🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Vereinigte Ev.- Luth. Kirchgemeinde Eppendorf die folgende Gebührenordnung für den Alten und Neuen Friedhof in Eppendorf, den Friedhof Gahlenz, den Friedhof Großwaltersdorf und den Friedhof Kleinhartmannsdorf beschlossen.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht – für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung, – für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte, – für Bestattungsgebühren mit der Bestattung – für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. § 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. § 6 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. § 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung des
- 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 245,00 EUR
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung des
- 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 490,00 EUR 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2.1. für Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle 590,00 EUR
- 2.1.2. Doppelstelle 1.180,00 EUR
- 2.2. für Urnenbeisetzungen
- 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 590,00 EUR
- 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.180,00 EUR
- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 29,50 EUR
nach 2.1.2 59,00 EUR
nach 2.2.1 29,50 EUR
nach 2.2.2 59,00 EUR Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf
S. 7 31.12.2020 Bekanntmachungen II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 295,00 EUR 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 590,00 EUR 3. Urnenbeisetzung 360,00 EUR III. entfällt IV. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. V. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr betragt 25,00 EUR pro Grablager. VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofs-unterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
- 1.1. Gemeinschaftseinzelgräber Neuer Friedhof Eppendorf (inkl. Grabmal) für Sargbestattungen 5.448,00 EUR
- 1.2. Gemeinschaftseinzelgräber Großwaltersdorf
- 1.2.1. für Sargbestattungen 4.435,00 EUR
- 1.2.2. für Urnenbeisetzungen 4.205,00 EUR
- 2.1. Urnengemeinschaftsanlage Alter Friedhof Eppendorf (m. Grabmal) pro Beisetzung 3657,00 EUR B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 45,00 EUR 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 45,00 EUR 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 45,00 EUR 4. Gebühr für die Benutzung des Gemeinderaumes in Gahlenz 60,00 EUR 5. Gebühr für die Nutzung der Kirche in Gahlenz 80,00 EUR § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Eppendorfer und Oederaner Anzeiger. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt / der Friedhofsverwaltung Eppendorf. § 10 lnkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit lnkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Eppendorf und Kleinhartmannsdorf vom 04.03.2014, für den Friedhof in Gahlenz vom 12.06.2014 und die Gebührenordnung für Großwaltersdorf vom 27.05.2014 jeweils mit ihren Nachträgen außer Kraft. Eppendorf, den 16.11.2020 Kirchenvorstand der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf Siegel der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf L. S. Vorsitzender Mitglied AZ: R 56513 Eppendorf Chemnitz, 25.11.2020 B E S T Ä T I GT Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Chemnitz Meister Oberkirchenrat L. S.
S. 8 31.12.2020 Informationen Neue Pflichten für Verantwortliche für Arbeitsplätze und Bauherren ab Ende 2020 Radonmessungen an Arbeitsplätzen im Keller und Erdgeschoss sollen das Lungenkrebsrisiko senken Die Gemeinden Sachsens, in denen aufgrund erhöhter Radonkonzentrationen solche Messungen durchgeführt werden müssen, werden mit einer Allgemeinverfügung, die im Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wird, bekanntgegeben. Unsere Gemeinde wird davon betroffen sein. Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Edelgas, das in bestimmten Böden in höheren Konzentrationen auftreten und – wenn es in Gebäude eintritt – langfristig Lungenkrebs verursachen kann. Da die Radonkonzentrationen aufgrund von schwankenden Temperaturen und Luftdruck zeitlich sehr variieren, muss die Messung über ein ganzes Jahr erfolgen. Dafür gibt es spezifische Messgeräte, die ein Jahr lang an Arbeitsplätzen im Keller und im Erdgeschoss ausgelegt werden. Sie müssen von anerkannten Messstellen bezogen werden, die auf einer Website des Bundesamtes für Strahlenschutz aufgelistet sind. Für eine einzelne Messung (inkl. Auswertung) ist – je nach Anbieter – mit Kosten im Bereich von 20 bis 40 Euro zu rechnen. Nach einem Jahr werden die Messgeräte an die Messstelle zurückgesandt und dort innerhalb von wenigen Wochen ausgewertet. Die Messungen müssen bis zum 30. Juni 2022 an allen betroffenen Arbeitsplätzen abgeschlossen sein. Wird im Ergebnis der Messung der geltende Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten, müssen Maßnahmen zur Senkung der Radonkonzentrationen ergriffen werden. Dies können einfache Lüftungsmaßnahmen sein, oder aber bauliche Maßnahmen. Mit einer weiteren Messung muss der Erfolg der jeweiligen Maßnahmen belegt werden. Sie muss innerhalb von 24 Monaten abgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß wird in den meisten Fällen eine Senkung der Radonkonzentration unter den Referenzwert erreicht. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss der Verantwortliche für die betroffenen Arbeitsplätze dies der zuständigen Strahlenschutzbehörde melden und eine Dosisberechnung durchführen lassen. Für den Fall, dass 6 Millisievert pro Jahr unterschritten sind, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Bei einer Überschreitung dieses Wertes müssen die Arbeitnehmer der Strahlenschutzüberwachung unterstellt werden. Bauherren müssen außerdem bei der Planung von Gebäuden in diesen Gebieten spezielle zusätzliche Radonschutzmaßnahmen einplanen. Hier finden Sie weitere Informationen: Allgemeine Informationen zum Radonschutz: www.radon.sachsen.de Anerkannte Messstellen: https://www.bfs.de/DE/themen/ion/service/radonmessung/ anerkennung/anerkennung_node.html Tipps für die Radonmessung: www.radon.sachsen.de Aktuelles Übersicht über die Pflichten: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/36105 Maßnahmen zum Radonschutz: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/26126 EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH Frauensteiner Straße 95, 09599 Freiberg Die Entsorgungsdienste informieren – Wichtige Hinweise zum Jahreswechsel Geänderte Öffnungszeiten zwischen den Jahren Über die Weihnachtsfeiertage bleiben die Wertstoffhöfe des Landkreises Mittelsachsen geschlossen. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 und vom 31. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 ist somit keine Abfallanlieferung durch Bürger möglich. Wir danken für Ihr Verständnis. 28.12.2020 bis 13.02.2021 kostenlose Weihnachtsbaumentsorgung Ab dem 28. Dezember bis zum 13. Februar 2021 können abgeschmückte Weihnachtsbäume, in haushaltsüblichen Mengen, kostenfrei an den Wertstoffhöfen des Landkreises abgegeben werden. Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und die gesonderten Öffnungszeiten zwischen den Jahren (siehe oben). Schnee und Eis erschweren die Entsorgung – Behälter frei halten Blockierte oder ungeräumte Straßen können die Abfallentsorgung behindern. Um die Entsorgung besser gewährleisten zu können, bittet die EKM alle Mittelsachsen Ihre Abfallbehälter am Entsorgungstag an eine befahrbare Straße und freigeschippt bereitzustellen. Die EKM – Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen wünscht allen Bürgern des Landkreises Mittelsachsen Gesundheit, ein Frohes Fest in 2020 und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
S. 9 31.12.2020 Freiwillge Feuerwehr • Informationen Einsätze der Gemeindefeuerwehr Eppendorf Die Gemeindefeuerwehr Eppendorf informiert 19.11.2020, früh: Ölspur abgerissener Hydraulikschlauch, Oederaner Straße in Eppendorf (Feuerwehr Eppendorf) 25.11.2020, früh: Unterstützung Bauhof im Ortsbereich mit Drehleiter (Feuerwehr Eppendorf) 29.11.2020, nachmittags: Zimmerbrand, Zur Technik in Großwaltersdorf (Feuerwehr Großwaltersdorf und Feuerwehr Eppendorf) 03.12.2020, vormittags: Tragehilfe Rettungsdienst, Neue Straße in Eppendorf (Feuerwehr Eppendorf) Ortsfeuerwehr Großwaltersdorf: In der Leitung der Ortsfeuerwehr Großwaltersdorf hat im November 2020 ein Wechsel stattgefunden, Kamerad Bernd Ranft hat nach 25 Jahren Wehrleitertätigkeit die Funktion an die jüngere Generation abgegeben. Ab sofort führt Kamerad Dirk Ranft die Ortswehr weiter. v.l. Dirk Ranft, Bernd Ranft Die Gemeindefeuerwehr bedankt sich bei Bernd Ranft für sein langjähriges Engagement und wünscht dem neuen Ortswehrleiter viel Erfolg in seinem Amt. Marko Schiebold, Gemeindewehrleiter Sehr geehrte Tierhalter, bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bienen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gesetzlich verpflichtet sind. Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für: – eine Entschädigung im Tierseuchenfall, – die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung, – die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse. Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten Ende Dezember 2020 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte Januar 2021 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte bei der Tierseuchenkasse, um Ihren Tierbestand anzugeben. Tierhalter, welche ihre E-Mail-Adresse bei der Tierseuchen-kasse autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail. Auf dem Meldebogen oder per Internet sind die am Stichtag 1. Januar 2020 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende Februar 2020 den Beitragsbescheid. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten. Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt hinweisen. Bitte unbedingt beachten: Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie als gemeldeter Tierbesitzer u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten drei Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen. Sächsische Tierseuchenkasse Anstalt des öffentlichen Rechts Löwenstraße 7a, 01099 Dresden Tel: 0351 / 80608 - 0, Fax: 0351 / 80608 - 35 E-Mail: [email protected] Internet: www.tsk-sachsen.de Tierbestandsmeldung 2021 Bekanntmachung der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) – Anstalt des öffentlichen Rechts – NEUANMELDUNG
S. 10 31.12.2020 Informationen Tarifanpassung ab 1. Januar 2021 Mit dem 1. Januar 2021 tritt im VMS eine Tarifanpassung in Kraft. Die Fahrpreise klettern um durchschnittlich 4,2 Prozent. Hauptgrund sind gestiegene Kosten. VMS-Geschäftsführer Dr. Harald Neuhaus: „Nach mehr als zwei Jahren Preisstabilität ist es notwendig, auf die Kostenentwicklung zu reagieren.“ Im Regionalbusverkehr hatten Arbeitgeber 2019 und 2020 mit der Verein-ten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vereinbart, die Löhne in Summe um 14 Prozent zu steigern. Auch bei Eisenbahn- und Stadtbusunternehmen gibt es höhere Arbeitsentgelte. Vor diesem Hintergrund beschlossen die Verkehrsunternehmen im VMS die Tarifanpassung. Sie war bereits geplant für den 1. August 2020. Unter anderem als Dankeschön für treue Kunden während der ersten Corona-Welle beschloss die ZVMS-Verbandsversammlung im Sommer, die Anpassung auf Anfang 2021 zu verschieben. Das Fahrausweissortiment bleibt bestehen. Die Preisanhebung erfolgt relativ gleichmäßig bei fast allen Ticketarten. Neu ist das „SeniorenTicket Partner“. Für 29,00 Euro kann der Inhaber eines „SeniorenTicket“-Basis-Abos einen Part-ner (ab 63 Jahre) hinzubuchen. Einzige Bedingung: Die Zahlung muss vom gleichen Konto erfolgen. Verkehrsverbund Mittelsachsen Welche Spuren der letzten Jahrhunderte gibt es in meiner Region zu entdecken? Wie haben meine Eltern ihre Jugend in unserem Ort erlebt? Wo kommen die Namen von Häusern, Straßen und Gassen her? Welchen Einfluss hatte der Nationalsozialismus? Wie erlebten meine Großeltern und Nachbarn das System der DDR, den Fall der Mauer, die Wiedervereinigung und das Leben im Umbruch? Es ist wieder soweit! Das Jugendprogramm Spurensuche der Sächsischen Jugendstiftung fördert 2021 erneut bis zu 20 Projekte der Jugendgeschichtsarbeit. Mit dem Programm unterstützt die Sächsische Jugendstiftung jedes Jahr Projektgruppen, die sich auf historische Forschungsreise begeben und die Geschichte ihres Ortes oder die der Menschen ihres Ortes beleuchten. Bereits zum 17. Mal können sich Jugendgruppen bewerben und zu einem „Spurensucherteam“ werden, wenn sie aus Sachsen kommen und hauptsächlich im Alter von 12 bis 18 Jahren sind. Sie werden im Projektzeitraum andere Spurensucher*innen treffen, um ihre Erfahrungen auszutauschen. Im November stellen sie ihre erforschten Schätze auf den Jugendgeschichtstagen im Sächsischen Landtag der Öffentlichkeit vor. Das Jugendprogramm richtet sich an Träger der Jugendarbeit. In Ausnahmefällen können Vereine, Kirchgemeinden sowie Stadt- und Gemeindeverwaltungen ebenfalls Projektträger sein. Schulen bzw. deren Fördervereine sind antragsberechtigt, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein außerschulisches Projekt, wie AG’s oder Ganztagesangebote, handelt. Die Projekte starten am 1. April und enden am 30. November 2021. Über die Auswahl der Förderprojekte entscheidet im März eine Jury. Unterstützt werden die Jugendgruppen mit bis zu 1.800 Euro. Damit können u.a. die Recherchearbeiten, Exkursionen und die Dokumentation der Ergebnisse in Form von Broschüren, Filmen, Fotobänden, Ausstellungen usw. finanziert werden. Bewerbungen werden ab sofort bis zum 28. Februar 2021 entgegengenommen. Ausführliche Informationen zum Programm, Reportagen von schon entdeckten spannenden Geschichten sowie die aktuelle Ausschreibung und Antragsformulare stehen auf der Internetseite www.saechsische-jugendstiftung.de bereit. Für Beratung und weitere Informationen steht Susanne Kuban von der Kontaktstelle für Jugendgeschichtsarbeit der Sächsischen Jugendstiftung gerne zur Verfügung: Tel. 0351 / 323719014, [email protected] Das Programm Spurensuche wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des von den Abgeordneten des Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Junges Forscherteam gesucht! Das Jugendprogramm „Spurensuche“ fördert 2021 erneut bis zu 20 Projekte der Jugendgeschichtsarbeit
S. 11 31.12.2020 Informationen Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 7 können zur „Woche der offenen Unternehmen Mittelsachsen“ vom 8. bis 13. März 2021 mit einem ersten Einblick den beruflichen Alltag in den Firmen vor Ort kennenlernen. Das ist eine gute Gelegenheit mit Geschäftsführern, Ausbildern und Auszubildenden ins Gespräch zu kommen. Die persönlichen Kontakte helfen, den geeigneten Praktikums-, Ausbildungs- oder Studien-platz zu finden. Die Auswahl ist groß. 224 Unternehmen beteiligen sich an der Berufsorientierungswoche. 187 Berufe, von denen 49 über ein Studium erreichbar sind, werden zur Woche der offenen Unternehmen im Landkreis Mittelsachsen vorgestellt. Die Berufsinformationswoche, die 2021 zum achten Mal durch das Landratsamt Mittelsachsen organisiert wird, richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 7 (Gymnasium ab Klasse 9). In der ersten Januarwoche erhalten die Schulen die Broschüren, in denen die Lernenden dann mit ihren Eltern nach interessanten Angeboten stöbern können. Die Anmeldung zu den einzelnen Veranstaltungen erfolgt in gewohnter Weise online auf www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de. Anmeldungen sind ab dem 18.01.2021 über dieses Portal möglich. Die Organisation der Woche der offenen Unternehmen 2021 steht wie viele andere Events auch unter den besonderen Bedingungen zur Eindämmung des Corona-19-Virus. Sollten einzelne Veranstaltungen oder die gesamte Berufsorientierungswoche abgesagt werden müssen, erhalten bereits angemeldete Schüler eine Information über die bei der Anmeldung hinterlassene E-Mail-Adresse. Die Schulen werden in diesen Fällen ebenfalls informiert. Anmeldungen zur Woche der offenen Unternehmen Mittelsachsen ab dem 18. Januar unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de online möglich Mit dieser Postkartenaktion wollen wir Kindern, Jugendlichen, Bürgerinnen und Bürgern Mut machen, dass sie nicht alleine sind und gesehen werden. Mit der Aktion verbinden wir den Auftrag, dass wir Menschen in Not auch in schwierigen Situationen nicht aus den Augen verlieren. Wir geben mit der Postkarte Menschen die Möglichkeit, aktiv mitzuhelfen. Schon das Verteilen von Postkarten durch Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartner kann helfen, uns daran zu erinnern, füreinander da zu sein, wenn möglich nachbarschaftlich zu unterstützen und aufeinander Acht zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sollen wissen, dass wir für sie da sind und es Ansprechpartner für schwierige und belastende Themen gibt. Wir möchten mit dieser Aktion, insbesondere Menschen in herausfordernden Lebenslagen, zeigen, dass es Möglichkeiten der Unterstützung gibt. Es wäre schön, wenn diese Postkarte in möglichst vielen Beratungsstellen, Kitas, Schulen, Ämtern, bei Ärztinnen und Ärzten und in Krankenhäusern ausliegen sowie auf Internetseiten örtlicher Träger auf diese Aktion hingewiesen wird. So werden Bürgerinnen und Bürger dazu aufgerufen, nicht wegzusehen, wenn sie Notlagen von Kindern, Jugendlichen und Familien wahrnehmen und ein Bewusstsein für noch mehr Solidarität zu entwickeln. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Katrin Ballschuh, Netzwerkkoordinierung präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen Landratsamt Mittelsachsen Abteilung Jugend und Familie Referat Besondere Soziale Dienste Am Landratsamt 3, 09648 Mittweida Postanschrift: Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg Tel.: 03731 / 799-6217 Fax: 03731 / 799-6495 E-Mail: katrin.ballschuh@
landkreis-mittelsachsen.de Web: www.landkreis-mittelsachsen.de Besondere Situationen erfordern besondere Aufmerksamkeit Ein Mensch ist nicht am Ende, wenn er besiegt wird. Er ist am Ende, wenn er aufgibt. Richard Milhous Nixon
S. 12 31.12.2020 Kulturelles Wenn man Theodor Storms Gedicht an den 28.11.2020 in Kleinhartmannsdorf anpasst, müsste es wie folgt lauten: Von drauß’ vom Walde komm ich her; Ich muss euch sagen, es weihnachtet sehr! Allüberall am Kleinhartmannsdorfer Straßenrand Sah ich Kinder mit winkender Hand. Und droben saß ich auf dem Weihnachts-Traktor Und brachte für alle Kinder die Geschenke hervor. Obwohl der wohl kleinste Weihnachtsmarkt Sachsens dieses Jahr in Kleinhartmannsdorf pandemiebedingt ausfallen musste, führte es den Weihnachtsmann auf seiner Reise vom Nordpol durch die Welt trotzdem durch Kleinhartmannsdorf. Die Rentiere tauschte er gegen ein Gefährt mit ein paar mehr PS inklusive Chauffeur und machte es sich auf der Schaufel des Traktors bequem. So brachte er unter Einhaltung jeglicher Hygienerichtlinien den Kindern kleine Geschenke. Natürlich durfte das obligatorische Gedicht oder Weihnachtslied nicht fehlen. Nicht nur für die Kinder war dies ein Highlight an diesem Wochenende. Pünktlich 17.00 Uhr leuchtete dann auch der Kleinhartmannsdorfer Schwibbogen sowie der Tannenbaum, dieses Jahr gesponsert von Familie Andre Otto – vielen Dank dafür –, wenn auch ohne Publikum. Für den Aufbau möchten wir uns ganz herzlich bei allen Helfern bedanken. Grandiose Arbeit haben auch wieder unsere Kleinsten des Ortes geleistet und mit vielen weihnachtlichen Basteleien unsere Anschlagtafeln weihnachtlich bunt geschmückt. Die Kleinhartmannsdorfer haben auch in dieser Weihnachtszeit wieder das Bestmögliche getan. 2020 hat uns alle auf eine große Probe gestellt. Die Einen etwas mehr, die Anderen etwas weniger. Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start in das Jahr 2021 und bedanken uns bei allen, die mit uns gemeinsam das letzte Jahr etwas schöner gestaltet haben. Loreen Richter, Kleinhartmannsdorf Üblicherweise kommt der Weihnachtsmann zum traditionellen Pyramiden Anschieben nach Großwaltersdorf. Leider ist in Zeiten von Corona vieles anders. So wurde am 28.11.2020, in einem sehr kleinen Kreis, die Pyramide zum Laufen gebracht. Der Ortschaftsrat war sich sehr schnell einig, dass in der jetzigen schweren Zeit aber kein Kind auf den Weihnachtsmann samt einem kleinen Geschenk verzichten sollte. Schnell wurden Unterstützer für dieses Event gefunden und der Weihnachtsmann konnte mit seiner Pferdekutsche am 12.12.2020 eine Runde durch Großwaltersdorf drehen und Geschenke verteilen. Ganz viele Kinder kamen an die Straße und nutzten die Gelegenheit, den Weihnachtsmann zu sehen, die Pferde zu streicheln oder einfach nur der weihnachtlichen Musik zu lauschen. Rundherum war es eine sehr gelungene Veranstaltung, was auch die vielen strahlenden Kinderaugen bestätigten. Ein großer Dank gilt all denjenigen, die das Event unterstützt oder mitgewirkt haben. Ein ganz besonderer Dank geht auch an unseren Kutscher (Auerbach Kremserfahrten aus Lippersdorf) sowie der Familie Gabriel (Edeka Eppendorf). Andreas Strelow, Ortsvorsteher Weihnachtsmann auf Tour Von drauß’ vom Walde komm ich her …
S. 13 31.12.2020 Kulturelles 9 Jahre Ausstellung „Eppendorf – Von der Besiedlung bis zur Gegenwart“ Über 680 Jahre Ortsgeschichte Liebe Eppendorfer und Gäste! Aufgrund der aktuellen Situation mussten die Öffnungen in den letzten beiden Monaten ausfallen. Sollte es die Infektionslage zulassen, wollen wir unsere Ausstellung für Sie am Diens-tag, dem 26. Januar 2021, von 13.00 bis 17.00 Uhr in der Alten Schule, Borstendorfer Straße 2 wieder öffnen. Keiner weiß, wie die nächsten Monate aussehen. Wir wollen auch nach dieser schweren Zeit wieder für Sie da sein und freuen uns dann auf Ihren Besuch. Möchten Sie mehr über die Ausstellung erfahren, dann nutzen Sie bitte unsere Beiträge im Eppendorfer Anzeiger der letzten Monate. Fotomaterial, Dokumentationen und Anderes aus Vergangenheit und Gegenwart von Eppendorf nehmen wir zur Erweiterung der Ausstellung auch weiterhin gern entgegen. Rückgabe garantiert! Terminvereinbarungen zum Besuch der Ausstellung sind unter Vorbehalt möglich. Ansprechpartner und Anmeldungen bei: Frau Mehnert: 0174 / 5936023 oder
037293 / 70673 Frau Weiß (GV E): 037293 / 78133 Herzlich willkommen!
Ihr Team Ausstellung Bürgerpreisträger 2017 Das „Team Ausstellung“ wünscht allen ein gesundes und friedliches Jahr 2021! Bleiben Sie gesund! Absage der 72. Großwaltersdorfer Kleintierschau Leider müssen wir in dieser Schausaison unsere traditionelle Kleintierschau, vom 15.01. bis 17.01.2021, absagen. Sie wäre die 54. Ausstellung in ununterbrochener Reihenfolge seit 1968 gewesen und die 72. Kleintierschau, die der Verein organisiert bzw. durchgeführt hätte. In der derzeitigen Situation und dem mittlerweile eingetretenen Verbot von Veranstaltungen ist es uns nicht möglich, solch eine Schau durchzuführen. Wir hoffen, dass es im nächsten Jahr wieder möglich ist, eine Schau durchzuführen, um die 72. Großwaltersdorfer Kleintierschau dann nachholen zu können. Wir würden uns freuen, Sie dann wieder als unsere Besucher und Gäste begrüßen zu können. Der Kleintierzüchterverein 1925 Großwaltersdorf e.V.
S. 14 31.12.2020 Historisches Vom „Alten Kloster“ zur Spark asse Von einigen unserer Bauerngüter sind die Besitzverhältnisse ab dem Anfang des 16. Jahrhunderts bekannt. Anders verhält es sich bei den Häuslern aus dieser Zeit. Fehlen doch entsprechende Dokumente als Nachweise. Eine Ausnahme bildet das sogenannte „geistliche Haus“. Die Geschichte des Hauses ist über lange Zeit im Zusammenhang mit unseren jeweiligen Pfarrern zu sehen und erklärt gleichzeitig seinen Namen. Es muss im Laufe des 16. Jahrhunderts erbaut worden sein. Schon von Eppendorfs zweitem evangelischen Pfarrer, Georg Wild aus Hildburghausen, der hier von 1545 bis zu seinem Tode am 17. April des Jahres 1593 wirkte, wird berichtet, dass er „ein ohnweit der Pfarrwohnung gelegenes Haus mit Garten eigenthümlich“ besaß. Obwohl zu seinem Amtsantritt der Zustand der Pfarre noch als „ziemlich gut“ bezeichnet wird, wurde laut den Dokumenten 1557 ein neues Pfarrhaus gebaut. Schließt man dabei aus, dass das alte abgebrannt ist, könnte sich der Neubau auf das „geistliche Haus“ beziehen, wozu „die Hüfner die Anlagen und fuhren zu leisten, die Hausgenossen und gertner mit der handt zu fronen hatten.“ Die damaligen Fürsten des Landes nahmen für das Haus keine Abgaben, es mussten nur 8 Gr. Erbzins an die Kirche gezahlt werden. So sollte es auch die folgenden Jahrhunderte bleiben. Das Haus war wie alle anderen Häuser dieser Zeit aus Fachwerk erbaut und mit Schindeln gedeckt. „Wind und Wetter übten ihre verderblichen Einflüsse und verlangten öfter Reparaturen.“ Des Pfarrers Wild Nachfolger war M. Heinrich Kregel aus Braunschweig. Er hatte dieses Haus wohl als eine Art Beigut mit übernommen. Als er am 22. Februar 1609 starb, kam die Kirche in seinen Besitz, denn Kregel hatte es ihr testamentarisch vermacht. Seine Familie war ohnehin schon abgesichert, denn seine Frau hatte bereits 1597 das Bauerngut 199, heute Freiberger Straße 38, gekauft. Nach Kregel wurde hier Johann Großer aus Schellenberg Pfarrer, der seinem Namen die lateinische Form Major gab. Er legte mit Beginn seiner Wirksamkeit Kirchenbücher an, von denen jenes von Kleinhartmannsdorf vom Jahre 1609 teilweise noch erhalten ist. In den Dokumenten ist ein Kaufvertrag dieses Johannes Major vom 2. Februar 1611 zu besagtem Haus zu finden. Nachdem Major um 1621 Eppendorf gen Lengefeld verlassen hatte, kam als Pfarrer Bartholomäus Dabritius hierher. In seine Wirkungszeit und der seines Nachfolgers fiel der verheerende Dreißig-jährige Krieg. Nicht nur von unserem Lehngericht und der Kirche wird berichtet, wie die wilden Soldaten hier gehaust haben, auch in der benachbarten Mühle des Andreas Goldmann, heute noch bekannt als Vogel-Mühle, ließen sie keinen Stein auf dem anderen. „Sie war so durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen, so dass keine Gewinne erwirtschaftet werden konnten, die die Gläubiger befriedigt hätten.“ Zudem brach hier 1632 die Pest aus, der Drabitius am 11. Januar 1633 erlag. Die folgenden Pfarrer Andreas Koch, von 1633 bis 1664, Gottfried Samuel Reinhold, von 1663 bis 1691, Wolfgang Friedrich Graun, von 1691 bis 1707, werden unser „geistliches Haus“ ebenfalls besessen haben, obwohl dazu keine Nachrichten zu finden sind. Erst als 1707 der Pfarrer Christoph Sachse hier sein Amt antrat, findet man vom 16. Sep-tember einen Kaufvertrag, in dem „das Haus mit keinerlei Hofdienst zum Schloß, als dem Oberhaupt, noch mit vielerlei Dienstbarkeit oder Auflage zur Gemeinde, zum Kirchen-, Pfarr- und Schulbau belegt, sondern lediglich dem Landesherren Folge und Steuern vorbehalten worden“ ist. Ob und wie lange noch dieses Haus Eigentum der jeweiligen Pfarrer gewesen sein mag ist nicht bekannt, ebenso wie oft es erneuert werden musste, denn der Zahn der Zeit hat schon lange daran nagen können. Auf alle Fälle kam es dazu, dass es im Volksmund auch als „altes Kloster“ bezeichnet wurde, obwohl Eppendorf nie ein Kloster besessen hatte. Spätestens seit Beginn des 19. Jahrhunderts waren die Besitzer einfache Eppendorfer Einwohner. 1824 beschwert sich der Eppendorfer Lehnrichter Friedrich Eduard Uhlmann über „die Freiheit des sogenannten geistlichen Hauses von allen communlichen Dienstleistungen“. Das Haus hat also noch die Privilegien wie schon seit über 250 Jahren. „Der Besitzer, Johann Gottlob Trinks, gibt von diesen Rechten nichts preis, doch will er wie bisher einen Mann zur Feuer-wacht stellen, wenn die Reihe an ihn kommt.“ 1880 war der Wirtschaftsbesitzer Ernst Julius Hähner Eigentümer. Danach war sie wohl eine Zeit lang im Besitz einer Familie Hammer. Im Jahre 1888 ereilte dieses Haus das gleiche Schicksal wie so viele andere Häuser vor und nach ihm: der rote Hahn saß auf seinem Dach. Im „Verzeichnis der von der (Feuer)-Wehr mitbekämpften Abbildung 1
S. 15 31.12.2020 Historisches • Wetter Brände“ kann man unter dem 15. Mai lesen: „der leerstehenden früheren Ham-mer’schen Wirtschaft (sogenanntes alte Kloster)“. Nachdem die Überreste des Brandes beseitigt waren, wurde begonnen, hier ein größeres Haus aus Stein im Stile der Zeit zu errichten. Eppendorf erhielt damit sein erstes Kaiserliches Postamt, nachdem die Post bisher nur Postexpeditionen betrieben hatte. Zuerst war sie im Wohnhaus Freiberger Straße 37 untergebracht, danach in dem alten Wohnhaus, das für den Bau der Villa Borstendorfer Straße 15 abgerissen wurde. Zuletzt befand sich die Posthilfsstelle im Haus Karl-Liebknecht-Straße 5. Schon 1890 muss der Bau vollendet gewesen sein, als Bewohner wird der Post-assistent Friedrich Wilhelm Markus genannt. 1899 war der Postverwalter Rudolph Heinrich August Arnold, 1904 Erich Walter Brade. Am 31. Oktober 1901 fuhr von hier die letzte Pferdepost ab, die moderne Verkehrstechnik hatte auch die Post erreicht und sie wurde automobil. (s. Abb. 1) Im Jahre 1904 begann Eppendorf, ein neues Postgebäude an der Oederaner Straße zu errichten. Die Ausführung des Baus übernahm der ortsansässige Baumeister Emil Schmidt. Am 1. April 1905 wurde die neue Post bezogen. Das alte Postgebäude am Mühlweg kaufte Felix Gutte. Durch die baulichen Veränderungen, z. B. den Einbau von zwei großen Schaufenstern neben der Eingangstür, entstand hier im Zentrum von Eppendorf ein ansehnliches Ladengeschäft. Bei Guttes gab es Putz-, Woll- und Schuhwaren zu kaufen. Auch als das Geschäft nicht mehr bestand, war das Haus bei den Eppendorfern mit dem Namen Gutte verbunden. (s. Abb. 2) Zu DDR-Zeiten befand sich hier ein Industriewaren-Konsum. Nach über 100 Jahren wurde das schon „in die Jahre gekommene“ Haus Anfang 1993 abgerissen und durch einen Neubau auf gleichem Grundriß und in ähnlicher Gestalt ersetzt. Am 17. Juni 1994 wurde hier die Sparkasse festlich eröffnet. Heute ist sie Filiale der Sparkasse Mittelsachsen. Gerd Heydenreich Quellen: „Allerlei aus Eppendorfs Vergangenheit“, Schröpfer; 1936 Eppendorfer Chronik, Manfred Wünsche; 1999 Sachsens Kirchen-Galerie, Ludwig Haas; 1838 Neue Sächsische Kirchen-Galerie, 1906 Bretschneider; 1906 Abbildung 2 Dieser Monat war zu mild und viel zu trocken. Das Maximum wurde am 02.11. mit 17 ° C abgelesen. Mit einem Minimum von - 5° C war es am 24.11. und 26.11. am kältesten. Wir hatten 17 Tage mit Nachtfrost. Eine Schneedecke gab es nicht. Niederschlag wurde an 14 Tagen abgelesen. Das Niederschlagsmaximum gab es am 20.11. mit 4 l/m², das entspricht ca. 36 % des monatlichen Durchschnitts. Jürgen Vogel Das Wetter im November Es gratuliert ganz herzlich Bürgermeister Axel Röthlingin Eppendorfam 21.01. Frau Renate Oehme zum 80. Geburtstag Im Januar gratulieren wir
S. 16 31.12.2020 Bereitschaft der Apotheken Notfalldienst der Zahnärzte Kassenärztlicher Notfalldienstbundeseinheitliche, kostenlose Nummer (ohne Vorwahl) von Festnetz und Mobil:
Tel.: 116 117 Der Kassenärztliche Notfalldienst beginnt Montag, Dienstag und Donnerstag 19.00 Uhr, Mittwoch und Freitag 14.00 Uhr sowie Sonnabend, Sonntag, an gesetzlichen Feiertagen und Brückentagen 7.00 Uhr. Er endet jeweils am nächsten Tag 7.00 Uhr. 31.12.2020 Apotheke „An der Kuppe“ Gornau 01.01.2021 Löwenapotheke Flöha 02.01.2021 Apotheke „Am Brühl“ Oederan 03.01.2021 Adlerapotheke Zschopau
- 04.01. – 10.01.2021 Georgenapotheke Flöha
- 11.01. – 17.01.2021 Schlossapotheke Augustusburg
- 18.01. – 24.01.2021 Stadtapotheke Oederan
- 25.01. – 31.01.2021 Marktapotheke Zschopau
- 01.02. – 07.02.2021 Apotheke Grünhainichen Sprechzeiten: sonnabends und an Brückentagen:
von 09.00 bis 11.00 Uhr
sonn- und feiertags:
von 10.00 bis 11.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten besteht Hausbereitschaft bis 7.00 Uhr des Folgetages. Den Link für die Bereitschaftsdienste finden Sie auf unserer Websitewww.gemeinde-eppendorf.deunter Gemeindeleben – Gesundheit – Bereitschaftspläne. Wichtige Notrufnummern Quelle: www.landkreis-mittelsachsen.de Polizeinotruf ........................................................... Tel.: 110 Feuerwehr und Rettungsdienst ............. Tel.: 112 Ärztlicher Bereitschaftsdienst ............... Tel.: 116 117 Krankentransport .............................................. Tel.: 0371 / 19222 Apothekennotdienst ....................................... Tel.: 22833 Giftnotruf .................................................................. Tel.: 0361 / 730 - 730 Frauen in Not ......................................................... Tel.: 0800 / 116 016 Telefonseelsorge ................................................. Tel.: 0800 / 1110 111 o.
0800 / 1110 222 Elterntelefon .......................................................... Tel.: 0800 / 1110 550 Kinder- und Jugendtelefon ....................... Tel.: 0800 / 1110 333 Bankkarten-Sperrung .................................... Tel.: 01805 / 021 021 Sperrung elektronischer Medien ......... Tel.: 116 116 Veranstaltungen • Notfalldienste Katholische Kirche St. Johannis der Evangelist Freiberg Gottesdienste im Januar 2021 in Eppendorf Hochfest der Gottesmutter Maria – Neujahr Samstag,
- 02.01. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Hl. Drei Könige – Erscheinung des Herrn Samstag,
- 09.01. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Samstag,
- 16.01. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Samstag,
- 23.01. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Samstag,
- 30.01. 16.30 Uhr Gottesdienst in Eppendorf Alle Gottesdienste unter Vorbehalt. Bitte beachten Sie die Aushänge und Vermeldungen. Alles erdenklich Gute, viele Wünsche für Gesundheit und Gottes Segen für Sie und Ihre Familie. Das Pfarrteam der Pfarrei St. Johannis der Evangelist Freiberg Kultur und Sport in Eppendorf, Großwaltersdorf und Kleinhartmannsdorf Die genannten Veranstaltungen finden nur statt, wenn die aktuelle Situation die Durchführung der Veranstaltung zulässt. Januar 2021 01.01. 13.00 Uhr Neujahrswanderung in der Umgebung von Eppendorf mit Einkehr
Treffpunkt: EDEKA-Parkplatz Die Teilnahme an den Wanderungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. 17.01. 09.00 Uhr Wanderung von Großwaltersdorf zum Bärloch mit Einkehr Treffpunkt: EDEKA-Parkplatz, wir fahren in Fahrgemeinschaften Die Teilnahme an den Wanderungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Februar 2021 14.02. 09.00 Uhr Rundwanderung Grünhainichen – Waldkirchen mit Einkehr
Treffpunkt: EDEKA-Parkplatz, wir fahren in Fahrgemeinschaften Die Teilnahme an den Wanderungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. März 2021 28.03. 09.00 Uhr Wanderung Gelenau – Venusberg – Drebach – Zur Krokusblüte nach Drebach mit Einkehr
Treffpunkt: EDEKA-Parkplatz, wir fahren in Fahrgemeinschaften Die Teilnahme an den Wanderungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr.
S. 17 31.12.2020
§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021/2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem – Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 6.668.050,00 EUR 6.599.125,00 EUR – Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 6.984.330,00 EUR 6.838.370,00 EUR – Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -316.280,00 EUR -239.245,00 EUR – Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 6.100,00 EUR 0,00 EUR – Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR 0,00 EUR – Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 6.100,00 EUR 0,00 EUR – Gesamtergebnis auf -310.180,00 EUR -239.245,00 EUR – Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0,00 EUR 0,00 EUR – Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0,00 EUR 0,00 EUR – Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 327.300,00 EUR 322.700,00 EUR – Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0,00 EUR 0,00 EUR – veranschlagtes Gesamtergebnis auf 17.120,00 EUR 83.455,00 EURim Finanzhaushalt mit dem – Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 6.261.650,00 EUR 6.145.525,00 EUR – Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 6.194.330,00 EUR 6.072.570,00 EUR – Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 67.320,00 EUR 72.955,00 EUR – Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 929.650,00 EUR 793.900,00 EUR – Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.147.400,00 EUR 1.102.000,00 EUR – Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -217.750,00 EUR -308.100,00 EUR – Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittel-überschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -150.430,00 EUR -235.145,00 EUR – Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 EUR 0,00 EUR – Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 66.600,00 EUR 66.600,00 EUR – Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -66.600,00 EUR -66.600,00 EUR – Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -224.472,00 EUR -243.745,00 EURfestgesetzt.
§ 2 – Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EUR 0,00 EURfestgesetzt.
§ 3 – Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 0,00 EUR 0,00 EURfestgesetzt.
§ 4 – Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
in Anspruch genommen werden darf, wird auf 1.237.900 EUR 1.214.400 EURfestgesetzt. Haushaltssatzung der Gemeinde Eppendorf für die Haushaltsjahre 2021/2022 Beginn des amtlichen Teils
S. 4 31.05.2021 Bekanntmachungen
§ 5 – Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300,00 v. H. 300,00 v. H. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 405,00 v. H. 405,00 v. H. Gewerbersteuer auf 380,00 v. H. 380,00 v. H.
§ 6 – Weitere Festsetzungen
– Gemäß des § 1 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO wird die Wertgrenze, über die, im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von erheblichem Umfang, auf einen Betrag von 10.000 EUR festgesetzt. – Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO wird die Wertgrenze für Investitionen mit erheblicher finanzieller Bedeutung auf einen Betrag von 50.000 EUR festgesetzt. Eppendorf, den 11. Mai 2021 Axel Röthling, Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Eppendorf für das Haushaltsjahr 2021/2022 samt Anlagen Auf der Grundlage des § 74 i.V. m. §§ 75 und 76 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl.
S. 722) geändert worden ist, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. April 2021 die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan 2021 / 2022 samt Anlagen der Gemeinde Eppendorf beschlossen. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2021 / 2022 wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2021 durch die Untere Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt. Die Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan 2021 / 2022 samt Anlagen liegt in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis einschließlich 7. Juni 2021 zu den Sprechzeiten der Verwaltung Montag 9.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Freitag 9.00 bis 12.00 Uhrim Rathaus Eppendorf, Gemeindekämmerei, Zimmer 3, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorfzur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Auf die kostenlose Auslegung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2021 / 2022 samt Anlagen wird hiermit hingewiesen. Eppendorf, 11. Mai 2021 Axel Röthling, Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung die Satzung ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der im Satz 2 genannten Frista) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oderb) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist die Verletzung nach Satz 3 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Eppendorf, 11. Mai 2021 Axel Röthling, Bürgermeister Ende des amtlichen Teils
S. 5 31.05.2021 Bekanntmachungen Aufgrund von § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Vereinigte Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf die folgende Gebührenordnung für den Alten und Neuen Friedhof in Eppendorf, den Friedhof Gahlenz, den Friedhof Großwaltersdorf und den Friedhof Kleinhartmannsdorf beschlossen.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung
der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.6. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 1. Reihengrabstätten 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 245,00 EUR 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 490,00 EUR 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 2.1 für Sargbestattungen
- 2.1.1. Einzelstelle 590,00 EUR
- 2.1.2. Doppelstelle 1.180,00 EUR 2.2 für Urnenbeisetzungen
- 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 590,00 EUR
- 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.180,00 EUR 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 29,50 EUR
nach 2.1.2 59,00 EUR
nach 2.2.1 29,50 EUR
nach 2.2.2 59,00 EUR II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 295,00 EUR
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 590,00 EUR
- 3. Urnenbeisetzung 360,00 EUR III. Entfällt Friedhofsgebührenordnung (FGO) für die Friedhöfe der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf
S. 6 31.05.2021 Bekanntmachungen Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen wird für jedes Wahllokal ein Wahlvorstand gebildet, der den reibungslosen Verlauf der Stimmabgabe und die Stimmauszählung im jeweiligen Wahllokal sicherstellt. Die Wahllokale sind am Wahlsonntag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet, wobei der Wahlvorsteher bereits zuvor die Einsatzzeiten mit den Beisitzern abstimmt (Frühdienst oder Spätdienst). Gegen 17.30 Uhr trifft sich der gesamte Wahlvorstand zur Vorbereitung und Durchführung der Ergebnisermittlung wieder im Wahllokal. Es ist vorgesehen und vom Gemeinderat beschlossen, den Wahlhelfern für die ehrenamtliche Tätigkeit im Wahlvorstand ein Erfrischungsgeld zu zahlen. Des Weiteren ist über den Wahlsonntag hinweg für Speisen und Getränke gesorgt. Wenn Sie Interesse daran haben, als ehrenamtlicher Wahl-helfer tätig zu sein, dann melden Sie sich telefonisch unter 037293 / 78120, Herr Ender oder unter 037293 / 78117, Frau Günther oder auch schriftlich an die Gemeindekämmerei, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf mit Angabe von Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Einsatzwunsch und einer Telefonnummer. Bewerbungen per E-Mail sind ebenfalls möglich ([email protected]). Toralf Ender, Wahlverantwortlicher Bundestagswahl 2021 am 26.09.2021 – Wahlhelfer gesucht! IV. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. V. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (lnhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00€EUR pro Grablager. VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege) für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
- 1.1. Gemeinschaftseinzelgräber Neuer Friedhof Eppendorf (inkl. Grabmal) für Sargbestattungen 5.448,00 EUR
- 1.2. Gemeinschaftseinzelgräber Großwaltersdorf
- 1.2.1. für Sargbestattungen 4.435,00 EUR
- 1.2.2. für Urnenbeisetzungen 4.205,00 EUR
- 2.1. Urnengemeinschaftsanlage Alter Friedhof Eppendorf (m. Grabmal) pro Beisetzung 3.657,00 EUR B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 45,00 EUR
- 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 45,00 EUR
- 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 45,00 EUR
- 4. Gebühr für die Benutzung des Gemeinderaumes in Gahlenz 60,00 EUR
- 5. Gebühr für die Nutzung der Kirche in Gahlenz 80,00 EUR § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Eppendorfer und Oederaner Anzeiger. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt / der Friedhofsverwaltung Eppendorf. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Eppendorf und Kleinhartmannsdorf vom 04.03.2014, für den Friedhof in Gahlenz vom 12.06.2014 und die Gebührenordnung für Großwaltersdorf vom 27.05.2014 jeweils mit ihren Nachträgen außer Kraft. Eppendorf, den 16.11.2020 Der Kirchenvorstand der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eppendorf Pfarrer Tom Seidel, Vorsitzender Stephan Bauer, Mitglied Chemnitz, den 25.11.2020 BESTÄTIGT Az: R 56513 Eppendorf Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz Meister, Oberkirchenrat