Friedhofsgebühren Hartmannsdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hartmannsdorf · Sachsen · PLZ 09232

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17. Dezember 2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​‍

2025

Ausgegeben: Dresden, 17. Dezember 2025

Nr. 362

Reg.-Nr. 34021 / 2025-362

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenberg-Kreischa Für die Friedhöfe: In Kommune Klingenberg (Pretzschendorf): Pretzschendorf In Kommune Hartmannsdorf-Reichenau (Hartmannsdorf): Hartmannsdorfvom 21.10.2025 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenberg-Kreischa hat in seiner Sitzung vom 21.10.2025 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnungder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in derjeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung überdie amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigersder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in derjeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungender Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragtoder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Reg.-Nr. 34021 / 2025-362

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder inwessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht 

für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahmeder jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.

für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.

für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe desschriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeitim Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wirddie Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie istbis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.

Jahrgang 2025 – Nr. 362 Dresden, 17. Dezember 2025

§ 5

Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7

Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. 1. 1.1

1.2

1.3

2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3

Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) Reihengrabstättenfür Verstorbene vor Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 250,00 € für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres

  • Sargbestattung (Ruhezeit 25 Jahre)

625,00 € für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres

  • Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre)

500,00 € Wahlgrabstättenfür Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre) Einzelstelle 750,00 € Doppelstelle 1.500,00 € Doppelstelle Heckengrab (nur Friedhof Pretzschendorf) 1.600,00 € für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) Einzelstelle (je 2 Urnen) 600,00 € Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.200,00 € Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstättenpro Jahr und Grablager 30,00 €

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 440,00 €
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 720,00 €
  3. 3. Urnenbeisetzung 340,00 €
  4. 4. Gebühr für vier Trägerbei Sargbestattungen 452,00 €
  5. 5. bei Bereitstellung weiterer Träger (pro Träger) 113,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2025-362

III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebührbeträgt 25,00 € pro Grablager. V. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, das Grabmal, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr, die laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 bzw. 25 Jahre) und die Beräumung.

  • Friedhof Pretzschendorf 1.

Gemeinschaftseinzelgräber 1.1 für Sargbestattungen mitliegendem Grabmal (Ruhezeit 25 Jahre) 1.2 für Urnenbeisetzungen mitliegendem Grabmal (Ruhezeit 20 Jahre) B. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
  2. 2. Genehmigung für die Veränderungeines Grabmals oder der Ergänzungvon Inschriften oder andererbaulicher Maßnahmen
  3. 3. Erstellung einer Berechtigungskartefür Gewerbetreibende
  4. 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungender Friedhofsverwaltung
  5. 5. Umschreibung von Nutzungsrechten
  6. 6. Überlassung eines Exemplars bzw. Auszugs der Friedhofsordnung

9.365,00 €

4.480,00 €

24,00 €

12,00 € 24,00 € 10,00 € 10,00 € 5,00 €

§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen

Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für diekein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§ 9 – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenzder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlichtundisterreichbarunterwww.evlks.de/friedhofsanzeiger.

Jahrgang 2025 – Nr. 362 Dresden, 17. Dezember 2025

(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Internetseite der Kirchgemeinde und Friedhofsverwaltung in Pretzschendorf, Zur Kirche 12. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsenswird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügunggestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagenkann verlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Bestätigung durch das Regionalkirchenamt Dresdennach der öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnungtritt die Friedhofsgebührenordnung vom 31.10.2020 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 19.06.2025 außer Kraft.

Bestätigt

AZ: R 56513 - KG Klingenberg-Kreischa, KG-übergreifend Dresden, den 21.11.2025 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden

L. S.

i. V. Fischeram Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden

Seifersdorf, den 21.10.2025 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Klingenberg-Kreischa

L. S.

Beyer Vorsitzender

Reg.-Nr. 34021 / 2025-362

Grimmer Mitglied

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.10.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Ausgabe 20. Oktober 2016 Nummer 265 Amtsblatt der Gemeinde Hartmannsdorf Aktuelles Ortsgeschehen Am 07. November 2016, um 19.00 Uhr findet im Bürgersaal die diesjährige Einwohnerversammlung statt. Dabei werden die geplanten Investitionen in unserer Gemeinde für das Jahr 2017 vorgestellt. Weiterhin haben unsere Bürgerinnen und Bürger wieder die Gelegenheit, Fragen, Hinweise oder Anregungen an die Gemeinderäte und den Bürgermeister vorzubringen. Bürgermeister Der Rassekaninchenzüchterverein S 211 Hartmannsdorf lädt zur Vereinsschau in die Turnhalle Turnstraße am 19. und 20. November 2016 ein. Die Schau ist mit ca. 200 Tieren geplant. VORANKÜNDIGUNG „Die Mümmelmänner hoppeln wieder“ Vorankündigung Einwohnerversammlung Vorankündigung Weihnachtsturnen Das diesjährige Weihnachtsturnen wird in zwei Veranstaltungen am Sonnabend - 26.11.2016 und am Sonntag - 27.11.2016 stattfinden. Wir laden Sie dazu herzlich ein. Vorstand TSV 1862 Hartmannsdorf e.V. Die nächste Lesung in der Bibliothek Hartmannsdorf findet am 11.11.2016 ab 19 Uhr statt. Die junge Autorin Frances Kunze liest aus ihrem Fantasy-Roman: „Königswächter Amesols“. VORANKÜNDIGUNG BIBLIOTHEK Spatenstich Wohngebiet Damaschkestraße Am Freitag, dem 14.10.2016 fand um 11.00 Uhr der Spatenstich für das "Wohngebiet Damaschkestraße" statt. Hier entstehen 14 Eigenheime mit Grundstücksgrößen von 500 bis 900 m² Fläche.

Der Bürgermeister informiert Ausgabe 20. Oktober 2016 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, vom Landkreis Mittelsachsen wurden im September in unserer Gemeinde zwei indische Familien (fünf Personen), welche Asyl beantragt haben, untergebracht. In der Sitzung des Gemeinderates am 22.09.2016 wurde die Vergabe zur Instandsetzung der Weststraße einstimmig an die Firma Tief- und Straßenbau GmbH aus Hartmannsdorf vergeben. Die Gesamtkosten betragen 199.463,59 €. Davon sind ca. 44.000,00 € für die Auswechslung der Trinkwasserleitung vorgesehen, diese Kosten werden vom Regionalen Zweckverband Wasserversorgung Lugau-Glauchau übernommen. Die Bauarbeiten haben am 06.10.2016 planmäßig begonnen. In Abstimmung mit der Baufirma und dem Regionalen Zweckverband soll der Bauablauf gestrafft werden, um die Baumaßnahme noch in diesem Jahr abschließen zu können, was jedoch von der Witterung abhängig ist. Ich darf noch einmal darauf hinweisen, dass während der Bauzeit eine Befahrung der Grundstücke nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Es besteht für die Anlieger die Möglichkeit, Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum des Umfeldes abzustellen. Die Benutzung privater Flächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die von den Anliegern der Weststraße vorgebrachte Anregung zur zukünftigen Verkehrsregelung in Form einer Einbahnstraße wird mit der zuständigen Verkehrsbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen auf Genehmigungsfähigkeit geprüft. Die Ampelanlage am Rathaus wird nach Information des Landratsamtes Mittelsachsen voraussichtlich noch in diesem Jahr erneuert. Ich hatte darauf hingewiesen, dass es unbedingt notwendig ist, eine Fußgängerampel mit zu installieren. Das wurde mir vom Landratsamt Mittelsachsen so bestätigt. Damit haben vor allem unsere Schulkinder wieder eine bessere Möglichkeit, die Straße gefahrlos zu überqueren. Für den geplanten Rückbau der Ampelanlage am ehemaligen „Hartmannsdorfer Kreuz“ wird derzeit vom Landkreis eine Kreisverkehrsvariante geprüft. Der Rückbau ist für das Jahr 2017 geplant. Es wird bauliche Veränderungen des gesamten Kreuzungsbereiches geben. Unsere Gemeinde kann sich dabei anteilig beteiligen. Es soll hauptsächlich der Kreuzungsbereich der Limbacher Straße bis zur Einmündung Weststraße grundhaft erneuert werden, welcher sich in einem schlechten Zustand befindet. Diese Baumaßnahme wird in der Haushaltberatung für das Jahr 2017 im Gemeinderat mit zur Diskussion stehen. Wie ich bereits in der September-Ausgabe im Gemeindeboten informiert habe, wird der Abbruch der Brache Untere Hauptstraße 66 noch im November beginnen. Es ist uns gelungen, dass wir nun nach mehrjährigen aufwändigen Verhandlungen mit Gläubigern erreicht haben, dass alle Löschungsbewilligungen für das derzeit herrenlose Grundstück Untere Hauptstraße 66 vorliegen. Damit kann das aufstehende Gebäude mit abgebrochen werden und das Grundstück lastenfrei in das Eigentum unserer Gemeinde übergehen. Dafür ist von uns ein symbolischer Preis von einem Euro an den Freistaat Sachsen zu zahlen. Die Sächsische Aufbaubank als Fördermittelgeber hat zugestimmt, die bereits bewilligten Fördermittel auch für den Abbruch dieses Gebäudes mit verwenden zu dürfen. Die beantragten Fördermittel für den Abbruch der Gebäude des Grundstückes Leipziger Straße 1/Obere Hauptstraße 2 sind bisher noch nicht bewilligt worden. Sollten keine Fördermittel zur Verfügung stehen, werden wir diese Gebäude im Jahr 2017 mit eigenen finanziellen Mitteln beseitigen lassen. In den Herbstferien wurde in der Grundschule, wie geplant, das Computerkabinett durch die Firma KOMSA Data & Solutions GmbH erneuert und mit modernster Computertechnik ausgestattet. Die Schülerinnen und Schüler haben damit beste Unterrichtsbedingungen erhalten. Damit das Areal des Busbahnhofes weiter verschönert wird, haben Bürgerinnen aus unserer Gemeinde Blumenzwiebeln für Frühjahrsblüher gespendet. Diese werden derzeit von Bauhofmitarbeitern auf den Grünflächen am Busbahnhof eingesetzt. Vielen Dank für die Spende! Am 07.11.2016, um 19:00 Uhr wird die diesjährige Einwohnerversammlung im Bürgersaal stattfinden. Themen sind unter anderem die geplanten Vorhaben in unserer Gemeinde für das Jahr 2017. Ich freue mich wieder auf eine rege Beteiligung. Ihr Bürgermeister Bekanntmachung über öffentliche Sitzungen Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet statt: am 27.10.2016, 18.30 Uhr, im Rathaus, Ratssaal. Die weitere Tagesordnung wird gemäß Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Hartmannsdorf durch Anschlag an den Verkündungstafeln ortsüblich bekannt gemacht. Die Einladungen zu den Bau- und Finanzausschusssitzungen werden im Bedarfsfall öffentlich bekannt gemacht. Im Monat Oktober fand keine Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses statt. Beschlüsse der Sitzung des Gemeinderates vom 22.09.2016 Beschluss Nr. 52/16 Der Gemeinderat beschließt in seiner öffentlichen Sitzung die Vergabe der Bauleistung Instandsetzung der Weststraße an die Firma Tief- und Straßenbau GmbH aus Hartmannsdorf zu Kosten in Höhe von, Los 1: Trinkwasser 44.061,62 € und Los 2: Straßenbau 155.401,97 €, insgesamt 199.463,59 € brutto. Abstimmungsergebnis: von 16 Gemeinderäten 14 anwesend + stellv. Bürgermeister Ja -Stimmen: 15 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: - Gemäß § 20 SächsGemO waren keine Gemeinderäte von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Beschlüsse der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 06.10.2016 Beschluss Nr. 26/16 Der Bau- und Umweltausschuss beschließt in seiner öffentlichen Sitzung das Einvernehmen zum Bauantrag: Neubau Einfamilienhaus mit Garage, Damaschkestraße, Flurstück-Nr. 447/42 Gemarkung Hartmannsdorf. Abstimmungsergebnis: von 8 Mitgliedern Bauausschuss 7 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Gemäß § 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 27/16 Der Bau- u. Umweltausschuss beschließt in seiner öffentlichen Sitzung die Vergabe der Bauleistung Sanierung Sprungturm im Freibad Hartmannsdorf an die Firma Zimmerei Gräfe & Weise aus Hartmannsdorf zu Kosten i.H.v. insgesamt 22.876,98 € brutto (Angebot 1150 und 1153). Abstimmungsergebnis: von 8 Mitgliedern Bauausschuss 7 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Gemäß § 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 28/16 Der Bau- und Umweltausschuss beschließt in seiner öffentlichen Sitzung das Einvernehmen zum Bauantrag: Erweiterung des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses, Sonnenweg 16, Flurstück-Nr. 761 c Gemarkung Hartmannsdorf. Abstimmungsergebnis: von 8 Mitgliedern Bauausschuss 7 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Gemäß § 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 29/16 Der Bau- und Umweltausschuss beschließt in seiner öffentlichen Sitzung die Vergabe „Ersatzneubeschaffung Ausrüstungsgegenstände FFW Hartmannsdorf“ an die Firma BTL Brandschutz Technik GmbH Leipzig, Druckereistraße 11, 04159 Leipzig auf Grundlage des Hauptangebotes mit einer Auftragssumme in Höhe von 15.312,91 € (inkl. Umsatzsteuer) zu vergeben. Abstimmungsergebnis: von 8 Mitgliedern Bauausschuss 7 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Gemäß § 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Beschluss Nr. 30/16 Der Bau- und Umweltausschuss beschließt in seiner öffentlichen Sitzung das Einvernehmen zum Vorbescheid: Neubau eines Eigenheimes, Plantagenstraße, Flurstück-Nr. 385/11 Gemarkung Hartmannsdorf zu versagen. Abstimmungsergebnis: von 8 Mitgliedern Bauausschuss 7 anwesend + Bürgermeister Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 2 Gemäß § 20 SächsGemO war kein Gemeinderat von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Rufnummern des Gemeindeamtes Gemeindeverwaltung Untere Hauptstraße 111 Tel: 0 37 22/4 02 30 09232 Hartmannsdorf Fax: 0 37 22/9 23 33 e-mail: [email protected]

Zimmer Telefon Bürgermeister 4 02 30 Sekretariat / Gemeindebote 40 23 11 Hauptamt Amtsleiter 40 23 27 Ausweis-,Pass-40 23 18 und Meldebehörde Öffentliche Sicherheit 40 23 22 und Ordnung Standesamt / Soziales 40 23 17 Gewerbe / Gaststättenrecht 40 23 28 Amt für Finanz- und Bauwesen Amtsleiterin 40 23 20 Kassenverwalterin / 40 23 13 Liegenschaften Gemeindekasse / Steuern 40 23 21 Bauverwaltung 40 23 14 Gemeindebibliothek/ 40 96 68 Carl-Kirchhof-Str. 27 Fax 40 96 79 Vorschule / Schulstr. 1 a 9 55 51 Hort / Friedrichstr. 8 a 40 83 19 Grundschule

9 34 36 Fax: 40 29 725 Oberschule 40 61 799 Fax: 40 61 801 Öffnungszeiten Gemeindebibliothek: Montag 09.00 - 12.00 Uhr Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Wasser (0 37 63) 40 54 05 Abwasser (0 37 24) 66 93 17 Elt (0800) 2 30 50 70 Gas (03 71) 45 14 44 Firma Fehr KG (03724) 130 10 HAWO-Bau (01 72) 7 92 45 07 Ärztl. Bereitschaftsdienst 116117 (19 - 7 Uhr) bundesweite Rufnr. Telefonseelsorge: 0800-1110111 oder 0800-1110222 Hilfetelefon 08000 116 016 „Gewalt gegen Frauen“ Bereitschaftsdienste Telefonnummern Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung: Montag 9.00 - 12.00 Uhr Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 9.00 - 11.00 Uhr Die Ausweis-, Pass- und Meldebehörde ist zusätzlich jeden

vierten Samstag im Monat von 9.00 -11.00 Uhr geöffnet. Wir

bitten um Beachtung, dass samstags keine EC-Kartenzahlung möglich ist.

Ausgabe 20. Oktober 2016 In eigener Sache Reklamationen bei der Zustellung des „Hartmannsdorfer Gemeindeboten“ bitten wir an die Firma City-Post Mittweida GmbH & Co. KG, Tel. 03727/96978-0 o. Fax: 03727/96978-10 zu richten. Die fehlenden Exemplare werden durch diese Firma nachgeliefert. Amtsblatt online Der „Hartmannsdorfer Gemeindebote“ kann auch im Internet gelesen werden. Die pdf-Datei „Hartmannsdorfer Gemeindebote online“ ist abrufbar unter: http://www.gemeinde-hartmannsdorf.de. Die Bibliothek Hartmannsdorf informiert: Lesung aus „Tendenz steigend – ein Chemnitz-Krimi“ mit Bettine Reichelt Am 20.09.2016 las die bekannte Leipziger Autorin Bettine Reichelt aus ihrem Krimidebüt in der Gemeindebibliothek Hartmannsdorf. Die im Vogtland geborene, studierte Theologin arbeitet seit 2003 als freiberufliche Autorin. Ihr Chemnitz-Krimi erschien letztes Jahr beim Verlag Bild und Heimat und ist Teil der erfolgreichen Krimireihe „Mord im Osten“. Aus dem Roman: In Chemnitz gießt es wie aus Kannen, der Regen hört scheinbar nie mehr auf, und die Flusspegel steigen von Stunde zu Stunde. Schon sind die ersten Straßen überspült. Für Fleischer Moritz ist es der schlechteste Umsatztag seit Wochen, genau vier Leute sieht er an diesem Tag an seinem Marktwagen. Er erinnert sich aber nur an Katja, die schönste Frau, die er seit langem getroffen hat und von der er gern mehr wüsste - vor allem, als er ihr Bild in der Zeitung sieht: Noch im Tod sieht sie unglaublich anziehend aus. Als Moritz tatsächlich den Fotografen des Bildes aufsucht, ahnt er noch nicht, dass er gerade dabei ist, einen großen Fehler zu begehen ... Vor dem Hintergrund des Hochwassers von 2013 entwirft die Autorin eine spannende, motivisch dichte und raffiniert komponierte Geschichte von Liebe, Eifersucht und Hass. Wer glaubt, in Chemnitz gäbe es nur den Roten Turm und das berühmte Glockenspiel, wird in diesem fulminanten Krimi eines Besseren belehrt. Druckfrisch und bereits in der Bibliothek Hartmannsdorf erhältlich ist auch ihr neuestes Werk „Im Himmel ist die Hölle los“. Darin erzählt Bettine Reichelt zehn biblische Kriminalfälle auf packende Weise neu. Sie überträgt die Handlung in unsere Zeit und zeigt: die biblischen Geschichten sind heute aktueller denn je. ANKÜNDIGUNG Fantasy-Nacht in der Bibliothek Hartmannsdorf Am 11.11.2016 lädt die Bibliothek Hartmannsdorf zur ersten Fantasy-Nacht ein. Ab 19:00 Uhr liest die junge Autorin Frances Kunze aus ihrem Buch „Königswächter Amesols“. Frances wurde 1996 in Marienberg im Erzgebirge geboren. Sie besuchte die Grundschule in Lengefeld und ging danach auf das Gymnasium Marienberg. In ihrer Freizeit schreibt sie, spielt in einem Jugend-Streichorchester, in einem Fußballverein und sie engagiert sich in der christlichen Jugendarbeit. Das Schreiben spielt eine große Rolle in ihrem Leben. Sie nahm bereits an Schreibwettbewerben teil und veröffentlichte Texte in ihrem eigenen Internetblock. Mit dieser Fantasy-Lesung sollen vor allem Jugendliche angesprochen werden. Aber natürlich sind auch gern kleinere Geschwister oder interessierte Eltern willkommen. In "Königswächter Amesols" erschafft die Autorin eine uns ganz fremde Welt, eine Welt, deren Vergangenheit und Gegenwart von Krieg geprägt ist. Doch wie wird die Zukunft aussehen? Das junge Waisenmädchen Deyla scheint das Schicksal von Goaterra in ihren Händen zu halten. Von einem Tag auf den anderen verändert sich ihr Leben schlagartig und sie muss erkennen, dass sie nicht die ist, die sie immer glaubte zu sein. Deyla ist ein Königswächter und zwar ein ganz besonderer. Um ihr Land zu retten, muss sie sich ganz ihrer Rolle fügen. Doch zum Glück ist sie nicht allein. Sie hat nicht nur fünf weitere Wächter des Landes im Rücken, die mit aller Kraft für das Gute kämpfen, sondern auch die Elemente auf ihrer Seite. Die Lesung wird mit passenden Klängen musikalisch umrahmt. Bei gutem Publikumszuspruch wird dies sicherlich nicht die letzte Fantasy-Nacht in der Bibliothek Hartmannsdorf gewesen sein. Eintritt: 3,- € Um Reservierungen wird gebeten: 03722 / 40 96 68 [email protected] M. Ranalli Leiter Bibliothek

Ausgabe 20. Oktober 2016 Informationen Aus den Ämtern H a u p t a m t / Ausweis-, Pass- und Meldebehörde Bitte überprüfen Sie das Ablaufdatum Ihrer Dokumente! Für eine Neuausstellung von Pässen oder Personalausweisen sind folgende Unterlagen vorzulegen: • alte Dokumente • Geburtsurkunde oder Stammbuch (nur zum Vergleich der Angaben) • 1 Passfoto je Antrag (für Reisepass/Personalausweis werden zwingend biometrie taugliche Passfotos benötigt) Öffentliche Bekanntmachung H a u p t a m t / Ausweis-, Pass- und Meldebehörde Datenerhebung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Gemäß § 58 Abs. 1 Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. 1. Familienname,
  2. 2. Vornamen,
  3. 3. gegenwärtige Anschrift. Die Betroffenen haben nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz i.V.m. § 58c Absatz 1 Satz 2 Soldatengesetz das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) zur Niederschrift bis Ende Februar 2017 bei der Gemeinde Hartmannsdorf Gemeindeverwaltung Ausweis-, Pass- und Meldebehörde Untere Hauptstraße 111 09232 Hartmannsdorfeinzureichen. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Friedhofsordnung für den Friedhofder Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hartmannsdorfvom 30. August 2016 Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Hartmannsdorf erlässt folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 2 Benutzung des Friedhofes § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Beratung § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 7 Gebühren II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen § 9 Anmeldung der Bestattung § 10 Abschiednahmeraum / Leichenkammer § 11 Friedhofskapelle § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 13 Musikalische und sonstige Darbietungen B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen § 15 Grabgewölbe § 16 Ausheben der Gräber § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 18 Umbettungen § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten § 21a Vernachlässigung der Grabstätte § 22 Grabpflegevereinbarungen § 23 Grabmale § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 27 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten § 28a Gemeinschaftsreihengrabstätten für Erdbestattung § 28b Gemeinschaftsreihengrabstätten für Urnenbeisetzung § 28c Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzung C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten § 31 Alte Rechte D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
  • Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 Wahlmöglichkeiten

§ 33 aufgehoben

§ 34 aufgehoben

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

§ 39 Grabstättengestaltung

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 41 Haftung

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

§ 43 In-Kraft-Treten

Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

  1. 1. Der Friedhof in Hartmannsdorf steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Hartmannsdorf. Träger ist die Evangelisch- Lutherische Kirchgemeinde. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

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  1. 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
  2. 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
  3. 4. Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz.
  4. 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. § 2 Benutzung des Friedhofes
  5. 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hartmannsdorf sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Hartmannsdorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  6. 2. Des weiteren besteht die Möglichkeit zur Bestattung auf diesem Friedhof für alle Personen, die diesen Wunsch hatten. § 3 Schließung und Entwidmung
  7. 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
  8. 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
  9. 3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
  10. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. § 4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  11. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  12. 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffneta) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergangb) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
  13. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
  14. 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
  15. 5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
    • d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
    • e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
    • f) politische Bekundungen jeglicher Art zu äußern,
    • g) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
    • h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
    • i) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
    • j) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
    • k) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, l) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
    • m) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
  16. 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
  17. 1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
  18. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
  19. 3. Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  20. 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
  21. 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
  22. 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
  23. 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  24. 8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  25. 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

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  1. 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
  2. 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
  3. 12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. § 7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 Bestattungen
  4. 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
  5. 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
  6. 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
  7. 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
  8. 5. Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.30 Uhr statt. § 9 Anmeldung der Bestattung
  9. 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.
  10. 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
  11. 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Abschiednahmeraum / Leichenkammer
  12. 1. Der Abschiednahmeraum dient zur persönlichen Abschiednahme der Angehörigen vom Verstorbenen vor einer Trauerfeier oder auch im familiären Rahmen.
  13. 2. Die Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Die Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
  14. 3. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
  15. 4. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
  16. 5. Die Grunddekoration des Abschiednahmeraumes besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
  17. 6. Bei der Benutzung des Abschiednahmeraumes ist zu respektieren, dass dieser sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 Friedhofskapelle
  18. 1. Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
  19. 2. Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
  20. 3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
  21. 4. Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 13 Musikalische und sonstige Darbietungen
  22. 1. Musik-, Gesangs- und sonstige Darbietungen in der Friedhofskapelle, im Abschiednahmeraum und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
  23. 2. Böllerschüsse und Ehrensalut sind auf dem Friedhof nicht zulässig.
  24. 3. Feierlichkeiten sowie Musik- und sonstige Darbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten und bei Kindern, die tot geboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre. § 15 Grabgewölbe
  25. 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
  26. 2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

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§ 16 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
  2. 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Auf den Grabfeldern 1 - 3, 4 M und 5 - 11 beträgt die Grabtiefe bis zur Grabsohle mindestens 1,20 m.
  4. 4. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
  5. 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
  6. 1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
  7. 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
  8. 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
  9. 4. Auf den Grabfeldern 1 - 3, 4 M und 5 - 11 ist eine Belegung einer Grabstätte in Form einer Erdbestattung auf Grund der bodenkundlich-hygienischen Bedingungen und einer daraus resultierenden stark eingeschränkten Bodenfunktionalität nicht mehr möglich.
  10. 5. Um Härtefälle zu vermeiden, können im Rahmen des Ehegattenrechtes in Abhängigkeit von der Lage der Grabstätte, dem Zeitpunkt der letzten Belegung des betreffenden Grablagers und nach Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgelegten Ruhezeiten zuzüglich einer angemessenen Schonfrist Ausnahmen genehmigt werden.
  11. 6. Für die Grabstätten unmittelbar an der Friedhofsmauer auf den Grabfeldern 1, 2, 4 M, 6 und 8 können Ausnahmen für Erdbestattungen genehmigt werden, wenn das betreffende Grablager noch unbelegt ist oder frühestens nach Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgelegten Ruhezeiten zuzüglich einer Schonfrist von 20 Jahren.
  12. 7. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
  13. 8. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. § 18 Umbettungen
  14. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  15. 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
  16. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
  17. 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal / Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
  18. 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  19. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  20. 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
  21. 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
  22. 1. Särge dürfen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als max. 0,60 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  23. 2. Särge aus Hartholz sowie Pfostensärge sind auf Grund der bodenkundlichen Bedingungen nicht zulässig.
  24. 3. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
  25. 4. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
  26. 5. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen
  27. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
  28. 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
  29. 3. Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
    • a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
    • b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriftenb) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit

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c) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

  1. 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 - 39).
  2. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
  3. 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
  4. 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
  5. 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
  6. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
  7. 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
  8. 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
  9. 4. Die Abschlusskanten der Grabstätten in den Grabfeldern 4, 9A und 11A werden aus funktionellen Gründen vom Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorab aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt.
  10. 5. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material, abzulegen.
  11. 6. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
  12. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
  13. 8. Nicht gestattet sinda) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
    • b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
    • c) die Verwendung von Kunststoffen (zum Beispiel Folien oder ähnliches als Unterlage für Rindenmulch, Kies ... ),
    • d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
    • e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.
  14. 9. Auf Grund einer stark eingeschränkten Bodenfunktionalität sind zudem Abdeckungen der Grabstätten (außer Grabfelder 3A und 9B) mit Kies und sonstigen Hartbelägen untersagt. Eine großflächige, bodendeckende Bepflanzung wird gefordert. Im Rahmen von Erneuerungsmaßnahmen bereits bestehender Ruhestätten sind vorhandene Kunststoffe sowie Kies und sonstige Hartbeläge zu entfernen und eine Bepflanzung durchzuführen. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
  15. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
  16. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
  17. 3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  18. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 Grabpflegevereinbarungen Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen. § 23 Grabmale
  19. 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
  20. 2. Grabmale sollen mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage gestaltet werden.
  21. 3. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
  22. 4. Allseitige Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind auf dem Grabfeld 4 unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole, Ornamente und Teilflächen, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet.
  23. 5. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales sollte gleich oder größer als 2:1 sein.
  24. 6. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
  25. 7. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.

  1. 8. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
  2. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
    • b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  4. 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
  5. 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen.
  6. 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
  7. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
  8. 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
  9. 8. Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
  10. 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
  11. 10. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
  12. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  13. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungs-

berechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.

  1. 3. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
  2. 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
  3. 2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 27 Entfernen von Grabmalen
  4. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
  5. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
  6. 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
  7. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
  8. 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
    • a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 2,40 m, Breite 1,20 mb) Aschenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 1,20 m, Breite 1,0 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
  9. 3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
  10. 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

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  1. 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
  2. 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
  3. 7. Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. § 28a Gemeinschaftsreihengrabstätten für Erdbestattung
  4. 1. Bei den Gemeinschaftsreihengräbern für Erdbestattung handelt es sich um einzelne Grabstätten mit gemeinsamer Pflege einschließlich Erstanlage durch die Friedhofsverwaltung, welche zwischen die sonstigen Reihengräber integriert werden. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
  5. 2. Ein Anspruch auf Bestattung in Gemeinschaftsreihengräbern für Erdbestattung besteht nicht. Der Wunsch auf Bestattung in dieser Grabanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in ein Gemeinschaftsreihengrab.
  6. 3. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Erstanlage und Bepflanzung der Grabstelle mit bodendeckenden ausdauernden Stauden und/oder Gehölzen sowie die Erhaltung und Pflege.
  7. 4. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, ein individuelles Grabmal entsprechend den Gestaltungsrichtlinien des Grabfeldes aufstellen zu lassen, eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung vorzunehmen und diese selbständig zu pflegen sowie Blumenschmuck in Steckvasen auf der Grabstelle zwischen der Dauerbepflanzung anzuordnen.
  8. 5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Dauerbepflanzung und Einfassung des Gemeinschaftsreihengrabes obliegt dem Friedhofsträger. § 28b Gemeinschaftsreihengrabstätten für Urnenbeisetzung
  9. 1. Bei den Gemeinschaftsreihengräbern für Urnenbeisetzung handelt es sich um einzelne Grabstätten mit gemeinsamer Pflege einschließlich Erstanlage durch die Friedhofsverwaltung, welche in die bestehenden Urnengrabfelder integriert werden. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
  10. 2. Ein Anspruch auf Bestattung in Gemeinschaftsreihengräbern für Urnenbeisetzung besteht nicht. Der Wunsch auf Bestattung in einem Gemeinschaftsreihengrab ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in ein Gemeinschaftsreihengrab.
  11. 3. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Erstanlage und Bepflanzung der Grabstelle mit bodendeckenden ausdauernden Stauden und/oder Gehölzen sowie die Erhaltung und Pflege.
  12. 4. Die Nutzungsberechtigten haben die Möglichkeit, ein individuelles Grabmal entsprechend den Gestaltungsrichtlinien des Grabfeldes aufstellen zu lassen, eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung vorzunehmen und diese selbständig zu pflegen sowie Blumenschmuck in Steckvasen auf der Grabstelle zwischen der Dauerbepflanzung anzuordnen.
  13. 5. Die Herrichtung und Unterhaltung der Dauerbepflanzung und Einfassung des Gemeinschaftsreihengrabes obliegt dem Friedhofsträger. § 28c Gemeinschaftsanlage für Urnenbeisetzung
  14. 1. Bei den Urnengemeinschaftsanlagen handelt es sich um Grabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten Bestattungsstellen. Für die Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden keine Nutzungsrechte vergeben. Es gelten die für Reihengräber gültigen Ruhezeiten.
  15. 2. Ein Anspruch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage besteht nicht. Der Wunsch auf Bestattung in einer Urnengemeinschaftsanlage ist dem Friedhofsträger schriftlich vorzulegen. Der Friedhofsträger entscheidet über die Aufnahme in eine Urnengemeinschaftsanlage.
  16. 3. Die Namen der in der Urnengemeinschaftsanlage Bestatteten werden auf dem dafür vom Friedhofsträger vorgesehenen gemeinsamen Namensträger auf der Grabanlage genannt. Der Antragsteller kann bis zum Beisetzungstermin dem Anbringen des Namenszuges widersprechen. Eine teilweise Gebührenminderung erfolgt dadurch nicht.
  17. 4. Eine individuelle Bepflanzung oder andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht zulässig. Blumenschmuck kann in Steckvasen zwischen der Dauerbepflanzung angeordnet werden.
  18. 5. Die Herrichtung und Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabes obliegt dem Friedhofsträger.
  19. 6. Aus- oder Umbettungen aus oder in das Gemeinschaftsgrab sind nicht gestattet. C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  20. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
  21. 2. Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 2,40 m lang und 1,20 m breit, für Aschenbestattung 1,20 m lang und 1,0 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
  22. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. Im Falle des § 29 Absatz 10 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 kann in einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung an Stelle einer Leiche eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
  23. 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
  24. 5. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
  25. 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten drei bis sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
  26. 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
  27. 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofs-

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  1. 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
  2. 10. Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird auf Grund der bodenkundlich-hygienischen Bedingungen und einer daraus resultierenden stark eingeschränkten Bodenfunktionalität gemäß § 17 Absatz 4 - 6 für Leichenbestattungen eingeschränkt beziehungsweise aufgehoben.
  3. 11. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
  4. 12. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Gebührenerstattung besteht in diesem Fall nicht. § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
  5. 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
  6. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
  7. 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten; und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
    • b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die leiblichen Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
  8. 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
  9. 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
  10. 6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 31 Alte Rechte
  11. 1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft- Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. § 21 Absatz 9 Satz 3 bleibt unberührt.
  12. 2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
  • Zusätzliche Vorschriften -

§ 32 Wahlmöglichkeiten

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. insbesondere §§ 21 und 23).
  2. 2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
  3. 3. Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35 - 38) und zur Bepflanzung (§ 39): Wahlgräber für Erdbestattung Wahlgräber für Erdbestattung Wahlgräber für Erdbestattung 9A Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber 11A Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber § 33 aufgehoben § 34 aufgehoben § 35 Grabmalgrößenfestlegung
  4. 1. Die Grabmalgrößen entsprechen § 23 Absatz 6.
  5. 2. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales sollte gleich oder größer 2:1 sein. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststeinstärke muss ebenfalls 12 cm betragen. Die Stärke von Holz muss mindestens 6 cm betragen.
  6. 3. Für jede Urnengrabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. § 36 Material, Form und Bearbeitung
  7. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  8. 2. Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
  9. 3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
  10. 4. Grabmale aus Stein sind ohne Sockel aufzustellen.
  11. 5. Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht ohne besondere Aussage gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

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  1. 6. Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, gestattet.
  2. 7. Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
  3. 8. Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet sein.
  4. 9. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
  5. 10. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc. § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
  6. 1. Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich.
  7. 2. Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60 Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schriften sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Blei- Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
  8. 3. Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet. § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
  9. 1. Grabmale sollten in Abhängigkeit von der Grabmalform mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen zwecks Umpflanzung.
  10. 2. Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das "Kopfende". Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschebestattung ist eine deutlich eingerückte bis zentrale Aufstellung sinnvoll. § 39 Grabstättengestaltung
  11. 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
  12. 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen.
  13. 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
  14. 4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
  15. 5. Die Ablage von Schnittblumen sollte in bodenbündig eingelassenen Steckvasen erfolgen.
  16. 6. Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforderlich – von dem Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
  17. 7. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
    • a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
    • b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken, Platten oder ähnlichen Materialien
  18. 8. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen nicht höher als 25 cm sein. IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen
  19. 1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 5 sowie 21 Absatz 5 bis 9 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
  20. 2. Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 5 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1, 3 und 4, 35 und 36 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
  21. 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 5 (bezüglich Grabstättengestaltung), 8 und 9 sowie § 39 wird nach § 21 a verfahren. § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. § 42 Öffentliche Bekanntmachung
  22. 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
  23. 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Hartmannsdorfer Gemeindebote (Amtsblatt der Gemeinde Hartmannsdorf).
  24. 3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung Hartmannsdorf / im Pfarramt Hartmannsdorf aus.
  25. 4. Außerdem werden die Friedhofsordnung / die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang eines Hinweises an der Bekanntmachungstafel auf dem Friedhof sowie durch Abkündigung bekannt gemacht. § 43 Inkrafttreten
  26. 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
  27. 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde vom 05.11.1993 sowie der Änderungen vom 07.02.1997 und 13.06.1997 außer Kraft. Hartmannsdorf, den 30. August 2016 Der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Hartmannsdorf L.S.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Matthias Hermsdorf,

Dr. jur. Heiko Gojowczyk Vorsitzender des Stellvertretender Vorsitzender Kirchenvorstandesdes Kirchenvorstandes Kirchenaufsichtlich bestätigt: AZ: R56512 Hartmannsdorf, Chemnitz, 13.09.2016 BESTÄTIGT Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz Meister Oberkirchenrat L.S. Pfarrer Andere Behörden informieren IHK Chemnitz informiert Sprechtag der IHK Chemnitz Regionalkammer Mittelsachsenfür Unternehmer und Existenzgründer – kostenfrei Rathaus 2, Rochlitzer Straße 3, 09648 Mittweida Eingang in Frongasse – am Rathausparkplatz Termine: dienstags in geraden Kalenderwochen 9:00 bis 16:00 Uhr Ihr Ansprechpartner: Christopher Runne Tel.: 03731/79865-5300 E-Mail: [email protected] Web: www.chemnitz.ihk24.de Terminvereinbarungen sind vorteilhaft! Mittelsächsische Landschaften Ein Dialog von Umweltschutz und Kunst Die untere Umweltschutzbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen und 5 bildende Künstler aus Mittelsachen Ausstellung von September 2016 bis März 2017 im Landratsamt Mittelsachsen Zu den Aufgaben des Landratsamtes Mittelsachsen gehört auch eine planmäßige und sinnvolle Entwicklung des Umweltschutzes. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, beauftragte Institutionen wie die TU Dresden und auch ehrenamtliche Helfer beobachten deshalb unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten die Entwicklung unserer Umwelt sehr aufmerksam. Auch für Laien wahrnehmbar sind die Veränderungen in der Land-und Forstwirtschaft. In Regionen intensiver landwirtschaftlicher Nutzung wird die Vielfalt heimischer Arten beeinträchtigt. Ebenso großen Einfluss hat der Ausbau von Straßennetzen, Windkraft- und Solaranlagen. Ein positives Naturempfinden steht hier in Konkurrenz zu unserem Energiebedarf. Viele Bürger empfinden eine intakte Landschaft mit gesunder, artenreicher Flora und Fauna als wichtig. Tatsächlich ist die Umwelt ein allgegenwärtiges Thema, das wirklich alle unsere Lebensbereiche berührt. Die ausgestellten Fotografien zeigen die typischen Landschaften Mittelsachsens mit einzelnen Aspekten, die als positiv oder negativ gewertet werden: Offene Landschaften mit landwirtschaftlicher Nutzung, Wegen und Siedlungen. Wälder, die Erholungsraum, Lebensraum und Flächen forstwirtschaftliche Nutzung gleichermaßen darstellen. Flussläufe, welche die Landschaft gliedern und abwechslungsreich machen. Viele bildende Künstler aus Mittelsachsen befassen sich mit dem Thema. Landschaft im weitesten Sinne wird von ihnen thematisiert. Dabei sehen sie bei weitem nicht nur die Idylle. Zusammen mit den Fotografien entsteht in dieser Ausstellung ein neuer Zusammenhang. Wissenschaftliche Beobachtungen ergänzen sich mit emotionalen Malereien. Messbare Phänomene bekommen eine künstlerische Interpretation. Der Augustusburger Künstler Uwe Schwarz ist für seine kontroversen und ironischen Äußerungen bekannt. Seine Zerrbilder der Windkraftanlagen spiegeln die Diskussion um diese riesigen Objekte. Olga Scheck aus Döbeln zeigt ihr vielfältiges Verhältnis zur Natur. Abstrakt, realistisch, mythisch...Leicht wechselt sie die Sichtweisen. Eine Vielfalt der Betrachtung, die auf eine vielfältige Natur angewiesen ist. Christian Domke ist die Harmonie und Ausgewogenheit seiner Malereien wichtig. Er sucht in seinen Bildern ein bestimmtes Gleichgewicht von Farben und Formen. Dieses sucht und findet er in seiner Umgebung. Günter Wentz steckt voller Energie und sucht ständig neue Motive und stilistische Ansätze für seine Malerei. Zielsicher findet er dafür die besonderen Orte. Nach seine Studien in der Natur und auch nach eigenen Fotografien erarbeitet er seine Kompositionen im Atelier. Volker Beyer liebt die Abstraktion. Die Naturerfahrung, das Empfinden von natürlichen Formen sind die Bausteine für seine eigenen Landschaften. Diese Strukturen sind von großer Tiefe und Vielfalt. Diese Ausstellung soll auf die wunderbaren Landschaften und die erhaltenswerte Natur in Landkreis Mittelsachen aufmerksam machen. Sie soll sensibel machen für die Veränderungen, denen unsere Umwelt unterliegt. Die Künstler bieten eine weitere Perspektive und lassen uns die Landschaften mit anderen Augen sehen. Das Gemeindeamt gratuliert nachträglich ganz herzlich den Jubilaren im September 2016 zum 95. Geburtstag Herrn Harri Römer, Herrn Erhard Krause; zum 85. Geburtstag Frau Anneliese Engemann, Herrn Gerhard Kropka, Frau Sigrid Ulbricht, Herrn Siegfried Götze; zum 80. Geburtstag Frau Rose-Marie Kulke, Herrn Hanspeter Schneider Herrn Gottfried Neumann, Frau Else Rosenkranz, Frau Johanna Harzendorf, Herrn Horst Respondek, Frau Christa Aurich, Frau Irene Hößler; zum 75. Geburtstag Herrn Erich Grunwald, Frau Monika Koppehel, Herrn Christian Wünsch, Frau Helga Elgas, Frau Mechthild Bonitz, Frau Helga Dombrowski; und zum 70. Geburtstag Frau Renate Mann, Frau Karin Michalski, Herrn Bernd Lindner und Herrn Peter Steger. Herzlichen Glückwunsch ! ENDE DES AMTLICHEN TEILES

Ausgabe 20. Oktober 2016 Kircheninformationen Die Ev.-Luth. Kirchgemeinde lädt Sie herzlich ein: Sonntag, 23. Oktober 2016 09.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst gleichz. Kindergottesdienst Sonntag, 30. Oktober 2016 19.30 Uhr Gottesdienst Montag, 31. Oktober 2016 19.30 Uhr Tischabendmahl im Kirchsaal Sonntag, 6. November 2016 09.30 Uhr Kirchweihgottesdienst gleichz. Kindergottesdienst Freitag, 11. November 2016 17.00 Uhr Martinsandacht Sonntag, 13. November 2016 09.30 Uhr Gottesdienst gleichz. Kindergottesdienst Sonntag, 20. November 2016 09.30 Uhr Gottesdienst zum Ewigkeitssonntag mit anschließendem Heiligen Abendmahlgleichz. Kindergottesdienst Dank Der Kirchenvorstand der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Hartmannsdorf bedankt sich bei der Komsa AG herzlich für die großzügige Spende von 35.000,00 € für unseren neuen Glockenstuhl. Mit dieser Summe haben wir einen ansehnlichen Grundstock an Eigenmitteln, um landeskirchliche Fördermittel beantragen zu können. Ev.-Luth. Pfarramt Hartmannsdorf Tel. 03722/ 93788 · Info: www.kirchehartmannsdorf.de Öffnungzeiten: Di u. Do 09.00-12.00 Uhr, 14.00-17.00 Uhr Pastor: Roland Hartung Tel.: 03722/ 59 22 911 [email protected] Info: www.freikirche-hartmannsdorf.de Freikirchliche Christengemeinde Blumenweg 38 Wir laden Sie herzlich ein: zu unseren regelmäßigen Veranstaltungenjeden Sonntag 09.30 Uhr Gottesdienstmit Kinderprogramm Dienstags 19.30 Uhr Bibelgespräch am 25.10./ 01.11./ 22.11. Samstags, 14tägig 18.30 Uhr Teens-Club am 29.10. zu unseren besonderen Veranstaltungen So. 30.10. 09.30 Uhr besonderer Musikgottesdienst mit dem Blinden Pianisten & Sänger Thomas Steinlein Mi. 16.11. 19.00 Uhr Kinoabend im Sportlerheim Sa. 19.11. 09.30 Uhr Frauen-Kreativ-Brunch Der blind geborene, in Chemnitz aufgewachsene Interpret, erhielt sechsjährig den ersten Klavierunterricht und landete schließlich, dank Begabung und Disziplin, an der "Hochschule für Musik Franz Liszt" Weimar, an der er Abschlüsse in 3 verschiedenen musikalischen Studiengängen erlangte. Inzwischen hat sich der 49-jährige ein umfangreiches, mehr als 100 Songs umfassendes Repertoire erarbeitet, das sowohl nachdenklich stimmende wie humorvolle Lieder beinhaltet, die sich hinter originellen Titeln verbergen. Diese veröffentlichte er auf sieben bisher erschienenen CDs und hat sie in bereits über 1500 Konzerten und musikalischen Gottesdiensten interpretiert. Auffällig ist die große Bandbreite, die von rockigen Stücken über Hip-Hop-Elemente bis hin zur Piano begleiteten Ballade reicht. Obwohl er von Geburt an blind ist, hat Te. Steinlein, so sein Künstlername, einen unerschütterlichen Optimismus und Glauben an Gottes einzigartige Liebe, Fürsorge und Bewahrung entwickeln können. Seine Songs bringen das vielfach zum Ausdruck. Er spricht freudige und unbequeme Themen sowohl in nachdenklicher wie humorvoller Weise direkt an, nimmt seine Zuhörer und ihre Lebensproblematiken ernst, verweist aber auch auf die Quelle, die seinem Leben Hoffnung und Halt gibt: Jesus Christus selbst. Kino in Hartmannsdorf!? Licht aus und Film an … … heißt es am Buß- und Bettag, den 16. November um 19.00 Uhr im Sportlerheim Hartmannsdorf. Wir laden Sie herzlich ein zu einem inspirierenden Kinoabend mit dem Film „Der Träumer“. Von seinen Brüdern gehasst und verraten wird Brady Gray gezwungen, sein Elternhaus zu verlassen und in der Großstadt sein Glück zu versuchen. Wie durch ein Wunder gelingt ihm der Neuanfang. Mit guten Freunden, einem lukrativen Job und einer hübschen Frau an seiner Seite scheint ihm die Welt zu Füßen zu liegen - bis er verhaftet wird, um für ein Verbrechen zu büßen, das er nie begangen hat ... Ein ermutigender und spannender Film über Träume, Ungerechtigkeit, Hass und Versöhnung, der zeigt, wie sich durch Krisen und schwere Zeiten der Aufbruch in eine erstaunliche Zukunft formt. Zu dieser modernen Adaption der Josephsgeschichte heißen wir Sie ohne Eintritt und vorherige Anmeldung willkommen und freuen uns auf einen schönen Abend. Musikgottesdienst mit Thomas Steinlein Herzlich laden wir Sie am Sonntag, den 30. Oktober um 9:30 Uhr zu einem Gottesdienst der besonderen Art mit dem Hamburger Songwriter/ Sänger/ Pianist Thomas Steinlein in unsere Gemeinde ein.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Das DIAKOMED Diakoniekrankenhaus Chemnitzer Land gGmbH informiert: (Die Anzahl ist nicht vollständig. Wir veröffentlichen nur die Namen der Neugeborenen, deren Eltern dies wünschen.) Bei uns sind u.a. folgende Kinder im September 2016 zur Welt gekommen. Wir gratulieren ganz herzlich zur Geburt des Kindes und wünschen für die Zukunft vor allem Gottes Segen und Gesundheit. Johanna Nancy Hermann, geb. am 01.09.2016 • Mats Berger, geb. am 02.09.2016 • Maxim Demke, geb. am 05.09.2016 • Norah Johanna Horn, geb. am 07.09.2016 • Nils Schöck, geb. am 11.09.2016 • Elli Kleiber, geb. am 15.09.2016 • Hannes Walter, geb. am 17.09.2016 • Selma Wagner, geb. am 22.09.2016 • Anton Uhlig, geb. am 27.09.2016 • Mila Illgen, geb. am 28.09.2016 • Theo Schmidt, geb. am 29.09.2016. Tag der offenen Tür & Babymesse im DIAKOMED - Diakoniekrankenhaus Chemnitzer Land gGmbH in Hartmannsdorf Am Samstag, den 5. November 2016, findet im Diakoniekrankenhaus wieder unser Tag der offenen Tür statt. Zusätzlich veranstalten wir im Untergeschoss in diesem Jahr eine Babymesse unserer Klinik für Gynäkologie & Geburtshilfe. Von 9.30 bis 15.00 Uhr haben Sie die Möglichkeit, einen Blick hinter die Kulissen zu werfen und viel Interessantes zu entdecken. Zu den Programmhöhepunkten zählt in diesem Jahr um 10.00 Uhr eine OP-Demonstration „Implantation einer Hüft-TEP in minimalinvasiver Technik“ Betreuung durch Herrn Chefarzt Dr. med. Schendel / Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie unter anderem um 13.30 Uhr eine OP-Aufzeichnung „PTA-Ballonerweiterung bei der Schaufensterkrankheit“ Betreuung durch Herrn ChA Dr. med. Fritzsche / Klinik für Gefäß- und endovaskuläre Chirurgie. Nach der Begrüßung unseres Geschäftsführers werden die „Flying Hawks“ vom LSV Langenberg / Falkenau e.V. unser Foyer mit Line-Dance anheizen. Außerdem freuen wir uns auf die Kinder-Modenschau gegen 11.45 Uhr im Foyer. Für unsere kleinen Besucher gibt es reichlich viel zu entdecken. Im Untergeschoss wird auf der Hüpfburg gehüpft oder gebastelt. In diesem Jahr können die Kinder unter anderem Badesalz selbst färben. Im 2. Obergeschoss wartet ebenso eine Menge Spaß. Wir haben eine Spielstraße vorbereitet. Dort könnt ihr Enten angeln, Büchsen werfen oder euch schminken lassen. Werdende Mütter können ihr Baby bei einer 3D-Sonographie faszinierend realistisch betrachten sowie unsere Entbindungsräume und Wochenstation erkunden. Natürlich können auch alle kleinen Puppenmuttis ihre Lieblingskuscheltiere mit zu uns bringen und diese in der Teddy-Klinik untersuchen lassen. Unsere Ärzte haben zahlreiche Fachvorträge vorbereitet. Es warten interessante Informationsstände und Führungen auf Sie. Schauen Sie einfach vorbei und lassen Sie sich überraschen. Für Ihr leibliches Wohl sorgt die hauseigene Küche mit leckeren Speisen oder Kaffee und Kuchen. Kostenfreie Parkmöglichkeiten sind direkt am Haus vorhanden. Nutzen Sie auch die gute Busverbindung. Die Haltestelle befindet sich direkt vor dem Krankenhaus. Das ausführliche Programm ist ersichtlich unter www.diakomed.de. Wir freuen uns auf Sie! Ihr DIAKOMED-Diakoniekrankenhaus Chemnitzer Land gGmbH Schützengesellschaft e.V. 1888 teilt mit Das Schützenhaus der SG 1888 e.V. Hartmannsdorf in der Oststr. 16 (Ochsengrund) ist nur am 2. Mittwoch eines jeden Monats von 18 - 20 Uhr zum öffentlichen Schießen für Jedermann geöffnet! Des Weiteren steht Ihnen unser Haus für Ihre vorbestellten Feierlichkeiten zur Verfügung. Vereinsinternes Schießen mit anschließender Versammlung findet wie gewohnt am letzten Montag des Monats, ab 18 Uhr im Schützenhaus statt. Für Schießtermine außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner - zu erreichen unter: Tel. Nr.: 0162-8426871; 0162- 7763699; 0163 7677545 oder www.schuetzengesellschafthartmannsdorf.de (Rubrik - Der Vorstand) Hundesportverein Hartmannsdorf e.V. informiert: Auf unserem Vereinshundeplatz in Hartmannsdorf, Limbacher Straße 36b, ist jeder herzlich willkommen, der Interesse hat, seinen Hund ausbilden zu lassen. Um welche Rasse es sich dabei handelt, ist völlig egal. Sie bilden Ihren Hund mit unserer Unterstützung selber aus. Unser fachkundiges Personal steht Ihnen mit guten Ratschlägen und Hilfe zur Seite. Unsere Ausbildungserfolge beruhen auf GEWALTFREIHEIT. Folgende Leistungen werden angeboten:

  • Ausbildung zum Begleithund
  • Durchführung von Welpenspielen
  • Hindernisbewältigung für den Turniersport

Der Verein führt keinen Schutzhundesport durch. Öffnungszeiten: jeden Sonntag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr 10:30 Uhr Welpenspiele Gruppenunterordnung: 9:30 Uhr erste Gruppe 10:30 Uhr zweite Gruppe Kommen Sie einfach vorbei und lernen Sie uns kennen. Adelbert Schauland, Vorsitzender DRK-Ortsverein e. V. Hartmannsdorf, Schulstr. 20 a lädt ein Jugendrotkreuz ab sofort: Donnerstag Stufe 1 17.45 Uhr bis 18.45 Uhr Stufe 2 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr Ausbildungsabende ab 16 Jahre donnerstags, 19.00 Uhr jede gerade Kalenderwoche. Gäste sind herzlich willkommen! www.drk-hartmannsdorf.de Der Vorstand Der Heimatverein lädt ein: Freitag, 04.November, 18.00 Uhr Gaststätte „Sportlerheim“ Wir laden ganz herzlich unsere aktiven sowie ehemaligen Mitglieder und geladene Gäste zu unserer Jubiläumsfeier ein. Der Vorstand Unser Heimatmuseum Carl-Kirchhof-Straße 27 (Eingang gegenüber von REGIOBUS) hat am Sonnabend, den 29. Oktober 2016 von 14.00 bis 17.00 Uhr geöffnet. „Dorftypen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ vom ehemaligen Oberlehrer Martin Krause Am Freitag, dem 28.10.2016 findet KEIN Heimatabend statt. Zur Verkehrsteilnehmerschulung am 01. November 2016 in Hartmannsdorf "Gaststätte Sportlerheim ", Beginn: 19:00 Uhr Die Teilnahme ist kostenlos und wird bestätigt. Der Vorstand Die Verkehrswacht lädt ein:

Ausgabe 20. Oktober 2016 Veranstaltungen des Seniorenvereins Hartmannsdorf e.V. Montag, 24.10.16 Rundfahrt durch Hartmannsdorf mit unserem Bürgermeister Herrn Weinert Abfahrt ca. 14:00 Uhr Busbahnhof Mittwoch, 02.11.16 Kleinbusfahrt nach Zschoppelshain (Schulzenhof), Abfahrt ca.11:00 Uhr Samstag, 05.11.16 Silbertherme Warmbad Abfahrt ca. 8:00 Uhr Mittwoch, 09.11.16 Martinsgansessen in der Schwartenbergbaude, Abfahrt ca. 9:00 Uhr Freitag, 11.11.16 Kleinbusfahrt nach Topfseifersdorf (Fischräucherei und Königshain) Abfahrt ca. 11:00 Uhr Sonntag, 13.11.16 Caféfahrt nach „Irgendwo“ Abfahrt 13:00 Uhr ab Busbahnhof Hdf. Dienstag, 29.11.16 Weihnachtliche Veranstaltung mit dem „Moosmännel“ Grüner Baum Taltitz Abfahrt ca. 10:00 Uhr Montag, 05.12.16 Fahrt ins Erzgebirge (Weihnachtsmarkt, Annaberger Backwaren und Lichterfahrt) Abfahrt ca. 10:00 Uhr Dienstag, 13.12.16 Weihnachtsprogramm mit Dorit Gäbler im Sportlerheim, Beginn 13:30 Uhr Hinweis: 25.-27.12. Weihnachten in Gotha (Best Western Hotel - Interessenten bitte melden wegen der Planung) Unsere Mehrtagesfahrten 2017: 13.-17.04.2017 IFA Ferienpark Binz

  1. 19. -22.06.2017 Bitterfeld – Wolfen
  2. 25. -29.09.2017 Halberstadt und Nordharzregion Meldungen bitte bei Gräfe · Tel. 03722 / 90 710 Kaninchenzüchterverein e. V. S 211 Hartmannsdorf lädt einzur Zuchtbesprechung in die „Gaststätte Bergschlößchen“ am 11.11.2016 20.00 Uhr Thomas, Vorsitzender Schalmeienzunft Hartmannsdorf e.V. informiert: Die Schalmeienzunft Hartmannsdorf lädt traditionell am Buß- und Bettag, 16.11.2016, zum 24. Skatturnier um den Wanderpokal der Schalmeienzunft Hartmannsdorf e. V. ein. Das Turnier beginnt 13:00 Uhr in den Vereinsräumen (Schleife) in der Gartenweg 16 in 09232 Hartmannsdorf. Förderverein Sport/Freizeit und Erholungsbad Hartmannsdorf e.V. informiert: Herbstputz im Freibad! Alle Vereinsmitglieder und Freunde des Bades werden zum Herbstputz am 29. Oktober 2016 eingeladen. Es sollen die Grünanlagen und Wege vom Laub und Unkraut befreit werden und die Einrichtungen für die neue Saison gereinigt und nach den Möglichkeiten instand gesetzt werden. Dazu bitten wir um Mithilfe. Beginn soll 09.00 Uhr sein. Späteres Kommen ist jederzeit möglich. Auch einen anderen Tag können Sie für Ihre Unterstützung vereinbaren. Bringen Sie nach Möglichkeit Harken, Besen, Schaufel und andere Gartengeräte mit. Vielen Dank. Für eine Stärkung und Erfrischung wird gesorgt. Besuchen Sie uns auch auf www.freibad-Hartmannsdorf.de sowie auf Facebook. Der Vorstand Dorfidyll am Teich

Ausgabe 20. Oktober 2016 „Dorftypen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts“ vom ehemaligen Oberlehrer Martin Krause Die Brotelfrau brachte an jedem Sonnabend die Feiertagsleckerbissen ins Dorf, Brötchen, Semmeln, Zöpfe mit oder ohne Mohn, auch Milchbrötchen, letztere aber selten. Während der Wochentage wurden in den Familien tüchtig „Brothammeln“ eingebrockt. Wie gern man diese Frau daher kommen sah! Wie gern man bei ihr einkaufte! Einesteils waren ihre Brötchen größer als die Einheimischen, andernteils waren sie hübsch altbacken, sodaß die gesun-Die Brotelfrauden Magen der Hartmannsdorfer Kinder nicht verdorben werden konnten. Wenn sie mit dem gefüllten Wagen vor den einzelnen Häusern hielt, fand sich die Kinderschar gern ein, um sich an dem Haufen Brötchen und ihrem Dufte zu erfreuen. Mehr aber reizte den Kindern ihr kleines Vers'chen, das sie aufs Betteln immer hersagte: Aus Leisnig bin ich – in Burgstädt wohn ich – in der Klostermühle hol ich – und in Hartmannsdorf verkauf ich meine Ware. Wir verdanken Oberlehrer Martin Krause viele dieser Aufzeichnungen die er in den 30iger Jahren niederschrieb. Hartmannsdorfer Heimatverein e.V. Am 17. September hieß es „Heut ist Schützenfest“… nicht im Goldnen Lamm, sondern bei der Schützengesellschaft 1888 Hartmannsdorf e.V.. Die Schützen feierten ihr 25 Jähriges Jubiläum und hatten zahlreiche Gäste, ehrenamtliche Mitarbeiter und Sponsoren eingeladen. Zu so einer Feier gehört Musik. Wir, der Hartmannsdorfer Gesangverein traten auf und brachten mit lustigen Jagdliedern gute Stimmung ins Festzelt. " Wo man singt, da lass dich ruhig nieder ... " Interessenten sind herzlich willkommen! Unsere Übungsstunden finden montags um 19.30 Uhr in der "Schleife" statt. Weitere Informationen unter: Tel.: 0 37 22 - 9 61 72, Frau Seyffert Unsere Herbstreise führte dieses Jahr an die nordfriesische Nordseeküste nach Dagebüll, eine lange Strecke, die wir mit einigem Stau nach 11,5 Stunden bewältigten. Nach dem Zimmerbezug und einem kräftigen 3-Gänge Menü kamen alle wieder auf die Beine. Voller Erwartung sahen wir den kommenden 3 Tagen entgegen. Der erste Tag: mit einer humorvollen Reiseleiterin fuhren wir nach Husum, machten kurz Rast am Außenhafen, dann ging die Fahrt durch hübsche kleine Dörfchen mit z.T. noch reetgedeckten Dächern nach St.-Peter-Ording. Bei Windstille und herrlichem Sonnenschein (untypisch für die Nordseeküste) bummelten wir durch die Fußgängerzone mit den teuren Geschäften bis zum Strand, den man über eine lange Holzbrücke erreichte. Natürlich wählten viele an den zahlreichen Imbissständen zum Mittag Fischbrötchen. Zum Kaffeetrinken ging es zurück nach Husum. Wir erkundeten Theodor Storms „graue Stadt am Meer“ im Bus und dann beim Stadtbummel. Auf der Fahrt zurück fiel uns wieder auf: viele kleine Häuser, keine Hochhäuser, viel Windparkanlagen, zahlreiche Weiden mit Kühen, Schafen und Schweinen – glückliche Tiere! Der zweite Tag: wir lernten ein Stück Dänemark kennen. Landschaftlich kein Unterschied zu Deutschland, aber die Mentalität ist ganz anders. In dem kleinen Dorf Mögeltondern besichtigten wir eine Kirche mit herrlicher Deckenmalerei und den angrenzenden sehr gepflegten Friedhof. Im Dorf steht das Schloss eines Dänenprinzen, der hier sehr beliebt ist. Dänemark ist überhaupt sehr königstreu. So spendete jeder zur Hochzeit der Königin eine Krone – toll! Weiter ging unsere Fahrt zur Insel Röm. Hier bewunderten wir die Dorfkirche. Von der Decke hingen viele kleine Schiffe zur Erinnerung an verunglückte Seefahrer – eine schöne Idee! Am Nachmittag bummelten wir durch die älteste Handelsstadt Dänemarks – Tondern. Dann zurück ins Hotel. Mit dem Seniorenverein unterwegs Der dritte Tag: Geplant war eine Schifffahrt auf die Hallig Langeness. Da der sehr starke Wind uns fast umpustete, benützten wir lieber die Fähre. Zuerst fuhren wir mit dem „Hallig-Express“ zu einer „Warft“ mit einem Museum, da konnten wir erleben, wie Bewohner einer Hallig bis ca. 1970 hier wohnten. Anschließend wurden wir mit einem reichhaltigen Grillbuffet verwöhnt. Mit der Fähre ging es zurück ins Hotel. Leider war es schon der letzte Tag, denn die Heimfahrt nahm einen ganzen Tag in Anspruch. Unserem Fahrer Herrn Schmidt, der Familie Gräfe und allen Helfern einen herzlichen Dank. Ursula Frank Hartmannsdorfer Gesangverein informiert:

Ausgabe 20. Oktober 2016 Am 17. September 2016 begingen die Kameradinnen und Kameraden der SG 1888 Hartmannsdorf ihre schon lang vorbereitete Feierlichkeit zum 25. Gründungsjubiläum ihrer Schützengesellschaft! Dazu hatten sie sich ihre Sponsoren, Freunde, Kameraden, Gönner, Abordnungen befreundeter Schützenvereine, - Gesellschaften,

  • Gilden und Mitglieder der Gemeindeverwaltung sowie ihre

Angehörigen eingeladen! Auch Persönlichkeiten des Landesverbandes 12 des BDS – Sektion SGSSV waren geladen. Aus dem kurzen Abriss unserer Gesellschaftsgeschichte, welche vom 2. Gesellschaftsvorsitzenden Kamerad Thomas Weise vorgetragen wurde, erfuhren einige der Mitglieder zum ersten Mal vom Werdegang ihrer Gesellschaft! Zu den ersten Mitgliedern, die der Gesellschaftsgründung 1991 angehörten, sind noch drei bei uns aktiv im Schießsport tätig. Es sind dies die Kameraden Andreas Korb, Andreas Knorr und Klaus Reichel. Sie wurden mit der goldenen Ehrennadel und einem Erinnerungspokal zum 25. Gründungsjubiläum ausgezeichnet. Ebenso Herr Bauingenieur Wolfgang Ehni, der sich Anfang der Jahre 2002/03 persönlich durch gesellschaftsnahe Leistungen und Organisation bei der Bauvorbereitung eines „Schweinestalles“ in ein Schützenhaus hervorgetan hat! Er erhielt den Anerkennungs – und Erinnerungspokal der SG 1888! Des Weiteren erhielten 12 Schützenkameraden und 12 Freunde der SG für Sponsoring und Unterstützung der SG 1888 Erinnerungsmedaillen mit Urkunde! In den Pausen während des Vortrages erfreuten uns die Mitglieder des Gesangsvereins Hartmannsdorf mit schönen Liedern! Wir danken wie immer unserer Sabine und Marion für den gelungenen, vorzüglichen Gaumenschmaus! Zum Schluss konnten wir uns nochmal in die Sprach- und Denkweisen eines hervorragenden Duos, Carl Stülpner und dem Corporal aus dem sächsischen Regiment „von Spiegel“ hinein versetzen! Ein schöner Abend und eine schöne Veranstaltung ging zu Ende! Danke allen Kameradinnen und Kameraden für die Organisation und den Ablauf des Festes! Bis zum 50. in 25 Jahren! „Mit und durch Euch sind wir in den Jahren das geworden was wir heute sind und haben – ein Kleinod des Schießsports, verpflichtet der Pflege des traditionellen Brauchtums sowie Geselligkeit und Kameradschaft regional, überregional und natürlich als SG 1888 unserer Gemeinde Hartmannsdorf!“ Klaus Steege von den 1888ern Unsere Schützen feierten 25. Gründungsjubiläum ihrer Schützengesellschaft 1888 Hartmannsdorf e.V. Links Vereinsvorsitzender Andreas Korb - Festrede Herr Weiss Festzelt Anlässlich ihres Jubiläums wurde die Linde von den Mitgliedern der Schützengesellschaft auf dem Gelände vor dem Spielplatz am Freibad gepflanzt.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Sonntag, 09. Oktober 2016, 10 Uhr. Ein kühler, aber nach tagelangem „Sauwetter“ wider Erwarten nicht regnerischer Herbstmorgen erwartete die Hartmannsdorfer 1888er Schützen und ihre Gäste im Schützenhaus der SG 1888 im Hartmannsdorfer „Ochsengrund“ ! Die Vorbereitungen für das an diesem Morgen aus der Erfahrung raus bis zum frühen Nachmittag stattfindende 5. Traditions-Armbrustschießen um den Wanderpokal der SG Grüna waren abgeschlossen! Bänke und Tische wurden nicht ins Freie getragen, aber die Zielscheibe an die vorgesehene Position ins Schützenhaus auf die 20 Meterlinie gebracht! Der Wettkampf fand von Anfang an, vorbeugend und vor eventuellem Regen geschützt, auf dem Bogen /Armbruststand in der Halle statt! Aber er soll auch in Zukunft weiterhin immer draußen stattfinden, sofern das Wetter mitspielt. Aber es war leider nicht vorhersehbar, wie es sich an diesem Tag entwickeln würde! Um 10 Uhr wurden durch unseren Gesellschaftsvorsitzenden Andreas Korb, die anwesenden Schützenkameradinnen und Kameraden von

  • der Grünaer Schützengilde e.V.
  • dem Pleißaer Schützenverein e.V.
  • der Königlich-privilegierten Schützengilde 1736

Burgstädt e.V.

  • dem Schützenverein „Zur Bärenhöhle“ Markersdorf e.V.
  • dem Burgstädter Bogen-Sport-Verein e.V. und
  • die Teilnehmer unserer Schützengesellschaft 1888 Hartmannsdorf e.V. sowie
  • einem vereinslosenTeilnehmer aus der Regionbegrüßt. Er dankte allen für ihr Kommen und wünschte viel Glück

und „Gut Schuss“! Dann war es wieder soweit, in der Einzelwertung surrten die ersten Pfeile ins Ziel und so ging es bis zum Mittagessen hintereinander weg. Insgesamt gingen 47 Schützinnen und Schützen an den Start und es wurde ein superenges „Ring an Ring-Schießen“, bei dem bei Gleichstand am Ende durch „Stechen“ der bessere Rang ausgeschossen wurde! Nach Beendigung der Einzelwertung standen die ersten Besten fest:

  1. 3. Platz Kam. Klaus Steege mit 28 Ringen (n. St. ) SG 1888 Hartmannsdorf e.V. Aus der Gulaschkanone unserer Kameradin Sabine Koschinski gab´s für alle was, um den Hunger zu stillen. Nach dem Essen „Strategiebesprechung“ mit den Mannschaftskameraden am Armbrustschießstand, der jetzt dicht umringt war, als es für die je drei Mannschaftsschützen wieder „ernst“ wurde! Insgesamt gingen jetzt 17 Schützen und eine Schützin an den Start und es wurde wiederum ein enges „Ring an Ring-Schießen“, bei dem auch bei Gleichstand am Ende durch „Stechen“ der bessere Rang ausgeschossen wurde! In den Mannschaften „kämpften“ die jeeils drei besten Schützen incl. der Schützin gegen die jeweils drei Besten der anderen Mannschaften. Hierbei waren die Ergebnisse sehr knapp und es trennte sich die sogenannte „Spreu vom Weizen“! Die SG Grüna ist dreimaliger Gewinner des Pokals hintereinander gewesen & somit Stifter eines neuen „Wander-Pokals“
  2. 1. Platz Kam. Uwe Etzold mit 28 Ringen SG 1888 Hartmannsdorf e.V.
  3. 2. Platz Kam. Riko Riegel mit 28 Ringen (n.St.) SV Pleißa e.V.
  4. 5. Traditions-Armbrust-Schießen im „Ochsengrund“ um den Wanderpokal der SG Grüna Mannschaftssieger am 09.10.16 und damit Gewinner des neuen, von der SG Grüna gestifteten Wander-Pokals für ein Jahr, wurde mit 10 Ringen Abstand zum SV Pleißa, die SG 1888 Hartmannsdorf!
  5. 3. Platz 64 Ringe Bogen-Sport-Verein Burgstädt e.V. Kam. Denis Engelmann, Kam. Beyer, J., In weiterer Folge errangen:
  6. 4. Platz 62 Ringe n.St. Königlich-privilegierte Schützengilde 1736 Burgstädt e.V. Kam. Alexander Römpler, Kam. Andreas Römpler, Kam. Stefan Meißner
  7. 5. Platz 62 Ringe n.St SV „Zur Bärenhöhle“ Markersdorf e.V. Kamn. Petra Simon, Kam. Heiko Sauerbrei, Kam. Steffen Koall
  8. 6. Platz 61 Ringe der Schützenverein Pleißa e.V. Kam. Guntram Schulz, Kam. Rolf Pohle, Kam. Matthias Tober Wir gratulieren den Siegern und Platzierten, danken allen Kameradinnen und Kameraden, die an diesem wirklich schönen Wettkampf teilgenommen haben sowie denen, die dieses schöne Event vorbereitet haben und auch mal demjenigen, der während des Schießens die Waffe gespannt und geladen hat, die Pfeile gesichert und uns die Treffer angesagt hat, danke Schützenkamerad und 2. Schützenmeister der SG 1888 Thomas Weise! Dank natürlich unserer Köchin und Kameradin Sabine Koschinski, wie immer für ihr schmackhaftes Essen für die „Truppe“! Im nächsten Jahr auf ein Neues! Steege von den 1888ern
  9. 1. Platz 77 Ringe Schützengesellschaft 1888 Hartmannsdorf e.V. Kam. Klaus Steege, Kam. Uwe Etzold, Kam. Olaf Schlag
  10. 2. Platz 67 Ringe Schützenverein Pleißa e.V. Kam. Riko Riegel, Kam. Eberhard Schmuck, Kam. Horst Hertlingv.l.: 3. Platz Klaus Steege,2. Platz Riko Riegel, 6. Platz Horst Hertung,
  11. 4. Platz Petra Simon, 5. Platz Guntram Schulz, 1. Platz Uwe Etzold

Ausgabe 20. Oktober 2016 Links Vereinsvorsitzender Andreas Korb - Festrede Herr Weiss Festzelt „Weihnachten im Schuhkarton“ ist eine Geschenkaktion für Kinder in Not. Jedes Jahr packen fast eine halbe Millionen Menschen im deutschsprachigen Raum zu Weihnachten Schuhkartons, um sie Jungen und Mädchen zwischen zwei und 14 Jahren zu schenken. Aufgrund der geografischen Nähe werden die Päckchen vorwiegend in Osteuropa über Gemeinden an Kinder aus sozial schwachen oder mittellosen Familien verteilt. Neben der Freude, die diese Geschenke den Kindern und auch ihren Familien machen, sind sie auch ein Zeichen der christlichen Nächstenliebe. Denn jeder Schuhkarton bedeutet: Du bist nicht vergessen. Es gibt Menschen, die denken an dich und möchten, dass es dir gut geht. Dieses Jahr werden die Geschenkpakete an bedürftige Kinder in folgenden Ländern gegeben: Bulgarien, Republik Moldau, Polen, Mongolei, Rumänien, Slowakei, Ukraine und Weißrussland. Auch viele Hartmannsdorfer-/innen packen jedes Jahr fleißig Päckchen zusammen. Im letzten Jahr konnten wir 143 Schuhkartons auf die Reise schicken. Herzlichen Dank dafür! Wir möchten die Aktion auch in diesem Jahr wieder unterstützen und bitten um Ihre Mithilfe. Was ist zu tun? Packen Sie ein Kuscheltier, etwas Warmes zum Anziehen, Schulmaterial, etwas zum Spielen, Naschen und Waschen in einen bunt beklebten Schuhkarton. Beachten Sie bitte auch die Hinweise im Informationsflyer. Diese sind erhältlich in den Sammelstellen hier in Hartmannsdorf, wo die Schuhkartons auch abgegeben werden können: Weihnachten im Schuhkarton 2016 · Pfarramt Hartmannsdorf am Dienstag, 08.11.2016 und am Donnerstag, 10.11.2016 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr · Schuhhaus Weiser zu den Öffnungszeiten · Silke Weidermann, Dammweg 9 Letzter Abgabetermin ist der 15.11.2016. Wer die Aktion finanziell unterstützen möchte, kann das Geld auf das Konto des "Geschenke der Hoffnung e.V.", Berlin, Pax-Bank eG, (Projekt-Nr: 300 501) IBAN: DE12 3706 0193 5544 3322 11, BIC: GENODED1PAX überweisen. Für Fragen kontaktieren Sie bitte Mandy Weiser (Tel. 93659) oder Silke Weidermann (Tel. 816940). Am 12. August hat bei einem Grillabend unser Verein sein 35-jähriges Vereinsjubiläum gefeiert. Unser Bürgermeister Herr Uwe Weinert hat es sich nicht nehmen lassen, uns persönlich zu gratulieren. Der Vereinsvorsitzende hat den Werdegang des Vereins dargestellt. Unser Vereinsmitglied Günter Graf hat unseren Verein mitbegründet. Das war 1981. Von dieser Zeit haben wir ihm eine Fotomontage übereicht. Bis zur Wende waren wir im Modelleisenbahnclub der DDR organisiert. Das war problemlos. Vereinsräume hatten wir in der Schneller-Schule in Burgstädt, unterstützt wurden wir von der Deutschen Reichsbahn und der Volksbildung. Damals Modelleisenbahnclub Göhrener Brücke e.V. Hartmannsdorf informiert: war das einzige Problem die Versorgung mit Modelleisenbahnmaterial. 1990 mussten wir die Schule verlassen und uns als eingetragener Verein gründen. Zu dieser Zeit hatten wir von der DR zwei Personenwagen bekommen, die wir uns im RAW Potsdam aussuchen konnten. Sie wurden auf dem Bahnhof in Cossen aufgestellt und dienten uns als Vereinsunterkunft. Daher stammt auch unser Name, weil gleich hinter Cossen das Göhrener Viadukt mit der Eisenbahnstrecke nach Leipzig die Zwickauer Mulde überspannt. 1994, als die Bahn AG gegründet wurde, mussten wir die Wagen aufgeben. Mit der Bahn AG war keine Zusammenarbeit möglich. Danach hatten wir zwei Jahre keinen Raum und hatten unsere Sachen in einem leerstehenden Haus eingelagert. Dabei ist viel kaputt gegangen. Endlich hatten wir einen Raum in Mühlau gefunden, ohne Wasser und Toilette. Als dort der Putz von der Decke auf unsere Anlage fiel, mussten wir wieder neue Räume suchen und wurden im Seitengebäude der Fabrik an der Leipziger Straße fündig. Vielen Dank an Irmgard und Dieter Vogel, welche uns die Räume zur Verfügung gestellt haben. So wurden wir ein Hartmannsdorfer Verein. Wir möchten uns auch bei der Gemeinde Hartmannsdorf für die Unterstützung bedanken. Da möchte ich unsere Ausstellungen im Bürgersaal nennen, welche immer gut besucht worden sind. Zum Schluss muss aber auch noch auf die Tatsache hingewiesen werden, dass für unseren Verein der Nachwuchs fehlt. Nach der Wende sind uns zwei Generationen weggefallen. Es gab andere Interessen. Unser Anliegen ist es die Erinnerung an die Eisenbahn zu erhalten, wie sie mit viel Einsatzbereitschaft die Wirtschaft unterstützt hat. Wie soll man die Modellbahn in der heutigen Zeit nachbilden? Verfallene Bahnhöfe, herausgerissene Gleise, eingestürzte Güteranlagen. Wer will so etwas sehen? Unsere Kinder wissen nicht mehr, welche Aufgaben die Eisenbahn einmal hatte. Viele sind noch nicht einmal mit der Bahn gefahren. Wir würden uns sehr freuen, wenn Väter oder Opas mit ihren Kindern bzw. Enkeln den Weg zu uns finden würden. Frank Herrmann, Vorsitzender

Ausgabe 20. Oktober 2016 Am 09.09. war es soweit. Wir konnten unser neues Spielgerät im Garten der Krippenkinder eröffnen. Riva hatte die ehrenvolle Aufgabe das Band zu durchschneiden. Dies tat sie mit Bravour und somit konnte der Spaß beginnen. Da war ganz schön was los. Jeder wollte der Erste sein. Die Kinder krabbelten die Rampe empor, liefen ganz vorsichtig über das Netz um dann mit Schwung die Rutsche herunter zu sausen. Neues aus der Kita „Sonnenschein“: Wir freuen uns sehr über das Spielgerät, da die Kinder lernen, vorsichtig zu sein, Rücksicht zu nehmen, Geduld beim Anstehen zu haben, den Kleinen Hilfestellung zu geben und die Motorik zu trainieren. Wir bedanken uns ganz herzlich beim Träger für den hochwertigen Kletterturm. Als Kindertagesstätte leisteten wir auch einen kleinen Beitrag und beteiligten uns mit dem Gewinn des Sommerfestes an den Ausgaben. Wir bedanken uns bei allen Eltern, die dazu beigetragen haben. Am 05.10 2016 fand wieder unser Schnuppernachmittag für die Kleinstkinder statt, die bald zu uns in die Einrichtung kommen. Die Kinder erkundeten das Gruppenzimmer und entdeckten die vielfältigen Spielsachen. Währenddessen unterhielten sich die Eltern untereinander. Die beiden Erzieherinnen der Kükengruppe Anja Roßner und Franziska Hößler beantworteten gern alle Fragen der Eltern. Wie wird die Eingewöhnung gestaltet? Was gibt es zu essen? Was sollten die Kinder anziehen? Wie wird auf die individuellen Schlafbedürfnisse eingegangen? Wo schlafen die Kinder? Wir bedanken uns für den regen Zuspruch und planen deshalb für das Frühjahr schon zwei Termine. Wir freuen uns auf unsere neuen Krippenkinder und wünschen bis zur jeweiligen Eingewöhnung noch eine schöne gemeinsame Zeit daheim. Ihre Erzieherinnen der Kükengruppe Unser Sportfest fand am 23.09.2016 bei herrlichem Herbstwetter statt. Zahlreiche Kinder aus Hort und Vorschule kamen mit ihren Eltern und freuten sich auf ihre Olympiade. Mit der Entzündung unserer „olympischen Flamme“ begannen die etwas anderen Wettkämpfe. Beim Fußballboggia wurde genaues Zuspiel verlangt. Das Bowlen erforderte ein gezieltes Augenmaß und genügend Schwung. Ein alt bekanntes Spiel wurde neu entdeckt – Huppekästel. Hier galt es die Zahlenreihenfolge zu kennen und ein Meister des Hüpfens gepaart mit hoher Standfestigkeit zu sein. Der Zeitungslauf stellte vor allem die Eltern vor ein große Herausforderung. Das viele Bücken forderte eine super Kondition. Der Zielwurf erforderte Geschicklichkeit und beim Hindernislauf kamen einige ganz schön ins Schwitzen. Unser Fitnesstest kam besonders gut an. Hier musste man seine Fitness beweisen und gleichzeitig Fragen beantworten. Wir bedanken uns in dem Zusammenhang für die Fitnessgeräte, welche uns das Flexx Fitness Chemnitz zur Verfügung stellte und durch unsere Mitarbeiterin Frau Meyer organisiert und betreut wurde. Nachdem alle Stationen mit viel Eifer bewältigt und die Kinder ihre Stempel gesammelt hatten, kamen die Kärtchen in eine Lostrommel. Alle waren mächtig auf die Auswertung gespannt. Die Jury entschloss sich jedoch, nicht die sportlichste Familie (diese Auswertung wäre Crazy Kids Geschichten

Ausgabe 20. Oktober 2016 Links Vereinsvorsitzender Andreas Korb - Festrede Herr Weiss Festzelteinfach unmöglich gewesen) zu prämieren, sondern sechs Preise per Zufall durch Ziehen der Teilnehmerkarte zu vergeben. Alle Eltern-Kind-Pärchen hatten viel sportliche Energie und Ausdauer unter Beweis gestellt. Ganz groß geschrieben war, wie bei all unseren Eltern- Kind-Aktionen, die Freude und der Spaß. Die feierliche Übergabe der Preise fand an der olympischen Flamme statt. Unser Sporttag endete dann gemütlich mit Gegrilltem und erfrischenden Getränken. Wir bedanken uns ganz herzlich bei unserem Elternrat, der uns wieder tatkräftig unterstützte, bei unserem Grillmeister und bei allen Familien für diesen schönen Nachmittag. Wir sammeln Altpapier und Altkleider! In der Zeit vom 07. bis 14. November 2016 wird ein Container für Altpapier und ein Container für Altlkleider an der Schule aufgestellt. Die Grundschüler bitten die Hartmannsdorfer Einwohner um Mithilfe beim Befüllen mit Zeitungen, Zeitschriften, Katalogen, Prospekten, Büchern (bitte nicht bündeln) und Altkleidern. Von dem Erlös dieser Sammelaktion möchten wir gemeinsame Projekte finanzieren. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Die Schüler der Grundschule Auch in diesem Schuljahr haben die 2. Klassen unserer Grundschule Schwimmunterricht. Jeden Dienstag geht es mit dem Bus ins Hallenbad nach Burgstädt. Hier heißt es dann Badesachen an, Badekappe auf und ab ins kühle Nass. In den ersten Schwimmstunden wurden alle in 3 Gruppen eingeteilt und durften z.B. schon fleißig mit den Schwimmnudeln im Wasser üben. Wir, die 2. Klassen, freuen uns auf den tollen Schwimmunterricht. Schüler der Klassen 2 Auf ins Wasser – fertig – los!

Ausgabe 20. Oktober 2016 Das ist das Motto der ADAC-Stiftung „Gelber Engel“ gGmbH, die kostenlos Sicherheitswesten für den Straßenverkehr für Erstklässler zur Verfügung stellt. So freuten sich auch die 26 Schulanfänger der Grundschule Hartmannsdorf, als sie am Dienstag, dem 13. September 2016, ihre Sicherheitswesten in Empfang nehmen konnten. Natürlich wurden die Westen gleich anprobiert und über deren Bedeutung gesprochen. Vielen Dank an die ADAC-Stiftung „Gelber Engel“ gGmbH, die damit einen wichtigen Beitrag leistet, dass Schulanfänger im Straßenverkehr sicherer unterwegs sind. Silke Voigt, Grundschule Hartmannsdorf Ganz schön helle!

Ausgabe 20. Oktober 2016 Am 07.09.2016 hat wieder das alljährliche Sportfest stattgefunden, bei dem sich die Klassenstufen 5 bis 10 in verschiedenen Disziplinen messen konnten. Ort des Geschehens war das Waldstadion in Limbach-Oberfrohna. Das Wetter hatte es gut gemeint. Anfangs noch etwas kühl, brachten knackige Aufwärmübungen die Sportler schnell auf Touren. Danach strahlte die Sonne und die Schüler haben trotz der Hitze wunderbar mitgemacht. Die Hauptdisziplin war das Laufen. Die kleineren Schüler absolvierten einen 50, 800 und 1000 Meter Lauf. Die größeren Schüler mussten beim 100, 400, und 3000 Meter Lauf zeigen, wie schnell sie sind. Fußball, Weitwurf und Kugelstoßen gehörten auch mit zu den sportlichen Aktivitäten an diesem Tag. Sport frei! Auch hier zeigten alle, was sie drauf haben. Wir möchten uns besonders bei der Bundeswehr Frankenberg bedanken, die uns den Bus für die Fahrt zum Stadion, die Mikrofonanlage für den Sportplatz und die Geschenke für die besten Sportler gesponsert hat. Am 16.09.2016 ehrten wir die besten Läufer des Sportfestes. Die besten 3 Schüler und Schülerinnen jeder Klasse erhielten eine Medaille und der 1. Platz einen wunderschönen Preis, den uns die Bundeswehr gesponsert hat. Unter dem Beifall der ganzen Schule haben wir die Leistungen unserer Spitzensportler gefeiert. Schulbeste Läuferin wurde Lucia Götze und schulbester Läufer Anwar Moradi. Für diese ganz besondere Leistung gab es natürlich einen Extrapreis.

Ausgabe 20. Oktober 2016 Vom 08.-10.09.2016 fand in Brno ein Wettkampf der besonderen Art statt. Herr Fischer und Frau Fankhänel sind mit den besten Sportlern unserer Schule zu diesem sportlichen Event gefahren. Die Teilnehmer waren Alina Tanneberger, Erik Windrich, Rowan Weiser, Lucia Götze, Luisa Frieden, Cynthia Saurin, Richard Jensch und Sascha Piprek. Vergleichbar ist das mit unseren Kinder- und Jugendspielen. An den drei Tagen maßen sich die Schulen aus verschiedenen Ländern in den Disziplinen Weitsprung, halbe Klimmzüge, Medizinballweitwurf, Schlagballweitwurf, 1000-Meter Lauf oder Schwimmen, 60-Meter Lauf, Sit ups, Push ups, Seilspringen, 3 Sprung und Schwimmen. Unsere Schüler mussten alle Stationen absolvieren. Viele Punkte machten Rowan im Medizinballweitwurf, Erik beim 60-m Lauf, Lucia und Richard beim 1000-m Lauf, Cynthia bei den Sit ups und Luisa im Schwimmen. Sascha, Alina und Erik waren in allen Disziplinen sehr gut. Alina und Erik erreichten sogar in der Einzelwertung den 3. Platz. Wir traten gegen eine Schule aus Ungarn, der Slowakei, Bulgarien und zwei Schulen aus Tschechien an. Insgesamt haben wir den

  1. 2. Platz erkämpft und einen riesigen Pokal bekommen. Parallel zu unserem Wettkampf maßen sich die besten tschechischen Schüler der Nation in den Wettkämpfen. Unsere Schüler sahen Spitzenleistungen. Sportlicher Erfolg in Brno Unsere Teilnehmer waren von dem Unterhaltungsprogramm begeistert und wurden sehr gut betreut. Es wurde zur Erwärmung Zumba getanzt. Die Kinder konnten Bogenschießen, an einer Kletterwand klettern usw. Die tschechische Armee zeigte eine Fallschirmsprungshow und die Polizei eine Hundedressur. Außerdem lernten die Schüler viele bekannte tschechische Sportler kennen. Zum Beispiel die 3-Springerin Sarka Kasparkova, Weltmeisterin von 1997 und Olympiadritte von 1996. Der tschechische Weitspringer Radek Juska, Olympiateilnehmer von Rio 2016, zeigte uns sein Können. Wir bedanken uns beim Hartmannsdorfer Turnverein, der uns seinen Bus zur Verfügung stellte. Es ist kein Zauber und keine Hexerei - Kinder (5 - 15 Jahre) in Kostüm haben am 31.10.2016 – den Eintritt frei. Gegen 15 Uhr entführt der verwirrte Professor Hallowahn mit seiner Zaubershow die Kinder in das Reich der Illusionen. Außergewöhnliche Experimente und allerlei schaurige Gestalten machen diese heiter-gruselige Mitmachshow zu etwas ganz Besonderem für kleine und große Miniweltbesucher. Die Kinder sitzen aufgereiht vor der "Bühne" und verfolgen mit großen Augen ganz gespannt das Geschehen, rufen gemeinsam Zaubersprüche und sind voll dabei. Fledermäuse mit roten Augen, Spinnen und gerupfte Hühner kommen im Zelt "geflogen", ein Buch fängt an zu brennen und einige Kinder dürfen sogar selbst Zauberlehrling sein. Mit Einbruch der Dunkelheit findet der Lampionumzug mit anschließendem Schiffsfeuerwerk statt und die Miniwelt “knipst“ zum letzten Mal in dieser Saison das Licht an. Doch damit nicht genug! – über 100 Bauwerke und viele Attraktionen gibt es zu entdecken Der Bau aus Originalmaterial, der einheitliche Maßstab (1:25) und die direkte Vergleichbarkeit der Bauwerke – dies begeistert immer wieder Groß und Klein beim Besuch der Miniwelt in Lichtenstein! Der Ausflug in das Universum ist im Eintritt inbegriffen Im 360-Grad-Kino Minikosmos “fliegen“ die Besucher in bequemen drehbaren Stühlen bis ins Weltall. Verschiedene Pro- Das farbenprächtige Herbstflair der Miniwelt lädt zum Spaziergang um die Welt ein. Hier fährt man nicht mit dem Taxi nach Paris, sondern geht zu Fuß. Von weitem sichtbar grüßt der 12 Meter hohe Eiffelturm als eines der über 100 imposanten Bauwerke die Besucher. Auf Knopfdruck kommt Bewegung ins Spiel – am Leuchtturm geht das Licht an, die Wuppertaler Schwebebahn fährt aus ihrem Bahnhof heraus, an der Frauenkirche erklingt Orgelmusik. Funkferngesteuerte Boote fahren auf der Nord- und Ostsee oder der Airbus A310 „startet und landet“ am Flughafen München. Die Spielfläche westlich vom Eiffelturm mit XXL „Mensch ärgere dich nicht“ lässt die Kinderherzen höher schlagen. 31. Oktober – Halloween | Miniwelt bis 6. November geöffnet Wer denkt, dass er den Mut behält, kommt zum Gruselnin die Miniweltgramme - ob Das – lassen faszinierende Bilder an den 230 Quadratmetern “gewölbter Leinwand“ entstehen und man hat den Eindruck, man ist mittendrin im Geschehen. | Spielplan unter Besucherservice: parken kostenfrei | Hunde dürfen mit auf „Weltreise“ | behindertengerecht | Gastronomie „Am Tor zur Welt“ » kleine 1x1 der Sterne«, »Das Geheimnis der Bäume«, »Reise von der Erde ins Universum« oder »Die sieben Wunder« Öffnungszeiten: bis 6. November | täglich von 9 – 17 Uhr (auf Grund der Umstellung auf die Winterzeit am 29.10.2016) Anfahrt A4 – Abfahrt Hohenstein-Ernstthal | A72 – Abfahrt Hartenstein Buslinien 251 und 152 Haltestelle Miniwelt Eintrittspreise Miniwelt inklusive digitale Show(s) im Minikosmos Erwachsene 10 € | Kinder ab 5 Jahre 8 € | Familien 30 € (2 Erw. bis zu 4 Kinder [5-15 J.]) weitere Informationen

| Tel.: (037204) 72255 www.planetariumlichtenstein.dewww.miniwelt.de

Der TSV 1862 Hartmannsdorf e.V. Abteilung Tischtennis informiert Saisonauftakt 2016/17 der "Zelluloidkünstler" Unsere 1. Vertretung geht in dieser Saison in der Staffel 4 der Dresdner Bezirksklasse an die Tische. Damit kommt es neben Partien gegen bereits bekannte Mannschaften (Elbe Dresden, Saxonia Freiberg, SV Mulda) auch zu einem Großteil zu Begegnungen mit Teams, die für unsere Hartmannsdorfer "Neuland" sind. So darf man auf die Sextetts von Coswig, Diera, Döbeln, Miltitz, Nünchritz und Riesa gespannt sein. Auch wenn die Wege damit etwas weiter geworden sind, so haben neue Spielgegner immer den Reiz, dass das Ergebnis völlig offen ist. Neu ist auch in dieser Saison, dass sieben Sportfreunde gemeldet wurden. So versucht das Team um Mannschaftsleiter Lukas Steinmetz das "ewige Ausborgen" aus anderen Mannschaften der letzten Jahre zu umgehen. Zum diesjährigen Stammaufgebot gehören: René Görtz, Stefan Steinmetz, Lukas Steinmetz, Jörg Oehme, Olaf Baumgartner, Karl Elgas und Jörg Tetzner. Bisher wurde eine Partie absolviert und das dabei erkämpfte 8:8 Unentschieden gegen den Döbelner SV Vorwärts (Absteiger aus der Bezirksliga) kann sich schon mal sehen lassen. Wo das Team derzeit leistungsmäßig steht, kann aber sicher erst nach den nächsten vier Punktspielen aufgezeigt werden. Diese sind: 23.10. TTC Elbe Dresden (H) 30.10. SC Riesa (A) 05.11. SV Diera (A) 13.11. SV Chemie Nünchritz (H) Auf Kreisebene starteten auch bereits die weiteren sechs gemeldeten Mannschaften in die Saison. Die 2. Mannschaft (1. Kreisliga, Staffel 1) unterlag knapp mit 8:6 gegen das Spitzenteam aus Rochsburg und konnte gegen Diethensdorf mit dem 7: 7 Unentschieden den ersten Punktgewinn verzeichnen. Hier gingen Romy Steinmetz, Falk Neumeister, Roy Börngen und Carsten Fengler an die Tische. In der 2. Kreisliga, Staffel 2 kämpft das Team Hartmannsdorf III um die Punkte. Nach starkem Beginn mit zwei Auftaktsiegen (8:6 in Penig und 10:4 gegen Niederlichtenau) setzte es überraschend in Oberlichtenau mit 3:11 eine ordentliche "Klatsche". Für die "Dritte" sind in dieser Saison aufgestellt: André Flieher, Jürgen Steinmetz, Johannes Liebert, Danny Grebarsche und Erik Schädlich. Unsere 4. und 5. Mannschaft spielen gemeinsam in der Staffel 2 der 1. Kreisklasse. Mit dem bisherigen Verlauf können beide Teams sehr zufrieden sein. Unsere "Vierte", mit Günter Wonneberger, Walter Eiermann, Sfeffen Wündrich, Rudi Lux und Dr. Rainer Lange gemeldet, ist verlustpunktfrei und führt die Tabelle an. Mit Spannung schauen schon jetzt die Sportfreunde auf den 12.11.16. Da kommt es zum Derby und Spitzenspiel gegen die Mannen vom SV 1920 Herrenhaide I. Auch Hartmannsdorf V hat sich gut in Szene gesetzt. Die hier aufgestellten Holger Perthel, Bernd Grimmer, Mandy Neumeister, Stefan Oehme und Michael Frech konnten bereits zwei Siege (8:6 in Mühlau und 10:4 gegen Burgstädt VII) einfahren. Tabelle 1. Kreisklasse, Staffel 2

  1. 1. TSV 1862 Hartmannsdorf IV 36:6 6:0
  2. 2. SV 1920 Herrenhaide I 36:6 6:0
  3. 3. TTC Mühlau III 25:17 4:2
  4. 4. TSV 1862 Hartmannsdorf V 22:20 4:2
  5. 5. TTV Burgstädt VI 14:14 2:2
  6. 6. SV Fortschritt Lunzenau II 0:0 0:0
  7. 7. SV GW Oberlichtenau IV 2:26 0:4
  8. 8. TTV Burgstädt VII 11:31 0:6
  9. 9. SV Rochsburg 03 II 8:34 0:6 Die Teams Hartmannsdorf VI und Hartmannsdorf VII sind in der Staffel 2 der 2. Kreisklasse zu finden. Das Duell gegeneinander fand bereits am zweiten Septembersonntag statt. Dabei wurde die "Sechste" (Tobias Bechtold, Michael Steinmetz, Frank Anders und Ines Perthel) ihrer Favoritenrolle gerecht und ließ der "Siebenten" (hier mit Frank Neumeister, Felix Herrmann, Sylvia Anders und Matthias Eiermann antretend) beim 14:0 keinerlei Chance. Dies unterstreicht auch das Satzverhältnis von 42:4 noch einmal recht deutlich. Zu erwähnen ist, dass Frank Neumeister bei seinem knappen 2:3 gegen Frank Anders dem Ehrenpunkt zumindest ganz nahe war. Die Mannschaftsaufstellung von Hartmannsdorf VII komplettieren noch folgende Sportfreundinnen und Sportfreunde: Siegfried Schenkel, Martina Schulte, Thomas Schönfeld, Hubert Witkowski und Reimund Müller. (jt) Hier noch der Hinweis auf die Trainingszeiten in der Turnhalle Turnstraße, zu denen auch immer gern neue Freunde des Tischtennissports begrüßt werden. Bei uns wird trainiert: mittwochs 17.30 - 22.00 Uhrfreitags 18.00 - 22.00 Uhrsonntags 09.00 - 12.00 Uhr Mehr Informationen auch unter: www.tsv-hartmannsdorf.de Ausgabe 20. Oktober 2016 HSV 05 Abteilung Fußball informiert Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung des Hartmannsdorfer SV 05 Sehr geehrte Mitglieder und Sportfreunde des HSV 05, auf diesem Wege möchten wir ankündigen, dass die ordentliche Hauptversammlung mit der Neuwahl des Vorstandes und der Leitung unseres Vereins, am 15.11.2016 um 19.00 Uhr im Sportlerheim Hartmannsdorf stattfindet. Für den Vorstand stellen sich zur Wahl: Vorsitzender: Herr Jürgen Jolich Stellvertr. Vorsitzender: Herr Uwe Jensch Kassenwart: Frau Ulrike Fleck Weitere Vorschläge für die Vorstands- bzw. Leitungswahl sind bis zum 31.10.2016, beim Vorsitzenden Herrn Jürgen Jolich, Bachgasse 4 in 09232 Hartmannsdorf, einzureichen. Interessenten können sich ebenfalls unter o.g. Adresse melden. Zur Tagesordnung:
  • Begrüßung des Vorsitzenden
  • Berichte der Abteilungsleiter
  • Berichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer
  • Wortmeldungen / Diskussion
  • Wahl der Abteilungsleiter Fußball und Volleyball
  • Wahl des Vorstandes

Ergänzungen und Änderungen zur Tagesordnung sind bis 31.10.2016 mit Begründung gleichfalls an o.g. Adressen einzureichen. Alle aktiven und passiven Mitglieder unseres Vereins sind herzlich eingeladen und wir hoffen auf eine zahlreiche Teilnahme. Der Vorstand des HSV 05

Gemeindebote Hartmannsdorf

  1. 2. Mannschaft HSV 05 Abteilung Fußball informiert Ausgabe 20. Oktober 2016 Das wahre Fußball-Leben hat den HSV wieder Noch vor drei Monaten waren wir stolz wie Bolle, den Aufstieg souverän gepackt. Grundlage für diesen Erfolg war die stetige und kontinuierliche Entwicklung unserer Männermannschaft in den letzten vier Spielzeiten der Mittelsachsenliga. Allen Beteiligten war klar, dass in der Landesklasse uns der Wind ganz anders um die Ohren weht. Insofern ist nichts Unnormales passiert, wir sind angekommen, haben derzeit 3 Punkte. Dies durch einen 2:1 Heimsieg gegen Meißen und ansonsten alles verloren. Klingt brutal, ernüchternd, ist aber realistisch gesehen völlig in Ordnung. Da bezahlen wir Lehrgeld. Bezahlen wir gerne, lernen daraus und werden uns sukzessiv an Tempo und Spielkultur gewöhnen. Da werden Fehler eiskalt bestraft und wir haben viele begangen, leider zu viele, sonst sähe es bei den Punkten etwas besser aus. Aber noch einmal, die Jungs haben sich ihren Traum erspielt, erkämpft und eine Menge dafür getan. Alles Jungs um den Kirchturm, nichts „Höherklassiges“ angeworben. Insofern müssen wir uns derzeit mit Mannschaften messen, wo der eine oder andere die Jugendschule bei Dynamo Dresden oder anderswo durchlaufen hat. Eigentlich total geil, da mal angekommen zu sein. Und wie gesagt, wir werden lernen und noch Punkte holen … Wie skurril Ergebnisse zustande kommen, zeigt die letzte Auswärtsniederlage in Bannewitz, die mit 0:3 endete. Unsere Jungs hatten sich, nach dem ersten Dreier letzter Woche gegen Meißen, vorgenommen auch auswärts zu punkten. Klasse Beginn, völlig verteiltes Spiel, vier klare Möglichkeiten nicht genutzt und dann liegt die Pille im HSV-Kasten. 0:1 Rückstand zur Pause, mit dem Tabellenzweiten mitgehalten, da geht noch was. Und dann wird es in der zweiten Halbzeit turbulent. Weiterhin Druck auf das 1:1, in der 62. Minute gelb-rote Karte für die Truppe aus Rand-Dresden, Hoffnung auf was Zählbares. 79. Minute gelbrot für Felix Nawroth, 80. Minute eine minimale Körperberührung im Strafraum nutzte der Stürmer von Bannewitz um theatralisch abzuheben. Elfmeter 2:0. In der 82. Minute zückte der in dieser Phase etwas überforderte Schiedsrichter noch einmal den gelbroten Karton für Sven Winkler und alles war gegessen. Das 3:0 reine Formsache. So laufen Spiele in der Landesklasse, auf dem Papier klar, HSV verliert, keine Chance – NEIN so klar ist es eben nicht. Bei jedem Spiel lernen wir, sollten es möglichst schnell verarbeiten und dann werden auch wir noch Punkte holen und Spiele gewinnen. Und um den Bogen zu schließen: In der ersten Saison Mittelsachsenliga war es ähnlich. Insofern Kopf hoch, Brust raus, zusammenstehen und dann sollte es auch klappen. Unserer Zweiten erging es ähnlich, schwieriger Start in die Saison. Jetzt das erste Achtungszeichen. 5:2 bei Penigs erster Mannschaft gewonnen. Gratulation und weiter so. Im Umfeld nimmt der Anbau nun finale Formen an. Das Gebäude steht, der Innenausbau ist im vollen Gange und wir sind auf der Zielgeraden. Allen beteiligten Firmen, der Gemeinde und den fleißigen Händen vom HSV sei an dieser Stelle schon vielen Dank gesagt.

Vorstand HSV 05 Spiel Bannewitz - HSV Veranstaltungen der Naturschutzstation Herrenhaide August/September 2015 Veranstaltungen der Naturschutzstation Herrenhaide im November 2016 Samstag, 26. November, 10 - 13 Uhr Basteln, Wildkatzen, Pilze Basteln mit Helga Friese. Mitglieder des BUND erzählen uns Wissenwertes über die Lebensweise von Wildkatzen und deren Reviere in Sachsen. Wer beim Gestalten unseres Pilzpfades dabei sein will, setzt mit Wolfgang Friese die im Frühjahr mit Pilzbrut behandelten Hölzer ein. Es ist auch Zeit zum Pilze finden und bestimmen. Allgemeine Informationen: • Wenn nicht anders angegeben, ist der Treffpunkt an der Naturschutzstation Herrenhaide, 09217 Burgstädt, Am Sportplatz. • Bei Exkursionen wird das Tragen festen Schuhwerks empfohlen! • Jeden 3. Samstag im Monat , 9 - 15 Uhr Besuchersamstag Mitglieder und freiwillige Unterstützer treffen sich zum Arbeitseinsatz • Jeden 1. Sonntag im Monat von 14 Uhr bis 17 Uhr geöffnet für jedermann. Auf Anfrage bieten wir Führungen an: 037202 880787 und [email protected] J. Schubert

Ausgabe 20. Oktober 2016 Um die Begleitung lebensverkürzend erkrankter Kinder, Jugendlicher, junger Erwachsener und deren Familien in Chemnitz und dem Landkreis Mittelsachsen weiter zu verbessern, bildet unser ambulanter Kinderhospizdienst „Schmetterling“ in Trägerschaft des Elternvereins krebskranker Kinder e.V. Chemnitz ehrenamtliche Familienbegleiter aus. Ausbildung zum ehrenamtlichen Familienbegleiter Diese werden befähigt, die Betroffenen, deren Geschwister und Eltern zu unterstützen und zu entlasten. Ziel ist es die zu betreuenden Familien zu stärken, damit sie ihre spezielle Lebenssituation bewältigen kann. Ein neuer Kurs beginnt Ende Januar 2017 in Chemnitz Veranstaltungsort: Begegnungshaus des Elternvereins krebskranker Kinder e.V. Informationen zum Inhalt und organisatorischen Ablauf erhalten alle Interessierten zur Informationsveranstaltung am 10. November 2016 um 17.00 Uhr oder bei Ambulanter Kinderhospizdienst „Schmetterling“ Rudolf-Krahl-Straße 61 a, 09116 Chemnitz Tel.: 0371/ 420899 oder [email protected] Hört das Herz auf zu schlagen, kommt es auf Sekunden an. Sind Kinder oder gar Säuglinge betroffen, schrecken Laien jedoch aus Unsicherheit sehr häufig vor einer Wiederbelebung zurück. Doch gerade hier ist schnelles Handeln besonders gefordert – und sogar noch wichtiger als sofort professionelle Hilfe zu rufen. „Bei Kindern beginnt die lebensbedrohliche Situation schon bei einem verlangsamten Herzschlag, nicht erst beim Herzstillstand mit Bewusstlosigkeit. Kindliche Organe wie Gehirn und Herz reagieren auf Sauerstoffmangel empfindlicher als die Erwachsener“, sagt Dr. Ursula Marschall, leitende Medizinerin der BARMER GEK. Erste Hilfe zu leisten, ist auch für Ungeübte einfach. Keine Scheu vor Herzmassage bei Kindern Kürzlich haben Ärzte die europäischen Leitlinien aktualisiert, die bei den Entscheidungen zur Wiederbelebung unterstützen sollen. Wichtigste Botschaft: Jede Reanimation ist besser als keine. Weil Kinder aber keine kleinen Erwachsenen sind, gelten für sie bei der Wiederbelebung eigene Regeln. „Sind Ersthelfer allein vor Ort, sollten sie sofort mit der Wiederbelebung beginnen und erst nach einer Minute den Die BARMER GEK informiert: Reanimation bei Herz-Kreislauf-Kollaps: Jede Reanimation ist besser als keine Notruf 112 wählen. Im Idealfall sollte die Reanimation dabei nicht unterbrochen werden“, erläutert die Medizinerin. Also erst Reanimation starten, dann Hilfe holen. Wiederbelebung funktioniert im Zweifel auch ohne Atemspende Wichtigstes Vorgehen zur Reanimation ist die Herzdruckmassage. Hierfür muss der Brustkorb in der unteren Hälfte des Brustbeins eingedrückt werden – und zwar um circa ein Drittel. Bei Kleinkindern sind das ungefähr vier Zentimeter, bei Schulkindern fünf. „Kinderkörper wirken zerbrechlich. Doch das Risiko einer unterlassenen Wiederbelebung ist im Vergleich zur Verletzungsgefahr durch zu festes Drücken niedrig“, betont Marschall. Auch bei Kindern sollten Laien daher fest, schnell und ohne Pausen mit ein bis zwei Händen drücken, um das Herz wieder zum Schlagen zu bringen. „Bei unter Einjährigen reichen zwei Finger für die Herzdruckmassage. Wer sich eine zusätzliche Atemspende nicht zutraut, belässt es bei der Herzmassage. Sie ist das wichtigste Mittel zur Reanimation“, so Marschall. Weitere Informationen zur Reanimation bei Kindern liefert die Broschüre „Erste Hilfe am Kind“: www.barmer-gek.de/126756 . BARMER GEK Limbach-Oberfrohna Tel. 0800 333 10 10 kostenfrei! Johannisplatz 1 [email protected] Veranstaltungstermine im Rochlitzer Muldental und Chemnitztal Oktober/November 2016 Datum Ort Veranstaltung 29./30.10.16 Halloween-Geisterfahrten und Modelleisenbahnausstellung im Museumsbahnhof Markersdorf-Taura Markersdorf-Taura Claußnitz 29.10.2016 Tag der offenen Tür im Feuerwehrdepot Elsdorf Lunzenau 30.10.2016 Herbstfest für ein Bärenherz im Irrgarten der Sinne Kohren-Sahlis 29.10.2016 19.00 Uhr Herbstfest der Vereine im Kultur- und Schützenhaus Penig Penig 30.10.2016 17:00 - ca. 18.00 Uhr Wildkräuterspaziergang im Chemnitztal 6 € p.P.; Bei Regen fällt die Veranstaltung ersatzlos aus. Festes Schuhwerk empfohlen. OE Auerswalde aus Ri. Chemnitz Lichtenau 30.10.2016 18:00 - 23:00 Uhr Rochlitzer Gespensternacht Vorverkauf 8,50 €, erm. 5,50 €/ Abendk.asse 10,00 €, erm. 7,00 € Schloss Rochlitz 31.10.2016 13:00 Uhr Was ist denn eigentlich Reformation? Themenführung: Alle reden darüber, nahezu jeder hat von Luther und seinen Thesen gehört … aber was steckte dahinter? Eintritt: 8,50 €, erm. 6 €; Voranm. unter 03737 492310 Schloss Rochlitz 30.10.2016 14:30 Uhr Halloweenparty in der Werner-Kästner-Halle Chursdorf; Penig 09.11.2016 18:00 Uhr

  1. 27. Bilz-Stammtisch: Energiefeldmessung im Körper als neue Art der Prävention Hotel Alte Spinnerei Burgstädt 30.10.2016 18:30 Uhr
  2. 7. Aktiv-Küche Burgstädt: Winterzeit - Genuss statt Erkältungszeit. Simone Walther vom Kräuter- und Früchtehof Gänseblümchen und der WandelBar aus Crimmitschau bringt interessantes zu Vitalkost. 8 € p.P.; Anm. unter 03724 14749 (Schwanenapotheke) Schwanenapotheke Burgstädt Datum Ort Veranstaltung

In Liebe und Dankbarkeit haben wir Abschied genommen von meinem lieben Mann, Vater, Schwiegervater und liebevollen Opa, Herrn Rolf Nitzsche 01.06.1930 16.09.2016 In stiller Trauer Hanna Nitzsche Tochter Helga Berger und Stephan Tochter Petra Nösel und Frank Enkel Daniela, Thomas und Martin Hartmannsdorf, im September 2016 T = Ausgabe 20. Oktober 2016 Die Bilz-Region schaut nach Meerane: Ein unterhaltsamer Spaziergang mit Friedrich Eduard Bilz und Einladung zum Kräuterfest am Sonntag, 6. November 2016 Treff: 13.30 Uhr, Markt Meerane Am 6. November 2016 haben Sie die Gelegenheit, den Altmeister der Naturheilkunde Friedrich Eduard Bilz (1842 bis 1922) höchstpersönlich kennen zu lernen – und zwar dort, wo er einst seine kleine Familienweberei betrieb und sein bekanntestes Werk, „Bilz, das neue Heilverfahren, ein Lehr- und Nachschlagebuch für Jedermann in gesunden und kranken Tagen“, schrieb: in Meerane. Begleitet von seiner Frau Marie Auguste (Ines Schlösser) lädt F. E. Bilz (Dr. Harald Koch) zu einem Spaziergang durch Meerane ein. Nach dem Spaziergang geht es in den Kräutergarten der Gartenanlage „Zur schönen Aussicht“, wo zum Saisonabschluss ein kleines Kräuterfest gefeiert wird. Hier können die Besucher Kräuterprodukte aus eigener Herstellung kaufen und Gegrilltes genießen. Teilnahmegebühr: 8 Euro Kontakt: Projektmanagement für die Bilz Gesundheits- und Aktivregion Karin Lemoine, E-Mail: [email protected] Direktvermarkter aus der Region in der Kaffeerösterei Reinhardt trifft altes Handwerk auf die Moderne, Mittwoch, 2. November 2016, 14 Uhr - Firma Maik Reinhardt - Kaffeerösterei & Kaffeemaschinen, Otto-Kirchhof-Straße 2, 09217 Burgstädt, OT Herrenhaide Die Direktvermarkter unserer Region bieten viele leckere und gesunde Produkte aus den verschiedensten Lebensmittelbereichen an. Für alle, die das Angebot noch nicht kennen oder einfach noch besser kennenlernen möchten, sind ab sofort regelmäßige Präsentationen geplant. Herr Reinhardt verrät allen Interessenten u. a. wie er Kaffee in Anlehnung an Rezepturen des Naturheilkundlers Friedrich Eduard Bilz herstellt, zeigt seinen alten Röstofen aus der Zeit von Bilz und wie er selbst Kaffee röstet. Es wird um Anmeldung unter Telefon (03724) 12396922 gebeten. 05.11.2016: Führung „Rochsburg im Fackelschein“ Beginn: 19 Uhr, Schloss Rochsburg, Lunzenau Romantischer Saisonausklang für Erwachsene mit einem Rund-gang zu den Glanzpunkten des Schlosses. Eintritt: 8 Euro Führungen in den Kellerbergen Penig, Zeit: jeweils 14 bis 17 Uhr - Nächste Termine: 12. und 13. sowie 26. und 27. November 2016, Eintrittspreise Kellerberge mit Heimatberg: Erwachsene: 3,50 Euro, Kinder: 1,50 Euro 12.11.2016: Vortrag: (Neue) Achate aus Marokko Beginn: 15 Uhr, Vereinsraum Gemeinde Seelitz Eine Neuauflage des Vortrages über eine Mineraliensammelreise nach Afrika im Vereinsraum findet im Rahmen eines „Tages der offenen Tür“ bis 18 Uhr statt. Ab 14.30 Uhr und nach dem Vortrag wird ein Imbiss angeboten. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Spende wird jedoch erbeten. Eine Anmeldung ist wegen des begrenzten Platzangebots im Vereinsraum und auf dem Parkplatz sinnvoll: (03737) 469540 oder [email protected] 13.11.2016: Der Rochsburg aufs Dach geschaut - Eine Turmführung Beginn: 14 Uhr, Schloss Rochsburg, Lunzenau Erleben Sie den einzigartigen Aufstieg zum Bergfried mit seiner Einzeigeruhr von 1640 und genießen Sie den faszinierenden Blick in die Höfe der Burg und ins romantische Muldental. Eintritt: Erwachsene 4,00 Euro, ermäßigt 3,00 Euro Allgemeine Hinweise der Redaktion: Die Redaktion behält sich die Kürzung von Beiträgen vor. Datenlieferung: Texte als TXT oder DOC-Datei im Word – bitte dort KEINE Bilder oder Logos einfügen. Diese bitte separat als JPG liefern. Bei Fotos sind Dateigrößen unter 1 MB meist für den Druck NICHT geeignet. Die Redaktion des Hartmannsdorfer Gemeindeboten

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