🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.05.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Az 5540-1
Nichtamtliche Fassung Satzung der Gemeinde Rednitzhembach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2025 Die Gemeinde Rednitzhembach erlässt aufgrund des Kommunalabgabengesetzes i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S 449) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) vom 20. Februar 1998 in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung: ______________________________________________________________________________________________
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Rednitzhembach erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen die in §§ 4 – 6 aufgeführten Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, a) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder d) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Auftragserteilung, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Zustellung des Nutzungsrechts, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung. (2) Über die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid erteilt. Die Fälligkeit tritt vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides ein. ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für a) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene und Kinder
17,25 Euro, b) eine Doppelgrabstätte für Erwachsene und Kinder
34,50 Euro, c) eine Urnenerdgrabstätte
17,25 Euro,
Az 5540-1
d) eine anonyme Urnenerdgrabstätte
17,25 Euro, e) eine Urnennische
20,00 Euro. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen a) Öffnen und schließen eines Grabes einfachtief
695,00 Euro, b) Öffnen und schließen eines Grabes doppeltief
975,00 Euro, c) Reinigung der Aussegnungshalle
105,00 Euro, d) Friedhofsaufsicht pro angefordertem Einsatz
245,00 Euro, e) Urnenbeisetzung Erdgrab
150,00 Euro, f) Urnenbeisetzung Nischenmauer
110,00 Euro, g) Öffnen der Leichenhalle
150,00 Euro, h) Frostzuschlag je nach Frosttiefe 10 % bis 30 %. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und der Kühlanlagen beträgt für die ersten fünf Tage 51,00 Euro und verlängert sich für jeden weiteren Tag um 10,00 €.. (3) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung beträgt a) bei einer Beerdigung (6 Träger)
180,00 Euro, b) bei einer Überführungsfeier (4 Träger)
120,00 Euro.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für Erlaubnis zur Errichtung von Grabmälern beträgt a) für ein Einzel-, Kinder- und Urnengrab
13,00 Euro, b) für ein Doppelgrab
26,00 Euro, c) für die Entsorgung des Aushubs bei Erdbestattungen
30,00 Euro.
(2) Die Gebühr für das Ausstellen einer Grabbestätigung beträgt 6,00 Euro. (2a) Gebühren für die Beschriftung von Urnengräbern werden wie folgt erhoben:
a) Lieferung und Montage von Schrifttafeln aus Aluminium für pflegefreie Urnenerdgräber 386,16 €
b) Lieferung von Bronzebuchstaben für Urnenwände pro Buchstabe
17,02 €
c) Anbringen der Bronzeschriften an den Urnenwänden
120,19 €
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Az 5540-1
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Friedhofssatzung
Az 5540-0 Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Rednitzhembach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Die Gemeinde Rednitzhembach erlässt aufgrund von AÊ. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch $ 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Maí 2018 (GVBI. S. 260), sowie des Art. 17 des Bestattungsgesetzes vom 24.09.L97O (GVBI. S. 4L7), zuletzt geändert durch $ 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBI. S 246), folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift $ 1 Gegenstand der Satzung Zum Zweck einer geordneten und würdígen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeindlichen Friedhof (SS 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (55 8-18),
- 2. Leichenhaus und Aussegnungshalle (55 19 und 20),
- 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (5 21). ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1 Allgemeines $ 2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. 5 3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Rednitzhembach als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). $ 4 Bestattungsanspruch (1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. derverstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet - oder in e¡nem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personenzu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Rednitzhembach, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Frir Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Az 5540-0 ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschr¡fteng 5 öffnungszeiten (1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (5 24) - untersagen. g 6 Verhalten im Friedhof (1) leder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ¡st insbesondere untersagt:
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauefeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten $ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Gärtner, Steinmetze und andere Gewerbetreibende können entsprechend ihrem Berufsbild auf dem Friedhof gewerbsmäßig tätig werden. Sie müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (2) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags von 08 - 18 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen nur vormittags vorgenommen werden, es se¡ denn, sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Bestattung. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf die Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichen von $ 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang m¡t ¡hrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (5) Nach fruchtloser schriftlicher Abmahnung kann die Gemeinde Rednitzhembach Gewerbetreibenden, die schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder den Anordnungen der Gemeinde Rednitzhembach nichtnachkommen, die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Für deren Mitarbeiter gilt Satz 1 entsprechend.
Az 5540-0 DRITTER TEII Die einzelnen Grabstätten, die Grabmäler und die Urnennischen ABSCHNITT 1 Grabstätten $ I Allgemeines (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung envorbenwerden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan), der bei der Friedhofsverwaltungwährend der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabst¿¡tten fortlaufendnummeriert. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Einzelgräber
- 2. Doppelgräber
- 3. Kindergräber
- 4. Urnengräber
- 5. Urnennischen
- 6. Gräberfelder (4) Die Gemeinde Rednitzhembach bestimmt die Lage eines ¡n Abs. 3 Nrn. 1 - 4 genannten Grabes im verfügbaren Rahmen geme¡nsam mit dem Graberwerber bzw. Bestattungspflichtigen (5 15 BestV). Die ¡n Abs. 3 Nrn. 5 und 6 genannten Grabstätten werden der Reihe nach bestimmt. (5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Grabstätte in e¡ner bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeitder Umgebung einer Grabstätte besteht nicht. 5 9 Einzel-, Doppel- und Kindergräber (1) Einzel-, Doppel- und Kindergräber sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht ¡. S. des $ 12 begründet wird. (2) In einem Kindergrab können nur Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bestattet werden. (3) Jedes Einzelgrab besteht aus maximal 2 Grabstellen, jedes Doppelgrab aus maximal 4 Grabstellen, jedes K¡ndergrab aus maximal 1 Grabstelle. Grabstelle ¡st der Platz in einer Grabstätte, der durch einen Sarg belegt werden kann Dabei liegen jeweils 2 Grabstellen durch Tieferlegung einer Grabstelle übereinander. (4) Beim Einzelgrab besteht zusätzlich die Möglichkeit, maximal 2 Urnen, bei einem Doppelgrab maximal 4 Urnenunterzubr¡ngen. $ 1O Urnengräþer und Urnennischen (1) Urnengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen in der Erde, Urnennischen sind Grabstätten in Urnenwänden oder Urnenstelen des Friedhofes. In einem Urnengrab dürfen maximal 4 Urnen, in einer Urnennische dürfenmaximal 2 Urnen beigesetzt werden. (2) An einem Urnengrab und einer Urnennische wird auf Antrag ein Nutzungsrecht i. S. des $ 12 begründet. (3) Wird von der Gemeinde Rednitzhembach nach Ablauf des Nutzungsrechts über das Urnengrab oder die Urnennische verfügt, so ¡st sie berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die verbliebenen Aschebehälterin wúrdiger Weise der Erde zu übergeben.
Az 5540-0 $ 1l Gräberfelder (1) Gräbedelder sind Gemeinschaftsgrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. Sie werdengärtnerisch von der Gemeinde Rednitzhembach unterhalten und sind somit für die Hinterbliebenen pflegefrei. (2) Im Gräbergeld sind grundsËitzlich nur Urnen und Überurnen zu verwenden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Aus diesen Feldern finden keine Umbettungen statt. (3) Nutzungsrechte i. S. des $ 12 werden nicht verliehen 5 12 Nutzungsrecht (1) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Es kann nur einer Person übertragen werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebtihr mit Aushändigung der Graburkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Verftigungs-, das Bestattungs- bzw. Beisetzungsrecht, das Gestaltungs- und das Pflegerecht. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlegung und Pflege der Grabstätte. Ein Anspruch aufden Erwerb des Nutzungsrechts oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur efolgen, wenn
- 1. d¡e Ruhezeit die Nutzungsze¡t nicht ribersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestimmungen der $$ 9 und 10 das Recht, in dem von ihm erworbenen Grab bestattet zu werden und M¡tglieder seiner Familie (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Elternund unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde Rednitzhembachim E¡nvernehmen m¡t den Grabnutzungsberechtigten auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 3 S. 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nut-zungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung ijbertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eineunwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 3 S. 1 genannten Angehörigen inder dort genannten Reihenfolge i¡ber. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jewe¡lige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur aufdie in Abs. 3 S. 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Abs. 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablaufder letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verz icht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Eine Entschädigung für die n¡cht in Anspruch genommene Nutzungszeit erfolgt nicht. (7) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei
- 1. Beendigung der Nutzungszeit, sofern keine Verlängerung beantragt wird,
- 2. Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,
- 3. Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger innerhalb einer von der Friedhofsverwaltunggesetzten Frist,
- 4. Vernachlässigung der Grabpflege oder
- 5. Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühr (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden der jeweilige Nutzungsberechtigte oder die Erben schriftlich hingewiesen. (9) Bei Vernachlässigung der Grabpflege gilt 5 14 Abs. 5 und 6. (10) Bei Nichtzahlung der Grabgebühren wird die Aufhebung des Nutzungsrechts durch Bescheid vefügt. (11) Nach Aufhebung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde Rednitzhembach überdas Grab anderweitig verfügen, frühestens aber nach Ablauf einer noch bestehenden Ruhezeit. Für noch in dem Grab befindliche Urnen gilt $ 10 Abs. 3 entsprechend.
Az 5540-0 (12) Nach Aufhebung des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten die Grabmale und sonstigebaulichen Anlagen sowie die fflanzen zu entfernen und das Grab einzuebnen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde Rednitzhembach berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Gemeinde Rednitzhembach ¡st nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagenzu verwahren. $ 13 Ausmaße der Grabstätten (1) Die Ausmaße der einzelnen Grabstätten auf dem Friedhof werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt (2) Die Tiefe der Grabstätte von der Grabsohle bis zur Erdoberfläche (gewachsener Boden ohne Grabhügel) beträgt
- 1. bei Kindergräbern wenigstens 1,30 Meter,
- 2. bei Einzel- und Doppelgräbern wenigstens 1,80 Meter,
- 3. bei Einzel- und Doppelgräbern mit doppelter Grabtiefe (g 9 Abs. 3) wenigstens 2,40 Meter,
- 4. bei Urnengräbern bzw. bei Urnen in den unter Nrn. 1 und 2 genannten Gräþern wenigstens 1,00 Meter (3) Die Gräber werden - soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt - von der Gemeinde Rednitzhembach ausgehoben und wieder verfüllt (S21). Bei einer Bestattung hat der Bestattungspflichtige bzw. Grabnutzungsberechtigtedas Grabzubehör (insbes. Grabmal, Einfassung) , welches aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht ander Grabstätte verbleiben kann, auf eigene Kosten vorher zu entfernen und nachher wieder einrichten zu lassen. Eine Zwischenlagerung auf dem gemeindlichen Friedhof ist nicht gestattet. Muss Grabzubehör durch ein von der Gemeinde Rednitzhembach beauftragtes Unternehmen entfernt oder wieder eingerichtet werden, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Bestattungspflichtigen bzw. Grabnutzungsberechtigten der Gemeinde Rednitzhembach zu erstatten. 5 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen, sofern sie nicht mit e¡ner Grabplatte belegt ist, und ¡n diesem Zustand zu erhalten. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen in der Höhe nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, Grabpfade, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete düden nicht höher als 20 cm sein. (4) Es ist nicht zulässig, die natürliche Erdoberfläche um die Grabstätte herum durch Auslegen von Platten oder Bestreuen von Zierkies und dergleichen zu verändern oder den Bewuchs zu bearbeiten. Bei Zuwiderhandlungen ist die Gemeinde Rednitzhembach berechtigt, den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Verursachers wieder herzustellen (5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entsprichtder Zustand nicht den Vorschriften der Gesetzte oder dieser Satzung, so findet $ 26 Anwendung. Die Gemeinde Rednitzhembach kann die Grabstätte auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entz¡ehen. Im Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, aufeigene Kosten innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides ein bestehendes Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen sowie die fflanzen zu entfernen, das Grab einzuebnen und - sofern noch eine Ruhefrist besteht- die Fläche mit Gras anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, ¡stdie Gemeinde Rednitzhembach berechtigt, nach Abs. 6, Sätze 3 - 5 zu verfahren. (6) Ist ein Nutzungsberechtigter nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eineöffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem ergeht durchein Hinweisschild auf der Grabstätte die Aufforderung an die Verantwortlichen, sich mit der Gemeinde Rednitzhembach in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, so ist die Gemeinde Rednitzhembach befugt, den Grabhügel einzuebnen, ein vorhandenes Grabmal und sonstige baulichen Anlagen zuentfernen und - sofern eine Ruhefrist noch besteht - die Fläche mit Gras anzusäen. Nach Ablauf der Ruhefrist kanndie Grabstätte anderweitig vergeben werden. Die Kosten für die in S. 3 genannten Maßnahmen trägt der Grabn utzu ngsberechtigte.
Az 5540-0 ABSCHNITT 2 Die Grabmäler 5 15 Baul¡che Grabanlagen (1) Die Err¡chtung und jede Veränderung von baulichen Anlagen (insbes. Grabmalen, Steineinfassungen) bedarfder Erlaubnis der Gemeinde Rednitzhembach. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall we¡tere Unterlagen angefordert werden (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungendieser Satzung nicht entspricht. Der Zeitpunkt der Erstellung der baulichen Grabanlage ist der Geme¡nde Rednitzhembach vorher bekanntzugeben (4) Werden bauliche Anlagen ohne Erlaubnis oder abweichend von den Bestimmungen dieser Satzung errichtet oderwesentlich geändert, so kann die Gemeinde Rednitzhembach die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmalsanordnen, wenn nicht auf andere We¡se rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Ist die Beseitigung nichtinnerhalb eines Monats nach Aufforderung erfolgt, kann die Gemeinde Rednitzhembach die bauliche Anlage auf Kostendes Nutzungsberecht¡gten entfernen lassen. Die Gemeinde Redn¡tzhembach kann verlangen, dass ein Erlaubnisantragnachträglich gestellt wird. (5) Grabmale oder sonstige bauliche Grabanlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (523) oder des Nutzungsrechts nurmit Erlaubnis der Gemeinde Redn¡tzhembach entfernt werden. (6) Keiner Erlaubnis bedarf die Errichtung einer naturbelassenen Holztafel oder eines Holzkreuzes als provisorisches Grabmal. Die Ausmaße nach g 16 sind zu beachten. Diese provisorische Anlage ist spätestens zwei Jahre nachder Beisetzung zu entfernen. $ 15a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formenvon Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. L29O,L291) hergestellt worden sind und hiefrir ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs.2 BestG inder jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf esnicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Graþeinfassungen aus Naturstein oderderen Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. $ 16 Gestaltung und Ausmaße der baulichen Grabanlagen (1) Jede bauliche Grabanlage muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sichin die Umgebung der Grabstätte einfügen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätteder Verstorbenen gewahrt ¡st. Die Gemeinde Rednitzhembach ist im Einzelfall berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe zu stellen. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen m¡t der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (2) Stehende Graþmale drirfen folgende Ausmaße einschließlich Sockel nicht überschreiten bei
- 1. Einzelgräbern ($ 8 Abs. 3 Nr 1) Höhe 1,10 Meter Breite 0,80 Meter
- 2. Doppelgräbern ($ B Abs. 3 Nr. 2) Höhe 1,10 Meter Breite 1,40 Meter
- 3. Kindergräbern ($8 Abs. 3 Nr. 3) Höhe 0,80 Meter Breite 0,50 Meter
- 4. Urnengräbern ($ I Abs. 3 Nr. 4) Höhe 0,80 Meter Breite 0,50 Meter
Az 5540-0 (3) Auf den im neuen Zugangsbereich zum Friedhof (Errichtung im Jahr 2019) gelegenen Urnenerdgräbern sind stehende Grabmale nicht zulässig. Hier dürfen über den UrnenerdgrËibern ausschließlich Uberdeckungsplatten, die vonder Gemeinde Rednitzhembach gestellt werden, verwendet werden. Hinsichtlich der Beschriftung gibt die Gemeinde Rednitzhembach Schr¡ftart und -größe vor. Hinsichtl¡ch des Inhaltes sind Vorname und Nachname des Verstorbenen, Geburtsdatum und Sterbedatumjahr zulässig. Anstelle des Vornamens kann auch der Schriftzug ,,Familie" angebrachtwerden. Die hierfür anfallenden Kosten werden von der Gemeinde Rednitzhembach den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Es ist nicht gestattet, Gegenstände auf dem Boden vor und auf der Überdeckungsplatte aufzustellen. (4) Grabeinfassungen und liegende Grabmale (Grabplatten) dürfen gemessen von Außenkante zu Außenkante die Ausmaße der jeweiligen Grabstätte (5 13) nicht überschreiten. (5) Grabsäulen (Stelen) dürfen eine Höhe von 1,10 Meter und eine Bre¡te von 0,45 Meter nicht überschreiten. (6) Die Höhe der Grabmale i. S .der Abs. 2 und 5 wird ab der natürlichen Geländeoberfläche gemessen. (7) Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten, drir-fen frir den Verschluss der Urnennischen nur Verschlussplatten, die von der Gemeinde Rednitzhembach gestellt werden, verwendet werden .Die Anbringungder Schrift effolgt durch eine Fachfirma, die von der Gemeinde Rednitzhembach beauftragt wird. Schriftgröße, Farbe und Gestaltung werden von der Gemeinde Rednitzhembach festgelegt. Bezüglich des Inhaltes der Schrift gilt Abs. 3 S. 4. Die hierfür anfallenden Kosten werden von der Gemeinde Rednitzhembach den Nutzugsberechtigten in Rechnunggestellt. (8) Werden Beschriftungen abweichend von den Best¡mmungen des Abs. 7 angebracht, kann die Gemeinde Rednitzhembach in sinngemäßer Anwendung des 5 15 Abs. 5 verfahren. $ 17 Standsicherheit (1) Zum Schutz der Allgemeinhe¡t s¡nd díe Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Ste¡nmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass s¡e dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbader Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten Er ist für Schäden verantwortl¡ch, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Die Gemeinde Rednitzhembach ist verpflichtet, im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich die Standfestigkeit der Grabmale zu überprüfen. Stellt die Gemeinde Rednitzhembach insbesondere bei den Standsicherheitsproben Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kostendes Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Rednitzhembach ohne vorherige Aufforderung Sicherungsmaßnahmen (2.8. Umlegen von Grabmalen) auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen. 5 18 Veränderungsverbot, Blumenschmuck bei Urnennischen und Urnengräbern im neuen Zugangsbereich (1) Es ist insbes. nicht gestattet,
- 1. die Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen,
- 2. Urnen ohne Erlaubnis der Gemeinde Rednitzhembach aus den Nischen zu nehmen,
- 3. Nägel, Schrauben, Bildwerke o.ä. an der Platte anzubringen,
- 4. Gegenstände auf dem Boden vor und auf der Überdeckungsplatte der Urnengräber im neuen Zugangsbereich aufzustellen,
- 5. an den Wänden oder Nischen im neuen Zugangsbereich Kränze, Blumenschmuck, Grablichter o.ä. zubefestigen Bei Zuwiderhandlungen ist die Gemeinde Rednitzhembach berechtigt, die unzulässigen Gegenstände zu entfernen (2) Natürlicher Blumenschmuck kann auf den Streifen zwischen Urnenwand und Fußweg niedergelegt werden. Sobaldder Blumenschmuck nicht mehr frisch ist, hat ihn der Grabnutzungsberechtigte zu entfernen, andernfalls ist die Gemeinde Rednitzhembach zur entschädigungslosen Beseit¡gung berechtigt.
Az 5540-0 VIERTER TEIL Leichenhaus und Aussegnungshalleg 19 Widmungszwecþ Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses (1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, sollen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen ($ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des $ 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder be¡ e¡ner entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjen¡gen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. 5 2O Aussegnungshalle (1) Neben der stillen Abschiednahme können auch Bestattungsfeierlichke¡ten (Trauerfeiern) abgehalten werden. Zudiesem Zweck hält die Gemeinde Rednitzhembach eine Aussegnungshalle auf dem Friedhof bereit. (2) Die Gemeinde Rednitzhembach und derjenige, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat, vereinbaren Ort und Dauer der Bestattungsfeierlichkeit. Wenn $ 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, kann der Auftraggeber bestimmen, obder Sarg während der Trauerfeier offen oder geschlossen bleibt. FUNFTER TEIL Friedhofs- und Bestattungspersona I $ 21 Leistungen im Friedhofsbereich Die Gemeinde Rednitzhembach erbringt auf dem gemeindlichen Friedhof folgende Leistungen (hoheitliche Verrichtungen) das Herrichten (Ausheben und Vetfüllen) eines Grabes, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenþeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, die Ausgrabungen und Umbettungen (Exhumierung von Leichen und Gebeinen)einschließlich notwendiger Umsargungen, das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) Die Gemeinde Rednitzhembach ist berechtigt, einem privaten Unternehmer mit der Durchführung dieser Leistungenund der Abstimmung der Termine zu Beerdigungen und Feierlichkeiten sowie zur Einlieferung von Leichnamen ins Leichenhaus zu betrauen. Das beauftragte Unternehmen handelt als Erfüllungsgehilfe der Gemeinde Rednitzhembach SECHSTER TEIL Bestattu ngsvorsch r¡ften 5 22 Anzeigepflicht (1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Rednitzhembach anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Rechtnachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde Rednitzhembach im Benehmen mit den Angehörigen unddem jeweiligen Pfarramt fest.
Æ 5540-0 $ 23 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste. Die Ruhezeit beginnt mitder Bestattung des Leichnams bzw. Beisetzung der Aschenreste der Verstorbenen. $ 24 Umbettungen (1) Die Umbettung von Le¡chen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (2.8. Anhörung des Gesundheitsamtes), der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde Rednitzhembach. Sie darf nur erte¡lt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in g 1 Abs. tSatz2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragtwerden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde Rednitzhembach bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentranspoftunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober mit März erfolgen. SIEBTER TEIL Übergangs-/Sch lussbestimmun gen 5 25 Alte Nutzungsrechte (1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter Dauer erlöschen Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhefrist des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. (2) Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Sondernutzungsrecht begründet werden $ 26 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Safz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeindeden Friedhof betritt ($ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (5 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (S 7),
- 4. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält ($ 14),
- 5. Grabmale und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde Rednitzhembach errichtet oder wesentlichverändert (5 15), nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (517) oder entgegen $ 15 Abs. 5 entfernt,
- 6. den Vorschr¡ften des g 14 Abs. 4 und 5 oder des $ 18 zuwiderhandelt,
- 7. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (9 22 Abs. 1),
- 8. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (5 24). $ 27 Haftung Die Gemeinde Rednitzhembach haftet n¡cht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keinebesonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Rednitzhembach nur bei Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Æ 5540-0 $ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen fürden Elnzelfall erlassen. .:.. (2) Für die Ezwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens geltendie Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. $ 29 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rednitzhembach, 1. Februar 2019 ster ÌS õ4 J ¡I