Röttenbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2024 · Friedhofssatzung: 19.02.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab800,00 € (für 20 Jahre) / 40,00 € pro Jahr Im Text als 'Einzelgrabstätte für Erwachsene' bezeichnet.
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnenreihengrab740,00 € (für 20 Jahre) / 37,00 € pro Jahr Im Text als 'Urnenerdgrabstätte' bezeichnet.
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnengrab anonym830,00 € (für 20 Jahre) / 41,50 € pro Jahr Im Text als 'Platz in einer Sammelurnengrabstätte im Urnenring' bezeichnet.
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)575,00 € (Sarg, Normaltiefe) / 215,00 € (Urne) Gesondert in § 5 Abs. 3 als Grabherstellung/Beisetzung aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen Leichenhausnutzung mit 380,00 € (§ 5 Abs. 1) aufgeführt.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach

Friedhofsgebührensatzung

(FGS) der Gemeinde Röttenbach

vom 19.02.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Röttenbach folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Friedhöfe in Röttenbach und Muhlstetten sind eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 76 Abs. 2 KOMMHV. (2) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 18,00 €

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 40,00 €

c) eine Urnenerdgrabstätte 37,00 €

d) ein Segment im Urnenring 75,00 €

e) einen Platz in einer Sammelurnengrabstätte im Urnenring 41,50 €.

(3) Die Grabgebühr beträgt für 20 Jahre für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 360,00 €

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 800,00 €

c) eine Urnengrabstätte 740,00 €

d) ein Segment im Urnenring 1.500,00 €

e) einen Platz in einer Sammelurnengrabstätte im Urnenring 830,00 €

(4) Die Grabgebühr beträgt pro Familiengrabstätte und Jahr für

a) ein Jahr 72,00 €

b) 20 Jahre 1.440,00 €.

(5) Wird von der Gemeinde kein Fundament für das Grabmal (ohne Einfassung) zur Verfugung gestellt, so reduzieren sich die Gebühren um 2,50 Euro je Jahr. (6) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (7) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts vor Ablauf des Benutzungsrechts ist nur bei Vorliegen eines Sterbefalles möglich.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses, incl. Leichenhausreinigung (Normalreinigung), Leichenhaus-dienst und Kerzen beträgt: 380,00 € Wird die Reinigung des Leichenhauses durch undichte Sarge verursacht, werden diese Reinigungsrarbeiten nach den tatsächlichen Kosten weiterverrechnet. (2) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger beträgt je Träger: 70,00 € (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schliebung des Grabes) beträgt: a) für Kindergräber bis 12 Jahre 290,00 € b) für Gräber bei Normaltiefe je Grabstelle 575,00 € c) für Gräber bei Übertiefe je Grabstelle 750,00 € d) für Urnenbeisetzungen 215,00 € (4) Die Gebühr für die Besorgung, Einsargung und Überführung der Leiche in das Leichenhaus wird vom jeweiligen Bestattungsinstitut gesondert berechnet.

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben

(1) Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs

a) bei Kindern bis 12 Jahre 870,00 €

b) bei Personen ab 12 Jahren bei Normaltiefe je Grabstelle 1.625,00 €

c) bei Personen ab 12 Jahren bei Ubertiefe je Grabstelle 2.050,00 €

d) fur Urnenbeisetzungen 430,00 €

(2) Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof

a) bei Kindern bis 12 Jahre 580,00 €

b) bei Personen ab 12 Jahren bei Normaltiefe je Grabstelle 1.050,00 €

c) bei Personen ab 12 Jahren bei Ubertiefe je Grabstelle 1.300,00 €

d) fur Urnenbeisetzungen 215,00 €

(3) Die Gebühr beträgt für

a) die Ausstellung einer Graburkunde 17,00 €

b) das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 28,00 €

(4) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 40,00 €

(5) Bestätigung für Urnenbeisetzung 7,00 €

(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Röttenbach

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Röttenbach vom 11.12.2023 (in Kraft getreten am 01.01.2024) außer Kraft.

Gemeinde Röttenbach Röttenbach, den 19.02.2024

Thomas Schneider

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

vom 11.12.2023

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde 91187 Röttenbach¹ folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften ... 2

\(\S 1\) Geltungsbereich 2 \(\S 2\) Friedhofszweck 2 \(\S 3\) Bestattungsanspruch 2 \(\S 4\) Friedhofsverwaltung 3 \(\S 5\) Schliebung und Entwidmung 3

II. Ordnungsvorschriften ... 3

\(\S 6\) Öffnungszteiten 3 \(\S 7\) Verhalten im Friedhof 3 \(\S 8\) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof 4

III. Grabstätten und Grabmale ... 5

\(\S 9\) Grabstätten 5 \(\S 10\) Grabarten 5 \(\S 11\) Aschenreste und Urnenbeisetzungen 6 \(\S 12\) GroBe der Grabstätten 6 \(\S 13\) Rechte an Grabstätten 6 \(\S 14\) Übertragung von Nutzungsrechten 7 \(\S 15\) Pflege und Instandhaltung der Graber 8 \(\S 16\) Gartnerische Gestaltung der Graber 8 \(\S 17\) Erlaubnisvorbehalt fur Grabmale und bauliche Anlagen 8 \(\S 17a\) Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 9 \(\S 18\) GroBe von Grabmalen und Einfriedungen 9 \(\S 19\) Grabgestaltung 10 \(\S 19a\) Gestaltungsvorschriften fur die Urnenrohrengrabstätten im Urnenring. 10 \(\S 20\) Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen 11

IV. Bestattungsvorschriften ... 12

\(\S 21\) Leichenhaus 12 \(\S 22\) Leichenhausbenutzungszwang. 12 \(\S 23\) Leichentransport 13 \(\S 24\) Leichenbesorgung 13

¹ Im Folgenden Gemeinde genannt.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

\(\S 25\) Friedhofs- und Bestattungspersonal 13 \(\S 26\) Bestattung 13 \(\S 27\) Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt 13 \(\S 28\) Ruhefrist 13 \(\S 29\) Exhumierung und Umbettung 14

V. Schlussbestimmungen ... 14

\(\S 30\) Ersatzvornahme 14 \(\S 31\) Haftungsausschluss 14 \(\S 32\) Zuwiderhandlungen 14 \(\S 33\) Alte Nutzungsrechte, Übergangsvorschriften 15 \(\S 34\) Gebühren 15 \(\S 35\) Inkrafttreten 15

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe, mit den einzelnen Grabstätten

a) Friedhof Muhlstetten, Am Friedhof

b) Alter Friedhof Rottenbach, Deutschhernstraße, und

c) Neuer Friedhof Rottenbach, Alte Kirchenstraße, sowie

  1. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG,

e) Personen, die über viele Jahre in der Gemeinde Rotttenbach gewohnt haben und die letzten Lebensjahre außerhalb der Gemeinde Rotttenbach zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen verbracht haben.

f) Personen, die zur katholischen Kirchengemeinde Rottenbach gehoren.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowieit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelost werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeinslichen Friedhofe sind während der Tageslichtphase geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge,

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten. Ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

e) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

f) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Gewerbetreibenden wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von den Friedhöfen zu entfernen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (4) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig sind. (5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die erforderlichen Antragsunterlagen nicht oder nicht vollständig vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) Urnenrohrengrabstätten im Urnenring und

f) Sammelurnengrabstätten im Urnenring.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf eine bestimmte Gestaltung der Grabumgebung. (3) Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbestattungen. Bei Erdbestattungen mit Tieflage konnen maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und/oder Urnenbestattungen. Bei Erdbestattungen mit Tieflage konnen maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (5) Urnenrohrengrabstätten im Urnenring sind Urnengräber, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 28) vergeben werden. Ein Anspruch auf Veränderung nach Ablauf der Ruhefrist besteht nicht. Jedes Urnenrohrengrab im Urnenring wird mit einer Platte verschlossen. Außen dem wird auf Wunsch je Segment ein Laterensockel/Beschriftungsstein zur Verfügung gestellt. Die Verschlussplatte und der Laterensockel/Beschriftungsstein bleiben Eigentum der Gemeinde. Das Aufbringen der Inschrift erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Für die Gestaltung und Genehmigung der Inschrift gelten besondere Vorschriften nach dieser Satzung. Die große der Urnen einschließlich eventueller Überurnen darf in diesen Grabstätten folgende Maße nicht überschreiben: Höhe 0,30 m; Durchmesser 0,28 m (6) Sammelurnengrabstätten im Urnenring sind Grabstätten für Urnenbestattungen im Urnenring, bei denen die Gemeinde Röttenbach Nutzungsberechtigter bleibt. Die Gemeinde ist auch zur Pflege und gartnerischen Gestaltung gem. § 16 verpflichtet. Hier kann auch die Asche verstorbener Auswärtiger beigesetzt werden. Für jeder Urnenbeisetzung wird auf Wunsch ein Laterensockel/Beschriftungsstein zur Verfügung gestellt. Auch hier bleiben die Verschlussplatte und die Laterensockel/Beschriftungssteine im Eigentum der Gemeinde. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in allen unter § 10 genannten Grabstätten beigesetzt werden. In den in § 10 Abs. 1 Buchstabe a bis e genannten Grabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder unverheiratete Geschwister) beigesetzt werden. In den in § 10 Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Grabstätten jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter Grablächte. In den in § 10 Abs. 1 Buchstabe d genannten Urnenerdgrabstätten dürfen 2 Urnen je Grabstätte beigesetzt werden. In den in § 10 Abs. 1 Buchstabe e und f genannten Urnenrohrengrabstätten dürfen 4 Urnen je Rohre bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12 Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

  1. 1. Einzelgrabstätten Lange: 2,00 m Breite: 0,90 m
  2. 2. Familiengrabstätten Lange: 2,00 m Breite: 1,80 m
  3. 3. Kindergrabstätten Lange: 2,00 m Breite: 0,90 m
  4. 4. Urnenerdgrabstätten

Mühlstetten Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m

Röttenbach Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m

  1. 5. Urnenrohrengrabstätten Der Urnenring besteht aus 12 Segmenten. In der Mitte wur ein Baum gepflanzt. Ungefahr die Hälfte eines jeder Urnensegments wird mit einer Schriftplatte abgedeckt. Jedes Segment hat ungefahr eine Fläche von 0,33 qm.
  2. 6. Sammelurnengrabstätten Sammelurnengrabstätten haben die gleiche Segmentgroße wie die unter Ziffer 5 genannten Urnenrohrengrabstätten.

(2) Für den Alten Friedhof Röttenbach, Deutschherrnstraße, Fl.Nr. 40 und 448 der Gemarkung Röttenbach gelten geringere Breiten (Einzelgräber 0,80 m, Familiengräber 1,60 m). (3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt bei der Beisetzung von Särgen weniger stens 0,80 m, bei Übertiefe 1,55 m bis zur Oberkante des Sarges. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,65 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne beigesetzt werden.

Infolgedessen gilt für die Höhe der Särge ein Höchstmaß von 0,65 m. Für die Länge beträgt das Höchstmaß 2,00 m, für die Breite 0,70m. Diese Maße dürfen nur überschritten werden, wenn dies durch die Größe der Leiche bedingt ist. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattungen anzuzeigen.

§ 13 Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur nach einem Todesfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, wroüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlangerung besteht nicht. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch den Friedhofsträger wirksam. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe werden keine Grabnutzungsgebühren zurückerstattet. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten these Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrúnung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ein die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeführungs des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsen der aber absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blume und verdorre Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedafr - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.2 (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufugen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen

² Zum Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit vgl. § 17a.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

Außerdem ist eine Erklärung beizulegen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA-Grabmal) entspricht.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (7) QR-Codes: - Der Code ist als Grabmalinschrift/-gestaltung zu werten.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Grabmäler, die nach dem 01.05.2008 errichtet oder geändert wurden, dürfen incl. Sockel im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Einzelgrabstätten Höhe: 1,50 m Breite: 0,70 m
  2. 2. Familiengrabstätten Höhe: 1,50 m Breite: 1,40 m
  3. 3. Urnenerdgrabstätten Höhe: 0,80 m Breite: 0,60 m
  4. 4. Bei Urnenrohrengrabstätten und Sammelurnengrabstätten im Urnenring sind nur die von der Gemeinde beschafften Segmentabdeckungen und Laternsockel/Beschriftungs-steine zulässig.

Ausnahmen können bei Grabmälern in Kreuzform zugelassen werden.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

  1. 1. Einzelgrabstätten 0,90 m
  2. 2. Familiengrabstätten 1,80 m
  3. 3. Urnenerdgrabstätten 0,60 m
  4. 4. Bei Urnenrohrengrabstätten und Sammelurnengrabstätten im Urnenring sind die Ausmaße der Grabstätten durch die Segmenteinteilung der Urnenringe vorgegeben.

Für den Alten Friedhof Röttenbach, Deutschherrnstraße, Fl.Nr. 40 u. 448 der Gemarkung Röttenbach gelten geringere Breiten (Einzelgräber 0,80 m, Familiengräber 1,60 m).

(3) Die Bepflanzung der Gräber darf die für Grabmäler zulässige Höhe nach Abs. 1 und die für Grabeinfassungen zulässige Breite nach Abs. 2 nicht überschreiben. (4) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.

§ 19 Grabgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) QR-Codes: Die Gewerbetriebenden auf dem Friedhof haben bei der Nutzung eines QR-Codes einen Antrag zu stellen, in dem dessen Inhalt offenzulegen ist. Die Genehmigung erfolgt im Sinne einer Grabinschrift oder einer Firmenbezeichnung.

§ 19 a Gestaltungsvorschriften für die Urnenröhrengrabstätten im Urnenring

(1) Bei den Grabstätten im Urnenring sind nur die von der Gemeinde beschafften Segmentabdeckungen sowie Laterensocken bzw. Beschriftungssteine in einheitlicher Ausführung zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu halten. Die Kosten für die Gestaltung der Verschlussplatte sowie deren Montage sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die gesamte Beschriftung und Gestaltung einer Verschlussplatte bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde. Dem schriftlichen Antrag ist eine maßstäbliche Zeichnung über die Gestaltung der gesamten Verschlussplatte beizufügen. (2) Die Verschlussplatte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wie folgt zu gestalten:

Der Schriftzug besteht aus einem Vornamen, dem Familiennamen, Geburtsdatum oder -jahr sowie Sterbedatum oder –jahr der verstorbenen Person.

Zur Grabmalgenehmigung gelten nachfolgende Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt mit Buchstaben, Zahlen und Zeichen aus Bronzeguss in brauner Tönung (patina braun) in der Schriftart Elegant wahlweise mit Einzelbuchstaben oder als Schriftzug:

Eine andere Schriftart oder eine Gravur in die Verschlussplatten ist nicht zulässig.

  1. 2. Das Anbringen von kleinen, religiösen Zeichen, Symbolen oder keine Kreuze, keine Metallblumen und Bilderrahmen nach Vorgabe Ziffer 1 sind bis maximal 10,00 cm (Höhe) nach vorheriger Genehmigung zulässig.
  2. 3. Die Buchstabengröbe beträgt regelmäßig 25 mm bei Großbuchstaben sowie 17 mm bei Kleinbuchstaben.
  3. 4. Die Zahlen- oder Bindestrichgroße beträgt 20 mm.

(3) Das Anbringen und Abstellen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z.B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt.

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(4) Die Verschlussplatten der Urnenrohrengrabstätten sowie die Laterensockel bzw. Beschriftungssteine bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Ebenso erhalten der Nutzungsberechtigte auf Wunsch je Segment einen Laterensocken bzw. Beschriftungsstein. Der jeweilige Schriftenentwurf des Steinmetzes ist der Gemeinde zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlung gegen die Maßgaben der Absätze 2 und 3 die Genehmigung verweigern. (5) Wird eine Verschlussplatte oder ein Laterensockel/Beschriftungsstein unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird diese/r durch die Gemeinde erneuert. Die Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte nach § 13.

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Höhe entsprechend dauerhaft und standlicher gegrundet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (3) Die Nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen. (4) Fachlich geeignet i.S.V. § 20 Abs. 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer mussen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner mussen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. (5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzen die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (6) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemänen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfern werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren,

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das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (9) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (10) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemänen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemänen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vomals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vomals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (11) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

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c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstände einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen.

(2) Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (3) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) befren.

§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände erfolgen, an der ein Sondereutzungsrecht besteht, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (4) Soweit bestattungspflichtige Angehörige nicht besteht, nicht zu ermitteln sind oder der Antrags-, bzw. Anzeigeverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen und dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit, entsteht oder entstehen kann, ist die Bestattung von Amts wegen durchzufahren.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 20 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 20 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Die von auswärts angelieferten exhumierten Leichen sind sofort nach ihrer Ankunft in einemVBorbereiteten Grab unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beerdigen. (6) Exhumierte Leichen dürfen nicht in die Leichenhalle gebracht werden. (7) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

Friedhofssatzung – FS der Gemeinde Röttenbach

§ 33 Alte Nutzungsrechte, Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofssatzung vom 01.05.2008 begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer wurden mit der damaligen Satzung auf 20 Jahre begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

(2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden.

§ 34 Gebühren

Die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.01.2023 (in Kraft getreten am 01.02.2023) außer Kraft.

Gemeinde Röttenbach Röttenbach, den 11.12.2023

Thomas Schneider

  1. 1. Bürgermeister