Schnaittach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30. April 2024 · Friedhofssatzung: 30. April 2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab390,00 € als Einzelreihengrab (Ersterwerb) aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab230,00 € als Urnenerdgrab (Ersterwerb) aufgeführt
Urnenwahlgrab822,00 € als Urnengrab im Urnenhain (Ersterwerb) aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung570,00 € als Urnengrab im Feld für Baumbestattung (Ersterwerb) aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)60,00 € für Erdbestattung/Urnenbestattung mit Trauerfeierlichkeit und Beisetzung bzw. reine Beisetzung
Trauerhalle / Halle250,00 € als Benutzung der Aussegnungshalle je Benutzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

des Marktes Schnaittach vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2024**

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt der Markt Schnaittach folgende Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen:

§ 1

Gebührenerhebung, Gebührenarten

(1) Der Markt Schnaittach erhebt für die Benutzung bzw. für die Inanspruchnahme der von ihm für das Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen und Dienstleistungen Gebühren.

(2) Es werden folgende Gebühren erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 3),

b) Gebäudegebühren (§ 4),

c) Bestattungsgebühren (§ 5),

d) sonstige Gebühren (§ 6) und

e) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Friedhofs- und Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt,

c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

d) wer eine Dienstleistung beantragt hat,

e) wer ohne Antrag, Auftrag bzw. Erlaubnis eine Friedhofs- und Bestattungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Schnaittach vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2024

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§ 3

Grabnutzungsgebühren

(1) Der Markt erhebt zur Deckung der für die Grabnutzung ansatzfähigen Kosten für die in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten nebeneinander einmalige und laufende Grabnutzungsgebühren. Über die einmaligen Grabnutzungsgebühren werden die ansatzfähigen festen Kosten und über die laufenden Grabnutzungsgebühren die ansatzfähigen variablen Kosten gedeckt.

(2) Die laufenden Grabnutzungsgebühren sind Jahresgebühren. Sie werden in der für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Höhe erhoben. Beginnt oder endet die Ruhezeit im Laufe eines Kalenderjahres werden die Gebühren zeitanteilig berechnet, wobei angefangene Kalendermonate voll verrechnet werden. Die laufenden Grabnutzungsgebühren können nicht im Voraus entrichtet werden.

(3) Die einmaligen Grabnutzungsgebühren betragen für den Ersterwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes

RuhezeitErsterwerbVerlängerung pro Jahr
a) für ein Familiengrab30 Jahre1.200,00 €40,00 €
b) für ein Doppelgrab30 Jahre810,00 €27,00 €
c) für ein Einzelreihengrab30 Jahre390,00 €13,00 €
d) für ein Kindergrab15 Jahre150,00 €10,00 €
e) für ein Doppeltiefgrab m. Grabkammer10 Jahre1.683,00 €38,00 €
f) für ein Einzeltiefgrab mit Grabkammer10 Jahre842,00 €19,00 €
g) für ein Urnenerdgrab10 Jahre230,00 €23,00 €
h) für eine Urnennische10 Jahre401,00 €8,00 €
i) für ein Urnengrab im Feld für Baumbestattung10 Jahre570,00 €--
j) für ein Urnengrab im Urnenhain10 Jahre822,00 €11,00 €
k) zusätzliche Urnenbeisetzung in einer Erdbestattungsgrabstätte/Grabkammer34,00 €

(4) Die laufenden Grabnutzungsgebühren betragen für den Ersterwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes jährlich:

a) für ein Familiengrab105,00 €
b) für ein Doppelgrab70,00 €
c) für ein Einzelreihengrab33,00 €
d) für ein Kindergrab26,00 €

Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Schnaittach vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2024

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e) für ein Doppeltiefgrab mit Grabkammer99,00 €
f) für ein Einzeltiefgrab mit Grabkammer50,00 €
g) für ein Urnenerdgrab, ausgenommen Feld für Baumbestattungen58,00 €
h) für eine Urnennische19,00 €
i) für ein Urnengrab im Urnenhain28,00 €

(5) Die laufenden Grabnutzungsgebühren werden entweder zusammengefasst mit den übrigen Gebühren oder mittels eines separaten Gebührenbescheides gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzt. Dabei kann bestimmt werden, dass die festgesetzten laufenden Grabnutzungsgebühren für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit bis zu ihrer Änderung durch einen neuen Gebührenbescheid fortgelten.

§ 4

Gebäudegebühren

(1) Der Markt erhebt zur Deckung der für die Gebäude ansatzfähigen Kosten einmalige Gebäudegebühren. (2) Die Gebäudegebühren betragen

a) für die Benutzung des Aufbahrungsraumes je angefangenen Tag 212,00 €

b) für die Benutzung des Urnensammelraumes je angefangenen Tag 12,00 €

c) für die Benutzung der Aussegnungshalle je Benutzung 250,00 €

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Grabherstellung (Ausschachten bzw. Öffnen und Schließen) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einem Erwachsenengrab 810,00 €

b) bei einem Kindergrab (unter 12 Jahre) 173,00 €

c) bei einem Kindergrab (unter 6 Jahren) 161,00 €

d) bei einem Kindergrab (unter 2 Jahren) 149,00 €

e) bei einer Grabkammer (1. Sarg) 1.119,00 € ea) bei einer Grabkammer (2. Sarg) 584,00 €

f) bei einem Urnenerdgrab 213,00 €

g) bei einer Urnennische 336,00 €

Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Schnaittach vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2024

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h) bei einer Urne in Grabkammer346,00 €
i) bei einem Urnengrab im Urnenhain149,00 €
(2) Für die Betreuung der Trauerfeierlichkeit sowie für die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes und für die Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattung mit Trauerfeierlichkeit und Beisetzung60,00 €
b) Feuerbestattung mit Trauerfeierlichkeit und Transport zum Leichenauto60,00 €
c) Urnenbestattung mit Trauerfeierlichkeit und Urnenbeisetzung60,00 €
d) Öffnen der Aussegnungshalle und des Besucherganges der Leichenhalle zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeierlichkeit120,00 €
e) Urnenbeisetzung60,00 €
f) Erdbestattung60,00 €
g) Stellung von 4 Sargträgern286,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) für die Benutzung der Leichenkühltruhe je angefangenen Tag69,00 €
b) für die Ausgrabung von Leichen, Leichenteilen o.Aschenresten VerstorbenerAbrechnung erfolgt nach Zeitaufwand, das Entgelt beträgt je angefangene Arbeitsstunde 120,00 €
c) Umbettung einschließlich notwendiger UmsargungAbrechnung erfolgt nach Zeitaufwand, das Entgelt beträgt je angefangene Arbeitsstunde 120,00 €
d) Sonst. Inanspruchnahme des FriedhofspersonalsAbrechnung erfolgt nach Zeitaufwand, das Entgelt beträgt je angefangene Arbeitsviertelstunde 30,00 €
e) für den Einsatz des Grabhüllensystems je Bestattung1.216,50 €

§ 7

Gebührensatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Marktes Schnaittach vom 27. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. April 2024

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Verwaltungsgebühren

(1) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:

a) für eine Bestattung einschließlich Erstellung eines Gebührenbescheides 28,00 €

b) für die Ausstellung, Umschreibung und Verlängerung einer Graburkunde 28,00 €

c) für die Bestätigung einer Urnenbeisetzung 28,00 €

d) für die Genehmigung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales 68,00 € (darin enthalten die Gebühr für die Zufahrtsgenehmigung)

e) Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen, Erlaubnisse und Ausnahmen 28,00 € von der Friedhofsatzung (2) Für Amtshandlungen, die in Abs. 1 nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr erhoben, die möglichst nach im Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

§ 8

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht unbeschadet des Absatzes 2

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c und d mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. e mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die laufenden Grabnutzungsgebühren entstehen zum 01. Januar eines jeden Jahres. (3) Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die laufenden Grabnutzungsgebühren sind am 15. Mai eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Fn.1) (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 25. Februar 1980 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

  1. 1. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 27. Januar 2006. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.