ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof Aukrug der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nortorf hat am 19.11.2024 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i. V. m. § 39 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

# § 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Diese wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich besteht gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist davon die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe dazu.
(5) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gultig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18.Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

ID 699.425

(7) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung
rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

# § 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

# § 6
Gebührentarif

I. Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

1. Reihengrabstätte

a) für Särge in Rasenlage für 30 Jahre 1.350,00 €
b) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre 165,00 €

2. Wahlgrabstätte

a) für Särge für 30 Jahre je Grabbreite 1.200,00 €
b) Verlangerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 40,00 €
c) für Särge für 30 Jahre je Grabbreite in Rasenlage 1.800,00 €
d) Verlangerungsgebühr pro Jahr und Grabbreite 60,00 €
e) Umwandlung in Rasen pro Grabbreite und Jahr (für die gesamte verbleibende Nutzungsdauer zu entrichten) 20,00 €
f) zusätzliche Belegung mit einer Urne für 20 Jahre 165,00 €

3. Urnenwahlgrabstätten

a. Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre 880,00 €
b. Verlängerung Urnenwahl 44,00 €
c. Urnenwahlgrabstätten für bis zu 2 Urnen für 20 Jahre in Rasen 1.100,00 €
d. Verlängerung Urnenwahl in Rasen 55,00 €

4. Urnenreihengrabstätte mit Namensplatte

a. für 1 Urne für 20 Jahre

1.500,00 €

5. Gemeinschaftsgrabanlagen

a) für 1 Urne für 20 Jahre

950,00 €

b) für die Bestattung einer Urne über das Ordnungsamt lt. Sondervereinbarung für BürgerInnen der Gemeinde Aukrug

300,00 €

6. Baum- / Naturbeisetzung

a) Baum- und Naturbeisetzung für 1 Urne für 20 Jahre

1.300,00 €

b) Verlängerung pro Jahr

65,00 €

c) Baum- und Naturbeisetzung für 2 Urnen für 20 Jahre

2.600,00 €

d) Verlängerung pro Jahr

130,00 €

e) Inschrift Allutafel

nach Aufwand

7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2. , 3. und 6. berechnet.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

# II. Verwaltungsgebühren

1. Für die Ausstellung und Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung

20,00 €

2. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals sowie die laufende Überwachung seiner Standsicherheit

a) liegendes Grabmal

35,00 €

b) stehendes Grabmal

110,00 €

# III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde

1. für eine Erdbestattung

Särge bis 1,20 m

415,00 €

Särge über 1,20 m

690,00 €

2. für eine Urnenbeisetzung

210,00 €

# IV. Sonstige Gebühren

1. Gebühr für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen

a) liegendes Grabmal

50,00 €

b) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis 0,4 m²

100,00 €

c) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von bis 0,9 m²

130,00 €

d) stehendes Grabmal einschl. Fundament mit einer Ansichtsfläche von über 0,9 m²

nach Aufwand

# **V. Gebühren für Ausgrabungen**

1. Für die Ausgrabung eines Sarges 3.200,00 €
2. Für die Ausgrabung einer Urne 550,00 €

# **VI. Grabpflege und Erdarbeiten**

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.

# **§ 7**
**Zusätzliche Leistungen**

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# **§ 8**
**Schlussbestimmungen**

1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am **Tage nach Ihrer amtlichen Bekanntmachung** in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.04.2021 außer Kraft.

*

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt.

Nortorf, den 20. NOV. 2024

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf
-Der Kirchengemeinderat-

Vorsitz
Mitglied

# **Kirchenaufsichtlich genehmigt**

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde
Kirchenkreisverwaltung

Verwaltungsleitung

Rendsburg, 06.12.24

# Bekanntmachungshinweis:

Vorstehende Friedhofssatzung wurde

1. vom Kirchengemeinderat beschlossen am 19.11.24
2. vom Verwaltungsleiter der Kirchenkreisverwaltung kirchenaufsichtlich genehmigt

am 06.12.24

3. veröffentlicht

am 14.1.25 in der Landeszeitung

am 14.1.25 auf der homepage www.kkre.de/Friedhöfe

am 14.1.25 öffentlich ausgelegt im Kirchenbüro

der Kirchengemeinde Nortorf und Aukrug

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Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf

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