinger Straße 1, 79111 Freiburg erfolgen. ⁷Die jeweilige Beschriftung obliegt dem Grabnutzungsberechtigten. ⁸Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. ⁹An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck, Figuren, Vasen, Schilder etc. abgelegt bzw. aufgestellt werden. ¹⁰Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Friedhof vor, die aufgeführten Dinge zu entsorgen und die entstanden Kosten in Rechnung zu stellen.
g) Urnenerdgräber und Urnennischen
¹Urnenbeisetzungsstätten werden als Erdgräber in besonderen Urnenabteilungen und als Urnennischen in Urnenwänden bereitgestellt. ²In den Urnengräbern können höchstens bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. ³Die Urnen dürfen nur in den geschlossenen Nischen aufgestellt werden. ⁴Es können so viele Urnen in eine Nische gestellt werden, wie es der Raum zulässt. ⁵Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten der Urnennische zu beschaffen. ⁶Bis zur Lieferung der Verschlussplatten stellt die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz befristet Ersatzplatten zur Verfügung. ⁷Die Nischen dürfen nicht geöffnet und die Urnen nicht entnommen werden. ⁸An der Urnenwand dürfen weder bauliche Veränderungen vorgenommen noch Befestigungen zum Aufhängen von Bildern oder Kränzen angebracht werden. ⁹Die Nischen werden durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt. ¹⁰Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Nische besteht nicht.
h) Gruftanlagen und Sammelgruftanlage
¹Grüfte sind Grabstätten in Mauerwerk oder Beton ausgeführt. ²Die Anlage neuer Grüfte kann nur in den im Belegungsplan vorgesehenen Flächen erfolgen. ³In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhefristen erfolgen, soweit Platz vorhanden ist und bestattungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. ⁴Nähere Einzelheiten, insbesondere über die Ausgestaltung der Anlage, legt die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz von Fall zu Fall fest, hierbei ist auf die Eigenart der einzelnen Friedhofsabteilungen besonders Rücksicht zu nehmen. ⁵Nicht mit einer Grabplatte versehene Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 0,50 m zu versehen.
(3) Eine Neubelegung der Grabstellen ist erst nach Ablauf eventueller vorheriger Ruhefristen (§ 28) möglich.
(4) Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) 1Urnen konnen in allen Grabarten gem. § 10 Abs. 1 beigesetzt werden. 2Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. 3Sie dürfen den Durchmesser der Urnenerdsysteme nach § 12 nicht überschreiben. (3) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstände, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstände, die Aschenreste in wurdiger Weise, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Urnensammelstelle), der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen bzw. Schmuckurnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) {}^{1} Für die Einteilung der Grabstände ist der Belegungsplan maßgebend. {}² Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmassen ausgehoben. (2) Die einzelnen Gräber haben in der Regel folgende Maße (Länge x Breite x Tiefe):
Kindergräber 1,30m x 0,90m x 1,30m Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab 8 Jahre 2,50m x 1,30m x 1,60m Familiengräber 2,50m x 1,30m x 2,40m Doppelfamiliengräber 2,50m x 2,50m x 2,40m Urnengräber 1,30m x 1,30m x 0,65m
²Aufgrund der örtlichen Beschaffenheiten können die Maße abweichen.
(3) Gräber mit Urnenerdsystemen haben eine Tiefe von 0,75m und einen Durchmesser von 0,25m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer begebungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird für Erdgräber, Urnengräber, Urnennischen, Gruft- und Sammelgruftanlagen auf 20 Jahre sowie für Baumgräber, Urnen-Naturbestattungen und Urnen-Naturbestattungen im Blumenbeet auf 15 Jahre verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstände wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (gemäß Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Grabrechte konnen in der Regel nur Personen erwerben, die in der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz ihren Wohnsitz haben. Personen ohne Wohnsitz im Stadtgebiet konnen dann ein Grabrecht erwerben, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Bestattung von Verstorbenen zu sorgen haben, für die nach § 3 dieser Satzung ein Bestattungsanspruch auf den gemeinslichen Friedhöfen besteht. Die Verleihung eines Grabrechts an andere als die vorgenannten Personen kann in begründeten Fällen erfolgen. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Nutzungsrecht an den in § 10 Abs. 1 genannten Grabstände kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz über die Grabstände anderweitig verfügen.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens auf die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlängern. (6) ¹Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. ²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. ³Der Gebührenanteil, der der Restdauer des Grabrechts entspricht, wird nicht zurückerstattet. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) ¹Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz kann ein Grabnutzungsrecht, von dem noch kein Gebrauch gemacht wurde, in öffentlichem Interesse zurücknehmen. ²Der Gebührenanteil für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum wird erstattet. ³Die Rücknahme des Grabnutzungsrechts ist auch nach Belegung möglich, sofern dies im öffentlichen Interesse aus zwingenden Gründen erforderlich ist. ⁴Die hierfür notwendigen Kosten einer Umbettung und das neu einzuräumende Grabrecht übernimmt die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) ¹Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. ²Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. ³Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf eigenen Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. ⁴Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. ⁵Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. ⁶Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. ⁷Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten nicht einigen, so trägt die Friedhofsverwaltung einen von ihnen gegen Entrichtung der Umschreibegebühr als Berechtigten in die Grabkartei ein. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) ¹Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. ²In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) 'Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 'Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeinführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). 'Das Grabrecht kann entzogen werden. (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Die Grabanlagen der Baumbestattungen und Urnen-Naturbestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Grabhügel dürfen nicht gewölbt sein, nicht schräg liegen und nicht höher als 20 cm sein. ³Die Art ihrer Gestaltung ist dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
⁴Es ist nicht erlaubt:
a) Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen (z. B. Porzellan, Papier, Wachs, Kunststoff) oder aus sonstigem Material, das gegen die Eigenart und Wurde der Friedhöfe verstöft, an Gräber anzubringen,
b) Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen,
c) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände auf den Gräbern oder in deren Umgebung zu lagern.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Im Übrigen gehen alle sonst außerhalb von Grabbeeten gepflanzten Bäume und Straucher in das Eigentum der Stadt über. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis Friedhofsverwaltung. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. (5) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (6) Verwelkte Blumen und verdorre Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht satzungsgemänen oder unansehnlich gewordenen Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) ¹Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab befestigte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabplatten, Tafeln, Urnenwandtafeln, Aufsätze,
Blumenbehälter auf Grabsteinen und Einfassungen. ²Nicht zu den Grabmälern gehören Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen.
(2) ^{1}Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. ²Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz ist berechtigt, sowie das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zutreffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (3) ^{1}Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten oder der von diesem beauftragen Firma zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1: 10 beizufugen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung undb) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
³Die Zeichnung ist von der beauftragten Firma zu unterschreiben. ⁴Bei Bedarf sind die Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (5) Für die Ausführung der Arbeiten ist eine Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeitsen (§ 8) erforderlich. (6) 'Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (7) ^{1}Die Bezeichnung der Abteilung und Grabnummer ist im unteren Bereich des Grabmals anzubringen. ²Der Name des Herstellers darf in unauffälliger Weise angefegt werden. (8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
¹Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Maße des Grabes (§ 12) nicht überschreiten.
(2) Die aktuell gültigen maximalen Maße der Grabmale können in der Friedhofsverwaltung erfragt werden. (3) Jedes Grabmal muss sich in den Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder angebracht werden soll, einordnen. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Friedhofsverwaltung hierzu die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) 'Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. 2Sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt wird. (2) Das Anbringen von QR-Codes auf Grabmalern ist nicht gestattet.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standlicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale, die wegen der Öffnung eines Grabes oder aus einem anderen Grund vorübergehend entfernt wurden, sind innerhalb von 6 Monaten wieder ordnungsgemäß aufzustellen. (5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz entfern werden. (6) 'Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Friedhofsverwaltung durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 'Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden
(Ersatzvornahme, § 30). ⁵Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ⁶Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. ⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) ¹Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz. ²Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz. ³Vor der Entfernung solcher Grabmale soll der Stadt die Möglichkeit eingeräumt werden, diese zu erwerben.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) ¹Die Leichen werden in der Regel im geschlossenen Sarg im Leichenhaus aufbewahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) kann die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgen. ⁴Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ⁵Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn:
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist oderb) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird oderc) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
¹Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. ³Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) ¹Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. ²Dies gilt insbesondere füra) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
³Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1b), 1d) und 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) 1Bestattungen finden von Montag bis Freitag während der, von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten staat. 2An Sams-, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen staat.
§ 28 Ruhefrist
¹Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes wird für alle Gräber auf 15 Jahre festgesetzt. ²Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Für die Kosten der Ausgrabung und Umbettung sowie für den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an Grabstätten und Anlagen durch die Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller. (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) ¹Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) ¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen (Ersatzvornahme). ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. ³Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. ⁴Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ⁵Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt Röthenbach nicht einholt,
- c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
²Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz vom 10.04.1994 in der Fassung vom 01.04.2023 außer Kraft
Röthenbach a.d.Pegnitz, 29. April 2026
Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz
Hacker Erster Bürgermeister
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