Friedhofsgebühren Großweitzschen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Großweitzschen · Sachsen · PLZ 04720

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.11.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 750 € + Unterhalt 35 €/J. × 20 J. = 700 €
📄 § 7 A.I.1.2 Friedhofsgebührenordnung (Reihengrabstätte, Verstorbene ab 2 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 850 € + Unterhalt 35 €/J. × 20 J. = 700 €
📄 § 7 A.I.2.1.1 Friedhofsgebührenordnung (Wahlgrabstätte Sargbestattung, Einzelstelle)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.450,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Tarif Reihengrabstätte unterscheidet nicht zwischen Sarg- und Urnenbestattung
🧮 Grabnutzung 750 € + Unterhalt 35 €/J. × 20 J. = 700 €
📄 § 7 A.I.1.2 Friedhofsgebührenordnung (Reihengrabstätte, kein separater Urnen-Tarif ausgewiesen)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
1.550,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Einzelstelle wird pauschal für je 2 Urnen vergeben; kein separater 1-Urnen-Tarif in der Satzung ausgewiesen
💡 Umgerechnet: 775 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.550 € für 2 Urnen (= Ø 775 € je Urne)
📄 § 7 A.I.2.2.1 Friedhofsgebührenordnung (Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung, Einzelstelle je 2 Urnen)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
4.247,50 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Anlagekosten, Grabbetreuung, Grabmal, Nutzungs- u. Unterhaltsgebühr
📄 § 7 A.X Ziff. 2 Friedhofsgebührenordnung (Baumreihengrab Einzelurnenbestattung, Friedhof Gallschütz)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
854,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 854 € · Urne: 430 €
📄 § 7 A.II Ziff. 2 u. 3 Friedhofsgebührenordnung

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührenordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land (u. a. Friedhof Gallschütz) – Erstveröffentlichung Friedhofsanzeiger Nr. 338/2024

2024 Ausgegeben: Dresden, 18. Dezember 2024 Nr. 338

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338

Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land In Kommune Cavertitz: Friedhof Bucha, Friedhof Cavertitz (Alt), Friedhof Cavertitz (Neu), Friedhof Lampertswalde, Friedhof Olganitz, Friedhof Sörnewitz. In Kommune Dahlen: Friedhof Dahlen, Friedhof Großböhla, Friedhof Ochsensaal, Friedhof Schman-newitz. In Kommune Liebschützberg: Friedhof Borna, Friedhof Ganzig, Friedhof Laas, Friedhof Leisnitz, Friedhof Liebschütz, Friedhof Terpitz, Friedhof Wellerswalde, Friedhof Zaußwitz In Kommune Wermsdorf: Friedhof Calbitz; Friedhof Collm; Friedhof Lampersdorf, Friedhof Liptitz, Friedhof Luppa, Friedhof Mahlis, Friedhof Malkwitz, Friedhof Wermsdorf In Kommune Oschatz: Friedhof Altoschatz, Friedhof Limbach, Friedhof Lonnewitz, Friedhof Merkwitz, Friedhof Schmorkau, Friedhof Zöschau In Kommune Mügeln: Friedhof Ablaß, Friedhof Altmügeln, Friedhof Mügeln, Friedhof Schweta, Fried-hof Sornzig In Kommune Naundorf: Friedhof Hohenwussen, Friedhof Naundorf In Kommune Jahnatal: Friedhof Kiebitz, Friedhof Schrebitz In Kommune Leisnig: Friedhof Börtewitz In Kommune Großweitzschen: Friedhof Gallschütz In Kommune Riesa. Friedhof Canitz

vom 14.11.2024

Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Oschatzer §2 Gebührenschuldner Land hat in seiner Sitzung vom 14.11.2024 aufgrund (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch-stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich-Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge-Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch- löst hat, liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. worben oder verlängert hat, Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- nes anderen kraft Gesetzes haftet. kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils geltenden Fas- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: wessen Interesse sie vorgenommen wird,

  1. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- §1 Allgemeines hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen nes anderen kraft Gesetzes haftet. der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld- Gebührenordnung erhoben. ner.

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 1 von 4 Jahrgang 2024 – Nr. 338 Dresden, 18. Dezember 2024

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des

Die Gebührenschuld entsteht Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 42,50 €  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr  für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam-tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel-rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-lung etc.) stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 430,00 € Verlängerung der Grabstätte. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 854,00 €  für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. 3. Urnenbeisetzung 430,00 €  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver- 4. Sarg-/Urnentrauerfeier ohne Bestattung waltungshandlung. auf dem Friedhof 235,00 €

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit III. Umbettungen, Ausbettungen

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver-schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in- fahren. nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal-chender Sicherheiten können Bestattungen nicht tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen verlangt werden. Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs-(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. im Voraus erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 35,00 € pro Grablager auf Friedhöfen ohne Ab-

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger fallentsorgung. Auf Friedhöfen mit Abfallentsorgung be-

Gebühren trägt die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr 40,00 €. Auf Friedhöfen ohne öffentlichen Wasseranschluss (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende wird die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr um Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- 2,50 € bei der Erstellung des Gebührenbescheid redu-ten. ziert. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll- V. Gebühr für die Benutzung der der Trauerhalle streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- bzw. Friedhofskapelle gen.

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Altmügeln, §6 Stundung und Erlass von Gebühren Schweta, Wermsdorf) pro Benutzung 174,00 € Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- 2. Gebühr für die Benutzung der den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Friedhofskapelle (Fh Mügeln) det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. pro Benutzung 260,00 €
  2. 3. Gebühr für die Benutzung der §7 Gebührentarif Trauerhallen auf den Friedhöfen Dahlen, Naundorf 50,00 € A. Benutzungsgebühren VI. Gebühren für Urnengemeinschaftsanlagen I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- (UGA) rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
  3. 1. Friedhof Altmügeln 4.223,50 €
  4. 1. Reihengrabstätten
  5. 2. Friedhof Altoschatz 4.305,00 €
  6. 1.1. für Verstorbene vor Vollendung
  7. 3. Friedhof Bucha 4.250,50 € des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 375,00 € 4. Friedhof Cavertitz Neu 4.037,00 €
  8. 1.2. für Verstorbene ab Vollendung 5. Friedhof Laas 4.276,50 € des 2. Lebensjahres 6. Friedhof Luppa 3.990,50 € (Ruhezeit 20 Jahre) 750,00 € 7. Friedhof Ochsensaal 4.299,50 €
  9. 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 8. Friedhof Schmannewitz 3.846,00 €
  10. 2.1. für Sargbestattungen Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten;
  11. 2.1.1. Einzelstelle 850,00 € Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20
  12. 2.1.2. Doppelstelle 1.700,00 € Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre
  13. 2.2. für Urnenbeisetzungen
  14. 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 850,00 €

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 2 von 4 Jahrgang 2024 – Nr. 338 Dresden, 18. Dezember 2024

VII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihengrä- Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; ber Sargbestattung Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20

  1. 1. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 35,00 € Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre 4.595,00 €
  2. 2. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 40,00 € B. Verwaltungsgebühren 4.695,00 € 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Anlagen (z. B. Einfassungen) 57,80 € Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer VIII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihen- baulicher Maßnahmen 28,90 € gräber Urnenbestattung
  3. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
  4. 1. Friedhof Altoschatz 4.237,50 € für Gewerbetreibende 57,80 €
  5. 2. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 4.710,50 € 4. Zweitanfertigung von
  6. 3. Friedhof Calbitz 4.467,50 € Gebührenbescheiden etc. 9,65 €
  7. 4. Friedhof Canitz 4.347,50 € 5. Umschreibung von Nutzungsrechten 14,45 €
  8. 5. Friedhof Dahlen, Schweta 4.402,50 € 6. Ausstellung einer Graburkunde 9,65 €
  9. 6. Friedhof Gallschütz 4.610,50 € 7. Ermittlung der Wohnanschrift 43,35 €
  10. 7. Friedhof Luppa 4.286,00 € 8. Mahngebühren 14,45 €
  11. 8. Friedhof Sornzig 4.446,50 €
  12. 9. Friedhof Wermsdorf 4.558,50 € §8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre rechnet.

IX. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihen- §9 Öffentliche Bekanntmachungen gräber Partnerurnenbestattung (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen

  1. 1. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 5.030,50 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
  2. 2. Friedhof Canitz 5.107,50 € fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
  3. 3. Friedhof Dahlen 5.007,50 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
  4. 4. Friedhof Gallschütz 4.930,50 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
  5. 5. Friedhof Luppa 5.046,00 € hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
  6. 6. Friedhof Schweta 5.162,50 € (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 und ist erreichbar unter Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre www.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- X. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumrei- lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung so- hengräber Einzelurnenbestattung wie Internetseite der Kirchgemeinde unter www.kir- che-oschatzer-land.de. Ein Ausdruck der Friedhofs-
  7. 1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung Mügeln, Naundorf, Wermsdorf 4.347,50 € aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-
  8. 2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger Gallschütz, Lampertswalde 4.247,50 € zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstat-
  9. 3. Friedhof Ganzig 4.197,50 € tung der Auslagen kann verlangt werden.

Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Grabbetreuung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr f. 20 (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Ände-Jahre; Friedhofsunterhaltungsgebühr f. 20 Jahre rungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz-XI. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumrei- Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntma-hengräber Partnerurnenbestattung chung in Kraft.

  1. 1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, Mügeln, (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung Naundorf, Sornzig, Wermsdorf 5.107,50 € tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.07.2021
  2. 2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, außer Kraft. Gallschütz, Lampertswalde 5.007,50 €
  3. 3. Friedhof Ganzig 4.957,50 €

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 3 von 4 Jahrgang 2024 – Nr. 338 Dresden, 18. Dezember 2024

Oschatz, den 14.11.2024 Bestätigt

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land Leipzig, den 29.11.2024

Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens L. S. Regionalkirchenamt Chemnitz-Leipzig

Jochem Riese L. S. Vorsitzender Mitglied

i. A. Appel Sachbearbeiter

Reg.-Nr. 34021 / 2024-338 Seite 4 von 4

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großweitzschen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großweitzschen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Großweitzschen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Großweitzschen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Tarif Reihengrabstätte unterscheidet nicht zwischen Sarg- und Urnenbestattung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 430 € (Urne) bzw. 854 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Großweitzschen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Großweitzschen:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: