Friedhofsgebühren Neunkirchen a.Sand 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neunkirchen a.Sand · Bayern · PLZ 91233

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.April 2018 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌‍

Gemeinde Neunkirchen a.Sand

Gebührensatzungfür die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Neunkirchen a.Sand (Bestattungsgebührensatzung – BestGebS -) vom 07.März 2018

Die Gemeinde Neunkirchen a.Sand erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - und des Art. 20 des Kostengesetztes - KG folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

§ 2

Entstehen einer Gebührenschuld

§ 3

Fälligkeit und Sicherung

§ 4

Gebührenschuldner

§ 5

Grabgebühren

§ 6

Bestattungsgebühren

§ 7

Gebühren für die Benützung der Leichen- und der Aussegnungshalle

§ 8

Gebühren für sonstige Leistungen

§ 9

Verwaltungsgebühren

§ 10

Inkrafttreten

Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen a.Sand vom 07.03.2018

Gemeinde Neunkirchen a.Sand

Bestattungsgebührensatzung

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Neunkirchen a.Sand erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung und der Friedhöfe sowie für damit im Zusammenhangstehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 5)

b) Bestattungsgebühren (§§ 6 und 7)

c) Sonstige und Verwaltungsgebühren (§§ 8 und 9)

§ 2 – Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung bzw. mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts.

§ 3 – Fälligkeit und Sicherung

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenforderung durch Bescheid zur Zahlung fällig. (2) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretungvon Ansprüchen verlangen, die den Zahlungspflichtigen aus Anlass des Sterbefallesaus Kranken-, Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§ 4 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt oder die Kosten veranlasst hat,

c) der Nutzungsberechtigte an der Grabstätted) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen a.Sand vom 07.03.2018

Gemeinde Neunkirchen a.Sand

§ 5 – Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren (= Gebühren für den Erwerb eines Grabnutzungsrechts) betragenpro Grabstätte und Jahr für: 1.

ein Kindergrab

10.-- €

2.

ein Einzelgrab

12.-- €

3.

ein Reihenwahlgrab

16.-- €

4.

ein Familiengrab

20.-- €

5.

eine Urnennische

50.-- €

6.

ein Urnengrab

16.-- €

7.

eine Naturgrabstätte

50.-- €

(2) Ist im Falle einer Wieder- bzw. Folgebelegung eines Grabes der verbleibende Zeitraum des erteilten Grabnutzungsrechts kürzer als die Ruhefrist, so ist für die Zeitbis zum Ablauf der sich neu ergebenden Ruhefrist das Grabnutzungsrecht zuverlängern. Die Gebühr für die Verlängerung ergibt sich aus den in Absatz 1 festgelegten Gebührensätzen und ist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Rückgabe von Grabstätten bzw. Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht in Fällen, beidenen die vorgeschriebene Ruhefrist abgelaufen ist, werden keine Grabgebührenzurückerstattet.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Grabfertigung (§§ 9 ff der Friedhof- und Bestattungssatzung BestS) betragen: a)

für die Freilegung, Ausschachtung und Schließen eines Grabes in Einzel-, Familien- und Doppelfamiliengräbern bis zu einer Tiefe von 1,80 m

500,00 €

b)

für die Freilegung, Ausschachtung und Schließen eines Grabes in Familien- und Doppelfamiliengräbern bis zu einer Tiefe von 2,40 m

610,00 €

c)

Zuschlag für Grabschalung

40,00 €

d)

für den Einsatz eines Kompressors einschl. Lohnkosten je Stunde Diese Gebühr fällt nur an, wenn bei mehr als 10 cm Frosttiefe der Einsatz eines Kompressors erforderlich wird, sowie bei erstmaliger Grabfertigung bei felsigen Bodenverhältnissen.

75,00 €

e)

für die Mitwirkung bei der Trauerfeier einschließlich Aufbahrung, vorzeitiges Öffnen der Friedhofseinrichtung und Schließen

90,00 €

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Gemeinde Neunkirchen a.Sandf)

zusätzliches Öffnen und Schließen der Friedhofseinrichtung für Aufbahrung oder Gebet

60,00 €

g)

für die Beisetzung einer Urne im anonymen Grabfeld

100,00 €

(2) Die Gebühr für: a)

die Freilegung, Ausschachtung und Beisetzung in einem Urnen-, einem Erdgrab oder einer Urnennische oder Herausnahme einer Urneundb)

die Freilegung, Ausschachtung und Beisetzung von Früh- oder Totgeburten

84,00 €

c)

für die Mitwirkung bei der Urnenbeisetzung einschließlich Vorbereitung, Organisation und Abwicklung der Beisetzung bzw. Herausnahme

75,00 €

Bei Versendung einer ausgegrabenen Urne zur Wiederbeisetzung aneinem anderen Ort werden neben der Gebühr nach Ziffer 2 die für die Versendung tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. (3) Die Gebühr für die Bereitstellung von Sargträgern beträgt je Träger

44,00 €

(4) Für die Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen (Exhumierung) wirdein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. zu den in Ziffer 1 genannten Gebühren erhoben. (5) Die Gebühr für die Annahme von Leichen beträgtan Werktagen während des Tages

60,00 €

ab 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages

75,00 €

an Sonn- und Feiertagen

90,00 €

Für die Abgabe von Leichen fallen Gebühren in gleicher Höhe an. (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattunggetroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sichnach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen a.Sand vom 07.03.2018

Gemeinde Neunkirchen a.Sand

§ 7 – Gebühren für die Benützung der Leichenund der Aussegnungshalle

Es fallen folgende Gebühren an für

  1. 1. die Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen und Totgeburten bis zu 3 Tagen

120,00 €

  1. 2. je weiteren Tag

40,00 €

  1. 3. die Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 €

§ 8 – Gebühren für sonstige Leistungen

An sonstigen Gebühren werden erhoben: 1.

2.

3. 4.

für die Einebnung von Grabstätten durch die Gemeinde nach Ablauf des Grabnutzungsrechts oder vorzeitiger Rückgabefür ein Familiengrab

250,00 €

für ein Reihenwahl-/Einzel-/Kinder-/ oder Urnengrab

200,00 €

für eine Urnennische

200,00 €

für die Benützung bzw. Inanspruchnahme eines Fundamentbandes zur Aufstellung eines Grabsteines beträgt die Gebührfür Familiengräber

200,00 €

für Einzel- und Reihengräber

150,00 €

für die Bestattung einer Leiche außerhalb der üblichen Bestattungszeit ein Zuschlag in Höhe von

125,00 €

Die Wassergebühr zum Begießen von Anpflanzungen beträgt je Jahr der Laufzeit füra)

Familiengräber

5,00 €

b)

Einzel- und Reihenwahlgräber

3,00 €

c)

Kindergräber

2,00 €

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Gemeinde Neunkirchen a.Sand

§ 9 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen: 35,00 €

1.

für die Genehmigung von Grabmälern (§ 15 BestS)

2.

für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhofa) Erlaubnis für den Einzelfallb) Erlaubnis für die Dauer eines Jahres

20,00 € 60,00 €

3.

für die Erteilung einer Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung

25,00 €

4.

für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf Antrag (§ 8 Abs. 3 BestS)

35,00 €

5.

für die Ausstellung einer Graburkunde

35,00 €

6.

für die Ausstellung einer Urnenbescheinigung

35,00 €

7.

Genehmigung Gebeinenzur

Ausgrabungvon

Leichen,

Leichenrestenoder

30,00. €

§ 10 – Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01.April 2018 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 10.01.2013, in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.10.2016, außer Kraft

Neunkirchen a.Sand, 07.März 2018 Gemeinde Neunkirchen a.Sand

Martina Baumann

  1. 1. Bürgermeisterin

Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Neunkirchen a.Sand vom 07.03.2018

Gemeinde Neunkirchen a.Sand

Bekanntmachungsvermerk

Die Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Neunkirchena.Sand (Bestattungsgebührensatzung – BestGebS -) vom …….. wurde am …….. im Rathaus der Gemeinde Neunkirchen a.Sand, Hirtenweg 2-4, 91233 Neunkirchen a.Sand, zur allgemeinen Einsichtnahme niedergelegt. Die Niederlegung der Satzung wurde durch Anschlag an sämtlichen Anschlagtafeln im Gemeindegebiet bekanntgemacht. Die Anschläge wurden am …………… angeheftet und am ……………. wieder abgenommen.

Neunkirchen a.Sand, ………………… GEMEINDE NEUNKIRCHEN A.SAND

Martina Baumann

  1. 1. Bürgermeisterin

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 24.10.2016

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Friedhofssatzung

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Neunkirchen a.Sand

Vom 28.Dezember 2007

in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.04.2016 -

Die Gemeinde Neunkirchen a.Sand erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Waldfriedhof Neunkirchen a.Sand,
  2. 2. den kirchlichen Friedhof in Kersbach,

gem. §§ 2 –7 dieser Satzung, jeweils mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19),

  1. 3. die gemeindliche Aussegnungshalle, mit dem Aufbahrungsraum (§§ 20 ff.)

§ 2

Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofverwaltung

  1. 1. Der Waldfriedhof Neunkirchen a.Sand steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Neunkirchen a.Sand.
  2. 2. Der kirchliche Friedhof in Kersbach steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung Kersbach.
  3. 3. Die Gemeinde Neunkirchen a.Sand verwaltet und beaufsichtigt beide Friedhöfe als Pächterin (Friedhofverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung

1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,

2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

4. auf dem Friedhof Kersbach auch der auswärtswohnenden Mitglieder der Pfarrei Kersbach

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; in dringlichen Einzelfällen kann das Friedhofpersonal Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß

  • z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) - untersagen.

§ 6

Verhalten am Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

  1. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- oder Behindertenfahrstühle, sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

  1. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofpersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist

auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewebetreibende mehrfach gegen die Friedhofsatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofpersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

II. Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Friedhofsplan , der bei der Friedhofverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

(3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 11 Abs. 4 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die in § 11 Abs. 4 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in § 11 Abs. 4 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 3 entsprechend.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 9

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in :

1. Einzelgräber (§ 10)

2. Wahlgräber (§ 11)

3. Urnengräber (§ 12)

4. Naturgrabstätten (§ 12a)

§ 10

Einzelgräber

(1) Einzelgräber sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die erst im Todesfalle für die Dauer von 20 Jahren vergeben werden, und deren Lage innerhalb des verfügbaren Rahmens gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) In jedem Einzelgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Beisetzung einer oder mehrerer Urnen ist möglich. Die Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhezeit (§ 27) neu belegt werden.

(3) Es bestehen Einzelgräber unterschiedlicher Größe für :

1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

2. Personen ab dem 11. Lebensjahr.

§ 11

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 27), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Wahlgräber werden in Familiengräber und in Reihengräber unterschieden.

In jedem Familiengrab können bis zu vier Leichen, in jedem Reihengrab bis zu zwei Leichen beigesetzt werden.Die Beisetzung einer oder mehrerer Urnen ist möglich.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  1. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Mit Einverständnis der Gemeinde kann auch die Beisetzung anderer Personen zugelassen werden.

§ 12

Urnengräber

(1) Urnengräber sind Nischen in der Urnenwand oder ausgewiesene Erdgräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Je Urnengrab können zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Die Beschriftung der Verschlussplatte der Urnennischen legt die Gemeinde im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten fest. Um ein einheitliches Schriftbild zu gewährleisten bestimmt die

Gemeinde Größe und Form des Schriftzuges.

(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die vorgenannten anderen Grabarten entsprechend.

§ 12a

Naturgrabstätten

(1) Naturgrabstätten stehen im Friedhain auf dem Waldfriedhof Neunkirchen a.Sand zur Verfügung. Je Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) An jedem Baum stehen 12 Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzungen erfolgen in einem Abstand von 2,0 m vom Stamm des Baumes.

(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. Die beigesetzten Urnen und eventuelle Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen.

(4) Naturgrabstätten werden grundsätzlich für die Dauer von 20 Jahren zur einmaligen Belegung zur Verfügung gestellt.

(5) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzuzeigen. Bei der Anzeige sind die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(6) Die Kennzeichnung des Grabplatzes ist nicht zulässig. Die Gemeinde Neunkirchen a.Sand stellt je Baum eine Stele zur Anbringung von Gedenktafeln zur Verfügung; sie ist in den Grabgebühren enthalten. Die Beschriftung der Gedenktafel an der Stele übernimmt die Gemeinde.

(7) Das Aufstellen und Ablegen von Grabschmuck wie Trauerkerzen, Kränze, Blumenschmuck u. ä, ist nicht gestattet und wird kostenpflichtig entfernt. Die Unterhaltung und Pflege des Friedhains obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit der Grabüberlassungsgebühr abgegolten.

§ 13

Ausmaß der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße :

  1. 1. Kindergräber : Länge: 1,20 m ; Breite: 0,60 m
  1. 2. Einzelgräber und Reihenwahlgräber : Länge: 2,00 m ; Breite: 0,90 m
  1. 3. Familiengräber : Länge: 2,00 m ; Breite: 2,00 m
  1. 4. Urnengräber : Länge: 0,80 m ; Breite 0,80 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außen-kante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt wenigstens :

bei Kindergräbern 1,30 m

bei Einzelgräbern 1,80 m

bei Wahlgräbern 2,40 m (für Erstbestattung) bzw. 1,80 m

bei Urnenbeisetzungen in Einzel- oder Wahlgräbern 0,50 m

4) Sollte die erforderliche Bestattungstiefe nach Abs. 3 nicht erreicht werden, ist die Zustimmung des staatlichen Gesundheitsamtes erforderlich.

§ 14

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Die Bepflanzung darf die Höhe des Grabmales nicht übersteigen.

(4) Bei Reihen- und Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Übernimmt niemand die Gestaltung und Pflege, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 3 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen.

(6)

§ 14 gilt nicht für Urnennischen. Die Bepflanzung und die gärtnerische Gestaltung an der

Urnenwand übernimmt die Gemeinde.

§ 15

Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabplatten, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere :

1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,

2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,

3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Bestimmung oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, ass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16

Ausmaß der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten :

1. bei Kindergräbern : Höhe 0,80 m / Breite : 0,50 m

2. Einzel- und Reihenwahlgräber : Höhe 1,00 m / Breite : 0,70 m

3. Familiengräber : Höhe 1,20 m / Breite : 1,20 m

(2) Grabeinfasungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten :

  1. 1. bei Kindergräbern : 0,60 m
  1. 2. bei Einzel- und Reihenwahlgräbern : 0,90 m
  1. 3. bei Familiengräbern : 2,00 m

§ 17

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen zu verweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Die Kosten der Beseitigung trägt der Nutzungsberechtigte.

III. Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient- nach Durchführung der Leichenschau -

1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – in angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,

2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie

3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.

§ 21

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

IV. Leichentransportmittel

§ 22

Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebiets die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln.

(2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen bereitgestellt werden.

(3) Die Gemeinde kann die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 auch einem privaten Bestattungsunternehmen übertragen, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 23

Personal

V. Friedhof- und Bestattungspersonal

(1) Die Verrichtung des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt eine von der Gemeinde bestellte oder für diese Verrichtung zugelassene Person, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Abs. 1 dürfen auch von einem, von der Gemeinde beauftragten, anerkannten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von den von der Gemeinde bestellten Leichenträgern ausgeführt.

(2) Die Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden.

§ 25

Friedhofwärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen der Gemeinde; sie kann diese Arbeiten auch einem zugelassenen Bestattungsunternehmen übertragen.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 26

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 27

Ruhezeiten

  1. 1. Die Ruhezeit bei Leichen beträgt

a) auf dem Waldfriedhof Neunkirchen a.Sand 15 Jahre

b) auf dem Friedhof in Kersbach 20 Jahre.

c) bei Kindern bis zum vollendeten 10.Lebensjahr 10 Jahre

  1. 2. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 28

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann auch einem anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

VII. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 29

Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf 10 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzugsrechtes (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht

begründet werden.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),

2. den Bestimmung über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),

3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),

4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 26),

5. den Bestimmungen der Umbettung zuwiderhandelt (§ 28)

6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt

7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält (§ 14)

§ 31

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 11.12.2002 außer Kraft.

Neunkirchen a.Sand, den 28.Dezember 2007

Sägmüller 1.Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk :

Vorstehende Satzung wurde in der Zeit vom 21.12.2007 bis 27.12.2007 durch Niederlegung im Rathaus öffentlich bekannt gegeben.

Auf die Niederlegung wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen.

Die Bekanntmachung wurde am 13.12.2007 angeschlagen und am 28.12.2007 wieder entfernt.

Neunkirchen a.Sand, den 28.12.2007

König Kämmerer