📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung i.d.F. der 7. Änderungssatzung, in Kraft seit 01.10.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Wendelstein (Stand 2026, 7. Änderungssatzung)
NICHTAMTLICHE FASSUNG
(die Inhalte der am 04.07.2011/01.10.2011, 01.10.2015, 01.11.2018, 01.10.2020, 01.10.2022, 01.03.2025 und 01.10.2026 in Kraft getretenen 1., 2., 3., 4., 5., 6. und 7. Änderungssatzung sind hier eingearbeitet worden)
SATZUNG des Marktes Wendelstein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(„Gebührensatzung zur Friedhofssatzung“)
ERSTER TEIL ............................................................................................................................................ 2 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ........................................................................................................... 2
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten ......................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner ................................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr ......................................................................................................... 2
ZWEITER TEIL .......................................................................................................................................... 2 EINZELNE GEBÜHREN ......................................................................................................................... 2
§ 4 Grabgebühren ........................................................................................................................................... 2
§ 5 Bestattungsgebühren ................................................................................................................................ 3
§ 6 Benutzung des Leichenhauses ................................................................................................................. 4
§ 7 Versandgebühren ...................................................................................................................................... 4
§ 8 Ausgrabung und Umbettung/Umsetzung von Leichen bzw. Urnen ........................................................... 4
§ 9 Ausmauerung von Grüften ........................................................................................................................ 5
§ 10 Sonstige Gebühren ................................................................................................................................. 5
§ 11 Ausnahmen und Befreiungen .................................................................................................................. 5
DRITTER TEIL ........................................................................................................................................... 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ................................................................................................................. 5
§ 12 In-Kraft-Treten ......................................................................................................................................... 5
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes i. d. F. d. Bek. vom 04. April 1993 (GVBl. S.264), das zuletzt durch Gesetz vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) vom 20. Februar 1998 in der jeweils gültigen Fassung erlässt der Markt Wendelstein folgende Satzung (die Satzungen zur 1., 2., 3., 4., 5., 6. Und 7. Änderung der Gebührensatzung sind eingearbeitet):
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Wendelstein erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen die in §§ 4 - 10 aufgeführten Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, oder
d) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Auftragserteilung,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung. (2) Über die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb der dort bestimmten Frist zur Zahlung fällig.
ZWEITER TEIL
EINZELNE GEBÜHREN
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für:
a) ein Kindergrab 37,00 €
b) ein Einzelgrab 84,00 €
c) ein Einzelgrab (Fundament) 95,00 €
d) ein Doppelgrab 169,00 €
e) ein Doppelgrab (Fundament) 186,00 €
f) ein Urnengrab, breit 40,00 €
g) ein Urnengrab, breit (Fundament) 56,00 €
h) ein Urnengrab, schmal 21,00 €
i) ein Urnengrab, schmal (Fundament) 37,00 €
j) Gruft (groß) 192,00 €
k) Gruft (klein) 101,00 € l) eine Urneneinzelnische 43,00 €
m) eine Urnendoppelnische 87,00 €
n) ein namenloses Urnenfeld 29,00 €
o) ein Baumeinzelgrab 107,00 €
p) ein Baumdoppelgrab 128,00 €
q) Kreis des Lebens 107,00 €.
Das Nutzungsrecht bei einer Graberstnutzung in Zusammenhang mit einer Bestattung oder Urnenbeisetzung wird an einem Kindergrab, einem Urnengrab und an einer Urnennische für 10 Jahre, an einem Einzel-, Doppelgrab für 15 Jahre verliehen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist das Nutzungsrecht an der jeweiligen Grabstätte in Intervallen von jeweils 5 Jahren verlängerbar. Die anfallende Gebühr bemisst sich nach dem aktuell geltenden Jahresbetrag gemäß der Gebührenliste und wird mit der Anzahl der Verlängerungsjahre multipliziert. Erstreckt sich nach einer Bestattung oder Urnenbeisetzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, ist das Nutzungsrecht um mindestens so viele Jahre zu verlängern, dass es die Ruhefrist abdeckt.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist im Voraus zu zahlen. (3) (entfällt)
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren sind zu entrichten:
- 1. die Herrichtung einer Grabstelle zum Zweck
- a) der Bestattung einer Person ab dem 6. Lebensjahr 1.180,00 €
- b) der Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 €
- 2. die Herrichtung eines Urnengrabes zum Zweck der Beisetzung einer Urne in
- a) einem Doppel-/Einzelgrab, einem Urnenerdgrab oder einem Baumeinzelgrab 260,00 €
- b) der Urnennischenwand 170,00 €
- c) einem Baumdoppelgrab, Kreis des Lebens 200,00 €
- 3. Friedhofspersonal bei Benutzung der Aussegnungshalle 290,00 €
- 4. Friedhofspersonal bei Durchführung einer Beerdigungs- oder Beisetzungszeremonie im Einzugsbereich der Aussegnungshalle 240,00 €
- 5. Friedhofspersonal bei Durchführung einer Beerdigungs- oder Beisetzungszeremonie ohne Inanspruchnahme der Aussegnungshalle 130,00 €
- 6. Friedhofspersonal bei Benutzung des Abschiedsraumes
- a) montags bis freitags von 8 – 17 Uhr 170,00 €
- b) übrige Zeiten (nur persönliche Abschiednahme) 260,00 €
- 7. Sargträger je Person und Einsatz 40,00 € (2) Wird die Sohle des Grabes um 60 cm tiefer gelegt (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungssatzung), fällt zusätzlich zu dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag eine Gebühr von 470,00 € an. (3) Die Kosten für die Herrichtung einer Gruft zum Zweck einer Bestattung bemessen sich nach dem tatsächlichen Aufwand, wobei je Arbeiter und Stunde 110,00 € zugrunde gelegt werden. § 6 Benutzung des Leichenhauses Die Gebühr für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen (Waldfriedhof, neuer Friedhof Röthenbach b. St. Wolfgang und Friedhof in Kleinschwarzenlohe) beträgt:
- 1. bei Benutzung der Aussegnungshalle 244,00 €
- 2. bei Benutzung des Abschiedsraumes 167,00 €
- 3. Anlieferung eines Leichnams in das Leichenhaus oder die Herausgabe eines aufbewahrten Leichnams:
- a) montags bis freitags von 08 – 17 Uhr 160,00 €
- b) montags bis freitags von 17 – 08 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 220,00 €
- 4. Benutzung der Kühlanlagen pro angefangenem Benutzungstag 65,00 €
§ 7 Versandgebühren
(1) Für den Versand auf dem Postweg im Inland werden erhoben:
a) bei einer Gebeinekiste 250,00 €
b) bei einer Urne 100,00 €. (2) Für den Versand der in Abs. 1 genannten Behältnisse ins Ausland erfolgt die Abrechnung nach gesonderter Vereinbarung.
§ 8 Ausgrabung und Umbettung/-setzung von Leichen bzw. Urnen
(1) Für die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Umbettung eines Leichnams innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe des Marktes Wendelstein
- a) während der Ruhefrist 1 – 10 Jahre nach der Bestattung 1.900,00 € 11 – 15 Jahre nach der Bestattung 2.100,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 2.200,00 €
- 2. Exhumierung oder Ausgrabung eines Leichnams zum Zweck der Verbringung auf einen nicht gemeindlichen Friedhof des Marktes Wendelstein
- a) während der Ruhefrist 1 – 10 Jahre nach der Bestattung 1.470,00 € 11 – 15 Jahre nach der Bestattung 1.600,00 €
- b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.700,00 €
- 3. Urnenumbettung aus einem / in ein Erdgrab innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe Wendelsteins 530,00 €
- 4. Ausbettung einer Urne zum Zweck der Verbringung auf einen nicht gemeindlichen Friedhof des Marktes Wendelstein oder in eine Urnennische auf dem Waldfriedhof 260,00 €
- 5. Urnenentnahme aus einer Urnennische 160,00 €
- 6. Umbettungssarg (einfache Ausführung) 900,00 €
- 7. Umbettungsurne (einfache Ausführung) 210,00 €
- 8. Gebeinekiste 430,00 €.
(2) Erfolgt die Urnenausbettung i. S. des Abs. 1 Nr. 5 zum Zweck der Einbettung in ein Erdgrab innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe des Marktes Wendelstein kommt noch die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 4 hinzu. Erfolgt die Urnenentnahme aus einem Erdgrab (Abs. 1 Nr. 3) zum Zweck der Einbettung in eine Urnennische auf dem Waldfriedhof kommt noch die Gebühr nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) hinzu.
§ 9 Ausmauerung
von Grüften Wird eine Gruft durch den Markt Wendelstein errichtet, hat der nach § 2 Verpflichtete neben den nach dieser Satzung anfallenden Gebühren (insbes. Gebühr nach § 4) die Kosten der Herstellung zu tragen.
§ 10 Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Erlaubnis
- a) zur Errichtung von Grabmälern für Kinder- und Urnengräber 26,00 € für Einzelgräber 41,00 € für Doppelgräber 47,00 €
- b) zur Errichtung von Grüften 62,00 €
- 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts
- a) bei Sterbefall und auf Antrag 15,50 €
- b) in anderen als den unter a) genannten Fällen 36,00 € (insbes. wenn ein neuer Nutzungsberechtigter erst von Amts wegen ermittelt werden muss)
- 3. Verwaltungsgebühr a. bei Grabneuerwerb 45,00 € b. bei Grabverlängerung 25,00 € c. bei behördlichen Bestattungen 65,00 € d. in allen anderen als den unter a), b) und c) genannten Fällen 25,00 €
- 4. Ersatz für eine verloren gegangene oder unbrauchbare Graburkunde 15,00 €
- 5. Ausstellen einer Grabbestätigung 6,50 €
- 6. Beschriftung an der Namensstele (Baumbestattung) 100,00 €
- 7. Beschriftung an der Namensstele (KdL)
- a) Erstgravur 50,00 €
- b) Zweitgravur 30,00 €.
§ 11 Ausnahmen und Befreiungen
Bei Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften der Friedhofs- und Bestattungssatzung wird auf die für die Amtshandlung bzw. Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungsanstalt anfallende Gebühr ein Zuschlag von 50 % erhoben.
DRITTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. November 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung des Marktes Wendelstein vom 18. Mai 1993 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Friedhofs- und Bestattungssatzung, in Kraft seit 01.10.2020) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (Stand 2020)
NICHTAMTLICHE FASSUNG
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Wendelstein (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein INHALTSVERZEICHNIS ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Öffentliche Einrichtung und Zweckbestimmung
§ 2 – Benutzungsrecht
§ 3 – Benutzungszwang
§ 4 – Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenraumes
§ 5 – Widmungszweck, Benutzung der Aussegnungshallen und des Abschiedsraumes
Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 – Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
§ 9 – Nicht erlaubte Werkstoffe und Mittel
§ 10 – Gebot der Abfalltrennung
ZWEITER TEIL Bestattungsvorschriften
§ 11 – Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 12 – Aufbahrung
§ 13 – Bestattung und Trauerfeiern
§ 14 – Särge und Urnen
§ 15 – Ausheben der Gräber
§ 16 – Ruhezeiten
§ 17 – Umbettungen
Grabstätten, Grabnutzungsrechte
§ 18 – Grabstätten
§ 19 – Einzel-, Doppel- und Kindergräber
§ 20 – Urnenerdgräber
§ 21 – Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 22 – Nischenwand
§ 23 – Baumbestattung
§ 24 – Bestattungsfeld „Kreis des Lebens“
§ 25 – Anonymes Bestattungsfeld „Gott kennt Deinen Namen“
§ 26 – Grabnutzungsrecht
§ 27 – Erwerb, Verlängerung und Übertragung des Grabnutzungsrechts
§ 28 – Aufgabe und Aufhebung des Grabnutzungsrechts
DRITTER TEIL Unterhalt und Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Ausmaße der Grabstätten
§ 30 – Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
§ 31 – Vernachlässigte Gräber
Bauliche Grabanlagen
§ 32 – Errichtung von baulichen Grabanlagen
§ 33 – Gestaltung und Ausmaße der baulichen Grabanlange
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
§ 34 – Entfernung von baulichen Grabanlagen
§ 35 – Materialien zur Herstellung von baulichen Anlagen, Verbot der Kinderarbeit
§ 36 – Arbeiten an den baulichen Grabanlagen
Spezielle Regelungen für einzelne Gemeinschaftsgrabanlagen
§ 37 – Spezielle Gestaltungsregelungen im Urnenterassenbereich des Waldfriedhofs
Wendelstein
§ 38 – Spezielle Gestaltungsregelungen für die Nischenwand
§ 39 – Spezielle Gestaltungsregelungen für die Baumbestattungsanlagen und die
Bestattungsanlage „Kreis des Lebens“
§ 40 – Ausnahmen und Verstoß gegen die speziellen Gestaltungsregeln
Standfestigkeit der baulichen Grabanlagen
§ 41 – Standsicherheit
§ 42 – Standsicherheitsproben
VIERTER TEIL Hoheitliche Vorgaben und Ordnungswidrigkeiten
§ 43 – Leistungen im Friedhofsbereich
§ 44 – Außerdienststellung und Entwidmung
§ 45 – Haftungsausschluss
§ 46 – Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 47 – Ordnungswidrigkeiten
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 48 – Gebühren
§ 49 – Inkrafttreten
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein Der Markt Wendelstein erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sowie des Art. 17 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 24. September 1970 in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, folgende
Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Wendelstein (Friedhofs- und Bestattungssatzung):
ERSTER TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Öffentliche Einrichtung und Zweckbestimmung
(1) Der Markt Wendelstein betreibt Friedhöfe und andere Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung, insbesondere
- 1. die gemeindlichen Friedhöfe mit den einzelnen Grabstätten im Ortsteil Wendelstein: Waldfriedhof an der Forststraße im Ortsteil Kleinschwarzenlohe: Friedhof am Allerheiligenweg im Ortsteil Röthenbach b.St.Wolfgang: Alter Friedhof an der Feuchter Straße, sowie Neuer Friedhof an der Nibelungenstraße
- 2. den gemeindlichen Leichenraum am Waldfriedhof Wendelstein
- 3. den gemeindlichen Abschiedsraum am Waldfriedhof Wendelstein
- 4. die gemeindlichen Aussegnungshallen. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Wendelstein als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). Die Friedhofsverwaltung kann einen Teil der hoheitlichen Aufgaben auf den Friedhöfen an private Bestattungsunternehmer vergeben (Friedhofs- und Bestattungspersonal). (3) Mit den Bestattungseinrichtungen ermöglicht der Markt Wendelstein die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Bestattungsrecht. Die Friedhöfe sind darüber hinaus den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und den Hinterbliebenen zur Pflege des Andenkens gewidmet.
§ 2 Benutzungsrecht
(1) Die gemeindlichen Einrichtungen stehen insbesondere für die Bestattung von
- 1. verstorbenen Einwohnern Wendelsteins
- 2. im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sofern anderorts keine ordnungsgemäße Beisetzung sichergestellt ist
- 3. Verstorbenen, denen zu Lebzeiten ein Grabnutzungsrecht zustand
- 4. Tot- oder Fehlgeburten, Feten und Embryonen (Art. 6 BestG) zur Verfügung. (2) Die Bestattung anderer Verstorbener kann aus wichtigem Grund durch den Markt Wendelstein genehmigt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. (3) Bestattungen und Öffnung von Gräbern dürfen nur vom Friedhofs- und Bestattungspersonal oder im Auftrag des Marktes Wendelstein durchgeführt werden.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
§ 3 Benutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in den gemeindlichen Leichenraum auf dem Waldfriedhof Wendelstein zu verbringen. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in den Leichenraum zu verbringen, falls nicht die Bestattung nach der Ankunft stattfindet. (3) Zur Aufbahrung müssen die gemeindlichen Einrichtungen benutzt werden.
§ 4 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenraumes
(1) Im gemeindlichen Leichenraum des Waldfriedhofs werden nach Durchführung der Leichenschau
- 1. die Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen und
- 2. die Urnen aufbewahrt, bis sie bestattet, beigesetzt oder überführt werden. (2) Jeder Leichnam ist spätestens 1 Stunde vor der Bestattung in den gemeindlichen Leichenraum bzw. die Aussegnungshalle zu verbringen. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Leichenraum.
§ 5 Widmungszweck, Benutzung der Aussegnungshallen und des Abschiedsraumes
(1) Für Bestattungsfeierlichkeiten (Trauerfeiern) hält der Markt Wendelstein Räumlichkeiten (Aussegnungshallen) bereit auf
- 1. dem Waldfriedhof
- 2. dem Neuen Friedhof im Ortsteil Röthenbach b.St.Wolfgang
- 3. dem Friedhof im Ortsteil Kleinschwarzenlohe (2) Die Friedhofsverwaltung und derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, vereinbaren Ort und Dauer der Bestattungsfeierlichkeiten. (3) Für eine Abschiedsfeier vor der Überführung in das Krematorium bzw. vor der eigentlichen Trauerfeier unterhält der Markt Wendelstein auf dem Waldfriedhof zudem einen Abschiedsraum. Dieser steht nicht für die Bestattungsfeierlichkeiten im Rahmen der Beisetzung, sondern lediglich für die Verabschiedung des Leichnams vor der Einäscherung zur Verfügung. (4) Derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, bestimmt, ob die Aufbahrung des Verstorbenen zum Zwecke der Abschiedsnahme im geschlossenen Sarg, oder ausnahmsweise im offenen Sarg erfolgen soll (§ 12 Abs. 3). (5) Lichtbild, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet. Diese sind: In den Monaten April bis September ab 7 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit In den Monaten Oktober bis März ab 8 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit (2) Der Markt Wendelstein kann das Betreten aller oder einzelner Teile der gemeindlichen Friedhöfe aus wichtigem Grunde (z. B. bei Sturm) vorrübergehend untersagen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Benutzer haben sich auf dem Friedhof so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist insbesondere auf die besondere Würde eines Friedhofs Rücksicht zu nehmen. Ruhe und Ordnung müssen gewahrt sein. (2) Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofs- und Bestattungspersonals sind zu befolgen. (3) Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (4) Es ist insbesondere untersagt:
- 1. sich außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufzuhalten
- 2. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde)
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, Rollern, E- Scootern, Inlinern, Skateboards, u. ä. zu befahren - ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- oder Behindertenfahrstühle, sowie vom Markt Wendelstein aus einem wichtigen Grund und mit Ausnahmegenehmigung zugelassenen Fahrzeuge
- 4. ohne Genehmigung des Markt Wendelsteins Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche und sonstige Leistungen anzubieten oder Plakate anzubringen
- 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten
- 6. alkoholische Getränke zu verzehren oder zu rauchen, sowie Drogen zu konsumieren
- 7. zu lärmen, zu spielen oder zu betteln
- 8. Wege, Plätze oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen
- 9. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä.) auf den Grabstätten aufzustellen
- 10. die Flächen außerhalb der Wege oder Grabstätten unbefugt zu betreten
- 11. die Flächen außerhalb der Grabstätten zu verändern (z. B. durch Pflanzungen, Streuen von Kies oder Aufstellen von Gegenständen) oder über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen
- 12. offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen
- 13. Rasenflächen oder Grabstätten zu betreten
- 14. Abfall und Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern
- 15. Elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen. (5) Lichtbild, Film-, Funk- oder Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern dürfen nur mit Genehmigung der Angehörigen und des Marktes Wendelstein erfolgen. Auf die Würde des Ortes ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Gleiches gilt sinngemäß für Lautsprecherübertragungen. (6) Ausnahmen von den bestehenden Verboten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag zulassen.
§ 8 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Gärtner, Steinmetze und andere Gewerbetreibende können entsprechend ihrem Berufsbild auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätig werden. Sie müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur von 08 – 18 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen nur von 08 – 12 Uhr vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung erfolgen. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der gepflasterten und asphaltierten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 4 Nr. 3 im erforderlichen Maß gestattet. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für unbefestigte Wege auf den Friedhöfen. Nach Beendigung der gewerblichen Arbeiten ist die Umgebung der Arbeitsstätte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen verursachen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. (6) Nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung kann der Markt Wendelstein Gewerbetreibende, die schwerwiegend gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder Anordnungen des Marktes Wendelstein nicht nachkommen, die Ausführung ihrer gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend.
§ 9 Nicht erlaubte Werkstoffe und Mittel
(1) Kunststoffe, Metalle und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (2) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren, sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden. (3) Für die Grabgestaltung (insb. die Grabmale und Grabeinfassungen) sind natürliche Stoffe (z. B. Stein, Holz) zu verwenden. Nicht erlaubt ist die Verwendung von Plastik und anderweitigen Kunststoffen.
§ 10 Gebot der Abfalltrennung
(1) Bei der Pflege und beim Abräumen von Gräbern sind Abfälle entsprechen den jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu trennen und zu beseitigen. (2) Abräummaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetzbetriebe, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen und Grabmale, ist von diesen aus dem Friedhof zu entfernen. (3) Verpackungs- und Transportmaterial aus Kunststoffen, z. B. Säcke für Erde, Styroporplatten u. a., das im Rahmen einer (gewerblichen) Grabpflege in den Friedhof gebracht wird, ist soweit es sich um wiederverwertbare Materialien handelt, dem Wertstoffhof zuzuführen. (4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, angefallenen Erd- oder Pflanzenabraum sowie Bauschutt aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
ZWEITER TEIL BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 11 Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Alle in das gemeindliche Leichenhaus verbrachte Verstorbene sind von den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung bzw. dem Friedhofs- und Bestattungspersonal anzumelden. Bei der Anmeldung ist anzugeben, auf welchem Friedhof der Verstorbene bestattet oder wohin er überführt werden soll. (2) Der Antrag auf Durchführung der Bestattung und die Einräumung eines Grabnutzungsrechts muss mindestens 48 Stunden vor dem gewünschten Beginn der
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein Bestattung gestellt werden. Die Bestattung in einer bestimmten Grabstätte kann nur verlangt werden, wenn bereits ein entsprechendes Grabnutzungsrecht zu Gunsten der zur Bestattung verpflichteten Person besteht. (3) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist eine Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde oder in einer Urnenwand. Die Bestattung ist mit der Verfüllung des Grabes oder dem Schließen des Urnenwandgrabes abgeschlossen. (4) Auf den gemeindlichen Friedhöfen finden Bestattungen nur montags bis freitags von 09 bis 17 Uhr statt, ausgenommen sind Feiertage. Witterungsbedingt können diese Zeiten auch beschränkt werden. (5) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt. (6) Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren können Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 gestattet werden.
§ 12 Aufbahrung
(1) Die gemeindlichen Aussegnungshallen und der Abschiedsraum dienen zur Aufbahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Sie dienen auch zur Aufbahrung von auswärtigen Verstorbenen, die auf einem gemeindlichen Friedhof bestattet werden. Desgleichen dienen sie zur Aufbahrung von Urnen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Eine Aufbahrung soll bei geschlossenem Sarg erfolgen. (3) Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann der Leichnam offen aufgebahrt werden, wenn keine Gesetzesvorschriften entgegen sprechen. Ein offener Sarg darf insbesondere nicht aufgebahrt werden, wenn
- 1. die Leiche unmittelbar vor der Bestattung an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt war,
- 2. das Gesundheitsamt dies zur Verhütung von gesundheitlichen Gefahren untersagt hat oder
- 3. der äußere Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert. (4) Die Aufbahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt die sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
§ 13 Bestattung und Trauerfeiern
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung setzt der Markt Wendelstein im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarrer oder Trauerredner fest. (2) Vor der Bestattung findet in den öffentlichen Einrichtungen auf Wunsch der Hinterbliebenen eine öffentliche oder geschlossene Trauerfeier statt. Sie soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (3) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung des Marktes Wendelstein geschossen werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den hierfür geeigneten Platz. (4) Musikalische Darbietungen in der Aussegnungshalle oder am Grabe, die nicht zur Zeremonie des Geistlichen oder des Trauerredners gehören, sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung und dem mit der Bestattungsfeier beauftragten Bestatter anzumelden. Musikdarbietungen an der Grabstelle dürfen Bestattungen in der Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. (5) Nach der Bestattung sind verwelkte Blumen und Kränze vom Grabnutzungsberechtigten zeitnah zu entfernen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
§ 14 Särge und Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sarg und Sargausstattung müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Urnen dürfen nur aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen, die selbstauflösend sind und die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern können. Dies gilt für alle Teile der Urne, inklusive der Überurne. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der Friedhofsverwaltung mit entsprechender Übernahme der Grabräumungskosten zugelassen werden.
§ 15 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden vom Friedhofs- und Bestattungspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet bei Bestattungen die Grabbepflanzung und sonstige wertvolle Gegenstände (z. B. Einfassungen, Grabmale) spätestens 36 Stunden vor der Beisetzung auf seine Kosten entfernen zu lassen, eine Zwischenlagerung auf dem gemeindlichen Friedhof ist dabei nicht gestattet. Muss das Grabzubehör durch ein vom Markt Wendelstein beauftragtes Unternehmen entfernt und wieder eingerichtet werden, sind dem Markt Wendelstein die dadurch entstandenen Kosten durch den Bestattungspflichtigen bzw. Grabnutzungsberechtigten zu erstatten. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Grabtiefe bei
- 1. Kinder-, Einzel- und Doppelgräbern wenigstens 1,60 Meter, bei doppeltiefer Öffnung 2,20 Meter
- 2. Urnenbeisetzungen wenigstens 0,60 Meter.
§ 16 Ruhezeiten
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit bei Erdgräbern 15 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung des Leichnams bzw. Beisetzung der Aschereste des Verstorbenen.
§ 17 Umbettungen
(1) Die Ruhe des Toten soll nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Toten und von Ascheresten können nur aus wichtigem Grund und mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. Hierbei sind bestehende gesetzliche Vorschriften zu beachten. (3) Der Antrag auf Umbettung einer Leiche oder einer Urne ist schriftlich und begründet an die Friedhofsverwaltung zu richten. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung des Antrages besteht nicht. (4) Im Falle einer Außerdienststellung oder Entwidmung eines Friedhofs/Friedhofteils können Umbettungen auch von Seiten des Marktes Wendelstein erfolgen (§ 44 Abs. 3). (5) Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind grundsätzlich nicht möglich. (6) Alle Umbettungen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe werden vom Friedhofs- und Bestattungspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung oder Umbettung nicht anwesend sein. (7) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. Die Friedhofsverwaltung kann dabei im Einzelfall eine Vorauszahlung verlangen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein GRABSTÄTTEN, GRABNUTZUNGSRECHTE
§ 18 Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Wendelstein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Über die Vergabe eines Grabplatzes und über die Zulassung einer doppeltiefen Beisetzung entscheidet die Friedhofsverwaltung je nach Örtlichkeit des Grabplatzes. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten nummeriert. (3) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
- 1. Einzel- und Doppelgräber (§ 19)
- 2. Kindergrabstätten (§ 19)
- 3. Urnenerdgräber (§ 20)
- 4. Urnennischen (§§ 21, 22)
- 5. Gräberfelder (§ 21), insbesondere Baumbestattung (§ 23) Kreis des Lebens (§ 24) Anonymes Gräberfeld (§ 25) (4) Der Markt Wendelstein bestimmt die Lage eines in Abs. 3 Nrn. 1 – 5 genannten Grabes im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Graberwerber bzw. Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV). (5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. (6) Ob und an welcher Stelle auf den Friedhöfen Grüfte zugelassen werden, entscheidet der Markt Wendelstein im Einzelfall. Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Einzel-, Doppel- und Kindergräber
(1) Einzel-, Doppel- und Kindererdgräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht i.S. des § 26 begründet wird. (2) Es werden eingerichtet:
- 1. Erdgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- 2. Erdgräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (3) Jedes Einzelgrab besteht aus maximal 2 Grabstellen für Sargbestattungen, jedes Doppelgrab aus maximal 4 Grabstellen für Sargbestattungen. Dabei liegen jeweils 2 Grabstellen durch Tieferlegung einer Grabstelle übereinander. (4) Es besteht zudem die Möglichkeit bei einem Einzelgrab maximal 2 Urnen, bei einem Doppelgrab maximal 4 Urnen zusätzlich im Grab beizusetzen. (5) Über die Abätze 3 und 4 hinaus kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen auch die Beisetzung von mehreren Urnen in einem Einzel- oder Doppelgrab zulassen, wenn in der betroffenen Grabstätte stattdessen keine oder nur ein tiefergelegter Sarg beigesetzt wurden. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist genehmigungspflichtig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 20 Urnenerdgräber
(1) Die breiten und schmalen Urnenerdgräber sind Grabstätten für die Urnenbestattung in der Erde. (2) In einem schmalen Urnenerdgrab dürfen maximal 2 Urnen, in einem breiten Urnenerdgrab maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (3) An einem Urnenerdgrab wird auf Antrag ein Nutzungsrecht i. S. des § 26 begründet. (4) Verfügt der Markt Wendelstein nach Ablauf eines Grabnutzungsrechts über ein Urnenerdgrab und wurde hier ausnahmsweise eine nicht biologisch abbaubare Urne
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein beigesetzt, so ist er berechtigt, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die verbliebenen Aschebehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Sammelgrab). (5) Ein nach Abs. 3 erworbenes Grabnutzungsrecht für ein Urnenerdgrab im Terassenbereich vor der Urnennischenwand (Abteilungen 51 – 54, sowie 56 und 57) ist insoweit in der Gestaltungsfreiheit eingeschränkt, dass sich die Grabsteine in die örtliche Umgebung einfügen müssen. Die konkreten Gestaltungsregeln des § 37 sind zwingend bei der Anlage der Grabstätte zu beachten.
§ 21 Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Gemeinschaftsgrabanlagen werden gärtnerisch vom Markt Wendelstein unterhalten und sind für die Hinterbliebenen pflegefrei. Die speziellen Regelungen der §§ 37 ff. sind zu beachten. (2) Bei Erdbeisetzungen in allen Gräberfeldern sind nur biologisch abbaubare Urnen nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung zugelassen. (3) Es gibt folgende Gemeinschaftsgrabanlagen auf den gemeindlichen Friedhöfen:
- 1. Urnennischen in der Nischenwand auf dem Waldfriedhof Wendelstein
- 2. Baumbestattungsfelder auf dem Waldfriedhof Wendelstein und dem Neuen Friedhof Röthenbach b.St.Wolfgang
- 3. Bestattungsfeld „Kreis des Lebens“ auf dem Waldfriedhof Wendelstein
- 4. Anonymes Bestattungsfeld „Gott kennt Deinen Namen“ auf dem Waldfriedhof Wendelstein
§ 22 Nischenwand
(1) Urneneinzel- und –doppelnischen sind Grabstätten in der Urnenwand des Waldfriedhofs. (2) In einer Urneneinzelnische dürfen maximal 2 Urnen, in einer Urnendoppelnische maximal 4 Urnen beigesetzt werden. (3) An einer Urnennische wird auf Antrag ein Nutzungsrecht i. S. des § 26 begründet. (4) Die Verschlussplatte der Urnennische kann nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung beschriftet werden (§ 38), bleibt jedoch auch bei Grabrückgabe im Eigentum des Marktes Wendelstein. Eine darüber hinausgehende Individualisierung oder gärtnerische Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage „Nischenwand“ oder der einzelnen Urnennische ist nicht gestattet. (5) Verfügt der Markt Wendelstein nach Ablauf eines Grabnutzungsrechts über eine Urnennische, so ist er berechtigt, an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs die verbliebenen Aschebehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben (Sammelgrab).
§ 23 Baumbestattung
(1) Baumgräber können an den beiden Baumbestattungsanlagen 1 und 2 des Waldfriedhofs Wendelsteins und der Baumbestattungsanlage am Neuen Friedhof Röthenbach b. St. Wolfgang erworben werden. (2) In den Baumgräbern auf dem Waldfriedhof Wendelstein kann pro Baumgrab nur eine Urne beigesetzt werden (Baumeinzelgrab). (3) An der Baumbestattungsanlage am Neuen Friedhof Röthenbach b. St. Wolfgang können an den Bäumen 1 und 7 jeweils eine Urne je Baumgrab beigesetzt werden (Baumeinzelgrab), an den restlichen Bäumen jeweils zwei Urnen übereinander (Baumdoppelgrab). (4) An einem Baumgrab wird auf Antrag ein Nutzungsrecht i. S. des § 26 begründet. (5) Eine Namensbeschriftung an der zur Baumbestattungsanlage zugehörigen Stele ist nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung möglich. (6) Eine über die Namenstafel hinausgehende Individualisierung oder gärtnerische Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage „Baumbestattung“ oder des einzelnen Baumgrabes ist nicht gestattet.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
§ 24 Bestattungsfeld „Kreis des Lebens“
(1) Das Bestattungsfeld „Kreis des Lebens“ ist ein naturnahes Urnenbestattungsfeld auf dem Waldfriedhof Wendelstein. (2) Pro Grabstätte auf diesem Bestattungsfeld können 2 Urnen übereinander beigesetzt werden. (3) An einem Grab auf dem Bestattungsfeld „Kreis des Lebens“ wird auf Antrag ein Nutzungsrecht i. S. des § 26 begründet. (4) Eine Namensbeschriftung an der zur Bestattungsanlage zugehörigen Stele ist nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung möglich. (5) Eine über die Namenstafel hinausgehende Individualisierung oder gärtnerische Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlage „Kreis des Lebens“ oder des einzelnen Grabes ist nicht gestattet.
§ 25 Anonymes Bestattungsfeld „Gott kennt Deinen Namen“
(1) Im anonymen Bestattungsfeld des Waldfriedhofs Wendelstein werden nach einem vorgegebenen Muster Urnen beigesetzt. Die Beisetzung wird durch das Friedhofs- und Bestattungspersonal vorgenommen. (2) Das Gräberfeld dient der anonymen Beisetzung, es findet kein feierlicher Rahmen statt. Ebenso ist niemandem gestattet, einer anonymen Beisetzung beizuwohnen. (3) An einem Grab auf dem anonymen Bestattungsfeld kann kein Nutzungsrecht i. S. des
§ 26 erworben werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann das Grab durch die
Friedhofsverwaltung neu vergeben werden. (4) Eine Individualisierung oder gärtnerische Gestaltung des anonymen Bestattungsfeldes ist nicht gestattet.
§ 26 Grabnutzungsrecht
(1) Grabnutzungsrechte für ein auf einem gemeindlichen Friedhof befindliches Grab werden nach den Vorschriften dieser Satzung in der Regel nur natürlichen Personen (den Grabnutzungsberechtigten) verliehen. Dabei kann das Grabnutzungsrecht immer nur auf eine Person übertragen werden. (2) Der/Die Grabnutzungsberechtigte hat das Verfügungs-, das Bestattungs- bzw. Beisetzungs-, sowie das Auflösungsrecht. Darüber hinausgehend ist auch das Gestaltungs-und Pflegerecht über die Grabstätte mit eingeschlossen. Hieraus ergibt sich zudem die Verpflichtung für den Grabnutzungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Anlegung und Pflege der Grabstätte. (3) Für alle Gemeinschaftsgrabanlagen nach § 21 Abs. 3 ist das Grabnutzungsrecht hinsichtlich der Gestaltungs- und Pflegefreiheit eingeschränkt. Das Anlegen und Pflegen der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt alleine dem Markt Wendelstein, die Grabstätten dürfen durch die Grabnutzungsberechtigten nicht verändert werden. (4) Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts besteht nicht. (5) Der Markt Wendelstein bleibt trotz der Verleihung eines Grabnutzungsrechts weiterhin Eigentümer der Grabstätte. Nach dem Erlöschen eines Grabnutzungsrechts kann der Markt Wendelstein uneingeschränkt über die Grabstätte verfügen. (6) Das Grabnutzungsrecht wird bei der ersten Vereinbarung nur eingeräumt, wenn es mindestens die Dauer der festgelegten Ruhefrist umfasst. Es kann über die Ruhefrist hinaus bei erstmaligem Erwerb direkt bis zur Dauer von 25 Jahren erworben werden. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn
- 1. die Ruhezeit die bereits vereinbarte Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (8) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seinem Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Der Markt kann Ausnahmen zulassen.
§ 27 Erwerb, Verlängerung und Übertragung des Grabnutzungsrechts
(1) Ein Grabnutzungsrecht nach § 26 wird auf Antrag verliehen. Die Übertragung des Grabnutzungsrechts wird erst nach Aushändigung der Graburkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühren wirksam. (2) Auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird der jeweilige Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Das Grabnutzungsrecht kann sodann auf schriftlichen Antrag verlängert werden, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte kann sein Grabnutzungsrecht zu Lebzeiten auf eine von ihm bestimmte Person übertragen, wenn diese Person der Übertragung einwilligt. Beide Willenserklärungen müssen der Friedhofsverwaltung einzeln oder zusammen schriftlich vorgelegt werden. (4) Schon bei der Verleihung des Grabnutzungsrechts kann der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, und erklärt sich darüber hinaus keine (natürliche) Person freiwillig bereit, das Grabnutzungsrecht zu übernehmen, so geht das Nutzungsrecht auf die in nachfolgender Reihenfolge genannten Personen über:
- 1. auf den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe/Lebenspartnerschaft vorhanden sind
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter/Mütter
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die leiblichen Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. – 7. fallenden Erben. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt der Älteste das Grabnutzungsrecht. (5) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der hierfür angefallenen Grabgebühren rechtwirksam.
§ 28 Aufgabe und Aufhebung des Grabnutzungsrechts
(1) Auf das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit verzichtet werden. Auf das Grabnutzungsrecht an teilweisen oder ganz belegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (2) Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. (3) Eine Entschädigung für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit, für die bereits Grabgebühren bezahlt wurden, erfolgt nicht. (4) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei
- 1. Ablauf der Grabnutzungszeit, sofern keine Verlängerung beantragt wird,
- 2. Verzicht des Grabnutzungsberechtigten nach Abs. 1 und 2,
- 3. Nichtübertragung des Grabnutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist,
- 4. Vernachlässigung der Grabpflege oder
- 5. wiederholten Verstößen des Grabnutzungsberechtigten gegen die bestehende Friedhofsordnung. (5) Nach Aufgabe oder Aufhebung des Grabnutzungsrechts kann der Markt Wendelstein über das Grab anderweitig verfügen, frühestens aber nach Ablauf einer noch bestehenden Ruhezeit.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (6) Nach Aufgabe oder Aufhebung des Grabnutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstelle auf seine Kosten zu räumen und alle bestehenden Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und die Bepflanzung zu entfernen und das Grab mit humusreicher Erde einzuebnen, sowie mit Gras anzusäen.
DRITTER TEIL UNTERHALT UND GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 29 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten Einzelgräber (§19)
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Kindergräber (§19)
Länge: 1,20 m Breite: 0,90 m Doppelgräber (§19)
Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m Breite Urnengräber (§ 20) Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Schmale Urnengräber (§ 20) Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m Grüfte (§18 Abs. 6)
Länge: 2,80 m Breite: 2,80 m Schmale Nischen (§22) Höhe: 32,5 cm Breite: 23 cm Breite Nischen (§22)
Höhe: 32,5 cm Breite: 46 cm (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf bei Erdgrabstätten 50 Zentimeter von Grabaußenkante zu Grabaußenkante nicht unterschreiten.
§ 30 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten und zu unterhalten. (2) Spätestens sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen, sofern sie nicht mit einer Grabplatte bedeckt ist, und in diesem Zustand zu erhalten. Die Anpflanzungen sind auf die Ausmaße der Grabflächen nach § 29 Abs. 1 beschränkt und dürfen in der Höhe nicht über das Grabmal oder die genehmigungsfähige Höhe eines Grabmals hinausragen, sie dürfen Nachbargräber, Grabpfade, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Es ist nicht zulässig, die natürliche Erdoberfläche um die Grabstätte herum durch Auslegen von Platten oder Bestreuen mit Zierkies und dergleichen zu verändern oder den Bewuchs zu bearbeiten. Insbesondere ist der Einsatz von chemischen Unkrautvernichtern u. ä. in und um die Grabstätte verboten (§ 9 Abs. 2).
§ 31 Vernachlässigte Gräber
(1) Werden Grabstätten entgegen der Vorschriften des § 30 nicht gepflegt, hat der Grabnutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab. (2) Wird der Aufforderung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, ist der Markt Wendelstein zur Ersatzvornahme berechtigt. Die Kosten hierfür werden dem Grabnutzungsberechtigten auferlegt. (3) Bei mehrmaligen Verstößen gegen § 30 kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht gem. § 28 Abs. 4 Nr. 4 entziehen. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts geht in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 neben der ersten Aufforderung noch eine zweite schriftliche Aufforderung mit letztmaliger Fristsetzung zur Wiederherstellung des satzungskonformen Zustands der Grabstätte unter Androhung der Maßnahmen bei
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein Zuwiderhandlung voraus. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 erfolgt vor dem Entzug des Grabnutzungsrechts noch eine öffentliche Bekanntmachung. (4) Bei Entzug des Grabnutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ein bestehendes Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen, sowie Pflanzen und sonstigen Grabschmuck zu entfernen, das Grab einzuebnen und – sofern noch eine Ruhezeit besteht – die Fläche mit Gras anzusäen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden dem verursachenden Grabnutzungsberechtigten auferlegt. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.
BAULICHE GRABANLAGEN
§ 32 Errichtung von baulichen Grabanlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von baulichen Anlagen auf den einzelnen Grabstätten (insbes. Grabmale, Grabeinfassungen) bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
- 1. eine Zeichnung der baulichen Anlage, einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit erforderlich, können vom Markt Wendelstein weitere Unterlagen nachgefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die bauliche Anlage den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den besonderen Vorschriften für einzelne Grabfelder, nicht entspricht. (4) Der Zeitpunkt der Erstellung der baulichen Grabanlage ist dem Markt Wendelstein vorher bekanntzugeben. (5) Werden bauliche Anlagen ohne Erlaubnis oder abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmales anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist die angeordnete Beseitigung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung erfolgt, kann die Beseitigung im Rahmen der Ersatzvornahme, auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten, durch die Friedhofverwaltung beauftragt werden. (6) Keiner Erlaubnis bedarf die Errichtung einer naturlasierten Holztafel oder eines Holzkreuzes als provisorisches Grabmal.
§ 33 Gestaltung und Ausmaße der baulichen Grabanlange
(1) Jede bauliche Grabanlage muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfen Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Friedhofsverwaltung ist neben den allgemein gültigen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall berechtigt, Anforderungen bezüglich Werkstoff, Art und Farbe zu stellen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. (2) Stehende Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten, bei Einzelgräbern:
Höhe: 1,30 Meter Breite: 0,75 Meter Doppelgräbern: Höhe: 1,30 Meter Breite: 1,50 Meter Kindergräbern:
Höhe: 0,60 Meter Breite: 0,45 Meter Urnengräbern (schmal): Höhe: 0,80 Meter Breite: 0,40 Meter Urnengräber (breit): Höhe: 0,80 Meter Breite: 0,60 Meter (3) Grabeinfassungen und liegende Grabmale (Grabplatten) dürfen (gemessen von der Außenkante zu Außenkante) die Ausmaße der jeweiligen Grabstätte (§ 29) nicht überschreiten.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (4) Grabsäulen (Stelen) dürfen eine Höhe von 1,40 Meter und eine Breite von 0,45 Meter nicht überschreiten. (5) Für Grüfte kann im Einzelfall eine Überschreitung der in Abs. 2 unter „Doppelgräbern“ genannten Ausmaße im Wege einer schriftlichen Ausnahme gewährt werden. Eine Höhe von 1,80 Meter und Breite von 2,00 Meter dürfen dabei jedoch keinesfalls überschritten werden. (6) Die Höhe der Grabmale im Sinne dieser Satzung wird ab der natürlichen Geländeoberfläche gemessen. (7) Für einzelne Gemeinschaftsgrabmalanlagen gelten darüber hinaus noch spezielle Gestaltungsregeln (§§ 37 - 40), die zu beachten sind.
§ 34 Entfernung von baulichen Grabanlagen
(1) Alle baulichen Grabanlagen müssen bei Aufgabe, Ablauf oder Entziehung des Grabnutzungsrechts durch den Grabnutzungsberechtigten entfernt werden. Die Grabstätte ist mit humusreicher Erde einzuebnen und mit Gras anzusäen. (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen auch vor Ablauf des Grabnutzungsrechts oder Ablauf der Ruhezeit entfernt werden. Hierüber ist die Friedhofsverwaltung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus gilt Abs. 1.
§ 35 Materialien zur Herstellung von baulichen Anlagen, Verbot der Kinderarbeit
(1) Für alle baulichen Anlagen sind lediglich natürliche Materialien, wie z. B. Holz und Stein, zu verwenden. Insbesondere die Verwendung von Plastik ist verboten (§ 9 Abs. 3). (2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Einen Nachweis gem. Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterialien vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 36 Arbeiten an den baulichen Grabanlagen
(1) Arbeiten an den baulichen Grabanlagen, insb. Grabmale und Grabeinfassungen, dürfen nur von in fachlicher und persönlicher Hinsicht geeigneten Personen oder Betrieben ausgeführt werden Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Ausführenden selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk abgelegt haben oder als Steinmetzbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. (2) Bei den gewerblichen Arbeiten haben sich alle Mitarbeitern an die allgemein geltenden Regeln auf den gemeindlichen Friedhöfen zu halten. Insbesondere § 7 dieser Satzung ist zu beachten. (3) Reststoffe, die bei den Arbeiten an den Grabmalen vor Ort anfallen, sind aus dem Friedhof zu entfernen und gemäß der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein SPEZIELLE REGELUNGEN FÜR EINZELNE GEMEINSCHAFTSGRABANLAGEN
§ 37 Spezielle Gestaltungsregelungen im Urnenterassenbereich des Waldfriedhofs
Wendelstein (1) Im Urnenterassenbereich unterhalb der Nischenwand ist die Gestaltungsfreiheit des Grabnutzungsberechtigen aus Gründen einer optischen Einheit des gesamten Bereiches eingeschränkt. (2) Abweichend von § 30 Abs. 4 ist es in den Abteilungen 51 bis 54 auf dem Waldfriedhof Wendelstein gestattet, die einzelnen Grabstätten mit Zierkies und dergleichen zu umrahmen. Die Verwendung von Plastikfolien u.ä. darunter ist dabei jedoch nicht gestattet.
§ 9 gilt entsprechend.
(3) Für die Abteilungen 56 und 57, auf der Ebene der Nischenwand, gelten folgende Spezialregelungen:
- 1. Die Abteilungen bestehen abwechselnd aus breiten und schmalen Urnenerdgräbern, die von links nach rechts der Reihe nach belegt werden.
- 2. Die Aufstellung von stehenden Grabmalen oder Kreuzen (ausgenommen des provisorischen Holzkreuzes im direkten Anschluss an die Beisetzung) ist nicht gestattet. Die Grabstätte darf lediglich mit liegenden Grabmalen oder Grabeinfassungen angelegt werden.
- 3. Für die verwendeten Materialien zur Anlegung der Grabstätte gelten folgende Farb- und Materialvorschriften: Die bauliche Grabanlage darf nur aus poliertem Orthogneis mit der Hauptfarbe rot (Bezeichnung: Vanga Rosso) bestehen.
- 4. Für die Beschriftung des Grabmales gelten folgende Vorschriften: Tönung braun, Oberfläche hell gebürstet. (4) Für die Abteilungen 51 bis 54 in den Terassenebenen unterhalb der Nischenwand gelten folgende Spezialregelungen:
- 1. Die Abteilungen bestehen abwechselnd aus breiten und schmalen Urnenerdgräbern, die von links nach rechts der Reihe nach belegt werden.
- 2. Die Aufstellung von stehenden Grabmalen oder Kreuzen (ausgenommen des provisorischen Holzkreuzes im direkten Anschluss an die Beisetzung) ist nicht gestattet. Die Grabstätte darf lediglich mit liegenden Grabmalen oder Grabeinfassungen angelegt werden.
- 3. An der Wand hinter der Grabstätte kann die zugehörige Platte unter Beachtung der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Gestaltungsregeln beschriftet werden. Die Vorgaben lauten Schriftgröße: max. 2,5 cm Tönung: braun Oberfläche: hell gebürstet Inhalt: Vorname und Nachname des Verstorbenen oder Name der Familie, Geburtsdatum/Geburtsjahr und Sterbedatum/Sterbejahr
- 4. Der Bestattungspflichtige oder Grabnutzungsberechtigte kann unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die anzubringende Beschriftung nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben.
§ 38 Spezielle Gestaltungsregelungen für die Nischenwand
(1) Die Grabnutzungsrechte an einem Grab in der Nischenwand sind aus Gründen einer optischen Einheit des gesamten Bereiches in der Gestaltungsfreiheit eingeschränkt. Es handelt sich um eine für den Grabnutzungsberechtigten pflegefreie Grabanlage, die vom Markt Wendelstein unterhalten wird.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (2) Es ist insbesondere nicht gestattet
- 1. die Urnennischen zu verändern, zu vermauern oder zu öffnen
- 2. Urnen aus den Nischengräbern zu entnehmen
- 3. Nägel, Schrauben, Bildwerke o. ä. an der Nischenplatte anzubringen
- 4. an den Wänden um die Nischen oder an den Nischenplatten selbst Kränze, Blumenschmuck, Grablichter u. ä. zu befestigen. (3) Die Abdeckung des Nischengrabes kann nach den Vorschriften der Friedhofsverwaltung beschriftet werden. Hierbei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 1. Schriftgröße: max. 2,5 cm
- 2. Tönung: braun
- 3. Oberfläche: hell gebürstet
- 4. Inhalt: Vorname und Nachname des Verstorbenen oder Name der Familie, Geburtsdatum/Geburtsjahr und Sterbedatum/Sterbejahr
- 5. Der Bestattungspflichtige oder Grabnutzungsberechtigte kann unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die anzubringende Beschriftung nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben. (4) Die Aufstellung von natürlichem Blumenschmuck auf dem Bodenstreifen zwischen der Urnenwand und dem Fußweg ist gestattet. Der Blumenschmuck darf dabei jedoch weder beschriftete, noch unbeschriftete Nischenplatten verdecken. Sobald der Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabnutzungsberechtigte zu entfernen. (5) Bei Zuwiderhandlungen gegen Abs. 2. ist der Markt Wendelstein berechtigt, die unzulässigen Gegenstände zu entfernen.
§ 39 Spezielle Gestaltungsregelungen für die Baumbestattungsanlagen und die
Bestattungsanlage „Kreis des Lebens“ (1) Im Bereich der Bestattungsfelder Baumbestattung und „Kreis des Lebens“ ist die Gestaltungsfreiheit des Grabnutzungsberechtigen aus Gründen einer optischen Einheit des gesamten Bereiches eingeschränkt. Es handelt sich dabei um für den Grabnutzungsberechtigten pflegefreie Grabanlagen, die vom Markt Wendelstein unterhalten werden. (2) Die einzelne Grabstätte selbst liegt innerhalb eines Rasenfeldes, welches durch den Markt Wendelstein gepflegt wird. Den Grabnutzungsberechtigten ist jegliche Veränderung der Grabstelle untersagt. Insbesondere das Abstellen von Blumenvasen, Blumenschalen oder anderen Gegenständen ist nicht gestattet. Auch die Veränderung der Bodenbeschaffenheit, z. B. durch Ausgrabungen, Anbringen von fest verankerten Gegenständen oder Steinen u. ä. ist absolut untersagt. (3) Lediglich natürlicher Blumenschmuck darf ausschließlich an den Namensstelen der Bestattungsanlagen abgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Blumenschmuck sowohl beschriftete, als auch leere Namenstäfelchen nicht verdecken darf. Der Blumenschmuck ist durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen, sobald er verwelkt ist. (4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, alle Gegenstände sofort zu entfernen und zu entsorgen, die nicht den Vorgaben der Absätze 2 und 3 entsprechen. (5) Die Beschriftung an der jeweiligen Namensstele ist über die Friedhofsverwaltung zu bestellen und darf durch die Grabnutzungsberechtigten darüber hinaus nicht verändert werden.
§ 40 Ausnahmen und Verstoß gegen die speziellen Gestaltungsregeln
(1) Bei Vorliegen besonderer Umstände können Befreiungen von den einzelnen Gestaltungsregeln bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung. Der Antrag ist schriftlich und begründet zu Händen der Friedhofsverwaltung einzureichen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (2) Werden Beschriftungen entgegen den Bestimmungen der §§ 37 – 39 angebracht, kann die Friedhofsverwaltung in sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 5 dieser Satzung verfahren.
STANDFESTIGKEIT DER BAULICHEN GRABANLAGEN
§ 41 Standsicherheit
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Zur Beurteilung der allgemein anerkannten Regeln des Handwerks ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“) in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
§ 42 Standsicherheitsproben
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich, die Standfestigkeit der Grabmale nach der BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung zu überprüfen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte wird nach Feststellung von Mängeln in der Standfestigkeit des jeweiligen Grabmales schriftlich zur Wiederherstellung der Standfestigkeit aufgefordert. Der Grabnutzungsberechtigte hat die Standfestigkeit unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, wieder herzustellen. Fristverlängerungen können in begründeten Fällen bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden, längstens jedoch bis zu 3 Monate nach der ersten Feststellung der mangelnden Standfestigkeit. (3) Sollte der Grabnutzungsberechtigte der Aufforderung nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Standfestigkeit des Grabmals auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten wieder herzustellen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise zu beseitigen. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung an den Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
VIERTER TEIL HOHEITLICHE VORGABEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 43 Leistungen im Friedhofsbereich
(1) Die Friedhofsverwaltung des Marktes Wendelstein erbringt auf den gemeindlichen Friedhöfen folgende Leistungen (hoheitliche Verrichtungen):
- 1. das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes
- 2. das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
- 3. die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zum Grab, einschließlich der Stellung der Sargträger
- 4. die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen), einschließlich notwendiger Umsargungen.
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen privaten Unternehmer mit der Durchführung der in Abs. 1 genannten Leistungen und der Abstimmung der Termine zu Beerdigungen und Feierlichkeiten, sowie zur Einlieferung von Leichnamen ins Leichenhaus zu betrauen. Das beauftragte Unternehmen handelt als Erfüllungsgehilfe des Marktes Wendelstein (Friedhofs- und Bestattungspersonal).
§ 44 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder gemeindliche Friedhof oder Friedhofsteil, sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund oder im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Betrieb genommen und entwidmet werden. (2) Durch die Beendigung des Betriebs werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Mit der Entwidmung endet die Eigenschaft als öffentlicher Friedhof. Die Nutzungsberechtigten erhalten bei der Außerdienststellung oder Entwidmung einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung werden die Leichen für die verbleibende Ruhezeit auf Kosten des Marktes Wendelstein in andere Grabstätten umgebettet. Soweit im Falle der Außerdienststellung Umbettungen erforderlich sind, gilt Satz 1 entsprechend. Der Umbettungstermin soll möglichst mit Bescheid einen Monat vorher an den Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden. (4) Dem Nutzungsberechtigten wird bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zugewiesen, wenn bei einer Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in einer Grabstätte erloschen ist. (5) Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und Abs. 4 werden auf Kosten der Gemeinde erstellt. Das bisherige Nutzungsrecht gilt für die Ersatzgrabstätte weiter.
§ 45 Haftungsausschluss
(1) Der Markt Wendelstein haftet nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen entstehen. (2) Im Übrigen haftet der Markt Wendelstein nicht für Schäden, die durch Dritte oder satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 46 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Der Markt Wendelstein kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern handelt und mit Geldbuße belegt werden kann, wer entgegen
- 1. § 6 die bekannten Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder trotz einer Anordnung des Marktes Wendelstein den Friedhof betritt
- 2. § 7 gegen die allgemeinen Verhaltensregeln auf den gemeindlichen Friedhöfen verstößt
- 3. § 8 gegen die für die gewerbliche Arbeiten vorgeschriebenen Verhaltensregeln auf den gemeindlichen Friedhöfen verstößt
- 4. § 9 und § 35 nicht erlaubte Werkstoffe, Mittel und Materialien für die (privaten oder gewerblichen) Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen verwendet
- 5. § 10 gegen das Gebot der Abfalltrennung verstößt
- 6. § 13 ohne erforderliche Genehmigung oder auf einem anderen als genehmigten Platz einen Ehrensalut schießt oder schießen lässt oder ohne erforderliche Anmeldung musikalische Darbietungen abhält oder beauftragt hat
Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein
- 7. § 14 keine materiell geeigneten Särge oder Urnen beisetzt oder beisetzen lässt
- 8. § 15 nicht oder nicht rechtzeitig die Grabbepflanzung und die sonstigen wertvollen Gegenstände vom Grab entfernt oder entfernen lässt
- 9. § 17 gegen die Vorschriften zur Umbettung verstößt
- 10. § 25 Abs. 4 das anonyme Bestattungsfeld gestalterisch, gärtnerisch oder in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit verändert
- 11. § 30 Abs. 1 und 2, § 31 die Grabstätte, an der ein Grabnutzungsrecht besteht, nicht würdig herrichtet, in diesem Zustand erhält oder diesen Zustand nicht binnen einer angemessenen Frist wiederherstellt
- 12. § 30 Abs. 4 die Erdoberfläche um die Grabstätten herum verändert
- 13. § 32 ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bauliche Anlagen auf den Grabstätten errichtet/errichten lässt und/oder Änderungen daran vornimmt/vornehmen lässt
- 14. § 36 ohne entsprechende Eignung Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen ausführt
- 15. §§ 37 – 39 die speziellen Gestaltungsregeln einzelner Grabanlagen missachtet
- 16. § 42 Abs. 2 die Standsicherheit seines Grabmales nicht innerhalb der gesetzten Frist wieder ordnungsgemäß herstellt oder herstellen lässt.
ÜBERGANGS-/SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 48 Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug dieser Satzung werden nach der Kostensatzung des Marktes Wendelstein erhoben.
§ 49 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die gleichnamige Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wendelstein vom 04.07.2011 mit allen zugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wendelstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wendelstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!