Friedhofsgebühren Freiberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Universitätsstadt Freiberg · Sachsen · PLZ 09599

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Januar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​‍

Freiberger Stadtrecht 3./4.2.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

  • unveröffentlichte Neufassung -

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Freiberg vom 04.11.20161

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. V. m. §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 03.11.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für den Zentralfriedhof, den Donatsfriedhof und den Friedhof des Stadtteiles Zug (städtische Friedhöfe).

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

  1. 1. derjenige, der Antrag auf eine Leistung nach dieser Satzung stellt,
  2. 2. der nach den Vorschriften der gültigen Friedhofssatzung Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer zur Kostentragung gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabbenutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-rechtes. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.

(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

1 Zuletzt geändert am 02.12.2021, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23.12.2021

Freiberger Stadtrecht 3./4.2.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

§ 5 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Freiberg vom 09.04.1999, zuletzt geändert am 12.10.2012, außer Kraft.

Anlage (zu § 2) Verzeichnis über die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren der Friedhöfe der Stadt Freiberg (Gebührenverzeichnis)

A Grabbenutzungsgebühren

Reihengräber Erdgrab

Liegezeit 20 Jahre 1.260,00 € Urnengrab

Liegezeit 20 Jahre 950,00 € Urnengrab Fötusbeisetzung

Liegezeit 10 Jahre 460,00 €

Wahlgräber Urnenwahlgrab

Liegezeit 20 Jahre 1.420,00 €

5a Urnenstelen (bis 2 Urnen)

Liegezeit 20 Jahre 2.050,00 €

5b Urnenstelen (bis 4 Urnen)

Liegezeit 20 Jahre 2.450,00 € Baumgrab (bis 2 Urnen)

Liegezeit 20 Jahre 1.950,00 € Kindergrab bis vollendetes 2. LJ (Grabfeld 13 K)

Liegezeit 10 Jahre 490,00 € Kindergrab bis vollendetes 13. LJ (Grabfeld 13 K)

Liegezeit 20 Jahre 1.010,00 € Kindergrab bis vollendetes 2. LJ (Grabfeld 25 K)

Liegezeit 10 Jahre 630,00 € Kindergrab bis vollendetes 13. LJ (Grabfeld 25 K)

Liegezeit 20 Jahre 1.460,00 € einfaches Wahlgrab

Liegezeit 20 Jahre 1.720,00 € Doppeltes Wahlgrab

Liegezeit 20 Jahre 2.680,00 €

Gemeinschaftsgräber Urnengemeinschaftsgrab anonym

einschließlich 20-jähriger Grabpflege

Liegezeit 20 Jahre 860,00 € Urnengemeinschaftsgrab mit Grabstein

einschließlich 20-jähriger Grabpflege

Liegezeit 20 Jahre 1.950,00 € Buchstabengravur für Gemeinschaftsgrabstein je Buchstabe 6,70 € Erdgemeinschaftsgrab anonym

Liegezeit 20 Jahre 1.250,00 €

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Nachlösungen Die Pos. 4 bis 12 können nachgelöst werden. Die Gebühr beträgt pro Jahr a) 1/10 der vollen Gebühr

bei Pos. 7 und 9 b) 1/20 der vollen Gebühr

bei Pos. 4 bis 6, 8, 10 bis 12

18 Ruhestätte (bis zu 4 Grabanlagen)

pro Jahr

230,00 €

einfaches Urnengrab (Friedhof Stadtteil Zug) pro Jahr

70,00 €

(vor Gültigkeit der Satzung vom 02.02.2007 gelöst)

B Gebühren für Bestattungen und Nebenleistungen

I. Erdbestattungen Erdbestattung / Erwachsene

850,00 €

21a) Erdbestattung / Kinder bis vollendeten 2. Lebensjahr

95,00 €

21b) Erdbestattung / Kinder bis vollendeten 6. Lebensjahr

110,00 €

21c) Erdbestattung / Kinder bis vollendeten 13. Lebensjahr

230,00 € Zuschlag für ein erweitertes Grab bei übergroßen Särgen (> 2,0 m Länge) 90,00 € Zuschlag auf Pos. 20, 21a bis 21c für Sargbestattung in einer Hohlgruft 30 % Zuschlag auf Pos. 20, 21a bis 21c für Sargbestattung mit Trauerfeier am Grab

80,00 €

II. Urnenbeisetzungen Beisetzung einer Urne

130,00 € Zuschlag auf Pos. 25 für Beisetzung einer Urne in einer Hohlgruft

30 % Zuschlag auf Pos. 25 für Beisetzung einer Urne mit Trauerfeier am Grab 15,00 €

III. Nebenleistungen Abschiednahme am Sarg (Zentralfriedhof) je Nutzung

200,00 € Nutzung der Feierhalle (Zentralfriedhof)

je Feier

270,00 € Nutzung des Urnenübergaberaumes

je Nutzung

75,00€ Nutzung des Urnenfeierraumes (max. 12 Personen) je Feier 160,00 € Nutzung der Kühlkammer

je Tag

30,00 € Musikalische Ausgestaltung Originalmusik je Feier

… 65,00 € Benutzung des Harmoniums

je Feier

5,00 € Musikalische Ausgestaltung Tonträger

je Feier

33,00 € Bereitstellung von Streugrün

je Korb

12,50 €

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Stand: 105. Ergänzung Januar 2022 Benutzung eines vorläufigen Grabzeichens

95,00 €

C Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen Ausgrabungen von Ascheurnen

je Arbeitsstunde siehe Pos. 45 Wiederbeisetzung von Ascheurnen o. Angehörige je Arbeitsstunde siehe Pos. 45 Wiederbeisetzung von Ascheurnen m. Angehörige

siehe Pos. 25 Ausgrabung von Leichen und Leichenresten je Arbeitsstunde siehe Pos. 45 Wiederbeisetzung von Leichen und Leichenresten je Arbeitsstunde siehe Pos. 45

D Sondergebühren Doppelzeit, wenn durch Wünsche der Angehörigen die übliche Dauer für Pos. 28 – 31 nicht ausreicht

50 % Zuschlag Frostzuschlag auf Pos. 20, 21a bis 21c, 22 ab 10 cm Frosttiefe 10 % Zuschlag

Sonstige Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung aufgeführt sind, werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berechnet

je Arbeitsstunde

Einsatz Personal

56,00 € / h

Einsatz Grabbagger

50,00 € / h

Einsatz Bestattungsfahrzeug

28,00 € / h Einsatz Multicar

48,00 € / h

E Verwaltungsgebühren Grabmalgenehmigung 46a) liegende Steine

20,00 € 46b) stehende Steine bis 1 m Höhe

21,50 € 46c) stehende Steine bis 1,50 m Höhe

24,00 € 46d) Grabtafel in Urnenstelen

20,00 € Genehmigung für gewerbliche Tätige auf dem Friedhof

30,00 € Ausstellung von Graburkunden, Eintragung ins Grab- und Kremationsregister

26,00 €

Beisetzungsbewilligung (§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung)

12,50 € Vermittlungsgebühr für fremde Dienstleistungen

10,00 € Erlaubnis für Lichtbildaufnahmen in den Räumen der Feierhalle, bei Urnenübergabe und Abschiednahme

10,00 €

Auslagen für Gebühren des Amtsarztes, der Gesundheitsämter oder anderer Behörden werden gesondert erhoben.

Freiberg, den 04.11.2016

  • Dienstsiegel -

Sven Krüger Oberbürgermeister

Freiberger Stadtrecht 3./4.2.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

Die Neufassung ergibt sich aus: (1) Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 04.11.2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Freiberg am 25.11.2016 (2) 1. Änderungssatzung vom 03.12.2021, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23.12.2021

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.11.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Freiberger Stadtrecht 3./4.1.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

Friedhofssatzung der Stadt Freiberg vom 03.12.2021

Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) i. V. m. § 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen und Bestattungswesen (SächsBestG) hat der Stadtrat der Stadt Freiberg in seiner Sitzung am 02.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf Friedhöfen

§ 5a – Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

§ 6a – Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

§ 6b – Genehmigungsfiktion

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 – Särge und Urnen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 – Ruhezeit

§ 11 – Ausgrabungen, Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

§ 13 – Reihengrabstätten

§ 14 – Wahlgrabstätten

§ 15 – Kindergrabstätten

§ 16 – Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabanlagen

§ 17 – Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Grabmalantrag, Genehmigungserfordernis

§ 20 – Anlieferung

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

§ 22 – Pflege und Unterhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Grabpflege

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeier

§ 26 – Benutzung der Leichenhallen

§ 27 – Trauerfeier

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X. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

§ 29 – Anordnungen im Einzelfall

§ 30 – Haftung

§ 31 – Gebühren

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

§ 33 – Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Freiberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Zentralfriedhof

b) Friedhof des Stadtteiles Zug c) Donatsfriedhof

d) Friedhof der Angehörigen der Roten Armee

e) Friedhof der Heimatvertriebenen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freiberg.

(2) Der Zentralfriedhof, der Friedhof des Stadtteiles Zug und der Donatsfriedhof dienen der Bestattung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Freiberg waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte dieser Friedhöfe besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung).

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).

(2) Nach einer teilweisen Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der teilweisen Schließung noch Nutzungsrechte bestehen und die noch nicht belegt sind oder sofern die Ruhezeiten der darin beigesetzten Verstorbenen abgelaufen waren.

(3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstellen erlischt, wird dem

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Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder Urnen verlangen.

(4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Freiberg in andere Grabstätten umgebettet.

(5) Die Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles werden öffentlich bekannt gemacht (§ 8 SächsBestG).

(6) Die Ersatzgrabstätten gemäß Abs. 3 und 4 werden von der Stadt Freiberg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(7) Der Donatsfriedhof (§ 1 c) ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen teilweise geschlossen. Der Beschluss (Beschluss-Nr. 747-14/87) wurde vom Rat der Stadt Freiberg am 23.07.1987 gefasst. Beisetzungen sind nur noch im Rahmen bestehender Nutzungsrechte möglich.

(7a) Der Friedhof des Stadtteiles Zug (§ 1b) – Urnenhain – ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen teilweise geschlossen. Der Beschluss (Beschluss-Nr. 13-31/2007) wurde vom Stadtrat der Stadt Freiberg am 01.02.2007 gefasst. Beisetzungen sind nur noch im Rahmen bestehender Nutzungsrechte möglich.

(8) Der Friedhof der Angehörigen der Roten Armee (§ 1 d) und der Friedhof der Heimatvertriebenen (§ 1 e) wird als dauergepflegte Grabanlage gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erhalten. Weitere Bestattungen werden auf diesem Friedhof nicht erfolgen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen bekannt gegeben.

(2) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Bei Schnee- und Eisglätte unterliegen nur die Hauptwege der regelmäßigen Räum- und Streupflicht.

§ 5 – Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder Besucher eines Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung des Friedhofes nicht gestört werden. Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

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(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt (Friedhofsverwaltung) und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer, zu befahren,

b) Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben (außer in ausgewiesenen Mustergrabanlagen für die angebotenen Leistungen), c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Stadt (Friedhofsverwaltung) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten sowie Blumen und Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte zu pflücken, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, deren Kot ist zu beseitigen, j) Einweckgläser, Blechdosen oder ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden, l) zu lärmen, zu spielen oder sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigen,

m) Speisen und / oder alkoholische Getränke einzunehmen sowie zu lagern.

(4) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern sowie andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung); sie sind spätestens 4 Tage vorher schriftlich anzumelden.

§ 5a – Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung

Zur Sicherung der einheitlichen Planung und Gestaltung der Städtischen Friedhöfe behält sich die Friedhofsverwaltung folgende Arbeiten vor:

(1) Sämtliche gärtnerische Arbeiten an der Gesamtanlage, hierzu gehören außer Planung und Unterhaltung der Anlage das Pflanzen, Beschneiden, Pflege und Entfernen von Hecken, Bäumen und Sträuchern außerhalb der Grabstätten.

(2) Die erste Hügelung der Gräber und Grabstätten nach Erdbestattungen, ca. 10 – 12 Wochen nach der Bestattung. Nachsackungen gehen zu Lasten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten.

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§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und deren Umfang auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt (Friedhofsverwaltung).

(2) Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 24.09.1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) einen entsprechenden und ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können. Bei Dienstleistungserbringern mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden im Wesentlichen vergleichbare Nachweise und Sicherheiten anerkannt.

(3) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann von Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Diese ist in dem den Friedhof befahrenden Fahrzeug auszulegen oder dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit der Friedhofsverwaltung, spätestens um 15.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 12.00 Uhr, zu beenden.

(7) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Das Betreten von Rabatten und Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen bis zur Grabstätte ist verboten.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Stadt (Friedhofsverwaltung) genehmigten Stellen gelagert werden. Bei mehrtägiger Unterbrechung oder Beendigung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Erde und sonstige Materialien sind von den Dienstleistungserbringern oder deren Bediensteten auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind unverzüglich vom Friedhof zu entfernen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann die Zulassung der Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die

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Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

(10) Werbung jeglicher Art ist auf den Friedhöfen einschließlich ihrer Einfriedungen mit Ausnahme auf angelegten Mustergrabstätten in den dafür gesondert ausgewiesenen Flächen (Mustergrabfeld) untersagt. Insbesondere darf außerhalb der von dem Dienstleistungserbringer gestalteten Mustergrabstätten nicht mit Grabmalen und Grabbepflanzungen geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

§ 6a – Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 EU-Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13 August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

§ 6b – Genehmigungsfiktion

(1) Über den Antrag auf Zulassung nach § 6 Abs. 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt der Zulassungsantrag als erteilt.

§ 1 Sächs

VwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG gilt entsprechend.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls durch den nächsten geschäftsfähigen Angehörigen bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu verwenden. Die erforderlichen Unterlagen sind vollständig, leserlich und unterzeichnet mindestens 3 Werktage vor dem Bestattungstermin und schriftlich bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) einzureichen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die antragstellende Person nicht zugleich nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zur Bestattung in der Wahlgrabstätte zu erklären.

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(4) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung (§ 17 Abs. 7 SächsBestG) sowie die Sterbeurkunde (§ 18 Abs. 5 SächsBestG) vorzulegen. Die Grabart für die Urnenbeisetzung (§ 16 Abs. 2) ist festzulegen.

(5) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, nachdem mit den für die Bestattung zuständigen Angehörigen und mit dem, der die Bestattungsfeier vornehmen soll (Pfarrer, Redner), darüber Einverständnis erzielt worden ist.

(6) Die Bestattungen erfolgen in der Zeit von

Mo. / Di. und Do. /. Fr. 09.00 bis 15.00 Uhr,

Samstag

09.00 bis 12.00 Uhr.

Mittwochs werden keine Beisetzungen durchgeführt, außer in Wochen mit einem Feiertag.

(7) Ausnahmen können durch die Stadt (Friedhofsverwaltung) genehmigt werden.

(8) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist die Stadt (Friedhofsverwaltung) berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

(9) Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Exhumierungen und Urnenaushebungen sind auf den Friedhöfen ausschließlich von der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorzunehmen. Zu diesen Bestattungshandlungen gehört, dass die Stadt (Friedhofsverwaltung) die Särge und Urnen transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Urnen beisetzt.

(10) Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen vom Gebäude der Feierhalle des jeweiligen Friedhofs oder von einem durch die Stadt (Friedhofsverwaltung) festgelegten Ort aus.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt (Friedhofsverwaltung) bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge für die Bestattung in bereits bestehende Grüfte müssen luftdicht verschlossen sein.

(4) Urnenkapseln und Überurnen müssen aus leicht zersetzbarem Material sein (Höhe max. 0,32 m, Durchmesser 0,20 m), welches innerhalb der Ruhezeit einer Urne verrottet.

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§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt (Friedhofsverwaltung) ausgehoben und wieder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Vor der Bestattung/Beisetzung in ein Wahlgrab ist das Grab zu beräumen. Die Kosten, die der Stadt (Friedhofsverwaltung) beim Ausheben des Grabes durch das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten, Bepflanzungen oder Grabzubehör entstehen, sind durch den Nutzungsberechtigten als sonstige Leistungen nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Ausgrabungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Freiberg nicht zulässig. § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige (§ 13 Abs. 4), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 14 Abs. 5). Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung) in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt (Friedhofsverwaltung) durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Friedhofsträgers vor. § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

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Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Umbettungen oder Ausgrabungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können zeitlich begrenzte Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2) Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:

a) Reihengrabstätten (s. § 13),

b) Wahlgrabstätten (s. § 14), c) Kindergrabstätten (s. § 15),

d) Urnenreihengrabstätten (s. § 16 Abs. 3),

e) Urnenwahlgrabstätten (s. § 16 Abs. 4 bis 8), f) Urnengemeinschaftsgrabstätten (s. § 16 Abs. 9),

g) Ehrengrabstätten (s. § 17).

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, ihrer Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung bzw. deren Gestaltung in einer bestimmten Art und Weise besteht nicht.

(4) Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in den Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmalen und Grabstätten einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Stadt (Friedhofsverwaltung) wenden.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Stadt (Friedhofsverwaltung) Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden.

(2) Es werden folgende Grabfelder eingerichtet:

a) Reihengrabfelder Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m,

b) Reihengrabfelder für anonyme Bestattungen Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 2,65 m, Breite: 1,10 m.

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Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Die Grabstätten unter b) werden ohne individuelle Grabsteine und Grabeinfassung angelegt.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig für die Bestattung gleichzeitig verstorbener Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für die Beisetzung eines noch nicht ein Jahr alten Kindes bei einem Elternteil, wenn die Verstorbenen in einem gemeinsamen Sarg bestattet werden.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte nach Abs. 2 a) kann nur einmal zugewiesen und nicht verlängert werden. Über die Zuweisung wird eine schriftliche Bescheinigung (Grabschein) erteilt, in der die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihurkunde.

(6) Für Grabstätten nach Abs. 2 b) wird kein Nutzungsrecht vergeben.

(7) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Stadt (Friedhofsverwaltung) durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Freiberg und an den Friedhofshaupteingängen hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten haben nach Ablauf der Ruhezeit das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) das Grabzubehör ohne weiteres beseitigen. Eine Aufbewahrungs-oder Schadenersatzpflicht besteht nicht.

(8) Für den Übergang von Rechten gelten die Regelungen des § 14 Abs. 7 bis 11 entsprechend.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 3,30 m, Breite: 1,15 m.

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung des Sarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Für mehrstellige Grabstätten ergibt sich die Bruttograbfläche aus dem Mehrfachen dieser Breite zzgl. der dazwischenliegenden Wegfläche.

(3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von bis zu vier Urnen kann gestattet werden. Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist (für die weitere Bestattung) verlängert wird.

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(4) Bestattungen und Beisetzungen, die zur Wahrung der Ruhefrist eine Verlängerung der Nutzungsdauer bedingen, können nur gegen Zahlung des auf diese Zeit entfallenden Gebührenanteils zugelassen werden. Angefangene Jahre sind dabei voll zu rechnen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihurkunde.

(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine solche Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Nutzungsberechtigten verwandte bzw. verschwägerte Personen, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen, er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung).

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 2 a) bis i) der Nächste ist. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder Rechtsnachfolgers ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) schriftlich mitzuteilen.

(9) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und maximal bis zum Ende des jeweils geltenden Kalkulationszeitraumes der Friedhofsgebühren verlängert werden. Wird es nicht verlängert, verfällt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Hierauf wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens sechs Monate vorher durch einen Aushang an den Haupteingängen der Friedhöfe hingewiesen.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Gebühren erfolgt nicht.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles ist er berechtigt, über die Bestattung von Angehörigen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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(12) Der Nutzungsberechtigte ist zur Gestaltung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung verpflichtet.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(14) Vorhandene Grüfte können nur im Rahmen bereits bestehender Nutzungsrechte belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist entsprechend Abs. 8 möglich. Für die bauliche Instandhaltung der Grabkammern ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Eine Neuvergabe bestehender Grüfte mit abgelaufener Ruhefrist und beendetem Nutzungsrecht an neue Nutzungsberechtigte erfolgt nicht.

§ 15 – Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen verstorbener Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) oder 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Kindergrabstätten werden als einstellige Grabstätten vergeben.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte in Grabfeld 13 K: Länge: 1,50 m, Breite: 0,70 m,

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte in den übrigen Kindergrabfeldern: Länge: 2,40 m, Breite: 0,74 – 1,42 m.

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung eines Kindersarges benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich angrenzender Rasen- und Wegeflächen zu verstehen.

(3) In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung der Urne von Geschwisterkindern kann gestattet werden. Eine weitere Bestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 4 bis 9 und Abs. 11 Satz 2 bis 12 entsprechend.

§ 16 – Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengrabstätten werden unterschieden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengemeinschaftsanlagen,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

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(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte:

Länge: 1,40 m, Breite: 1,15 m.

Unter Bruttograbfläche ist die für die Beisetzung der Urne benötigte Fläche (Nettograbfläche) zuzüglich der angrenzenden Rasen- und Wegefläche zu verstehen.

Bezüglich der Urnenreihengrabstätten gelten die Regelungen des § 13 Abs. 4 ff. entsprechend.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage innerhalb der zu belegenden Grabfelder im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Vergabe ist nur im Fall einer Beisetzung möglich.

(5) Als Urnenwahlgrabstätten werden folgende Grabstätten angeboten:

a) Urnenwahlgrab,

b) Baumgrab, c) Grabkammer in Urnenwand.

Für die Urnenwahlgrabstätten sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 ff. entsprechend anzuwenden.

(6) Für das Urnenwahlgrab nach Abs. 5 a) beträgt die

Bruttograbfläche der Einzelgrabstätte: Länge: 1,50 m, Breite: 1,60 m.

In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Ascheurnen beigesetzt werden.

(7) In einem Baumgrab nach Abs. 5 b) können zwei Urnen beigesetzt werden.

Organische Stoffe, z.B. Blumen, dürfen nicht in die Röhrensysteme eingebracht werden.

Der Verschlussdeckel wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) zur Verfügung gestellt. Eine individuelle Beschriftung mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten ist zulässig.

Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Beisetzungsstelle ist nicht zulässig, jedoch können die vorgesehenen zentralen Aufstellflächen für Blumen oder Trauerbindereien genutzt werden.

Abgelegte Blumen oder Trauerbindereien können von der Stadt (Friedhofsverwaltung) ohne Rücksprache entfernt werden.

(8) In den Urnenwänden nach Abs. 5 c) werden Grabkammern für die Einstellung von 2 oder 4 Urnen angeboten.

Organische Stoffe, z.B. Blumen, dürfen nicht in die Grabkammern eingebracht werden.

Die Abdeckplatte wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt, jedoch wird für eine harmonische Gestaltung der Gesamtanlage eine Auswahl an Schriftfarbe und -größe vorgegeben. Der Gestaltungsvorschlag ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vor Verschluss der Grabkammer durch den Steinmetz zur Prüfung vorzulegen. Die Beauftragung und Kostentragung für die Gestaltung und Anbringung der Abdeckplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten.

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Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung an der unmittelbaren Grabkammer ist nicht zulässig, insbesondere Grabkerzen und Vasenhalterungen sind verboten. Jedoch können die vorgesehenen zentralen Aufstellflächen für Blumen und Trauerbindereien genutzt werden.

Abgelegte Blumen oder Trauerbindereien können von der Stadt (Friedhofsverwaltung) ohne Rücksprache entfernt werden.

Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche in einem anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld beigesetzt und Aschekapsel und Urne entsorgt.

(9) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten mit nicht einzeln gekennzeichneten, also anonymen, Beisetzungsstellen. Deren Vergabe erfolgt in der Reihenfolge ihrer Anmeldung. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht dafür wird nicht vergeben. Die Herrichtung und Unterhaltung dieser Anlagen obliegt der Stadt (Friedhofsverwaltung). Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nur in den dafür vorgesehenen Aufstellflächen zulässig. Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht gestattet.

In Urnengemeinschaftsanlagen mit von der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorgegebenen Grabsteinen ist eine Namensnennung der Beigesetzten möglich.

(10) Ein Nachweis der direkten Beisetzungsstelle wird nicht geführt.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Freiberg.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe: 0,12 m,

ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m.

Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) An Grabmalen sind Gestaltungselemente aus Glas oder Kunststoff nicht gestattet. Die Verwendung von Grabeinfassungen aus diesen Materialien ist ebenfalls untersagt.

(4) Je Grabstätte ist nur eine Grabeinfassung zulässig. Diese unterliegt der Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.

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(5) Sofern Grabeinfassungen gewünscht werden, gelten für die nachfolgend genannten Grabarten folgende Einfassungsgrößen (jeweils Außenkanten der Grabeinfassung):

a) Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 2 a) 1,80 m x 0,65 m,

b) Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 2): 1,80 m x 0,65 m

oder das Mehrfache dieser Breite

zzgl. der dazwischen liegenden

Wegfläche,

c) Kindergrabstätten (15 Abs. 2): 0,50 m x 1,00 m,

d) Urnenreihengrabstätten (§ 16 Abs. 3): 0,70 m x 0,50 m,

e) Urnenwahlgrabstätten (§ 16 Abs. 5 a): 0,80 m x 0,90 m.

(6) Bei Baumgräbern nach § 16 Abs. 5 b) ist eine Einfassung nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 – Grabmalantrag, Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern deren Höhe 1,20 m über Erdbodenoberkante überschreitet. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

(2) Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht durch die Vorlage des Grabscheines nachzuweisen.

(3) Wird ein anerkannter Steinmetzbetrieb beauftragt, die Grabmalgenehmigung im Auftrag des Nutzungsberechtigten einzuholen, hat dieser die Pflicht, das Nutzungsrecht des Antragstellers zu prüfen.

(4) Dem Antrag ist in einfacher Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(5) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(6) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) den Nutzungsberechtigten zur Veränderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Die Stadt Freiberg haftet nicht für entstandene Schäden, sofern sie nicht durch schuldhaftes Verhalten der Stadt (Friedhofsverwaltung) verursacht worden sind.

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(7) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung). Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen (§§ 18 und 21) gelten entsprechend.

(8) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(9) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage abweichend von der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 20 – Anlieferung

(1) Die Aufstellarbeiten sind rechtzeitig bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzuzeigen. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) bestimmen.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Handwerksbetriebe, die mit der Ausführung dieser Leistungen beauftragt werden, haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerkes zu arbeiten.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt (Friedhofsverwaltung) gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 19. Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 Abs. 2.

(5) Grabmale, Schriftplatten und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. Der erforderliche Mindestabstand zur Friedhofsmauer wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) im Genehmigungsverfahren gesondert festgelegt.

§ 22 – Pflege und Unterhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Grabstätten und Begehen der Grabfelder möglich ist.

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(2) Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der verantwortliche Angehörige (§ 13 Abs. 4), bei Wahl- und Kindergrabstätten mit Ausnahme der Baumgräber und Grabkammern in Urnenwänden der Nutzungsberechtigte (§ 14). Bei Gemeinschaftsanlagen (§ 13 Abs. 2 b, § 16 Abs. 9), Baumgräbern (§ 16 Abs. 7) und Grabkammern in Urnenwänden (§ 16 Abs. 8) obliegen Pflege und Unterhaltung der Grabstätten der Stadt Freiberg (Friedhofsverwaltung).

Bei Mustergrabstätten sind die jeweiligen Dienstleister entsprechend verantwortlich.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt (Friedhofsverwaltung) nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt (Friedhofsverwaltung) berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntgabe und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 23 – Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung) entfernt werden. Dies gilt auch bei Nachgravuren.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 5) oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 8) oder nach der Rückgabe oder dem Widerruf von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen, einschließlich Bepflanzungen, zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt (Friedhofsverwaltung) berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt (Friedhofsverwaltung) ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) ist berechtigt, Grabmale, die ohne ihre vorherige Zustimmung aufgestellt oder verändert wurden und für die eine nachträgliche Genehmigung nicht beantragt wird oder möglich ist, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Grabpflege

(1) Alle Grabstätten einschließlich des Grabschmuckes und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen herzurichten und dauernd verkehrssicher in Stand zu

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halten. Die Gestaltung der Grabstätten ist mit dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung in Einklang zu bringen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen sortiert abzulegen. § 5 Abs. 3 f bleibt unberührt.

(2) Für die Herrichtung, Bepflanzung und Pflege ist bei Reihengrabstätten der verantwortliche Angehörige (§ 13 Abs. 4), bei Wahl- und Kindergrabstätten mit Ausnahme der Baumgräber und Grabkammern in Urnenwänden der Nutzungsberechtigte (§ 14) verantwortlich. Die Grabstätten können selbst angelegt und gepflegt oder dafür eine zugelassene Fachfirma beauftragt werden. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Grabstätten sind unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Gegebenheiten und den konfessionellen Besonderheiten in einer angemessenen Zeit, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung / Beisetzung, gärtnerisch zu gestalten. In den Grabfeldern ist in Anpassung an die vorhandene Hügelhöhe auf ein einheitliches Niveau zu achten.

(4) Die Bepflanzung ist in Art und Gestaltung der Umgebung anzupassen. Es sind grundsätzlich nur Pflanzen zu verwenden, die durch ihre Dimension und Wuchseigenschaften benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf in ihrer Höhe das Niveau des Grabsteines nicht überragen.

Die Pflanzenauswahl ist in Anpassung an die Raumverhältnisse des jeweiligen Grabes so zu wählen, dass der Gesamtcharakter der Grabanlagen gewahrt wird. Eine Bepflanzung außerhalb der eigenen Grabstätte ist nicht zulässig. Gehölze auf den Grabstätten, die den o.g. Forderungen nicht entsprechen oder die Verkehrssicherheit gefährden, können nach erfolgloser Aufforderung (schriftlich mit angemessener Fristsetzung oder bei Unkenntnis der Adresse mittels Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von einem Monat) auf Kosten des verantwortlichen Angehörigen oder Nutzungsberechtigten von der Stadt (Friedhofsverwaltung) entfernt oder zurückgeschnitten werden.

(5) Die Pflege der Grabstätte umfasst auch die unmittelbar an das Grab angrenzenden Wege und kleineren Rasenflächen jeweils bis zur Hälfte der Entfernung zum benachbarten Grab (Bruttograbfläche). Im Übrigen bleiben die Wege, Plätze, Rasenflächen und Gehölze (Bäume und Sträucher) einschließlich der Rahmen- und Gliederungspflanzungen in den Grabfeldern öffentliche Bestandteile des Friedhofes und dürfen durch die für die Grabpflege Verantwortlichen nicht verändert werden. Das Einbringen von Materialien zur Abgrenzung der Grabfläche vom Nachbargrab (z.B. Metallschienen) ist nur ebenerdig zulässig.

(6) Die Vegetation auf den zu pflegenden Wegen um das Grab darf von den Nutzungsberechtigten nur mechanisch beseitigt werden. Der Einsatz von Chemikalien jeglicher Art (Unkrautbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Steinreinigungsmittel) ist nicht gestattet.

(7) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten ist unzulässig.

(8) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) übernimmt im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege der Baumgräber, der anonymen und Gemeinschaftsgrabstätten sowie die in Abs. 5 Satz 2 bezeichneten Flächen. Auch obliegt der Stadt Freiberg (Friedhofsverwaltung) die Umfeldgestaltung der Urnenwände.

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Das Bepflanzen der Baumgräber, der anonymen und Gemeinschaftsgrabstätten mit individuellem Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Stadt (Friedhofsverwaltung) kann derartige Pflanzungen entschädigungslos und ohne Verpflichtung zur Aufbewahrung beseitigen.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Stadt (Friedhofsverwaltung) die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, wird durch eine öffentliche Bekanntgabe auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt (Friedhofsverwaltung) in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung)

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen.

(3) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeier

§ 26 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Stadt Freiberg stellt auf dem Zentralfriedhof Leichenhallen sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit.

(2) Die Leichenhallen und Kühlräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt (Friedhofsverwaltung) und in Begleitung eines Mitarbeiters betreten werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in der Schauzelle für die Abschiednahme während der festgesetzten Zeit sehen.

(4) Das Öffnen des Sarges kann ausgeschlossen werden, wenn der Zustand der Leiche dies erforderlich macht. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind zu kennzeichnen und gesondert aufzustellen. Sie bleiben grundsätzlich geschlossen. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf der vorherigen Genehmigung des Gesundheitsamtes.

Freiberger Stadtrecht 3./4.1.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

(5) Die Särge sind spätestens vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

§ 27 – Trauerfeier

(1) Sofern Trauerfeiern durchgeführt werden sollen, finden diese in den Feierhallen des Zentralfriedhofes statt. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Das Aufstellen des Sarges in einer Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Alle Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der vorherigen Anmeldung bei der Stadt (Friedhofsverwaltung). In den Feierhallen ist ausschließlich die vorhandene Musikwiedergabetechnik zu benutzen. Die Musikinstrumente in den Feierhallen dürfen nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Musikern, die in der Lage sind, mit den in der Feierhalle vorhandenen Instrumenten umzugehen, deren Benutzung gestatten.

Bei der Nutzung mobiler Wiedergabetechnik am Grab ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten, so dass andere Friedhofsbesucher nicht gestört oder belästigt werden. Trauerreden und / oder musikalische Darbietungen über insgesamt 15 min gelten als Trauerfeier am Grab.

(4) Die Trauerfeiern in den dafür bestimmten Räumen sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung).

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt (Friedhofsverwaltung) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 – Anordnungen im Einzelfall

Die Stadt Freiberg (Friedhofsverwaltung) kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 30 – Haftung

Die Stadt Freiberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Freiberger Stadtrecht 3./4.1.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Freiberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 die Friedhöfe außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt, 2. entgegen § 5 Abs. 1

d) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, indem die Ruhe bzw. die Ordnung des Friedhofes gestört werden, oder

e) die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt werden, 3. entgegen § 5 Abs. 3

a) die Flächen oder Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) Waren aller Art (insbesondere Kränze und Blumen) oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungsfeier störende Arbeiten ausführt,

d) gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

e) Druckschriften verteilt,

f) Abraum oder Abfälle usw., die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Abraum oder Abfälle usw., die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert,

h) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt; Einfriedungen oder Hecken übersteigt; Rasenflächen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt; Blumen oder Zweige außerhalb der eigenen Grabstätte pflückt,

i) Hunde nicht an der Leine führt oder deren Kot nicht beseitigt,

j) Einweckgläser, Blechdosen oder ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen verwendet,

k) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs-oder Reinigungsmittel anwendet,

l) lärmt, spielt oder sich mit bzw. ohne Spielgerät sportlich betätigt,

m) Speisen oder alkoholische Getränke einnimmt oder lagert. 4. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt, 5. als Dienstleistungserbringer

a) entgegen § 6 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird,

b) entgegen § 6 Abs. 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

c) entgegen § 6 Abs. 7 die Friedhofswege mit ungeeigneten Fahrzeugen oder zu schnell befährt oder Rabatten oder Bepflanzungen zur Abkürzung von Wegen betritt,

d) entgegen § 6 Abs. 8 Werkzeuge, Geräte oder Materialien unzulässig lagert oder Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

Freiberger Stadtrecht 3./4.1.

Stand: 105. Ergänzung Januar 2022

6. entgegen § Abs. 1, und als Nutzungsberechtigter oder als Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert , 7. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, 9. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Genehmigung entfernt,

  1. 10. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 124 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 33 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 04.11.2016 außer Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten § 16 Abs. 5 b) und Abs. 7 am 01.11.2022 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten § 16 Abs. 5 c) und Abs. 8 am 01.11.2023 in Kraft.

Freiberg, den 03.12.2021

  • Dienstsiegel -

Sven Krüger Oberbürgermeister

veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Freiberg vom 23.12.2021