Friedhofsgebühren Roth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Roth · Bayern · PLZ 91154

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 28.01.2025 (Inkrafttreten 01.02.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.405,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.1.1 FGS (Reihenerdgrab für eine Person)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.705,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 852 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.705 € für 2 Grabstellen (= Ø 852 € je Person / Stelle)
📄 § 5 Ziff. 1.3.1.1 FGS
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
970,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 242 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 970 € für 4 Urnen (= Ø 242 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 1.4.1 FGS
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
843,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.6 FGS (Urnensammelgrab, anonymes Gräberfeld, für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
643,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 1.7.1 FGS (Urnengrab am Baum, 2-er Röhre, je Platz = 1 Urne; Einzelplatz laut § 11a Abs. 1 FS einzeln erwerbbar)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
839,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 839 € · Urne: 167 €
📄 § 4 Ziff. 6.1 FGS (Sarg) und § 4 Ziff. 5.2 FGS (Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
390,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 2.1 FGS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.01.2025 (Inkrafttreten 01.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Roth (FGS) – Neufassung vom 28.01.2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungsreinrichtungen der Stadt Roth sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung – FGS)

vom 28. Januar 2025

(Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung, Jahrgang 164 Ausgabe Nr. 24 vom 30.01.2025, S. L31)

Die Stadt Roth erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert, folgende Satzung:

§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Stadt Roth erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grab-nutzungsberechtigten zu tragen.

§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach

§ 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 13 Abs. 3 Friedhofssatzung),

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 – Bestattungsgebühren

1 Die Nutzung der Leichenhalle und des Kühlraumes

  1. 1.1. je Tag (einschließlich Kühlung) 131,00 €
  2. 1.2. Für rituelle Waschungen 418,00 € 2 Nutzung der Aussegnungshalle
  3. 2.1. Benutzung der Aussegnungshalle zur 390,00 € Beerdigungsfeier, einfachen Urnenbeisetzung oder Aussegnungsfeier
  4. 2.2. Benutzung des Abschiedsraumes zur einfachen 235,00 € Urnenbeisetzung oder Aussegnungsfeier 3 Exhumierung (Ausgrabung) mit Wiederbeisetzung oder Umbettung einschließlich Öffnen und Schließen der jeweiligen Grabstätte
  5. 3.1. Kinder bis 5 Jahre
  6. 3.1.1. von Leichen 506,00 €
  7. 3.1.2. von Gebeinen 387,00 €
  8. 3.1.3. von Urnen 268,00 €

3.2 Erwachsene und Kinder über 5 Jahre

  1. 3.2.1. von Leichen 1.856,00 €
  2. 3.2.2. von Gebeinen 1.464,00 €
  3. 3.2.3. von Urnen 256,00 € 4 Exhumierung (Ausgrabung) ohne Wiederbeisetzung oder Umbettung
  4. 4.1. Kinder bis 5 Jahre
  5. 4.1.1. von Leichen 357,00 €
  6. 4.1.2. von Gebeinen 357,00 €
  7. 4.1.3. von Urnen 143,00 €
  8. 4.2. Erwachsene und Kinder über 5 Jahre
  9. 4.2.1. von Leichen 1.250,00 €
  10. 4.2.2. von Gebeinen 940,00 €
  11. 4.2.3. von Urnen 137,00 € 5 Grabherstellung
  12. 5.1. Für Kindergräber
  13. 5.1.1. bis 2 Jahre 262,00 €
  14. 5.1.2. bis 12 Jahre 393,00 €
  15. 5.2. einer Urnenwahlgrabstätte (für 2 oder 3 Urnen) 167,00 €
  16. 5.3. im anonymen Urnengräberfeld 167,00 €
  17. 5.4. bei Beisetzungen in einer Urnennische/Urnenstele 65,00 €
  18. 5.5. bei Beisetzungen in einer Urnenröhre bei Baum- 83,00 € bestattungen
  19. 5.6. bei Beisetzung in ein anonymes Gräberfeld bei 179,00 € Baumbestattungen + Waldgräber 6 Grabherstellung
  20. 6.1. im Reihengrab (Erdgrab, auch im anonymen Gräber- 839,00 € feld)
  21. 6.2. in die Grabkammer 619,00 €
  22. 6.3. in die Grabkammer (bei Folgebestattung) 714,00 €
  23. 6.4. im einfachen Familiengrab 839,00 €
  24. 6.4.1. Tieferlegung bei Erstbestattung 1.059,00 €
  25. 6.4.2. ohne Vertiefung (bei Folgebestattung) 839,00 € 7 Grabherstellung muslimisches Grab (analog Reihengrab) 839,00 € (Sonderwünsche und Mehraufwand werden direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.) 8 Sarg- bzw. Urnenträger 33,00 €

9 Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

  1. 9.1. das Ausheben und Ausgrünen des Grabes
  2. 9.2. das Ausschmücken des Leichenhauses
  3. 9.3. die Überführung der Leiche zum Grab
  4. 9.4. den Transport der Kränze zum Grab
  5. 9.5. das Schließen des Grabes
  6. 9.6. die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber
  7. 9.7. Glockengeläut und Verwaltungskosten 10 Die Bestattungsgebühr gem. § 4 Ziffer 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

§ 5 – Grabnutzungsgebühr

1 Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Ruhezeit

  1. 1.1. Einzelgräber
  2. 1.1.1. Reihenerdgrab für eine Person 1.405,00 €
  3. 1.1.2. Kindergräber
  4. 1.1.2.1. bis 2 Jahre 597,00 €
  5. 1.1.2.2. bis 12 Jahre 1.405,00 €
  6. 1.2. Gräber für Verstorbene muslimischen Glaubens 1.432,00 €
  7. 1.3. Familiengräber (Wahlgräber)
  8. 1.3.1. Einfaches Familiengrab
  9. 1.3.1.1. Für bis zu zwei Sargbestattungen 1.705,00 €
  10. 1.3.1.2. Grabkammern für bis zu zwei Sargbestattungen 1.272,00 €
  11. 1.3.2. Zweifaches Familiengrab für bis vier 2.607,00 € Sargbestattungen
  12. 1.3.3. Dreifaches Familiengrab für bis sechs 3.427,00 € Sargbestattungen
  13. 1.4. Urnen(erd)grabstätten
  14. 1.4.1. für bis zu zwei Urnen 970,00 €
  15. 1.4.2. für bis zu drei Urnen 1.372,00 €
  16. 1.5. Urnennischengräber (Wand oder Stele) Urnennischengräber für bis zu zwei oder vier 1.406,00 € Urnenbestattungen
  17. 1.6. Urnensammelgrab (anonymes Gräberfeld) 843,00 €

1.7 Baumbestattungsplätze

  1. 1.7.1. Urnengrab am Baum (2-er Röhre), je Platz 643,00 €
  2. 1.7.2. Urnengrab am Baum (4-er Röhre), je Platz 453,00 €
  3. 1.7.3. Urnengrab am Baum (anonym) oder im Wald 913,00 € (anonym), ohne Röhre 2 Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wieder- belegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfall- container (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. 3 Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung möglich. 2Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr anteilig erhoben. 3Bei einer Verlängerung der Ruhezeit wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 2 Buchst. c). 4 Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. 2Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 6 – Sonstige Gebühren

1 Ausstellung einer Graburkunde 21,00 € 2 Bestätigung einer Urnenbeisetzung 10,00 € 3 Grabsteingenehmigungen 42,00 € 4 Umschreibung eines Grabrechts 21,00 € 5 Eintragung in das Grab- und Beerdigungsregister 10,50 € 6 Erteilung einer Ausnahme von der gesetzlichen 21,00 € Bestattungspflicht 7 Genehmigung einer vorzeitigen Grabrückgabe 21,00 € 8 Zulassung Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

  1. 8.1. Für Ortsansässige ohne zeitliche Begrenzung 71,00 €
  2. 8.2. Für Auswärtige auf die Dauer bis 5 Jahre 42,00 €
  3. 8.3. Für Einzelmaßnahmen 14,00 € 9 Zuweisung einer Grabstelle 80,00 € 10 Regieleistung – Lohnarbeit für unvorhergesehene Arbeiten, pro 62,00 € Stunde 11 Abdeckplatte für Urnenstele 120,00 €

12 Messingschild für Urnensiegel ohne Beschriftung 30,00 € 13 Grabplatte Urnenerdgräber (für bis zu zwei Urnen), klein 79,00 € 14 Grabplatte Urnenerdgräber (für bis zu zwei Urnen), groß 129,00 € 15 Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz in Höhe von 62,00 € angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 – Umsatzsteuer

Sollte die Stadt Roth in (Teil-)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Roth über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 06.12.2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.12.2023 außer Kraft.

Roth, 28. Januar 2025 STADT ROTH

Andreas Buckreus Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 28.01.2025 (Inkrafttreten 01.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Roth (Friedhofssatzung – FS)

vom 28. Januar 2025

(Roth-Hilpoltsteiner-Volkszeitung, Jahrgang 164

Ausgabe Nr. 24 vom 30.01.2025, S. L31)

Die Stadt Roth erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung:

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als eine öffentliche Einrichtung:

a) Friedhöfe: namentlich den „Friedhof an der Kreuzkirche“ (das ist der an den Friedhof der evangelischen Kirche angrenzende Friedhof), den „Nordfriedhof“ (das ist der am Nordring errichtete Friedhof) sowie den „Friedhof Eckersmühlen“ (das ist der städtische Friedhof im Ortsteil Eckersmühlen) sowie

b) Leichenhäuser: namentlich die städtischen Leichenhäuser auf den unter a) genannten Friedhöfen und das

c) Bestattungspersonal. (2) Das Stadtgebiet wird durch die Flüsse Roth und Rednitz in einen nördlichen und südlichen Bereich geteilt. Die Verstorbenen sollen entsprechend dieser Einteilung im Nordfriedhof oder Friedhof an der Kreuzkirche beigesetzt werden, soweit nicht bereits im Friedhof an der Kreuzkirche ein Grabnutzungsrecht besteht. (3) Die Abteilung 11 des Nordfriedhofs wird für Angehörige des muslimischen Glaubens bereitgestellt.

§ 2

Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Roth oder des Ortsteils Eckersmühlen waren oder vor ihrem Tode ein Grabnutzungsrecht auf einem dieser Friedhöfe erworben haben als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) ¹Auf dem Friedhof werden beigesetzt

d) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,

e) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),

f) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

g) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes sowie

h) Leichenteile und abgetrennte Körperteile.

²Dies gilt nur, wenn:

Die Bestattung nicht auf dem evangelischen Friedhof in Roth oder auf einem kirchlichen Friedhof in den Ortsteilen der Stadt Roth stattfindet oder die Überführung nicht nach auswärts erfolgt.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf im Einzelfall auf Antrag der besonderen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Auf dem Nordfriedhof dürfen in den Urnengräbern im Wald (anonym) auch Personen bestattet werden, die bei ihrem Ableben im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz hatten.

§ 4

Friedhofsverwaltung

¹Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. ²Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) ¹Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. ²Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. ³Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) ¹Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. ²Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besucherverkehr geöffnet.

  1. 1. Die Öffnungszeiten für den Friedhof bei der Kreuzkirche entsprechen denen des Friedhofs der Evang.- Luth. Kirchenstiftung Roth, die an der Eingangspforte zum Friedhof veröffentlicht sind.
  2. 2. Die Öffnungszeiten für den Nordfriedhof und den Friedhof Eckersmühlen werden wie folgt festgelegt:
  • 1. April bis 30. September: 07:30 Uhr bis 21:00 Uhr
  • 1. Oktober bis 31. März: 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Besonders im Bereich der Waldgräber am Nordfriedhof darf sich wegen des besonderes Charakters als gezielt naturbelassenes Gelände nur mit gebotener Sorgfalt bewegt werden. (2) Kindern unter sechs Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Besuchern des Friedhofes ist es (u.a.) insbesondere nicht gestattet: Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) ¹Diejenigen Gewerbetreibenden, die mit ihren Arbeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof gefährden können oder die notwendige Achtung der Totenruhe auch unter Einhaltung von auf dem Friedhof angezeigten Verhaltensregeln nicht sicherstellen können, bedürfen hierfür einer Zulassung von der Stadt Roth. ²Die Zulassung erfolgt einmalig oder befristet für ein Kalenderjahr. ³Die Zulassung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. ⁴Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung wird höchstens auf drei Monate festgelegt. ⁵Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (2) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. ²Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ³Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. ⁴Grabeinfassungen und Grabdenkmale dürfen nicht auf dem Friedhof zwischengelagert werden. (3) ¹Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. ²Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. ³Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) ¹Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn, trotz schriftlicher Abmahnung, mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III.

Grabstätten

§ 9

Allgemeines

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann (3) ¹Die Grabstätten werden in Grabplänen ausgewiesen. ²Diese müssen Festlegungen über die Lage, die Abmessungen und die Abstände der einzelnen Gräber enthalten. (4) Über die Grabstätten und Beerdigungen werden Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt. (5) Die zeichnerischen Unterlagen (Grabpläne und Belegungspläne usw.) sind auf dem Laufenden zu halten. (6) Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Grabumgebung.

§ 10

Grabarten

(1) Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind nachfolgend aufgeführt und werden in

  1. 1.1.1. Reihengräber
  2. 1.1.2. Reihenerdgrab für eine Person
  3. 1.1.3. Grabkammer für eine Person
  4. 1.1.4. Kindergräber
  5. 1.1.4.1. bis 2 Jahre
  6. 1.1.4.2. bis 12 Jahre
  7. 1.2. Gräber für Verstorbene muslimischen Glaubens
  8. 1.3. Familiengräber (Wahlgräber)
  9. 1.3.1. einfaches Familiengrab
  10. 1.3.1.1. für bis zu zwei Sargbestattungen
  11. 1.3.1.2. Grabkammern für bis zu zwei Sargbestattungen
  12. 1.3.1.3. zweifaches Familiengrab für bis vier Sargbestattungen
  13. 1.3.1.4. dreifaches Familiengrab für bis sechs Sargbestattungen
  14. 1.4. Urnen(erd)grabstätten
  15. 1.4.1. für bis zu zwei Urnen
  16. 1.4.2. für bis zu drei Urnen
  17. 1.5. Urnennischengräber (Wand oder Stele)
  18. 1.5.1. Urnennischengräber für bis zu zwei oder vier Urnenbestattungen
  19. 1.6. Urnensammelgrab (anonymes Gräberfeld)
  20. 1.7. Baumbestattungsplätze
  21. 1.7.1. Urnengrab am Baum (2-er Röhre), je Platz
  22. 1.7.2. Urnengrab am Baum (4-er Röhre), je Platz
  23. 1.7.3. Urnengrab am Baum (anonym) oder im Wald (anonym), ohne Röhre eingeteilt.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 10a

Reihen- und Wahlgrabstätten

(1) ¹Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die für eine Nutzungszeit von 20 Jahren (bei Kammern beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre) abgegeben werden und die der Reihe nach belegt werden. ²In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. ³Im Nordfriedhof und im Friedhof Eckersmühlen werden auch Reihengrabstätten als anonyme Grabstätten bereitgehalten. ⁴Reihengrabstätten können in Wahlgrabstätten (einfaches Familiengrab) umgewandelt werden, eine Zweitbeisetzung ist aber erst nach Ablauf der ersten Ruhefrist von 20 Jahren möglich. (2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden. (3) ¹Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen (Erdgrab, Wand, Stele, Röhre oder im Wald), die für eine Nutzungszeit von 15 Jahren abgegeben werden. ²Am Nordfriedhof und am Friedhof in Eckersmühlen werden auch anonyme Urnengrabstätten bereitgehalten. ³Die Nutzungszeit beträgt hier ebenfalls 15 Jahre. (4) ¹Bei Abs. 2 und 3 handelt es sich immer um Familiengräber. ²Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur von einer Person erworben werden. ³Grabstätten jeder Art können auch ohne Vorliegen eines Todesfalles erworben werden. ⁴Ein Anspruch auf einen besonderen Platz innerhalb des Friedhofs besteht nicht, es kann nur die nächste Grabstelle erworben werden.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) ¹Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. ²Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. ³Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

(2) ¹Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnennischengräbern (Wände oder Stelen), Urnengräbern am Baum (Röhren) oder in anonymen Urnengrabstätten (Urnensammelgrab oder anonymes Baum- oder Waldgrab) beigesetzt werden (Urnengrabstätte). ²Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) ¹Die Abdeckung der einzelnen Urnenerdgräber für bis zu zwei Urnen erfolgt mit einer Natursteinplatte, die von der Stadt Roth bereitgestellt wird. ²Sie geht mit der ersten Urnenbestattung bzw. beim Erwerb des Nutzungsrechts nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. ³Diese Platte muss unmittelbar nach der Bestattung angebracht werden. ⁴Sie kann beschriftet werden. ⁵Eine evtl. Beschriftung soll grundsätzlich nur den Namen und das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen enthalten. ⁶Zudem sind religiöse Symbole möglich. ⁷Weitergehende Beschriftungen sind nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zulässig. ⁸Die Beschriftungsarbeiten sind fachgerecht auszuführen und vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. ⁹Provisorische Abdeckungen sind nicht zulässig. ¹⁰Das Öffnen und Schließen der Urnenerdgräberabdeckung für bis zu zwei Urnen erfolgt durch das von der Stadt Roth beauftragte Bestattungsunternehmen.

(4) ¹Die Abdeckung der einzelnen Urnennischenstelen erfolgt mit einer Natursteinplatte, die von der Stadt Roth bereitgestellt wird. ²Sie geht mit der ersten Urnenbestattung bzw. beim Erwerb des Nutzungsrechts nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. ³Diese Platte muss unmittelbar nach der Bestattung angebracht werden. ⁴Sie kann beschriftet werden. ⁵Eine evtl. Beschriftung soll nur die Namen und das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen enthalten. ⁶Die Beschriftung muss der vorgegebenen Musterplatte in Art und Farbe entsprechen und gefräst oder eingehauen sein. ⁷Die Beschriftungsarbeiten sind fachgerecht auszuführen und vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen. ⁸Provisorische Abdeckungen sind nicht zulässig. ⁹Das Öffnen und Schließen der Nischenabdeckung sowie die Anbringung der Vorrichtung für Grabschmuck erfolgt durch das von der Stadt Roth beauftragte Bestattungsunternehmen.

(5) ¹Um ein einheitliches Erscheinungsbild in den Urnennischenwänden zu gewährleisten, werden die Urnenwahlnischen durch eine von der Stadt Roth beauftragte Firma beschriftet. ²Der Text der Beschriftung wird durch den Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger unter Berücksichtigung der Größe der Deckplatten im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(6) ¹Die Beschriftung der einzelnen Urnennischenröhren erfolgt auf einem Messingschild, das von der Stadt Roth bereitgestellt wird und nach Entrichtung der entsprechenden Gebühr in das Eigentum des Nutzungsberechtigten übergeht. ²Das Schild kann beschriftet und nach der Bestattung angebracht werden. ³Es darf nur die Namen und das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen ohne irgendwelche Symbole enthalten. ³Die Beschriftungsarbeiten sind fachgerecht auszuführen und vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen.

(7) ¹Bei den anonymen Urnengräbern am Baum besteht die Möglichkeit, auf den in diesen Bereichen aufgestellten Granitstelen, bei den anonymen Waldgräbern auf einer neben der Eichenholzstele geschaffenen Vorrichtung, nach der Bestattung auf einem Messingschild den Namen und das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen ohne irgendwelche Symbole anzubringen. ²Das Schild kann über einen örtlichen Steinmetzbetrieb bezogen werden. ³Die Beschriftungsarbeiten sind fachgerecht auszuführen und vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu veranlassen.

(8) ¹Bei den Urnennischenstelen, den Urnennischenwänden, den anonymen Urnengräbern am Baum und im Wald und den Urnennischenröhren ist es nicht gestattet, zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kerzen oder Lampen sowie Blumenschmuck aufzustellen, Anpflanzungen vorzunehmen. ²Unzulässig angebrachte Gegenstände werden durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt. ³Ausgenommen hiervon sind der Blumenschmuck und die Dekoration bis zwei Wochen nach einer Urnenbeisetzung.

(9) ¹Die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengrabstätten ist bis fünf Jahre vor dem Ablauf der Ruhezeit der in ihr bestatteten Leiche zulässig. ²Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Stadt Roth berechtigt, vor Einebnung der Reihengräber die Aschen, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist (§ 28), in einer Gemeinschaftsgrabstätte beisetzen zu lassen. ³Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gelten die §§ 28 und 29 entsprechend. ⁴Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben.

§ 11a

Baumbestattungsplätze, muslimische Bestattungen und anonyme Grabstätten

(1) ¹Am Nordfriedhof und am Friedhof in Eckersmühlen werden Grabplätze für Baumbestattungen von Urnen vorgesehen. ²Die Beisetzung erfolgt bei diesen Grabplätzen ausschließlich in, im Boden versenkten Röhren für zwei oder vier Urnen oder anonym mit einer Urne ohne Röhre. ³Es besteht die Möglichkeit einen einzelnen Platz zu erwerben oder eine ganze Röhre (2er und 4er Röhre). ⁴Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung in eine bestimmte Röhre oder an einem bestimmten Platz am Baum bzw. im Wald. ⁵Die Beisetzung in Röhren erfolgt bei diesem Grab letztens ausschließlich in Aschebehältnissen. ⁶Bei Beisetzungen in diesen Grabplätzen mit Röhren muss das von der Stadt Roth vorgegebene Kennzeichnungsverfahren (Bereitstellung beschrifteter Namenstafeln zur Anbringung an Steinstelen) verwendet werden.

(2) ¹Die Bäume der Baumbestattungsplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. ²Es ist insbesondere nicht zulässig, die Urnenbäume zu bearbeiten, zu schmücken, zu entfernen oder in sonstiger Weise zu verändern. ³Jegliche Gestaltung ist unzulässig. ⁴Im Wurzelbereich und auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

(4) ¹In Abteilung 11 des Nordfriedhofs werden für Angehörige des muslimischen Glaubens auch Grabplätze zur Verfügung gestellt, welche hinsichtlich ihrer Ausrichtung und nach ihren besonderen Anforderungen der islamischen Religion entsprechen. ²Die Vorschriften für die Errichtung von Grabmälern gelten entsprechend. ³Als Besonderheit sind aber die Anbringung eines sogenannten Fußsteines, dessen Maße durch die Friedhofsverwaltung begrenzt werden kann, und eine arabische Beschriftung möglich. (5) ¹Anonyme Grabstätten sind die im Belegungsplan gekennzeichneten Urnen- oder Erdgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. ²Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. ³Die Abräumung von anonymen Urnenerdgrabem nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt durchgeführt. ⁴Die Graboberfläche des anonymen Urnenerdgrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. ⁵Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnenerdgrab nicht angebracht werden.

§ 12

Größe und Tiefe der Grabstätten

(1) Tiefe der Gräber: Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße eingehalten:

a) 0,80 m für Urnen und Gebeinekisten

b) 0,80 m für Kinder unter 2 Jahren

c) 1,40 m für Kinder von 2 bis 12 Jahren

d) 1,80 m ab 12 Jahren

e) 2,40 m bei Doppeltiefgräbern. Grabkammern sind vorinstalliert (2) Größe der Gräber: Bei Anlage der Gräber werden folgende Nettograbgrößen vorgeschrieben. Dazu gehören die Grabfelder, einschließlich der sie umgebenden Zwischenräume (Rastermaß):

a) Gräber für Kinder bis zu 2 Jahren: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m.

b) Gräber für Personen über 12 Jahren: Einzelgräber: Länge 2,20 m, Breite: 1,10 m, Doppelgräber: Länge: 2,20 m, Breite: 2,20 m, Dreifachgräber: Länge: 2,20 m, Breite: 3,00 m.

(3) ¹Urnenwahlgrabstätten für bis zu drei Urnen haben die Bruttograbgröße von 1,00 m Länge und 1,00 m Breite. ²Urnenwahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen haben die Bruttograbgröße von 0,70 m Länge und 0,40 m Breite.

§ 13

Rechte an Grabstätten

(1) ¹An einer belegungsfähigen Grabstätte kann jederzeit ein Nutzungsrecht erworben werden. ²Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere fünf Jahre und mit Verlängerungsschritten von noch (anteiligen) je weiteren fünf Jahren auf höchstens 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes diese Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) ¹Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. ²Der Inhaber des Nutzungsrechtes wird rechtzeitig vor Erlöschen des Nutzungsrechts schriftlich darauf hingewiesen, dass die Grabstätte innerhalb der gesetzten Frist zu räumen ist. ³Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Roth über. ⁴Die für die Entfernung entstehenden Kosten können dem bisherigen Grabnutzungsberechtigten auferlegt werden. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) ¹Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. ²Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. ³Eine Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühr erfolgt nicht. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (8) Bei anonymen Grabstätten wird kein Nutzungsrecht verliehen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) ¹Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. ²Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. ³Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. ⁴Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. ⁵Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. ⁶Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. ⁷Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) ¹Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. ²In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) ¹Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. ²Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) ¹Jede Grabstätte mit Ausnahme der anonymen Gräber (anonymes Gräberfeld, anonyme Urnengräber am Baum und im Wald) ist spätestens ein Jahr nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. ²Der die Grabfläche umschließende Rasen wird von der Stadt Roth angelegt

und nach Bedarf gemäht. -

(2) ¹Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. ²Die Zwischenräume zwischen den Gräbern sind vom Nutzungsberechtigten selbstständig sauber zu halten. (3) ¹Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ²Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) ¹Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ²Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) ¹Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. ²Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) ¹Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. ²In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (4) ¹Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. ²Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. ³Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) ¹Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. ²Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) ¹Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. ²Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) ¹Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. ²Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ³Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten, das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) ¹Grabmale auf Einzelgräbern sollen 1,00 m Höhe und 0,80 m Breite, Grabmale auf Doppelgräbern sollen 1,20 m Höhe und 1,20 m Breite und Grabmale auf Kinder- und Urnengräbern sollen 0,60 m Höhe und 0,60 m Breite nicht überschreiten. ²Maße für Grabstelen werden im Einzelfall festgelegt. Grabstelen dürfen die Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(2) ¹Die Einfassung darf nur die Nettograbfläche (bepflanzte Fläche) umschließen. ²Sie ist so zu setzen, dass sie ca. 10 cm über die Rasenfläche heraussteht. ³Die Einfassung soll aus dem gleichen Steinmaterial wie der Grabstein sein. ⁴Die Breite der Grabeinfassung soll einheitlich 6 cm betragen. ⁵Ausnahmen können genehmigt werden. Einfassungen aus Holz sind nicht zulässig.

(3) Bei der Verwendung von liegenden Grabplatten sollen die folgenden Maße nicht überschreiten:

  • bei Erdgräbern:

Einzelgrab: 1,75 m lang, 1,00 m breit,

Doppelgrab: 1,95 m lang, 1,40 m breit (Friedhof bei der Kreuzkirche),

Doppelgrab: 1,75 m lang, 1,40 m breit (Nordfriedhof und Eckersmühlen),

Kindergräber: 0,55 m lang, 0,50 m breit,

Urnengräber: 0,95 m lang, 0,90 m breit.

  • bei Grabkammern:

Einzelgrab: 1,75 m lang, 0,90 m breit.

Bei Grabkammern müssen Grabplatten so verlegt werden, dass zwischen der aufgefüllten Erde und der Unterseite der Platte ständig ein Luftraum von 5 cm Höhe besteht, damit die Entlüftung der Grabkammer sichergestellt ist oder der Bereich der Filteranlage überhaupt nicht überdeckt wird.

(4) ¹Grabplatten sollen als Inschriftplatten mit leichtem Gefälle zum Grabfuß hergestellt werden. ²Ihr höchster Punkt soll das Grabfeld bzw. die Grabeinfassung um maximal 0,15 m überragen. ³Bei der Verwendung von Grabplatten muss mindestens ein Drittel des Grabes frei bleiben. ⁴Dieses "Freibleibegebot" gilt nicht bei Urnenerdgrabstätten, die maximal mit zwei Urnen belegt werden können.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so in die Umgebung einzufügen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) ¹Das Grabmal soll in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. ²Es soll den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen. (3) Als Werkstoff für Grabmale können Naturstein, Holz, Glas und Metall verwendet werden. Im Einzelfall können Ausnahmen erteilt werden.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) ¹Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet aufgestellt werden. ²Die Grabmale sind auf den von der Stadt Roth erstellten Fundamenten zu errichten. ³Bei Kindergräbern, Urnengräbern und bei der Errichtung von Stelen sind im Bedarfsfall eigene Fundamente zu setzen. ⁴Die Grabmäler sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. ⁵Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) ¹Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. ²Die Stadt Roth ist berechtigt, im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich die Standfestigkeit der Grabmale zu überprüfen. ³Der Grabnutzungsberechtigte ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. ⁴Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). ⁵Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. ²Die Grabstätten sind einzuebnen. ³Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. ⁴Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

⁵Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. ⁶Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. ⁷Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(6) ¹Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. ²Die Entfernung oder Änderung dieser Anlagen bedarf auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts der besonderen Erlaubnis der Stadt. (7) ¹Die Erlaubnis von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus Naturstein darf nur erteilt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. ²Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. ³Auf allen drei Friedhöfen gibt es eine Aussegnungshalle und einen Abschiedsraum. (2) ¹Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ³Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. ⁴Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. ⁵Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Rituelle Waschungen nach moslemischen Glauben sind nur in der Leichenhalle am Nordfriedhof möglich.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

¹Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. ²Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung und Überführung

(1) Jede Leiche ist am Sterbeplatz nach Aushändigung der Todesbescheinigung unverzüglich in einen für die Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist, und

a) spätestens im entsprechenden Leichenhaus einzusargen, falls die Leiche in Roth bestattet wird, oder

b) spätestens im Leichenwagen einzusargen, wenn die Leiche über die Stadtgrenze hinaus überführt wird. (2) Jede Leiche die im Stadtgebiet verstorben ist und hier auch bestattet werden soll, muss nach der Leichenschau innerhalb von 24 Stunden in das städtische Leichenhaus des zuständigen Friedhofs, in das kirchliche Leichenhaus des jeweiligen Ortsteilfriedhofes oder in ein privates Leichenhaus eines Bestattungsunternehmens im Stadtgebiet verbracht werden.

(3) ¹Die Personen, die zwar in Roth verstorben, aber traditionell in einem Nachbarort beerdigt werden, da sich dort das Familiengrab befindet, können außerhalb der Dienststunden des Standesamtes in das zuständige Leichenhaus gebracht werden. ²Der Sterbefall ist am folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen. (4) ¹Jede Einlieferung von Leichen in das Leichenhaus des Friedhofs ist durch den Bestatter zu dokumentieren. ²Bei Einlieferungen außerhalb der Dienstzeit des Friedhofswärters, hat die Anzeige am nächsten Arbeitstag zu erfolgen. (5) Die mit der Leichenbesorgung beauftragen Personen und die Leichenträger haben sich zur Ausübung ihres Dienstes, besonders aber bei Beerdigungsfeierlichkeiten, in reinlicher dunkler Kleidung einzufinden und sich in würdiger Weise zu benehmen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

¹Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) Leichenwärterdienst aa) Sarg (Aufbewahrung, Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung), bb) Urne (Betreuung, Entgegennehmen, Reinigung),

b) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

c) das Versenken des Sarges,

d) die Beisetzung von Urnen,

e) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

f) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

g) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

²Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26

Bestattung

(1) ¹Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

(2) ¹Die Bestattung der Leichen erfolgt von der Aussegnungshalle oder der Kreuzkirche aus, der Sarg darf dort erst unmittelbar vor der Trauerfeier aufgestellt werden. ²Das Befördern der Leiche von der Aussegnungshalle bzw. der Kreuzkirche aus bis zum Grab erfolgt durch die aufgestellten und verpflichteten Leichenträger. ³Ausnahmen hiervon können von der Friedhofsverwaltung gestattet werden. ⁴Die Einsenkung der Leichen erfolgt jedoch in allen Fällen durch die Leichenträger. ⁵Die Beisetzung von Urnen hat in würdiger Weise zu erfolgen. ⁶Der beauftragte Unternehmer trägt die Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte, zur Urnenwand/Stele, zur Röhre oder in den Wald. ⁷Das Einsenken oder Einstellen erfolgt durch den beauftragten Unternehmer. (3) ¹Vor der Bestattung findet auf Wunsch der Hinterbliebenen eine öffentliche oder geschlossene Trauerfeier in der jeweiligen Aussegnungshalle oder in der Kreuzkirche statt. ²Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirchlichen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. ³Die Trauerfeiern können dem jeweiligen religiösen Ritus angepasst werden. ⁴Trauerfeiern, die ohne Mitwirken eines Pfarrers auf einem städtischen Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) ¹An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. ²Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 28

Ruhefrist

(1) ¹Die Ruhefrist bis zur Widerbelegung wird für Grabkammern und für Urnengrabstätten (Urnenerdgrabstätten, Urnennischengräber, Urnengräber am Baum, anonyme Urnengrabstätten) auf 15 Jahre festgesetzt. ²Sie beträgt für Verstorbene in Erdgräbern allgemein 20 Jahre; bei Kindern bis zum Alter von zwei Jahren nur 10 Jahre. ³Bei Verwendung von Eichensärgen oder Särgen aus Tropenholz beträgt die Ruhezeit hingegen 25 Jahre. ⁴Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung. (2) ¹Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Urnen aus der Urnenwand/ Urnenstele und Urnenröhre in einem Sammelgrab beizusetzen. ²Ebenso ist mit den Gebeinen aus den Grabkammern der Reihengräber zu verfahren.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer sollen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Die von auswärts angelieferten exhumierten Leichen sind sofort nach ihrer Ankunft in einem vorbereiteten Grab unter Ausschluss der Öffentlichkeit (ausgenommen Angehörige) zu beerdigen. (6) Exhumierte Leichen dürfen nicht in die Leichenhalle gebracht werden. (7) Gebeinekisten sind wie Urnen beizusetzen. (8) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V.

Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) ¹Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. ²Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) ¹Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. ²Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. ³Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. ⁴Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. ⁵Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens

5, – Euro und höchstens 2.500, – Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Stadt Roth vom 06.12.2021 mit dem Stand der Änderungssatzung vom 19.12.2023 außer Kraft.

Roth, 28. Januar 2025

STADT ROTH

Andreas Buckreus

Erster Bürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Roth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 91xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Roth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Roth
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 167 € (Urne) bzw. 839 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Roth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 91xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Roth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €