Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebu?hrenordnung fu?r die Friedhöfe
der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Oschatzer Land
vom 1. 1. 2025
In Kommune Cavertitz: Friedhof Bucha, Friedhof Cavertitz (Alt), Friedhof Cavertitz (Neu), Friedhof Lampertswalde, Friedhof
Olganitz, Friedhof Sörnewitz • In Kommune Dahlen: Friedhof Dahlen, Friedhof Großböhla, Friedhof Ochsensaal, Friedhof Schmanne-
witz • In Kommune Liebschu?tzberg: Friedhof Borna, Friedhof Ganzig, Friedhof Laas, Friedhof Leisnitz, Friedhof Liebschu?tz, Friedhof
Terpitz, Friedhof Wellerswalde, Friedhof Zaußwitz • In Kommune Wermsdorf: Friedhof Calbitz; Friedhof ColIm; Friedhof Lampersdorf,
Friedhof Liptitz, Friedhof Luppa, Friedhof Mahlis, Friedhof Malkwitz, Friedhof Wermsdorf • In Kommune Oschatz: Friedhof Altoschatz,
Friedhof Limbach, Friedhof Lonnewitz Friedhof Merkwitz, Friedhof Schmorkau, Friedhof Zöschau • In Kommune Mu?geln: Friedhof
Ablaß, Friedhof Altmu?geln, Friedhof Mu?geln, Friedhof Schweta, Friedhof Sornzig • In Kommune Naundorf: Friedhof Hohenwussen,
Friedhof Naundorf • In Kommune Jahnatal: Friedhof Kiebitz, Friedhof Schrebitz • In Kommune Leisnig: Friedhof Börtewitz •
In Kommune Großweitzschen: Friedhof Gallschu?tz • In Kommune Riesa. Friedhof Canitz
Der Kirchenvorstand der Kirchgemeinde Oschatzer Land hat in sei- Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
ner Sitzung vom 14.11.2024 aufgrund von§ 2 Absatz 2 in Verbin- (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber
dung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirch- werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
gemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO)
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
vom 13. April1983 (ABI. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fas-
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand
sung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das
durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfah-
(Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABI. 1995 S.
ren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstre-
A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver-
ckungsschuldner zu tragen.
bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche
Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- § 6 Stundung und Erlass von Gebühren
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverord- Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen
nung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABI. 2023 S. A 184) persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teil-
in der jeweils geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührenord- weise erlassen werden.
nung beschlossen:
§ 7 Gebührentarif
§ 1 Allgemeines A. Benutzungsgebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grab-
für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung
stätten (Nutzungsgebühr)
werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
1. Reihengrabstätten
§ 2 Gebührenschuldner
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebens-
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
jahres (Ruhezeit 10 Jahre) 375,00 €
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebens-
nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenba-
jahres (Ruhezeit 20 Jahre) 750,00 €
res Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
verlängert hat, 2.1 für Sargbestattungen
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung 2.1.1 Einzelstelle 850,00 €
durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die 2.1.2 Doppelstelle 1700,00 €
Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2.2 für Urnenbeisetzungen
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 2.2.1 Einzelstelle (je 2 Urnen) 850,00 €
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen In- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungs-
teresse sie vorgenommen wird, rechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 42,50 €
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung
durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 430,00 €
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 854,00 €
Die Gebührenschuld entsteht
3. Urnenbeisetzung 430,00 €
– für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen
4. Sarg-/Urnentrauerfeier ohne Bestattung
gebührenpflichtigen Leistung.
auf dem Friedhof 235,00 €
– für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebüh-
ren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nut-
III. Umbettungen, Ausbettungen
zungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Ver-
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
längerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
– für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der all-
– für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungs-
gemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (In-
handlung.
haber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erho-
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Ge- ben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt
bührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebe- 35,00 € pro Grablager auf Friedhöfen ohne Abfallentsorgung. Auf
nen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. Friedhöfen mit Abfallentsorgung beträgt die jährliche Friedhofsun-
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender terhaltungsgebühr 40,00 €. Auf Friedhöfen ohne öffentlichen Was-
seranschluss wird die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr um XI. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumreihengräber
2,50 € bei der Erstellung des Gebührenbescheides reduziert Partnerurnenbestattung
1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, Mügeln, Naundorf,
V. Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle bzw. Friedhofs- Sornzig, Wermsdorf 5107,50 €
kapelle 2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, Gallschütz,
1. Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen auf den Lampertswalde 5007,50 €
Friedhöfen Altmügeln, Schweta, Wermsdorf) 3. Friedhof Ganzig 4957,50 €
pro Benutzung 174,00 €
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu-
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter-
(FH Mügeln) 280,00 €
haltungsgebühr für 20 Jahre
3. Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen
auf den Friedhöfen Dahlen, Naundorf 50,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals
VI. Gebühren für Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) 57,80 €
1. Friedhof Altmügeln 4223,50 €
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals
2. Friedhof Altoschatz 4305,00 €
oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer
3. Friedhof Bucha 4250,50 €
baulicher Maßnahmen 28,90 €
4. Friedhof Cavertitz Neu 4037,00 €
3. Erstellung einer Berechtigungskarte für
5. Friedhof Laas 4276,50 €
Gewerbetreibende 57,80 €
6. Friedhof Luppa 3990,50 €
4. Zweitanfertigung von Gebührenbescheiden etc. 9,65 €
7. Friedhof Ochsensaal 4299,50 €
5. Umschreibung von Nutzungsrechten 14,45 €
8. Friedhof Schmannewitz 3846,00 €
6. Ausstellung einer Graburkunde 9,65€
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu- 7. Ermittlung der Wohnanschrift 43,35 €
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter- 8. Mahngebühren 14,45 €
haltungsgebühr für 20 Jahre
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
VII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihengräber Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebüh-
Sargbestattung rentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach
1. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 35,00 € 4595,00 € dem jeweiligen Aufwand be rechnet.
2. Alle Friedhöfe mit jährlicher FUG 40,00 € 4695,00 €
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu-
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderun-
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter-
gen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekannt-
haltungsgebühr für 20 Jahre
machung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2025 im Fried-
VIII. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihengräber
hofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofs-
Urnenbestattung
anzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich
1. Friedhof Altoschatz 4237,50 €
elektronisch.
2. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 4710,50 €
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth.
3. Friedhof Calbitz 4467,50 €
Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter
4. Friedhof Canitz 4347,50 €
www.evlks.de/friedhofsanzeiger
5. Friedhof Dahlen, Schweta 4402,50 €
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich ge-
6. Friedhof Gallschütz 4610,50 €
macht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung so wie Internetseite
7. Friedhof Luppa 4286,00 €
der Kirchgemeinde unter www.kirche-oschatzer-land.de. Ein
8. Friedhof Sornzig 4446,50 €
Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen
9. Friedhof Wermsdorf 4558,50 €
Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskir-
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu- che Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfü-
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter- gung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann
haltungsgebühr für 20 Jahre verlangt werden.
IX. Gebühren für einheitlich gepflegte Reihengräber § 10 lnkrafttreten, Außerkrafttreten
Partnerurnenbestattung (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten
1. Friedhof Börtewitz, Kiebitz, Schrebitz 5030,50 € jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkir-
2. Friedhof Canitz 5107,50 € chenamt Chemnitz-Leipzig am Tage nach der öffentlichen Be-
3. Friedhof Dahlen 5007,50 € kanntmachung in Kraft.
4. Friedhof Gallschütz 4930,50 € (2) Mit lnkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Fried-
5. Friedhof Luppa 5046,00 € hofsgebührenordnung vom 22.07.2021 außer Kraft.
6. Friedhof Schweta 5162,50 €
Oschatz, den 14.11.2024
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu-
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter-
haltungsgebühr für 20 Jahre
X. Gebühren für einheitlich gepflegte Baumreihengräber
Einzelurnenbestattung
1. Friedhof Ablaß, Altmügeln, Mügeln, Naundorf,
Wermsdorf 4347,50 €
2. Friedhof Borna, Calbitz, Collm, Gallschütz,
Lampertswalde 4247,50 €
3. Friedhof Ganzig 4197,50 €
Die Gebühr setzt sich zusammen aus: Anlagekosten; Grabbetreu-
ung; Grabmal; Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre; Friedhofsunter-
haltungsgebühr für 20 Jahre