🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2021-12-17 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Gebührenverzeichnis Döbeln, Stadt (Stand 2021)
Elektronisches Amtsblatt der Großen Kreisstadt Döbeln Impressum
Herausgeber: Stadtverwaltung Döbeln
Redaktion: Stadtverwaltung Döbeln, Haupt- und Personalamt
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140/2021e Öffentliche Bekanntmachung / veröffentlicht am 17.12.2021
Geschrieben von dem Ratsbüro der Stadt Döbeln. Veröffentlicht in Amtsblatt
- 2. Änderung der Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Technitz-Ziegra vom 11. Oktober 2016
Am 23.11.2021 hat der Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Technitz – Ziegra für seine Friedhöfe folgende Änderung zur Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 7 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. für Sargbestattungen je Lage (Verstorbene vor Vollendung des 2.Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten, Ruhezeit 15 Jahre)
365,00 EUR
- 1.2. für Sargbestattungen je Lage (Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
750,00 EUR
- 1.3. für Urnenreihengrab (Für eine Urne, Ruhezeit 25 Jahre)
750,00 EUR
- 1.4. für Urnenreihengrab (Für eine Urne mit Grabstein und Pflege – einheitlich gestaltet, Ruhezeit 25 Jahre)
2.650,00 EUR
- 2. Wahlgrabstätten
- 2.1. für Sargbestattungen je Lage (Verstorbene vor Vollendung des 2.Lebensjahr, einschl. Tot- und Fehlgeburten, Ruhezeit 15 Jahre)
520,00 EUR
- 2.1.1. Verlängerung pro Jahr und Lage
34,60 EUR
- 2.2. für Sargbestattungen je Lage (Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
965,00 EUR
- 2.2.1. Verlängerung pro Jahr und Lage
38,60 EUR
- 2.3. für Urnenbeisetzungen (für 2 Urnen, Nutzungszeit 25 Jahre)
965,00 EUR
- 2.3.1. Verlängerung pro Grab und Lage
38,60 EUR
- 2.4. Urnengrab für 2 Urnen gestaltet
3.615,00 EUR
- 2.4.1. Verlängerung pro Jahr und Lage
144,60 EUR
- 2.5. Urnengrab naturnah gestaltet unterm Baum
3.710,00 EUR
- 2.5.1. Verlängerung pro Jahr und Lage
148,40 EUR
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II. Friedhofsunterhaltungsgebühr Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) erhoben. Sie beinhaltet vor allem: Wassergeld, Abfallbeseitigung, Wegebau und Heckenschnitt. Die FUG beträgt 30,00 EUR je Grablager und Jahr und wird jährlich bis zum 31.03. erhoben.
III. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren 1.Grundgebühr
- 1.1. Sargbestattung (Verstorbene vor Vollendung des 2.Lebensjahr einschl. Tot- und Fehlgeburten, Ruhezeit 15 Jahre)
345,00 EUR
- 1.2. Sargbestattung (Verstorbene über 2 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)
750,00 EUR
- 1.3. Urnenbeisetzungen
440,00 EUR
- 2. Besondere Gebühren
- 2.1. Benutzung der Kirche
- 2.1.1. Grundgebühr
30,00 EUR
- 2.1.1.1. Aufbahrung in der Leichenhalle bei Benutzung Kirche 35,00 EUR
- 2.1.1.2. Nutzung der Kirche für nichtkirchliche Feiern mit oder ohne Redner
155,00 EUR
- 2.1.2. Orgel- und Kantorendienst
26,00 EUR
- 2.1.3. Geläut (nur für kirchliche Feiern)
20,00 EUR
- 2.1.4. Heizung (bei Bedarf)
35,00 EUR
- 2.1.5. Ausschmückung
50,00 EUR
- 2.2. Benutzung der Trauerhalle
- 2.2.1. Grundgebühr
60,00 EUR
- 2.2.2. Ausschmückung
50,00 EUR
- 2.3. Ausschmückung des Grabes
30,00 EUR
- 2.4. Verwaltungsgebühren bei Ausrichtung einer Feier ohne Bestattung 50,00 EUR
- 2.5. Trägergeld pro Träger
35,00 EUR
IV. Gebühren für Umbettungen Umbettungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und werden als besondere zusätzliche Leistungen jeweils gemäß § 8 berechnet.
V. Verwaltungsgebühren
- 1. Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals beträgt
48,00 EUR
- 2. Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden beträgt für die Dauer von 3 Jahren
66,00 EUR
- 3. Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung
5,00 EUR
- 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
10,00 EUR
- 5. Umschreibung von Nutzungsrechten
20,00 EUR
- 6. Mahngebühren pro Mahnung
5,00 EUR
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§ 10 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Diese Änderung tritt nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig und nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Döbeln und frühestens ab dem 1. Januar 2022 in Kraft. Mit in Krafttreten dieser Änderung tritt der § 7 der Friedhofsordnung vom 11. Oktober 2016 und der 1. Änderung vom 8. August 2018 außer Kraft.
Technitz, den 23.11.2021
Der Kirchenvorstand gez. i.V. Lutz Behrisch, Pfr.
gez. Christiane Schubert KV-Vorsitzender
Siegel
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt: Leipzig, den 9.12.2021
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Leipzig Siegel gez. i.V. Strauß Leiter Regionalkirchenamt
2. Friedhofssatzung Stand: 2021-11-23 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
in der Fassung der Ausfertigung vom 03.04.2009 bekannt gemacht im „Amtsblatt Stadt Döbeln“am 30.04.2009 - in Kraft getreten ab 01.05.2009
mit 1. Änderung in der Fassung der Ausfertigung vom 09.11.2015 bekannt gemacht im „Amtsblatt Stadt Döbeln“ am 19.11.2015 - in Kraft ab 20.11.2015
(Änderg. § 19 Abs. 1)
mit 2. Änderung in der Fassung der Ausfertigung vom 25.10.2016 bekannt gemacht im „Amtsblatt Stadt Döbeln“ am 01.12.2016 – in Kraft ab 02.12.2016
(Änderg. § 8 und § 11 Abs. 4)
Auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 310/35/2009 der 35. Sitzung des Stadtrates vom 02.04.2009 (geändert mit Beschluss Nr. 147/11/2015 der 11. Sitzung vom 05.11.2015 und mit Beschluss Nr. 236/18/2016 der 18. Sitzung vom 20.10.2016) wird folgende Satzung ausgefertigt:
Friedhofsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für den Urnenhain des Krematoriums Döbeln
Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.04.2009 folgende Satzung beschlossen.
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den in der Stadt Döbeln gelegenen Urnenhain am Krematorium.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Dieser Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Döbeln.
(2) Er dient der Urnenbestattung verstorbener Gemeindeeinwohner sowie auf Antrag auch
der Beisetzung sonstiger Personen. Über den Antrag entscheidet die Betreiberin.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere
Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden
(Aufhebung), (§ 8 SächsBestG). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.
Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Urnenwahlgrab-
stätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Urnengrabstätte zur Verfügung
gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Bei Urnenwahlgrabstätten deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,
werden die Urnen auf Kosten der Betreiberin Entsorgungsgesellschaft Döbeln mbH,
nachfolgend Betreiberin genannt, in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs-
berechtigte einer Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid,
wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig
werden sie bei Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten soweit möglich, einem
Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Betreiberin des Friedhofes auf ihre Kosten
entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder
dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des
Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist nur während der Öffnungszeiten gestattet, d. h.
November bis Februar von 08:00 – 17:00 Uhr
März bis Oktober 08:00 – 20:00 Uhr
Außerhalb dieser Zeit, ist das Begehen des Friedhofes auf eigene Gefahr im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Feierlichkeiten auf dem Friedhof im Zusammenhang mit einer Beisetzung bedürfen der Erlaubnis der Betreiberin. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Das Aufsichtspersonal der Betreiberin ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
(2) Die Betreiberin kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege in den Abteilungen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen,
Rollstühle und Handkarren zu befahren, ausgenommen den von der Betreiberin
Beauftragten, den Bestattungshäusern und Steinmetzen zur Ausübung ihrer Tätigkeit
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder
Gedenkfeier störende Handlungen auszuführen
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Betreiberin
gewerbsmäßig zu fotografieren
e) kriegs- und gewaltverherrlichende, ausländerfeindliche, antidemokratische und nach
dem Strafgesetz verbotene Druckschriften zu verteilen
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen
g) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen
h) Abfälle, die keine Friedhofsabfälle sind, auf den Friedhöfen zu entsorgen
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen
j) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben
Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen
bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung; sie sind spätestens vierzehn Tage vorher
anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem
jeweiligen Berufsbild entsprechend gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der
vorherigen Zulassung durch die Betreiberin die den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die
Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist den Mitar-
beitern der Betreiberin vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen
vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben.
(5) Sonstige Gewerbetreibende kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannten
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist.
Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
(6) Die Betreiberin kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen sowie ihnen keine gesetzlichen
Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Die Betreiberin hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung kann
befristet werden.
(9) Die Betreiberin kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder
schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen, oder bei denen
die Voraussetzung der Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit
oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (10) Mit Grabmalen und Grabbeplanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen
daher nicht mit Firmenanschrift versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmen-
namen bis zu einer Größe von 3 Zentimetern sind jedoch unten an der Seite oder
Rückseite zulässig. Zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege der Friedhofsgärtner
sind Steckschilder ohne Aufschrift zulässig.
(11) Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist
der Arbeitsplatz wieder in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu
versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über
die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof
gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den
Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die
Dienstzeiten der Betreiberin.
(13) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht
kompostierbaren Abfällen vom Friedhof zu entfernen.
§ 7 Beisetzung und Feiern
(1) Den Zeitpunkt der kirchlichen und weltlichen Feiern legt die Betreiberin im
Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. der Bestattungsunternehmen fest.
(2) Beisetzungen oder Trauerfeiern finden in der Regel nur im Zeitraum von Montag bis
Freitag einer jeden Woche statt. Die Betreiberin kann auf Antrag des Bestattungs-
pflichtigen bzw. des ihm beauftragten Bestatters, die Durchführung von Beisetzungen
und Trauerfeiern an Samstagen genehmigen.
(3) Alle Feiern dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten der Betreiberin
vorgenommen werden.
(4) Die Benutzung der Feierhalle wird nicht gestattet, wenn gesundheitliche Gründe
entgegenstehen.
(5) Die Grunddekoration der Feierhalle besorgt die Betreiberin.
§ 8 Urnen
Zur Beisetzung dürfen nur solche Urnen verwendet werden, welche innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sind. Das gleiche gilt für Zier- und Überurnen.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Betreiberin ausgehoben und wieder verfüllt.
Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u. ä., die das Ausheben der Gräber
behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen.
Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende
Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten,
die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Betreiberin.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der
Urne mindestens 0,50 m.
§ 10 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist für Aschen beträgt im Gemeinschaftsgrab, in Grabstellen und Kolumbarien
20 Jahre.
(2) Wird die Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Aschen werden von der Betreiberin auf Antrag vorgenommen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Urnengrab-
stätten die Angehörigen des Verstorbenen. In den Fällen des § 15 Absatz 8 und 9 dieser
Satzung können Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen
umgebettet werden. Auf die Einhaltung von § 22 SächsBestG wird hingewiesen. (3) Soll im Ausnahmefall ein Grab vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet werden, müssen die
Urnen bei denen die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, ins Gemeinschaftsgrab umge-
bettet werden. Die anfallenden Kosten müssen vom Auftraggeber übernommen werden.
Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste müssen auf dem Friedhof bestattet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Betreiberin durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-
stätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antrag-
steller zu tragen. (7) Umbettungen aus dem Gemeinschaftsgrab sind nicht möglich.
- 3. Grabstätten
§ 12 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenwahlgrabstätten
b) in Kolumbarien
c) im Gemeinschaftsgrab
d) Ehrengrabstätten.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die
Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können
zwei, vier oder acht Urnen beigesetzt werden.
(3) Im Kolumbarium können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Gemeinschaftsgrabstätten dienen zur Aufnahme von Aschen. Dabei wird die Gestaltung
grundsätzlich durch die Betreiberin bestimmt. Bei der Beisetzung im Gemeinschaftsgrab
können Angehörige teilnehmen. Ausgrabungen und Umbettungen aus dieser Anlage
finden grundsätzlich nicht statt.
(5) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Döbeln. An ihnen können Rechte nur nach
dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des
Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Ehrengrabstätten, Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, einzeln oder in
geschlossenen Feldern, obliegt ausschließlich der Stadt Döbeln.
(2) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die
Verpflichtungen zur Erhaltung dieser Grabstätten werden durch die Vorschriften und das
Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Gräbergesetz) geregelt. (3) Ein eingeschränktes Pflege- und Gestaltungsrecht für Ehrengrabstätten kann an Vereine,
Institutionen, Körperschaften und Organisationen vergeben werden.
- 4. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Art und Abmessungen der Grabsteine auf dem Urnenhain des Krematoriums Döbeln werden in der Anlage zur Satzung vorgegeben.
- 5. Grabmale
§ 15 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für
den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten
zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung ist bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder ein von
ihm Beauftragter verantwortlich. Verantwortlich für die Gemeinschaftsgrabanlage ist die
Betreiberin.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und
pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(4) Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung hergerichtet
werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt ausschließlich der Betreiberin.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege
ist nicht gestattet.
(7) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Nicht
zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher und Pflanzen, die auf Grund ihrer Art
die Höhe von 1,50 m übersteigen, in der Breite über die Grabbegrenzung hinaus oder
sich im Wurzelbereich so ausdehnen, dass Nachbargrabstätten, Wege oder Anlagen
geschädigt werden können.
(8) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Anordnung der Betreiberin die Grabstätte innerhalb einer
jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht nach, kann die Betreiberin die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf
seine Kosten herrichten lassen
(9) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die
Durchführung der Maßnahme nach Abs. 8 eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
der Stadt Döbeln und ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 16 Genehmigungspflicht für Grabmale
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
bedürfen der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch die Betreiberin,
auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig.
(2) Dem Antrag sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen
Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form
der Fundamentierung und Verdübelung.
b) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem
Nutzungsberechtigtem eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung
des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des
Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt.
(3) Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks die Grabmale zu errichten und zu
fundamentieren.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden sind.
(5) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder
verändert worden sind, ist die Betreiberin berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats
nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Betreiberin
der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit der
Betreiberin.
§ 17 Instandhaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
daran gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch
zugelassene Bildhauer und Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für
jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Die Betreiberin überprüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen auf Standsicherheit. Nicht standsichere Grabmale und
bauliche Anlagen werden gekennzeichnet.
(4) Wird ein ordnungswidriger Zustand festgestellt und trotz schriftlicher Aufforderung der
Betreiberin nicht innerhalb von 4 Wochen beseitigt, ist die Betreiberin berechtigt, dies auf
Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen An-
lagen nach Ablauf von 3 Monaten von der Grabstätte zu entfernen. Ist der Nutzungsbe-
rechtigte nicht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt-
machung im Amtsblatt der Stadt Döbeln und ein 6wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(5) Besteht Gefahr in Verzug kann die Betreiberin auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen sofort treffen.
§ 18 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Betreiberin entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser
Verpflichtung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, die Grabstätte abräumen zu
lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht
binnen drei Monaten abholen, geht es oder gehen sie entschädigungslos in das Eigen-
tum der Stadt Döbeln über. Sofern Grabstätten von der Betreiberin abgeräumt werden,
hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Grabmale,
deren Fundamente und sonstige baulichen Anlagen entfernen zu lassen. Sind Grabmale,
Fundamente oder sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, ist die Betreiberin berechtigt, sie zu entfernen. Die der
Betreiberin entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 19 Rechtsverhältnisse an Urnenwahlgrabstätten und Kolumbarien
(1) Urnenwahlgrabstätten und Kolumbarien sind Grabstätten für Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte oder in einem Kolumbarium werden Nutzungsberechtigte
und Angehörigen beigesetzt. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- Ehepartner, Verwandte auf- bzw. absteigender Linie sowie Geschwister,
Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten.
Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung der
Betreiberin auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungs-
berechtigten Personen beigesetzt wird.
(3) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte oder Kolum-
barium wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der
Urnenwahlgrabstätte oder Kolumbarium und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den
Bestimmungen dieser Satzung richtet.
(4) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstelle verlängert werden (5, 10, 15, 20 Jahre). Wird das Nutzungsrecht nicht
verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit
informiert die Betreiberin den Nutzungsberechtigten schriftlich. Überschreitet bei einer
Belegung oder Wiederbelegung von Urnenwahlgrabstätten oder Kolumbarien die neu
gegründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für
die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Grabstätte oder
Kolumbarium zu verlängern.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Beisetzung entfernen zu lassen.
§ 20 Übergang von Rechten an Urnenwahlgrabstätten und Kolumbarien
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von
§ 19 , Absatz 2 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche
Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche
Genehmigung der Betreiberin erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch einen Vertrag übergeben, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden
wirksam wird.
(3) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen,
geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf den sonstigen Sorgeberechtigten
f) auf die Großeltern
g) auf die Enkelkinder
h) auf sonstige Verwandte. Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor. Sind keine Angehörigen vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Betreiberin auch von einer anderen Person übernommen werden. Im übrigen gilt § 10 SächsBestG.
(4) Der Rechtsnachfolger hat der Betreiberin den Übergang des Nutzungsrechts
unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen
Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können
keine Beisetzungen verlangt werden.
- 6. Schlussvorschriften
§ 21 Alte Rechte
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabstätten genießen Bestandsschutz in
der ursprünglich genehmigten Form.
(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte kann erfolgen.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 22 Haftung
Die Stadt Döbeln haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Übernahmepflichten.
§ 23 Ausnahmen
Die Stadt Döbeln kann Ausnahmen von Regelungen dieser Satzung erteilen.
§ 24 Entgelte
Für die Benutzung des Friedhofs und deren Einrichtungen sind Entgelte nach der jeweilig geltenden Entgeltordnung zu entrichten. Die Stadt Döbeln hat die Betreiberin zur Entgelteinziehung ermächtigt.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden auf der Grundlage des § 124 Gemeindeordnung des
Freistaates Sachsen geahndet. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt
b) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt
c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6)
d) Umbettungen ohne vorheriger Antragstellung vornimmt (§ 11)
e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 14 Satz 2)
f) Grabmale ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 16 Abs. 1)
g) Grabmale ohne Zustimmung der Betreiberin entfernt (§ 18 Abs. 1)
h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§ 17 Abs. 1)
i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 15 Abs. 6)
j) entgegen § 15 Abs. 7 bepflanzt
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 8, § 17 Abs. 1)
l) Beisetzungen und Feiern nicht entsprechend § 7 abhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 EUR
geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Döbeln.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vom Stadtrat der Stadt Döbeln am 10.07.2008 beschlossene Satzung (Beschluss Nr. 268/29/2008 außer Kraft.
Anlage: Art und Abmessungen der Grabsteine auf dem Urnenhain des Krematorium Döbeln
Anlage zur Friedhofsatzung der Großen Kreisstadt Döbeln für den Urnenhain des Krematoriums Döbeln
Art und Abmessungen der Grabsteine auf dem Urnenhain des Krematorium Döbeln
Abteilung Steinart Abmessungen
A 1 - A 31 stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm
A 32 - A 50 Doppelstellen
Breitsteine ca. 65/85 x 70/85 cm
A 51 - A 90 Kissensteine ca. 40 x 40 cm
A 92 - A138 stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm
A 139 – A 153 Kissensteine ca. 40 x 40 cm
B / C / D stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm
F 1 - 30 stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm
F 31a – 73 Kissensteine ca. 40 x 40 cm
Park F Doppelstellen ca. 70/100 x 70/90 cm
Breitsteine oder ca. 50/60 x 90/120 cm
Stehlen
Am Gemeinschafts-grab 1 – 43 stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm
Am Gemeinschafts-
grab 44 – 67 Kissensteine ca. 40 x 40 cm
K / L / G / H / Q / stehende Steine ca. 40/44 x 60/65 cm J / N / M / P / S /T
Park O / Park R Doppelstellen
Breitsteine ca. 70/100 x 70/90 cm
oder Stehlen ca. 50/60 x 90/120 cm
U
kleine Breitsteine ca. 60/75 x 55/65 cm
Neuer Urnenhain je Grabstellenfeld:
- 1. Reihe Kissenstellen ca. 40 x 40 cm
- 2. Reihe stehende Steine ca. 40 x 50 cm
- 3. Reihe stehende Steine ca. 40 x 55 cm
- 4. Reihe stehende Steine ca. 40 x 60 cm
- 5. Reihe stehende Steine ca. 40 x 65 cm
- 6. Reihe stehende Steine ca. 40 x 70 cm
Neuer Urnenhain 8 - Urnenstellen stehende Steine ca. 50 x 100 cm
Neuer Urnenhain 2 - Urnenstellen Kissensteine ca. 40 x 40 cm
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Döbeln (Sachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: