Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 10.12.2014 · Friedhofssatzung: 10.12.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.796,00 € für Verstorbene über 5 Jahre / 30 Jahre |
| Sargwahlgrab | 2.571,00 € Wahlgrab (30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 2.162,00 € Urnenwahlgrab (20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1.079,00 € anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.423,00 € / 704,00 € als 'Herstellung eines Grabes' (Sarg) bzw. 'Beisetzung einer Urne' ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 432,00 € Benutzung der Leichenhalle für die Trauerfeier |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Ortsrecht der Gemeinde Odenthal
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Gebührensatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Odenthal vom 30.09.1977 in der Fassung der 18. Änderungssatzung vom 10.12.2014
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1, Satz 2, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NW S. 386) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NW S. 386) in Verbindung mit der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Odenthal vom 30.09.1977 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Odenthal in seiner Sitzung am 17.12.2003, 11.12.2007, 15.12.2009, 15.12.2010, 13.12.2011, 12.12.2012 und 10.12.2014 folgende Gebührensatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Odenthal beschlossen:
§ 1
- 1. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem
- a) Wahlgrab (30 Jahre) 2.571,00 €
- b) Urnenwahlgrab (20 Jahre) 2.162,00 €
- c) Urnenwahlgrab in der Urnenwand (20 Jahre) 2.470,00 €
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes eines Grabes auf dem Friedhof Altenberg, Hangteil ab Feld 5 aufwärts, reduziert sich die Gebühr zu a) um 50 %.
- 2. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu
- a) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab 1.714,00 € auf die Dauer von 20 Jahren
- b) für ein Urnenwahlgrab auf die Dauer von 20 Jahren 2.162,00 €
- c) für ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand auf die Dauer von 20 Jahren 2.470,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes auf dem Friedhof Altenberg, Hangteil ab Feld 5 aufwärts, reduziert sich die Gebühr zu a) um 50 %.
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes auf einen Zeitraum, der weniger als 20 Jahre beträgt
- für ein Wahlgrab pro Jahr 1/30 der Gebühr zu 1.a)
- für ein Urnenwahlgrab pro Jahr 1/20 der Gebühr zu 1b und c)
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes auf dem Friedhof Altenberg, Hangteil ab Feld 5 aufwärts, auf einen Zeitraum, der weniger als 20 Jahre beträgt, beläuft sich die Gebühr für ein Wahlgrab pro Jahr 1/60 der Gebühr zu 1a).
- 3. Für die Bereitstellung eines Reihengrabes
- a) auf die Dauer von 30 Jahren für Verstorbene unter
Friedhofsgebührensatzung
Stand: 01.01.2015
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Ortsrecht der Gemeinde Odenthal
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| 5 Jahren | 266,00 € |
|---|---|
| b) auf die Dauer von 30 Jahren für Verstorbene über 5 Jahre | 1.796,00 € |
| 4. Für die Bereitstellung | |
| a) eines anonymen Urnengrabes | 1.079,00 € |
| b) eines pflegefreien Urnengrabes | 1.079,00 € |
| 5. Für die Herstellung eines Grabes | |
| a) für Kinder unter 5 Jahren | 704,00 € |
| b) für Personen über 5 Jahren | |
| - bei Normalgröße des Sarges - | 1.423,00 € |
| c) für Personen über 5 Jahren | |
| - bei Übergröße des Sarges - | 1.623,00 € |
| d) für die Beisetzung einer Urne | 704,00 € |
| e) für die Beisetzung einer Urne in der Urnenwand | 395,00 € |
| 6. A Für das Ausbetten einer Leiche bei Verstorbenen, die ein Lebensalter von mehr als 5 Jahren erreicht haben | |
| a) bis 10 Jahre nach der Beerdigung | 1.990,00 € |
| b) über 10 Jahre bis 30 Jahre nach der Beerdigung | 1.858,00 € |
| c) über 30 Jahre nach der Beerdigung | 1.459,00 € |
| B Für das Ausbetten einer Leiche bei Verstorbenen, die ein Lebensalter bis zu 5 Jahren erreicht haben bis zu | |
| a) 10 Jahre nach der Beerdigung | 810,00 € |
| b) über 10 Jahre bis 30 Jahre nach der Beerdigung | 836,00 € |
| c) über 30 Jahre nach der Beerdigung | 465,00 € |
| C Für das Ausbetten einer Aschenurne | 451,00 € |
| 7. A Für das Umbetten einer Leiche innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe bei Verstorbenen, die ein Lebensalter von mehr als 5 Jahren erreicht haben | |
| a) bis 10 Jahre nach der Beerdigung | 3.185,00 € |
| b) über 10 Jahre bis 30 Jahre nach der Beerdigung | 3.052,00 € |
| c) über 30 Jahre nach der Beerdigung | 2.787,00 € |
| B Für das Umbetten einer Leiche innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe bei Verstorbenen, die ein Lebensalter bis zu 5 Jahren erreicht haben | |
| a) bis zu 10 Jahre nach der Beerdigung | 1.459,00 € |
| b) über 10 Jahre bis 30 Jahre nach der Beerdigung | 1.592,00 € |
| c) über 30 Jahre nach der Beerdigung | 1.327,00 € |
Friedhofsgebührensatzung
Stand: 01.01.2015
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Ortsrecht der Gemeinde Odenthal
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| C Für das Umbetten einer Aschenurne | 451,00 € |
|---|---|
| 8. Für die Genehmigung | |
| a) zur Errichtung und die Überwachung der Ausführung von Grabmälern und deren Abnahme | 224,00 € |
| b) von Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen und deren Abnahme | 224,00 € |
| 9. Benutzung der Leichenhalle | |
| a) für die Unterbringung in der Leichenhalle je Tag (Tag der Einlieferung und der Beerdigung gelten als ein Tag) | 42,00 € |
| b) für die Trauerfeier | 432,00 € |
| 11. Für die Räumung einer Grabstätte durch die Gemeinde Odenthal: | |
| a) pro Einzelgrabstelle bei einem Erdgrab (Sarggräber) | 500,00 € |
| b) bei einem Doppelgrab | 1.000,00 € |
| c) bei Mehrfachgrabstätten entsprechend | |
| d) pro Urnenwahlgrab | 250,00 € |
| Die Gebühr ist vor Beginn der Räumarbeiten fällig und zahlbar. | |
| 12. Jährliche Pflegegebühren: | |
| a) für ein Einzelgrab | 50,00 € |
| b) für ein Doppelgrab | 100,00 € |
| c) für ein Mehrfachgrab entsprechend | |
| d) für ein Urnengrab | 25,00 € |
| Die Gebühr ist für die gesamte Restlaufzeit vorab in einer Summe zu zahlen. Die Gebühr ist für jeweils volle Jahre zu leisten. | |
| 13. Entsorgung von Abraum, pauschal | 219,50 € |
§ 2
Schuldner der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle oder derjenige, auf dessen Veranlassung Leistungen vorgenommen wurden. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Sämtliche Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 5
Friedhofsgebührensatzung
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Ortsrecht der Gemeinde Odenthal
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) gegeben. Durch die Einlegung der Rechtsmittel wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
§ 6
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit können die in § 1 unter Ziffern 3, 4, 8, 9 und 10 bezeichneten Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7
Diese Gebührensatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Friedhöfe der Gemeinde Odenthal vom 20.12.1971 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 04.12.1975 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Odenthal, den 30.09.1977
Diese Satzung wurde am 07.10.1977 im Kölner Stadtanzeiger und der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 07.10.1977 in Kraft.
Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln bzw. Bekanntmachungsanordnungen verzichtet. Die Erstpräambel wurde um die jeweiligen Beschlusstermine ergänzt. Der Satzungstext wurde unter Berücksichtigung aller bisher vorgenommenen Veränderungen wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist nur die in den Bekanntmachungsorganen (z.Z. Amtsblatt "Das Rathaus") wiedergegebene Fassung der Satzung bzw. Änderungssatzung.
Die 1. Änderungssatzung vom 18.12.1980 wurde am 29.12.1980 im Kölner Stadtanzeiger und der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1981 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 25.07.1983 wurde am 29.07.1983 im Kölner Stadtanzeiger und am 04.08.1983 in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1984 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung vom 17.12.1986 wurde am 23.12.1986 im Kölner Stadtanzeiger und der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1987 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung vom 16.12.1988 wurde am 23.12.1988 im Kölner Stadtanzeiger und der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1989 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung vom 21.12.1989 wurde am 31.12.1989 im Kölner Stadtanzeiger und am 30.12.1989 in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1989 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung vom 13.12.1990 wurde am 21.12.1990 im Kölner Stadtanzeiger und
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der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht und ist ab dem 01.01.1991 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung vom 18.12.1996 wurde am 19.12.1996 im Amtsblatt Nr. 2 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.1997 in Kraft.
Die 8. Änderungssatzung vom 17.12.1997 wurde am 18.12.1997 im Amtsblatt Nr. 8 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.1998 in Kraft.
Die 9. Änderungssatzung vom 17.12.1998 wurde am 17.12.1998 im Amtsblatt Nr. 14 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.1999 in Kraft.
Die 10. Änderungssatzung vom 14.12.1999 wurde am 16.12.1999 im Amtsblatt Nr. 20 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2000 in Kraft.
Die 11. Änderungssatzung vom 12.12.2001 wurde am 12.12.2001 im Amtsblatt Nr. 32 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2002 in Kraft.
Die 12. Änderungssatzung vom 17.12.2003 wurde am 19.12.2003 im Amtsblatt Nr. 44 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft.
Die 13. Änderungssatzung vom 12.12.2007 wurde am 14.12.2007 im Amtsblatt Nr. 72 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2008 in Kraft.
Die 14. Änderungssatzung vom 16.12.2009 wurde am 29.01.2010 im Amtsblatt Nr. 85 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2010 in Kraft.
Die 15. Änderungssatzung vom 15.12.2010 wurde am 17.12.2010 im Amtsblatt Nr. 90 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2011 in Kraft.
Die 16. Änderungssatzung vom 13.12.2011 wurde am 16.12.2011 im Amtsblatt Nr. 95 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.
Die 17. Änderungssatzung vom 12.12.2012 wurde am 21.12.2012 im Amtsblatt Nr. 99 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2013 in Kraft.
Die 18. Änderungssatzung vom 10.12.2014 wurde am 18.12.2014 im Amtsblatt Nr. 108 „Das Rathaus“ veröffentlicht und tritt ab dem 01.01.2015 in Kraft.
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