📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2003 (VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023, in Kraft ab 01.12.2023) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach (Fassung der VI. Nachtragssatzung, Stand 2023)
Gebührensatzung für Friedhöfe
73.2
Gebührensatzung
für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) und der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach (Friedhofssatzung) vom 16.12.2003 hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung vom 16.12.2003, 09.12.2004, 13.12.2005, 14.12.2010, 17.12.2013, 18.02.2020 und 05.09.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und für die Leistungen der Stadt Bergisch Gladbach werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist neben dem Bestattungspflichtigen derjenige verpflichtet, der an Nutzungsrecht an Grabstätten erworben hat, die Bestattungseinrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen hat. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist ferner derjenige verpflichtet, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren werden 30 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Im Falle des Wiedererwerbs eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden die Gebühren 30 Tage nach Beginn des Verlängerungszeitraumes fällig. (2) Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gesamtgebühr bei Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten.
§ 4
Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gebühren
Für Stundung, Niederschlag und Erlaß der Gebühren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Gebührensatzung für Friedhöfe
73.2
§ 5
Höhe der Gebühren
- 1. Erwerb von Nutzungsrechten:
- 1.1. An Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
- 1.1.1. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
- 1.1.1.1. je Stelle im Erdgrab 2.760,00 €
- 1.1.1.2. je Stelle in der Grabkammer 1.380,00 €
- 1.1.2. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte 1.380,00 €
- 1.1.3. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte:
- 1.1.3.1. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr ganz oder anteilig für den Zeitraum des Wiedererwerbs wie bei Gebührenziffer 1.1.1.1. bzw. 1.1.1.2. zu zahlen.
- 1.1.3.2. Während der Ruhezeiten ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht wiedererworben wird, 1/30 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach der Ziffer 1.1.1.1. bzw. 1/15 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach Ziffer 1.1.1.2. zu zahlen.
- 1.1.4. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte:
- 1.1.4.1. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr ganz oder anteilig für den Zeitraum des Wiedererwerbs wie bei Gebührenziffer 1.1.2. zu zahlen.
- 1.1.4.2. Während der Ruhezeiten ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht wiedererworben wird, 1/15 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach der Ziffer 1.1.2. zu zahlen
- 1.2. An Reihengrabstätten
- 1.2.1. Bereitstellung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 €
- 1.2.2. Bereitstellung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1.2.2.1. im Erdgrab 2.100,00 €
- 1.2.2.2. in der Grabkammer 1.260,00 €
- 1.2.3. Bereitstellung einer Urnen - Reihengrabstätte 525,00 €
Gebührensatzung für Friedhöfe
73.2
- 1.2.4. Bereitstellung einer Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten 1,00 €
In den Fällen der Ziff. 1.2.4 ist auf die Erhebung der Gebühren für das Grab und die Grabbereitung zu verzichten, wenn die Eltern des verstorbenen Kindes den Nachweis des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch) erbringen.
- 1.3. Bereitstellung eines anonymen Urnengrabes 525,00 €
- 1.4. Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich 705,00 €
- 1.5. Beisetzung am Familienbaum (bis zu 4 Aschen je Baum) 2.820,00 €
2. Bestattung (Grabbereitung):
- 2.1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
- 2.2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 2.2.1. Wahlgrabstätten
- 2.2.1.1. im Erdgrab 650,00 €
- 2.2.1.2. in der Grabkammer 450,00 €
- 2.2.2. Reihengrabstätten
- 2.2.2.1. im Erdgrab 475,00 €
- 2.2.2.2. in der Grabkammer 450,00 €
- 2.2.3. Urnengrabstätten
- 2.2.3.1. im Wahlgrab 260,00 €
- 2.2.3.2. im Reihengrab 210,00 €
- 2.2.4.1. anonymes Urnengrab 210,00 €
- 2.2.4.2. Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich 260,00 €
- 2.2.5. Tot- und Fehlgeburten 1,00 €
3. Benutzung der Trauerhalle:
- 3.1. Für die Unterbringung einer Leiche pro Tag in der Sargeinstellung (Tag der Einlieferung und der Beerdigung gelten als ein Tag) 45,00 €
- 3.2. Nutzung der Halle für die Trauerfeier 210,00 €
- 3.3. Nutzung des Unterstandes Begräbniswald für die Trauerfeier 90,00 €
4. Ausbettung
- 4.1. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.960,00 €
- 4.2. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.079,00 €
- 4.3. Urnen 786,00 €
Gebührensatzung für Friedhöfe
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- 5. Pflegekosten
| 5.1. | Reihenkammergrab ohne Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen | 620,00 € |
|---|---|---|
| 5.2. | Reihenkammergrab mit Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen | 311,00 € |
| 5.3. | Einsäen mit Rasen und nachfolgende Pflege eines Erd- oder Kammergrabes bis zum Ablauf der Ruhezeit Pro Jahr pro Stelle | 125,00 € |
- 6. Grababräumungen einschl. Entsorgungspauschale
| 6.1. | Grababräumung Reihengräber (im Vorhinein) | 311,00 € |
|---|---|---|
| 6.2. | Grababräumung Erdwahl-Einzelgrab | 1.156,00 € |
| 6.3. | Grababräumung Erdwahl-Doppelgrab | 1.573,00 € |
| 6.4. | Grababräumung Urnen-Wahlgrab | 740,00 € |
| 6.5. | Grababräumung Urnen-Reihengrab (im Vorhinein) | 66,00 € |
| 6.6. | Besondere Leistungen, die nicht in 6.1. – 6.5. enthalten sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. |
Werden besondere Leistungen, die nicht in den Abschnitten 2. – 5. aufgeführt sind, erbracht, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 6
- 1. Soweit diese Satzung natürliche Personen in einer bestimmten Funktion oder Eigenschaft bezeichnet, verstehen sich diese Bezeichnungen nicht als geschlechtsbestimmend, sondern als entweder in männlicher oder in weiblicher Form geführt.
- 2. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.04.1992 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 13.12.2002 außer Kraft.
HINWEIS:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Ratsbeschluß vorher beanstandet hat oder
Gebührensatzung für Friedhöfe
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d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Bergisch Gladbach, den 17.12.2003
Maria Theresia Opladen
Die Satzung vom 17.12.2003 wurde am 22.12.2003 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2004 in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung vom 22.12.2004 wurde am 27.12.2004 in der Bergischen Landeszeitung und Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2005 in Kraft.
Die II. Nachtragssatzung vom 15.12.2005 wurde am 28.12.2005 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2006 in Kraft.
Die III. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 wurde am 20.12.2010 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2011 in Kraft.
Die IV. Nachtragssatzung vom 18.12.2013 wurde am 27.12.2013 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2014 in Kraft.
Die V. Nachtragssatzung vom 19.02.2020 wurde am 26.02.2020 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.05.2020 in Kraft.
Die VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023 wurde am 28.09.2023 im Amtsblatt der Stadt Bergisch Gladbach veröffentlicht und ist ab 01.12.2023 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (XII. Nachtragssatzung vom 19.02.2020, in Kraft ab 01.05.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Bergisch Gladbach (Fassung der XII. Nachtragssatzung, Stand 2020)
Friedhofssatzung 73.1 Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der XI. Nachtragssatzung (Friedhofssatzung)
Auf Grund der §§ 7, 107 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des GO-Reformgesetzes vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung am 18.12.2007, 24.06.2008, 29.09.2009, 14.12.2010, 13.12.2011, 03.07.2012, 18.07.2013, 06.03.2014, 30.09.2014, 03.11.2015, 13.12.2016, 19.12.2017 und 18.02.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach gele-gene städtische Friedhöfe:
a) Friedhof Bensberg
b) Friedhof Moitzfeld
c) Friedhof Herkenrath
d) Friedhof Refrath
e) Friedhof Gronau
f) Friedhof Reuterstraße.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bergisch Gladbach und werden durch die Friedhofsverwaltung angelegt und verwaltet.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bergisch Gladbach waren, Verwandte ersten Grades in Bergisch Gladbach haben oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsver-waltung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-widmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Ur-nenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalle auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbet-tung bereits bestatteter Leichen verlangen.
Friedhofssatzung 73.1 (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Eine Mindestruhezeit von 10 Jahren sollte abgelaufen sein.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftli-chen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofs-teilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungs-rechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen be-treten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen und Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung und der auf den Friedhöfen tätigen Dienstleis-tungsbetriebe mit besonderen Erlaubnis; b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben; c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken; e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
Friedhofssatzung 73.1 f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten; g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und Abfälle au-ßerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln; h) zu lärmen oder zu lagern; i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, j) zu rauchen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder freigemacht noch ge-streut sind, geschieht auf eigene Gefahr.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Ver-anstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Dienstleistungen auf dem Friedhof
(1) Der Inhaber des Grabrechtes hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betriebli-cher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Fachlich geeignet für die Errichtung von Grabaufbauten ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmit-tel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin kann sie die Stand-sicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicher-heit kontrollieren und dokumentieren.
(4) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die angezeigten Arbeiten ausgeführt werden.
(5) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie sollen vor Arbeitsaufnahme einen für die Ausübung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachwei-sen.
(6) Arbeiten der Dienstleistungserbringer dürfen nur werktags zu den angeschlagenen Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. Ausgenommen von dieser Rege-lung ist der Gründonnerstag und der Werktag vor Allerheiligen; an diesen Tagen dür-fen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah-men zulassen.
Friedhofssatzung 73.1 (7) Geräte, Werkzeuge und Material dürfen nur so gelagert werden, dass sie andere nicht behindern. Sie sind zu entfernen, sobald die Arbeiten beendet sind oder unter-brochen werden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind dann unverzüglich wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Dienstleistungserbringer dürfen zu den genannten Zeiten die Friedhöfe nur auf den dafür geeigneten Wegen befahren. Die Fahrzeuge sind so zu parken, dass sie nicht behindern. Nicht kompostierbarer Abraum ist von den Friedhöfen zu entfernen. Der auf den Friedhöfen anfallende kompostierbare Abraum ist in die dafür vorgesehenen Abraumbehälter zu entsorgen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringern, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Vorgaben des Friedhofpersonals nicht oder nicht ausreichend beachten, auf Zeit oder Dauer für alle oder bestimmte Friedhöfe ein Betretungsverbot erteilen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungsfrist
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes und müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Urnenbeisetzungen müssen innerhalb von 6 Wochen nach Aushändigung der Urne durch die Feuerbestattungsanlage durchgeführt werden.
(6) Bei Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen des Verstorbenen und dem Zeitpunkt der Einlieferung und Beisetzung gekennzeichnet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon kann die Fried-hofsverwaltung auf Antrag gestatten, wenn der Antragsteller nachweist, dass nach den Bestimmungen der Religions- oder Glaubensgemeinschaft, der die Verstorbene oder der Verstorbene angehörte, eine Erdbestattung ohne Sarg vorgesehen ist; ei-gene Grabflächen sind für diese Fälle auszuweisen. Soweit der Friedhofsverwaltung durch die Bestattungsart besondere Kosten entstehen, hat der Bestattungspflichtige diese zu tragen.
Friedhofssatzung 73.1
(2) Die Särge sollen eine Länge von 2,10 m, eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Särge für die Bestattung in einem Kinderreihengrab sol-len eine Länge von nicht mehr als 1,50 m, eine Breite und Höhe von nicht mehr als jeweils 0,60 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Särge für Grabkammern dürfen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten.
(4) Die Särge müssen – soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist – aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen. Ganz oder teilweise aus Metallen oder Kunststoffen hergestellte Särge dürfen nicht verwendet werden. Särge dürfen nicht mit bioziden Holzschutzmitteln behandelt sein. Sie müssen festgefügt und abgedichtet sein, dass keine Flüssigkeit aussickern kann. Es dürfen keine um-weltschädlichen geruchsüberdeckenden Mittel (z. B. paradichlorbenzolhaltige Duft-steine) verwendet werden. Särge mit Metalleinsätzen sind nicht gestattet. Die Sargin-nenauskleidung/Sargausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Leinen-oder Baumwollstoffen bestehen. Die Bekleidung der Leichen ist nur mit leicht zersetz-baren Leinen- oder Baumwollstoffen gestattet.
(5) Beim Grabkammersystem sollen vorrangig Särge der Holzklassen 4 und 5 DIN EN 350-2 verwendet werden. Es dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder Eichen-holz verwendet werden.
(6) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(7) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und eine Verrottung innerhalb der Ruhezeit gewährleistet ist. Sie müs-sen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein und dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährden-den Lacke oder Zusätze enthalten. Urnen dürfen einschließlich der Überurnen eine Größe von 30 cm Durchmesser und 60 cm Höhe nicht überschreiten.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder geschlossen. Die Grabtiefe beträgt 1,80 m, bei Leichen von Personen unter 5 Jahren 1,40 m, so-weit in § 19 keine andere Regelung getroffen ist.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen o-der Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder im Einzelfall durch entspre-chende Fachleute (z. B. Steinmetz) entfernt werden müssen, sind die dadurch entste-henden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstat-ten.
(3) Für Folgeschäden – insbesondere durch Setzungen -, die durch das Öffnen und Schließen des Grabes an der eigenen Grabstätte oder an der Nachbargrabstätte ent-stehen können, ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen.
Friedhofssatzung 73.1
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Leichen beträgt 30 Jahre, bei Leichen von Personen unter 5 Jahren 25 Jahre, soweit in den Fällen der §§ 13 (5), 14 (4) und 19 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Ausbettungen von Leichen und Aschen soll eine Ruhefrist von 10 Jahren abge-laufen sein. Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind inner-halb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebet-tet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Ausbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Ausbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des
§ 28 Abs. 1 Satz 4 und bei Einziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 2 Satz
3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tra-gen. Bezüglich der Haftung für Folgeschäden gilt § 9 Abs. 3 der Satzung.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(8) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 ist die Ausbettung ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
Friedhofssatzung 73.1 (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnen-Reihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonyme Urnengräber
f) Flächen zur Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen
g) Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten
h) Grabstätten für Ehrenbürger/innen
i) Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Ehrengräber).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für Leichen von Personen unter 5 Jahren in einer Größe von mindestens 0,60 m Breite und 1,20 m Länge;
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre in einer Größe von mindes-tens 0,90 m Breite und 2,10 m Länge.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffen-den Grabfeld bekannt zu machen.
(4) Auf Antrag kann in Erdgräbern die Beisetzung von bis zu 4 Aschenurnen je Grab-stelle zugelassen werden, soweit jeweils noch eine restliche Ruhezeit von mindes-tens 15 Jahren besteht.
(5) Auf den Friedhöfen Gronau und Herkenrath werden Reihengrabstätten in Grabkam-mern angeboten. Die Ruhezeit beträgt hier 15 Jahre. Das Grabbeet ist in einer Breite von 1,00 m und einer Länge von 0,80 m, gemessen vom Fundament des Grabsteins, anzulegen.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird. Wahlgrabstätten werden in ei-ner Breite von ca. 1,20 m und einer Länge von ca. 2,50 m angelegt. Ein Nutzungs-recht wird vorbehaltlich des Satzes 4 regelmäßig nur anlässlich eines Todesfalles
Friedhofssatzung 73.1 verliehen. Auf Antrag eines Angehörigen des Bestatteten kann ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zum Zwecke der Umbettung aus einem Reihengrab verliehen wer-den. Das Nutzungsrecht kann frühestens zum Ablauf der Ruhefrist des Reihengrabes erteilt werden. Der Antrag muss schriftlich bis zum Ablauf der Frist des § 13 Abs. 3 gestellt werden. Im übrigen gilt für die Umbettung § 11 sinngemäß.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal – für 5 bis maximal 30 Jahre – wiederer-worben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahl-grabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb kann zugelassen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Lei-che kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhe-zeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit wieder erworben worden ist.
(4) Auf Antrag kann in Erdgräbern die Beisetzung von bis zu 4 Aschenurnen je Grab-stelle zugelassen werden.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht, auch im Falle des Wiedererwerbs, mit dem in der ausge-händigten Verleihungsurkunde bestimmten Zeitpunkt. Das Nutzungsrecht an Erd-Wahlgrabstätten kann auch Personen verliehen werden, die nicht in Bergisch Glad-bach wohnen. Diese Regelung gilt nicht für Urnen-Wahlgrabstätten oder andere Grabarten.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Mo-nate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derar-tige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspart-
nerschaft
c) auf volljährige Kinder
d) auf die Eltern
e) auf volljährige Geschwister
f) auf die Großeltern
g) auf volljährige Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Eltern
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis h) wird der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person über-tragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Friedhofssatzung 73.1
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zum Ablauf des nächs-ten Monats, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurück-gegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich
(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(14) Auf den Friedhöfen Gronau und Herkenrath werden Wahlgrabstätten in Grabkam-mern angeboten. Die Ruhezeit beträgt hier 15 Jahre.
Auf dem Friedhof Gronau bestehen ausschließlich zweistellige Tiefgräber, deren Grabbeet in einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,50 m anzulegen ist.
Auf dem Friedhof Herkenrath bestehen Flachgräber, deren Grabbeet in einer Breite von 1,20 m je Grabstelle und einer Länge von 2,50 m anzulegen ist.
§ 15 – Urnen-Reihengrabstätten
(1) Urnen-Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zuge-teilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnen-Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Urnen-Reihengrabstätten werden in einer Größe von 0,50 m Breite und 0,50 m Länge eingerichtet.
(3) Das Abräumen von Urnen-Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-fenden Grabfeld bekannt zu machen.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten auch für Urnen-Reihengrabstätten.
§ 16 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen in Urnenwahlgrabstätten beigesetzt werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, an deren auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird. Urnen-wahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m angelegt. Es können vier Aschenurnen pro Grabstätte unterirdisch beigesetzt werden.
Friedhofssatzung 73.1 (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Wahlgrabstätten entprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.
§ 17 – Anonyme Urnengräber
Für anonyme Urnengräber wird auf den Friedhöfen in Gronau und Moitzfeld jeweils eine Flä-che zur Verfügung gestellt. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar. Dort beigesetzte Aschenurnen werden für die Dauer der Ruhefrist nachgewiesen.
§ 18 – Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen
(1) Die urnenlose Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung dafür festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung von bis zu vier Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in eine von der Friedhofsverwaltung vorbereitete Erdöffnung eingestreut oder in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel abgesenkt und dieses danach verschlos-sen wird. Nach Ablauf von 15 Jahren seit der letzten Aschenbeisetzung kann der Wurzelraum des betreffenden Baumes neu belegt werden. Eine Gestaltung, Bepflan-zung oder die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.
(2) Die Beisetzungen erfolgen auf Antrag des Bestattungspflichtigen anonym oder nicht-anonym. Im letzteren Fall erfolgt eine Bezeichnung der Beisetzungsstätte ausschließ-lich über einen von der Friedhofsverwaltung bereitgehaltenen Plan.
(3) Für die Reservierung eines Familienbaumes mit 4 Grabstellen bedarf es des Ab-schlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Die Reservierung ist auf die Ru-hezeit gemäß § 10 Abs. 2 zu befristen und ggf. durch weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend zu verlängern.
§ 19 – Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten
(1) Im Stadtgebiet Bergisch Gladbach tot geborene Kinder und Leichname aus hier ge-schehenen Fehlgeburten können auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes Moitzfeld bestattet werden.
(2) Die Grabmaße und die Ruhefristen hierfür werden wie folgt festgelegt:
Geburts-gewicht g Breite m Länge m Tiefe m Ruhefrist Jahre
unter 1.000
0,30
0,60
Überdeckung 0,80 ab 1.000
0,30
0,60
1,40 (3) Als Grabdenkmale sind ausschließlich quadratische Natursteinplatten zugelassen mit einer Kantenlänge von 0,20 x 0,20 x max. 0,08 m. Diese Grabmale sind bündig mit der Geländeoberfläche einzulassen und durch die Angehörigen von Überwuchs frei-zuhalten.
Friedhofssatzung 73.1
(4) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie sind nicht gärtnerisch anzulegen.
(5) Die Ruhefrist kann nicht verlängert werden. Auf Antrag der Eltern ist das Verbleiben des Grabmals auf dem Grab nach Ablauf der Ruhefrist zu gestatten.
(6) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Satzung.
§ 20 – Grabstätten für Ehrenbürger/innen
(1) Die Ehrenbürger der Stadt Bergisch Gladbach sowie deren Ehegatten erhalten Eh-rengrabstätten. Diese können durch den Rat der Stadt auch an andere Personen ver-liehen werden.
(2) Die im Zusammenhang mit dem Ersterwerb des Grabrechtes und der Bestattung so-wie der erstmaligen Verlängerung des Grabrechtes um die Zeit einer Ruhefrist entste-henden Gebühren werden von der Stadt Bergisch Gladbach übernommen.
§ 21 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Ehrengräber)
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Ge-setz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. S. 589 in der jeweils gültigen Fassung).
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder eingerichtet, die allgemeinen oder zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften unterliegen. Bei den Friedhöfen Bensberg, Herkenrath und Refrath ist für Erdgräber die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, da dort bereits vor In-krafttreten dieser Satzung ausschließlich Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften eingerichtet waren und der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Grabrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder, Gemeinschafts-grabanlagen und den Begräbniswald. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwal-tung.
(4) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
Friedhofssatzung 73.1 dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
Dabei ist aus Gründen der späteren Entsorgung die Verwendung von Sichtbeton, As-phalt, Kunststoffen und umweltschädigendem Material ausgeschlossen. Abdeckungen der Grabstätten von mehr als einem Drittel der Grabfläche mit anderen als pflanzlichen Mitteln sind nicht zugelassen. Im Gegensatz zu sonstigen Gräbern dürfen Urnengräber ganz abgedeckt werden.
Bei Kammergräbern sind ausschließlich stehende Grabsteine zugelassen. Abdeckun-gen sind nicht möglich.
Auf dem städtischen Friedhof Gronau sind Grabeinfassungen aus anderem Material als niedrig wachsenden Pflanzen nicht erlaubt.
Auf dem städtischen Friedhof Herkenrath sind bei Kammergräbern keine Grabeinfas-sungen zugelassen.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(6) Für Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind aus-schließlich Naturstein, Holz, bruchsicheres Glas, geschmiedetes oder gegossenes Metall, für Grabeinfassungen sind dort ausschließlich Naturstein oder geeignete Pflanzen zu verwenden.
(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Absatz (4) für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz (6) und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 – Anzeigepflicht für Grabaufbauten
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind anzei-gepflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Die Grabmale müssen sich in Form, Farbe und Größe der örtlichen Umgebung an-passen.
(3) Der Anzeige sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Or-namente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Befestigung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Orna-mente und der Symbole im Maßstab l:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab l:10 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.
Friedhofssatzung 73.1 (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Die Ab-sätze 1 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Anzeige verliert ihre Rechtswirkung, wenn das Grabmal oder die sonstige bauli-che Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zugang errichtet worden ist.
(6) Die nicht anzeigepflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beiset-zung verwendet werden.
(7) Es gilt die Frist des § 6 Absatz 4.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) und der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Der Nachweis über die Standsicherheit ist bin-nen 6 Wochen nach dem Aufstellen oder der Befestigung des Grabmals bei der Friedhofs-verwaltung einzureichen.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten der Inhaber bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grab-malen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kos-ten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtetet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne beson-deren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekannt-machung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Mo-nat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Friedhofssatzung 73.1
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte o-der Antragstellung im Sinne von § 23 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten erfolgt die Abräumung der Reihen-grabstätten durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Bergisch Gladbach oder durch einen von ihr Beauftragten. Für die Abräumung nach Satz 1 wird ein Benutzungs-zwang angeordnet. Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und baulichen An-lagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen und außerhalb des Friedhofs zu ent-sorgen. Es besteht alternativ die Möglichkeit, die Friedhofsverwaltung der Stadt Ber-gisch Gladbach mit der Abräumung der Grabstätten nach Satz 3 gegen eine entspre-chende Gebühr zu beauftragen. Geschieht die Abräumung nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstre-ckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung – auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten – abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 5 be-stimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers (Stadt Bergisch Gladbach) über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne vorherige Anzeige oder entgegen von ihr geltend gemachten Bedenken errichtete Grabaufbauten einen Monat nach Benach-richtigung des Inhabers des Grabrechtes auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dau-ernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind möglichst bald von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung der Grabstätten ist so herzustellen und zu unterhalten, dass dauerhaft weder öffentliche Fläche auf dem Friedhof noch benachbarte Grabstätten durch Überwuchs oder Ast- und Stammbruch oder das Umstürzen beeinträchtigt werden o-der werden können. Sie darf eine Wuchshöhe von 2,00 m, auf Grabkammern 1,00 m, nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Friedhofssatzung 73.1 (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(8) Nicht verrottbare Kunststoffe und Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trau-erfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen und Gießkannen. Nicht verrottbare Kunststoffe und Werkstoffe (Glas, Papier und Metall) sind in die entsprechend aufgestellten Behälter zu entsorgen.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofs-verwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschei-des zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfer-nen.
§ 29 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Friedhofssatzung 73.1 (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge dürfen nur von dem Bestatter geöffnet werden.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisheri-gen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ab-lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bei-gesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung blei-ben unberührt.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Friedhofssatzung 73.1 a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent-sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet;
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestat-tung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
d) als Inhaber des Grabrechts entgegen § 6 die Anzeige der Beauftragung eines Dienstleistungserbringers unterlässt;
e) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;
f) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt;
g) entgegen § 23 Abs. 1 bis 5 ohne vorherige Anzeige, abweichend von der An-zeige, vor Ablauf der Bedenkzeit nach § 6 Abs. 4 oder entgegen den von der Friedhofsverwaltung erhobenen Bedenken Grabmale oder sonstige Grabauf-bauten errichtet, verändert oder entfernt;
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Ab-fall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt o-der Grabaufbauten entgegen § 26 Abs. 2 nicht außerhalb des Friedhofs ent-sorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet wer-den.
§ 35 – Bezeichnungen; Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 7 Abs. 6 der GO NW unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren nicht durchgeführt wurde,
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat o-der
Friedhofssatzung 73.1 d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurden, die den Man-gel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.
Bergisch Gladbach, den 19.12.2007
Klaus Orth
Die Artikelsatzung vom 19.12.2007 wurde am 22./23.12.2007 in der Bergischen Landeszei-tung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2008 in Kraft.
Die I. Nachtragssatzung vom 26.06.2008 wurde am 01.07.2008 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 02.07.2008 in Kraft.
Die II. Nachtragssatzung vom 02.10.2009 wurde am 08.10.2009 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2010 in Kraft.
Die III. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 wurde am 20.12.2010 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2011 in Kraft.
Die IV. Nachtragssatzung vom 14.12.2011 wurde am 20.12.2011 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2012 in Kraft.
Die V. Nachtragssatzung vom 04.07.2012 wurde am 07./08.07.2012 in der Bergischen Lan-deszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Die VI. Nachtragssatzung vom 19.07.2013 wurde am 25.07.2013 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und tritt am 01.08.2013 in Kraft.
Die VII. Nachtragssatzung vom 09.03.2014 wurde am 13.03.2014 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 14.03.2014 in Kraft.
Die VIII. Nachtragssatzung vom 02.10.2014 wurde am 11./12.10.2014 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 13.10.2014 in Kraft.
Die IX. Nachtragssatzung vom 04.11.2015 wurde am 13.11.2015 der Bergischen Landeszei-tung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2016 in Kraft.
Die X. Nachtragssatzung vom 14.12.2016 wurde am 21.12.2016 der Bergischen Landeszei-tung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2017 in Kraft.
Friedhofssatzung 73.1 Die XI. Nachtragssatzung vom 20.12.2017 wurde am 23./24.12.2017 in der Bergischen Lan-deszeitung und im Kölner Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht und ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.
Die XII. Nachtragssatzung vom 19.02.2020 wurde am 26.02.2020 in der Bergischen Landes-zeitung und im Kölner Stadtanzeiger öffentlich bekannt gemacht und ist am 01.05.2020 in Kraft getreten.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bergisch Gladbach?
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