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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen (§ 6) d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabplatzgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Allersberg, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €, b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €, c) eine Dreifachgrabstätte 90,00 €, d) eine Kindergrabstätte 16,00 €, e) eine Urnengrabstätte 38,00 €, f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 49,00 €, g) eine Gruft mit drei Grabstellen 134,00 €, h) eine Gruft mit vier Grabstellen 153,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie in Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Bestattung einer weiteren Urne in einer Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätte oder Gruft wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 112 € erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenen Benutzungstag beträgt 84,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenen Benutzungstag beträgt 31,00 €. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je Träger 28,00 €. (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren und Totgeburten 72,00 €, b) bei Verstorbenen von 6 bis 12 Jahren 122,00 €, c) bei Verstorbenen über 12 Jahren 202,00 €, d) bei Urnen 52,00 €. (5) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges, Kerzen anzünden, Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Läuten der Kirchglocken, Reinigung usw.) beträgt a) bei allen Verstorbenen 140,00 €,
b) bei Aufbewahrung einer Urne 50,00 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt a) bei Umbettung innerhalb des Friedhofes 433,00 €, b) bei Umbettung nach auswärts 283,00 €, c) bei Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 133,00 €, d) bei Umbettung einer Urne nach auswärts 83,00 €.
§ 6 Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
(1) Bei der Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die Abteilungen, in denen Trittplatten und Fundamente seitens der Friedhofsverwaltung vorgesehen sind, folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrabstätte, nur Trittplatten 59,00 €, b) Urnengrabstätte, nur Trittplatten 54,00 €, c) Abdeckplatten-Einzelgrabstätte, nur Trittplatten 131,00 €, d) Abdeckplatten-Doppelgrabstätte, nur Trittplatten 165,00 €, e) Abdeckplatten-Dreifachgrabstätte, nur Trittplatten 198,00 €, f) Einzelgrabstätte lang 232,00 €, g) Doppelgrabstätte lang 354,00 €, h) Dreifachgrabstätte lang 475,00 €, i) Einzelgrabstätte kurz 216,00 €, j) Doppelgrabstätte kurz 337,00 €, k) Dreifachgrabstätte kurz 458,00 €, l) Altenheimgräber, nur Trittplatten 103,00 €. (2) Für Pflanzschmuck bei Urnengräbern im Urnenhain verlegt der Markt auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Metallrahmen gegen eine einmalige Gebühr von 110,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden erhoben für
a) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern 30,00 €, b) die Erlaubnis zur Errichtung von Grüften 130,00 €, c) schriftliche Auskünfte von 8,00 bis 50,00 €, d) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 60,00 €, e) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 €, f) die Umschreibung oder Verlängerung eines Benutzungsrechts 8,00 €, g) die Ausstellung einer Graburkunde 8,00 €.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1989 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler) 1.Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen (§ 6) d) Sonstige Gebühren (§ 7)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabplatzgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Allersberg, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €, b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €, c) eine Dreifachgrabstätte 90,00 €, d) eine Kindergrabstätte 16,00 €, e) eine Urnengrabstätte 38,00 €, f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 49,00 €, g) eine Gruft mit drei Grabstellen 134,00 €, h) eine Gruft mit vier Grabstellen 153,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie in Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Bestattung einer weiteren Urne in einer Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätte oder Gruft wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 112 € erhoben.
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenen Benutzungstag beträgt 84,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenen Benutzungstag beträgt 31,00 €. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je Träger 28,00 €. (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren und Totgeburten 72,00 €, b) bei Verstorbenen von 6 bis 12 Jahren 122,00 €, c) bei Verstorbenen über 12 Jahren 202,00 €, d) bei Urnen 52,00 €. (5) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges, Kerzen anzünden, Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Läuten der Kirchglocken, Reinigung usw.) beträgt a) bei allen Verstorbenen 140,00 €,
b) bei Aufbewahrung einer Urne 50,00 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt a) bei Umbettung innerhalb des Friedhofes 433,00 €, b) bei Umbettung nach auswärts 283,00 €, c) bei Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 133,00 €, d) bei Umbettung einer Urne nach auswärts 83,00 €.
Paragraph 06
Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
(1) Bei der Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die Abteilungen, in denen Trittplatten und Fundamente seitens der Friedhofsverwaltung vorgesehen sind, folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrabstätte, nur Trittplatten 59,00 €, b) Urnengrabstätte, nur Trittplatten 54,00 €, c) Abdeckplatten-Einzelgrabstätte, nur Trittplatten 131,00 €, d) Abdeckplatten-Doppelgrabstätte, nur Trittplatten 165,00 €, e) Abdeckplatten-Dreifachgrabstätte, nur Trittplatten 198,00 €, f) Einzelgrabstätte lang 232,00 €, g) Doppelgrabstätte lang 354,00 €, h) Dreifachgrabstätte lang 475,00 €, i) Einzelgrabstätte kurz 216,00 €, j) Doppelgrabstätte kurz 337,00 €, k) Dreifachgrabstätte kurz 458,00 €, l) Altenheimgräber, nur Trittplatten 103,00 €. (2) Für Pflanzschmuck bei Urnengräbern im Urnenhain verlegt der Markt auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Metallrahmen gegen eine einmalige Gebühr von 110,00 €.
Paragraph 07
Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden erhoben für
a) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern 30,00 €, b) die Erlaubnis zur Errichtung von Grüften 130,00 €, c) schriftliche Auskünfte von 8,00 bis 50,00 €, d) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 60,00 €, e) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 €, f) die Umschreibung oder Verlängerung eines Benutzungsrechts 8,00 €, g) die Ausstellung einer Graburkunde 8,00 €.
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1989 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler) 1.Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof im Gemeindeteil Allersberg, b) die Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Allersberg, Ebenried und Göggelsbuch, c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Totgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. e) Personen, die über viele Jahre in der Gemeinde Allersberg gewohnt haben und die letzten Lebensjahre außerhalb der Gemeinde Allersberg zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen verbracht haben.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber zwischen 7 und 21 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihr Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Kindergrabstätten (Verstorbene bis 12 Jahre) e) Urnengrabstätten f) Urnengrabstätten im Urnenhain g) Gruften mit drei Grabstellen h) Gruften mit vier Grabstellen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Je Grabstelle, die durch Erdbestattungen bereits belegt sind, können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Benutzungsrecht noch mindestens 10 Jahre beträgt, sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
(4) Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten in ausgewiesenen Bereichen des Friedhofs oder im Urnenhain beigesetzt werden. Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnengrabstätte im Urnenhain dürfen maximal drei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, in allen anderen Urnengrabstätten maximal vier Urnen von Verstorbenen einer Familie.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelebung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandenen Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben je Abteilung unterschiedliche Maße und folgende Maximalmaße (Länge x Breite): a) Einzelgrabstätten 2,50 m x 1,25 m, b) Doppelgrabstätten 2,50 m x 2,50 m, c) Dreifachgrabstätten 2,50 m x 3,75 m, d) Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m, e) Urnengrabstätten 0,90 m x 0,90 m, f) Urnengrabstätten im Urnenhain 0,30 m x 0,30 m, g) Gruften mit drei Grabstellen 2,50 m x 2,50 m, h) Gruften mit vier Grabstellen 3,00 m x 3,00 m,
(2) Den Abstand von Grabstelle zu Grabstelle regelt der Belegungsplan.
(3) Die Beisetzungstiefe des Grabes beträgt für a) Kindergrabstätten 1,30 m, b) Erdgrabstätten 1,80 m, c) Urnengrabstätten 0,65 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnen natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestatteten Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrang vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestattetem eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendeten Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen oder Kerzen im Urnenhain sind nur in dem dafür vorgesehenen Metallrahmen (§ 6 Abs. 2 FS) möglich. Anderweitiger Grabschmuck oder Bodenplatten sind nicht erlaubt.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreuen Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Für Grabmale und Urnenzeichen sind als Materialien Natursteine, Holz, geschmiedete Metalle, Bronze und Aluguss zulässig und müssen materialgerecht bearbeitet sein. Grabdeckungen aus Beton sind nicht zulässig.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(3) Zugelassen ist im Urnenhain die Anbringung einer Grabplatte bzw. eines stehenden Urnenzeichens mit maximal 30 cm x 30 cm x 110 cm (B x T x H). Die Urnenzeichen stehen über der Urnenröhre.
(4) Grabmale dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: a) Einzelgrabstelle 1,20 m Höhe, 0,60 m² Ansichtsfläche, b) Doppelgrabstelle/Dreifachgrabstelle 1,20 m Höhe, 1,00 m² Ansichtsfläche, c) Kindergrabstätten 0,70 m Höhe, 0,30 m² Ansichtsfläche, d) Urnengräber 0,60 m Höhe, 0,20 m² Ansichtsfläche.
(5) Grabstellen sind bei Einzelgräbern mit einer Höhe von maximal 1,30 m zulässig, bei Doppel- und Dreifachgrabstellen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m. Dabei ist ein Grundriss von maximal 40 cm x 40 cm zulässig.
(6) Liegende Grabmäler sind mit einer maximalen Höhe von 20 cm gestattet. Die Ansichtsfläche darf bei Einzelgrabstellen 0,30 m², bei Doppel- und Dreifachgrabstellen 0,50 m² und bei Urnengrabstellen 0,10 m² nicht überschreiten.
(7) Erlaubt sind Abdeckplatten auf Erdgrabstellen, die nicht mehr als 30 % der jeweils vorhandenen sichtbaren Erdoberfläche der Grabstätte abdecken, sowie Komplettabdeckungen auf Urnengrabstellen.
(8) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden Regeln der Baukunst sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Person instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche sowie jede Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privatem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Aufgaben ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollten sie nur in den Monaten September bis Mai und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen sind unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen der Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.12.1988 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler)
- Bürgermeister
Paragraph 01
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof im Gemeindeteil Allersberg, b) die Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Allersberg, Ebenried und Göggelsbuch, c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Totgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. e) Personen, die über viele Jahre in der Gemeinde Allersberg gewohnt haben und die letzten Lebensjahre außerhalb der Gemeinde Allersberg zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen verbracht haben.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Der Friedhof ist tagsüber zwischen 7 und 21 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihr Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Kindergrabstätten (Verstorbene bis 12 Jahre) e) Urnengrabstätten f) Urnengrabstätten im Urnenhain g) Gruften mit drei Grabstellen h) Gruften mit vier Grabstellen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Je Grabstelle, die durch Erdbestattungen bereits belegt sind, können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Benutzungsrecht noch mindestens 10 Jahre beträgt, sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
(4) Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten in ausgewiesenen Bereichen des Friedhofs oder im Urnenhain beigesetzt werden. Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnengrabstätte im Urnenhain dürfen maximal drei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, in allen anderen Urnengrabstätten maximal vier Urnen von Verstorbenen einer Familie.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelebung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandenen Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben je Abteilung unterschiedliche Maße und folgende Maximalmaße (Länge x Breite): a) Einzelgrabstätten 2,50 m x 1,25 m, b) Doppelgrabstätten 2,50 m x 2,50 m, c) Dreifachgrabstätten 2,50 m x 3,75 m, d) Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m, e) Urnengrabstätten 0,90 m x 0,90 m, f) Urnengrabstätten im Urnenhain 0,30 m x 0,30 m, g) Gruften mit drei Grabstellen 2,50 m x 2,50 m, h) Gruften mit vier Grabstellen 3,00 m x 3,00 m,
(2) Den Abstand von Grabstelle zu Grabstelle regelt der Belegungsplan.
(3) Die Beisetzungstiefe des Grabes beträgt für a) Kindergrabstätten 1,30 m, b) Erdgrabstätten 1,80 m, c) Urnengrabstätten 0,65 m.
Paragraph 13
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnen natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestatteten Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 14
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrang vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestattetem eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendeten Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 15
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 16
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen oder Kerzen im Urnenhain sind nur in dem dafür vorgesehenen Metallrahmen (§ 6 Abs. 2 FS) möglich. Anderweitiger Grabschmuck oder Bodenplatten sind nicht erlaubt.
Paragraph 17
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreuen Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
Paragraph 18
(1) Für Grabmale und Urnenzeichen sind als Materialien Natursteine, Holz, geschmiedete Metalle, Bronze und Aluguss zulässig und müssen materialgerecht bearbeitet sein. Grabdeckungen aus Beton sind nicht zulässig.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(3) Zugelassen ist im Urnenhain die Anbringung einer Grabplatte bzw. eines stehenden Urnenzeichens mit maximal 30 cm x 30 cm x 110 cm (B x T x H). Die Urnenzeichen stehen über der Urnenröhre.
(4) Grabmale dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: a) Einzelgrabstelle 1,20 m Höhe, 0,60 m² Ansichtsfläche, b) Doppelgrabstelle/Dreifachgrabstelle 1,20 m Höhe, 1,00 m² Ansichtsfläche, c) Kindergrabstätten 0,70 m Höhe, 0,30 m² Ansichtsfläche, d) Urnengräber 0,60 m Höhe, 0,20 m² Ansichtsfläche.
(5) Grabstellen sind bei Einzelgräbern mit einer Höhe von maximal 1,30 m zulässig, bei Doppel- und Dreifachgrabstellen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m. Dabei ist ein Grundriss von maximal 40 cm x 40 cm zulässig.
(6) Liegende Grabmäler sind mit einer maximalen Höhe von 20 cm gestattet. Die Ansichtsfläche darf bei Einzelgrabstellen 0,30 m², bei Doppel- und Dreifachgrabstellen 0,50 m² und bei Urnengrabstellen 0,10 m² nicht überschreiten.
(7) Erlaubt sind Abdeckplatten auf Erdgrabstellen, die nicht mehr als 30 % der jeweils vorhandenen sichtbaren Erdoberfläche der Grabstätte abdecken, sowie Komplettabdeckungen auf Urnengrabstellen.
(8) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
Paragraph 19
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
Paragraph 20
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden Regeln der Baukunst sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Person instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 21
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 22
(1) Jede Leiche sowie jede Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privatem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 23
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 24
Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
Paragraph 25
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Aufgaben ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 26
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.
Paragraph 27
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 28
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung.
Paragraph 29
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollten sie nur in den Monaten September bis Mai und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 30
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen sind unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 31
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 32
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen der Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 33
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.12.1988 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler)
- Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen (§ 6) d) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabplatzgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Allersberg, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €, b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €, c) eine Dreifachgrabstätte 90,00 €, d) eine Kindergrabstätte 16,00 €, e) eine Urnengrabstätte 38,00 €, f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 49,00 €, g) eine Gruft mit drei Grabstellen 134,00 €, h) eine Gruft mit vier Grabstellen 153,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie in Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Bestattung einer weiteren Urne in einer Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätte oder Gruft wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 112 € erhoben.
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenen Benutzungstag beträgt 84,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenen Benutzungstag beträgt 31,00 €. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je Träger 28,00 €. (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren und Totgeburten 72,00 €, b) bei Verstorbenen von 6 bis 12 Jahren 122,00 €, c) bei Verstorbenen über 12 Jahren 202,00 €, d) bei Urnen 52,00 €. (5) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges, Kerzen anzünden, Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Läuten der Kirchglocken, Reinigung usw.) beträgt a) bei allen Verstorbenen 140,00 €,
b) bei Aufbewahrung einer Urne 50,00 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt a) bei Umbettung innerhalb des Friedhofes 433,00 €, b) bei Umbettung nach auswärts 283,00 €, c) bei Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 133,00 €, d) bei Umbettung einer Urne nach auswärts 83,00 €.
§ 6 Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
(1) Bei der Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die Abteilungen, in denen Trittplatten und Fundamente seitens der Friedhofsverwaltung vorgesehen sind, folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrabstätte, nur Trittplatten 59,00 €, b) Urnengrabstätte, nur Trittplatten 54,00 €, c) Abdeckplatten-Einzelgrabstätte, nur Trittplatten 131,00 €, d) Abdeckplatten-Doppelgrabstätte, nur Trittplatten 165,00 €, e) Abdeckplatten-Dreifachgrabstätte, nur Trittplatten 198,00 €, f) Einzelgrabstätte lang 232,00 €, g) Doppelgrabstätte lang 354,00 €, h) Dreifachgrabstätte lang 475,00 €, i) Einzelgrabstätte kurz 216,00 €, j) Doppelgrabstätte kurz 337,00 €, k) Dreifachgrabstätte kurz 458,00 €, l) Altenheimgräber, nur Trittplatten 103,00 €. (2) Für Pflanzschmuck bei Urnengräbern im Urnenhain verlegt der Markt auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Metallrahmen gegen eine einmalige Gebühr von 110,00 €.
§ 7 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden erhoben für
a) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern 30,00 €, b) die Erlaubnis zur Errichtung von Grüften 130,00 €, c) schriftliche Auskünfte von 8,00 bis 50,00 €, d) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 60,00 €, e) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 €, f) die Umschreibung oder Verlängerung eines Benutzungsrechts 8,00 €, g) die Ausstellung einer Graburkunde 8,00 €.
§ 8 Paragraph 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1989 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler) 1.Bürgermeister
Paragraph 01
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen (§ 6) d) Sonstige Gebühren (§ 7)
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabplatzgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Allersberg, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €, b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €, c) eine Dreifachgrabstätte 90,00 €, d) eine Kindergrabstätte 16,00 €, e) eine Urnengrabstätte 38,00 €, f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 49,00 €, g) eine Gruft mit drei Grabstellen 134,00 €, h) eine Gruft mit vier Grabstellen 153,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie in Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Bestattung einer weiteren Urne in einer Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätte oder Gruft wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 112 € erhoben.
Paragraph 05
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenen Benutzungstag beträgt 84,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenen Benutzungstag beträgt 31,00 €. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je Träger 28,00 €. (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren und Totgeburten 72,00 €, b) bei Verstorbenen von 6 bis 12 Jahren 122,00 €, c) bei Verstorbenen über 12 Jahren 202,00 €, d) bei Urnen 52,00 €. (5) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges, Kerzen anzünden, Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Läuten der Kirchglocken, Reinigung usw.) beträgt a) bei allen Verstorbenen 140,00 €,
b) bei Aufbewahrung einer Urne 50,00 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt a) bei Umbettung innerhalb des Friedhofes 433,00 €, b) bei Umbettung nach auswärts 283,00 €, c) bei Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 133,00 €, d) bei Umbettung einer Urne nach auswärts 83,00 €.
Paragraph 06
Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen
(1) Bei der Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die Abteilungen, in denen Trittplatten und Fundamente seitens der Friedhofsverwaltung vorgesehen sind, folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrabstätte, nur Trittplatten 59,00 €, b) Urnengrabstätte, nur Trittplatten 54,00 €, c) Abdeckplatten-Einzelgrabstätte, nur Trittplatten 131,00 €, d) Abdeckplatten-Doppelgrabstätte, nur Trittplatten 165,00 €, e) Abdeckplatten-Dreifachgrabstätte, nur Trittplatten 198,00 €, f) Einzelgrabstätte lang 232,00 €, g) Doppelgrabstätte lang 354,00 €, h) Dreifachgrabstätte lang 475,00 €, i) Einzelgrabstätte kurz 216,00 €, j) Doppelgrabstätte kurz 337,00 €, k) Dreifachgrabstätte kurz 458,00 €, l) Altenheimgräber, nur Trittplatten 103,00 €. (2) Für Pflanzschmuck bei Urnengräbern im Urnenhain verlegt der Markt auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Metallrahmen gegen eine einmalige Gebühr von 110,00 €.
Paragraph 07
Sonstige Gebühren
Weitere Gebühren werden erhoben für
a) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern 30,00 €, b) die Erlaubnis zur Errichtung von Grüften 130,00 €, c) schriftliche Auskünfte von 8,00 bis 50,00 €, d) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 60,00 €, e) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 €, f) die Umschreibung oder Verlängerung eines Benutzungsrechts 8,00 €, g) die Ausstellung einer Graburkunde 8,00 €.
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1989 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler) 1.Bürgermeister
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof im Gemeindeteil Allersberg, b) die Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Allersberg, Ebenried und Göggelsbuch, c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Totgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. e) Personen, die über viele Jahre in der Gemeinde Allersberg gewohnt haben und die letzten Lebensjahre außerhalb der Gemeinde Allersberg zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen verbracht haben.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber zwischen 7 und 21 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihr Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Kindergrabstätten (Verstorbene bis 12 Jahre) e) Urnengrabstätten f) Urnengrabstätten im Urnenhain g) Gruften mit drei Grabstellen h) Gruften mit vier Grabstellen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Je Grabstelle, die durch Erdbestattungen bereits belegt sind, können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Benutzungsrecht noch mindestens 10 Jahre beträgt, sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
(4) Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten in ausgewiesenen Bereichen des Friedhofs oder im Urnenhain beigesetzt werden. Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnengrabstätte im Urnenhain dürfen maximal drei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, in allen anderen Urnengrabstätten maximal vier Urnen von Verstorbenen einer Familie.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelebung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandenen Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben je Abteilung unterschiedliche Maße und folgende Maximalmaße (Länge x Breite): a) Einzelgrabstätten 2,50 m x 1,25 m, b) Doppelgrabstätten 2,50 m x 2,50 m, c) Dreifachgrabstätten 2,50 m x 3,75 m, d) Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m, e) Urnengrabstätten 0,90 m x 0,90 m, f) Urnengrabstätten im Urnenhain 0,30 m x 0,30 m, g) Gruften mit drei Grabstellen 2,50 m x 2,50 m, h) Gruften mit vier Grabstellen 3,00 m x 3,00 m,
(2) Den Abstand von Grabstelle zu Grabstelle regelt der Belegungsplan.
(3) Die Beisetzungstiefe des Grabes beträgt für a) Kindergrabstätten 1,30 m, b) Erdgrabstätten 1,80 m, c) Urnengrabstätten 0,65 m.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnen natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestatteten Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrang vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestattetem eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendeten Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen oder Kerzen im Urnenhain sind nur in dem dafür vorgesehenen Metallrahmen (§ 6 Abs. 2 FS) möglich. Anderweitiger Grabschmuck oder Bodenplatten sind nicht erlaubt.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreuen Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Für Grabmale und Urnenzeichen sind als Materialien Natursteine, Holz, geschmiedete Metalle, Bronze und Aluguss zulässig und müssen materialgerecht bearbeitet sein. Grabdeckungen aus Beton sind nicht zulässig.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(3) Zugelassen ist im Urnenhain die Anbringung einer Grabplatte bzw. eines stehenden Urnenzeichens mit maximal 30 cm x 30 cm x 110 cm (B x T x H). Die Urnenzeichen stehen über der Urnenröhre.
(4) Grabmale dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: a) Einzelgrabstelle 1,20 m Höhe, 0,60 m² Ansichtsfläche, b) Doppelgrabstelle/Dreifachgrabstelle 1,20 m Höhe, 1,00 m² Ansichtsfläche, c) Kindergrabstätten 0,70 m Höhe, 0,30 m² Ansichtsfläche, d) Urnengräber 0,60 m Höhe, 0,20 m² Ansichtsfläche.
(5) Grabstellen sind bei Einzelgräbern mit einer Höhe von maximal 1,30 m zulässig, bei Doppel- und Dreifachgrabstellen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m. Dabei ist ein Grundriss von maximal 40 cm x 40 cm zulässig.
(6) Liegende Grabmäler sind mit einer maximalen Höhe von 20 cm gestattet. Die Ansichtsfläche darf bei Einzelgrabstellen 0,30 m², bei Doppel- und Dreifachgrabstellen 0,50 m² und bei Urnengrabstellen 0,10 m² nicht überschreiten.
(7) Erlaubt sind Abdeckplatten auf Erdgrabstellen, die nicht mehr als 30 % der jeweils vorhandenen sichtbaren Erdoberfläche der Grabstätte abdecken, sowie Komplettabdeckungen auf Urnengrabstellen.
(8) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden Regeln der Baukunst sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Person instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche sowie jede Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privatem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Aufgaben ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollten sie nur in den Monaten September bis Mai und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen sind unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen der Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.12.1988 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler)
- Bürgermeister
Paragraph 01
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof im Gemeindeteil Allersberg, b) die Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Allersberg, Ebenried und Göggelsbuch, c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
Paragraph 02
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens.
Paragraph 03
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Totgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. e) Personen, die über viele Jahre in der Gemeinde Allersberg gewohnt haben und die letzten Lebensjahre außerhalb der Gemeinde Allersberg zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen verbracht haben.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
Paragraph 04
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
Paragraph 05
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Der Friedhof ist tagsüber zwischen 7 und 21 Uhr für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
Paragraph 07
(1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- oder Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 08
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihr Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
Paragraph 09
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
Paragraph 10
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind a) Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Kindergrabstätten (Verstorbene bis 12 Jahre) e) Urnengrabstätten f) Urnengrabstätten im Urnenhain g) Gruften mit drei Grabstellen h) Gruften mit vier Grabstellen
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Je Grabstelle, die durch Erdbestattungen bereits belegt sind, können bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, wenn das Benutzungsrecht noch mindestens 10 Jahre beträgt, sonst ist zuvor dessen Verlängerung erforderlich.
(4) Mehrfachgrabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.
(5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
Paragraph 11
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnengrabstätten in ausgewiesenen Bereichen des Friedhofs oder im Urnenhain beigesetzt werden. Urnen und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
(3) In einer Urnengrabstätte im Urnenhain dürfen maximal drei Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden, in allen anderen Urnengrabstätten maximal vier Urnen von Verstorbenen einer Familie.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelebung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandenen Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
Paragraph 12
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben je Abteilung unterschiedliche Maße und folgende Maximalmaße (Länge x Breite): a) Einzelgrabstätten 2,50 m x 1,25 m, b) Doppelgrabstätten 2,50 m x 2,50 m, c) Dreifachgrabstätten 2,50 m x 3,75 m, d) Kindergrabstätten 1,20 m x 0,60 m, e) Urnengrabstätten 0,90 m x 0,90 m, f) Urnengrabstätten im Urnenhain 0,30 m x 0,30 m, g) Gruften mit drei Grabstellen 2,50 m x 2,50 m, h) Gruften mit vier Grabstellen 3,00 m x 3,00 m,
(2) Den Abstand von Grabstelle zu Grabstelle regelt der Belegungsplan.
(3) Die Beisetzungstiefe des Grabes beträgt für a) Kindergrabstätten 1,30 m, b) Erdgrabstätten 1,80 m, c) Urnengrabstätten 0,65 m.
Paragraph 13
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelnen natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes dies zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestatteten Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
Paragraph 14
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrang vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestattetem eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendeten Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
Paragraph 15
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
Paragraph 16
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Eine Bepflanzung und das Abstellen von Vasen oder Kerzen im Urnenhain sind nur in dem dafür vorgesehenen Metallrahmen (§ 6 Abs. 2 FS) möglich. Anderweitiger Grabschmuck oder Bodenplatten sind nicht erlaubt.
Paragraph 17
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen: a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreuen Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
Paragraph 18
(1) Für Grabmale und Urnenzeichen sind als Materialien Natursteine, Holz, geschmiedete Metalle, Bronze und Aluguss zulässig und müssen materialgerecht bearbeitet sein. Grabdeckungen aus Beton sind nicht zulässig.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich, an den Grabmälern angebracht werden.
(3) Zugelassen ist im Urnenhain die Anbringung einer Grabplatte bzw. eines stehenden Urnenzeichens mit maximal 30 cm x 30 cm x 110 cm (B x T x H). Die Urnenzeichen stehen über der Urnenröhre.
(4) Grabmale dürfen folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten: a) Einzelgrabstelle 1,20 m Höhe, 0,60 m² Ansichtsfläche, b) Doppelgrabstelle/Dreifachgrabstelle 1,20 m Höhe, 1,00 m² Ansichtsfläche, c) Kindergrabstätten 0,70 m Höhe, 0,30 m² Ansichtsfläche, d) Urnengräber 0,60 m Höhe, 0,20 m² Ansichtsfläche.
(5) Grabstellen sind bei Einzelgräbern mit einer Höhe von maximal 1,30 m zulässig, bei Doppel- und Dreifachgrabstellen mit einer maximalen Höhe von 1,50 m. Dabei ist ein Grundriss von maximal 40 cm x 40 cm zulässig.
(6) Liegende Grabmäler sind mit einer maximalen Höhe von 20 cm gestattet. Die Ansichtsfläche darf bei Einzelgrabstellen 0,30 m², bei Doppel- und Dreifachgrabstellen 0,50 m² und bei Urnengrabstellen 0,10 m² nicht überschreiten.
(7) Erlaubt sind Abdeckplatten auf Erdgrabstellen, die nicht mehr als 30 % der jeweils vorhandenen sichtbaren Erdoberfläche der Grabstätte abdecken, sowie Komplettabdeckungen auf Urnengrabstellen.
(8) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
Paragraph 19
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
(2) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern nach Form und Farbe anpassen.
Paragraph 20
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden Regeln der Baukunst sind die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Person instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
Paragraph 21
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofpersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
Paragraph 22
(1) Jede Leiche sowie jede Urne ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privatem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
Paragraph 23
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Paragraph 24
Reinigen, Ankleiden und Einsargen von Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
Paragraph 25
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges, c) die Beisetzung von Urnen, d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger, e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Aufgaben ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
Paragraph 26
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Grabkammer geschlossen ist.
Paragraph 27
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
Paragraph 28
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Beisetzung.
Paragraph 29
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollten sie nur in den Monaten September bis Mai und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
Paragraph 30
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen sind unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 31
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 32
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen der Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
Paragraph 33
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.12.1988 außer Kraft.
Allersberg, den 14.07.2015
Markt Allersberg
(Böckeler)
- Bürgermeister