Gebührenordnung – Allersberg

Vollständige Gebührenordnung für Allersberg.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen (§ 6) d) Sonstige Gebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabplatzgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung des Marktes Allersberg, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 30,00 €, b) eine Doppelgrabstätte 60,00 €, c) eine Dreifachgrabstätte 90,00 €, d) eine Kindergrabstätte 16,00 €, e) eine Urnengrabstätte 38,00 €, f) eine Urnengrabstätte im Urnenhain 49,00 €, g) eine Gruft mit drei Grabstellen 134,00 €, h) eine Gruft mit vier Grabstellen 153,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe wie in Absatz 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für eine Bestattung einer weiteren Urne in einer Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätte oder Gruft wird ein einmaliger Zuschlag in Höhe von 112 € erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenen Benutzungstag beträgt 84,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenkühlraumes pro angefangenen Benutzungstag beträgt 31,00 €. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je Träger 28,00 €. (4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren und Totgeburten 72,00 €, b) bei Verstorbenen von 6 bis 12 Jahren 122,00 €, c) bei Verstorbenen über 12 Jahren 202,00 €, d) bei Urnen 52,00 €. (5) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahren, Öffnen und Schließen des Sarges, Kerzen anzünden, Öffnen und Schließen des Leichenhauses, Läuten der Kirchglocken, Reinigung usw.) beträgt a) bei allen Verstorbenen 140,00 €,

b) bei Aufbewahrung einer Urne 50,00 €. (6) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt a) bei Umbettung innerhalb des Friedhofes 433,00 €, b) bei Umbettung nach auswärts 283,00 €, c) bei Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes 133,00 €, d) bei Umbettung einer Urne nach auswärts 83,00 €.

§ 6 Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen

Gebühren für Fundamente, Trittplatten und Metallrahmen

(1) Bei der Zuteilung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden für die Abteilungen, in denen Trittplatten und Fundamente seitens der Friedhofsverwaltung vorgesehen sind, folgende Gebühren erhoben: a) Kindergrabstätte, nur Trittplatten 59,00 €, b) Urnengrabstätte, nur Trittplatten 54,00 €, c) Abdeckplatten-Einzelgrabstätte, nur Trittplatten 131,00 €, d) Abdeckplatten-Doppelgrabstätte, nur Trittplatten 165,00 €, e) Abdeckplatten-Dreifachgrabstätte, nur Trittplatten 198,00 €, f) Einzelgrabstätte lang 232,00 €, g) Doppelgrabstätte lang 354,00 €, h) Dreifachgrabstätte lang 475,00 €, i) Einzelgrabstätte kurz 216,00 €, j) Doppelgrabstätte kurz 337,00 €, k) Dreifachgrabstätte kurz 458,00 €, l) Altenheimgräber, nur Trittplatten 103,00 €. (2) Für Pflanzschmuck bei Urnengräbern im Urnenhain verlegt der Markt auf Wunsch des Nutzungsberechtigten ein Metallrahmen gegen eine einmalige Gebühr von 110,00 €.

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

Weitere Gebühren werden erhoben für

a) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern 30,00 €, b) die Erlaubnis zur Errichtung von Grüften 130,00 €, c) schriftliche Auskünfte von 8,00 bis 50,00 €, d) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 60,00 €, e) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde 35,00 €, f) die Umschreibung oder Verlängerung eines Benutzungsrechts 8,00 €, g) die Ausstellung einer Graburkunde 8,00 €.

§ 8 Paragraph 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.12.1989 außer Kraft.

Allersberg, den 14.07.2015

Markt Allersberg

(Böckeler) 1.Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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