Friedhofsgebühren Meezen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Meezen · Schleswig-Holstein · PLZ 24594

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den RuheForst Aukrug-Waldhütten in der Gemeinde Meezen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 566), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Alternative 2 und 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zuletzt geänderten Fassung vom 25. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 566) und des § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) in der zuletzt geänderten Fassung vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 162) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Meezen vom 01. März 2022 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs RuheForst Aukrug-Waldhütten und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuld

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. (2) Die Gebühren werden innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. (5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 5 – Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6 – Gebührentarif

(1) Die Gebühren für die Nutzung der Begräbnisstätten (RuheBiotope) richten sich nach deren Bewertung u.a. anhand der Kriterien der Lage des RuheBiotopes sowie der direkten und angrenzenden Naturelementen. Die Einstufung erfolgt in vier Wertungsstufen (WS): WS I durchschnittliche Naturausstattung und Lage WS II gehobene Naturausstattung und Lage WS III sehr gute Naturausstattung und Lage WS IV herausragende Naturausstattung und Lage Die Begräbnisstätten werden dabei auch als RuheBiotope für Einzelpersonen, für Familien oder im Leben entsprechend verbundener Personen oder als solche für die Bestattung von Einzelpersonen eingeteilt. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Sie beträgt:

a) bei Nutzung eines RuheBiotops als Ruhestätte für eine Einzelperson oder bei Nutzung eines RuheBiotops als Ruhestätte für Familien oder im Leben entsprechend verbundener Personen mit insgesamt bis zu maximal 12 Begräbnisstätten: Wertungsstufe: Gebühr in €: WS I 3.500,00 € WS II 5.300,00 € WS III 6.400,00 € WS IV 9.600,00 €

b) bei Nutzung einer Begräbnisstätte in einem RuheBiotop mit insgesamt bis zu 18 Begräbnisstätten (Gebühr pro Person): Wertungsstufe: Gebühr in €: WS I 590,00 € WS II 890,00 € WS III 1.090,00 € WS IV 1.890,00 € Die Gebühren berechnen sich für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für die einmalige Belegung je einer Begräbnisstätte im RuheBiotop gemäß den weiteren Bestimmungen der Friedhofsatzung der Gemeinde Meezen für den RuheForst. Endet die Nutzungsdauer vor Ablauf des Jahres 2120, so kann die Grabstätte bis zu diesem Zeitpunkt nutzungsgebührenfrei weitergenutzt werden. (2) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (3) Gebühren für die Bestattung

a) Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Beisetzungsgebühr erhoben in Höhe von 300,00 €

b) Für die Beisetzung an Samstagen wird zusätzlich eine Gebühr erhoben von 100,00 € (4) Sonstige Gebühren

a) Für die Anforderung der Urne sowie die Erstellung der Beisetzungs-bestätigung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von jeweils 25,00 €

b) für die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abführ- und versiegelbaren Urne werden Gebühren festgesetzt in Höhe von 50,00 €.

c) für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes nach § 16 der Friedhofssatzung werden Gebühren festgesetzt in Höhe von 20,00 €.

§ 7 – Schlussbestimmungen

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung für den RuheForst Aukrug-Waldhütten in der Gemeinde Meezen vom 26.07.2021 außer Kraft.

Meezen, den 03.05.2022

gez.

(L.S.)

Dietrich Ebeling (Bürgermeister)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.05.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung für den RuheForst Aukrug-Waldhütten in der Gemeinde Meezen (Friedhofssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) und des § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Meezen vom 08. Juni 2021 folgende Satzung erlassen:

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Gemeinde Meezen getragenen Friedhof Ruheforst Aukrug-Waldhütten. Der Friedhof befindet sich auf den Teilflächen der Gemeinden Meezen und Aukrug. Er umfasst die Grundstücke der Gemeinde Meezen, Gemarkung Meezen, Flur 8, Flurstück 3 tlw. und Flur 7, Flurstück 2 tlw., und der Gemeinde Aukrug, Gemarkung Homfeld, Flur 12, Flurstück 2 tlw. mit der Nutzungsart Mischwald. Er kann durch Beschluss der Gemeindevertretung auf dem Gebiet der Gemeinde Meezen räumlich erweitert werden. Der Friedhofszweck ist bis zum 31.12.2120 durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich gesichert. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (4) Der Charakter des Friedhofs als weitestgehend naturbelassener Wald ist zu wahren; das Erscheinungsbild als Wald nicht zu ändern. (5) Die Grundversorgung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Meezen mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch den bestehenden kirchlichen Friedhof der Kirchengemeinde Kellinghusen in der Gemeinde Hennstedt sichergestellt. Ein ordnungsrechtliches Bedürfnis nach Regelung eines Beisetzungsortes oder der Beisetzungsart besteht deshalb nicht. Bei dem Ruhe-Forst Aukrug-Waldhütten handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Beisetzung von Urnen auf einem Waldfriedhof.

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes und dieser Friedhofssatzung. (2) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss, eine kirchliche Verwaltungsstelle oder Dritte beauftragen. Der Friedhofsträger kann den Betrieb des Friedhofes ganz oder zum Teil auf Dritte übertragen. Der Eigentümer des Waldgrundstücks ist im Sinne dieser Satzung Beauftragter des Friedhofträgers. (3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn und solange dies zur Erfüllung des Verwendungszweckes erforderlich ist.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Vor dem 31.12.2120 können der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig. (3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. (5) Der Friedhofsträger wird die Schließung des Friedhofs zum Ablauf des Jahres 2100 anordnen und den Friedhof zum Ablauf des Jahres 2120 entwidmen. (6) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. (7) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen. (8) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnung des Friedhofs bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 05. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461) in der zurzeit geltenden Fassung. (2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 – Betreten des Friedhofs und Haftung

(1) Das Recht des Betretens des Friedhofes unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes (LWaldG) in der jeweils geltenden Fassung und erfolgt auf eigene Gefahr. Der Friedhofsträger kann mit Zustimmung des Betreibers bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht von Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ausschließen. (2) Durch das Betreten des Friedhofes werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofträgers oder der Beauftragten begründet. § 19 LWaldG gilt entsprechend.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den jedweden Glauben richten, zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
  4. 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen,
  6. 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
  7. 7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
  8. 8. zu lärmen und zu spielen,
  9. 9. Hunde unangeleint mitzubringen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind. (3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofbetreibers. (4) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. (5) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen. (6) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsbetreiber. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. (2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtnerinnen und -gärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofbetreiber den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen. (3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsbetreiber auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt. (4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsbetreiber den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem Friedhofsbetreiber festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsbetreibers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

§ 8 – Anmeldung und Durchführung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger oder sein Beauftragter überträgt dem Eigentümer im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung festzusetzen. (3) Die Beisetzungszeremonie gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Beauftragten des Friedhofträgers und in Übereinstimmung mit der Regelung des § 18. (4) Aschen sollen binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. (5) Bestattungshandlungen sind nur zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nicht früher als 8:00 Uhr und nicht später als 18:00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen. (6) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht, sind unzulässig.

§ 9 – Urnen

(1) Bestattungen finden ausschließlich in biologisch rückstandlos abbaubaren Aschekapseln und/oder vergänglichen Urnen statt. (2) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht zersetzbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit endet mit Ablauf des Jahres 2120 Sie beträgt wenigstens 20 Jahre.

§ 11 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erboberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 60 cm.

§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. (3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Toten-ruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen. (4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsbetreibers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. (2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsbetreiber Ausnahmen zulassen (§ 16). (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsbetreiber mitzuteilen. (5) Die Anlage der Grabstätten erfolgt in RuheBiotopen. Ein RuheBiotop besteht aus bis zu zwölf Grabstätten bei Familienruhestätten und bis zu 18 Grabstätten bei Gemeinschaftsgrabstätten, die strahlenförmig (radial) um ein Landschaftselement, zum Beispiel einem Baum, herum angeordnet werden. Konkret erfolgt die Anlage der Grabstätten in einem

a) RuheBiotop insgesamt als Ruhestätte für eine Einzelperson,

b) RuheBiotop als Ruhestätte für Familien oder im Leben entsprechend verbundene Personen,

c) einzelne Begräbnisstätten in einem RuheBiotop. (6) Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden. (7) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 14 – Registerführung

Der Friedhofsträger bzw. ein von ihm Beauftragter führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

§ 15 – Vorschriften zur Grabgestaltung und -pflege

(1) Der Friedhof ist als naturnaher Wald zu erhalten. (2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist ebenso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen. (3) Zulässig sind allein satzungsgemäße Markierungsschilder nach § 16 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes. (4) Der Waldeigentümer kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. Bei diesen Eingriffen sind Begräbnisstätten zu schonen.

§ 16 – Markierungsschilder

(1) Im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten - oder nach dessen Tode mit den Angehörigen - kann ein Markierungsschild in einer Größe von max. 10 cm x 12 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte angebracht werden, verzugsweise an dem nächstgelegenen Baumstamm. Bei Bestattung von mehreren Personen in einem RuheBiotop werden deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Markierungsschild von max. 10 cm x 12 cm angebracht werden; Satz 1 gilt entsprechend. Bei einem Familien,- und FreundschaftsBiotop besteht die Möglichkeit eine zusätzliche Tafel (6 cm x 10 cm), mit individueller Inschrift der Familie oder des Freundeskreises anbringen zu lassen. Es sind max. bis zu drei Markierungsschilder pro RuheBiotop plus die Plakette mit der Registrierungsnummer zulässig. (2) Die Aufschriften der Markierungsfelder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofes und den guten Sitten von Erwerbern selbst bestimmt werden. Die Aufschrift bedarf der Freigabe des Friedhofsträgers. Die Schriftart und die Ausführung des Markierungsschildes sind für den Friedhof einheitlich. (3) Die Anbringung der Markierungsschilder übernimmt der Friedhofsträger bzw. ein von ihm Beauftragter.

§ 17 – Umwelt- und Naturschutz

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

§ 18 – Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das ethische und gläubige Empfinden nicht verletzen. (2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 19 – Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben. (2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen. (3) Der Friedhofsträger und seine Beauftragte haften nicht für Schäden, die Nutzungsberechtigten oder Dritten durch eine nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch dritte Personen, Tiere oder Natureinwirkungen entstehen. Außer im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten der Friedhofsträger oder von Leben, Körper oder Gesundheit haften der Friedhofsträger und seine Beauftragte ausschließlich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

§ 20 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 21 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meezen, den 21.07.2021

gez.

(L.S.)

Dietrich Ebeling (Bürgermeister)