Friedhofsgebühren Langenzenn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Langenzenn · Bayern · PLZ 90579

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 1. Januar 2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Bekanntmachung

Satzungder Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die

Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS-)

vom 5. Dezember 2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) sowie der zwischen der Stadt Langenzenn und dem Markt Cadolzburg geschlossenen Zweckvereinbarung vom 14.12.1981/08.01.1982 erlässt die Stadt Langenzenn folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 5),

b) Bestattungsgebühren (§ 6),

c) Sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,

e) im Fall des § 6 Abs. 4 Nr. 11 mit der Beisetzung der Urne in der Urnennische.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabgebühren, allgemein

(1) Die Art und Lage der Grabstätten ist vorgegeben und den Plänen der Friedhofsverwaltung zu entnahmen. (2) Die Grabgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind verwielfacht mit den Jahren der Ruhezeit bzw. Grabrechtsdauer in einer Summe im Voraus zu entrichten. (3) Bei Erwerb einer Grabstätte werden die Grabgebühren mindestens für die Dauer der Ruhezeit erhoben. (4) Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Grabrechts werden die Grabgebühren entsprechend der Laufzeit des erneuerten oder verlängerten Grabrechts, aufgerundet auf volle Jahre, erhoben.

§ 5

Grabgebühr

(1)Die Grabgebühr bei Reihengräbern (§ 11 FBestS) beträgt pro Grabstätte und Jahr der Ruhezeit für
a)eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr31,20 €
b)eine Einzelgrabstätte für Personen über zehn Jahre65,43 €
(2)Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab (§ 12 FBestS) beträgt pro Grabstätte und Jahr der Ruhezeit für
a)ein Einfachwahlgrab81,03 €
b)ein Doppelwahlgrab162,06 €
c)ein Sonderwahlgrab bis zu 1,00 Meter Breite81,03 €
d)für die darüber hinaus gehende Breite von je angefangenen 10 cm8,10 €
(3)Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenbeisetzungsstätte (§ 13 FBestS) beträgt pro Grabstätte und Jahr der Ruhezeit für
a)ein anonymes Urnenerdgrab17,55 €
b)ein teilanonymes Urnenerdgrab31,69 €
c)ein Urnenbaumgrab123,34 €
d)ein Urnenerdgrab79,73 €
e)ein Urnenerdgrab im Urnenhain79,73 €
f)ein Urnenerdgrab in einer Urneninsel79,73 €
g)eine Nische in einer Urnenwand121,36 €
(4)Soweit Streifenfundamente bereits durch die Stadt errichtet wurden, erhöht sich die Grabgebühr
a)für ein Einzelgrab um100,00 €
b)für ein Doppelwahlgrab um200,00 €
(5)Die Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung (§ 13 Abs. 7 FBestS) beträgt neben den Grabgebühren für eine Erneuerung und Verlängerung des Grabrechts250,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Entgelte füra) das Reinigen, Ankleiden und Waschen der Leiche (Leichenbesorgung),

b) die Einsargung der Leiche,

sind an das durchführende Bestattungsinstitut und beauftragte Personen zu entrichten.

(2) Die Entgelte füra) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus,

b) die Überführung vom Leichenhaus nach auswärts,

sind an das den Transport durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen.

(3) Die Gebühr für die Benutzung des gemeindeeigenen Leichenhauses beträgt

a)allgemein150,00 €
und zuzüglich je angefangenen Aufbewahrungstag79,55 €
und ermäßigt sich
b)für Totgeburten60,00 €
c)für die vorübergehende Aufbewahrung von Urnen31,82 €

(4) Die Gebühr für die 1 ½ stündige Benutzung einer gemeindeeigenen Aussegnungshalle beträgt 77,32 €

und erhöht sich für jede weitere angefangene ½ Stunde um jeweils 25,00 €

(5) Für die Grabfertigung (Ausschachten, Erdbestattung und Schließen des Grabes), sowie für Ausgrabungen, Umbettungen und Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:

1.Gebühr für die Fertigung eines Grabes
a)bis 1,00 m tief224,65 €
b)bis 1,80 m tief239,53 €
c)bis 2,60 m tief276,71 €
2.Gebühr für die Beisetzung einer Totgeburt140,00 €
3.Gebühr für das Öffnen eines Grabes, die Beisetzung einer Urne, das Schließen eines Grabes217,22 €
4.Gebühr für das Öffnen eines Grabes, die Beisetzung einer Urne, das Schließen eines Grabes außerhalb der üblichen Zeit150,00 €
5.Gebühr für die Ausgrabung von Leichen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
a)aus einer Tiefe von 1,00 m320,00 €
b)aus einer Tiefe von 1,80 m385,00 €
c)aus einer Tiefe von 2,60 m430,00 €
Für die Ausgrabung von Leichen in der Zeit von sechs Monaten bis acht Jahren nach dem Tode wird ein Zuschlag von 50 % der jeweiligen Gebühr erhoben.
6.Gebühr für die Ausgrabung von Gebeinen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
a)aus einer Tiefe von 1,00 m320,00 €
b)aus einer Tiefe von 1,80 m385,00 €
c)aus einer Tiefe von 2,60 m430,00 €
7.Gebühr für die Wiederbeisetzung einer Leiche einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
a)in einer Tiefe von 1,00 m170,00 €
b)in einer Tiefe von 1,80 m220,00 €
c)in einer Tiefe von 2,60 m260,00 €
8.Gebühr für die Wiederbeisetzung von Gebeinen einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes
in einer Tiefe von 0,80 m (Kinder)150,00 €
in einer Tiefe von 1,00 m (Erwachsene)150,00 €
9.Gebühr für das Umbetten einer Leiche
a)in einen Sarg für Kinder (bis 10 Jahre)150,00 €
b)in einen Sarg für Erwachsene150,00 €
10.Gebühr für das Umbetten von Gebeinen in einen Behälter150,00 €
11.Gebühr für die Ausgrabung von Urnen150,00 €
12.Gebühr für die Entnahme von Urnen aus der Urnenwand bei Ablauf des Nutzungsrechts und Beisetzung120,00 €
13.Gebühr für das Öffnen einer Gruft, das Stellen von Särgen und die Schließung und Abdichtung des Verschlusses220,00 €
14.Gebühr für den Einsatz eines Kompressors je angefangene ½ Stunde50,00 €
15.Gebühr für den Kreuzträger30,00 €
16.Gebühr pro Sargträger30,00 €

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) Gebühren werden nach der jeweiligen Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der

Stadt Langenzenn (Kostensatzung) erhoben. In Ergänzung hierzu werden sonstige Gebühren wie folgt festgesetzt:

1.Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung, Urnenbeisetzung und Ausgrabung30,00 €
2.Erlaubnisgebühr für die Bestattung von Personen, die bei ihrem Tode ihren Aufenthalt nicht in Gemeindeteile der Stadt Langenzenn und im Gemeindeteil Roßendorf des Marktes Cadolzburg hatten30,00 €
3.Erwerb, Erneuerung, Verlängerung, Übergang oder Übertragung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausfertigung der Graburkunde jeweils30,00 €
4.Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Grabmälern (§ 22 Abs. 4 FBestS)80,00 €
5.Dekoration der Aussegnungshalle (Grundausstattung, mit Kerzen)50,00 €
6.Benützung des Sargwagens30,00 €
7.Benützung des Kranzwagens30,00 €
8.Entgelt für die Wasserabgabe pro Jahr:
a)für ein Doppelwahlgrab oder ein Sonderwahlgrab6,00 €
b)für alle übrigen Gräber und Urnennischen3,00 €
Die Gebühr für die Wasserabgabe wird für die gesamte Laufzeit der Grabnutzung im Voraus erhoben. Sie wird mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts in einer Summe fällig.
9.Gebühr für das Entfernen von Kränzen und Blumenschmuck bei Baumgräbern, anonymen und teilanonymen Urnengräbern30,00 €
10.Gebühr für das Verbringen der Trauerfloristik von der Aussegnungshalle an das Grab pro angefangener ¼ Stunde25,00 €
11.Gebühr für das Abräumen des Grabes zur Vorbereitung der Graböffnung pro angefangener ¼ Stunde und Person25,00 €
12.Grab-Laufroste aus Metall30,00 €
13.Garnitur zur Grabausflorung30,00 €
14.Erdhügelmatte30,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS-) vom 23. Februar 2011, außer Kraft.

Langenzenn, den 5. Dezember 2018 STADT LANGENZENN

Habel Erster Bürgermeister

Hinweis:

Bekanntmachung am 13.12.2018 Inkrafttreten am 01.01.2019

Kombidokument der Langenzenn, St

Inhalts-Übersicht Amtsblatt der Stadt Langenzenn Seite 3 - 20 Mitteilungender Stadt Langenzenn Seite 1 - 3 und 21 - 41 Veranstaltungen - Termine Seite 33 - 34 Kirchliche Nachrichten Kleinanzeigen Impressum Langenzennaktuell Nr. 20 – 14. Dezember 2018 Amtsblatt und Mitteilungen der Stadt Langenzenn mit Beiträgen aus Stadt und Umgebung Stadt Liebe Leserinnen und Leser, wir suchen noch Verteiler für "LANGENZENN aktuell". Rufen Sie uns an, wenn Sie Interesse haben. Telefon 09101-2364 Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern ein besinnliches Weihnachtsfest und für 2019 viel Gesundheit und Erfolg. Die nächste Ausgabe von "LANGENZENN aktuell" erscheint am 11. Januar 2019 Helmut Schuh Redaktion Satz Studio Schuh-Verlag Baubeginn im Kulturhof Ende November fand der symbolische „Spatenstich“ für die Bildungs- und Kulturscheune statt. Im Jahr 2009 erwarb die Stadt Langenzenn das ehemalige Brauerei-Areal Hindenburgstraße 32. Wirtshaus und danebenliegendes Kino waren in die Jahre gekommen, weite Bereiche des rückwärtigen Grundstückes nicht oder nur wenig genutzt. Die Stadt wollte mit dem Erwerb des Grundstückes, fortan direkt „Kulturhof“ genannt, Impulse für Kultur und die innerörtliche Entwicklung geben. Durch Baugenehmigungen für den Bestand und die Umnutzung des alten Quelle-Ladens zum Café sowie eine Bauvoranfrage für das Areal wurde planungsrechtliche Sicherheit für weitere Nutzungen geschaffen und das Maß einer innerstädtisch verträglichen Nutzung ausgelotet. Die bald nach dem Erwerb einsetzende Nutzung für Theaterspiel, Feste und Konzerte entwickelte sich sehr schnell und in einem Maß, das man wohl nicht hätte voraussehen können. Einen Dämpfer bekam diese Nutzung in den unrenovierten Gebäuden allerdings verpasst, als sich herausstellte, dass das ehemalige Kino aufgrund statischer Mängel geschlossen werden musste. Café und Freitagskneipe werden aber unverändert gut angenommen, die Theaterstücke im Innenhof waren stets herausragend.

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 2 Für das Gesamtareal wurde ein Konzept entwickelt, das in Bauabschnitten verwirklicht werden kann. Die wegen Baufälligkeit notwendige Notsicherung des östlichen Gebäudeflügels wurde mit Hilfe der Hans-Sachs-Spielgruppe zu einem vorgezogenen Rohbau und ersten Schritt für die spätere Nutzung des Areals. Der nun erste - gleichwohl völlig eigenständige - Bauabschnitt ist nun die Umwandlung der alten Scheunengebäude zur „Bildungs-Kulturscheune Langenzenn“, in der die Hans-Sachs-Spielgruppe und die Volkshochschule Langenzenn gemeinsam Räume für Lehre und Freizeit finden werden. Derzeit werden die Gebäudeteile G,H,I und L bearbeitet, die geschätzten Kosten belaufen sich, auch aufgrund der bisher schlechten Gründung im Schwemmland der Zenn, auf 3.904.753,57 Euro brutto, Bauzeit bis Ende 2019 für den Rohbau und Mitte 2020 für den Ausbau. 80% Förderung sind Seitens des Freistaates Bayern zugesagt, der theaterspezifischen Innenausbau für ca. 220.000 Euro wird von Hans-Sachs finanziert und von Leader mit 54.000 Euro bezuschusst. G Alte Scheune Bruttogrundfläche BGF 635 m² Nettoraumfläche NRF 470 m² Bruttorauminhalt BRI 2.455 m³ H Neue Scheune Bruttogrundfläche BGF 245 m² Nettoraumfläche NRF 210 m² Bruttorauminhalt BRI 1.135 m³ I+L Remisen Bruttogrundfläche BGF 220 m² Nettoraumfläche NRF 155 m² Bruttorauminhalt BRI 665 m³ Zehn Jahre Langenzenner Tafel – Wie geht’s weiter? Vor zehn Jahren machten sich Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt gemeinsam mit der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde und der Stadt Langenzenn auf, eine Tafel für Langenzenn und die umgebenden Ortschaften zu gründen. v.l.: 1. Bürgermeister Jürgen Habel, Pastoralreferent Clemens Hafner, Tafel-Vorsitzende Marion Ströbel, Dekan Friedrich Schuster vor dem Tafel-Lieferwagen. Wenn man heute auf die vergangenen zehn Jahre zurückschaut, dann sieht man einen Verein, dessen Engagement für bedürftige Bürgerinnen und Bürger sich sehen lassen kann. Neben den in Eigenregie renovierten und eingerichteten Räumen, die die Stadt Langenzenn zur dauerhaften Nutzung bereitstellte, verfügt die Tafel über einen eigenen Lieferwagen zur Abholung der Lebensmittel aus den umliegenden Supermärkten und Geschäften, die die Tafel unterstützen. Ein treuer Stamm von Ehrenamtlichen garantiert die gut organisierte, zuverlässige Abholung und Verteilung der gespendeten Lebensmittel und Gebrauchsartikel an die Kunden der Tafel Samstag für Samstag. Über zehn Jahre konnte bisher dieser hohe Standard an Leistungen gehalten werden. Die Arbeit der Tafel steht und fällt mit dem ehrenamtlichen Engagement ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hier wie überall gilt: Auf je mehr Schultern die Arbeit verteilt ist, desto leichter fällt es, mitzumachen, desto mehr überwiegt die Freude an diesem Engagement. Nach zehn Jahren darf die Eine oder der Andere auch einmal einen Schritt zurücktreten und das bisher Geleistete in die Hände anderer legen. Immer wieder verlassen Mitarbeiter nach erfolgreichem Tun die Tafel und neue Gesichter kommen dazu. Immer wieder ist es wichtig, bei einem ehrenamtlichen Engagement nicht eine sogenannte „Dauerkarte“ zu bekommen, sondern auch mal wieder kürzer treten zu können. Frische Auswahl bei der Tafel Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Langenzenn (Friedhofs- und Bestattungssatzung - FBestS-) vom 5. Dezember 2018 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung –GO-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und der zwischen der Stadt Langenzenn und dem Markt Cadolzburg geschlossenen Zweckvereinbarung vom 14.12.1981/08.01.1982 erlässt die Stadt Langenzenn folgende Satzung: Teil I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich der Satzung

Diese Satzung gilt für alle Gemeindeteile der Stadt Langenzenn (Stadt) und für den Gemeindeteil Roßendorf des Marktes Cadolzburg.

§ 2 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindeeigenen Friedhof an der Würzburger Straße, den Waldfriedhof, die Friedhöfe in Keidenzell und Laubendorf (§§ 4 - 8), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 9 - 23),
  2. 2. die dortigen gemeindeeigenen Leichenhäuser (§ 24 ff),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal. § 3 Benutzungsrecht und Benutzungszwang Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Teil II Die Friedhöfe § 4 Benutzungsrecht und Verwaltung (1) Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner der Stadt Langenzenn und des Gemeindeteiles Roßendorf des Marktes Cadolzburg (§ 1) und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet von Langenzenn Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht in den gemeindlichen Friedhöfen zusteht. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden. (4) Die Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). § 5 Öffnungszeiten (1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofs- Seite 3 - Nr. 20 / 14.12.2018 Der Verein der Langenzenner Tafel wird getragen von den drei Säulen: Evangelische Kirche, Katholische Kirche, Stadt Langenzenn Vorsitzende(r) gesucht So gibt es jetzt bei der Langenzenner Tafel eine gewisse Zäsur. Die bisherige Vorsitzende Marion Ströbel, die mit viel Sachverstand und Tatkraft die Tafel geführt hat, legt zum April nächsten Jahres ihren Posten nieder. Die Tafel sucht daher eine geeignete Person, die diese Aufgaben übernehmen könnte. Bewusst wenden sich die drei Träger der Tafel, die evangelische und katholische Kirchengemeinde sowie die Stadt Langenzenn an alle Bürgerinnen und Bürger. Es braucht jemanden, der die Arbeit der engagierten Mitglieder der Tafel koordiniert, begleitet und nach außen vertritt. Vielleicht gibt es in Langenzenn jemanden, der oder die dieses wichtige Ehrenamt gerne übernehmen möchte. Arbeit des 1. Vorstandes:
  • Was müsste man mitbringen?

Engagement und ein liebevoller Blick auf Menschen in sozialen Notlagen.

  • Tätigkeiten im Amt?

Einige Verwaltungs-, Koordinierungs-, und Repräsentationsaufgaben und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Tafel. Eine Einarbeitung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem bisherigen Vorstand, der weiterhin voll unterstützt. Leider braucht es gerade in unserem reichen Land auch die Arbeit der Tafeln. Besser, es wäre nicht so. Die Tafeln sorgen mit ihrer Arbeit Tag für Tag dafür, dass Menschen in sozialen Notlagen nicht aus dem Blick geraten. Daher ist es wichtig, dass auch in unserer Stadt die Arbeit der Tafel weitergehen kann. Überlegen Sie, ob Sie Zeit und Lust haben, daran mitzuwirken, als Fahrer/in, als Helfer/in bei der Verteilung von Lebensmitteln, als Vorstandsmitglied oder als Vorsitzende(r). Wenn Sie interessiert sind, wenden Sie sich bitte an Frau Marion Ströbel (Vorsitzende), Tel: 09101-906850 oder per Mail: [email protected] Im Namen der und für die Tafel: Marion Ströbel, Vorsitzende der Langenzenner Tafel Jürgen Habel, 1. Bürgermeister Clemens Hafner, Pastoralreferent

Friedrich Schuster, Dekan Amtsblatt der Stadt Langenzenn Herausgeber: Stadt Langenzenn Verantwortlich: 1. Bürgermeister Jürgen Habel Friedrich-Ebert-Straße 7 • 90579 Langenzenn Telefon 09101-703-100 • www.langenzenn.depersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt Langenzenn kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen (§ 29) - untersagen.

§ 6 Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  1. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kin- derwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt Langenzenn zugelassenen Fahrzeuge;
  1. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu vertei - len, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzu

preisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubie-ten;

  1. 4. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  1. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Ar- beiten in der Nähe zu verrichten;

6.im Friedhof und in den der Abwicklung des Bestattungs betriebes dienenden Räumen zu rauchen. (3) Den Anordnungen des Friedhofs- und Bestattungspersonals ist Folge zu leisten. (4) Zuwiderhandelnde (das heißt Privatpersonen und Gewerbetreibende) können nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung auf Zeit oder Dauer vom Friedhof verwiesen werden. Sie setzen sich unter Umständen strafrechtlicher Verfolgung aus, ebenso, wer sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die festgelegten Verbote missachtet. (5) Den Vorschriften über den Benutzungszwang (Teil V, §§ 25 und 26) ist Folge zu leisten.

§ 7 Nicht erlaubte Materialien; Abfalltrennung

(1) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken nicht verwendet werden. (2) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechend den von der Stadt bereitgestellten Einrichtungen zu trennen und zu beseitigen. (3) Chemische Mittel und Salze dürfen zur Bekämpfung von Unkraut und unerwünschten Aufwuchs nicht verwendet werden.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde –Friedhofsverwaltung– zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a-71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a, Abs. 2, Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. Teil III Die Grabstätten, Grabmäler

§ 9 Allgemeines

(1) Die Grabstätten (§ 10 Abs. 1) bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Das Recht wird jeweils nur einer Person für die satzungsgemäße Dauer verliehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt von Belegungen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabgebühr. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume bzw. Äste die Grabstätte überragen. (3) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofs-(Belegungs-)Plänen, die bei der Friedhofsverwaltung während den allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht. (4) Nach Beendigung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabstätten durch den bisherigen Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen zu lassen. Vorhandene Bepflanzung ist samt Wurzelwerk zu entfernen. Die abgeräumten Grabstätten sind mit Erde aufzufüllen, evtl. vorhandene Umrandungen (Waldfriedhof) sind zu begradigen und in verkehrssicheren Zustand bringen zu lassen.

§ 9a Beisetzung

Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Satz 1 gilt entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitsplatzsicherheit erforderlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.

§ 10 Arten der Grabstätten (Gräber)

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengräber (§ 11),
  1. 2. Wahlgräber (Familiengräber, § 12),
  1. 3. Urnenbeisetzungsstätten (§ 13).

Urnen können auch in Wahlgräbern beigesetzt werden. Auf § 13 wird verwiesen. (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 4 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einem bestimmten Friedhof und in einer bestimmten Lage besteht nicht.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:

  1. 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  1. 2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (4) Ebenerdig ausgewiesene Grabstätten werden ausschließlich als Reihengrab zur Verfügung gestellt. Die Umwandlung eines solchen Reihengrabes in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. § 12 Wahlgräber (Familiengräber) (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 28), längstens für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) begründet wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf deren Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich. (2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen bzw. abweichend vom Regelmaß (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ein anderes Ausmaß haben (= Sonderwahlgräber). (3) Einfachwahlgräber sind für höchstens zwei Erdbestattungen und Doppelwahlgräber für höchstens vier Erdbestattungen vorgesehen. Bei Sonderwahlgräbern wird die Anzahl der zulässigen Bestattungen von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum

Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon wird der Nutzungsberechtigte des Grabes, sofern seine Anschrift bekannt oder unschwer zu ermitteln ist, schriftlich benachrichtigt. Zusätzlich kann durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt oder durch Aushängekarte am Grab aufmerksam gemacht werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann ein erloschenes Nutzungsrecht für den früheren Berechtigten erneuern, wenn er das Nutzungsrecht ab Verfalltag des früheren Rechts erneuern will, seit dem Verfall nicht mehr als 12 Monate vergangen sind und die Friedhofsverwaltung zwischenzeitlich anderweitig nicht verfügt hat.

§ 13 Urnenbeisetzungsstätten

(1) Urnenbeisetzungsstätten sind:

  1. 1. Urnenerdgräber
  1. 2. Urnenerdgräber in einer Urneninsel
  1. 3. Urnenerdgräber in einem Urnenhain
  1. 4. Urnennaturgrabstellen (Urnenbaumgräber, anonyme

Urnenerdgräber, teilanonyme Urnenerdgräber)

  1. 5. Urnennischen in Urnenwänden (2) Urnenbeisetzungsstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) bereitgestellt. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhefrist. Bei anonymen und teilanonymen Urnenerdgräbern ist eine Verlängerung nicht möglich.

Naturgrabstellen werden durch die Stadt Langenzenn angelegt, gepflegt und einheitlich beschriftet. An Naturgrabstellen dürfen keine Grabmäler, Einfassungen usw. errichtet werden. Bepflanzung, Grabschmuck und alle anderen Produkte der Trauerfloristik sind an Naturgrabstellen nicht zugelassen.

In Naturgrabstellen dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Diese können nicht umgebettet werden. (3) Urneninseln sind Urnengräber die inmitten anderer Grabstätten (Reihengräbern, Einfachwahlgräbern, Doppelwahlgräbern, Sonderwahlgräbern) angelegt werden und aus mindestens zwei Urnengräbern bestehen. (4) Es ist nicht gestattet, Nischen in der Urnenwand zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen, an Wänden Kränze und Blumen anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür besonders vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Sobald er nicht mehr frisch ist, hat ihn der Nutzungsberechtigte zu entfernen. (5) In Urnengrabstätten dürfen nicht mehr als vier Urnen beigesetzt, in Urnennischen können so viele Urnen aufgestellt werden, wie es der Raum zulässt. Werden Urnen in einem Einfachwahlgrab beigesetzt, so dürfen in dieser Grabstelle nur eine Leiche und eine Urne, oder insgesamt vier Urnen beigesetzt werden. Bei Doppel- und Sonderwahlgräbern erhöht sich die Anzahl entsprechend der Größe der Grabstelle. (6) Urnen, die in einer Nische der Urnenwand beigesetzt werden, sind durch eine Verschlussplatte zu sichern. Die Verschlussplatte bleibt Eigentum der Stadt Langenzenn. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Stadt berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Asche in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. Überurnen gehen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes abgeholt werden, in das Eigentum der Stadt über. (7) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Beisetzungen von Urnen in diesen und die Vorschriften für Reihengräber bzw. Wahlgräber, abhängig von der Anzahl der Urnen, für Beisetzungen in Urnenbeisetzungsstätten entsprechend. (8) Die Stadt Langenzenn ist zur Anlegung von Urnennischen nicht verpflichtet und es wird kein Anspruch auf eine solche Grabstätte begründet.

§ 14 Ausmaß der Grabstätten, sonstige Vorschriften

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kinderreihengräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 1)

Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m

  1. 2. Reihengräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 2)

Länge: 2,30 m, Breite: 1,00 m

  1. 3. Einfachwahlgräber (§ 12)

Länge: 2,30 m, Breite: 1,00 m

  1. 4. Doppelwahlgräber (§ 12)

Länge: 2,30 m, Breite: 2,00 m

  1. 5. Urnenerdgräber (§13 Abs. 1 Nr. 1)

Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m

  1. 6. Urnenerdgräber in einer Urneninsel ( § 13 Abs. 1 Nr. 2)

Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m Seite 5 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

  1. 7. Urnenerdgräber in einem Urnenhain (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)

Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m

  1. 8. Urnennischen in einer Urnenwand (§ 13 Abs. 1 Nr. 5)

Höhe: 0,50 m, Breite: 0,40 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Sofern vorhandene Grabmaße mit den in Absatz 1 und 2 genannten Maßen nicht übereinstimmen, ist bei der Neugestaltung der Grabfelder und bei der Neuanlegung einzelner Gräber auf die hier genannten Maße soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. (4) Ist die Beisetzung eines Kindes wegen seiner Größe in einem Kindergrab nicht möglich, so ist ein Reihengrab für Erwachsene zu verwenden und die entsprechende Gebühr zu entrichten. (5) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Die Tiefe der Grabstätte muss von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des zuletzt eingelassenen Sarges wenigstens 0,80 m, bei Kinderbeisetzungen bis zu 10 Jahren und bei Urnen bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne wenigstens 0,50 m betragen.

Die Wiederbeisetzung der Gebeine erfolgt von Erwachsenen in einer Tiefe von 1,00 m und von Kindern in einer Tiefe von 0,80 m.

§ 15 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit (§ 28) verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt Langenzenn unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 16 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle gebührenfrei auf die Dauer der Restnutzungszeit zugewiesen.

§ 17 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand bis zum Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Büsche und Bäume dürfen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Zur Instandhaltung der Grabstätte gehört auch die Pflege des halben Abstandes zu den jeweiligen nächsten Gräbern; mit Ausnahme der Wege. (5) Bei Wahlgräbern, Urnenerdgräbern (§13 Abs. 1 Nr. 1-3) und Urnennischen in der Urnenwand ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, gilt das Nutzungsrecht -ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen.

§ 18 Pflege und sonstige Vorschriften für ebenerdig

ausgewiesene Grabstellen (Reihengräber und Urnennaturgrabstellen) Ebenerdig ausgewiesene Grabstellen dürfen keinen Grabhügel und kein Grabdenkmal, keine Einfriedung und keine Einfassung haben. Eine Bepflanzung und ein Grabschmuck mit sämtlichen Produkten der Trauerfloristik sind nicht zugelassen. Diese Gräber werden von der Friedhofsverwaltung angesät und gepflegt.

§ 19 Erlaubnispflicht für Grabmäler, Einfriedungen,

Beschriftungen undsonstigen baulichen Anlagen (1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Grüfte), sowie Beschriftungen von Verschlussplatten für Urnennischen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt Langenzenn. Die Stadt ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals und zur Beschriftung einer Urnennische ist rechtzeitig vorher bei der Stadt zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungshinweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
  2. 2. bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
  3. 3. in besonderen Fällen, z.B. bei der Beschriftung der Abdeckplatten für Urnennischen, ist eine Schriftzeichnung einzureichen, Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Es kann entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal gewählt werden. (4) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (6) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. § 19 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 6 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Ausmaße der Grabmäler, Einfassungen etc.

(1) Grabmäler etc. dürfen im Regelfall folgende Ausmaße

nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern (§ 11 Abs. 3 Nr. 1)

Höhe: 0,80 m, Breite: 0,50 m

  1. 2. bei Wahlgräbern (§ 12)

Höhe: 1,80 m, Breite: 1,50 m

  1. 3. bei Urnenerdgräbern (§ 13 Abs. 1 Nr.1-3)

Höhe: 0,80 m, Breite: 0,50 m

  1. 4. Verschlussplatte-Urnenwand (§ 13 Abs. 8)

Höhe: 0,65 m, Breite: 0,50 m (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall das in § 14 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 genannte Maß nicht überschreiten.

§ 21 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 4) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Schrift müssen mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.

§ 22 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal etc. und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) müssen entsprechend ihrer Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und alle sonstigen Anlagen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen. (3) Der Zustand der Grabmale wird von der Friedhofsverwaltung durch eine jährlich wiederkehrende Überprüfung überwacht. Die Überprüfung wird nach den Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks durchgeführt. (4) Stellt die Stadt Langenzenn Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal usw. auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 23 Entfernung der Grabmäler etc.

(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 19 ist der Stadt vorher anzuzeigen. (2) Für die notwendige Entfernung von Grabmälern, Grabbepflanzungen und Grabeinfassungen anlässlich einer Graböffnung und für die Beseitigung von überschüssigem Erdmaterial nach der Grabschließung hat der Nutzungsberechtigte Sorge und Verantwortung zu tragen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wieder aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie aus dem Friedhof zu entfernen. (3) Die Stadt kann über Grabmäler etc. (§ 19), die

  1. 1. im Wege der Ersatzvornahme entfernt wurden oder
  1. 2. nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht entfernt wurden, nach zwei Monaten vom Tag der Ersatzvornahme bzw. vom Tag des Ablaufs der

Ruhezeit oder des Nutzungsrechts an frei verfügen.

Über Grabmäler, die nach Absatz 2 wieder zu errichten wären oder deren Wiederaufstellung nicht möglich ist, kann die Stadt Langenzenn nach Ablauf der für die Wiederaufstellung bzw. für die Entfernung gesetzten Frist frei verfügen. Teil IV Die Leichenhäuser

§ 24 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen

Leichenhäuser (1) Die gemeindlichen Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Geltungsbe-

reich dieser Satzung (§ 1) Verstorbenen, bis sie bestat-

tet oder überführt werden und

  1. 2. zur Aufbewahrung von Urnen feuerbestatteter Leichen

bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes oder wenn es der Würde des Toten widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden gemäß

§ 7 BestV behandelt.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Langenzenn und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Teil V Benutzungszwang

§ 25 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Geltungsbereich dieser Satzung (§ 1) Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus am Waldfriedhof, oder in einen anderen zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten und geeigneten Raum zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft, in das Leichenhaus am Waldfriedhof, oder in einen anderen zur Aufbewahrung von Leichen bestimmten und geeigneten Raum zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

§ 26 Hoheitliche Tätigkeiten

(1) Die Stadt Langenzenn hat nachstehende hoheitliche Tätigkeiten an einen Dritten übertragen. Das beauftragte Unternehmen ist „Erfüllungsgehilfe“ der Stadt Langenzenn. Es führt alle zur Trauerfeier, bzw. Beisetzung, oder Bestat-Seite 7 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenntung notwendigen Arbeiten innerhalb des Friedhofes aus, die hiermit unter Benutzungszwang gestellt werden.

  1. 1. Annahme des Leichnams / der Urne am Friedhofsein-

gang

  1. 2. Ausheben und schließen des Grabes
  1. 3. Ausschmücken (Grundausstattung) der Aussegnungs-

halle

  1. 4. Transport des Sarges und der Urne von der Ausseg-

nungshalle zur Grabstätte

  1. 5. Versenken des Sarges in das Grab
  1. 6. Beisetzung von Urnen in einem Grab bzw. in einer

Urnenbeisetzungsstätte (nach vorheriger Genehmi-

gung durch die Friedhofsverwaltung dürfen Angehöri-

ge die Urne tragen)

  1. 7. Gestellung der Kreuz- und Sargträger (nach vorheriger

Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung dürfen

Vereine den Sarg tragen)

  1. 8. Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich not-

wendiger Umsargungen (2) Bei Anlieferung eines Verstorbenen oder einer Urne sind alle vorgeschriebenen Unterlagen wie Todesbescheinigung, Verlängerung der Bestattungsfrist, Urnenbegleitschein, Leichenpass, etc. dem anwesenden Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten zu übergeben. Ohne diese Unterlagen kann eine Annahme des Verstorbenen bzw. der Urne nicht erfolgen. Teil VI Bestattungsvorschriften

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in der Urnennischenanlage. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt bzw. die Urnennischenanlage verschlossen ist. (2) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (3) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls dem jeweiligen Pfarramt fest. (5) Urnenbeisetzungen werden Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 11:00 Uhr vorgenommen. In Sonderfällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen erteilen.

§ 28 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Urnen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre, bei Urnen aus biologisch abbaubarem Material 10 Jahre.

§ 29 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller. (5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt. Teil VII Schlussabstimmungen

§ 30 Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte Dritter verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt Langenzenn den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über erlaubte Materialien und Abfalltrennung nicht einhält (§ 7),
  4. 4. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),
  5. 5. Veränderungen an der Urnenwand vornimmt und die sonstigen Vorschriften missachtet (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 17),
  7. 7. die Bestimmungen über ebenerdig ausgewiesene Grabstellen nicht einhält (§ 18),
  8. 8. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder verändert (§ 19) oder diese entgegen § 23 entfernt,
  9. 9. die in den §§ 24, 25 und 26 festgelegten Vorschriften über die Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser, dem Benutzungszwang und den hoheitlichen Tätigkeiten verletzt,
  10. 10. Bestattungen nicht unmittelbar nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 27 Abs. 2),
  11. 11. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29). § 32 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 33 Auflassung von Friedhöfen und Friedhofsstellen (1) Die Stadt kann aus Gründen des öffentlichen Interesses die bisherige Widmung eines Friedhofes ganz oder teilweise aufheben. Das gilt auch für einzelne Grabfelder und Gräber. (2) Im Zeitpunkt der Entwidmung erlöschen alle auf Grund der bisherigen Widmung bestehenden Rechte. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 8 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Langenzenn (Friedhofs- und Bestattungssatzung –FBestS-) vom 01.04.2011 außer Kraft. Langenzenn, den 5. Dezember 2018 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS-) vom 5. Dezember 2018 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl S. 169) sowie der zwischen der Stadt Langenzenn und dem Markt Cadolzburg geschlossenen Zweckvereinbarung vom 14.12.1981/08.01.1982 erlässt die Stadt Langenzenn folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 5),

b) Bestattungsgebühren (§ 6),

c) Sonstige Gebühren (§ 7).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich ver-

pflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrich-

tung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnah-

me der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leis-

tung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung

der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragsertei-

lung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des

Nutzungsrechts,

e) im Fall des § 6 Abs. 4 Nr. 11 mit der Beisetzung der

Urne in der Urnennische. (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabgebühren, allgemein

(1) Die Art und Lage der Grabstätten ist vorgegeben und den Plänen der Friedhofsverwaltung zu entnehmen. (2) Die Grabgebühren sind Jahresgebühren. Sie sind vervielfacht mit den Jahren der Ruhezeit bzw. Grabrechtsdauer in einer Summe im Voraus zu entrichten. (3) Bei Erwerb einer Grabstätte werden die Grabgebühren mindestens für die Dauer der Ruhezeit erhoben. (4) Bei Erneuerung oder Verlängerung eines Grabrechts werden die Grabgebühren entsprechend der Laufzeit des erneuerten oder verlängerten Grabrechts, aufgerundet auf volle Jahre, erhoben.

§ 5 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr bei Reihengräbern

(§ 11 FBestS) beträgt pro Grabstätte

und Jahr der Ruhezeit für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder bis zum

vollendeten 10. Lebensjahr 31,20 €

b) eine Einzelgrabstätte für Personen über

zehn Jahre 65,43 € (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an

einem Wahlgrab (§ 12 FBestS) beträgt pro

Grabstätte und Jahr der Ruhezeit für

a) ein Einfachwahlgrab 81,03 €

b) ein Doppelwahlgrab 162,06 €

c) ein Sonderwahlgrab bis zu 1,00 Meter Breite 81,03 €

d) für die darüber hinaus gehende Breite von

je angefangenen 10 cm 8,10 € (3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an

einer Urnenbeisetzungsstätte (§ 13 FBestS)

beträgt pro Grabstätte und Jahr der

Ruhezeit für

a) ein anonymes Urnenerdgrab 17,55 €

b) ein teilanonymes Urnenerdgrab 31,69 €

c) ein Urnenbaumgrab 123,34 €

d) ein Urnenerdgrab 79,73 €

e) ein Urnenerdgrab im Urnenhain 79,73 €

f) ein Urnenerdgrab in einer Urneninsel 79,73 €

g) eine Nische in einer Urnenwand 121,36 € (4) Soweit Streifenfundamente bereits durch

die Stadt errichtet wurden, erhöht sich

die Grabgebühr

a) für ein Einzelgrab um 100,00 €

b) für ein Doppelwahlgrab um 200,00 € (5) Die Gebühr für eine zusätzliche Urnenbei-

setzung (§ 13 Abs. 7 FBestS) beträgt neben

den Grabgebühren für eine Erneuerung und

Verlängerung des Grabrechts 250,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Entgelte für

a) das Reinigen, Ankleiden und Waschen der Leiche (Lei-

chenbesorgung),

b) die Einsargung der Leiche, Seite 9 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

sind an das durchführende Bestattungsinstitut und be-

auftragte Personen zu entrichten. (2) Die Entgelte für

a) die Verbringung der Leiche in das Leichenhaus,

b) die Überführung vom Leichenhaus nach auswärts,

sind an das den Transport durchführende Bestattungs-

institut zu begleichen. (3) Die Gebühr für die Benutzung des gemeindeeigenen Leichenhauses beträgt

a) allgemein 150,00 €

und zuzüglich je angefangenen Auf-

bewahrungstag 79,55 €

und ermäßigt sich

b) für Totgeburten 60,00 €

c) für die vorübergehende Aufbewahrung

von Urnen 31,82 € (4) Die Gebühr für die 1 ½ stündige Benutzung einer ge-

meindeeigenen Aussegnungshalle beträgt 77,32 €

und erhöht sich für jede weitere angefangene ½ Stunde um jeweils 25,00 € (5) Für die Grabfertigung (Ausschachten, Erdbestattung und Schließen des Grabes), sowie für Ausgrabungen, Umbettungen und Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben: 1.

Gebühr für die Fertigung eines Grabes

a) bis 1,00 m tief 224,65 €

b) bis 1,80 m tief 239,53 €

c) bis 2,60 m tief 276,71 € 2.

Gebühr für die Beisetzung einer Totgeburt 140,00 € 3.

Gebühr für das Öffnen eines Grabes, die

Beisetzung einer Urne, das Schließen

eines Grabes 217,22 € 4.

Gebühr für das Öffnen eines Grabes, die

Beisetzung einer Urne, das Schließen eines

Grabes außerhalb der üblichen Zeit 150,00 € 5.

Gebühr für die Ausgrabung von Leichen

einschließlich Öffnen und Schließen des

Grabes

a) aus einer Tiefe von 1,00 m 320,00 €

b) aus einer Tiefe von 1,80 m 385,00 €

c) aus einer Tiefe von 2,60 m 430,00 €

Für die Ausgrabung von Leichen in der Zeit

von sechs Monaten bis acht Jahren nach

dem Tode wird ein Zuschlag von 50 %

der jeweiligen Gebühr erhoben. 6.

Gebühr für die Ausgrabung von Gebeinen

einschließlich Öffnen und Schließen des

Grabes

a) aus einer Tiefe von 1,00 m 20,00 €

b) aus einer Tiefe von 1,80 m 385,00 €

c) aus einer Tiefe von 2,60 m 430,00 € 7.

Gebühr für die Wiederbeisetzung einer

Leiche einschließlich Öffnen und

Schließen des Grabes

a) in einer Tiefe von 1,00 m 170,00 €

b) in einer Tiefe von 1,80 m 220,00 €

c) in einer Tiefe von 2,60 m 260,00 € 8.

Gebühr für die Wiederbeisetzung von

Gebeinen einschließlich Öffnen und

Schließen des Grabes

in einer Tiefe von 0,80 m (Kinder) 150,00 €

in einer Tiefe von 1,00 m (Erwachsene) 150,00 € 9.

Gebühr für das Umbetten einer Leiche

a) in einen Sarg für Kinder (bis 10 Jahre) 150,00 €

b) in einen Sarg für Erwachsene 150,00 € 10. Gebühr für das Umbetten von Gebeinen

in einen Behälter 150,00 € 11. Gebühr für die Ausgrabung von Urnen 150,00 € 12. Gebühr für die Entnahme von Urnen

aus der Urnenwand bei Ablauf des

Nutzungsrechts und Beisetzung 120,00 € 13. Gebühr für das Öffnen einer Gruft, das

Stellen von Särgen und die Schließung

und Abdichtung des Verschlusses 220,00 € 14. Gebühr für den Einsatz eines Kompressors

je angefangene ½ Stunde 50,00 € 15. Gebühr für den Kreuzträger 30,00 € 16. Gebühr pro Sargträger 30,00 €

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Gebühren werden nach der jeweiligen Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Langenzenn (Kostensatzung) erhoben. In Ergänzung hierzu werden sonstige Gebühren wie folgt festgesetzt: 1. Verwaltungsgebühr für jede Beerdigung,

Urnenbeisetzung und Ausgrabung 30,00 € 2. Erlaubnisgebühr für die Bestattung von

Personen, die bei ihrem Tode ihren Auf-

enthalt nicht in Gemeindeteile der Stadt

Langenzenn und im Gemeindeteil

Roßendorf des Marktes Cadolzburg hatten 30,00 € 3. Erwerb, Erneuerung, Verlängerung,

Übergang oder Übertragung eines

Grabnutzungsrechts einschließlich

Ausfertigung der Graburkunde jeweils 30,00 € 4. Verkehrssicherungsmaßnahmen bei

Grabmälern (§ 22 Abs. 4 FBestS) 80,00 € 5. Dekoration der Aussegnungshalle

(Grundausstattung, mit Kerzen) 50,00 € 6. Benützung des Sargwagens 30,00 € 7. Benützung des Kranzwagens 30,00 € 8. Entgelt für die Wasserabgabe pro Jahr:

a) für ein Doppelwahlgrab oder ein Sonder-

wahlgrab 6,00 €

b) für alle übrigen Gräber und Urnennischen 3,00 €

Die Gebühr für die Wasserabgabe wird

für die gesamte Laufzeit der Grabnutzung

im Voraus erhoben. Sie wird mit dem

Erwerb oder der Verlängerung des

Nutzungsrechts in einer Summe fällig. 9. Gebühr für das Entfernen von Kränzen und

Blumenschmuck bei Baumgräbern, ano-

nymen und teilanonymen Urnengräbern 30,00 € Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 10 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

10. Gebühr für das Verbringen der Trauer-

floristik von der Aussegnungshalle an das

Grab pro angefangener ¼ Stunde 25,00 € 11. Gebühr für das Abräumen des Grabes

zur Vorbereitung der Graböffnung pro

angefangener ¼ Stunde und Person 25,00 € 12. Grab-Laufroste aus Metall 30,00 € 13. Garnitur zur Grabausflorung 30,00 € 14. Erdhügelmatte 30,00 € (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS-) vom 23. Februar 2011, außer Kraft. Langenzenn, den 5. Dezember 2018 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Seite 11 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn Verordnungüber die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs-und Sicherungsverordnung - StRSV-) vom 5. Dezember 2018 Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen-und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), erlässt die Stadt Langenzenn folgende Verordnung: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Stadt Langenzenn.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand-und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. (2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwegeoder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,0 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art.4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. (2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz- und Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

  1. 1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder

zu lagern,

  1. 2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen

oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt

werden können,

  1. 3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe

oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu

schütten oder einzubringen,

d) die in Buchstaben a) und c) genannten Flüssigkeiten, Stoffe und Gegenstände so zu transportieren, dass hierdurch die öffentlichen Straßen verunreinigt werden können. (3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. (2) Grenzt ein Grundstück an mehrere die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an,

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 12 Amtsblatt der Stadt Langenzennwährend es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. (4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. (5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Haushaltsmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moss und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6 Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

unda) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn, c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitteliegt, wobei Anfang und Ender der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden. (2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschl. der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7 Gemeinsam Reinigungspflicht

der Vorder- und Hinterlieger (1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. (2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten

bei Vorder- und Hinterliegern (1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. (2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder-und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen. Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in

§ 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück

angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. (2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs.

  1. 3. auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. § 10 Sicherungsarbeiten (1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. (2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. § 11 Sicherungsfläche (1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2. (2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. Schlussbestimmungen § 12 Befreiung und abweichende Regelungen (1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Stadt, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder-und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, 3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. Langenzenn, den 5. Dezember 2018 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Anlage zur Straßenreinigungsverordnung (zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6) Straßenreinigungsverzeichnis Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen) Kreisstraße FÜ 11 (Pirkacher Straße, Ziegenberg, An der Bleiche, Würzburger Straße, Windsheimer Straße, Ansbacher Straße, Keidenzeller Straße, Farrnbachstraße) Kreisstraße FÜ 16 (Fürther Straße, Seukendorfer Straße) Kreisstraße FÜ 17 (Raindorfer Weg, Nürnberger Straße, Denkmalplatz, Untere Ringstraße, Burgrafenhofer Straße) Kreisstraße FÜ 24 (Deberndorfer Straße) Staatsstraße St 2252 (Äußere Windsheimer Straße) Gemeindeverbindungsstraße Langenzenn-Horbach (Nürnberger Straße) Gruppe B (Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite) Würzburger Straße (ab dem Bahnübergang Hardhof) Würzburger Straße (von der Windsheimer Straße bis zum Schießhausplatz) Hindenburgstraße (vom Schießhausplatz bis zum Prinzregentenplatz) Prinzregentenplatz (von der Hindenburgstraße bis zur Friedrich-Ebert-Straße) Friedrich-Ebert-Straße (vom Denkmalplatz bis zur Kreuzung Sanktustorstraße) Sanktustorstraße (von der Kreuzung Friedrich-Ebert-Straße bis zur Kreisstraße An der Bleiche) Veit-Stoß-Straße (von der Nürnberger Straße bis zur Zollnerstraße) Zollner Straße (von der Veit-Stoß-Straße bis zum Klaushofer Weg) Frankenstraße (vom Klaushofer Weg bis zur Burggrafenhofer Straße) Gruppe C (Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte) Straßenverzeichnis der Stadt Langenzenn BV-Nr. Ortsstraßen Ortsteil

8 Hardgraben Langenzenn

9 Bergstraße Langenzenn

11 Bronnespan Langenzenn

12 Hopfenstraße Langenzenn

15 Wasenmühlweg Langenzenn

17 Fabrikstraße Langenzenn

19 Industriestraße Langenzenn

20 Werkstraße Langenzenn

21 Lohmühle Langenzenn

22 Am Teichenbach Langenzenn

23 Flurstraße Langenzenn

24 Cadolzburger Weg Langenzenn

25 Gartenstraße Langenzenn

26 Imhofstraße Langenzenn

28 Nelkenstraße Langenzenn

29 Tulpenstraße Langenzenn

30 Fliederstraße Langenzenn

32 Grünstraße Langenzenn

33 Pilgerstraße Langenzenn

34 Schulstraße Langenzenn

35 Allensteiner Straße Langenzenn

36 Königsberger Straße Langenzenn

37 Lindenturm Langenzenn

38 Görlitzer Straße Langenzenn

39 Glogauer Straße Langenzenn

40 Breslauer Straße Langenzenn

41 Gleiwitzer Straße Langenzenn

42 Schweidnitzer Straße Langenzenn

43 Reichenberger Straße Langenzenn

44 Sudetenstraße Langenzenn

46 Turnstraße Langenzenn

47 Pfaffenleite Langenzenn Seite 13 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

49 Obere Ringstraße Langenzenn

50 Eckertsberg Langenzenn

51 Schreiberstorberg Langenzenn

52 Südstraße Langenzenn

53 Rosenstraße Langenzenn

55 Weg in den Ziegelbuck

(Ziegelbuckweg) Langenzenn

56 Ostendstraße Langenzenn

57 Weg in die Schollerwiese Langenzenn

58 Klosterstraße Langenzenn

59 Schwabenberg Langenzenn

60 Milchgasse Langenzenn

61 Alte Zennstraße Langenzenn

62 Münzgasse Langenzenn

63 Martin-Luther-Platz Langenzenn

64 Schießhausplatz Langenzenn

65 Steinleite Langenzenn

66 Laubendorfer Weg Langenzenn

67 Wiesenweg Langenzenn

68 Adlerstraße Langenzenn

68 a Stichstraße Adlerstraße Langenzenn

69 Finkenschlag Langenzenn

70 Drosselstraße Langenzenn

71 Amselschlag Langenzenn

73 Claußenberg Langenzenn

74 Krämergasse Langenzenn

75 Meisenweg Langenzenn

76 Schäfersbuck Langenzenn

77 Schützenstraße Langenzenn

78 Türkengasse Langenzenn

83 Zufahrtsstraße zum Bahnhof Langenzenn

84 Lilienstraße Langenzenn

85 Blumenstraße Langenzenn

86 Blütenstraße Langenzenn

87 Gustav-Adolf-Straße Langenzenn

88 Augustinerstraße Langenzenn

89 Schwedenstraße Langenzenn

90 Wallensteinstraße Langenzenn

91 Markgrafenstraße Langenzenn

92 Brandenburger Straße Langenzenn

93 Danziger Straße Langenzenn

94 Tilsiter Straße Langenzenn

95 Karlsbader Straße Langenzenn

96 Schwalbenstraße Langenzenn 97, 232 Fichtenstraße Langenzenn

98 Ziegelstraße Langenzenn

99 Falkenstraße Langenzenn

101 Elbinger Straße Langenzenn

102 Waldenburger Straße Langenzenn

103 Hirschberger Straße Langenzenn 104,133 Albrecht-Achilles-Straße Langenzenn

105 Steingruberstraße Langenzenn

106 Aubstraße Laubendorf

107 Lohäckerstraße Lohe

108 Im Gründl Lohe

109 Loher Sonnenhang Lohe

110 Loher Sonnenleite Lohe

111 Loher Berg Lohe

112 Mühlleite Heinersdorf

113 Mühlberg Heinersdorf

114 Schloßäckerstraße Heinersdorf

115 Am Hang Laubendorf

116 Tillystraße Langenzenn

117 Marienbader Straße Langenzenn

119 Tannenstraße Horbach

120 Eichholzstraße Horbach

121 An der Kehre Horbach

122 Gewerbestraße Langenzenn

123 Lenzenstraße Burggrafenhof

124 Schleifweg Langenzenn

126 Blumenstraße (Verlängerung) Langenzenn

127 Tieftalweg Langenzenn

128 Stichstraße zur Hirschberger Straße Langenzenn

129 Redenbacher Straße Langenzenn

131 Lösleinstraße Langenzenn

132 Widukindstraße Langenzenn

134 Flurstraße (Neubaustrecke) Langenzenn

135 Oberfembacher Straße (Ortsstraße) Kirchfembach

136 Hagenmühlweg Kirchfembach

137 Puschendorfer Straße Kirchfembach

138 Puschendorfer Straße Kirchfembach

139 Kirchfembacher Str. Kirchfembach

141 Hammermühlweg Kirchfembach

143 In Laubendorf

(Wilhermsdorfer Straße) Laubendorf

145 Wilhermsdorfer Straße Laubendorf

148 Meiersberger Straße Heinersdorf

149 Dürrnbucher Straße Laubendorf

153 Wilhermsdorfer Weg

(Laubendorfer Weg) Laubendorf

154 Pfarrweg Laubendorf

155 Pfarrweg Laubendorf

156 Waldstraße Laubendorf

157 Brunnenweg Laubendorf

158 Hügelauweg Laubendorf

159 Eichenweg Laubendorf

160 Weg in der Leiten (Leitenstraße) Lohe

161 Alte Loher Straße Lohe

162 Schatzgrabenweg Laubendorf

163 Ruckelsbuck (Altbuchweg) Laubendorf

167 Hardhofer Weg Langenzenn

168 Ortsstraße Hardhof Langenzenn

169 Buchenstraße Horbach

170 Erlenstraße Horbach

171 Weiherstraße Horbach

172 Gräfenweg Horbach

173 Vogelgasse Horbach

174 Tolnauer Weg Horbach

175 Greimersdorfer Weg Horbach

179 Ortsdurchfahrtsstr. In Hausen Horbach

197 Mühlweg Heinersdorf

202 Hubertusstraße Keidenzell Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 14 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

208 Dillenbergstraße Stinzendorf

209 Stichstraße zur Ansbacher Straße

(Schleifweg) Burggrafenhof

212 Dorfstraße Stinzendorf

217 Forststraße Burggrafenhof

218 Badstraße Burggrafenhof

221 Langenbergweg Lohe

222 Weiherweg Lohe

223 Hohenbergweg Lohe 224, 285 Sportplatzstraße Langenzenn

225 Karlsbader Straße (Neubau) Langenzenn

226 Komotauer Straße Langenzenn

227 Schlehenstraße Langenzenn

229 Tannenbergstraße Langenzenn

230 Stichstraße zur Eichenholzstraße Horbach

231 An der Schlucht Langenzenn

233 Stichstraßen Frankenstraße Langenzenn

234 Protsorgstraße und Stichstraßen Langenzenn

236 Bayernstraße Langenzenn

238 Am Neuholz Lohe

239 Weinbergstraße Langenzenn

240 Lukas-Cranach-Straße Langenzenn

241 Adam-Klein-Straße Langenzenn

242 Hans-Sachs-Straße Langenzenn

243 Fuchsstraße Burggrafenhof

245 Von-Wildenfels-Straße Langenzenn

247 Hasenweg Burggrafenhof

248 Birkenstraße Horbach

249 Albrecht-Dürer-Straße Langenzenn

250 Berliner Straße Langenzenn

251 Thüringer Straße Langenzenn

252 Hamburger Straße Langenzenn

253 Mecklenburger Straße und

Stichstraßen Langenzenn

254 Bremer Straße Langenzenn

255 Höllenberg Kirchfembach

256 Am Mühlrangen Kirchfembach 257, 291 Mühlsteig Burggrafenhof

258 Am Dorfweiher Keidenzell

259 Obere Stadtmauer Langenzenn

260 Hausener Weg Langenzenn

261 Im Kessel Langenzenn

262 Parkplatz Rosenstraße/

Untere Ringstraße Langenzenn

263 An der Grube Langenzenn

264 Stichstraße zum Hausener Weg Langenzenn

265 Am Galgenberg Langenzenn

266 Stichstraße zur Aubstraße Laubendorf

267 Hausener Weg (Verlängerung) Langenzenn

268 An der Bahn Langenzenn

269 Kieler Straße Langenzenn

270 Berliner Straße (Verlängerung) Langenzenn

271 Dresdner Straße Langenzenn

272 Stuttgarter Straße Langenzenn

284 Kapell-Leite Langenzenn

289 Wilhermsdorfer Straße Laubendorf

290 Hügelauweg Laubendorf 292,294 Farrnbachstraße Keidenzell

293 Fürther Straße Keidenzell

295 Klaushof Klaushof

297 An der Kehre Horbach Gemeindeverbindungsstraßen

1 Gemeindeverbindungsstr. Langenzenn,

Langenzenn-Laubendorf Laubendorf

2 Hardhofer Weg Gemeindever-

bindungsstr. Langenzenn-Hardhof Langenzenn

5 Klaushofer Weg Gemeindever-

bindungsstr. Langenzenn-Keidenzell Langenzenn

280 Gemeindeverbindungsstr.

Langenzenn Alizberg

(Alizberger Weg) Langenzenn

283 Gemeindeverbindungsstr.

Langenzenner Weg

(Oberfembach-Lgz. Erlachskirchen) Langenzenn

142 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorf-Siedelbach Laubendorf

144 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorf-Langenzenn Laubendorf

146 (Heubrückenweg) Gemeinde-

verbindungsstr.

Laubendorf-Heinersdorf Laubendorf

147 Gemeindeverbindungsstr.

Heinersdorf-Meiersberg Heinersdorf

150 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorf-Dürrnbuch Laubendorf

151 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorf-Erlachskirchen Laubendorf

152 Gemeindeverbindungsstr.

Erlachskirchen-B8 Erlachskirchen

165 Gemeindeverbindungsstr.

Heinersdorf-Keidenzell

(Keidenzeller Weg) Heinersdorf

166 (Meiersberger Straße)

Gemeindeverbindungsstr.

Heinersdorf-Wilhermsdorf Heinersdorf

287 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorfer Weg

(Laubendorf-Staatsstr. 2252) Laubendorf

288 Gemeindeverbindungsstr.

Laubendorfer Brücke

(Laubendorf-Lohe) Laubendorf

176 Gemeindeverbindungsstr.

Horbach-Rossendorf Rossendorfer

Straße / Horbach

177 Gemeindeanschlussstr. Horbach-B8

(Weiherstraße) Horbach

178 Gemeindeverbindungsstr.

Horbach-Hausen Horbach

198 Gemeindeverbindungsstr.

Göckershof-Kreisstr. FÜ17 Göckershof

205 Gemeindeverbindungsstr.

Keidenzell-Ödenhof Ödenhof

206 Gemeindeverbindungsstr. zur Hammer-

Hammerschmiede schmiede

207 Langenzenner Weg -

Gemeindeverbindungstr. Stinzen-

dorf-Klaushof-Langenzenn Klaushof Seite 15 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

216 Wittinghofer Weg - Gemeindean-

schlussstr. Wittinghof-Kreisstr. FÜ11 Wittinghof

246 Gemeindeverbindungsstr.

Stinzendorf-Gonnersdorf Stinzendorf

291 Gemeindeverbindungsstr.

Mühlsteig

(Kr. FÜ 11-Gewerbegebiet V) Burggrafenhof

135a Oberfembacher Straße

(Gemeindeverbindungsstr.) Kirchfembach Beschränkt-öffentliche Wege

001 Fußweg zum Alitzberg Langenzenn

002 Rossendorferfußweg Langenzenn

003 Fußweg nach Puschendorf Langenzenn

004 Fußweg im Reutgraben Langenzenn

005 Fußweg nach Cadolzburg Langenzenn

006 Fußweg nach Keidenzell Langenzenn

007 Fußweg von der Kreisstraße zur

Königsberger Straße Langenzenn

008 Fußweg vom Friedhof zum

Fußweg über die Kolbschlucht Langenzenn

009 Fußweg über die Kolbschlucht Langenzenn

010 Fußweg von der Kreisstraße

FÜ 11 zum Friedhof Langenzenn

011 Förster-Allee Langenzenn

012 Mörtelgäßchen Langenzenn

013 Wiesenweg Langenzenn

015 Weg zum Hochbehälter Langenzenn

016 Fußweg zur Haltestelle Hardhof

(Wiesenweg) Langenzenn

017 Fußweg vom Rathaus zur Anlage

in der Klosterstraße Langenzenn

018 Fußweg im Teufelsgraben Langenzenn

019 Fußweg an der Bleiche Langenzenn

020 Stufenweg zur kath. Kirche Langenzenn

021 Fußweg bei der Fallmeisterei Langenzenn

022 Fußweg zwischen an der Bleiche

und Bergstraße Langenzenn

023 Ziegenbergweg Langenzenn

024 Fußweg zum Schleifweg Langenzenn

024 a Fußweg am Hallenbad Langenzenn

025 Verbindungsweg Ansbacher Straße

  • Lenzenstraße

Langenzenn

025 a Fußweg zum Hallenbad Langenzenn

026 Verbindungsweg zwischen

Hirschberger Straße und

Burggrafenhofer Straße Langenzenn

027 Fußweg zu den Reihenhäusern

Veit-Stoß-Straße Langenzenn

028 Fußweg von der Zollnerstraße

zum Spielplatz Langenzenn

029 Fußweg von der Albrecht-Achilles-

Straße zur Stichstraße der

Redenbacher Straße Langenzenn

030 Fußweg von der Albrecht-Achilles-

Straße zur Redenbacher Straße Langenzenn

031 Fußweg von der Markgrafenstraße

zur Lösleinstraße Langenzenn

034 selbstständiger Fußweg

„zu den Feldern“ Langenzenn

036 Fußweg nach Lohe Laubendorf

042 Fußweg zum Klaushofer Weg

zur Widukindstraße Langenzenn

043 Fußweg zwischen den Reihen-

häusern an der Widukindstraße Langenzenn

044 Gemeinsamer Rad- und Fußweg

von Langenzenn nach Horbach Langenzenn

045 Gemeinsamer Rad- und Fußweg

von der Sportplatzstraße zur

Komotauer Straße Langenzenn

046 Gemeinsamer Rad- und Fußweg

entlang der Windsheimer Straße Langenzenn

047 gemeinsamer Fuß- und Radweg

von der Brandenburger Straße

(Stichstraße) zur Protsorgstraße Langenzenn

048 Fußweg von der Protsorgstraße

zum Klaushofer Weg Langenzenn

049 Fußweg entlang des Klaushofer

Weges Langenzenn

050 gemeinsamer Fuß- und Radweg

von der Frankenstraße zur von-

Seckendorff-Straße Langenzenn

051 Fußweg von der Bayernstraße

zur Burggrafenhofer Straße Langenzenn

052 Fußweg entlang der

Burggrafenhofer Straße Langenzenn

053 Treppenanlage Falkenstraße/

Finkenschlag Langenzenn

054 Fußweg Amselschlag Langenzenn

055 Verbindungsweg zwischen dem

Kühtrieb und dem Sandweg Laubendorf

056 Fußweg zwischen den Straßen

im Gründl und Loher Berg Laubendorf

057 Verbindungsweg zwischen

Von-Wildenfels-Straße und

Lukas-Cranach-Straße Langenzenn

058 Verbindungsweg zwischen

Lukas-Cranach-Straße und

Albrecht-Dürer-Straße Langenzenn

059 Verbindungsweg zwischen

Albrecht-Dürer-Straße und

Adam-Klein-Straße Langenzenn

060 Verbindungsweg zwischen

Adam-Klein-Straße und dem

Kinderspielplatz an der

Hans-Sachs-Straße Langenzenn

061 Verbindungsweg zwischen

Cadolzburger Weg und

Albrecht-Dürer-Straße Langenzenn

062 gemeinsamer Fuß- und Radweg

durch die Tieftalwiesen zum

Waldfriedhof Langenzenn

062 Fußweg am Schatzgrabenweg Laubendorf

063 Fußweg nördlich der Kieler Straße Langenzenn

064 Westlicher Fußweg zwischen

Kieler Straße und Berliner Straße Langenzenn

065 Fußweg zwischen Berliner Straße

und Dresdner Straße Langenzenn

066 Fußweg zwischen Dresdner Straße

und Stuttgarter Straße Langenzenn Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 16 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

067 Westlicher Fußweg an der

Stuttgarter Straße Langenzenn

068 Östlicher Fußweg an der

Stuttgarter Straße Langenzenn

069 Parkplatz Sanktustorstraße Langenzenn

070 Waldparkplatz vor dem Priel

am Klaushofer Weg Langenzenn

071 Verbindungsweg vom

Teufelsgraben zum Weg durch

den Teufelsgraben an der B 8 Langenzenn

073 Lohäckergasse zur Staatsstraße 2252 Laubendorf

074 Lohfelder Fuß- und Radweg

an der Staatsstraße 2252 Laubendorf

075 Fußweg an der Laubendorfer Kirche Laubendorf

076 Kesselloher Fußweg (zwischen

Industriestraße und Hausener Weg) Langenzenn Eigentümerwege

001 Östliche Stichstraße der

Lucas-Cranach-Straße Langenzenn

002 Westliche Stichstraße

der Lucas-Cranach-Straße Langenzenn

003 Südliche Stichstraße der

Adam-Klein-Straße Langenzenn

004 Nördliche Stichstraße

der Adam-Klein-Straße Langenzenn

005 Stichstraße der Hans-Sachs-Straße Langenzenn

006 Stichstraße zum Cadolzburger Weg Langenzenn

007 Zufahrtsstraße für Grundstücke

im Geltungsbereich des

Bebauungsplanes Nr. 43

„Alte Ziegelei“ Langenzenn Satzung über die Benutzung der städtischen Waagenvom 7. Juli 2017 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, erlässt die Stadt Langenzenn folgende Satzung

§ 1 – Die Stadt Langenzenn betreibt als öffentliche Einrichtung eine

Viehwaage.

§ 2 – Die Waage steht nach Maßgabe §§ 3, 4 und 7 dieser Satzung

allen Gemeindebürgern sowie den Körperschaften, Vereinen, Genossenschaften und sonstigen Personenvereinigungen (Auftraggeber) zur Verfügung.

§ 3 – Die Waage dient nur zum Abwiegen von Lebendvieh.

§ 4 – Für die Reihenfolge des Abwiegens ist die Reihenfolge der Anmeldung maßgebend. Die Anmeldung ist an den Waagmeister/die Waagmeisterin zu richten. Sie kann schon im Voraus für

einen bestimmten Tag und eine bestimmte Uhrzeit, die noch frei sind, vorgenommen werden, jedoch nicht über die laufende Kalenderwoche hinaus.

§ 5 – (1) Über das Ergebnis des Abwiegens wird dem Auftraggeber

ein Waagschein mit der Unterschrift des Waagmeisters/der Waagmeisterin ausgestellt. Sind mehrere Auftraggeber vorhanden, so wird der Waagschein einem von ihnen ausgehändigt. Der Waagmeister/ die Waagmeisterin soll ihn demjenigen aushändigen, auf den sich die Auftraggeber geeinigt haben. Auf Antrag ist eine Zweit- oder Mehrschrift des Waagscheines für den Auftraggeber oder einen der Auftraggeber auszustellen. Vor Bezahlung der Gebühr besteht kein Anspruch auf Aushändigung des Waagscheines. (2) Das Ergebnis des Abwiegens wird ferner vom dem Waagmeister / der Waagmeisterin im Waagbuch festgehalten.

§ 6 – Für eine schuldhafte Beschädigung der Waage haftet der Auftraggeber.

§ 7 – Wer mehr als zweimal eine fällige Waaggebühr trotz Mahnung der Stadtkasse nicht entrichtet hat, oder wegen Ordnungswidrigkeiten gegen die Bestimmungen dieser Satzung

belangt worden ist, kann auf die Dauer von höchstens einem Jahr von der Benutzung der städtischen Waagen ausgeschlossen werden.

§ 8 – Den Weisungen des Waagmeisters/ der Waagmeisterin hinsichtlich Benutzung der Waage, Aufstellung, sowie An- und

Abtransport des Waaggutes und Ordnung ist Folge zu leisten.

§ 9 – Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit

Geldbuße belangt werden, wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 7 und 8 zuwiderhandelt.

§ 10 – Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in

Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Mai 1987 außer Kraft. Langenzenn, den 7. Juli 2018 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Achte Satzung zur Änderung der Beitrags-und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Langenzenn (BGS-WAS) vom 5. Dezember 2018 Aufgrund des Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Langenzenn folgende Satzung

§ 1 – Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

der Stadt Langenzenn (BGS-WAS) vom 16. Dezember 1996 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Langenzenn Ausgabe Nr. 26 vom 20. Dezember 1996), zuletzt geändert durch die Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Langenzenn (BGS-WAS) vom 05. Dezember 2014 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Stadt Langenzenn Ausgabe Nr. 22 vom 19. Dezember 2014), wird wie folgt geändert: 1.

§ 2 erhält folgende Neufassung:

„§ 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für

  1. 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich nutzbare Grund-

stücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum An-

schluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

tatsächlich angeschlossene Grundstücke.“ Seite 17 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

2.

§ 3 erhält folgende Neufassung:

„§ 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche- Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.“

  1. 3. § 9 a erhält folgende Neufassung: „§ 9 a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss

Q3= bis 4,0 m³/h 80,00 Euro/Jahr

Q3= bis 10,0 m³/h 192,00 Euro/Jahr

Q3= bis 16,0 m³/h 320,00 Euro/Jahr

Q3= über 16,0 m³/h 480,00 Euro/Jahr“

  1. 4. § 10 erhält folgende Neufassung: „§ 10 Verbrauchsgebühr (3) Die Gebühr beträgt 2,30 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“ § 2 Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Langenzenn, den 5. Dezember 2018 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Bekanntmachung Das Standesamt gibt folgende Termine für Samstagseheschließungen im Jahr 2019 bekannt: Samstag den 23.03.2019 Samstag den 25.05.2019 Samstag den 13.07.2019 Samstag den 12.10.2019 Die verbindliche Vergabe von Eheschließungsterminen erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung. „Vorabreservierungen“ sind aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem Eheschließungstermin erfolgen. Standesamt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7, 90579 Langenzenn, Tel. 09101 703-230 STANDESAMT LANGENZENN Mitteilung aus dem Bürgerbüro Nach Aufzeichnungen des Bürgerbüros Langenzenn sind im November 2018 mit Hauptwohnung gemeldet: 10.735 Einwohnerinnen und Einwohner. Sitzungen Stadtrat, Sozial-, Kultur- und Werkausschuss, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss und Verwaltungs- und Finanzausschuss finden im Sitzungssaal, des „Alten Rathauses“ Prinzregentenplatz 1, statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Beachten Sie bitte, dass Sitzungen aus besonderem Anlass abgesagt oder verschoben werden oder sich Änderungen beim Sitzungsbeginn ergeben können. Aktualisierte Informationen stellen wir auf unseren Internetseiten http://www.langenzenn.de/...) bereit. Dort finden Sie auch die Tagesordnungen der Sitzungen. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 18 Amtsblatt der Stadt Langenzenn Trennung der Friedhofsabfälle Die Abfallbehälter und Müllboxen auf den Friedhöfen werden von der Stadt Langenzenn regelmäßig geleert. Leider wird der dort abgelagerte Müll von den Friedhofsbesuchern nicht immer getrennt. Das führt bei der Entsorgung des nicht getrennten Abfalls zu erhöhtem Aufwand und unnötigen Kosten. Die Entsorgung einer Tonne reinen Grünabfalls kostet 39,90 Euro. Dagegen kostet die Entsorgung einer Tonne verunreinigten Grünabfalls (verunreinigt mit Kränzen, Gestecken, Schleifen, Plastik, Glas, Papier usw.) bereits 240,– Euro. Das heißt, durch konsequentes Trennen könnten 200,10 Euro pro Tonne Grünabfall eingespart werden. Die Stadt Langenzenn bittet Sie deshalb um Ihre Mitarbeit. Bitte helfen Sie, unnötige Kosten zu vermeiden und werfen Sie Ihre Abfälle getrennt nach Grünabfällen, Erde und Plastik/Restmüll in die ausreichend zur Verfügung stehenden Müllbehälter und Müllboxen. STADT LANGENZENN Habel
  2. 1. Bürgermeister Öffnungszeiten Rathaus: Mo
  3. 8.00. – 12.00 Uhr und
  4. 14.00. – 16.00 Uhr Di
  5. 8.00. – 12.00 Uhr und
  6. 14.00. – 18.00 Uhr Mi – Fr 8.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung. Stadtverwaltung Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 · 90579 Langenzenn Tel. 09101 / 703 0 E-Mail: [email protected] Fax 09101 / 703 900 Internet: www.langenzenn.de

Seite 19 - Nr. 20 / 14.12.2018 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 20 Amtsblatt der Stadt Langenzenn

Niederschrift über die 51. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschussesam Dienstag, den 23.10.2018 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Heeren, Bernhard, Dr. ab 18:10 Uhr, TOP 2.1; Roscher, Klaus; Schäfer, Bernhard; Schlager, Anni ab 18:16 Uhr, TOP 2.2; Vogel, Markus Stellvertreter: Ritter, Margit Stellvertreterin für Stadtrat Dr. Heeren bis 18:10 Uhr, TOP 2.1; Spano, Stefan Stellvertreter für Stadtrat Sieber ab 18:04 Uhr, TOP 1.1; Ziegler, Thomas Stellvertreter für Stadtrat Ell ab 18:04 Uhr, TOP 1.1 Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Krippner, Hans-Peter ab 18:05 Uhr, TOP 1.1; Meyer, Hans Schriftführer: Oppel, Stephanievon der Verwaltung: Meier, Anton; Özcan, Bülent Gäste/Referenten: Walk, Bernhard, Ing.-Büro Grosser-Seeger ab 18:08 Uhr, TOP 1.2 bis 18:38 Uhr, TOP 3.1 Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder Ell, Christian; Sieber, Christian Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Es wurden zwei Baugesuche und Anträge auf Vorbescheid behandelt
  2. 2. Bauleitplanung
  3. 2.1. 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „GE VIII Langenzenn-Nord“
  4. 2.1.1. 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „GE VIII Langenzenn-Nord“; hier: Abwägung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Sachverhalt: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Langenzenn hat in seiner Sitzung am 19.06.2018 die Verwaltung beauftragt das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „ GE VIII Langenzenn-Nord“ fortzuführen. Mit der Ausarbeitung der Planungsunterlagen wurde das Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg beauftragt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf des Bebauungsplans zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „ GE VIII Langenzenn-Nord“ wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 25.06.2018 bis einschließlich 27.07.2018 durchgeführt.
  5. 2.1.2. 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „GE VIII Langenzenn-Nord“; hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss Sachverhalt: Die eingegangenen Stellungnahmen wurden unter Tagesordnungspunkt 2.1.1 beraten, abgewogen und hierüber im Einzelnen beschlossen. Auf Basis des Entwurfes kann nun die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt über die eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „GE VIII Langenzenn-Nord“ entsprechend der vorausgegangenen Beratung, Abwägung und Beschlussfassung. Das Planblatt sowie die Begründung zum Bebauungsplan werden in den beschlossenen Punkten geändert (Änderungen sind in der Fassung vom 18.10.2018 bereits enthalten). Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigt den Entwurf der
  6. 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 61 „GE VIII Langenzenn-Nord“ in der Fassung vom 18.10.2018 und beschließt die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Durchführung der Auslegung zu benachrichtigen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. einstimmig beschlossen Dafür: 7 Dagegen: 0
  7. 2.2. Antrag auf Entwicklung südlicher Baugebiete Langenzenn; hier: weiteres Vorgehen Sachverhalt: Dem Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss lag in der Sitzung am 21.06.2017 ein Antrag auf Ausweisung von Bauland auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 847/1, 848/1 und 849/3, Gemarkung Langenzenn vor. Der Behandlung des Antrags wurde zurückgestellt, bis die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegt bzw. in Aussicht gestellt werden kann. Die Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nun vor und ist bereits mit Bekanntmachung in Kraft getreten. Der Antrag wurde nochmals zur Beratung ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die Verwaltung schlägt vor, für die in der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes geplanten Wohnbauflächen (hier: nördlich der Zollnerstraße) eine städtebauliche Machbarkeitsstudie (mit verkehrs- und abwasssertechnischer Erschließung) durchführen zu lassen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, für den Bereich der geplanten Wohnbauflächen (hier: 11. Änderung FNP - nördlich der Zollnerstraße) eine städtebauliche Machbarkeitsstudie (mit verkehrs- und abwasssertechnischer Erschließung) in Auftrag zu geben. Das Ergebnis ist dem Ausschuss bekanntzugeben. mehrheitlich beschlossen Dafür: 5 Dagegen: 3
  8. 2.3. Aufstellung einer städtebaulichen Satzung bzw. eines Bebauungsplanes gemäß § 13b BauGB für das Grundstück Fl.-Nr. 69/1, Gemarkung Keidenzell; hier: Antrag der CSU-Fraktion Sachverhalt: Der Verwaltung liegt von der CSU-Stadtratsfraktion ein Antrag zur Aufstellung einer städtebaulichen Satzung bzw. eines Bebauungsplanes gemäß § 13b BauGB für das Grundstück Fl.-Nr. 69/1, Gemarkung Keidenzell vor. Der Antrag wurde ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die Verwaltung teilt zum Antrag folgendes mit: Historie: Mit Schreiben vom 05.07.2013 wurde der Antrag auf Erlass einer „Ortsabrundungssatzung“ vom Eigentümer der Fl.-Nr. 69/1 in der Gemarkung Keidenzell bei der Stadt Langenzenn gestellt. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 16.07.2013 dem zugestimmt. In Vorgesprächen mit dem Kreisbauamt wurde dies aber aus verschiedenen Gründen (u.a. geordnete städtebauliche Entwicklung) kritisch gesehen. Seite 21 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

In der Folge wurde eine Weiterentwicklung der Siedlungsflächen in Keidenzell Richtung Norden vorgesehen und hierzu die 10. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt, die dort gemischte Bauflächen vorsieht. Diese Änderung wurde im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplan Nr. 63 „Keidenzeller Straße“ begonnen und gemeinsam im April/Mai 2017 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Eine Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen und ein Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurden nicht durchgeführt bzw. gefasst. Das Bebauungsplanverfahren Nr. 63 ruht derzeit, da aufgrund der Festsetzung eines Mischgebietes und der hohen Erschließungskosten bei einem Eigentümer kein Interesse auf Fortgang der Baulandentwicklung mehr besteht. Für die Fl.-Nr. 69/1 in der Gemarkung Keidenzell besteht das Interesse aber fort. Dieses Grundstück unterliegt aber Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr der Kreisstraße FÜ11 und ggf. auch von gewerblichen Nutzungen aus dem Süden. Ferner ist keine direkte Zufahrt zur Kreisstraße möglich und die Bauverbotszone (15 m Abstand zum befestigten Fahrbahnrand) ist einzuhalten. Möglichkeiten zur Baurechtschaffung für Fl. Nr. 69/1: Variante 1: Aufstellung einer städtebaulichen Satzung (Ergänzungs-

satzung) nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB Vorteile: es muss kein Gebietstyp nach BauNVO festgesetzt werden (kein Problem mit Mischungsverhältnis Wohnen/Gewerbe); Immissionswerte können aber auf MI abstellen; Nachteile: Vorbehalte seitens des Kreisbauamtes zur geordneten städtebaulichen Entwicklung; ggf. Hinderungsgrund in Darstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) (Erhaltung und Entwicklung von Streuobstwiesen); Festsetzungsmöglichkeiten zum Maß der baulichen Nutzung beschränkt, da Einfügen nach § 34 BauGB gegeben sein muss; Anwendung der Eingriffsregelung. Mögliche Abhilfe: Parallel das Verfahren zur 10. Änderung des FNP fortführen, da damit die geordnete städtebauliche Entwicklung vorgezeichnet wird Variante 2: Aufstellung eines Bebauungsplanes im Regelverfahren

mit Änderung des FNP im Parallelverfahren (Auskopp-

lung eines BP Nr. 63A) Vorteile: Vorentwurf bereits beteiligt; geordnete städtebauliche Entwicklung. Nachteile: Problematik mit Festsetzung des Gebietstyps (MI nicht geeignet wegen zu kleiner Fläche von Fl.-Nr. 69/1, WA evtl. Problem mit Lärmimmissionen); Anwendung der Eingriffsregelung. Variante 3: Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB Vorteile: keine Anwendung der Eingriffsregelung, nur Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Nachteile: Vorbehalte zur geordneten städtebaulichen Entwicklung, die gleichen wie bei einer Ergänzungssatzung (siehe oben); ggf. Hinderungsgrund in Darstellung des FNP (Erhaltung und Entwicklung von Streuobstwiesen); es kann nur WR oder „eingeschränktes“ WA festgesetzt werden, was ggf. ein Problem mit Lärmimmissionen darstellt. Es wird vorgeschlagen, die Variante 1 und 3 nochmals zur prüfen. Hierzu sind neue Gespräche mit dem Kreisbauamt zu führen, sowie eine Abklärung der Immissionssituation. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung, für das Grundstück Fl.-Nr. 69/1, Gemarkung Keidenzell den Erlass einer städtebaulichen Satzung (Variante 1) bzw. die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB (Variante 3) zu prüfen. Die Kosten für den Erlass einer städtebaulichen Satzung bzw. eines Bebauungsplanes (Planungskosten etc.) und evtl. weitere im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren anfallenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Die Verwaltung wird beauftragt, vor Beginn der Prüfung ein Gespräch mit dem Kreisbaumeister bezüglich der Machbarkeit der Bebauung zu führen. Das Ergebnis ist in der nächsten Ausschusssitzung bekanntzugeben. einstimmig beschlossen Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3. Ortsrecht
  2. 3.1. Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Langenzenn (EWS) Sachverhalt: Im Zuge der sukzessiven Überarbeitung der städtischen Satzungen wurde festgestellt, dass die Entwässerungssatzung der Stadt Langenzenn aus dem Jahre 2011 einer Überarbeitung bedarf. In Anlehnung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages (aktuelle Fassung Stand 2018) wurde von der Verwaltung ein Entwurf ausgearbeitet, welcher dem Ausschuss im Einzelnen vorgestellt wird. Folgende wesentlichen Änderungen wurden in die Entwässerungssatzung eingearbeitet:
  • Allgemeine Begriffsbestimmungen, Definitionen.
  • Revisionsschacht: Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist

in einem Abstand von maximal einem Meter zur Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht zu errichten. Ist kein Kontrollschacht innerhalb eines Meters zur Grundstücksgrenze vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.

  • Eigenüberwachung (§12); Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Überprüfung der Grundstücksanschlüsse in Abständen von

20 Jahren ab Inbetriebnahme nach Infoblatt der Stadt (Ausnahme: Für den Fall, dass die erforderliche Erstprüfung der Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte bzw. nicht nachweisbar ist, verkürzt sich die Frist von 20 auf 10 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme der Anlage). Die Entwurfsfassung wurde als Synopse ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Rechtssicherheit vor, zur Anwendung und Vollzug der Entwässerungsatzung der Stadt Langenzenn vom 10.05.2011 in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Stand 2018) diese zu überarbeiten und neu zu erlassen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Langenzenn als Satzung. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 10.05.2011 außer Kraft. einstimmig beschlossen Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3.2. Neuerlass der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung Sachverhalt: Im Zuge der sukzessiven Überarbeitung der städtischen Satzungen und Verordnungen wurde festgestellt, dass die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt Langenzenn aus dem Jahre 1994 einer Überarbeitung bedarf. In Anlehnung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages (aktuelle Fassung Stand 10/2017) wurde von der Verwaltung ein Entwurf ausgearbeitet. Des Weiteren wurden fachspezifische Fragen mit dem Bayerischen Gemeindetag abgestimmt und in die Verordnung eingepflegt. Der Entwurf ist im Ratsinformationssystem eingestellt. Hinweis zur Anlage: Die in roter Schrift verfassten Textpassagen werden noch geprüft. Die endgültige Fassung erfolgt vor der Sitzung des Stadtrats. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 22 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Langenzenn beschließt den vorliegenden Entwurf der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung – StRSV) als Verordnung. Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. einstimmig beschlossen Dafür: 7 Dagegen: 0

  1. 3.3. Neuerlass der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS) Sachverhalt: Im Zuge der sukzessiven Überprüfung der städtischen Satzungen wurde festgestellt, dass die Stellplatzsatzung einer Überarbeitung bedarf. Die erste Entwurfsfassung wurde bereits dem Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 13.10.2017 dargestellt. Der Ausschuss hat sich bereits für folgende Festlegungen ausgesprochen:
  • Für Wohnungen unter 70 qm (früher 55 qm) wurde ein Stellplatz

festgelegter Stellplatzablösebetrag in Höhe von allgemein 5.000,00 € (Ausnahme: Im Altstadtbereich wurde eine Reduzierung des Ablösebetrages gewünscht). Die Verwaltung wurde beauftragt, die Entlastung in der historischen Altstadt (Stellplatzablösebetrag) entsprechend zu prüfen. Die Verwaltung teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag in Bezug der Stellplatzablöse die angestrebte Zonenbildung (z.B. Zone 1 gesamtes Stadtgebiet Langenzenn, Zone 2: Altstadt Langenzenn) gemäß Art. 81 BayBO grundsätzlich zulässig ist. Eine Reduzierung des Ablösebetrages im Altstadtbereich Langenzenn ist mit einer hinreichenden Begründung möglich. Folgende Änderungen wurden neu in die Stellplatzsatzung mit aufgenommen:

  • Stellplatzablöse:
  • Festlegung des Ablösebetrages nach

Zone I 5.000 € je Stellplatz (Stadtgebiet Langenzenn mit allen Ortsteilen, ausgenommen Sanierungsgebiet Altstadt Langenzenn) Zone II 2.500 € je Stellplatz (Sanierungsgebiet Langenzenn)

  • Möglichkeit einer weiteren Reduzierung des Stellplatzablösebetrages im Altstadtbereich; hier: durch Baumaßnahmen gemäß dem Innenstadtentwicklungskonzept „Langenzenn Zenntral“
  • Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder
  • Begriffsbestimmungen,
  • Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
  • Anzahl der Fahrradabstellplätze (je 70 m? Wohnfläche 1 Fahr-

radabstellplatz, gewerbliche, sportliche oder sonstige Einrichtun-gen sind 50 % der Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze als Fahrradabstellplätze, mindestens jedoch 3 Fahrradabstellplätze)

  • Größe und Beschaffenheit
  • Sozialer Wohnungsbau, Definition und Nachweis

Die Entwurfsfassung der Stellplatzsatzung vom 15.10.2018 wurde in Ratsinformationssystem eingestellt. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS) als Satzung. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Langenzenn über den Stellplatzbedarf für den Wohnungs- und Eigenheimbau und für den übrigen Bereich (Stellplatzsatzung) vom 07.12.1990 (zuletzt geändert 12.11.2010) außer Kraft. einstimmig beschlossen Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 4. Anträge aus den Bürgerversammlungen; hier: OT Heinersdorf und Keidenzellzur Kenntnis genommen
  2. 4.1. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Kurvenausbau Fuß- und Radweg Richtung Lohe Sachverhalt: Ein Bürger beantragt den Kurvenausbau des Fuß- und Radweges in Richtung Lohe. Für den Ausbau soll ein Teil des Gartens eines Eigentümers genutzt werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag aus der Bürgerversammlung zu prüfen und in Kontakt mit dem Eigentümer zu treten.
  3. 4.2. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Pflege des Wirtschaftsweges zum Hirschgehege Sachverhalt: Ein Bürger beantragt zu prüfen, in welchem Ausmaß der Wirtschaftsweg am Eichenwald in Richtung Hirschgehege von der Stadt Langenzenn gepflegt wird. Er beanstandet, dass ein Teil dieses Weges nicht berücksichtigt wird. Die Verwaltung teilt, das der Wirtschaftsweg am Eichenwald ein Grünweg ist der durch die Teilnehmergemeinschaft Heinersdorf geschaffen wurde. Grünwege liegen grundsätzlich im Unterhalt der Beteiligten (= diejenigen deren Grundstücke über diesen Weg bewirtschaftet werden). Die Stadt Langenzenn übernimmt grundsätzlich keinen Unterhalt für Grünwege. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stellt fest, dass die Angelegenheit geprüft wurde, der Antrag ist somit behandelt.
  4. 4.3. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Straßenschäden am Eichenwald Sachverhalt: Ein Bürger weist auf Straßenschäden am Eichenwald hin. Er beantragt eine Behebung der Schäden. Die Verwaltung teilt mit, dass die Schäden im Rahmen der Straßenkontrolle aufgenommen wurden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Straßenschäden werden im Rahmen der turnusgemäßen Unterhaltsmaßnahmen abgearbeitet.
  5. 4.4. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Reparatur von rissigem Asphalt bei Kanaldeckeln Sachverhalt: Ein Bürger beanstandet den rissigen Asphalt besonders bei Kanaldeckeln. Er beantragt eine Beseitigung der Schäden. Die Schäden werden im Rahmen der Straßenkontrollen aufgenommen und wenn möglich sofort behoben. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Schäden werden im Rahmen der turnusgemäßen Straßenkontrollen abgearbeitet.
  6. 4.5. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Auftragserteilung zur ehrenamtlichen Pflege städtischer Grundstücke Sachverhalt: Ein Bürger pflegt bereits ehrenamtlich den städtischen Grünstreifen Seite 23 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzennvor seinem Anwesen. Um einen wirksamen Versicherungsschutz für Schäden an Dritten zu erlangen, bedarf es einer offiziellen Auftragsvergabe der Stadt an den betroffenen Bürger bei Pflege der städtischen Fläche. Er beantragt daher einen offiziellen Auftrag der Stadt zur ehrenamtlichen Pflege der städtischen Grünfläche. Die Prüfung einer allgemeinen Lösung ist bereits in Bearbeitung. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, weiterhin eine allgemeine Lösungsmöglichkeit zu prüfen. Der Antragsteller ist über die Lösung zu informieren.
  7. 4.6. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Fundament der Kirchweihbaumhalterung Sachverhalt: Ein Bürger beantragt eine erneute Überprüfung der Fundamentgröße für die Kirchweihbaumhalterung. Er verweist auf das deutlich kleinere Fundament für die Kirchweihbaumhalterung in Laubendorf und fordert ein vergleichbares Fundament für Heinersdorf. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.06.2018 beschlossen, eine weitere Bürgerversammlung/Anliegerversammlung durchzuführen. Eine Zustimmung der Anlieger soll Voraussetzung für die weitere Beschlussfassung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses sein. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Der Antrag wird im Rahmen der erneuten Bürgerversammlung/Anliegerversammlung zum Thema Kirchweihbaum nochmals behandelt.
  8. 4.7. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Winterdienst am Eichenwald Sachverhalt: Ein Bürger kritisiert die Einsparungen beim Winterdienst. Da es sich nur um aufwandstechnische und nicht um monetäre Einsparungen handelt, beantragt er eine Überprüfung des Winterdienstes im Bereich am Eichenwald. Dort befinde sich eine Steigung, die einer Räumung bedarf. Das Räumfahrzeug muss in mehreren Zügen wenden. Dies nehme seines Erachtens mehr Zeit in Anspruch, als eine Räumung des gesamten Weges. Die Anregung wurde im Rahmen der Nachbearbeitung des Winterdienstes thematisiert. Die Straße Am Eichenwald ist in die Winterdienst Kategorie 3 aufgenommen und wird nicht geräumt und gestreut. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.09.2018 beschlossen, im Wesentlichen die Praxis aus der vergangenen Saison beizubehalten. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Praxis aus der vergangenen Saison soll gem. Beschluss vom 19.09.18 beibehalten werden.
  9. 4.8. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Überprüfung des Grenzabstandes des Kirchweihbaumes Sachverhalt: Ein Bürger beantragt eine Überprüfung der gesetzlichen Grenzabstände des Kirchweihbaums. Die Verwaltung teilt mit, dass gem. Art. 6 Abs. 1 BayBO ein Mast keine Abstandsflächen auslöst. Die Errichtung von Masten die aus Gründen des Brauchtums aufgestellt werden sind zudem gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5c BayBO genehmigungsfrei. Zum Thema Kirchweihbaumhalterung findet demnächst eine erneute Bürgerversammlung/Anliegerversammlung statt. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis und stellt fest, dass der Antrag geprüft wurde und keinen weiteren Handlungsbedarf auslöst.
  10. 4.9. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Winterdienst für den Fuß- und Radweg Sachverhalt: Ein Bürger beantragt die Räumung im Winterdienst für den Fuß- und Radweg Richtung Wilhermsdorf (Moosweg). Er verweist auf den Radweg von Raindorf bis Heinersdorf, der als Zenntalradweg vorbildlich geräumt wird. Der Moosweg ist die Verlängerung dieses Weges und wird auch während der Wintermonate sehr stark frequentiert. Die Verwaltung teilt mit, das der „Moosweg“ in die Kategorie 3 des Winterdienstes aufgenommen wurde und somit nicht geräumt und gestreut wird. Eine Abweichende Regelung ist im Winterdienstplan 2018/2019 nicht beschlossen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis und stellt fest, dass der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung vom 19.09.2018 den Rahmen für den Winterdienst 2018/2019 festgelegt hat. Eine veränderte Kategorisierung ist für den Moosweg nicht enthalten. 4.10. Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell; hier: Attraktive Bepflanzung bei Planung neuer Baugebiete Sachverhalt: Eine Bürgerin stellt den Antrag, dass zukünftig neu zu bebauende Flächen bezüglich der Begrünung und Randbepflanzung besser durchdacht und geplant werden. Diese sollen ästhetisch und schön begrünt werden. Aus der Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte werden die Grünflächen in den Wohngebieten in möglichst wirtschaftlicher weise unterhalten. Dieser Grundsatz schließt aufwendige Bepflanzungen mit hohem Pflegeaufwand aus. Zur Verbesserung des optischen Erscheinungsbildes werden punktuelle Akzente gesetzt. Gerne werden auch Patenschaften an Anlieger vergeben, was allerdings nur sehr begrenzt in Anspruch genommen wird. Die Verwaltung empfiehlt die laufende Praxis beizubehalten. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis und beschließt die laufende Praxis beizubehalten. 4.11. Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell; hier: Versiegelung der Fläche am Container-Standplatz Sachverhalt: Ein Bürger stellt den Antrag, die Fläche des Container-Standortes zu versiegeln, damit eine Reinigung durch die Feuerwehr mit einem Besen erfolgen kann. Die jetzige Beschaffenheit des Bodens erschwert die Reinigung. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorhandenen Rasengittersteine durch ein geschlossenes Pflaster zu ersetzen. 4.12. Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell; hier: Fällen der Bäume in der Hubertusstraße / Fürther Straße Sachverhalt: Ein Bürger beantragt die Fällung der Bäume im Bereich Hubertusstraße / Fürther Straße, da die Sicht auf den Verkehrsspiegel beeinträchtigt ist. Die Verwaltung teilt mit, dass straßenbegleitende Bäume in der Regel im Bezug auf die Sichtverhältnisse grundsätzlich kein Problem darstellen, da nur die Stämme im Sichtbereich sind. Die Baumkrone wird systematisch auf Lichtprofil geschnitten und liegt damit auch außerhalb des Sichtfeldes. Eine Fällung von Straßenbäumen ist grundsätzlich abzulehnen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Der Antrag wird abgelehnt. 4.13. Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell; Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 24 Mitteilungen der Stadt Langenzennhier: Tempo-30-Zone im Bereich Hubertusstraße / Fürther Straße Sachverhalt: Eine Bürgerin beantragt eine Tempo-30-Zone im Bereich Hubertusstraße / Fürther Straße, damit die Bäume, die die Sicht auf den Verkehrsspiegel beeinträchtigen, stehen bleiben können. Die Verwaltung teilt mit, dass grundsätzlich übergeordnete Straßen nicht als Tempo-30-Zonen ausgewiesen werden dürfen (§ 45 Abs.1c StVO). Ausgenommen sind die Sonderregelungen zur Streckenbegrenzung auf 30 km/h vor öffentlichen sozialen Einrichtungen wie Schulen, Altenheimen, Kindergärten etc. Der Antrag wird dennoch zuständigkeitshalber an das Landratsamt Fürth weitergeleitet. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis und stellt fest, dass die gesetzliche Regelung bereits die Einrichtung von Tempo- 30-Zonen auf übergeordneten Straßen verbietet. Der Antrag ist geprüft, ein weiterer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.
  11. 5. Sachstandsberichte laufender städtischer Projekte
  12. 5.1. Neubau Feuerwehrhaus mit Stadtarchiv; hier: Sachstandsbericht Sachverhalt: Bezüglich der Baugenehmigung und des Förderantrags steht das Bauamt in ständigem Kontakt mit den zuständigen Fachbehörden um verbindliche Aussagen zum weiteren zeitlichen Vorgehen zu erhalten. Die Baugenehmigung wurde Seitens des Landratsamtes bisher noch nicht erteilt und ist bisher noch nicht eingegangen, sollte aber in den nächsten Tagen eintreffen. Dementsprechend konnte die Firma bisher nicht mit dem Bau beginnen. Die Firma hat nun mitgeteilt, dass ein Baubeginn mit Aushub etc. in diesem Jahr keinen Sinn mehr macht und der Baubeginn damit verschoben wird auf Ende Februar / Anfang März 2019. Ab dann könne ein kontinuierlicher Baufortgang gewährleistet und witterungsabhängige Unterbrechungen mit negativen Auswirkungen auf die Qualität vermindert werden. Die Netto-Bauzeit ist mit 13 Monaten veranschlagt und würde sich bei witterungsabhängigen Unterbrechungen entsprechend verlängern. Bei einem Baubeginn im Frühjahr wäre der Rohbau im Spätsommer abgeschlossen, der Ausbau kann dann problemlos im geschlossenen Gebäude im Herbst / Winter 2019 erfolgen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.
  13. 6. Verkehrsangelegenheiten
  14. 6.1. Schulwegegesamtkonzept; hier: Ertüchtigung von Verkehrshelfereinrichtungen Sachverhalt: Im Rahmen der polizeilichen Verkehrspräventionsarbeit an den Schulen am Klaushofer Weg wurde bekannt gegeben, dass sich die Laufwege der Schulkinder aus dem Sekundarbereich verändert haben und es sinnvoll erscheint die Einsatzstellen der Schülerlotsen anzupassen. Das Verkehrsamt hat Termine mit den beteiligten Fachbehörden wahrgenommen, Stellungnahme der Schulrektoren eingeholt, Zählungen durch die Schülerlotsen an den Schulwegen/Verkehrshelferüberwegen durchführen lassen, um verlässliche Zahlen zu erhalten. Es wurden drei Stellen betrachtet:
  15. 1. Klaushofer Weg 1/Untere Ringstraße
  16. 2. Flurstraße/Schäfersbuck
  17. 3. Frankenstraße/Protsorgstraße

Grund der Betrachtung war die Überlegung, den Überweg Nr. 1 aufzulassen, dafür den Überweg Nr. 2 einzurichten und den Überweg Nr. 3 an die ursprüngliche Stelle zurück zu versetzen. Die Zählung durch die Schülerlotsen hat folgendes ergeben:

  1. 1. Klaushofer Weg 1/Untere Ringstraße: Die Frequentierung ist zwar nicht mehr so hoch wie früher, als die Schulbusse die Schüler noch am Marktplatz aussteigen haben lassen, jedoch wurden aktuell ca. 20-25 Kinder gezählt, die den Überweg nutzen. Fazit: Es werden durch die Mittelschule wieder Schülerlotsen gestellt, die den Verkehrshelferüberweg betreuen. Eine Auflösung des Überweges ist derzeit nicht sinnvoll.
  2. 2. Flurstraße/Schäfersbuck: Die Verkehrserzieher der Polizei Zirndorf haben an der Stelle bis zu 40 Kinder gezählt die diesen Schulweg nutzen und die Straße queren. Durch die Mittelschule und die Realschule könnte der Überweg mit Schülerlotsen voll betreut werden. Fazit: Die Neueinrichtung ist mit den Fachbehörden und Rektoren abgestimmt und ist an dieser Stelle sinnvoll.
  3. 3. Frankenstraße/Protsorgstraße: Im letzten Schuljahr wurde festgestellt, dass der neue Überweg an der Protsorgstraße nicht genutzt wird und die Schüler vermehrt an der alten Stelle weiter westlich die Straße queren. Die aktuelle Zählung hat ergeben, dass in diesem Schuljahr der neue Überweg genutzt wird (ca. 14 Kinder) mit Tendenz steigend (schulpflichtige Kinder aus dem neuen Baugebiet). Die Schülerlotsen sollen an dieser Stelle ebenfalls wieder eingesetzt werden. Fazit: Der Verkehrshelferüberweg wird wieder durch die Schülerlotsen betreut und soll nicht zurück verlegt werden. Ergebnis aus den Abstimmungen wäre somit die Neueinrichtung des Überweges in der Flurstraße sowie die Beibehaltung und Betreuung der Überwege nähe Klaushofer Weg 1 und Frankenstraße/Protsorgstraße. Aus einem Schulwegegesamtkonzept könnte sich ggfls. eine andere sinnvolle Verlegung/Auflassung oder Neueinrichtung von Verkehrshelferüberwegen ergeben. Die Planungsphase wird derzeit auf ca. zwei Jahre geschätzt. Bis dahin sollen die freiwilligen Schülerlotsen jedoch weiterhin effektiv eingesetzt werden. Das Schulwegegesamtkonzept soll u. a. folgende Punkte enthalten (Aufzählung nicht abschließend):
  • Betrachtung des Einzugsgebietes des Schulstandortes Klaushofer

Weg

  • Ausarbeitung der Gefahrenbereiche entsprechend der Kompetenz

der Verkehrsteilnehmer (z.B. Laufwege der Schulkinder über hochfrequentierte Straßen, wie die Burggrafenhofer Straße)

  • Kompletter Aus- und Umbau des Klaushofer Weges
  • Verbesserung der Bussituation
  • Einrichtung von Hol- und Bringzonen
  • Einbindung des Fahrradkonzeptes
  • Enge Zusammenarbeit mit den Fachbehörden, den Schulen, Elternbeiräten und Einbindung der Anwohner
  • etc.

Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis folgt der Meinung der Fachbehörden, die Neueinrichtung eines Verkehrshelferüberweges in der Flurstraße zeitnah umgesetzt wird. Die weiteren Vorarbeiten zu einem Schulwegegesamtkonzeptes im Bereich des Klaushofer Weges sollen fortgeführt werden. einstimmig beschlossen Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 6.2. Adlerstraße; erneuter Antrag Stadträtin Ritter zur Parksituation im Einmündungsbereich Würzburger Straße/Adlerstraße Sachverhalt: In der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung am 19.09.2018 wurde erneut der Antrag zur Parksituation im Einmündungsbereich Würzburger Straße/Adlerstraße gestellt. Die angeordnete Aufstellung von absoluten Halteverboten im Einmündungsbereich Meisenweg/Adlerstraße die durch zu schmale Restbreiten für Müllentleerungsfahrzeuge notwendig geworden ist, hat Seite 25 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzennkeine Auswirkung auf den Einmündungsbereich der Würzburger Straße/Adlerstraße. Aufgrund der Tempo-30-Zone und der etwas schwierigen Einsehbarkeit des Einmündungsbereiches sind die Verkehrsteilnehmer zur Achtsamkeit angehalten. Dies ist die gewünschte Verhaltensweise in solchen Wohnstraßen. Ein Unfallschwerpunkt ist hier nicht zu verzeichnen. Der Antrag wurde in der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung vom 09.12.2015 abschließend behandelt. Gemäß der Meinung der Fachbehörden wurde der Antrag auf Veränderung der Parksituation aufgrund fehlender Verkehrssicherheitsgründe abgelehnt. Eine erneute Antragsprüfung wurde nicht durchgeführt, da hierfür eine grundlegende Veränderung der Situation der Auslöser wäre. Dies konnte nicht festgestellt werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 6.3. Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches im Baugebiet Nr. 51 „Wohnen am Klaushofer Weg“ - Kieler, Dresdner und Stuttgarter Straße Sachverhalt: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat beschlossen, die Entscheidung zur Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in den oben genannten Straßen nach dem Wunsch der Anwohner auszurichten. Hierzu fand eine Anwohnerabstimmung statt. Die Bewohner der betroffenen Straßen konnten bis zum 01.10.2018 Ihren Rücklaufzettel mit der Abstimmung für oder gegen einen verkehrsberuhigten Bereich abgeben. Von 60 versendeten Abstimmungsbriefen sind bis zum Ablauftag 46 Rückläufe eingegangen. Das Abstimmungsergebnis lautet wie folgt: 20 Stimmen für die Umsetzung eines verkehrsberuhigten Bereiches und 26 Stimmen gegen die Umsetzung Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss folgt der Meinung der Mehrheit der Anwohner und fasst folgenden Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs für die Straßen Kieler-, Dresdner- und Stuttgarter Straße abzulehnen, die Tempo-30-Zone im gesamte Baugebiet Nr. 51 „Wohnen am Klaushofer Weg“ soll beibehalten werden. einstimmig beschlossen Dafür: 8 Dagegen: 0
  3. 7. Mitteilungen
  4. 7.1. Radverkehrskonzept; hier: Antrag auf Klimaschutzteilkonzept Radverkehr Sachverhalt: Die Ausarbeitung eines Radverkehrskonzeptes kann über die Erstellung eines Klimaschutzteilkonzeptes im Bereich klimafreundliche Mobilität erfolgen. Ein Klimaschutzteilkonzept wird mit 50 % gefördert. Hierfür wurde am 28.09.2018 ein Förderantrag für ein „Klimaschutzteilkonzept Radverkehr für die Stadt Langenzenn“ beim Projektträger Jülich gestellt. Die Bearbeitung dauert ca. 5 Monate. Erst dann darf mit der Ausschreibung für die Erstellung eines Radkonzeptes begonnen werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis.
  5. 7.2. Abwasseranlage Stadt Langenzenn; hier: Mitteilung der Vergabe von Bauleistungen für zwei Kanalanschlüsse Sachverhalt: Der Tagesordnungspunkt wurde vorsorglich aufgrund der Preisschwankungen im Tiefbau/Straßenbau angelegt. Der Tagesordnungspunkt wird abgesetzt, eine Beratung und Beschlussfassung ist nicht notwendig. Die Vergabe erfolgte gemäß Geschäftsordnung zuständigkeitshalber über den Ersten Bürgermeister (planmäßige Ausgabe bis
  6. 26.000. €). Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 26 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Sprechstunden im Rathaus! Friedrich-Ebert-Straße 7, 2. DG-Süd Zimmer S 2.10, Telefon 09101 / 703 631 Verkehrsüberwachung jeden Freitag 09:00 – 10:00 Uhr Debeka Betriebskrankenkasse am ersten Montag im Monat 14:00 – 16:00 Uhr Migrationsberatung nur noch telefonisch - mobil 0151 6544 8690 Stand 08/2018 Notarsprechstunde ab 2019 am zweiten Dienstag im Monat Die nächste Sprechstunde des Notariats Rebhan in Cadolzburg findetam Dienstag, 8. Januar 2019 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhrim Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 7, DG-Süd Zimmer S 2.10 Wir bitten um Voranmeldung beim Notariat Ralf Rebhan unter: Tel. 09103 / 1027 Beratung des Diakonischen Werkes Die Mitarbeiterinnen der staatlich anerkannten Sexual- und Schwangerschaftsberatung sind im Haus der Diakonie, Königswarterstr. 56-60 in 90762 Fürth unter der Tel.-Nr. 0911 / 749 33-53 zu erreichen. www.diakonie-fuerth.de Bürozeiten: Montag – Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr Montag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 13.00 bis 15.30 Uhr Zusätzliche Beratungszeiten: Dienstag 16.00 bis 19.00 Uhr Freitag 13.00 bis 16.00 Uhr Rentenberatung Der Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund im Landkreis Fürth, Rainer Waldenburger aus Cadolzburg - von der BfA-DRV Gemeinschaft - hält am Donnerstag, 20.12.2018 von 09.00 bis 11.00 Uhrim Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 7, DG-Süd Zimmer S 2.10. Sprechstunden für Fragen zur Rentenversicherung ab. Beratung - Kontenklärung - Rentenanträge Nächster Termin: Donnerstag, 17.01.2019 von 09:00 bis 11:00 Uhr

Seite 27 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Sie sind behindert oder chronisch krank! Dies kann jeden treffen. Durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung wie beispielsweise einen Schlaganfall hat sich Ihre Lebenssituation plötzlich verändert. Es tauchen Fragen und Probleme auf, über die man sich noch nie Gedanken gemacht hat. Auch Angehörige und Freunde sind da oft überfordert und man weiß nicht so recht an wen man sich wenden kann. Die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung oder chron. Erkrankung des Bayer. Roten Kreuzes in Fürth hilft und unterstützt Sie bei allen Fragen und Anliegen, die mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung einhergehen. Die Mitarbeiterinnen beraten und helfen weiter bei Fragen bezüglich Schwerbehindertenausweis, Behindertenfahrdienst, etc.. Um gerade für Menschen mit Handicap den Weg zu erleichtern, gibt es dieses Beratungsangebot auch in Langenzenn. Jeden 1. Mittwoch im Monat von 9:00 – 10:30 Uhr im Rathaus Langenzenn, Friedrich-Ebert-Str. 7, steht Ihnen Frau Werling im Zimmer S 2.10 im Dachgeschoss zur Verfügung. Nach Möglichkeit ist eine vorherige telefonische Anmeldung bei Frau Werling, Tel.: 0911-77 98 128 erwünscht. Der nächste Termin: Mittwoch, 09.01.2019 von 9.00 - 10.30 Uhr Zahnärztlicher Notdienst Bayern Hier haben Patienten die Möglichkeit, den aktuellen Zahnnotdienst online abzurufen. www.notdienst-zahn.de Zahnärztliche Notdienst-Ansage (Stadtgebiet Fürth/Nürnberg) Tel. 0911 / 5 88 88 355 116117 – Nummer des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Die Vermittlung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgt über die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117, die für den Anrufer kostenfrei ist. Die 116117 ist zu wählen, wenn eine Erkrankung vorliegt, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Sprechstunde eines niedergelassenen Arztes warten kann. Achtung! Verkehrshinweis anlässlich des Weihnachtsmarktes 2018 Wir weisen die Mitbürgerinnen und Mitbürger daraufhin, dass es aufgrund der Auf- und Abbauarbeiten für den Weihnachtsmarkt in der Zeit vom 13.12. bis 18.12.2018 zu Behinderungen und teilweise Vollsperrungen der Rosenstraße, Prinzregentenplatz, Friedrich-Ebert-Straße und Hindenburgstraße kommt. Wir bitten um Ihr Verständnis. Räum- und Streupflicht Der Winter mit seinen für Verkehrsteilnehmer unangenehmen Begleiterscheinungen wie Schneefall und Glätte steht vor der Tür. Wir weisen deshalb ausdrücklich auf die Gemeindeverordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter innerhalb der Stadt Langenzenn hin. Nach der Verordnung sind die Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Straßen (auch Eigentümer von unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaft) verpflichtet, die Gehbahnen bei Schneefall zu räumen sowie bei Reif-, Schnee- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Für die An- und Hinterlieger besteht die Verpflichtung die Gehwege ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu streuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee darf nicht in die Fahrbahn geworfen werden, er ist vielmehr so zu lagern, dass der Verkehr weder erschwert noch gefährdet wird. Die Stadt möchte hiermit alle Grundstücksanlieger dringend bitten, ihrer Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommena) im Interesse der Fußgänger (Kinder, Senioren) undb) um Haftungsansprüche bei evtl. Unfällen zu vermeiden. Alle betroffenen Vorder- und Hinterlieger werden gebeten, dieser Verpflichtung gewissenhaft nachzukommen, damit Unfälle vermieden werden. Wer seinen Verpflichtungen im Räum- und Streudienst nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß Art. 66 Nr. 5 Bay Str.WG mit einer Geldbuße belegt werden. Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen: von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen: von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Abfuhr Großelektrogeräte Große Elektrogeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlgeräte, Spülmaschinen, Elektroherde) werden abgeholt und müssen vorab bei der Abfallberatung angemeldet werden. Alle übrigen Elektrogeräte (Toaster, Haartrockner, Kaffeemaschine etc.) werden kostenlos bei den Wertstoffhöfen angenommen. Bitte beachten Sie auch, dass Fernsehgeräte nicht abgeholt und nur über die Wertstoffhöfe entsorgt werden können. Meldeschluss Donnerstag, 10.01.2019 Abholung Dienstag, 15.01.2019 Es wird um rechtzeitige Anmeldung der Geräte bei der Abfallberatung gebeten. Telefon 0911 / 9773-1434

0911 / 9773 1435

0911 / 9773 1436 LRA Abfallberatung

Bekanntmachung Beschwerden über freilaufende Hunde Beim Ordnungsamt der Stadt Langenzenn gehen immer wieder Beschwerden ein, wonach sich Fußgänger und Radfahrer durch freilaufende Hunde belästigt und gefährdet fühlen. Seit dem 01. Oktober 2012 besteht im Stadtgebiet Langenzenn eine allgemein gültige Leinenpflicht. Konkret müssen Kampfhunde und große Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm in allen öffentlichen Anlagen sowie auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Stadtgebiet zu jeder Tages- und Nachtzeit an der Leine geführt werden. Wir bitten die Hundehalter um Beachtung. Stadt Langenzenn Ordnungsamt Entsorgung von Feuerwerksresten an Silvester Der Jahreswechsel steht wieder vor der Tür und in der Silvesternacht werden Feuerwerke gezündet. Die Stadt Langenzenn weist ausdrücklich darauf hin, dass Reste von Böllern und anderen Feuerwerksartikeln durch den Verursacher rückstandsfrei zu entfernen sind und bittet die Bevölkerung um Sauberhaltung der Gehwege und Straßen. Stadt Langenzenn Ordnungsamt Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 28 Die nächsten Bauernmärktefinden am: Samstag, 22.12.2018 von 8.00 bis 12.00 Uhr Samstag, 05.01.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhr Samstag, 19.01.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhrauf dem Prinzregentenplatz statt ! Geboten wird ein großes Sortiment an frischen Lebensmitteln, Obst und Gemüse von landwirtschaftlichen Betrieben der näheren Umgebung. Stellenbörse? www. Ausgabezeiten Langenzenner Tafel, Nürnberger Str. 29 Ausweisausgabe: Jeden ersten Dienstag im Monat 15 – 16 Uhr Lebensmittelausgabe: Samstag 13 – 14 Uhr 904594 Öffnungszeitender Bücherei Dienstag, Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch

10.00 bis 13.00 Uhr Samstag

09.30 bis 12.30 Uhr Montag und Freitag geschlossen Telefon 09101 / 90 45 94 E-Mail: [email protected] Am Langenzenner Weihnachtsmarkt findet in der Stadtbücherei Langenzenn am 16.12.2018 ab 13.00 Uhr ein großer Flohmarkt für Romane, Kinder-/Jugend-/Sachbücher, Kassetten und Zeitschriften statt. Bücherfreunde und alle interessierten Weihnachtsmarkt-Besucher können die ausgeschiedenen Medien für einen kleinen Obolus erwerben. Besuchen Sie uns in der Rosenstr. 10 Wir freuen uns auf Sie und wünschen allen einen schönen Markttag. Ihr Büchereiteam. Die Stadtbücherei ist vom 29.12.2018 bis 05.01.2019 geschlossen. Wir wünschen allen ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr 2019. Gerne können Sie aber unsere digitalen Medien unter www.emedienbayern.de mit Ihrer Leserausweisnummer und Ihrem Password rund um die Uhr kostenlos herunterladen. Öffnungszeiten der Stadtbücherei ab 08.01.2019

Dienstag 15.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch 10.00 bis 13.00 Uhr

Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr

Samstag 09.30 bis 12.30 Uhr

Telefon 09101-904594

E-Mail [email protected]

http://webopac.winbiap.de/langenzenn/index.aspx Immobörse? www. Das Bauamt Langenzenn informiert: Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neustadt an der Aisch teilt mit, dass es ab dem 21. Dezember 2018 bis Ende Januar 2019 aufgrund einer technischen Umstellung der ALKIS-Daten zu Einschränkungen bei der Verfügbarkeit von ALKIS-Produkten kommt. Beispielsweise ist die Bereitstellung von Katasterauszügen zur Bauvorlage (amtliche Lagepläne) voraussichtlich erst wieder ab dem 14. Januar 2019 möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Seite 29 - Nr. 20 / 14.12.2018 Veranstaltungen Dez./Jan. 2018/19 Offenes Bücherregal Montag bis Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Musikarche Musikpädagogisches Programm für Kinder ab 4 Jahren immer dienstags Kurs 1: 14.30 – 15.30 Uhr

Kurs 2: 16.00 – 17.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Bauer, Telefon 09101/6938. Veeh-Harfen-Nachmittag die VEEH-Harfengruppe trifft sich freitags von 16.00 – 17.15 Uhr. Interessierte Gäste zum Zuhören oder Mitspielen (mit VEEH-Harfe) sind herzlich willkommen. Ansprechpartnerin: K. Keller, Telefon 09101/1630 Handarbeitstreff immer mittwochs – ab 19.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Brand, Telefon 09101/6903 Die genannten regelmäßigen wöchentlichen Veranstaltungen finden immer während der Schulzeit statt – in den Schulferien entfallen diese Termine. Jazz für Kinder Sonntag, 06.01.2019 um 14.00 Uhr mit Ferdinand Roscher Demenzfreundliche Kommune Langenzenn Demenz-Sprechstunde jeden letzten Mittwoch im Monat von 14.30 bis 15.30 Uhr im kleinen Saal 30.01.2019 Das Bürgerhaus bietet eine Plattform für verschiedene Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen etc. Anfragen unter: E-Mail: [email protected] Tel. 09101/703-222 oder 0172 7635286 Demenzsprechstunde für Angehörige Am Mittwoch, den 30.01.2019 im kleinen Bürgersaalvon 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr Wir hören ihnen gerne zu – Gespräche – Beratung Mit Heidi`s Hauskrankenpflege und der Diakoniestation Veitsbronn Nähere Informationen: Stadt Langenzenn, Beate Nijkamp Tel. 09101-703-222 oder per mail: [email protected] Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 30 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Bekanntmachung Im neuen Jahr werden die Christbäume von folgenden Sammelstellen abgefahren: Langenzenn: Würzburger Straße - Ecke Adlerstraße

Schießhausplatz

Zollnerstraße - Ecke Klaushofer Weg

Parkplätze Veit-Stoß-Straße -

Höhe Albrecht-Dürer-Straße

Nürnberger Straße - Ecke Raindorfer Weg

Parkplatz Bahnhof

Glascontainer Burggrafenhofer Straße Lohe: Lohäckerstraße Trafostation Heinersdorf: Mühlleite Trafostation Laubendorf: Maschinenhalle Kirchfembach: Dorfplatz Keidenzell: Platz beim Feuerwehrgerätehaus Burggrafenhof: Platz beim Feuerwehrgerätehaus Stinzendorf: Platz beim Feuerwehrgerätehaus Horbach: Platz beim Feuerwehrgerätehaus Bitte bringen Sie Ihre Christbäume bis Dienstag, 8. Januar 2019 um 8.00 Uhr zu den genannten Sammelstellen. STADT LANGENZENN

Seite 31 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Es dürfen auch eigene Spiele mitgebracht werden. Nächster Spielenachmittag noch vor Weihnachten am 19. Dezember 2018 im kleinen Saal des Bürgerhauses. Sprechstunde im Dezember entfällt Die monatliche Sprechstunde und soziale Beratung des Seniorenrates mit Manfred Lober am letzten Mittwoch im Monat entfällt am 27. Dezember. Die nächste Sprechstunde findet wieder am 30.01. im Büro des Seniorenrates statt. Allen Langenzenner Seniorinnen und Senioren wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest sowie Gesundheit und persönliches Wohlergehen im Neuen Jahr! Allen Spendern und Unterstützern sagen wir herzlichen Dank, insbesondere allen Ehrenamtlichen in den Neigungsgruppen des Seniorenrates sowie in den Langenzenner Seniorenorganisationen. Termine: Dienstag, 18. Dezember 2018 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 19. Dezember 2018 Seniorenrat Langenzenn: Spielenachmittag mit Karin Botzenhardt, von 14-16 Uhr im kleinen Saal des Bürgerhauses Donnerstag, den 20. Dezember 2018 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Mittwoch, 02. Januar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Wanderung mit Renate Kirscher Treffpunkt: 10.00 Uhr Bahnhof Langenzenn Dienstag, 08. Januar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 09. Januar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Kegeln für Senioren mit Renate Rupprecht - Treffpunkt Kegelbahnen im Hallenbad, 14 Uhr Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 10. Januar 2018 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Zu allen unseren Veranstaltungen sind alle Bürger/innen herzlich eingeladen. Über Anregungen zu Seniorenthemen und –angelegenheiten freuen wir uns. Nähere Informationen und weitere Fotos zu unserer Arbeit finden Sie auf unserer Homepage, da wir nicht alles auf der Seite im Mitteilungsblatt unterbringen: seniorenrat-langenzenn.npage.de Vorsitzender Hans Klinner, Wiesenweg 9, 90579 Langenzenn – e-mail: [email protected] Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 32 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Adventskranzbinden schnell ausgebucht Bereits zum 3. Male hat der Seniorenrat das Adventskranzbinden angeboten. Auch heuer war der Abend für alle 20 Teilnehmer kostenfrei, nachdem das Bestattungsinstitut Forstmeier wieder die Maßnahme gesponsert und die Material- und Anleitungskosten übernommen hat. Der Seniorenratsvorsitzende Hans Klinner bedauerte, dass auch heuer nicht alle Interessenten berücksichtigt werden konnten, da der Raum nicht mehr Platz bot. Sein besonderer Dank gilt Silvia Raab, die fachmännischen Rat und Hilfe auch für die Neulinge eingebracht und ihr Laden-Geschäft zur Verfügung gestellt hat. Erfolgreicher Jahresabschluss der Boccia-Gruppe mit Leitungswechsel Bei der diesjährigen Jahresabschlussfeier konnte man auf eine erfolgreiche Saison zurückblicken. Die hohen Teilnehmerzahlen bei den Veranstaltungen haben gezeigt, dass Boccia mit zu einer der beliebtesten Sportarten gehört, die vom Seniorenrat angeboten wird. Dieser Erfolg ist größtenteils auch Herrn Norbert Kaiser zu verdanken, der seit über 10 Jahren diese Sportaktivität organisiert und betreut. Leider wird uns Herr Kaiser ab der kommenden Saison nicht mehr zur Verfügung stehen, denn er gibt diese Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen ab. Hermann Teuber bedankte sich im Namen des Seniorenrats bei Herrn Kaiser für seinen jahrelangen Einsatz mit einem kleinen Präsent. Erfreulicherweise hat sich unser Sportfreund Wolfgang Schulz bereiterklärt, ab der kommenden Saison die Boccia-Gruppe zu betreuen und die Organisation zu übernehmen. Wir wünschen auch Herrn Schulz viel Glück und Erfolg für dieses Amt. Spielenachmittag Der erste Spielenachmittag mit Karin Botzenhardt wurde im November erfolgreich gestartet. Bis auf weiteres wurde nun der 3. Mittwoch im Monat eingeplant. Weitere Mitspieler sind gerne willkommen.

„Meisterbrief im Handwerk“ 25 junge Handwerker und Handwerkerinnen aus Betrieben in Stadt und Landkreis Fürth unterzogen sich den Mühen mehrmonatiger Vorbereitungskurse und hohem Prüfungsstress. Dem Lohn für ihren erfolgreichen Abschluss erhielten sie nun in Form des Meistertitels und wurden von der Kreishandwerkerschaft Fürth geehrt. Bei einer Feier vor über 100 Gästen im Schloss Burgfarrnbach gratulierten u.a. Handwerkskammerpräsident Thomas Pirner,

  1. 3. Bürgermeister Klaus Roscher, stv. Landrat Bernd Obst, Kreishandwerkmeister Konrad Ammon und KHS-Geschäftsführer Thomas Mörtel den Kraftfahrzeugtechnikermeister Sebastian Jäger, sowie Installateur-/ und Heizungsbaumeister Felix Pott. Kreishandwerksmeister Konrad Ammon, stellv. Landrat Bernd Obst, Meister Felix Pott, Bürgermeister Klaus Roscher, Handwerkskammerpräsident Thomas Pirner Kreishandwerksmeister Konrad Ammon, stellv. Landrat Bernd Obst, Meister Sebastian Jäger, Bürgermeister Klaus Roscher, Handwerkskammerpräsident Thomas Pirner Fotos: Fotostudio Braune Seite 33 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn 14.12.2018 Waldweihnacht an der Kapelle Retzelfembach, Beginn 19.00 Uhr 15.12.2018 Evangelischer Posaunenchor Veitsbronn,

Adventsgottesdienst in der Veitskirche Veranstaltungen im Januar 2019 12.01.2019 Neujahrskonzert – Feuerbach Quartett mit dem neuen Programm „BOMBAX“, Zenngrundhalle Veitsbronn, Beginn 19.00 Uhr 18.01.2019 ShowGaMu Piraten, Prunksitzung Zenngrundhalle Veitsbronn, Beginn 19.00 Uhr 19.01.2019 Duo Marimpiano, Helmut Kandert & Alexander Jakobi, Frühstückskonzert, Diakoniegemeinschaft Puschendorf, Beginn 9.00 Uhr 19.01.2019 ShowGaMu Piraten, Ü18 MegaParty Zenngrundhalle Veitsbronn, Beginn 19.00 Uhr 19.01.2019 KulturZiegelei Veitsbronn e.V., Konzert „Andreas Kümmert & Band“, Halle 96 Veitsbronn, Beginn 20.00 Uhr 20.01.2019 Gospelchurch, Heilig-Geist-Kirche Obermichelbach, Beginn 17.00 Uhr 27.01.2019 VR meine Bank Theatergruppe, Theateraufführung, Bürgerhalle Obermichelbach, Beginn 14.00 Uhr 28.01.2019 Konzert mit dem Ensemble „Vivat“ aus

St. Petersburg & Markus Simon, Beginn

19.00 Uhr näheres wird noch bekannt gegeben Veranstaltungen im Dezember 2018 Veranstaltungen im Dezember 2018 Sonntag, 16. Dezember Langenzenner Weihnachtsmarkt Am dritten Advent strömen Besucher aus Nah und Fern auf den Langenzenner Weihnachtsmarkt. Jeder will den Duft von gebrannten Mandeln, Lebkuchen, Glühwein in allen Variationen und diese weihnachtliche Atmosphäre genießen. Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn, 17.30 Uhr Singen der 4. Klassen mit Markus Simon, Aula Mittelschule. 19.00 Uhr Abschluss-Konzert mit Markus Simon, Stadtkirche Lgz. Sonntag, 23. Dezember Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn, 17 Uhr Weihnachtskonzert mit der Kantorei, Vokalensemble, KlangLust unter der Leitung von Markus Simon, Stadthalle Montag, 24. Dezember Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn, 14.30 Uhr Christ-Vesper für die Kleinsten (bis 2 Jahre mit Eltern) Kirche Keidenzell mit Birgit Wolfram, Familien-Gottesdienst 14.30 Uhr Stadtkirche Langenzennmit Diakonin Sträßner, 15 Uhr Kirche Laubendorf mit Pfarrerin Heilmeier Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn Christ-Vesper, 17 Uhr Stadtkirche Langenzenn mit Dekan Schuster und Posaunenchor Langenzenn 17 Uhr Kirche Keidenzell mit Pfarrer Wolfram 17 Uhr Kirche Laubendorf mit Pfarrerin Heilmeier Christ-Mette, 22 Uhr Stadtkirche Langenzennmit Dekan Schuster und Kantorei Zisternenförderung Die Stadt Langenzenn fördert den Bau von Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen). Detailinformationen und Zuschussanträge erhalten Sie bei den Stadtwerken, Tel. 703 – 505/506/503/501 oder als Download unter www.stadtwerke.langenzenn.de im Bereich Downloads > Wasser > Antrag auf Förderung von Regenwassernutzungsanlagen. Habel,

  1. 1. Bürgermeister

Die Stadt Langenzenn sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Bautechniker Tiefbau / Bauingenieur (Dipl. Ing. (FH)) / Bachelor of Engineering m/w oder vergleichbar mit Schwerpunkt für den Bereich Tiefbau Den vollständigen Anzeigentext mit Beschreibung des Aufgabenbereichs und des Anforderungsprofils finden Sie auf unserer Homepage www.langenzenn.de unter Wirtschaft & Gewerbe > Stellensuche. Bitte richten Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 06.01.2019 an die Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7, 90579 Langenzenn, oder per Mail an [email protected]. Die Stadt Langenzenn bietet zum 01.09.2019 einen Ausbildungsplatzzur Fachkraft für Abwassertechnik“ m/w Eine Fachkraft für Abwassertechnik betreut und überwacht die Anlagen der kommunalen Abwasserentsorgung. Die duale Ausbildung dauert drei Jahre und findet in der Kläranlage Langenzenn und in der Berufsschule in Lauingen statt. Den vollständigen Anzeigentext mit Beschreibung des Aufgabenbereichs und des Anforderungsprofils finden Sie auf unserer Homepage www.langenzenn.de unter Wirtschaft & Gewerbe > Stellensuche. Bitte richten Sie ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 15.01.2019 an die Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7, 90579 Langenzenn, oder per Mail an [email protected] Die Stadt Langenzenn bietet zum 01.09.2019 einen Ausbildungsplatzzum Straßenwärter m/w Straßenwärter verrichten alle notwendigen Arbeiten, um den Verkehr auf öffentlichen Straßen und Plätzen jederzeit zu gewährleisten. Die duale Ausbildung dauert drei Jahre und findet überwiegend im Kreisbauhof Ammerndorf sowie abwechselnd im Bauhof Langenzenn und der Berufsschule statt. Den vollständigen Anzeigentext mit Beschreibung des Aufgabenbereichs und des Anforderungsprofils finden Sie auf unserer Homepage www.langenzenn.de unter Wirtschaft & Gewerbe > Stellensuche. Bitte richten Sie ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen an die Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7, 90579 Langenzenn, oder per Mail an [email protected] Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 34 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Freitag, 28. Dezember bis Samstag, 29. Dezember SF Laubendorf e.V., Klaus-Rupprecht-Gedächtnisturnier Hallenfußballturnier, Turnhalle Mittelschule, Klaushofer Weg Freitag, 28.12.: 15 bis 22 Uhr, Samstag, 29.12.: 9.30 bis 23 Uhr Infos unter: www.sf-laubendorf.de Montag, 31. Dezember Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn Gottesdienst, 14 Uhr Kirche Keidenzell mit Pfarrer Wolfram und Liedertafel Keidenzell 15.30 Uhr Kirche Laubendorf mit Dekan Schuster 17 Uhr Stadtkirche Langenzenn mit Dekan Schuster Veranstaltungen im Januar 2019 Dienstag, 1. Januar (Neujahr) Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn Neujahrs-Gottesdienst, Beginn: 11 Uhr Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn, Neujahrs-Konzert mit Markus Simon und Ensemble „KlangLust!“, Beginn: 20 Uhr, Sankt Michael, Fürth Dienstag, 1. Januar bis Sonntag, 6. Januar TSV Langenzenn Skiklub, Kinder- und Jugend-Ski- und Snowboardlager in Österreich, Skigebiet Kleinarl Ski Amadé für Skifahrer und Snowboarder, Abfahrt: 11 Uhr, Schießhausplatz, www.tsv-langenzenn.de Freitag, 4. Januar bis Sonntag, 6. Januar Sport- u. Sängerfreunde Laubendorf e.V., Hallenfußballturnier „Klaus Rupprecht Gedächtnisturnier“, Freitag: 13 bis 21 Uhr, Samstag: 9 bis 21 Uhr, Sonntag: 9 bis 16 Uhr, Turnhalle Mittelschule, Klaushofer Weg 4, www.sf-laubendorf.de Samstag, 5. Januar Heimatverein Langenzenn, Stadtführung: König, Bader, Chorherren – Führung durch das mittelalterliche Cinna 14 Uhr, Prinzregentenplatz, www.heimatverein-langenzenn.de Sonntag, 6. Januar Heimatverein Langenzenn, 14 bis 16 Uhr Heimatmuseum und Fronveste geöffnet Katholische Kirchengemeinde St. Marien Langenzenn, Familiengottesdienst zur Sternsingeraktion, Beginn: 9 Uhr Heimatverein Langenzenn Dreikönigswanderung, Treffpunkt wird noch bekannt gegeben Donnerstag, 10. Januar Volkshochschule Langenzenn e.V., Vortrag „Das fränkische Lebensgefühl“ Dozentin Christine Medla, 18.30 – 20 Uhr, Klaushofer Weg 1, www.vhs-langenzenn.de Freitag, 11. Januar Volkshochschule Langenzenn e.V., Vortrag „Schwarze Löcher im Fokus der modernen Astronomie“, Dozent Werner Rudolf 19 – 20.30 Uhr, Klaushofer Weg 1, www.vhs-langenzenn.de Samstag, 12. Januar Freiwillige Feuerwehr Kirchfembach, Schnauzturnier Beginn: 19 Uhr, Feuerwehrhaus Kirchfembach Sonntag, 13. Januar Katholische Kirchengemeinde St. Marien Langenzenn Eröffnungsgottesdienst zum Firmkurs 2019 10.30 Uhr, St. Otto, Cadolzburg

Stadtwerke warnen vor unseriösen Energiehändlern Die Stadtwerke Langenzenn haben mehrfach von besorgten Kunden Hinweise auf unseriöses Vorgehen beim vermeintlichen Abschluss von Stromversorgungsverträgen fremder Energiehändlers erhalten. Die Kunden sind zu Hause angerufen bzw. besucht worden. Diese unerwünschten Telefonanrufe sind ohne Ihre Einwilligung unzulässig. Bei der Bundesnetzagentur können Sie sich direkt mit einem entsprechenden Formular über diese Vorgehensweise beschweren. Dieses Beschwerdeformular finden Sie unter www. bundesnetzagentur.de. Kein Telefonmarketing Die Stadtwerke Langenzenn weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie ihren Kunden keine neuen Tarife oder Verträge per Telefon bzw. Vertreterbesuch anbieten. Die Kunden der Stadtwerke Langenzenn würden immer schriftlich bzw. in der Presse über Tarifänderungen informiert. Sollten Kunden irrtümlich einen Vertrag abgeschlossen haben, so besteht innerhalb 14 Tagen ein Widerrufsrecht. Mitarbeiter der Stadtwerke führen zudem stets einen Dienstausweis bei sich. Falls Sie sich nicht sicher sein sollten, ob wirklich ein Mitarbeiter der Stadtwerke Langenzenn vor Ihrer Tür steht, lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen oder rufen, falls Zweifel an der Echtheit des Ausweises bestehen, bei den Stadtwerken unter der Telefonnummer 09101/703-500 an. Seite 35 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzennlangenzenn.del d Hallenbad in Langenzenn Badebetrieb Mo: Ruhetag Di/Do/Fr: 15:00 - 21:00 Uhr Mi: 15:00 - 20:00 Uhr Sa/So: 10:00 - 15:00 Uhr Senioren Do: 13:30 - 15:00 Uhr Warmbadetage Do/Fr Weitere Informationen über evtl. geänderte Öff nungszeiten erhalten Sie unter: langenzenn.de oder Tel. 09101|703-500 Reichenberger Str. 41 I Langenzenn I Tel. 09101/703-540 Wer hilft wo – Versorgungseinrichtungen: Strom: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteil Burggrafenhof Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahmeandere Ortschaften Main-Donau Netzgesellschaft Tel. 0800-234-2500 Störungsannahme Erdgas: Stadtgebiet Langenzenn – Infra Fürth GmbH Störungsannahme Tel. 0911 9704-4444 Straßenbeleuchtung: Langenzenn und Außenorte Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Wasser: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteile Kirchfembach und Erlachskirchen Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Burggrafenhof, Keidenzell, Stinzendorf, Hammerschmiede, Klaushof, Oedenhof, Horbach, Hausen, Göckershof, Hardhof, Laubendorf, Lohe, Heinersdorf Dillenberggruppe Gonnersdorf Tel. 09103-7936-0 Außerhalb der Geschäfts- und Dienstzeiten erfolgt bei den Stadtwerken Langenzenn eine Rufweiterschaltung bzw. die Zuschaltung des Anrufbeantworters. Das Hallenbad hat an folgenden Tagengeschlossen

Montag, den 24.12.2018

Dienstag, den 25.12.2018

Mittwoch, den 26.12.2018

Montag, den 31.12.2018

Dienstag, den 01.01.2019 Wir bitten um Beachtung

Bäderverwaltung Geotechnische Untersuchungen am Standort des Hallenbads Langenzenn – Auf dem Grundstück des geplanten neuen Hallenbads wurden im Mai/Juni geotechnische Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungen wurden vom Baugrundinstitut Dr.-Ing. Spotka und Partner GmbH aus Postbauer-Heng vorgenommen. Die Erkundung des Untergrunds erfolgte im Rahmen von fünf Bohrungen mit sog. Rammsonden. Die Resultate ergaben im gesamten einen tragfähigen Grund für das geplante Bauprojekt. Untersuchung des Untergrunds mit Rammsonden

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 36 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Informationen zur Wassergebührenkalkulation der Stadt Langenzenn - Stadtwerke - für den Kalkulationszeitraum 2019-2022 Im Herbst dieses Jahres stand die Kalkulation der Wassergebühren an. Bei der Kalkulation der Wassergebühren geht es nicht darum Geld in den Stadtsäckel oder in das Portemonnaie der Stadtwerke zu bringen, sondern die Stadt Langenzenn – Stadtwerke – sind nach Art. 8 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes dazu verpflichtet, die Benutzungsgebühren für die städtische Wasserversorgungsanlage mindestens alle vier Jahr kalkulieren zu lassen. Die Stadtwerke beauftragen hier einen unabhängigen Dritten mit der Prüfung des Zahlenmaterials und der Kalkulation der Wassergebühren. Dieser unabhängige Dritte ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), der quasi das Gegenstück zum Bayerischen Obersten Rechnungshof auf der kommunalen Ebene ist. Der BKPV ist neben den Gebührenkalkulationen auch für die sog. überörtliche Rechnungsprüfung zuständig. Weitere Informationen zum BKPV können der Internetseite unter www.bkpv.de entnommen werden. Der neue Kalkulationszeitraum der Wassergebühren betrifft die Jahre 2019 bis 2022. Bei der Prüfung der Zahlen für die Ermittlung der Gebühren wird eine Rückschau der Kosten des zurückliegenden Kalkulationszeitraumes (2015 – 2018) als auch eine Vorausschau der Kosten auf den kommenden Kalkulationszeitraum vorgenommen. Die Rückschau auf den zurückliegenden Zeitraum und die Vorausschau auf den kommenden Zeitraum ist wichtig, da die Wassergebühren in Summe kostenneutral sein müssen, zum Beispiel müssen (und werden) sog. Überdeckungen aus der Rückschau des Kalkulationszeitraumes gebührenmindernd in die Wassergebühren einfließen. Umgedreht wirken sich sog. Unterdeckungen gebührenerhöhend auf die Wassergebührenkalkulationen aus. Ein Verlust aus den Vorjahren wird mit Gewinnen kompensiert und umgedreht, jedoch nur innerhalb des Geschäftsbereichs Wasserversorgung, eine Quersubventionierung mit anderen Geschäftsbereichen erfolgt nicht. Warum passieren Unter- bzw. Überdeckungen? In der Vorausschau der Wassergebührenkalkulation können nur Planansätze (so gut wie möglich) geschätzt werden, gut geschätzt werden können z.B. Abschreibungen. Schwierig bis gar nicht zu schätzen sind aber z.B. Bezugspreisanpassungen innerhalb dieser vier Jahre der Vorlieferanten (weil nicht bekannt; unterliegen aber auch dem Kalkulationszeitraums des Kommunalabgabengesetzes) oder auch der Netzunterhalt im Gebührenkalkulationszeitraum. So hatten die Stadtwerke teilweise mit außergewöhnlich vielen Rohrbrüchen zu kämpfen, die letztendlich in einer partiellen Erneuerung der entsprechenden Wasserleitungen mündete. Diese Abweichungen vom Planansatz wirken sich dann in der Rückschau möglichweise gebührenerhöhend aus. Die Stadtwerke Langenzenn rechnen für die Zukunft mit steigenden Unterhalts- bzw. Investitionsmaßnahmen. Warum ist mit steigenden Unterhalts- bzw. Investitionsmaßnahmen zu rechnen? Diese Maßnahmen sind schlichtweg dem Alter der Wasserversorgungsanlage zuzuschreiben (wahrscheinlich zwischen 60 und 80 Jahren). Die früheren Erschließungsbeiträge – genauer – die sukzessive Auflösung der Ertragszuschüsse aus der erstmaligen Erschließung von Grundstücken werden darüber hinaus immer weniger, so dass sich dies bei gleicher Kostenmasse ebenfalls gebührenerhöhend auf die Wassergebühren auswirkt. Auch der Bayerische Gemeindetag geht aufgrund dieser beider Problemfelder in Zukunft von weiter steigendem Gebührenbedarf aus. Warum fällt bei den Wassergebühren noch eine Grundgebühr zusätzlich an? Dem Satzungsgeber steht es frei, bis zu einem gewissen Prozentsatz seine Kosten aus Verbrauchsgebühren (über Zähler gemessen) oder aus Grundgebühren zu decken, diese Grundgebühren haben nichts mit den Beiträgen aus der Wasserversorgungsanlage zu tun. Die Grundgebühren decken hierbei zu einem Teil die anfallenden laufenden Fixkosten des Netzes ab, die unabhängig vom Verbrauch anfallen. Als Beispiel kann man hier nennen, dass ein Gebührenpflichtiger, der nur 1 cbm/Jahr Wasser aus den Wasserleitungen entnimmt, die gleiche Netzinfrastruktur in Anspruch nimmt wie sein Nachbar, der 160 cbm/Jahr Wasser verbraucht. Diese Grundgebühr hat also nichts mit dem teilweise verwendeten Begriff „Zählermiete“ zu tun. Die Gebührenkalkulation des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird nach Abschluss in öffentlicher Sitzung dem zuständigen Ausschuss zur Beschlussempfehlung an den Stadtrat vorgestellt. Feuerwehren der Stadt Langenzenn – einfach mal Danke sagen Wenn’s brennt, kommt die Feuerwehr. Sie kommt bei schweren Unfällen. Sie kommt bei Hochwasser. Sie kommt, wenn Menschen aus Gefahr gerettet werden müssen. Die Feuerwehr kommt immer. Unvorstellbar, wenn es nicht so wäre. Für uns alle ist das selbstverständlich. Und jeder erwartet auch ganz selbstverständlich, dass ihm im Notfall geholfen wird. Wer denkt eigentlich daran, dass die Feuerwehrleute unserer Feuerwehren der Stadt Langenzenn alle freiwillig und ehrenamtlich kommen? Wer denkt daran, dass sie freiwillig und ehrenamtlich ihre Gesundheit und manchmal sogar ihr Leben riskieren? Wer denkt daran, welche große körperliche und seelische Belastung Feuerwehrleute im Einsatz auf sich nehmen? Selbstverständlich ist das ganz und gar nicht. Im Jahr 2018 sind unsere ehrenamtlichen Feuerwehrkameraden bis jetzt fast 90 Mal ausgerückt, in vielen Vorjahren noch wesentlich öfter. Deswegen gebührt ihnen der Dank nicht nur der Stadt Langenzenn, sondern aller Langenzenner für ihren ehrenamtlichen Einsatz. Nicht zu vergessen sind alle Arbeitgeber, die einen ehrenamtlichen Feuerwehrmann oder Feuerwehrfrau beschäftigen und diese im Einsatzfall vom Arbeitsplatz freistellen. Auch ihnen ein herzliches Dankschön. Wir wünschen allen Feuerwehrdienstleisenden und ihren Familien ein frohes Weihnachtsfest, alles Gute für das kommende Jahr 2019 und immer eine gesunde Rückkehr von ihren Einsätzen gemäß dem Leitspruch „Gott zur Ehr – dem Nächsten zur Wehr“. Jürgen Habel

Hans-Peter Seichter

  1. 1. Bürgermeister

Feuerwehrbeauftragter der

Stadt Langenzenn

Seite 37 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Einführung des Digitalfunks bei der Feuerwehr Langenzenn Langenzenn – Nachdem der Landkreis Fürth bereits seit Oktober von Analog- auf Digitalfunk umgestellt hat, erfolgte nun auch bei der Stadt Langenzenn und den insgesamt 14 Einsatzfahrzeugen die Ausrüstung mit Digitalfunkgeräten. Es wurden sieben Fahrzeuge bei der Stützpunktfeuerwehr Langenzenn, je ein Fahrzeug bei der FF Burggrafenhof, FF Horbach, FF Kirchfembach und FF Laubendorf und drei Fahrzeuge bei der FF Keidenzell/Stinzendorf mit sogenannten MRT ausgestattet. Für den Einsatz sind insgesamt 60 Handfunkgeräte, sogenannte HRT, im Einsatz. 32 bei der Stützpunktwehr Langenzenn, 11 bei der FF Keidenzell/Stinzendorf, 5 bei der FF Laubendorf und je 4 bei der FF Burggrafenhof, FF Kirchfembach und FF Horbach. Alle vorhandenen analogen Geräte sind deaktiviert, jedoch nicht abgebaut. Im Notfall könnte eine Aktivierung erfolgen und die Geräte wären einsatzbereit. Die Alarmierung der Feuerwehrdienstleistenden und die Alarmdurchsagen werden weiterhin im analogen Verfahren durchgeführt. Neuanschaffungen der analogen Alarmierungsgeräte, sogenannte „Piepser“, sollen nach Aussage des Landratsamtes und der Kreisbrandinspektion weiterhin erfolgen. Aus Kostengründen werden hier jedoch gebrauchte und überholte Geräte beschafft. Für das Feuerwehrgerätehaus der Stützpunktwehr Langenzenn ist noch die Anschaffung eines Funktisches, sogenannter FRT geplant. Durch die Anschaffung eines FRT kann im Extremfall/Großschaden die Leitung des Einsatzes über die Stützpunktfeuerwehr Langenzenn laufen. Dies bedeutet, dass bei der FF Langenzenn eine eigene Leitstelle gebildet werden kann. Zusätzlich wurden bei der FF Langenzenn vier HRT für den Atemschutzbetrieb umgebaut, sowie ein HRT als Reichweitenverlängerer (Repeater) ausgelegt. Dieses HRT ist wichtig für Einsätze in Schulen, Tiefgaragen etc., also für große Gebäude und Gebäude mit Betonwänden. Bei der Umstellung auf Digitalfunk mussten alle Geräte manuell bei der integrierten Leitstelle, ILS, angemeldet werden. Ein besonderer Dank geht an den FF-Gerätewart der Stadt Langenzenn, der diese umfangreichen und zeitraubenden Tätigkeiten eigenständig und hervorragend erledigt hat. HRT-Gerät

MRT-Gerät Schutzausrüstung für die Feuerwehr-Stiefel Ordnungsamt berichtet – Die aktiven Feuerwehrdienstleistenden bekommen ab 2019 neue Feuerwehrstiefel. Dies hat der Verwaltungs- und Finanzausschuss in der Sitzung im November beschlossen. Zukünftig werden Feuerwehrstiefel der Schnittschutzklasse 2 beschafft, die aufgrund der gestiegenen Anforderungen im Einsatzfall notwendig sind. Der Einsatz mit Motorsägen und für den Atemschutz wird damit nun noch sicherer. Daneben werden auch die Richtlinien der fairen Beschaffung eingehalten. Ein Paar Stiefel kostet rund 200 Euro, die Stadtverwaltung wird mit Händlern einen Rabatt aushandeln, wenn mehrere Paare abgenommen werden. Jeder Feuerwehrdienstleistende kann zwischen zwei verschiedenen Modellen wählen. Die Stiefel sind jedoch nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt und sind beim Austritt aus dem aktiven Feuerwehrdienst wieder abzugeben, dann wird je nach Zustand über den weiteren Gebrauch entschieden. Sollte ein Feuerwehrdienstleistender die Beschaffung von Stiefeln einer anderen Art bevorzugen, so hat er hierfür die Kosten eigenständig zu tragen. Die Stiefel bleiben dann auch sein Eigentum. Für die Beschaffung von Feuerwehrstiefeln soll im Haushalt 2019 ein Budget von 10.000 Euro und in den weiteren Jahren je 5.000 Euro bereitgestellt werden. Einer der beiden neuen Feuerwehrstiefel Ehemalige Ziegelei Lotter & Stiegler – Abriss der letzten Produktionsgebäude Die letzten beiden verbliebenen Hallen der ehemaligen Ziegelei Lotter & Stiegler wurden in den letzten Wochen abgerissen. Die in die Jahre gekommenen und seit fast zwei Jahrzehnten leerstehenden Hallen waren immer wieder von Vandalismus betroffen. Der jetzige Besitzer, die Firmengruppe Reithelshöfer, plant durch die Tochtergruppe Aufbereitungs-Zentrum-Horbach die Aufnahme eines Betriebes. Dieser Betrieb soll demnächst ins Genehmigungsverfahren gehen und im Herbst 2019 starten. Nach Abschluss der Abrissarbeiten soll das Gelände umzäunt werden. Neuer Blick auf dem Weg von Raindorf nach Langenzenn: Die alten Hallen verschwinden

Verlegung Kirchweihplatz Langenzenn – Nun ist es soweit. Die Kirchweih muss weichen. Das traditionelle Festgelände am Schießhausplatz steht nicht mehr zur Verfügung, es ist nicht mehr im Eigentum der Stadt Langenzenn und kann deshalb nicht mehr für den Kirchweihbetrieb genutzt werden. Nach vielen Planungsgesprächen zwischen der Verwaltung und dem Kirchweihausschuss des Stadtrates bleibt als beste Möglichkeit das Areal hinter dem Autohaus Besenbeck. Dies hat zum großen Vorteil für Schausteller und Besucher, dass das Kirchweihangebot komprimiert stattfindet. Leider fällt dadurch die Straßenkirchweih entlang der Hindenburgstraße den Planungen zum Opfer. Aussteller und Zeltbetrieb rückläufig Seit vielen Jahren lässt sich bereits der Trend beobachten, dass immer weniger Aussteller entlang der Hindenburgstraße teilnehmen. Das ursprüngliche Flair einer Straßenkirchweih ist so seit Jahrzehnten durch immer größere Lücken stark ramponiert worden. Diskutiert wurde deshalb schon länger, ob nicht die Länge der Straßenkirchweih deutlich eingeschränkt werden müsse. Auch der einst starke Zeltbetrieb als „Zugpferd“ der Kirchweih ist seit vielen Jahren stark rückläufig. Bei schönem Wetter findet sich kaum ein Gast im Zelt, weshalb schon im letzten Jahr ein verkürztes Zelt und zukünftig ein kleines Zelt mit Biergarten-ähnlichem Betrieb angestrebt wird. Was wäre eine Kirchweih ohne Fahrgeschäfte für Jugendliche und Kinder? In der Innenstadt von Langenzenn gibt es leider keine Möglichkeit, große Fahrgeschäfte platzmäßig unterzubringen. Die Flucht- und Rettungswege wären nicht mehr gewährleistet und das Stromkontingent für den Bedarf der großen Fahrgeschäfte ist nicht vorhanden. Auch ein Festzelt, das ausreichend mit Strom versorgt werden könnte, findet in der Innenstadt keinen geeigneten Platz. Selbst der immer wieder diskutierte Parkplatz in der Rosenstraße ist hierfür geländemäßig nicht geeignet. Neues Areal, neue Chancen Auf dem neuen Areal bietet sich die Möglichkeit, neben einem Festzelt einen Biergarten, der von Schaustellern umrahmt wird, durch den Festwirt aufzubauen. Die angrenzenden Schausteller können vielerlei kulinarische Köstlichkeiten anbieten, die von den Besuchern im Biergarten verzehrt werden können. Durch die Verlagerung auf den geplanten Platz und der damit verbundenen Möglichkeit weiterhin ein kleineres Festzelt aufstellen zu können, kann die beliebte und schon traditionelle Boxveranstaltung am Kirchweihsonntag weiterhin stattfinden. Planungen bezüglich der Einteilung der Schausteller auf dem geplanten Platz sind im Grobkonzept vorhanden und werden mit den Schaustellern abgestimmt. Ein außerordentlich großer Vorteil des neuen Geländes ist, dass sich die Straßensperrung der Innenstadt für die Anwohner auf ein Minimum (Kirchweihfestzug am Sonntag) reduzieren wird. Dadurch kann auch auf die Wünsche und Anregungen der betroffenen Anwohner entlang der Hindenburgstraße eingegangen werden. Um diesen Platz jedoch als geeignete Fläche für den Kirchweihbetrieb nutzen zu können, sind noch einige Arbeiten wie z. B. das Schottern von Flächen für das Aufstellen der Geschäfte der Schausteller, sowie die Installation von Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser und Strom erforderlich. Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 38 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Schlamm und Spaten - Jugendliche setzen sich für Nachhaltigkeit ein Naturamt berichtet - Wie können wir uns in unserer Region für Nachhaltigkeit einsetzen? Diese Frage hatte sich eine Gruppe von Jugendlichen des Wolfgang-Borchert-Gymnasiums Langenzenn im Rahmen ihrer Projektarbeit im P-Seminar „Nur noch kurz die Welt retten“ gestellt und mit einer Baumpflanzungsaktion nahe des Waldlehrpfades am Teufelsgraben in Langenzenn beantwortet. In Zusammenarbeit mit städtischen Naturamt und Bauhof ging es bei (endlich einmal) strömendem Regen auf dem schlammigen Gelände mit Schaufeln bewaffnet zur Sache – eine Naturerfahrung, wie sie die Generation der „Digital-Natives“ nur selten macht. Die anfangs mühsamen Spatenstiche wurden bald zu einem freudigen Erlebnis, als reihum die Pfahlramme zur Versenkung der Stützen seitlich der Bäume ausprobiert werden durfte. Schwerstarbeit für die Protagonisten Natürlich durfte auch der Bildungsaspekt nicht fehlen und so wurde die Pflanzung zu einer Biologieexkursion, bei der die Schüler von der Lehrkraft und dem Spender der Bäume, Herrn Dr. Günther Pfann von seiner gleichnamigen Stiftung aus Fürth, über die diversen Baumarten unterrichtet wurden. Trotz Nässe und Schmutz lassen sich die Ergebnisse sehen: neun neue Bäume von Buchen über Erlen und Weiden zieren nun die Wiese und tragen durch Photosynthese zur Verbesserung der Luftqualität bei, ein kleiner Schritt auf dem Weg, die Welt ökologisch-nachhaltiger zu gestalten und ein sinnvoller Beitrag zum Klimaschutz. Das stolze Team der Pflanzaktion

Langenzenn, Dezember 2018 Regenerative Energie-Erzeugung Langenzenn 2017 Die Erzeugung von regenerativem Strom hat in den letzten Jahren im Gebiet unserer Stadt mit Außenorten weiter zugenommen. Landwirte, Unternehmer, Stadtwerke und zahlreiche Bürger haben aktiv in die Energiewende investiert. Allerdings nehmen die Neuinvestitionen in regenerative Energie zuletzt ab. Nach den aktuellen Zahlen für EEG-Strom der Stadtwerke Langenzenn und der N-ergie (Main-Donau-Netz GmbH) sind Ende 2017 Anlagen mit folgender Nennleistung im Netzgebiet installiert:

• Photovoltaik 9.184 kW

• Biogas 921 kW

• Wasserkraft 27 kW

• Windenergie 32.852 kW (2016 29.650 kW) Im Jahr 2017 wurden hierbei an regenerativ erzeugtem Strom im Netz eingespeist:

• Photovoltaik 11.679.500 kWh (etwa gleich wie Vorjahr)

• Biogas 9.127.700 kWh

• Wasserkraft 95.200 kWh

• Windenergie 55.570.000 kWh (2016 36.086.318 kWh) Gesamt-Einspeisung regenerativer Strom mehr als 76,4 Mio. kWh ! (zum Vergleich 2016 : 56 Mio. kWh) Dies entspricht erneut einem Zuwachs an regenerativ produziertem Strom gegenüber 2016 um 28%. Legt man den statistischen Stromverbrauch von ca. 3.500 kWh für einen 4-Per-sonen-Haushalt zu Grunde lassen sich mit diesen 76,4 Mio. kWh rechnerisch ca. 21.800 Haushalte mit regenerativem Strom versorgen. Pro Jahr werden dadurch rechnerisch mehr als 50.000 Tonnen klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen im Bereich unserer Kommune vermieden (Berechnung nach Zahlen des Frauenhofer-Instituts 2013). Der jährliche Stromverbrauch der Vertriebskunden der Stadtwerke Langenzenn beläuft sich 2015 auf ca. 28 Mio. kWh . Auch wenn man die von der N-Ergie versorgten Außenorte und große Gewerbebetriebe mit ihrem Stromverbrauch berücksichtigt, deckt der in Langenzenn erzeugte „grüne“ Strom rechnerisch den gesamten Bedarf. Dabei wurde 2017 von den Betreibern der Anlagen Strom im Wert von ca. 8,1 Mio. Euro produziert – ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für unsere Stadt. Allerdings kühlte sich das Wachstum der regenerativen Energien zuletzt deutlich ab. Die Möglichkeiten für Windkraftnutzung sind im Gemeindegebiet Langenzenn vollständig ausgeschöpft. Bei PV-Anlagen ist der Zubau aufgrund der rückläufigen Vergütung und der zuletzt unsicheren EEG-Gesetzeslage stark eingebrochen. Im Versorgungsgebiet der Tennet sind hier große Einspeiser wohl nach 20 Jahren aus der Förderung oder aus anderen Gründen aus der EEG-Vergütung gefallen und nur 8 Anlagen in 2017 neu installiert worden. Dabei gibt es durchaus noch große Kapazitäten für einen weiteren Ausbau der Sonnenstrom-Nutzung, vor allem im Zusammenhang mit der Eigennutzung des erzeugten Stroms in Kombination mit Batteriespeicherung oder Mieterstrom-Modellen. Hier müssen die Fördermöglichkeiten des EEG dringend neu gestaltet und Planungssicherheit für Investoren geschaffen werden. Berücksichtigt man die Investitions- und Folgekosten ist Solarstrom inzwischen die preisgünstigste Form der Energieerzeugung! Ausbaumöglichkeiten für Biogas gäbe es evtl. noch auf der Basis von organischen Abfällen, Mist und Gülle. Anzustreben ist hier die weitgehende Nutzung der Abwärme zur Verbesserung des Nutzungsgrades der Anlagen. Biogasanlagen sollen mit entsprechend intelligenter und bedarfsabhängiger Steuerung zur Netzstabilisierung in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Weiterhin sind vor allem Energieeinsparung im Wärmebereich (Dämmung, intelligente Temperaturregelung, regenerative Wärmequellen), so wie im Stromverbrauch (LED-Beleuchtung, stromsparende Geräte....), aber auch im Verkehr (mehr und besser vernetztes Angebot im öffentlichen Nahverkehr, Elektromobilität (E-Bikes, Radwege, Elektroautos) in den kommenden Jahren eine zunehmend dringliche kommunale Aufgabe. So betrug der gesamte Stromverbrauch aller Tarif- und Sondervertragskunden im Netz der Stadtwerke und der Main-Donau Netzgesellschaft im Jahr 2013 ca. 60 Mio. kWh. Die Stromnetzabgabe in das eigene Netz betrug 45.650.821 kWh, der restliche Verbrauch ist der MDN zuzuordnen. Bezüglich des Eigenverbrauchs entfielen z.B. 556.000 kWh jährlich auf die Straßenbeleuchtung. Hier ist die Stadt derzeit dabei bis Ende 2018 durch Umrüstung von 760 Strassenlampen auf LED mit 70% Energieersparnis den Stromverbrauch deutlich zu reduzieren. Investitionen und Aktivitäten zum Energiesparen sollten von der Stadt auch durch aktive Programme an die Bürger und Firmen herangetragen werden. Hier sind bei Energieverbrauch und Treibhausgas-Emmissionen nach Einschätzung von Frau Prof. Klärle Einsparungen von 30-50% in den nächsten 5-10 Jahren für die Zenngrund-Kommunen möglich! So könnte beispielsweise bei Industrie und Handwerk im Rahmen der Unternehmertreff-Kontakte angeregt werden einen innovativen Energieeffizienz-Tag mit entsprechenden Fachberatern und Ausstellern zu veranstalten. Für private Haushalte sollte offensiv eine Beratung zu Energiespar-Investitionen seitens der Kommune angeboten werden. Hierfür sollte sich die Stadt für Mittel aus Förderprogrammen bewerben und Eigenmittel im Haushalt berücksichtigen werden. FAKT IST: Wir haben nur eine Erde ! Der Klimawandel schreitet zügig voran ! Wir sind dem 1,5-Grad-Ziel eigentlich noch keinen Schritt näher gekommen ! Nur durch einen konsequenten Umstieg von der Nutzung fossiler Energieträger zu regenerativer Energie, sowie Reduktion des Energie- und Resourcenverbrauchs ist die zunehmende Klimaerwärmung zu bremsen ! Dr. Bernhard Heeren Seite 39 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Ersatz für den verunfallten Bürgerbus Stadtwerke berichten – Die Bürgerbus-Flotte ist nun bald wieder vollständig. Es konnte ein Ersatz für den verunfallten Bus gefunden werden. Von der Stadt Güglingen (Baden-Württemberg), die ihre Bügerbuslinie zum Ende November eingestellt hat, wird ein gebrauchtes Modell Opel Movano erworben. Dies wurde in der Stadtratssitzung am 22. November beschlossen. Der gebrauchte Bus wurde am 1.12.2016 zugelassen, Januar 2017 in Betrieb genommen, weist einen Kilometerstand von ca. 22.500 km auf und konnte zu einem Preis von 58.000 Euro erworben werden. Hierzu kommen noch Kosten für diverse Nachrüstungen i. H. v. ca. 3.000 Euro. 51.000 Euro können an Erstattung aus Verkauf des verunfallten Busses sowie eines anteiligen Zuschusses vom Landkreis Fürth realisiert werden. Insgesamt betrachtet war die Anschaffung dieses gebrauchten Fahrzeugs mit einem so geringen Kilometerstand für die Stadt wesentlich wirtschaftlicher als die Beschaffung eines Neufahrzeuges, welches rund 90-95.000 Euro bei 25% Förderung aber unter Zurückzahlung der Förderung für das Altfahrzeug (ca. 20.000 Euro) gekostet hätte.

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 40 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Dieter Feinauer neuer Siebener in Kirchfembach Liegenschaftsamt berichtet – Am 4. Dezember ist Herr Dieter Feinauer als neuer Siebener in der Gemarkung Kirchfembach von 1. Bürgermeister Habel im Rathaus vereidigt worden. Das Amt der Feldgeschworenen ist eines der ältesten der kommunalen Selbstverwaltung in Bayern. Entstanden ist das Feldgeschworenenwesen im 13. Jahrhundert. Es gab damals noch keine Vermessungsämter, deswegen ernannte man in jeder Gemarkung sieben ehrbare und geachtete Männer, daher auch der Name "Siebener". Der neue Siebener Dieter Feinauer Herausforderung Unternehmensnachfolge …. Citymanagement berichtet - Diesem Thema stellte sich das Team der HypoVereinsbank - Member of UniCredit – Unternehmer Bank Langenzenn und Nürnberg/Fürth beim letzten Unternehmertreffen in diesem Jahr. 35 Unternehmer folgten der Einladung des Citymanagements der Stadt Langenzenn und ließen sich durch die Fachexperten der HypoVereinsbank über das spannende Thema „Herausforderung Unternehmensnachfolge“ informieren und über die verschiedenen Möglichkeiten beraten. Gerald Schiener, Leitung Firmenkunden Nürnberg/Fürth bereitete das komplexe Thema „Unternehmensübergabe“ informativ und mit Finanzierungsbeispielen aus der Praxis kurzweilig auf. Die Nachfolgethematik ist eine der unternehmerischen Kernherausforderungen für den Mittelstand. Durch die Überalterung der Unternehmer wird manche Neuinvestition und Innovation ausgebremst. Unterstützt vom Team in Langenzenn unter Federführung durch Petra Neubauer, Direktorin des Filialverbundes Langenzenn/Zirndorf wurde es ein sehr intensiver Austausch zwischen Unternehmern und Kundenbetreuern der HypoVereinsbank. Bei einem kleinen Imbiss und Erfrischungsgetränken wurde angeregt über die verschiedenen Umsetzungsmöglichkeiten diskutiert. Rundum war es für alle eine gelungene Veranstaltung. Die Nachfolgeplanung gilt als unternehmerische Herausforderung – dafür wurden die Anwesenden gut sensibilisiert. Das Citymanagement bedankt sich herzlich bei Gerald Schiener und Petra Neubauer samt kompetentem Team der Hypo-Vereinsbank für den anschaulichen Fachvortrag sowie für die Frage-Antwort-Runde, in der Firmeninhaber ihre Anfragen stellen konnten. Möchten Sie als Unternehmen ein Netzwerktreffen oder weitere Veranstaltungen für Firmen ausrichten? Das Citymanagement der Stadt Langenzenn unterstützt Sie gerne. Kontakt - Telefon 09101 703 103 – E-Mail citymanagement@ langenzenn.de Direktorin Neubauer klärt die interessierten Zuhörer/innen auf Herr Schiener gibt interessante Anregungen zur Unternehmensübergabe

Seite 41 - Nr. 20 / 14.12.2018 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Langenzenn Vision stellt sich im Stadtrat vor Citymanagement berichtet – Die neue Unternehmervereinigung „Langenzenn Vision“ hat sich am 22. November im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorgestellt. Die beiden kommissarischen Vorstände Florian Kesselring und Michael Klotz erläuterten den Ausschussmitgliedern ihre primären Ziele und die ideelle Ausrichtung der Vereinigung. Gemeinsam die Zukunft gestalten – lokal, sozial & nachhaltig

  • das ist der Leitsatz für die neue Vereinigung selbständiger

Unternehmen aus Langenzenn. Neben Engagement für Langenzenn und gemeinsamen unternehmerischen Erfolg schreiben sie sich die Sicherung und Ausbau von Fachkräften sowie ein Kompetenzforum für Expertenvorträge auf die Fahnen. Als wesentliche Aufgabe des neuen Vereins wird die Vermittlung von Auszubildenden gesehen. Alle weiteren Infos zu Langenzenn Vision können im Mitteilungsblatt Nr. 18 nachgelesen werden. Freiwillige Feuerwehr Keidenzell - Stinzendorf Aufruf Eine syrische bald 7-köpfige Flüchtlingsfamilie lebt derzeit in Apolda (Thüringen) und ist massiven fremdenfeindlichen Attacken ausgesetzt. Sie werden geschubst, bespuckt und mit Zigarettenstummeln beworfen. Nachdem der schwangeren Mama sogar in den Bauch geboxt wurde, traut sie sich gar nicht mehr aus dem Haus. Ihr größter Wunsch ist es, nach Langenzenn zu ziehen. Hier haben sie Freunde, die auch mir gut bekannt sind. Wer kann helfen? Weitere Infos gerne unter Tel: 431 Andrea Gabler

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 42 LANGENZENN aktuell „Dinner for One“ – Ein Sketch mit Kultpotenzial Ohne den Sketch „Dinner for One“ ist der Silvesterabend einfach kein richtiger Jahresabschluss. Er gehört, genauso wie die Feuerwerksraketen, einfach zum Jahreswechsel dazu. Deshalb bringen die Klosterhofspiele Langenzenn den deutschen Fernsehklassiker in ihrem diesjährigen Winterstück, unter der Regie von Stephan Schulz und Sonja Soydan, auf die Bühne. Nach dem Motto „Dinner for one – zwaa mol“ dürfen sich die Zuschauer auf einen Theaterabend mit der klassischen englischen Originalfassung und zudem über eine fränkische Version freuen (Premiere ist am 28. Dezember). So hat Miss Sophie nicht nur die vier üblichen Verdächtigen, sondern auch fränkische Prominenz zu ihrer 90. Geburtstagsfeier eingeladen. Doch wer genau zu Miss Sophies Geburtstag erscheint soll vorerst ein Geheimnis bleiben. Durch das 80-minütige Abendprogramm werden Sie Fräulein Monika und Conférencier Herr Frankenfeld begleiten. Sie als Zuschauer bekommen viele Informationen rund um den berühmten Sketch „Dinner for One“ präsentiert, die Sie sicherlich noch nicht wussten. Ein einzigartiges Theatererlebnis das Sie nicht verpassen sollten. Karten für die Vorstellungen erhalten Sie an allen Vorverkaufsstellen oder online unter www.reservix.de. Premiere ist am 28.12.2018 in der Gaststätte „Meteora“ in Burggrafenhof (weitere Termine: 29.12. und 30.12.). Die Vorstellungen am 11.01. und 12.01.2019 finden dann in der Kulturscheune Mannhof statt. Karten für die Silvestervorstellung am 31.12. 2018 gibt es im Vorverkaufsbüro der Klosterhofspiele Langenzenn (Nürnberger Str. 22, 90579 Langenzenn) Bitte beachten Sie die veränderten Öffnungszeiten im Advent und in den Weihnachtsferien! Dienstag, 18.12.2018 geöffnet - letzte Möglichkeit um Geschenkgutscheine für das Weihnachtsfest zu erwerben!!!! Samstag, 22.12.2018 und Dienstag, 25.12.2018 geschlossen Donnerstag 27.12.2018 Sonderöffnungszeit von 17:00 - 19:00 Uhr Samstag, 29.12.2018 / Dienstag, 01.01.2019 und Samstag 05.01.2019 geschlossen Ab Dienstag, 8.1.2019 sind wir wieder im regulären Rhythmus Dienstag und Samstag geöffnet. Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel nach 30. November Nürnberg, Dezember 2018 Bis zum 30. November können die meisten Autofahrer entscheiden, ob sie ihre Kfz-Versicherung kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln. Vergleichen lohnt sich, denn die Preisspannen zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich: Ein paar hundert Euro pro Jahr lassen sich so oft einsparen. Beim Preisvergleich helfen entsprechende Portale im Internet. Doch Vorsicht, nicht immer berücksichtigt ein Portal alle Anbieter. Wechselwillige sollten also in mehreren Portalen gleichzeitig recherchieren und dieses Ergebnis am besten noch einmal mit der Berechnung eines günstigen Anbieters vergleichen. Doch mit dem Preisvergleich allein ist es nicht getan: Man muss auch wissen, wie ein Wechsel vonstattengeht. In der Regel läuft, so die HUK-COBURG, ein Kfz-Versicherungsvertrag vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Wird der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein Jahr. Wer zum 1. Januar wechseln will, muss dies bis einschließlich 30. November tun. Entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung ist ein fristgerechter Eingang beim Versicherer. Kündigung nach dem Stichtag Doch gar nicht selten ist der viel beschworene Stichtag vorbei und die Rechnung der Kfz-Versicherung lag noch nicht im Briefkasten. Was ist, wenn sie erst danach kommt und man eben erst später erfährt, dass die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr teurer wird. Muss man zwangsläufig beim bisherigen Versicherer bleiben? Nein! Denn hier kommt das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: Erst mit Erhalt der Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen. Darum sollte die Rechnung sehr genau gelesen werden, falls es besteht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zu einem günstigeren Kfz-Versicherer steht dann auch nach dem Stichtag nichts mehr im Weg.

CHRISTBÄUME Verkauf am Bauernhof ab 8. Dezember 2018 Großes Angebot an: • Nordmanntannen • Blaufichten • Adventszweige • Holzdekoartikelbei Fam. Croner · Fürther Straße 12 · Seukendorf Tel. 0911-755162 Seite 43 - Nr. 20 / 14.12.2018 LANGENZENN aktuell Wir bedanken uns für Ihre Treueund wünschen Ihnenein schönes Weihnachtsfestund ein gesundes neues Jahr 2019

„ Keine Geschenkidee? Ein Gutschein aus dem Fairen Handel macht gleich DREI Beteiligte froh: Sie – die oder den Beschenkten – und eine ganze Gemeinschaft, die Produzenten, im sog. „Globalen Süden“. Wir stellen auch gerne individuelle Geschenkkörbe zusammen! Im Weltladen – anders als andere“ Öffnungszeiten:

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Seite 45 - Nr. 20 / 14.12.2018 LANGENZENN aktuell Haben Sie ein Herz für Langenzenn S

Jagdgenossenschaft Kirchfembach Bekanntmachung Am Samstag, 29.12.2018, wird der Jagdpacht für das Jahr 2018 an die Jagdgenossen ausbezahlt. Beginn: 19.00 Uhr Ort:

Gasthaus Ammerling, Kirchfembach Nicht angeholter Jagdpacht fällt in die Jagdkasse. Jagdgenossenschaft Kirchfembach Leonhard Tiefel, Jagdvorsteher Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 46 LANGENZENN aktuell Wer klopfet alle Jahre wieder im Dornenwald? Weihnachtskonzert der Liedertafel 1839 Langenzenn in Zusammenarbeit mit dem Bläserensemble der Stadtkapelle Langenzenn Am 9. Dezember 2018 lud die Liedertafel 1839 Langenzenn mit ihrer Chorleiterin Angelika Werner ihre Chorfreunde zum traditionellen Weihnachtskonzert. Aufgrund der laufenden Sanierung der Stadtkirche musste der Chor in die Stadthalle ausweichen. Dafür verstärkten sich die Sänger mit 5 ausgezeichneten Musikern der Stadtkapelle Langenzenn unter der Leitung von Stadtkapellmeister Clemens Losch. Unter dem Motto „Wer klopfet alle Jahre wieder im Dornenwald?“ begann das Konzert besinnlich mit der Maria-Crescentia-Messe von Georg Stich und Elisabeth Müller für Chor und Bläser. Im Zwischenteil wurde Chor und Auditorium mit, nach eigener Darstellung, „Traditionellen Texten in originellen Sätzen“ von Günther Mohaupt gefordert. Internationales sowie eher traditionelle Weihnachtslieder aus Italien, Südafrika, Österreich und Deutschland rundeten das Programm ab. Dazwischen sorgte das Bläserensemble immer wieder für eigene Akzente. Zusammen mit den Bläsern klang in einem englischen Traditional zur Anbetung des Heilands durch die drei Weisen das Konzert aus, mit Gesang in Suaheli marschierte der Chor unter großem Applaus von der Bühne. Ein schöner Abend für alle die dabei waren - die Mitwirkenden hätten sich aber ein paar Zuhörer mehr gewünscht. Frohe Weihnachten wünscht die Liedertafel 1839 Langenzenn! MdL Hans Herold: Hohe Förderung für neue Betreuungsplätze für Kinder in Langenzenn Langenzenn: „Für die Schaffung von 28 neuen Betreuungsplätzen an der Kindertageseinrichtung „Pusteblume“ erhält die Stadt Langenzenn im Rahmen des 4. Sonderinvestitionsförderprogramms eine Förderung in Höhe von 134.000 Euro. Daneben kann die Stadt Langenzenn mit zusätzlichen Mitteln für weitere Baumaßnahmen an der Kindertagesstätte, voraussichtlich in Höhe von 408.000 Euro, rechnen“, freut sich der hiesige Stimmkreisabgeordnete Hans Herold. Wohnortnahe, bedarfsgerechte Betreuungsangebote für Kinder unterschiedlicher Altersklassen anzubieten ist ein wichtiger Standortfaktor. „Ich freue mich daher sehr, dass der Freistaat diese wichtige Baumaßnahme mit dieser Förderung unterstützt“, so Hans Herold. Diese erfolgt nach dem 4. Sonderinvestitionsprogramm zur Schaffung neuer Kitaplätze. Hier erhalten die Kommunen zusätzlich zur regulären FAG-Förderung noch einmal 35% der förderfähigen Kosten vom Bund. „Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist mir ein wichtiges Anliegen. Ich begrüße es daher sehr, dass die reguläre staatliche Förderung mit diesem Programm erheblich gestärkt wird. So habe ich mich als Mitglied im Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen für eine gute Mittelausstattung in diesem Bereich stark gemacht“, so Hans Herold. Hans Herold - Mitglied des Bayerischen Landtags

Gutbürgerliche Fränkische Küche Schweinebraten, Schäufele, Sauerbraten, Bratwürste, Schnitzel aus der Pfanne, u.v.m. siehe unsere Speisenkarte. Jeden Mittwoch Schaschlik mit Soße – natürlich hausgemacht und ohne Konservierungsmittel. Karpfen und Karpfenfilet fürs Wochenende sowie für den heiligen Abend bitte vorbestellen. Wir wünschen unseren Gästenfrohe Weihnachtenund ein gesegnetes neues Jahr An den Weihnachtsfeiertagen komplett geöffnet. Von Dienstag, 1.1. bis Freitag, 4.1.2019 geschlossen! Ab 5. Januar 2019 sind wir wieder für Sie da. Für Ihre Feierlichkeiten wie Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag, Taufe, Weihnachtsfeiern u.s.w. steht unser Saal mit 100 Plätzen jederzeit zur Verfügung. Wir haben täglich von 10.00 bis 01.00 Uhr geöffnet. Durchgehend warme Küche Ganzjährig geöffnet! – Kein Ruhetag! Radfahrer, Biker, Vereine u. Kartler herzlich willkommen. Inh.: Peter Brunmayr • Tel. 0911 - 97 64 23 31 Würzburger Str. 650 • Fürth-Burgfarrnbachwww.auf-der-hut-burgfarrnbach.de Speisegaststätte · Fassaden und Dächer aus Metall · Kamin- und Erkerverblechungen · PREFA Dach- und Fassadensysteme · Dachrinnen und vieles mehr Mühlsteig 63 · 90579 Langenzenn Telefon: 09101 / 990 820 · E-Mail: [email protected] Seite 47- Nr. 20 / 14.12.2018 LANGENZENN aktuell

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 48 LANGENZENN aktuell Verpacker / Helfer / Lagermitarbeiter (m/w) in Voll- oder Teilzeit gesucht

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Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 50 LANGENZENN aktuell

Erweiterte Öffnungszeiten: Weil Sie uns wichtig sind, werden wir ab dem 07.01.2019 unsere Behandlungszeiten und Kapazitäten erhöhen. Unsere neuen Öffnungszeiten in Wilhermsdorf: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 20:00 Uhr

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TSV Langenzenn Sportgaststätte …griechisch und fränkisch! Warme Küche bis 22 Uhr Konstantinos Manikas Sportplatzstr. 15 • 90579 Langenzenn Öffnungszeiten: Täglich von 11 bis 23 Uhr Sonn- u. Feiertage 11 bis 21 Uhr Tel. 09101-90 19 76 Sonntags Schweinebraten, Schäufele Ab 15.12.2018 Gänsebrust Silvester Party ab 17.00 Uhr 3-Gänge-Menü Erster Gang: gefüllte Weinblätter mit Zitronensoße Zweiter Gang: Schweinemedaillions mit Spezialsoße,

Kroketten und Salat Dritter Gang: Galaktoboureko mit Vanilleeisfür 21,50 Euro Um Reservierung wird gebeten unter Tel.: 09101-90 19 76 Ab 20 Uhr spielt und singt für Sieder Langenzenner Alleinunterhalter „Siggi Goldfinger“ bis Happy New Year 2019 Wenn die Kraft zu Ende geht, ist die Erlösung Gnade. Herzlichen Dankfür die liebevolle Anteilnahme zum Tode meines Vaters Richard Potztave

  • 03.10.1927  14.10.2018

in Form von vielen Karten, Geldspenden und die schönen Blumengestecke. Mein besonderer Dank geht an die Tischtennisabteilung Langenzenn, an das Fotostudio Pfänder und vor allem an Herrn Dekan Hermany für die sehr schöne persönliche Trauerfeier sowie an das Beerdigungsinstitut Vogel für die hervorragende Betreuung. Claudia Weißmann Unterstützung durch Restaurant „Meteora“ Zum Jahresende und rechtzeitig zu den Weihnachtsfeiern der einzelnen Mannschaften wurde die Jugend der Spielgemeinschaft Laubendorf / Burggrafenhof finanziell vom Griechen aus Burggrafenhof unterstützt. Passend zur Jahreszeit wurden über 100 hochwertige Regenjacken mit der passenden Beschriftung und dem neugestaltetem SG-Wappen organisiert. Stellvertretend für alle Kinder, Jugendlichen und Betreuer bedankten sich die jeweiligen Jugendleiter beider Vereine beim Chef des Hauses persönlich und überreichten Herrn Lampros ebenfalls ein Exemplar als Dankeschön. Die Jugend der SFL und der SVB bedanken sich recht herzlich für die große Unterstützung und wünschen an dieser Stelle allen Familien besinnliche Tage, einen guten Rutsch und dann ein tolles und sportlich erfolgreiches gesundes Jahr 2019. Kartenvorverkauf für das Jubiläumab Januar 2019 Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 52 LANGENZENN aktuell

Wir wünschen unseren Kundenfrohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.     Wir wünschen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr Für das erbrachte Vertrauenmöchten wir unseren Kunden herzlich danken ! Ihnen allen frohe Festtage und einen guten Rutschwünschen Bianca, Alex, Anja und Birgit Seite 53 - Nr. 20 / 14.12.2018 LANGENZENN aktuell Es heißt, zur Weihnachtszeit werden Wünsche wahr! Darum wünschen wir unseren Dozenten und Kursteilnehmern Frieden, Gesundheit, Glück und innere Zufriedenheitund für 2019 alles Gute! Das VHS-Team Langenzenn Die VHS-Geschäftsstelle ist vom 24.12.2018 – 04.01.2019 geschlossen Der Kursbetrieb beginnt am 07.01.2019 wieder.

Nr. 20 / 14.12.2018 - Seite 54 Kirchliche Nachrichten Gottesdienste Werktagsmesse: Fr. um 08.00 Uhr. 15. Dezember - Samstag 18.00 Uhr „Sei mal still“ meditativer Gottesdienst zur

Adventszeit „Da wohnt ein Sehnen tief in uns“ 16. Dezember - Sonntag 10.30 Uhr Hl. Messe mit Veeh-Harfen (Hermany) 23. Dezember - Sonntag 10.30 Uhr Hl. Messe (Hermany) 24. Dezember - Montag 15.00 Uhr Kindermette (Urbasik) 22.00 Uhr Christmette (Hafner) 25. Dezember - Dienstag 10.30 Uhr Hl. Messe (Pathalil) 26. Dezember - Mittwoch 10.30 Uhr Hl. Messe mit Bläserkreis (Hermany) 30. Dezember - Sonntag 10.30 Uhr Hl. Messe (Hermany) 31. Dezember - Montag 17.00 Uhr Jahresschlussandacht mit Bläserkreis (Hafner) 01. Januar

  • Dienstag

17.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) 06. Januar

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) 09. Januar

  • Mittwoch

18.00 Uhr Rosenkranz 13. Januar

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) Termine 13. Dezember - Donnerstag 19.30 Uhr „Mehr sehen als den Augenschein“ Glaubens-

gespräche - auch für Zweifler „Stille Nacht, heilige

Nacht - Orte mystischer Gotteserfahrung“

(Hafner) - Kleiner Pfarrsaal 15. Dezember - Samstag 13.30 Uhr Seniorenkreis Weihnachtsfeier mit anschließendem

Krippenspiel in der Kirche (Großer Pfarrsaal) 02. Januar

  • Mittwoch

10.00 Uhr Einkleiden für Sternsinger (Großer Pfarrsaal) Katholische Pfarrgemeinde St. Marien Langenzenn Breslauer Str. 2 90579 Langenzenn Tel. 09101-990338 Fax 09101-905080 E-Mail: st-marien.langenzenn@

erzbistum-bamberg.dewww.st-marien-langenzenn.de Gruppen u. Kreise der Evang.-Luth. Kirchengem. Lgz. Prinzregentenplatz · 90579 Langenzenn · Tel. 09101-2025 e-mail: [email protected]: www.kirche-langenzenn.de Gottesdienste – Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenzenn/Roßendorf/ Keidenzell/Laubendorf für die Zeit vom 16.12.2018 bis 06.01.2019

  1. 16. Dez. Mittwoch 09.00 Uhr Laubendorf, Gottesdienst (Pfarrer Wolfram) 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Pfarrer Wolfram) 10.00 Uhr Langenzenn, Kindergottesdienst, Kapitelsaal (Team) 17.30 Uhr Lgz., Singen der 4. Klassen, Aula Mittelschule (M. Simon) 19.00 Uhr Langenzenn, Abschlusskonzert „Swinging Christmas“,

(Markus Simon)

  1. 20. Dez. Donnerstag 17.00 Uhr Langenzenn, Weihnachtsgottesdienst des KiGa

„Pusteblume“ (KiGa-Team und Dekan Schuster)

  1. 23. Dez. Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Dekan Schuster) 17.00 Uhr Lgz., Weihnachtskonzert mit Kantorei, Vokalensemble

und KlangLust, Stadthalle Langenzenn (Markus Simon)

  1. 24. Dez. Montag 11.00 Uhr Keidenzell, Familiengottesdienst für die Kleinsten

(Prädikantin Wolfram) 14.30 Uhr Langenzenn, Familiengottesdienst (Diakonin Sträßner) 14.30 Uhr Keidenzell, Familiengottesdienst für die Kleinsten

(Prädikantin Wolfram) 15.30 Uhr Roßendorf, Christvesper (Pfarrer Wolfram) 17.00 Uhr Keidenzell, Christvesper (Pfarrer Wolfram) 17.00 Uhr Langenzenn, Christvesper (Dekan Schuster) 17.00 Uhr Laubendorf, Familiengottesdienst (Pfarrerin Heilmeier) 21.00 Uhr Laubendorf, Christmette mit Band (Pfarrerin Heilmeier) 22.00 Uhr Langenzenn, Christmette (Dekan Schuster)

  1. 25. Dez. Dienstag 09.00 Uhr Laubendorf, Gottesdienst (Vikarin Wagner) 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Vikarin Wagner)
  2. 26. Dez. Mittwoch 09.00 Uhr Roßendorf, Gottesdienst (Vikarin Wagner) 10.15 Uhr Keidenzell, Gottesdienst (Vikarin Wagner)
  3. 30. Dez. Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Lektor Kern) 31. Dez. Montag 14.00 Uhr Keidenzell, GD mit Liedertafel Keidenzell (Pfr. Wolfram) 15.15 Uhr Roßendorf, Gottesdienst (Pfarrer Wolfram) 15.30 Uhr Laubendorf, Gottesdienst (Dekan Schuster) 17.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Dekan Schuster) 01. Januar Dienstag 11.00 Uhr Langenzenn, Neujahrsandacht (Pfarrer Rucker) 20.00 Uhr Fürth, Neujahrskonzert, Kirche St. Michael (M. Simon) 06. Januar Sonntag 09.00 Uhr Laubendorf, Gottesdienst (Pfarrerin Heilmeier) 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Pfarrerin Heilmeier) Kirchenanz. Kirchfembach Evang.-Luth. Pfarramt Tel. 09101-990389 Gottesdienste und Veranstaltungen vom 16.12.18 bis 15.01.19 So 16.12. 10.00 Uhr Gottesdienst in Hagenbüchach mit Fränkischer

Weihnacht und Kindergottesdienst

Kollekte: eigene Gemeinde Mo 17.12. 20.00 Uhr Kontemplation, Gemeindehaus Hagenbüchach Di 18.12. 16.00 Uhr Kindertreff, Gemeindehaus Hagenbüchach

Thema: Weihnachtsglitzer Mi 19.12. 16.30 Uhr Präparandenunterricht, Gemeindehaus Hagenb. Fr 21.12. 19.30 Uhr Adventsblasen in Pirkach Sa 22.12. 19.30 Uhr Adventsblasen in Oberfembach So 23.12. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Verabschiedung von Vikar

Sichert in Kirchfembach,

Kollekte: eigene Gemeinde Mo 24.12. 15.30 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel in Hagenbüchach

17.30 Uhr Gottesdienst mit Krippenspiel in Kirchfembach

21.30 Uhr Christnacht in Hagenbüchach

Kollekte: Brot für die Welt Di 25.12. 09.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst in Hagenbüchach

musikal. Gestaltung Posaunenchor

10.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst mit Abendmahl in

Kirchfembach, musikal. Gestaltung Posaunen-

chor, Kollekte: Evang. Schulen in Bayern Mi 26.12. 09.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst in Kirchfembach Landeskirchliche Gemeinschaft und Jugendverband - EC Pilgerstraße 3 - 90579 Langenzennwww.LKG-Langenzenn.de, www.facebook.de/EC-Langenzenn Prediger: Werner Mews, Tel. 09101-901745

  1. 1. Vorsitzender: Jürgen Ammon, Tel. 2333 Einladung zu den regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen Gemeinschaftsstunde 1+3. So. im Monat: 14.30 Uhr, 2+4 So.: 18.30 Uhr Mi. 14.30 Uhr Frauenstunde Mi. 19.30 Uhr 14-tägig Bibelgesprächskreis, Jürgen Ammon, Tel. 2333 Mi. 20.00 Uhr 14-tägig Hauskreis, Harald Zeiler, Tel. 1019 Fr. 14.45 Uhr 14-tägig Kinderbibeltreff, Brigitte Schwarz, Tel. 905334 Fr. 17.00 Uhr Teenie-Gruppe, Alexander Schröter, Tel. 0157-82495719 St. Marien Langenzenn

10.00 Uhr Weihnachtsgottesdienst mit Abendmahl in

Hagenbüchach, Kollekte: eigene Gemeinde So 30.12. 10.00 Uhr Einladung zum Gottesdienst nach Emskirchen Mo 31.12. 16.00 Uhr Gottesdienst zum Jahresschluss mit Abendmahl

in Kirchfembach, Kollekte: eigene Gemeinde Di 01.01. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Möglichkeit zur personlichen

Segnung in Kirchfembach

Kollekte: eigene Gemeinde So 06.01. 09.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach

Kollekte: Weltmission Fr 11.01. 15.30 Uhr Konfirmandenunterricht, Gemeindeh. Hagenb. So 13.01. 10.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach

Kollekte: eigene Gemeinde Di 15.01. 14.00 Uhr Frauenkreis, Gemeindehaus Hagenbüchach

Thema: Andacht zur Jahreslosung Urlaub: Pfarrerinnen Baderschneider und Bogendörfer vom 02.-06.01.2019, Vertretung: Pfarramt Emskirchen, Tel. 09104-680.

Kleinanzeigen Kleinanzeigen-Auftrag für Ausgabe: Jede Zeile kostet 2,80 € zuzügl. 19% Mwst. = 3,33 € Diese Anzeige soll unter Chiffre erscheinen. Chiffre-Gebühr 5,– € + 19% Mwst. = 5,95 € Name Vorname Straße - Hausnummer PLZ Ort Telefon-Nr. (für eventuelle Rückfragen) Bitte unbedingt deutlich schreiben! Bitte an der gestrichelten Linie abschneiden, in ein Kuvert mit Fenster stecken und an uns senden, oder direkt bei uns abgeben. Tannenstraße 22 · 90579 Langenzenn Impressum Herausgeber: Satz Studio Schuh - Verlag Helmut Schuh Tannenstraße 22 90579 Langenzenn Tel. 09101-2364 Fax 09101-990397 [email protected] Verantwortlich für das Amtsblatt und die Mitteilungen der Stadt Langenzenn: Stadt Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 90579 Langenzenn Auflage: 6.000 Exemplare LANGENZENN aktuell wird im 14-tägigem Rhythmus kostenlos an alle Haushalte in Langenzenn und den Ortsteilen verteilt. Mit Namen gekennzeichnete Berichte geben die Meinung des Verfassers wieder und nicht die der Redaktion. Für Satzfehler wird keine Haftung übernommen. Beilagen auf Anfrage! Für Berichte im redaktionellen Teil von LANGENZENN aktuell besteht kein Anspruch auf eine Veröffentlichung. Wir werden jedoch versuchen, soviel wie möglich zu berücksichtigen. Alle Teile sind urheberrechtlich geschützt und nicht zur anderweitigen Verwendung freigegeben! Nachdruck ist verboten! Bitte beachten! Redaktionsschluss für „LANGENZENN aktuell“ Nr. 1 - 2019 ist Mittwoch, 2. Januar 2019 Verteilung am Freitag, 11. Januar 2019 Die Zeilenvorgabe rechts ist für die Zeichenanzahl pro Zeile verbindlich! Kommas, Punkte usw. sind jeweils ein Zeichen. Durch die notwendige Umstellung auf SEPA Zahlungsverkehr sind wir gezwungen, für jede Kleinanzeige eine Rechnung an Sie zu senden. Wenn Sie die Anzeige bei der Redaktion abgeben, können Sie eine Erklärung mit Mandatsnummer unterschreiben. Dann können wir auch eine Lastschrift durchführen. Fliesen Ehemann Langenzenn Verlegung und Beratung T.: 09101-7448. & Übernehme Gartenarbeiten aller Art, Heckenschnitt, sowie Bagger-, Pflaster- und Zaunarbeiten, T.: 0177-7575492. Sergej Jundt Parkett verlegen und schleifen, Holztreppen renovieren. 90579 Langenzenn T.: 0177-8606890 JS Junge Familie sucht Baugrundstück in Langenzenn und Umgebung, T.: 0911-13036457. Musik für Ihr Festwww.udo-woehrle.de T.: 09101-902585. Suche Winterdiensthelfer auf 450,-€ Basis für Wohnanlage in Lgz., T.: 0172-8141489. Nachhilfe in Engl., Franz. + Latein, beste Erfolge, T.: 0151-52154723. Änderungs-Schneiderei – Neuanfertigung Renate Melchior Meiersberger Straße 19a Langenzenn-Heinersdorf Telefon 09102-996823 Seite 55 - Nr. 20 / 14.12.2018 LANGENZENN aktuell Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine gelernte, zuverlässige und flexible Bürokraft für Halbtags. Näheres unter T.: 09101-456 (Frau Ebert), Prüfcenter Ebert,Teichenbach 10, Langenzenn. DHH, Lgz., ruhige verkehrsgünstige Lage, Terrasse, Balkon, 135 qm, 1.080,-€ + Garage 50,-€ + NK, T.: 09101-6642. Koche für Familie als Minijob, Chiffre-Nr. 01/20. Mediz. Fachangestellte(n) zur Verstärkung meines Teams ab sofort gesucht. Schriftliche Bewerbung bitte an Allgemeinarztpraxis C. Jung, Schwabacher Str. 96, 90439 Nürnberg. Suchen Putzhilfe für 2-Pers.- Haushalt/Wohnung, 3-4 Std. wöchentlich, T.: 0172-8429981.

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Inhalts-Übersicht Amtsblatt der Stadt Langenzenn Mitteilungender Stadt Langenzenn Seite 3 - 18 Veranstaltungen - Termine Kirchliche Nachrichten Kleinanzeigen Impressum Langenzennaktuell Nr. 3 – 15. Februar 2019 Amtsblatt und Mitteilungen der Stadt Langenzenn mit Beiträgen aus Stadt und Umgebung Stadt Liebe Leserinnen und Leser, für die Verteilung von "LANGENZENN aktuell" im Stadtkern suchen wir zuverlässige und sorgfältige Verteiler. Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie uns bitte an. Telefon 09101-2364 Die nächste Ausgabe von "LANGENZENN aktuell" erscheint am 1. März 2019 Helmut Schuh Redaktion Satz Studio Schuh-Verlag Wer Geburtstag hat, bekommt üblicherweise etwas geschenkt. Nicht so Martin Ermer aus Veitsbronn. Zu seinem 90. Geburtstag hat er Tausenden Kindern aus Stadt und Landkreis Fürth eine Freude gemacht und sie zugleich in Bewegung versetzt. Das größte Geschenk bekamen die Ringerkinder der Sportfreunde Laubendorf. Ihnen ist Martin Ermer als ehemaliger Ringer besonders verbunden. Ab März können die kleinsten Kämpfer in Laubendorf auf ihrer eigenen Matte trainieren. Die 5500 Euro dafür stammen von Martin Ermer. Damit einher geht eine Umstrukturierung der Trainingszeiten: Weil vor allem die Gruppe der Vier- bis Siebenjährigen beständig wächst, bekommen die „Ringerzwerge“ einen eigenen Termin. Künftig üben sie immer mittwochs von 16:30 bis 18:00 Uhr auf dem Dachboden über dem Laubendorfer Vereinsheim. Dadurch ist es dem Trainerteam möglich, sowohl die Kleinen als auch die Wettkämpfer im Training besser zu fördern. Darüberhinaus hat Martin Ermer aber auch 48 Kindergärten in Stadt und Landkreis Fürth beschenkt, die kleineren mit 1.000 Euro, die größeren mit 2.000, insgesamt 51.000 Euro. Einzige Bedingung: Die Kindergärten sollten mit dem Geld ihre Kinder in Bewegung bringen und Sportgeräte anschaffen – welche, das blieb ihnen überlassen. Während die eine Kita eine Kletterwand kaufte, entschieden sich andere für Turnmatten. Mit der Auswahl der Kindergärten beauftragte Martin Ermer seinen Sportfreund Thomas Schrecken. „Einige haben erstmal geglaubt, dass er sich einen Spaß erlaubt“, erzählt der 90-Jährige schmunzelnd. „Die haben dann bei mir angerufen und gefragt, ob das wirklich stimmt mit dem Geld“. Die Freude über das unerwartete Geschenk war groß. Ein dicker Stapel mit Dankschreiben und Bildern aus den Kindergärten zeugt davon. Und warum ausgerechnet Geld für Sportgeräte in Kindergärten? „Früher war die Straße der Sportplatz für die Kinder. Das hat sich verändert“, sagt Martin Ermer. Die Folge: Viele Kinder könnten heute weder richtig Seilspringen noch einen Purzelbaum schlagen. Deshalb sei es wichtig, Kindern möglichst früh Freude an der Bewegung zu vermitteln, meint der Senior. Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr – für Martin Ermer hat dieser Spruch auch beim Sport Gültigkeit. Geburtstagskind verteilt Geschenke

Sitzungen Stadtrat, Sozial-, Kultur- und Werkausschuss, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss und Verwaltungs- und Finanzausschuss finden im Sitzungssaal, des „Alten Rathauses“ Prinzregentenplatz 1, statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Beachten Sie bitte, dass Sitzungen aus besonderem Anlass abgesagt oder verschoben werden oder sich Änderungen beim Sitzungsbeginn ergeben können. Aktualisierte Informationen stellen wir auf unseren Internetseiten http://www.langenzenn.de/...) bereit. Dort finden Sie auch die Tagesordnungen der Sitzungen. Mitteilung aus dem Bürgerbüro Nach Aufzeichnungen des Bürgerbüros Langenzenn sind im Januar 2019 mit Hauptwohnung gemeldet: 10.770 Einwohnerinnen und Einwohner. Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 2 Amtsblatt der Stadt Langenzenn Herausgeber: Stadt Langenzenn Verantwortlich: 1. Bürgermeister Jürgen Habel Friedrich-Ebert-Straße 7 • 90579 Langenzenn Telefon 09101-703-100 • www.langenzenn.de Öffnungszeiten Rathaus: Mo

  1. 8.00. – 12.00 Uhr und
  2. 14.00. – 16.00 Uhr Di
  3. 8.00. – 12.00 Uhr und
  4. 14.00. – 18.00 Uhr Mi – Fr 8.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung. Stadtverwaltung Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 · 90579 Langenzenn Tel. 09101 / 703 0 E-Mail: [email protected] Fax 09101 / 703 900 Internet: www.langenzenn.de Individuell buchbare Bestattungsleistungen In den vergangenen Jahren wurden im Rahmen von Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern vermehrt freiwillige Leistungen nachgefragt, die von der Stadt Langenzenn bisher nicht angeboten wurden. Um diesen Wünschen künftig entsprechen zu können, wurden in die Friedhofsgebührensatzung nun einige dieser gewünschten Leistungen aufgenommen. Diese können bei der Friedhofsverwaltung gebucht werden und werden dann mittels Gebührenbescheid von der Stadt Langenzenn abgerechnet. So können bei Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern die Aussegnungshallen künftig gegen Gebühr auch über die vorgesehene Zeitdauer hinaus benutzt werden. Urnen können gegen Gebühr auch außerhalb der laut Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBestS) vorgesehen Zeit beigesetzt werden. Wenn es von den Angehörigen gewünscht wird, kann bei der Bestattung die ausgehobene Grabstätte gegen Gebühr mit einem grünen Behang (Grabausflorung) versehen werden. Der Grabaushub kann auf Wunsch mit einer Erdhügelmatte abgedeckt werden. Wenn der Auftraggeber es wünscht, können nach der Bestattung, Beisetzung oder Trauerfeier gegen Gebühr der Blumenschmuck, die Kränze, usw. an das Grab, bzw. an den dafür vorgesehenen Platz verbracht werden (Blumenbetreuung). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann bei Bedarf ergänzt, verkürzt, oder geändert werden. Stadt Langenzenn Friedhofsverwaltung Information für Bestattungsinstitutesowie Angehörige bei Trauerfeiern Leider kommt es gelegentlich zu Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung der hoheitlichen Tätigkeit der Stadt Langenzenn und den Aufgaben des von den Angehörigen mit der Beerdigung beauftragten Bestattungsunternehmens. Die Stadt hat verschiedene durch Gesetz geregelte „hoheitliche Aufgaben“ vorzunehmen, die sie derzeit durch ihren städtischen Erfüllungsgehilfen Herrn Vogel erbringt. Davon zu unterscheiden sind die Leistungen, die das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsinstitut erbringt. Um etwaige Unklarheiten und daraus resultierende Unstimmigkeiten zu vermeiden soll dieses Hinweisblatt dienen. Alle Bestattungsinstitute erhalten mit der Anmeldung des Beerdigungstermins bei der Stadt Langenzenn dieses Informations- und Merkblatt. Sie wurden und werden gebeten, dies den Angehörigen weiterzugeben. Zu den Aufgaben des städtischen Erfüllungsgehilfen gehören • Aufschließen der Trauerhalle • Bereitstellen des Sargwagens • Bereitstellen des Kranzwagens (soweit vorhanden) • Ausheben des Grabes • Absenken des Sarges/der Urne • Schließen (Wiederverfüllen) des Grabes • Führung der Bestattung/Beisetzung • Schließen der Trauerhalle Zu den Aufgaben des Bestattungsunternehmens (und nicht des städtischen Erfüllungsgehilfen) gehören • Ausschmückung der Trauerhalle • Bereitstellen von Kondolenzlisten • Bereitstellen von Sargträgern • Verbringen von Kränzen und Ausschmückungen zum Grab • Abdecken des Grabaushubes • Auskleidung/Ausflorung des geöffneten Grabes • Verbringen von Blumen, Kränzen, Gestecken, usw. auf

das verschlossene Grab • Aufstellen eines Holzkreuzes auf dem verschlossenen Grab Stadt Langenzenn Friedhofsverwaltung

Bekanntmachung Das Standesamt gibt folgende Termine für Samstagseheschließungen im Jahr 2019 bekannt: Samstag den 23.03.2019 Samstag den 25.05.2019 Samstag den 13.07.2019 Samstag den 12.10.2019 Die verbindliche Vergabe von Eheschließungsterminen erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung. „Vorabreservierungen“ sind aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem Eheschließungstermin erfolgen. Standesamt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7, 90579 Langenzenn, Tel. 09101 703-230 STANDESAMT LANGENZENN Niederschrift über die 70. Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschussesam Mittwoch, den 26.09.2018 um 19:25 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Durlak, Manfred; Krippner, Hans-Peter; Osswald, Birgit; Schönfelder, Roland Stellvertreter: Franz, Irene für Stadtrat Spano; Heeren, Bernhard, Dr. für Stadtrat Schwämmlein; Reuther, Christoph für Stadtrat Ströbel Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Goos, Lena; Meyer, Hans; Plevka, Melanie; Ritter, Margit; Vogel, Markus Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Kreß, Christian; Lampert, Ralph, bis 19:28 Uhr, TOP 3; Tiefel, Markus, bis 20:02 Uhr, TOP 10; Vogel, Daniela, bis 19:40 Uhr, TOP 6; Zessinger, Gudrun Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder: Schwämmlein, Gerd; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Grundsatzentscheidung wegen der Gewährung von freiwilligen Zuschüssen für die Erstanschaffung von Defibrillatoren Sachverhalt: Aufgrund von Anfragen durch Vereine und „Sponsoren“ wurde das Thema Defibrillatoren wieder von der Verwaltung aufgegriffen. Leider gibt es im Bereich der Defibrillatoren sehr viele Firmen und Sponsoren, die damit ausschließlich Gewinne erwirtschaften möchten. Diese Firmen und Sponsoren gehen wie folgt vor: Die Firmen versuchen mehrere Unternehmen dazu zu bringen, Sponsoring-Verträge für Defibrillatoren zu unterschreiben. Meist wird damit geworben, dass ein kostenloser Defibrillator, finanziert durch das Engagement regionaler Unternehmen, einem Verein zur Verfügung gestellt wird. Doch davon profitiert der Anbieter solcher Verträge zum größten Teil selbst. Es werden Verträge mit Vereinen geschlossen (meist Langzeitverträge), dass diese eine entsprechende Fläche zur Verfügung stellen, auf der ein Defibrillator angebracht werden kann. Firmen, die Sponsoring-Verträge abgeschlossen haben, erhalten für ihren finanziellen Einsatz eine entsprechende Werbefläche am Anbringungsort des Defibrillators. Für die Anbieter solcher Verträge lohnt sich das Geschäft. Die Kosten der Werbeflächen variieren (zwischen 500,00 € bis 1.000,00 €), aber die Anschaffung eines Defibrillators (Kosten in Höhe von ca. 2.500,00 €) sind meist mit 5 bis 8 Verträgen getilgt, mit den weiteren Verträgen wird reiner Gewinn erzielt. Des Weiteren treten die Mitarbeiter bei „Verkaufsgesprächen“ oft so auf, als wären sie Vereinsmitglieder. Aufgrund guter Aufklärungsarbeit unseres Citymanagements sind die Langenzenner Unternehmen entsprechend informiert und aufgeklärt. Das Citymanagement bietet des Weiteren an, dass Vereine, Dorfgemeinschaften usw. sich gern mit der Citymanagerin in Verbindung setzten können, um Kontakt zu unseren Unternehmern zwecks direktem Sponsoring herzustellen. Zusätzlich sollte die Stadt hier auch unterstützend tätig werden. Die Verwaltung schlägt vor, Vereinen, Dorfgemeinschaften etc. für die Erstanschaffung eines Defibrillators einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 500,00 € zu gewähren. Ab dem Haushalt 2019 soll ein jährliches Budget in Höhe von 3.000,00 € für die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses für die Anschaffung von Defibrillatoren bereitgestellt werden. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt, Langenzenner Vereinen, Dorfgemeinschaften etc. für die Erstanschaffung eines Defibrillators einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 500,00 € zu gewähren. Ab dem Haushaltsjahr 2019 soll ein jährliches Budget in Höhe von 3.000,00 € für die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses für die Anschaffung von Defibrillatoren im Haushalt bereitgestellt werden. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 2. Antrag eines Bürgers auf der Bürgerversammlung Keidenzell auf Prüfung des Rückbaus der Badestelle in einen Löschteich zur Vermeidung der Stellung einer Badeaufsicht Sachverhalt: In der Bürgerversammlung Keidenzell am 14.05.2018 hat ein Bürger vorgeschlagen, die Badestelle in einen Löschteich rückzubauen, da der Teich als Löschwasserteich im Jahr 1937 errichtet wurde und dann wie damals keiner Badeaufsicht bedürfe. Erster Bürgermeister Habel sicherte die Prüfung des Sachverhaltes durch die Verwaltung zu. Es gilt festzustellen, dass sich die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht von Löschwasserteichen im Laufe der Jahrzehnte natürlich auch verändert haben. Für Löschwasserteiche gilt die DIN 14210, die folgende Anforderungen erfüllen muss (in Auszügen): Fassungsvermögen Löschwasserteiche sollen ein Fassungsvermögen von mindestens 1.000 cbm Löschwasser haben. Für Löschwasserteiche mit kleinerem Fassungsvermögen ist der Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge zu erbringen. Wassertiefe Die Wassertiefe eines Löschwasserteiches muss mindestens 2 m betragen. Die Form des Löschwasserteiches darf beliebig gewählt werden und kann den örtlichen Verhältnissen angepasst sein. Löschwasserentnahmestelle Zur Löschwasserentnahme muss ein Saugschacht, zumindest aber ein Saugrohr vorhanden sein. Es ist sicher zu stellen, dass die Entnahmevorrichtung jederzeit eisfrei (Frostsicher) ist. Die Entnahmestelle ist so her zu richten, dass sie über eine Zufahrt erreicht werden kann. Saugrohr Das Saugrohr muss einen Innendurchmesser von 125 mm haben und die Länge darf nicht mehr als 10 m betragen. Die Einlauföffnung des Saugrohres soll in Höhe des Teichbodens liegen und muss mit einem nicht rostenden zylindrischen Sieb versehen sein. Als Sauganschluss muss ein Löschwasser-Sauganschluss nach DIN 14244 verwendet werden Seite 3 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

(A-Festkupplung) Die Rohrleitung zwischen der Einlauföffnung und der Sauganschlusskupplung muss unbedingt luftdicht verarbeitet sein. Zufahrt Die Zufahrt muss den Anforderungen an Feuerwehrzufahrten (DIN 14090) entsprechen. Einfriedung Der Löschwasserteich muss mindestens 1,25 m hoch umfriedet sein. Zwischen der Einfriedung und dem Löschwasserteich muss ein begehbarer Streifen von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Zufahrtsbereich muss eine verschließbare Tür von mindestens 1 m Breite vorhanden sein. Die Tür muss sich mit einem Dreikantschlüssel der Feuerwehr öffnen lassen. Pflege und Wartung Löschwasserteiche sind so zu pflegen und zu warten, dass jederzeit Löschwasser entnommen werden kann. Befüllung In den Löschwasserteich darf kein Schmutzwasser eingeleitet werden. Wird Niederschlagswasser zum Nachfüllen genutzt, ist dieses über einen Sandfang zu leiten. Fließende Gewässer dürfen nicht durch Löschwasserteiche hindurchgeführt werden (Gefahr der Verschlammung). Beschilderung Der Löschwasserteich ist mit einem Schild nach DIN 4066 - B3 dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen. Wenn man sich die gültigen Anforderungen aus der DIN 14210 ansieht, würde ein Rückbau der Badestelle Keidenzell in einen Löschwasserteich zur Konsequenz haben, dass das Becken vollständig umgebaut werden müsste (z.B. Wassertiefe 2 m) und der Löschwasserteich 1,25 m hoch eingefriedet sein muss und nur die Feuerwehr Zugang zum Löschteich hat. Baden wäre dann gänzlich unmöglich. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis und verwirft die Idee des Rückbaus der Badestelle Keidenzell zu einem Löschwasserteich. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3. Antrag Zweiter Bürgermeister Ammon; hier: Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren Langenzenn Sachverhalt: Zweiter Bürgermeister Ammon hat in der Sitzung des Ferienausschusses am 22.08.2018 beantragt, dass die Freiwilligen Feuerwehren aufgrund der häufigen Einsätze eine Stärkung bzw. Unterstützung erhalten sollen. Beispielsweise könnte dies in Form von Zuschüssen für die Feuerwehrvereine erfolgen. In Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sachbearbeiter für die Feuerwehr wird von Seiten der Verwaltung ein Vorschlag bezüglich einer finanziellen Unterstützung der Feuerwehrvereine aufgrund der Anzahl der jährlichen Einsätze erstellt. Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2019 dem Verwaltungs- und Finanzausschuss vorgelegt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 4. Mitteilungen
  3. 4.1. Infoblatt zu Bestattungsleistungen Sachverhalt: Zu den individuell buchbaren Bestattungsleistungen wurde ein Informationsblatt erstellt, welches im Mitteilungsblatt bekannt gegeben werden soll, sowie auf der Homepage eingestellt wird. Das Infoblatt liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  4. 4.2. Webseite der Zenngrund-Allianz Sachverhalt: Die Webseite der Zenngrund-Allianz wurde von der Firma SK Standort & Kommune Beratungs-GmbH in Abstimmung mit den Kommunen neu überarbeitet und ist nun unter www.zenngrund-allianz.bayern zu erreichen. Die Stadt Langenzenn wird auf der Webseite repräsentativ und gut strukturiert dargestellt. Besonderheiten dieser Webseite sind u. a. das ILEK (Integriertes ländliches Entwicklungskonzept), die interkommunalen Projekte der Zenngrund-Allianz sowie Aktuelles aus Presse und Veranstaltungen. Die Webseite gewährleistet rundum einen guten Überblick und repräsentiert die sieben Kommunen im Zenngrund im Internet. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  5. 4.3. Haushaltsgenehmigung 2018 durch die Kommunalaufsicht Sachverhalt: Frau Vogel gibt bekannt, dass die Haushaltssatzung 2018 mit Anlagen von der Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 17.09.2018 genehmigt wurde. Für die Kreditaufnahmen der Finanzplanungsjahre 2019 und 2020 kann eine Genehmigung in Höhe der geplanten Kreditaufnahmen in vollem Umfang nicht in Aussicht gestellt werden. Die beabsichtigten Investitionen müssen auf ein unter Berücksichtigung einer geordneten Finanzwirtschaft tragbares Maß reduziert werden. Die Genehmigung liegt der Niederschrift als Anlage 2 bei. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  6. 13. Vergabe von Bauleistungen (VOB); hier: Vergabebeschlüsse 13.1. Abriss des Gebäudes auf dem Grundstück Gewerbestraße 9, Fl.-Nr. 648/6, Gemarkung Langenzenn; hier: Beschlussfassung Sachverhalt: Die Vorberatung erfolgte unter TOP 8.1 in nichtöffentlicher Sitzung. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt, die Firma Spitzer GmbH, Mausdorf 29, 91448 Emskirchen, gemäß des vorgelegten Angebotes vom 17.09.2018 in Höhe von 60.489,65 € mit dem Abriss des Anwesens Gewerbestraße 9 (Fl.-Nr. 648/5, Gemarkung Langenzenn) zu beauftragen. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beauftragt das Architekturbüro plan², Prinzregentenplatz 7, 90579 Langenzenn, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abriss zu überwachen und diese ausführen zu lassen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 37. Sitzung des Sozial-, Kultur- und Werkausschussesam Mittwoch, den 24.10.2018 um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Barz, Andrea; Goos, Lena; Krippner, Hans-Peter, ab 16:11 Uhr, TOP 4; Plevka, Melanie; Reuther, Christoph; Ritter, Margit; Ziegler, Thomas Stellvertreter: Vogel, Markus für Stadtrat Krippner bis 16:11 Uhr, TOP 4 Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Meyer, Hans Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard; Lampert, Ralph, ab 16:10 Uhr, TOP 3; Schiener, Alina, ab 16:10 Uhr, TOP 3; Seichter, Hans-Peter Abwesend / Entschuldigt: Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwe-Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 4 Mitteilungen der Stadt Langenzennsenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Sozial-, Kultur- und Werkausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 2. Nachbericht Altstadtfest Sachverhalt: Temperaturen um 25 Grad luden zahlreiche Gäste aus nah und fern ein, mit den Langenzennern das Altstadtfest zu feiern. Viele Langenzenner Vereine und Anbieter sorgten rund um das Alte Rathaus am Prinzregentenplatz, der Rosenstraße und in der Klosterstraße beim historischen Backhaus sowie beim Lahmabräu für ein vielfältiges Angebot. Bereits zur Mittagszeit starteten die Anbieter vor der Hauptbühne und am Parkplatz in der Rosenstraße mit einem Frühschoppen. Zu den Klängen der Stadtkapelle Langenzenn und der Bläsergruppe Obersteinbach füllten sich bereits zu dieser Tageszeit die Tische. Von gebrannten Mandeln, Bratwürsten, bis herzhaftem Gyros gab es wieder viele Köstlichkeiten zu probieren. Der Nachmittag startete am Festgelände mit einem Drehorgelspieler und auf der Bühne am Prinzregentenplatz mit einer eindrucksvollen Vorführung der TSV-Kindertanzgruppen „Zennis“ und „Minizennis“, gefolgt von „High Enough“, der Band aus dem Jedermann. Eine Augenweide war am Nachmittag der Auftritt der Showtanzgruppen des SV Burggrafenhof „Phanteenies“, „Phantissimos“ und „Phantasia“. Am Spätnachmittag zeigte die „VHS-Band“ ihr Können. Die Volkstanzgruppe Kirchfembach präsentierte aus ihrem Repertoire einige Volkstänze. Zum Abschluss des Nachmittags zeichneten Erster Bürgermeister Jürgen Habel und die Mitarbeiterin des Naturamtes die Gewinner des diesjährigen Stadtradelns aus. Die Besucher des Biergartens in der Rosenstraße wurden am Nachmittag von der Band „Sound of Us“ unterhalten. Ausgeklungen ist das Altstadtfest im Biergarten mit der Band “CROSS’n easy”, am Prinzregentenplatz mit den „Langenzenner Pflaumen“ und dem Tanz auf der B8. Wie sagten viele Besucher des Altstadtfestes: Hier feiert man mit Freunden bei zivilen Preisen – wir kommen wieder! Als erfolgreich kann die Beschallung durch eine ortsansässige Firma und die Moderation durch das Kulturamt bezeichnet werden. Leider gab es auch einige negative Punkte am und um das Altstadtfest. Das Konzept der Innenstadtsperrung muss in Zusammenarbeit mit der örtlichen Verkehrsbehörde grundlegend überarbeitet werden. Hierzu sind innerhalb der Verwaltung bereits Gespräche aufgenommen worden. Beklagt wurde weiterhin, dass ein teilnehmender Verein seinen Stand zu lange offen gelassen und diesen stark vermüllt zurückgelassen hat. Diesbezüglich wird es durch das Kulturamt mit dem betroffenen Verein noch Gespräche geben. Weiterhin gab es durch die noch anwesenden Geschäftsinhaber Beschwerden. Teilnehmende Vereine haben mit ihren Ständen die Zugänge zu den Geschäften rücksichtslos zugestellt. Hierdurch wird es bei den nächsten Veranstaltungen zur Verlegung von Standplätzen kommen müssen. An dieser Stelle sollte der Einsatz der Mitarbeiter des Bauhofs und der Stadtwerke nicht unerwähnt bleiben. Ohne deren Einsatz beim Auf- und Abbau wäre die Durchführung einer Veranstaltung in dieser Größenordnung nicht durchführbar. Die Bevölkerung lobte besonders den Einsatz am Sonntagmorgen. Bereits um 10:30 Uhr waren die Standbuden in der Innenstadt abgebaut und die öffentlichen Plätze und Wege gesäubert. Diese Maßnahme kam bei der Bevölkerung ausgezeichnet an und die Verwaltung hörte diesbezüglich nur lobende Worte. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 3. Consumenta 2018; hier: Teilnahme der Stadt Langenzenn am Stand des Landkreises Sachverhalt: Auch in diesem Jahr beteiligt sich die Stadt Langenzenn wieder an einem Tag am Stand des Landkreises Fürth bei der Verbrauchermesse Consumenta. Heuer ist es Sonntag, 28.10.2018. Die Mitarbeiter des Kulturamtes haben sich bereiterklärt, den Stand an diesem Tag zu betreuen. Seitens der Stadt Langenzenn konnte die Hans-Sachs-Spielgruppe gewonnen werden, das Langenzenner Kulturangebot zusammen mit dem Kulturamt vorzustellen. Die vergangenen Jahre zeigten, dass diese Zusammenarbeit für das Erscheinungsbild von Langenzenn sehr förderlich ist. Die Zusammenarbeit wird auch aus Sicht des Landratsamtes als sehr gut empfunden. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  3. 4. 25 Jahre Bauernmarkt im Jahr 2019 Sachverhalt: Im Jahr 2019 feiert der Bauernmarkt Langenzenn sein 25-jähriges Bestehen. Am 18.06.1994 fand der erste Markttag am Prinzregentenplatz statt. Bereits im Jahr 2014 wurde am 05.04.2014 mit einer Festveranstaltung das 20-jährige Jubiläum gefeiert. Landrat Matthias Dießl und Erster Bürgermeister Jürgen Habel waren die Schirmherren dieses Festaktes. Die Anbieter sowie die Marktmeister erhielten ein Präsent (Bildband aus Langenzenn und eine Flasche Klostersekt) der Stadt Langenzenn im Wert von ca. 25,00 €, umrahmt wurde der Festakt von der Stadtkapelle Langenzenn. Die Stadt Langenzenn bedankte sich damals bei den Kunden für die langjährige Treue. Es gab eine Kostprobe des „Langenzenner Klosterlikörs“, die an die Kunden verteilt wurde. Auch die Direktvermarkter gaben für die Kunden zum Jubiläum auf die Waren Prozente. Die Verwaltung schlägt vor, zum 25-jährigen Jubiläum keinen Festakt durchzuführen, dafür den Bauernmarkt anlässlich des Jubiläums in den einschlägigen Medien zu präsentieren. Den Anbietern sowie den Marktmeistern soll durch die Stadt Langenzenn ein Präsent im Wert von ca. 25,00 € überreicht werden. Die Mittel hierfür sind im Haushalt bereitzustellen. Beschluss: Der Sozial-, Kultur- und Werkausschluss beschließt, zum 25-jährigen Jubiläum des Bauernmarktes keinen gesonderten Festakt durchzuführen. Das Jubiläum soll in den einschlägigen Medien entsprechend gewürdigt werden. Den Anbietern sowie den Marktmeistern wird durch die Stadt Langenzenn im Laufe des Jubiläumsjahres ein Präsent in Höhe von 25,00 € überreicht. Die Mittel hierfür sind im Haushalt bereitzustellen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 5. Verlängerung Konzession nach Personenbeförderungsgesetz Sachverhalt: Die aktuelle Konzession für den Bürgerbus Langenzenn nach § 42 PBefG im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen hat eine Gültigkeitsdauer bis zum 28.02.2019. Alle vier Jahre muss eine Verlängerung bei der Regierung von Mittelfranken beantragt werden. Nach Rücksprache mit dem Bürgerbusverein soll eine Verlängerung um weitere vier Jahre für die Linie FÜ 4 beantragt werden, dies ist für die Weiterführung zwingend notwendig. Beschluss: Der Sozial-, Kultur und Werkausschuss beschließt, die Verlängerung der Konzession für den Bürgerbus Langenzenn bei der Regierung von Mittelfranken um weitere vier Jahre für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 28.02.2023 zu beantragen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 6. Anträge aus der Bürgerversammlung Heinersdorf
  2. 6.1. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Abschaltung der Straßenbeleuchtung zwischen 01:00 und 05:00 Uhr Sachverhalt: Eine Bürgerin beantragt die Abschaltung der Straßenbeleuchtung in Heinersdorf von 01:00 bis 05:00 Uhr, da eine Straßenlaterne an ihrem Anwesen extrem ihren Wohnraum erhellt. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, den Antrag zu prüfen unter Berücksichtigung, dass bereits jede zweite Straßenlaterne abgeschaltet wird. Eine Überprüfung der Straßenlaterne am Anwesen der Antragstellerin soll ergeben, ob diese bereits auf LED umgerüstet und eine Einstellung Seite 5 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenndes Streuwinkels möglich ist. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 6.2. Antrag aus der Bürgerversammlung Heinersdorf; hier: Überprüfung der Lichtemission Sachverhalt: Ein Bürger beantragt die Überprüfung der Lichtemission auf sein Grundstück durch die Straßenbeleuchtung. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt den Antrag zu prüfen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschriftüber die 71. Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschussesam Mittwoch, den 24.10.2018 um 17:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Durlak, Manfred; Krippner, Hans-Peter; Osswald, Birgit; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Goos, Lena, bis 18:30 Uhr, TOP 4; Heeren, Bernhard, Dr.; Meyer, Hans; Plevka, Melanie; Ritter, Margit; Sieber, Christian, bis 18:25 Uhr, TOP 3; Vogel, Markus Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard; Bühler, Gerhard, bis 18.29 Uhr, TOP 4; Kreß, Christian; Vogel, Daniela, bis 18:55 Uhr, TOP 14; Wittmann, Michael, bis 18:04 Uhr, TOP 1; Zessinger, Gudrun Abwesend / Entschuldigt: Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschuss fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Neuerlass der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn Sachverhalt: Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn wurde seitens der Verwaltung überarbeitet. Neben rein redaktionellen Änderungen erfolgte die Anpassung auf heutigem Verfahrensstand. Der Entwurf der Satzung wird dem Ausschuss zur Beratung und Empfehlung an den Stadtrat vorgelegt. Der Entwurf der Satzung liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn als Satzung. Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2011 außer Kraft. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 2. Neuerlass der Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung FGebS) Sachverhalt: Mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren war der Bayerische Kommunale Prüfungsverband beauftragt. Das Ergebnis wurde dem Ausschuss durch den Fachberater bereits vorgestellt und im Detail erläutert. Seitens der Verwaltung erfolgte die Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung, die neu kalkulierten Entgelte sind zu 100 % in Ansatz gebracht. Der Entwurf der Satzung wird dem Ausschuss zur Beratung und Empfehlung an den Stadtrat vorgelegt. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Entwurf der Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung –FgebS-) als Satzung. Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 23.02.2011 außer Kraft. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3. Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell; hier: Kündigung und Neuausschreibung Bestattungsvertrag Sachverhalt: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss stellt fest, dass bereits in der Sitzung des Gremiums am 16.05.2018 über eine mögliche Kündigung und Neuausschreibung des Bestattungsvertrages beraten wurde. Damals wurde mit 8:0 Stimmen beschlossen, den Vertrag nicht zu kündigen sondern fortzuführen. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss stellt fest, dass der Antrag aus der Bürgerversammlung Keidenzell damit in anderem Zusammenhang bereits behandelt wurde. Eine nochmalige Behandlung erfolgt daher nicht mehr. einstimmig beschlossen

Dafür: 7 Dagegen: 0

  1. 4. Übertragung von Haushaltsausgaberesten beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn Sachverhalt: Die Verwaltung legt dem Verwaltungs- und Finanzausschuss eine Aufstellung der Haushaltsausgabereste beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn vor und erläutert kurz die einzelnen Positionen. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt, beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn folgende Haushaltsausgabereste (neu) zu übertragen: Vermögenshaushalt der Stadt Langenzenn: Haushaltsausgabereste lt. Aufstellung in der Summe von 1.734.000,00 €. Die Aufstellung der Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes der Stadt Langenzenn liegt der Niederschrift als Anlage 2 bei. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 5. Festlegung Budget bei Wahlen Sachverhalt: Für den reibungslosen Ablauf von Wahlen ist die Kommune auf die Unterstützung durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer angewiesen. Es handelt sich hierbei um ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger per Gesetz verpflichtet sind. Erfreulicherweise haben sich der Stadt Langenzenn bisher stets freiwillig genügend interessierte Bürgerinnen und Bürger zur Mitwirkung bei der Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 6 Mitteilungen der Stadt Langenzennordnungsgemäßen Durchführung von Wahlen zur Verfügung gestellt. Für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand können die Wahlhelfer eine Aufwandsentschädigung, das so genannte Erfrischungsgeld erhalten. Das Erfrischungsgeld dient als Verpflegungszuschuss und könnte auch in Form der Bereitstellung von Imbiss und Getränken gewährt werden. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat beschlossen, dass anlässlich jeder Wahl ein Erfrischungsgeld, unabhängig von der jeweiligen Funktion im Wahlvorstand, in Höhe von 50,00 € ausgezahlt wird. Für die Auszahlung von Erfrischungsgeldern erhält die Kommune eine pauschale Wahlkostenerstattung nach dem Landeswahlgesetz Bayern (LWG) z.B. in Höhe von 40,00 €/pro Person. Erster Bürgermeister Habel hat nach vielen Anfragen diesbezüglich angeregt, in den jeweiligen Wahllokalen einen kleinen Imbiss sowie Getränke für die freiwilligen Wahlhelfer zur Verfügung zu stellen. Rücksprachen mit einigen Wahlvorständen ergaben, dass dies der Motivation und Stimmung in den Wahllokalen sehr zuträglich sein dürfte und dies eventuell dazu beitragen könnte, weitere Wahlhelfer zu finden. Für die Bereitstellung von Verpflegung beantragt die Verwaltung pro Wahllokal und Wahlzentrale ein Budget in Höhe von 5,00 € pro Wahlhelfer zur Verfügung zu stellen. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beauftragt die Verwaltung, bei Wahlen in den Wahllokalen sowie der Wahlzentrale Verpflegung in Form eines kleinen Imbisses sowie kalter Getränke zur Verfügung zu stellen. Die Versorgung erfolgt einheitlich, die Kosten sollen nicht mehr als 5,00 €/pro Wahlhelfer betragen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 65. Sitzung des Stadtratesam Dienstag, den 04.12.2018 um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen

Zweiter Bürgermeister Ammon, Erich

Dritter Bürgermeister Roscher, Klaus Stadtratsmitglieder: Durlak, Manfred; Franz, Irene; Heeren, Bernhard, Dr.; Krippner, Hans-Peter, ab 18:31 Uhr, TOP 1; Meyer, Hans; Osswald, Birgit; Plevka, Melanie; Ritter, Margit; Schäfer, Bernhard; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Tiefel, Stefan, ab 18:46 Uhr, TOP 5; Vogel, Markus; Ziegler, Thomas Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Kreß, Christian; Lampert, Ralph; Meier, Anton; Tiefel, Guido, bis 18:50 Uhr, TOP 6; Zessinger, Gudrun Abwesend / Entschuldigt: Stadtratsmitglieder: Barz, Andrea; Ell, Christian; Goos, Lena; Reuther, Christoph; Schlager, Anni; Sieber, Christian; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Jahresantrag Städtebauförderung 2019 Sachverhalt: Die Verwaltung legt den Plan sowie die Bedarfsermittlung zum Jahresantrag Städtebauförderung 2019 vor. Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Jahresantrag zur Städtebauförderung 2019. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Haushalt 2019 vorzusehen. einstimmig beschlossen

Dafür: 16 Dagegen: 0

  1. 2. Ladeinfrastruktur; hier: Festlegung der Tarife und Abrechnungsmodalitäten Sachverhalt: Die Stadtwerke Langenzenn haben im Rahmen des ersten Förderaufrufes des Bundes im Jahr 2017 von der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen drei Ladesäulen (zwei Schnellladesäulen sowie eine Normalladesäule) zur Förderung genehmigt bekommen. Nachdem sich nunmehr abzuzeichnen scheint, dass die Schnellladesäulen von einem alternativen Anbieter bezogen werden können, ist die Errichtung der Ladesäulen bis zum 30.04.2019 geplant. Aus diesem Grund ist es jetzt notwendig, die Tarife und Abrechnungsmodalitäten festzulegen. Die Stadtwerke schlagen folgende Tarife und Abrechnungsmodalitäten vor, der sich an den Tarifen der Mitglieder des Ladeverbundes+ orientiert bzw. diesen zum Teil übernimmt. Tarife*

Kunden ** Nichtkunden Roaming nicht ladend 0,30 € / 15 min 0,30 € / 15 min Keine bis 5kW 0,25 € / 15 min 0,35 € / 15 min Angaben bis 11kW 0,70 € / 15 min 1,00 € / 15 min möglichbis 22 kW 1,35 € / 15 min 1,80 € / 15 min

  • Alle Preise inkl. MwSt., zzgl. SMS-Kosten

**Gilt für Stromkunden der STADTWERKE LANGENZENN Den Kundentarif erhalten Stromkunden der Stadt- und Gemeindewerke, die Mitglied im Ladeverbund+ sind. Er gilt nicht für Gas-, Wasser-, ÖPNV- oder Kommunikationskunden der Verbundpartner. Anhand der bei der Registrierung hinterlegten Mobilfunknummer des Kunden erkennt das System, ob es ein Kunde oder ein Nicht-Kunde ist. Die Preise werden nach Zeit und der Ladeleistung des Fahrzeugs gestaffelt. Jedes Abrechnungs-Intervall umfasst dabei 15 Minuten. Die durchschnittliche Ladeleistung des Fahrzeugs pro Intervall bestimmt den jeweiligen Intervall-Preis. Das Preisblatt „Tarife und Abrechnungsmodalitäten Ladeinfrastruktur“ liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig mit 8:0 Stimmen folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt, für die Nutzung der künftigen Ladeinfrastruktur der Stadtwerke Langenzenn die folgenden Tarife und Abrechnungsmodalitäten zur Anwendung zu bringen: Tarife*

Kunden ** Nichtkunden Roaming nicht ladend 0,30 € / 15 min 0,30 € / 15 min Keine bis 5kW 0,25 € / 15 min 0,35 € / 15 min Angaben bis 11kW 0,70 € / 15 min 1,00 € / 15 min möglichbis 22 kW 1,35 € / 15 min 1,80 € / 15 min

  • Alle Preise inkl. MwSt., zzgl. SMS-Kosten

**Gilt für Stromkunden der STADTWERKE LANGENZENN Den Kundentarif erhalten Stromkunden der Stadt- und Gemeindewerke, die Mitglied im Ladeverbund+ sind. Er gilt nicht für Gas-, Wasser-, ÖPNV- oder Kommunikationskunden der Verbundpartner. Anhand der bei der Registrierung hinterlegten Mobilfunknummer des Kunden erkennt das System, ob es ein Kunde oder ein Nicht-Kunde ist. Die Preise werden nach Zeit und der Ladeleistung des Fahrzeugs gestaffelt. Jedes Abrechnungs-Intervall umfasst dabei 15 Minuten. Die durchschnittliche Ladeleistung des Fahrzeugs pro Intervall bestimmt den jeweiligen Intervall-Preis. einstimmig beschlossen

Dafür: 16 Dagegen: 0 Seite 7 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

  1. 3. Achte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Langenzenn (BGS-WAS) Sachverhalt: Die letzte Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2015-2018 wurde im Jahr 2013 durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) durchgeführt. Der BKPV wurde beauftragt, für den Zeitraum 2015-2018 eine Rückschau und für den Zeitraum 2019-2022 eine Vorausschau zur Gebührenkalkulation vorzunehmen, aufgrund derer die Wassergebühren für die kommenden vier Jahre festgelegt werden. Die Grundlagen der Gebührenkalkulation und die Gebührenkalkulation wurden im Sozial-, Kultur- und Werkausschuss am 22.11.2018 von der Sachverständigen vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erläutert. Der Entwurf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) wird der Niederschrift als Anlage 2 beigefügt. Der Sozial-, Kultur- und Verkehrsausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 04.12.2018 der achten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Langenzenn (BGS-WAS) als Satzung. Mit dieser Änderungssatzung erfolgen eine Neufestsetzung der Wassergebühren sowie inhaltliche Änderungen. Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. § 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für
  2. 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
  3. 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke § 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. § 9a Grundgebühr (1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss Zählergröße

Gebühr pro Jahr Q3= bis 4,0 m³ / h 80,00 €/ Jahr Q3= bis 10,0 m³ / h 192,00 €/ Jahr Q3= bis 16,0 m³ / h 320,00 €/ Jahr Q3= über 16,0 m³ / h 480,00 €/ Jahrb) die Verbrauchsgebühr 2,30 € pro m³ entnommenes Wasser. einstimmig beschlossen

Dafür: 16 Dagegen: 0

  1. 4. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung - StRSV) Sachverhalt: Die Stadt Langenzenn hat im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des Ortsrechts auch die Verordnung hinsichtlich der Straßenreinigung von öffentlichen Straßen und Sicherung von Gehbahnen im Winter überarbeitet. Die Verwaltung hat einen entsprechenden Entwurf sowie das dazugehörige Straßenreinigungsverzeichnis ausgearbeitet. Hier hat man sich an der Musterverordnung des Bayerischen Gemeindetags aus der Veröffentlichung Nr. 10/2017 orientiert. Des Weiteren wurden fachspezifische Fragen mit dem Bayerischen Gemeindetag abgestimmt und in die Verordnung eingepflegt. Der Entwurf der Satzung und das Straßenreinigungsverzeichnis liegen der Niederschrift als Anlage 3 bei. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat den Erlass der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung (StRSV) in seiner Sitzung am 23.10.2018 bereits befürwortet und empfiehlt hiermit den Beschluss einstimmig mit 7:0 Stimmen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf als Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung – StRSV) inkl. Anlage (Straßenreinigungsverzeichnis). Der Erste Bürgermeister wird beauftragt, die Verordnung entsprechend auszufertigen und amtsüblich bekannt zu machen. einstimmig beschlossen

Dafür: 16 Dagegen: 0

  1. 5. Neuerlass der Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS) Sachverhalt: Die städtischen Friedhöfe sind kostenrechnende kommunale Einrichtungen, die ganz oder zum Teil aus Entgelten finanziert werden. Hierbei sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Mit der turnusmäßigen Kalkulation (der Kalkulationszeitraum beträgt immer vier Jahre) der Friedhofsgebühren war wieder der Bayerische Kommunale Prüfungsverband beauftragt. Das Ergebnis der Kalkulation wurde dem Gremium durch den Fachberater vorgestellt und im Detail erläutert sowie den Fraktionen zur weiteren Beratung zur Verfügung gestellt. Seitens der Verwaltung erfolgte die Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung. Die neu kalkulierten Gebühren sind zu 100 % in Ansatz gebracht. Die Gebührenkalkulation für das Bestattungswesen der Stadt Langenzenn, das als öffentliche Einrichtung betrieben wird, findet ihre rechtliche Grundlage in Art. 8 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen Benutzungsgebühren erhoben werden, wenn die Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient – das ist beim Bestattungswesen der Fall. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Gebühren für einen Zeitraum zwischen einem und vier Jahren im Voraus ermittelt werden. Dabei ist der Einrichtungsträger grundsätzlich an dem von ihm gewählten Kalkulationszeitraum gebunden. Das bedeutet, dass eine Gebührenanpassung innerhalb des gewählten Kalkulationszeitraums grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Beschränkung des Kalkulationszeitraums auf maximal vier Jahre steht in einem gewissen Spannungsfeld, z.B. zu den Grabnutzungsgebühren, mit denen grundsätzlich der Gebührenbedarf für die Dauer der Ruhefrist (i.d.R. 10 bis 20 Jahre) oder Verlängerungsfrist abgedeckt werden soll. Letztendlich wird Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG im Bestattungswesen so zu interpretieren sein, dass die in der Gebührensatzung für das Bestattungswesen festgesetzten Gebühren grundsätzlich nicht innerhalb des gewählten Kalkulationszeitraums von höchstens vier Jahren angepasst werden dürfen. Bei einer Gebührenkalkulation nach Art. 8 KAG ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Dieses findet seine Ausprägung im Kostenüberschreitungsverbot und im Kostendeckungsgebot. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (= Untergrenze der Kostendeckung oder das so genannte Kostendeckungsgebot). Weiterhin legt das Kostendeckungsprinzip fest, dass das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten soll (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG = Obergrenze der Kostendeckung oder so genanntes Kosten- Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 8 Mitteilungen der Stadt Langenzennüberschreitungsverbot). Das Kostendeckungsprinzip ist primär kein Abrechnungsgrundsatz sondern eine bloße Veranschlagungsmaxime. Um dem Kostendeckungsprinzip gerecht zu werden, ist es in aller Regel erforderlich, die für die Einrichtung zu erwartenden Kosten und die festzulegenden Gebührensätze im Wege einer Vorauskalkulation zu ermitteln. Das kommunale Haushaltsrecht wird an dieser Stelle durch eine Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung (Art. 62 GO) im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte berührt. Demnach soll derjenige, der eine kommunale Leistung in Anspruch nimmt oder eine kommunale Einrichtung benutzt, die entstehenden Kosten in vertretbarem und gebotenem Umfang tragen. Es besteht somit eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung gesetzlich zulässiger Entgelte, mit der Intention, die Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung weitestgehend ohne Beteiligung des allgemeinen Haushalts (und damit durch den Steuerzahler) durch entsprechende Benutzungsgebühren für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme sicher zu stellen. Verzichtet die Stadt (ganz oder) teilweise auf Festsetzung und Erhebung ihrer zustehenden, gesetzlich zulässigen Benutzungsgebühren, so beeinflusst dies zwar nicht direkt die Gültigkeit der Gebührenkalkulation (da der Gebührenzahler durch niedriger angesetzte Kosten oder zu niedrig festgesetzte Gebührensätze nicht belastet wird), jedoch liegen Verstöße gegen den Vorrang spezieller Entgelte (Art. 62 GO) und gegen den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) vor. Im schlimmsten Fall könnte dieses Vorgehen sogar unter den Tatbestand der Vermögensveruntreuung subsumiert werden. Der Entwurf der Friedhofsgebührensatzung liegt der Niederschrift als Anlage 4 bei. Der Entwurf der Satzung wurde im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorberaten und dem Stadtrat mehrheitlich mit 5:3 Stimmen zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorgelegten Entwurf der Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS) als Satzung. Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 23.02.2011 außer Kraft. mehrheitlich beschlossen

Dafür: 15 Dagegen: 2

  1. 6. Neuerlass der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn (Friedhofs- und Bestattungssatzung - FBestG) Sachverhalt: Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn wurde seitens der Verwaltung überarbeitet. Neben rein redaktionellen Änderungen erfolgte die Anpassung auf heutigen Verfahrensstand. Der Entwurf der Satzung liegt der Niederschrift als Anlage 5 bei. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn (Friedhofs- und Bestattungssatzung –FbestG) als Satzung. Die Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.04.2011 außer Kraft. mehrheitlich beschlossen

Dafür: 16 Dagegen: 1

  1. 7. Teilsanierung Grundschule Langenzenn; hier: Durchführung eines VgV-Verfahrens für die Ingenieurleistungen der „Technischen Gebäudeausrüstung“ Sachverhalt: Auf Grundlage der Fortschreibung der Entwurfsplanung und der Kostenermittlung in den bisherigen Leistungsphasen für Teilsanierung der Grundschule Langenzenn ist erkennbar, dass die Kosten für die Planungsleistungen der „Technischen Gebäudeausrüstung (Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro) den Schwellenwert von netto 221.000,00 € übersteigen werden. Deshalb ist für die Leistung „Planung der technischen Gebäudeausrüstung ein europaweites VgV-Verfahren durchzuführen. Das Bauamt hat hierfür ein entsprechendes Angebot beim Ingenieurbüro Pfaller, Neumarkt, eingeholt. Dieses lautet auf brutto 11.305,00 €. Das Ingenieurbüro Pfaller hat bereits das VgV-Verfahren für die Objektplanung am Bauvorhaben Grundschule begleitet. Die Durchführung des Verfahrens dauert rund drei bis vier Monate und erfolgt parallel zur abschließenden Bearbeitung, Einreichung und Prüfung der Förderanträge durch die Regierung. Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Auftragsvergabe zur Durchführung und Begleitung des VgV-Verfahrens „Technische Gebäudeausrüstung“ für die Teilsanierung der Grundschule Langenzenn an das Ingenieurbüro Pfaller, Neumarkt, auf Grundlage des Angebots vom 29.11.2018 in Höhe von brutto 11.305,00 €. einstimmig beschlossen

Dafür: 17 Dagegen: 0

  1. 8. Abwasseranlage Versorgungsstandort Nord; hier: Ermächtigung des Bau,- Umwelt,- und Verkehrsausschusses zur Vergabe von Bauleistungen Sachverhalt: Für die Abwasserschiene am Schießhausplatz Nähe Versorgungsstandort Nord wurde die Abwasseranlage am 16.11.2018 im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen 1300 m³ Erdarbeiten, 1700 m² Verbauarbeiten, 13 Schächte, 76 m Medienrohr DN 400 PP und Kanalverlegung in unterschiedlichen Ausführungen. Insgesamt haben zwölf Firmen die Angebotsunterlagen angefordert. Die Submission fand am 29.11.2018 um 11:00 Uhr statt. Zur Angebotseröffnung lagen sechs Angebote vor, ein Vertreter der Anbieter war anwesend. Die Kostenermittlung des Ingenieurbüros Miller, Nürnberg beläuft sich auf brutto 415.000,00 €. Beginn der Ausführungsfrist ist Januar 2019, Ende der Ausführungsfrist April 2019. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Vergabe der Bauabschnitt I Abwasserschiene am Schießhausplatz. einstimmig beschlossen

Dafür: 10 Dagegen: 0

  1. 9. Löschwasserertüchtigung Langenzenn; hier: Ermächtigung des Bau-, Umwelt,- und Verkehrsausschusses zur Vergabe von Ingenieur,- und Bauleistungen Sachverhalt: Der Tagesordnungspunkt wird abgesetzt. Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Seite 9 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Niederschrift über die 68. Sitzung des Stadtratesam Donnerstag, den 10.01.2019 um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1
  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen

Zweiter Bürgermeister Ammon, Erich Stadtratsmitglieder: Barz, Andrea; Durlak, Manfred; Ell, Christian; Franz, Irene; Heeren, Bernhard, Dr.; Krippner, Hans-Peter; Meyer, Hans; Osswald, Birgit; Plevka, Melanie; Reuther, Christoph; Ritter, Margit; Schäfer, Bernhard; Schlager, Anni; Schönfelder, Roland; Schwämmlein,

Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 10 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Sprechstunden im Rathaus! Friedrich-Ebert-Straße 7, 2. DG-Süd Zimmer S 2.10, Telefon 09101 / 703 631 Verkehrsüberwachung jeden Freitag 09:00 – 10:00 Uhr Debeka Betriebskrankenkasse am ersten Montag im Monat 14:00 – 16:00 Uhr Migrationsberatung nur noch telefonisch - mobil 0151 6544 8690 Stand 08/2018 Beratung des Diakonischen Werkes Die Mitarbeiterinnen der staatlich anerkannten Sexual- und Schwangerschaftsberatung sind im Haus der Diakonie, Königswarterstr. 56-60 in 90762 Fürth unter der Tel.-Nr. 0911 / 749 33-53 zu erreichen. www.diakonie-fuerth.de Bürozeiten: Montag – Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr Montag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 13.00 bis 15.30 Uhr Zusätzliche Beratungszeiten: Dienstag 16.00 bis 19.00 Uhr Freitag 13.00 bis 16.00 Uhr Rentenberatung Der Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund im Landkreis Fürth, Rainer Waldenburger aus Cadolzburg - von der BfA-DRV Gemeinschaft - hält am Donnerstag, 21.02.2019 von 09.00 bis 11.00 Uhrim Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 7, DG-Süd Zimmer S 2.10. Sprechstunden für Fragen zur Rentenversicherung ab. Beratung - Kontenklärung - Rentenanträge Nächster Termin: Donnerstag, 07.03.2019 von 09:00 bis 11:00 Uhr Gerd; Sieber, Christian; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer; Tiefel, Stefan; Vogel, Markus Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard; Kreß, Christian; Lampert, Ralph; Tiefel, Markus; Zessinger, Gudrun Abwesend / Entschuldigt: Dritter Bürgermeister Roscher, Klaus Stadtratsmitglieder: Goos, Lena; Ziegler, Thomas Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Baugebiet Nr. 59 „Wohnen am Klaushofer Weg II“; hier: Straßennamensvergabe Sachverhalt: Im Rahmen des Baugebietes „Wohnen am Klaushofer Weg II“ werden vier neue Erschließungsstraßen hergestellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 59 „Wohnen am Klaushofer Weg II“ wurden bereits Straßenbezeichnungen mit „Wohnstraße A, B, C und D“ gekennzeichnet. Da bereits im Baugebiet Nr. 24 „Beim Weißen Stein“ sowie im Baugebiet 51 „Wohnen am Klaushofer Weg“ die Straßenbezeichnungen nach Bundesländern bzw. Hauptstädten erfolgte, wäre eine Fortführung der Straßenbezeichnungen nach bayerischen Städten denkbar. Die Verwaltung schlägt deshalb folgende Straßenbezeichnungen vor: Die Wohnstraße A erhält die Bezeichnung Münchner Straße. Die Wohnstraße B erhält die Bezeichnung Ingolstädter Straße. Die Wohnstraße C erhält die Bezeichnung Bamberger Straße. Die Wohnstraße D erhält die Bezeichnung Augsburger Straße. Weitere Vorschläge für die Fortführung des Gebietes gemäß dem Rahmenplan zur Erweiterung der Flächen östlich des Klaushofer Weges/ Zollnerstraße wären: Regensburger Straße, Passauer Straße, Eichstätter Straße. Des Weiteren wären auch Städte entlang der Burgenstraße denkbar, wie z.B. Bayreuther Straße, Coburger Straße, Kulmbacher Straße und Rothenburger Straße. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss war mehrheitlich der Meinung, dass die Benennung der Straßen nach den bayerischen Städten entlang der Burgenstraße, aufgrund des kulturellen und regionalen Bezugs, am geeignetesten ist. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig mit 8:0 Stimmen folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat der Stadt Langenzenn beschließt folgende Straßenbezeichnungen: Die Wohnstraße A erhält die Bezeichnung Coburger Straße. Die Wohnstraße B erhält die Bezeichnung Kulmbacher Straße. Die Wohnstraße C erhält die Bezeichnung Bayreuther Straße. Die Wohnstraße D erhält die Bezeichnung Rothenburger Straße. einstimmig beschlossen

Dafür: 22 Dagegen: 0

  1. 2. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurden die Spezialtiefbauarbeiten, hier Mikrobohrpfähle, bereits am 31.10.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Nachdem die erste Ausschreibung aufgehoben werden musste, wurden die Leistungen erneut unter der Kennung KHL-GHIL-05 am 07.12.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen 90 Bohrungen mit Einzellängen bis ca. elf Meter sowie zwei Probebohrungen. Die Submission findet am 15.01.2019 um 10:00 Uhr statt. Aufgrund der aktuellen Baupreise und einer voraussichtlichen Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von März 2019 (Probepfähle) bis Mai 2019. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ (KHL-GHIL-05) am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 22 Dagegen: 0

Seite 11 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Die nächsten Bauernmärktefinden am: Samstag, 16.02.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhr Samstag, 02.03.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhrauf dem Prinzregentenplatz statt ! Geboten wird ein großes Sortiment an frischen Lebensmitteln, Obst und Gemüse von landwirtschaftlichen Betrieben der näheren Umgebung. Ausgabezeiten Langenzenner Tafel, Nürnberger Str. 29 Ausweisausgabe: Dienstag 15 – 16 Uhr Lebensmittelausgabe: Samstag 13 – 14 Uhr 904594 Öffnungszeitender Bücherei Dienstag, Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch

10.00 bis 13.00 Uhr Samstag

09.30 bis 12.30 Uhr Montag und Freitag geschlossen Telefon 09101 / 90 45 94 E-Mail: [email protected] Abfuhr Großelektrogeräte Große Elektrogeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlgeräte, Spülmaschinen, Elektroherde) werden abgeholt und müssen vorab bei der Abfallberatung angemeldet werden. Alle übrigen Elektrogeräte (Toaster, Haartrockner, Kaffeemaschine etc.) werden kostenlos bei den Wertstoffhöfen angenommen. Bitte beachten Sie auch, dass Fernsehgeräte nicht abgeholt und nur über die Wertstoffhöfe entsorgt werden können. Meldeschluss Donnerstag, 21.02.2019 Abholung Dienstag, 26.02.2019 Es wird um rechtzeitige Anmeldung der Geräte bei der Abfallberatung gebeten. Telefon 0911 / 9773-1434

0911 / 9773 1435

0911 / 9773 1436 LRA Abfallberatung Zahnärztlicher Notdienst Bayern Hier haben Patienten die Möglichkeit, den aktuellen Zahnnotdienst online abzurufen. www.notdienst-zahn.de Zahnärztliche Notdienst-Ansage (Stadtgebiet Fürth/Nürnberg) Tel. 0911 / 5 88 88 355 Defibrillator im Bürgerhaus Seit kurzem ist im Bürgerhaus ein Defibrillator installiert. Er befindet sich am Eingang zur Küche vom großen Saal aus kommend. Im Notfall einfach den Kasten öffnen, Defibrillator entnehmen, Deckel öffnen und den Anweisungen folgen. Die Anweisungen sind in klaren Worten formuliert, sie können nichts falsch machen. Zugänglich ist das Bürgerhaus immer zu den normalen Öffnungszeiten des Rathauses oder zu öffentlichen Veranstaltungen. Hoffen wir, dass er nie zum Einsatz kommen muss.

Veranstaltungen Februar 2019 Offenes Bücherregal Montag bis Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Musikarche Musikpädagogisches Programm für Kinder ab 4 Jahren immer dienstags bis zu den Sommerferien

Kurs 1: 14.30 – 15.30 Uhr

Kurs 2: 16.00 – 17.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Bauer, Telefon 09101/6938. Veeh-Harfen-Nachmittag die VEEH-Harfengruppe trifft sich freitags von 16.00 – 17.15 Uhr. Interessierte Gäste zum Zuhören oder Mitspielen (mit VEEH-Harfe) sind herzlich willkommen. Ansprechpartnerin: K. Keller, Telefon 09101/1630 Handarbeitstreff immer mittwochs – ab 19.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Brand, Telefon 09101/6903 Die genannten regelmäßigen wöchentlichen Veranstaltungen finden immer während der Schulzeit statt – in den Schulferien entfallen diese Termine. Ursprunc e.V. Workshop „Das Ernährungs-Labyrinth“

  1. 22.02. – 24.02.2019, ganztags Kindergarten Plapperkiste Vortrag „Aufwachsen in Medienwelten – zwischen Chance und Risiko 28.02.2019, 19.30 bis 21.30 Uhr Hans-Sachs-Spielgruppe Jazz für Kinder mit Ferdinand Roscher 03.03.2019, um 14.00 Uhr Das Bürgerhaus bietet eine Plattform für verschiedene Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen etc. Anfragen unter: E-Mail: [email protected] 09101/703-222 oder 0172 7635286 Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 12 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Veranstaltungen

im Februar / März 2019 16.02.2019 KulturZiegelei Veitsbronn e.V., Konzert „Flinkfingro“ in der Halle 96, Beginn 20.00 Uhr 16.02.2019 Fasching, 1. Prunksitzung, Schulstr. 1, Wilhermsdorf, Beginn 19.33 Uhr 17.02.2019 Kinderfasching, Bürgerhaus Obermichelbach, Beginn 14.00 Uhr 23.02.2019 Gemeinde Seukendorf, Gemeindefasching 23.02.2019 Fasching, 2. Prunksitzung, Schulstr. 1,

Wilhermsdorf, Beginn 19.33 Uhr 24.02.2019 IGT Kinderfasching im Gasthaus Kalb,

Hauptstr. 20, Tuchenbach, Beginn 14.00 Uhr 02.03.2019 Kinderfasching, Schulstraße 1, Wilhermsdorf,

Beginn: 13.30 Uhr 02.03.2019 Fränkischer Kulturrausch, „Ohne Freibier wär

das nie passiert...“, Helmut Binser, Dürnfarrn-

bach, Wilhermsdorf, Beginn: 20.00 Uhr Veranstaltungen im Februar / März 2019 Freitag, 15. Februar Jugendzentrum Alte Post, Kneipenquiz, Beginn: 20 Uhrwww.altepost.org Samstag, 16. Februar Jugendzentrum Alte Post, Repaircafé, www.altepost.org Sonntag, 17. Februar Katholische Kirchengemeinde St. Marien Langenzenn Sonntagswecker, 10.30 Uhr Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Langenzenn, Valentins-Gottesdienst, Beginn: 10 Uhr Donnerstag, 21. Februar Heimatverein Langenzenn, Langenzenner Geschichte und Geschichten, 19 Uhr, Café Siebener, Horbach Sonntag, 24. Februar SPD Langenzenn, Kinderfasching mit den „Langenzenner Pflaumen“, Beginn: 14 Uhr, Stadthalle Langenzenn. Samstag, 2. März Heimatverein Langenzenn Stadtführung: Hopfen und Malz – auf den Spuren Langenzenner Brauereien mit Bierprobe im Lahma Bräu, 14 Uhr, Prinzregentenplatz SV Burggrafenhof, Faschingsball mit dem Motto „Fire & Ice“ Beginn: 20 Uhr, Einlass ab 19 Uhr, Stadthalle Langenzenn, Pfaffenleite, www.sv-burggrafenhof.de Sonntag, 3. März Heimatverein Langenzenn 14 bis 16 Uhr, Heimatmuseum und Fronveste geöffnet Stellenbörse? www. Immobörse? www.

Nächstes Volksliedersingen am Dienstag, 26. Februar - denn Singen tut gut Zum Faschingsendspurt laden wir wieder ein zum Volksliedersingen mit Schorsch Keck am Schifferklavier. Dieses Mal treffen wir uns am Dienstagnachmittag, den 26. Februar um 14 Uhr im Kulturhof-Cafe, Hindenburgstraße 32. Das Cafe hat an diesem Tag extra für uns geöffnet. Neben alt bekannten Weisen wird uns Schorsch natürlich auch einige Schunkel-Lieder zum Fasching spielen. "Singen tut Körper und Seele gut". Diese alte Volksweisheit haben Wissenschaftler untersucht und festgestellt: Singen stärkt tatsächlich die Abwehrkräfte und auch die Psyche. Alle die gerne in lustiger Gemeinschaft singen, sind wieder herzlich dazu eingeladen. Der Eintritt ist frei. Erste Hilfe Kurs Erstmals hat der Seniorenrat für seine zahlreichen ehrenamtlichen Mitarbeiter und Neigungsgruppen-Leiter einen erste Hilfe-Kurs angeboten. Der Seniorenratsvorsitzende Hans Klinner betonte dabei, dass es sehr positiv aber nicht selbstverständlich ist, dass es keinerlei Unfälle bei den vielzähligen Aktivitäten des Seniorenrates in den letzten Jahren gegeben hat. Trotzdem möchte man einfach Vorsorge treffen und die Ehrenamtlichen damit auch ein Stück weit schützen. Mit Hilfe von Frau Lindner vom Fürther BRK wurde ein eintägiger Kurs im Bürgerhaus abgehalten, der speziell auch auf die Erste Hilfe bei altersbedingte Problemlagen wie Schlaganfall oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen einging. Senioren-Veranstaltungen in den Außenorten Nachdem bei den meisten Veranstaltungen des Seniorenrates festzustellen ist, dass die Teilnehmer überwiegend aus dem Kernort Langenzenn kommen, hat sich der Seniorenrat Gedanken gemacht, wie die Senioren in den Außenorten besser erreicht werden können. Nun wird als erstes von uns ein Seniorennachmittag in Kirchfembach initiiert, der aktuell von Heidi Reuther vorbereitet wird. Näheres dazu im nächsten Mitteilungsblatt. Langenzenner Anregung: Landkreis hat Induktionsanlage zum Verleih Auf Anregung des Langenzenner Seniorenrates hat der Landkreis Fürth ab sofort eine mobile Induktionsanlage im Verleih. Diese kann von Vereinen und Organisationen für alle Veranstaltungen eingesetzt werden, um so Hörgeschädigten eine bessere Teilhabe zu gewährleisten. Termine: Dienstag, 19. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 20. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Spielenachmittag mit Karin Botzenhardt, von 14-16 Uhr im kleinen Saal des Bürgerhauses Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Computer-Kurs mit Schülern des Wolfgang-Borchert-Gymnasiums – Thema Suchmaschinen; auch Neueinsteiger willkommen! 13.30-15 Uhr im Computerraum B31 im Erdgeschoss, Wolfgang-Borchert-Gymnasium, Sportplatzstraße 2 Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 21. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Seniorenrat Langenzenn: öffentliche Arbeitssitzung 17 Uhr, Bürgerhaus großer Saal, Friedrich-Ebert-Str. 7 Dienstag, 26. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Seniorenrat Langenzenn: Gemeinsames Volksliedersingen mit Georg Keck am Akkordeon; 14 Uhr im Kulturhof-Cafe, Hindenburgstr. 32; Eintritt frei Mittwoch, 27. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Allg. Sprechstunde + Sozialberatung mit Manfred Lober: 14:00-15:30 Uhr im Büro des Seniorenrates, Friedrich-Ebert-Str. 7 – Betreutes Wohnen Zi. 302 Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 28. Februar 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Zu allen unseren Veranstaltungen sind alle Bürger/innen herzlich eingeladen. Über Anregungen zu Seniorenthemen und –angelegenheiten freuen wir uns. Nähere Informationen und weitere Fotos zu unserer Arbeit finden Sie auf unserer Homepage, da wir nicht alles im Mitteilungsblatt unterbringen: seniorenrat-langenzenn.npage.de Vorsitzender Hans Klinner, Wiesenweg 9, 90579 Langenzenn – e-mail: [email protected] Seite 13 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 14 Mitteilungen der Stadt Langenzennlangenzenn.del d Hallenbad in Langenzenn Badebetrieb Mo: Ruhetag Di/Do/Fr: 15:00 - 21:00 Uhr Mi: 15:00 - 20:00 Uhr Sa/So: 10:00 - 15:00 Uhr Senioren Do: 13:30 - 15:00 Uhr Warmbadetage Do/Fr Weitere Informationen über evtl. geänderte Öff nungszeiten erhalten Sie unter: langenzenn.de oder Tel. 09101|703-500 Reichenberger Str. 41 I Langenzenn I Tel. 09101/703-540 Wer hilft wo – Versorgungseinrichtungen: Strom: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteil Burggrafenhof Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahmeandere Ortschaften Main-Donau Netzgesellschaft Tel. 0800-234-2500 Störungsannahme Erdgas: Stadtgebiet Langenzenn Infra Fürth GmbH Störungsannahme Tel. 0911-9704-4444 Straßenbeleuchtung: Langenzenn und Außenorte Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Wasser: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteile Kirchfembach und Erlachskirchen Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Burggrafenhof, Keidenzell, Stinzendorf, Hammerschmiede, Klaushof, Oedenhof, Horbach, Hausen, Göckershof, Hardhof, Laubendorf, Lohe, Heinersdorf Dillenberggruppe Gonnersdorf Tel. 09103-7936-0 Außerhalb der Geschäfts- und Dienstzeiten erfolgt bei den Stadtwerken Langenzenn eine Rufweiterschaltung bzw. die Zuschaltung des Anrufbeantworters. Die Stadtwerke Langenzenn informieren ihre Stromkunden: Neue Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Langenzenn zur Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Die Stadtwerke Langenzenn weisen darauf hin, dass ab dem 01.03.2019 neue Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Langenzenn zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in Kraft treten. Gleichzeitig treten die Ergänzenden Bedingungen vom 01.07.2009 außer Kraft. Die Ergänzenden Bedingungen können auf der Internetseite der Stadtwerke Langenzenn https://www.langenzenn.de/ stadtwerke im Downloadbereich heruntergeladen oder im Kundenzentrum der Stadtwerke Langenzenn zu den bekannten Öffnungszeiten eingesehen bzw. kostenlos abgeholt werden. Langenzenn, den 08.02.2019 Stadtwerke Langenzenn Habel, 1. Bürgermeister Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Montag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Am Faschingsdienstag, den 05. März 2019, ist das Hallenbad Langenzenn in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet. Kassenschluss ist um 12.00 Uhr. Stadtwerke Langenzenn Bäderverwaltung Informationen zu Heizölbestellungen für kommunale Liegenschaften Bauverwaltung berichtet – Anlässlich eines Zeitungsberichts in den Fürther Nachrichten zum Thema Heizölbestellung an der Grundschule Langenzenn und den Nachfragen vieler Bürgerinnen und Bürger hat Stadtrat Manfred Durlak an die Verwaltung einen Fragenkatalog gesandt, der nun im Stadtrat beantwortet für alle Klarheit zu Heizölbeschaffung und dem konkreten „Vorfall“ brachte. Resümierend wurde im Stadtrat festgestellt, dass unsachliche und übertriebene Berichterstattung in den Fürther Nachrichten zu großem Unmut führte. Festgestellt wurde, dass die Beschaffung von Heizöl unkompliziert und präzise geregelt abläuft und auch in diesem Fall nicht anders agiert wurde. Anfang Januar wurde festgestellt, dass wieder Heizöl benötigt wurde. Angebote wurden eingeholt und 10.000 Liter bestellt. Diese sollten am Dienstag,15. Januar geliefert werden. Im Tank der Grundschule, Gesamtkapazität 66.000 Liter, waren am Freitag, 11. Januar noch 20 cm Öl, was rechnerisch ca. 14 Tage ausreichen müsste. Der zuständige Mitarbeiter wollte aber nichts riskieren und hat die Heizung vorsichtshalber am Freitagnachmittag um 14:00 Uhr abgedreht.

Seite 15- Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Firmenhinweistafel im Gewerbegebiet V „Mühlsteig“ installiert Citymanagement berichtet - Die erste neue Hinweistafel für ansässige Unternehmen im Gewerbegebiet GE V ist nun am Eingang des Gewerbegebietes „Mühlsteig“ errichtet worden. 22 Firmen haben sich bereits eintragen lassen. Neben Firmenlogo, Firmennamen und Hausnummer ist auch ein Übersichtsplan zu finden, der die Suche nach den entsprechenden Betrieben vor Ort erleichtern soll. Am Montagmorgen, 14. Januar hat er diese um 05:30 Uhr wieder eingeschaltet. Die übliche Raumtemperatur von 22 Grad wurde um ca. 10:00 Uhr erreicht. Ebenfalls zur Sicherheit wurde am Montag zusätzlich vorab eine Kleinmenge von 2.000 Litern Heizöl geliefert. Zwei Unterschiede zur „normalen“ Beschaffung wurden ausgemacht: da die Grundschule bald saniert werden soll, werden deren Heizöltanks, nicht mehr komplett befüllt, da im Zuge der Sanierung auf eine Pellet-Heizung umgestellt werden soll. Gleichzeitig hatte ein Mitarbeiter die beabsichtigte Wochenend-Abschaltung der Heizung der Schulleitung am Freitagvormittag mitgeteilt, durch deren Weitergabe der Information an Lehrkräfte und deren teilweise Weitergabe an Schülerinnen und Schüler nicht nachvollziehbare Auswüchse entstanden. Auch Seitens der Schulleitung konnte der übereifrige Aktionismus einiger weniger, auch durch die Presse, nicht nachvollzogen werden. Weitere Informationstafeln sollen in den nächsten Jahren sukzessive auch in anderen Gewerbegebieten aufgestellt werden. Die Tafeln sind so konzipiert, dass sie problemlos erweitert und ergänzt werden können. Bei Interesse an einem Firmenhinweisschild im GE V oder in anderen Gewerbegebieten in Langenzenn wenden Sie sich an das Citymanagement der Stadt Langenzenn. E-Mail: [email protected], Tel. 703-103 Citymanagerin Michaela Auer und 1. Bürgermeister Jürgen Habel inspizieren die neuen Firmentafeln Die neuen Tafeln sind erweiterbar konzipiert Metzgermeister Hans Meyer beendet Stadtratsarbeit Neues aus dem Stadtrat – Der langjährige 2. und 3. Bürgermeister, Stadtrat Hans Meyer teilte mit einem Schreiben zu Anfang des Jahres mit, dass er sein Amt als Stadtratsmitglied Ende Februar niederlegen möchte. Seinem Wunsch wurde durch Feststellung des Stadtrates am 7. Februar entsprochen, sodass er mit Wirkung zum 1. März 2019 aus dem Stadtrat ausscheidet. Bürgermeister Habel bedankte sich bereits im Rahmen der vergangenen Sitzung für das großartige Engagement sowie die stete Bürgernähe von Herrn Hans Meyer. Als Nachfolger wird der Listennachfolger der FDP-Liste, Herr Georg Ruf, ins Gremium einziehen. Seine Ve r e i d i g u n g sowie die Verabschiedung von Herrn Hans Meyer sollen im Rahmen der nächsten Stadtratssitzung erfolgen. Stadtrat Hans Meyer und 1. Bürgermeister Jürgen Habel

Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 16 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Dank Adventsaktion 1.000 Euro an die Tafel gespendet Citymanagement berichtet - Initiiert wurde die Adventsaktion „Advent durch die historische Altstadt“ durch die beiden ansässigen Gewerbevereinigungen BDS (Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V.) Ortsverband Langenzenn und Langenzenn Vision in Kooperation mit dem Citymanagement der Stadt Langenzenn. Die teilnehmenden Langenzenner Geschäfte boten an den Adventstagen verschiedene Aktionen an und stellten während der Adventszeit Spendendosen zu Gunsten der Langenzenner Tafel e.V. auf. Knapp 908,- Euro wurden gespendet. Nach der Auszählung bot die Sparkasse Langenzenn an, den Spendenbetrag auf 1.000,- Euro aufzurunden. Marion Ströbel - 1. Vorsitzende der Langenzenner Tafel e.V. - nahm den Spendenscheck mit Freude entgegen. Die Spendensumme soll für einen evtl. Austausch bzw. Reparatur der anfälligen Kühleinheit des „Tafel-Sprinters“ verwendet werden. Diese Adventsaktion wurde unterstützt von Adresse der Schönheit * Almut Fischer - Individuelle Wohnideen * Angelshop Baitschmiede * Bäckerei Konditorei Café Körber * Brillenladen Frank * Dieter Thanner Orthopädie-Schuhtechnik * Elektro Ruf * Euronics Jakob * Fachträumerei * Frisurenstudio Langenzenn * Funny Sun Solarium * Goldschmiede Eisenmenger

  • Hair Lounge Langenzenn * Individuell – Haushalt,

Garten & Geschenke * Korrosionsschutz-Depot

  • Kulturhof-Café

* Landmetzger Emmert * Metzgerei Stillkrieg * Nellis Allround Shop

  • Optik Altmann
  • Papierhaus Hasslinger * Pizzeria

Enzo * Pizzeria La Luna * Raumideen Gsänger * Sanitätshaus Goebel

  • Schneider Kosmetik * Storchen

Apotheke * TUI Reisecenter * Vergiss mein nicht

  • Weltladen Langenzenn * Woll-

Lust * Zinnober mode+mehr Ein herzliches Dankeschön dafür! Vielen Dank auch an alle, die bei ihrem Besuch der Geschäfte einen Obolus in die Spendendose geworfen haben! Bürgerstiftung: Neuer Stiftungsrat Bürgerstiftung berichtet – Der auf eine Dauer von je sechs Jahren bestellte Stiftungsrat der Bürgerstiftung Langenzenn besteht aus sechs Mitgliedern, dem 1. Bürgermeister und je einem Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Die Amtszeit des bisherigen Stiftungsrats endete Ende letzten Jahres. Der Stadtrat dankte in Rahmen seiner Sitzung am 7. Februar den Stiftungsratsmitgliedern Herrn Manfred Durlak (CSU), Herrn Manfred Lober (SPD), Herrn Alfred Jäger (Freie Wähler), Herrn Gisbert Betzler (Bündnis 90/Grüne) und Herrn Hans Meyer (FDP). Zugleich wurde auch der neue Stiftungsrat für die kommenden sechs Jahre bestellt, der aus dem Vorsitzenden Herrn 1. Bürgermeister Jürgen Habel, Herrn Manfred Durlak (CSU), Herrn Manfred Lober (SPD), Frau Jutta Schendzielorz-Kostopoulos (Freie Wähler), Frau Evelyn Meyer (Bündnis 90/Grüne) und Herrn Hans Meyer (FDP) besteht. Verabschiedet wurden die ausscheidenden Stiftungsräte Gisbert Betzler und Alfred Jäger. Die ehrenamtliche Tätigkeit umfasst neben der Teilnahme an den Stiftungsratssitzungen auch die Termine vor Ort zur Entgegennahme und Ausgabe von Spenden sowie Anregungen für Projekte der Bürgerstiftung. Für diese Aufgaben opfern die Stiftungsräte dankenswerterweise ihre Freizeit und bringen mitunter auch an den Wochenenden Zeit auf. Alfred Jäger (rechts) und Gisbert Betzler (links) wurden von

  1. 1. Bürgermeister Habel (Mitte) verabschiedet

Seite 17 - Nr. 3 / 15.02.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Dank an die Feuerwehrkameraden für Einsatz im Schnee-Katastrophengebiet Langenzenn – Im Rahmen der Stadtratssitzung am 7. Februar wurde ein herzlicher Dank von Feuerwehrbeauftragtem Herrn Seichter und 1. Bürgermeister Jürgen Habel an die Feuerwehrkameraden der Freiwilligen Feuerwehr Langenzenn für deren Einsatz im Schnee-Katastrophengebiet ausgesprochen. Sie erhielten für ihr Engagement ein kleines Präsent überreicht. Die Feuerwehr Langenzenn ist in einer kurzfristig organisierten „Nacht-und-Nebel-Aktion“ am 13. Januar 2019 mit Feuerwehren aus dem Landkreis und der Stadt Fürth in das Schnee-Katastrophengebiet nach Oberbayern ausgerückt und hat hier mehrere schneebelastete Dächer von Wohnhäusern oder einsturzgefährdeten Gebäuden geräumt (Bericht bereits im Mitteilungsblatt Nr. 2 vom 1. Februar). Ein kleines Dankeschön für die Hilfeleistung in Oberbayern Kreisverkehr Nürnberger Straße – Vorbereitungen laufen Bauamt informiert – Der Bau des neuen Kreisverkehrs im Bereich der Nürnberger Straße / Veit-Stoß-Straße / Lohmühle ist für den Sommer und Herbst diesen Jahres geplant. Um dann mit dem eigentlichen Bau beginnen zu können ist es bereits noch im Februar während der Ruhezeit von Vögeln und Fledermäusen nötig, die notwendigen Baumfällarbeiten durchzuführen. Diese erfolgen in Abstimmung mit den Fachbehörden zum Naturschutz. Das Bebauungsplanverfahren zur Errichtung des Kreisverkehrs wurde 2018 abgeschlossen. Parallel zum Bebauungsplan wurde die Verkehrsplanung für den betroffenen Bereich erstellt. Diese wurde mit dem Antrag auf Fördermittel bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht sowie die nötige Vereinbarung mit dem Landkreis Fürth, es handelt sich zukünftig um eine Kreisstraße, abgeschlossen. Im Moment werden die Vergabeunterlagen für die Baumaßnahme erstellt und eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt. Sobald die Angebote der Baufirmen bewertet sind, kann der endgültige Zuwendungsbescheid durch die Regierung von Mittelfranken erteilt und mit den Baumaßnahmen begonnen werden.

Seit Januar haben wir nun auch Gutscheine für Sie im Verkauf – die Geschenkidee für jeden Anlass! Seit Februar aufgrund der guten Nachfrage eine kleine Änderung der Öffnungszeit! Sonntag und Montag jeweils 13:30 – 18:00 Uhr Und im März erwartet Sie Faschingsstimmung im Café!! Am Faschingssonntag, 03.03.19, Rosenmontag, 04.03.19 und Faschingsdienstag, 05.03.19 jeweils von 13:30 bis 18:00 Uhr! Wir freuen uns über viele maskierte Gäste in bester Faschings-Feier-Laune! Sie dürfen sich freuen auf eine Auswahl an leckeren Kuchen, Torten und Kleingebäck, auf herzhafte Kleinigkeiten zu Bier, Wein oder Sekt. Besonderes SPEZIAL am Faschingssonntag und Rosenmontag Piña Colada Cocktail, mit oder ohne Alkohol! Ihr Team vom Kulturhofcafé Hindenburgstr. 32 • 90579 Langenzenn • Tel: 09101/9052578 Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 18 „Zeit für Utopien“ im Bürgerhaus Langenzenn Citymanagement berichtet

  • „Zeit für Utopien“ nahmen

sich wieder zahlreiche Bürger und folgten der Einladung der Steuerungsgruppe Fairtradestadt Langenzenn ins bis fast auf den letzten Platz belegte Langenzenner Bürgerhaus. In dem Film gleichen Titels von Kurt Langbein berichten Menschen von Firmen, Start-Ups und Kooperativen, mit denen Produzenten und Konsumenten zusammen gebracht werden und bei denen sich der Preis der Produkte an den tatsächlichen Herstellungskosten der Erzeuger orientiert. Nachhaltigkeit bei den Rohstoffen und der Produktion, faire Entlohnung und angemessene Wertschöpfung bis zum Konsumenten werden erfolgreich praktiziert.   So werden ein von den Kunden finanzierter Milchviehhof im Alpenland mit Käserei, das Fairphone, eine genossenschaftlich organisierte Bio-Ladenkette mit Produzenten und Konsumenten als Teilhaber sowie weitere nachhaltige Projekte aus aller Welt vorgestellt. Der Weg zu einer kooperativen gemeinwohlorientierten Wirtschaft ist möglich, wird erfolgreich praktiziert und muss keine Utopie bleiben - das ist die Botschaft an die Zuschauer. Und die wird auch noch verstärkt, als die Gastreferentin Frau Ines Pyko im Anschluss einige Projekte aus der Fördertätigkeit der Entwicklungsgenossenschaft „Oikocredit“ aus Mitteilungen der Stadt Langenzenn Peru, Ghana und Ägypten vorstellt. Fazit der lebhaften Publikums-Gespräche im Anschluss - der Wunsch nach weiterer Entwicklung zu mehr Miteinander und Nachhaltigkeit des regionalen und globalen Wirtschaftens. Letzte Termine vom Agenda 2030 Kino im Landkreis Fürth: 16.02.2019 – 19.30 Uhr – „Das Wunder von Mais“ Gemeindehaus St. Markus in Oberasbach 28.03.2019 – 19.00 Uhr – „Von Bananenbäumen träumen“ Feuerwehrhaus Seukendorf Weitere Infos zum Thema Fairetradestadt Langenzenn finden Sie unter www.langenzenn.de/leben-wohnen/fairetradestadt/.

Gutbürgerliche Fränkische Küche Schweinebraten, Schäufele, Sauerbraten, Bratwürste, Schnitzel aus der Pfanne, u.v.m. siehe unsere Speisenkarte. Jeden Mittwoch Schaschlik mit Soße – natürlich hausgemacht und ohne Konservierungsmittel. Karpfen und Karpfenfilet fürs Wochenende und für Karfreitag bitte vorbestellen. Ab sofort Lieferservice ab € 20,– Bestellwert Für Ihre Feierlichkeiten wie Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag, Taufe, u.s.w. steht unser Saal mit 100 Plätzen jederzeit zur Verfügung. Wir haben täglich von 10.00 bis 01.00 Uhr geöffnet. Durchgehend warme Küche Ganzjährig geöffnet! – Kein Ruhetag! Radfahrer, Biker, Vereine u. Kartler herzlich willkommen. Inh.: Peter Brunmayr • Tel. 0911 - 97 64 23 31 Würzburger Str. 650 • Fürth-Burgfarrnbachwww.auf-der-hut-burgfarrnbach.de Speisegaststätte Wir suchen zum 02. September 2019 eine(n) Auszubildende(n) für Metallbau, Fachrichtung Konstruktionstechnik. Kundendienst Seite 19 - Nr. 3 / 15.02.2019 LANGENZENN aktuell

Der SV Burggrafenhof lädt ein zum Faschingsball 2019 „FIRE & ICE“ am 02.03.2019 in der Stadthalle Langenzenn Einlass: 19:00 Uhr – Beginn: 20:00 Uhr Eintritt 12,00 Euro Freie Maskenwahl – alle sind willkommen! Mit Musik von DJ Bobbers Kartenvorverkauf und weitere Informationen bei Tanja Mühlbacher unter 09101 / 90 343 42 Der Messer- und Scherenschleifer steht für Sie vom 18.02. bis 22.02.2019 täglich von 10.00 bis 16.00 Uhr direktam Prinzregentenplatz in Langenzenn Messer- u. Scherenschleifer - Tel. 0157-39481654 Bitte nichts an der Haustüre abgeben ! Jeder Mensch tickt anders - Leben nach der inneren Uhr Die Lerche war’s und nicht die Eule. So kann man – sehr frei nach William Shakespeare – Menschen zuordnen, die von Natur aus eher zu den Frühaufstehern bzw. zu den Spätstartern in den Tag gehören. Menschen also, deren innere Uhren verschieden ticken. Die Wissenschaft unterteilt Personen, deren Schlaf-und Wachphasen, Leistungsvermögen und auch Hormonspiegel sich entsprechend ihrem individuellen Biorhythmus von der Tageszeit her unterscheiden, in sogenannte Chronotypen. Demnach treibt es die „Lerche“ von Natur aus morgens früh aus dem Bett und abends früh hinein. Ausgeprägte Spätaufsteher oder Nachtmenschen werden als „Eule“ bezeichnet und die in der Bevölkerung am meisten verbreiteten „Normaltypen“ sind irgendwo dazwischen. Zu welchem Chronotyp ein Mensch mehr tendiert, wird maßgeblich von seinen jeweiligen Genen bestimmt. Allerdings kann sich der Biorhythmus jedes Einzelnen im Laufe seines Lebens verändern. So gehören kleine Kinder in der Regel zu den Lerchen. Gleiches gilt für ältere Menschen. Sie werden von ihrer inneren Uhr morgens meist früh geweckt und abends dafür früher müde. Jugendliche wiederum kommen in der Frühe häufig „schwer in die Gänge“ und halten dafür später am Tag bzw. in der Nacht länger durch. Sie stellen somit klassische Eulen dar. Die Normalos oder Allrounder sind dazwischen angesiedelt. Etwa ab dem 20. Lebensjahr bildet sich beim Menschen dann sein persönlicher Biorhythmus aus, dann entscheidet sich, ob er Lerche, Eule oder Normaltyp ist. Dazu betonen die Chronobiologen, jene Wissenschaftler, die sich mit unserer inneren Uhr beschäftigen, dass Lerchen und Eulen nicht unnormal oder abnorm sind. Sie ticken eben nur anders als das Gros der Bevölkerung, sind deshalb jedoch nicht fleißiger oder fauler als andere Menschen. Nur in den Phasen, in denen sie besonders wach und leistungsfähig sind, wenn Herzfrequenz, Blutdruck und Körpertemperatur höher sind, der Körper also auf Leistung getrimmt ist, unterscheiden sie sich von der Norm. Das bedingt auch, dass Menschen, die etwa aufgrund ihres Arbeitsalltags permanent gezwungen sind, von ihrem Biorhythmus abweichend zu leben, ihren Körper stärker belasten als Normaltypen. Bei diesen Lerchen und Eulen nehmen zudem das Unfallrisiko und die Fehlerhäufigkeit zu, während die Konzentrationsfähigkeit abnimmt, wenn sie außerhalb ihrer Hochphasen arbeiten müssen. Wissenschaftlich nachgewiesen ist inzwischen ebenfalls, dass Menschen, die gegen ihre innere Uhr leben (müssen), insbesondere Schichtarbeiter, häufiger an Schlafstörungen, an chronischer Übermüdung und an Konzentrationsschwäche leiden. Sie sind zudem anfälliger für Herz-Kreislauf-Krankheiten, allergische Erkrankungen möglicherweise auch für Krebs. Störungen der körpereigenen Rhythmik können außerdem Übergewicht bedingen. Deshalb ist es vorteilhaft zu wissen, welchem Chronotyp man selbst angehört. Denn von Fruchtfliegen und Mäusen weiß die Wissenschaft inzwischen, dass diese Tiere früher sterben, wenn sie gegen ihre innere Uhr leben. Forscher sind nun neuerdings mit einem Bluttest in der Lage, zu bestimmen, ob man zu den Lerchen, den Eulen oder zu der Mischform der Normaltypen gehört. Damit bekommen Menschen wichtige Informationen zu ihrem persönlichen Biorhythmus an die Hand, mit denen sie versuchen können, ihre innere Uhr besser mit ihrem Alltag in Einklang zu bringen – indem sie den individuellen Bedürfnissen ihres Körpers mehr Beachtung schenken. Auch lässt sich die innere Uhr mit Licht bis zu einem gewissen Grad „umstellen“. Hilfreiche Hinweise können auch Mediziner durch die Bestimmung des jeweiligen Chronotyps bekommen: So ist mittlerweile bekannt, dass Medikamente unterschiedlich wirken, je nachdem, wann sie eingenommen werden. Zudem lassen sich je nach Chronotyp Diagnosen präziser stellen sowie Therapien individueller gestalten und anpassen. Von weiteren Fortschritten in der Chronobiologie erhoffen sich Forscher nicht zuletzt auch Erfolge in der Krebstherapie. Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 20 LANGENZENN aktuell

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Krippenleitung gesucht! Für unsere schöne neue Evang. „Vituskrippe“ in Veitsbronn, suchen wir eine christliche, erfahrene und qualifizierte Leitung. Es erwartet Sie ein zufriedenes + engagiertes Team. Die Stelle ist unbefristet. Bewerb. / Infos: Geschäftsführer Diakon Reinhold Netz, Waldstr. 2f, 90587 Veitsbronn, Tel. 0911- 80197737 www.evangelische-kitas-veitsbronn.de Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 22 LANGENZENN aktuell Städtereisen mit der VHS Langenzenn Sa 2.3.-Mo 4.3.2019 (Faschingswochenende) 3 Tage Berlin mit Besuch der Harry Potter Ausstellung in Potsdam, ÜF, Stadtführung, 199,00 Euro Eintritt Harry Potter-Ausstellung 23,95 extra (Kurs Nr. 022) 10.05.-12.05.2019, 3 Tage Hamburg Hafengeburtstag mit ÜF, Stadtführung, 399,00 Euro (Kurs Nr. 024) 01.05.-05.05.2019, 5 Tage Wien mit Stadtrundfahrt, Führung durch Hofburg, Sisimuseum, Schloss Schönbrunn, Fahrt a. Donaukanal, Grinzing mit Abendessen u. Wein, Spanische Hofreitschule mit Morgenarbeit, Kaffeehaustour mit Kostproben, ÜF, 599,00 Euro (Kurs Nr. 023) Einladung an alle Mitglieder: Jahreshauptversammlung der VHS mit Neuwahlen Montag 18.02.2019, 18.30-19.30 Uhr Bürgerhaus Langenzenn, gr. Saal - Friedrich-Ebert-Str. 7 Da fing das Jahr für die Kleinsten beim SVB mal richtig gut an. Geschäftsführer Udo Lechner von der Firma MAXFELD STANZBIEGETECHNIK GmbH & Co. KG hat sich bereit erklärt, sich für die Neuanschaffung kompletter Präsentationsanzüge finanziell zu verbiegen. So durften sich unsere Jüngsten sowohl über neue Anzüge als auch über passende kurze Hosen und Shirts freuen. Somit ist ein einheitlicher Auftritt der Mannschaften im Winter, wie im Sommer gewährleistet und gibt den stolzen Kindern das Gefühl, ein Teil vom Ganzen zu sein. Für die Kinder war es wie Weihnachten im Januar und Udo Lechner der Weihnachtsmann. Noch einmal vielen, vielen Dank dafür. Hiefer Kids sagen Danke Firma Maxfeld

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Die Projektgruppe Leselust Langenzenn präsentierte das Buch „SiebenerZeit“ von und mit Margit Begiebing Alle, die am Freitag, 1. Februar, der Einladung der Projektgruppe "Leselust" ins Langenzenner Bürgerhaus gefolgt sind, erlebten einen kurzweiligen und abwechslungsreichen Abend. Zu Gast war Frau Margit Begiebing aus Langenzenn. Sie stellte ihr Buch "SiebenerZeit" vor. "Hierin befinden sich jeweils sieben Geschichten aus sieben Lebenszeiten, wie Urlaubszeit, Familienzeit, Krimizeit, Jahreszeit usw." so die Autorin. Wir durften einer Geschichte ihrer Mutter und deren Freundin lauschen. Anhand eines Fotos aus der Zeit, als sie als junge Frau in Koblenz in "Stellung" war, ersann Frau Begiebing eine Geschichte über die erste Liebe ihrer Mutter. Durch ihr sehr lebendiges Vortragen, konnten wir auch dabei sein, als Sie in der Geschichte "Der Frühling ist bunt" an einem regnerischen Frühlingstag einen Einkaufsbummel machte und sich von den neuen Trendfarben der Saison, einfangen ließ. Zum Schluss gab es noch die Jahreszeiten auf "fränkisch". Alles in Allem war es ein schöner Abend, der nur etwas mehr Zuhörer verdient hätte. Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 24 LANGENZENN aktuell Imker des Bienenzuchtvereins Langenzenn mit Ehrennadeln in Bronze für langjährige Mitgliedschaft geehrt Langenzenn – Jeweils eine Ehrennadel in Bronze des Deutschen Imkerbundes und dankbare Anerkennung für die langjährige Zucht und Pflege wertvoller Bienenvölker gab es im Rahmen der Jahreshauptversammlung für zwei verdiente Mitglieder des Bienenzuchtvereins Langenzenn und Umgebung. Helmut Sandner, der 1. Vorsitzende und Hans Zaremba gehören seit 2004 dem Langenzenner Imkerverein an. Für ihre treue Mitgliedschaft und die Verdienste um das für den Umweltschutz so wichtige Insekt wurden ihnen im Rahmen der Jahreshauptversammlung vom 2. Vorsitzenden Heinz Phillip die Ehrennadel in Bronze sowie eine Urkunde des Deutschen Imkerbundes feierlich überreicht. Der Langenzenner Imkerverein, gegründet 1887, hat derzeit 36 Mitglieder, darunter 34 aktive Imker mit insgesamt über 200 Bienenvölkern. Zum jährlichen Langenzenner Regional- und Weihnachtsmarkt verkauft der Verein selbst produzierten Honig und weitere Bienenprodukte wie selbst gegossene Bienenwachskerzen, Handseife und -cremes, Propolis und leckeren Honigmet. Die Vereinsmitglieder treffen sich einmal im Monat zum lockeren Informationsaustausch beim Imkerstammtisch. Bienenfreunde, die sich für die Imkerei interessieren, sind herzlich willkommen. Anfänger werden im Verein von einem Gartenbau-und Verschönerungsverein Wilhermsdorf und Umgebung e. V. Samstag, 23.02.2019 - Unser jährlicher Schnittkurs findet an diesem Tag statt. Begonnen wird mit einem theoretischen Einführungsteil um 09.00 Uhr im Bürgersaal in Wilhermsdorf. Der praktische Teil wird um 13.30 Uhr auf der Streuobstwiese abgehalten. Unser 1. Vorstand, Johann Steinmetz, beantwortet Ihnen alle Fragen rund um den Obstbaumschnitt. Am Samstag, 13.04.2019 - findet unser Veredelungskurs am Mosthaus um 13.30 Uhr statt. Hier können Sie nicht nur veredeln lernen, sondern auch Reiser tauschen und/oder erhalten. Unsere Mitglieder laden wir zusätzlich an diesem Tag auch zur Jahreshauptversammlung um 19.00 Uhr in den Landgasthof Brauhaus (Elena) in Wilhermsdorf ein. erfahrenen Imkerpaten kompetent begleitet. Dieser steht den Neulingen mindestens ein Jahr lang bei allen wesentlichen Arbeiten zur Seite und ermöglicht so den sanften Einstieg in die faszinierende Welt des Imkerns. Kontakt: Helmut Sandner, Tel.: 09101 – 76 43 Langjährige Mitglieder des Imkervereins Langenzenn geehrt: v.l. Hans Zaremba, Helmut Sandner,

  1. 1. Vorsitzender Bild und Text: Cathrin Kaminsky

Viel Licht gegen zu viel Gewicht „Licht und Luft geben Saft und Kraft“ – mit dieser Spruchweisheit brachte man früher zum Ausdruck, wie gesund frische Luft und speziell auch Tageslicht für das Wohlbefinden des Menschen sind. Von der lebenswichtigen Bedeutung des Lichts wussten schon die alten Griechen: So soll der Arzt Aretaios bereits vor rund 2000 Jahren empfohlen haben, „Lethargiker“ Licht und Sonnenstrahlen auszusetzen. Einige Zeit später sind uns stattdessen heute Begriffe wie „Winterblues“ geläufig und die Mediziner wissen inzwischen gesichert um den erheblichen Einfluss des Tageslichts auf die natürliche innere Uhr des Menschen, auf seinen Hormonhaushalt, sein seelisches Gleichgewicht und seine Gesundheit. Diese Bedeutung merken wir alle in der sogenannten dunklen Jahreszeit, also in Herbst und Winter, wenn die Tage kürzer sind, die Sonne weniger bzw. mit weniger Kraft scheint und wir uns insgesamt weniger im Freien aufhalten. Sobald der Frühling wieder Einzug hält und die Tage lichter werden, blüht nicht nur die Natur auf, auch wir Menschen fühlen uns insgesamt wohler. Daran wird deutlich, wie lebenswichtig Sonne auch für unseren Organismus ist. So kann unser Körper z. B. nur mithilfe von Sonnenstrahlen auf unserer Haut Vitamin D produzieren. Dieses sogenannte „Sonnenvitamin“ ist wichtig für gesunde Knochen und beeinflusst unsere Muskelkraft. Außerdem werden dem Vitamin D positive Auswirkungen auf die Herz-Kreislauf-Gesundheit zugeschrieben und es soll zur Senkung des Risikos von Diabeteserkrankungen und einigen Krebsformen beitragen. Andersherum kann Lichtmangel und damit eine Unterversorgung des Körpers mit Vitamin D Muskelschwäche sowie die Alterskrankheiten Osteoporose und Demenz fördern. Studien zufolge soll ein Vitamin D-Defizit auch bei Herz-Kreislauf- und Krebserkrankungen involviert sein. Außerdem scheint ein Vitamin D-Mangel generell infektanfälliger zu machen. Einen mehr oder weniger direkten Einfluss hat das Tageslicht zudem auf unser Körpergewicht, wie die Wissenschaft inzwischen weiß. Allgemein bekannt ist ja das Phänomen, dass sich viele Menschen im Winter den gleichnamigen Speck anfuttern. Dafür wird ebenfalls der Mangel an Tageslicht verantwortlich gemacht, der den „Winterblues“ hervorruft, die leichtere Form einer sogenannten saisonalen Depression – in Englisch seasonal affective disorder, vielsagend abgekürzt: SAD! Sie ist einer verminderten Produktion des Aktiv- und Glückshormons Serotonin und einer vermehrten Ausschüttung des Schlafhormons Melatonin geschuldet. Serotonin kann der menschliche Körper nur mithilfe von Licht herstellen. Wer nun unter lichtmangelbedingter Stimmungseintrübung in der dunklen Jahreszeit leidet, hat mit Antriebslosigkeit und schlechter Laune zu kämpfen, hat ein größeres Schlafbedürfnis als normal und neigt dazu, mehr zu essen als gewöhnlich. Mit dem Erfolg, dass sich Winterblues im Frühjahr durch eine mehr oder weniger ausgeprägte Gewichtszunahme bemerkbar macht. Das mag unseren Altvorderen als Isolation gegen Kälte ganz willkommen gewesen sein, wir Zivilisationsmenschen hingegen freuen uns in der Regel wenig über die zusätzlichen Pfunde – auch wenn ihnen mit einer erfolgreichen Vitalkost wieder erfolgreich beizukommen ist. Neuere Forschungen haben darüber hinaus ergeben, dass der blaue Anteil des Sonnenlichts offenbar auch das Unterhaut-Fettgewebe des Menschen beeinflusst. Wie Forscher der kanadischen Universität von Alberta herausfanden, dringt nämlich ein kleiner Teil des blauen Lichts in das Fettgewebe unter der Haut und sorgt dafür, dass der Fettgehalt der Zellen sinkt – und zwar umso stärker, je mehr Licht auf die Haut trifft. Nach Einschätzung der Wissenschaftler verfügen die Fettzellen über eine Art Sensor, der bei viel Licht die Fettverbrennung ankurbelt. Das könnte auch erklären, warum Menschen bei weniger Licht während der Winterzeit mehr Fett einlagern – weil die Fettverbrennung auf Sparflamme läuft. Deshalb sollte man ebenfalls in der dunklen Jahreszeit den inneren Schweinehund in sein Körbchen scheuchen, sich mit der passenden Bekleidung so oft es geht tagsüber nach draußen begeben und dort Licht tanken. Denn Tageslicht macht fitter und leistungsfähiger (geistig wie körperlich), hebt die Stimmung und senkt die Anfälligkeit gegen Infekte oder Krankheiten. Und wenn es zusätzlich noch dem Winterspeck vorbeugt, was will man mehr? Seite 25 - Nr. 3 / 15.02.2019 LANGENZENN aktuell

Öffnungszeiten des Pfarrbüros Mo 09.00-15:30 Uhr Fr 09.00-12.00 Uhr Bläserkreis Di 19.30 Uhr, Kontakt: Pfarrbüro, Tel. 09101-99 03 38 Cantategruppe Ltg. Andreas Sauer, Tel. 09101-81 12 Seniorenkreis Ltg. Frau Fahn, Tel. 09101-10 45, Tanzkreis Do 14.00 Uhr, Ltg. Frau Roth, Pfarrsaal, Kontakt und Anmeldung bei Frau Schaller, Tel. 09101-13 73 oder im Pfarrbüro. Frauengruppe „Zeit für mich“ Kontakt: U. Heuberger, Tel. 0911-79 48 46 Jugendgruppen / Ministranten Kontakt: Eva Schramm und Anna Keller Familienkreis Kontakt: Fam. Putler, Tel. 09101-53 77 53 Geburtstagsbesuchskreis Kontakt: Pfarrbüro, Tel. 09101-99 03 38 Gottesdienste und Veranstaltungen Werktagsmesse: Fr um 08.00 Uhr 16. Februar

  • Samstag

14.00 Uhr Seniorenkreis Faschingsnachmittag mit Musik und

Tanz. Bitte etwas maskiert kommen!

(großer Pfarrsaal) 17. Februar

  • Sonntag

10.30 Uhr Hl. Messe (Hermany) 19.30 Uhr Zeit für mich (großer Pfarrsaal) 24. Februar

  • Sonntag

10.30 Uhr Hl. Messe (Pathalil) 28. Februar

  • Donnerstag

17.30 Uhr Weggottesdienst für die Erstkommunionkinder

(Syben) 01. März

  • Freitag

19.00 Uhr Weltgebetstag der Frauen 03. März

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe Katholische Pfarrgemeinde St. Marien Langenzenn Breslauer Str. 2 90579 Langenzenn Tel. 09101-990338 Fax 09101-905080 E-Mail: st-marien.langenzenn@

erzbistum-bamberg.dewww.st-marien-langenzenn.de Gruppen u. Kreise der Evang.-Luth. Kirchengem. Lgz. Prinzregentenplatz · 90579 Langenzenn · Tel. 09101-2025 e-mail: [email protected]: www.kirche-langenzenn.de Kirchenmusik Mo 19.45 Uhr Posaunenchor Hr. Lieret Tel. 6922 Di 19.30 Uhr Kirchenchor Hr. Simon Tel. 7380 Kindergruppen Di 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Do 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Fr 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Erwachsenenbildung Di 14.00 Uhr Seniorenkreis Fr. Schwab Tel. 8261

Fr. Wündrich Tel. 2178

Fr. Popp Tel. 8695

Fr. Landauer Tel. 2927 Mi 09.00 Uhr Frauenfrühstücks-Fr. Steyer Tel. 9524

treffen Fr. Bannert Tel. 6108 Do 14.00 Uhr ökum. Tanzkreis im

kath. Gemeindesaal Fr. Schaller Tel. 1373 Do 20.00 Uhr Frauenkreis Fr. Keller Tel. 7296

Fr. Weber Tel. 2844 Fr 14.30 Uhr Öffentl. Bibelkreis im AWO-Heim, Nbg.str. 39, 1.OG

16.30 Uhr Trauergr. Lichtpunkt Fr. Stadlinger Tel. 0160-8310482

20.00 Uhr Frauengr. AMICA Fr. Schmidt Tel. 2912

Fr. Hoffmann Tel. 7710

Fr. Fehrmann Tel. 2529 Infos zu den Hauskreisen bei Fam. Wolfram unter Tel. 1467 Neue Gruppenmitglieder sind immer herzlich willkommen! Offener Treff für psychisch belastete Menschen, Besprechungszimmer Do 16.30 Uhr Fr. Klement, Tel. 0911-975 66 70 Gottesdienste – Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenzenn/Roßendorf/ Keidenzell/Laubendorf für die Zeit vom16.02.2019 bis 03.03.2019 17. Februar Sonntag 09.00 Uhr Gottesdienst in Keidenzell (Pfarrer Wolfram) 10.00 Uhr Langenzenn, Valentinsgottesdienst (Dekan Schuster) 10.15 Uhr Gottesdienst in Roßendorf (Pfarrer Wolfram) 24. Februar Sonntag 10.00 Uhr Gottesdienst mit Vorstellung der Konfirmanden

Sprengel 3 (Vikarin Wagner) 1. März Freitag 19.00 Uhr Gottesdienst zum Weltgebetstag der Frauen in der

katholischen Kirche 3. März Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst mit anschl. Kirchkaffee

(Pfarrerin Heilmeier) Kirchenanz. Kirchfembach Evang.-Luth. Pfarramt Tel. 09101-990389 Gottesdienste und Veranstaltungen vom 17.02.19 bis 26.02.19 So 17.02. 09.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach, Predigtreihe

„Trägheit“, Kollekte: eigene Gemeinde Mo 19.02. 09.00 Uhr Frauenclub, Gemeindehaus Hagenbüchach

Thema: WGT-Vorbereitung

20.00 Uhr Kontemplation im Gemeindehaus Hagenbüch. Mi 20.02. 16.30 Uhr Konfirmandenunterricht, Gemeindeh. Hagenb. Do 21.02. 19.00 Uhr Gemeinsame Kirchenvorstandssitzung

Gemeindehaus Hagenbüchach So 24.02. 10.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach- Predigtreihe

„Zorn“, Kollekte: Christoffel-Blindenmission Di 26.02. 16.00 Uhr Kindertreff, Gemeindehaus Hagenbüchach

Thema: Buntes Faschingstreiben Die neue Predigtreihe - Die „Todsünden“ - Eigentlich alles ganz menschlich? Zorn, Wollust, Trägheit, Völlerei - lange zählten sie in der Kirche zu den „Todsünden“. Heute sieht man in ihnen oft allzu menschliche Regungen und Bedürfnisse. Die Pfarrerinnen und Pfarrer unserer Region haben sich diese „Todsünden“ einmal genauer besehen und sprechen in einer Predigtreihe über diese menschlichen Schwächen, biblisch und verständlich. Ohne erhobenen Zeigefinger, aber auch mit dem Blick auf das, was unser Leben gefährden kann. Vorankündigung Weltgebetstagsgottesdienst: Am Freitag, 1. März im Gemeindehaus Hagenbüchach Herzliche Einladung. Landeskirchliche Gemeinschaft und Jugendverband - EC Pilgerstraße 3 - 90579 Langenzennwww.LKG-Langenzenn.de, www.facebook.de/EC-Langenzenn Prediger: Werner Mews, Tel. 09101-901745

  1. 1. Vorsitzender: Jürgen Ammon, Tel. 2333 Einladung zu den regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen Gemeinschaftsstunde 1+3. So. im Monat: 14.30 Uhr, 2+4 So.: 18.30 Uhr Mi. 14.30 Uhr Frauenstunde Mi. 19.30 Uhr 14-tägig Bibelgesprächskreis, Jürgen Ammon, Tel. 2333 Mi. 20.00 Uhr 14-tägig Hauskreis, Harald Zeiler, Tel. 1019 Fr. 14.45 Uhr 14-tägig Kinderbibeltreff, Brigitte Schwarz, Tel. 905334 Fr. 17.00 Uhr Teenie-Gruppe, Alexander Schröter, Tel. 0157-82495719 St. Marien Langenzenn Dienstags um 9.00 Uhr Mutter-Kind-Gruppe im Gemeindehaus Hagenbü. Donnerstags um 19.30 Uhr Posaunenchor im Gemeindehaus Hagenbü. 16. Februar Samstag 19.00 Uhr Musical- und Jazzkonzert mit Andi Weiss & Friends

im Gemeindesaal Nr. 3 / 15.02.2019 - Seite 26 Kirchliche Nachrichten

Kleinanzeigen Kleinanzeigen-Auftrag für Ausgabe: Jede Zeile kostet 2,80 € zuzügl. 19% Mwst. = 3,33 € Diese Anzeige soll unter Chiffre erscheinen. Chiffre-Gebühr 5,– € + 19% Mwst. = 5,95 € Name Vorname Straße - Hausnummer PLZ Ort Telefon-Nr. (für eventuelle Rückfragen) Bitte unbedingt deutlich schreiben! Bitte an der gestrichelten Linie abschneiden, in ein Kuvert mit Fenster stecken und an uns senden, oder direkt bei uns abgeben. Tannenstraße 22 · 90579 Langenzenn Impressum Herausgeber: Satz Studio Schuh - Verlag Helmut Schuh Tannenstraße 22 90579 Langenzenn Tel. 09101-2364 Fax 09101-990397 [email protected] Verantwortlich für das Amtsblatt und die Mitteilungen der Stadt Langenzenn: Stadt Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 90579 Langenzenn Auflage: 6.000 Exemplare LANGENZENN aktuell wird im 14-tägigem Rhythmus kostenlos an alle Haushalte in Langenzenn und den Ortsteilen verteilt. Mit Namen gekennzeichnete Berichte geben die Meinung des Verfassers wieder und nicht die der Redaktion. Für Satzfehler wird keine Haftung übernommen. Beilagen auf Anfrage! Für Berichte im redaktionellen Teil von LANGENZENN aktuell besteht kein Anspruch auf eine Veröffentlichung. Wir werden jedoch versuchen, soviel wie möglich zu berücksichtigen. Alle Teile sind urheberrechtlich geschützt und nicht zur anderweitigen Verwendung freigegeben! Nachdruck ist verboten! Bitte beachten! Redaktionsschluss für „LANGENZENN aktuell“ Nr. 4 - 2019 ist Mittwoch, 20. Februar 2019 Verteilung am Freitag, 01. März 2019 Die Zeilenvorgabe rechts ist für die Zeichenanzahl pro Zeile verbindlich! Kommas, Punkte usw. sind jeweils ein Zeichen. Durch die notwendige Umstellung auf SEPA Zahlungsverkehr sind wir gezwungen, für jede Kleinanzeige eine Rechnung an Sie zu senden. Wenn Sie die Anzeige bei der Redaktion abgeben, können Sie eine Erklärung mit Mandatsnummer unterschreiben. Dann können wir auch eine Lastschrift durchführen. Fliesen Ehemann Langenzenn Verlegung und Beratung T.: 09101-7448. & Übernehme Gartenarbeiten aller Art, Heckenschnitt, sowie Bagger-, Pflaster- und Zaunarbeiten, T.: 0177-7575492. Musik für Ihr Festwww.udo-woehrle.de T.: 09101-902585. Ehepaar sucht im Jahr 2019 3-4 Zi.-Whg., ab 82 qm, WM bis 800,-€ in Langenzenn o. Cadolzburg, wohnung98@ gmx.net, T.: 09106-3789985. Lgz.: schöne 4-Z.-Whg., Kü., Bad, im gepfl. ZFH, OG, 80 qm, Garten, Stellplatz, Keller, 630,-€ + NK 190,-€ + Strom, v. priv., T.: 0175-2417068. Familie mit Kleinkind sucht im Raum Langenzenn-Emskirchen-Tuchenbach (Umkreis 10km) einen Bauernhof/Resthof/Grundstück (>1.000 qm) zum Kauf. Gerne ländlich und abgelegen. T.: 0151-28443215. Mediz. Fachangestellte/nzur Verstärkung meines Teams ab sofort gesucht. Bewerbung bitte schriftlich an Praxis Dr. Dirscherl, Langenzenn. 7,4 ha Wald zu verkaufen in Laubendorf in versch. Teilstücken, T.: 0157-7753527. Lebe Leichter Frühjahr Das 12-Wochen-Programm Start: Do 14.03.2019 Anmeldung 09101/536318 [email protected] TSV 1894 e.V. Langenzenn Tanzabteilung Anfängerkurs Standard und Latein Ab Freitag 15. März 19:00-20:00 Uhr Anmeldung unter Tel.: 09101 7853 TSV 1894 e.V. Langenzenn Tanzabteilung Anfänger/Fortgeschrittene Line Dance Jeden Freitag von 17:45 bis 18:45 Uhr Anmeldung unter Tel.: 09101 7461 Seite 27 - Nr. 3 / 15.02.2019 LANGENZENN aktuell

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 5. Dezember 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Inhalts-Übersicht Amtsblatt der Stadt Langenzenn Seite 2 - 3 Mitteilungender Stadt Langenzenn Seite 4 - 43 Veranstaltungen - Termine Seite 41 - 42 Kirchliche Nachrichten Kleinanzeigen Impressum Langenzennaktuell Nr. 4 – 01. März 2019 Amtsblatt und Mitteilungen der Stadt Langenzenn mit Beiträgen aus Stadt und Umgebung Stadt Liebe Leserinnen und Leser, am 19. Februar 2019 um 11.00 Uhr sah ich einen Storch über dem Marktplatz von Langenzenn kreisen. Er landete dann im Horst auf dem Klosterdach. Ich dachte, er ist etwas früh dran und wird sich derzeit noch zumindest kalte Beine holen. Die nächste Ausgabe von "LANGENZENN aktuell" erscheint am 29. März 2019 Helmut Schuh Redaktion Satz Studio Schuh-Verlag Fortsetzung auf Seite 38 Bauarbeiten am Schießhausplatz - Nahversorgungsstandort auf der Zielgeraden? Stadtverwaltung berichtet - in diesen Tagen beginnen Kanalbauarbeiten am Schießhauplatz. Bestandskanäle müssen verlegt werden, um so das Baufeld des künftigen Nahversorgungsstandorts freizumachen, gleichzeitig wird ein großer Stauraumkanal eingebaut, um für Regenereignisse notwendigen Rückhalt von Schmutzwasser zu gewährleisten. Rund 500.000 Euro werden in den nächsten zwei bis drei Monaten dort verbaut und dann nicht mehr sichtbar im Boden verschwinden. Damit wären auch die Voraussetzungen für einen baldigen Baubeginn der Einkaufsmärkte geschaffen. Viele Jahre arbeitet die Stadtverwaltung bereits an der Entwicklung dieses Gebiets: Grunderwerbe durchgeführt Mit Ausnahme des Feuerwehrhauses und des angrenzenden Parkplatzes standen alle übrigen Flächen nicht im Eigentum der Stadt. Das Areal des früheren Möbelhauses Fischer und des alten Lidl, das Grundstück des ehemaligen Festplatzes und mehrere sonstige Grundstücke im Umfeld mussten erst erworben werden. Die Ankäufe waren der erste Schritt, um eine zusammenhängend nutzbare Fläche für die weitere Entwicklung bereitzustellen. Bebauungspläne aufgestellt Für das Areal mussten zwei Bebauungspläne aufgestellt werden, um so Baurecht für die künftigen Nutzungen zu ermöglichen. So wurde in einem Bereich ein Sondergebiet ausgewiesen, um dort einen Vollsortimenter und einen Drogeriemarkt ansiedeln zu können. Der andere Bebauungsplan weist ein Mischgebiet aus und lässt damit auch weitere Einkaufmöglichkeiten zu. Investor gesucht Arbeits- und zeitintensiv war auch die Suche nach einem geeigneten Investor für das Gebiet. Von ursprünglich fünf Interessenten wurden zwei ausgewählt, die dann ihre Planungsvorstellungen konkretisieren konnten. Eine Jury aus Vertretern des Stadtrats und Baufachleuten sprach sich letztlich für das erfahrene Unternehmen Ten Brinke aus. Mit Rodungsarbeiten haben die Bauarbeiten am Schießhausplatz vergangene Woche begonnen

Bekanntmachung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); hier: Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Oberflächenwasser der befestigten Flächen des Feuerwehrhauses Langenzenn auf Flur-Nr. 1172 d. Gmkg. Langenzenn über die Eckartsbachverrohrung in die Zenn (Gewässer II. Ordnung); Landkreis Fürth Der Bescheid des Landratsamtes Fürth vom 05.02.2019, Az. 412-1428/18-641.1 -SchM liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung ab 04.03.2019, zwei Wochen lang bis einschließlich 18.03.2019, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Str. 7, 90579 Langenzenn, Zimmer W 2.01 und im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.54 zur Einsichtnahme aus. Der Bescheid des Landratsamtes Fürth vom 05.02.2019, Az. 412-1428/18-641.1 -SchM wurde dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb der Frist unter Ziffer 1 auch im Internet unter www.langenzenn.de eingesehen werden. Gegen den o. g. Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen. Langenzenn, den 20.02.2019 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 2 Amtsblatt der Stadt Langenzenn Herausgeber: Stadt Langenzenn Verantwortlich: 1. Bürgermeister Jürgen Habel Friedrich-Ebert-Straße 7 • 90579 Langenzenn Telefon 09101-703-100 • www.langenzenn.de Bekanntmachung Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) u. des Bayer. Wassergesetzes (BayWG); hier: Antrag auf gehobene Erlaubnis für die Einleitung aus einem Regenwasserkanal der Würzburger Straße in die Zenn (Gewässer II. Ordnung); Landkreis Fürth Der Bescheid des Landratsamtes Fürth vom 05.02.2019, Az. 412-1425/18-641.1 -SchM liegt mit Rechtsbehelfsbelehrung ab 04.03.2019, zwei Wochen lang bis einschließlich 18.03.2019, während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Str. 7, 90579 Langenzenn, Zimmer W 2.01 und im Landratsamt Fürth, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zimmer 1.54 zur Einsichtnahme aus. Der Bescheid des Landratsamtes Fürth vom 05.02.2019, Az. 412-1425/18-641.1 -SchM wurde dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)). Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann innerhalb der Frist unter Ziffer 1 auch im Internet unter www.langenzenn.de eingesehen werden. Gegen den o. g. Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden. Diesbezüglich wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung verwiesen. Langenzenn, den 20.02.2019 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister Rechtsverordnung der Stadt Langenzenn über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019 Vom 8. Februar 2019 Die Stadt Langenzenn erlässt aufgrund des § 14 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 02. Juni 2003 (BGBl I S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474) und § 11 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. Oktober 2018 (GVBl S. 745), folgende Rechtsverordnung:

§ 1 – In der Stadt Langenzenn (Kernort Langenzenn) dürfen Verkaufsstellen wie folgt geöffnet sein:

am Sonntag, 19.05.2019 anlässlich des Regionalmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr, am Sonntag, den 16.06.2019 anlässlich der Langenzenner Kirchweih von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, am Sonntag, 21.07.2019 anlässlich des Langenzenner Trödelmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

§ 2 – Die Vorschriften des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten und werden durch die Verlängerung der Verkaufszeiten gemäß dieser Rechtsverordnung

nicht berührt. Auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 24 LadSchlG wird hingewiesen.

§ 3 – Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Langenzenn in Kraft.

Langenzenn, 8. Februar 2019 STADT LANGENZENN Jürgen Habel Erster Bürgermeister

Sitzungen Stadtrat, Sozial-, Kultur- und Werkausschuss, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss und Verwaltungs- und Finanzausschuss finden im Sitzungssaal, des „Alten Rathauses“ Prinzregentenplatz 1, statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Beachten Sie bitte, dass Sitzungen aus besonderem Anlass abgesagt oder verschoben werden oder sich Änderungen beim Sitzungsbeginn ergeben können. Aktualisierte Informationen stellen wir auf unseren Internetseiten http://www.langenzenn.de/...) bereit. Dort finden Sie auch die Tagesordnungen der Sitzungen. Individuell buchbare Bestattungsleistungen In den vergangenen Jahren wurden im Rahmen von Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern vermehrt freiwillige Leistungen nachgefragt, die von der Stadt Langenzenn bisher nicht angeboten wurden. Um diesen Wünschen künftig entsprechen zu können, wurden in die Friedhofsgebührensatzung nun einige dieser gewünschten Leistungen aufgenommen. Diese können bei der Friedhofsverwaltung gebucht werden und werden dann mittels Gebührenbescheid von der Stadt Langenzenn abgerechnet. So können bei Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern die Aussegnungshallen künftig gegen Gebühr auch über die vorgesehene Zeitdauer hinaus benutzt werden. Urnen können gegen Gebühr auch außerhalb der laut Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBestS) vorgesehen Zeit beigesetzt werden. Wenn es von den Angehörigen gewünscht wird, kann bei der Bestattung die ausgehobene Grabstätte gegen Gebühr mit einem grünen Behang (Grabausflorung) versehen werden. Der Grabaushub kann auf Wunsch mit einer Erdhügelmatte abgedeckt werden. Wenn der Auftraggeber es wünscht, können nach der Bestattung, Beisetzung oder Trauerfeier gegen Gebühr der Blumenschmuck, die Kränze, usw. an das Grab, bzw. an den dafür vorgesehenen Platz verbracht werden (Blumenbetreuung). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann bei Bedarf ergänzt, verkürzt, oder geändert werden. Stadt Langenzenn Friedhofsverwaltung Information für Bestattungsinstitute sowie Angehörige bei Trauerfeiern Leider kommt es gelegentlich zu Unklarheiten hinsichtlich der Abgrenzung der hoheitlichen Tätigkeit der Stadt Langenzenn und den Aufgaben des von den Angehörigen mit der Beerdigung beauftragten Bestattungsunternehmens. Die Stadt hat verschiedene durch Gesetz geregelte „hoheitliche Aufgaben“ vorzunehmen, die sie derzeit durch ihren städtischen Erfüllungsgehilfen Herrn Vogel erbringt. Davon zu unterscheiden sind die Leistungen, die das von den Angehörigen beauftragte Bestattungsinstitut erbringt. Um etwaige Unklarheiten und daraus resultierende Unstimmigkeiten zu vermeiden soll dieses Hinweisblatt dienen. Alle Bestattungsinstitute erhalten mit der Anmeldung des Beerdigungstermins bei der Stadt Langenzenn dieses Informations- und Merkblatt. Sie wurden und werden gebeten, dies den Angehörigen weiterzugeben. Zu den Aufgaben des städtischen Erfüllungsgehilfen gehören • Aufschließen der Trauerhalle • Ausschmücken der Trauerhalle mit Grundausstattung • Entgegennahme aller vorgeschriebenen Unterlagen • Annahme des Leichnams/der Urne am Friedhofseingang • Transport des Sarges und der Urne von der Trauerhalle zur Grabstätte • Gestellung der Kreuz- und Sargträger • Bereitstellen des Sargwagens • Bereitstellen des Kranzwagens (soweit vorhanden) • Ausheben des Grabes • Absenken des Sarges/der Urne • Schließen (Wiederverfüllen) des Grabes • Führung der Bestattung/Beisetzung • Schließen der Trauerhalle Zu den Aufgaben des Bestattungsunternehmens gehören • Ausschmückung der Trauerhalle mit zusätzlicher Ausstat-tung • Bereitstellen von Kondolenzlisten • Verbringen von Kränzen und Ausschmückungen zum Grab • Abdecken des Grabaushubes • Auskleidung/Ausflorung des geöffneten Grabes • Verbringen von Blumen, Kränzen, Gestecken, usw. auf das verschlossene Grab • Aufstellen eines Holzkreuzes auf dem verschlossenen Grab Stadt Langenzenn Friedhofsverwaltung Seite 3 - Nr. 4 / 01.03.2019 Amtsblatt der Stadt Langenzenn Öffnungszeiten Rathaus: Mo

  1. 8.00. – 12.00 Uhr und
  2. 14.00. – 16.00 Uhr Di
  3. 8.00. – 12.00 Uhr und
  4. 14.00. – 18.00 Uhr Mi – Fr 8.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung. Stadtverwaltung Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 · 90579 Langenzenn Tel. 09101 / 703 0 E-Mail: [email protected] Fax 09101 / 703 900 Internet: www.langenzenn.de Niederschrift über die 63. Sitzung des Stadtratesam Donnerstag, den 08.11.2018 um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1
  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen

Zweiter Bürgermeister Ammon, Erich

Dritter Bürgermeister Roscher, Klaus Stadtratsmitglieder: Barz, Andrea, bis 21:40 Uhr, TOP 1; Franz, Irene; Goos, Lena, bis 21:40 Uhr, TOP 1; Heeren, Bernhard, Dr.; Krippner, Hans-Peter, ab 18:40 Uhr, TOP 1; Meyer, Hans; Osswald, Birgit; Plevka, Melanie; Reuther, Christoph; Ritter, Margit, bis 22:03 Uhr, TOP 12; Schäfer, Bernhard; Schlager, Anni; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Sieber, Christian, ab 18:34 Uhr, TOP 1; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer, bis 21:40 Uhr, TOP 1; Tiefel, Stefan; Vogel, Markus; Ziegler, Thomas

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 4 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard; Kreß, Christian; Meier, Anton; Özcan, Bülent, bis 22:05 Uhr, TOP 12; Tiefel, Markus, bis 22:24 Uhr, TOP 16.1; Wittmann, Michael; Zessinger, Gudrun Gäste/Referenten: Ermisch, Lucia, Planungsbüro Ermisch & Partner, zu TOP 1; Kohler, Herbert, Kanzlei Waldmann & Kohler, zu TOP 1; Schillinger; Carlo, LGA Nürnberg, zu TOP 1 Abwesend / Entschuldigt: Stadtratsmitglieder: Durlak, Manfred; Ell, Christian Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest. Stadträtin Franz stellt einen Antrag zur Tagesordnung, den Tagesordnungspunkt 6 in der heutigen Sitzung nicht und erneut in einer Verwaltungs- und Finanzausschusssitzung zu beraten. Der Antrag wird bei Tagesordnungspunkt 6 behandelt. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Tongrube Horbach; Diskussion zum Antrag des Rahmenbetriebsplanes mit integriertem Hauptbetriebsplan mit der Regierung von Oberfranken (Bergamt Nordbayern), LGA Nürnberg und Antragsteller Sachverhalt:
  2. 1. Begrüßung und kurze Einführung in das Thema durch den Ersten Bürgermeister Habel
  3. 2. Frau Ermisch vom Büro Ermisch & Partner

Vorstellung des Antrages

  1. 3. Herr Struller (LGA Nürnberg)

Darstellung der verschiedenen Schadstoffklassen Deponien

und Vergleich beantragte Verfüllung mit Bauschutt-Deponie

des Landkreises

  1. 4. Herr Weiß (Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern)
  • Vorstellung von Funktion und Kompetenz
  • Vorstellung des Verfahrens
  • Vorstellung der Rechte der Stadt
  • Beantwortung vorher schriftlich gestellter Fragen

Ausblick zur Vorgehensweise Eine Beschlussfassung über die Stellungnahme der Stadt Langenzenn zum Antrag des Rahmenbetriebsplanes mit integriertem Hauptbetriebsplan erfolgt in der nächsten Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung am 14.11.2018. Der vorliegende Fragenkatalog wird behandelt und von den anwesenden Experten beantwortet:

  1. 1. Hat die Firma rechtlich einen Anspruch auf Genehmigung zum Tonabbau?

Das Gebiet ist Vorranggebiet für Tonabbau, der Standort ist geeignet und man muss sich an dem Regionalplan orientieren. Prinzipiell besteht seitens der Firma kein rechtlicher Anspruch auf Abbau, aber im Berggrecht gilt die gebundene Entscheidung an diversen Zulassungsvoraussetzungen. Wenn diese erfüllt werden, ist kein Handlungsspielraum vorhanden und die Abbaugenehmigung muss erteilt werden.

  1. 2. Wenn die Stadt Tonabbau und Verfüllung ablehnen würde, welchen Einfluss hätte dies auf die Entscheidung des Bergamtes?

Eine Ablehnung ist nicht einfach möglich. Die Stadt muss sich an den Regionalplan halten.

  1. 3. Wenn die Baugenehmigung von 1986 erloschen wäre,: würde die Firma eine neue Genehmigung zum Abbau von Ton erhalten, wenn sie diese beantragen würde?

Wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, besteht der Anspruch auf eine Genehmigung.

  1. 4. Können Privatpersonen ihre Bedenken hinsichtlich des zu genehmigenden Rahmenbetriebsplanes Tongrube Horbach beim Bergbauamt äußern und werden diese dann mit abgewogen?

Dies ist möglich.

  1. 5. Wie läuft das Genehmigungsverfahren im Einzelnen ab?

Wurde bereits unter Frage 1 beantwortet.

  1. 6. Hat die Stadt Langenzenn außer der jetzigen Anhörung Möglichkeiten, ihre Bedenken/Stellungnahme zum Rahmenbetriebsplan abzugeben?

Das Bergamt verlangt in einer Vielzahl von Fällen, dass zur Umsetzung der Rekultivierungsmaßnahmen eine naturschutzfachliche Fachbauleitung einzusetzen ist, die den Unternehmer berät. Gleichfalls werden in Vergleichsfällen regelmäßige Ortstermine durchgeführt, an denen die durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen überprüft und die für den Folgezeitraum notwendig werdenden Maßnahmen abgestimmt werden. Zu diesen „Rekultivierungsbegehungen“ wird neben den Fachbehörden auch die Gemeinde eingeladen. Insofern kann die Gemeinde auch dann noch „mitgestaltend“ tätig werden.

  1. 7. Gibt es zwei getrennte Genehmigungsverfahren, für den Abbau und für die Wiederauffüllung?

Es handelt sich um ein Verfahren.

  1. 8. Welche Auswirkung hat ein möglicher Bebauungsplan auf das Genehmigungsverfahren?

Wenn ein Bebauungsplan vorhanden ist, muss dieser berücksichtigt werden.

  1. 9. Für die Landkreisdeponie gibt es eine Planfeststellung von 1983. Gibt es auch eine entsprechende für die Flächen mit den Flurnummern 48/2, 53/… , 515 und 514? Oder gibt hier das Bergrecht eine Nutzung vor?

Bislang liegen nur zwei baurechtliche Genehmigungen aus den Jahren 1985 und 1986 vor.

  1. 10. Die im Antrag Ermisch (Ziff. 2.4. S 9 vom 27.04.2018) genannte Betriebsdauer widerspricht der Betriebsdauer für einen Rahmenbetriebsplan und auch einem Hauptbetriebsplan gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Hauptbetriebspläne für die Errichtung und Führung eines Abbaubetriebs sind für einen in der Regel 2 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen! Hier werden 25 Jahre beantragt. Wie sieht das Bergbauamt dies?

Der Hauptbetriebsplan wird für 2 Jahre, der Rahmenbetriebsplan für 25 Jahre aufgestellt.

  1. 11. Kann das Bergbaurecht z.B. das Bundes-Immissionsschutzgesetz außer Kraft setzen?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist zu berücksichtigen, da es sich um ein Bundesgesetz handelt.

  1. 12. Wo liegen die Interessen des Landratsamtes und wie ist deren Stellungnahme?

Das Interesse des Landratsamtes liegt im Weiterbetrieb der Deponie und sie haben sich zu Fragen bezüglich des Naturschutzes geäußert.

  1. 13. Ändert sich das Anhörungsgewicht der Stadt Langenzenn durch die Aufstellung eines Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplanes und welche Rechtsfolgen können daraus entstehen?

Ein Flächennutzungsplan hat keine Auswirkungen im Gegensatz zu einem Bebauungsplan.

Hr. Kohler: Ein Bebauungsplan weist der Stadt Planungshoheit zu. Die zu planende Gemeinde muss sich jedoch zwingend an den übergeordneten Regionalplan halten und jede Planung unterlassen, die den Tonabbau zu verhindert versucht. Hier muss zwingend eine Befreiung erteilt werden. Der Abbau von Bodenschätzen hat Vorrang. Hält sich die Gemeinde nicht daran, würde ein aufgestellter Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren als unwirksam erklärt werden. Kontinuierlicher Abbau von Ton

  1. 1. 1985 wurde der Firma Lotter und Stiegler auf der Fl.-Nr. 48/2 die Baugenehmigung zum Tonabbau erteilt. Erlischt diese Baugenehmigung auch nach Bergbaurecht, wenn nicht kontinuierlich Ton abgebaut wird?

Wenn eine bergrechtliche Genehmigung erteilt wird, bleibt diese Genehmigung bestehen.

Einzelfallprüfungen handelt. Es gibt Tagebaue, bei denen auch geringe Abstände zur Wohnbebauung vorhanden sind; in den meisten Fällen ist es aber dann so, dass die Wohnbebauung an den Tagebau herangerückt ist. Verkehrsaufkommen

  1. 1. Ton, der in nördlicher, südlicher und westlicher Richtung von Langenzenn abgefahren werden soll, muss durch das Stadtgebiet Langenzenn abgefahren werden. Wie werden Sie diese Zunahme von Verkehr im Stadtgebiet von Langenzenn bewerten?

Die Zuständigkeit des Bergamtes endet an der öffentlichen Straße. Es muss seitens des Bergamtes nur geprüft werden, ob eine Erschließung der zu befahrenden Straßen vorliegt.

  1. 2. Gibt es Sicherheitsleistungen für Schäden an den Stadt- und Landkreisstraßen durch den erhöhten Schwerlastverkehr?

Das Bergamt hat keine Einwirkungen auf den Straßenverkehr. Jeder darf eine Straße benutzen. Der Straßenbaulastträger hat die Möglichkeit die Nutzer, die die Straßen über das normale Maß hinaus beanspruchen, bei Sanierungsanfall in die Schadensersatzpflicht zu nehmen. Gutachten

  1. 1. Im Folgenden wird auf zwei Gutachten Bezug genommen, die von ein und demselben Planungsbüro (Ermisch und Partner) erstellt wurden. Das eine Gutachten stammt aus dem Jahr 2016 und wurde im Rahmen des Bebauungsplanes erstellt. Das zweite Gutachten wurde für den zur Genehmigung vorgelegten Rahmenbetriebsplan erstellt. Beide Gutachten gehen auf die betriebsbedingten/anlagebedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Fauna, Flora und Boden ein. Im Gutachten von 2016 werden diese Auswirkungen mit „hoch“ bewertet. 2018 werden diese Auswirkungen nur noch mit „gering“ oder sogar „keine“ bewertet. Wie gehen Sie bei der Genehmigung des Rahmenplanes mit diesen Widersprüchen um?

Hr. Weiß: Findet in der Abwägung Berücksichtigung.

Berücksichtigen Sie bei Ihrer Genehmigung auch ganz aktuelle Informationen der Unteren Naturschutzbehörde zum Artenvorkommen in der Tongrube?

Das Bergamt steht mit dem Büro Ermisch und Partner in Kontakt. Hier finden noch weitere Absprachen statt.

  1. 2. Wie ist es zu erklären, dass bei dem von der Fa. Ermisch (im Auftrag der Fa. Reithelshöfer) erstellten Gutachten vom 10.10.2016 lediglich 15 Vogelarten aufgeführt wurden? Im Zielgebiet des geplanten Tonabbaus sind mehr als 40 Vogelarten von interessierten Laien gesichtet und dokumentiert (Ton und/oder Bildaufnahmen liegen vor) worden.

Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche liegen unterschiedliche Stellungnahmen der Naturschutzbehörde vor. Nach der Rekultivierung sind die Grünflächen wiederhergestellt und die Störung durch den Tonabbau liegt nur zwischenzeitlich vor.

  1. 3. Wie ist es zu erklären, das in dem Gutachten das Vorhandensein von schützenswerten Amphibien bestritten wird? Es ist seit Jahrzehnten bekannt, dass in diesem Gebiet u.a. Gelbbauchunken vorkommen. Diese sind ja bekanntlich auch in diesem Sommer von der Unteren Naturschutzbehörde besichtigt und erfasst worden. Wurde hier mit der notwendigen Sorgfalt gearbeitet?

Diese Situation ist nicht unbekannt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Amphibien im laufenden Betrieb dort aufhalten, da der Lebensraum in einer Tonabbaugrube dem der Amphibien entsprechen.

  1. 4. Wie werden die sehr unterschiedlichen Gutachten der Fa. Ermisch bezüglich Grundwasser - Artenschutz - Flora/Fauna - etc. gewertet? Wie hat sich aktuell die Untere Naturschutzbehörde zu dem Thema verhalten? Wie verhält es sich mit dem Gutachten von Grosser&Seeger in dem zu dem betroffenen Gebiet Fundorte gefährdeter Tier- und Pflanzenarten

lokal bedeutsam

regional bedeutsam

O überregional bedeutsam

(*) landesweit bedeutsam Seite 5 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

  1. 2. Kontrollieren Sie den kontinuierlichen Tonabbau von 2002 bis jetzt mit Hilfe von Luftbildern?

Luftbilder sind nur Zweidimensional und verlieren bei größerer Auflösung an Schärfe, wodurch kleinere Aktivitäten nicht feststellbar sind.

  1. 3. Seit ca. 2016 wird durch die Fa. AZH/Reithelshöfer wieder zeitweise Ton abgebaut. Dies erfolgt unter Berufung auf eine Genehmigung des Landratsamtes Fürth aus dem Jahre 1985/86. Bei der Antragstellung der Fa. Ermisch wird auf diese Genehmigung zwar Bezug genommen, aber von den damaligen Auflagen wird nur ein kleiner Teil übernommen. Wie findet das beim Bergbauamt Berücksichtigung?

Das wird in den Nebenbestimmungen geklärt.

  1. 4. Grunddienstbarkeit auf dem Flurstück 48/2: In dieser Grunddienstbarkeit ist festgelegt, dass bei einer evtl. Wiederauffüllung keine Reststoffe verwendet werden dürfen, d. h. dass das Grundstück also nicht als Bauschuttdeponie (C2/Z2) benutzt werden darf. Wie sieht das Bergbauamt diese Aspekte?

Diese Aspekte sind bekannt, jedoch privat-rechtlicher Natur. Sie finden Berücksichtigung, können aufgrund von Datenschutz allerdings nicht näher erläutert werden.

  1. 5. Bitte konkretisieren Sie Ihre schriftliche Aussage gegenüber der Bauverwaltung der Stadt Langenzenn vom 06.04.2016, in der Sie schreiben (Zitat): „Die Anwohner sind sicher irritiert, nachdem jahrelang kein Abbau betrieben wurde und sie wohl davon ausgegangen sind, dass der Abbau abgeschlossen ist.” Nach Aussagen vieler Anwohner hat tatsächlich über viele Jahre kein Abbau stattgefunden. Darüber kann keine Aussage getroffen werden, da dies die Firma Ermisch & Partner betrifft.

Fr. Ermisch: Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Bebauungspläne. Auf der einen Seite das Gewerbegebiet und auf der anderen die Naturbühne. Überwiegend ist der Grad der Versiegelung entscheidend und es handelt sich in diesen Fällen um zwei verschiedene Geltungsbereiche.

  1. 6. Gilt die Aussage des Landratsamtes Fürth, dass die Abbaugenehmigung heute noch rechtsgültig ist? Obwohl laut Aussage des früheren Eigentümers Hr. Lotter, die den Anwohnern schriftlich vorliegt, dass viele Jahre kein Abbau stattfand! Können zur Faktenklärung die Unterlagen des Landesamtes für Digitalisierung herangezogen werden?

Das Bergamt ist erst seit Mitte Juli 2017 zuständig, daher können keine Angaben darüber getroffen werden. Die Genehmigung hat seither Gültigkeit.

Hr. Kohler: Eine Genehmigung ist ein Verwaltungsakt, der auf Dauer gilt, es sei denn, dass Erlöschungsgründe vorliegen (u.a. Ablauf von Fristen, Widerruf usw.). Ein Baurechtverzicht kann nur durch den Antragsteller ausgesprochen werden. Betriebszeiten

  1. 1. Im Rahmenbetriebsplan werden die Betriebszeiten (S. 11) von Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz gibt zum Abbaubetrieb die „üblichen Arbeitszeiten (7:00 bis 17:00 Uhr)“ an. Wie wägen Sie diesen Widerspruch ab?

Auf den ersten Blick wirken die Betriebszeiten erschreckend. Allerdings handelt es sich um einen Kampagnebetrieb, die nur nach Auftragslage Abbau betreiben. Die Tagzeiten richten sich nach TA Lärm. Abstandsregelung

  1. 1. Bei der an die Fl.-Nr. 48/2 angrenzenden Wohnbebauung handelt es sich um ein „allgemeines Wohngebiet“ (laut Bauamt Langenzenn). Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz legt bei der Geräuschentwicklung durch einen Abbaubetrieb einen Mindestabstand zu einem allgemeinen Wohnbaugebiet von 200 m fest. Wie wägen Sie die Vorgaben des Landesamtes mit dem hier vor Ort vorgegebenen Abstand (nur 20 m) ab?

Die geregelte Abstandsregelung nach den genannten Vorgaben ist richtig. Bei den Abstandsregelungen handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung. Der Unternehmer muss diesbezüglich dem Bergamt noch ein aktuelles Gutachten vorlegen.

  1. 2. Wurde in Bayern der Abbau von Bodenschätzen so nah an Wohnbebauung schon einmal genehmigt, wenn ja, wo und wie weit ist dort der Abstand.

Der Abstand ist in diesem Fall tatsächlich sehr nah. Allgemeine Aussagen zu Abstandregelungen sind schwierig, da es sich jeweils um

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 6 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Das Landratsamt hat sich auch artenschutzrechtlich geäußert. Das Bergamt steht mit dem Büro Ermisch und Partner in Kontakt. Lärmemissionen

  1. 1. Im Antrag Ermisch steht (Ziff 5.1. S. 26 Antrag vom 27.4.):“...die durch den Betrieb von Baggern und Raupen sowie durch den Lkw- Verkehr entstehenden „unvermeidbaren Lärmemissionen“ lägen „innerhalb des Anhaltswertes der DIN 18005 für Gewerbegebiete“, schallmindernd wirkten sich die vertiefte Lage der Maschinen und Geräte aus, da sich dadurch ein „hohes Maß an Abschirmung“ ergebe, die Wohnbebauung im Süden werde durch einen „20 m breiten Gehölzstreifen von der Abbaugrenze abgeschirmt“.

Bei der Aufstellung des Bebauungsplans GE IX - Ost „An der Naturbühne“ ist von der Stadt Langenzenn ein Lärmschutzgutachten in Auftrag gegeben worden, das die Lärmemissionen der Naturbühne auf die unmittelbare Umgebung prüft.

Die Formulierung im oben erwähnten Antrag lässt Zweifel aufkommen, ob es ein offizielles Gutachten gibt. Und wie kann ein 20 Meter breiter Gehölzstreifen bei den Lärmimmissionen Berücksichtigung finden, der gar nicht existiert? Verlangen Sie als genehmigende Behörde die Vorlage dieses Lärmschutzgutachten, das den im Antrag dargestellten Sachverhalt bestätigt?

Das Bergamt steht im Kontakt mit der Firma. In Sachen Lärmschutz muss seitens der Tonabbaufirma nochmals nachgearbeitet werden. Die Naturbühne überschreite die Emissionsrichtwerte. Dagegen sind der Tonabbau und der Deponie-Betrieb problemlos.

Frau Ermisch ergänzt, dass die Richtwerte bei der Naturbühne nicht durch den Spielbetrieb sondern durch den an- und abfahrenden Verkehr überschritten werden.

  1. 2. Wie kommen Sie im aktuellen Gutachten vom 27.4.2018 zu der Einschätzung (S. 26 Ziffer 5.1. und S.28 Ziffer5.9), dass die Auswirkungen des Abbaus und der Verfüllung nur eine geringe Beeinträchtigung auf die Menschen, die 20 Meter vom Abbauort entfernt wohnen, zur Folge hat? Bereits der zurzeit laufende Tonabbau in ca. 130 m Entfernung führt zu Erschütterungen und Vibrationen innerhalb der Häuser, ganz abgesehen vom Lärm der Kettenraupe und des Baggers. Die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sind ebenfalls massiv und keineswegs als gering einzustufen.

Frau Ermisch erläutert, dass der genehmigte und laufende Tonabbaubetrieb schon lange Bestand hat und der Abbau immer präsent war. Die bisherig erteilten Genehmigungen werden durch das Bergbauamt lediglich aktualisiert.

Herr Weiß teilt mit, dass das Bergamt mit der tonabbauen Firma in Kontakt steht und die Rückfahrwarner der Lkw bereits eingestellt wurden. Eventuell können andere Gerätschaften zum Einsatz kommen, um den Lärmpegel sowie die Erschütterungen und Vibrationen zu senken.

  1. 3. Wie verhält es sich mit der Anforderung zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze (zu reinen Wohngebieten, 300 m laut Bayerischem Landesamts für Umweltschutz)?

Dabei handelt es sich um außerbergrechtliche Betriebe. Die TA Lärm findet Anwendung bei stetiger Beeinträchtigung durch Lärm. Sie findet beispielsweise keine Anwendung für Sportanlagen, Freizeitanlagen, Landwirtschaftliche Betriebe oder Baustellen, da es hier keine dauerhafte Lärmbelästigung gibt. Die TA Lärm kommt in Form eines antizipierten Gutachtens zum Tragen.

  1. 4. Was ist mit dem Schallschutz und den eventuellen Schäden an den Wohngebäuden der angrenzenden Bürger?

Der Geschädigte muss beweisen können, dass der entstandene Schaden durch den Tonabbau verursacht wurde. Verfüllung

  1. 1. Die Einlagerung bis zu welcher Schadstoffklasse ist nun beantragt?

Welcher Bauschutt soll nun eigentlich eingebaut werden?

  • Auskunft Bergamt: Z0, Z1.1/Z1.2 und max. Z2
  • Auskunft einer Bürgerin: hochgiftige Stoffe Blei, Arsen usw.
  • Auskunft Fa. Reitelshöfer: Vortrag im Bauausschuss vor Jahren....

nur das was auch der Landkreis einfüllt

  • Auskunft Fa. Reitelshöfer: zuletzt in den Fürther Nachrichten: eingefüllt werden nur Humus und Erdreich

Was soll nun eingefüllt werden?

Zugrunde liegt das Kreislaufwirtschaftsgesetzt mit Abfallhirarchie:

  • Abfall vermeiden
  • Vorbereitung zur Wiederverwertung
  • Recycling
  • Sonstige Verwertung --> Verfüllung
  • Beseitigung --> Deponie

Grundlegend sind die Verwertungsmaßnahmen, die Standortbeurteilung und das Gutachten. Für die Verfüllung sind lediglich unbelasteter Erdaushub und maximal 30% mineralischer Bauschutt zulässig. Dies unterliegt einer strengen firmeninternen Kontrolle. Die behördliche Überwachung wird stichprobenartig durchgeführt. Die Firma muss einen Fremdüberwacher beauftragen, der Wasseranalysen, Bodenproben und die Menge an verfülltem Material überwacht.

  1. 2. Die Fa. Reitelshöfer wird in den Fürther Nachrichten zitiert, dass keine Verfüllung der Lehmgrube im Sinn einer Bauschuttdeponie geplant sei. Wie erklärt es sich, dass in der beantragten Betriebsgenehmigung genau eine solche Bauschuttdeponie Z2 für Deponiematerial C2 für die Verfüllung genehmigt werden soll und im Rahmen des Bebauungsplans Naturbühne uns hier im Gremium von Ermisch & Partner 2016 ausführlich eine Deponie der Kategorie DK0 erläutert wurde?

Es war immer nur eine Verfüllung geplant.

Herr Schillinger von der LGA informiert, dass der Landkreis eine Deponie betreibt und die Verfüllung strenger Kontrollen unterliegt. Humus ist Oberboden und somit verboten und muss auch als solcher wieder verwendet werden.

  1. 3. Greift die Dienstbarkeit vom 18.07.1986, geschlossen zwischen der Fa. Lotter & Stiegler und den damaligen Anwohnern, Abbau bis auf 20 m und Wiederbefüllung ohne Reststoffe. Was war damals mit Reststoffen gemeint?

Wurde bereits beantwortet.

  1. 4. Fällt die geplante Verfüllung (Z2) auch mit unter Reststoffe?

Wurde bereits beantwortet.

  1. 5. Wie kann es sein dass unseres Wissens nach auf den Teilen, für die das Landratsamt ein Auffüllrecht hat, nur Bauschutt abgelagert werden darf (Analog der bisherigen Deponie), während für die Restflächen eine Einlagerung von Z2-Materialien beantragt wurde?

Das Landratsamt hat nur Rechte an der Landkreis-Deponie.

  1. 6. Wie und wer überprüft und kontrolliert die Wiederbefüllung?

Wurde bereits beantwortet.

  1. 7. Handelt es sich bei der Befüllung der Gruben um regionales oder überregionales Befüllungsmaterial? Wie wird das ggf. kontrolliert und überprüft?

Das Verfüllmaterial wird vermutlich aus dem näheren Umkreis zwischen 30 und 40 Kilometern stammen, da weitere Anfahrtswege die wirtschaftlich basierten Transportkosten überschreiten würden.

  1. 8. Wie wird das Eckpunktepapier „Deckungsvorsorge“ geregelt?

Der Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen enthält Regelungen zur Festsetzung von Sicherheitsleistungen; diese werden entsprechend beachtet. Fragen einer Anwohnerin:

  1. 1. Herr Weiß beruft sich bei der Verfüllung auf den Regionalplan (dieses sei so im Regionalplan vorgeschrieben). Wir können aber bei der Folgenutzung keine Verpflichtung zur Auffüllung erkennen (Regionalplan TO4). Ökologische Ausgleichsflächen und Biotope sind auch ohne Verfüllung möglich (siehe am Beispiel der Grube in Veitsbronn).

Der Regionalplan regelt den Abbau der Bodenschätze und nicht die Verfüllung.

Herr Kohler weist darauf hin, dass das Bundesnaturschutzgesetz vorgibt, dass der ursprüngliche Zustand durch Rekultivierung wiederhergestellt werden muss.

  1. 2. Welche Konsequenzen würden sich ergeben, wenn durch den Stadtrat ein Bebauungsplan für die betreffenden Flächen beschlossen werden würde? Könnte die Stadt dadurch eine Verfüllung mit belastetem Material verhindern, z.B. ein Naturbiotop mit Naturlehrpfad mit sichtbar geologischen Schichten/Erfahrungsfeld Ton errichten?

Dies stellt eine rechtliche Frage dar. Dem Bebauungsplan liegen erste verbindliche Vorgaben des Entwicklungsplanes zugrunde. Alle Belange, die berührt werden, unterliegen der Abwägung. Kein Belang hat Vorrang, auch nicht der der Wirtschaftlichkeit.

Seite 7 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

  1. 3. Kann eine Deponiekategorie auch während der Laufzeit geändert werden?

Es liegt keine Deponiekategorie vor. Es ist nicht bekannt, dass eine Änderung der Bestimmungen zur Verfüllung geändert werden können. Eine Standorteignung kann nicht geändert werden.

  1. 4. Wer haftet für Schäden, die aus dem Abbau resultieren, z.B. durch heftige Regenfälle begünstigtes Abrutschen/Risse in den Wohnhäusern? Die AZH ist eine GmbH, die mit 25.000 Euro Stammeinlage haftet. Muss diese Sicherheitsleistungen hinterlegen? Gibt es eine Versicherung? Wer haftet für etwaige Umweltschäden bei Einlagerungen von C2-Material?

Die Gesellschafterform unterliegt der Unternehmensstruktur. Es wird eine Sicherheitsleistung festgelegt. Es besteht die Verpflichtung auf Bildung von Rückstellungen. Üblicherweise haben die Firmen eine Umweltversicherung.

  1. 5. Der Status quo sind 130/150 m Entfernung. Auch hier sind die Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen und Feinstaubbelastung bereits erheblich zu spüren. Gibt es nochmals ein Gutachten, in dem die neuen Parameter „20-Meter-Abstand“ Berücksichtigung finden? Die eingesetzten Baufahrzeuge verursachen Werte über 100 dB (siehe Anlage).

Eine erneute gutachtliche Untersuchung auf Basis der TA Lärm wird durchgeführt.

  1. 6. Wie viele der 150 vom Bergamt betreuten Tageabbaugebiete sind nur 20 Meter von Wohnhäusern entfernt? Gibt es hier eine Vorschrift/Regelung?

Wurde bereits beantwortet.

  1. 7. Herr Weiß sprach von einem gewissen „Bestandsschutz“ der früher vor 30 Jahren geltenden Regelungen bezüglich der Abstände. Es gibt aber inzwischen bekanntlich neuere Regelungen zu Geräusch- und Feinstaubimmissionen (Ein Dieselfahrer kann sich ja auch nicht auf einen Altfall berufen, für diesen gelten ebenfalls die aktuellen Richtwerte.)

Die bestehende Genehmigung stellt einen Rechtstitel dar. Eine Anpassung bedeute einen Eingriff in einen bestehenden Rechtstitel.

Stadtrat Schönfelder erkundigt sich nach der Vorgehensweise bei einer Insolvenz der tonabbauenden Firma.

Herr Weiß teilt mit, dass die Firma dann vermutlich von einem neuen Besitzer fortgeführt wird. Die bereits erteilten Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit, da zwischenzeitlich ein Insolvenzverwalter die Firma weiter führen würde.

Stadtrat Schönfelder möchte wissen, ob eine planfestgestellte Deponie durchführbar ist.

Rechtsanwalt Kohler teilt mit, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellen kann, aber den Tonabbau nicht konterkarieren kann.

Stadtrat Dr. Heeren erkundigt sich nach dem Verfall der Genehmigungen durch den jahrelangen Stillstand bei der Firma Lotter und Stiegler.

Rechtsanwalt Kohler weist darauf hin, dass das Erlöschen einer Baugenehmigung rechtlicher Voraussetzungen bedarf, die in diesem Fall nicht vorliegen.

Zweiter Bürgermeister Ammon stellt den Antrag auf Rederecht der anwesenden Bürgerinnen und Bürger. Beschluss: Der Stadtrat beschließt, den anwesenden Bürgerinnen und Bürgern Rederecht zu erteilen. einstimmig beschlossen

Dafür: 23 Dagegen: 0 Ein Bürger fragt nach den Lärmimmissionsrechten. Herr Weiß verweist auf das noch ausstehende Lärmgutachten. Wird eine zu hohe Belastung festgestellt, gibt es verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Anwohner z.B. Lärmschutzwall, Einschränkung der Betriebszeiten usw. Ein Bürger möchte wissen, wie eine Rekultivierung in 30 Jahren aussieht. Frau Ermisch informiert, dass die Rekultivierung bereits parallel zum Abbau erfolgt. Ein Bürger spricht die aktuellen Rahmenbetriebszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr an. Der Abbau wird ca. 6 Wochen am Stück erfolgen. Davon ungeachtet sind jedoch die Verfüllzeiten, die dann noch folgen.. Herr Weiß bestätigt dies. Ein Unternehmen wird immer versuchen in der möglichen Arbeitszeit kostengünstig zu agieren. Ein Bürger moniert, wann den Anwohnern das Recht auf Erholung zuteil wird. Herr Weiß informiert, dass bei den Entscheidungen des Bergamtes diese Belange nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. Ein Bürger möchte wissen, wer die Kosten für die Rekultivierung trägt. Herr Weiß teilt mit, dass dies ein Abschlussbetriebsplan mit Vorrausetzungen dafür regelt. Die tonabbauende Firma muss während der Betriebsjahre Sicherheitsleistungen abtreten, die dann bei der Rekultivierung in Anspruch genommen werden. Ein Bürger fragt nach der Abgrenzung des Abbaus zur Wohnbebauung. Herr Weiß weist darauf hin, dass dies noch zu klären ist. Eine Abtrennung muss allerdings erfolgen. Ein Bürger erkundigt sich nach der Staubentwicklung. Herr Weiß merkt an, dass die Tonabbau-Firma hier Auflagen unterliegt, die sie einhalten muss. Ein Bürger präferiert einen Lärmschutzwall. Er weist darauf hin, dass der Abbau bereits stattfindet. Herr Weiß informiert, dass diese Kampagne in den nächsten Tagen abgeschlossen ist und der Bescheid bis Frühjahr 2019 geplant ist. Ein Bürger spricht die Kassetten der Bauschuttdeponie in Horbach an. Die erste Kassette ist bereits gefüllt, die zweite bereits teilweise und die dritte Kassette ist noch frei. Die dritte Kassette liegt näher an Horbach als die erste. Er möchte wissen, inwieweit der dort aufkommende Lärm Berücksichtigung findet. Herr Weiß teilt mit, dass die weiteren Nutzungen der Deponie für die TA Lärm bereits mit erfasst wurden. Eine Bürgerin merkt an, dass in der Tongrube Bodenproben entnommen wurden. Sie möchte wissen, ob von dem dort vorhandenen Biotop Kenntnis genommen wurde. Herr Weiß informiert, dass die Tongrube bei der Entnahme der Bodenproben komplett trocken war. Ein Bürger erkundigt sich, ob ein Betonbrecher in der Tongrube zum Einsatz kommt. Erster Bürgermeister Habel teilt mit, dass es keine Anfrage für einen Betonbrecher gab und auch keine Genehmigung erteilt wurde. Stadtrat Spano erkundigt sich nach der Abrutschgefahr des Hanges, da lediglich ein Abstand von 20 Metern zur Wohnbebauung besteht. Herr Weiß verweist auf ein Gutachten, dass die Standsicherheit der Böschung bestätigt. Der Stadtrat nimmt Kenntnis.

  1. 2. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurden die Spezialtiefbauarbeiten, hier Mikrobohrpfähle, am 31.10.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben.

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 8 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen 90 Bohrungen mit Einzellängen bis ca. elf Meter sowie drei Probebohrungen. Die Submission findet am 20.11.2018 um 10:00 Uhr statt. Aufgrund der aktuellen Baupreise und einer voraussichtlichen Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Verwaltungs- und Finanzausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von Dezember 2018 (Probepfähle) bis Mai 2019. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 14 Dagegen: 0

  1. 3. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Einpresspfähle“ Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurden die Spezialtiefbauarbeiten, hier Einpresspfähle, am 31.10.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen 24 Einpresspfähle mit Einzellängen bis ca. drei Meter sowie die dazugehörigen statischen Berechnungen. Die Submission findet am 20.11.2018 um 10:30 Uhr statt. Aufgrund der aktuellen Baupreise und einer möglichen Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Verwaltungs- und Finanzausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Einpresspfähle“ zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von April 2019 bis Mai 2019. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Vergabe der Spezialtiefbauarbeiten „Einpresspfähle“ am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 14 Dagegen: 0

  1. 4. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Vergabe der Rohbauarbeiten I Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurden die vorbereitenden Rohbauarbeiten (Rohbau I) am 31.10.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen die Baustelleneinrichtung, Erdbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Sicherungsarbeiten in den Gebäuden. Die Submission findet am 20.11.2018 um 11:00 Uhr statt. Aufgrund der aktuellen Baupreise und einer möglichen Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Verwaltungs- und Finanzausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der vorbereitenden Rohbauarbeiten (Rohbau I) zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von Dezember 2018 bis Februar 2019. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Vergabe der Rohbauarbeiten I am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 14 Dagegen: 0

  1. 5. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Verwaltungs- und Finanzausschusses zur Vergabe der Aufzuganlage Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurden die Lieferung und Montage der Aufzugsanlage am 31.10.2018 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen die Lieferung und Montage des Personenaufzugs mit einer Förderhöhe von sechs Metern und drei Haltestellen sowie die dazugehörige Fach- und Montageplanung. Die Submission findet am 20.11.2018 um 11:30 Uhr statt. Aufgrund der aktuellen Baupreise und einer voraussichtlichen Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Verwaltungs- und Finanzausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Aufzugsanlage zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von Dezember 2018 (Planung) bis Februar 2020. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Verwaltungs- und Finanzausschuss zur Vergabe der Lieferung und Montage der Aufzugsanlage am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 14 Dagegen: 0

  1. 6. Neuerlass der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn (Friedhofs- und Bestattungssatzung -FBestG) Sachverhalt: Die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Langenzenn wurde seitens der Verwaltung überarbeitet. Neben rein redaktionellen Änderungen erfolgte die Anpassung auf heutigen Verfahrensstand. Der Entwurf der Satzung wurde im Ausschuss vorberaten und dem Stadtrat einstimmig, mit 8:0 Stimmen zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss: Der Stadtrat beschließt über den zur Tagesordnung gestellten Antrag der Stadträtin Franz auf Vertagung des Tagesordnungspunktes. Die Beratung erfolgt im nächsten Verwaltungs- und Finanzausschuss. an anderes Gremium verwiesen

Dafür: 17 Dagegen: 0

  1. 7. Neuerlass der Satzung der Stadt Langenzenn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung FGebS) Sachverhalt: Mit der Neukalkulation der Friedhofsgebühren war der Bayerische Kommunale Prüfungsverband beauftragt. Das Ergebnis wurde durch den Fachberater vorgestellt und im Detail erläutert. Seitens der Verwaltung erfolgte die Überarbeitung der Friedhofsgebührensatzung. Die neu kalkulierten Gebühren sind zu 100 % in Ansatz gebracht. Der Entwurf der Satzung wurde im Verwaltungs- und Finanzausschuss vorberaten und dem Stadtrat einstimmig mit 8:0 Stimmen zur Beschlussfassung empfohlen. Die Stadtratsfraktion Freie Wähler Langenzenn e.V. stellt einen Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes und erneute Beratung im Verwaltungs- und Finanzausschuss. Beschluss: Der Stadtrat beschließt den Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes und erneute Beratung im Verwaltungs- und Finanzausschuss. an anderes Gremium verwiesen

Dafür: 15 Dagegen: 4

  1. 8. Neuerlass der Entwässerungssatzung der Stadt Langenzenn (EWS) Sachverhalt: Im Zuge der sukzessiven Überarbeitung der städtischen Satzungen wurde festgestellt, dass die Entwässerungssatzung der Stadt Langen-

Seite 9 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzennzenn aus dem Jahre 2011 einer Überarbeitung bedarf. In Anlehnung der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages (aktuelle Fassung Stand 2018) wurde von der Verwaltung ein Entwurf ausgearbeitet, welcher dem Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss im Einzelnen vorgestellt wurde. Folgende wesentlichen Änderungen wurden in die Entwässerungssatzung eingearbeitet:

  • Allgemeine Begriffsbestimmungen, Definitionen
  • Revisionsschacht: Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist

in einem Abstand von maximal einem Meter zur Grundstücksgrenze ein Kontrollschacht zu errichten. Ist kein Kontrollschacht innerhalb eines Meters zur Grundstücksgrenze vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.

  • Eigenüberwachung (§12); Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Überprüfung der Grundstücksanschlüsse in Abständen von

20 Jahren ab Inbetriebnahme nach Infoblatt der Stadt (Ausnahme: Für den Fall, dass die erforderliche Erstprüfung der Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgte bzw. nicht nachweisbar ist, verkürzt sich die Frist von zwanzig auf zehn Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme der Anlage). Die Entwurfsfassung wurde als Synopse ins Ratsinformationssystem eingestellt. Die Verwaltung schlägt aus Gründen der Rechtssicherheit vor, zur Anwendung und Vollzug die Entwässerungsatzung der Stadt Langenzenn vom 10.05.2011, in Anlehnung an das neue Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetages (Stand 2018), zu überarbeiten und neu zu erlassen. Der Entwurf der Satzung wird dem Stadtrat vom Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss einstimmig mit 8:0 Stimmen zur Beschlussfassung empfohlen. Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Langenzenn als Satzung. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 10.05.2011 außer Kraft. einstimmig beschlossen

Dafür: 19 Dagegen: 0

  1. 9. Neuerlass der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS) Sachverhalt: Im Zuge der sukzessiven Überprüfung der städtischen Stellplatzsatzung wurde festgestellt, dass die Stellplatzsatzung einer Überarbeitung bedarf. Die erste Entwurfsfassung wurde bereits dem Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 13.10.2017 dargestellt. Der Ausschuss hat sich bereits für folgende Festlegungen ausgesprochen:
  • Für Wohnungen unter 70 m² (früher 55 m²) wird ein Stellplatz festgelegt.
  • Stellplatzablösebetrag in Höhe von allgemein 5.000,00 € (Ausnahme:

Im Altstadtbereich wurde eine Reduzierung des Ablösebetrages gewünscht). Die Verwaltung wurde beauftragt, die Entlastung in der historischen Altstadt (Stellplatzablösebetrag) entsprechend zu prüfen. Die Verwaltung teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem Bayerischen Gemeindetag in Bezug der Stellplatzablöse die angestrebte Zonenbildung (z.B. Zone 1 gesamtes Stadtgebiet Langenzenn, Zone 2: Altstadt Langenzenn) gemäß Art. 81 BayBO grundsätzlich zulässig ist. Eine Reduzierung des Ablösebetrages im Altstadtbereich Langenzenn ist mit einer hinreichenden Begründung möglich. Folgende Änderungen wurden neu in die Stellplatzsatzung mit aufgenommen:

  • Stellplatzablöse:
  • Festlegung des Ablösebetrages nach

Zone I 5.000,00 € je Stellplatz (Stadtgebiet Langenzenn mit allen Ortsteilen, ausgenommen Sanierungsgebiet Altstadt Langenzenn) Zone II 2.500,00 € je Stellplatz (Sanierungsgebiet Langenzenn)

  • Möglichkeit einer weiteren Reduzierung des Stellplatzablösebetrages im Altstadtbereich; hier: durch Baumaßnahmen gemäß dem Innenstadtentwicklungskonzept „Langenzenn Zenntral“
  • Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder
  • Begriffsbestimmungen,
  • Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrrad-

abstellplätzen

  • Anzahl der Fahrradabstellplätze (je 70 m² Wohnfläche ein Fahr-

radabstellplatz; gewerbliche, sportliche oder sonstige Einrich-tungen sind 50 % der Anzahl der erforderlichen Kfz-Stellplätze als Fahrradabstellplätze, mindestens jedoch drei Fahrradabstellplätze)

  • Größe und Beschaffenheit
  • Sozialer Wohnungsbau, Definition und Nachweis

Die Entwurfsfassung der Stellplatzsatzung vom 15.10.2018 wurde in das Ratsinformationssystem eingestellt. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig mit 7:0 Stimmen die Beschlussfassung des vorliegenden Entwurfes der Stellplatzsatzung als Satzung. Stadtrat Sieber erachtet die Nachlässe bei den Ablösebeträgen im Altstadtbereich als sehr hoch. Erster Bürgermeister Habel teilt mit, dass Investitionen für Um- und Ausbauten im Innenstadtbereich gefördert werden sollen. Stadträtin Osswald möchte wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, die Einhaltung der Stellplatzsatzung zu überwachen. Erster Bürgermeister Habel verweist auf das Landratsamt, das für die Überwachung der Stellplatzvorgaben zuständig ist. Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung StS) als Satzung. Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Langenzenn über den Stellplatzbedarf für den Wohnungs- und Eigenheimbau und für den übrigen Bereich (Stellplatzsatzung) vom 07.12.1990 (zuletzt geändert 12.11.2010) außer Kraft. mehrheitlich beschlossen

Dafür: 17 Dagegen: 3

  1. 10. Übertragung von Haushaltsausgaberesten beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn Sachverhalt: Die Verwaltung hat dem Verwaltungs- und Finanzausschuss eine Aufstellung der Haushaltsausgabereste beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn vorgelegt und die einzelnen Positionen erläutert. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig mit 8:0 Stimmen folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt, beim Rechnungsabschluss 2017 der Stadt Langenzenn folgende Haushaltsausgabereste (neu) zu übertragen: Vermögenshaushalt der Stadt Langenzenn Haushaltsausgabereste lt. Aufstellung in der Summe von 1.734.000,00 €. Die Aufstellung der Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes der Stadt Langenzenn liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

Niederschrift über die 53. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschussesam Mittwoch, den 14.11.2018 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Ell, Christian; Heeren, Bernhard, Dr.; Schäfer, Bernhard; Sieber, Christian; Vogel, Markus Stellvertreter: Spano, Stefan für Stadtrat Roscher; Ziegler, Thomas für Stadträtin Schlager Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Franz, Irene, ab 18:10 Uhr, TOP 1; bis 20:00 Uhr, TOP 2; Krippner, Hans-Peter; Meyer, Hans; Ritter, Margit; Schönfelder, Roland, bis 20:32 Uhr, TOP 6.5; Schwämmlein, Gerd Schriftführerin: Oppel, Stephanievon der Verwaltung: Brand, Richard, bis 20:10 Uhr, TOP 4; Kreß, Christian, bis 20:10 Uhr, TOP 4; Meier, Anton; Özcan, Bülent; Tiefel, Markusbis 20:10 Uhr, TOP 4 Gäste/Referenten: Pongratz, Oskar, Ing.-Büro Pongratz; Frau König, Büro Pongratz bis 18:21 Uhr, zu TOP 1 Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder: Roscher, Klaus; Schlager, Anni Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses fest. Antrag Stadtrat Dr. Heeren zur Behandlung der Tagesordnungspunkte 2, 3 und 6.2 Stadtrat Dr. Heeren beantragt, die Tagesordnungspunkte 2, 3 und 6.2 direkt nacheinander zu behandeln. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Tagesordnungspunkte 2,3 und 6.2 direkt nacheinander zu behandeln. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Antrag Stadtrat Sieber zu Tagesordnungspunkt 2 Stadtrat Sieber beantragt zum Tagesordnungspunkt 2 die Änderung der Überschrift. Die Überschrift des Antrages der SPD-Fraktion soll von „… Aufstellung eines Bebauungsplanes auf dem Gebiet…“ in „…Aufstellung eines Bebauungsplanes/ bzw. Grünordnungsplanes…“ geändert werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, der Überschrift des Antrages Tagesordnungspunkt 2 die Ergänzung „Bebauungsplanes / bzw. Grünordnungsplanes“ hinzuzufügen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Mit der restlichen Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Baugebiet 59 „Wohnen am Klaushofer Weg II“; hier: Vorstellung der Erschließungsplanung Sachverhalt: Frau König vom Ingenieurbüro Pongratz stellt die Erschließungsplanung zum Baugebiet 59 „Wohnen am Klaushofer Weg II“ vor. Es wird insbesondere die geplante Entwässerung dargestellt. Die Präsentation liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 2. Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. Grünordnungsplanes auf dem Gebiet der Tonabbaugrube nördlich der Tannenstraße Vor Behandlung des Tagesordnungspunktes wird von Stadträten moniert, dass die Vorlage den Ausschussmitgliedern sehr spät vorgelegt wurde. Stadtrat Spano beantragt die Vertagung des Tagesordnungspunktes. Erster Bürgermeister Habel schlägt vor, den Sachverhalt und die Punkte im Einzelnen durchzugehen. Im Anschluss kann das Gremium entscheiden, ob der Beschluss vertagt und zur Beratung in die Fraktionen gegeben werden soll. Sachverhalt: Bei der Verwaltung ist ein Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. Grünordnungsplanes eingegangen, der wie folgt lautet: „Die Fraktion der SPD beantragt die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. Grünordnungsplanes auf dem Gebiet der Tonabbaugrube nördlich der Tannenstraße, um nach der Ausbeutung der Grube für die im Umweltbericht des Flächennutzungsplanes dargestellten bedrohten Arten optimale Lebensbedingungen zu erhalten. Die Stadt soll dabei die Rekultivierungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorschreiben.“ Da es sich um einen sehr komplexen und vielfach diskutierten Sachverhalt handelt, wurde dies zur Beratung wie folgt aufgegliedert:
  3. 1. Einführung
  4. 2. Baugenehmigungen / Planfeststellungen / bergrechtliches Verfahren
  5. 3. Rechtliche Würdigung seitens der Firma
  6. 4. Rechtliche Würdigung seitens der Verwaltung, Aspekte zur Thematik Auffüllung
  7. 5. Möglicher Schadensersatz
  8. 6. Angebotenes Entgegenkommen seitens der Firma zu Gunsten der Nachbarn
  9. 7. Resümee
  10. 8. Beschlussvorschlag der Verwaltung Zu 1.: Einführung Die Firma AZH (Aufbereitungszentrum Horbach GmbH und Co. KG) hat einen Antrag als bergrechtliches Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes mit integriertem Hauptbetriebsplan gestellt. Dieser ist in seinen Grundzügen mit einem 2016 gestellten Baugenehmigungsantrag identisch. Dem Antrag wurde 2016 mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Der Antrag (und auch der Antrag 2016) war nötig geworden, da in der bestehenden Baugenehmigung für diese Flächen von 1985 neben der Genehmigung des Tonabbaus auch eine Auflage auf Rekultivierung festgeschrieben, diese aber nicht näher definiert ist. Da sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, dass nicht das Landratsamt Fürth sondern das Bergamt Nordbayern für Genehmigungen im Bereich der Tongrube Horbach zuständig ist, wurde nun ein erneuter Antrag im bergrechtlichen Verfahren gestellt. Da am 13.11.2018 und 14.11.2018 noch für die weitere Entscheidung wesentliche Schreiben eingegangen sind, konnte die Vorlage erst kurzfristig fertiggestellt werden. Alle Punkte sind dem Stadtrat seit langem bekannt, neu ist lediglich das Schreiben der Firma AZH vom 14.11.2018, dem Tag der heutigen Sitzung. Falls nötig könne der Tagesordnungspunkt deshalb auch vertagt werden. Zu 2.: Baugenehmigungen / Planfeststellungen / Bergrechtliches Verfahren Es wurden für das betroffene Gebiet im Laufe der Jahrzehnte vielfältige Genehmigungen aller Art erteilt, hier eine chronologisch geordnete Zusammenstellung der wesentlichen Verfahren / Genehmigungen mit den für den bergrechtlichen Antrag relevanten Aspekten: Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 10 Mitteilungen der Stadt Langenzenna) Nicht mehr auffindbare Abbau- und Verfüllgenehmigung(en) für die Firma Lotter & Stiegler aus der Vor- und/oder Nachkriegszeitb) 03.03.1983 Planfeststellungsbeschluss Landkreis-Deponie

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttdeponie durch den Landkreis Fürth auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 516, 517/2, 523, 523/2, 524, 525, 530, 568, 568/2, 570 bis 576 der Gemarkung Langenzenn und Fl.-Nrn. 48/3, 48/6, und 47 der Gemarkung Horbach (=ehemalige Tongrube Lotter & Stiegler).

Im planfestgestellten Lageplan mit der Anlagen-Nr. 6a sind ein Längsprofil in Nord-Süd-Richtung und drei Querprofile in West-Ost-Richtung eingezeichnet.

Die relevanten Querprofile sind in den Anlagen 9.1, 9.2 und 9.3 abgebildet. Aus allen drei Querprofilen geht hervor, dass der Deponiekörper der Landkreisdeponie an eine Böschung anzulehnen ist, die aktuell aufgrund des in diesem Bereich betriebenen Tonabbaus nicht existiert.

In den ebenfalls planfestgestellten Anlagen findet sich in Anlage 1, Punkt 15 der Hinweis auf die Rekultivierung der Landkreisdeponie: „…dass andererseits nach Abschluss der Auffüllungen landschaftsplanerische Ziele, die zu einer Rekultivierung und damit zur Erreichung des ursprünglichen Zustandes im Bereich der Tongrube führen, in befriedigender Weise erfüllt werden.“

Landschaftsplanerisches Ziel der Planfeststellung im Bereich der Tongrube ist somit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

c) 28.02.1985 Baugenehmigung Tongrube

Die Baugenehmigung wurde der Firma Lotter und Stiegler KG erteilt und umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 48/2, 53/67 (jetzt 1356), 514 und 515. Der Bescheid sieht die „Rekultivierung“ der Tongrube unmittelbar nach dem Abbau sukzessive für den einzelnen Abbauabschnitt vor, ohne diesbezüglich jedoch Einzelheiten zu regeln.

In Verbindung mit der zeitlich vorher getroffenen Planfeststellung der Landkreis-Deponie (die rechtlich höherrangig ist und durch die Tonabbaugenehmigung nicht beeinträchtigt werden darf) ergibt sich der logische Schluss, dass die vorherige Wiederverfüllung nach Tonabbau zwingend erforderlich ist.

Wäre dies nicht der Fall, würde der Planfeststellungsbeschluss auf diesen Grundstücken ins Leere laufen.

Dies ist rechtlich nicht möglich und wird vom Landkreis Fürth bis heute als unverhandelbare Bedingung, da planfestgestellt, bezeichnet. Der Landkreis möchte seinen gesamten planfestgestellten Deponiekörper uneingeschränkt nutzen.

d) 30.10.1986 Tektur zur Baugenehmigung Tonabbau

Der Bescheid  wurde an die Firma Lotter und Stiegler KG erteilt. Dieser genehmigt die Erweiterung des Tonabbaus und die Errichtung einer Einfriedung im Bereich des Tonabbaus und umfasst die gleichen Grundstücke wie unter Punkt 2.

e) 05.06.2002 Planfeststellungsänderungsbescheid

Mit dem Planfeststellungsänderungsbescheid wurde die Rekultivierung der Kassette 1 der Bauschuttdeponie Langenzenn-Horbach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 572, Gemarkung Langenzenn, festgestellt (181031_Plan Reku 572). Auch für die Kassetten 2 und 3 ist eine entsprechende Rekultivierung vorgesehen.

f) 15.10.2002 Planfeststellungsänderungsbescheid

Hier wurden lediglich Auflagen des Bescheids aufgehoben (es geht rein um die „Abdeckung“ der verfüllten Kassette).

g) Regionalplanerische Festsetzungen - Gesetzescharakter

Der Regionalplan sieht in dem benannten Bereich ein Vorranggebiet für Tonabbau vor. Dies bedeutet, dass die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen genießt.

Der Regionalplan ist für die Gemeinde verbindlich. Eine dem Regionalplan widersprechende Planung wäre rechtswidrig.

h) Flächennutzungsplan der Stadt Langenzenn

Der Flächennutzungsplan sieht in seiner aktuell geltenden Fassung vom 27.04.2012 vor, dass die Fläche nach der Ausbeutung der Tonreserven als Grünland und Wald bzw. Fläche für Aufforstung der Land- und Forstwirtschaft wieder zur Verfügung stehen soll. Bereits im vorhergehenden Flächennutzungsplan von 1996 war dies identisch dargestellt. Ein Biotop war und ist dort nicht vorgesehen.

Der Flächennutzungsplan ist eine behördenintern verbindlich geltende Satzung ohne Außenwirkung auf private Dritte. Er wirkt somit für Landratsamt und Bergamt verbindlich.

i) 10.04.2003 Bestätigung der Auflage Rekultivierung durch Auffüllung durch das Landratsamt Fürth

Das Landratsamt Fürth teilt durch Oberregierungsrat Dr. Rosenberger mit, dass im Bescheid von 1985 in der Auflage A.15 festgelegt sei, „dass die Rekultivierung unmittelbar nach dem Abbau sukzessive in den einzelnen Abbauabschnitten auszuführen ist.“

Weiter gibt das Schreiben Auskunft über das zu wählende Verfahren (damals noch in der Annahme, dass dort eine Deponie im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes gebaut werden soll):

„Die Auflage A.16 sieht vor, dass im Falle der Auffüllung der Abbauflächen mit Erdaushub, Steinmaterial oder Bauschutt beim Landratsamt Fürth unter Vorlage des Bescheides und der erforderlichen Bauvorlage die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Abfallbeseitigungsgesetzen zu beantragen ist.“

In anderen Worten bedeutet dies, dass die Baugenehmigung von 1985 die Rekultivierung durch Auffüllung vorsieht.

j) Nutzungsvertrag Hans-Sachs-Spielgruppe mit Firma Reithelshöfer

Gestattungsvertrag zwischen der Firma Reithelshöfer und der Hans-Sachs-Spielgruppe vom 27.08.2015. Dieser regelt, dass die Hans-Sachs-Spielgruppe die sich im Eigentum der Firma Reithelshöfer befindlichen Grundstücke für einen Zeitraum von 25 bzw. 28 Jahren für eine Naturbühne nutzen darf.

k) Vereinbarung Landkreis – Stadt – Hans-Sachs-Spielgruppe – Firma Reithelshöfer

Mitte 2016 wurde in mehreren Besprechungen vereinbart, dass eine Grundsatzvereinbarung über die Nutzung der Flächen für die Naturbühne zwischen dem Landkreis Fürth, der Stadt Langenzenn, Firma Reithelshöfer und der Hans-Sachs-Spielgruppe geschlossen werden soll. Dies wurde vom Kreistag bestätigt. Diese sieht u.a. vor, dass der Hans-Sachs-Spielgruppe die Flächen nördlich der jetzigen Tongrube für die Dauer von 25 bzw. 28 Jahren für die Nutzung als Naturbühne überlassen werden. Die Firma Reithelshöfer erklärt sich bereit, mit dem Landkreis über die Überlassung der Grundstücke zu verhandeln. Der Landkreis möchte diese erwerben bzw. für seine planfestgestellte Deponie nutzen.

l) Bebauungsplan „An der Naturbühne“ inklusive Verfüllung und Rekultivierung des Geländes

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat sich mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes in seiner Sitzung am 23.11.2016 befasst. In diesem Rahmen nahm als Sachverständiger Herr Schillinger von der LGA teil, ebenso Frau Ermisch vom Planungsbüro Ermisch & Partner.

Herr Schillinger von der LGA stellte u.a. die verschiedenen Deponieklassen sowie den Unterschied zwischen Deponie (wie sie der Landkreis betreibt) und Verfüllung (wie auch im späteren Bauantrag und jetzt im bergrechtlichen Verfahren beantragt) vor. Frau Ermisch erläuterte detailliert das geplante Vorhaben.

Alle Fachfragen wurden beantwortet, der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat die Aufstellung des Bebauungsplans einstimmig beschlossen.

m) Oktober 2016: Bauantrag auf Verfüllung und Rekultivierung der Tongrube

Die Firma Aufbereitungszentrum Horbach GmbH und Co. KG stellt einen Bauantrag auf Verfüllung und Rekultivierung der Tongrube.

Dieser Bauantrag war mit dem jetzigen bergrechtlichen Antrag bis auf das Verfahren identisch. Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat sich damit in seiner Sitzung am 14.12.2016 befasst und einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Der Bauantrag wurde mit der Stellungnahme der Stadt Langenzenn vom 14.12.2016 an das Landratsamt Fürth zur Entscheidung weitergeleitet.

n) Zuständigkeit Bergamt Nordbayern

Auf Hinweis eines Nachbarn hat das Landratsamt Fürth beim Bergamt Nordbayern (Regierung von Oberfranken) bezüglich der Zuständigkeit nachgefragt. Das Bergamt hat Materialproben entnehmen lassen. Im Oktober 2017 teilte das Bergamt nun mit, dass es sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses bei dem Ton um einen Bodenschatz im Sinne des Bundesberggesetzes handelt. Somit liegt seitdem die Zuständigkeit bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern.

Bestehende Baugenehmigungen, Abbaugenehmigungen sowie Planfeststellungsbeschlüsse müssen nun in bergrechtliche Genehmigungen umgedeutet werden. Dies erfolgt von Amts wegen, wobei die Genehmigungen weiterhin Bestandskraft haben. Die Ver-Seite 11 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzennfahren dazu laufen noch.

Das Bergrecht gibt dem Abbau von Bodenschätzen ein sehr hohes Recht, höher als wenn es kein Bodenschatz wäre.

o) Antrag auf Genehmigung im bergrechtlichen Verfahren

In Bezug auf die bergrechtliche Genehmigung ist ein Beteiligungsverfahren mit Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen, in der auch die Stadt Langenzenn eine Stellungnahme abgeben soll. Zu 3.: Rechtliche Würdigung seitens der Firma Aufbereitungszentrum Horbach GmbH und Co. KG Die Firma AZH hat durch den für die Firma das Verfahren begleitenden Rechtsanwalt Kohler von der Kanzlei Waldmann, Kohler und Kollegen, am 13.11.2018 eine Stellungnahme eingereicht. Darin ist folgende Stellungnahme enthalten: „Die Verwaltung der Stadt Langenzenn muss nach unserer Auffassung dem Stadtrat empfehlen, den Antrag abzulehnen. Derzeit läuft für diese Tongrube ein bergrechtliches Verfahren nach dem BBergG auf Zulassung eines Rahmenplans mit integriertem Hauptbetriebsplan, der einen Tonabbau und Verfüllung der Tongrube auf der Grundlage des sogenannten „Eckpunktepapiers“ vorsieht, d. h. eine Verfüllung, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht und allein vom Bergamt Nordbayern in über 100 Fällen so genehmigt wurde. Für diese bergrechtliche Zulassungsentscheidung gilt der in

§ 38 BauGB geregelte Vorbehalt des Fachplanungsrechts nicht, d. h.,

die Bergbehörde hat im Betriebsplanzulassungsverfahren i.S.d. § 52 BBergG auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bergbauvorhabens nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BBergG zu entscheiden. Hierbei müsste sie auch einen Bebauungsplan beachten, sollte er bis zum Zeitpunkt der bergbehördlichen Entscheidung gemäß § 10 BauGB in Kraft getreten sein (BVerwG, Urteil vom 16.03.1989, Az.: 4 C 25/86 und Az.: 4 C 36/85). Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass ein rechtmäßiger Bebauungsplan der Stadt Langenzenn, welcher eine Verfüllung der Tongrube nicht vorsieht, bis dahin in Kraft getreten sein wird. Zwar hat die Stadt Langenzenn die sogenannte „Planungshoheit“. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, es darf ein Bebauungsplan jedoch nur aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es bedarf deshalb eines städtebaulichen Erfordernisses als Planrechtfertigung. An einem solchen städtebaulichen Erfordernis fehlt es, wenn eine fachbehördliche Entscheidung einen sachgerechten Ausgleich der städtebaulichen Belange vornehmen kann und wird. Die Bauleitplanung hat nämlich nicht nur die zeitliche Priorität von Fachplanungen und fachbehördlichen Entscheidungen zu beachten, sondern auch die fachgesetzlichen Vorgaben, vorliegend die des Bergbaurechts und des Naturschutzrechts. Es ist der Vorrang des Fachplanungsrechts zu beachten, sofern dieses wie vorliegend bereits hinreichend konkretisiert ist (BVerwGE 71, 150, BVerwG, NVWZ 2003, 207; Battis/Krautzberger/Löhr, 13. Auflage, § 1, Rd.Nr. 6). Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ist die Stadt Langenzenn ferner an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gebunden. Diese sind nicht abwägungsfähig. Gemäß Ziel 5.2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.02.2018, sind im Hinblick auf Bodenschätze folgende Ziele festgesetzt. Gemäß Ziff. 5.21 sind in den Regionalplänen Vorrang-und Vorbehaltsgebiete für die Gewinnung von Steinen und Erden für den regionalen und überregionalen Bedarf festzulegen. Gemäß Ziff.

  1. 5.2.2. sind für die Vorranggebiete nach 5.2.1 in den Regionalplänen die Folgefunktionen festzulegen. Der Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken (7) mit Stand 01.02.2011 bestimmt unter Ziff. 5.2.1 für die Tongrube Horbach das Vorranggebiet T04. In der Begründung des Regionalplans ist hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die abgebauten Gebiete nach Möglichkeit wieder in die ursprüngliche Nutzung, in der Regel land- und forstwirtschaftliche Nutzung, zurückgeführt werden. Demnach geht der Regionalplan von einer Verfüllung aus. Ein Bebauungsplan mit dem eigentlichen Ziel, eine Verfüllung zu verhindern (Negativplanung, Verhinderungsplanung) ist in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Zwar stehen die landschaftsgerechte Wiederherstellung und die Neugestaltung des Landschaftsbilds dabei gleichberechtigt nebeneinander. Wenn das Vorhaben im Zuge der Neugestaltung aber weiterhin als Fremdkörper dominierend optisch in Erscheinung tritt, bleibt der Fortbestand der Beeinträchtigung jedoch bestehen und es erfolgt keine Kompensation der Beeinträchtigung durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung vor (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 15, Rd.Nr. 58 m.w.N.). Mit anderen Worten: Würde durch eine Festsetzung eine Verfüllung verhindert, würde dem Verursacher aufgegeben werden, eine ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung nicht zu erfüllen. Zudem würden bei einer Festsetzung im Bebauungsplan, die eine Verfüllung verhindern soll, die Belange des Grundstückseigentümers und seines Betriebes verkannt, die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens jedoch gemäß § 1 Abs. 8 lit. a) BauGB zu berücksichtigen wären. Die mit Bescheid vom 28.10.1985 erteilte Baugenehmigung ermöglicht dem Bauherrn eine Rekultivierung, die auch durch Auffüllung erfüllt werden kann. Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung nach dem BNatSchG sieht demnach auch die Baugenehmigung eine Rekultivierung durch Wiederherstellung des ursprünglichen Landschaftsbildes vor. Insgesamt begegnet damit die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der nicht das Ziel hat, die gesetzes- und bescheidkonforme Verfüllung der Tongrube zu ermöglichen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Stadt Langenzenn sollte es deshalb unterlassen, einen solchen Bebauungsplan aufzustellen.“ Zu 4.: Rechtliche Würdigung seitens der Verwaltung, Aspekte zur Thematik Auffüllung In den verschiedenen, sich überlagernden Vorschriften und Genehmigungen, sind u.a. Auflagen enthalten, die die Rekultivierung mit Auffüllung vorsehen. Dies sind im Einzelnen:
  • Planfeststellung von 1983

o Die Planfeststellung regelt, dass sich die Deponie auf eine

bestehende Auflage auflegt. Diese ist derzeit nicht vorhan-

den, da dort der Ton abgebaut wurde. Um die Deponie

entsprechend der Planfeststellung einrichten zu können,

worauf der Landkreis bisher auf Grund der Versorgungssi-

cherheit und des hohen finanziellen Wertes einer Deponie

bestanden hat, muss die Fläche wieder verfüllt werden.

  • Baugenehmigung von 1985

o Darin sind die Auflagen A.15 und A.16 enthalten, die eben-

falls eine Rekultivierung vorschreiben. Die Details dazu sind

einem späteren Verfahren – dem jetzigen – vorbehalten. Klar

ist aus dem Kontext, dass immer von einer Verfüllung ausge-

gangen wurde.

  • Schreiben des Landkreises Fürth 2003 zur Rekultivierung

o Bezüglich der Rekultivierung benennt der Landkreis aus-

drücklich erneut, dass von einer Verfüllung ausgegangen

wird. Es wird sogar davon ausgegangen, dass eine Deponie

(bis zu 100% Bauschutt) vorgesehen und möglich ist, wohin-

gegen es sich bei dem jetzigen Antrag um nur maximal 1/3

Bauschutt handelt, 2/3 unbelasteter Erdaushub.

  • Negativplanung

Zu 5.: Möglicher Schadensersatz Die Verwaltung muss die Mitglieder des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses darauf hinweisen, dass im Falle einer rechtswidrigen Verhinderungsplanung und etwaigen Verzögerungen, Einschränkungen oder sogar einer Verhinderung eventuell Schadensersatz zu leisten wäre, da das Recht auf Verfüllung nach Meinung der Verwaltung derzeit vorliegt. Eine Höhe des möglichen Schadensersatzes kann seitens der Verwaltung nicht berechnet werden. Es kann eine Abschätzung zum insgesamt möglichen Umsatz auf den Flächen ausgehend von den Angaben im Antrag sowie den aktuellen Entsorgungspreisen des Landkreises ermittelt werden. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 12 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

  • Der Umrechnungsfaktor für Bauschutt beträgt 1,3 t je m³, für Erde

(verdichtet) 2,0 t je m³

  • Gemäß Gebührentabelle für Wertstoffhöfe und Deponien des Kreises betragen die Entsorgungskosten (für Fl.-Nrn. 48/2, 515 und 1356):

o für Bauschutt 36,00 € je Tonne ; bei 1/3 Verfüllvolumen

somit 98.375 cbm x 1,3 x 36,00 € = 4.604 Mio. Euro

o für Erde 18,00 € je Tonne ; bei 2/3 Verfüllvolumen somit

196.751 cbm x 2,0 x 18,00 € = 7.083 Mio. Euro

  • Unter Zugrundelegung von 1/3 Bauschutt, 2/3 Erdaushub ergibt sich

nach heutigen Zahlen somit ein potentielles „Umsatzvolumen“ für die Verfüllung des Geländes von 4.604,00 + 7.083,00 Mio. € = 11,69 Mio. € Zu 6.: Angebot der Firma an Stadt und Anwohner Am 14.11.2018 ist ein Schreiben der AZH bei der Stadt Langenzenn eingegangen. Darin bietet die Firma Verbesserungen zum jetzigen Genehmigungsantrag an, die aus Sicht der Verwaltung geeignet sind, die Belastungen der Anwohner deutlich zu reduzieren. Die Firma rückt damit sowohl von bereits genehmigten Positionen (z.B. 30 statt 20 Meter Entfernung zur Wohnbebauung) ab, als auch von gesetzlich möglichen Positionen (beschränkte Betriebszeiten, anstelle gesetzlich vorgesehen 6:00 - 22:00 Uhr inklusive Samstag nur 06.30 – 18:00 Uhr, samstags max. bis 13:00 Uhr) und bietet gleichzeitig weitere Verbesserungen zu Gunsten der Anwohner (Aufschüttung eines zusätzlichen Lärmschutzwalls) an. Das Schreiben im Wortlaut: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister Habel, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, wir nehmen Bezug auf die Stadtratssitzung vom 08.11.2018. Sie hat Ihnen, den Stadträtinnen und Stadträten sowie den interessierten Bürgerinnen und Bürgern dazu gedient, nähere Informationen über das beantragte Vorhaben und seine Auswirkungen sowie über den Ablauf des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens zu erhalten und hierzu Fragen zu beantworten. Zu diesem Zweck hatten die von uns beauftragten Planverfasser (Büro Ermisch & Partner), geotechnischen Sachverständigen (LGA Institut für Umweltgeologie und Altlasten GmbH) sowie unser rechtlicher Berater an dieser Sitzung teilgenommen. Im Hinblick auf die in dieser Veranstaltung angesprochenen Gesichtspunkte möchten wir gegenüber der Stadt Langenzenn Folgendes erklären.

  1. 1. Allgemeines Da nunmehr der Tonabbau über den Umfang der bisherigen Baugenehmigung auf den jetzigen Grundstücken FI.-Nr. 514, 515, 516, 573, 517/2, 523, 523/2, 524, 525 und 530/1, Gemarkung Langenzenn, sowie FI.-Nr. 1356, 48/2, 48/3, Gemarkung Horbach, betrieben werden soll, haben wir beim zuständigen Bergamt Nordbayern die Zulassung des Rahmenbetriebsplans mit integriertem Hauptbetriebsplan Tongrube Horbach beantragt. Dieser Tonabbau bewirkt einen Eingriff in Natur und Landschaft, deshalb sind zugleich die unvermeidbaren Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes wieder auszugleichen, insbesondere ist auch das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederherzustellen. Deshalb soll die Tongrube nach Maßgabe des sogenannten „Eckpunktepapiers“ wieder aufgefüllt und die Oberfläche rekultiviert werden. Dies ist bereits durch entsprechende Auflagen in den Baugenehmigungen so vorgesehen. Die Einzelheiten der Verfüllung und Rekultivierung sollen jetzt in der bergrechtlichen Entscheidung festgelegt werden. Uns, den von uns beauftragten Planern, Sachverständigen und sonstigen Beratern ist bewusst, dass das Bergamt Nordbayern die bergrechtliche Zulassung nur vornehmen wird - dann aber auch vornehmen muss - wenn das Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen des BBergG entspricht. Hierbei wird das Bergamt Nordbayern durch Auflagen sicherstellen, dass dies der Fall ist. Hierzu werden wir zu den bisherigen Antragsunterlagen die erforderlichen Sachverständigengutachten erstellen lassen, beispielsweise:
  • Zum Artenschutz eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP).
  • Zu den Betriebsgeräuschen fachtechnische Beurteilung.
  • Zu der möglichen Staubentwicklung fachtechnische Beurteilung.
  • Ergänzung der fachtechnischen Beurteilung der Geeignetheit des

Standortes (geologische und hydrologische Begutachtung). Diese Gutachten werden vom Bergamt Nordbayern unter Beiziehung der jeweiligen Fachbehörden (z. B. Untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt) eingehend geprüft. Wir werden uns gegenüber dem Bergamt Nordbayem verpflichten, die in diesen geprüften Gutachten von den Sachverständigen vorgeschlagenen und in die bergrechtliche Entscheidung übernommenen Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit bzw. zur Begrenzung der Auswirkungen des Vorhabens auf unsere Kosten durchzuführen und hierzu auch Sicherheit leisten. Besonderes Augenmerk werden wir dabei auf folgende Rechtsgüter richten.

  1. 2. Schutz der südlich angrenzenden Wohnbevölkerung Die Wohngrundstücke und ihre Nutzer sind vor unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form von Lärm, Erschütterungen und Staub zu schützen. Hierzu sehen wir vor, statt des bislang 20 Meter breiten Streifens einen 30 Meter breiten Grundstücksstreifen einzurichten. Diesbezüglich verzichten wir teilweise auf bestehende Abbaurechte aus unseren Genehmigungen von 1985 und 1986. Der künftige Tonabbau wird lediglich bis zu einer Entfernung von 30 Meter von den nächstgelegenen Grundstücksgrenzen für die Wohngebäude betrieben. Dies führt dazu, dass sobald wie möglich ein durchgehender Schutzstreifen von 30 Metern Breite zum Schutz der Wohngrundstücke zur Verfügung steht, der quasi vorgezogen begrünt wird. Auf diesem Schutzstreifen ist ein bepflanzter Wall bis vier Meter Höhe vorgesehen. Die Betriebszeiten werden beschränkt. An Sonn- und Feiertagen erfolgt kein Betrieb. Montag bis Freitag wird der Betrieb entgegen der bisherigen Ausführungen von max. 06:30 Uhr bis 18:00 Uhr; Samstag von max. 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr stattfinden. Da der Tonabbau aber auch die Verfüllung/Rekultivierung in sogenannten „Kampagnen“ erfolgen, wird es keinen durchgehenden täglichen Betrieb geben. Beim Tonabbau und der Verfüllung bzw. Rekultivierung werden ausschließlich Baumaschinen eingesetzt, die der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 22. BlmSchV) entsprechen, d. h. geräuscharme Maschinen. Es werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubentwicklung getroffen, soweit erforderlich (z. B. Beregnung bzw. Besprühung der Fahrgassen).
  2. 3. Artenschutz Es erfolgt nach den Bestimmungen des BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Hierbei werden - in Abstimmung und nach Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde im LRA Fürth - das Vorhandensein besonders geschützter Tierarten und deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten festgestellt und Maßnahmen festgelegt, die vor Durchführung von betrieblichen Maßnahmen durchzuführen sind, um Beeinträchtigungen zu vermeiden. Gleiches gilt für sogenannte „CEF-Maßnahmen“, d. h. naturfachlichen Schutzmaßnahmen, die er- Seite 13 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzennforderlich und geeignet sind, den Fortbestand der geschützten Tierarten an anderer Stelle zu sichern. Diesbezüglich ist ein Abstimmungstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde bereits für den 23.11.2018 vereinbart.
  3. 4. Boden-/Grundwasserschutz Hierzu werden wir die Verfüllung nach Maßgabe der bergbehördlichen Zulassung unter Zugrundelegung des sogenannten „Eckpunktepapiers“ zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen und des hierzu ergangenen Leitfadens, d. h. den Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen durchführen. Hiernach gilt grundsätzlich Folgendes. Zunächst ist nochmals ausdrücklich anzumerken, dass mit der Verfüllung der Tongrube und Rekultivierung der Oberfläche der gesetzlichen Verpflichtung nach dem BNatSchG nachgekommen wird, wonach der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet ist, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ausgeglichen ist dabei eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt ist. Damit unterscheidet sich diese Maßnahme rechtlich wie tatsächlich grundlegend von der Errichtung und dem Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage in Form einer Deponie, die dazu dient, Abfälle durch endgültige Ablagerung zu beseitigen. Das Eckpunktepapier gestattet die Verfüllung einer Tongrube nur, wenn dieser Standort nach der geologischen und hydrologischen Beschaffenheit hierfür geeignet ist. Dies ist anhand der definierten Kriterien durch Sachverständigengutachten, die vom Bergamt Nordbayern unter Beiziehung zuständiger Fachbehörden (z. B. Wasserwirtschaftsamt) eingehend geprüft werden, nachzuweisen. Die Verfüllung ermöglicht, dass nur besonders zugelassene Stoffe in einem besonderen Mischungsverhältnis abgelagert werden dürfen. Die Geeignetheit der Stoffe ist dabei zu prüfen und zu überwachen. Hinsichtlich der Arten und der Anzahl der zugelassenen Stoffe unterscheidet sich die Verfüllung einer Tongrube nach dem sogenannten „Eckpunktepapier“ ganz erheblich von einer Deponie. Auf letztgenannter können weitaus mehr Abfallarten durch Ablagerung beseitigt werden, als bei einer Verfüllung nach dem Eckpunktepapier. Die Geeignetheit der Stoffe und der ordnungsgemäße Betrieb sind durch Eigenüberwachung und entsprechende Aufzeichnungen des Betreibers und durch sogenannte „Fremdüberwachung“ stets nachvollziehbar überwacht und belegt.
  4. 5. Naturbühne Wir wiederholen unsere Bereitschaft, den im Grundsatz bereits abgestimmten und den in Einzelheiten noch abzustimmenden Betrieb der Naturbühne im Rahmen einer Vereinbarung zu dulden und den Betrieb der Tongrube und deren Verfüllung hierauf abzustellen bzw. mit dem Betrieb der Naturbühne zu koordinieren.
  5. 6. Tonabbau auf der Grundlage der Baugenehmigung Wir gehen - in Übereinstimmung mit dem Landratsamt Fürth - davon aus, dass der weitere Tonabbau und grundsätzlich auch die Verfüllung auch auf der Grundlage der ehemals der Firma Lotter & Stiegler KG erteilten Baugenehmigungen, BV-Nr. 171/85 vom 28.10.1985 und BV-Nr. 1221/86 vom 01.12.1986, weiterbetrieben werden könnten, welche die FI.-Nr. 48/2, 53/67, 514 und 515 umfassen. Diese Baugenehmigungen sind nicht erloschen und gelten deshalb kraft Gesetzes für die jetzigen Grundstückseigentümer und Besitzer, wie z. B. Mieter und Pächter. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu erklären wir uns im Hinblick auf das laufende bergbaurechtliche Verfahren bereit, den Tonabbau auf der Grundlage der bestehenden Baugenehmigungen bis zum Erlass der bergrechtlichen Entscheidung und deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum 30.06.2019 auf der Grundlage und nach Maßgabe der Baugenehmigung lediglich an insgesamt 90 Werktagen (Freitag bis Montag) jeweils in der Zeit von 06:30 Uhr bis 17:30 Uhr durchzuführen und hierbei nach Möglichkeit Arbeiten am südlichen Tongrubenende in der Nähe der nächstgelegenen Wohngebäude nur beschränkt auszuführen. Hierdurch soll ein „vorläufiger Schutz“ der angrenzenden Wohnbebauung erreicht werden, bis die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen endgültig festgestellt und rechtsverbindlich in der bergrechtlichen Entscheidung geregelt sind. Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, wir hoffen dass die Stadt Langenzenn im bergrechtlichen Verfahren eine positive Stellungnahme abgibt, d. h. der beantragten bergrechtlichen Zulassung zustimmt, wenn jedenfalls die vorstehend in diesem Schreiben erwähnten Aussagen im bergrechtlichen Verfahren berücksichtigt und durch entsprechende Auflagen in der bergrechtlichen Entscheidung umgesetzt werden. Schließlich hat der Stadtrat von Langenzenn mit der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens GE IX - Ost „An der Naturbühne“ schon bewiesen, dass grundsätzlich die Bereitschaft besteht, unserem Unternehmen den Weiterbetrieb der Tongrube und deren Verfüllung zu ermöglichen.“ Zu 7.: Resümee der Verwaltung Die Verwaltung sieht die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der keine Verfüllung und Rekultivierung der Flächen wie bisher geplant vorsieht, mehr als kritisch und empfiehlt dem Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss, die Aufstellung nicht zu empfehlen. Die Aufstellung widerspricht sowohl den gesetzlichen Vorgaben von Regionalplanung und „Eckpunktepapier zur Verfüllung von Gruben“ als auch dem bestehenden Baurecht der Firma, der 1985 eine Rekultivierung in Form einer Auffüllung als Auflage vorgeschrieben wurde. Durch einen Bebauungsplan würde eine unzulässige Negativplanung entstehen. Sämtliche Indizien auch aus der Planfeststellung der Landkreisdeponie sprechen für eine Verfüllung nach dem Tonabbau. Der behördenintern verbindliche Flächennutzungsplan sieht eine Wiederherstellung des Landschaftsbildes ebenso wie eine anschließende Aufforstung sowie Weiternutzung als Grünland vor und kein Biotop. Das Landratsamt Fürth hat dem Eigentümer 2003 erneut bestätigt, dass ein Recht und eine Pflicht zur Verfüllung bestehen. Ein Schadensersatzanspruch seitens der Firma gegen die Stadt Langenzenn kann nicht ausgeschlossen werden. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt eine Vertagung des Tagesordnungspunktes. mehrheitlich abgelehnt

Dafür: 2 Dagegen: 6 Die Mehrheit der Mitglieder ist sich einig, dass eine Vertagung des Beschlusses nicht notwendig ist, da der Sachverhalt ausreichend dargestellt ist. Die einzige Alternative zu einer Beschlussfassung wäre die Beauftragung eines unabhängigen Rechtsgutachtens durch die Stadt Langenzenn. Ansonsten sollte ein Beschluss im Gremium gefasst werden. Die SPD-Fraktion stellt klar, dass der Antrag sich speziell auf die Grundstücke außerhalb des planfestgestellten Bereichs bezieht. Stadtrat Sieber beantragt, den Zuhörern und direkten Anwohnern aus Horbach das Wort zu erteilen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, den Zuhörern das Rederecht zu erteilen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Erster Bürgermeister Habel erteilt den Zuhörern das Wort und fragt an, was die Anwohner vom Angebot der Firma Reithelshöfer halten. Die Zuhörer sehen das Angebot nicht als Verbesserung an. Eine Erhöhung der Aufschüttung von 20 auf 30 Meter und der Beginn der Arbeiten am Samstag ab 06:30 Uhr stellt keinerlei Verbesserung dar, zumal der entstehende Lärm schon aus 150 Metern Entfernung stark zu hören ist, sodass eine Erhöhung des Walls zur Wohnbebauung von 10 Metern keinen Effekt haben wird. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 14 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Die Verwaltung empfiehlt, den bereits per Aufstellungsbeschluss ins Verfahren gegebenen Bebauungsplanentwurf vom 23.11.2016 fortzuführen oder das Verfahren weiter ruhen zu lassen, bis eine Entscheidung im bergrechtlichen Verfahren getroffen wurde. Beschlussvorschlag der Verwaltung: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, den am 23.11.2016 einstimmig getroffenen Beschluss (Vorstellung Vorentwurf in der Fassung vom 09.11.2016 mit gleichzeitiger Beauftragung der Verwaltung zur Fortführung des Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und

§ 4 Abs. 1 BauGB) beizubehalten.

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss diskutiert einhergehend über den Antrag und über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan. Die Mitglieder sind mehrheitlich der Meinung, dass das Bergamt Nordbayern über das weitere Verfahren entscheidet und die Stadt Langenzenn durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes keine direkte Auswirkung auf die Entscheidung des Bergamtes hat. Die Stadt Langenzenn kann lediglich eine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben. Die Beratung und Beschlussfassung über die Stellungnahme an das Bergamt Nord, Regierung von Oberfranken, findet unter Tagesordnungspunkt 6.2 statt. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt dem Antrag der SPD-Fraktion auf Aufstellung eines Bebauungsplanes / bzw. Grünordnungsplanes auf dem Gebiet der Tonbaugrube Horbach nördlich der Tannenstraße zuzustimmen. mehrheitlich abgelehnt

Dafür: 2 Dagegen: 6

  1. 3. Antrag der Freien-Wähler-Stadtratsfraktion zur Deponie in Horbach Sachverhalt: Der Verwaltung liegt ein Antrag der Fraktion der Freie Wähler Langenzenn e.V. zur Tongrube Horbach vor. Es wird folgendes beantragt:
  • Beauftragung eines visualisierten Gutachtens für die letzten 15 Jahre als Nachweis eines permanenten und jährlichen Tonabbaus; Darstellung der Strukturveränderung
  • Erwirkung der Einsichtnahme in das Betriebsbuch des Grubenbesitzers mit Berichterstattung im Stadtrat

Der Antrag wurde ins Ratsinformationssystem eingestellt. In der Stadtratssitzung am 08.11.2018 hat der beim Bergamt zuständige leitende Bergdirektor Herr Weiß erklärt, dass die Prüfung von Bildern an die Behörden herangetragen wurde, Bilder eingereicht und überprüft worden seien. Im Ergebnis seien Luftbilder nicht ausreichend, um tatsächlich nachzuweisen, ob dort Abbau betrieben wurde oder nicht. Erkennen könne man auf Luftbildern nur größere Erdbewegungen, kleinere dagegen nicht. Das Landratsamt Fürth hat hierzu mitgeteilt, dass es die Betriebstagebücher der Firma gesichtet hätte. Die Firma hat der Stadt Langenzenn Unterlagen zur Verfügung gestellt, die die Gültigkeit der Baugenehmigung im Jahr 2003 bestätigen sowie Unterlagen, dass das Landrats-amt 2016 und 2017 die Gültigkeit der Baugenehmigung  anhand der Betriebstagebücher der Tongrube Horbach überprüft hat. Seitens des Landratsamtes wurde die Feststellung getroffen, dass die Baugenehmigung weiter gelte. Die Stadt Langenzenn hat mangels Zuständigkeit kein Recht auf Einsichtnahme in die Betriebstagebücher der Firma. Einem privaten Nachbarn hat die Firma die Einsichtnahme mit Hinweis auf darin enthaltene Betriebsinterna versagt. Da die Betriebstagebücher dem Landratsamt vorgelegt und somit von der zuständigen Fachstelle überprüft wurden, macht es auch keinen Sinn, eine Doppelprüfung durch die Stadt Langenzenn durchzuführen. Es könnte noch der Hinweis ans jetzt zuständige Bergamt gegeben werden, dass dies dort erneut überprüft werden soll. Nach Informationen des Bergamtes wurde an dieses bereits der Hinweis herangetragen, dass die Genehmigung anhand dieser beiden Nachweise überprüft werden solle.    Die Verwaltung schlägt deshalb  dennoch vor, den Genehmigungsbehörden (Landratsamt und Bergamt) zusätzlich erneut den Hinweis zu geben, dass diese Luftbilder zur Überprüfung der Baugenehmigung, ebenso wie die Betriebstagebücher des Grubenbesitzers beiziehen mögen. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass die Verwaltung den Hinweis an die zuständigen Ämter Landratsamt, Bauaufsicht sowie Baugenehmigungsbehörde sowie Bergamt Nordbayern geben soll, dass diese Luftbilder zur Überprüfung der Baugenehmigung ebenso wie die Betriebstagebücher des Grubenbesitzers beiziehen mögen. Die Freien Wähler ziehen den Antrag zurück, auf die einzelnen Punkte wurde im vorherigen Sachvortrag eingegangen. Eine Beratung und Beschlussfassung des Antrags ist nicht mehr notwendig. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 4. Antrag zur Umsetzung der Beleuchtung in der Siedelbacher Straße sowie Ausbau der Parkplätze am Friedhof Laubendorf Sachverhalt: In der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses am 23.10.2018 hat Stadträtin Schlager die Umsetzung ihrer Anträge auf Beleuchtung in der Siedelbacher Straße sowie Ausbau der Parkplätze am Friedhof in Laubendorf beantragt. Sie möchte die Maßnahmen noch innerhalb des Haushaltsjahres 2018 umgesetzt wissen. Nachdem keine Mittel dafür vorgesehen sind, soll die Umsetzung aus den Haushaltsresten finanziert werden. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Stadtbaumeister Meier erklärt, dass es grundsätzlich keine frei verfügbaren Haushaltsreste für Maßnahmen der Anordnungsstelle Bauamt gibt. Haushaltsreste sind immer projektbezogen und bezogen auf einzelne Haushaltsstellen, unter denen die Maßnahmen verbucht werden. Maßnahmen, die nicht im vorgesehenen Haushaltsjahr verwirklicht werden, sind möglichst im Folgejahr umzusetzen. Dafür sind dann die entsprechenden Reste zu verwenden. Für die Umverteilung von Haushaltsmitteln auf ein außerplanmäßiges Projekt wäre innerhalb entsprechender Haushaltsstelle ein Projekt per Beschluss zu streichen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, keine geplanten Maßnahmen zu streichen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Maßnahmen sollen in den Haushalt 2019 aufgenommen werden. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 5. Antrag auf Wegeausbau/Wegeunterhalt der Fl.-Nrn. 328, 294, 552, 306, 459, 436, 264, 272, Gemarkung Keidenzell Sachverhalt: Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, da die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken noch nicht eingetroffen ist. Eine Beratung und Beschlussfassung findet in einer der nächsten Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzungen statt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 6. Es wurden sechs Baugesuche und Anträge auf Vorbescheid behandelt; hier: Anträge aus laufender Verwaltung
  3. 6.4. Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Entfernen eines Symboles auf dem Grundstück Prinzregentenplatz 3 Sachverhalt: Der Stadt Langenzenn liegt ein Antrag des Staatlichen Bauamtes Erlangen-Nürnberg auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vor. Die staatseigene Klosterkirche Langenzenn wird zurzeit instand gesetzt. Bei den Restaurationsarbeiten am Turm wurden an der Wetterfahne und an der zur Befestigung dienenden verdeckten Eisenstange verfassungsfeindliche Symbole vorgefunden. Seite 15 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Diese sollen nach Wunsch des Eigentümers Freistaat Bayern nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt und, die Zustimmung der Stadt Langenzenn vorausgesetzt, ins Heimatmuseum der Stadt Langenzenn verbracht werden. Dort können sie ggf. in einem musealen Bildungszusammenhang erläutert werden. Die Untere Denkmalbehörde und der Kreisheimatpfleger haben sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen, der Generalkonservator des Freistaates für ein Ersetzen des Adlers durch eine Replik. Die Untere Denkmalbehörde, Frau Dr. Müller vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, gibt dazu am 16.04.2018 folgende Stellungnahme ab: „…anbei nun die offizielle Stellungnahme vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege begrüßt ausdrücklich die Bemühungen der Stadt Langenzenn, sich mit diesem Stück Zeitgeschichte auseinanderzusetzen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (Art. 1) definiert Denkmäler als „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass Denkmäler immer „schön“ oder „bequem“ sein müssen. Das gilt besonders häufig für Denkmäler mit in erster Linie geschichtlicher Bedeutung. Der Nationalsozialismus ist ein Kapitel in der Geschichte Deutschlands, das seine Spuren hinterlassen hat, mit denen sich die Nachwelt auseinandersetzen muss. Die historische Aufarbeitung sollte daher nicht nur denkmalpflegerisches, sondern auch politisches Ziel sein und muss einem Ignorieren oder Auslöschen dieser Spuren vorgezogen werden. Die Inschrift auf dem Langenzenner Adler muss deshalb als wichtiges historisches Zeugnis betrachtet werden. Diese Zeitschicht ist Bestandteil des Denkmals und seiner Geschichte. Als Geschichtszeugnis sollte es deshalb erhalten werden. Mit einer historischen Aufarbeitung sollte die Stadt Langenzenn zugleich sicherstellen, dass ein Erhalt des Geschichtszeugnisses ausdrücklich nicht als Identifikation mit den politischen Inhalten zu verstehen ist.“ Kreisheimatpfleger Dr. Liebert schreibt hierzu am 05.08.2018: „Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der derzeit laufenden Sanierung der Langenzenner Pfarrkirche wurden auf der Wetterfahne vorhandene Hakenkreuzdarstellungen wiederentdeckt. Der für die Anbringung der Hakenkreuze verantwortliche Handwerker hat zugleich seinen Namen und das Entstehungsjahr derselben mit an der Wetterfahne angebracht. Diesem Umstand ist es zu verdanken, dass insbesondere die wichtige Frage des Entstehungs- und Anbringungsjahres, es handelt sich um das Jahr 1934, der Hakenkreuzdarstellungen von Anfang an eindeutig war. Die Anbringung der Hakenkreuze passt somit in den Zeitraum kurz nach der Machtergreifung der NSDAP unter Adolf Hitler, die zugleich den Beginn des schlimmsten Kapitels deutscher Geschichte mit der Umsetzung bis dahin kaum vorstellbarer Verbrechen an Millionen von Menschen markierte. Deutschlandweit fanden die NSDAP bzw. die nationalsozialistische Bewegung im Vorfeld der Machtergreifung und auch danach viele Anhänger. Die Hakenkreuze an der Langenzenner Wetterfahne und der Zeitpunkt ihrer Anbringung sind sichtbarer Ausdruck der Begeisterung, von der die Anhänger der Nationalsozialisten nach der Machtergreifung erfasst wurden. Hierin liegt deren geschichtliche Bedeutung. Langenzenn steht mit diesem Erbe nicht allein. Ein vergleichbares Beispiel findet sich im Norden Deutschlands an der Ansgarkirche in Langenhom (Hamburg). Dort hat ein offenbar ebenfalls vom Nationalsozialismus beeindruckter Maurer schon 1930 den Neubau der Kirche genutzt, um das Ziegelmauerwerk des Turmes so zu gestalten, dass dort bis heute ein Hakenkreuz zu sehen ist. Ganz ähnlich verhält es sich mit verschiedenen Glocken in deutschen Kirchtürmen, die während der Zeit des 3. Reiches gegossen und mit Hakenkreuzen oder Nazitexten versehen wurden. Die Kirchenglocke der Gemeinde Herxheim in Rheinland-Pfalz ist ein Beispiel dafür. Die Frage ist nun, wie wir heute als gefestigte demokratische Gesellschaft und mehr als 70 Jahre nach dem Ende der Naziherrschaft mit diesen Zeugnissen ihrer Zeit umgehen. Zunächst muss festgehalten werden, dass diese Inschrift der Langenzenner Wetterfahne, wie auch die andernorts vorhandenen Glocken, als wichtiges historisches Zeugnis und somit als Denkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetztes (Artikel 1) anzusehen sind. Aus denkmalfachlicher Perspektive muss es daher als geschichtliches Zeugnis erhalten bleiben. Schließlich müssen unbequeme Denkmäler - und zu solchen dürfen wir die Inschrift der Wetterfahne rechnen - ebenso geschützt und bewahrt werden wie alle anderen. Zum gleichen Urteil kam unlängst die rheinland-pfälzische Landeskonservatorin Roswitha Kaiser im Falle der 1934 aufgehängten Herxheimer Glocke. Einen Teil seines Denkmalwertes bezieht ein Denkmal aus seiner originalen Lage bzw. Position, in der es sich befindet. Entfernt man das Denkmal von seinem Ursprungsort - und damit aus seinem ursächlichen Kontext - verliert es zwangsläufig einen erheblichen Teil seines Denkmalwertes. Dieser Aspekt ist selbstverständlich auch im Fall der Langenzenner Wetterfahne von Bedeutung. Nun hat sich die Stadt Langenzenn zusammen mit der Pfarrgemeinde für einen Verbleib der Wetterfahne an ihrem Ursprungsort entschieden und sich zugleich für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Zeitzeugnis in Form einer Erläuterungstafel entschieden. Eine Entscheidung, die ich als Kreisheimatpfleger begrüße und unterstütze. Denn eine wirkliche und nachhaltige Auseinandersetzung mit dem 3. Reich und Nazideutschland kann meiner Ansicht nach nur erfolgen, wenn wir solche unbequemen Denkmäler an ihrem Ort belassen. Mehr als 70 Jahre nach Kriegsende sollte unsere Gesellschaft die Kraft und innere Stärke besitzen, sich solchen Denkmälern zu stellen An dieser Stelle möchte ich auf das Gutachten der Glockensachverständigen der Pfälzischen Landeskirche, Frau Birgit Müller, verweisen. Sie kam zu dem Schluss, dass das Entfernen und Entsorgen der Herxheimer Glocke in einem Museum eine Flucht vor einer angemessenen und aufgeklärten Erinnerungskultur sei. Als Kreisheimatpfleger plädiere ich ausdrücklich dafür, die Wetterfahne mit sichtbarer Inschrift (I) an ihrem bisherigen Standort auf dem Langenzenner Kirchturm zu belassen. Den von der Stadt Langenzenn beschrittenen Weg, die Inschrift und ihren historischen Hintergrund vor Ort auf einer Tafel zu erläutern, sich aber zugleich deutlich von den Inhalten des Nationalsozialismuses und dessen Handlungen zu distanzieren, halte ich für absolut richtig. Auf eine Abbildung der Inschrift der Wetterfahne auf der Informationstafel kann gegebenenfalls verzichtet werden. Möglicherweise existieren andere zeitgenössische Abbildungen, die geeignet sind die inhaltlichen Aussagen des Erläuterungstextes zu veranschaulichen.“ Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Hauptkonservator Dr. Markus Weis, schreibt hierzu am 24.07.2018: „Sehr geehrte Damen und Herren, von der Stadt Langenzenn wurde das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert, dass der Turmadler auf der Spitze des Langenzenner Kirchturms an der Rückseite mit einer gravierten Inschrift und zwei Hakenkreuzen versehen ist Dieser Turmaufsatz entstand 1934. Auf Bitten der Stadt Langenzenn hat sich das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege per E-Mail vom 16.04.2018 zu diesem Sachverhalt fachlich geäußert. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (Art 1) definiert Denkmäler als „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass Denkmäler immer „schön“ oder „bequem“ sein müssen. Das gilt besonders häufig für Denkmäler mit in erster Linie geschichtlicher Bedeutung. Der Nationalsozialismus ist ein Kapitel in der Geschichte Deutschlands, das seine Spuren hinterlassen hat, mit denen sich die Nachwelt auseinandersetzen muss. Die historische Aufarbeitung sollte daher nicht nur denkmalpflegerisches, sondern auch politisches Ziel sein und muss einem Ignorieren oder Auslöschen dieser Spuren vorgezogen werden. Die Inschrift auf dem Langenzenner Adler muss deshalb als wichtiges historisches Zeugnis betrachtet werden. Diese Zeitschicht ist Bestandteil des Denkmals und seiner Geschichte. Als Geschichtszeugnis sollte es deshalb aus denkmalfachlicher Sicht erhalten werden. Der von der Stadt Langenzenn vorgeschlagene Weg bestand darin, Adler und Hakenkreuze zu belassen und durch historische Aufarbeitung in Gestalt einer erläuternden Texttafel zugleich deutlich zu machen, dass ein Erhalt des Geschichtszeugnisses nicht als Identifikation mit den politischen Inhalten zu verstehen ist. Diese aktive Auseinandersetzung mit einem Zeugnis der Zeitgeschichte wird vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ausdrücklich befürwortet. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 16 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Andererseits ist die kritische Haltung des Staatlichen Bauamts nachvollziehbar, handelt es sich doch um mehr oder weniger deutlich sichtbare verfassungsfeindliche Symbole an einem öffentlichen Gebäude in staatlichem Eigentum. Anstelle eines Erhalts in situ können deshalb denkmalverträgliche Alternativen wie beispielsweise eine museale Präsentation in Erwägung gezogen werden, wobei in diesem Falle der Fokus besonders auf einer angemessenen Vermittlung des historischen Kontexts gelegt werden müsste. Details hierzu oder auch weitere mögliche denkmalverträgliche Alternativen sind mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen, für Gespräche hierzu steht die Gebietsreferentin Frau Dr. Müller gerne jederzeit zur Verfügung.“ Der Oberste Denkmalschützer des Freistaates, Generalkonservator Prof. Mathias Pfeil, schreibt dazu am 10.09.2018: „…in dieser Angelegenheit („Hakenkreuzfahne“) hat sich der Sachstand weiterentwickelt. Die letzte Mail von der Regierung von Mittelfranken an das Staatliche Bauamt (=Bauherr) wird dieser Mail als Anhang beigefügt. Das BLfD war in die Diskussion um das Hakenkreuzsymbol auf der Wetterfahne des Langenzenner Kirchturmadlers auf Arbeitsebene eingebunden, in den Stellungnahmen wurde dabei von Seiten des BLfD betont, dass der Adler samt Hakenkreuz als Zeichen der Geschichte zu betrachten ist und ein Erhalt in situ im Zusammenhang mit sorgfältiger historischer, bzw. didaktischer Aufarbeitung (z.B. in Gestalt einer Infotafel) aus denkmalfachlichen Gründen für möglich gehalten. Das Staatliche Bauamt hatte jedoch als Eigentümer diesen Weg – aus meiner Sicht völlig zu Recht - kritisch gesehen, da eine Präsentation verfassungsfeindlicher Symbole im öffentlichen Raum nicht für möglich erachtet wurde. Ich als Generalkonservator des BLfD teile diese Auffassung nachdrücklich. Es wurden weitere denkmalverträgliche Alternativen geprüft (s. Mail im Anhang). Eine Wiederanbringung der ursprünglichen Wetterfahne von 1773 (Variante B) ist technisch nicht möglich, gewünscht wird nun Variante C (Abnahme und Anfertigung einer Replik ohne Hakenkreuz). Aus Sicht des BLfD entspricht dieses Vorgehen denkmalpflegerischen Grundsätzen und kann weiterverfolgt werden. Eine angemessene Konservierung und museale Präsentation des historischen Adlers ist dabei natürlich zu beachten.“ Der Ausschuss diskutiert die Stellungnahmen sowie die Situation. Er stellt fest, dass der Freistaat Bayern beispielhaft vorangehen sollte um zu zeigen, wie im Allgemeinen mit Denkmälern umgegangen werden sollte. Klargestellt wurde seitens der Verwaltung, dass der beschrittene Weg anders als von Hauptkonservator Weis angenommen, nicht von der Stadt vorgeschlagen wurde sondern gemeinschaftlich von Kirchen, Heimatverein und Stadt nach Einbeziehung des Denkmalamtes und des Kreisheimatpflegers. Die Ausschussmitglieder diskutieren mehrere Möglichkeiten:

  1. 1. Eine Replik der Wetterfahne anzubringen, so lautet der Antrag des Freistaates
  2. 2. Die Eisenstange als Denkmal und aufgrund der nicht sichtbaren Symbole an Ort und Stelle zu belassen
  3. 3. Die Wetterfahne ins Heimatmuseum zu überführen
  4. 4. Verfüllung der Symbole Beschluss: Der Bau-, Umwelt und Verkehrsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nicht. Die verfassungsfeindlichen Symbole am Originalobjekt sollen aus Sicht des Gremiums verfüllt werden, so dass sie zukünftig nicht mehr sichtbar sind. Alternativ soll eine komplett neu gestaltete Wetterfahne auf dem Kirchturm angebracht werden, die Anbringung einer Replik wird als historische Fälschung gesehen. In anderen Fällen weigert sich die Denkmalbehörde stets, Denkmäler vom historischen Platz weg zu versetzen, da sie dadurch einen Wesensteil ihres Denkmalcharakters verlieren würden. Auch soll nach bisherigen Auskünften des Denkmalamts niemals historisierend eine Replik eines Denkmals erstellt werden. Warum in diesem Fall eine Abkehr von diesen Grundsätzen beantragt ist, kann nicht nachvollzogen werden. Die Eisenstange, die zur Befestigung der Wetterfahne, Kugel etc. dient und bisher nie sichtbar war und auch später nicht sichtbar sein wird, muss aus Sicht des Gremiums am Kirchturm verbleiben, u.a. da diese bereits wesentlich älter ist. Sie enthält weitere historische Inschriften, u.a. die Jahreszahl 1858, die für das Denkmal wesentlich sind. Der Appell zum Verbleib der Originale auf dem Kirchturm unter Tilgung der NS-Zeichen oder alternativ die Erstellung einer neuen Wetterfahne wird auch mit folgender Stellungnahme des Heimat- und Denkmalpflegers der Stadt Langenzenn unterstützt, die sich der Ausschuss inhaltlich zu Eigen macht: „Die Wetterfahne auf dem Langenzenner Kirchturm war schon immer ein Spiegelbild der jeweils aktuellen politischen Überzeugung. Die Langenzenner Stadtkirche kann in ihrer heutigen Form auf eine über 700-jährige Geschichte zurückblicken. Aber erst seit 245 Jahren gibt es eine Wetterfahne auf ihrem Turm. Im Jahr 1773 nämlich bekam der Kirchturm sein achtes Stockwerk mit der sogenannten „Welschen Haube“. Dies nahm man zum Anlass, eine Wetterfahne zwischen Knauf und Sternspitze anzubringen. Diese Wetterfahne zeigte kein christliches Symbol, wie auf einer Kirche zu erwarten gewesen wäre, sondern hatte die Form des Brandenburgischen Adlers. Der Adler war das Wappentier der Markgrafen von Brandenburg, der Hohenzollern. Also schon vor 245 Jahren war das Aussehen der Wetterfahne von politischen Einflüssen geprägt. In diesen 245 Jahren wurde die Wetterfahne viermal zu Renovierungsarbeiten heruntergenommen und mit einer Ausnahme spielten bei den Restaurierungsarbeiten politische Überzeugungen eine nicht unwesentliche Rolle. So bekam bei der Restaurierung von 1934 die neuangefertigte Wetterfahne zwei NS-Symbole und der spätestens 1858 angefertigte Trägerstab ein NS-Symbol. Auf den geschichtlichen und politischen Hintergrund braucht hier sicherlich nicht näher eingegangen zu werden. In den siebziger Jahren wurde die Kirche erneut renoviert. Auch damals nahm man die Wetterfahne herunter und vergoldete sie. Anlässlich einer kleinen Feierstunde wurde die Wetterfahne unter den Blicken zahlreicher Zuschauer unverhüllt über den Martin-Luther- Platz getragen und an der Ostseite des Kirchturmes emporgezogen. Niemandem fielen die NS-Symbole dabei auf, oder sollte man besser sagen, es ist kein Kommentar dazu dokumentiert, auch nicht seitens der anwesenden Presse. Bemerkenswert ist jedoch, dass zuvor aus der Kugel der Kirchturmspitze Parteibücher aus der NS-Zeit herausgenommen wurden. Zeitzeugen bestätigen dies heute. Auch in den Siebzigern ist demnach der Umgang mit den NS-Symbolen von der damals anscheinend noch weit verbreiteten Vorgehensweise des Verdrängens bestimmt. Deswegen gingen ja ein paar Jahre zuvor die Studenten auf die Straße. Bei der aktuellen Renovierung erkannte man die politische Brisanz der NS-Symbole auf dem Kirchturm und stellte sich ihr. Das am häufigsten gebrauchte Wort dabei war „Erinnerungskultur“. Eindeutig eine Wortschöpfung unserer Zeit. Wie stark der Umgang mit der Wetterfahne durch die jeweils aktuelle Politik bestimmt wurde, veranschaulichen folgende geschichtliche Randnotizen. Sie sind im Heimatbuch von Pfarrer Hiller und beim Heimatforscher Valentin Fürstenhöfer nachzulesen. Hiller schrieb: „1918 30. Dezember: Ein starker Sturm reißt von dem Brandenburgischen Adler, der die Wetterfahne des Kirchturms bildet, die Krone herab.“ Und Fürstenhöfer kommentierte: „Das Reich war in Aufruhr, der Kaiser hatte abgedankt (…). Wozu da noch eine Krone auf dem Adler?“ Quellen:
  • Zeitzeugenberichte
  • Zeitungsartikel aus den Fürther Nachrichten vom 23.6.1979 „Adler

als Wetterhahn“

  • Schriftliche Berichte aus der Kugel, eingelegt 1858 und 1934, z. Z. im

Original vorhanden

  • Heimatbuch von Pfarrer Hiller von 1954, S. 139“

einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Seite 17 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

  1. 7. Sachstandsberichte laufender städtischer Projekte
  2. 7.1. Bildungs- und Kulturscheune; hier: Sachstandsbericht Sachverhalt: Die Verwaltung stellt dem Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss den aktuellen Sachstand zur Baumaßnahme aus Sichtweise der Projektsteuerung vor. Nach Erhalt der Baugenehmigung und der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn durch die Regierung von Mittelfranken werden durch Architekt und Fachplaner aktuell die Werk- und Ausführungsplanung vorangebracht. Die ersten Ausschreibungen wurden inzwischen auf dem Online-Portal des Bayerischen Staatsanzeigers veröffentlicht, die ersten vier Submissionen finden am 20.11 2018 statt.

KHL-GHIL-01 – Spezialtiefbauarbeiten „Mikrobohrpfähle“ (Leistungsumfang: ca. 90 Bohrungen mit Einzellängen bis ca. elf Meter sowie drei Probebohrungen); Ausführungszeitraum von Dezember 2018 (Probepfähle) bis Mai 2019.

KHL-GHIL-02 – Spezialtiefbauarbeiten „Einpresspfähle“ (Leistungsumfang: ca. 24 Einpresspfähle mit Einzellängen bis ca. drei Meter sowie die dazugehörigen statischen Berechnungen); Ausführungszeitraum von April 2019 bis Mai 2019.

KHL-GHIL-03 – Vorbereitende Rohbauarbeiten - Rohbau I (Leistungsumfang: Baustelleneinrichtung, Erdbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Sicherungsarbeiten in den Gebäuden); Ausführungszeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019.

KHL-GHIL-04 – Aufzuganlage (Leistungsumfang: Lieferung und Montage des Personenaufzugs, Förderhöhe sechs Meter, drei Haltestellen sowie die dazugehörige Fachplanung); Ausführungszeitraum von Dezember 2018 (Planung) bis Februar 2020. Die ausgeschriebenen Leistungen stehen alle in einem planerischen, kalkulatorischen und funktionellem Zusammenhang und sind deshalb bereits zu Baubeginn erforderlich. Nach erfolgter Auftragsvergabe und ersten Probebohrungen bzw. Montageplanungen werden die Fachplanungen entsprechend fortgeschrieben. Die Planstände werden dann an die Prüfingenieure zur endgültigen Baufreigabe übermittelt. In enger Abstimmung mit allen Projektbeteiligten wird bis Anfang des kommenden Jahres der Projektzeitenplan mit den verschiedenen Vorlaufzeiten erstellt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 8. Mitteilungen
  2. 8.1. LED-Beleuchtung im Stadtgebiet; hier: Sachstandsbericht Sachverhalt: Die Stadt Langenzenn hat im Rahmen verschiedener Förderpakete die Umstellung der vorhandenen Straßenbeleuchtung auf energieeffiziente LED-Leuchten umgesetzt. Für das kommende Jahr wurde beim PTJ (Projektträger Jülich) ein weiterer Förderantrag gestellt. Im „Förderpaket 4“ sind 64 Leuchten enthalten, eine Umrüstung erfolgt im ersten Halbjahr 2019. Der Zuwendungsbescheid mit Datum 25.10.2018 wurde der Stadt Langenzenn inzwischen zugestellt. Die Fördersumme beläuft sich auf rund 8.400,00 €, die Investitionskosten liegen bei etwa 35.000,00 €. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  3. 8.2. Anfrage zum Antrag der CSU-Fraktion zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 13b BauGB für das Grundstück Fl.-Nr. 69/1, Gemarkung Keidenzell Sachverhalt: In der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung am 23.10.2018 wurde der Tagesordnungspunkt bereits behandelt. Die Verwaltung wurde beauftragt, vor Beginn der Prüfung ein Gespräch mit dem Kreisbaumeister bezüglich der Machbarkeit der Bebauung zu führen. Die Bauverwaltung hatte am 09.11.2018 mit der Baubehörde am Landratsamt eine Besprechung zu den laufenden Überlegungen zur Baulandentwicklung in Langenzenn. Hierbei wurde auch der oben genannte Antrag vorgestellt und besprochen. Als Ergebnis konnte folgendes festgehalten werden:
  • Das Grundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB
  • Aufstellung einer städtebaulichen Satzung in Form einer Ergänzungssatzung wird nach wie vor nicht befürwortet, da dies keine

geordnete städtebauliche Entwicklung darstellt.

  • Einheitliche Meinung, dass ein Verfahren nach § 13 b BauGB für die

angestrebte Entwicklung zielführend wäre.

  • Die Belange des Immissionsschutzes sind gesondert in Form eines

Gutachtens zu prüfen. Beschluss: Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung das Verfahren nach § 13 b BauGB fortzuführen. Mit dem Grundstückseigentümer ist Kontakt aufzunehmen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 8.3. Informationen zur PV-Anlage Kirchfembach Sachverhalt: Als Ausgleichsmaßnahme für den Bau wurde, unter anderem, die Anlage einer Baumreihe im nördlichen Bereich gepflanzt. Damals wurde von der Stadt Langenzenn gefordert, dass hier größtenteils Obstbaumhochstämme gepflanzt werden. Diese haben sich gut entwickelt und haben in diesem Jahr schon Früchte getragen. Hierzu gab es die Anfrage des Betreibers, ob diese über die Obstbörse der Stadt mit angeboten werden können. Auch der kräuterreiche Streuobstwiesenstreifen unterhalb der Bäume wird ordnungsgemäß gepflegt. Im Innenbereich (eingezäunter Bereich) entwickeln sich inzwischen auch etliche Wildkräuter, hier wird aber größtenteils gemulcht und auch immer die gesamte Fläche. Das Naturamt wird hier im nächsten Frühjahr nochmal auf den Betreiber zugehen und versuchen, ob hier durch differenzierte Pflegetätigkeiten eine noch höhere Biodiversität erreicht werden kann. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 8.4. Anfrage zur Überholung der Sitzbänke im Stadtgebiet Sachverhalt: In der Stadtratssitzung am 11.10.2018 stellte Stadtrat Meyer den Antrag, die Bänke im Stadtgebiet Langenzenn im Herbst abzubauen und durch den Bauhof in Stand setzen zu lassen. Die Verwaltung teilt mit, dass diese Arbeiten jährlich automatisch durch den Bauhof erfolgen. Die Bänke werden überarbeitet und im Frühjahr wieder an Ort und Stelle aufgestellt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  3. 8.5. Anfrage zur Entfernung eines Dornenbusches Sachverhalt: Stadtrat Vogel hatte angefragt, ob der Bauhof im evangelischen Kindergarten einen Dornenbusch entfernen kann. Die Stadt Langenzenn ist für das Grundstück der evangelischen Kirchengemeinde nicht unterhaltspflichtig. Prinzipiell versucht die Stadt Langenzenn mit dem städtischen Bauhof nicht in Konkurrenz zu privaten Dienstleistern zu treten. Darüber hinaus sind die Kapazitäten des Bauhofes mehr als überlastet. Von gärtnerischen Leistungen für Dritte durch den Bauhof wird in der Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 18 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Regel abgesehen. Die Stadt soll mit der evangelischen Kirchengemeinde in Kontakt treten. Stadtrat Ell ist im Vorstand. Er hat angeboten, bei der kommenden Vorstandssitzung dies anzusprechen. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 18. Vergabe von Bauleistungen (VOB); hier: Vergabebeschlüsse 18.1. Abwasseranlage Stadt Langenzenn; hier: Vergabe dringlicher Sanierungsarbeiten Türkengasse Sachverhalt: Die Vorberatung erfolgte unter Tagesordnungspunkt 11.1 in nichtöffentlicher Sitzung. Beschluss: Auf Grund der Dringlichkeit des Sanierungsbedarfes wurde die Leistung Kanalsanierung Türkengasse am 31.10.2018 auf Empfehlung des Tiefbauamtes durch den Ersten Bürgermeister Herrn Habel an die Firma Swietelsky-Faber GmbH Kanalsanierung aus Cadolzburg für 36.332,56 € brutto im freihändigen Verfahren vergeben. Die Vergabe geschah nach der aktuell rechtsgültigen Fassung der VOB/A unter Rücksprache mit der Vergabestelle in Bayern, für dringliche Sanierungsfälle.

Entsprechende Mittel stehen unter der Haushaltsstelle 0.7000.5159 zur Verfügung. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 73. Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschussesam Donnerstag, den 13.12.2018 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Durlak, Manfred; Krippner, Hans-Peter, ab 17:30 Uhr, TOP 2; bis 18.40 Uhr, TOP 9; Osswald, Birgit, ab 17:30 Uhr, TOP 2; Schönfelder, Roland; Spano, Stefan, ab 17:30 Uhr, TOP 2 Stellvertreter: Heeren, Bernhard, Dr. für Stadtrat Schwämmlein ab 17:39 Uhr, TOP 2; Reuther, Christoph für Stadtrat Ströbel ab 17:30 Uhr, TOP 2; Ritter, Margit für Stadtrat Schwämmlein bis 17:39 Uhr, TOP 2; Vogel, Markus für Stadtrat Krippner ab 18:40 Uhr, TOP 9 Zuhörer aus dem Stadtrat: Meyer, Hans, ab 17:30 Uhr, TOP 2; Schäfer, Bernhard, bis 17:20 Uhr, TOP 1 Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Auer, Michaela, ab 17:30 Uhr, TOP 2; bis 17:45 Uhr, TOP 4; Brand, Richard, ab 17:30 Uhr, TOP 2; Kreß, Christian; Tiefel, Markus, ab 17:30 Uhr, TOP 2; bis 18:10 Uhr, TOP 8.2; Zessinger, Gudrunab 17:30 Uhr, TOP 2 Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder: Schwämmlein, Gerd; Ströbel, Rainer Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 2. Antrag Stadtrat Durlak; hier: Kosten für Vandalismusschäden in der Försterallee Sachverhalt: Stadtrat Durlak hat beantragt, dem Verwaltungs- und Finanzausschuss eine Auflistung der Vandalismus-Schäden in der Försterallee vorzulegen. Der Antrag wird wie folgt beantwortet: 2016 wurden neun Sachbeschädigungen zur Anzeige gebracht. Gesamtkosten geschätzt: 11.500,00 €. 2017 wurden sieben Sachbeschädigungen angezeigt. Gesamtkosten geschätzt: 7.000,00 €. 2018 sind bisher sieben Beschädigungen angezeigt worden. Gesamtkosten geschätzt: 10.800,00 €. Eine Auflistung zu den jeweiligen Schäden in den Jahren 2016 bis 2018 wurde in das Ratsinformationssystem eingestellt. Der Gesamtschaden für 2016 bis 2018 beläuft sich auf geschätzte 29.300,00 €. Die kleineren Sachbeschädigungen wurden durch den Bauhof im laufenden Betrieb mitbearbeitet, so dass die Gesamtkosten durchaus auch höher ausgefallen sein könnten. Für den größten Teil der Sachbeschädigungen konnte durch die Polizei kein Schädiger ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt in den nicht ermittelbaren Fällen nach vier bis sechs Monaten das Verfahren ein. Gegen die ermittelten Schädiger bzw. die bei der Straftat ertappten Personen laufen Anzeigen und die Kosten der entstandenen Schäden wurden durch die Verwaltung in Rechnung gestellt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 3. Antrag Stadtrat Spano; hier: Kosten für die Neuauflage der Bürgerbroschüre Sachverhalt: Die neue Bürgerinformationsbroschüre (2. Auflage – 7.000 Stück) gibt auf über 70 Seiten einen Überblick über das umfassende Angebot Langenzenns als Wohnort und Lebensraum. Genauer beleuchtet werden die Themen Leben, Wirtschaft, Kultur, Natur und Freizeit, Feste und Versorgung. Finanziert wurde die Broschüre durch die Langenzenner Unternehmen, die sich hier mit Anzeigen präsentieren. Die städtischen Personalkosten können mit ca. zehn Stunden beziffert werden. Verteilt wurde die Broschüre an alle Haushalte (6.000 Stück). Dies erfolgte auf Kosten des beauftragten Verlages in Schwabach. Die restlichen 1.000 Stück werden durch das Kulturamt, Tourismusinfo, Citymanagement, Bürgerbüro etc. an Interessenten und Neubürger verteilt. Die Bürgerbroschüre wird alle zwei bis drei Jahre neu aufgelegt. Die 1. Auflage wurde im November 2014 herausgegeben und diese Auflage war bereits für 2017 vorgesehen. Stadtrat Dr. Heeren weist auf die ökologische Problematik solcher Broschüren hin. Es soll bei der Wahl der Verlage und Druckereien darauf geachtet werden, dass die Produktion unter ökologisch verträglichen Aspekten durchgeführt wird. Die CO²-Last der Broschüre mit dieser Auflage liegt bei 17 Tonnen. Das entspricht einer Fahrleistung von 120.000 km eines Standard-Pkw (emittiert 140g CO²/km). Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  3. 4. Bushaltestelle vor der Realschule Langenzenn Sachverhalt: Die derzeitige Situation der Bushaltestellen im Klaushofer Weg stellt sich äußerst beengt dar. Um diese Situation zu entzerren, schlägt die Verwaltung die Einrichtung zweier neuer Bushaltestellen vor dem Gebäude der Realschule vor. Um diese einrichten zu können, muss der Gehweg vor der Realschule allerdings verbreitert werden. Der Gehweg vor der Realschule (inklusive angrenzendem Grünstreifen) befindet sich bereits im Eigentum der Stadt Langenzenn und muss Seite 19 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzennnicht vorab erworben werden. Der derzeit aufgestellte Fahrradständer wurde vom Landkreis auf städtischem Grund aufgestellt. Um auch weiterhin Abstellmöglichkeiten für Fahrräder an dieser Stelle vorzuhalten, empfiehlt die Verwaltung, mit dem Landkreis Verhandlungen über neue Fahrradständer entlang des neu entstehenden Gehwegs, auf einem ca. einen Meter breiten Streifen, aufzunehmen. Die Kostenschätzung für die Herstellung des breiteren Gehweges beläuft sich, laut Rücksprache mit den städtischen Bauamt, auf ca. 50.000,00 €. Stadtrat Dr. Heeren stellt den Antrag, den bereits bestehenden Fahrradport an aktueller Stelle beizubehalten. Das Gremium befürwortet den Antrag und hält eine Verlegung der Fahrradständer für nicht notwendig. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss befürwortet die Einrichtung zweier Bushaltestellen vor der Realschule und die hierfür notwendige Verbreiterung des Gehweges. Vorsorglich sind Mittel in Höhe von 50.000,00 € im Haushalt 2019 einzuplanen. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landkreis Gespräche aufzunehmen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 5. Verteilung des Sportstättenzuschusses Sachverhalt: Die Stadt Langenzenn gewährt den Vereinen mit eigenen Sportstätten einen Zuschuss, der jährlich neu festgesetzt wird. Eine Erhöhung, Neugewichtung und Neuverteilung des Sportstättenzuschusses wurde in der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 25.01.2017 festgelegt. In 2017 und 2018 sind keine zu berücksichtigenden Sportstätten hinzugekommen. Der Vorschlag der Verwaltung für die Verteilung des Sportstättenzuschusses 2018 liegt den Ausschussmitgliedern vor. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss wird um Entscheidung über die Verteilung des Sportstättenzuschusses 2018 gebeten. Die Übersicht zur Verteilung des Sportstättenzuschusses 2018 liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Beschluss: Der Verwaltungs- und Finanzausschuss beschließt, den Sportstättenzuschuss 2018 gemäß der von der Verwaltung vorgeschlagenen Verteilung an die Vereine auszuzahlen. Die Gesamtsumme des Zuschusses beträgt 17.053,00 €. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 39. Sitzung des Sozial-, Kultur- und Werkausschussesam Mittwoch, den 23.01.2019 um 16:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Barz, Andrea, ab 16:04 Uhr, TOP 2; Goos, Lena; Krippner, Hans-Peter, ab 16:23 Uhr, TOP 9; Plevka, Melanie; Ziegler, Thomas Stellvertreter: Schwämmlein, Gerd für Stadträtin Ritter ab 16:04 Uhr, TOP 2; Tiefel, Stefan für Stadtrat Reuther; Vogel, Markus für Stadtrat Krippner bis 16:23 Uhr, TOP 9 Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Meyer, Hans Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Lampert, Ralph; Nijkamp, Beate; Reuther, Jürgen; Seichter, Hans-Peter Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder: Reuther, Christoph; Ritter, Margit Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Sozial-, Kultur- und Werkausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Marktfestsetzung nach § 69 GewO für das Jahr 2019 Sachverhalt: Die Stadt Langenzenn beabsichtigt im Jahr 2019 folgende Märkte zu veranstalten. > 19.05.2019 Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt > 21.07.2109 Langenzenner Trödelmarkt > 29.09.2019 Herbstmarkt Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Marktfestsetzung gemäß § 69 Abs. 1 und 2 GewO für den Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt, Herbstmarkt sowie dem Langenzenner Trödelmarkt. Spezialmarkt gem. § 68 Abs. 1 GesO: > Langenzenner Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt am 19.05.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich Rosenstraße, Prinzregentenplatz, Schwabenberg und teilweise Klosterstraße/Alte Zennstraße. > Herbstmarkt am 29.09.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich Alte Zennstraße, Schwabenberg, Försterallee und teilweise Klosterstraße. Jahrmarkt gem. § 68 Abs. 2 GewO: > Langenzenner Trödelmarkt am 21.07.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich der Altstadt zwischen Friedrich-Ebert-Straße/Einmündung Sanktusstorstraße bis zur Hindenburgstraße/Einmündung Alte Zennstraße, Rosenstraße, Prinzregentenplatz und teilweise Schwabenberg und Klosterstraße. Veranstalter für den Regionalmarkt mit Hobby- und Künstlermarkt ist die Stadt Langenzenn, für den Herbstmarkt der Betreiber des Biergartens „ZennOase“. einstimmig beschlossen

Dafür: 6 Dagegen: 0

  1. 2. Erlass einer Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019 Sachverhalt: Für das Jahr 2019 sind drei verkaufsoffene Sonntage geplant. > Sonntag, 19.05.2019 zum Regionalmarkt > Sonntag, 16.06.2019 zum Kirchweihsonntag > Sonntag, 21.07.2019 zum Trödelmarkt Für diese ist eine Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz zu erlassen. Nach Beteiligung und Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion Zirndorf, der Handwerkskammer Mittelfranken, der Kirchen sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Mittelfranken bestehen grundsätzlich keine Einwände. Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 23.01.2019 einer Verordnung der Stadt Langenzenn über verkaufsoffene Sonntage als Verordnung. Mit dieser Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 20 Mitteilungen der Stadt Langenzennan folgenden Tagen geöffnet sein: > am Sonntag, 19.05.2019 anlässlich des Regionalmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr > am Sonntag, 16.06.2019 anlässlich der Langenzenner Kirchweih von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr > am Sonntag, 21.07.2019 anlässlich des Trödelmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3. Neubürgerempfang 2. Halbjahr 2018 Sachverhalt: Am Montag, 11.02.2019 findet der Neubürgerempfang für die neu zugezogenen Bürgerinnen und Bürger aus dem 2. Halbjahr 2018 statt. Beginn ist um 18:00 Uhr im Bürgerhaus mit einem Sektempfang und der Begrüßung durch Ersten Bürgermeister Jürgen Habel. Nach einigen Begrüßungsworten durch den Landrat Matthias Dießl und dem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr Langenzenn wird Erster Bürgermeister Jürgen Habel die Neubürger zu einem kleinen Rundgang durch Langenzenn einladen. Beim Rundgang werden Dekan Friedrich Schuster an der Stadtkirche und der Vorsitzende der Hans-Sachs-Spielgruppe, Klaus Roscher, am Kulturhof die Neubürger empfangen. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 4. Sportlerehrung Sachverhalt: Für Sonntag, 17.03.2019 ist die Sportlerehrung der Sportlerinnen und Sportler aus dem Jahr 2018 in der Aula der Mittelschule geplant. Beginn ist um 11:00 Uhr. Begonnen wird die Veranstaltung mit der Ehrung der Mannschaften, anschließend folgen die Einzelsportlerinnen und Einzelsportler. Das Catering wird durch die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat der Mittel- und Realschule, sowie einer Langenzenner Metzgerei übernommen. Die laut Anlage gemeldeten Sportlerinnen und Sportler sind für die Ehrung vorgesehen. Dabei wurden die Richtlinien für die Sportlerehrung, beschlossen in der 34. Sitzung des Sozial-, Kultur- und Werkausschusses am 21.03.2018, berücksichtigt. Beschluss: Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss beschließt, die Sportlerehrung wie geplant durchzuführen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 5. Weihnachtsmarkt 2018; hier: Nachbetrachtung Sachverhalt: Wie bestellt öffnete Frau Holle zur Eröffnung des diesjährigen Weihnachtsmarktes ihre Fenster und beschenkte den Weihnachtsmarkt mit Schneeflocken. Über 100 liebevoll geschmückte Buden und Verkaufsstände verwandelten die Innenstadt von Langenzenn. Neben Glühwein boten die Vereine und Aussteller allerlei Köstlichkeiten an Speisen und Getränken an. Wer noch ein Weihnachtsgeschenk suchte, war auch hier bestens bedient. Selbstgebasteltes und Selbstgefertigtes war in vielen Variationen zu finden. Pünktlich um 11:00 Uhr kündigte der Posaunenchor Langenzenn mit Weihnachtsliedern das Christkind an. Larissa Wiegel und ihre beiden Engel Mia Weber und Laura Canatan eröffneten gekonnt mit ihrem Prolog den Weihnachtsmarkt auf der Bühne am Prinzregentenplatz. Erster Bürgermeister Jürgen Habel begrüßte die Gäste des Weihnachtsmarktes. Zur Seite stand ihm eine Moderatorin vom Lokalsender Radio Gong aus Nürnberg. Sie hatte vom Sender die Aufgabe bekommen „kannst Du einen Weihnachtsmarkt eröffnen“. Dafür hatte sie sich den Langenzenner Weihnachtsmarkt ausgesucht und ihre Aufgabe mit Unterstützung des Bürgermeisters routiniert gemeistert. Die Moderation wurde in diesem Jahr erstmals durch das Kulturamt übernommen, die Beschallung durch die Langenzenner Firma „Lichtstern“. Auf der zweiten Bühne vor dem neuen Rathaus eröffnete die Bläsergruppe der Stadtkapelle das Rahmenprogramm. Neben den musikalischen Beiträgen waren die Tanzvorführungen der Minizennis des TSV Langenzenn und die Darbietungen der Jungs und Mädels der Ballettschule Gutierres auf den Bühnen eine Augenweide. Nach Einbruch der Dunkelheit und zum Abschluss des Weihnachtsmarktes überreichten die Pfadfinder Langenzenn, zusammen mit dem Förderverein der Mittel- und Realschule Langenzenn, das Friedenslicht aus Bethlehem an den Landrat Matthias Dießl, den Ersten Bürgermeister Jürgen Habel und den Vertreter der Kirchen, Pfarrer Christian Wolfram. Die Stadt Langenzenn beteiligte sich dieses Jahr zum ersten Mal an der Benefizaktion „Sternstunden des Bayerischen Rundfunk“. Die stattliche Summe von 911,58 Euro kam als Erlös zustande. Diese Summe überreichten Zweiter Bürgermeister Erich Ammon und Mitarbeiter der Verwaltung am darauffolgenden Donnerstag an Frau Sabine Krombholz von der Aktion „Sternstunden auf dem Nürnberger Christkindlesmarkt. Diese zeigte sich von der Höhe der gesammelten Spenden beeindruckt. Zu nennenswerten Sicherheitsstörungen kam es anlässlich des Weihnachtsmarktes nicht. Das erarbeitete Verkehrs- und Sicherheitskonzept durch die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Zirndorf, der FF Langenzenn und dem BRK Langenzenn hat sich voll und ganz bewährt. Lediglich ein in der Friedrich-Ebert-Straße ansässiges Geschäft gab Anlass zu Klagen. Da die Verkaufsbuden verständlicherweise bereits am Freitag aufgebaut werden müssen, wurden die Mitarbeiter der Verwaltung durch den Betreiber verbal angegangen. Zu erwähnen ist hierbei, dass das besagte Einzelhandelsgeschäft nur bis Freitag geöffnet hat. Samstag und Sonntag ist dieses geschlossen. Erneut zeigte sich, dass der Langenzenner Weihnachtsmarkt zu Recht als der schönste eintägige Weihnachtsmarkt Frankens bezeichnet wird und bei Besuchern nicht nur aus den Nachbargemeinden, sondern aus der ganzen Region immer beliebter wird. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 6. Antrag der CSU-Stadtratsfraktion; hier: Sanitärcontainer für Stadtfeste Sachverhalt: Die CSU-Stadtratsfraktion beantragt für die Stadtfeste wie Kirchweih, Altstadtfest, Weihnachtsmarkt die Anschaffung bzw. Anmietung von mindestens zwei Sanitärcontainern. Durch die Verwaltung wurden Angebote für die Veranstaltungen von einem der im Antrag vorgeschlagenen Modelle eingeholt. Es handelt sich hierbei um ein Modell dessen Ausstattung für Damen, Herren vorgesehen und behindertengerecht geeignet ist. Als Mietkosten würden hierfür anfallen: > Kirchweih

1.552,35 € x 2 = 3.104,70 € > Altstadtfest

1.627,20 € x 2 = 3.254,40 € > Weihnachtsmarkt 1.577,30 € x 2 = 3.154,60 € > Jährliche Miete

= 9.513,70 € Bei der Aufstellung dieser Sanitärcontainer ist zu beachten, dass auch hier Wasserzuleitung und Abwasser zwingend notwendig sind, damit die Container betrieben werden können. Die Angebotspreise variieren aufgrund der bei der Firma herrschenden Saison und sind deshalb unterschiedlich. Bisher wurden für die Freiluftveranstaltungen der Stadt Langenzenn die Toilettenwagen der Freiwilligen Feuerwehren Langenzenn und Kirchfembach verwendet bzw. angemietet. Hierfür sind als Kosten angefallen: > FF Langenzenn für Regionalmarkt, Trödelmarkt, Altstadtfest und Weihnachtsmarkt je Veranstaltung 80,00 € x 4 = 320,00 € > FF Kirchfembach für Regionalmarkt, Trödelmarkt, Kirchweih,

Altstadtfest und Weihnachtsmarkt je Veranstaltung 50,00 € x 5 = 250,00 € > Jährliche Miete = 870,00 €. Seite 21 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Die erhöhten Kosten für die Anmietung von Sanitärcontainern sind bisher im Haushaltsplan der Stadt Langenzenn nicht berücksichtigt. Für eine evtl. Neuanschaffung eines Sanitärcontainers wurden bei der Firma Toi Toi ebenfalls die Kosten abgefragt. Hier liegt der Anschaffungspreis für eines der vorgeschlagenen Modelle bei ca. 24.000,00 € pro Sanitärcontainer. Bereits im Jahr 2015 wurde für den Probebetrieb des Biergartens Zenn-Oase ein Sanitärcontainer angeschafft. Hierbei handelt es sich um ein Modell „Event-WC“ der Firma Wörmann. Die Anschaffungskosten betrugen hier 34.474,30 €. Die Anschaffungskosten für zwei Sanitärcontainer würden je nach Modell auf 50.000,00 € bis 70.000,00€ betragen. Auch ist zu beachten, dass Wasserzuleitungen und Abwasser zwingend notwendig sind, damit die Container betrieben werden können. Auch diese Mittel müssten ebenfalls erst im Haushaltsplan bereitgestellt werden. Beschluss: Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss beschließt, den Antrag auf Anmietung oder Beschaffung von Sanitärcontainern für Stadtfeste abzulehnen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 7. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Langenzenn zur Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Sachverhalt: Die „Ergänzenden Bedingungen der Stadt Langenzenn - Stadtwerke - zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“ wurden letztmalig am 01.07.2009 geändert und neu erlassen. Aufgrund zahlreicher gesetzlicher Änderungen bzw. Neuerungen, wie die Einführung DS- GVO und Streitbeilegungsverfahren, ist eine Anpassung auf den aktuellen Stand geboten. Soweit vom Netzbetreiber nicht anders bekannt gegeben, werden Änderungen nach öffentlicher Bekanntgabe zum nachfolgenden Monatsbeginn wirksam. Diese Fassung wird Bestandteil des jeweils bestehenden Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses. Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt das Inkrafttreten der „Ergänzenden Bedingungen der Stadt Langenzenn - Stadtwerke - zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“ zum 01.03.2019. Die Stadtwerke werden angewiesen die öffentlichen Bekanntmachungen rechtzeitig zu veranlassen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 74. Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschussesam Mittwoch, den 23.01.2019 um 17:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Durlak, Manfred; Krippner, Hans-Peter; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Spano, Stefan; Ströbel, Rainer Stellvertreter: Schlager, Anni für Stadträtin Osswald ab 17:33, TOP 1 Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Franz, Irene; Heeren, Bernhard, Dr.; Meyer, Hans; Plevka, Melanie; Vogel, Markus Schriftführer: Wörner, Thomasvon der Verwaltung: Brand, Richard, bis 19:32, TOP 15; Kreß, Christian, bis 19:32, TOP 15; Tiefel, Guido, bis 18:43, TOP 13; Vogel, Daniela, bis 18:33, TOP 11; Zessinger, Gudrun Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglied: Osswald, Birgit Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Entwicklung des städtischen Hortes am Lindenturm Sachverhalt: Zum Betreuungsjahr 2018 / 2019 wurde aufgrund der sprunghaft angestiegenen Anmeldezahlen eine Erweiterung im städtischen Hortangebot notwendig. Diese wurde mit der Einrichtung einer zusätzlichen Gruppe (20 Plätze) im städtischen Hort am Lindenturm umgesetzt. Der Hort am Lindenturm hat somit derzeit insgesamt 95 Plätze zur Verfügung. Die bisherige Erweiterung ist jedoch nur als Übergangslösung zu betrachten und ist nach derzeitigem Genehmigungsstand nur bis zum September 2020 zu betreiben. Die Entwicklung der möglichen Kinder für eine Betreuung im Schulkindalter (Hort, Ganztagesschule, Mittagsbetreuung) stellt sich in den kommenden Jahren wie folgt dar: mögliche Kinder für Schulkindbetreuung 2018/19 2019/20 2020/21 2021/22 2022/23 2023/24 2024/25 381

395

401

408

396

382

393 Durchschnitt: 394 Da nach den bisherigen Geburtenzahlen eher mit einem moderaten Anstieg der Betreuungszahlen zu rechnen ist, empfiehlt die Verwaltung die Planungen für eine dauerhafte Erweiterung der Kapazitäten des städtischen Hortes. Um darüber hinaus dem sich ändernden gesellschaftlichen Betreuungssystem Rechnung zu tragen, empfehlen sowohl der Bayerische Städtetag als auch das Bayerische Sozialministerium eine Abdeckung im Schulkindbereich von bis zu 80 %. Um den Bereich der Schulkindbetreuung auch mit Blick in die Zukunft zu entwickeln, empfiehlt die Verwaltung daher eine weitergehende Erweiterung des Hortes am Lindenturm auf bis zu 130 Plätze. Im Ausschuss herrscht einhellig die Meinung, dass es wichtig sei, zügig vorausschauende Planungen hinsichtlich der künftigen Entwicklung im Bereich der Schulkindbetreuung anzustellen. Mit der Grundlagenermittlung ist die Verwaltung bereits befasst. Zur Vorbereitung einer stimmigen Konzeption steht noch die Betrachtung und Prüfung verschiedenster Parameter an. Als Zeitpunkt zur Vorstellung erster Ergebnisse soll die VFA-Sitzung im Mai anvisiert werden. Beschluss: Die Verwaltung wird mit der Planung der Erweiterung des Hortes am Lindenturm auf bis zu 130 Plätze beauftragt. Es soll sowohl die Abklärung von Erweiterungsmöglichkeiten am und um das Bestandsgebäude, als auch die Prüfung eines Neubaus erfolgen. Die Ergebnisse werden dem Ausschuss zeitnah zur Entscheidung vorgelegt. Als Planungskosten werden 20.000,00 € im Haushalt 2019 veranschlagt. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 22 Mitteilungen der Stadt Langenzenneinstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 2. Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 Sachverhalt: Stadträtin Irene Franz, Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, stellt den Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 vor. Der Bericht wird der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat nimmt vom Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 Kenntnis. Die Prüfungsanmerkungen werden in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 3. Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan 2019 - 2023 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH, hier: Zustimmung der Gesellschafterin Der Tagesordnungspunkt wird abgesetzt.
  2. 4. Bekanntgabe des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Langenzenn Sachverhalt: Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss wird das Ergebnis der Jahresrechnung 2017 der Stadt Langenzenn zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt erst nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung. Verwaltungshaushalt Einnahmen

26.312.388,66 €

  • Erlass lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

174,42 €

  • Niederschlagungen lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Globalniederschlagung nach VV Nr. 5 zu § 79 KommHV 0,00 €
  • Erlass auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahren

0,00 €

  • Niederschlagungen auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • Sonstige Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 19.601,86 €

Summe bereinigte Einnahmen

26.292.612,38 € Ausgaben

26.292.612,38 €

  • Abgänge auf Kassenausgabereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Abgänge auf Haushaltsausgabereste aus Vorjahr

0,00 € + neue Haushaltsausgabereste

0,00 € Summe bereinigte Ausgaben

26.292.612,38 € Vermögenshaushalt Einnahmen

15.070.803,91 €

  • Erlass lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Niederschlagungen lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Globalniederschlagung nach VV Nr. 5 zu § 79 KommHV 0,00 €
  • Erlass auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Niederschlagungen auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • sonstige Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • Abgänge auf Haushaltseinnahmereste aus Vorjahr 5.520.000,00 €

+ neue Haushaltseinnahmereste

2.500.000,00 € Summe bereinigte Einnahmen

12.050.803,91 € Ausgaben

10.511.543,21 €

  • Abgänge auf Kassenausgabereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Abgänge auf Haushaltsausgabereste aus Vorjahr 194.739,30 €

+ neue Haushaltsausgabereste

1.734.000,00 € Summe bereinigte Ausgaben

12.050.803,91 € In dem Rechnungsergebnis sind enthalten: Zuführung zum Vermögenshaushalt

4.700.018,80 € Sollüberschuss

3.666,83 € Der Überschuss wird der allgemeinen Rücklage zugeführt. Im Haushaltsplan 2017 waren als Kreditaufnahme 6.513.420,00 € veranschlagt, davon wurden 4.000.000,00 € aufgenommen. Bedingt durch Steuermehreinnahmen in Höhe von 1.020.627,92 € und nicht benötigter Ausgabenansätze konnten statt der geplanten Zuführung (Ansatz 2.309.830 €) insgesamt 2.390.188,80 € mehr vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt zugeführt werden. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 5. Bekanntgabe des Ergebnisses des Jahresabschlusses 2017 der Hospitalstiftung Langenzenn Sachverhalt: Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss wird das Ergebnis der Jahresrechnung 2017 der Hospitalstiftung Langenzenn zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt erst nach Abschluss der örtlichen Rechnungsprüfung. Verwaltungshaushalt Einnahmen

313.368,73 €

  • Erlass lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Niederschlagungen lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Globalniederschlagung nach VV Nr. 5 zu § 79 KommHV 0,00 €
  • Erlass auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahren

0,00 €

  • Niederschlagungen auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • Sonstige Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 229,90 €

Summe bereinigte Einnahmen

313.138,83 € Ausgaben

313.138,83 €

  • Abgänge auf Kassenausgabereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Abgänge auf Haushaltsausgabereste aus Vorjahr

0,00 € + neue Haushaltsausgabereste

0,00 € Summe bereinigte Ausgaben

313.138,83 € Vermögenshaushalt Einnahmen

0,00 €

  • Erlass lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Niederschlagungen lfd. Jahr (§ 32 Abs. 1 KommHV)

0,00 €

  • Globalniederschlagung nach VV Nr. 5 zu § 79 KommHV 0,00 €
  • Erlass auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Niederschlagungen auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • sonstige Abgänge auf Kasseneinnahmereste aus Vorjahr 0,00 €
  • Abgänge auf Haushaltseinnahmereste aus Vorjahr

50.090,00 € + neue Haushaltseinnahmereste

330.000,00 € Summe bereinigte Einnahmen

279.910,00 € Ausgaben

279.910,00 €

  • Abgänge auf Kassenausgabereste aus Vorjahr

0,00 €

  • Abgänge auf Haushaltsausgabereste aus Vorjahr

0,00 € + neue Haushaltsausgabereste

0,00 € Summe bereinigte Ausgaben

279.910,00 € In dem Rechnungsergebnis sind enthalten: Zuführung zum Verwaltungshaushalt

26.098,73 € Sollüberschuss

704,31 € Der Überschuss wird der allgemeinen Rücklage zugeführt. Zur Abdeckung des Fehlbetrages 2017 hat die Stadt Langenzenn gemäß Beschluss des Stadtrates vom 13.09.2018 der Hospitalstiftung ein Seite 23 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Darlehen in Höhe von 238.000,00 € gewährt. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 6. Bürgerstiftung Langenzenn; hier: Jahresbericht 2018 Sachverhalt: Das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Langenzenn beträgt aktuell ca. 63.000,00 €. In den Jahren 2012 – 2017 wurden ca. 26.000,00 € an Spenden ausgereicht. Im Jahr 2018 wurden für diverse Anschaffungen ca. 2.500,00 € Hilfen an Bedürftige ausgegeben. Für ggf. notwendige Soforthilfen steht darüber hinaus ein Pool von 500,00 € zur Verfügung. Die größten Einzelspenden erreichten die Bürgerstiftung zweckgebunden für das Englischkursangebot der „Little Language Company“ am Hort. Es konnten insgesamt vier Kurse abgehalten werden. Die Firma Rotork/Schischek hat pro Kurs 3.650,00 € zur Verfügung gestellt, der Restbetrag (30,00 € pro Kurs) wurde von den Eltern übernommen. Dank einer weiteren zweckgebundenen Spende konnte an der Grundschule Langenzenn eine Kleiderkammer bestückt werden. Für bedürftige Grundschüler steht nun insbesondere Winterkleidung (Jacken, Schuhe/Stiefel, Mützen, Schals etc.) zur kostenlosen Abholung bereit. Die Bürgerstiftung unterstützt die jährliche Weihnachtspäckchen- / Gutscheinaktion mit 250,00 €. Im Jahr 2018 konnten weiter das Projekt „Jazz für Kinder“ des Theater Mummpitz im Kulturhof mit 500,00 € sowie die Kinderfeuerwehr Langenzenn mit 300,00 € unterstützt werden. An Spendeneingängen waren in 2018 ca. 4.000,00 € zu verzeichnen, darunter auch eine Spende anlässlich eines Trauerfalles, bei dem die Angehörigen um Spenden zugunsten der Bürgerstiftung gebeten haben. Die Arbeit der Bürgerstiftung wird anlässlich der vier Mal im Jahr stattfindenden Einladungen der Stadt Langenzenn an Alters- und Ehejubilare vorgestellt. Für die tatkräftige Unterstützung ergeht herzlicher Dank an Herrn Manfred Durlak. Gemäß der Satzung der Bürgerstiftung wird der Stiftungsrat auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Ab dem Jahr 2019 ist daher eine Bestätigung bzw. Neubesetzung des Stiftungsrats erforderlich. Vorgeschlagen sind für die künftige Besetzung neben Ersten Bürgermeister Jürgen Habel als Vorsitzendem
  • Herr Manfred Durlak
  • Herr Manfred Lober
  • Frau Evelyn Meyer
  • Herr Hans Meyer
  • Frau Jutta Schendzielorz-Kostopoulos

Die Verabschiedung der ausscheidenden Stiftungsräte, Herrn Alfred Jäger und Herrn Gisbert Betzler sowie die Neubestellung der Stiftungsratsmitglieder soll in der Stadtratssitzung am 07.02.2019 erfolgen. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

  1. 7. Bestellung des gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Stadt Langenzenn Sachverhalt: Aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der damit einhergehenden Verpflichtungen und zusätzlichen Anforderungen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wurde eine Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (DSB) für das Landratsamt und den Landkreiskommunen geschlossen. Die Regelungen in der Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sehen vor, dass der Datenschutzbeauftragte zu 50 % für den Landkreis und zu 50 % für die Landkreiskommunen zuständig ist. Der Landkreis Fürth hat im 2. Halbjahr 2018 das Verfahren der Stellenausschreibung durchgeführt und einen geeigneten Bewerber ausgewählt und eingestellt. Der gemeinsame Datenschutzbeauftragte Herr Hirn hat bereits seit dem 02.01.2019 seinen Dienst im SG 02 Kreisrechnungsprüfungsamt im Landratsamt Fürth aufgenommen. Gemäß der Zweckvereinbarung ist der gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Landratsamt nun auch von allen Landkreiskommunen förmlich zu bestellen und ihm somit sämtliche Aufgaben des Datenschutzes zu übertragen. Daneben ist nach § 3 Nr. 4 der Zweckvereinbarung auch ein Vertreter „vor Ort“ für den eigenen Zuständigkeitsbereich zu bestellen. Aktuell ist als behördliche Datenschutzbeauftrage der Stadt Langenzenn Frau Gudrun Zessinger bestellt. Es ist daher erforderlich, Frau Zessinger abzubestellen und Herrn Markus Hirn als gemeinsamen Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung zu bestellen. Als Stellvertreter für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den eigenen Zuständigkeitsbereich bei der Stadt Langenzenn sowie für die Hospitalstiftung Langenzenn soll Herr Guido Tiefel bestellt werden. Als dessen Vertretung ist Frau Martina Bauer vorgesehen. Die Aufgaben des gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sowie Stellvertreters gehen aus der Zweckvereinbarung (§§ 3 und 4) hervor. Für den Datenschutz im Geschäftsbereich der Stadtwerke ist Herr. Dr. Jörg Kümmerlen von der Firma secopan GmbH, Am Schönblick 14, 71229 Leonberg, als externer Datenschutzbeauftragter zuständig. Die Vertretung erfolgt je nach festgelegter interner Organisation. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat beschließt, die Datenschutzbeauftragte der Stadt Langenzenn, Frau Gudrun Zessinger, mit sofortiger Wirkung abzubestellen und gleichzeitig Herrn Markus Hirn als gemeinsamen Datenschutzbeauftragten im Landratsamt Fürth gemäß der dafür geschlossenen Zweckvereinbarung zu bestellen. Als Stellvertreter für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den eigenen Zuständigkeitsbereich der Stadt Langenzenn sowie für die Hospitalstiftung Langenzenn wird Herr Guido Tiefel bestellt. Als dessen Vertretung wird Frau Martina Bauer bestellt. Für den Geschäftsbereich der Stadtwerke wird Herr Dr. Jörg Kümmerlen von der Firma secopan GmbH, Am Schönblick 14, 71229 Leonberg, als externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Die Vertretung erfolgt je nach festgelegter interner Organisation. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0

  1. 8. Antrag der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Unterstützung des Volksbegehrens „Artenvielfalt in Bayern - Rettet die Bienen“ Sachverhalt: Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zieht den Antrag zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück. Der Ausschuss nimmt Kenntnis.
  2. 9. Mitteilungen
  3. 9.1. Mitteilung zum Bauvorhaben „ZennOASE“ Sachverhalt: Erster Bürgermeister Habel informiert, dass die Denkmalschutzbehörde eine Genehmigung für die Erweiterung der Biergartengebäude „ZennOASE“ in Aussicht gestellt hat.
  4. 9.2. Stadtrat Meyer; hier: Bekanntgabe des Rücktritts vom Mandat Sachverhalt: Stadtrat Meyer gibt bekannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen sein Mandat Ende Februar niederlegen wird. Er bedankt sich für die gemeinsamen Leistungen. Als Nachrücker für die FDP nennt er Herrn Georg Ruf. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 24 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Niederschrift über die 75. Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschussesam Donnerstag, den 07.02.2019 um 17:00 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen Ausschussmitglieder: Krippner, Hans-Peter; Osswald, Birgit, ab 17:03 Uhr, TOP 1; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Spano, Stefan Stellvertreter: Reuther, Christoph für Stadtrat Ströbel ab 17:19 Uhr, TOP 1; Schlager, Anni für Stadtrat Durlak Zuhörer aus dem Stadtrat: Ammon, Erich; Meyer, Hans; Plevka, Melanie; Roscher, Klaus, ab 17:04 Uhr, TOP 1; Schäfer, Bernhard; Vogel, Markus, ab 17:04 Uhr, TOP 1 Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard Gäste/Referenten: Kräutner, Katrin, WBG Abwesend / Entschuldigt: Ausschussmitglieder: Durlak, Manfred; Ströbel, Rainer Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Verwaltungs- und Finanzausschusses fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 1. Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan 2019 - 2023 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH, hier: Zustimmung der Gesellschafterin Sachverhalt: Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplanung 2019-2023 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH (WBG) vorgelegt. Der Aufsichtsrat der WBG hat am 25.01.2019 über die Planungen beraten und diesen zugestimmt. Frau Kräutner, Geschäftsführerin der Wohnungsbaugesellschaft, erläutert dem Ausschuss die Planung. Es wird um Zustimmung der Gesellschafterin gebeten. Der Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan 2019 der WBG inklusive der Erläuterungen zum Wirtschaftsplan liegen der Niederschrift als Anlage 1 bei. Stadtrat Spano erkundigt sich nach den Erhöhungen im Bereich Grundstückskäufe. Erster Bürgermeister Habel erläutert, dass ein Puffer geschaffen wird, um Grundstückskäufe bzw. -täusche kurzfristig zu ermöglichen. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem vorliegenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH für das Geschäftsjahr 2019 gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GO zu. Der Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan der WBG für die Jahre 2019-2023 ist dem Haushaltsplan 2019 der Stadt Langenzenn als Anlage beizufügen. einstimmig beschlossen

Dafür: 8 Dagegen: 0 Niederschrift über die 69. Sitzung des Stadtratesam Donnerstag, den 07.02.2019 um 17:30 Uhr im Sitzungssaal des „Alten Rathauses“ in Langenzenn, Prinzregentenplatz 1

  • Vorbehaltlich der Genehmigung -

Zur Sitzung anwesend: Erster Bürgermeister Habel, Jürgen

Zweiter Bürgermeister Ammon, Erich

Dritter Bürgermeister Roscher, Klaus Stadtratsmitglieder: Barz, Andrea; Ell, Christian, ab 17:56 Uhr, TOP 1 Franz, Irene; Goos, Lena, ab 17:46 Uhr, TOP 1; bis 20:12 Uhr, TOP 21; Heeren, Bernhard, Dr., ab 17:38, TOP 1; Krippner, Hans-Peter; Meyer, Hans; Osswald, Birgit; Plevka, Melanie; Reuther, Christoph, bis 19:30 Uhr, TOP 17; Schäfer, Bernhard; Schlager, Anni; Schönfelder, Roland; Schwämmlein, Gerd; Sieber, Christian; Spano, Stefan; Vogel, Markus; Ziegler, Thomas, ab 17:38 Uhr, TOP 1 Schriftführerin: Werner, Jennyvon der Verwaltung: Brand, Richard; Seichter, Hans-Peter; Steidl, Thomas, bis 18:25 Uhr, TOP 1; Wittmann, Michael, ab 18:30 Uhr, TOP 2; bis 20:06 Uhr, TOP 19.1; Zessinger, Gudrun, ab 18:30 Uhr, TOP 2 Gäste/Referenten: Kohler, Herbert, Kanzlei Waldmann & Kohler; Schröppel, Heiko, Ten Brinke; Seeberger, Ten Brinke Abwesend / Entschuldigt: Stadtratsmitglieder: Durlak, Manfred; Ritter, Margit; Ströbel, Rainer; Tiefel, Stefan Erster Bürgermeister Habel eröffnet die Sitzung, begrüßt alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest. Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis. Öffentlicher Teil

  1. 2. Freiwillige Feuerwehr Langenzenn; hier: Danksagung für Einsatz im Schnee-Katastrophengebiet Sachverhalt: Am Sonntag, dem 13.01.2019 wurde das Hilfeleistungskontingent von Landkreis und Stadt Fürth alarmiert, um bei der Schneekatastrophe in Oberbayern Hilfe zu leisten. Im Einsatz war hier auch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Langenzenn. Mit dem Mannschaftstransportfahrzeug MZF 11/1 und dem Rüstwagen RW1 62/1, ausgestattet mit Material zur Absturzsicherung, machten sich elf Feuerwehrdienstleistende freiwillig auf den Weg nach Marktschellenberg im Landkreis Berchtesgadener Land. Einsatzauftrag an das Hilfeleistungskontingent von Landkreis und Stadt Fürth war das Schneeräumen von einsturzgefährdeten Dächern. Erster Kommandant Thomas Leierseder rückte mit Zugführer Stefan Krach und den freiwilligen Helfern Oliver Franke, Dominik Kiel, Max Leierseder, Philipp Lucke, Christian Reiser, Rico Strassberger, Michael Spieß, Sebastian Wirth und Stefan Wirth in der Nacht von 13.01. auf 14.01.2019 vom Treffpunkt in Fürth in Richtung Oberbayern ab. Während ihres Einsatzauftrages in Marktschellenberg räumten die Langenzenner Feuerwehrkameraden die Schneemassen von den Dächern von Wohnhäusern und sonstigen einsturzgefährdeten Häusern. Teilweise waren die Dächer mit 1,5 Meter Schneehöhe belastet. Am Mittwoch, dem 16.01.2019 wurde der Hilfeleistungseinsatz beendet und die Feuerwehrkameraden konnten die Rückreise antreten. Gegen Mitternacht waren alle elf Freiwilligen gesund und wohlbehalten wieder in Langenzenn angekommen. Da der Einsatzbefehl überraschend kam, konnten einige der Freiwilligen das Fehlen über mehrere Tage mit ihren Arbeitgebern nur kurzfristig planen. Sie waren sogar dazu bereit, ihren Erholungsurlaub dafür zu opfern. Dafür gebührt den freiwilligen Helfern der Feuerwehr Langenzenn ein Seite 25 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenngroßes Dankschön. Ebenso den jeweiligen Arbeitgebern, die den längerfristigen Ausfall ihrer Mitarbeiter ermöglichten. Erster Kommandant Thomas Leierseder bedankt sich nochmals bei allen Helfern und vor allem bei den Arbeitgebern. Der Stadtrat nimmt Kenntnis.
  2. 3. Bürgerstiftung Langenzenn; hier: Bestellung der neuen Stiftungsratsmitglieder Sachverhalt: Der Stiftungsrat der Bürgerstiftung Langenzenn besteht gemäß Beschluss des Stadtrates vom 02.02.2012 aus sechs Personen, dem jeweiligen Ersten Bürgermeister und je einem Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und wurde auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Fraktionen besitzen ein Vorschlagsrecht für jede Person auch außerhalb des Stadtrates. Dem Stiftungsrat gehörten bis 2018 an: Vertreter CSU:

Herr Manfred Durlak Vertreter SPD:

Herr Manfred Lober Vertreter Freie Wähler:

Herr Alfred Jäger Vertreter Bündnis 90/GRÜNE: Herr Gisbert Betzler Vertreter FDP:

Herr Hans Meyer Herr Durlak, Herr Lober und Herr Meyer haben ihre Bereitschaft erklärt, weiterhin dem Stiftungsrat der Bürgerstiftung anzugehören. Neu vorgeschlagen wurden als Vertreterin Freie Wähler:

Frau Jutta Schendzielorz-

Kostopoulos Vertreterin Bündnis 90/GRÜNE: Frau Evelyn Meyer Beschluss: Der Stadtrat beschließt die künftige Besetzung des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Langenzenn mit folgenden Personen: Vorsitz:

Erster Bürgermeister

Jürgen Habel Stellvertreter:

Zweiter Bürgermeister

Erich Ammon Vertreter CSU:

Herr Manfred Durlak Vertreter SPD:

Herr Manfred Lober Vertreter Freie Wähler:

Frau Jutta Schendzielorz-

Kostopoulos Vertreter Bündnis 90/GRÜNE: Frau Evelyn Meyer Vertreter FDP:

Herr Hans Meyereinstimmig beschlossen

Dafür: 21 Dagegen: 0

  1. 4. Bürgerstiftung Langenzenn; hier: Verabschiedung der ausgeschiedenen Stiftungsratsmitglieder Sachverhalt: Seit der Gründung der Bürgerstiftung Langenzenn im Jahr 2012 gehörten Herr Gisbert Betzler und Herr Alfred Jäger dem Stiftungsrat an. Zahlreiche Projekte und unbürokratische Hilfen konnten dank ihrer Unterstützung durch die Bürgerstiftung verwirklicht werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit umfasste neben der Teilnahme an den Stiftungsratssitzungen auch die Termine vor Ort zur Entgegennahme und Ausgabe von Spenden sowie Anregungen für Projekte der Bürgerstiftung. Für diese Aufgaben haben die Stiftungsräte dankenswerterweise Freizeit geopfert und mitunter auch an den Wochenenden Zeit aufgebracht. Hierfür möchte sich der Stadtrat der Stadt Langenzenn herzlich bei Herrn Betzler und Herrn Jäger bedanken. Der Stadtrat nimmt Kenntnis.
  2. 5. Neuer Kirchweihplatz; hier: Beschluss zur Ausführung und Umsetzung des neuen Kirchweihplatzes Der Tagesordnungspunkt wird vertagt.
  3. 6. Niederlegung des Stadtratsmandats durch Herrn Hans Meyer; hier: Feststellung gem. Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG Sachverhalt: Stadtrat Hans Meyer hat mit Schreiben vom 01.01.2019 (Eingang am 07.01.2019) die Niederlegung seines Stadtratsmandats zum 01.03.2019 mitgeteilt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat der Stadtrat das Ausscheiden von Herrn Meyer aus dem Gremium des Stadtrates festzustellen. Beschluss: Der Stadtrat stellt gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKRWG) fest, dass Herr Hans Meyer aufgrund seiner Erklärung, das Amt des Stadtrats zum 01.03.2019 niederzulegen, aus dem Gremium des Stadtrates ausscheidet. (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG). einstimmig beschlossen

Dafür: 21 Dagegen: 0

  1. 7. Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Langenzenn zur Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Sachverhalt: Die „Ergänzenden Bedingungen der Stadt Langenzenn - Stadtwerke - zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“ wurden letztmalig am 01.07.2009 geändert und neu erlassen. Aufgrund zahlreicher gesetzlicher Änderungen bzw. Neuerungen wie die Einführung DSGVO und Streitbeilegungsverfahren ist eine Anpassung auf den aktuellen Stand geboten. Soweit vom Netzbetreiber nicht anders bekannt gegeben, werden Änderungen nach öffentlicher Bekanntgabe zum nachfolgenden Monatsbeginn wirksam. Diese Fassung wird Bestandteil des jeweils bestehenden Netzanschluss- bzw. Anschlussnutzungsverhältnisses. Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt das Inkrafttreten der „Ergänzenden Bedingungen der Stadt Langenzenn - Stadtwerke - zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)“ zum 01.03.2019. Die Stadtwerke werden angewiesen die öffentlichen Bekanntmachungen rechtzeitig zu veranlassen. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

  1. 8. Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan 2019-2023 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH, hier: Zustimmung der Gesellschafterin Sachverhalt: Dem Verwaltungs- und Finanzausschuss wird die Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplanung 2019-2023 der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH (WBG) vorgelegt. Der Aufsichtsrat der WBG hat am 25.01.2019 über die Planungen beraten und diesen zugestimmt. Frau Kräutner, Geschäftsführerin der Wohnungsbaugesellschaft, erläuterte dem vorberatenden Verwaltungs- und Finanzausschuss die Planung. Es wird um Zustimmung der Gesellschafterin gebeten. Der Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan 2019 der WBG inklusive der Erläuterungen zum Wirtschaftsplan liegt der Niederschrift als Anlage 1 bei. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat stimmt dem vorliegenden Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Langenzenn mbH für das Geschäftsjahr 2019 gem. Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GO zu. Der Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplan der WBG für die Jahre 2019-2023 ist dem Haushaltsplan 2019 der Stadt Langenzenn als An- Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 26 Mitteilungen der Stadt Langenzennlage beizufügen. einstimmig beschlossen

Dafür: 21 Dagegen: 0

  1. 9. Bestellung des gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für die Stadt Langenzenn Sachverhalt: Aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der damit einhergehenden Verpflichtungen und zusätzlichen Anforderungen an den behördlichen Datenschutzbeauftragten wurde eine Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten (DSB) für das Landratsamt und den Landkreiskommunen geschlossen (siehe Stadtratsbeschluss vom 05. Juli 2018). Die Regelungen in der Zweckvereinbarung zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sehen vor, dass der Datenschutzbeauftragte zu 50 % für den Landkreis und zu 50 % für die Landkreiskommunen zuständig ist. Der Landkreis Fürth hat im 2. Halbjahr 2018 das Verfahren der Stellenausschreibung durchgeführt und einen geeigneten Bewerber ausgewählt und eingestellt. Der gemeinsame Datenschutzbeauftragte Herr Hirn hat bereits seit dem 02.01.2019 seinen Dienst im SG 02 Kreisrechnungsprüfungsamt im Landratsamt Fürth aufgenommen. Gemäß der Zweckvereinbarung ist der gemeinsame Datenschutzbeauftragte im Landratsamt nun auch von allen Landkreiskommunen förmlich zu bestellen und ihm somit sämtliche Aufgaben des Datenschutzes zu übertragen. Daneben ist nach § 3 Nr. 4 der Zweckvereinbarung auch ein Vertreter „vor Ort“ für den eigenen Zuständigkeitsbereich zu bestellen. Aktuell ist als behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Langenzenn Frau Gudrun Zessinger, Leitung der Hauptverwaltung, bestellt. Es ist daher erforderlich, Frau Zessinger abzubestellen und Herrn Markus Hirn als gemeinsamen Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung zu bestellen. Als Stellvertreter für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den eigenen Zuständigkeitsbereich bei der Stadt Langenzenn sowie für die Hospitalstiftung Langenzenn soll Herr Guido Tiefel bestellt werden. Als dessen Vertretung ist Frau Martina Bauer vorgesehen. Die Aufgaben des gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sowie Stellvertreters gehen aus der Zweckvereinbarung (§§ 3 und 4), hervor. Die Zweckvereinbarung liegt der Niederschrift als Anlage 2 bei. Für den Datenschutz im gesamten Geschäftsbereich der Stadtwerke, inklusive der Geschäftszweige Stromversorgung, Wasserversorgung, Bäder- und Verkehrsbetrieb, ist Herr Dr. Jörg Kümmerlen von der Firma secopan GmbH, Am Schönblick 14, 71229 Leonberg, als externer Datenschutzbeauftragter zuständig. Die Vertretung erfolgt je nach festgelegter interner Organisation. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt, mit sofortiger Wirkung die behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Langenzenn, Frau Gudrun Zessinger, mit sofortiger Wirkung abzubestellen und gleichzeitig Herrn Markus Hirn als gemeinsamen Datenschutzbeauftragten im Landratsamt Fürth gemäß der dafür geschlossenen Zweckvereinbarung zu bestellen. Als Stellvertreter für den gemeinsamen Datenschutzbeauftragten für den eigenen Zuständigkeitsbereich der Stadt Langenzenn sowie für die Hospitalstiftung Langenzenn wird Herr Guido Tiefel bestellt. Als dessen Vertretung wird Frau Martina Bauer bestellt. Für den gesamten Geschäftsbereich der Stadtwerke wird Herr Dr. Jörg Kümmerlen von der Firma secopan GmbH, Am Schönblick 14, 71229 Leonberg, als externer Datenschutzbeauftragter bestellt. Die Vertretung erfolgt je nach festgelegter interner Organisation. einstimmig beschlossen

Dafür: 19 Dagegen: 0

  1. 10. Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 Sachverhalt: Stadträtin Irene Franz, Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, hat dem Verwaltungs- und Finanzausschuss am 23.01.2019 den Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 vorgestellt. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat einstimmig mit 8:0 Stimmen folgenden Beschluss: Beschluss: Der Stadtrat nimmt vom Abschlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahre 2014 und 2015 Kenntnis. Die Prüfungsanmerkungen werden in die Fachausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

  1. 11. Marktfestsetzung nach § 69 GewO für das Jahr 2019 Sachverhalt: Die Stadt Langenzenn beabsichtigt im Jahr 2019 folgende Märkte zu veranstalten. > 19.05.2019 Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt > 21.07.2109 Langenzenner Trödelmarkt > 29.09.2019 Herbstmarkt Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 6:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt die Marktfestsetzung gemäß § 69 Abs. 1 und 2 GewO für den Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt, Herbstmarkt sowie dem Langenzenner Trödelmarkt. Spezialmarkt gem. § 68 Abs. 1 GesO: > Langenzenner Regionalmarkttag mit Hobby- und Künstlermarkt am 19.05.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich Rosenstraße, Prinzregentenplatz, Schwabenberg und teilweise Klosterstraße/Alte Zennstraße. > Herbstmarkt am 29.09.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich Alte Zennstraße, Schwabenberg, Försterallee und teilweise Klosterstraße. Jahrmarkt gem. § 68 Abs. 2 GewO: > Langenzenner Trödelmarkt am 21.07.2019 von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr im Bereich der Altstadt zwischen Friedrich-Ebert-Straße/Einmündung Sanktusstorstraße bis zur Hindenburgstraße/Einmündung Alte Zennstraße, Rosenstraße, Prinzregentenplatz und teilweise Schwabenberg und Klosterstraße. Veranstalter für den Regionalmarkt mit Hobby- und Künstlermarkt ist die Stadt Langenzenn, für den Herbstmarkt der Betreiber des Biergartens „ZennOase“. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

  1. 12. Erlass einer Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2019 Sachverhalt: Für das Jahr 2019 sind drei verkaufsoffene Sonntage geplant. > Sonntag, 19.05.2019 zum Regionalmarkt > Sonntag, 16.06.2019 zum Kirchweihsonntag > Sonntag, 21.07.2019 zum Trödelmarkt Für diese ist eine Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz zu erlassen. Nach Beteiligung und Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion Zirndorf, der Handwerkskammer Mittelfranken, der Kirchen sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Mittelfranken bestehen grundsätzlich keine Einwände. Der Sozial-, Kultur- und Werkausschuss hat dem Stadtrat folgenden Beschluss einstimmig mit 8:0 Stimmen empfohlen: Beschluss: Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf vom 23.01.2019 einer Verordnung der Stadt Langenzenn über verkaufsoffene Sonntage als Verordnung. Seite 27 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Mit dieser Verordnung dürfen Verkaufsstellen im Innenstadtbereich an folgenden Tagen geöffnet sein: > am Sonntag, 19.05.2019 anlässlich des Regionalmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr > am Sonntag, 16.06.2019 anlässlich der Langenzenner Kirchweih von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr > am Sonntag, 21.07.2019 anlässlich des Trödelmarktes (festgesetzte Marktveranstaltung) von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. einstimmig beschlossen

Dafür: 21 Dagegen: 0

  1. 13. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses zur Vergabe der Lüftungsinstallation Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurde die Lüftungsinstallation unter der Kennung KHL-GHIL-06 am 11.01.2019 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen Kompaktlüftungsgeräte und Einzelraumlüfter, Rohrventilatoren, Brandschutzklappen, 200 m² Blechkanal, 150 m Lüftungsrohrleitungen sowie die dazugehörigen Wärmedämmungen und Brandabschottungen. Die Submission fand am 04.02.2019 um 11:00 Uhr statt. Aufgrund einer zu erwartenden Vergabesumme von über 100.000,00 € ist der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Lüftungsinstallation zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von September 2019 bis Mai 2020. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Vergabe der Lüftungsinstallation (KHL-GHIL-06) am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

  1. 14. Kulturhof Langenzenn; hier: Bildungs- und Kulturscheune - Ermächtigung des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses zur Vergabe der Sanitärinstallation Sachverhalt: Im Rahmen der Umnutzung und Teilsanierung der Scheunen (Gebäude G, H, I, L) in der Alten Zennstraße wurde die Sanitärinstallation unter der Kennung KHL-GHIL-07 am 11.01.2019 auf der Vergabeplattform des Bayerischen Staatsanzeigers im offenen Verfahren ausgeschrieben. Der Leistungsumfang enthält im Wesentlichen rund 280 m Abwasser- und Trinkwasserleitungen, die dazugehörigen Dämmungen und Brandabschottungen sowie die Waschbecken- und Toilettenanlagen. Die Submission fand am 04.02.2019 um 11:15 Uhr statt. Aufgrund einer voraussichtlichen Vergabesumme von rund 100.000,00 € ist der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss durch den Stadtrat zur Vergabe der Sanitärinstallation zu ermächtigen. Der Ausführungszeitraum beläuft sich von September 2019 bis Mai 2020. Beschluss: Der Stadtrat ermächtigt den Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss zur Vergabe der Sanitärinstallation (KHL-GHIL-07) am Bauvorhaben Kulturhof Langenzenn, Bildungs- und Kulturscheune. einstimmig beschlossen

Dafür: 20 Dagegen: 0

  1. 15. Antrag Stadtrat Durlak; hier: Sachstandsbericht Heizölbestellung Sachverhalt: Stadtrat Durlak hat „angesichts eines ziemlich überzogenen Zeitungsberichts in den Fürther Nachrichten und den darauf erfolgten Nachfragen vieler Bürgerinnen und Bürger“ einen Antrag auf Erstellung eines Sachstandsberichts gestellt. Die Antworten des Stadtbaumeisters lauten wie folgt: Wie erfolgt die Beschaffung der Heizölmengen für die städtischen Gebäude? Antwort: Üblicherweise werden im Haus alle Heizölbezugsstellen (WBG, Stadt, Stadtwerke mit z.B. Hallenbad) abgefragt, wer wieviel Heizöl benötigt. Danach wird gemeinsam bestellt. (Die Preise sind bei großen Bestellungen/Mengen günstiger.) Wer kümmert sich um die entsprechenden Informationen zur Beschaffung? Antwort: Das Bauamt. Welche Firmen werden hier eingesetzt und nach welchen Kriterien werden diese ermittelt? Antwort: Es erfolgt eine Preisabfrage entsprechend der vorgeschriebenen Ausschreibungsmodalitäten bei verschiedenen Lieferanten. Der günstigste bekommt den Zuschlag. Das Bauamt achtet selbstverständlich darauf, dass die Firmen aus dem nicht allzu weit entfernten Einzugsgebiet der Stadt sind. Garantieren diese Firmen auch eine Notversorgung wie sie für öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser oder Altenheime, notwendig ist? Antwort: Das ist nicht bekannt, da dies noch nicht benötigt wurde. Die Bestellung erfolgt nach Bedarf. Wie kam es im konkreten Fall der Grundschule dazu, dass nur noch Restmengen an Heizöl zur Verfügung standen? Antwort: Anfang Januar wurde festgestellt, dass wieder Heizöl benötigt wurde. Angebote wurden eingeholt und 10.000 Liter für die Grundschule bestellt. Diese sollten am Dienstag (15.01.2019) vereinbarungsgemäß geliefert werden. Die Zeit zwischen Bestellung und Liefertermin betrug sechs Arbeitstage (Mo.-Fr.) und ist angemessen. Im Tank der Grundschule waren am Freitag, 11.01.2019 noch 20 cm Öl, was rechnerisch ca. 14 Tage ausreichen müsste. Der zuständige Mitarbeiter wollte aber nichts riskieren und hat die Heizung vorsichtshalber am Freitagnachmittag (11.01.2019) um 14:00 Uhr abgedreht. Am Montagmorgen (14.01.2019) um 05:30 Uhr wurden beide Kessel wieder eingeschaltet. Die übliche Raumtemperatur von 22 Grad wurde um ca. 10:00 Uhr erreicht. Die beabsichtigte Abschaltung der Heizung wurde der Schulleitung am Freitagvormittag mitgeteilt. Zur Sicherheit konnte für Montag eine Kleinmenge von 2.000 Litern Heizöl geliefert werden. War in der Verwaltung bekannt, dass hier an der Schule die Kinder aufgefordert wurden wärmere Kleidung anzuziehen? Antwort: Nein. Gab es ein Nachgespräch der Verwaltung mit der Schulleitung? Antwort: Ja. Die Verwaltung hat sich am Montag und Dienstag zum Sachverhalt besprochen. Dienstagmittag hat die Schulleitung der Verwaltung telefonisch mitgeteilt, dass sie bedauere, dass sich die Situation so zugespitzt hat. Welche Lehren ziehen die Verwaltung und die Schulleitung aus diesem Vorgang? Antwort: Im Verantwortungsbereich des Bauamtes wird kein Änderungsbedarf gesehen. Im Gegenteil, es ist dem zuständigen Mitarbeiter hoch anzurechnen, dass er mitdenkt und zur doppelten Absicherung versuchte etwas Heizöl zu sparen. Auch ist die Information an die Schulleitung als vorbildlich zu bewerten. Was hat die Sanierung der Grundschule mit diesem Vorgang zu tun? Antwort: Die Heizöltanks werden nicht mehr ganz gefüllt, da im Zuge der Sanierung der Grundschule auch die Erneuerung der Heizung erfolgen soll (zukünftig soll auf Pellets umgestellt werden). Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 28 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Fazit: Insgesamt haben die verantwortlichen Beteiligten engagiert und in gutem Willen gehandelt. Durch überzogene Wahrnehmung und wilde Spekulation einzelner Eltern ist wohl diese „Schlagzeile“ entstanden. Stadträtin Schlager wünsche sich eine bessere Berichterstattung der Presse, die in diesem Fall überzogen war. Die Meldung ging auch durch die soziale Medien. Der Stadtrat nimmt Kenntnis.

  1. 16. Mitteilungen 16.1. Informationen zum Benefizlauf der Langenzenner Schulen Sachverhalt: Die Verwaltung teilt mit, dass die vier Langenzenner Schulen, Grund-, Mittel- und Realschule sowie das Wolfgang-Borchert-Gymnasium, am Freitag, dem 31.05.2019, von 08:30 bis 11:00 Uhr einen Benefizlauf unter dem Motto „Für Demokratie und Toleranz“ planen. Dies stellt eine schulübergreifende gemeinsame Aktion für Toleranz dar. Auslöser war die Flugblattaktion des III. Wegs. Als Strecke planen die Veranstalter die Innenstadt von Langenzenn. Start und Ziel soll am Schießhausplatz beim Feuerwehrhaus sein. Die Strecke soll über die Hindenburgstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Prinzregentenplatz, Klosterstraße, Milchgasse, Försterallee und zurück zum Schießhausplatz verlaufen. Die Teilnehmerzahl wird auf ca. 1.200 Schüler geschätzt. Dazu kommen noch die zu erwartenden Eltern und Zuschauer. Bei dem angedachten Benefizlauf steht nicht das Tempo, also die Geschwindigkeit mit der die Strecke absolviert wird im Vordergrund, sondern die Anzahl der gelaufenen Runden, die durch Eltern und Firmen gesponsert werden. Der Erlös wird für wohltätige Zwecke gespendet. Während der angedachten Zeitspanne sind ca. 1.200 Kinder und Jugendliche in der Innenstadt von Langenzenn auf dem Rundkurs unterwegs. Um den Benefizlauf gesichert durchführen zu können, ist eine Vollsperrung für folgende Bereiche erforderlich: Kompletter Schießhausplatz von Höhe Feuerwehrgerätehaus bis Einmündung Hindenburgstraße, Hindenburgstraße von Kreuzung Schießhausplatz / Obere Ringstraße bis Einmündung Schreiberstorberg, Friedrich-Ebert-Straße von Einmündung Schreiberstorberg bis Höhe Einmündung Rosenstraße, kompletter Prinzregentenplatz, Klosterstraße von Prinzregentenplatz bis Milchgasse und Milchgasse bis Einmündung Försterallee. Da durch die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler während der Laufzeit von 08:30 Uhr bis 11:00 Uhr diese Bereiche ständig frequentiert werden, ist eine Vollsperrung von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr unumgänglich. Vollsperrung bedeutet, dass während dieser Zeit die gesperrten Bereiche nur fußläufig erreichbar sind. Einzelhandelsgeschäfte, Bankfilialen, Friseurgeschäfte können während der Sperrzeit durch Lieferfahrzeuge und Kunden nicht angefahren werden. Ein Plan der Laufstrecke liegt der Niederschrift als Anlage 3 bei. Stadtrat Ammon hält den Benefizlauf für eine gute Sache. Allerdings befürchtet er Protest der Gewerbetreibenden, die an Brückentagen gut frequentiert sind. Stadträtin Plevka stellt einen Antrag auf Behandlung der Themen zum Benefizlauf im nächsten Sozial-, Kultur- und Werkausschuss. Seite 29 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Am Faschingsdienstag, 5. März 2019 ist das Rathaus Langenzenn, Friedrich-Ebert-Straße 7 ab 12:00 Uhr geschlossen. STADT LANGENZENN Jürgen Habel
  2. 1. Bürgermeister Sprechstunden im Rathaus! Friedrich-Ebert-Straße 7, 2. DG-Süd Zimmer S 2.10, Telefon 09101 / 703 631 Verkehrsüberwachung jeden Freitag 09:00 – 10:00 Uhr Debeka Betriebskrankenkasse am ersten Montag im Monat 14:00 – 16:00 Uhr Migrationsberatung nur noch telefonisch - mobil 0151 6544 8690 Stand 08/2018 Rentenberatung Der Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund im Landkreis Fürth, Rainer Waldenburger aus Cadolzburg - von der BfA-DRV Gemeinschaft - hält am Donnerstag, 07.03.2019 von 09.00 bis 11.00 Uhrim Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 7, DG-Süd Zimmer S 2.10. Sprechstunden für Fragen zur Rentenversicherung ab. Beratung - Kontenklärung - Rentenanträge Nächster Termin: Donnerstag, 04.04.2019 von 09:00 bis 11:00 Uhr Notarsprechstunde ab 2019 am zweiten Dienstag im Monat Die nächste Sprechstunde des Notariats Rebhan in Cadolzburg findetam Dienstag, 12. März 2019 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhrim Rathaus, Friedrich-Ebert-Straße 7, DG-Süd Zimmer S 2.10 Wir bitten um Voranmeldung beim Notariat Ralf Rebhan unter: Tel. 09103 / 1027 Die Stadt Langenzenn sucht zum 01.06.2019 Badeaufsichten m/w/dfür die Badestelle Keidenzell Den vollständigen Anzeigentext mit Beschreibung des Aufgabenbereichs und des Anforderungsprofils finden Sie auf unserer Homepage www.langenzenn.de unter Wirtschaft & Gewerbe>Stellensuche. Bitte richten Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 20.03.2019 an die Stadt Langenzenn, Friedrich-Ebert-Str. 7, 90579 Langenzenn oder per Mail an [email protected] Zahnärztlicher Notdienst Bayern Hier haben Patienten die Möglichkeit, den aktuellen Zahnnotdienst online abzurufen. www.notdienst-zahn.de Zahnärztliche Notdienst-Ansage (Stadtgebiet Fürth/Nürnberg) Tel. 0911 / 5 88 88 355

Plötzlich chronisch krank oder behindert? Durch einen Unfall oder eine schwere Erkrankung kann dies jeden treffen. Kein Mensch ist davor gefeit. Was mache ich in dieser plötzlich so veränderten Situation? An wen kann ich mich wenden, wenn ich plötzlich nicht mehr Auto fahren oder die Treppen zu meiner Wohnung nicht mehr gehen kann? Bei diesen und noch vielen anderen Fragen können Sie sich an die Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beim Bayerischen Roten Kreuz, Kreisverband Fürth, wenden. Die Mitarbeiterinnen beraten und unterstützen Sie beispielsweise auch beim Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis, den Behindertenfahrdienst, etc. Um Menschen mit Handicap den Weg zu erleichtern, bieten wir eine Sprechzeit in Langenzenn an. Jeden 1. Mittwoch im Monat von 9:00- 10:30 im Rathaus Langenzenn, Friedrich- Ebert- Str. 7, ist Frau Werling im Zimmer S2.10 im Obergeschoss für Sie da. Nach Möglichkeit ist eine vorherige telefonische Anmeldung bei Frau Werling unter Tel.: 0911- 77 98 128 erwünscht Nächster Termin: Mittwoch, 6. März 2019 von 9.00 – 10.30 Uhr Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 30 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Die nächsten Bauernmärktefinden am: Samstag, 02.03.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhr Samstag, 16.03.2019 von 8.00 bis 12.00 Uhrauf dem Prinzregentenplatz statt ! Geboten wird ein großes Sortiment an frischen Lebensmitteln, Obst und Gemüse von landwirtschaftlichen Betrieben der näheren Umgebung. Ausgabezeiten Langenzenner Tafel, Nürnberger Str. 29 Ausweisausgabe: Jeden ersten Dienstag im Monat 15 – 16 Uhr Lebensmittelausgabe: Samstag 13 – 14 Uhr 904594 Öffnungszeitender Bücherei Dienstag, Donnerstag 15.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch

10.00 bis 13.00 Uhr Samstag

09.30 bis 12.30 Uhr Montag und Freitag geschlossen Telefon 09101 / 90 45 94 E-Mail: [email protected] Abfuhr Großelektrogeräte Große Elektrogeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlgeräte, Spülmaschinen, Elektroherde) werden abgeholt und müssen vorab bei der Abfallberatung angemeldet werden. Alle übrigen Elektrogeräte (Toaster, Haartrockner, Kaffeemaschine etc.) werden kostenlos bei den Wertstoffhöfen angenommen. Bitte beachten Sie auch, dass Fernsehgeräte nicht abgeholt und nur über die Wertstoffhöfe entsorgt werden können. Meldeschluss Donnerstag, 07.03.2019 Abholung Dienstag, 12.03.2019 Meldeschluss Donnerstag, 21.03.2019 Abholung Dienstag, 26.03.2019 Es wird um rechtzeitige Anmeldung der Geräte bei der Abfallberatung gebeten. Telefon 0911 / 9773-1434

0911 / 9773 1435

0911 / 9773 1436 LRA Abfallberatung Krisendienst Mittelfranken – Hilfe für Menschen in seelischen Notlagen – Hessestraße 10, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911/424855-0 www.krisendienst-mittelfranken.de 116117 – Nummer des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes Die Vermittlung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgt über die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117, die für den Anrufer kostenfrei ist. Die 116117 ist zu wählen, wenn eine Erkrankung vorliegt, deren Behandlung nicht bis zur nächsten regulären Sprechstunde eines niedergelassenen Arztes warten kann. Stellenbörse? www. Beratung des Diakonischen Werkes Die Mitarbeiterinnen der staatlich anerkannten Sexual- und Schwangerschaftsberatung sind im Haus der Diakonie, Königswarterstr. 56-60 in 90762 Fürth unter der Tel.-Nr. 0911 / 749 33-53 zu erreichen. www.diakonie-fuerth.de Bürozeiten: Montag – Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr Montag und Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 13.00 bis 15.30 Uhr Zusätzliche Beratungszeiten: Dienstag 16.00 bis 19.00 Uhr Freitag 13.00 bis 16.00 Uhr Immobörse? www.

Wohin mit leeren Druckerpatronen / Tonerkartuschen? Diese wertvollen Recycling-Materialien gehören nicht in den Müll! Abgabemöglichkeiten - im Kindergarten „Pusteblume“, Blütenstr. 2 und in der Poststelle im Rathaus Friedrich-Ebert-Straße 7 oder im Wertstoffhof Horbach! (Bitte nur leere Drucker-, Tintenpatronen/Tonerkartuschen ohne Verpackungen außer Folien und keine Farbbänder dem Recycling zuführen.) Wohin mit altem Elektronikschrott, Elektrogeräten, Handys, Kabeln und Leuchtstofflampen? Bei Fernseh-Jakob am Denkmalplatz 6 können Sie diese ebenfalls wertvollen Materialien zum Recycling abgeben, ebenso wie beim Wertstoffhof Horbach Sammeln Sie mit – Recycling schützt die Umwelt und sichert wichtige Rohstoffe !

B. Heeren Jubilare feiern in Horbach im Café Siebener Alle Jubilare, die im Oktober, November und Dezember 2018 ihren 75. oder einen weiteren runden Geburtstag feierten, wurden von Bürgermeister Habel ins Siebener Café nach Horbach eingeladen. Ebenso Ehepaare, die ihren 50. Hochzeitstag oder ein weiteres rundes Ehejubiläum in diesem Zeitraum hatten. Im netten Siebener Café servierte Familie Endreß den Gästen Kaffee und leckeren selbstgebackenen Kuchen. Abwechslungsreiche Beiträge erwarteten die zahlreichen Geburtstagskinder an diesem Nachmittag. Aufmerksam verfolgten die Jubilare, was Bürgermeister Habel von den verschiedensten Projekten der Stadt Langenzenn zu berichten hatte. Wie wichtig und schön jeder Geburtstag ist, egal wie alt man wird, veranschaulichte Pfarrerin Christine Heilmeier.

  1. 3. Bürgermeister Klaus Roscher schilderte den Gästen wie es aktuell mit der Kulturscheune im Kulturhof aussieht. Nachdem Herr Roscher auch Vorsitzender der Hans-Sachs-Spielgruppe ist, bekamen die Jubilare sozusagen aus erster Hand Informationen zum diesjährigen Stück der Hans-Sachs-Spieler „Der Alpenkönig“. Die Aktivitäten des Seniorenrates veranschaulichte Hans Klinner als Seniorenratsvorsitzender. Was vom Seniorenrat gerade an sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen angeboten wird, findet man in jedem Mitteilungsblatt auf der blau eingefärbten Seniorenratsseite. Er lud die Jubilare hierzu ganz herzlich ein. Aufmerksame Zuhörer hatte auch Stadtrat Manfred Durlak, Mitglied des Stiftungsrates der Bürgerstiftung Langenzenn. Er erläuterte was durch unterschiedliche Stiftungen früher und jetzt alles bewerkstelligt werden konnte. Konkret konnte Frau Feiler aus der Kämmerei die Projekte der Langenzenner Bürgerstiftung benennen. Diese Stiftung unterstützt direkt Langenzenner Bürgerinnen und Bürger, die Hilfe benötigen. Zum Abschluss des offiziellen Programmes wurden die Jubilare auf der Terrasse des Siebener Cafés bei winterlichen Temperaturen fotografiert. Gemütlich ließen die Jubilare den Nachmittag mit netten Plaudereien ausklingen, bevor sie sich auf den Heimweg machten. Seite 31 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Beginn der wöchentlichen Biotonnenleerung Ab der 10. Kalenderwoche (04. - 10. März 2019) wird die Biotonne wieder wöchentlich geleert. Die jeweiligen Wochentage der Abfuhr bleiben unverändert. Sollten Sie Fragen "rund um den Abfall" haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen der Abfallberatung in Zirndorf unter 0911-9773-1434, -1435 oder 1436 oder senden Sie eine E-Mail an [email protected] Landratsamt Fürth Abfallberatung Das Ich verreist Ein Stück über Alzheimer Vergesslichkeit kennen wir alle. Das, was da auf der Bühne passiert, amüsiert daher zunächst. Beruhigt dürfen wir feststellen: es geht offensichtlich nicht nur uns so. Aber plötzlich wird es irritierend. Ein Mensch verändert sich, wird hilflos, zornig, verzweifelt,… Das Theater „Das Baumann“ aus Kulmbach spielt die Geschichte vom Ich, das sich verabschiedet. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit für Rückfragen und weitere Informationen zum Thema Demenz. Wann? 4. April um 19.00 Uhr Wo? Bürgerhaus Langenzenn Wer? Betroffene, Angehörige und alle interessierten Mit-

bürger

Start der Städtereisen am 29. März Nürnberg Die erste Städtetour in diesem Jahr führt uns am Freitag, den 29. März in das schöne Nürnberg. Am Vormittag gibt es eine Führung durch die Historischen Felsengänge der Altstadt, anschließend Mittagessen. Nachmittags besteht die Möglichkeit mit dem Bähnle die Altstadt zu erkunden oder die nahen Museen, die Burg oder Kirchen zu besichtigen. Man kann sich aber auch im Cafe Beer verwöhnen lassen oder einfach shoppen. Kosten 13,00 Euro. Treffpunkt 9:15 Uhr Bahnhof Langenzenn, Rückkunft in Langenzenn um 18:25 Uhr. Anmeldungen ab 11.03. bitte an Karl Heinz Lödel per e-mail karl-heinz-l@t-online oder unter 09101/2856. Bitte gutes Schuhwerk und etwas Kondition zum Laufen mitbringen. Sport-Programm erweitert Mit dem Frühjahr starten auch wieder alle Außen-Sportprogramme des Seniorenrates (immer gutes Wetter vorausgesetzt). Unsere sehr begehrten Radler-Ausflüge beginnen am Samstag, den 09. März mit der Tour in den östlichen Zenngrund – Mittagspause ist in Hüttendorf. Da der Bedarf für eine 2. Nordic-Walking Gruppe angemeldet wurde, startet diese nun immer montags, um 10 Uhr am Schießhausplatz, mit einem etwas ruhigerem Tempo mit Karl Heinz Lödel. Boccia unter der neuen Leitung von Wolfgang Schulz und Swin-Golf mit Hans Ziolko beginnen auch wieder im März und laufen dann wieder 1 x im Monat wie bisher am Mittwoch. Für die Einstimmung auf den Frühling und zur besseren Beweglichkeit des Körpers werden wir auch wieder ein Mitmach-Angebot im Senioren-Bewegungsparcour in der Zenn-Oase anbieten. Erstmals am 21. März um 9.00 Uhr mit Brigitte Plücker. Seniorenrat politisch aktiv Der Langenzenner Seniorenrat hat sich in den letzten Wochen weiter politisch eingebracht. Auf mittelfränkischer Ebene wurde die Gespräche in Sachen verbilligte Seniorenfahrkarte weitergeführt. So mit MdL Petra Guttenberger zusammen mit dem örtlichen Seniorenrat in Fürth und auch mit MdL Gabi Schmidt in Langenzenn (siehe Foto). Von der Staatsregierung haben wir auf unsere weiteren Schreiben bislang nur Veranstaltungen März 2019 Offenes Bücherregal Montag bis Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr Musikarche Musikpädagogisches Programm für Kinder ab 4 Jahren immer dienstags bis zu den Sommerferien

Kurs 1: 14.30 – 15.30 Uhr

Kurs 2: 16.00 – 17.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Bauer, Telefon 09101/6938. Veeh-Harfen-Nachmittag die VEEH-Harfengruppe trifft sich freitags von 16.00 – 17.15 Uhr. Interessierte Gäste zum Zuhören oder Mitspielen (mit VEEH-Harfe) sind herzlich willkommen. Ansprechpartnerin: K. Keller, Telefon 09101/1630 Handarbeitstreff immer mittwochs – ab 19.00 Uhr Ansprechpartner: Frau Brand, Telefon 09101/6903 Die genannten regelmäßigen wöchentlichen Veranstaltungen finden immer während der Schulzeit statt – in den Schulferien entfallen diese Termine. Tierfreunde Langenzenn Vortrag: Gesunde Tiernahrung 01.03.2019, 19.00 – 21.00 Uhr Hans-Sachs-Spielgruppe Jazz für Kinder mit Ferdinand Roscher 03.03.2019, um 14.00 Uhr VHS Lesung: Frühlingserwachen 08.03.2019, 18.30 Uhr VHS Acrylmalerei Helmut Fürst 15.03. und 29.03.2019, 17.00 – 19.30 Uhr / kleiner Saal Das Bürgerhaus bietet eine Plattform für verschiedene Veranstaltungen, Vorträge, Lesungen etc. Anfragen unter: E-Mail: [email protected] 09101/703-222 oder 0172 7635286 Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 32 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 14. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Dienstag, 19. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 20. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Swin-Golf mit Hans Ziolko 10 Uhr Swingolf-Platz Horbach, Vogelgasse Seniorenrat Langenzenn: Spielenachmittag mit Karin Botzenhardt, von 14-16 Uhr im kleinen Saal des Bürgerhauses Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 21. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Mitmach-Fitness am Seniorenparcour mit Brigitte Plücker - 9-10 Uhr Zenn-Oase, Förster-Allee Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Seniorenrat Langenzenn: öffentliche Arbeitssitzung 17 Uhr, Bürgerhaus großer Saal, Friedrich-Ebert-Str. 7 Montag, 25. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking langsamere Gruppe mit Karl Heinz Lödel - 10 Uhr Schießhausplatz Dienstag, 26. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 27. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Computer-Kurs mit Schülern des Wolfgang-Borchert-Gymnasiums – Thema Online-Shopping; auch Neueinsteiger willkommen! 13.30-15 Uhr im Computerraum B31 im Erdgeschoss, Wolfgang-Borchert-Gymnasium, Sportplatzstraße 2 Seniorenrat Langenzenn: Boccia mit Wolfgang Schulz 14 Uhr Boccia-Bahn TSV-Sportgelände Seniorenrat Langenzenn: Allg. Sprechstunde + Sozialberatung mit Manfred Lober: 14:00-15:30 Uhr im Büro des Seniorenrates, Friedrich-Ebert-Str. 7 – Betreutes Wohnen Zi. 302 Seniorenrat Langenzenn, offener Handarbeitstreff, Treffpunkt Bürgerhaus kleiner Saal um 19.00 Uhr Donnerstag, den 28. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Tanzen (auch ohne Partner/in), Treffpunkt Pfarrsaal des kath. Gemeindezentrums, Breslauer Str. 2, von 14.00 – 15.30 Uhr Zu allen unseren Veranstaltungen sind alle Bürger/innen herzlich eingeladen. Über Anregungen zu Seniorenthemen und –angelegenheiten freuen wir uns. Nähere Informationen und weitere Fotos zu unserer Arbeit finden Sie auf unserer Homepage, da wir nicht alles im Mitteilungsblatt unterbringen: seniorenrat-langenzenn.npage.de Vorsitzender Hans Klinner, Wiesenweg 9, 90579 Langenzenn – e-mail: [email protected]" Vertröstungen erhalten, dass sich der zuständige Minister Dr. Reichhardt bei uns noch melden wird. Der Seniorenratsvorsitzende Hans Klinner nutzte eine weitere Gelegenheit um bei Staatsministerin Melanie Huml das Thema persönlich anzubringen. Weitere Gespräche mit Kommunalpolitikern aus dem Landkreis Neustadt a.d. Aisch sind terminiert, der selbst aktuell ein neues Mobilitätskonzept erstellt. Wir hoffen damit weitere Unterstützung für unser Ziel der Einführung einer günstigen VGN-Seniorenkarte im politischen Umfeld zu bekommen. Beschwerden über steigende Heimkosten Beim Seniorenrat sind erstmals mehrere Beschwerden über den steigenden Eigenanteil bei den Heimkosten eingegangen. Diese Entwicklung der Steigerung der Heimkosten wird noch weitergehen und hat nun wieder die Problematik vor Einführung der Pflegeversicherung erreicht. Über 50 % der Heimbewohner werden wieder zu Sozialhilfe-Empfängern. In einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung hat Seniorenratsvorsitzender Hans Klinner das Thema auch an die bayerische Staatsministerin für Gesundheit und Pflege herangetragen. Der Seniorenrat wird sich weiter mit dem Thema befassen und wieder berichten. Fortsetzung Seniorenkino am 11. März Unsere beliebte Seniorenkino-Reihe wird fortgesetzt am Montag, den 11. März mit dem Film „Das beste kommt zum Schluss“ Ein Millionär und ein Autoschlosser sitzen im selben Boot und machen das Beste daraus. Beginn ist um 14 Uhr in der Cafeteria im AWO-Seniorenheim. Der Eintritt beträgt 4 ,– Euro für Film + Kaffee + Kuchen. Anmeldung erbeten bis 07. März bei Silvia Merkouriou – Ruf-Nr. 902 2054 Termine: Dienstag, 05. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 06. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Wanderung mit Renate Kirscher Treffpunkt: 10.00 Uhr Bahnhof Langenzenn Samstag, den 09. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Saison-Auftakt der Radler-Gruppe: östlicher Zenngrund mit Wolfgang Schulz – Mittagspause in Hüttendorf Treffpunkt 11 Uhr Schießhausplatz; die Fahrt findet nur bei trockenem Wetter statt. Helm erwünscht. (Gesamtstrecke ca. 35 km) Montag, den 11. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Seniorenkino „Das Beste kommt zum Schluss“ in der Cafeteria des AWO-Seniorenheimes, Nürnberger Str. 37 - Beginn 14 Uhr - Anmeldung bitte bis 07. März telefonisch bei Silvia Merkouriou – Ruf-Nr. 902 2054 Dienstag, 12. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Nordic Walking mit Manfred Lober: 14 Uhr – Treffpunkt Schießhausplatz Mittwoch, 13. März 2019 Seniorenrat Langenzenn: Senioren-Computer-Kurs mit Schülern des Wolfgang-Borchert-Gymnasiums – Thema e-mails; auch Neueinsteiger willkommen! 13.30-15 Uhr im, Computerraum B31 im Erdgeschoss, Wolfgang-Borchert-Gymnasium, Sportplatzstraße 2 Seniorenrat Langenzenn: Kegeln für Senioren mit Renate Rupprecht - Treffpunkt Kegelbahnen im Hallenbad, 14 Uhr Seite 33 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 34 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Demenz-Café – Eine Auszeit vom Alltag Dieses neue Angebot richtet sich insbesondere an Menschen mit einem an Demenz erkrankten Angehörigen: nehmen Sie sich alleine oder gemeinsam mit Ihrem Angehörigen eine Auszeit vom Alltag. Anders als es der Name vermuten lässt, geht es im Demenz-Café nicht nur ums Kaffeetrinken. Hier soll ein Ort zum gemeinsamen Austausch und Miteinander entstehen; jeder ist willkommen. Es soll eine Gelegenheit sein, mal aus den eigenen vier Wänden rauszukommen, miteinander etwas zu unternehmen und am sozialen Leben teilzuhaben; eine Gelegenheit, Informationen rund um das Thema Demenz zu erhalten und sich mit Menschen mit ähnlichen Problemen zu treffen und auszutauschen. Die Arbeitsgruppe „Demenzfreundliche Kommune“ bietet Ihnen dafür in unserem Demenz-Café ein Forum. Nutzen Sie die Gelegenheit und schauen Sie einfach mal vorbei. Falls Pflegepersonen – ohne Begleitung ihrer pflegebedürftigen Angehörigen - unser Angebot nutzen möchten, haben sie die Möglichkeit, für die Zeit ihrer Abwesenheit einen ambulanten Pflegedienst oder andere private Pflegepersonen mit der Betreuung zu beauftragen. Bei Vorliegen eines Pflegegrades werden die anfallenden Kosten von der Pflegekasse übernommen. Das Demenz-Café wird ehrenamtlich von Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Demenzfreundliche Kommune Langenzenn“ geleitet. . Termin: Donnerstag, den 28. März 2019 von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhrim Cafe Körber in Langenzenn Grundschule Langenzenn Klaushofer Weg 2 90579 Langenzenn Tel. 09101/703830 E-Mail: [email protected] Schulanmeldung 2019 an der Grundschule Langenzenn • Am Freitag, 22.03.2019 findet in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr die diesjährige Schuleinschreibung statt. Einzuschreiben sind alle Kinder, die bis zum 30.09.2019 das 6. Lebensjahr vollenden werden und die Kinder, die im letzten Jahr (Schuljahr 2018/19) zurückgestellt wurden. • Für Kinder, die im Zeitraum vom 01.07. – 30.09.2013, also im sogenannten „Einschulungskorridor“, geboren wurden, kann die Einschulung um ein Jahr, auf das Schuljahr 2020/21, verschoben werden. Diese Kinder nehmen in jedem Fall an der Schnupperstunde teil und sind persönlich am Tag der Schuleinschreibung vorzustellen. • Sollten Sie die Möglichkeit des Verschiebens der Einschulung nutzen, benötigen wir einen formlosen Antrag, den Sie bitte am Tag der Schuleinschreibung bei den Lehrkräften abgeben. Im Anschluss an die Schnupperstunde erhalten Sie für die darauffolgende Woche einen Termin für ein Beratungsgespräch. • Eingeschrieben werden können Kinder, die bis zum 31.12.2019 sechs Jahre alt werden. Dazu benötigen wir ebenfalls einen formlosen Antrag der Eltern. • Sollten Sie Ihr Kind zurückstellen wollen (bei Kindern, die vor dem 01.07.2013 geboren sind), so melden Sie sich bitte an diesem Tag bei der Schulleitung (Rektorat, 1. Stock) oder der Beratungslehrkraft, Herrn El-Banna, (Beratungszimmer, Erdgeschoss Raum- Nr. 0.51). Während die Kinder an der Schnupperstunde teilnehmen, biten wir die Eltern, den formalen Teil der Schulanmeldung zu erledigen. Dazu werden folgende Unterlagen benötigt: • das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde (nur zur Vorlage) • der Nachweis über die U9 – Vorsorgeuntersuchung • die Bestätigung über die Teilnahme an der Einschulungs untersuchung (Gesundheitsamt) • der Sorgerechtsbeschluss (in Kopie) bei Alleinerziehenden • der Zurückstellungsbescheid bei Kindern, die im letzten Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurden Nutzen Sie am Tag der Schuleinschreibung das Angebot unseres Elternbeirats. Er bewirtet Sie mit Kaffee und Kuchen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Inge Knörr, Rektorin Übertritt 2019/2020: Von der Grundschule in die 5. Klasse der Mittelschule In den nächsten Wochen findet die Weichenstellung für den weiteren Bildungsweg der Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen statt. Vielleicht ist der Weg über die Mittelschule für Ihr Kind genau der richtige?

Seite 35- Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Deshalb lädt der Mittelschulverbund Dillenberg - Zenngrund alle interessierten Eltern und Schüler zu seinen beiden Informationsveranstaltungen ein: “Kennenlern – Informationsabend” an der Mittelschule Cadolzburg, Breslauer Str. 1, 90556 Cadolzburgam Mittwoch, 20.03.2019, um 18.00 Uhr in der Aula:

  • Regelklasse und Ganztagesbetreuung
  • M-Klassen an der Mittelschule Cadolzburg
  • Informationen zur Inklusionsschule
  • Zusammenarbeit Mittelschule - Förderzentrum Cadolzburg
  • Unterrichtsvorführungen für die Schüler/innen
  • Allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten der schulischen Bildung im Mittelschulverbund Dillenberg – Zenngrund

Informationsmittag an der Mittelschule Langenzenn-Veitbronn, Klaushofer Weg 4, 90579 Langenzenn am Mittwoch, 27.03.2019, ab 12.00 Uhr: Treffpunkt in der Aula

  • Schulprofil mit Regel- und Ganztageskonzept der Mittelschule Langenzenn-Veitsbronn
  • weitere Bildungswege im Mittelschulverbund Dillenberg -

Zenngrund

  • Rundgang durch unser neues Schulhaus; Kennenlernen des

Mensabetriebes incl. Verköstigung

  • Hineinschnuppern in den Nachmittagsunterricht unserer

Ganztagesklassen

  • In Absprache mit den Schulleitungen der Grundschulen sind

Ihre Kinder nach der 4. Stunde an diesem Tag vom Unterricht befreit. Ein gesondertes Einladungsschreiben erhalten Sie über die jeweilige Grundschule Ihres Kindes. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Die Schulleitungen der Mittelschulen Cadolzburg und Langenzenn-Veitsbronngez. Udo Sponsel, Verbundkoordinator gez. Birgit Lämmermann, Rektorin Zisternenförderung Die Stadt Langenzenn fördert den Bau von Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen). Detailinformationen und Zuschussanträge erhalten Sie bei den Stadtwerken, Tel. 703 – 505/506/503/501 oder als Download unter www.stadtwerke.langenzenn.de im Bereich Downloads > Wasser > Antrag auf Förderung von Regenwassernutzungsanlagen. Habel,

  1. 1. Bürgermeister

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 36 Mitteilungen der Stadt Langenzenn „Weniger ist mehr!“ – „Markt der Möglichkeiten“ für Unternehmen in der Schreinerei Keppner Citymanagement berichtet - In Kooperation mit dem Landkreis Fürth, dem Citymanagement und dem Naturamt der Stadt Langenzenn fanden sich Unternehmer aus Langenzenn und der Region ein, um sich beim Unternehmertreffen „Nachhaltigkeit trifft Wirtschaft“ über nachhaltige Themen zu informieren. Die Bereiche Energieeffizienz, Infrastruktursysteme, nachhaltiges Anlegen, guter Umgang mit Ressourcen, Förderprogramme, Biodiversität, faire und regionale Beschaffung, klimafreundliche Mobilität etc. wurden in der Schreinerei Keppner am Mühlsteig präsentiert. Nachhaltiges Firmenkonzept Michael Leibrecht von machen.de führte als Moderator durch den nachhaltigen und informativen Abend. Nach einer kurzen Begrüßung durch 2. Bürgermeister Erich Ammon und einem Beitrag von Landrat Matthias Dießl zum nachhaltigen Wirtschaften ging es weiter mit einem Impulsvortrag von Frank Flohr, Flohreus GmbH aus Veitsbronn. Er berichtete mit Leidenschaft über sein auf Nachhaltigkeit beruhendes Firmenkonzept. Die Zuhörer waren sichtlich beeindruckt und motiviert, es ihm gleichzutun. Um sich als familiengeführtes Unternehmen den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen, ist es für Flohreus von zentraler Bedeutung auf Nachhaltigkeit zu setzen, sowohl umwelttechnisch, wie auch ökonomisch und sozial. „Markt der Möglichkeiten“ 19 Aussteller aus der Region präsentierte Michael Leibrecht mit der Frage an jeden Aussteller, was er zur Nachhaltigkeit für die Unternehmen beitragen kann. Die Akteure aus den unterschiedlichsten Branchen fanden in der großen Halle der Schreinerei Keppner großen Zulauf und die Unternehmer konnten sich umfassend mit den Fachexperten austauschen und Informationen einholen. Dankeschön an die Aussteller Mitgewirkt haben: Schreinerei Keppner, Flohreus GmbH, Stadtwerke Langenzenn, Energieagentur Nordbayern, Wirtschaftsförderung/Klimaschutz- und Regionalmanagement/FairTrade Landkreis Fürth, Weigl Nutzfahrzeug Service GmbH, N-Ergie, Ladeverbund solid+, RK Textil Fürth, Autarxia Infrastruktursysteme GmbH, Steuerungsgruppe Fairtradestadt Langenzenn, Sparkasse Fürth, HofladenBOX, Boxenstop Radsport, Fablab Landkreis Fürth, Bikeleasing Service GmbH, Unternehmensberatung Bühler & Görzen, FARCAP gGmbH Faire Mode und unser Weltladen in Langenzenn. Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme! Netzwerken und aktiv nachhaltig werden! Abschließend wurden die verschiedenen Themenbereiche bei fairen Häppchen und Getränken vom Weltladen Langenzenn intensiv diskutiert und Meinungen ausgetauscht. Die neuen Impulse beschäftigten die Unternehmer noch bis in den späten Abend. Wer noch aktiv werden wollte, konnte sich noch sein nachhaltiges einzigartiges Erinnerungsstück eigenhändig anfertigen: Einen Schlüsselanhänger, der vom Azubi der Schreinerei Keppner in Ellipsenform aus Lärche gefertigt wurde und vom FabLab mit der Aufschrift „Weniger ist mehr. Bitte sehr!“ gelasert wurde. Der letzte aktive Arbeitsschritt durch den Unternehmer bestand darin, ein Loch mit dem Akkuschrauber zu bohren und den Anhänger zu montieren. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenn auch Sie als Unternehmer ein Netzwerktreffen in Ihrer Firma veranstalten möchten, wenden Sie sich unter [email protected] oder 09101 703 103 an das Citymanagement der Stadt Langenzenn. Matthias Dießl, Landrat Landkreis Fürth (mitte); Erich Ammon, 2. Bürgermeister der Stadt Langenzenn ( 2. v. rechts); Thomas Keppner, Schreinermeister und Gastgeber der Veranstaltung (rechts). Frank Flohr, Floreus GmbH Thomas Tschaftary, Autarxia GmbH Moderator Michael Leibrecht (r.) Katja Gehrung, Energieagentur Nordbayern Elke Klemenz, RK Textil Fürth Dr. Bernhard Heeren, Fairetradestadt Langenzenn und Monika Hübner, Fairetrade Landkr. Fürth Christine Görzen, Bühler & Görzen

Seite 37 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Dr. Alexander Nothaft, N-ERGIE und Ralph Lampert, Stadtwerke Langenzenn Roland Ellinger, Grünplanung Ellinger und Ulrike Ringel, Naturamt Stadt Langenzenn Regina Vogt-Heeren, FARCAPE gGmbH, Faire Mode. Tamara Moll, Klimaschutz Management Landkreis Fürth Sven Preuschoff, Bike Leasing Service GmbH und Tina Hackner, Boxenstopp Radsport Langenzenn Thomas Keppner, Schreinerei Keppner Meike Weber, Weltladen Langenzenn Jochen Vogl, FabLab Landkreis Fürth Walter Gieler, Wirtschaftsförderung Landkreis Fürth Birgit Wegner, HofladenBOX Tobias Rölig, Nachhaltigkeitsmanagement Sparkasse Fürth Sebastian Meier, Weigl Nutzfahrzeuge Service GmbH Michael Barth, Ladeverbund solid+

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 38 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Feuerwehrhaus muss weichen Ein weiterer Meilenstein für die Entwicklung des Nahversorgungsstandorts war der Beschluss des Stadtrats, das bestehende Feuerwehrhaus aufzugeben und stattdessen einen Neubau im Süden von Langenzenn, unmittelbar an der Ausfahrt der B8, zu errichten. Diese Entscheidung hatte mehrere Gründe: Zum einen war eine attraktive Konzeption des Nahversorgungsstandorts nur unter Einbeziehung der Umgriffsflächen des Feuerwehrhauses möglich. Zum anderen entsprach der aktuelle Standort des Feuerwehrhauses nicht mehr den einsatztechnischen Notwendigkeiten. Das Gebäude hätte weiterhin saniert und erweitert werden müssen. Der Stadtrat hat mit dem Beschluss, einen Neubau des Feuerwehrhauses an strategisch günstiger Stelle zu errichten, eine zukunftsträchtige Entscheidung getroffen. Neubau des Feuerwehrhauses am „Pfaffenstrich“ beginnt Anfang März 2019 soll es soweit sein: die Bagger rollen an und der Neubau des künftigen Feuerwehrhauses beginnt. Eine entsprechende Baugenehmigung liegt vor. Die Fertigstellung des Feuerwehrhauses im Jahr 2020 ist wiederum Voraussetzung, dass der Abriss des bestehenden Gebäudes am Schießhausplatz und damit auch eine Neubebauung dort erfolgen kann. Pläne für den künftigen Nahversorgungsstandort werden abgestimmt Der Investor stimmt derzeit seine Pläne für die Gebäude der künftigen Einkaufsmärkte mit dem Landratsamt Fürth ab. Dabei gilt es noch einige Hürden zu nehmen. So müssen die Flächenanforderungen der künftigen Mieter mit dem geltenden Baurecht in Einklang gebracht werden. Dies ist ein zeitaufwendiger Prozess. Erhofft wird, dass bis zum Herbst dieses Jahres eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Kirchweih 2019 kann nochmals am Schießhausplatz stattfinden Der Stadtrat wird in einer seiner nächsten Sitzungen darüber befinden, ob die eine Woche nach Pfingsten stattfindende Langenzenner Kirchweih in diesem Jahr letztmals am Schießhausplatz ausgerichtet wird. Da das Wetter den Beginn der Kanalbauarbeiten schon sehr früh ermöglicht hat – in Erinnerung des letzten Jahres war erst mit einem Baubeginn im April kalkuliert worden – kann die Baustelle nach jetzigem Stand problemlos vor Beginn der Kirchweih abgeschlossen werden. Gleichzeitig hat durch die Meldung des Investors, dass er noch keine Baugenehmigung hat und dadurch das Gelände noch einmal für die Kärwa freigibt, der Stadtrat nun die Wahl: Der Tradition folgend bestünde die Möglichkeit, das Fest letztmals in seiner bisherigen Weise mit den Fahrgeschäften am Schießhausplatz und als Straßenkirchweih durch die Hindenburgstraße bis zum Prinzregentenplatz abzuhalten. Kirchweih ab 2020 am Parkplatz in den Zennwiesen (hinter dem Autohaus Besenbeck) Eifrig wird bereits daran gearbeitet, dass bis zum nächsten Jahr die notwendigen Marktversorgungseinrichtungen für die zukünftigen Kirchweihen am neuen Standort in den Zennwiesen geschaffen werden. Die Planungen laufen und die Arbeiten können demnächst ausgeschrieben werden. Hierüber wird noch gesondert berichtet. Fortsetzung von Seite 1 Kulturscheune kommt zügig voran Bauamt berichtet - Die Firma GS Schenk hatte die Abbrucharbeiten in der zweiten Februarwoche abgeschlossen und beginnt nun mit dem Abfahren des Aushubmaterials. Es wurden sämtliche Böden im Ergeschoß augebaut und die Fundamente freigelegt. Seit Ende Januar ist parallel dazu die Firma Jakon mit dem Einbau von 24 „Einpresspfähle“ am Zuge. Zusätzlich zu den Einpresspfählen werden sogenannte „Mikrobohrpfähle“ in den Boden getrieben, dies zunächst an zwei Stellen testweise um das Lastverhalten des Gebäudes nach einigen Wochen feststellen zu können. Für den Zeitraum zwischen der Belastungsprobe und dem Ausführungsbeginn der Mikrobohrpfähle müssen in den Gebäuden ein Planum hergestellt und die 90 Pfahlpunkte exakt eingemessen werden. Eventuell werden auch vorbereitende Maßnahmen für die Abwasserkanäle ausgeführt. Alle Bauarbeiten erfolgten bis Mitte Februar planmäßig bzw. sogar etwas schneller als erwartet, der Baufortschritt ist sehr gut. Eine Anpassung und Fortschreibung des Bauzeitenplans erfolgt nun nach Herstellung der Probebohrpfähle. Bisher wird eine Fertigstellung Mitte nächsten Jahres angepeilt, sollte dies klappen könnte die nächste Theater-Freiluft-Saison bereits wieder im Kulturhof gespielt werden. Inzwischen wurden noch die Arbeiten für die Lüftungs- und Sanitärinstallationen vergeben, sehr erfreulich ist, dass dabei mit der Firma Karl eine Langenzenner Firma zum Zug kommt. Derzeit liegen die 6 getätigten Auftragsvergaben rund 10% unterhalb der Kostenermittlung. Freilegung der Fundamente im Innenbereich zum Einbringen der neuen Gründungs-Pfähle Die zukünftigen Erdgeschoss-Räume sollen u.a. einen gastronomischen Bereich für Veranstaltungen bieten

Seite 39 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Neues Feuerwehrhaus – Baubeginn rückt näher Bauamt berichtet – der Spatenstich für das Feuerwehrhaus rückt näher. Die vorgezogenen Erschließungsarbeiten sind komplett abgeschlossen, vergangene Woche hat die Baufirma den Beginn der Arbeiten in der Woche ab 11. März bestätigt. Für die Einrichtung der Baustelle ist eine, für die Erdarbeiten sind dann drei Wochen vorgesehen. Verwaltungsmäßig finden bis zum Baubeginn noch die letzten planerischen Qualitäts- und Quantitätskontrollen, die finale Abstimmung mit Bauaufsicht und Prüfingenieuren und die Abstimmung der erforderlichen Anmeldungen zum Baubeginn statt. Areal neues Feuerwehrhaus an der B 8 – Abfahrt Burggrafenhof „Klosterstörche“ schon zurück Naturamt berichtet – Seit vergangener Woche hat sich das Storchenpaar, das sich auch schon die letzten Jahre in Langenzenn niedergelassen hat, wieder den Horst beim Kloster gesichert. Diesem Pärchen waren vergangenes Jahr vier Junge beschert, von denen drei bis Herbst überlebt hatten. Wir freuen uns nun auch auf das zweite Storchenpaar, das im Sommer 2018 auf der Hopfensiegelscheune im Hospital-Areal sein zuhause bezogen hatte. Die damals noch sehr jungen Tiere wären heuer im richtigen Alter für den ersten Nachwuchs. 24,7 % - starke Beteiligung am Volksbegehren „Rettet die Bienen“ Wahlamt informiert - vom 31. Januar bis 13. Februar lief die zweiwöchige Einschreibungsfrist zum Volksbegehren „Artenvielfalt & Naturschönheiten in Bayern“, in Kurzform „Rettet die Bienen“. In diesem Zeitraum waren in allen bayerischen Kommunen Eintragungslisten öffentlich ausgelegt. In Langenzenn waren 8.344 Personen im Wählerverzeichnis erfasst und somit unterschriftsberechtigt, das Volksbegehren "Rettet die Bienen" zu unterstützen. Im Bürgerbüro der Stadtverwaltung konnten sich diese Personen in die Listen eintragen. Am Ende der Eintragungsfrist am 13.2.2019 waren insgesamt 2.063 aus Langenzenn Eintragungen zu verzeichnen. Dies entspricht einem Prozentsatz von 24,72 %. Damit das Volksbegehren als Gesetzentwurf dem Parlament zugeleitet werden kann, mussten sich innerhalb dieser zwei Wochen mindestens 10 Prozent der Stimmberechtigten in Bayern in amtlichen Eintragungsräumen in die Listen eintragen. Laut Pressemitteilung des Landeswahlleiters des Freistaates haben nach dem vorläufigen Ergebnis 18,4 Prozent der stimmberechtigten Personen in Bayern das Volksbegehren unterstützt. Die für die Rechtsgültigkeit erforderliche Zahl an Eintragungen von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten wurde demnach deutlich überschritten.

  1. 1. Bürgermeister Jürgen Habel freute sich über soviel aktives Engagement zum Schutz der Natur und hofft, dass nach diesem „Weckruf“ nun noch mehr Langenzenner in ihren Gärten u.a. für Blühpflanzen, Kompost- und Totholzhaufen, Insektenhotels, „wilde Ecken“ und naturnahe Gestaltung sorgen. Das städtische Naturamt soll dazu in den nächsten Monaten Anleitungen im Mitteilungsblatt geben. Wahlhelfer*innen gesucht! Am Sonntag, dem 26. Mai 2019 findet die Europawahl statt und es werden wieder viele Wahlhelfer*innen benötigt. Die Wahlhelfer sind während des Abstimmungszeitraumes entweder vormittags oder nachmittags tätig und werden dann am Abend für die Auszählung gebraucht. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und wahlberechtigt sind, erfüllen Sie bereits die Voraussetzungen, um als ehrenamtliche/r Wahlhelfer*in tätig zu werden. Für Ihre Tätigkeit bekommen Sie ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 50 Euro. Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der hervorgeht, in welchem Wahllokal und in welcher Funktion Sie eingesetzt sind. Wir laden Sie herzlich ein, am Wahlsonntagein Stück Demokratie "live" zu erleben. Sie sind interessiert? Vordrucke zur Meldung als Wahlhelfer*in sind auf unserer Homepage www.langenzenn.de abrufbar. Weitere Information erhalten Sie bei der: Stadt Langenzenn – Bürgerbüro –, Friedrich-Ebert-Str. 7, 90579 Langenzenn Ruf-Nr. 09101/703-231; E-Mail: [email protected]

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 40 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Am Montag, 11.02.2019 folgten 55 Neubürgerinnen und Neubürger der Einladung des Kulturamtes um am Neubürgerempfang im Bürgerhaus der im zweiten Halbjahr 2018 zugezogenen „Neu-Langenzenner“ teilzunehmen. Bei einem Glas Sekt oder Orangensaft begrüßte der

  1. 1. Bürgermeister Jürgen Habel die anwesenden „neuen Bürger“. Hierbei wurde die Stadt Langenzenn und durch den stellv. Kommandanten Thomas Eberlein die Freiwillige Feuerwehr Langenzenn vorgestellt. Jeder zugezogene Mitbürger erhielt ein Buch mit Luftaufnahmen von Langenzenn und aktuelle Broschüren. Nach einem gegenseitigen Kennenlernen lud Bürgermeister Jürgen Habel alle Anwesenden zu einem kleinen Rundgang durch Langenzenn ein. Über das neue Rathaus führte der Weg zur Evang. Stadtkirche und dem ehemaligen Augustiner Chorherrenstift. Hier erwartete Dekan Schuster als Augustiner Chorherr die Teilnehmer für eine Führung durch die „Baustelle“ Stadtkirche und das Kloster. Am historischen Backhaus begrüßte der Vorsitzende der Hans Sachs-Spielgruppe, Kulturbeauftrage und 3. Bürgermeister Klaus Roscher die Gruppe um das Historische Backhaus und die beiden Langenzenner Theatervereine vorzustellen. Weiter ging zum Kulturhof. Nach Neubürgerempfang der Stadt Langenzenneiner Vorstellung des Projektes „Bildungs- und Kulturscheune“ wärmten sich die Teilnehmer im neu eröffneten Kulturhof-Café bei einem kleinen Imbiss auf. Der Neubürgerempfang wurde von allen Anwesenden als sehr gelungene Veranstaltung der Stadt Langenzenn gelobt. Ein neuer Termin für die im ersten Halbjahr 2019 zugezogenen Bürger steht bereits fest und wird am 22. Juli 2019 stattfinden. Leichtathletik – herausragende Leistungen Kulturamt berichtet – erstmals seit über 20 Jahren fand wieder ein Ehrungsabend in Langenzenn statt. Geladen hatte der Bayerische Leichtathletik-Verband zu einem „Kreistag“ in Langenzenn. Stimmkreisabgeordneter MdL Hans Herold, Weltmeisterin Eva Nohl, 1. Bürgermeister Jürgen Habel und Ehrenpreis-Träger Manfred Lindner Eva Nohl erhielt einen Ehrenpreis für wieder zahlreiche Titel im vergangenen Jahr, u.a. auf Welt-, Europa- und Deutschen Meisterschaften. Für ihre sportlichen Leistungen auf Kreisebene erhielten Robin Brülls als bester Jugendlicher im Kreis der Altersklasse U16 und Samuel Kressl als bester Jugendlicher im Kreis der Altersklasse U18 Pokale. Eine absolut herausragende Ehrung erhielt Herrn Manfred Lindner, tätig u.a. seit mehreren Jahrzehnten an vorderster Stelle der Langenzenner Leichtathleten, mit dem Dr. Werner Dollinger – Ehrenpreis für erfolgreiche langjährige ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Leichtathletik. Der vom früheren u.a. Verkehrsminister Dr. Dollinger eingeführte Preis wurde dieses Jahr vom Landwirtschaftsminister a.D. Christian Schmidt ausgelobt und von Landtagsabgeordnetem Hans Herold offiziell verliehen. MdL Hans Herold, Robin Brülls und Samuel Kressl mit Pokalen und 1. Bürgermeister Jürgen Habel

Seite 41- Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Langenzenner im Steiner Schloss geehrt Mehr als 50 Ehrenamtliche aus dem Landkreis Fürth hatte Landrat Matthias Dießl ins Schloss Stein eingeladen. Der Landrat ehrte verdiente Bürgerinnen und Bürger für ihr ehrenamtliches Engagement. Auch diesmal befanden sich wieder etliche Langenzenner Bürgerinnen und Bürger darunter. Einem Langenzenner wurde eine besondere Ehrung zuteil. Lukas Sandner aus Langenzenn erhielt die Auszeichnung „Junger Held“ für sein Wirken in der katholischen Jugend und dem Jugendhaus Alte Post. Lukas Sandner mit dem Ehrenpreis „Junger Held“ Aus Langenzenn wurden weiter mit den Ehrennadeln des Landkreises geehrt: Willi Höfler, Ehrennadel in Silber, Cadolzburg/Langenzenn, u.a. langjährig in der Bereitschaft des Langenzenner BRK aktiv sowie Einsatzleiter im Rettungsdienst Andrea Barz, Ehrennadel in Silber, u.a. jahrzehntelang in den Vorständen der Fördervereinen und Elternbeiräten der Langenzenner Schulen und Ortsvorsitzende der Frauen Union Karlheinz Andres, Ehrennadel in Silber, u.a. seit 1996 1. Vorsitzender der Aurach-Zenngruppe im Sängerkreis Fürth, 30 Jahre im Kirchenvorstand der evangelischen Kirchengemeinde Laubendorf Thomas Ziegler, Ehrennadel in Silber, u.a. seit 1996 Ortsobmann des Bayerischen Bauernverbandes, seit 1981 im Bund Naturschutz und langjähriger Stadtrat Waldemar Donie, Ehrennadel in Gold, u.a. seit 1974 in der BRK-Bereitschaft Langenzenn engagiert, Rettungssanitäter und ehrenamtlicher „Hauswart“ im Bereitschaftshaus Hartmut Kastenmeier, Ehrennadel in Gold, u.a. seit 1976 beim BRK und Jugendrotkreuz als Gruppenleiter im Jugendrotkreuz, Bereitschaftsleiter und anderen wesentlichen Funktionen aktiv Babette Schaller, Ehrennadel in Gold, u.a. seit 1949 in der evangelischen Kirchengemeinde Langenzenn und seit 2011 im Besuchsdienst der AWO tätig Die Stadt Langenzenn ist stolz auf ihre ehrenamtlichen Mitbürger und gratuliert allen ganz herzlich zu dieser Auszeichnung. Babette Schaller erhält die Ehrennadel in Gold von Landrat Dießlv.l.: 1. Bürgermeister Jürgen Habel, Hartmut Kastenmeier, Willi Höfler, Karlheinz Andres, Waldemar Donie., Lukas Sandner, Andrea Barz, Thomas Ziegler, Landrat Matthias Dießl Veranstaltungen im März 2019 Samstag, 2. März Heimatverein Langenzenn, Stadtführung: Hopfen und Malz – auf den Spuren Langenzenner Brauereien mit Bierprobe im Lahma Bräu 14 Uhr, Prinzregentenplatz SV Burggrafenhof, Faschingsball mit dem Motto „Fire & Ice“ Beginn: 20 Uhr, Einlass ab 19 Uhr, Stadthalle Langenzenn, Pfaffenleite, www.sv-burggrafenhof.de Sonntag, 3. März Heimatverein Langenzenn, 14 bis 16 Uhr Heimatmuseum und Fronveste geöffnet Mittwoch, 6. März Katholische Kirchengemeinde St. Marien Langenzenn Aschermittwochs-Gottesdienst Donnerstag, 7. März VdK Seniorennachmittag, Gaststätte Schwedentisch ab 14.00 Uhr Freitag, 8. März Volkshochschule Langenzenn e.V. Lesung „Frühlingserwachen und die Lust auf Italien“ mit Sonya Soydan und Claudia Lindenmeier und VHS-Band

  1. 18.30. – 21 Uhr, Bürgerhaus Lgz. Samstag, 9. März Jugendzentrum Alte Post, Irischer Abend, Beginn: 20 Uhrwww.altepost.org Sonntag, 10. März Volkstanzgruppe Kirchfembach-Puschendorf, Wirtshaussingen Gasthaus „Grüner Baum“, Kirchfembach, Beginn: 19.30 Uhr Dienstag, 19. März Jugendzentrum Alte Post, Kindertheater, Beginn: 15 Uhrwww.altepost.org Donnerstag, 21. März Heimatverein Langenzenn, Langenzenner Geschichte und Geschichten, 19 Uhr, Café Siebener, Horbach Jugendzentrum Alte Post, Kabarett mit Mäc Härder Beginn: 20 Uhr, www.altepost.org

Veranstaltungen

im März 2019 02.03.2019 Kinderfasching, Schulstraße 1, Wilhermsdorf,

Beginn: 13.30 Uhr 02.03.2019 Fränkischer Kulturrausch, „Ohne Freibier wär

das nie passiert...“, Helmut Binser, Dürnfarrn-

bach, Wilhermsdorf, Beginn: 20.00 Uhr 04.03.2019 KulturZiegelei Veitsbronn e.V., Fasching für Fa-

schingsmuffel mit Dr. Woo in der Halle 96 Veits

bronn, Beginn: 20.00 Uhr 04.03.2019 Rosenmontagsfete, Schulstraße 1, Wilhermsdorf,

Beginn: 20.00 Uhr 05.03.2019 ShowGaMu Piraten, Großer ShowGaMu Kinder

fasching „Spiel, Spaß und Tanz“ in der Zenn-

grundhalle Veitsbronn, Beginn: 14.00 Uhr 08.-

Veitsbronner Babytreff, Babytrödelmarkt in der 09.03.2019 Zenngrundhalle Veitsbronn, Beginn: 9.00 Uhr 10.03.2019 Wirtshaussingen mit der Volkstanzgruppe

Kirchfembach-Puschendorf, Gasthaus „Grüner

Baum“, Kirchfembach, Beginn: 19.30 Uhr 10.03.2019 Krammarkt, Marktplatz, Wilhermsdorf,

Beginn: 11.00 Uhr 15.03.2019 Kultur in der Kirche, „Bon Voyage, Musik aus

aller Herren Länder“, Flöten-Quartett JaDe, Hei

lig-GeistKirche Obermichelbach, Burgstallstr. 10,

Beginn: 20.00 Uhr 16.03.2019 Bockbierfest, Eichwaldhalle, Waldstr. 30,

Puschendorf, Beginn: 19.00 Uhr 16.03.2019 Frühjahresflohmarkt für Kindersachen,

Birkenstr. 2, Tuchenbach, Beginn: 10.00 Uhr 20.03.2019 Figurentheater „Regenbogen“, „Der kleine

Drache, oder wer rettet die Welt“, Bürgerhalle

Obermichelbach, Vacher Str. 25, Beginn: 10.00 Uhr 20.03.2019 Figurentheater „Regenbogen“, „Der kleine Dra-

che, oder wer rettet die Welt“ Jugendtreff Bau-

hof, Holzmüllerweg 3, Wilhermsdorf,

Beginn: 15.00 Uhr 23.03.2019 Theaterabend mit der Theatergruppe „Die Aus-

steiger“, Theaterstück „Das entfernte Gefühl“,

Schulstr. 1, Wilhermsdorf, Beginn: 19.30 Uhr 25.03.2019 Figurentheater „Regenbogen“, „Der kleine Dra-

che, oder wer rettet die Welt“, Zenngrundhalle

Veitsbronn, Beginn: 10.00 Uhr 28.03.2019 Agenda-2030-Kino: Von Bananenbäumen träu-

men, Cadolzburger Str. 3, Seukendorf,

Beginn: 19.00 Uhr 29.03.2019 Muggerturnier der Jugendfeuerwehr Tuchen-

bach, Schulplatz, Tuchenbach, Beginn: 20.00 Uhr 30.03.2019 Dany Street, romantische Songs, Hauptstr. 46,

Wilhermsdorf, Beginn: 20.00 Uhr Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 42 Mitteilungen der Stadt Langenzennlangenzenn.del d Hallenbad in Langenzenn Badebetrieb Mo: Ruhetag Di/Do/Fr: 15:00 - 21:00 Uhr Mi: 15:00 - 20:00 Uhr Sa/So: 10:00 - 15:00 Uhr Senioren Do: 13:30 - 15:00 Uhr Warmbadetage Do/Fr Weitere Informationen über evtl. geänderte Öff nungszeiten erhalten Sie unter: langenzenn.de oder Tel. 09101|703-500 Reichenberger Str. 41 I Langenzenn I Tel. 09101/703-540 Wer hilft wo – Versorgungseinrichtungen: Strom: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteil Burggrafenhof Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahmeandere Ortschaften Main-Donau Netzgesellschaft Tel. 0800-234-2500 Störungsannahme Erdgas: Stadtgebiet Langenzenn Infra Fürth GmbH Störungsannahme Tel. 0911-9704-4444 Straßenbeleuchtung: Langenzenn und Außenorte Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Wasser: Stadtgebiet Langenzenn und Ortsteile Kirchfembach und Erlachskirchen Stadtwerke Langenzenn Tel. 09101-703-555 Störungsannahme Burggrafenhof, Keidenzell, Stinzendorf, Hammerschmiede, Klaushof, Oedenhof, Horbach, Hausen, Göckershof, Hardhof, Laubendorf, Lohe, Heinersdorf Dillenberggruppe Gonnersdorf Tel. 09103-7936-0 Außerhalb der Geschäfts- und Dienstzeiten erfolgt bei den Stadtwerken Langenzenn eine Rufweiterschaltung bzw. die Zuschaltung des Anrufbeantworters. Samstag, 23. März Stadtkapelle Langenzenn, Frühjahrskonzert Einlass: 18 Uhr, Beginn: 19 Uhr, Stadthalle Langenzenn Samstag, 30. März FF Langenzenn, Ökumenischer Gottesdienst zum 150-jährigen Gründungsjubiläum, Beginn: 16.30 Uhr, Stadtkirche Langenzenn Sonntag, 31. März Katholische Kirchengemeinde St. Marien Langenzenn Fasten-Gottesdienst und Fasten-Essen, Beginn: 10.30 Uhr

Wussten Sie schon…… dass die Stadtwerke Langenzenn Sie beim Aufspüren von wahren Stromfressern unterstützen? Durch den ständigen Stand-by-Betrieb von Elektrogeräten wie zum Beispiel Fernseher, Spielekonsolen usw. wird unnötig Strom verbraucht. Auch alte Elektroherde, Kühlschränke und Waschmaschinen sind wahre Stromfresser. Sparen mit neuen Elektrogeräten Wir unterstützen Sie beim Austausch Ihrer alten Haushaltsgeräte gegen energiesparende Haushaltsgeräte mit einem Zuschuss. Gerne informieren wir Sie über die Fördervoraussetzungen. Um den tatsächlichen Stromverbrauch Ihrer Elektrogeräte ermitteln zu können stellen zudem die Stadtwerke Langenzenn ihren Kunden kostenlos Energieverbrauchs-Messgeräte zur Verfügung. Gegen Hinterlegung einer Kaution von 10,00 Euro können diese in unseren Geschäftsräumen in der Friedrich-Ebert-Str. 7 abgeholt werden. Sonne, Vorfrühling und Artenvielfalt Wir Langenzenner Grüne kümmern uns schon etliche Jahre um den Blühwiesenstreifen am Rossendorfer Weg (städtisches Grundstück). Und da ist auch mal wieder Bäume schneiden angesagt. Danach dann noch mal die Wiese unter und um die Bäume pflegen, damit im Sommer Nahrung und Wohnung für die vielen Wildinsekten, Bienen und Kleintiere vorhanden sind. Für die vielen Spaziergänger*innen, die dort sehr gerne sind, ist die bunte Vielfalt ebenfalls eine Wohltat. Schön, dass die Menschen wirklich rücksichtsvoll mit der kleinen ökologischen Nische umgehen. Die Belohnung bekommen wir mit saftigem, leckerem Obst im Herbst und sommerlichem Summen, wenn man daran vorbeikommt. Es lohnt sich also auf jeden Fall, ein bisschen Natur zuzulassen, auch in unseren privaten Gärten. Außerdem besteht für Langenzenner Bürger*innen ebenfalls die Möglichkeit, Baum-und Erntepatenschaften für Obstbäume über das Naturamt der Stadt Langenzenn zu übernehmen. Marianne Schwämmlein Seite 43 - Nr. 4 / 01.03.2019 Mitteilungen der Stadt Langenzenn Jahreshauptversammlung des SV Burggrafenhof! Alle Mitglieder sind herzlichst eingeladen! Am 22. März 2019 ab 19 Uhrim Sportheim des SVB !!!

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 44 LANGENZENN aktuell An alle Mitglieder des TSV 1894 e.V. Langenzenn Einladung zur Jahreshauptversammlung Hiermit lädt die Vorstandschaft des TSV alle Mitglieder zur Jahreshauptversammlung am Samstag den 06. April 2019 um 16.30 Uhrin das Sportheim des TSV 1894 e.V. Langenzenn ein. Die Tagesordnung:

  1. 1. Eröffnung und Begrüßung
  1. 2. Totenehrung
  2. 3. Aussprache zum Protokoll der JHV 2018
  3. 4. Bericht des 1. Vorsitzenden
  4. 5. Bericht des Schatzmeisters
  5. 6. Revisionsbericht
  6. 7. Entlastung der Vorstandschaft
  1. 8. Wahl eines Revisors
  1. 9. Sonstiges Wünsche und Anträge Anträge zur Jahreshauptversammlung sind bis spätestens 20.03.2019 schriftlich beim Vorstand Roland Schwarzott, Hamburger Str. 4, 90579 Langenzenn einzureichen. Die Vorstandschaft bittet um zahlreiches Erscheinen. gez. Schwarzott gez. Kreß
  2. 1. Vorsitzender Schriftführerin Bei der Jahreshauptversammlung der VHS-Langenzenn am 18. Februar 2019 gab es keine Änderungen. Für weitere zwei Jahre wurde erneut Nadja Hubner als
  3. 1. Vorstand gewählt und als ihr Stellvertreter Stefan Holley. Die Beiräte Susanne Bär, Emil Hubner und Sonja Soydan wurden ebenfalls wiedergewählt.

Seite 45 - Nr. 4 / 01.03.2019 LANGENZENN aktuell

Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 46 LANGENZENN aktuell Wanted Die Freien Wähler Langenzenn e. V. suchen engagierte Bürgerinnen und Bürger, die am Wohl der Stadt Langenzenn interessiert sind und deren Entwicklung aktiv begleiten möchten. Wir sind keine Partei, sondern ein Verein, der sich ohne ideologischen Hintergrund und übergestülpten Parteiprogramm nur für die Belange der Bürgerinnen und Bürgern und der positiven Weiterentwicklung der Stadt Langenzenn und deren Außenorte engagiert. Das sollten Sie mitbringen: Demokratische Grundeinstellung, Interesse und gesunden Menschenverstand. Unsere Schwerpunkte sind: Würdigung und Unterstützung des Ehrenamtes vor allem der Feuerwehren, der Sanitätskolonne und dem Bürgerbus, also Personen die sich aktiv für Ihre Mitbürger einsetzen. Verkehr: Kreisverkehr statt Kreuzungen oder Ampeln, Einbahnstraßen statt Verkehrs-Chaos etc. Gestaltung unserer Heimatstadt und deren Aussenorte wie z.B. schnelles Internet, Verkehrssicherheit, soziales Gleichgewicht, vernünftige Wohnraumplanung und vieles mehr. Ihre Meinung ist uns wichtig. Wir laden Sie ein am 18. März um 20:00 Uhr im Nebenzimmer des Gasthofes Grauer Wolf, Schreiberstorberg 5 in Langenzenn. Über ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. Alfred Jäger, 1. Vorsitzender Markus Vogel, 2. Vorsitzender und Stadtrat H.P. Krippner, 1. Vorsitzender Bürgerbusverein und Stadtrat Erich Ammon, 2. Bürgermeister Neujahrsempfang der Freien Wähler Langenzenn Am 17.02.2019 hielten die Freien Wähler Langenzenn e.V. den Neujahrsempfang im Langenzenner Bürgersaal ab. Alfred Jäger, der 1. Vorsitzende der Freien Wähler, begrüßte die ca. 80 Gäste aus Langenzenn und dem Landkreis. Es wurde über die junge Geschichte des Vereines (12 Jahre) und der zukünftigen Themen berichtet. 2. Bürgermeister Erich Ammon und H.-P. Krippner als Vorsitzender des Bürgerbusvereines berichteten über Langenzenn und den Bürgerbus. Als Gastredner/innen waren Gabi Schmidt, Abgeordnete des bayerischen Landtages und stellvertretende Fraktionsvorsitzende, Elke Eder, Bezirksrätin in Ansbach und Stadträtin in Zirndorf und Fritz Ruf der Kreisvorstand des Landkreises Fürth der Freien Wähler, Kreisrat und 3. Bürgermeister in Wilhermsdorf. Neben den Rednerinnen und Rednern wurde ein kurzweiliges Unterhaltungsprogramm dargeboten. Sandy Putler, selbst Langenzenner, hat die Besucher mit direkter Illusion verzaubert und für großes Staunen gesorgt. Für die musikalische Unterhaltung sorgte die Langenzenner Gruppe „Five Minutes Away“. Alle Besucher konnten sich am Buffet mit Canapees, Kaffee und Feuerspootzen verpflegen. Am Ende wurde noch in kleinen Gruppen mit den Verantwortlichen diskutiert. Es war eine gelungene Veranstaltung.

Seite 47 - Nr. 4 / 01.03.2019 LANGENZENN aktuell BRENNHOLZ zu verkaufen

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Einladung zur JHV der Jagdgenossenschaft Langenzenn Am Donnerstag, 04.04.19 findet um 19:30 Uhr die Jahreshauptversammlungder Jagdgenossenschaft Langenzenn statt. Ort: Gasthaus "Grauer Wolf", Langenzenn Die Tagesordnung lautet wie folgt:

  1. 1. Bergrüßung und Bericht des 1. Vorstandes
  1. 2. Bericht des Kassiers
  1. 3. Bericht der Kassenprüfer/Entlastungen
  1. 4. Verwendung des Jagdpachtes
  1. 5. Wünsche/Anregungen/Sonstiges Auszahlung des Jagdpachtes vor der Versammlung ab 19:00 Uhr. Zusatzauszahlungstermin: 13.04.19, 8:00 - 11:00 Uhr bei Kassier G. Weghorn, Hardhof 2. Anträge müssen 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Jörg Stadlinger, Jagdvorsteher Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 48 LANGENZENN aktuell Amtliche Feststellung der Blauzungenkrankheit: Landkreis Fürth liegt im Sperrgebiet – keine Gefahr für Bürgerinnen und Bürger Am 20.02.2019 wurde in einem Tierhaltungsbetrieb im Rems- Murr-Kreis in Baden-Württemberg der Ausbruch der Blauzungenkrankheit Serotyp 8 (betroffen sind vor allem Schafe, Rinder und Ziegen) amtlich festgestellt. Zum Schutz vor einer Ausbreitung hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis eine Sperrzone von 150 Kilometern festgelegt, in der auch der Landkreis Fürth liegt. Das Landratsamt Fürth erklärt mit Allgemeinverfügung vom 21.02.2019 das Landkreisgebiet zur Sperrzone. Für den Menschen ist die Krankheit ungefährlich. Fleisch und Milchprodukte können gefahrlos verwendet werden.

Gutbürgerliche Fränkische Küche Schweinebraten, Schäufele, Sauerbraten, Bratwürste, Schnitzel aus der Pfanne, u.v.m. siehe unsere Speisenkarte. Jeden Mittwoch Schaschlik mit Soße – natürlich hausgemacht und ohne Konservierungsmittel. Karpfen und Karpfenfilet fürs Wochenende und für Karfreitag bitte vorbestellen. Ab sofort Lieferservice ab € 20,– Bestellwert Für Ihre Feierlichkeiten wie Kommunion, Konfirmation, Hochzeit, Geburtstag, Taufe, u.s.w. steht unser Saal mit 100 Plätzen jederzeit zur Verfügung. Wir haben täglich von 10.00 bis 01.00 Uhr geöffnet. Durchgehend warme Küche Ganzjährig geöffnet! – Kein Ruhetag! Radfahrer, Biker, Vereine u. Kartler herzlich willkommen. Inh.: Peter Brunmayr • Tel. 0911 - 97 64 23 31 Würzburger Str. 650 • Fürth-Burgfarrnbachwww.auf-der-hut-burgfarrnbach.de Speisegaststätte Wir suchen zum 02. September 2019 eine(n) Auszubildende(n) für Metallbau, Fachrichtung Konstruktionstechnik. · Fassaden und Dächer aus Metall · Kamin- und Erkerverblechungen · PREFA Dach- und Fassadensysteme · Dachrinnen und vieles mehr Mühlsteig 63 · 90579 Langenzenn Telefon: 09101 / 990 820 · E-Mail: [email protected] Seite 49 - Nr. 4 / 01.03.2019 LANGENZENN aktuell

Jahreshauptversammlung der Frauen Union Langenzenn Krippenleitung gesucht! Für unsere schöne neue Evang. „Vituskrippe“ in Veitsbronn, suchen wir eine christliche, erfahrene und qualifizierte Leitung. Es erwartet Sie ein zufriedenes + engagiertes Team. Die Stelle ist unbefristet. Bewerb. / Infos: Geschäftsführer Diakon Reinhold Netz, Waldstr. 2f , 90587 Veitsbronn, Tel. 0911- 80197737 www.evangelische-kitas-veitsbronn.de Kinderpfleger (m/w/d) gesucht! in Teil- und Vollzeit für unsere Evangelischen Kita Einrichtungen in Obermichelbach/Veitsbronn, zur Ergänzung unserer engagierten Teams.- Bewerb. / Infos: Geschäftsführer Diakon R. Netz, Waldstr. 2f , 90587 Veitsbronn, Tel. 0911- 80197737 www.evangelische-kitas-veitsbronn.de Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 50 LANGENZENN aktuell Da fing das Jahr für die Kleinsten beim SVB mal richtig gut an. Geschäftsführer Udo Lechner von der Firma MAXFELD STANZBIEGETECHNIK GmbH & Co. KG hat sich bereit erklärt, sich für die Neuanschaffung kompletter Präsentationsanzüge finanziell zu verbiegen. So durften sich unsere Jüngsten sowohl über neue Anzüge als auch über passende kurze Hosen und Shirts freuen. Somit ist ein einheitlicher Auftritt der Mannschaften im Winter, wie im Sommer gewährleistet und gibt den stolzen Kindern das Gefühl, ein Teil vom Ganzen zu sein. Für die Kinder war es wie Weihnachten im Januar und Udo Lechner der Weihnachtsmann. Noch einmal vielen, vielen Dank dafür. Hiefer Kids sagen Danke Firma Maxfeld Am 20.02.2019 fand im Sportheim des TSV Langenzenn die Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen der Frauen Union Ortsverband Langenzenn statt. Wir wünschen der neugewählten Vorstandschaft viel Erfolg für die nächsten zwei Jahre. Frauen Union Ortsverband Langenzenn Hintere Reihe von links: Adelheid Seifert, Brigitte Guggenberger, Beate Nijkamp, Christa Karges, Kathrin Ziegler, Franziska Schüller, Elisabeth Stinzendörfer, Roselore Gellinger Vordere Reihe von links: Anni Schlager, Doreen Weghorn, Andrea Barz

Änderungs-Schneiderei – Neuanfertigung Renate Melchior Meiersberger Straße 19a Langenzenn-Heinersdorf Telefon 09102-996823 Schülertreffen Jahrgang 1936/37 Am Montag, den 18.03.2019 treffen wir uns ab 12.00 Uhr beim Delphi zum Mittagessen und anschließend gemütliches Beisammensein. Wir hoffen auf euer Kommen. Schülertreffen Jahrgang 1934/35 Am Dienstag, den 19. März 2019 treffen wir uns um 14.00 Uhr im Café „Le Blanc“ (vormals Benkert) in Lgz., Wiesenweg 2. Seite 51 - Nr. 4 / 01.03.2019

Herzlichen Dankallen, für die zahlreiche Teilnahme an der Trauerfeier sowie für Spenden und Karten. Franz Brunner  7.2.2019 Monika Brunner Danke Von Herzen danken wir allen, die meine Mutter auf ihremletzten Weg begleitet haben, die ihr Mitgefühl durch Worteund zahlreiche Beileidsbriefe zum Ausdruck brachten. Besonderer Dank an Frau Dr. Meister und Team, dem Pflegepersonal vom AWO-Seniorenheim, Frau Pfarrerin Heilmeier und dem Bestattungsinstitut Vogel. Harry Enßner mit Familie Rosa Enßner 10.02.2019 An der Realschule Langenzenn wird geforscht oder „Warum brenntdenn da noch Licht in der Schule?“ Diese Frage hat sich der ein oder andere sicherlich gestellt, wenn er am Donnerstagabend im Klaushofer Weg unterwegs war. Und wenn er genau hingehört hat, konnte er bestimmt Schüler lachen und rätseln hören. Zum ersten Mal kamen in diesem Jahr die jungen Forscher der Klassen 5b am Abend des 14.02.2019 in die Schule, um an der „Langen Nacht des Forschens“ teilzunehmen. Unter der Leitung von Christin Hensel, ZwRSKin Julia Singer und ihrer Forscherkollegen aus den unterschiedlichsten Fächern durfte man sich dort auf spannende und lehrreiche Forscheraufgaben freuen. Hierbei wurden Themen aus Mathematik, Chemie, Biologie, Physik, Musik und Robotik schülernah, fächerübergreifend und mit ganz viel Spaß dargeboten. Durch Experimentieren, Ausprobieren, Knobeln und Forschen hatten die anwesenden Schüler die Möglichkeit, Sachverhalte selbst zu entdecken. Aber nicht nur Entdeckergeist war gefragt, sondern auch das Denken um die Ecke, sodass man beispielsweise den Spaß an der Mathematik und den Naturwissenschaften neu aufspüren konnte. Durch dieses kreative Wirken am Abend hatten die Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit, sich bewusst mit der Schule und deren Zielen zu identifizieren und die Klassengemeinschaft zu stärken. Bei den Experimenten und Knobelaktionen konnten in Kleingruppen Punkte gesammelt werden. Die jeweils besten Teams wurden – unter anderem aufgrund ihrer konstruktiven Zusammenarbeit und ihrer Kreativität – mit einem Preis geehrt. Auch für das leibliche Wohl war bestens gesorgt: Die Eltern der 5.-Klässler stellten unzählige Köstlichkeiten für ein stattliches Buffet zur Verfügung. Jagdgenossenschaft Burggrafenhof Am Donnerstag, 28. März 2019 findet um 19.30 Uhr im Restaurant "Meteora" in Burggrafenhof eine außerordentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft Burggrafenhof statt. Tagesordnung:

  1. 1. Begrüßung und Bericht des Jagdvorstehers
  1. 2. Vertragsangelegenheit bezüglich Verpachtung
  1. 3. sonstiges Alle Jagdgenossen sind herzlich eingeladen. Martin Sand Jagdvorsteher Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 52 LANGENZENN aktuell

Metalltechnik Karger GmbH Meisterfachbetrieb Ü Mechanische Werkstatt Ü Vorrichtungs- u. Werkzeugbau Ü CNC Fräs- und Drehteile Ü Geländer und Vordächer Ü Sonderanfertigungen Ü Fachhändler für Hörmann Garagentore, Antriebe u. Türen Sportplatzstr. 7 · 90579 Langenzenn · Tel. 09101-53 68 13 · Fax 53 68 14 www.metalltechnik-karger.de Seite 53 - Nr. 4 / 01.03.2019 LANGENZENN aktuell

Tanzkreis Do 14.00 Uhr, Ltg. Frau Roth, Pfarrsaal, Kontakt und Anmeldung bei Frau Schaller, Tel. 09101-13 73 oder im Pfarrbüro. Frauengruppe „Zeit für mich“ Kontakt: U. Heuberger, Tel. 0911-79 48 46 Jugendgruppen / Ministranten Kontakt: Eva Schramm und Anna Keller Familienkreis Kontakt: Fam. Putler, Tel. 09101-53 77 53 Geburtstagsbesuchskreis Kontakt: Pfarrbüro, Tel. 09101-99 03 38 Gottesdienste und Veranstaltungen Werktagsmesse: Fr um 08.00 Uhr (Malcherczyk) 01. März

  • Freitag

19.00 Uhr Weltgebetstag der Frauen 03. März

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) 06. März

  • Mittwoch

19.00 Uhr Wortgottesfeier mit Aschenkreuz (Urbasik)

anschl. Programmwechsel: Schalt um - Schau hin!

Besinnungsabende in der Fastenzeit (gr. Pfarrsaal) 09. März

  • Samstag

13.00 Uhr Taufe 10. März

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe mit Cantate (Hermany) 12. März

  • Dienstag

19.30 Uhr Sitzung des Pfarrgemeinderates (kl. Pfarrsaal) 13. März

  • Mittwoch

18.00 Uhr Rosenkranz 19.00 Uhr Programmwechsel: Schalt um - Schau hin!

Besinnungsabende in der Fastenzeit (Urbasik)

(gr. Pfarrsaal) 14. März

  • Donnerstag

19.30 Uhr „Nicht im Sturmbraus, nicht im Feuer“ Gottesbilder

und ihre Zeit - Bibelgespräch (Hafner) (kl. Pfarrsaal) 16. März

  • Samstag

14.00 Uhr Seniorenkreis „Der Kilimandscharo - Reise auf das

Dach Afrikas“ Reisebericht - Fr. Weber (gr. Pfarrsaal) 17. März

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) 20. März

  • Mittwoch

19.00 Uhr Programmwechsel: Schalt um - Schau hin!

Besinnungsabende in der Fastenzeit (Urbasik)

(gr. Pfarrsaal) 24. März

  • Sonntag

09.00 Uhr Hl. Messe (Hermany) 27. März

  • Mittwoch

19.00 Uhr Programmwechsel: Schalt um - Schau hin!

Besinnungsabende in der Fastenzeit (Urbasik)

(gr. Pfarrsaal) 29. März

  • Freitag

19.00 Uhr Spieleabend (kl. Pfarrsaal) 31. März

  • Sonntag

10.30 Uhr Wortgottesdienst, mit anschl. Fastenessen

gestaltet vom Bläserkreis (Hafner) Katholische Pfarrgemeinde St. Marien Langenzenn Breslauer Str. 2 90579 Langenzenn Tel. 09101-990338 Fax 09101-905080 E-Mail: st-marien.langenzenn@

erzbistum-bamberg.dewww.st-marien-langenzenn.de Gruppen u. Kreise der Evang.-Luth. Kirchengem. Lgz. Prinzregentenplatz · 90579 Langenzenn · Tel. 09101-2025 e-mail: [email protected]: www.kirche-langenzenn.de Kirchenmusik Mo 19.45 Uhr Posaunenchor Hr. Lieret Tel. 6922 Di 19.30 Uhr Kirchenchor Hr. Simon Tel. 7380 Kindergruppen Di 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Do 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Fr 09.30 Uhr Mini-Club für Kinder von 0-3 Jahren

Fr. Wolfram Tel. 9059594 Offener Treff für psychisch belastete Menschen, Besprechungszimmer Do 16.30 Uhr Fr. Klement, Tel. 0911-975 66 70 Gottesdienste – Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenzenn/Roßendorf/ Keidenzell/Laubendorf für die Zeit vom 01.03.2019 bis 27.03.2019 01. März Freitag 19.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst zum Weltgebetstag der

Frauen, Kath. Kirche (Weltgebetstagsteam) 03. März Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst mit anschl. Kirchkaffee

(Vikarin Wagner) 10. März Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Dekan Schuster) 15. März Freitag 17.00 Uhr Laubendorf, Passionsandacht mit Abendmahl

(Pfarrerin Heilmeier) 16. März Samstag 19.00 Uhr Langenzenn, Jugendgottesdienst „Nordlicht“

(Dekanatsjugendpfarrer Bernd Popp) 17. März Sonntag 09.00 Uhr Roßendorf, Gottesdienst (Prädikantin Wolfram) 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Pfarrerin Heilmeier) 10.00 Uhr Langenzenn, Kindergottesdienst, Kapitelsaal (Team) 10.15 Uhr Keidenzell, Gottesdienst (Prädikantin Wolfram) 16.00 Uhr Langenzenn, Abschlussgottesdienst KU3 und Konfi7

mit Abendmahl (Pfarrer Wolfram) 24. März Sonntag 10.00 Uhr Langenzenn, Gottesdienst (Pfarrer Wolfram) 27. März Mittwoch 10.30 Uhr Langenzenn, Seniorenheimgottesdienst AWO-Heim

(Prediger Mews) Kirchenanz. Kirchfembach Evang.-Luth. Pfarramt Tel. 09101-990389 Gottesdienste und Veranstaltungen vom 01.03.19 bis 26.03.19 Fr 01.03. Reise ins Hl. Land, Gruppenreise der KGs Hagen-

büchach, Kirchfembach, Wilhelmsdorf u. Brunn

19.00 Uhr Weltgebetstagsgottesdienst im Gemeindehaus

Hagenbüchach So 03.03. 09.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach

Kollekte: Diakonie Bayern Mo 04.03. 18.30 Uhr Abendgebet in Hagenbüchach So 10.03. 10.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach

Kollekte: eigene Gemeinde

11.15 Uhr Taufe in Kirchfembach von Magdalena Sölling

aus Langenzenn Di 12.03. 14.00 Uhr Frauenkreis, Gemeindehaus Hagenbüchach

Thema: Spielenachmittag So 17.03. 09.00 Uhr Gottesdienst in Kirchfembach - Predigtreihe

Thema: Völlerei, Kollekte: Fastenaktion

Mittelosteuropa

11.20 Uhr Taufe in Kirchfembach von Elias Kuhn aus

Dachsbach Mo 18.03. 09.00 Uhr Frauenclub, Gemeindehaus Hagenbüchach

20.00 Uhr Kontemplation im Gemeindehaus Hagenbüch. Mi 20.03. 16.30 Uhr Konfirmandenunterricht, Gemeindeh. Hagenbü. So 24.03. 10.00 Uhr Konfirmanden-Vorstellungsgottesdienst in

Kirchfembach Di 26.03. 16.00 Uhr Kindertreff, Gemeindehaus Hagenbüchach,

Thema: Frühlingsduft liegt in der Luft Landeskirchliche Gemeinschaft und Jugendverband - EC Pilgerstraße 3 - 90579 Langenzennwww.LKG-Langenzenn.de, www.facebook.de/EC-Langenzenn Prediger: Werner Mews, Tel. 09101-901745

  1. 1. Vorsitzender: Jürgen Ammon, Tel. 2333 Einladung zu den regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen Gemeinschaftsstunde 1+3. So. im Monat: 14.30 Uhr, 2+4 So.: 18.30 Uhr Mi. 14.30 Uhr Frauenstunde Mi. 19.30 Uhr 14-tägig Bibelgesprächskreis, Jürgen Ammon, Tel. 2333 Mi. 20.00 Uhr 14-tägig Hauskreis, Harald Zeiler, Tel. 1019 Fr. 14.45 Uhr 14-tägig Kinderbibeltreff, Brigitte Schwarz, Tel. 905334 Fr. 17.00 Uhr Teenie-Gruppe, Alexander Schröter, Tel. 0157-82495719 St. Marien Langenzenn Dienstags um 9.00 Uhr Mutter-Kind-Gruppe im Gemeindehaus Hagenbü. Donnerstags um 19.30 Uhr Posaunenchor im Gemeindehaus Hagenbü. Nr. 4 / 01.03.2019 - Seite 54 Kirchliche Nachrichten

Kleinanzeigen Kleinanzeigen-Auftrag für Ausgabe: Jede Zeile kostet 2,80 € zuzügl. 19% Mwst. = 3,33 € Diese Anzeige soll unter Chiffre erscheinen. Chiffre-Gebühr 5,– € + 19% Mwst. = 5,95 € Name Vorname Straße - Hausnummer PLZ Ort Telefon-Nr. (für eventuelle Rückfragen) Bitte unbedingt deutlich schreiben! Bitte an der gestrichelten Linie abschneiden, in ein Kuvert mit Fenster stecken und an uns senden, oder direkt bei uns abgeben. Tannenstraße 22 · 90579 Langenzenn Impressum Herausgeber: Satz Studio Schuh - Verlag Helmut Schuh Tannenstraße 22 90579 Langenzenn Tel. 09101-2364 Fax 09101-990397 [email protected] Verantwortlich für das Amtsblatt und die Mitteilungen der Stadt Langenzenn: Stadt Langenzenn Friedrich-Ebert-Straße 7 90579 Langenzenn Auflage: 6.000 Exemplare LANGENZENN aktuell wird im 14-tägigem Rhythmus kostenlos an alle Haushalte in Langenzenn und den Ortsteilen verteilt. Mit Namen gekennzeichnete Berichte geben die Meinung des Verfassers wieder und nicht die der Redaktion. Für Satzfehler wird keine Haftung übernommen. Beilagen auf Anfrage! Für Berichte im redaktionellen Teil von LANGENZENN aktuell besteht kein Anspruch auf eine Veröffentlichung. Wir werden jedoch versuchen, soviel wie möglich zu berücksichtigen. Alle Teile sind urheberrechtlich geschützt und nicht zur anderweitigen Verwendung freigegeben! Nachdruck ist verboten! Bitte beachten! Redaktionsschluss für „LANGENZENN aktuell“ Nr. 5 - 2019 ist Mittwoch, 20. März 2019 Verteilung am Freitag, 29. März 2019 Die Zeilenvorgabe rechts ist für die Zeichenanzahl pro Zeile verbindlich! Kommas, Punkte usw. sind jeweils ein Zeichen. Durch die notwendige Umstellung auf SEPA Zahlungsverkehr sind wir gezwungen, für jede Kleinanzeige eine Rechnung an Sie zu senden. Wenn Sie die Anzeige bei der Redaktion abgeben, können Sie eine Erklärung mit Mandatsnummer unterschreiben. Dann können wir auch eine Lastschrift durchführen. Fliesen Ehemann Langenzenn Verlegung und Beratung T.: 09101-7448. & Übernehme Gartenarbeiten aller Art, Heckenschnitt, sowie Bagger-, Pflaster- und Zaunarbeiten, T.: 0177-7575492. Musik für Ihr Festwww.udo-woehrle.de T.: 09101-902585. 7,4 ha Wald zu verkaufen in Laubendorf in versch. Teilstücken, T.: 0157-77535279. Lebe Leichter Frühjahr Das 12-Wochen-Programm Start: Do 14.03.2019 Anmeldung 09101/536318 [email protected] EFH Langenz. (DHH), 134 qm, Wohnfl., 13 qm Nutzfl., Terr., 259 qm Grund, 5 helle Zi., 2 Bäder, 3 WCs, Dop.-Carp., „B, 69,6 kWh, Gas, Bj. 2017, B“, z. 1.3.19 zu verm., Euro 1.490,00 + NK + 3 MM Kt., v. Eigentümer, T.: 0171-8586114. Verkaufe: VW-Golf, blau, Bj. 2005, 75 kW, 172.000 km, TÜV 05/20, VB 2.800,- €, T.: 0176-66653362. Wir suchen zur Unterstützung 2x wöchentl. ca. 4-5 Std. (Minijob) eine zuverlässige Bürokraft mit kaufm. Ausbildung. Bewerbung bitte an: Sanitär Team GmbH, Mühlsteig 8, 90579 Langenzenn, T.: 09101-9107, Email: [email protected]. Schnäppchen-Wochen Schulranzen-Abverkauf von Auslaufmodellen bis 70% reduziert von Scout, Step by Step, Mc Neill usw. Neue Modelle sind eingetroffen!! Lederwaren HAGEN, Markt Erlbach, Kirchgasse 11 www.lederwaren-hagen.de Mittwoch geschlossen! Tel.: 09106-1285. Lgz.: 2-Zi. 54 qm, EBK, Bad m. Fenster, Carp., Balkon, Keller, frei ab 1.3., 405,-€ + ca. 180,- € NK, T.: 09101-9035913. 3-Zi.-Whg., Langenzenn, 1.OG, ca. 76 qm, EBK, 1 Kfz-Stellpl., Kellerant., zu vermieten, Miete 460,-€ + NK 120,-€, T.: 09101-2576. 1 ha Wald zu verkaufen in Langenzenn, T.: 0173-3510533. Reinigungskraft/Küchenhilfe (m/w/d) für Fr/Sa und (im Wechsel) sonntags von 7-10 Uhr auf Stundenbasis gesucht (Minijob). Kurzbewerbung bitte an: [email protected] od. T.: 0171-3331216 (ab 18 Uhr), Gasthaus Hagen, Bräuersdorf. Mediz. Fachangestellte/n in Teilzeit, 10-15 Std., ab 01.04.19 gesucht. Dres. Bardenbacher / Pach Langenzenn. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine ZFA/PA

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