📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.11.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Burgthann vom 14. November 2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Burgthann folgende
Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
- 1. Die Gemeinde Burgthann erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- 2. Zu den Bestattungseinrichtungen gehoren: a) der Friedhof in Burgthann b) der Friedhof in Schwarzenbach c) der Friedhof in Unterferrieden d) die in den oben aufgeführten Friedhöfen befindlichen Leichenhäuser und Aussegnungshallen.
§ 2 Gebührenarten
- 1. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§5)
b) Bestattungsgebühren (§6)
c) Sonstige Gebühren (§7)
§ 3 Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände innehat oder erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr (§5) entsteht mit der Zuteilung oder der
Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung der Gemeinde Burgthann,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, mindestens jedoch für 5 Jahre
c) bei Bestattung einer Leiche in einem Grab oder Beisetzung einer Urne in einem Grab oder Nische, bei der die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
- 2. Die Bestattungsgebühren (§6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
- 3. Die sonstigen Gebühren (§7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung oder Beschäftigte der Gemeinde Burgthann.
- 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
- 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte (einfachtief) | 61,-- Euro pro Jahr |
|---|---|
| b) eine Einzelgrabstätte (doppelttief) | 66,-- Euro pro Jahr |
| c) eine Familiengrabstätte (einfachtief) | 75,-- Euro pro Jahr |
| d) eine Familiengrabstätte (doppelttief) | 100,-- Euro pro Jahr |
| e) eine Kindergrabstätte | 22,-- Euro pro Jahr |
| f) eine Urnengrabstätte | 58,-- Euro pro Jahr |
| g) eine Urnennische | 94,-- Euro pro Jahr |
| h) eine Baumurnengrabstätte | 94,-- Euro pro Jahr |
| i) eine Urnenerdgrabröhre für 2 Urnen | 155,-- Euro pro Jahr |
| j) eine Urnenerdgrabröhre für 4 Urnen | 210,-- Euro pro Jahr |
- 2. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung gilt § 4 Abs. 1 c entsprechend. Baumurnengräber können nicht verlängert werden.
§ 6 Bestattungsgebühren
| 1) Grundgebühr für die Abwicklung eines Sterbefalles | 105,-- Euro |
|---|---|
| 2) Grundgebühr -anlässlich jeder Bestattung- für die Benutzung der Aussegnungshalle für Trauerfeiern | 157,-- Euro |
| 3) Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlvitrine je Tag | 37,-- Euro |
- 4. Benützung des Sektionsraumes 462,-- Euro
- 5. Beschriftung Urnenplatte pro Buchstabe für Friedhof Burgthann und Schwarzenbach 27,-- Euro
- 6. Beschriftung und Schild für Urnenstele bei Baumurnengrabstätten 135,-- Euro
- 7. Beschriftung und Schild für Urnenerdgrabröhren 78,-- Euro
§ 7 Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für Streifenfundament Familiengrab 315,-- Euro
- 2. Gebühr für Streifenfundament Einzelgrab 284,-- Euro
- 3. Gebühr für Streifenfundament Urnengrab 220,-- Euro
- 4. Gebühr für Grabmalgenehmigung 66,-- Euro
- 5. Gebühr für Urnenversand 32,-- Euro
- 6. Gebühr für Genehmigung/Ablehnung einer Umbettung 60,-- Euro
- 7. Gebühr für Ausstellung einer Graburkunde 12,-- Euro
- 8. Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses 50,-- Euro
§ 8 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 09. November 2021 außer Kraft.
Burgthann, den 15. November 2023
Gemeinde Burgthann
Meyer
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.07.2025 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Burgthann vom 15.07.2025 (gültig ab 01.09.2025)
SATZUNG der Gemeinde Burgthann über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)
Vom 15.07.2025
Die Gemeinde Burgthann erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO),des Ordnungswidrigkeitengeset-zes (OwiG), des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV) folgen-de Satzung:
Inhalt: Teil I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
Teil II Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Teil III Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Umenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
Teil IV Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
Teil V Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
TEILI
Al/gemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als äf-fentliehe Einrichtungen.
a) Die Friedhöfe in Burgthann, Schwarzenbach und Unterferrieden
b) Die Leichenhäuser in Burgthann, Schwarzenbach und Unterferrieden
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Burgthann ihren Wohnsitz hatten
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen(§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV.),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Burgthann verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht er-worben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Ei-genschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so wer- den keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenste-hen, durch Einigung mit dem Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berech-tigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräu-mung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
Teil II
Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber zwischen 08:00 Uhr und Einbruch der Dunkelheit für den Besu-cherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend auch während der Öffnungszeiten untersagen oder außer-halb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
) (1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestat-tet.
(3) Der Anordnung der Gemeinde Burgthann haben die Besucher Folge zu leisten.
(4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet
(5) a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde
b) zu rauchen, zu lärmen, zu essen, zu trinken, zu lagern, zu spielen oder zu betteln
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. Ausnahmen werden von der Gemeinde erteilt, insbesondere für gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 dieser Satzung,
d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leis-tungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften aller Art ohne Erlaubnis zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und ge-kennzeichneten Plätzen. Grünabfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Containern ent-sorgt werden. Es darf nur Restmüll oder Grünabfall entsorgt werden, der auf dem Friedhof an-gefallen ist.
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu be-schädigen.
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glas-flaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße (auch Gießkannen) zwischen oder hinter den Gräbern aufzubewahren.
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
j) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
k) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnut-zungsberechtigten zu fotografieren,
- 1. Kies- bzw. Schottereinfassungen um die Grabeinfassungen aufzubringen.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(7) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeier-lichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs.
- 4. mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erfor- derlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbe- reich beträgt Schrittgeschwindigkeit. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Fried- hofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Aus-führung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ab-mahnung entbehrlich.
Teil III Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Burgthann. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwal-tung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgräber, einfach- oder doppelttief
b) Familiengräber, doppelttief
c) Kindergräber, doppelttief
d) Urnengräber
e) Urnennischen
f) Anonymes Grabfeld für Urnen
g) Baumurnengräber (nur Friedhof Burgthann)
h) Urnenerdgrabröhren für 2 Urnen
i) Urnenerdgrabröhren für 4 Urnen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde Burgthann bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Ge-) meinde Burgthann freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In doppelttiefen Einzelgräbern können maximal 2 Verstorbene (Särge), sowie 2 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. In Kindergräbern können 2 verstorbene Kinder bis 5 Jahren beigesetzt werden.
(4) In Familiengräbern können maximal 4 Verstorbene (Särge), sowie 4 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.
(5) Auf Antrag kann die Gemeinde Burgthann in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehr-fachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Ein-zelfall festgelegt wird.
(6) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Burgthann. (7) Für das Nutzungsrecht an Einzel-, Kinder- und Familiengräbern gelten die§§ 13 und 14 ent-sprechend.
(8) Die Laufzeit der Gräber richtet sich nach § 28 dieser Satzung.
§ 10 a Sonderregelung Friedhöfe Burgthann und Unterferrieden
In bestimmten Bereichen sind keine Stockwerksbestattungen für ab 01.01.2022 vergebene Gräber mehr zulässig: auf dem Friedhof Burgthann im alten Bereich (insbesondere Gräber Fl bis F44, F301bis F365, F986, F801 bis E898, F901 bis F972, E 46 bis E51, E366 bis E373, E988 bis E996 und E998 bis EI0I0) auf dem FriedhofUnterferrieden im alten Bereich (insbesondere Gräber EI bis E29, Fl bis F49, F89 und F202 bis F307).
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der§§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengräbern, Urnennischen, Einzel- und Familiengräbern, im anonymen Grabfeld, in Baumurnengräbern oder Urnenerdgrabröhren beigesetzt werden. Urnen für Erd-bestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die in Urnennischen beigesetzt werden müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In einem Urnengrab können maximal 4 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beige-setzt werden.
(4) In einer Urnennische können maximal 2 Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beige-setzt werden.
(5) In einem Baumurnengrab kann eine Urne beigesetzt werden.
(6) In einer Urnenerdgrabröhre können maximal 2 oder 4 Urnen beigesetzt werden.
(7) Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern und Umennischen gelten die§§ 13 und 14 entspre-chend.
(8) Wird ein abgelaufenes Nutzungsrecht an Urnengräbern oder Urnennischen nicht verlängert, ist die Gemeinde Burgthann berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle (anonymes Grabfeld) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen. Dies geschieht durch ein Bestattungsunternehmen. Die Überurnen in Erdgräbern sind ebenfalls zu entfernen.
(9) Die Beschriftung der Umennischen der Friedhöfe Burgthann und Schwarzenbach wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben und an den Grabnutzungsberechtigten oder einen Verpflichte-ten weiterverrechnet. Grundsätzlich wird die Urnenplatte mit Vor- und Nachnamen, Geburts-und Sterbedatum beschriftet. Alternativ kann die Umenplatte auch mit „Familie" und dem Familiennamen beschriftet werden, dies muss bei der Friedhofsverwaltung vorab beantragt werden. (10) Die Laufzeiten richten sich nach § 28 dieser Satzung.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße (von Außenkante zu Außenkante der Grabeinfassung), einschließlich Grabstein:
a) Kindergräber Länge 1,20 Meter Breite 0,60 Meter
b) Einzelgräber Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter
c) Familiengräber Länge 2,00 Meter Breite 1,30 Meter
d) Familiengräber Friedhof Schwarzenbach und Friedhof Unterferrieden (jeweils im alten Teil des Friedhofes) Länge 2,00 Meter Breite 2,00 Meter
e) Urnengräber Länge 0,80 Meter Breite 0,70 Meter
(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle ergibt sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.
(3) Die Tiefe des Grabes beträgt, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen, für Kinder bis 5 Jahre wenigstens 1,30 Meter (doppelttief 2,20 Meter, für Personen über 5 Jahre beim Einzelgrab 2,20 Meter beim Familiengrab 2,20 Meter Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 Meter.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nut-) zungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen, wenn der Erwerb an-lässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todes-fall erworben, so wird es ebenfalls mindestens für die Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Bei Baumurnengräbern ist nach Ablauf der Ruhefrist keine Verlängerung des Grabnutzungs-rechts möglich. Das Nutzungsrecht an allen übrigen Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre, 10 Jahre, 15 Jahre oder 20 Jahre verlängert werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Gründe entgegenstehen und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Der Nutzungsberechtigte beantragt vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Über das Erlöschen des Nutzungsrechtes werden die bisherigen Nutzungsberechtig- ten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pflegeberechtigten des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde Burgthann benachrichtigt (außer bei Baumurnengräbern).
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftli-cher Annahme der Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Bereits be-zahlte Grabnutzungsgebühr wird nicht zurückerstattet. Das Grab wird von der Friedhofsver-waltung erst nach Ablauf der restlichen Laufzeit wieder neu vergeben.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüg-lich mitzuteilen.
(8) Vor Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 14, auf ein verliehenes Grab-nutzungsrecht nur mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden. Eine darüber hinaus ent-richtete Grabgebühr wird nicht zurückerstattet.
(9) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde Burgthann beschränkt oder entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 13 a Sonderregelung Friedhof Schwarzenbach
(1) In den Gräbern Nr. 1 - 50 werden aufgrund der Bodenverhältnisse Erdbestattungen nur unter der Voraussetzung zugelassen, dass diese unter Verwendung des Grabhüllensystems „WEI HE" erfolgen. Die Kosten für die Verwendung des Grabhüllensystems trägt der Inhaber des Grabrechts.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Das Nutzungsrecht kann ferner auf eine andere Person übertragen werden, wenn diese, sowie der bisherige Nutzungsberechtigte dies schriftlich bei der Friedhofsverwal-tung beantragen.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Ver-fügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf die in§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des§ lAbs. 1 Ziff 1 BestV hat die ältere Person Vor-recht vor der jüngeren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungs- recht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte auf Antrag eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Über-nahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstor-benen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ru-hefrist an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten eines Verpflichteten (Personen nach Abs. 2) die Grabstelle einebnen lassen. Das Nutzungsrecht geht hier auf die Gemeinde Burgthann über.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 4 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhal-ten. Die Wege zwischen den einzelnen Grabstätten sind vom Grabnutzungsberechtigten sau-ber zu halten. Das Verlegen von Platten oder Aufbringen von Kies ist nicht gestattet.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist- die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe§ 14 Abs. 2) seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getrof-fen werden (Ersatzvornahme,§ 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst ) Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflich-teten gern. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die be-nachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grab-hügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Cha-rakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber werden ausschließlich von der Gemeinde Burgthann ausgeführt. Blumenschmuck, -vasen oder Kränze dürfen nicht außerhalb der Grä-ber aufgestellt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflan-zen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet. Sie dürfen nicht höher als max. 1,20 Meter sein und nicht über die Grabeinfassung hinaus stehen.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Burgthann über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nut-zungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsen-der oder absterbender Gewächse kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und in den da-für vorgesehenen Abfallcontainern, getrennt nach kompostierbaren Grünabfällen und Rest-müll, abzulegen. Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, darf nicht in den Contai-nern entsorgt werden.
(6) Bei Baumurnengräbern ist es nicht gestattet, Grabschmuck, Blumen oder ähnliches an die Grabstelle zu legen. Die Pflege des Bereiches um die Baumurnen wird von der Gemeinde Burgthann durchgeführt.
(7) Das Anbringen von Blumenschmuck, Kränzen, Blumenvasen und Schmuck aus künstlichem Material an den Urnennischen, sowie die Vornahme irgendwelcher Änderungen, ist nicht ge-stattet. Steckvasen u. ä. können vor der Urnenwand auf der dafür vorgesehenen Fläche ange-bracht werden. Verwelkte Blumen etc. sind zu entfernen
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf -unbeschadet sonstiger Vorschriften- der Erlaubnis der Gemeinde Burgthann. Die Gemeinde Burgthann ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf die Einfriedungen, Einfas-sungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der bauli-chen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 dieser Satzung zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials (Stein, Metall, Holz etc.), seiner Bearbeitung, seiner Farbe, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der§§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungs-berechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungs-berechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristge- recht der Aufforderung nach , so ist die Gemeinde Burgthann berechtigt, auf Kosten des Nut-zungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen, wenn es den sicher-heitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Der Name des Herstellers darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich unten oder hin-ten an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes, sowie die Höhe von 1,40 Meter nicht überschrei-ten.
(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 die-ser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde Burgthann die Erlaubnis erteilt.
(3) Die Einfassungen dürfen nicht höher als 0,20 Meter sein. Im Friedhof Schwarzenbach ersetzen die Gehwegplatten (welche von der Gemeinde Burgthann gestellt werden) grundsätzlich die Einfassungen. Um zu verhindern, dass Erde auf die Gehwege geschwemmt wird kann vom Grabnutzungsberechtigen eine zusätzliche Einfassung angebracht werden.
(4) Grabplatten dürfen nicht höher als 0,30 Meter sein. Im Friedhof Schwarzenbach darf aufgrund der Bodenverhältnisse ein Grab maximal zu 50% mit einer Platte versehen werden, auf den Friedhöfen in Burgthann und Unterferrieden maximal zu 70%.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Sind bereits Streifenfundamente gesetzt, so ) müssen diese verwendet werden. Als Grundlage für die Errichtung, dem Setzen/Versetzen und das Prüfen von Grabmalanlagen gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV).
(2) Jedes Grabmal soll sich in die Umgebung einfügen. Das Grabmal darf den Friedhof nicht ver-unstalten, insbesondere nach Form oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effekthasche-risch wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabma-les oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforde-rung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen in-standgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,§ 30). Kann aufgrund der akut dro- henden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter F1istsetzung nicht ab-gewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, Das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(5) Grabmale und bauliche Anlagen(§ 17 und§ 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde Burgthann entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechen-den Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzueb-nen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungs-gemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ord-nungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberech-tigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder ei-nes Verpflichteten gern. Art. 14 Abs. 2 abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nut-zungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Burgthann. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Ge-meinde Burgthann.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Bei-setzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und grundsätzlich in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden i. V. m. den Bestattungsunternehmen, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg er-folgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bun-desseuchenschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unterge-bracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorhe- rigen Genehmigung des Amtsarztes.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Altenheim, Pflegeheim u.a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des§ 17 BestV vom Träger der Feuerbestattungsanlage geprüft und ein-gehalten werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
(1) Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfol-gen.
(2) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des§ 30 BestV.
(3) Sargbeilagen aus Kunststoff sind nicht erlaubt.
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§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die Gemeinde Burgthann stellt kein Friedhofs- und Bestattungspersonal. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhö-fen werden an geeignete Bestattungsunternehmen frei gegeben.
(2) Die Gemeinde Burgthann kann gemäß § 8 Abs. 4 dieser Satzung einem Bestattungsunterneh-men diese Freigabe wieder entziehen.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnennischen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht
und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes der Gemeinde Burgthann anzu-zeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen oder dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) Darf die Bestattung aufgrund von Vermerken auf der Todesbescheinigung erst nach richterli-cher oder sonstiger behördlicher Genehmigung stattfinden, so ist bis zu deren Nachweis zu warten.
(4) Totgeburten oder Fehlgeburten dürfen nur gegen Vorlage einer Bescheinigung der Hebamme oder des behandelnden Arztes bestattet werden.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für Einzel- oder Familiengräber auf 25 Jahre festge-setzt. Die Ruhefrist für Urnengräber, Urnennischen, Baumurnengräber und Urnenerdgrabröhren be-trägt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Erd- und Feuerbestattungen sind gleichgestellt.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde und des Friedhofträgers. Wäh-rend der Ruhefrist werden Exhumierungen und Umbettungen in der Regel nicht genehmigt.
(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet wer-den, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Gegebenenfalls ist der Friedhof für diese Zeit zu sperren.
(4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten, so-fern sie nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet worden sind.
(5) Jede Exhumierung muss dem Staatl. Gesundheitsamt zur Stellungnahme angezeigt werden.
(6) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(7) Im Falle des§ 21 Abs. 2 Satz 6 dieser Satzung bedarf es einer Zustimmung des Gesundheits-amtes.
(8) Im Übrigen gilt§ 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leis-ten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde Burgthann die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vorneh-men lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öf-fentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht er-reichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
(3) Die Erzwingung der Anordnungen richtet sich nach den Vorschriften des Bayerischen Verwal-tungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlage entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung
§ 32 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit§ 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:
a) Den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) Die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) Die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) Sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
(2) Die Geldbuße für Verstöße gegen § 7 Abs. 4 f dieser Satzung (Müll) beträgt mindestens die Mehrkosten für das Umdeklarieren der Abfallcontainer von Biomüll in Restmüll.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung (FGS) zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2022 mit Ablauf des 31.08.2025 außer Kraft. Burgthann den 15.07.2025 eg 1
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