Friedhofsgebühren Neuhausen/Erzgeb. 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. · Sachsen · PLZ 09544

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 25.02.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
775,25 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 234,05 € + Unterhalt 27,06 €/J. × 20 J. = 541,20 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Reihengrabstätte Erdbestattung ab 6. Lebensjahr); § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: nur eine Leiche je Reihengrabstätte
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
860,40 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 319,20 € + Unterhalt 27,06 €/J. × 20 J. = 541,20 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 2 GebS (Wahlgrabstätte Erdbestattung, ausdrücklich '- je Stelle'); § 15 Abs. 2 a) Friedhofssatzung: einstellige Wahlgrabstätte (Einzelgrab) existiert
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
604,39 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 206,59 € + Unterhalt 19,89 €/J. × 20 J. = 397,80 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Reihengrabstätte Urnengrab); § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung: nur eine Urne je Reihengrabstätte
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
648,40 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 162 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 648,40 € für 4 Urnen (= Ø 162 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. 3 GebS (Urnenwahlgrab pauschal zur Aufnahme bis 2 Urnen; kleinster ausgewiesener Tarif – kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tarif in der Gebührensatzung vorhanden, daher stellen_anzahl = 2 gem. Prüfregel 2.3)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,31 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 502,51 € + Unterhalt 19,89 €/J. × 20 J. = 397,80 €
📄 § 5 Abs. 3 Ziff. 2 GebS (Wiesengrabstätte Grüne Wiese, Urnenbestattung) i.V.m. § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung (Wiesenurnengrabstätte ohne Namensplatte = anonyme Variante, ausschließlich Friedhof Dittersbach); § 16 Abs. 3: nur eine Urne je Wiesengrabstätte – Einzelplatz bestätigt, kein Zeilenversatz
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.810,79 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.412,99 € + Unterhalt 19,89 €/J. × 20 J. = 397,80 €
📄 § 5 Abs. 4 Ziff. 1 GebS (Baumgrab inkl. Namensnennung, Gebühr je beigesetzter Urne); § 17 Abs. 1 Friedhofssatzung: Urnengemeinschaftsanlagen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben = Einzelplatz-Abrechnung; 'für je 15 Urnen' (§ 17 Abs. 2 a) ist nur die Kapazität der Anlage, kein Familienbaum-Pauschaltarif; kein Tarif 'ohne Namensnennung' vorhanden
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
560,50 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 560,50 € · Urne: 215,50 €
📄 § 8 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
220,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Ziff. 1 GebS (Trauerhalle Neuhausen, Hauptfriedhof 'Am Lärchenberg')

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

Friedhofsgebührensatung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

Satzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Bergfriedhöfe in Neuhausen und Dittersbach, sowie die Trauerhalle in Cämmerswalde (Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb.)

Aufgrund der §§ 4 und 73 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) sowie der §§ 2 und 9 des Säch-sischen KommunaIabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. am 25.02.2026 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach folgender Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1 ) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen bean- tragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
  1. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
  1. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld kraft eines anderen Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1 ) Die Gebührenschuld entsteht

'l. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,

  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnut- zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 4 – Gebühren für Amtshandlungen

(1 ) Die Verwaltungsgebühren betragen, je angefangene Stunde,

  1. 1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 45,50 €
  1. 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung einer Urne 45,50 €
  1. 3. für die Umschreibung eines Grabrechtes 45,50 €

(2) Ergänzend findet die Satzung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenord-nung - in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 5 – Grabnutzungsgebühren

(1 ) Reihengrabstätte

  1. 1. Erdbestattung (Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr) 215,30 €
  1. 2. Erdbestattung (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr) 234,05 €
  1. 3. Urnengrab 206,59 €

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

(2) Wahlgrabstätte

  1. 1. Erdbestattung (Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr) 272,20 €
  1. 2. Erdbestattung (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr) - je Stelle 319,20 €
  1. 3. Urnengrab zur Aufnahme bis 2 Urnen 250,60 €
  1. 4. Urnengrab zur Aufnahme bis 4 Urnen 288,80 €
  1. 5. Aufnahme einer Urne in ein Wahlgrab (Zubettung) 1 7127 € (3) Wiesengrabstätte (Grüne Wiese)
  1. 1. Erdbestattung 807,24 €
  1. 2. Urnenbestattung 502,51 €

(4) Urnengemeinschaftsanlage

  1. 4. Baumgrab (inkl. Namensnennung) 1.41 2,99 €
  1. 2. Stelengrab (inkl. Namensnennung) 1.485,25 €

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird für jedes Jahr der Verlängerung 1/20 der Gebühr gemäß Abs. 2 erhoben.

§ 6 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

(1 ) Von den Nutzungsberechtigten wird für die Zeit der Grabnutzung eine jährliche Nutzungsgebühr für die FriedhofsunterhaItung erhoben. Diese beträgt für jedes angefangene Kalenderjahr:

  1. 1. ErdgrabsteIle(EinzeIgrabsteIle) 27,06 €
  1. 2. Urnengrab(EinzelgrabsteIle) 19,89 €

(2) Die FriedhofsunterhaItungsgebühr ist am 30.06. des laufenden Jahres fällig. Wahlweise ist es möglich die Gebühr für die Dauer des Nutzungsrechts im Voraus zu zahlen. (3) FriedhofsunterhaItungsgebühren für Wiesengräber (gem. § 5 Abs. 3) und Gemeinschaftsgräber (gem. § 5 Abs. 4) werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

§ 7 – Hallenbenutzungsgebühren

Für die Benutzung der Trauerhalle beträgt die Gebühr

  1. 1. in Neuhausen 220,00 €
  1. 2. in Dittersbach 50,00 €
  1. 3. in Cämmerswalde 150,00 €

§ 8 – Gebühren für die Bestattung

(1 ) Die Gebühr für das Beratungsgespräch mit dem Dienstleistungsunternehmen auf dem Friedhof beträgt 23,00 € (2) Die Gebühr für die Bestattungsleistung beträgt für

  1. 1. Sargbestattungen (Verstorbene bis 6. Lebensjahr) 195,50 €
  1. 2. Sargbestattungen (Verstorbene ab 6. Lebensjahr) 560,50 €
  1. 3. Urnenbeisetzungen 215,50 €
  1. 4. Urnenbeisetzung (Ordnungsamtsbestattung) 366,39 €

!9 Sonstige Gebühren (1 ) Die sonstigen Gebühren betragen

  1. 1. für die Umbettung eines Sarges nach Aufwand
  1. 2. für die Umbettung einer Urne auf dem eigenen Friedhof 305,50 €
  1. 3. für die Umbettung einer Urne von bzw. auf einen/m anderen Friedhof 175,50 €
  1. 4. pro Träger 45,00 €
  1. 5. bei Grabmalentfernung durch einen Fachbetrieb nach Aufwand

Friedhofsgebührensatung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

§ 10 – Ausnahmeregelung

Wegen persönlicher oder sachlicher Härten können die Gebühren im Einzelfall aus Billigkeitsgründen gestun-det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Uber den Antrag entscheidet der VerwaItungsausschuss der Gemeinde Neuhausen.

§ 1l – Inkrafttreten

(1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die die Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 09.07.2003 außer Kraft. (2) Die Gebührensatzung ist nur in Verbindung mit der Friedhofssatzung gültig.

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande ge-kommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaff erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Offentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb.

Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in Verbindung mit § 7 des Sächsischen Bestattungsgeset-zes (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (GVB!. S. 4 321 ) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. am 25.02.2026 die folgende Satzung beschlossen:

I. Allqemeine Bestimmunqen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. gelegenen und von ihr verwalteten Bergfriedhöfe:

  • Neuhausen,,Am Lärchenberg"
  • Dittersbach,,Bergstraße"

sowie die Trauerhalle in Cämmerswalde.

§ 2 – Friedhofszweck

(1 ) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. waren. (3) Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1 ) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Wiesengrabstätten und Ur-nengemeinschaftsanIagen der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (3) Die Aufsicht über den Friedhof und seine Verwaltung obliegt dem Bürgermeister bzw. einer von ihm beauftragten Person. Die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb., vertreten durch den Bürgermeister, nimmt die Aufgaben der Friedhofsverwaltung wahr.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1 ) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat-tungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt-zumachen. (3) Die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

ll. Ordnunqsvorschriften

nn §5 Offnungszeiten (1 ) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöff-net. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-lasse vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1 ) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der PersönIichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter IO Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrräder) und Sportgeräten (z. B. Rollschu-hen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der von ihr genehmigten DienstIeitungsunternehmen, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu vertei!en, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;

g) Abraurn und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Fried-hofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen, zu spielen, zu lagern und zu rau-chen;

j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;

k) Hunde unangeleint mitzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 4 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Ver-wertung von Film-, Ton-, Video und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenaus-weis und gehbehinderten Personen. Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. Personen, die den Grundsätzen in Abs. I bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1 ) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, ha-ben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungser-bringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeachtet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen werktags nur wäh-rend der von der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Arbei-ten sind an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind ge-werbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbre-chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestel-len des Friedhofes gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

lIl. Bestattunqsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1 ) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Sterbeurkunde ist im Original vorzulegen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-/UrnenwahIgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung oder der von ihr Beauftragte setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einverneh-men mit dem Auftraggeber fest. Beisetzungen und Trauerfeiern sind nur Montag bis Freitag möglich. § 'IO Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1 ) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material be-stehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. Für ggf. bei dem Verstorbenen verbleibenden Wertgegenständen haftet die Gemeinde Neuhausen/Erz-geb. nicht. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 1,OO m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ver-storben sind, dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (4) Hatte der Verstorbene eine meldepflichtige Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (5) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwende-ten Material fordern. (6) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1 ) Die Gräber werden von den vom Friedhofsverwalter beauftragten Dienstleister ausgehoben und wie-der geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens O,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens O,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander an den Längsseiten durch mindestens O,30 m Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sons-tige Uberreste gefunden, so sind diese sofort mindestens O,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Das Abstecken der Gräber darf ausschließlich von dem von der Gemeinde dazu Beauftragten ausge-führt werden.

§ 1l – Ruhe- und Nutzungszeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Die Nutzungszeit ist die durch diese Satzung festgelegte Zeit der Grabnutzung durch die Angehöri-gen. Sie beträgt für aller Gräber auf den Friedhöfen 20 Jahre und endet nach Ablauf des 20. Nut-zungsjahres jeweils am 31. Dezember. Das Beräumen der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

anzuzeigen. Ausnahmen für den Fall einer Zweitbelegung einer Grabstätte werden an entsprechender Stelle in dieser Satzung geregelt.

§ 12 – Ausgrat»ungen und Umbettungen

(1 ) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Einzelheiten regelt das Sächsische Be-stattungsgesetz. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der FriedhofsverwaItung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tod nicht zugelassen, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbet-tungen aus Urnengemeinschaftsan)agen, Reihen- und Wiesengräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1 ), bei Umbettungen aus Wahl-/UrnenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 28 Abs. I Satz 3

a) und b) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihen-/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. dem beauftragten Dienstleister durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durehführung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarte Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. Es erfolgt keine Erstattung bisher gezahlter Grabnutzungsgebühren. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1 ) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (für Erd- und Urnenbestattung)

b) Wahlgrabstätten (für Erd- und Urnenbestattung)

c) Wiesengrabstätten (Grüne Wiese für Erd- und Urnenbestattung)

d) UrnengemeinschaftsanIagen

e) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (5) Die Anderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ) sin der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ru-hezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Grabanweisung. (5) Es wird nach der Abfolge des Bestattungstermins beigesetzt. Die Beisetzung außer der Reihe oder das Freihalten einzelner Grabstätten ist nicht gestattet. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1 ) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jah-ren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wie-dererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Sie wird für jeweils 5 Jahre genehmigt und ist im Voraus zu bezahlen. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist. (2) Es werden eingerichtet

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als ein- und mehrstellige Grabstätte (Einzel- oder Doppel-grab)

b) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen als ein- und mehrstellige Grabstätte (Einzel- oder Doppel-grab) (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach der Aushändigung der Verleihurkunde und Zahlung der fälligen Ge-bühr. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schrift-lich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekannt-machung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) In ein belegtes Wahlgrab nach Abs. 2 a), dessen Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann eine Urne mit beigesetzt werden. In Wahldoppelgräber können 2 Urnen mit beigesetzt werden. In ein belegtes Wahlgrab nach Abs. 2 b), dessen Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können bis zu 2 Urnen, in Doppelgräber bis zu 4 Urnen beigesetz werden. Mit Beisetzung der letzten Urne beginnt die Nutzungszeit von 20 Jahren erneut. (7) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Ubertragenden wirk-sam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind:

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister;

e) auf die Großeltern;

f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade

h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nach § 7 Abs. 3 Nr. in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBI. I S. 41 6, 429, 430 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jünge-ren.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 2 ab-weichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung ange-messen zu berücksichtigen. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (11 ) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten kann erst nach Ab-lauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Nä-heres ergibt sich aus § 25 Abs. 2.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

§ 16 – Wiesengrabstätten (Grüne Wiese)

(1 ) Wiesengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet

a) Wiesengräber für Erdbestattungen (auf dem Friedhof Neuhausen)

b) Wiesengräber für Urnenbestattungen (auf den Friedhöfen in Neuhausen und Dittersbach) (3) In jeder Wiesengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Urne beigesetzt werden. Das Beisetzen einer zu-sätzlichen Urne ist nicht gestattet. (4) Wiesengrabstätten sind mit Namensplatten zu versehen. Wiesenurnengrabstätten ohne Namensplatte werden ausschließlich auf dem Friedhof Dittersbach bereitgestellt.

§ 17 – Urnengemeinschaftsanlagen

(1 ) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Dabei sind die Urnen kreisförmig um angeordnete. (2) Es werden eingerichtet

a) Baumgrab (für je 15 Urnen)

b) Stelengrab (für je 12 Urnen)

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb.

V. Gestaltunq der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1 ) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 20 - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderer Beobachtung der FriedhofsverwaItung.

VI. Grabmale und bauliche Anlaqen

§ 20 – besonderen Gestaltungsvorschriften

(1 ) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturgesteine oder Holz - hergestellt und fach-gerecht und dem Werkstoff gemäß gestaltet sein. Grabeinfassungen müssen aus Naturgestein sein. Ausnahmen in Form von Heckenpflanzung sind nur in der Abteilung 51 zugelassen. Das Anmalen von Grabsteinen, Einfassungen und Ornamenten mit auffallenden Farben sowie das Ausmalen von Schriften sind nicht statthaft. Nicht zugelassen sind ferner: Betron, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. (3) Auf den Grabstätten für Erdbeisetzungen sind für Reihen- und Wahlgräber stehende Grabmale bis zu 1,OO m Höhe ab Oberkante Gelände zulässig. Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Seitenpfade gemessen) nicht überschrei-ten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen. Grabeinfassungen müssen folgende Größen haben:

  • Einzelgräber 1,75 m Länge und O,75 m Breite
  • Doppelgräber 1,75 m Länge und 2,00 m Breite
  • Kindergräber 1,OO m Länge und O,55 m Breite

(4) Auf den Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu 1 m Höhe ab Oberkante Gelände zulässig. Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite (ohne Seitenpfade gemessen) nicht überschrei-ten, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen. Grabeinfassung müssen folgende Größen haben:

  • Einzelgräber 1,OO m Länge und O,55 m Breite

Seite 6 von "l 2 Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

  • Doppelgräber 1,OO m Länge und 1,OO m Breite

(5) Auf den Wiesengrabstätten sind nur liegende Namensplatten aus Naturstein mit einer Größe von O,40 x O,45 m zulässig. Die Stärke der Namensplatte sollte einheitlich auf der gesamten Fläche sein und zwischen 3 und 4 cm liegen. Auf den Wiesengrabstätten sind keine Grabeinfassungen zulässig. (6) Die UrnengemeinschaftsanIagen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und gestaltet.

a) Auf den Baumgrabanlagen werden die Namen der Verstorbenen auf Flusskieselsteinen angege-ben.

b) Auf den Stelengrabanlagen werden die Namen der Verstorbenen auf an der Stele befestigten Platten angegeben. (7) SoweitesdieFriedhofsverwaItunginnerhalbderGesamtgestaItungunterBeachtungdes§19undun-ter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 5 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspfIichtig sofern sie größer als 1,OO m x O,75 m sind. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale ein-geholt werden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Einfassung und ggf. Abdeckung inkl. aller Maßangaben mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzu-reichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 'I : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grab-stätte verlangt werden.

c) Ergänzende Unterlagen zum Dienstleister (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung der FriedhofsverwaItung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. An-derenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. (6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nach-träglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 22 – Anlieferung; Aufstellung

(1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Auf Verlangen sind der FriedhofsverwaItung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) der genehmigte Entwurf

b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole (2) Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

(1 ) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenk-mälern in der jeweils geltenden Fassung/der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. v., SO zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Offnen

Friedhofssatung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anla-gen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von DienstIeistungserbringern errichtet und verändert werden, die in fachli-cher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die ange-messene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforder-lichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Wei-terhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend. (3) DienstIeistungserbringer, die im Rahmen des ZuIassungsverfahrens nach § 21 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Anga-ben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich DienstIeistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfü-gungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 24 Abs. 1 ).

§ 24 – Unterhaltung

(1 ) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für denen Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Verfü-gungsberechtigte. (§ 3 Abs. I ) (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Ge-fahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemä-ßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrun-gen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht ver-pflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weite-res zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 25 – Entfernung

(1) GrabmaleundsonstigeAnIagendürfenvorAbIaufderRuhezeitoderdesNutzungsrechtsnurmitvor-heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Ei-gentumsrechte der Verfügungsberechtigten bleiben hiervon unberührt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (z.B. Gruftanlage) zu entfernen. Der Verfügungsberechtige hat hierzu die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung zu beantragen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Gruftan-lage) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. Sofern Rei-hen- oder Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden müssen, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Wird das Nutzungsrecht einer Gruftanlage entsprechend § 15 Abs. I verlängert, sind insbesondere die baurechtlichen Vorschriften zu beachten. Ist eine Gruftanlage defekt und kann nicht repariert wer-den, ist diese zu beräumen und zurückzubauen.

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VII. Herrichtunq und Pfleqe der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines

(1 ) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssi-cher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Fried-hofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Grabbreite und 2/3 der Grabstein-höhe nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflich-tung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstätte. (4) Reihengrabstätten müssen binnen 9 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten binnen 9 Mona-ten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet sein und bis zum Ablauf der Nutzungs-zeit ordnungsgemäß instandgehalten werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-stätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Gras- und Unkrautbewuchs zwischen den Grabstellen ist aber von den angrenzenden Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Chemische Un-krautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungi-zide) bei der Grabpflege sind verboten. (6) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. Bodensen-kungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen beseitigt der Verfügungs-berechtigten selbst. § 24 Abs. 2 bleibt unberührt. (7) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerflo-ristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzube-hör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 27 – besonderen Gestaltungsvorschriften

(1 ) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpas-sung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen DienstIeistungserbringer beauftragen. (3) Nicht zugelassen ist das eigenmächtige Aufstel!en von Bänken sowie das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern. (4) Eine Abdeckung (einschließlich Grabumgebung) von Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattun-gen mit Steinplatten, Blech, Kunststofflolie und Teerpappe ist nicht gestattet. Abweichend hierzu ist es gestattet, Grabstätten mit Steinplatten zu belegen, die allerdings nur maximal 1/5 der Grabfläche be-anspruchen dürfen. Die Größe der Abdeckung ist bereits bei Beantragung der Zustimmung nachzu-weisen. (5) Eine Abdeckung (einschließlich Grabumgebung) von Urnengrabstätten mit Blech, Kunststofflolie und Teerpappe ist nicht gestattet. Eine Abdeckung der Urnengräber mittels Steinplatten ist hingegen er-laubt. (6) Auf Wiesengräbern ist nach Ablauf von 6 Monaten nach der Bestattung der Blumenschmuck zu ent-fernen. Blumen- und sonstiger Schmuck darf danach ausschließlich nur auf der Platte stehen. Blu-men- oder sonstiger Schmuck, der neben der Platte steht, kann jederzeit ohne vorherige Aufforderunq von der Friedhofsverwaltung entfernt und auf Kosten des Verfügungsberechtigten entsorgt werden. (7) Auf UrnengemeinschaftsanIagen ist nach Ablauf von 6 Monaten nach der Bestattung der Blumen-schmuck zu entfernen. Blumen- und sonstiger Schmuck darf danach ausschließlich nur innerhalb der Grabanlage auf der Fläche der jeweils beigesetzten Urne stehen. Blumen- oder sonstiger Schmuck, der außerhalb der vorgesehenen Flächen bzw. außerhalb der eingefassten Grabanlage steht, kann jederzeit ohne vorherige Aufforderung von der Friedhofsverwaltung entfernt und auf Kosten des Verfü-gungsberechtigten entsorgt werden.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1 ) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzuset-zenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt,

Friedhofssatung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntma-chung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die FriedhofsverwaItung:

a) bei Reihengrabstätten die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) bei Wahlgrabstätten die Grabstätte auf Kosten desjeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich auf-zufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekannt-machung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entzie-hungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu ent-fernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekannt-machung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die ihn maßgeblichen Rechtsfol-gen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei Grabschmuck und ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. I Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermit-teln oder nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernen. Darüber hinaus ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bei Wiesen-gräbern und Urnengemeinschaftsanlagen verwelkten Blumenschmuck, Gestecke und sonstiger Schmuck ohne vorherige Aufforderung zu entfernen.

VIII. Friedhofshallen- und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen am Tage der Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwa!tung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betre-ten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtIichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt wer-den. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Ubrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.

§ 30 – Trauerfeier

(1 ) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichti-gen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1 ) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe-stimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb be-grenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ru-hezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

§ 32 – Haftung

Die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch un-günstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und UberwachungspfIichten. Im Ubrigen haftet die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 – 0rdnungswidrigkeiten

(1 ) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. I der Würde des Friedhofes und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 und ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofs-verwaltung

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Roll- schuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. Film-, Ton-. Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen
  5. 5. Druckschriften verteilt, es sei denn sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern
  6. 6. Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
  7. 7. Abraum und Abfäl!e, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
  8. 8. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfrie- dungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt,
  9. 9. Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
  10. 10. Tiere - ausgenommen Hunde - mitbringt;
  11. 11. Hunde unangeleint mitführt.
    • d) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
    • e) entgegen § 7 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
    • f) entgegen § 7 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Mate- rialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbre- chung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Ab- raum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasser- entnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
    • g) entgegen § 2 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 21 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
    • h) entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Bau- kunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
    • i) entgegen § 23 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
    • j) entgegen § 24 Abs. 1 als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält:
    • k) entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der entfernt;
    • l) entgegen § 28 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Verwaltungs- behörde im Sinne des § 36 dieses Gesetzes ist die Gemeinde Neuhausen/Erzgeb.

Seite 1l von 12 Friedhofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 25.02.2026

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die die Fried-hofssatzung der Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. vom 14.10.2009 außer Kraft.

N ausen 25.02.2026

rmeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande ge-kommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft efolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Offentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen so!l, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder FormvorschriTten und die Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

uh sen 25.02.2026

rgermeister

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 09xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Neuhausen/Erzgeb. anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Neuhausen/Erzgeb.
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 216 € (Urne) bzw. 560 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Neuhausen/Erzgeb. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 09xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Neuhausen/Erzgeb.:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €