Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 18.11.2024, genehmigt am 27.11.2024, ausgefertigt am 02.12.2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster — Gebührenordnung
Grabgebührenübersicht
Sargbestattungen
| Leistung | Wahlgrab 1-stellig | Wahlgrab 2-stellig | Rasenwahlgrab 1-stellig | Rasenwahlgrab 2-stellig | Stauden-/Blumenwahlgrab 1-stellig | Stauden-/Blumenwahlgrab 2-stellig | Reihengrab bis 1,50 m | Reihengrab über 1,50 m | Jacoby Erde |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzungsgebühr | 1.475,00 € | 2.950,00 € | 1.475,00 € | 2.950,00 € | 1.475,00 € | 2.950,00 € | 815,00 € | 1.435,00 € | 1.475,00 € |
| Beerdigungsgebühr | 700,00 € | 700,00 € | 700,00 € | 700,00 € | 700,00 € | 700,00 € | 350,00 € | 700,00 € | 700,00 € |
| Graburkunde | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € | – | – | 22,50 € |
| Bodenbearbeitung | 140,00 € | 280,00 € | 140,00 € | 280,00 € | 140,00 € | 280,00 € | 115,00 € | 115,00 € | 140,00 € |
| Anlage & Pflege | – | – | 520,03 € | 1.040,06 € | 1.795,00 € | 3.590,00 € | 78,54 € | 346,29 € | 1.795,00 € |
| Gesamt | 2.337,50 € | 3.952,50 € | 2.857,53 € | 4.992,56 € | 4.132,50 € | 7.542,50 € | 1.243,54 € | 2.596,29 € | 4.132,50 € |
Pflanzspiegel in Staude: 275,60 €
Jährliche Gebühr: 11,02 €
| Sonstige Leistungen | Gebühr |
|---|---|
| Kapelle (Evangelische Kirchenmitglieder: frei) | 165,00 € |
| Organist A/B | 40,00 € |
| Organist sonst. | 35,00 € |
| Kühlung | 85,00 € |
| Kühlung über 72 Std./Tag | 15,00 € |
| Aufbahrung | 89,00 € |
| Trauerhalle Gadeland | 93,00 € |
Urnenbestattungen
| Leistung | Urnenwahlgrab 2-stellig | Urnenreihengrab | Stauden-Urnenwahlgrab 2-stellig | Anonymes Grab | Seelenfrieden | Themengärten 1-stellig (inkl. Grabplatte) | Jacoby Urne | Gemeinschaftsfeld Gadeland |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Nutzungsgebühr | 2.300,00 € | 870,00 € | 2.300,00 € | 933,00 € | 2.079,00 € | 2.275,00 € | 1.930,00 € | 2.275,00 € |
| Beerdigungsgebühr | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € | 320,00 € |
| Graburkunde | 22,50 € | – | 22,50 € | – | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € | 22,50 € |
| Bodenbearbeitung | 86,00 € | 43,00 € | 86,00 € | – | – | – | – | – |
| Anlage & Pflege | – | 138,04 € | 552,16 € | 138,04 € | – | – | – | – |
| Gesamt | 2.728,50 € | 1.371,04 € | 3.280,66 € | 1.391,04 € | 2.421,50 € | 2.617,50 € | 2.272,50 € | 2.617,50 € |
Pflanzspiegel in Staude: 199,17 €
Jährliche Gebühr: 9,96 €
| Sonstige Leistungen | Gebühr |
|---|---|
| Kapelle (Evangelische Kirchenmitglieder: frei) | 165,00 € |
| Organist A/B | 40,00 € |
| Organist sonst. | 35,00 € |
| Kühlung | 85,00 € |
| Kühlung über 72 Std./Tag | 15,00 € |
| Aufbahrung | 89,00 € |
| Trauerhalle Gadeland | 93,00 € |
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes in Neumünster (KGV)
Friedhöfe Neumünster
Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster hat am 18.11.2024 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung i. V. m. § 6 Absatz 1 Nr. 1 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes vom 9. Mai 2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes und ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
- 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- 3. Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
- 4. Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. IS. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
- 5. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- 6. Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
- 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | Reihengrabstätte für Särge bis 1,50 m für 15 Jahre | 815,00 Euro |
| 1. b) | Reihengrabstätte für Särge über 1,50 m für 25 Jahre | 1.435,00 Euro |
| 1. c) | Reihengrabstätte für Urnen für 20 Jahre | 870,00 Euro |
| 2. | Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite | 1.475,00 Euro |
| 3. | Rasen- und Stauden-Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite | 1.475,00 Euro |
| 4. | Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Urne | 1.150,00 Euro |
| 5. | Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für 20 Jahre je Urne | 2.079,00 Euro |
| 6. | Urnengrabstätte anonym | 933,00 Euro |
| 7. a) | in einer Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre: Urnengrabstätte-Themengärten je Grabbreite | 2.275,00 Euro |
| 7. b) | Urnengrabstätte-Jacobygarten, nur für Gildemitglieder je Grabbreite | 1.930,00 Euro |
Die Gebühr unter 5, 7a und 7b enthält das Anbringen und die Beschriftung einer Namensplatte.
