Friedhofsgebühren Aukrug 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Aukrug · Schleswig-Holstein · PLZ 24613

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf — Gebührenordnung

Friedhofssatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aukrug

Nach Artikel 25 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland hat der Kirchenvorstand der Ev. Luth. Kirchengemeinde Aukrug in der Sitzung am 19.04.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeitsen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schlieben der Graber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Nutzungsrecht von Wahlgrabstätten

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

§ 20 Registerfuhrung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 22 Wahlmöglichkeit

§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften fur die Errichtung von Grabmalen

§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften fur die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

§ 27 Grabpflege, Grabschmuck

§ 28 Vernachlässigung

§ 29 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30 Zustimmungserfordernis

§ 31 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Instandhaltung

§ 34 Entfernung

§ 35 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume

§ 37 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung

§ 39 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 40 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) These Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aukrug getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Höhe. (2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Ferner konnen Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Die Bestattung von Totgeborenen ist auf dem Friedhof möglich.

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. (3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen. (4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetriebenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3

Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schliebung ist möglich. (2) Nach Anordnung der Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen)dürfen nur noch für eine naher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Veränderung der Nutzungsrechte ist ledigious zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Soweit durch die Schliebung das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat die grabnutzungsberechtigte Person Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstände für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfrei Umbettung der bestatteten Person. Die nutzungsberechtigte Person wird nach der Umbettung umgehend informiert. (4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sãmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (6) Die Ersatzgrabstände nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (7) Die Schliebung, Entwidmung und Einziehung sind amtlichbekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außer dem die nutzungsberechtigte Person schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschrift der Friedhofsverwaltung besteht ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes angemessen zu verhalten und Auberungen, die sich in verletzender und nicht wertschatzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen. Es darf niemand gefahrdet, geschädigt oder belastigt werden. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstuhl, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge – zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint mitzuführen,

j) Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden.

k) berauschende Mittel zu konsumieren.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und ihrer Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß §19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl - I

S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über einer vergleichbaren Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und

b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

  1. 1. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
  2. 2. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
  3. 3. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeit durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
  4. 4. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu setzen.
  5. 5. (7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
  6. 6. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen beim Friedhofsträger anzumelden. Wirde eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattungen in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden. (2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglich. Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, sodass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge sollen hochstens 2,05m lang, im Mittelmaß 0,70m hoch und 0,70m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltungrechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen. (4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend. (5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9

Ruhezeit

Die allgemeine Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre

Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

Die allgemeine Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Friedhofsträger einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettungarf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Antikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz zur Totenruhe hervorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch geschädigten Nachbargrabstätte und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses konnen Sarg oder Urne in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- und Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Eine Beisetzung in einer anderen Grabstände bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen. (9) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behörlicher oder richterlicher Anordnung. (10) Das Herausnehmen von Urnen anländlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urne in derselben Grabstände stellt keine Umbettung und Störung der Totenruhe dar.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstände bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweiligen Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstände wird die Befugnis verliehen, die Grabstände nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstände. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabständen zu sorgen. (2) Rechte an einer Grabstände werden in der Regel im Todesfall verliehen. Es besteht die Möglichkeit, schon zu Lebzeiten, ein Grab zu erwerben. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die nutzungsberechtigte Person hat jeder Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten mit Namensplatte

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlagen

f) Baum- und Naturgrabstätten

e) anonyme Grabstände

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Grabstätten für Erdbestattungen

  • bei einer Sarglänge bis 120 cm: Länge 150cm, Breite 100cm
  • bei einer Sarglänge über 120 cm: Länge 250cm, Breite 110cm

b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c) bis f)

  • Reihengrabstätten:

Länge 50 cm, Breite 50cm

  • Wahlgrabstätten:

Länge 50 cm, Breite 50cm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.

§13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht übersritten wird. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung der Friedhofsgebühren ihre Gültigkeit. (3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100cm oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. (4) In einer Wahlgrabstätte)dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

a) der Ehegatte oder die Ehegattin

b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragenen Lebenspartner

c) leibliche und adoptierte Kinder

d) die Eltern,

e) die Geschwister

f) GroBELtern und

g) Enkelkinder sowie

h) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter c,e und g bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.

§ 15

Nutzungszeit der Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstände gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlangert oder wiedererworben werden. Bei einer Verlängerung ist von mindestens 5 Jahren auszugehen. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. (2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Veränderung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstände oder durch Anschreiben der nutzungsberechtigten Personbekanntgemacht. Nach dem Erlöschen kann der Friedhofsträger uneingeschränkt über die Grabstände verfügen. (3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern, undzar für alle Grabbreiten der Grabstände. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung. Eine Verkleinerung der Grabstände ist in einigen Fällen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 16

Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach §14 Absatz 4 Satz 2 mit denen oder dessen Zustimmung übertragen werden. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.

(3) Die nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen. (4) Diejenige Person, die das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihrem Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. (5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 17

Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Wenn es für den Friedhofsträger sinnvoll ist, können bei einer Veränderung oder einem Wiedererwerb der Grabstände abgelaufenen Grabbreiten abgegeben werden. Darüber entscheidet der Friedhofsträger. (2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstände ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstände noch mit Ruhezeiten versehen ist.

§ 18

Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Umen. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 19

Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätte für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.

§ 20

Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chronologisches Bestattungs-Register der bestatteten Personen. Die Führung erfolgt mittels elektronischer Datenverarbeitung.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §23, § 24, §25 und § 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Gestaltungsplan) – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gehsamtanlage gewahrt wird.

§ 22

Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§23) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§25) angelegt. (2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu konnen. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstände geltenenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts Goes die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen. (2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. (3) Zugelassen sind Grabeinfassungen aus Naturstein.

Nicht zugelassen sind:

a) Schrittplatten und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff

b) Grababdeckungen und -teilabdeckungen mit Naturstein (z. B. Kieselsteine) Beton, Terrazzo, Bitumpappe, Folie, Kunststoff o.ä.

c) Anpflanzung von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Es sollen keine importierten Grabmale verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind. (2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100cm Höhe 15cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist. (3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12cm stark sein. (4) Die Inschrift darf keine Wörter oder Symbole enthalten, die laut Definition unter den Begriff Volksverhetzung fallen, Personen anderer Nationalität oder Religionszugehörigkeit denunzieren oder beleidigen oder in anderer Weise anstößig sind.

§ 25

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt. (2) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.

(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.

(4) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten (in Stelenform): 0.30 bis 0.40qm

b) auf eistelligen Wahlgrabstätten bei einer äußeren Breite von 50cm: 0,40 bis 0,60qm

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: 0,50 bis 0,90 qm

d) auf Wahlgrabstätten ab 3m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonderss festzulegenden Abmessung.

(6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten (nur liegende Grabmale) bis 0,12qm

b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 bis 0,45 m

(7) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst-Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(8) Soweit es im Rahmen der Gestaltung vertretbar ist, konnen Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. (9) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 26

Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie konnen entweder die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgartner/innen damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstände und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstände steht ihren jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, starkwuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen, verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung. (5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlangern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, sowieit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.

§ 27

Grabpflege, Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet. (2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, *\text{dürfen} nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. LED-Grablichter *\text{dürfen} nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen. (3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 28

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschrifsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die verantwortlichen nichtbekannt oder nicht zu ermitteln, genugt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen. (2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätten unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nichtbekannt oder zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanmtmachung sowie ein

erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 29

Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 30

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten. (2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.

b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Banke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 31

Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen wird. (2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach 30 Absatz 3 entsprechend.

§ 32

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 33

Instandhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetriebenden beseitigen zu halten. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält die verantwortliche Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen halten. Sind die Verantwortlichen nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstände oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. (3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die verantwortliche Person das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzufahren. Die verantwortliche Person erhält danach eine Aufforderung, die Grabstände oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 34

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal (inklusive Fundament) bzw. eine sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen setzen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers über. Diese kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstände entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. (3) Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich ohne Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entscheidigung erfolgt nicht.

§ 35

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zuactualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstände erhalten werden. (2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 konnen Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36

Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. (3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 37

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen auf dem Friedhof vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (3) Für die kirchlichen Trauerfeiern verstorbener Glieder/innen der evangelischen Kirche im Bereich der Nordkirche und verstorbener Glieder/innen einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche zur Verfügung. (4) Das Aufstellen des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche ein Aufstellen des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 38

Haftung

(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstigen Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere, sowie witterungsbedingte Boden-/ und Steinabsenkungen hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen, sowie Schadensersatz zu leisten.

§ 39

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben

X. Schlussvorschriften

§ 40

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.02.2012 außer Kraft.

Nortorf, den 19.04.2022

Ev.- Luth. Kirchengemeinde Nortorf -Der Kirchengemeinderat-

Vorsitzendes Mitglied

Mitglied

Bekanntmachungshinweis: Vorstehende Friedhofssatzung wurde

  1. 1. Vom Kirchengemeinderat beschlossen am 19.04.2022
  2. 2. Vom Verwaltungsleiter kirchenaufsichtlich genehmigt am 10.5.2022
  3. 3. Veröffentlicht am 19.5.22 in der Landeszeitung am 19.5.22 auf der Homepage kkre.de/Friedhöfe am öffentlich ausgelegt im Kirchenbüro der Kirchengemeinde Aukrug

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckentörde Kirchenkreisverwaltung

Verwaltungsleitung

Rendsburg, 10.5.22

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf — Gebührenordnung

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Aukrug der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nortorf hat am 19.11.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern. (4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu. (5) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. (6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

ID 699.425

(7) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5

Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Gebührentarif

I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

  1. 1. Reihengrabstätte

a) für Särge in Rasenlage für 30 Jahre 1.350,00 €

b) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre 165,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätte

a) für Särge für 30 Jahre je Grabbreite 1.200,00 €

b) Verlangerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 40,00 €

c) für Särge für 30 Jahre je Grabbreite in Rasenlage 1.800,00 €

d) Verlangerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 60,00 €

e) Umwandlung in Rasen pro Grabbreite und Jahr (für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer zu entrichten) 20,00 €

f) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre 165,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten

a. Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre 880,00 € b. Verlängerung Urnenwahl 44,00 € c. Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre in Rasen 1.100,00 € d. Verlängerung Urnenwahl in Rasen 55,00 €

  1. 4. Urnenreihengrabstätte mit Namensplatte

a. für 1 Urne für 20 Jahre

1.500,00 €

  1. 5. Gemeinschaftsgrabanlagen

a) für 1 Urne für 20 Jahre

950,00 €

b) für die Bestattung einer Urne über das Ordnungsamt lt. Sondervereinbarung für BürgerInnen der Gemeinde Aukrug

300,00 €

  1. 6. Baum- / Naturbeisetzung

a) Baum- und Naturbeisetzung für 1 Urne für 20 Jahre

1.300,00 €

b) Verlängerung pro Jahr

65,00 €

c) Baum- und Naturbeisetzung für 2 Urnen für 20 Jahre

2.600,00 €

d) Verlängerung pro Jahr

130,00 €

e) Inschrift Allutafel

nach Aufwand

  1. 7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2. , 3. und 6. berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung

20,00 €

  1. 2. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung seiner Standsicherheit

a) liegendes Grabmal

35,00 €

b) stehendes Grabmal

110,00 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

  1. 1. für eine Erdbestattung

Särge bis 1,20 m

415,00 €

Särge über 1,20 m

690,00 €

  1. 2. für eine Urnenbeisetzung

210,00 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen

a) liegendes Grabmal

50,00 €

b) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis 0,4 m²

100,00 €

c) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis 0,9 m²

130,00 €

d) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von über 0,9 m²

nach Aufwand

V. Gebühren für Ausgrabungen

  1. 1. Für die Ausgrabung eines Sarges 3.200,00 €
  2. 2. Für die Ausgrabung einer Urne 550,00 €

VI. Grabpflege und Erdarbeiten

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.04.2021 außer Kraft.

*

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.

Nortorf, den 20. NOV. 2024

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf -Der Kirchengemeinderat-

Vorsitz Mitglied

Kirchenaufsichtlich genehmigt

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde Kirchenkreisverwaltung

Verwaltungsleitung

Rendsburg, 06.12.24

Bekanntmachungshinweis:

Vorstehende Friedhofssatzung wurde

  1. 1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 19.11.24
  2. 2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltung kirchenaufsichtlich genehmigt

am 06.12.24

  1. 3. veröffentlicht

am 14.1.25 in der Landeszeitung

am 14.1.25 auf der homepage www.kkre.de/Friedhöfe

am 14.1.25 öffentlich ausgelegt im Kirchenbüro

der Kirchengemeinde Nortorf und Aukrug

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Aukrug:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: