Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.03.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 650,00 € für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre); unter 2 Jahre: 325,00 € |
| Sargwahlgrab | 780,00 € Einzelstelle; Doppelstelle: 1.560,00 € |
| Urnenreihengrab | 650,00 € gleicher Preis wie Sargreihengrab (ab 2. Lebensjahr, 20 Jahre Ruhezeit) |
| Urnenwahlgrab | 780,00 € für max. 2 Urnen |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 640,00 € Sargbestattung ab 5 Jahre; bis 5 Jahre: 330,00 €. Urnenbeisetzung: 365,00 € (mit Trauerfeier) / 340,00 € (ohne) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Oberschöna, Wegefarth und Kleinschirma der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf
Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf die folgende Gebührenordnung für ihre Friedhöfe in Oberschöna, Wegefarth und Kleinschirma beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 31.07. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der darauf anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 Sargbestattung oder Urnenbeisetzung fur Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 325,00 € 1.2 Sargbestattung oder Urnenbeisetzung fur Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 650,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 fur Sargbestattungen 2.1.1 Einzelstelle 780,00 € 2.1.2 Doppelstelle 1.560,00 € 2.2 fur Urnenbeisetzungen (max. 2 Urnen) 780,00 € 2.3 Gebuhr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 39,00 € nach 2.1.2 78,00 € nach 2.2 39,00 €
II. Gebühren für die Bestattung
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 330,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 5 Jahre) 640,00 € 1.3 Urnenbeisetzung (mit Trauerfeier) 365,00 € 1.4 Urnenbeisetzung (ohne Trauerfeier) 340,00 € 1.5 Gebuhr fur Trager bei Sargbestattungen, pro Trager 30,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 23,00 € pro Grablager.
V. Gebühr für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühr enthält die Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- und Urnenbeisetzungsgebühr sowie die Kosten für Grabmal, Erstherrichtung und laufende Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
| 1. | alle 3 Friedhöfe: Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) | 6.485,00 € |
|---|---|---|
| 1.1 für Urnenbeisetzung mit Trauerfeier | ||
| 1.2 für Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier | 6.460,00 € | |
| 1.3 für Sargbestattung | 8.245,00 € | |
| 2. | nur Friedhof Wegefarth: Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) mit 1 Grabmal für 4 Urnenbeisetzungen | |
| 2.1 für Urnenbeisetzung mit Trauerfeier | 2.567,00 € | |
| 2.2 für Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier | 2.542,00 € | |
| 3. | alle 3 Friedhöfe: | |
| 3.1 einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (max. zwei Urnen), bei Erstbeisetzung mit Trauerfeier | 6.615,00 € | |
| ohne Trauerfeier | 6.590,00 € | |
| 3.2 einheitlich gestaltete Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (max. zwei Särge), bei Erstbestattung | 11.240,00 € |
B. Verwaltungsgebühren
| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 24,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 12,00 € |
| 3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 24,00 € |
| 4. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 15,00 € |
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) These Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt Oberschöna. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Pfarramt Langhennersdorf, Hauptstraße 160, 09600 Oberschona.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 25.09.2017 außer Kraft.
Oberschöna
den 09.03.2022
Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oberschöna-Langhennersdorf

(Vorsitzender)
(Mitglied)

Bestätigt
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Dresden, den 25.03.2022
i.V. Bides am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Oberschöna vom 13.09.2024
Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) i. V. m. § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen und Bestattungswesen (SächsBestG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberschöna in seiner Sitzung am 12.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften 3 \(\S 1\) Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck 3 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 3
II. Ordnungsvorschriften 4 \(\S 4\) Öffnungszteiten 4 \(\S 5\) Verhalten auf Friedhofen 4 \(\S 5a\) Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung 5 \(\S 6\) Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 6 \(\S 6a\) Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner 7 \(\S 6b\) Genehmigungsfiktion 7
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 8 \(\S 7\) Anzeigepflicht und Bestattungszeit 8 \(\S 8\) Särge und Urnen 9 \(\S 9\) Ausheben der Graber 9 \(\S 10\) Ruhezeit 9 \(\S 11\) Ausgrabungen, Umbettungen. 10
IV. Grabstätten 11 \(\S 12\) Allgemeines 11 \(\S 13\) Reihengrabstätten 12 \(\S 14\) Wahlgrabstätten 13 \(\S 15\) Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen 15
V. Gestaltung der Grabstätten 17 \(\S 16\) Gestaltungsvorschriften 17
1 VI. Grabmale und bauliche Anlagen 18 \(\S 17\) Grabmalantrag, Genehmigungserfordernis 18 \(\S 18\) Fundamentierung und Befestigung 19 \(\S 19\) Pflege und Unterhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit 19 \(\S 20\) Entfernung von Grabmalen 20 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 20 \(\S 21\) Grabpflege 20 \(\S 22\) Vernachlässigung der Grabpflege 22 \(\S 23\) Trauerhalle und Trauerfeier 23 VIII. Schlussvorschriften 23 \(\S 24\) Alte Rechte 23 \(\S 25\) Anordnungen im Einzelfall 23 \(\S 26\) Haftung 23 \(\S 27\) Gebühren 24 \(\S 28\) Ordnungswidrigkeiten 24 \(\S 29\) Inkrafttreten 26
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof Bräunsdorf und für die kommunalen Bestattungseinrichtungen auf den kirchlichen Friedhöfen von Oberschöna, Wegefarth und Kleinschirma.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof Bräunsdorf ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberschöna.
(2) Der Friedhof Bräunsdorf dient der Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Oberschöna waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte dieses Friedhofs besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde Oberschöna (Friedhofsverwaltung).
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder auch Teile davon können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Nach einer teilweisen Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der teilweisen Schließung noch Nutzungsrechte bestehen und die noch nicht belegt sind oder sofern die Ruhezeiten der darin beigesetzten Verstorbenen abgelaufen waren.
(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstellen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Urnen verlangen.
3 (4) Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (5) Die Schliebung oder Entwidmung des Friedhofes oder Friedhofsteiles werden öffentlich besteht gemacht (§ 8 SächsBestG). (6) Die Ersatzgrabstätten gemäß Abs. 3 und 4 werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Die Wege werden nicht regelmäßig und vollständig geräumt und abgestumpft. Das geschieht in der Regel nur bei Bestattungen in unbedingt erforderlichem Maße.
§ 5 Verhalten auf Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer, zu befahren,
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b) Waren aller Art (insbesondere Kranze und Blumen) und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben (außer in ausgewiesenen Mustergrabanlagen für die angebotenen Leistungen),
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten sowie Blumen und Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte zu pflücken,
i) Hunde ohne Leine laufen zu halten, deren Kot ist zu beseitigen,
j) Einweckgläser, Blechdosen oder ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden,
- 1. zu lärmen, zu speilen oder sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigten,
- m) Speisen und / oder alkoholische Getränke einzunehmen sowie zu lagern.
(4) Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens 5 Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 5a Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung
Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung des Friedhofes behält sich die Gemeindeverwaltung sämtliche gärtnerische Arbeiten an der Gesamtanlage vor, hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflege und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern außerhalb der Grabstätten.
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§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bestatter, Steinmetze, Bildhauer, Gartner und sonstige Dienstleister) bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung. (2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24.09.1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) einen entsprechenden und ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen konnen.
Bei Dienstleistungserbringern mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Wesentlichen vergleichbare Nachweise und Sicherheiten anerkannt.
(3) Die Gemeindeverwaltung kann von Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen, sowieit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit davon in Bezug auf große und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiben. Das Betreten von Rabatten und Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen bis zur Grabstände ist verboten. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Gemeindeverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei mehrtägiger Unterbrechung oder Beendigung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Dienstleistungserbringern oder deren
6 Bediensteten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Gemeindeverwaltung kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen. (9) Werbung jeglicher Art ist auf den Friedhof einschließlich ihrer Einrichtungen untersagt.
§ 6a Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner
Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13 August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl.S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 6b Genehmigungsfiktion
(1) Über den Antrag auf Zulassung nach § 6 Abs. 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlangert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerecht fertigt ist. Die Fristverlangerung ist zu begründen undrechtzeitig mitzuteilen. (2) Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt der Zulassungsantrag als erteilt. § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG gilt entsprechend.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls durch den nächsten geschäftsfähigen Angehörigen bei der Gemeindeverwaltung anzumelden.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig, leserlich und unterzeichnet mindestens 3 Werktage vor dem Bestattungstermin und schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die antragstellende Person nicht zugleich nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zur Bestattung in der Wahlgrabstätte zu erklären.
(4) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung sowie die Sterbeurkunde vorzulegen. Die Grabart für die Urnenbeisetzung ist festzulegen.
(5) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, nachdem mit den für die Bestattung zuständigen Angehörigen und mit dem, der die Bestattungsfeier vornehmen soll (Pfarrer, Redner), darüber Einverständnis erzielt worden ist.
(6) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen (Montag bis Freitag).
(7) Ausnahmen können Ausnahmen können in Absprache mit der Gemeindeverwaltung erlaubt werden.
(8) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen.
Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
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§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus leicht zersetzbarem Material sein (Höhe max. 0,32 m, Durchmesser 0,20 m), welches innerhalb der Ruhezeit einer Urne verrottet.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die von der Gemeinde zugelassenen Unternehmen ausgehoben und wieder verschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeindeverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung gesondert zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre.
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§ 11 Ausgrabungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte innerhalb des Friedhofes sind nicht zulässig. (3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste)dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeindeverwaltung genehmigt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, es sei dess, es liegt ein Verschulden des Friedhofsträgers vor. § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (9) Umbettungen oder Ausgrabungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vorgenommen.
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IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren können zeitlich begrenzte Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. (2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Reihengrabstätten (s. § 13),
b) Wahlgrabstätten (s. § 14),
c) Urnenreihengrabstätten (s. § 15 Abs. 3),
d) Urnenwahlgrabstätten (s. § 15 Abs. 4 bis 8),
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (s. § 17 Abs. 9).
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, ihrer Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung bzw. deren Gestaltung in einer bestimmten Art und Weise besteht nicht. (4) Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung in den Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Gemeindeverwaltung wenden. (5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeindeverwaltung Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (6) Die Nutzungszeit an einer Grabstätte beschreiben den Zeitraum, in dem die Grabstätte genutzt werden darf. Die Ruhezeit wiederum beschreiben den Zeitraum, in dem eine Grabstelle nicht neu belegt werden darf.
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§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall einmalig für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) des zu Bestattenden zugewiesen werden. (2) Als Reihengrabstätten werden nur Einzelgrabstätten eingerichtet. Für die Reihengrabstätten gelten folgende Maße:
Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m,
Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig für die Bestattung gleichzeitig verstorbener Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für die Beisetzung eines noch nicht ein Jahr alten Kindes bei einem Elternteil, wenn die Verstorbenen in einem gemeinsamen Sarg bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 a) kann nur einmal zugewiesen und nicht verlangert werden. Über die Zuweisung wird eine schriftliche Bescheinigung (Grabschein) erteilt, in der die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushängigung der Verleihurkunde. (6) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Gemeindeverwaltung durch Schreiben an den Nutzungsberechtigten und zusätzlich am Friedhofseingang hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschiet dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Gemeindeverwaltung das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen. Eine Aufbewahrungs- oder Schadenersatzpflicht besteht nicht. (7) Für den Übergang von Rechten gelten die Regelungen des § 14 Abs. 7 bis 11 entsprechend.
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§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m.
Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.
Für mehrstellige Grabstätten ergibt sich die Bruttograbfläche aus dem Mehrfachen dieser Breite zzgl. der dazwischenliegenden Wegfläche.
(3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von einer Urne kann gestattet werden. Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist (für die weitere Bestattung) verlangert wird. (4) Bestattungen und Beisetzungen, die zur Währung der Ruhefrist eine Veränderung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenanteils zugelassen werden. Angefangene Jahre sind damit voll zu rechnen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushängigung der Verleihurkunde. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine solche Regelung, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
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c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Nutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dessen Beisetzung übernimmt.
(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genommen Personen übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 2 a) bis i) der Nächste ist.
Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder Rechtsnachfolgers ist der Gemeindeverwaltung schriftlich mitzuteilen.
(9) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag mehrfach um jeweils maximal 5 Jahre verlangert werden. Wir es nicht verlangert, verfällt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Hierauf wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens sechs Monate vorher durch einen Aushang an den Haupteingängen der Friedhöfe hingewiesen. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nicht. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt
14 eines Bestattungsfalles ist er berechtigt, über die Bestattung von Angehörigen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Der Nutzungsberechtigte ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstände nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsanlagen,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 1,50 m, Breite: 1,00 m.
Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung der Urne benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.
Bezüglich der Urnenreihengrabstätten gelten die Regelungen des § 13 Abs. 4 ff. entsprechend.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Vergabe ist nur im Fall einer Beisetzung möglich.
15 (5) Für die Urnenwahlgrabstätten sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 ff. entsprechend anzuwenden. (6) Für das Urnenwahlgrab beträgt die
Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 1,50 m, Breite: 1,00 m.
In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 2 Ascheurnen beigesetzt werden.
(7) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten mit einzeln gekennzeichneten, Beisetzungsstellen. Deren Vergabe erfolgt in der Reihenfolge ihrer Anmeldung. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht dafür wird nicht vergeben. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Gemeindeverwaltung. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nur in den dafür vorgesehenen Aufstellflächen zulässig. Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet.
Beisetzungen in Urnengemeinschaftsanlagen sind mit dem von der Gemeinde beauftragten Dienstleister abzustimmen.
Organische Stoffe, z.B. Blumen, dürfen nicht in die Röhrensysteme eingebracht werden.
Der Verschlussdeckel wird vom jeweils zuständigen Bestatter zur Verfügung gestellt. Eine individuelle Beschriftung mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten ist zulässig.
Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Beisetzungsstelle ist nicht zulässig, jedoch können die vorgesehenen zentralen Aufstellflächen für Blumen oder Trauerbindereien genutzt werden.
Abgelegte Blumen oder Trauerbindereien können von der Gemeindeverwaltung ohne Rücksprache entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche im Bedarfsfall in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld beigesetzt und Aschekapsel und Urne entsorgt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe: 0,12 m,
ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m.
Die Gemeindeverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) An Grabmalen sind Gestaltungselemente aus Glas oder Kunststoff nicht gestattet. Die Verwendung von Grabeinfassungen aus diesen Materialien ist ebenfalls untersagt. (4) Je Grabstätte ist nur eine Grabeinfassung zulässig. Diese unterliegt der Genehmigungspflicht. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. (5) Sofern Grabeinfassungen gewünscht werden, gelten für die nachfolgend genannten Grabarten folgende Einfassungsgrößen (jeweils Außenkanten der Grabeinfassung):
a) Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 a) 1,80 m x 0,65 m,
b) Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 2): 1,80 m x 0,65 m
oder das Mehrfache dieser Breite zzgl. der dazwischen liegenden Wegfläche,
c) Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 3): 0,70 m x 0,50 m,
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 5 a): 0,80 m x 0,90 m.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17 Grabmalantrag, Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern deren Höhe 1,20 m über Erdbodenoberkante überschreitet. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. (2) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht durch die Vorlage des Grabscheines nachzuweisen. (3) Wird ein anerkannter Steinmetzbetrieb beauftragt, die Grabmalgenehmigung im Auftrag des Nutzungsberechtigten einzuholen, hat dieser die Pflicht, das Nutzungsrecht des Antragstellers zu prufen. (4) Dem Antrag ist in einfacher Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. (5) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeindeverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (6) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, kann die Gemeindeverwaltung den Nutzungsberechtigten zur Veränderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfern, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Die Gemeinde haftet nicht für entstandene Schäden, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten der Gemeinde verursacht worden sind. (7) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen (§§ 18 und 21) gelten entsprechend.
18 (8) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (9) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage abweichend von der Genehmigung erreichtet worden ist. (10) Die Aufstellarbeiten sindrechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
§ 18 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Handwerksbetriebe, die mit der Ausführung dieser Leistungen beauftragt werden, haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes zu arbeiten. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 16 Abs. 2.
§ 19 Pflege und Unterhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Grabstätten und Begehen der Grabfelder möglich ist. (2) Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der verantwortliche Angehörige, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Bei Gemeinschaftsanlagen obliegen Pflege und Unterhaltung der Grabstätten der Gemeindeverwaltung. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)
19 treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntgabe und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 20 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Information der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Dies gilt auch bei Nachgravuren.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Rückgabe oder dem Widerruf von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen, einschließlich Bepflanzungen, zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeindeverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, Grabmale, die ohne ihre vorherige Zustimmung aufgestellt oder verändert wurden und für die eine nachträgliche Genehmigung nicht beantragt wird oder möglich ist, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Grabpflege
(1) Alle Grabstätten einschließlich des Grabschmuckes und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen herzurichten und dauernd verkehrssicher in Stand zu halten. Die Gestaltung der Grabstätten ist mit dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung in Einklang zu bringen.
20 Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen sortiert abzulegen. § 5 Abs. 3 f bleibt unberührt.
(2) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der verantwortliche Angehörige und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten können selbst angelegt und gepflegt oder darüber eine zugelassene Fachfirma beauftragt werden. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (3) Grabstätten sind unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Gegebenheiten und den konfessionellen Besonderheiten in einer angemessenen Zeit, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung / Beisetzung, gartnerisch zu gestalten.
In den Grabfeldern ist in Anpassung an die vorhandene Hügelhöhe auf ein einheitliches Niveau zu achten.
(4) Die Bepflanzung ist in Art und Gestaltung der Umgebung anzupassen. Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zu verwenden, die durch ihre Dimension und Wuchseigenschaften benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf in ihrer Höhe das Niveau des Grabsteines nicht überragen.
Die Pflanzenauswahl ist in Anpassung an die Raumverhältnisse des jeweiligen Grabes so zu wählen, dass der Gesamtcharakter der Grabanlagen gewahrt wird.
Eine Bepflanzung außerhalb der eigenen Grabstätte ist nicht zulässig.
Gehölze auf den Grabstätten, die den o.g. Forderungen nicht entsprechen oder die Verkehrssicherheit gefährden, können nach erfolgloser Aufforderung (schriftlich mit angemessener Fristsetzung oder bei Unkenntnis der Adresse mittels Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat) auf Kosten des verantwortlichen Angehörigen oder Nutzungsberechtigten von der Gemeindeverwaltung entfernt oder zurückgeschnitten werden.
(5) Die Pflege der Grabstätte umfasst auch die unmittelbar an das Grab angrenzenden Wege und kleineren Rasenflächen jeweils bis zur Hälfte der Entfernung zum benachbarten Grab (Bruttograbfläche).
Im Übrigen bleiben die Wege, Plätze, Rasenflächen und Gehölze (Bäume und Sträucher) einschließlich der Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern öffentliche Bestandteile des Friedhofes und dürfen durch die für die Grabpflege Verantwortlichen nicht verändert werden. Das Einbringen von Materialien zur Abgrenzung der Grabfläche vom Nachbargrab (z.B. Metallschienen) ist nur ebenerdig zulässig.
(6) Die Vegetation auf den zu pflegenden Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten nur mechanisch beseitigt werden. Der Einsatz von Chemikalien
21 jeglicher Art (Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet.
(7) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten ist unzulässig. (8) Die Gemeindeverwaltung übernimmt im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten sowie die in Abs. 5 Satz 2 bezeichneten Flächen.
Das Bepflanzen der Gemeinschaftsgrabstätten mit individuellem Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Gemeindeverwaltung kann derartige Pflanzungen entschädigungslos und ohne Verpflichtung zur Aufbewahrung beseitigen.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird durch eine öffentliche Bekanntgabe auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeindeverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung in thisem Fall die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung widerrufen. In dem Widerrufbsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbsbescheides zu entfernen. (3) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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§ 23 Trauerhalle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung.
Bei der Nutzung mobiler Wiedergabetechnik am Grab ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten, so dass andere Friedhofsbesucher nicht gestört oder belästigt werden.
Trauerreden und / oder musikalische Darbietungen über insgesamt 15 min gelten als Trauerfeier am Grab.
VIII. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.
§ 25 Anordnungen im Einzelfall
Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 26 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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§ 27 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe außerhalb der bereits gegebenen Öffnungszteiten unbefugt betritt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1
- d) sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält, indem die Ruhe bzw. die Ordnung des Friedhofes gestört werden, oder
- e) die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt werden,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3
- a) die Flächen oder Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
- b) Waren aller Art (insbesondere Kranze und Blumen) oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
- c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten ausfuhrt,
- d) gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
- e) Druckschriften verteil,
- f) Abraum oder Abfälle usw., die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
- g) Abraum oder Abfälle usw., die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert,
- h) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt; Einfriedungen oder Hecken übersteigt; Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; Blumen oder Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte pflückt,
- i) Hunde nicht an der Leine führt oder deren Kot nicht beseitigt,
- j) Einweckgläser, Blechdosen oder ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen verwendet,
- k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- oder Reinigungsmittel anwendet,
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l) larmt, spielt oder sich mit bzw. ohne Spielgerät sportlich betätig,
m) Speisen oder alkoholische Getränke einnimmt oder lagert.
- 4. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchfuhrt,
- 5. als Dienstleistungserbringer
- a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
- b) entgegen § 6 Abs. 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeitsen durchfuhrt,
- c) entgegen § 6 Abs. 7 die Friedhofswege mit ungeeigneten Fahrzeugen oder zuchnell befindet oder Rabatten oder Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen betritt,
- d) entgegen § 6 Abs. 8 Werkzeuge, Geräte oder Materialien unzulässig lagert oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- 6. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 7 als Nutzungsberechtigter oder als Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht oder verändert,
- 7. entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,
- 8. entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand halt,
- 9. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung entfernt,
- 10. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht oder nichtrechtzeitig nachkommen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 124 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden.
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§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.09.2001 außer Kraft.
Oberschöna, den 13.09.2024
Rico Gerhardt Bürgermeister

veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Oberschöna vom 09/2024
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