📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.01.2023 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft seit 01.02.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leichlingen (Rheinland) für die Kommunalfriedhöfe Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden vom 12.01.2023
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden S.1 von 5
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE KOMMUNALFRIEDHÖFE DER STADT LEICHLINGEN AM KELLERHANSBERG UND LEICHLINGEN-WITZHELDEN (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG) vom 12.01.2023
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV. NRW. S. 228), sowie der Friedhofsordnung für die Kommunalfriedhöfe in Leichlingen, Am Kellerhansberg, und Leichlingen-Witzhelden hat der Rat der Blütenstadt Leichlingen (Rheinland) in seiner Sitzung am 12.01.2023 folgende Gebührensatzung für die Kommunalfriedhöfe in Leichlingen, Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden beschlossen:
§ 1 Gebührensätze
(1) Für die Bestattung, den Erwerb von Nutzungs-/ Verfügungsrechten und anderen Leistungen der Stadt Leichlingen im Hinblick auf die auf dem Stadtgebiet befindlichen Friedhöfe werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. (2) In obigen Gebührensätzen sind folgende Leistungen der Stadt enthalten: Ausschaufeln des Grabes Benutzung des Sargwagens Schließen und Hügeln des Grabes einschl. der üblichen Grabausschmückung Aufsetzen des Grabhügels trapezförmig auf ca. 30 cm Höhe Gestellung von Wasser Reinigung der Gebäude Entsorgung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, Pflanzen, Papier, Kunststoff usw.) Unterhaltung der Wege- und Grünflächen der Friedhöfe und dergleichen. Nicht eingeschlossen sind die Ausschmückung der Friedhofshalle sowie die Gestellung der Träger. (3) Eine Beschaffung der Liege- und Verschlussplatten inklusive Gravur ist durch den Nutzungsberechtigten ausgeschlossen.
§ 2 Ausgleichgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das Wahlgrab/Urnenwahlgrab die Ausgleichsgebühr sofort zu entrichten.
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden S.2 von 5
Sie ist nach Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig zu berechnen.
§ 3 Gebühren für Leichenumbettungen und Ausgrabungen
Die Ausgrabung von Leichen wird nach Aufwand abgerechnet. Sofern die Leiche innerhalb des Friedhofes umgebettet wird, kommt hierzu der Betrag für die Wiederbestattung.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
Bei einem Verzicht auf Wahlgräber erfolgen im Allgemeinen keine Rückzahlungen. Ausnahmen sind bei Bedürftigkeit in besonderen Fällen auf Antrag zulässig. Die Gebühren werden per Bescheid erhoben und innerhalb 1 Monats nach Zugang des Bescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 06.03.2018 außer Kraft.
Leichlingen, den 12.01.2023
gez. Frank Steffes Bürgermeister
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden S.3 von 5
Bekanntmachungsanordnung Es wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Satzung mit dem Ratsbeschluss vom 12.01.2023 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Ortsrecht (BekanntmachungsVO NRW) verfahren worden ist. Die Bekanntmachung der Satzung wird hiermit angeordnet. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen diese Satzung nach Ablauf eines halben Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Leichlingen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Leichlingen, den 31.01.2023
gez. Frank Steffes Bürgermeister
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden S.4 von 5
Anlage 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Bestattungsgebühren
a) Erwachsenenbestattung
b) Kinderbestattung
c) Urnenbestattung
d) Rasenreihengrabbestattung Erde Mit Liegeplatte und Beschriftung (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich)
e) Rasenreihengrabbestattung Urne Mit Liegeplatte und Beschriftung (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich)
f) anonyme Erdbestattung
g) Bestattungskosten Kolumbarium bei Erstbestattung Bestattung inklusiv Verschlussplatte und Gravur (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich) bei Zweitbestattung Bestattung inklusiv Gravur (Leistung nur als Gesamtpaket erhältlich)
II. Nutzungs-/Verfügungsrechte
a) Wahlgrab für 30 Jahre pro Stelle
b) Urnengrab für 20 Jahre
c) Erwachsenen-Reihengrab für 30 Jahre
d) Kinder-Reihengrab für 25 Jahre
e) anonymes Reihengrab für 30 Jahre
f) anonymes Urnenreihengrab für 20 Jahre
g) Rasenreihengrab Erde für 30 Jahre
h) Rasenreihengrab Urne für 20 Jahre
i) Urnennische im Kolumbarium für 20 Jahre
III. Leistungen im Einzelfall
a) Nutzung der Friedhofskapelle (Trauerfeier)
1.360,00 € 865,00 € 755,00 € 1.654,60 €
1.049,60 €
1.020,00 €
1.075,24 €
761,08 €
1.160,00 € 660,00 € 825,00 € 615,00 € 825,00 € 440,00 € 990,00 € 550,00 € 1.280,00 €
250,00 €
Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Leichlingen Am Kellerhansberg und Leichlingen-Witzhelden S.5 von 5
IV. Aus- und Umbettungen
V. Grabmalgenehmigungsgebühr
a) Verwaltungsgebühr
b) Standsicherungsprüfung
c) Grabkreuze aus Holz bis 1,20 m Höhe auf Reihengräbern
VI. Verlängerung
a) Wahlgrab
b) Urnenwahlgrab
c) Kolumbarium (bei Zweitbestattung)
d) Verwaltungsgebühr
VII. Gebühr für die Rückgabe von Nutzungsrechten (möglich nach mindestens Ablauf der Hälfte der jeweiligen Ruhezeit) Für die Mäh-, Laubfege- und sonstige Unterhaltungsarbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist für eine
a) Erdgrab-/ Kindergrabstätte pro Stelle
b) Urnengrabstätte
c) Verwaltungsgebühr
Nach Aufwand
32,00 € 0,89 €/Jahr gebührenfrei
38,67 €/Jahr 33,00 €/Jahr 64,00 €/Jahr 32,00 €
57,00 €/Jahr 41,00 €/Jahr 32,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 06.03.2018 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.04.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen (Rheinland) vom 06.03.2018
Ortsrecht
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT LEICHLINGEN vom 06.03.2018
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck 3
§ 3 Bestattungsbezirke 3
§ 4 Schließung und Entwidmung 4
II. Ordnungsvorschriften 4
§ 5 Öffnungszeiten 4
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 5
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 6
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit 7
§ 9 Särge und Urnen 7
§ 10 Ausheben der Gräber 7
§ 11 Ruhezeit 8
§ 12 Umbettungen 8
IV. Grabstätten 9
§ 13 Allgemeines und Nutzungsrechte 9
§ 14 Reihengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten 9
§ 15 Wahlgrabstätten 10
§ 16 Urnengrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten 11
§ 17 Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber 12
§ 18 Anonyme Urnenreihengräber und anonyme Reihengräber 12
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.1 von 22 Ortsrecht
V. Gestaltung der Grabstätten 13
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 13
§ 20 Allgemeine Vorschriften für Grabmale und Einfassungen 13
VI. Grabmale und bauliche Anlagen 13
§ 21 Gestaltungsvorschriften 13
§ 22 Zustimmungserfordernis 15
§ 23 Anlieferung 16
§ 24 Fundamentierung und Befestigung 16
§ 25 Unterhaltung 16
§ 26 Entfernung 17
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 17
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung 17
§ 28 Gestaltungsvorschriften von Grabstätten 18
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege 19
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern 19
§ 30 Benutzung der Leichenhalle 19
§ 31 Trauerfeier 19
IX. Schlussvorschriften 20
§ 32 Alte Rechte 20
§ 33 Haftung 20
§ 34 Gebühren 20
§ 35 Ordnungswidrigkeiten 21
§ 36 Inkrafttreten 21
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.2 von 22 Ortsrecht
Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV NW S. 96), hat der Rat der Stadt Leichlingen in seiner Sitzung am 29.03.2007 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Leichlingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Am Kellerhansberg
b) Friedhof Leichlingen-Witzhelden
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Leichlingen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leichlingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Leichlingen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Am Kellerhansberg Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straße und Flurstücke begrenzt wird:
- im Norden durch die Straße „Am Kellerhansberg“
- im Osten durch die in der Flur 65 liegenden Flurstücke 468, 471,470, 731, 732,
733, 734, 735, 736, 737, 738, 309, 743 und 310
- im Süden durch die in der Flur 69 liegenden Flurstücke 6, 81, 146, 147, 90, 91,
156, 128
- im Westen durch die in der Flur 69 liegenden Flurstücke 12, 10, 89, 88 und 87
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Leichlingen-Witzhelden Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen und Flurstücke begrenzt wird:
- im Norden durch die in der Flur 16 liegenden Flurstücke 9 und 6
- im Osten durch die in der Flur 16 liegenden Flurstücke 361, 360, 358, 386
- im Süden durch die Straße „Friedhofsweg“
- im Westen durch die „Solinger Straße“ und die in der Flur 6 liegenden Flurstücke
725, 727, 62
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.3 von 22 Ortsrecht
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer anonymen Grabstätte und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen aus-geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.4 von 22 Ortsrecht
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Sie weist an den Eingängen bzw. auf den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen darauf hin. (3) Generelle Informationen zu den Friedhöfen befinden sich jeweils an den Haupteingängen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) sportliche Aktivitäten jeglicher Art auszuüben (z.B. Joggen oder Skaten),
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder Gifte und Schadstoffe anzuwenden
j) zu lärmen oder zu lagern,
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden. Als generell genehmigt gelten Veranstaltungen an den Ehrenfriedhöfen (Volkstrauertag und Gedenkfeiern am Totensonntag). (6) Personen die gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen, kann der Aufenthalt auf den kommunalen Friedhöfen und in deren Trauerhallen untersagt werden.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.5 von 22 Ortsrecht
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:30 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den bei ihren Arbeiten anfallenden Abfall abzufahren und einer Entsorgung zuzuführen oder selbst zu entsorgen. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.6 von 22 Ortsrecht
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Bestattern und den Angehörigen des Verstorbenen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben sowie Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,20 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Nach Hygiene-Richtlinien für NRW muss die Grabtiefe grundsätzlich mindestens 1,80 m betragen. Die Tiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges muss mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.7 von 22 Ortsrecht
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Pflanzen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Für Umbettungen die in den ersten 2 Jahren der Ruhefrist erfolgen, ist vor der Ausführung eine Unbedenklichkeitsbestätigung der zuständigen Gesundheits-und Ordnungsbehörde vorzulegen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Umbettungen können ausschließlich aus Wahl- oder Reihengräbern vorgenommen werden. Bei anonymen Sarg- oder Urnenbestattungen ist eine Umbettung nicht erlaubt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (6) Alle Umbettungen werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (10) Umbettungen aus anderen Friedhöfen in einen der Kommunalfriedhöfe der Stadt Leichlingen sind keine Umbettungen im Sinne dieser Satzung, sondern unterliegen der
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.8 von 22 Ortsrecht
entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Erd- und Urnenbestattungen. Bisherige Ruhezeiten werden angerechnet, Nutzungszeiten dagegen nicht.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Reihengrabstätten für Kinder
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Rasenreihengräber
f) Urnenrasenreihengräber
g) anonyme Urnenreihengrabstätten,
h) anonyme Reihengrabstätten
i) Kolumbarien (3) Nutzungsrechte entstehen erst nach Zahlung der fälligen Gebühren. Bei der Vergabe der Nutzungszeit ist die jeweilige Ruhezeit zu beachten. Diese beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre und bei Urnenbestattungen 20 Jahre. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht ist frühestens nach Ablauf der Hälfte der Ruhezeit und nur gegen Bezahlung einer Gebühr möglich. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Der Nutzungsberechtigte wird 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts einmalig unter der letztbekannten Adresse angeschrieben und ist danach verpflichtet, sich bei Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu melden und seine Wünsche hinsichtlich des weiteren Verfahrens in Bezug auf das an der Grabstätte bestehenden Nutzungsrechtes (Abgabe oder Verlängerung) mitzuteilen. Jegliche Adressänderung des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Reihengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.9 von 22 Ortsrecht
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich zu machen. (5) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt, die Bestattungen werden der Reihe nach in nicht näher gekennzeichneten Gräbern vorgenommen. (6) Die anonyme Bestattung erfolgt ausschließlich ohne Angehörige. Diese bekommen auf Wunsch nachträglich das anonyme Grabfeld in dem die Bestattung erfolgt ist gezeigt. (7) Die Gestaltung und Pflege des anonymen Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel nach Ablauf der Ruhezeit wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) In einem Einfachgrab kann eine Leiche und oder bis zu 6 Urnen bestattet werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dieses zulassen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Graburkunde. (6) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann ohne Bestattung mindestens 5 und höchstens 30 Jahre verlängert werden.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.10 von 22 Ortsrecht
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Wird beim Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Es besteht bei Rückgabe vor Ablauf der Nutzungszeit kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (12) Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Urnengrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
c) Kolumbarien
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.11 von 22 Ortsrecht
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen. zu a) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. zu b) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Gräber sind nicht näher gekennzeichnet. Die Bestattung in anonymen Urnengrabstätten erfolgt grundsätzlich ohne Angehörige. Diese bekommen auf Wunsch nachträglich das anonyme Urnenfeld genannt in dem die Bestattung erfolgt ist. Die Gestaltung und Pflege des anonymen Urnenfeldes obliegt der Friedhofsverwaltung. zu c) Kolumbarien sind Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Nischen zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen. Die Belegung der Urnennischen erfolgt: Von oben nach unten Von rechts nach links Stelenweise (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber
Auf dem Friedhof Am Kellerhansberg werden Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber, auf dem Friedhof Witzhelden Urnenrasenreihengräber zur Verfügung gestellt. (1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen ab dem Vollendeten 5. Lebensjahr die der Reihe nach belegt werden. (2) Urnenrasenreihengräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen die der Reihe nach belegt werden. (3) Die Gräber sind mit vorgeschriebenen Liegeplatten 30x40 versehen, welche die persönlichen Daten des Verstorbenen tragen. Zusätzliche Ausstattungen wie z.B. Grablampen, Bepflanzungen ect. sind nicht zulässig. (4) Die Rasenreihengräber und Urnenrasenreihengräber werden von der Stadt Leichlingen als Rasenfläche gestaltet, eingesät und gemäht.
§ 18 Anonyme Urnenreihengräber und anonyme Reihengräber
Auf dem Friedhof Am Kellerhansberg werden anonyme erdgräber und anonyme Urnengräber zur Verfügung gestellt.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.12 von 22 Ortsrecht
(1) Anonyme Reihen- und anonyme Urnengräber werden als Rasenfläche angelegt (2) Die Bestattungen werden der Reihe nach in nicht näher gekennzeichneten Gräbern vorgenommen. (3) Die anonyme Bestattung erfolgt grundsätzlich ohne die Angehörigen. Diese bekommen auf Wunsch nachträglich das anonyme Grab- bzw. Urnenfeld genannt in dem die Bestattung erfolgt ist. (4) Die Gestaltung und Pflege der anonymen Felder obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Eine Bepflanzung ist so vorzunehmen, dass eine Bestattung im Nachbargrab ungehindert stattfinden kann. Bäume und Sträucher sind nur bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig und müssen in ausreichendem Abstand von der Grabeinfassung gepflanzt sein.
§ 20 Allgemeine Vorschriften für Grabmale und Einfassungen
(1) Grabmäler und Einfassungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Lage auf der Grabstätte und vom Material her so beschaffen sein, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen. (2) Grabeinfassungen sind nur auf Teilen des Friedhofes Witzhelden zulässig. Auf dem Friedhof Am Kellerhansberg und dem neueren Teil des Friedhofs Witzhelden sind zur Grabeinfassung ausschließlich Grauwacke-Bordsteine 6/8, 20-25 vorgeschrieben. Eine Beschriftung von Einfassungen und Trittplatten ist unzulässig. (3) Abs. 1 gilt gleichermaßen für das Aufbringen von Bildern, Schriften und sonstigen Zeichen. Die Darstellung Verstorbener ist nur im Porträtformat der Größe 9x13 cm gestattet. (4) Das Errichten von Holzgrabkreuzen bis zu einer Höhe von 1,20m ist genehmigungsfrei. (5) Vor dem Aufstellen von Holzgrabkreuzen die höher sind als 1,20 m ist eine Genehmigung einzuholen. (6) Firmenbezeichnungen der Hersteller dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmalen und Liegeplatten angebracht sein.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.13 von 22 Ortsrecht
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes Metall verwendet werden. Auf dem Friedhof Am Kellerhansberg sind nur Natursteine und Holz zugelassen.
b) Der Werkstoff muss wetterbeständig sein
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Nicht zugelassen sind: aa) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als zum Denkmal selbst verwendet wird. bb) Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen cc) Grabmale und Einfassungen aus Zementmasse dd) Terrazzo oder schwarzer Kunststein ee) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck ff) ölfarbener Anstrich auf Steingrabmalen gg) Inschriften die der Weihe des Ortes nicht entsprechen hh) Glas oder Emailleplatten
- 6. Die Verwendung von folgenden Werkstoffen ist nicht gestattet. aa) Schwedisch Neugrün bb) dunkler Blauberg cc) deutscher dunkler Syenit (Nixdörfer, Odenwälder, Spremberger)
- 7. Auf dem Friedhof „Am Kellerhansberg“ ist die Verwendung grellweißer Werkstoffe in spiegelnder, polierter Bearbeitung nicht zugelassen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;
- b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;
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c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m;
- 3. Grababdeckungen mit einer maximalen Größe von 0,80 x 1,00 m. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.15 von 22 Ortsrecht
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der >Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.
§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet,
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.16 von 22 Ortsrecht
diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten räumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Eine Bepflanzung von Rasen- und Urnenrasen- gräbern ist nicht zulässig.
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Auf dem Friedhof Witzhelden ist das Abdecken der Grabfläche mit Kies bis zu einer Korngröße von ø 32mm erlaubt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Nach Ende der Nutzungszeit ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten abzuräumen. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2008 für Absatz 9
§ 28 Gestaltungsvorschriften von Grabstätten
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen. (2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern die höher als 1,00 m werden,
b) das Einfassen der Grabstätte mit hohen Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
e) auf dem Friedhof Am Kellerhansberg das Abdecken der Grabfläche mit Kies oder ähnlichen Materialien (3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerhalle dient allein der Abhaltung von Trauerfeiern. Wird von den Hinterbliebenen im Rahmen einer Beerdigung oder einem anderem zweckentsprechenden Anlass die Nutzung der Trauerhalle gewünscht, ist dies im Rahmen der Absprache mit der Friedhofsverwaltung anzugeben.
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(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 33 Haftung
Die Stadt Leichlingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 Gebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Leichlingen und ihren Bestattungseinrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leichlingen zu entrichten. (2) Für die Erteilung von Genehmigungen zur Erstellung von Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen sind gesonderte Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leichlingen zu entrichten.
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§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
g) entgegen § 23 Abs. (1) und (3), § 27 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 25 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung am 01.04.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.04.2007 außer Kraft.
Leichlingen, den 05.03.2018
gez. Frank Steffes Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
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b) Die Satzung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Leichlingen, den 05.03.2018
gez. Frank Steffes Bürgermeister
Friedhofssatzung der Stadt Leichlingen S.22 von 22
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