- 8. Für Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht werden je Grabbreite und Jahr die halbe Nutzungsgebühr nach geltender Friedhofsgebührensatzung erhoben.
- 9. Wiedererwerb und Veränderung von Nutzungsrechten
a) Für jedem Jahr des Wiedererwerbs oder der Veränderung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 5, 7, 8 berechnet.
b) Angefangene Jahre werden monatsgenau berechnet.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten muss für mindestens 5 Jahre erfolgen. Im Falle einer Bestattung oder Beisetzung in der betreffenden Grabstätte ist eine Mindestverlängerung nicht erforderlich.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | die Ausstellung einer Graburkunde | 22,50 Euro |
| 2. | die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter | 27,00 Euro |
| 3. a) | die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 99,00 Euro |
| 3. b) | eines liegenden Grabmals | 68,00 Euro |
| 3. c) | Genehmigung einer Natursteinkante pro Grabbreite | 40,00 Euro |
| 4. | die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetriebenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 72,00 Euro |
| 5. | Anträge und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | 45,00 Euro |
| 6. | Genehmigung von sonstigen Anträgen | 40,00 Euro |
| 7. | Mahngebühren: Mahngebühr 1 | 4,50 Euro |
| 7. | Mahngebühr 2 | 4,50 Euro |
| 7. | Mahngebühr 3 | 4,50 Euro |
| 8. | Versand einer Urne | 60,00 Euro |
(3) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der überflüssigen Erde, dies sind
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. a) | für eine Erdbestattung: Sarge bis 1,50 m | 350,00 Euro |
| 1. b) | Sarge über 1,50 m | 700,00 Euro |
| 2. | für eine Urnenbeisetzung | 320,00 Euro |
| 3. | für nicht bestattungspflichtige Kinder auf dem Totgeburtensgraffeld | 148,00 Euro |
| 4. | für die Anfertigung einer Holzschalung (musl. Bestattung) | 365,00 Euro |
(4) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg, für 72 Stunden | 85,00 Euro |
| 1. | weitere 24 Stunden | 15,00 Euro |
| 2. | Gebühr für die Nutzung des Aufbahrungsraumes, incl. Dekoration | 89,00 Euro |
| 3. | Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, incl. Dekoration und Kerzen je Trauerfeier | 165,00 Euro |
| 4. | Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Gadeland | 93,00 Euro |
Für verstorbene Kirchenmitglieder der Ev.-Luth. Kirchen ist die Nutzung der Auferstehungskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei.
(5) Gebühr für die Bodenbearbeitung, Bodenaustausch, Grabstätte pflanzfertig herrichten, Einbau von Wesersandsteinkanten zu den Wegen hin)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Bodenbearbeitung Wahlgraber je Grabbreite | 140,00 Euro |
| 2. | Bodenbearbeitung Urnengrab | 43,00 Euro |
| 3. | Bodenbearbeitung Erd-Reihengrab | 115,00 Euro |
| 4. | Abräumen Blumenschmuck | 27,40 Euro |
(6) Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | die Ausgrabung einer Leiche | 2.415,00 Euro |
| 2. | die Ausgrabung einer Urne | 243,00 Euro |
| 3. | Urne anlasslich einer Erdbestattung ausgebettet und an gleicher Stelle wieder eingesetzt | 183,00 Euro |
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2012 außer Kraft.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter der Internetadresse
www.friedhof-neumuenster.de/friedhoefe/.
Auf die Bereitstellung der Satzung im Internet wird im Holsteinischen Courier unter „Amtliche Bekanntmachungen“ hingewiesen.
---
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats am 27.11.2024 des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein kirchenaufsichtlich genehmigt.
Neumünster, 02.12.2024
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster
(Vorsitzendes Mitglied)
(Kirchensiegel)
(Mitglied)
2. Friedhofssatzung Stand: 2008 (Friedhofssatzung beschlossen am 07.05.2008, in Kraft seit 18.06.2008) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster — Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster getragenen kirchlichen Friedhöfe
Friedhofssatzung Friedhofssatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster getragenen Friedhöfe. Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster hat auf der Grundlage des Artikels 15 (1) Buchstabe m der Nordelbischen Verfassung i.V.m. § 7 der Satzung des Kirchengemeindeverbandes und § 44 der Friedhofssatzung durch die Verbandsvertretung am 7. Mai 2008 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Gewissheit des Glaubens erhalten Arbeit und Ge staltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung. Friedhofssatzung Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 2 Verwaltung des Friedhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 3 Schließung und Entwidmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
II. Ordnungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 4 Öffnungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 6 Gewerbliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 7 Anmeldung der Bestattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 8 Särge und Urnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
§ 9 Ruhezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
IV. Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
§ 12 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
§ 13 Reihengrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 14 Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten . . . . . . . 18
§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten . . . . . 19
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten . . . . . . . . 20
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
Baumgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
§ 21 Registerführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
§ 22 Gestaltungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
§ 23 Wahlmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage
von Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Friedhofssatzung
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage
von Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung
von Grabmalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung
von Grabmalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 VI. Anlage und Pflege der Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
§ 28 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
§ 30 Vernachlässigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
§ 31 Umwelt- und Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
VII. Grabmale und bauliche Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
§ 32 Zustimmungserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
§ 34 Fundamentierung und Befestigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
§ 36 Unterhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
§ 37 Entfernung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale . . . . . . . . . . . 31
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
§ 39 Benutzung der Leichenräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
§ 40 Trauerfeiern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
IX. Haftung und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 41 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
§ 42 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
X. Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
§ 44 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Friedhofssatzung I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. (2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden aus Neumünster sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinden in Neumünster hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches der Kirchengemeinden aus Neumünster gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug in diesem Bereich wohnhaft waren. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher
Friedhofssatzung Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wich-tigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzuset-zende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorge-nommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einzie-hung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine Pietätsfrist von 3 Jahren vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind. Friedhofssatzung II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Roll-stühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge sowie Pkws mit Sondergeneh-migung – zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
Friedhofssatzung
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mit-gebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Fried-hofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreiben-de bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. (2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerks-rolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Gärtner und Gärtnerinnen von der Friedhofssatzung Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Fried-hofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers wider-rufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
Friedhofssatzung III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen recht-zeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Be-stattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Ent-sprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Friedhofssatzung (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbeklei-dung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Stein-särge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. Auf dem anonymen Urnenfeld sind Überurnen unzulässig.
§ 9 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr . . . . . . 15 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr . . . . . 20 Jahre, für Urnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
§ 10 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grab-hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Friedhofssatzung (3) Die bestatteten Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sons-tigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der einge-tragene Lebenspartner und die Verwandten 1. Grades des Verstorbenen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Auch anonyme Grabstätten gehören zu den Reihen-grabstätten. (3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kos-ten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden. Friedhofssatzung (7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbe-stimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszu-graben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung. (9) Ist das Herausnehmen einer Urne anlässlich der Bestattung einer Leiche erforderlich und wird diese Urne anschließend umgehend an derselben Stelle wieder beigesetzt, handelt es sich nicht um eine Umbettung.
Friedhofssatzung IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahl-gräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofs-verwaltung mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten, anonymes Urnengrabfeld.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glau-bensgemeinschaften angelegt werden. (6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
Grabstätten für Erdbestattungen
• bei einer Sarglänge bis 1,20 m
Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m Friedhofssatzung
• bei einer Sarglänge über 1,20 m
Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m
• Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Fried-hofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dieser Reihengrab-stätte dadurch nicht überschritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitrei-bung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
Friedhofssatzung (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofs-verwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr je Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Ange-hörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) die Eltern,
e) die Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder sowie
h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c, e und g bezeichneten Personen. (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsver-waltung.
§ 15 – Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 oder 40 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorge-sehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nut-zungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung und einen schriftlichen Hinweis bekannt gemacht. Friedhofssatzung (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nut-zungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16 – Eingeschränktes Nutzungsrecht
an Wahlgrabstätten (1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Wahlgrabstätten für Sargbestattungen vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 – Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach
§ 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an
diesen Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit (Mindestnutzungszeit 5 Jahre) verliehen werden.
c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahl-grabstätten.
d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die halbe Grab-nutzungsgebühr nach der jeweils für diese Grabstätte geltenden Fried-hofsgebührensatzung zu entrichten.
Friedhofssatzung
e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeit-raum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Be-legung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu ent-richten ist.
§ 17 – Übertragung oder Übergang von
Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach
§ 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen
bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vor-rang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. (3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Um-schreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestat-tungen nicht zulässig. Friedhofssatzung (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschrei-bung durch den Friedhofsträger. (6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
§ 18 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbe-legten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Aus-nahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 19 – Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
anonymes Urnengrabfeld (1) Urnenreihengrabstätten und Grabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Die Urnen auf dem anonymen Urnenfeld werden ohne Angehörige und anonym beigesetzt. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnen-wahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahl-grabstätten entsprechend.
Friedhofssatzung
§ 20 – Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal oder bringt auf jeder Grabstätte eine einheitliche Grabplatte an. Als Inschrift wer-den Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
§ 21 – Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topo-graphisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis. Friedhofssatzung V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 – Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 23 – Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt. (2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung weist auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unter-schrift, dass sie die geltenden Gestaltungsvorschriften anerkennt. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestat-tung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
Friedhofssatzung
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten (1) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benach-barte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes. (2) An Hauptwegen (über 2 m Breite) dürfen ausschließlich Kanten aus Weser sandstein eingebaut werden.
§ 25 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten (1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Staudenwahlgräber, Rasenwahlgräber, Urnengemeinschaftsanlagen und Reihengrabanlagen. (2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflan-zung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Die Anlage der Grabstätten führt ausschließlich die Friedhofsverwaltung durch. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung und Pflege der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden. (3) Nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Gehölze sowie Grab-gebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.. Friedhofssatzung
§ 26 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen (1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwen-det werden, die unter unfairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. (3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein. (4) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnah-men von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
§ 27 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen (1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Reihengrabanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen. (2) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden im jeweiligen Gestaltungs-plan dieser Anlagen aufgenommen.
Friedhofssatzung VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer halb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungs berechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nut-zungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Staudengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist. Friedhofssatzung
§ 29 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist grundsätzlich nicht gestattet. (2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 30 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer ange-messenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofs-verwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entspre-chende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen.
Friedhofssatzung In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwal-tung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 31 – Umwelt- und Naturschutz
Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen. Friedhofssatzung VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt ein-zureichen:
Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamen-tierung,
Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
Friedhofssatzung
§ 33 – Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§ 34 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverban-des des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Friedhofssatzung
§ 35 – Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, kön-nen sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. (2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemau-erter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Rege-lungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
§ 36 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Rei-hengrabstätten die Auftraggeberin oder der Auftraggeber des Grabmals, bei Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Steinmetzbetriebe beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen
Friedhofssatzung oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 37 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nut-zungsberechtigten entfernen zu lassen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberech-tigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 38 – Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als be-sondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsver-träge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten ver-pflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten. Friedhofssatzung VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39 – Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 40 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für Trauerfeiern stehen die Auferstehungskapelle auf dem Südfriedhof, die Christuskirche in Einfeld und die Erlöserkirche in Gadeland zur Ver-fügung. (4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
Friedhofssatzung IX. Haftung und Gebühren
§ 41 – Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonsti-ge Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrun-gen zu treffen.
§ 42 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Ge-bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Friedhofssatzung X. Schlussvorschriften
§ 43 – Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
(1) Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.01.40 über die für die kirchlichen Friedhöfe in Neumünster übliche Nutzungsdauer (25 bzw. 40 Jahre) hinaus verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte im Jahre 2000 er-loschen sind, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wurde.
§ 44 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Mai 1988 außer Kraft. Der Verbandsausschuss Vorsitzende: gez. Simone Bremer, Pastorin Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt.
- 1. Sie wurde von der Verbandsvertretung am 7. Mai 2008 beschlossen.
- 2. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Neumünster vom 5. Juni 2008 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die vorstehende Friedhofssatzung wurde mit vollem Wortlaut veröffentlicht im Holsteinischen Courier am 17. Juni 2008. Die Satzung tritt am 18. Juni 2008 in Kraft.
Gestaltung: www.eigenart.biz, Fotos: Kirchliche Friedhöfe Neumünster
Kirchliche Friedhöfe Neumünster Plöner Straße 130 24536 Neumünster www.friedhof-neumuenster.de
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neumünster?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neumünster mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neumünster (Schleswig-Holstein)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: