ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf

Satzung (Originalwortlaut)

gesp.:Satzung 2014 - NEU.doc/comp.dl
Satzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf
Vom 07.08.2014 ¹)
Die Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf erlässt auf
Grund von § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und § 105
der Kirchengemeindeordnung der Evang.-Luth. Kirche in
Bayern die folgende, mit Schreiben des Evang.-Luth.
Landeskirchenrats vom 11.05.2007 genehmigte Satzung:
Vorwort
Einrichtung und Gestaltung eines Friedhofs sind seit der
Urchristenheit besondere Formen, den Glauben an den
gekreuzigten und auferstandenen Herrn zu bezeugen.
Die Kirche verkündigt, dass Jesus Christus durch seine
Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat
und der Tod das Gericht über alles Irdische Ist.
Die Gemeinde gedenkt der Entschlafenen und vertraut
sie der Gnade Gottes an. Sie bezeugt den Lebenden
durch die Verkündigung des Wortes Gottes wie auch
durch die besondere Form der Gestaltung der Gräber
und der Friedhofsanlagen das Heil, das im Glauben an
den Auferstehenden Herrn Jesus Christus zu finden ist:
„Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der
gelegt ist, welcher ist Jesus Christus“ (1. Korinther 3,
Vers 11).
Alle Arbeit auf und für den Friedhof erhält aus dem
Glauben an die Auferstehung ihren Sinn und steht unter
der Verpflichtung, die Jesus seinen Jüngern gegeben
hat:
„Was ihr getan habt einem von diesen meinen geringsten
Brüdern, das habt ihr mir getan.“ (Matthäus 25, Vers 40).
I. Allgemeines
§ 1
Widmung
(1)
Als Ort der schicklichen Totenbestattung (Art. 149
der

Bayerischen

Verfassung)

unterhält

die
Kirchengemeinde

Nürnberg-Mögeldorf
(Friedhofsträgerin) die in ihrem Eigentum stehenden
Friedhöfe:
a)
Friedhof unmittelbar an und um die St. Nikolaus u.
St. Ulrichs Kirche
b)
Friedhof an der Ziegenstraße.
Die

Kirchengemeinde,

vertreten

durch

den
Kirchenvorstand, verwaltet und beaufsichtigt den
Friedhof. Der Kirchenvorstand kann für die Dauer seiner
Amtszeit einen Friedhofsausschuss wählen und diesem
die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser
Satzung ganz oder teilweise übertragen.
Die laufenden Geschäfte der Friedhofsverwaltung führt
das Pfarramtsbüro.
(2)
Die Friedhöfe sind als öffentliche Einrichtung der
Kirchengemeinde zur Bestattung der Gemeindemitglieder
bestimmt. Erweiterungen des Nutzerkreises werden von
der Kirchengemeinde beschlossen.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1)
Die Friedhofsträgerin erstrebt mit dem Betrieb des
Friedhofes keinen Gewinn. Sie verfolgt gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, durch welche
ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Bestattungswesens gefördert werden soll.
(2)
Sollten sich gleichwohl Überschüsse ergeben, so
sind diese nur für den Friedhof und die der schicklichen
Beisetzung dienenden Anlagen oder Einrichtungen des
Friedhofs zu verwenden.
(3)
Der Friedhof wird nach den Grundsätzen sparsamer
Wirtschaftsführung geleitet. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Friedhofes
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Leistungen im Friedhofsbereich
Entsprechend dem zwischen der Stadt Nürnberg und den
Trägerinnen der kirchlichen Friedhöfe abgeschlossenen
Friedhofsvertrag vom 22. Juni 2001 obliegt das
Bestattungswesen und die Grabmalgenehmigung der
Stadt Nürnberg. Die übrigen Leistungen werden von der
Friedhofsträgerin in eigener Zuständigkeit erbracht. Die
Erhebung von Gebühren für diese Leistungen richtet sich
nach

der

gesondert

erlassenen
Friedhofsgebührenordnung.

SondernutzungsGebS
230.711
§ 4
Anmeldung der Bestattung
(1)
Jede Bestattung ist der Friedhofsverwaltung
unverzüglich anzuzeigen. Danach wird Tag und Stunde
der Bestattung im Einvernehmen mit der städtischen
Bestattungsanstalt festgesetzt.
(2)
Die Friedhofsverwaltung berät die Hinterbliebenen
und ist ihnen bei Abwicklung der Formalitäten behilflich.
§ 5
Veranstaltung von Trauerfeiern
(1)
Den Wünschen der Angehörigen entsprechend
findet vor der Bestattung in der Trauerhalle oder auf dem
dafür vorgesehenen Platz eine Trauerfeier mit oder ohne
Teilnahme der Öffentlichkeit statt.
Für kirchliche Trauerfeiern kann die St. Nikolaus u.
Ulrichskriche benutzt werden.
(2)
Lichtbild-,

Ton-,

Film-,

Tonfilm-,

und
Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen,
Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen
der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann erteilt
werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Bei
den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu
vermeiden. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung
sind zu beachten.
(3)
Bei kirchlichen Trauerfeiern sollen Ansprachen, die
nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach
Beendigung der Feier stattfinden.
(4)
Auch Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines
Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen
der Würde des Ortes entsprechen, dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen und nichts enthalten, was als
Angriff auf die Kirche, ihre Lehre und ihre Gebräuche
empfunden werden könnte.
(5)
Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, Bestandteile
von Trauerfeiern, soweit sie neben oder anstelle der
kirchlichen Ordnung vorgesehen sind (musikalische und
andere Darbietungen, Ansprachen, Salut usw.), von einer
Genehmigung der Friedhofsverwaltung abhängig zu
machen.
§ 6
Ordnung auf dem Friedhof
(1)
Der Friedhof ist während der von der
Friedhofsträgerin festgesetzten Zeiten für Besuche
geöffnet.
(2)
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem
Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3)
Die Besuchenden haben sich ruhig und der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
Erwachsener betreten.
(4)
Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
1.
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und
Rollstühle

sowie

Fahrzeuge

der
Friedhofsverwaltung,

der

städtischen
Bestattungsanstalt.
2.
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste
anzubieten oder diesbezüglich zu werben
3.
an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer
Trauer- oder Gedenkfeier störende Arbeiten
auszuführen
4.
ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig tätig zu sein
5.
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche,
die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig sind
6.
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und
Grabstätten zu beschmutzen oder zu beschädigen
sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt
zu betreten
7.
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür
bestimmten Stellen abzulagern
8.
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
9.
Ansprachen und musikalische Darbietungen
außerhalb von Trauerfeiern ohne Genehmigung
vorzunehmen
10.
Bänke oder andere Sitzgelegenheiten ohne
Genehmigung aufzustellen
11.
Blumen, Kränze, Pflanzen, Erde und dergleichen
unbefugt von Gräbern und Friedhofseinrichtungen
wegzunehmen
12.
auf dem Friedhof und in seinen Räumlichkeiten zu
rauchen.
(5)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von
Abs. 4 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6)
Den Anweisungen von Beauftragten der
Friedhofsverwaltung

ist

Folge

zu

leisten.
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen
werden.
II. Gräberordnung
§ 7
Nutzungsrecht an Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte unter
Berücksichtigung der in Anlage 1 geregelten Richtlinien
vergeben an
1.
Grabstätten für Erdbestattungen
2
19. Nachtrag August 1993

2.
Grabstätten für Urnenbeisetzungen
(2)
Mit der Überlassung der Grabstätte und nach
Zahlung der festgesetzten Gebühr steht den
Nutzungsberechtigten das Recht zu, die Grabstätte nach
Maßgabe dieser Satzung zu nutzen (Grabrecht).
Bestimmte Grabstätten können nur im Rahmen des
Friedhofsbelegungsplans ausgewählt werden.
(3)
Die Grabstätten
bleiben Eigentum

der
Friedhofsträgerin.
(4)
Das Grabrecht wird nur natürlichen Personen aus
Anlaß eines Sterbefalls verliehen (Grabberechtigte); die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5)
Erzielen mehrere Angehörige eines Verstorbenen
keine Einigung hinsichtlich des Erwerbs des Grabrechts,
kann die Friedhofsträgerin die Erwerbsberechtigten
bestimmen.
§ 8
Inhalt und Dauer des Grabrechts
(1)
Das Grabrecht gibt den Grabberechtigten die
Befugnis
1.
die Beisetzung von Leichnamen und Urnen zu
bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Beisetzung
das Grabrecht noch für die Dauer der Ruhefrist
besteht
2.
ein den Grabmalvorschriften entsprechendes
Grabmal zu setzen sowie die Entfernung eines
Grabmals zu beantragen und ausführen zu lassen
3.
das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend
anzupflanzen und zu pflegen.
Nrn. 2 und 3 gelten nicht für Grabstätten, für welche die
Friedhofsträgerin zu sorgen hat.
(2)
Grabrechte werden auf die Dauer von 10 Jahren
verliehen und können mit der gleichen Dauer, auch
wiederholt, verlängert werden.
(3)
Die Friedhofsverwaltung führt eine Grabdatei.
Bestehen zwischen dem Eintrag im Grabbrief und der
Grabkartei Unterschiede, so gelten die Eintragungen in
der Grabkartei.
(4)
Das Grabrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht
oder durch Auflassung des Friedhofes oder des
Friedhofteiles. Ein Verzicht während der Ruhefrist ist
nicht möglich.
(5)
Die Grabberechtigten sind verpflichtet, das
Grabrecht verlängern zu lassen, wenn während der
Grabrechtsdauer das Grab neu belegt werden soll und
die verbleibende Laufzeit für die neue Ruhefrist nicht
ausreicht. Im übrigen können die Grabberechtigten das
Grabrecht frühestens 12 Monate vor Ablauf verlängern
lassen.
(6)
Auf das drohende Erlöschen eines Grabrechtes
werden

die

Grabberechtigten,

sofern

der
Friedhofsverwaltung die Anschrift bekannt ist, schriftlich
hingewiesen. Die Grabberechtigten sind verpflichtet, der
Friedhofsverwaltung

jeden

Wohnungswechsel
bekanntzugeben.
Versäumen die Grabberechtigten das Grabrecht
rechtzeitig verlängern zu lassen, so kann die
Friedhofsverwaltung vom Zeitpunkt des Erlöschens des
Grabrechts an anderweitig über die Grabstätte verfügen.
(7)
Ein erloschenes Grabrecht kann für die früheren
Grabberechtigten ab dem Tage des Erlöschens des
früheren Rechts erneuert werden, wenn die
Friedhofsverwaltung zwischenzeitlich nicht anderweitig
verfügt hat.
§ 9
Rücknahme des Grabrechts
(1)
Muss ein Grabrecht nach Belegung des Grabs aus
wichtigem Grund zurückgenommen werden, so haben
die Berechtigten einen Anspruch auf kostenlose
Umbettung und auf die gebührenfreie Einräumung eines
gleichwertigen Grabrechtes für die Restdauer des
bisherigen Grabrechtes.
(2)
Die Friedhofsträgerin kann bestimmen, daß
einzelne noch laufende Grabrechte in Grabfeldern oder
Friedhofsteilen nicht mehr verlängert werden, wenn diese
Grabfelder oder Friedhofsteile aus wichtigem Grund
umgestaltet werden sollen.
§ 10
Übertragung des Grabrechts unter Lebenden
(1)
Die Übertragung des Grabrechts unter Lebenden
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Umschreibung des
Grabrechts durch die Friedhofsverwaltung; für die
Umschreibung wird eine Gebühr erhoben.
(2)
Die Umschreibung kann nur erfolgen, wenn der
Erwerber zu folgendem Personenkreis gehört:
1.
Ehegatten

der

Grabberechtigten

bzw.
eingetragenen Lebenspartner
2.
in gerader Linie Verwandte sowie Geschwister der
Grabberechtigten
3.
Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner der
unter oben genannten Personen.
§ 11
Übergang des Grabrechts beim Tod der
Grabberechtigten
(1)
Bei Verleihung des Grabrechts sollen die Erwerber
für den Fall ihres Ablebens aus dem in § 10 Abs. 2
genannten Personenkreis ihre Nachfolger im Grabrecht
bestimmen und diesen das Grabrecht durch einen
Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der
Übertragenden wirksam wird.
(2)
Wird keine Regelung nach Abs. 1 getroffen, geht
das Grabrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren
3

SondernutzungsGebS
230.711
Zustimmung auf die Angehörigen der verstorbenen
Grabberechtigten über
1.
auf den überlebenden Ehegatten bzw.
eingetragenen Lebenspartner
2.
auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
3.
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung
ihrer Väter oder Mütter,
4.
auf die Eltern,
5.
auf die Geschwister,
6.
auf die nicht unter Nrn. 1 bis 5 fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen der Nrn. 2 bis 6 werden die
jeweils Ältesten Grabberechtigte. Das Grabrecht erlischt,
wenn es die Angehörigen der verstorbenen
Grabbrechtigten nicht innerhalb eines Jahres seit der
Beisetzung übernehmen.
§ 12
Größe und Belegung von Grabstätten
(1)
Die Grabstätten haben einschliesslich des
Zwischenweges folgende Maße:
Länge 2,4 m, Breite 1,4 m
je nach Lage im Friedhof. Abweichungen von diesen
Maßen mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse sind
im Einzelfall möglich.
Für die fertigen Grabbeete gelten folgende Regelmaße:
Länge 2 m, Breite 1 m (doppelbreites Grab: Länge 2 m,
Breite 2,4 m).
(2)
Gräber werden, soweit es die Bodenverhältnisse
zulassen, auf eine Tiefe von 2,40 m ausgeschachtet. Die
Tiefe wird von der Sohle des Grabes bis zur
Erdoberfläche gemessen. Ist eine Ausschachtung auf
2,40 m nicht möglich, wird bei Entrichtung der vollen
Grabgebühr ein doppelbreites Grab zur Verfügung
gestellt, andernfalls die Gebühr entsprechend gesenkt.
(3)
In ein 2,40 m tiefes Grab, in dem ein Leichnam in
2,40 m Tiefe liegt, darf während der Ruhefrist noch ein
weiterer Leichnam in einer Tiefe von 1,50 m sowie der
Leichnam eines Kleinkindes in einer Tiefe von 1,00 m
beigesetzt werden.
(4)
Folgende Arten von Gräbern werden
unterschieden:
1.
Erdgräber
2.
Sondererdgräber
3.
Urnennischen
4.
Urnenerdgräber
5.
Urnensondererdgräber
6.
Urnengemeinschaftsgrab
Sie werden in einem Belegungsplan (Anlage 3)
jeweils gesondert ausgewiesen
§ 13
Urnenbeisetzung in Gräbern
(1)
Urnen werden in Urnengräbern in besonderen
Urnenabteilungen sowie in Gräbern für Erdbestattungen
in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt.
(2)
In Urnenerdgräbern dürfen, soweit die Größe der
Urnen es zuläßt, auf 1 qm bis zu vier Urnen beigesetzt
werden. Wie viele Urnen in Gräbern für Erdbestattungen
beigesetzt

werden

dürfen,

bestimmt

die
Friedhofsträgerin. Für Urnenerdbestattungen dürfen
ausschließlich verrottbare Biournen verwendet werden.
Diese bleiben auch nach Ablauf der Ruhezeit im Grab
und können nicht umgebettet werden.
(3)
Bei Grabstätten im Urnengemeinschaftsgrab
übernimmt der Friedhofsträger die Anbringung
einheitlicher Namenstafeln und die Grabpflege.
§ 14
Urnengrabrechte an Nischen
(1)
Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer
Urnennische besteht nicht. Die Lage der Urnennische
bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(2)
Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen
aufgestellt werden. In den einzelnen Nischen können so
viele Urnen aufgestellt werden, wie es der Raum zuläßt.
(3)
Die Verschlussplatten der Nischen sind und bleiben
Eigentum der Friedhofsträgerin. Sie werden einheitlich
beschriftet.
(4)
Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu
vermauern, zu öffnen oder Urnen aus Nischen zu
entfernen; es ist ferner nicht gestattet, Nägel
einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden
sowie Verschlussplatten Kränze oder Blumen
anzubringen. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an
den hierfür besonders bezeichneten Stellen und nur ohne
besondere Gefäße niedergelegt werden; sobald er nicht
mehr frisch ist, ist er zu entfernen. Künstlicher
Blumenschmuck darf nicht verwendet werden.
§ 15
Entfernung von Urnen
Ist das Grabrecht an einer Urnennische erloschen, so
kann die Friedhofsverwaltung die Urnen entfernen. Die
entfernten Urnen werden an geeigneter Stelle der Erde
übergeben. Eine Ausgrabung erfolgt nicht. Das gleiche
gilt für Überurnen, welche die Grabberechtigten nicht
binnen eines Monats nach Ablauf des Grabrechtes
abgeholt haben.
Biournen bleiben im Grab und können nicht umgebettet
werden.
4
19. Nachtrag August 1993

§ 16
Ruhefristen
(1)
Die Ruhefrist beträgt für Leichname und für Aschen
einheitlich 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag
der Beisetzung oder Einäscherung.
(2)
Die Ruhefristen werden beim Vorliegen zwingender
Gründe oder auf Verlangen der Gesundheitsbehörde
teilweise oder insgesamt geändert.
(3)
Umbettungen von Leichnamen und Aschen
bedürfen unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die nur
aus wichtigem Grund erteilt wird.
§ 17
Grabbepflanzung und Grabpflege
(1)
Die Gräber sind von den Grabberechtigten
spätestens vier Monate nach der Bestattung würdig
herzurichten, zu bepflanzen und während der gesamten
Laufzeit des Grabrechtes zu pflegen.
Dabei sind die Bestimmungen der Grabpflegeordnung,
die Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1) ist, zu
beachten.
(2)
Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art
dürfen an Gräbern oder in deren Nähe nicht aufbewahrt
werden. Sie können von der Friedhofsverwaltung entfernt
werden.
§ 18
Errichtung und Pflege von Grabmälern
(1)
Für die Grabmäler gelten die Bestimmungen der
Grabmalordnung, die Bestandteil dieser Satzung (Anlage
2) ist.
(2)
Die Grabberechtigten sind verpflichtet, Grabmäler
so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des
Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand
der Grabmäler weder belästigt noch gefährdet werden
können.
§ 19
Entfernung und Wiedererrichtung von
Grabmälern
(1)
Ist für eine Erdbestattung ein Grab zu öffnen und
deshalb ein Grabmal, das wegen seiner Gründung nicht
stehen bleiben kann, ein liegender Grabstein oder eine
sonstige bauliche Anlage von der Grabstätte zu
entfernen, so haben die Grabberechtigten dies einen
Werktag vor Beginn der Grabarbeiten durch einen
zugelassenen Steinmetzbetrieb ausführen zu lassen.
Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der
Grabberechtigten die Entfernung veranlassen.
(2)
Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen, die
wegen der Öffnung eines Grabs von der Grabstätte
entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht auf
ihrem Platz stehen, müssen binnen vier Monaten
ordnungsgemäß wiedererrichtet werden. Andernfalls
haben die Grabberechtigten diese unverzüglich vom
Friedhof zu entfernen.
(3)
Grabmäler, sonstige bauliche Anlagen oder Teile
hiervon, die nach pflichtgemäßer Feststellung der
Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus
anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können
auf Kosten der Grabberechtigten durch die
Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden,
wenn diese die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
nicht binnen angemessener Frist treffen. Ist die Anschrift
der Grabberechtigten unbekannt oder Gefahr im Verzug,
so kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.
(4)
Nach Erlöschen des Grabrechts haben die
Grabberechtigten das Grabmal, sonstige bauliche
Anlagen und die Grabbepflanzung innerhalb einer Frist
von zwei Monaten vollständig vom Friedhof zu entfernen.
Zur Entfernung des Grabmals und sonstiger baulicher
Anlagen bedarf es der vorherigen Erlaubnis durch die
Friedhofsverwaltung. Sind das Grabmal, sonstige
bauliche Anlagen oder Teile hiervon und die
Grabbepflanzung nach Fristablauf nicht vom Friedhof
entfernt, fallen diese entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin. Kosten einer
durch die Friedhofsverwaltung veranlassten Entfernung
haben die Grabberechtigten zu tragen.
(5)
Die Friedhofsverwaltung kann ein Grabmal, eine
sonstige bauliche Anlage oder Teile hiervon auch dann
auf Kosten der Grabberechtigten entfernen, wenn diese
im Widerspruch zu dieser Satzung oder der
Grabmalordnung (§ 18 Abs. 1) errichtet oder geändert
wurden.
(6)
Von der Grabstätte entfernte Grabmäler, sonstige
bauliche Anlagen oder Teile hiervon, die auf dem Friedhof
belassen werden, fallen mit Ablauf von vier Monaten seit
der

Entfernung

entschädigungslos

in

die
Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin. Die Kosten einer
durch die Friedhofsverwaltung veranlassten Entfernung
haben die Grabberechtigten zu tragen.
§ 20
Haftung der Grabberechtigten
Die Grabberechtigten haften, sofern nicht das
Verschulden eines Dritten ersichtlich ist, für jeden
Schaden, der durch Umstürzen von Grabmälern oder
sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von
Teilen hiervon verursacht wird.
5

SondernutzungsGebS
230.711
III. Gewerbliche Arbeiten
§ 21
Zulassung
(1)
Gärtner, Steinmetze und andere Gewerbetreibende
bedürfen für die gewerbsmäßige Tätigkeit auf dem
Friedhof der Zulassung durch die Bestattungsanstalt der
Stadt Nürnberg, die einen Berechtigungsschein auf die
Dauer von fünf Jahren ausstellen kann.
(2)
Wer Gräber gegen Entgelt gießen will, bedarf eines
Gießscheines, wenn er nicht einen Berechtigungsschein
als Gärtner nach Abs. 1 besitzt. Der Gießschein
berechtigt zum Gießen und Jäten, nicht aber zur
gewerbsmäßigen Grabanpflanzung; die Ausstellung des
Gießscheins ist alljährlich bis zum Ersten des Monats
April neu zu beantragen.
§ 22
Befahren der Friedhofswege
(1)
Auch den Inhabern von Berechtigungsscheinen ist
das

Befahren

der

Friedhofswege

mit
Kraftfahrzeugen nicht gestattet. Ausgenommen sind
Fahrzeuge von Bestattern zur Sarganlieferung.
(2)
Material und Werkzeug, insbesondere Grabmäler,
Steine, Pflanzen und Erde dürfen nur mit Handwagen
Schubkarren oder Fahrradanhängern gefahren werden.
(3)
Für Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern sind
die Verursacher haftbar; sie werden auf deren Kosten
von der Friedhofsverwaltung behoben.
§ 23
Abfuhr und Lagerung von Stoffen
(1)
Sand und Erdreich, die bei Errichtung von
Grabmälern sowie bei der Anpflanzung und Pflege von
Grabbeeten anfallen, sind vollständig von den
Grabstätten und deren Umgebung zu entfernen.
Gewerbetreibende dürfen die für Friedhofsbesucher
aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen.
(2)
Das Lagern von Grabmälern, sonstiger baulicher
Teile sowie von Sand, Erdreich und Pflanzen zwischen
den Gräbern, auf Rasenflächen und gärtnerischen
Anlagen ist nicht, auch nicht vorübergehend, gestattet.
(3)
Die Benutzung von Druckleitungen sowie das
Gießen mit Wasserschläuchen ist nicht gestattet.
IV. Schlußvorschriften
§ 24
Auflassung des Friedhofs
(1)
Die Friedhofsträgein kann den Friedhof für weitere
Beisetzungen schließen. Sie darf den Friedhof
entwidmen, wenn sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabrechte
entgegenstehen.
(2)
Aus wichtigem Grund ist die Friedhofsträgerin
berechtigt, den Friedhof für weitere Beisetzungen zu
schließen oder zu entwidmen, ohne an Ruhezeiten oder
Grabrechte gebunden zu sein. Leichname und Aschen,
bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden
im Falle der Inanspruchsnahme des Friedhofs für einen
anderen Zweck auf Kosten der Friedhofsträgerin
umgebettet.
(3)
Abs. 1 und 2 gelten für Teile des Friedhofs
entsprechend.
§ 25
Haftungsbeschränkung
Dier Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch
nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner
Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder
durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet
die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§ 26
Geltung sonstiger Rechtsvorschriften
(1)
Sonstige Rechtsvorschriften bleiben unberührt,
insbesondere das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli
2000, das Bestattungsgesetz vom 24. September 1970,
die

Verordnung

zur

Durchführung

des
Bestattungsgesetzes vom 9. Dezember 1970 sowie die
Verordnung der Stadt Nürnberg über das Leichenwesen
vom 2. Oktober 1991.
(2)
Soweit diese Satzung auf eine Grabmalordnung,
eine Grabpflegeordnung verweist, gilt bis zu deren Erlass
die Friedhofsordnung der Evang. Kirche Nürnberg-
Mögeldorf vom . . . . . . weiter und soweit diese keine
oder nur lückenhafte Regelungen enthält, die
Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg
vom 14. Sep. 1971, in der Fassung vom 6. Nov. 1984.
6
19. Nachtrag August 1993

§ 27
Verbot von Zuwendungen
Zuwendungen jeglicher Art dürfen von Bediensteten der
Friedhofsverwaltung, die an Bestattungen mitwirken,
weder gefordert noch angenommen werden.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Es ist ordnungswidrig
1.
ohne besondere Berechtigung Flächen und Wege
mit Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind
Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie
Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der
städtischen Bestattungsanstalt (§ 6 Abs. 4 Nr. 1)
2.
gewerbliche Grabpflegearbeiten an Sonn- oder
Feiertagen oder in der Nähe einer Trauer- oder
Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen (§ 6
Abs. 4 Nr. 3)
3.
Friedhofseinrichtungen zu beschmutzen oder zu
beschädigen (§ 6 Abs. 4 Nr. 6)
4.
Nischen zur Aufnahme von Urnen zu verändern, zu
öffnen oder Urnen aus Nischen zu entfernen (§ 14
Abs. 4)
5.
entgegen § 1 Abs. 1 der Grabmalordnung (Anlage
2) ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale
oder Grabmalteile zu errichten, zu restaurieren oder
Fundamente zu erstellen
6.
ohne Besitz eines Erlaubnisscheines Grabmäler,
Teile von Grabmälern oder Fundamente von
Grabmälern zu entfernen (§ 19 Abs. 4 S. 2)
(2)
Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten erfolgt
nach Maßgabe der hierzu von der Stadt Nürnberg
erlassenen Vorschriften.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Monat nach erfolgtem Hinweis
auf ihre Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Nürnberg in Kraft.³)
Anmerkungen:
1) Hier ist das Datum der Ausfertigung, d.h. der Unterzeichnung
der Urschrift der vom Kirchenvorstand beschlossenen Satzung
durch den Pfarramtsvorstand einzusetzen.
2) Hier ist jeweils die mit der Friedhofsverwaltung beauftragte
Stelle (z. B. Pfarramt, Kirchenpfleger usw.) einzusetzen
3) Gemäß Abs. 6 der Bekanntmachung über
Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen vom
27.10.1964 (KA?l S. 203) erfolgt die Bekanntmachung von
Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen nach
ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch Auflegung im
Pfarramt oder in einer sonstigen kirchlichen Dienststelle im
Bereich der Kirchengemeinde und gleichzeitiger Bekanntgabe
der Auflegung durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel der
politischen

Gemeinde

oder

durch

Hinweis

im
Bekanntmachungsteil einer Tageszeitung erfolgen. Es ist davon
auszugehen, daß die Bekanntgabe der Auflegung anstelle "der
Tafel" auch durch das Amtsblatt der politischen Gemeinde
erfolgen kann.
7

SondernutzungsGebS
230.711
Anlage 1 – Vergaberichtlinien
(§ 7 Absatz (1) der Satzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf)
§ 1 Grabnutzungsberechtigt sind Mitglieder einer AcK-Kirche, die ihren Wohnsitz in Mögeldorf, Laufamholz oder
Zerzabelshof innerhalb der Grenzen der jeweiligen evang.-luth. Kirchengemeinden haben.
§ 2 Mitglieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Mögeldorf, die ihr mindestens 10 Jahre lang angehört und zu
Lebzeiten kein Grabnutzungsrecht erworben haben, können beigesetzt werden, auch wenn das Nutzungsrecht
Angehörigen zukommt, die den Kriterien des § 1 nicht entsprechen.
§ 3 Bei einem verbleibenden Kontingent von 20 Erdgräbern oder 20 Urnennischen oder 10 Urnenerdgräbern sind
ausschließlich Mitglieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Mögeldorf für die jeweilige Grabart nutzungsberechtigt.
§ 4 Im denkmalgeschützten Friedhof laut Anlage 5 werden frei werdende Gräber ausschließlich im Todesfall und
ausschließlich an Mitglieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Mögeldorf, bzw. deren Partner vergeben, die
mindestens 10 Jahre lang ehrenamtlich oder hauptamtlich in der Gemeinde tätig waren und beide bis zu ihrem Ableben
Mitglieder in einer christlichen Kirche gewesen sind.
Anlage 2 - Grabpflegeordnung
(§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf)
§ 1
Einhaltung der Grabgröße
(1)
Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist das in der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Grabmaß
einzuhalten.
(2)
Es ist untersagt, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des
Grabes zu verändern.
§ 2
Grabhügel
(1)
Die Grabhügel dürfen nicht gewölbt sein und nicht schräg liegen.
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19. Nachtrag August 1993

(2)
Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass in einzelnen Friedhofsteilen Gräber keine Grabhügel erhalten und
die Grabfläche mit dem umgebenden Boden gleich hoch liegen muss.
(3)
Die Höhe des Grabhügels darf bei Erdgräbern 10 cm, bei Urnengräbern 5 cm nicht überschreiten.
§ 3
Bepflanzung
(1)
Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten unter Bevorzugung der bodendeckenden, niedrigen und
insbesondere der immergrünen ausdauernden Pflanzen, wobei die gegebenen Standort- und Bodenverhältnisse zu
berücksichtigen sind.
(2)
Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung Rücksicht zu nehmen.
(3)
Bäume und Sträucher (Gehölz) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenigen des Grabmals nicht
überschreiten wird. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen geschnitten
oder beseitigt werden. Gehölze gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.
(4)
Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 3 oder entgegen der Einzelanweisungen der
Friedhofsverwaltung gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Grabberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt
werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung beseitigen.
(5)
Bruchsteine, Findlinge und Tuffsteine dürfen nicht verwendet, Steingärten nicht angelegt werden.
§ 4
Umpflanzungen liegender Grabmale
Liegende Grabmale sollen mit niedrigem immergrünen Gewächsen umpflanzt werden.
§ 5
Vorlage von Zeichnungen über die Bepflanzung
Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass bei der gärtnerischen Erstanlage von größeren Grabstätten oder von
Grabstätten an besonderen Stellen vor der Anlage der Bepflanzung Zeichnungen in doppelter Fertigung im Maßstab
1:20 mit genauen Angaben über die geplante Bepflanzung eingereicht werden. Die Bepflanzung darf dann erst nach
Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden.
§ 6
Nicht erlaubter Grabschmuck
Es ist nicht erlaubt:
1.
Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen wie Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Papier, Wachs und sonstigen
Kunststoffen oder aus sonstigem Material an Gräbern anzubringen
2.
Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen, auf den Gräbern anzubringen
3.
Die Gräber mit Kies, Splitt oder anderem Steinmaterial zu bedecken
4.
Unpassende Gefäße, wie Konservendosen oder Einmachgläser auf den Gräbern oder Grabmälern aufzustellen.
§ 7
Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen
In den gärtnerisch angelegten Gemeinschaftsabteilungen (z.B. Ehrenfriedhöfe, Kriegsgräber, Reihenabteilungen) darf
zusätzlicher Grabschmuck nur in Form von Schnittblumen in Vasen, durch Aufstellung von Blumenschalen oder
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Niederlegung von kleinen Blumengebinden angebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die bestehende
Bepflanzung nicht beeinträchtigt oder zerstört wird.
§ 8
Sauberhalten der Gräber
Verwelkte Blumen und Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen.
§ 9
Ökologische Richtlinien
Die Friedhofsverwaltung legt Wert auf die Einhaltung ökologischer Richtlinien bei der Grab- und Friedhofspflege. Auf die
Richtlinien des Umweltamtes der Stadt Nürnberg wird verwiesen.
Anlage 3 – Grabmalordnung
(§ 18 der Satzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf)
§ 1
Genehmigungsverfahren
(1) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die
nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette
ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
Übereinkommens über das Verbot und unverzügli-
che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit der Internationalen Ar-
beitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft
getreten am 19. November 2000, hergestellt wur
den.
(2)
Der schriftlichen Genehmigung durch die
Bestattungsanstalt bedürfen:
1. die Errichtung, Änderung und Erneuerung von
Grabmalen und Grabmalteilen;
2. die Erstellung von Fundamenten;
3. die Restaurierung von unter Denkmalschutz
stehenden Grabmalen und Grabmalteilen.
(3) Der Genehmigungsantrag ist vom
Grabnutzungsberechtigten mit Formblatt der
Bestattungsanstalt zu
stellen. Ihm ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in
doppelter Fertigung beizufügen, aus der alle
Einzelheiten
einschließlich der technischen Angaben ersichtlich sein
müssen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem
Maßstab oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist vom
Grabnutzungsberechtigten und von einem durch die
Bestattungsanstalt nach § 34 BFS zugelassenen
Steinmetzbetrieb zu unterzeichnen. Auf dem Antrag zur
Genehmigung des Grabmales ist das Entgelt (einschl.
MwSt) anzugeben, das der Auftraggeber an den
Hersteller des Grabmales samt allem Zubehör und
allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten
tatsächlich zu entrichten hat. Ohne Angabe des Wertes
erfolgt die Ermittlung im Wege der Schätzung durch die
Bestattungsanstalt.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und
Auflagen versehen und von der Abnahme des
Grabmals in
der Werkstatt der Steinmetzfirmen vor der Aufstellung
abhängig gemacht werden. Sie erlischt innerhalb von 2
Jahren, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.
(5) Bei Verstoß gegen die Genehmigung kann diese
widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines
errichteten Grabmals angeordnet werden.
§ 2
Grabmalmaße
In den Abteilungen gelten folgende Maße:
1. für stehende Steine
a) auf Erdgräbern bei einer Grabtiefe von 2,40 m:
maximale Höhe 1,20 m (bisher 1,10), maximale
Breite 0,50 (bisher 0,40 m), Mindeststärke 0,18 m,
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19. Nachtrag August 1993

b) auf Sondererdgräbern in den Abteilungen F und G
maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 0,60 m,
Mindeststärke 0,18 m,
c) auf Sondererdgräbern und Urnensondererdgräbern
in den Abteilungen I und J: maximale Höhe 1,40 m,
maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m,
d) auf Urnenerdgräbern: maximale Höhe 0,90 m,
maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m;
2. für liegende Steine

a) auf einfachbreiten Erdgräbern:
Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,50 m,
maximale Länge 1,20 m,
b) auf doppelbreiten Erdgräbern:
Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,70 m,
maximale Länge 1,40 m;
3. für Liegeplatten auf allen Grabarten:
maximale Breite 0,50 m, Tiefe
0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; als Rundsteine bis
zum Höchstdurchmesser von 0,60 m.
4. Abdeckungen auf Urnenerdgräbern, welche die
Größe von Liegeplatten nach § 2.3 überschreiten,
müssen eine plastisch gestaltete
Oberflächenbearbeitung aufweisen. Die
Mindeststärke beträgt 0,12 m, die Höhe im
Randbereich maximal 0,05 m.
(2) Abweichungen von den genannten Maßen können
aus gestalterischen Gründen dann zugelassen werden,
wenn sich keine Nachteile daraus für den
Bestattungsbetrieb bzw. für die Ruhezeit ergeben.
§ 3
Material und Gestaltung
(1) Als Basismaterialien sind vorzugsweise Naturstein,
Holz oder Metall zugelassen; nicht zugelassen sind
Kunststeine sowie synthetische Materialien, Glas,
Porzellan und Emaille.
(2) Gegenstände, die gegen die Würde und Eigenart
des Friedhofes verstoßen, dürfen auf Grabmalen und
Beisetzungsstellen nicht angebracht werden, ebenso
wenig Portraits der Verstorbenen.
(3) Als feinster Bearbeitungsgrund wird zugelassen: für
die Vorderseite poliert, für die Rückseite und die Seitenflächen
matt bearbeitet, für die Abteiung O gilt: Als feinster
Bearbeitungsgrund wird ausschließlich matt bearbeitet
zugelassen.
(4) Unzulässig sind:
1. Anstriche an Steinen;
2. verputztes und unverputztes Mauerwerk;
3. Schriftplatten und Polituren, die das ruhige
Gesamtbildbeeinträchtigen;
4. Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit auf
fallenden Farben.
(5) Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind
nur Einfassungen aus Naturstein in dem selben Material
wie der Grabstein, 5 cm hoch und zwischen 8 cm
und 10 cm breit, zugelassen; sie dürfen nicht poliert
sein. In begründeten Fällen kann die Bestattungsanstalt
die Errichtung von Steinumrandungen ablehnen. Bei
Urnengräbern sind Steinumrandungen nicht zugelassen.
§ 4
Fundamente
Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmalen
sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden,
insbesondere die Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes
des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern.
§ 5
Aufstellen der Grabmale
(1) Die Genehmigung und das fertige Grabmal müssen
vor Beginn der Arbeiten im Friedhof der
Friedhofsverwaltung unaufgefordert vorgezeigt und
nach Beendigung der Arbeiten der Friedhofsverwaltung
ausgehändigt werden.
(2) Das Aufstellen von Grabmalen bei Frost ist nicht
zulässig.
§ 6
Arbeiten am Grabmal
Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von einem nach § 21
der Satzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde
Nürnberg-Mögeldorf zugelassenen Steinmetzbetrieb
ausgeführt werden. Das Entfernen von Grabmalen oder
Grabmalteilen ist der Friedhofsverwaltungrechtzeitig vor
dem Abtransport anzuzeigen.
§ 7
Wiederverwendung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet
werden, wenn die Bestattungsanstalt die Aufstellung
nach § 1 genehmigt hat.
(2) Soweit die Friedhofsverwaltung über ein Grabmal
verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner
Erhaltung die Neuvergabe eines Grabes von Auflagen
und Bedingungen abhängig machen.
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§8
Besondere Gestaltungsvorschriften für den
denkmalgeschützten Friedhof (Abteilung M und N)
um die Kirche St. Nikolaus und St. Ulrich (s. Anlage
4)
(1) Alle Grabsteine, die unter Einzeldenkmalschutz
stehen, sowie die darauf angebrachten Epitaphien
dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(2)
Bei der Neuerrichtung von Grabdenkmälern
dürfen ausschließlich liegende Steine verwendet
werden, Vorlegeplatten sind nicht zulässig.
Es gelten folgende Höchst- oder Mindestmaße:
Mindesthöhe 0,45 m, Breite 0,80 m, Länge 1,60 m;
(3)
Als Material werden ausschließlich Sandstein und
Muschelkalk sowie Epitaphien aus Bronze- oder
Messingguß zugelassen. Einzelbuchstabenschriften
und Vorplatten sind nicht zulässig.
(4)
Als feinster Bearbeitungsgrat wird zugelassen:
Matt geschliffen.
(5)
Nicht zugelassen ist das Anmalen von
Grabsteinen und das Ausmalen von Schriften und
Ornamenten mit auffallenden Farben.
(6)
Grabumrandungen aus Metall, Stein, Holz und
anderem Material sind nicht zugelassen.
(7)
Grablaternen dürfen eine Höhe von 20 cm nicht
überschreiten.
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19. Nachtrag August 1993

Anlage 4 – Übersichtsplan Friedhof Mögeldorf
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Anlage 5 –
Übersichtsplan denkmalgeschützter Friedhof
(Abteilung M und N)
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19. Nachtrag August 1993

Quelle

Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Mögeldorf

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