🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12. Januar 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Langwedel, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Inhalt: Neufassung vom 12.01.2018, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 3 vom 19.01.2018
Vorgeschichte: Satzung vom 17.1.74, veröffentlicht durch Aushang am 17.1.74
- 1. Änderung vom 4.12.80, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 20.12.80 Neufassung vom 19.9.84, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 38 vom 22.9.84 Neufassung vom 22.6.92, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 25 vom 27.6.92
- 1. Änderung vom 5.1.94, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 6 vom 12.2.94 Neufassung vom 20.9.2001, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 39 vom 29.9.2001
- 1. Änderung vom 11.12.2007, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 22.12.2007
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBl. 2017, S. 269) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.12.2017 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 - Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt für
a) Reihengräber für Särge bis 1,20 m Länge und Urnen für 20 Jahre 130,00 Euro b) Einzelgräber für Särge über 1,20 m Länge für 30 Jahre 200,00 Euro c) Wahlgräber (Erb- und Familiengräber) für Särge und Urnen für 30 Jahre 140,00 Euro d) für die zusätzliche Belegung eines Grabes mit einer Urne 50,00 Euro e) Urnengemeinschaftsanlage 140,00 Euro
(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt jährlich 1/30 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr. Dies gilt sinngemäß für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Beisetzung einer zweiten Urne.
§ 2 - Beerdigungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenkellers wird eine Gebühr erhoben von 23,00 Euro
(2) Für die Grabherstellung wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
(3) Für die Grabherstellung in der Urnengemeinschaftsanlage 100,00 Euro
§ 3 - Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei Särgen das 10fache, bei Urnen das 5fache der Gebühr nach § 2 Abs. 2.
(2) Die Gebühr für Umbettungen vom auswärtigen Friedhof zum Friedhof der Gemeinde wird nach § 2 Abs. 2 berechnet.
§ 4 - Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs ist je Grabbreite bzw. je Urnengrabstelle eine Gebühr zu zahlen. Sie beträgt
a) bei Erwerb eines Grabnutzungsrechts von 20 Jahren 100,00 Euro b) bei Erwerb des Grabnutzungsrechtes von 30 Jahren 150,00 Euro
(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr für jedes weitere Jahr 1/30 bzw. 1/20 des in Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt bei Urnen
- in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage
500,00 Euro (Urne)
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 20 Jahre)
400,00 Euro (Sarg)
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 30 Jahre)
500,00 Euro (Urne)
- in der Urnengemeinschaftsanlage
600,00 Euro
(4) Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben, so beträgt die jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Gemeinde 25,00 € für jede Grabstelle. Die Grabstätte ist vor der Rückgabe grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten (in Abstimmung mit der Gemeinde) zu räumen und abzusäen.
§ 5 - Verwaltungsgebühren
(1) Für das Ausstellen oder Umschreiben einer Graburkunde einschließlich Aushändigung der Friedhofssatzung 15,00 Euro
(2) Genehmigung eines Grabmales
a) Grabplatte 15,00 Euro b) Steine bis zu 1 m Höhe oder Breite 25,00 Euro c) Steine über 1 m Höhe oder Breite 40,00 Euro
(3) Zulassung von Gewerbetreibenden (Gärtner oder Steinmetze) zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhof
a) für 10 Jahre 56,00 Euro b) für einmalige Arbeit 13,00 Euro (4) Für die Eingravierung des Namens, Geburts- und Sterbedatum auf der Stele der Gemeinschaftsurnenanlage wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
§ 6 - Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Gemeinde (z.B. Räumung einer Grabstätte) kann von den Nutzungsberechtigten eine besondere Gebühr erhoben werden. Ihre Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Erstehungskosten.
§ 7 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interesse die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen erfolgt.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 - Fälligkeit und Einrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Amtskasse des Amtes Nortorfer Land zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 9 - Härtefälle
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine Härte dar, so kann sie durch die Gemeindevertretung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 9a - Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen Verstorbener übermittelt worden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Da-ten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung und der Friedhofsverwaltung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langwedel, den 12. Januar 2018
Gemeinde Langwedel Der Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Amtliches Bekanntmachungsblattdes Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2018
19.01.2018
Nr. 3
Zugleich amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Nortorf, des Schulverbandes Nortorf und der Gemeinden Bargstedt, Bokel, Borgdorf-Seedorf, Brammer, Dätgen, Eisendorf, Ellerdorf, Emkendorf, Gnutz, Groß Vollstedt, Krogaspe, Langwedel, Oldenhütten, Schülp bei Nortorf, Timmaspe und Warder Herausgeber: Amt Nortorfer Land. Schriftleitung: Der Amtsdirektor, 24589 Nortorf, Rathaus, Telefon (04392) 40100, E-Mail: [email protected] Das „Amtliche Bekanntmachungsblatt“ erscheint nach Bedarf und ist beim Amt Nortorfer Land, Niedernstraße 6, 24589 Nortorferhältlichoderkannim Internetunterder Adressewww.amt-nortorferland.de/bekanntmachungen.html eingesehen werden. Dort haben Sie auch die Möglichkeit das Bekanntmachungsblatt digital zu abonnieren. Auf das Erscheinen und den Inhalt des amtlichen Teils wird in der „Landeszeitung“ im Wirtschaftsraum Nortorf hingewiesen. Gemeinde Dätgen - Einladung zu einer Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Dätgen Die nächste Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Dätgen findet am Mittwoch, 24.01.2018, 14:30 Uhr, im Sitzungszimmer 109, Rathaus Nortorf, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, statt. TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil: 1.
Eröffnung der Sitzung
2.
Änderungsanträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich beraten werden sollen, Feststellung der Tagesordnung
3.
Haushaltsplan 2018
Kalinowski Ausschussvorsitzender
Amtliches Bekanntmachungsblattdes Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2018
19.01.2018
Nr. 3
Gemeinde Krogaspe - Einladung zu einer Sitzung des Kultur-, Sport- und Sozialausschusses der Gemeinde Krogaspe Die nächste Sitzung des Kultur-, Sport- und Sozialausschusses der Gemeinde Krogaspe findet am Donnerstag, 15.02.2018, 19:30 Uhr, im Besprechungsraum im Feuerwehrgerätehaus, Schulstraße 10, 24644 Krogaspe, statt. TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil: 1.
Eröffnung der Sitzung
2.
Änderungsanträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich beraten werden sollen, Feststellung der Tagesordnung
3.
Beratung über das Ausflugsziel der Seniorensommerfahrt
4.
Beratung über das Ausflugsziel der Jugendfahrt
5.
Terminfindung Dorfflohmarkt 2018
6.
Info über die Theaterfahrt der Senioren 2018
7.
Antrag auf finanzielle Unterstützung des FC Krogaspe
8.
Antrag auf finanzielle Unterstützung des FC Krogaspe zur 60 Jahr-Feier
9.
Beratung über die Einstufung der Erzieherinnen in den SuE-Tarif
10.
Beratung über die Ergebnisse der Verkehrsmessung
Elbrecht Ausschussvorsitzender
Amtliches Bekanntmachungsblattdes Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2018
19.01.2018
Nr. 3
Gemeinde Langwedel - Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Langwedel, Kreis RendsburgEckernförde Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land SchleswigHolstein der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.04.2017 (GVOBl. 2017, S. 269) wird nach Beschlussfassung durch die Ge- meindevertretung vom 20.12.2017 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung erlassen:
§ 1 - Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt füra) b) c) d) e) (2)
Reihengräber für Särge bis 1,20 m Länge und Urnen für 20 Jahre Einzelgräber für Särge über 1,20 m Länge für 30 Jahre Wahlgräber (Erb- und Familiengräber) für Särge und Urnenfür 30 Jahrefür die zusätzliche Belegung eines Grabes mit einer Urne Urnengemeinschaftsanlage
130,00 Euro 200,00 Euro 140,00 Euro 50,00 Euro 140,00 Euro
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt jährlich 1/30 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr. Dies gilt sinngemäß für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Beisetzung einer zweiten Urne.
§ 2 - Beerdigungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenkellers wird eine Gebührerhoben von (2)
Für die Grabherstellung wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
(3)
Für die Grabherstellung in der Urnengemeinschaftsanlage
23,00 Euro
100,00 Euro
§ 3 - Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen beträgt bei Särgen das 10fache, bei Urnen das 5fache der Gebühr nach § 2 Abs. 2. (2)
Die Gebühr für Umbettungen vom auswärtigen Friedhof zum Friedhof der Gemeinde wird nach § 2 Abs. 2 berechnet.
§ 4 - Gebühr für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs
(1) Für die Unterhaltung und Pflege des Friedhofs ist je Grabbreite bzw. je Urnengrabstelle eine Gebühr zuzahlen. Sie beträgta) b)
bei Erwerb eines Grabnutzungsrechts von 20 Jahrenbei Erwerb des Grabnutzungsrechtes von 30 Jahren
(2)
Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt die Gebührfür jedes weitere Jahr 1/30 bzw. 1/20 des in Abs. 1 genannten Betrages.
(3)
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt bei Urnen
- in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 20 Jahre)
- bei Einzelgräbern in Rasenlage (Ruhezeit 30 Jahre)
- in der Urnengemeinschaftsanlage
100,00 Euro 150,00 Euro
500,00 Euro (Urne) 400,00 Euro (Sarg) 500,00 Euro (Urne) 600,00 Euro
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19.01.2018
Nr. 3
Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurück gegeben, so beträgt die jährliche Gebühr für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Gemeinde 25,00 € für jede Grabstelle. Die Grabstätte ist vor der Rückgabe grundsätzlich durch den Nutzungsberechtigten (in Abstimmung mit der Gemeinde) zu räumen und abzusäen.
§ 5 - Verwaltungsgebühren
(1) Für das Ausstellen oder Umschreiben einer Graburkunde einschließlich Aushändigung der Friedhofssatzung
15,00 Euro
(2) Genehmigung eines Grabmalesa) b) c) (3)
15,00 Euro 25,00 Euro 40,00 Euro
Zulassung von Gewerbetreibenden (Gärtner oder Steinmetze) zu gewerblichen Arbeiten auf dem Friedhofa) b)
(4)
Grabplatte Steine bis zu 1 m Höhe oder Breite Steine über 1 m Höhe oder Breitefür 10 Jahrefür einmalige Arbeit
56,00 Euro 13,00 Euro
Für die Eingravierung des Namens, Geburts- und Sterbedatum auf der Stele der Gemeinschaftsurnenanlage wird die Gebühr nach den jeweiligen Gestehungskosten berechnet.
§ 6 - Sonderleistungen
Für zusätzliche Leistungen der Gemeinde (z.B. Räumung einer Grabstätte) kann von den Nutzungsberechtigteneine besondere Gebühr erhoben werden. Ihre Höhe orientiert sich an den tatsächlichen Erstehungskosten.
§ 7 - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag oder Interessedie Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen erfolgt. (2)
Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 8 - Fälligkeit und Einrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig und an die Amtskassedes Amtes Nortorfer Land zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahrenbeigetrieben.
§ 9 - Härtefälle
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine Härte dar, so kann sie durch die Gemeindevertretung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 9a - Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nachdieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen perso- nenbezogenen Daten, aus dem Einwohnermeldeamt oder dem Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Be- stattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen Verstorbener übermit- teltworden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehördedarf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2)
Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mitden für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung und der Friedhofsverwaltung erforderlichen Daten
Amtliches Bekanntmachungsblattdes Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2018
19.01.2018
Nr. 3
zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 10 - Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Langwedel, den 12. Januar 2018 Gemeinde Langwedel Der Bürgermeister
Stadt Nortorf - Änderung eines Straßennamens für ein Teilstück des Timmasper Weges Aufgrund der Einziehung eines Teilstückes des Timmasper Weges im Zuge der Erweiterung des ALDIZentrallagers wird das Teilstück des Timmasper Weges von der Kreuzung Itzehoer Straße bis zur neuen Zufahrtdes ALDI-Zentrallagers nicht mehr mit dem „alten“ Timmasper Weg verbunden sein, sodass zwei nicht miteinanderverbundene Straßen(teile) mit gleichen Namen zu Verwirrungen und Problemen führen würden. Die Stadtverordnetenversammlung hat daher am 14.12.2017 beschlossen, dass das Teilstück des Timmasper Weges zwischen Itzehoer Straße und dem ALDI-Zentrallager umbenannt werden soll. Alle Interessierten sind daher aufgerufen, einen Vorschlag für einen Straßennamen zu machen und diesen Vorschlag nach Möglichkeit zu begründen. Die Vorschläge können schriftlich bis zum 31.01.2018 beim Amt Nortorfer Land, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, eingereicht werden. Auch per E-Mail können gerne Vorschläge bis zum 31.01.2018 unterbreitet werden ([email protected] oder [email protected]). Nortorf, 20.12.2017 Amt Nortorfer Land Fachdienst III/1 - Allgemeine Bauverwaltung Staschewski Amtsdirektor
Gemeinde Warder - Einladung zu einer Sitzung des Finanzausschuss der Gemeinde Warder Die nächste Sitzung des Finanzausschuss der Gemeinde Warder findet am Mittwoch, 31.01.2018, 14:00 Uhr, im Sitzungszimmer 109, Rathaus Nortorf, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, statt. TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil: 1.
Eröffnung der Sitzung
2.
Änderungsanträge zur Tagesordnung, Beschlussfassung über Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich beraten werden sollen, Feststellung der Tagesordnung
3.
Haushaltsplan 2018
Stahl Ausschussvorsitzende
Amtliches Bekanntmachungsblattdes Amtes Nortorfer Land Kreis Rendsburg-Eckernförde Jahrgang 2018
19.01.2018
Nr. 3
Sozialzentrum Nortorf - Pflegestützpunkt im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Außenstelle Nortorf- Psychosozialer Krisendienst Beratung und Hilfe in allen seelischen Notlagen. Täglich rund um die Uhr (auch am Wochenende) Tel. 04331/132323. Soziales Beratungs- und Dienstleistungszentrum Wir helfen Ihnen, rufen Sie unsan: Tel. 04392/2139 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Freitag von 8.30 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag 13.00 Uhr - 17.00 Uhr Niedernstraße 6, 24589 Nortorf
2. Friedhofssatzung Stand: 12. Januar 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Langwedel, Kreis Rendsburg-Eckernförde
Inhalt:
Neufassung vom 17.04.2019, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 17 vom 26.04.2019
Vorgeschichte:
Satzung vom 17.1.74, veröffentlicht durch Aushang am 18.1.74
Neufassung vom 22.6.92, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 25 vom 27.6.92
Neufassung vom 11.12.2007, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 51 vom 22.12.2007
Neufassung vom 30.10.2017, veröffentlicht im Bekanntmachungsblatt Nr. 44 vom 03.11.2017
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2018 (GVOBl. 2018, S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13. März 2019 folgende Neufassung der Friedhofssatzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Zweck des Friedhofes
- 1. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Langwedel. Er dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Langwedel ihren Wohnsitz hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Grabes haben. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeinde erwerben.
- 2. Erdbestattungen (ohne Sarg) sind in Kooperation mit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Neumünstermöglich.
§ 2 - Verwaltung des Friedhofes
- 1. Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde. Die Gemeinde kann die laufenden Geschäfte dem zuständigen Ausschuss übertragen.
- 2. Bei Ausübung der Aufsicht bedient sich die Gemeinde des Friedhofwärters. Dieser führt sein Amt nach der von der Gemeinde erlassenen Dienstvorschrift.
§ 3 - Entziehung des Nutzungsrechtes
- 1. Der Friedhof kann aus zwingenden Gründen durch den Beschluss der Gemeinde ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden.
- 2. Von dem in dem Beschluss festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte. Entschädigungsansprüche stehen den Nutzungsberechtigten gegen die Gemeinde nicht zu.
- 3. Wird infolge einer notwendigen Umgestaltung des Friedhofs die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet, so haben die Grabberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit, auf Überführung der in der alten Grabstätte beigesetzten Leiche oder Asche, des Grabmals und sonstiger Ausstattungsgegenstände, sowie auf eine angemessene gärtnerische Anlage der zugewiesenen Grabstätte. Der Anspruch kann nur innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist nach Bekanntgabe der Einziehung geltend gemacht werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Ordnung auf dem Friedhof
- 1. Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet. Da der Friedhof als Stätte der Ruhe gilt, ist ein Besuch wäh- rend der Dunkelheit nicht erwünscht.
- 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in der Begleitung Erwachsener betreten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
- 3. Verboten ist außerdem,
- a) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
- d) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
- e) Hunde unangeleint laufen zu lassen,
- f) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
§ 5 - Veranstaltungen auf dem Friedhof
Trauerfeiern auf dem Friedhof müssen der Würde des Ortes entsprechend abgehalten werden und dürfen das religiöse und menschliche Empfinden nicht verletzen.
§ 6 - Umwelt und Naturschutz auf dem Friedhof
- 1. Gestaltung, Pflege und Bewirtschaftung des Friedhofes richten sich nach ökologischen Erfordernissen. Als Orientierung dienen die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 20.2.1987 - § 18 'Umwelt und Naturschutz', Anhang 3, „Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz auf den kirchlichen Friedhöfen“.
- 2. Wird die Grabstätte nicht vorschriftsmäßig gepflegt oder angelegt, so ist der Verantwortliche (Nutzungsberechtigte oder Angehörige) zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann die Gemeinde die Grabstelle (nach erfolgter nochmaliger Aufforderung) auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder die Grabstelle auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und begrünen.
- 3. Es ist verbotena) Unterlagen aus Kunststoff für Kränze, Trauergebinde und Gestecke, Blumen und Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen zu verwenden sowie Pflanzenzuchtbehälter aus Kunststoff an dem ausgepflanzten Gewächs zu belassen;
- b) Herbizide zu verwenden.
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Die Ausführung gewerblicher Arbeiten ist jeweils vorher der Gemeinde anzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Grabstelleninhabers nachzuweisen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
- 2. Die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Form des Grabsteines und dessen Aufstellungsort bestimmt die Gemeinde oder deren Beauftragter.
- 3. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd stand sicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabnutzungsberechtigten haben Grabmale dauernd im verkehrssicheren Zustand zu halten, d.h. regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Grabnutzungsberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Standsicherheit eines Grabmales gefährdet erscheint.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Anmeldung von Bestattungen
Jede Bestattung ist sofort, spätestens 24 Stunden vorher, bei der Gemeinde anzumelden. Der standesamtliche Beerdigungsschein bzw. die Einäscherungsurkunde oder die Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde ist vorzulegen.
§ 9 - Zuweisungen der Grabstätten
Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Auf Wunsch können auch Grabstätten nach Erstellung des Belegungsplanes erworben werden.
§ 10 - Verleihung des Nutzungsrechtes
- 1. Mit der Überlassung einer Grabstätte, die Eigentum der Gemeinde Langwedel bleibt, und der Zahlung der gesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofssatzung zu nutzen.
- 2. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde aus- gestellt und mit der Friedhofssatzung übergeben.
§ 11 - Ausheben und Schließen des Grabes
Ein Grab darf nur von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben werden. Das gleiche gilt für das Schließen des Grabes und für das Herrichten des Kranzhügels.
§ 12 - Größe und Tiefe des Grabens
- 1. Für die Gräber werden folgende Mindestmaße eingehalten: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m und Abstand 0,30 m, als Höchstmaß gilt 3,00 m Länge und 1,50 m Breite für das genutzte Grab.
- 2. Die Gräber werden so tief angelegt, dass die Oberkante des Sarges mindestens von einer Erdschicht von 0,90 m bedeckt ist.
- 3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 13 - Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre für Erdbestattungen; für Kinder bis zu einer Sarggröße von 1,20 m und für Aschenurnen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 14 - Belegung
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur für eine Sargbestattung genutzt werden. Für Urnenbeisetzungen gilt § 22.
§ 15 - Umbettungen
Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung dürfen Umbettungen nur mit Genehmigung der Gemeinde und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden.
§ 16 - Registerführung
- 1. Die Bestattungen werden fortlaufend eingetragen.
- 2. Die zeichnerischen Unterlagen sind ebenfalls nach jeder Bestattung zu ergänzen.
IV. Grabstätten
§ 17 - Einteilung der Gräber
Die Gräber werden angelegt als
- 1. Wahlgräber für Urnen- und Sargbestattungen
- 2. Wahlgräber in Rasenlage für Urnen – und Sargbestattungen
- 3. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
- 4. Urnengemeinschaftsanlage Erläuterungen:
zu 1.
u. 2.: Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch zu einer oder mehreren abgegeben werden. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf erneuert werden. Wird das Nutzungsrecht schon vor Eintritt eines Sterbefalles erworben, dann wird die Nutzungsfrist von dem Tage der ersten Beerdigung gerechnet. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist unzulässig. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
zu 2.: Wahlgräber in Rasenlage werden nur mit Rasen und einer eingetieften Gedenktafel in der Größe 50 x 50 cm aus einheimischen Natursteinen, glattgeschliffen und mit eingetiefter Schrift, angelegt.
zu 3.: Für die anonyme Urnenanlage gilt:
- 1. Die Urnen werden von Beauftragten der Gemeindebeigesetzt.
- 2. Angehörige sind bei der Beisetzung nichtzugelassen.
- 3. Blumen und Kränze bzw. Gestecke werden nach der Trauerfeier bei der Friedhofskapelle bis zum Verwelkenhingelegt.
- 4. Der Gebührenschuldner erhält eine schriftliche Mitteilung über die erfolgte Beisetzung der Urne in der anonymen Gemeinschaftsanlage.
- 5. Die Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben. Alle Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Rasen- bzw. Erdoberfläche wird danach so wiederhergestellt, dass die Lage der Urne nicht erkennbar ist. Der Friedhofsbeauftragte der Gemeinde führt einen internen Plan über die erfolgte Urnenbeisetzung.
zu 4.: Die Gemeinde hat eine Urnengemeinschaftsanlage geschaffen, in der nur Urnen beigesetzt werden. Alle Urnen werden unterirdisch beigesetzt. Die Rasen- bzw. Erdoberfläche wird danach so wiederhergestellt, dass die Lage der Urne nicht erkennbar ist.
Die Namen der Bestatteten sowie deren Geburts- und Sterbedaten werden auf einer Stele am Rande der Urnengemeinschaftsanlage eingraviert.
§ 18 - Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren (je Grabbreite) nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
- 1. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts vor Eintritt eines Sterbefalles verpflichtet sich der Berechtigte, eine Friedhofsunterhaltungsgebühr für 10 Jahre zu zahlen.
- 2. Beim Erwerb des Nutzungsrechtes bei Eintritt eines Sterbefalles sind die Nutzungsgebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit (ggf. unter Anrechnung von Vorauszahlungen nach Nr. 1) zu zahlen.
§ 19 - Erlöschen des Nutzungsrechtes
- 1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
- 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. Die Gemeinde kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen.
- 3. Das Nutzungsrecht kann auch vor Ablauf der Ruhezeit an die Gemeinde zurückgegeben werden. Gebühren werden in diesem Fall nicht erstattet. Für die Pflege der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit ist eine besondere Gebühr zu entrichten.
- 4. Nach Ablauf oder vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes sind Grabmale ( einschl. Sockel bzw. Fundament) und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Gemeinde zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabmale von der Gemeinde abgeräumt, Grabstellen eingeebnet und ggf. mit Grassaat eingesät werden, kann der oder die Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung herangezogen werden.
§ 20 - Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr bis zu 30 Jahren verlängert werden.
- 2. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes ist auch die Friedhofsunterhaltungsgebühr zu zahlen.
- 3. Wird bei einer Bestattung die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, so ist die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes für alle Grabbreiten mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu erwerben.
§ 21 - Wiederbelegung
Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
§ 22 - Beisetzung von Aschenurnen
- 1. In einem mit einem Sarg belegten Wahlgrab können je Grabbreite bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
- 2. In Wahlgräbern können je Grabbreite bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
- 3. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 20 sinngemäß.
- 4. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle werden besondere Gebühren erhoben.
§ 23 – Datenverarbeitung
Zur Durchführung dieser Satzung, zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung der gemäß § 18 zu erlassenden Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Meldeamt oder Standesamt durch die Gemeinde zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Bestattung von Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen der Verstorbenen übermittelt worden sind. Das Amt Nortorfer Land als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Durchführung der Friedhofssatzung und Abgabenerhebung weiterverarbeiten.
Die Gemeinde bzw. das Amt Nortorfer Land ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten eine Friedhofskartei sowie ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung und zur Friedhofsverwaltung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 24 - Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Langwedel, den 17. April 2019
Gemeinde Langwedel Der Bürgermeister