ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung
für die vom Ev.-Luth.
Kirchengemeinde­verband Neumünster
getragenen kirchlichen Friedhöfe

Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Neumünster getragenen Friedhöfe.
Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster hat auf der Grundlage
des Artikels 15 (1) Buchstabe m der Nordelbischen Verfassung i.V.m. § 7 der
Satzung des Kirchengemeindeverbandes und § 44 der Friedhofssatzung durch
die Verbandsvertretung am 7. Mai 2008 die nachstehende Friedhofssatzung
beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen
zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen
Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit
des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die
Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an
ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser
Gewissheit des Glaubens erhalten Arbeit und Ge­
stal­tung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

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Friedhofssatzung
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

§ 2 Verwaltung des Friedhofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

§ 3 Schließung und Entwidmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
II. Ordnungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

§ 4 Öffnungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

§ 6 Gewerbliche Arbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

§ 7 Anmeldung der Bestattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

§ 8 Särge und Urnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

§ 9 Ruhezeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
IV. Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

§ 12 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

§ 13 Reihengrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

§ 14 Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten . . . . . . . 18

§ 17 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten . . . . . 19

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten . . . . . . . . 20

§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte,
Baumgrabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

§ 21 Registerführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
V.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

§ 22 Gestaltungsgrundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

§ 23 Wahlmöglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage
von Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Friedhofssatzung
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§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage
von Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung
von Grabmalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung
von Grabmalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

§ 28 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

§ 29 Grabpflege, Grabschmuck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

§ 30 Vernachlässigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

§ 31 Umwelt- und Naturschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
VII. Grabmale und bauliche Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

§ 32 Zustimmungserfordernis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

§ 34 Fundamentierung und Befestigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

§ 36 Unterhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

§ 37 Entfernung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale . . . . . . . . . . . 31
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

§ 39 Benutzung der Leichenräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

§ 40 Trauerfeiern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
IX. Haftung und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

§ 41 Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

§ 42 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
X.
Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

§ 43 Übergangsregelung für alte Grabrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

§ 44 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

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Friedhofssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Neumünster getragenen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinden aus Neumünster
sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich
der Kirchengemeinden in Neumünster hatten oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des
Bereiches der Kirchengemeinden aus Neumünster gelebt haben (z. B. in
Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug in diesem
Bereich wohnhaft waren.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der
Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle
beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher

Friedhofssatzung
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Anla­gen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung
von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wich-
tigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte
nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzuset-
zende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die
noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte
ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorge-
nommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt,
haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen
gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie
Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten
möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einzie-
hung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der
Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der
Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird
erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine Pietätsfrist von 3 Jahren vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher
in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu
machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten
schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger
bekannt sind.

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Friedhofssatzung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten
für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen
zu verhalten.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Roll-
stühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden
benötigten und genehmigten Fahrzeuge sowie Pkws mit Sondergeneh-
migung – zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche
Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

Friedhofssatzung
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f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mit-
gebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu
betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint mitzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem
Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem
Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Fried-
hofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider
handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen
und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreiben-
de bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen
Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist auf Antrag
zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis ihrer fachlichen
Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerks-
rolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung
in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende
der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest
des vorläufigen Berufsausweises für Gärtner und Gärtnerinnen von der

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Friedhofssatzung
Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die
Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Fried-
hofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn
die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten
auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiter haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Dazu
haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem
Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers wider-
rufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung
gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder
die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

Friedhofssatzung
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III. Allgemeine
Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen recht-
zeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Be-
stattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und
Zeit der Bestattung fest.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag die
Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach
den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne
vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Ent-
sprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden
Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu
schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist,
nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit
des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung
der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge
müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

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Friedhofssatzung
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70
m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor
der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbeklei-
dung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Stein-
särge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die
luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biolo-
gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
Auf dem anonymen Urnenfeld sind Überurnen unzulässig.
§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Jahre,
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr . . . . . . 15 Jahre,
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr . . . . . 20 Jahre,
für Urnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben
und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grab-
hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch
mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Friedhofssatzung
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(3) Die bestatteten Särge müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sons-
tigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich
Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten
Person. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind
die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der einge-
tragene Lebenspartner und die Verwandten 1. Grades des Verstorbenen.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte
sind nicht zulässig. Auch anonyme Grabstätten gehören zu den Reihen-
grabstätten.
(3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Umbettung darf nur dann
erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1
Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kos-
ten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch
beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende
Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen
oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die
Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung
nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene
Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle
erneut beigesetzt. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können sie
auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

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Friedhofssatzung
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbe-
stimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszu-
graben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Ist das Herausnehmen einer Urne anlässlich der Bestattung einer Leiche
erforderlich und wird diese Urne anschließend umgehend an derselben
Stelle wieder beigesetzt, handelt es sich nicht um eine Umbettung.

