🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 04.05.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Leisnig, Stadt
Friedhofsordnung
Leisnig - Tragnitz
Der Leisniger Gottesacker
Der Gottesacker wurde 1527 an dieser Stelle angelegt. Durch die Entwicklung der Stadt, mit seinen dazugehörigen Dörfern, machten sich in den darauf folgenden Jahren mehrere Erweiterungen notwendig, die ihn zu einer Größe von 3,7 ha anwachsen lies. Seine stark in sich gegliederte und in einzelne Abteilungen abgegrenzte Anlage, dient zur Bewältigung der persönlichen Trauer. Das viele Grün, in Form von großen Bäumen über die Einfriedungshecken der einzelnen Abteilungen bis hin zur individuellen Grabstellengestaltung, sollen dem Leidtragenden Ruhe in seiner schmerzlichen Situation und neue Hoffnung in seinem Leben geben. Die Pflanzen stehen als Symbol für Wachstum, Fortbestehen und Vergehen eines jeden menschlichen Lebens. Der Friedhof ist nicht nur eine Stätte, auf dem Tote bestattet werden und nur an das Ende gedacht wird, sondern er soll Hoffnung für neues Leben erwecken. Mit dem Sterben eines Menschen ist zwar das irdische Dasein beendet, aber in Erinnerungen bleibt er seinen Nachfahren erhalten. Dieser Gedanke und Hintergrund diente den Architekten früher schon bei der Gestaltung des Leisniger Gottesackers und konnte bis zur heutigen Zeit, durch die Generationen hindurch, erhalten bleiben. Damit auch Sie die richtigen Entscheidungen bei der gärtnerischen Anlage der Grabstelle und bei der Gestaltung des Grabmales treffen können, erhalten Sie diese Friedhofsordnung. Bei Fragen und eventuellen Beratungen steht Ihnen die Gottesackerverwaltung auch gern zur Verfügung. Der Leisniger Gottesacker, mit seiner parkähnlichen Anlage, den unterschiedlich mit Blumen gepflanzten Grabanlagen und mit manch ausdrucksvollem Grabmal, ist ein Ort der Ruhe, Besinnung und Begegnung.
Der Tragnitzer Friedhof
Auch der Tragnitzer Friedhof kann auf eine über 400jährige Tradition verweisen. Er erstreckt sich nördlich der St.-Pankratius-Kirche, oberhalb des Muldenufers. Es sind noch einige historische Grabstätten, einst einflussreicher Familien des Tragnitzer Kirchspiels, erhalten. Bänke und der Ausblick auf die Freiberger Mulde laden zum Innehalten und Verweilen ein. Wir wünschen Ihnen, dass auch für Sie der Friedhof eine Stelle des Gedenkens, des Trostes und der Hoffnung wird.
Die Gottesackerverwaltung
F r i e d h o f s o r d n u n g
f ü r d i e F r i e d h ö f e
der Evangelisch – Lutherischen Kirchgemeinde
L e i s n i g – T r a g n i t z
vom
23.07.2018
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz erlässt folgende Friedhofsordnung: I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung der Friedhöfe
§ 2 Benutzung der Friedhöfe
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf den Friedhöfen
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle / Kühlzelle
§ 11 Feierhalle / St.-Nikolai-Kirche / St.-Pankratius-Kirche
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe / Grüfte
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge und Urnen
III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebedingungen
§ 21a Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 21b Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und bauliche Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
IV. Schlußbestimmungen
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Haftung
§ 34 Öffentliche Bekanntmachung
§ 35 Inkrafttreten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeiten auf dem Friedhof erhalten so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Menschen. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung der Friedhöfe
Der Gottesacker in Leisnig und der Friedhof Tragnitz sind Eigentum des jeweiligen Kirchenlehns. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz. Die Friedhöfe sind eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2 – Benutzung der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Leisnig hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, einzelne Gottesackersteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen sind. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4 – Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal, Grabstätte und deren Bepflanzung beziehen, an die Gottesackerverwaltung wenden.
§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Die Friedhöfe sind für Besucher geöffnet:
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofs-teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Gottesackerverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
(6) Die Gottesackerverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezi-fische Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstige Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofs-personal auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Gottesackerverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Gottesacker gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs zu reinigen.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf den Friedhöfen beschränkt sich auf die Dienstzeit der Gottesackerverwaltung.
(13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Gottesacker zu entfernen.
§ 7 – Gebühren
Für die Benutzung des Gottesackers und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 – Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Gottesackerverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattung legt die Gottesackerverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem Redner fest.
(4) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
(5) Bestattungen finden an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt.
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist bei der Gottesackerverwaltung unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anmeldung der Bestattung ist durch die anmeldende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtige Person an dieser Grabstelle, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift das Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstelle verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10 – Leichenhalle / Kühlzelle
(1) Die Leichenhalle bzw. Kühlzelle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger.
§ 11 – Feierhalle / St.-Nikolai-Kirche / St.-Pankratius-Kirche
(1) Die Kirchen St. Nikolai und St. Pankratius dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der St.-Nikolai-Kirche auch für nicht christliche Trauerfeiern.
(3) Die Benutzung der Feierhallen (Leichenhalle) dient zur Durchführung von Trauerfeiern anderer Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen.
(4) Die Benutzung der Feierhallen, der St.-Nikolai-Kirche und der St.-Pankratius-Kirche wird nicht gestattet, wenn gesundheitsaufsichtliche Bedenken entgegenstehen.
(5) Die Grunddekoration der Feierhallen, der St.-Nikolai-Kirche und der St.-Pankratius-Kirche besorgt der Friedhofsträger.
§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(2) Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten (Nachruf), soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls werden die Schleifen entfernt.
§ 13 – Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern ist vorher die Genehmigung des Friedhofsträgers einzuholen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Gottesacker außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 14 – Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen und Aschen betragen 20 Jahre. Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre.
§ 15 – Grabgewölbe / Grüfte
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
(2) In vorhandene - baulich intakte - Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen und der Gottesackerverwaltung zu erstatten.
§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarge zu bestatten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung eines Grabes ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig.
§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden von einem Beauftragten des Friedhofspersonals durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
(5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestim-mungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19 – Särge und Urnen
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 – Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsrichtlinien
c) Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege durch die Gottesackerverwaltung auf die Dauer der Ruhezeit, unter Beachtung der Bedingungen der Anlage I zur örtlichen Friedhofsordnung
d) Erdreihengrab mit Pflege durch die die Gottesackerverwaltung auf die Dauer der Ruhezeit, unter Beachtung der Bedingungen der Anlage I zur örtlichen Friedhofsordnung
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen bestehen für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21a Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstätten-grenzen nicht überschreiten. Auf dem Gottesacker Leisnig müssen mindestens 2/3 der Grabstelle bepflanzt sein. In Leisnig erfolgt die Abgrenzung der Grabstellen, der Einheitlichkeit halber, durch den Friedhofsträger.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, entweder die Grabstätte selbst anzulegen und zu pflegen, die Gottesackerverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit zu beauftragen. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grabab-deckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Material abzulegen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofs-trägers verändert oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(7) Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlings-bekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Eindeckung mit Kies und Kunststoffen
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.
§ 21 b Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent-sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22 Grabpflegevereinbarung
Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflege-Vertrages übernehmen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichtung verbraucht ist.
§ 23 Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. in die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. Goldschrift und Lichtbilder sind nicht gestattet.
(2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstelle. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
(3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals soll 2 : 1 sein.
(4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindest-steinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe
12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
(5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 30 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
(6) Die folgenden Kernmaße sind als empfohlene Richtwerte anzusehen auch die Mindeststärke für Holz und Metall. Kernmaßtabelle (Angaben in cm)
Breite Höhe
- 1. Steingrabmal für Reihengrab oder Wahlgrab für Aschebestattung (stehend)
- 2. Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend)
- 3. Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend) 80 - 120
- 4. Kissenplatten in Urnengrabstellen oder als liegende zusätzliche Kissenplatte
40 x 40
- 5. Die Stärke von Holzgrabmalen sollte mindestens 6 cm betragen.
(7) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
§ 24 – Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen, rechtzeitigen und schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins, über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und bauliche Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen und schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(7) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
(8) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstiger baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger ist verpflichtet, einmal jährlich die Grabmale/ Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit nach dem Regelwerk TA Grabmal zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friehofsträgers nicht innerhalb einer jeweiligen festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.
§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine, vom Friedhofsträger geführten Denkmalsliste aufgenommen und dürfen nur mit Sondergenehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine(r) andere(n) Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B Reihengrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung, Verstorbene über fünf Jahre Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,60 m, Breite 0,70 m,
Höhe bis 15 cm
b) Aschenbestattung Größe der Grabstätte:
Länge 1,00 m, Breite 1,00
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
(7) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
C. Wahlgrabstätten
§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,80 m lang und 1,45 m breit, für Aschenbestattung 1 m und 1 m breit. Maße können auf Grund der unterschiedlichen Größe der Grabfelder abweichen.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattung können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedshofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
(5) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gottesackerverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Gottesackerverwaltung zu erstatten.
(8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattung im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewähren.
(10) Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
(3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung
getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste, Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(4) Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
IV. Schlussbestimmungen
§ 32 – Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Gottesackers veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
§ 33 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Gottesackers, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 34 – Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekannt-machungssatzung durch das Amtsblatt der Stadt Leisnig.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme in der Gottesackerverwaltung und im Pfarramt aus, sie kann auch im Internet unter www.kirche-leisnig.de eingesehen werden. .
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese vom Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamt Leipzig bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die bisherige Friedhofsordnung außer Kraft.
Leisnig, den 23.07.2018
Der Friedhofsträger
Kirchensiegel K. Schulze, Pfn. Hänel (Vorsitzende des KV)
(Mitglied des KV)
Kirchenaufsichtlich genehmigt: Leipzig, den 08.10.2018
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Leipzig
gez. Schlichting Oberkirchenrat
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde
L e i s n i g - T r a g n i t z
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz erlässt aufgrund von § 7 der Friedhofsordnung und von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13.April 1983 (Amtsblatt Seite A33) für den Gottesacker in Leisnig und den Tragnitzer Friedhof am 04. Mai 2017 die folgende Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz in Leisnig und Tragnitz
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig-Tragnitz die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Leisnig und Tragnitz beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht - für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. - für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. - für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. - für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengrabstätten (RG) 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 200,00 € 1.2
für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre)
400,00 €
2. Wahlgrabstätten (WG) (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Erdwahlgrab je Lager 560,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen
2.2.1 Urnenwahlgrab für 2 Urnen 560,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1. 28,00 €
nach 2.2.1 28,00 €
II. Gebühren für die Bestattung: (Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 155,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 420,00 € 1.3 Urnenbeisetzung 285,00 € 1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 35,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Die Höhe der Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) beträgt pro Grablager und Jahr 20,00 €
V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/ Feierhalle: 1. Benutzung und Dekoration der Leichenhalle
- 1.1. Hallenbenutzung Leisnig
- 1.2. Hallendekoration Leisnig
- 1.3. Hallenbenutzung Tragnitz
36,00 € 36,00 € 40,00 € 2. Benutzung der Friedhofskirche St. Nikolai sowie der Kirche St. Pankratius
- 2.1. Benutzung der Kirche
- 2.2. Heizung der Kirche (bei Bedarf)
77,00 € 25,00 € 3. Sonstige Gebühren
- 3.1. Verwaltungsgebühr bei Feier ohne Beisetzung
- 3.2. Bahrwagen
90,00 € 10,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für ein Reihengrab, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Bestattungsgebühr, Erstgestaltung, Grabpflege, Grabmal mit Namensnennung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
für Urnenbestattung
1. 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung Einheitlich gestaltete Urnenreihengräber für Ehepaare
- 2.1. Bei erster Beisetzung
- 2.2. Bei zweiter Beisetzung
- 2.3. Nachlöse pro Jahr 2145,00 €
3425,00 € 1085,00 € 50,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
30,00 € 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
30,00 € 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 40,00 € 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 6,00 € 5. Mahngebühr 6,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in dem Amtsblatt der Stadt Leisnig. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim Pfarramt und in der Friedhofsverwaltung Leisnig, Colditzer Str. 1 aus.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt sowie nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leisnig, am 01.07.2017 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die Friedhofsgebührenordnungen vom 13.01.1995 des Leisniger Gottesackers sowie vom 10.03.1994 des Tragnitzer Friedhofes außer Kraft.
Leisnig, den 04.05.2017
(Siegel) Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Leisnig Tragnitz
gez. Pfrn. Schulze (Vorsitzende) gez. Frau Walter-Reul (Mitglied)
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 16.05.2017
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Schlichting
Zugelassene Steinmetzfirmen für den Gottesacker Leisnig und den Tragnitzer Friedhof
Jürgen Neubert Mügelner Str. 30 04749 Ostrau
0171 3245291
Just Steinmetz GmbH Chemnitzer Str. 6 04746 Hartha
034328 70450
Steinschmiede Schmidt u. Wiede Mastener Str. 12 04720 Döbeln
03431 679788
Büttner / Wendisch Steinmetz GmbH D.-Wilhelm-Beck-Str. 8 04720 Döbeln
03431 574450
Steinmetzbetrieb Schier Gartenstr. 12 04736 Waldheim
01723439553
Andreas Haynert Am Rittergut 6 04720 Ebersbach
03431 605354
Holzbildhauer
Holzgrabmale Jürgen Patig e.K. Inh. Galina Gorbatschow Rappenbergring 5 04646 Grimma
03477 944772
Holzbildhauer Mende
0351 6412132
Inh. Ralf Stregel 0172 7967211 Alte Strasse 15 01734 Rabenau OT Oelsa
Gottesackerverwaltung Leisnig Colditzer Str. 1 04703 Leisnig
Tel.: 034321 12239 Fax.: 034321 23342
http://www.kirche-leisnig.de [email protected]
Öffnungszeiten: Montag 9:30 – 12:00 Uhr Dienstag 13:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 13:00 – 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung