Friedhofsgebühren Happurg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Happurg · Bayern · PLZ 91230

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2023 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​‍

Nr.: 510 Seite:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Happurg (Friedhofsgebührensatzung)

02.03.2023

Nr.: 510 Seite:

Inhaltsverzeichnis

§ Bezeichnung Seite ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Gebührenpflicht und Gebührenarten 2 Gebührenschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren Grabgebühr 5 Benutzung des Leichenhauses 6 Sonstige Gebühren 7 Verwaltungsgebühren DRITTER TEIL Schlussbestimmungen Inkrafttreten Nr.: 510 Seite:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Happurg (Friedhofsgebührensatzung)

vom 02.03.2023

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Happurg folgende Satzung: Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) eine Gebühr für die Benutzung eines Leichenhauses (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 – Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte für

a) ein Einzelgrab für Kinder

20,00 € / Jahr

b) ein Einzelgrab für Erwachsene

30,00 € / Jahr

c) ein Doppelgrab

50,00 € / Jahr

d) ein Urnengrab

25,00 € / Jahr

e) ein Urnenfach in einer Urnenwand 110,00 € / Jahr

f) ein Urnengrab im Urnenerdgrabsystem für max. 4 Urnen (Baumbestattung) 125,00 € / Jahr

Nr.: 510 Seite: (2) Bei erstmaliger Nutzung einer Grabstätte nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) wird das 20-fache des dort jeweils genannten Betrages erhoben. Bei erstmaliger Nutzung eines Urnengrabs nach Abs. 1 Buchst. d), eines Urnenfachs nach Abs. 1 Buchst. e) bzw. eines Urnengrabs im Urnenerdgrabsystem Abs. 1 Buchst. f) wird das 10-fache des dort genannten Betrages erhoben. (3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird pro Jahr der jeweilige Betrag nach Absatz 1 erhoben. (4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Dabei werden nur volle Jahre gerechnet; angefangene Jahre werden aufgerundet.

§ 5 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt

a) für die Abhaltung einer Trauerfeier 120,00 €

b) für die Aufbewahrung einer Leiche 150,00 €

c) für die Aufbewahrung einer Urne 70,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes beträgt je angefangenen Tag 50,00 €.

§ 6 – Sonstige Gebühren

(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) für die Einebnung von Grabstätten durch das gemeindliche Friedhofspersonal nach Ablauf des Grabnutzungsrechts oder vorzeitiger Rückgabe je angefangene Arbeitsstunde 45,00 €

b) für die Benutzung eines Streifenfundamentes 60,00 €

c) für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens 500,00 €

d) Verschlussplatte für das Urnenfach in der Urnenwand nach tatsächlichem Aufwand (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen:

  1. 1. für die Genehmigung von Grabmälern (§ 14 BestS) eine einmalige Gebühr

in Höhe von 3 v.H. der Herstellungssumme, mindestens jedoch von

40,00 €

  1. 2. für die Genehmigung gewerblicher Arbeiten im Friedhof
    • a) Erlaubnis für den Einzelfall

25,00 €

b) Erlaubnis für die Dauer eines Jahres

100,00 €

  1. 3. Erteilung einer Bescheinigung zur Leichen- oder Urnenüberführung

30,00 €

  1. 4. Erlaubnisgebühr für die Beisetzung Auswärtiger

60,00 €

  1. 5. Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf Antrag

25,00 €

  1. 6. Ausstellung eines Grabbriefes, sofern nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit

dem Erwerb oder Verlängerung des Grabnutzungsrechts

25,00 €

  1. 7. Verlängerung des Grabnutzungsrechts

25,00 €

  1. 8. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder Gebeinen

30,00 €

Nr.: 510 Seite: DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 8 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.03.2016 außer Kraft.

Happurg, den 02.03.2023 GEMEINDE HAPPURG

B o g n e r Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 02.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Nr.: 500 Seite: 1

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Happurg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 21.03.2016

(in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.03.2023) Nr.: 500 Seite: 2

Inhaltsverzeichnis

§ Bezeichnung Seite

ERSTER Teil Allgemeine Vorschrift 1 Gegenstand der Satzung 3

ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe 2 Widmungszweck 3 3 Friedhofsverwaltung 3 4 Bestattungsanspruch 3 5 Öffnungszeiten 4 6 Verhalten im Friedhof 4 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof 4

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten, Grabmäler 8 Allgemeines 4 9 Arten der Grabstätten 5 10 Nutzungsrecht für Erdgrabstätten 5 11 Nutzungsrecht für Urnengrabstätten 5 12 Ausmaße der Grabstätten 5 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten 6 14 Errichtung von Grabmälern 6 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen 6 16 Gestaltung der Grabmäler 7 17 Standsicherheit 7 18 Entfernung der Grabmäler 7

VIERTEL TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser 19 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses 7 20 Benutzungszwang 7

FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel 21 Leichentransport 8

SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal 22 Leichenperson 8 23 Leichenträger 8 24 Erdarbeiten zur Grabherstellung 8

SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften 25 Anzeigepflicht 8 26 Ruhezeiten 8 27 Umbettungen 8

ACHTER TEIL Übergangs- / Schlussbestimmungen 28 Ordnungswidrigkeiten 9 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel 9 30 Inkrafttreten 9 Nr.: 500 Seite: 3

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Happurg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 21.03.2016 (In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.03.2023)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Happurg folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner be-treibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2 bis 7) in den Gemeindeteilen Happurg, Förrenbach, Schupf und Thalheim, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 18),
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 19, 20) in den Gemeindeteilen Happurg, Förrenbach, Schupf und Thalheim., (2) In den gemeindlichen Friedhöfen führt die Gemeinde Happurg die Beisetzungen durch von der Gemeinde vertraglich verpflichtete Bestattungsunternehmen durch. Ausnahmen in Einzelfällen können von der Ge- meinde zugelassen werden. (3) Für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebühren- satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (4) Die Gemeinde erstrebt durch den Betrieb der Bestattungseinrichtung als kostendeckende Einrichtung keinen Gewinn, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige und dem Gesundheitswesen dienende Zwecke. (5) Etwa sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Bestattungseinrichtungen sind nur für diese selbst, insbesondere zur weiteren Ausgestaltung und Erweiterung der Anlagen und Einrichtungen zu verwenden.

ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 – Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe (im Folgenden „der gemeindliche Friedhof“) sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, Nr.: 500 Seite: 4
  1. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  2. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) - untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem ge-meindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu be-antragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin-sicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Ver-langen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestat-tungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbei-ten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplät-ze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzo-gen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetrei-bende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofsperso-nals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Nr.: 500 Seite: 5

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung er-worben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- und Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. ein Einzelgrab für Kinder
  2. 2. ein Einzelgrab für Erwachsene
  3. 3. ein Doppelgrab
  4. 4. ein Urnengrab
  5. 5. ein Urnenfach in einer Urnenwand
  6. 6. ein Urnengrab im Urnenerdgrabsystem ❶

(2) Einzelgräber nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind Erdgrabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts

  • auch nach Verlängerung - nur für die Beisetzung jeweils eines Kindes bzw. einer erwachsenen Per-

son zur Verfügung gestellt werden.

(3) Doppelgräber nach Abs. 1 Nr. 3 sind Erdgrabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - für die Beisetzung von höchstens zwei Personen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Urnengräber nach Abs. 1 Nr. 4 sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die als Erdgräber bereitgestellt werden.

(5) Urnenfächer nach Abs. 1 Nr. 5 sind Grabstätten zur Beisetzung von max. zwei Urnen in einer dafür vorgesehenen Urnenwand

(6) Urnengräber im Urnenerdgrabsystem nach Abs. 1 Nr. 6 sind Grabstätten zur Beisetzung von max. vier verrottbaren Urnen im Urnenerdrohr ❶

§ 10 – Nutzungsrecht für Erdgrabstätten

(1) Für Erdgrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1-3) kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden. Die Lage wird im ver-fügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstät- te beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Nr.: 500 Seite: 6

§ 11 – Nutzungsrecht für Urnengrabstätten

(1) Für Urnengrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In jedem Ur-nengrab dürfen höchstens 4 Urnen aufgenommen werden. (2) Für Urnenfächer in einer Urnenwand (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) bzw. ein Urnengrab im Urnenerdgrabsystem (§ 9 Abs. 1 Nr. 6) ❶ kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) be-gründet werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Nutzung von Erdgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 4 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgrab für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1): Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m
  2. 2. Einzelgrab für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2): Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
  3. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3): Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m
  4. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) : Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Beisetzung eines Sarges muss in mindestens 1,80 m Tiefe erfolgen, wobei die Oberkannte des Sar- ges mindestens 1,00 m Deckung bis zur Graboberfläche haben muss. Die Tiefe der Oberkante einer in der Erde beigesetzten Urne beträgt wenigstens 0,60 m. (4) In Erdgrabstätten können auch während der Dauer der Ruhefrist bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) In Erdgrabstätten, in denen vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Sarg in 2,40 m Tiefe (Tieferlegung) bei- gesetzt wurde, darf während der Dauer der Ruhefrist darüber noch ein weiterer Sarg beigesetzt werden. Die in Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Tiefen sind hierbei einzuhalten.

§ 13 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte wür-dig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Im Bereich der Urnengräber im Urnenerdgrabsystem (§ 9 Abs. 1 Nr. 6) ist eine individuelle gärtnerische Gestaltung nicht zulässig. ❶ (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei den Grabstätten bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu ent-fernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. Im Übrigen findet § 28 (Ordnungswidrigkeiten) Anwendung. Nr.: 500 Seite: 7

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 14 – Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestim- mungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilwei- se oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Be- stände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 15 – Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1): Höhe: 0,70 m, Breite: 0,40 m
  2. 2. Einzelgräber für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2): Höhe: 1,10 m, Breite: 0,80 m
  3. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3): Höhe: 1,10 m, Breite: 1,50 m
  4. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) : Höhe: 0,70 m, Breite: 0,40 m (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
  5. 1. Einzelgräber für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1): 0,60 m
  6. 2. Einzelgräber für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2): 1,00 m
  7. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3): 1,80 m
  8. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) : 0,60 m

§ 16 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hin-sichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Auffor-derung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. Nr.: 500 Seite: 8

§ 18 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemein-de entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Auffor-derung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 19 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser (im Folgenden das gemeindliche Leichenhaus) dienen - nach Durch-führung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. Zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverord- nung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber kei- ne Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anord- nung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Für Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erkrankt waren, sind die Schutzmaßnahmen des § 7 der Bestat- tungsverordnung einzuhalten. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustim- mung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 20 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einem Krankenhaus eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsar-gung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel

§ 21 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeinde-gebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Lei-chenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden. Nr.: 500 Seite: 9

(3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem priva-ten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegen-stehen.

SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 – Leichenperson

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt stets erst nach erfolgter Leichenschau eine für diese Verrichtung zugelassene Person oder ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsinstitut.

§ 23 – Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdi-gungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen werden von den von der Gemeinde zuge-lassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 (z.B. Mitwirkung von Vereinen bei den Beerdi-gungsfeierlichkeiten) dürfen mit Genehmigung der Gemeinde und im Benehmen mit dem von der Ge-meinde zugelassenen Bestattungsunternehmen auch auf andere Weise durchgeführt werden.

§ 24 – Erdarbeiten zur Grabherstellung

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofs-betrieb verbundenen Aufgaben obliegen den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemein-de anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das von der Gemeinde zugelassene Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Urnengräber und Urnenfächer 10 Jahre.

§ 27 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genann-ten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninha-bers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Nr.: 500 Seite: 10

ACHTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5,)
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),

§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlas-sens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.10.2001 außer Kraft.

Happurg, den 21.03.2016 GEMEINDE HAPPURG

Bogner 1.Bürgermeister

❶ In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.03.2023

Friedhofssatzung

Nr.: 500 Seite:

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Happurg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 21.03.2016

Nr.: 500 Seite:

Inhaltsverzeichnis

§ Bezeichnung Seite ERSTER Teil Allgemeine Vorschrift

Gegenstand der Satzung ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe Widmungszweck 3 Friedhofsverwaltung 4 Bestattungsanspruch 5 Öffnungszeiten 6 Verhalten im Friedhof 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten, Grabmäler Allgemeines 9 Arten der Grabstätten 10 Nutzungsrecht für Erdgrabstätten 11 Nutzungsrecht für Urnengrabstätten 12 Ausmaße der Grabstätten 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten 14 Errichtung von Grabmälern 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen 16 Gestaltung der Grabmäler Standsicherheit Entfernung der Grabmäler VIERTEL TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses 20 Benutzungszwang FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel Leichentransport SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal Leichenperson 23 Leichenträger 24 Erdarbeiten zur Grabherstellung SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften Anzeigepflicht 26 Ruhezeiten 27 Umbettungen ACHTER TEIL Übergangs- / Schlussbestimmungen Ordnungswidrigkeiten 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel 30 Inkrafttreten Nr.: 500 Seite:

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Happurg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Vom 21.03.2016

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Happurg folgende Satzung:

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift

§ 1 – Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe (§§ 2 bis 7) in den Gemeindeteilen Happurg, Förrenbach, Schupf und Thalheim, mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 18),
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser (§§ 19, 20) in den Gemeindeteilen Happurg, Förrenbach, Schupf und Thalheim., (2) In den gemeindlichen Friedhöfen führt die Gemeinde Happurg die Beisetzungen durch von der Gemeinde vertraglich verpflichtete Bestattungsunternehmen durch. Ausnahmen in Einzelfällen können von der Gemeinde zugelassen werden. (3) Für die Benützung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (4) Die Gemeinde erstrebt durch den Betrieb der Bestattungseinrichtung als kostendeckende Einrichtung keinen Gewinn, sondern verfolgt ausschließlich gemeinnützige und dem Gesundheitswesen dienende Zwecke. (5) Etwa sich ergebende Überschüsse aus dem Betrieb der Bestattungseinrichtungen sind nur für diese selbst, insbesondere zur weiteren Ausgestaltung und Erweiterung der Anlagen und Einrichtungen zu verwenden.

ZWEITER TEIL Die gemeindlichen Friedhöfe

ABSCHNITT 1 Allgemeines

§ 2 – Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe (im Folgenden „der gemeindliche Friedhof“) sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Nr.: 500 Seite: ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) - untersagen.

§ 6 – Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1 Grabstätten

§ 8 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- und Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

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§ 9 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. ein Einzelgrab für Kinder
  1. 2. ein Einzelgrab für Erwachsene
  1. 3. ein Doppelgrab
  1. 4. ein Urnengrab
  1. 5. ein Urnenfach in einer Urnenwand

(2) Einzelgräber nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind Erdgrabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - nur für die Beisetzung jeweils eines Kindes bzw. einer erwachsenen Person zur Verfügung gestellt werden.

(3) Doppelgräber nach Abs. 1 Nr. 3 sind Erdgrabstätten, die für die Dauer des Grabnutzungsrechts - auch nach Verlängerung - für die Beisetzung von höchstens zwei Personen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Urnengräber nach Abs. 1 Nr. 4 sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen und Aschenresten, die als Erdgräber bereitgestellt werden.

(5) Urnenfächer nach Abs. 1 Nr. 5 sind Grabstätten zur Beisetzung von max. zwei Urnen in einer dafür vorgesehenen Urnenwand

§ 10 – Nutzungsrecht für Erdgrabstätten

(1) Für Erdgrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1-3) kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden. Die Lage wird im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 11 – Nutzungsrecht für Urnengrabstätten

(1) Für Urnengrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet werden Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. In jedem Urnengrab dürfen höchstens 4 Urnen aufgenommen werden. (2) Für Urnenfächer in einer Urnenwand (§ 9 Abs. 1 Nr. 5) kann ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer von zehn Jahren (Nutzungszeit) begründet werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über die Nutzung von Erdgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 4 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 12 – Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgrab für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1):

Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m

  1. 2. Einzelgrab für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2):

Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m

  1. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3):

Länge: 2,00 m, Breite: 1,80 m

Nr.: 500 Seite:

  1. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) :

Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Beisetzung eines Sarges muss in mindestens 1,80 m Tiefe erfolgen, wobei die Oberkannte des Sarges mindestens 1,00 m Deckung bis zur Graboberfläche haben muss. Die Tiefe der Oberkante einer in der Erde beigesetzten Urne beträgt wenigstens 0,60 m. (4) In Erdgrabstätten können auch während der Dauer der Ruhefrist bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) In Erdgrabstätten, in denen vor Inkrafttreten dieser Satzung ein Sarg in 2,40 m Tiefe (Tieferlegung) beigesetzt wurde, darf während der Dauer der Ruhefrist darüber noch ein weiterer Sarg beigesetzt werden. Die in Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Tiefen sind hierbei einzuhalten.

§ 13 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Bei den Grabstätten bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1-3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (5) Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. Im Übrigen findet § 28 (Ordnungswidrigkeiten) Anwendung.

ABSCHNITT 2 Die Grabmäler

§ 14 – Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 15 – Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1): Höhe: 0,70 m, Breite: 0,40 m
  2. 2. Einzelgräber für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2): Höhe: 1,10 m, Breite: 0,80 m
  3. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3):

Höhe: 1,10 m, Breite: 1,50 m

  1. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) :

Höhe: 0,70 m, Breite: 0,40 m (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgräber für Kinder (§ 9 Abs. 1 Nr. 1): 0,60 m

Nr.: 500 Seite:

  1. 2. Einzelgräber für Erwachsene (§ 9 Abs. 1 Nr. 2): 1,00 m
  2. 3. Doppelgräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3):

1,80 m

  1. 4. Urnengräber (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) :

0,60 m

§ 16 – Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17 – Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18 – Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL Die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 19 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser (im Folgenden das gemeindliche Leichenhaus) dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. Zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Für Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erkrankt waren, sind die Schutzmaßnahmen des § 7 der Bestattungsverordnung einzuhalten. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 20 – Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einem Krankenhaus eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

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b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.

FÜNFTER TEIL Leichentransportmittel

§ 21 – Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Leichentransportunternehmen. (2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden. (3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

SECHSTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 – Leichenperson

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt stets erst nach erfolgter Leichenschau eine für diese Verrichtung zugelassene Person oder ein von der Gemeinde zugelassenes Bestattungsinstitut.

§ 23 – Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen werden von den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 (z.B. Mitwirkung von Vereinen bei den Beerdigungsfeierlichkeiten) dürfen mit Genehmigung der Gemeinde und im Benehmen mit dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen auch auf andere Weise durchgeführt werden.

§ 24 – Erdarbeiten zur Grabherstellung

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

SIEBENTER TEIL Bestattungsvorschriften

§ 25 – Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das von der Gemeinde zugelassene Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Urnengräber und Urnenfächer 10 Jahre.

§ 27 – Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

Nr.: 500 Seite: (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

ACHTER TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5,)
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 25 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),

§ 29 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.10.2001 außer Kraft.

Happurg, den 21.03.2016 GEMEINDE HAPPURG

B o g n e r 1.Bürgermeister