Friedhofssatzung
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IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der
jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahl-
gräbern kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten
an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der
Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofs-
verwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
Reihengrabstätten,
Wahlgrabstätten,
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
Gemeinschaftsgrabstätten,
anonymes Urnengrabfeld.

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glau-
bensgemeinschaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

Grabstätten für Erdbestattungen

• bei einer Sarglänge bis 1,20 m

Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m

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Friedhofssatzung

• bei einer Sarglänge über 1,20 m

Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m

• Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 3 bis 5

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall
der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das
Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Fried-
hofsverwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung
einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine
Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dieser Reihengrab-
stätte dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate
vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden
Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer
oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde
verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren
ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in
der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet
werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitrei-
bung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos
durchgeführt worden ist.

Friedhofssatzung
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(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofs-
verwaltung kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung
einer Gebühr je Grabbreite ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm
oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Ange-
hörigen bestattet werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) die Ehegattin oder der Ehegatte,

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c) leibliche und adoptierte Kinder,

d) die Eltern,

e) die Geschwister,

f) Großeltern und

g) Enkelkinder sowie

h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter
c, e und g bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder
des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsver-
waltung.
§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 oder 40 Jahre, beginnend mit dem Tag der
Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte
Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorge-
sehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wird das
Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit
Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung
oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nut-
zungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung und einen schriftlichen
Hinweis bekannt gemacht.

18
Friedhofssatzung
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nut-
zungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar
für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der
jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht
an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Wahlgrabstätten für Sargbestattungen
vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 –
Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach
§ 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an
diesen Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die
Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung
in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung
von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig
nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht
umgewandelt wird.

b) Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für
eine kürzere Nutzungszeit (Mindestnutzungszeit 5 Jahre) verliehen
werden.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt,
an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne
beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung
die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahl-
grabstätten.

d) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die halbe Grab-
nutzungsgebühr nach der jeweils für diese Grabstätte geltenden Fried-
hofsgebührensatzung zu entrichten.

Friedhofssatzung
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e) Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe
c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeit-
raum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf
die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Be-
legung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu ent-
richten ist.
§ 17
Übertragung oder Übergang von
Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des
Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach
§ 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen
bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom
Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14
Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vor-
rang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs.
4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen
Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten
für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zu-
stimmung der Friedhofsverwaltung – einer anderen Person durch Vertrag
übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung
unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach
Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen
wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Um-
schreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann
versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich
nachgewiesen ist. Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestat-
tungen nicht zulässig.

20
Friedhofssatzung
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschrei-
bung durch den Friedhofsträger.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren
Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen
jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbe-
legten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Aus-
nahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein
Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 19
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
anonymes Urnengrabfeld
(1) Urnenreihengrabstätten und Grabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld
sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer
der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Die Urnen auf
dem anonymen Urnenfeld werden ohne Angehörige und anonym beigesetzt.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nut-
zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnen-
wahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten
für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahl-
grabstätten entsprechend.

Friedhofssatzung
21
§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten
oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet
werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit
ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung
errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal oder
bringt auf jeder Grabstätte eine einheitliche Grabplatte an. Als Inschrift wer-
den Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen
Person aufgenommen.
Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der
Grab­stätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
§ 21
Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topo-
graphisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register
der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.

22
Friedhofssatzung
V. Gestaltung der Grabstätten
und Grabmale
§ 22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und
an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des
kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 23
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24
und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(§§ 25 und 27) angelegt.
(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Die
Friedhofsverwaltung weist auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf
einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unter-
schrift, dass sie die geltenden Gestaltungsvorschriften anerkennt.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestat-
tung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung
der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als
Rechtsnachfolgerin über.

Friedhofssatzung
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§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benach-
barte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt
werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist
auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit
Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Alle
Bäume und Sträucher werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes.
(2) An Hauptwegen (über 2 m Breite) dürfen ausschließlich Kanten aus Weser­
sandstein eingebaut werden.
§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder:
Staudenwahlgräber, Rasenwahlgräber, Urnengemeinschaftsanlagen und
Reihengrabanlagen.
(2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflan-
zung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung
zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Die Anlage der
Grabstätten führt ausschließlich die Friedhofsverwaltung durch. Nähere
Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung und Pflege
der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere großwüchsige Gehölze sowie Grab-
gebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen
mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä..

24
Friedhofssatzung
§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes
Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwen-
det werden, die unter unfairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit
produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm,
über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende
Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus
Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstättenbreite
nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark
sein.
(4) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnah-
men von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer
künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder:
Reihengrabanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen.
(2) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden im jeweiligen Gestaltungs-
plan dieser Anlagen aufgenommen.

Friedhofssatzung
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VI. Anlage und Pflege
der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder
nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen
Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet.
Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder
die Friedhofsverwaltung oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder
einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung
erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die
Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder
zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten
zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer­
halb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungs­
berechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nut-
zungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung
der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Staudengrabanlage
bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die
die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt,
soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

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Friedhofssatzung
§ 29
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln
sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung
von Grabmalen ist grundsätzlich nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere
in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und
Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme
von Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 30
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind
die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer ange-
messenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter
Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können
Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt,
eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofs-
verwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten
in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung
einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch
einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu
bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entspre-
chende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate
befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen
sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die
sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen.

Friedhofssatzung
27
In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal
und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt
des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwal-
tung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu
einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 31
Umwelt- und Naturschutz
Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes
Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof
Rechnung zu tragen.

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Friedhofssatzung
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung
oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch
die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu
stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt ein-
zureichen:

Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamen-
tierung,

Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole
unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner
Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5
oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte
verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer
Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-
hofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

Friedhofssatzung
29
§ 33
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der
genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung
vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag
und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die
Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung
nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des
Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
§ 34
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner-
kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen,
dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte
Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverban-
des des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für
das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

30
Friedhofssatzung
§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, kön-
nen sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder
gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemau-
erter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Rege-
lungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten
freigehalten wird.
§ 36
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für
alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Rei-
hengrabstätten die Auftraggeberin oder der Auftraggeber des Grabmals,
bei Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene
Steinmetzbetriebe beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die
Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten
der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine
unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine
Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-
teln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch
ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne
vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen
oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen
erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht,
so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen

Friedhofssatzung
31
oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die
Verantwortlichen zu tragen.
§ 37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nut-
zungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung
entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des
Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nut-
zungsberechtigten entfernen zu lassen, soweit es sich nicht um Grabmale
nach § 38 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach
Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die
Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberech-
tigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige
bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche
Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt
werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten
herangezogen werden.
§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als be-
sondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die
Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten
Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und
sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten
werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsver-
träge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten ver-
pflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

32
Friedhofssatzung
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.
Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können
die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen.
Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig
zu schließen.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen,
werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt.
Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges
bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
§ 40
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das
christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an
einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für Trauerfeiern stehen die Auferstehungskapelle auf dem Südfriedhof,
die Christuskirche in Einfeld und die Erlöserkirche in Gadeland zur Ver-
fügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden,
wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat
oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

Friedhofssatzung
33
IX. Haftung und Gebühren
§ 41
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen
oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonsti-
ge Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie
nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden,
die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrun-
gen zu treffen.
§ 42
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Ge-
bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

34
Friedhofssatzung
X. Schlussvorschriften
§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
(1) Grabnutzungsrechte, die vor dem 01.01.40 über die für die kirchlichen 
Friedhöfe in Neumünster übliche Nutzungsdauer (25 bzw. 40 Jahre)
hinaus verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser
Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte im Jahre 2000 er-
loschen sind, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig
vorgenommen wurde.
§ 44
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Mai 1988 außer Kraft.
Der Verbandsausschuss
Vorsitzende: gez. Simone Bremer, Pastorin
Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt.
1. Sie wurde von der Verbandsvertretung am 7. Mai 2008 beschlossen.
2. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises
Neumünster vom 5. Juni 2008 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde mit vollem Wortlaut veröffentlicht
im Holsteinischen Courier am 17. Juni 2008.
Die Satzung tritt am 18. Juni 2008 in Kraft.

Gestaltung: www.eigenart.biz, Fotos: Kirchliche Friedhöfe Neumünster

Kirchliche Friedhöfe Neumünster
Plöner Straße 130
24536 Neumünster
www.friedhof-neumuenster.de

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes
in Neumünster (KGV)

Friedhöfe
Neumünster

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster hat
am 18.11.2024 aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung i. V. m. § 6 Absatz 1 Nr. 1 der
Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes vom 9. Mai 2016 folgende
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes und ihrer Anlagen und
Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren
nach dieser Gebührensatzung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag
der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen
zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

# § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
3. Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
4. Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. IS. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
5. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
6. Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

1

# § 4

# Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

# § 5

# Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

# § 6

# Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

1. Reihengrabstätte a) für Säre bis 1,50 m für 15 Jahre 815,00 Euro
b) für Säre über 1,50 m für 25 Jahre 1.435,00 Euro
c) für Urnen für 20 Jahre 870,00 Euro
2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite 1.475,00 Euro
3. Rasen- und Stauden - Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite 1.475,00 Euro
4. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Urne 1.150,00 Euro
5. Urnenwahlgrabstätte in besonderer Lage für 20 Jahre je Urne 2.079,00 Euro
6. Urnengrabstätte anonym 933,00 Euro
7. in einer Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre: a) Urnengrabstätte-Themengärten je Grabbreite 2.275,00 Euro
b) Urnengrabstätte-Jacobygarten, nur für Gildemitglieder je Grabbreite 1.930,00 Euro

Die Gebühr unter 5, 7a und 7b enthält das Anbringen und die Beschriftung einer Namensplatte

2

8. Für Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht werden je Grabbreite und Jahr die halbe Nutzungsgebühr nach geltender Friedhofsgebührensatzung erhoben.
9. Wiedererwerb und Veränderung von Nutzungsrechten

a) Für jedem Jahr des Wiedererwerbs oder der Veränderung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 5, 7, 8 berechnet.
b) Angefangene Jahre werden monatsgenau berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten muss für mindestens 5 Jahre erfolgen. Im Falle einer Bestattung oder Beisetzung in der betreffenden Grabstätte ist eine Mindestverlängerung nicht erforderlich.

(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für

1. die Ausstellung einer Graburkunde 22,50 Euro
2. die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter 27,00 Euro
3. die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung

a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit 99,00 Euro
b) eines liegenden Grabmals 68,00 Euro
c) Genehmigung einer Natursteinkante pro Grabbreite 40,00 Euro

4. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetriebenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung 72,00 Euro
5. Anträge und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung 45,00 Euro
6. Genehmigung von sonstigen Anträgen 40,00 Euro
7. Mahngebühren

Mahngebühr 1 4,50 Euro
Mahngebühr 2 4,50 Euro
Mahngebühr 3 4,50 Euro

8. Versand einer Urne 60,00 Euro

(3) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der überflüssigen Erde, dies sind

1. für eine Erdbestattung

a) Sarge bis 1,50 m 350,00 Euro
b) Sarge über 1,50 m 700,00 Euro

3

2. für eine Urnenbeisetzung 320,00 Euro
3. für nicht bestattungspflichtige Kinder auf dem Totgeburtensgraffeld 148,00 Euro
4. für die Anfertigung einer Holzschalung (musl. Bestattung) 365,00 Euro

# (4) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben

1. für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg, für 72 Stunden 85,00 Euro
weitere 24 Stunden 15,00 Euro
2. Gebühr für die Nutzung des Aufbahrungsraumes, incl. Dekoration 89,00 Euro
3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, incl. Dekoration und Kerzen je Trauerfeier 165,00 Euro
4. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle Gadeland 93,00 Euro

Für verstorbene Kirchenmitglieder der Ev.-Luth. Kirchen ist die Nutzung der Auferstehungskapelle als kirchlicher Raum gebührenfrei.

# (5) Gebühr für die Bodenbearbeitung, Bodenaustausch, Grabstätte pflanzfertig herrichten, Einbau von Wesersandsteinkanten zu den Wegen hin)

1. Bodenbearbeitung Wahlgraber je Grabbreite 140,00 Euro
2. Bodenbearbeitung Urnengrab 43,00 Euro
3. Bodenbearbeitung Erd-Reihengrab 115,00 Euro
4. Abräumen Blumenschmuck 27,40 Euro

# (6) Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für

1. die Ausgrabung einer Leiche 2.415,00 Euro
2. die Ausgrabung einer Urne 243,00 Euro
3. Urne anlasslich einer Erdbestattung ausgebettet und an gleicher Stelle wieder eingesetzt 183,00 Euro

# § 7
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# § 8
Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2012 außer Kraft.

4

Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Internet unter der Internetadresse

www.friedhof-neumuenster.de/friedhoefe/.

Auf die Bereitstellung der Satzung im Internet wird im Holsteinischen Courier unter „Amtliche Bekanntmachungen“ hingewiesen.

*

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats am 27.11.2024 des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein kirchenaufsichtlich genehmigt.

Neumünster, 02.12.2024

Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Neumünster

(Vorsitzendes Mitglied)

(Kirchensiegel)

(Mitglied)

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Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Neumünster

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