🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10. Dezember 2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
2024
Ausgegeben: Dresden, 10. Dezember 2024
Nr. 307
Reg.-Nr. 34021 / 2024-307
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rochlitz-Wechselburg Für die Friedhöfe: In Kommune Wechselburg: Friedhof Wechselburg, Friedhof Göhren, In Kommune Rochlitz: Friedhof Rochlitz, Friedhof Breitenborn, Friedhof Königsfeldvom 14.11.2024 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rochlitz-Wechselburg hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungender Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragtoder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder inwessen Interesse sie vorgenommen wird,
Reg.-Nr. 34021 / 2024-307
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahmeder jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe desschriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeitim Voraus erhoben. (4) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird lediglich fürnoch bestehende Verpflichtungen erhoben und jährlich festgesetzt. Jahrgang 2024 – Nr. 307 Dresden, 10. Dezember 2024
§ 5
Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7
Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I.
1. 1.1
1.2
2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr einschließlich Kosten für die Friedhofsunterhaltung) Reihengrabstättenfür Verstorbene vor Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 180,00 € für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 1.380,00 € Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) für Sargbestattungen Einzelstelle 1.480,00 € Doppelstelle 2.960,00 € für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen) 1.480,00 € Doppelstelle (je 4 Urnen) 2.960,00 € Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstättenpro Jahr und Grablager 74,00 €
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 180,00 €
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 750,00 €
- 3. Großer Grabhügel 65,00 €
- 4. Urnenbeisetzung 380,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Die Kosten für die Unterhaltung der Friedhofsanlagesind in den Nutzungsgebühren enthalten. Bei bestehenden Verpflichtungen wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager jährlich in Höhe von 32,00 Euro erhoben.
Reg.-Nr. 34021 / 2024-307
V. 1. 2. 3. 4.
Gebühr für die Benutzung der Leichenhallenund Friedhofskapellen Friedhofskapelle Rochlitz 193,00 € Kleiner Abschiedsraum Kapelle Rochlitz 45,00 € Friedhofskapelle Wechselburg 270,00 € Kirchen Königsfeld, Breitenborn, und Göhren 120,00 €
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Grabmal und Grabmalgestaltung, Pflege, Bepflanzungund laufende Unterhaltung für die gesamte Ruhezeit sowie die Beisetzungsgebühr für Sarg oder Urne und die Beräumung nach Ablauf der Ruhezeit. 1 1 Künftige Gebühren können aufgrund unterschiedlicher Gestaltung und unterschiedlichen Materialeinsatzes der Grabmale und durch unterschiedliche Anzahl der in der Gemeinschaftsgrabstelle Bestatteten abweichen. Friedhof Breitenborn Urnengemeinschaftsanlage wahlweise 3.530,00 € für ein oder zwei Urnen, Schriftplatte mit einer Inschrift Gebühren für eine zweite Beisetzung Jährliche Gebühr für Nutzung und Pflege 117,00 € Gebühr für Urnenbeisetzung und 576,00 € zweite Inschrift Friedhof Königsfeld Urnengemeinschaftsanlage 3.220,00 € Schriftplatte mit einer Inschrift Friedhof Rochlitz Urnengemeinschaftsanlage 3.860,00 € Denkstein mit den Namen allerbestatteten Personen Urnengemeinschaftsanlage für zwei 3.245,00 € Urnen – Partnerruhestätteliegendes Grabmal mit zwei Gravuren Gebühren für eine zweite Beisetzungjährl. Gebühr für Nutzung und Pflege 100,00 € Urnenbeisetzungsgebühr 380,00 € Pflegevereinfachte Wahlgrabstätten enthalten die Gebühren für die Nutzung einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre, die Bestattungsgrundgebührfür Sarg oder Urne sowie die Pflegeleistung für 20 Jahre. Ein Grabmal kann entsprechend der gültigen Friedhofsordnung vom Nutzungsberechtigten aufgestellt werden, ist aber nicht Gegenstand der Gesamtleistung des Friedhofes Pflegevereinfachte Wahlgrabstätte 3.430,00 € für zwei Urnen Gebühren für die zweite Beisetzungjährl. Gebühr für Nutzung und Pflege 152,00 € Urnenbeisetzungsgebühr 380,00 € Pflegevereinfachte Einzelwahlgrab3.855,00 € stätte für Erdbestattung Pflegevereinfachte Doppelwahl5.950,00 € grabstelle für Erdbestattung Gebühren für die zweite Beisetzungjährl. Gebühr für Nutzung und Pflege 260,00 € Bestattungsgrundgebühr 750,00 € Jahrgang 2024 – Nr. 307 Dresden, 10. Dezember 2024
Friedhof Wechselburg Urnengemeinschaft Denkstein mit den Namen aller Bestatteten Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung Einzelgrabmal mit Gravur B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) Zweite Gravur
- 2. Genehmigung für die Veränderungeines Grabmals oder der Ergänzungvon Inschriften oder andererbaulicher Maßnahmen
- 3. Erstellung einer Berechtigungskartefür Gewerbetreibende
- 4. Verwaltungsgebühr für Trauerfeiern ohne anschließende Beisetzung
3.810,00 €
5.440,00 €
53,00 € 30,00 €
Rochlitz den 14.11.2024 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rochlitz-Wechselburg
53,00 € 53,00 €
L. S.
55,00 €
§ 8 – Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für diekein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 – Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenzder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlichtundisterreichbarunterwww.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Schaukästen der Friedhöfe. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweilsgültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfallvom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt undübersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
Reg.-Nr. 34021 / 2024-307
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnungtritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22. Februar 2024 außer Kraft.
Knorr Vorsitzender
Schmidt Mitglied
Bestätigt
Leipzig, den 19.11.2024 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
L. S.
i. A. Appel Sachbearbeiter