Friedhofsgebühren Lauf a.d.Pegnitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lauf a.d.Pegnitz · Bayern · PLZ 91207

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 11.05.2026 (Bestattungsgebührensatzung), in Kraft ab 01.07.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
270,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 27 €/J. × 10 J. = 270 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. b Bestattungsgebührensatzung (Reihengrab für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab (3 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 3 Plätze
990,00 €
Gesamt für 3 Grabstellen (10 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 330 € pro Grabplatz / Person
🧮 99 €/J. × 10 J. = 990 € · für 3 Grabstellen (Ø 330 € je Person / Stelle)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. d Bestattungsgebührensatzung i.V.m. § 24 Abs. 1 und Abs. 3 FBS
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
200,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 20 €/J. × 10 J. = 200 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. c Bestattungsgebührensatzung (Reihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
750,00 €
Gesamt für 2 Urnen (10 J. Ruhezeit)
💡 Umgerechnet: 375 € pro Urne
🧮 75 €/J. × 10 J. = 750 € · für 2 Urnen (Ø 375 € je Urne)
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. f Bestattungsgebührensatzung i.V.m. § 28 Abs. 1 FBS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 4 Bestattungsgebührensatzung (anonyme Bestattung im Grabfeld, vgl. § 35 FBS)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
520,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 52 €/J. × 10 J. = 520 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. g Bestattungsgebührensatzung (Baumbestattungsplatz für eine Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.293,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.293 € · Urne: 136 €
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. b GebS (Erdbestattung, Pauschal-Grundgebühr inkl. Ausschachten, Beisetzung und Schließen des Grabes) i.V.m. § 8 Ziff. a GebS (Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
304,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. d Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.05.2026 (Bestattungsgebührensatzung), in Kraft ab 01.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​ Bestattungsgebührensatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (2026)

Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung)

Vom 11. Mai 2026

Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642), erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Werden im Einzelfall Leistungen notwendig, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgesetzt sind, so werden Gebühren entsprechend den erbrachten Leistungen nach vergleichbaren Gebührensätzen festgesetzt.

§ 2 – Gebührentatbestand

Gebühren werden für alle Leistungen erhoben, die von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz durch den Betrieb und die Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen erbracht werden.

§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

§ 4 – Fälligkeit und Sicherung

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenforde-rung durch Bescheid zur Zahlung fällig.

(2) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Zahlungspflichtigen aus Anlass des Sterbefalles aus Kranken-, Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 5 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erteilt oder die Kosten veranlasst hat,

c) der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren (Grabnutzungsgebühren) betragen pro Grabstätte und Jahr

a) Kindergräber (für Kinder bis zu einer Körpergröße von 1,00m)

21,00 €

b) Reihengräber (für Personen ab einer Körpergröße von 1,00m)

27,00 €

c) Reihengräber für Urnen

20,00 €

d) Familiengräber

99,00 €

e) Urnengräber:

77,00 €

f) Urnennischen für zwei Urnen

75,00 €

g) Baumbestattungsplatz für eine Urne

52,00 €

h) Baumbestattungsplatz für zwei Urnen

70,00 €

i) Naturbestattungsplatz „Blätter im Wind“

71,00 €

(2) ¹Bei gleichzeitigem Erwerb von zwei nebeneinander liegenden Familiengräbern (sog. Doppelfamiliengräbern) ist die doppelte Gebühr zu bezahlen. ²Bei Erwerb von meh-reren Familiengräbern ist die entsprechende Mehrgebühr eines Familiengrabes zu entrichten.

(3) Die Gebühren für Grüfte werden von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz bei Bedarf individuell kalkuliert und auf Basis einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung festgelegt.

(4) Für anonyme Bestattungen in Grabfeldern wird eine einmalige Grabgebühr von 500,00 € erhoben.

(5) ¹Die Gebühr wird für die gesamte Ruhe- bzw. Nutzungsfrist im Voraus in einem Be-trag erhoben. ²Die Gebühr für eine Verlängerung (Wiedererwerb) ist im Voraus in ei-nem Betrag zu entrichten.

(6) ¹Erstreckt sich die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so ist die in Abs. 1 bis 3 festgelegte Gebühr für die Zeit, um die die Ruhefrist über das bisherige Nutzungs-recht hinausgeht, anteilmäßig im Voraus zu entrichten. ²Es werden dabei nur volle Jahre gerechnet, wobei angefangene Jahre mitgezählt werden.

§ 7 – Grundgebühr für Leichenhalle, Trauerhalle und Bestattung

(1) Die Grundgebühr beträgt bei einer Erdbestattung für die Annahme, Orgelspiel, Läu-ten der Friedhofsglocke, Benutzung des Bahrwagens, Durchführung der Bestattung, Tätigkeit des Friedhofspersonals, Ausschachten, Beisetzung des Sarges und Schlie-ßen des Grabes

a) bei Kindern bis zu einer Körpergröße von 1,00m (1,00m tief)

944,00 €

b) in einem Reihen- oder Familiengrab (1,80m tief)

1.293,00 €

c) in einem Familiengrab (2,40m tief)

1.384,00 €

und zusätzlich bei einer Erd- oder Urnenbestattung

d) bei Benutzung der Trauerhalle

304,00 €

e) bei einer Trauerfeier vor der Trauerhalle

200,00 €

f) bei einer Trauerfeier an der Grabstätte

100,00 €

g) bei Benutzung des Aufbahrungsraumes

75,00 €

h) Kosten pro Sargträger

75,00 €

i) bei Mehraufwand durch erschwerte oder zusätzliche Arbeiten beim Öffnen und Schließen des Grabes pro angefangene Stunde

85,00 €

(2) Die Grundgebühr für die Prüfung und Abgabe der Leiche zur Überführung nach aus-wärts beträgt

a) bei Kindern bis zu einer Körpergröße von 1,00m

92,00 €

b) bei Personen über einer Körpergröße von 1,00m

138,00 €

c) bei Benutzung der Trauerhalle

304,00 €

d) bei einer Trauerfeier vor der Trauerhalle

200,00 €

e) bei Benutzung des Aufbahrungsraumes

75,00 €

f) Kosten pro Sargträger

75,00 €

(3) Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Trauerhalle auf den kirchlichen Fried-höfen Dehnberg und Neunhof beträgt

75,00 €

(4) Die Gebühren für Bestattungen in einer Gruftanlage werden bei Bedarf individuell kalkuliert und auf Basis einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung festgelegt.

(5) Die Grundgebühren werden als Pauschalgebühren erhoben.

§ 8 – Gebühren für die Beisetzung oder Ausgrabung von Urnen

Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne sowie die Ausgrabung oder Herausnahme be-trägt

a) in einem Erd- bzw. Urnengrab

136,00 €

b) in einer Urnennische

93,00 €

§ 9 – Gebühren für die Ausgrabung, Wiederbeisetzung und Umbettung von

Leichen und Gebeinen

(1) Die Gebühr für das Ausgraben oder Wiederbeisetzen einer Leiche, von Leichen-resten (Gebeinen), einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes beträgt

a) bei Ausgraben

820,00 €

b) bei Wiederbeisetzung im gleichen Grab

820,00 €

c) für Leichenreste (Gebeine) in 1,00m Tiefe

300,00 €

(2) ¹Die Gebühr für das Umbetten einer ausgegrabenen Leiche in einen Sarg oder von Gebeinen in einen Behälter beträgt

33,00 € ²Der Sarg bzw. Gebeinebehälter ist vom Antragsteller auf eigene Kosten zu besorgen.

§ 10 – Gebühren für sonstige Leistungen

An sonstigen Gebühren werden erhoben: (1) Für die Benutzung des Sektionsraumes und der Geräte einschließlich der Reinigung des Raumes und der Desinfektion, auch bei rituellen Waschungen verstorbener Muslimen

219,00 €

(2) Für die vorübergehende Aufbewahrung von Ascheresten (Urnen)

28,00 €

(3) Für die Benutzung der Klimatruhe pro Tag

30,00 €

(4) Für eine Verschlußplatte für Urnennischen auf Wunsch als Ersatz 125,00 €

(5) Für die Annahme von Leichnamen außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs (Wochentags zwischen 16.30 und 7 Uhr, Freitag ab 12 Uhr, Samstag/Sonntag und Feiertag ganztägig)

85,00 €

§ 11 – Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: (1) Für die Genehmigung von Grabmälern (§ 37 der Bestattungssatzung) 150,00 €

(2) Für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof inkl. Befahren des Fried-hofs mit einem Fahrzeug (§ 9 der Bestattungssatzung)

a) für den Einzelfall

38,00 €

b) für die Dauer eines Jahres

145,00 €

(3) Für die Erlaubnis für die Beisetzung Auswärtiger (§ 4 Abs. 3 der Bestattungs-satzung)

90,00 €

(4) Für die Bearbeitung einer Ausnahmegenehmigung zur vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte

65,00 €

(5) Für die Ausnahmegenehmigung einer verzögerten Beisetzung

75,00 €

(6) Für die Bescheinigung zur Urnenüberführung

40,00 €

(7) Für die Umschreibung des Nutzungsrechts (§§ 15f der Bestattungssatzung) 51,00 €

(8) Für die Ausstellung eines Grabbriefes

12,00 €

(9) Für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und die Vorbereitung des Ver-sands einer ausgegrabenen oder herausgenommenen Urne zur Wiederbeisetzung an einem anderen Ort

a) innerhalb Deutschlands

35,00 €

b) im Ausland

50,00 €

§ 12 – In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Bestattungswesen (Bestattungssatzung) der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 1. Januar 2022 au-ßer Kraft.

Lauf an der Pegnitz, 11.05.2026 Stadt Lauf a.d.Pegnitz

Thomas Lang Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.05.2026 (Friedhofs- und Bestattungssatzung), in Kraft ab 01.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (2026)

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS)

Vom 11. Mai 2026

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bestattungseinrichtungen

§ 2 – Geltungsbereich

§ 3 – Benutzungsrecht

Zweiter Teil Die städtischen Friedhöfe

§ 4 – Friedhofswidmung

§ 5 – Aufteilungsplan der Friedhöfe

§ 6 – Öffnungszeiten

§ 7 – Verhalten auf Friedhöfen

§ 8 – Befahren der Friedhofswege

§ 9 – Gewerbliche Arbeiten

§ 10 Friedhofsaufsicht

§ 11 Friedhofsverwaltung

Dritter Teil

Die Grabstätten

§ 12 Eigentum und Rechte an Grabstätten

§ 13 Inhalt des Grabnutzungsrechts

§ 14 Dauer des Grabnutzungsrechts und dessen Verlängerung

§ 15 Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden

§ 16 Rechtsnachfolge, Übertragung des Grabnutzungsrechts nach dem Tode des

Nutzungsberechtigten

§ 17 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 18 Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen diese Satzung

§ 19 Rücknahme des Grabnutzungsrechts nach Belegung im öffentlichen Interesse

§ 20 Einteilung der Gräber

§ 21 Reihengräber; Begriffsbestimmung

§ 22 Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße von 1,00m

§ 23 Reihengräber für Urnen

§ 24 Familiengräber

§ 25 Doppelfamiliengräber

§ 26 Kindergräber

§ 27 Urnengräber

§ 28 Urnennischen

§ 29 Baumbestattungsplätze

§ 30 Naturbestattungsplätze „Blätter im Wind“

§ 31 Abteilung für besondere Bestattungen

§ 32 Gruftanlagen

§ 33 Grabfelder; Begriffsbestimmung

§ 34 Grabfeld für Sternenkinder

§ 35 Anonymes Grabfeld

Vierter Teil Grabmal- und Grabpflegeordnung

§ 36 Grabmal; Begriffsbestimmung

§ 37 Genehmigungspflicht

§ 38 Einordnungsgebot

§ 39 Standfestigkeit der Grabmale

§ 40 Geschützte Grabmale

§ 41 Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen

§ 42 Haftung

§ 43 Grabbepflanzung

§ 44 Grabschmuck

§ 45 Sauberhalten der Gräber

§ 46 Vernachlässigung

Fünfter Teil Bestattungsbestimmungen

§ 47 Allgemeines zur Bestattung

§ 48 Bestattungsanspruch

§ 49 Vorbereitung der Bestattung

§ 50 Durchführung der Bestattung

§ 51 Aufbewahrung in den Leichenhäusern

§ 52 Trauerfeier mit Sarg

§ 53 Trauerfeier mit Urne

§ 54 Leichenöffnungen

§ 55 Exhumierungen, Umbettungen

§ 56 Ruhefrist

Sechster Teil Schlussbestimmungen

§ 57 Auflassung der Friedhöfe

§ 58 Ordnungswidrigkeiten

§ 59 Ersatzvornahme

§ 60 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

§ 61 Haftungsbeschränkung

§ 62 Gebühren

§ 63 In-Kraft-Treten

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bestattungseinrichtungen

(1) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz unterhält aus Gründen des öffentlichen Wohls die erfor-derlichen Bestattungseinrichtungen.

(2) Hierzu gehören:

  1. 1. der Friedhof an der Röthenbacher Straße
  2. 2. der Friedhof in Heuchling
  3. 3. der Friedhof in Simonshofen
  4. 4. die städtischen Leichenhäuser einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen
  5. 5. der Aufbahrungsraum im Friedhof an der Röthenbacher Straße
  6. 6. die für die Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen bereitgestellten Ein- richtungen
  7. 7. das für das Bestattungswesen tätige städtische Personal.

(3) In den städtischen Friedhöfen führt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Beisetzungen un-ter Benutzung stadteigener Einrichtungen mit eigenem Personal oder durch den von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz verpflichteten Erfüllungsgehilfen durch.

(4) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(5) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erstrebt durch den Betrieb der Bestattungseinrichtungen keinen Gewinn, sondern verfolgt lediglich gemeinnützige Zwecke, durch welche aus-schließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bestattungswe-sens gefördert werden soll.

(6) Etwa sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Bestattungseinrichtungen sind nur für diese selbst, insbesondere zur weiteren Ausgestaltung der Anlagen und Einrichtungen zu verwenden.

(7) Für den Friedhof in Heuchling verbleibt es bei der Regelung der Eingliederungs-übereinkunft Abschnitt B Ziffer 1.5.

§ 2 – Geltungsbereich

Diese Satzung findet nur auf den Friedhöfen in der Trägerschaft der Stadt Lauf a.d.Peg-nitz Anwendung.

§ 3 – Benutzungsrecht

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Zweiter Teil Die städtischen Friedhöfe

§ 4 – Friedhofswidmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen und dienen der würdigen Bestattung und zur Pflege des Andenkens aller Personen,

  1. 1. die bei ihrem Tod Wohnsitz oder Aufenthalt im Stadtgebiet hatten
  2. 2. die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem der städtischen Friedhöfe innehaben, sowie die vom Grabnutzungsberechtigten bestimmten Personen
  3. 3. die unmittelbar von Lauf a.d.Pegnitz aus in einem Heim oder einer Anstalt aufgenommen worden sind
  4. 4. die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

(2) Auf den Friedhöfen in Heuchling und Simonshofen kann nur bei entsprechenden Kapazitäten und auch nur derjenige bestattet werden, der in diesen Stadtteilen ge-wohnt hat, oder wenn der Grabnutzungsberechtigte in diesem Stadtteil wohnt.

(3) ¹Die Beisetzung von Personen, die nicht unter Abs. 1 und Abs. 2 fallen, bedarf der Erlaubnis der Stadt Lauf a.d.Pegnitz. ²Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsan-spruch.

(4) Totgeburten (Art. 6 BestG) werden, soweit keine Grabstelle vorhanden ist oder er-worben werden soll, auf einem für diesen Zweck bestimmten Platz beigesetzt (vgl.

§ 34 „Grabfeld für Sternenkinder“).

§ 5 – Aufteilungsplan der Friedhöfe

(1) ¹Für die einzelnen Friedhöfe liegen Belegungspläne vor. ²Die Anlage der Grabstät-ten richtet sich nach den Belegungsplänen. ³Die festgelegte Reihenfolge ist einzu-halten.

(2) Die Friedhöfe sind in Abteilungen eingeteilt; innerhalb jeder Abteilung in Reihen und nummerierte Grabstätten.

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) ¹Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz setzt die Öffnungszeiten für die einzelnen Friedhöfe fest. ²Die festgesetzten Zeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe durch An-schlag bekanntgemacht. ³Der Aufenthalt in den Friedhöfen ist nur während der Öff-nungszeiten gestattet. 4In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen wer-den.

(2) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann aus zwingenden Gründen einen städtischen Fried-hof oder einzelne Friedhofsteile vorübergehend sperren.

§ 7 – Verhalten auf Friedhöfen

(1) ¹In den Friedhöfen haben sich alle Personen ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend unter Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besu-cher zu verhalten. ²Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben Besucher Folge zu leisten (siehe § 10 „Friedhofsaufsicht“).

(2) Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwach-sener gestattet.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, das der Bestimmung des Abs. 1 widerspricht, insbe-sondere ist untersagt:

  1. 1. die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmäler, Brunnen, Wege, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen
  2. 2. Blumen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern wegzunehmen
  3. 3. Blumen oder Pflanzen abzureißen
  4. 4. Grabstätten zu betreten und/oder zu beschädigen
  5. 5. Trauerfeiern oder die Ruhe allgemein zu stören
  1. 6. außerhalb von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga- begeräte für Dritte hörbar zu betreiben
  1. 7. Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen (außer zu privaten Zwecken) zu erstellen
  1. 8. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbei- ten auszuführen
  2. 9. zu spielen, zu essen, zu trinken, sowie zu lagern
  3. 10. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen
  4. 11. in den Friedhöfen und in den Leichenhallen zu rauchen
  5. 11. Waren sowie gewerbliche Leistungen feilzubieten oder Geld zu sammeln
  6. 12. ohne Bestellung gewerbsmäßige Dienste zu leisten (insbesondere zu fotogra- fieren) oder anzubieten oder Werbung oder Vermittlung irgendwelcher Art zu betreiben
  7. 13. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die den Ablauf der jeweils stattfindenden Trauerfeier wiedergeben
  8. 14. unansehnliche Gefäße auf den Grabstätten aufzustellen, oder zwischen bzw. hinter den Gräbern aufzubewahren.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Nr. 6 bis 13 gelten auch für die Plätze unmittelbar vor den Friedhofseingängen.

(5) Für die Bestimmungen des Abs. 3 Nr. 7 kann im Einzelfall eine Ausnahmegeneh-migung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz auf Antrag erfolgen.

(6) Bei Bestattungen haben die Teilnehmer auf die Schonung der Grabstätten zu ach-ten.

(7) ¹Das Lagern von Erdaushub und Abfällen an anderen als den hierfür vorgesehenen Stellen ist nicht erlaubt. ²Abfälle müssen sortiert in die jeweiligen Behälter entsorgt werden. ³Das Ablegen von mitgebrachtem Müll (beispielsweise Hausmüll) ist nicht gestattet.

§ 8 – Befahren der Friedhofswege

(1) ¹Im Gelände des Friedhofes ist es nicht gestattet, Wege und Flächen mit Fahrzeu-gen und Sportgeräten aller Art zu befahren. ²Ausgenommen ist das Befahren der Hauptwege und der befestigten Gehwege mit Kinderwagen, Rollstühlen, Versehr-tenfahrzeugen oder kleinen Handwagen, soweit es zum Zweck der Grabpflege ge-schieht, sowie durch Fahrzeuge der Bestattungseinrichtung.

(2) Für gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen gilt § 9 der Satzung.

(3) ¹Fahrräder und sonstige Sportgeräte müssen in der Regel vor den Eingängen ab-gestellt werden. ²Müssen sie (z.B. für Transportzwecke) ausnahmsweise mit in den Friedhofsbereich genommen werden, so dürfen sie nur geschoben werden.

§ 9 – Gewerbliche Arbeiten

(1) ¹Gewerbliche Arbeiten inländischer Unternehmen im Friedhof bedürfen der Erlaub-nis der Stadt Lauf a.d.Pegnitz. ²Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung im Rat-haus der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu stellen. ³Diese wird den Antrag prüfen und bei Genehmigung einen Berechtigungsschein erstellen. 4Die Ausstellung kann mit Auf-lagen verbunden werden. 5Der Berechtigungsschein kann für Einzelfälle oder für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt werden und ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 6Die Erlaubnis wird Gewerbetreibenden nur versagt, wenn Sie in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht nicht zuverlässig sind oder keine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. 7Die Stadt kann bei Bedenken den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen.

(2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu be-achten und sind zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften so-wie der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ in der jeweils gültigen Fassung (herausgege-ben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks, Frankfurt am Main) verpflichtet. ²Durch die gewerblichen Arbei-ten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(3) ¹Berechtigte nach Abs. 2 dürfen Handwagen in den Friedhof bringen. ²Grabmale können außerhalb der Beisetzungszeiten auch mit kleinen und möglichst ruhig lau-fenden Motorfahrzeugen transportiert werden. ³Der Berechtigte darf mit dem Mo-torfahrzeug die befestigten Wege nicht verlassen. 4Die zulässige Höchstgeschwin-digkeit beträgt Schritttempo. 5Fußgänger und Friedhofsbesucher gemäß

§ 8 Abs. 1 und 3 haben immer Vorrang.

(4) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. ²Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. ³Alte Grabsteine, Einfassungen, Fundamente etc. sind aus den Friedhöfen zu entfernen. 4Sonstige friedhofsfremde Abfälle sind aus den Fried-höfen zu entfernen; verunreinigte Wege sind zu säubern. 5Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in den Bestattungseinrichtungen, insbesondere an Gebäuden, Wegen, Anlagen und Grabstätten, verursachen.

(6) ¹Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser

Satzung verstoßen, kann die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. ²Für deren Bedienstete gilt Satz 1 entsprechend.

(7) ¹Entgeltliche Arbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden. ²In der Nähe einer Bestattung sind Ar-beiten bis zum Ende der Trauerfeier einzustellen.

§ 10 – Friedhofsaufsicht

¹Die Aufsicht in den Friedhöfen wird durch die beauftragten Bediensteten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz ausgeübt. ²Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. ³Personen, die den auf Grund des Bestattungsrechts ergehenden Anweisungen nicht Folge leisten, können aus den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 11 – Friedhofsverwaltung

¹Die Friedhöfe werden von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz verwaltet. ²Der Belegungsplan wird so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann und mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Nutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht er-worben wurde.

Dritter Teil Die Grabstätten

§ 12 – Eigentum und Rechte an Grabstätten

(1) ¹Alle Grabstätten der Friedhöfe der Stadt Lauf a.d.Pegnitz sind deren Eigentum. ²Es werden nur die in der Satzung vorgesehenen Grabnutzungsrechte für eine bestimmte Dauer vergeben.

(2) ¹Ein Grabnutzungsrecht an einem Reihengrab wird grundsätzlich nur anlässlich eines Sterbefalls verliehen. ²Ein Grabnutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann jederzeit auch unabhängig von einem aktuellen Sterbefall erworben werden.

(3) ¹An den Grabfeldern (vgl. § 33ff) werden keine Nutzungsrechte vergeben. ²Hier verbleibt das Nutzungsrecht bei der Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

§ 13 – Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht wird nur an eine einzelne natürliche Person verliehen und gibt dem Grabberechtigten die Befugnis,

  1. 1. die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhefrist besteht oder um die fehlenden Jahre verlängert wird
  2. 2. das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend zu bepflanzen und zu pfle- gen
  3. 3. ein der Grabmalordnung entsprechendes, genehmigtes Grabmal zu setzen
  4. 4. die Entfernung eines Grabmales zu beantragen und ausführen zu lassen
  5. 5. die Ausgrabung von Leichen oder Ascheresten zum Zweck der Umbettung zu beantragen.

(2) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) ¹Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabkartei geführt. ²Über den Erwerb des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten nach Zahlung der satzungs-gemäßen Gebühren und Eintragung in die Grabkartei ein Grabbrief (Graburkunde) ausgestellt. ³Bestehen zwischen den Eintragungen im Grabbrief und denen der Grabkartei Unterschiede, geht der Grabbrief vor.

(4) Die Grabnutzung steht nur dem Erwerber und mit seinem Einverständnis seinen Angehörigen zu; die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann Ausnahmen zulassen.

(5) Als Angehörige gelten:

  1. 1. Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  2. 2. Verwandte in absteigender Linie
  3. 3. Verwandte in aufsteigender Linie
  4. 4. Adoptivkinder und deren Geschwister
  5. 5. Ehegatten der unter 2 bis 4 bezeichneten Personen.

(6) Der Nutzungsberechtigte ist auch für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte verantwortlich.

(7) Jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 – Dauer des Grabnutzungsrechts und dessen Verlängerung

(1) In den städtischen Friedhöfen Lauf und Simonshofen werden Grabnutzungsrechte bei Ersterwerb auf folgende Dauer begründet:

  1. 1. Reihengräber für Kinder und Erwachsene: 10 oder 20 Jahre
  2. 2. Familiengräber:

10 oder 20 Jahre

  1. 3. Kindergräber:

10 oder 20 Jahre

  1. 4. Urnengräber und –nischen:

10 oder 20 Jahre

  1. 5. Baum- und Naturbestattungsplätze:

10 oder 20 Jahre

  1. 6. Gruftanlagen:

50 Jahre

  1. 7. Grabfelder:

keine Vergabe.

(2) In dem städtischen Friedhof in Heuchling werden die Grabnutzungsrechte für Fa-milien- und Kindergräber auf die Dauer von 20 Jahren begründet. Die anderen dort verfügbaren Grabarten werden auf die Dauer von 10 oder 20 Jahre begründet.

(3) ¹Das Grabnutzungsrecht wird gegen Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. ²Der Antrag kann frühestens 12 Monate vor Ablauf des Grabnutzungsrechts ge-stellt werden.

(4) ¹Das Grabrecht ist zu verlängern, wenn vor Ablauf der Laufzeit eine Beisetzung erfolgen soll und die Ruhezeit die Restlaufzeit übersteigt. ²In solchen Fällen ist das Grabrecht um diejenige Anzahl von Jahren zu verlängern, die zur Einhaltung der Ruhezeit erforderlich sind.

(5) ¹Bei einem Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts sind zunächst die im Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführten Zeiträume maßgeblich. ²Auf Wunsch des Grabnutzungsbe-rechtigten kann für den Wiedererwerb ein Zeitraum von fünf Jahren vereinbart wer-den.

§ 15 – Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden

(1) ¹Das Grabnutzungsrecht ist grundsätzlich nur mit einem entsprechenden Antrag bei der Friedhofsverwaltung übertragbar. ²Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann ein Grabnutzungsrecht übertragen werden, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten einer anderen Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.

(2) ¹Die erforderliche Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf den neuen Berech-tigten erfolgt auf Antrag. ²Für sie ist eine neue Gebühr zu entrichten. ³Die Übertra-gung des Grabnutzungsrechts ist erst nach Zahlung dieser Gebühr rechtskräftig.

§ 16 – Rechtsnachfolge, Übertragung des Grabnutzungsrechts nach dem Tode

des Nutzungsberechtigten

(1) Bei der Verleihung des Grabnutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Rechtsnachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung ei-nes laufenden Grabrechts auf seinen Namen beantragen, dem es vom Nutzungs-berechtigten in einer letztwilligen Verfügung wirksam zugewendet wurde.

(3) Bei einer letztwilligen Verfügung geht das Grabnutzungsrecht nur auf eine Person über.

(4) ¹Liegt keine letztwillige Verfügung über das Nutzungsrecht vor, wird die Umschrei-bung auf Antrag entsprechend der gesetzlichen Erbfolge vorgenommen; Abs. 3 gilt entsprechend. ²Innerhalb einer Erbhierarchie hat die ältere Person Vorrecht vor der Jüngeren.

(5) ¹Nach der Umschreibung, die erst durch die Eintragung in die Grabkartei rechts-wirksam wird, erhält der neue Nutzungsberechtigte einen Grabbrief ausgestellt. ²Beantragt der Nutzungsberechtigte die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dem Tode des Erblassers, so kann das Grabnutzungsrecht nicht mehr geltend gemacht werden.

(6) ¹Grabstätten, an denen nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kein Angehöri-ger das Grabnutzungsrecht übernimmt, werden unter Berücksichtigung der Ruhe-fristen spätestens nach Ablauf der Nutzungsdauer ohne weitere Rücksprache durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz aufgelöst. ²Grabmal, Bepflanzung und Grab-schmuck werden entsorgt. ³Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf deren Aushändigung bzw. eine Kostenerstattung. 4Die gesetzlichen Erben sind zur Tra-gung der entstehenden Kosten für die Entfernung des Grabmals und ggf. der Um-bettung von Urnen verpflichtet und erhalten nach Abschluss aller Arbeiten einen entsprechenden Gebührenbescheid.

§ 17 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,

  1. 1. wenn es abgelaufen ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht verlängert wurde
  2. 2. wenn auf dieses gegenüber der Stadt Lauf a.d.Pegnitz verzichtet wird. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung einer früher geleisteten Ge- bühr. Ein Verzicht ist erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

(2) ¹Bei Ablauf des Grabnutzungsrechts müssen die Grabmale innerhalb eines Monats entfernt werden, sofern die Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht auf die Beseitigung aus Gründen der Erhaltung wertvoller Grabmale verzichtet. ²Sind die Grabmale nicht entfernt, so ist die Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu ihrer Beseitigung auf Kosten des bis-herigen Nutzungsberechtigten befugt. ³Die Grabstätten sind von der Bepflanzung zu befreien und einzuebnen.

(3) Grabstätten, an denen das Grabnutzungsrecht erloschen ist, können durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz neu vergeben werden.

§ 18 – Rücknahme des Grabnutzungsrechts bei Verstoß gegen diese Satzung

(1) Die Rücknahme eines Grabnutzungsrechts ist möglich, wenn der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals durch Verschulden des Grabnutzungsberechtig-ten zu den Bestimmungen diese Satzung im Widerspruch steht.

(2) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz fordert den Nutzungsberechtigten zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes in angemessener Frist auf.

(3) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so ist die Stadt Lauf a.d.Pegnitz berechtigt, auf dessen Kosten einen gefahrdrohenden oder unwürdi-gen Zustand beseitigen zu lassen.

(4) ¹Bei fortgesetzten Verstößen kann die Stadt Lauf a.d.Pegnitz dem Nutzungsbe-rechtigten das Grabnutzungsrecht entziehen. ²Der Grabnutzungsberechtigte ist nach dem Entzug des Grabnutzungsrechts verpflichtet, das Grabmal innerhalb ei-nes Monats zu entfernen. ³Der § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 19 – Rücknahme des Grabnutzungsrechts nach Belegung im öffentlichen Interesse

(1) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz zurückgenommen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort im öffentlichen Interesse aus zwingenden Gründen nicht belassen werden kann.

(2) In diesem Fall hat der Berechtigte einen Anspruch auf gebührenfreie Umbettung und gebührenfreie Einräumung eines gleichwertigen Grabnutzungsrechts auf die Restdauer des bisherigen Grabnutzungsrechts.

§ 20 – Einteilung der Gräber

(1) Es werden folgende Arten von Gräbern bereitgestellt:

  1. 1. Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße von 1,00m
  2. 2. Reihengräber für Urnen
  3. 3. Familiengräber
  4. 4. Doppelfamiliengräber
  1. 5. Kindergräber
  2. 6. Urnengräber
  3. 7. Urnennischen
  4. 8. Baumbestattungsplätze
  5. 9. Naturbestattungsplätze
  1. 10. Gruftanlagen
  2. 11. Grabfelder

(2) ¹Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. ²Die Friedhöfe sind in Abteilungen ein-geteilt; innerhalb jeder Abteilung in Reihen und nummerierte Grabstätten (vgl. § 5).

(3) Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

§ 21 – Reihengräber; Begriffsbestimmung

¹Reihengräber sind die Grabstätten, welche in den dazu bestimmten Abteilungen der Reihe nach vergeben und für die Dauer des Grabnutzungsrechts nur für eine Erdbestat-tung oder eine Urnenbestattung zur Verfügung gestellt werden. ²Die Beisetzung von Ur-nen ist in Reihengräbern im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 1 nicht gestattet. ³Der Wiedererwerb ist nicht zulässig. 4Die Zusammenlegung von Reihengräbern ist nicht gestattet. 5Die Lage des Grabes kann nicht gewählt werden.

§ 22 – Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße von 1,00m

¹Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße von 1,00m werden erst im Todesfall bereitgestellt und haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50m, eine Breite von 1,25m und eine Tiefe von 1,50m. ²Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00m und einer Breite von 0,90m einzuhalten. ³Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 38 zu beachten.

§ 23 – Reihengräber für Urnen

¹Reihengräber für Urnen werden erst im Todesfall bereitgestellt. ²Es darf nur eine biolo-gisch abbaubare Urne verwendet und in einer Tiefe von 0,80m beigesetzt werden. ³Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 0,50m und einer Breite von 0,50m einzu-halten.

§ 24 – Familiengräber

(1) Familiengräber sind Grabstätten, die nach Wahl vergeben werden.

(2) ¹Familiengräber haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50m und eine Breite von 1,25m. ²Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00m und einer Breite von 0,90m (auf dem Friedhof Heuchling mit einer Länge

von 1,40m und einer Breite von 1,00m) einzuhalten. ³Zusätzlich ist jedoch das Ein-ordnungsgebot nach § 38 zu beachten.

(3) ¹Sie werden auf eine Tiefe von 1,80m und 2,40m ausgehoben. ²In einem Familien-grab sind drei Bestattungen bei laufender Ruhefrist zulässig. Ist eine Leiche in ei-ner Tiefe von 2,40m bestattet, darf während der Dauer der Ruhefrist noch eine weitere Leiche in einer Tiefe von 1,80m und eine Urne mit Ascheresten in einer Tiefe von 0,80m beigesetzt werden. ³Anstelle einer Sargbestattung ist auch eine Urnenbestattung möglich.

§ 25 – Doppelfamiliengräber

(1) Aus zwei nebeneinander liegenden Familiengräbern können Doppelfamiliengräber gebildet werden.

(2) ¹Sie haben einschließlich der Zwischenwege eine Länge von 2,50m und eine Breite von 2,50m. ²Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 2,00m und einer Breite von 1,80m (auf dem Friedhof Heuchling mit einer Länge von 1,40m und einer Breite von 1,60m) einzuhalten. ³Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach

§ 38 zu beachten.

(3) ¹Sie werden auf eine Tiefe von 1,80m und 2,40m ausgehoben. ²In einem Doppel-familiengrab sind sechs Bestattungen bei laufender Ruhefrist zulässig. Sind in der Grabstätte zwei Leichen in einer Tiefe von 2,40m und zwei Leichen in einer Tiefe von 1,80m bestattet, dürfen während der Dauer der Ruhefrist noch zwei biologisch abbaubare Urnen mit Ascheresten in einer Tiefe von 0,80m beigesetzt werden. ³Anstelle einer Sargbestattung ist auch eine Urnenbestattung möglich.

§ 26 – Kindergräber

(1) Kindergräber sind zur Erdbestattung von Kleinkindern und Kindern bis zu einer Körpergröße von 1,00m bestimmt.

(2) ¹Kindergräber bis zu einer Körpergröße von 1,00m haben einschließlich der Zwi-schenwege eine Länge von 1,50m, eine Breite von 0,75m und eine Tiefe von 1,00m. ²Dabei ist eine Einfassungsgröße mit einer Länge von 1,00m und einer Breite von 0,60m einzuhalten. ³Zusätzlich ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 38 zu beachten.

§ 27 – Urnengräber

(1) ¹Urnenbeisetzungsstätten werden als Erdgräber in besonderen Urnenabteilungen bereitgestellt. ²In einem Urnengrab können bis zu vier Urnen bei laufender Ruhe-frist in einer Tiefe von 0,80m beigesetzt werden. ³Es sind nur biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen zulässig, wobei eine Schmuckurne nicht zwin-gend notwendig ist.

(2) Bei den Urnengräbern sind folgende Einfassungsgrößen einzuhalten:

  1. 1. auf dem Friedhof in Lauf an der Röthenbacher Straße
    • a) in den Abteilungen 05 und 25: 1,00m Länge x 1,00m Breite
    • b) in den Abteilungen 24, 36 und 37: 0,90m Länge x 0,80m Breite
    • c) in den Abteilungen A3 und A6: 1,10m Länge x 0,70m Breite
  2. 2. auf dem Friedhof in Heuchling
    • a) in den Abteilungen 04 und 05: 1,00m Länge x 1,00m Breite
    • b) in der Abteilung 12:

0,90m Länge x 0,80m Breite

  1. 3. auf dem Friedhof in Simonshofen: 0,90m Länge x 0,80m Breite

(3) ¹Stehende Grabsteine sind nur auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße in den Abteilungen 24, 36, 37, A3 und A6 zulässig. ²In den Abteilungen 05 und 25 nur bei Grabstätten an den Hecken, wobei für diese Gräber die Maße von 1,20m Länge und 0,80m Breite gelten.

(4) Zusätzlich zu den obigen Bestimmungen ist jedoch das Einordnungsgebot nach § 38 zu beachten.

§ 28 – Urnennischen

(1) ¹Für die Beisetzung von Urnen stehen Urnennischen in den Urnenwänden zur Ver-fügung. ²Die Schmuckurnen müssen aus nicht verrottbarem Material bestehen und dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. ³Es können maximal zwei Urnen mit Ascheresten in eine Nische gestellt werden. 4Die Verschlussplatten blei-ben Eigentum der Stadt Lauf a.d.Pegnitz und sind einheitlich nach dem beim Fried-hofswärter aufliegenden Muster zu beschriften.

(2) ¹Die Nischen dürfen nicht verändert, vermauert oder geöffnet werden. ²Die Urnen dürfen nicht aus den Nischen entnommen werden. ³Es ist nicht gestattet, Nägel in die Urnenwand einzuschlagen, Bilder aufzuhängen oder an Wänden oder Nischen Kränze oder Blumen anzubringen. 4Ebenso ist das Ablegen von Blumenschmuck vor oder auf den Urnenwänden verboten.

(3) ¹Die Nischen werden durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt. ²Ein Rechtsan-spruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische besteht nicht.

§ 29 – Baumbestattungsplätze

(1) ¹Urnen können in bestimmten Abteilungen auf Wunsch auch in Baumbestattungs-plätzen beigesetzt werden. ²Hierbei findet die Beisetzung im Wurzelbereich spezi-ell festgelegter Bäume statt. ³In einem Baumbestattungsplatz in den Abteilungen 14 und 37 auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße kann bei laufender Ru-hefrist keine weitere Urne beigesetzt werden; in allen anderen Baumbestattungs-plätzen können zwei Urnen übereinander beigesetzt werden 4Es sind nur biolo-gisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen zulässig, wobei eine Schmuckurne nicht zwingend notwendig ist. 5Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) ¹Die Bodenplatten bleiben Eigentum der Stadt Lauf a.d.Pegnitz. ²Für etwaige Be-schädigungen durch gärtnerische Unterhalts- und Pflegemaßnahmen (Rasenmä-hen, Laubentfernung, Baumpflege, …) wird keine Haftung übernommen. ³Die Be-schriftung der Bodenplatten muss vertieft erfolgen.

(3) ¹Es ist nicht gestattet, Nägel in die Bäume einzuschlagen, Bilder aufzuhängen oder an den Bäumen Kränze oder Blumen anzubringen. ²Das Ablegen von Grab- oder Blumenschmuck (auch Grablichter) an der Bodenplatte oder im Bereich der Bäume ist verboten. ³Ein zusätzliches Grabmal darf nicht errichtet werden. 4Eine gärtneri-sche Anlage des Grabplatzes ist nicht gestattet.

(4) ¹Eine Bestandsgarantie für den jeweiligen Baum kann nicht gegeben werden. ²Im Falle eines vollständigen Verlustes erfolgt eine möglichst gleichwertige Nachpflan-zung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

§ 30 – Naturbestattungsplatz „Blätter im Wind“

(1) ¹Urnen können in bestimmten Abteilungen auf Wunsch auch in Naturbestattungs-plätzen beigesetzt werden. ²Hierbei findet die Beisetzung der Reihe nach in spezi-ell angelegten Bereichen statt. ³In einem Naturbestattungsplatz können bei laufen-der Ruhefrist zwei Urnen beigesetzt werden. 4Es sind nur biologisch abbaubare Aschekapseln und Schmuckurnen zulässig, wobei eine Schmuckurne nicht zwin-gend notwendig ist. 5Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) ¹Das Aufstellen von Grabsteinen sowie Grabeinfassungen (sowohl Grün- als auch Steineinfassungen) ist nicht gestattet. ²Schalen, Blumen und sonstiger Grab-schmuck dürfen nicht abgestellt werden.

(3) ¹Jeder Grabplatz wird durch ein „Blatt“ definiert und gekennzeichnet. ²Die Beschrif-tung eines Blattes erfolgt über ein Bestellformular.

§ 31 – Abteilung für besondere Bestattungen

(1) Auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße wird ein Bereich für Bestattungen mit besonderen Anforderungen bereitgestellt.

(2) Für die Grabstätten gelten die Vorgaben gemäß dieser Satzung für die jeweiligen Grabarten.

(3) Die Vergabe jeder Grabstätte wird im Einzelfall geregelt.

§ 32 – Gruftanlagen

(1) Grüfte sind Grabstätten in Mauerwerk oder Beton ausgeführt.

(2) Die Anlage neuer Grüfte kann nur in den im Belegungsplan vorgesehenen Flächen erfolgen.

(3) Nicht mit einer Grabplatte versehene Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindes-tens 0,50m zu versehen.

(4) ¹In Grüften können Beisetzungen ohne Rücksicht auf die Ruhestätten erfolgen, so-weit Platz vorhanden ist und bestattungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegen-stehen. ²Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(5) ¹Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Gruft nicht verlängert ist der Grab-nutzungsberechtigte verpflichtet, die dort bestatteten und noch nicht vollständig verwesten Leichen auf seine Kosten in Erdgrabstätten umsetzen zu lassen. ³Bei-gesetzte Urnen mit Ascheresten können auch in das anonyme Urnensammelgrab auf dem Laufer Friedhof umgebettet werden.

§ 33 – Grabfelder; Begriffsbestimmung

¹Grabfelder sind Bereiche am Friedhof, über deren Nutzung die Stadt Lauf a.d.Pegnitz entscheidet. ²Sie werden nicht als einzelne Grabstätte, sondern als zusammenhängende Fläche genutzt.

§ 34 – Grabfeld für Sternenkinder

(1) Das sogenannte Sternenkinder-Feld auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße dient als Grabstätte für Totgeburten und Föten aus Schwangerschaftsab-brüchen und wird als Grünfläche gepflegt.

(2) Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich.

(3) ¹Das Aufstellen von Grabsteinen sowie Grabeinfassungen (sowohl Grün- als auch Steineinfassungen) ist nicht gestattet. ²Schalen, Blumen und sonstiger Grab-schmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen platziert werden.

§ 35 – Anonymes Grabfeld

(1) Im anonymen Grabfeld sind ausschließlich Urnenbeisetzungen in leicht verrottba-ren Urnen und Aschekapseln möglich.

(2) ¹Die Urnen werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist beigesetzt. ²Danach werden die Grabstellen wieder neu belegt.

(3) Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich.

(4) ¹Das Aufstellen von Grabsteinen sowie Grabeinfassungen (sowohl Grün- als auch Steineinfassungen) ist nicht gestattet.

Vierter Teil Grabmal- und Grabpflegeordnung

§ 36 – Grabmal; Begriffsbestimmung

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab befestigte Gegenstand, insbe-sondere Grabsteine, Grabplatten, Tafeln, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabstei-nen und Einfassungen.

(2) Nicht zu den Grabmälern gehören Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen.

§ 37 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmälern, Grabteilen, Einfassun-gen und Fundamenten ist nur mit Genehmigung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zuläs-sig.

(2) 1Grabsteine und –einfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni

1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder –einfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(3) ¹Als Genehmigungsantrag ist bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus der Stadt Lauf a.d.Pegnitz eine Zeichnung im Maßstab 1:10 einzureichen, aus der alle Ein-zelheiten wie Art und Bearbeitung des Materials, Maße, die Gesamtkosten des Grabmals, sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift ersichtlich sind. ²Die Zeichnung ist von der beauftragten Steinmetzfirma zu unterzeichnen. ³Bei Bedarf sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. 4Die Beschrif-tung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Über-setzung genehmigungsfähig.

(4) 1Die Prüfung des Genehmigungsantrags durch die Friedhofsverwaltung erfolgt in-nerhalb von maximal vier Wochen. ²Die Genehmigung kann von der Erfüllung von Auflagen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt des Steinmetzes abhängig gemacht werden.

(5) Die Genehmigung wird versagt, wenn das Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(6) ¹Bei Errichtung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist die mit dem Genehmigungs-vermerk versehene Zeichnung mitzuführen. ²Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder wurde es ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(7) ¹Die Bezeichnung der Abteilung, sowie der Reihe und der Grabnummer dürfen auf der rechten Grabmalseite des Grabmals am unteren Rand angebracht werden. ²Der Name des Herstellers darf in unauffälliger Weise angefügt werden.

(8) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze und/oder Holzeinfassungen zulässig. ²Sie dürfen nicht länger als 12 Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 38 – Einordnungsgebot

(1) ¹Jedes Grabmal muss sich dem Friedhofsteil, in dem es aufgestellt oder ange-bracht wird, einordnen. ²Es darf den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören.

(2) ¹Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie eine Höhe von 1,50m nicht überschreiten. ²Grabmale an Wandgräbern dürfen die Wandhöhe nicht überragen.

(3) Ärgernis erregende Inschriften dürfen auf den Grabstätten nicht angebracht wer-den.

§ 39 – Standfestigkeit der Grabmale

(1) ¹Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes auf einem der Größe des Grabmals entsprechenden Fundament dauerhaft und standfest aufzustellen; in der Abteilung 38 Reihe F auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße sind stehende Grabsteine dem entgegen nur an der Hecke erlaubt. ²Die Fundamente sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und unter Berücksichtigung der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ in der jeweils gültigen Fassung (herausgegeben vom Bundesin-nungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt am Main) durch fachkundige Firmen zu setzen.

(2) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann den Nutzungsberechtigten anweisen, Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, un-verzüglich instand zu setzen oder zu entfernen.

(3) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon aufgrund der jährlich amtlich durchgeführten Standfestigkeitsprüfung gefährdet und hat der Nutzungsberechtigte trotz zweimaliger schriftlicher Aufforde-rung und angemessener Fristsetzung keine Maßnahmen zur Beseitigung der Ge-fährdung ergriffen (z.B. Auftragsvergabe an einen Steinmetz), so kann die Fried-hofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. ²Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz einer dritten schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb einer letzten angemessenen Frist wieder hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder die mangelhaften Elemente zu entfernen. ³Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzube-wahren. 4Ist der Nutzungsberechtigte nicht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Anlagen oder Teilen davon, oder auch durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 40 – Geschützte Grabmale

(1) Künstlerisch, geschichtlich oder ortsgeschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt Lauf a.d.Pegnitz.

(2) Vor der Entfernung solcher Grabmale soll der Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Möglich-keit eingeräumt werden, diese zu erwerben.

§ 41 – Wiedererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen

(1) ¹Grabmale, die wegen der Öffnung eines Grabes oder aus einem anderen Grund vorübergehend entfernt wurden, müssen innerhalb von 12 Monaten ordnungsge-mäß wieder aufgestellt werden. ²In der Zwischenzeit ist das Grabmal vom Friedhof zu entfernen oder an einem von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz bezeichneten Platz zu lagern.

(2) ¹Grabmale dürfen an einer anderen Grabstätte nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Gestaltungsanforderungen entsprechen. ²Zusätzlich ist das Einord-nungsgebot nach § 38 zu beachten. ³Ein Antrag für die Errichtung ist gemäß § 37 zu stellen.

§ 42 – Haftung

(1) Der Grabnutzungsberechtigte, der Eigentümer des Grabmals und die Angehörigen sind verpflichtet, Grabmäler so zu pflegen und zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand des Grabmals nicht ge-fährdet werden können.

(2) Die Verpflichteten nach Abs. 1 haften für jeden Schaden, der durch Nichtbeachtung der Grabmalordnung oder durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen bauli-chen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 43 – Grabbepflanzung

(1) 1Gräber sind spätestens 12 Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzu-legen und dauernd ordnungsgemäß zu unterhalten, wobei im Friedhof Heuchling (Rasenfriedhof) Grabbeete nur erdoberflächengleich angelegt werden dürfen.

(2) ¹Auf den Friedhöfen an der Röthenbacher Straße und in Simonshofen dürfen Grab-hügel nicht gewölbt sein und nicht schräg liegen und nicht höher als 20cm sein. ²Das Grabmaß ist bei der Anlegung einzuhalten. ³Für die Grabhügel gelten fol-gende Maße:

  1. 1. Reihengräber für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße von 1,00m:

1,80m Länge x 0,90m Breite

  1. 2. Reihengräber für Urnen:

0,50m Länge x 0,50m Breite

  1. 3. Familiengräber:

1,80m Länge x 0,90m Breite

  1. 4. Doppelfamiliengräber:

1,80m Länge x 1,80m Breite

  1. 5. Kindergräber:

1,00m Länge x 0,60m Breite

  1. 6. Urnengräber:

gemäß der Einfassungsgrößen in § 27

(3) ¹Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen. ²Bäume und Sträucher sind nur zugelassen, wenn ihre Höhe die des Grabmals nicht übersteigen wird. ³Durch die Bepflanzung dürfen die be-nachbarten Gräber nicht beeinträchtigt werden. 4Der Schnitt bzw. die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Sträucher oder Bäume kann angeordnet werden.

(4) Liegende Grabmäler dürfen nicht mit polsterartigen oder kriechenden immergrü-nen Gewächsen umpflanzt werden.

(5) Alle außerhalb von Grabstätten gepflanzten Bäume oder Sträucher gehen in das Eigentum der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über.

(6) Urnengräber dürfen nicht mit in die Höhe wachsenden Bepflanzungen versehen werden.

(7) Chemische Mittel und Salze zur Unkrautvernichtung dürfen nicht verwendet wer-den.

§ 44 – Grabschmuck

(1) Pflanzen und Schnittblumen dürfen in Töpfen, Schalen oder Vasen auf den Grä-bern aufgestellt werden, wenn diese Gefäße in Material und Größe in einem rich-tigen Verhältnis zur Grabstätte stehen.

(2) Es ist nicht gestattet,

  1. 1. Schmuck aus Material, das gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstößt, an Gräbern anzubringen
  2. 2. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck auf den Gräbern anzubringen
  3. 3. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße auf den Gräbern aufzustel- len (z.B. Konservendosen, Plastik-/Glasflaschen) oder zwischen bzw. hinter

den Gräbern aufzubewahren. Es sind ausschließlich Gefäße nach Abs. 1 zu verwenden

  1. 4. Pflanzenschutzmittel zu verwenden.

§ 45 – Sauberhalten der Gräber

(1) ¹Verwelkte Kränze und Blumen oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegen-stände sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern. ²Der Abfall ist entspre-chend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu sortieren und ge-trennt abzulegen. ³Auf den Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der Anlage, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte anfallen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Entfernung der in Abs. 1 genannten Ge-genstände selbst vorzunehmen.

(3) ¹Geräte zur Grabpflege wie Gießkannen, Harken und Rechen dürfen nur so an Gräbern aufbewahrt werden, dass sie andere Grabstätten und die Verkehrssicher-heit nicht beeinträchtigen und den Durchgang nicht behindern. ²Sie werden an-dernfalls von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 46 – Vernachlässigung

(1) ¹Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. ²Das gilt entsprechend auch für den Grabschmuck.

(2) ¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte sie auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwal-tung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungs-berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffent-liche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ³Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. 4Vor dem Entzug des Nut-zungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 5Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt erneut eine entsprechende öffentliche Bekannt-machung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) ¹Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. ²Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weite-res zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. ³Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

Fünfter Teil Bestattungsbestimmungen

§ 47 – Allgemeines zur Bestattung

(1) ¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Leichenversorgung, die Beförderung der Leiche außerhalb des Friedhofes und die Aufbahrung im Leichenhaus sowie die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Gebeinen in Grabstätten und die Beisetzung von Urnen. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennische verschlossen ist.

(2) ¹In den städtischen Friedhöfen werden Beisetzungen, Exhumierungen und Umbet-tungen ausschließlich von städtischem Personal durchgeführt. ²Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann sich hierbei eines vertraglich verpflichteten Erfüllungsgehilfen be-dienen.

§ 48 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den drei genannten städtischen Friedhöfen werden beigesetzt

  1. 1. Verstorbene, die bei Ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten
  2. 2. Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitz- en, und deren Familienangehörige
  3. 3. im Gemeindegebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungs- gemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist
  4. 4. Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG

(2) ¹Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf einen Antrag und der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall. ²Auf diese Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 49 – Vorbereitung der Bestattung

(1) ¹Der vom Standesamt auszustellende Nachweis der Beurkundung des Sterbefalles ist von den Angehörigen oder ihren Bevollmächtigten unverzüglich der Friedhofs-verwaltung vorzulegen. ²Aufgrund dieser Unterlagen erfolgt die Eintragung in das Bestattungsverzeichnis.

(2) Die Bestellung einer Grabstätte hat mindestens 36 Stunden vor Beginn der Beiset-zung bei der der Friedhofsverwaltung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu erfolgen.

(3) Den Zeitpunkt der Beisetzung setzt die Friedhofsverwaltung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz im Benehmen mit den Angehörigen fest.

(4) In der Regel werden Beisetzungen nur von Montag bis einschließlich Freitag durch-geführt.

(5) Bei länger anhaltendem Bodenfrost kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung von Urnen vorübergehend aussetzen.

§ 50 – Durchführung der Bestattung

(1) ¹Die erforderlichen Leistungen werden von der städtischen Einrichtung für das Be-stattungswesen (§ 1) angeboten und bei Beauftragung durch diese oder dem der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vertraglich verpflichteten Erfüllungsgehilfen durchgeführt. ²Dies sind:

  1. 1. die Aufbewahrung der Leiche in einem städtischen Leichenhaus
  2. 2. der Transport der Leiche bzw. der Aschereste vom Leichenhaus zum Grab einschließlich Versenken des Sarges bzw. der Urne
  3. 3. die Bereitstellung der Leichenhäuser einschließlich der dazu gehörenden Ein- richtung
  4. 4. die Herstellung des Grabes
  5. 5. sonstige, mit der Beerdigung in engem sachlichem, räumlichem und zeitli- chem Zusammenhang stehende Leistungen (z.B. Ausschmücken des Auf- bahrungsraumes).

(2) ¹Die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1 sind den Bestattungsunternehmen überlassen; soweit die Stadt Lauf a.d.Pegnitz beauftragt wird, kann sie sich für die Annahme und Herausgabe des Leichnams des ihr vertraglich verpflichteten Erfüllungsgehil-fen bedienen. ²Alle anderen genannten Leistungen werden von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hoheitlich ausgeführt; hierbei kann die Stadt Lauf a.d.Pegnitz ein ver-traglich verpflichtetes Unternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 51 – Aufbewahrung in den Leichenhäusern

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen und der Aufbewahrung von Urnen, bis diese beigesetzt oder überführt werden.

(2) ¹Die Leichen werden in der Regel im geschlossenen Sarg im Leichenhaus aufge-bahrt. ²Die Angehörigen können die Aufbahrung im offenen Sarg verlangen. ³Dazu steht im Friedhof an der Röthenbacher Straße ein gesonderter Aufbahrungsraum zur Verfügung, in denen die Hinterbliebenen den Verstorbenen während einer fest-gesetzten Zeit sehen können.

(3) ¹Zu den Betriebsräumen in den Leichenhäusern haben nur die zuständigen Be-diensteten der Stadt Lauf a.d.Pegnitz und die von ihnen ermächtigten Personen

Zutritt. ²Der Aufbahrungsraum steht den Familienangehörigen während der Auf-bahrung zur Verfügung. (4) ¹Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die sofortige Schließung des Sarges und erforderlichenfalls die unver-zügliche Beisetzung anordnen. ²Aus besonderen Gründen, insbesondere bei Tod infolge übertragbarer Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes kann die Stadt jeden Zutritt zum Leichenhaus sperren.

(5) Bei Anordnungen nach Abs. 4 Satz 2 ist das staatliche Gesundheitsamt zu hören.

§ 52 – Trauerfeier mit Sarg

(1) ¹Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Beisetzung in der Trauerhalle, vor der Trauerhalle oder direkt an der Grabstätte eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt. ²In der Trauerhalle kann nach dem Willen der Angehörigen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Der Sarg wird 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier geschlossen und in die Trau-erhalle überführt.

(3) Nachrufe und Kranzniederlegungen dürfen vor Beendigung der kirchlichen Hand-lungen nicht erfolgen, wenn die Beisetzung im Rahmen einer religiösen Feier statt-findet.

(4) ¹Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen dürfen (außer für private Zwecke) ohne Genehmigung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht gemacht werden. ²Die Genehmi-gung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. ³Bei den Aufnahmen ist jede Stö-rung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

(5) ¹Trauerfeiern in und vor der städtischen Trauerhalle dürfen nicht länger als 45 Mi-nuten dauern. ²Trauerfeiern direkt an der Grabstätte dürfen nicht länger als 20 Mi-nuten dauern. ³Ausnahmen von der Dauer der Trauerfeier bedürfen der vorherigen schriftlichen Beantragung bei der Friedhofsverwaltung, wobei kein generelles Recht auf eine Genehmigung besteht.

(6) ¹Bei Trauerfeiern vor der Trauerhalle ist keine Bestuhlung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz möglich; sollte von den Angehörigen eine Bestuhlung gewünscht wer-den, so ist das jeweilige Bestattungsinstitut für die Bereitstellung, den zeitnahen Auf- und Abbau (nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung) zuständig. ²Es dürfen keine Überdachungen, Pavillons, Tische oder Bänke aufgestellt werden. ³Es dürfen nur solche Musikinstrumente gespielt werden, die keinen Stromanschluss vor Ort benötigen. 4Das Abspielen von Musik darf nur mit Lautsprecheranlagen u. ä. erfolgen, die keinen Stromanschluss vor Ort benötigen.

(7) ¹Bei Trauerfeiern in und vor der Trauerhalle sowie direkt an der Grabstätte ist es nicht erlaubt Getränke und/oder einen Imbiss einzunehmen. ²Dies gilt für das kom-plette Friedhofsgelände und für die Plätze unmittelbar vor den Friedhofseingängen.

§ 53 – Trauerfeier mit Urne

(1) ¹Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Beisetzung in der Trauerhalle, vor der Trauerhalle oder direkt an der Grabstätte eine Trauerfeier an der Urne statt. ²In der Trauerhalle kann nach dem Willen der Angehörigen die Öffentlichkeit aus-geschlossen werden.

(2) Die Urne muss spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier aufgebahrt wer-den.

(3) Nachrufe und Kranzniederlegungen dürfen vor Beendigung der kirchlichen Hand-lungen nicht erfolgen, wenn die Beisetzung im Rahmen einer religiösen Feier statt-findet.

(4) ¹Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen dürfen (außer für private Zwecke) ohne Genehmigung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht gemacht werden. ²Die Genehmi-gung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse vorliegt. ³Bei den Aufnahmen ist jede Stö-rung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

(5) ¹Trauerfeiern in und vor der städtischen Trauerhalle dürfen nicht länger als 45 Mi-nuten dauern. ²Trauerfeiern direkt an der Grabstätte dürfen nicht länger als 20 Mi-nuten dauern. ³Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Beantragung bei der Friedhofsverwaltung, wobei kein generelles Recht auf eine Genehmigung be-steht.

(6) ¹Bei Trauerfeiern vor der Trauerhalle ist keine Bestuhlung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz möglich; sollte von den Angehörigen eine Bestuhlung gewünscht wer-den, so ist das jeweilige Bestattungsinstitut für die Bereitstellung, den zeitnahen Auf- und Abbau (nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung) zuständig. ²Es dürfen keine Überdachungen, Pavillons, Tische oder Bänke aufgestellt werden. ³Es dürfen nur solche Musikinstrumente gespielt werden, die keinen Stromanschluss vor Ort benötigen. 4Das Abspielen von Musik darf nur mit Lautsprecheranlagen u. ä. erfolgen, die keinen Stromanschluss vor Ort benötigen.

(7) ¹Bei Trauerfeiern in und vor der Trauerhalle sowie direkt am Grab ist es nicht er-laubt Getränke und/oder einen Imbiss einzunehmen. ²Dies gilt für das komplette Friedhofsgelände und für die Plätze unmittelbar vor den Friedhofseingängen.

§ 54 – Leichenöffnungen

¹Leichenöffnungen können nur in den hierfür vorgesehenen Räumen vorgenommen wer-den. ²Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder eines schriftlichen Antrages der nächsten Angehörigen.

§ 55 – Exhumierungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Eine Exhumierung oder Umbettung einer Leiche oder Umsetzung einer Urne, auch innerhalb des Friedhofes, kann nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe erfolgen.

(3) Exhumierungen und Umbettungen werden in den städtischen Friedhöfen auf An-trag eines Totensorgeberechtigten oder totensorgeberechtigten Angehörigen und unter Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten oder auf Anordnung der zustän-digen Behörde durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz vorgenommen.

(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwoh-nen.

§ 56 – Ruhefrist

(1) ¹Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt (auch für Urnen) in den Friedhöfen an der Röthenbacher Straße und in Simonshofen 10 Jahre. ²Auf dem Friedhof in Heuchling beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes für Leichen 20 Jahre und für Urnen 10 Jahre.

(2) Die Ruhefrist kann aus zwingenden Gründen im Einvernehmen mit dem staatlichen Gesundheitsamt für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile verlängert oder ver-kürzt werden.

(3) ¹Bis zum Ablauf der Ruhefristen sind Grabstätten zwingend als solche erkennbar zu gestalten. ²Die dauerhafte Entfernung des Grabmals ist nur im Ausnahmefall und ausschließlich mit vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung ge-stattet.

Sechster Teil Schlussbestimmungen

§ 57 – Auflassung der Friedhöfe

(1) ¹Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann aus Gründen des öffentlichen Interesses die bis-herige Widmung für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile oder einzelne Grab-felder oder Gräber ganz oder teilweise aufheben. ²Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Die Absicht der Schließung und Entwidmung ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) ¹Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden, oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-cherheit aufgehoben wurden. ²Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Von dem von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz festgelegten Zeitpunkt an erlöschen alle aufgrund der bisherigen Widmung bestehenden Rechte.

§ 58 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer

  1. 1. sich entgegen § 6 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten im Friedhof aufhält,
  2. 2. den durch § 7 festgelegten Pflichten und Verboten zuwiderhandelt,
  3. 3. Friedhofswege entgegen des Verbotes nach § 8 befährt,
  4. 4. Abfälle gemäß § 9 Abs. 4 nicht unverzüglich vom Friedhofsgelände abfährt und verunreinigte Wege nicht säubert,
  5. 5. entgegen § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 4 das Grabmal nicht entfernt,
  6. 6. den durch § 28 für Urnennischen geltenden Verboten zuwiderhandelt,
  7. 7. ohne Genehmigung (§ 37 Abs. 1) Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen und Fundamente errichtet, ändert oder erneuert,
  8. 8. Ärgernis erregende Inschriften auf der Grabstätte anbringt (§ 38 Abs. 3),
  9. 9. Grabmale, die keine ausreichende Standsicherheit aufweisen, umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, trotz Anweisung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht instand setzt oder entfernt (§ 39),
  10. 10. den Bestimmungen über die Grabbepflanzung zuwiderhandelt (§ 43),
  11. 11. nicht erlaubten Grabschmuck im Sinne des § 44 Abs. 2 anbringt,
  12. 12. das Grab nicht sauber hält (§ 45 Abs. 1 und 3),
  13. 13. ohne Genehmigung Bild-, Film- oder Tonbandaufnahmen macht (§ 52 Abs. 4

und § 53 Abs. 4).

§ 59 – Ersatzvornahme

¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, kann die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen las-sen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. ³Dabei ist eine angemes-sene Frist zu setzen. 4Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 60 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehen-den Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs-, Zu-stellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 61 – Haftungsbeschränkung

¹Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz haftet nicht für Beschädigungen oder für das Abhandenkom-men von Sachen im Friedhof, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des städtischen Friedhofspersonals vor. ²Weiterhin übernimmt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz keine Haftung für Beschädigungen, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Fried-hofsanlagen entstehen.

§ 62 – Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Bestattungsge-bührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 63 – In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung für das Bestat-tungswesen (Bestattungssatzung BestS) der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 1. Januar 2022 (in der Fassung der Änderungssatzung vom 29.11.2023, zum 01.01.2024 in Kraft getre-ten) außer Kraft.

Lauf an der Pegnitz, 11.05.2026 Stadt Lauf a.d.Pegnitz

Thomas Lang Erster Bürgermeister

Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (2013, i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.07.2023)

*) i.d.F.d. Bek. vom 28. Juli 2023

Verordnung

über das Leichenwesen

vom 22. Oktober 2013*)

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der Artikel 17 Absatz 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 (GVBl. I S. 629) folgende Verordnung über das Leichenwesen:

§ 1 – Begriffsbestimmung

(1) Zur Leichenbesorgung gehören das Waschen, Kleiden und Einsargen der Leiche.

(2) Leichenbesorger im Sinne dieser Verordnung sind die Personen, welche die Leichenbesorgung persönlich vornehmen, gleichgültig, ob sie dies selbständig, oder in abhängiger Stellung tun.

§ 2 – Einsargen

Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich soweit wie mög-lich in einen für die Aufbewahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen.

§ 3 – Anzeige eines Sterbefalls

(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Lauf a.d.Pegnitz ist unverzüglich bei der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Friedhofsverwaltung) zur Aufbewahrung, zur Erdbestattung, zur Urnenbeisetzung oder zur Überführung anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  1. 1. der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner;
  2. 2. die Verwandten nach dem Grad ihrer Verwandtschaft;
  3. 3. die Personensorgeberechtigten;
  4. 4. derjenige, in dessen Wohnung oder Anstalt der Sterbefall sich ereignet hat;
  5. 5. jede Person, die beim Tode zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unter- richtet ist. (3) Bestattungsinstitute haben eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers vorzulegen. (4) Anzeigen, die nach anderen Bestimmungen erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 – Überführung in ein Leichenhaus

(1) Jede Leiche, die auf einem der städtischen Friedhöfe (Röthenbacher Straße, Heuchling oder Simonshofen) beigesetzt werden soll, muss zur Wahrung der städtischen Überwachungsaufga-ben spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin auf den Friedhof an der Röthenbacher Straße verbracht werden.

(2) Soll eine Leiche aus dem Stadtgebiet zur auswärtigen Bestattung oder zur Einäscherung über-führt werden, so ist sie nach der Leichenschau, möglichst innerhalb von 24 Stunden, in das Leichenhaus des städtischen Friedhofes an der Röthenbacher Straße zu verbringen.

(3) Bei einer anschließenden auswärtigen Überführung muss zur Überwachung einer ordnungsge-mäßen Einsargung die Beschaffenheit des Sarges und des Leichenwagens dem städtischen Friedhofswärter vorgeführt werden.

(4) Leichen von auswärts sind sofort zum Leichenhaus des Friedhofes an der Röthenbacher Straße zu bringen. Die Öffnung des Sarges ist unzulässig. Ausnahmen können nur nach Anhörung des Gesundheitsamtes zugelassen werden.

(5) Die öffentliche Zurschaustellung von Verstorbenen in Privathäusern ist nicht zulässig.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Leichen aus den seit dem 01.07.1971 ein-gegliederten Ortsteilen nach der Leichenschau direkt in ein Leichenhaus einer angrenzenden Gemeinde überführt werden, wenn aufgrund kirchlicher oder grabmäßiger Bindungen die Bei-setzung auf dem dortigen Friedhof erfolgt.

(7) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf im Kreiskrankenhaus Lauf a.d.Pegnitz ver-storbene auswärtige Patienten, sowie Totgeburten, wenn die Überführung unmittelbar bevor-steht, das Krankenhaus geeignete Räume zur Aufbewahrung besitzt und wenn im Krankenhaus geeignetes Personal zur Verfügung steht, um die Überwachungsaufgaben der Gemeinde zu er-füllen.

§ 5 – Leichen- und Körperteile

(1) Bei abgetrennten Leichen- oder Körperteilen, die in einer Krankenanstalt angefallen sind, ob-liegt es der Krankenanstalt, für die schickliche Beseitigung zu sorgen.

§ 6 – Totgeburten, Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Totgeburten und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die im sogenannten Sternenkinder-Feld auf dem Friedhof an der Röthenbacher Straße beigesetzt werden sollen, werden vom Lei-chenbesorger spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin in extra dafür vorgesehenen Särgen eingesargt. Die Särge müssen zur Wahrung der städtischen Überwachungsaufgaben

spätestens 4 Stunden vor dem Beisetzungstermin auf den Friedhof an der Röthenbacher Stra-ße verbracht werden.

(2) Für Totgeburten und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen, die in einer herkömmlichen Grab-stätte beigesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften aus § 4 dieser Verordnung.

§ 7 – Bestattungen

Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.

Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein.

§ 8 – Leichenbesorgung und –beförderung

(1) Die Besorgung und Beförderung von Leichen darf im Stadtgebiet von Lauf a.d.Pegnitz nur durch Personen ausgeführt werden, die eine gültige schriftliche Bestätigung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz besitzen. Diese Bescheinigung ist stets mitzuführen. Diese Regelung gilt nicht für die Besorgung von Leichen durch Angehörige.

(2) Eine schriftliche Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Leichenbesorger beim Gesundheitsamt seine Tätigkeit angezeigt hat, ein amtsärztliches Führungszeugnis vorliegt, durch ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als 3 Jahre ist, nachweist, dass er nicht wegen körperlichen Leidens oder Gebrechens, insbesondere nicht wegen ansteckender Krankheit, geistiger Störung oder wegen Sucht unfähig und ungeeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben, sich schriftlich verpflichtet, während der Zeit seiner Tätigkeit als Leichenbesorger weder im Nahrungsmittelgewerbe, in Küchenbetrieben oder im Friseurgewerbe zu arbeiten noch als Hebamme oder Masseur tätig zu sein.

(3) Schwangere und Stillende dürfen nicht als Leichenbesorger tätig werden.

(4) Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann die schriftliche Bestätigung für die Tätigkeit als Leichenbesor-ger im Stadtgebiet an Personen untersagen, die

a) die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht oder nicht mehr erfüllen; die sich insbesondere nicht der dreijährlichen amtsärztlichen Untersuchung stellen,

b) gegen die nach Absatz 2 eingegangene Verpflichtung verstoßen oder

c) trotz Abmahnung die in § 8 niedergelegten Pflichten des Leichenbesorgers gröblich miss-achten.

§ 9 – Pflichten bei der Besorgung und Beförderung von Leichen

(1) Alle für die Besorgung und die Beförderung von Leichen eingesetzten Personen und die Be-triebsführung von Bestattungsunternehmen haben alle für die Tätigkeit geltenden Bestimmun-gen, insbesondere das Bestattungsgesetz, die dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der je-weils gültigen Fassung und diese Verordnung sorgfältig zu beachten und insbesondere den An-forderungen an die öffentliche Gesundheit und an die Schicklichkeit der Totenehrung Genüge zu leisten. (2) Im Einzelnen gelten insbesondere folgende Verpflichtungen:

a) Die Leichenbesorger haben bei ihren Dienstleistungen saubere und dunkle Kleidung zu tragen und sich ihrer Tätigkeit entsprechend würdig zu verhalten und zu benehmen.

b) Bei der Reinigung, Umkleidung und Einsargung der Leichen sind die Gebote des Anstan-des und der Sittlichkeit zu wahren. Kindern ist der Zutritt zu verwehren.

c) Die Leichenbesorger dürfen erst nach Aushändigung der Todesbescheinigung mit der Lei-chenbesorgung beginnen.

d) Die Leichenbesorger haben sich vor der Einsargung zu überzeugen, dass der Sarg, Sargzu-behör und –ausstattung den Vorschriften dieser Verordnung (§ 10) und der Verordnungen zu Durchführung des Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

e) Geräte (insbesondere Friseurgeräte), welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet wer-den, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden.

§ 10 – Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten

(1) Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit Leichen übertragen werden kann oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so gilt unbeschadet der nach dem Bundes-Seuchengesetz angeordneten Schutzmaßnahmen für diejenigen, die eine Bestattung vorbereiten, folgendes: Die Leiche darf nicht gewaschen, rasiert, frisiert oder umgekleidet werden; Die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere Weise einzuhüllen, so dass eine Weiterverbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten verhindert wird, und einzusargen; Der Sarg darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nach Anhörung des Gesund-heitsamtes geöffnet werden.

(2) Die zur Leichenbesorgung notwendige Schutzkleidung ist nach beendeter Arbeit sofort in ge-eigneter Weise zu desinfizieren.

(3) Die Besorgung und Beförderung von Leichen im Sinne des Absatz 1 darf nur mit Genehmigung und nach Weisung des Gesundheitsamtes erfolgen. Dabei ist insbesondere den Anordnungen des Gesundheitsamtes gemäß § 34 des Bundes-Seuchengesetzes über Verkehrs- und Berufs-beschränkungen sowie sonstige Schutzmaßnahmen einschließlich von Schutzimpfungen zur Abwendung von übertragbaren Krankheiten Folge zu leisten.

§ 11 – Särge, Sargausstattung, Bekleidung von Leichen

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind nur Särge aus Vollholz zu verwenden. Sär-ge oder Einsatzsärge aus Metall sind nur zur Überführung zugelassen. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

  1. 1. die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  2. 2. die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
  3. 3. nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen ent- stehen,
  4. 4. bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
  5. 5. keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen. (2) Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, che- mische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (3) Särge und Überurnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn durch eine Bestätigung des Herstellers nachgewiesen wird, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen. (4) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material zu ver- wenden. Für Sargausstattungen und die Bekleidung von Leichen gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

§ 12 – Leichenwagen

(1) Leichen dürfen nur ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sar-ges aus dem Transportfahrzeug befördert werden.

(2) Leichen dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichen-beförderung eingerichtet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen kann nur das Landratsamt Nürnberger Land für den Einzelfall nach § 8 der Zweiten Bestattungsverordnung zulassen.

(3) Die Aufbauten eines Leichenwagens müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. sie müssen eine würdige Beförderung gewährleisten,
  2. 2. sie müssen umschlossen und vom Fahrerraum getrennt sein,
  3. 3. ihr Boden muss gegen das Durchdringen von Flüssigkeiten abgedichtet sein,
  4. 4. sie müssen einschließlich des Fahrerraums leicht wasch- und desinfizierbar sein,
  5. 5. der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschie- ben kann.

(4) Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten und der Fahrerraum gründlich zu reinigen und im Fall des § 9 auch zu desinfizieren.

§ 13 – Überwachung

Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen und Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet der Aufsicht und Überwachung durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.

§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 14 BestG kann mit Geldbußen belegt werden, wer

  1. 1. es entgegen § 3 unterlässt, einen Sterbefall unverzüglich anzuzeigen,
  2. 2. entgegen § 4 Absatz 1 und 2 eine Leiche nicht umgehend ins Leichenhaus verbringt,
  3. 3. entgegen § 4 Absatz 3 vor der Überführung die Beschaffenheit des Sarges und des Lei- chenwagens nicht vorführt,
  4. 4. entgegen § 8 die Besorgung und Beförderung von Leichen ohne schriftliche Bestätigung des Stadt Lauf a.d.Pegnitz im Stadtgebiet ausführt.

§ 15 – Sonstige Vorschriften

Unberührt bleiben Vorschriften, die sich außerhalb dieser Verordnung mit dem Leichenwesen befassen, insbesondere das Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-I) und alle dazu erlasse-nen Rechtsverordnungen, die jeweils geltende Bestattungssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz und das Bundes-Seuchengesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 – Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. +) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Leichenwesen-Verordnung vom 25. Februar 1994 außer Kraft.

Lauf a.d.Pegnitz, den 22. Oktober 2013 Stadtverwaltung Lauf a.d.Pegnitz

Benedikt Bisping Erster Bürgermeister

+) d.i. der 29. Oktober 2013

*) i.d.F.d. Bek. vom 28. Juli 2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lauf a.d.Pegnitz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lauf a.d.Pegnitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lauf a.d.Pegnitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lauf a.d.Pegnitz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 136 € (Urne) bzw. 1.293 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lauf a.d.Pegnitz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lauf a.d.Pegnitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €