🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Lichtenau vom 17.03.2016
Stadt Lichtenau
FRIEDHOFSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Lichtenau
Inhaltsverzeichnis
| I. | Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|---|
| § 1 | Widmung | 3 |
| II. | Ordnungsvorschriften | 4 |
| § 2 | Öffnungszeiten | 4 |
| § 3 | Verhalten auf dem Friedhof | 4 |
| § 4 | Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. | Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 5 | Allgemeines | 5 |
| § 6 | Särge, Urnen und Ausstattung | 5 |
| § 7 | Ausheben der Gräber | 6 |
| § 8 | Ruhezeit, Erneute Belegung von Grabstellen | 6 |
| § 9 | Umbettungen | 6 |
| IV. | Grabstätten | 7 |
| § 10 | Allgemeines | 7 |
| § 11 | Reihengräber | 7 |
| § 12 | Wahlgräber | 8 |
| § 13 | Kindergräber | 9 |
| § 14 | Urnengräber, Urnenrasengräber und Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen | 9 |
| § 15 | Gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung | 10 |
| § 16 | Ehrengräber und Kriegsopfergräber | 10 |
| V. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen | 10 |
| § 17 | Auswahlmöglichkeiten | 10 |
| § 18 | Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | 10 |
| § 19 | Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 20 | Genehmigungserfordernis | 11 |
| § 21 | Standsicherheit | 12 |
| § 22 | Unterhaltung | 12 |
| § 23 | Entfernung | 12 |
| VI. | Herrichten und Pflege der Grabstätte | 13 |
| § 24 | Allgemeines | 13 |
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege 14
VII. Benutzung der Leichenhalle 14
§ 26 Benutzung der Leichenhalle 14
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 14
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung 14
§ 28 Ordnungswidrigkeiten 15
IX. Bestattungsgebühren 15
§ 29 Erhebungsgrundsatz 15
§ 30 Gebührenschuldner 16
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 16
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren 16
X. Übergangs- und Schlussvorschriften 16
§ 33 Alte Rechte 16
§ 34 In-Kraft-Treten 17
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. März 2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen und der Totenehrung sowie dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen, was insbesondere auch in der Pflege der Grabstätten sowie deren Besuch zum Ausdruck kommt.
§ 1 Widmung
- 1. (1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt.
- 2. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. Verstorbenen Einwohnern der Stadt sind gleichgestellt:
- 1. 1. Personen die ehemals mindestens zehn Jahre Einwohner der Stadt waren und ihren Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben oder in auswärtiger häuslicher Pflege aufgenommen wurden.
- 2. 2. Verwandte bis zum zweiten Grad von Einwohnern der Stadt Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
- 3. (3) Das Stadtgebiet wird entsprechend den Stadtteilen in folgende Bestattungsbezirke aufgeteilt:
- 1. 1. Lichtenau
- 2. 2. Grauelsbaum
- 3. 3. Muckenschopf
- 4. 4. Scherzheim
- 5. 5. Ulm
- 4. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung gemäß § 12 in einer Grabstätte hatten oder die Grabstättenart nur auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirkes zur Verfügung steht. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
- 5. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Abraum und Abfälle zu entsorgen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind.
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 8. Druckschriften zu verteilen,
- 9. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
- 10. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Grundsätzlich finden an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen keine Erdbestattungen statt. Zulässig sind die Durchführung von Trauerfeiern an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen, die Bestattung sollte aber an einem Werktag erfolgen. Die allgemeinen Bestattungszeiten werden wie folgt festgesetzt: Sommerzeit: Montags bis Freitags von 9.00 – 17.00 Uhr Winterzeit: Montags bis Freitags von 9.00 – 15.00 Uhr Innerhalb dieser Zeiten werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge, Urnen und Ausstattung
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubaren Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung sowie Kleidung von Verstorbenen
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Vor dem Öffnen des Grabes haben die Nutzungsberechtigten vorhandene Grabmale, Fundamente und Einfassungen – soweit erforderlich – entfernen zu lassen. (4) Falls erforderlich hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte einer Grabstätte bei einer Beisetzung in einem benachbarten Grab zu dulden, dass die ihm zugeordnete Grabstätte mit einem Erdcontainer überbaut wird.
§ 8 Ruhezeit, Erneute Belegung von Grabstellen
(1) Es gelten folgende Ruhezeiten:
- 1. Bei einer Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern nach Vollendung des 10. Lebensjahres 25 Jahre
- 2. Bei einer Erdbestattung von Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre
- 3. Bei einer Aschenbestattung/Urne 15 Jahre (2) Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung. (3) Auf dem Friedhof Ulm ist in Grabstellen in denen bereits eine Erdbestattung erfolgte, eine erneute Belegung mit einer Erdbestattung aus bodenphysikalischen Gründen auch nach Ablauf der Ruhezeiten nicht möglich. Diese Regelung gilt auf dem Friedhof Ulm lediglich für den Friedhofteil auf dem kein Bodenaustausch erfolgt ist (alter Friedhofsteil). Auf dem Friedhof Grauelsbaum kann aus bodenphysikalischen Gründen, im Einzelfall, eine Erdbestattung in Grabstellen, in denen bereits eine Erdbestattung erfolgte, auch nach Ablauf von Ruhezeiten, verwehrt werden
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einer Urnengemeinschaftsanlage der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten vorgehalten:
- 1. Gräber für Erdbestattungen als Reihen- und Wahlgräber
- 2. Kindergräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 3. Gräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 4. Rasengräber für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 5. Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen als Reihengräber
- 6. gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
- 7. Ehrengräber
- 8. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle angebotenen Arten von Grabstätten auf allen Friedhöfen vorgehalten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf der betreffenden Grabstelle bekannt gegeben.
(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Stadt Hinzubettungen von Urnen in einem Reihengrab zulassen. Das Reihengrab wird damit in ein Wahlgrab umgewandelt.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer der jeweiligen satzungsrechtlichen Ruhezeit verliehen (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Nutzungszeit kann nach Ablauf des Nutzungsrechts bis auf die Dauer der satzungsrechtlichen Ruhezeit verlängert werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts ist ohne Rückerstattung der bezahlten Gebühren frühestens 2 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag möglich. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können pro Grabstelle bis zu sechs Urnen beigesetzt bzw. hinzubestattet werden.
§ 13 Kindergräber
(1) Kindergräber sind für Erd- und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, in denen verstorbene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sowie Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene bestattet werden.
(2) Nutzungsrechte an Kindergräbern werden auf Antrag erstmalig auf die Dauer von 25 Jahren verliehen (Nutzungszeit).
(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend.
§ 14 Urnengräber, Urnenrasengräber und Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen
(1) Urnengräber, Urnenrasengräber und Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen sind Grabstätten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. In begründeten Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
(3) In den Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen befinden sich Urnenreihengrabstellen. Pro Grabstelle kann nur eine Urne bestattet werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 15 Gärtnergepflegte Grabanlagen mit Pflegevertragsverpflichtung
(1) Ein Nutzungs- bzw. Verfügungsrecht an einer Grabstätte innerhalb einer gärtnergepflegten Grabanlage wird nur dann vergeben, wenn gleichzeitig ein Pflegevertrag für die Dauer der Ruhezeit abgeschlossen wird.
(2) In den gärtnergepflegten Grabanlagen werden folgende Grabarten vorgehalten:
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen als Reihen- und Wahlgräber
- 2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen als Wahlgräber
- 3. Gemeinschaftsanlagen für Urnenbeisetzungen als Reihengräber Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle Grabarten auf allen Friedhöfen angeboten werden.
§ 16 Ehrengräber und Kriegsopfergräber
(1) Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengräbern obliegen der Stadt, es sei denn, dass noch ein Nutzungsrecht besteht.
(2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Felder sind einheitlich zu gestalten. Angehörigen ist das Niederlegen von Gebinden gestattet.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sowie Grabfelder mit Pflegevertragsverpflichtung eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, in welchem Grabfeld diese liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften oder Pflegevertragsverpflichtung, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (4) Alle Grabmale auf den Grabstätten sind in einer Fluchtlinie oder nach dem Friedhofsplan zu erstellen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche,
b) auf zwei- und mehrstelligen bis zu 1,20 qm Ansichtsfläche. (6) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche zulässig. (7) Allgemein darf die Höhe von 1,20 m bei Grabmalen aus Stein incl. Sockel nicht überschritten werden. Holz- und Eisenkreuze dürfen eine maximale Höhe von 1,40 m haben. (8) Auf dem Friedhof Ulm sind Grababdeckungen bzw. Schriftplatten bei Erdreihen- und Erdwählgräbern aus bodenphysikalischen Gründen nur bis zu 30% zulässig. (9) Urnenrasengräber dürfen auf einer ebenen Rasenfläche nur mit einer bodenbündig/planeben verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabplatte gekennzeichnet werden. Die Inschrift darf hier nur als Gravur erfolgen. Die Grabmale dürfen eine maximale Oberfläche von 40 cm auf 40 cm nicht überschreiten. Die Grabplatte muss eine Mindeststärke von 6 cm haben. (10) Die Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nicht gekennzeichnet werden. (12) In den gärtnergepflegten Grabanlagen sollen sich die Grabmale auf Erdwahl- und Erdreihengräber, sowie auf Urnenwahlgräbern in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen. (13) Die Kennzeichnung der Urnengrabstellen in den gärtnergepflegten Gemeinschaftsanlagen wird entsprechend den abzuschließenden Pflegeverträgen bestimmt.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften muss die gärtnerische Gestaltung den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(4) Die Anlage sowie die Pflegemaßnahmen der Urnenrasengräber und der Gemeinschaftsanlagen für anonyme Urnenbeisetzungen erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte sind nicht gestattet. Die Grabstätten sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art ist nicht zulässig und wird von der Gemeinde ersatzlos entfernt.
(5) Die gärtnergepflegten Grabanlagen werden von der zuständigen Vertragsgärtnerei der Gewährträgerin/des Gewährträgers unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, Vasen, Schalen etc. ist nur nach Absprache mit der Vertragsgärtnerei möglich.
(6) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Abraum und Abfälle entsorgt, welche nicht auf dem Friedhof entstanden sind,
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- i) Druckschriften verteilt,
- j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
- k) lärmt oder spielt, isst oder trinkt bzw. lagert.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
(1) Für Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung verliehen wurden, gelten die bisherigen Regelungen. Für die Änderung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung (2) Auf dem Friedhof Ulm sind im Friedhofsteil ohne Bodenaustausch (alter Friedhofsteil), Erdbestattungen nur noch in Grabstätten mit Grabstellen möglich, in denen bisher noch keine Erdbestattung erfolgte und ein Nutzungsrecht verliehen ist. Dieses Zubettungsrecht ist beschränkt auf einen Zeitraum bis zum 31.Dezember 2025. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 20. November 2003 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.
Hinweis
gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg
Sollte diese Verordnung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder unter Verletzung von solchen Verfahrens- oder Formvorschriften, die aufgrund der GemO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so gilt sie gemäß § 4 Abs.4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Verordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Stadt Lichtenau geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind.
Lichtenau, 17. März 2016
gez. Christian Greilach Bürgermeister
Diese Satzung wurde am 01. April 2016 durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Stadt Lichtenau öffentlich bekannt gemacht. Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung ist am 04. April 2016 erfolgt.
77839 Lichtenau, 04. April 2015
gez. Christian Greilach Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsatzung
- Gebührenverzeichnis ab 01.01.2017 -
| 1. Verwaltungsgebühren | ||
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 € |
| 1.2 | Zulassung gewerbsmäßiger Grabmalaufsteller auf die Dauer von 2 Jahren | 60,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 30,00 € |
| 1.4 | Zulassung zur sonstigen gewerblichen Tätigkeit | 30,00 € |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 50,00 € |
| 2. Benutzungsgebühren | ||
| 2.1.1 | Mitarbeiter für die Besorgung einer Sargbestattung ohne Gestellung von Sargträgern ⇒ ist jeweils bei Ziffer 2.2 und 2.3 mit einkalkuliert | entfällt |
| 2.1.2 | Gestellung von 4 Sargträgern, bei weniger entsprechend den Bruchteilen | 240,00 |
| 2.2 Erdbestattungen – Öffnen und Schließen der Grabstätte | ||
| 2.2.1 | von Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren | 410,00 € |
| 2.2.2 | von Personen unter 10 Jahren | 210,00 € |
| 2.2.3 | von Tot- und Fehlgeburten sowie Ungeborenen | 130,00 € |
| 2.2.4 | Zuschlag zu 2.2.1 bis 2.2.3 für Bestattungen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen, nach § 5 Abs.2 sind Erdbestattungen an diesen Tagen nicht zulässig | entfällt |
| 2.3 Beisetzung von Aschen – Öffnen und Schließen der Grabstätte | ||
| 2.3.1 | regelmäßig incl. Mitarbeiter für die Besorgung der Urnenbeisetzung | 130,00 |
| 2.3.2 | Zuschlag zu 2.3.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 100% | |
| 2.4 Überlassung eines Reihengrabes | ||
| 2.4.1 | Reihengrab als Einzelgrabfläche (Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren) | 1.310,00 € |
| 2.4.2 | Reihengrab als Einzelgrabfläche (Personen unter 10 Jahren) | 500,00 € |
| 2.4.3 | Reihengrab als Urnengrabstelle in Gemeinschaftsanlagen | 500,00 € |
| 2.4.4 | Reihengrab als anonymes Urnengrab | 440,00 € |
| 2.5 Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) | ||
| 2.5.1 | Wahlgrab für Personen im Alter von 10 Jahren oder über 10 Jahren (Einzelgrabstätte) | 1.460,00 € |
| 2.5.2 | für Personen unter 10 Jahren (Kindergrabstätte) | 890,00 € |
| 2.5.3 | Wahlgrab als Doppelgrabstätte | 2.410,00 € |
| 2.5.4 | Wahlgrab als Urnengrabstätte | 820,00 € |
| 2.5.5 | Wahlgrab als Urnenrasengrab | 820,00 € |
| 2.5.6 | Wahlgrab als Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlagen | 630,00 € |
| 2.6 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | ||
| 2.6.1 | für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1 bis 2.5.6 | |
| 2.6.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer, anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt (1/25 bzw. 1/15 je Jahr) | |
| 2.7 Friedhofshalle | ||
| 2.7.1 | Benutzung der Friedhofshalle (Ein- bzw. Aussegnungshalle) | 290,00 € |
| 2.7.2 | Benutzung Kühlzelle oder Kühlkatafalk je angefangener Tag | 30,00 € |
| 2.8 Verlegung von Bodenplatten | ||
| 2.8.1 | Verlegung von Bodenplatten je Einzelgrabfläche | 240,00 € |
| 2.8.2 | Verlegung von Bodenplatten je Doppelgrabfläche | 300,00 € |
| 2.8.3 | Verlegung von Bodenplatten je Urnengrabfläche | 140,00 € |
| 2.9 Sonstige Leistungen | ||
| 2.9.1 | Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und angefangene Stunde | je Stunde 40,00 € |
| 2.9.2 | Zuschlag zu 2.9.1 in besonders erschwerten Fällen je Hilfskraft und angefangene Stunde von 50% (Erschwerniszuschlag) |
2. Friedhofssatzung Stand: 17.03.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Niederlichtenau vom 08.08.1995
Friedhofssatzung der Gemeinde Lichtenau
für den kommunalen Friedhof
der Gemeinde Lichtenau
im Ortsteil
Niederlichtenau
Satzung vom 08.08.1995
Der kommunale Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde die Aschen ihrer Toten zur Letzten Ruhe bettet.
Der kommunale Friedhof grenzt an den kirchliche Friedhof. Bestimmte Einrichtungen Werden gemeinsam von Kommune und Kirche betrieben und finanziert.
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratungsmöglichkeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen für Leichenhalle
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Bestattungsfeiern am Grabe
§ 12 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 13 Ruhefristen
§ 14 Grabgewölbe
§ 15 Ausheben der Gräber
§ 16 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 17 Umbettungen
§ 18 Urnen
III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 19 Vergabebedingungen
§ 20 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
§ 21 Grabpflegevereinbarungen
§ 22 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
§ 23 Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige Anlagen
§ 24 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 25 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 26 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 27 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 29 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 30 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31 entfällt
§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 33 zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 34 Grabmalgrößenfestlegung
§ 35 Material, Form und Bearbeitung
§ 36 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 37 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 38 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 39 Zuwiderhandlungen
§ 40 Haftung
§ 41 öffentliche Bekanntmachung
§ 42 Inkrafttreten
Die Gemeinde Lichtenau erlässt aufgrund der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21. April 1993 (SächsGemO) § 4 und dem sächsischen Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 § 2 folgende
Friedhofsordnung
I: Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofes
- 1. Der Gemeindefriedhof im Ortsteil Niederlichtenau steht im Eigentum der Gemeinde Lichtenau. Träger des kommunalen Friedhofs ist die Gemeinde Lichtenau.
- 2. Leitung und Aufsicht liegen beim Amt.
- 3. Aufsichtsbehörde ist die Kommunalaufsicht des Landkreises Mittweida.
§ 2 – Benutzung des Friedhofes
- 1. Der kommunale Friedhof ist überwiegend bestimmt zur Urnenbestattung der Gemeindeglieder der Gemeinde Lichtenau uns sonstiger Personen, die bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
- 2. Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Friedhofsträgers bestattet:
- Angehörige anderer Gemeinden, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.
- 3. Ausnahmen dürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen und entwidmet werden.
- 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
- 3. Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
- 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4 – Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu erfolgen.
- 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet.
a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis Sonnenuntergang,
b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis Sonnenuntergang.
- 3. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
- 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
- 5. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller art zu befahren – Kinderwagen und Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
- 6. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
- 3. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
- 5. Sonstige Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
- 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
- 7. Der Friedhofsträger hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 8. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihr Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind im Gemeindeamt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung kann befristet werden.
- 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Gemeindeverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
- 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
- 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
- 12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Gemeindeverwaltung.
- 13. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
§ 7 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzerbestimmungen für Leichenhalle
§ 8 – Bestattungen
- 1. Die Bestattung ist eine Handlung. Den Zeitpunkt legt die Gemeindeverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Redner oder Pfarrer fest.
- 2. Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger, unter Vorlag der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles der Ordnungsbehörde, rechtzeitig anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 10 – Leichenhalle
Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Urnen bis zu deren Beisetzung. Die Halle darf nur im Einvernehmen mit dem Friedhofträger geöffnet und geschlossen werden
§ 11 – Bestattungsfeiern am Grabe
- 1. Bestattungsfeiern am Grabe sowie Ansprachen am Grabe bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
- 2. Kränze dürfen mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.
§ 12 – Musikalische Darbietungen
- 1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Friedhofsträgers oder des Pfarrers einzuholen. 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten
§ 13 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kinder, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahr gestorben sind, beträgt sie 10 Jahre.
§ 14 – Grabgewölbe
Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlegung von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.
§ 15 – Ausheben der Gräber
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder einer ihm Beauftragten Firma ausgehoben und wieder zugefüllt.
- 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Obergrenze Urne mindestens 0,50m.
§ 16 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
- 1. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
- 2. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.
§ 17 – Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
- 4. Umbettungen werden vom Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. 5) Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
- 8. Aschen/ Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 18 – Urnen
Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein, die Überurne bei unterirdischen Aschenbeisetzung ebenfalls. Bei oberirdischer Aschenbeisetzung sind Überurnen aus Kunststoff nicht zulässig.
III. Grabstätten A- Allgemeine Bestimmungen
§ 19 – Vergabebestimmungen
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
- 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
- 3. Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
- a) Reihengrabstätten für Aschenbestattung,
- b) Wahlgrabstätten für Aschenbestattungen.
- 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften (§§ 35 – 39)
- 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege von Grabstätten.
- 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- 7. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 20 – Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten
- 1. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. 2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstätte zu beräumen.
- 3. Das Anlegen, Herrichten und jede wesentliche Änderung der Grabstätte muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33, Abs. 2 auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39 erfolgen.
- 4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
- 5. Wird eine Grabstätte noch ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
- 6. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 9. Kunststoffe und sonstige verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.
§ 21 – Grabpflegevereinbarungen
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines zu berechenden Geldbetrages die Verpflichtung übernehmen, für die Grabpflege längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang zu sorgen. Die Pflege wird eingeschränkt oder eingestellt, wenn der Geldbetrag ohne Verschulden der Verpflichteten verbraucht ist.
§ 22 – Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabmale
1) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen beträgt die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm, über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und über 1,00 m Höhe 18 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Stansicherheit statisch nachzuweisen. Grabmale, die die geforderte Mindeststärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.
- 2. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
§ 23 – Genehmigungspflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit genauen Angeben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole um Maßstab 1 : 1 mit dem unter 2. a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
- 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale und baulichen Anlagen zu errichten und zu fundamentieren.
- 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
- 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
- 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
- 8. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
- 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.
§ 24 – Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
- 3. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale/ Grabmalteile uns sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
- 4. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
- 5. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.
§ 25 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
- 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, deren Fundamente und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
- 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 25.
C. Reihengrabstätten
§ 27 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
- 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
Aschenbestattung Größe der Grabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
- 3. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
- 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
- 5. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
- 6. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
D. Wahlgrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
- 2. Die einzelne Wahlgrabstätte ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
- 3. In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
- 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
- 5. Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
- 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beerdigung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. 8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecke nicht möglich ist.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt.
§ 29 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Absatz 4 übertragen Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seine Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
- 3. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- a) auf den überlegenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- c) auf die Stiefkinder,
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- e) auf die Eltern,
- f) auf die leiblichen Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister,
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als im § 28 Absatz 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
- 4. Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 30 – Alte Rechte
Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
E. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 31 entfällt
§ 32 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was der Würde des Ortes abträglich ist. 2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m nicht überschreiten.
§ 33 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
- 1. Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener Grabbepflanzung.
- 2. Die folgenden Paragraphen sind bindend: §§ 34 – 37, das Grabmal betreffend § 38, die Bepflanzung betreffend
§ 34 – Grabmalgrößenfestlegung
Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
max. Min- max. max. Höhe Raummaß dest- Breite = maximale stärke Länge bei liegenden Grabmalen cbm m m m
- 1. Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend) 0,05 0,18 0,35 1,10
- 2. Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend) 0,06 0,18 0,40 1,30
Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.
Rechenbeispiele
zu 1) 0,05 / 0,18 0,35 m breit, dann 0,79 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,21 m breit
zu 2) 0,06/ 0,18 0,04 m breit, dann 0,83 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,25 m breit § 35 Material, Form und Bearbeitung
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden.
- 2. Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen.
- 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
§ 36 – Schrift, Inschrift und Symbol
- 1. Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen.
- 2. Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außen Metall) sind nicht gestattet.
§ 37 – Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
- 1. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
- 2. Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
§ 38 – Grabstättengestaltung
- 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und / oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht überschreiten dürfen.
- 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
- 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z.B. Geburtstat, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.
- 4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche einnehmender stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zu Akzentsetzung vorgesehen werden.
- 5. Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird – soweit funktionell - von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
- 6. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
- a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und –kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material, b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u.a.,
- c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
- d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten,
- e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung,
- f) die Verwendung von gefärbter Erde,
- g) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u.ä.
- 7. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
IV. Schlussbestimmungen
§ 39 – Zuwiderhandlungen
- 1. Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12 und 20 Absätze 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Polizeiverordnung zur Anzeige gebracht werden.
- 2. Bei Verstoß gegen die §§ 32 Abs. 1, 34, 35, 36 wird nach § 23 Abs. 3 verfahren.
- 3. Bei Verstoß gegen die §§ 32 Abs. 2 und 38 wird nach § 20 Abs. 5 verfahren.
§ 40 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 41 – Öffentliche Bekanntmachung
Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese vom Gemeinderat am 07.08.1995 bestätigte Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dr. Pollok Bürgermeister
Lichtenau, den 08.08.1995
Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Niederlichtenau vom 06.11.2025
2026 Ausgegeben: Dresden, 29. Mai 2026 Nr. 76
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76
Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau Für den Friedhof: In Kommune Lichtenau: Friedhof Niederlichtenau
vom 06.11.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nie- § 16 Ausheben der Gräber derlichtenau hat in seiner Sitzung vom 06.11.2025 auf- § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung grund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der § 18 Umbettungen Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April § 19 Särge und Urnen 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fas-sung, §§ 11 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung III. Grabstätten über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Lan- A. Allgemeine Bestimmungen deskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils gel- § 20 Vergabebestimmungen tenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Grabstätte Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Be-
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
kanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen § 23 Grabmale Fassung folgende Friedhofsordnung beschlossen: § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen I. Allgemeines § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes Anlagen
§ 2 Benutzung des Friedhofes § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 3 Schließung und Entwidmung § 27 Entfernen von Grabmalen
§ 4 Beratung B. Reihengrabstätten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten
§ 7 Gebühren C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
II. Bestattungen und Feiern § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für § 31 Alte Rechte Feier- und Leichenhallen D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 8 Bestattungen
§ 32 Wahlmöglichkeiten
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 10 Leichenhalle
§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 11 Kirche und Pfarrscheune
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 13 Musikalische Darbietungen
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
B. Bestattungsbestimmungen
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 14 Ruhefristen
§ 39 Grabstättengestaltung
§ 15 Grabgewölbe
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76 Seite 1 von 10 Jahrgang 2026 – Nr. 76 Dresden, 29. Mai 2026
IV. Schlussbestimmungen b) ortsansässige Angehörige anderer christlicher
§ 40 Zuwiderhandlungen Religionsgemeinschaften.
§ 41 Haftung 3) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmi-
gung des Friedhofsträgers.
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 Inkrafttreten §3 Schließung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Einführung Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be- Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Darüber werden. hinaus steht er im Rahmen dieser Ordnung allen Ver- 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut- storbenen unabhängig ihrer Konfession oder Weltan- zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge- schauung offen. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur An- der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die passung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit- seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs- Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christ- rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht liche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Aufer- belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt stehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech- ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Men- tigten. schen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Ge- staltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der mehr vorgenommen werden. Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ru- Gesellschaft erhalten bleibt. hestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid- mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut- I. Allgemeines zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes vergangen ist.
- 1. Der Friedhof Niederlichtenau steht im Eigentum des §4 Beratung Kirchenlehns zu Niederlichtenau. Träger ist die Ev.- Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau. Der Friedhof Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus- ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich Rechts. auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein- schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried-
- 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kir- hofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. chenvorstand.
- 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach die- §5 Verhalten auf dem Friedhof ser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Or- tes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
- 4. Aufsichtsbehörde ist das Ev.-Luth. Regionalkirchen- des Friedhofspersonals sind zu befolgen. amt Chemnitz-Leipzig.
- 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet.
- 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verlei- hung, Verlängerung oder Übertragung des Nut- a) in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi- bis Sonnenuntergang. gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger b) in den Monaten November bis Februar von 8.00 baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbe- Uhr bis Sonnenuntergang. treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren 3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be- und Entgelten werden die dafür erforderlichen per- gleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. sonenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An- lass vorübergehend untersagen. §2 Benutzung des Friedhofes
- 5. Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
- 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge- meindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nieder- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportge- lichtenau und sonstiger Personen, die bei ihrem Ab- räten zu befahren - ausgenommen sind Kinder- leben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Ge- wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Ge- meinde Lichtenau hatten oder ein Recht auf Bestat- nehmigung der Friedhofsverwaltung, tung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und
- 2. Ferner werden auf ihm mit Zustimmung des Fried- Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten hofsträgers bestattet: und dafür zu werben,
- a) Angehörige anderer evangelischer Kirchgemein- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer den, Bestattung an Werktagen störende Arbeiten aus- zuführen,
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76 Seite 2 von 10 Jahrgang 2026 – Nr. 76 Dresden, 29. Mai 2026
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu vertei- 8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid len, und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Be-bestimmten Plätze abzulegen, diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla- dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befris-friedungen und Hecken zu übersteigen und Ra- tet werden. senflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige 9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer-auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend zu pflücken, gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung ver-stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betä- sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-tigen, ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist scheid entziehen. zu beseitigen, 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Ge- nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe fäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig.
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schäd-Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grab-lingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu-pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärt-wenden. ner sind nicht zulässig.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas-
- 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entspre- Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien chenden Friedhofsverwaltungen einzuholen. dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö- §6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ren. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbre-
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sons- chung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lager- tige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei- Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fried- nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen hofsträger, welche den Rahmen der Tätigkeit festle- nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des gen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Fried- Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von hofsträger schriftlich zu beantragen. Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese- die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin- henen Ablagestellen zu deponieren. sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung 12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof schriftlich anerkennen. beschränkt sich auf Werktage innerhalb der Öff-
- 3. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachli- nungszeiten des Friedhofs. chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister- 13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ih- prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderwei- ren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Ab- tig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben fälle vom Friedhof zu entfernen. haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entspre- chend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle einge- §7 Gebühren tragen sein. Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
- 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung bestätigten Gebührenordnung erhoben. abgelegt haben.
- 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung II. Bestattungen und Feiern anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge- stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entspre- für Feier- und Leichenhallen chend. §8 Bestattungen
- 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelun- 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche gen oder Verordnungen entgegenstehen. Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwal- tung im Einvernehmen mit den Angehörigen und
- 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon ab- dem zuständigen Pfarrer fest. hängig, dass der Antragsteller einen für die Aus- übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver- sicherungsschutz nachweist.
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76 Seite 3 von 10 Jahrgang 2026 – Nr. 76 Dresden, 29. Mai 2026
- 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungs- der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan- stätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung ei- nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. nes Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unbe- 3) Während der Trauerfeier in der Kirche oder Pfarr- rührt. scheune verbleiben Urne bzw. geschlossener Sarg
- 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt in der Leichenhalle. Ein Aufstellen des Sarges bzw. der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange- der Urne in der Kirche oder in der Pfarrscheune ist hörigen fest. nicht möglich.
- 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines 4) Die Grunddekoration von Kirche bzw. Pfarrscheune Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekoratio- nen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. §9 Anmeldung der Bestattung 5) Die Nutzung von Kirche und Pfarrscheune sind kos-
- 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofs- tenpflichtig nach gültiger Gebührenliste. träger unter Vorlage der Bescheinigung des Stan- desamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungs- Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung behörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattun- gen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung § 13 Musikalische Darbietungen vorzulegen.
- 1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Kirche
- 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Fried- und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen hofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmel- Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in Fällen dung der Bestattung durch die antragstellende Per- des § 12 der des Friedhofsträgers. Bei Trauerfeiern son zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person in der Pfarrscheune gilt § 11 Absatz 2. nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unter- 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem schrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nut- Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen zungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrab- der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. stätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberech- tigte durch Unterschrift die Übernahme des Nut- B. Bestattungsbestimmungen zungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantra- § 14 Ruhefristen gen. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
- 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor- Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor derlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried- der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre. Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif- § 15 Grabgewölbe ten nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver- langt werden. 1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. § 10 Leichenhalle
- 2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen
- 1. Die Leichenhalle dient zur Aufbewahrung der Ver- beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygieni- storbenen bis zu deren Bestattung. Die Halle und die schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungs- Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Fried- berechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt hofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 ent- sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der sprechend. Bestattung endgültig zu schließen.
- 2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten § 16 Ausheben der Gräber Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet wer- 1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in des- den. sen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
- 3. Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektie- 2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt ren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober- befindet. kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. § 11 Kirche und Pfarrscheune 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonei- nander durch mindestens 0,30 m starke gewach-
- 1. Die Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als sene Erdwände getrennt sein. Stätte der christlichen Verkündigung. Der Friedhofs- träger gestattet die Benutzung der Kirche durch an- 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer dere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemein- Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe- schaft christlicher Kirchen angehören. ben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab- zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer-
- 2. Bei der Benutzung der Pfarrscheune für Verstor- den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten bene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist
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durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung Friedhofsverwaltung zu erstatten. nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen
- 1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet wer- Grabfeldes entsprechen. den. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mut- 8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungs- ter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leich- zwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterli- name zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister chen oder behördlichen Anordnung. im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestat- ten. § 19 Särge und Urnen
- 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zu- 1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden lässig. einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m
- 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge- und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme- setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt fällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmi- werden. gung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der
- 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbe- Bestattung einzuholen. legung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefun- 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen den werden, sind diese unter der Sohle des neu auf- sein, dass die chemische, physikalische oder biolo- geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch gische Beschaffenheit des Bodens und des Grund- nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das wassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär- Grab sofort wieder zu schließen und als Bestat- gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe- tungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zeit ermöglicht wird. zu sperren. 3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet
- 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssig- der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmi- keit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, gung des Friedhofsträger und des zuständigen Ge- Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun- sundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entspre- gen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung chend. müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbe- lastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im § 18 Umbettungen Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab-
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen werden. umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
- 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedür- Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Naturtextilien bestehen. Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist
- 4. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, die vorherige schriftliche Genehmigung des Ge- biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. sundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Ertei- Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht lung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der zulässig. Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. III. Grabstätten Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an- dere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind A. Allgemeine Bestimmungen nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen § 20 Vergabebestimmungen von Amts wegen.
- 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in
- 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen An- dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge- trag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbe- bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. nen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer-
- 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der den. künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht
- 4. Umbettungen werden vom Beauftragten des Fried- beim Friedhofsträger beantragen. hofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbet-
- 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben tung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbet- an tungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von a) Reihengrabstätten für Leichenbestattung, zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod b) Reihengrabstätten für Aschenbestattung, werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund ei- c) Wahlgrabstätten für Leichenbestattung, ner richterlichen Anordnung ausgeführt.
- d) Wahlgrabstätten für Aschenbestattung,
- 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, e) Gemeinschaftsgrabstätten. die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar- 4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser zwangsläufig entstehen. Ordnung.
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- 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmit- zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. teln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit-
- 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Fried- teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, hofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift un- c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien verzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder als Unterlage für Kies etc.), sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger und außerhalb der Grabstätte, nicht ersatzpflichtig.
- e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankge-
- 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nut- rüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrich- zungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab- tungen sowie geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grab- stätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der f) das vollständige Abdecken der Grabstätte mit Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Platten. Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge- bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nicht. nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
- 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten ange- Friedhofsträger. messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut- zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei- § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der teres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt- Grabstätte machung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, In-
- 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die standhaltung und Pflege. Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be- der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nut- Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,50 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nut- m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht zungsberechtigten stark wuchernde oder abster- überschreiten. Bekiesung ist nur auf wasserdurch- bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschnei- lässigen Vliesen oder anderen umweltfreundlichen den oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Materialien bis zu 50% der Grabfläche geduldet. Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent-
- 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor- spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gesehenen Plätzen abzulegen. gärtnerisch hergerichtet werden. 4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1
- 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut- Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Ver- nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs pflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrech- Wochen aufzubewahren. tes. § 22 Grabpflegevereinbarungen
- 4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter- Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegever- sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, pflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertra- Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut- ges übernehmen. zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen § 23 Grabmale und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, 1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes getrennt nach kompostierbarem und nicht kompos- bzw. die Art des Gräberfeldes einordnen. Gestaltung tierbarem Material abzulegen. und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christ-
- 5. entfällt liche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes
- 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der abträglich ist. gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten 2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiede- obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nut- tem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende zungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Besei- oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein ste- tigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich hendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Be-
- 7. Nicht gestattet sind arbeitung und Schrift entsprechen.
- a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtneri- 3) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen sche Bepflanzung, muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab- malen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20
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m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anla-cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist gen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. Friedhofsmauer sind unzulässig.
- 4. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, 8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofs- Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum mauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderli- werden. chen Mindestabstand gesondert vor. 9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen,
- 5. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für die ohne Genehmigung errichtet oder verändert wor- Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. den sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichti- § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen gung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten und baulichen Anlagen entfernen zu lassen.
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma- 10) entfällt len bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge- nehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provi- § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher sorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Anlagen Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind Hiervon ausgenommen sind einfache Holzkreuze dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche- bis max. 1,20 m Länge, nicht höher als benachbarte rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Grabmale. Namensnennung der Verstorbenen ist Nutzungsberechtigte. gestattet. § 24 Absatz 8 gilt entsprechend.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons-
- 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan- det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver- sicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben züglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder über Art und Bearbeitung des Materials, über Ab- Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann messungen und Form des Steins sowie über In- die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs- halt, Anordnung und Art der Schrift und des Sym- berechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. bols sowie der Fundamentierung und Verdübe- B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) tref- lung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schrift- hält, kann er die statische Berechnung der licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlan- nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist gen, dass ihm Proben des Materials und der vor- hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veran-
- b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu ent- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der fernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) ge- Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. nannten Angaben. In besonderen Fällen kann Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Größe auf der Grabstätte verlangt werden. ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut-
- 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtig- einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen ten eine angemessene Frist zur Abänderung oder kann. Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe- 3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile zur Abholung bereitgestellt. und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicher- heit.
- 4. Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes entfällt des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau- erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. § 27 Entfernen von Grabmalen
- 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen 1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grab- baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus- baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten führung der schriftlichen Genehmigung durch den zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein- Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entspre- fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht chend. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nut-
- 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder zungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be- die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah- rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. res nach der Genehmigung errichtet worden ist. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
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- 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grab- vorheriger schriftlicher Zustimmung des entspre- stätte ist ausgeschlossen. chenden Friedhofsträgers entfernt werden. 4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grab- schmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen B. Reihengrabstätten möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten wird durch den Friedhofsträger entfernt.
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- 5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemein- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der schaftsgrabstätte sind unzulässig. Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver- geben werden. C. Wahlgrabstätten
- 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für: § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
- a) Leichenbestattung: 1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Verstorbene bis 2 Jahre: Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im To- desfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jah- Größe der Grabstätte: ren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung verge- Länge 1,20 m, Breite 0,80 m ben wird und deren Lage gleichzeitig im Einverneh- Größe des Grabhügels: men mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In Länge 1,00 m, Breite 0,50 m, Höhe bis 0,15 m begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nut- Verstorbene über 2 Jahre: zungsrecht vergeben werden. Größe der Grabstätte: 2) Bezüglich der Größe der Grabstätte wird auf § 28 Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Absatz 2 verwiesen. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
- b) Aschenbestattung, Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Größe der Grabstätte: Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche Länge 1,00 m, Breite 1,00 m belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrab- berührt. stätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei
- 3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder Aschen bestattet werden. eine Asche bestattet werden. 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsbe-
- 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer rechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als An- Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini- gehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihen- Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie grabstätte anzugeben. sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegat- ten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs-
- 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entspre- berechtigten können darüber hinaus mit Genehmi- chend. gung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
- 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er- bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsbe- Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. rechtigten Personen bestattet wird.
- 7. Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihen- 5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer grabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrab- betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt ge- stätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. macht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten Friedhofsordnung richtet. Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Absatz 3 e) 6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen: auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte ver-
- 1. Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. längert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht ver- Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über längert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs
- 2. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemein- Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung schaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffent- entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der liche Bekanntmachung und Hinweis auf der betref- Gemeinschaftsgrabstätte. fenden Grabstätte.
- 3. Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal- 7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbele- tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ru- die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nut- Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhal- zungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ru- tung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmit- hezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl- telbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. grabstätte zu verlängern.
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- 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie- 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechts- dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränder- Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzu- lichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der zeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwe- dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu be- ckes nicht möglich ist. scheinigen. Solange das nicht geschehen ist, kön-
- 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis nen Bestattungen nicht verlangt werden. von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen § 31 Alte Rechte aufgehoben werden, um die Standsicherheit von 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In- Bäumen zu gewährleisten. krafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
- 10. entfällt sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig
- 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann gewesenen Vorschriften. jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- 2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene lauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimm- Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte ter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, möglich. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsord- nung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
- 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru- nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertra- hezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ab- gen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll § 32 Wahlmöglichkeiten der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm aufgehoben das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des § 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Übertragenden wirksam wird. aufgehoben
- 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- § 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die aufgehoben Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig- ten über: § 35 Grabmalgrößenfestlegung
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetra- aufgehoben genen Lebenspartner(in) und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, § 36 Material, Form und Bearbeitung
- b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin- aufgehoben der, § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
- c) auf die Stiefkinder, aufgehoben
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti- gung ihrer Väter oder Mütter, § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
- e) auf die Eltern, aufgehoben
- f) auf die leiblichen Geschwister,
- g) auf die Stiefgeschwister, § 39 Grabstättengestaltung
- h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. aufgehoben Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis
- h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. IV. Schlussbestimmungen
- 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift- § 40 Zuwiderhandlungen lichen Bescheid bekannt zu geben. 1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12,
- 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vor- 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 8 und 21 handen oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs- a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauf- recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch tragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des von einer anderen Person übernommen werden. Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Haus- Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut- friedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. genannte Person ist mit Genehmigung des Fried- 2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich hofsträgers möglich. Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76 Seite 9 von 10 Jahrgang 2026 – Nr. 76 Dresden, 29. Mai 2026
- 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Lichtenau den 06.11.2025 Grabstättengestaltung) und 8 wird nach § 21 a ver- fahren. Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, sei- ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, L. S. durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa- chungspflichten. Köllner Seltmann § 42 Öffentliche Bekanntmachung Vorsitzender Mitglied
- 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Ände- rungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wort- Bestätigt laut.
- 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- Leipzig, den 31.03.2026 hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
- 3. Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
- 4. Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- lich gemacht: Pfarramt Niederlichtenau. Ein Aus- L. S. druck der Friedhofsordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Fried- hofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. i. A. Appel Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. Sachbearbeiter
§ 43 Inkrafttreten
- 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- 2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Niederlichtenau vom 01.01.1996 in der aktuellen Fassung außer Kraft.
Reg.-Nr. 34021 / 2026-76 Seite 10 von 10
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 16.11.2023 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau vom 06.11.2025
2026 Ausgegeben: Dresden, 19. Mai 2026 Nr. 60
Reg.-Nr. 34021 / 2026-60
- 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom 16.11.2023 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchge- meinde Niederlichtenau Für den Friedhof: In Kommune Lichtenau: Friedhof Niederlichtenau
vom 06.11.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nie- (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-derlichtenau hat in seiner Sitzung vom 06.11.2025 auf- lich gemacht: Pfarramt. Ein Ausdruck der Friedhofs-grund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fas- zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstat-sung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung tung der Auslagen kann verlangt werden. über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Lan-deskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) §2 vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils gel-Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung des Regionalkir-tenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit chenamtes Chemnitz-Leipzig zum Zeitpunkt seiner öf-§§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Be-kanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Lichtenau, den 06.11.2025 Fassung folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofsgebühren-ordnung beschlossen: Kirchenvorstand der
§ 1 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau
§ 9 Öffentliche Bekanntmachung erhält folgende
Fassung: (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen L. S. Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- Köllner Seltmann deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- Vorsitzender Mitglied hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
Reg.-Nr. 34021 / 2026-60 Seite 1 von 2 Jahrgang 2026 – Nr. 60 Dresden, 19. Mai 2026
Bestätigt
Leipzig, den 31.03.2026
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
L. S.
i. A. Appel Sachbearbeiter
Reg.-Nr. 34021 / 2026-60 Seite 2 von 2
3. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 01.01.1996 für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Niederlichtenau
2026 Ausgegeben: Dresden, 19. Mai 2026 Nr. 62
Reg.-Nr. 34021 / 2026-62
- 3. Nachtrag zur Friedhofsordnung vom 01.01.1996 für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nie- derlichtenau Für den Friedhof: In Kommune Lichtenau: Friedhof Niederlichtenau
vom 06.11.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Nie- (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-derlichtenau hat in seiner Sitzung vom 06.11.2025 auf- lich gemacht: Pfarramt. Ein Ausdruck der Friedhofs-grund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz ordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sach-Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April sens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Ver-1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fas- fügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der sung, §§ 11 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung Auslagen kann verlangt werden. über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Lan-deskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) §2 vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils gel-Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung des Regionalkir-tenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit chenamtes Chemnitz-Leipzig zum Zeitpunkt seiner öf-§§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche fentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Be-kanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Lichtenau, den 06.11.2025 Fassung folgenden 3. Nachtrag zur Friedhofsordnung beschlossen: Kirchenvorstand der
§ 1 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Niederlichtenau
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung erhält folgende
Fassung: (1) Diese Friedhofsordnung und alle künftigen Änderun- L. S. gen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- Köllner Seltmann deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- Vorsitzender Mitglied hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
Reg.-Nr. 34021 / 2026-62 Seite 1 von 2 Jahrgang 2026 – Nr. 62 Dresden, 19. Mai 2026
Bestätigt
Leipzig, den 31.03.2026
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig
L. S.
i. A. Appel Sachbearbeiter
Reg.-Nr. 34021 / 2026-62 Seite 2 von 2
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Lichtenau (Sachsen)
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