Friedhofsgebühren Kürten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kürten · Nordrhein-Westfalen · PLZ 51515

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 02/2026 (20. Änderungssatzung vom 19.02.2026, in Kraft seit 28.02.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.372,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. II. a) GebS (Reihengrabstätte für 1 Verstorbenen nach vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.240,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I. 1. a) GebS (Gebühr wird je Bestattung erhoben; Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben, § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
465,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. III. a GebS (Urnenreihengrabstätte, pflegeleichte Urnenbestattung, für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
922,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I. 1. c) GebS (Urnenwahlgrabstätte klein, Gebühr je Bestattung, d.h. je beigesetzter Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. III. GebS (anonyme Urnengrabstätte für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
701,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. I. 1. d) GebS (Baumbestattung, Gebühr je Bestattung, d.h. für 1 Urne; Gemeinschaftsbaumgrabstätte, kein Familienbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.327,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.327 € · Urne: 555 €
📄 § 3 Ziff. IV. 2. a) und c) GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
237,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Ziff. V. GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02/2026 (20. Änderungssatzung vom 19.02.2026, in Kraft seit 28.02.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​ Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Kürten, Stand 02/2026

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Kürten vom 03.04.1998 in den Fassungen der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2000, in Kraft seit 01.01.2001 der Euro-Anpassungssatzung (Artikel 7) vom 13.12.2001, in Kraft seit 01.01.2002 der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2002, in Kraft seit 01.01.2003 der 3. Änderungssatzung vom 18.12.2003, in Kraft seit 01.01.2004 der 4. Änderungssatzung vom 17.02.2005, in Kraft seit 01.03.2005 der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2005, in Kraft seit 04.05.2006 der 6. Änderungssatzung vom 21.08.2008, in Kraft seit 28.08.2008 der 7. Änderungssatzung vom 24.06.2008, in Kraft seit 01.07.2010 der 8. Änderungssatzung vom 21.07.2011, in Kraft seit 28.07.2011 der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2011, in Kraft seit 22.12.2011 der 10. Änderungssatzung vom 08.11.2012, in Kraft seit 15.11.2012 der 11. Änderungssatzung vom 12.12.2013, in Kraft seit 01.01.2014 der 12. Änderungssatzung vom 11.12.2014, in Kraft seit 18.12.2014 der 13. Änderungssatzung vom 21.04.2106, in Kraft seit 28.04.2016 der 14. Änderungssatzung vom 15.12.2016, in Kraft seit 22.12.2016 der 15. Änderungssatzung vom 23.02.2017, in Kraft seit 02.03.2017 der 16. Änderungssatzung vom 14.02.2019, in Kraft seit 21.02.2019 der 17. Änderungssatzung vom 13.02.2020, in Kraft seit 20.02.2020 der 18. Änderungssatzung vom 03.11.2022, in Kraft seit 12.11.2022 der 19. Änderungssatzung vom 18.12.2025, in Kraft seit 25.12.2025 der 20. Änderungssatzung vom 19.02.2026, in Kraft seit 28.02.2026 Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW: S. 490), der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S.712/SGV.NRW 610) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2019 (GV.NW. s: 1029) und des § 29 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kürten (Friedhofssatzung) vom 09. Dezember 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2025 hat der Rat der Gemeinde Kürten am 18.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und für die Leistungen der Gemeinde Kürten werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Stand: 02/2026 §2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte, der Pflegeberechtigte eines Reihengrabes oder derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen wurden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Höhe der Gebühren

I.

Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten Die Gebühr beträgt für die Verleihung von Nutzungsrechten je Bestattung in

  1. 1. a) Wahlgrabstätten (groß)
    • b) Urnenwahlgrabstätten (groß)
    • c) Urnenwahlgrabstätten (klein)
    • d) Baumbestattung
    • e) pflegeleichte Erdbestattung
    • f) Urnenkammer

2.240,00 € 1.867,00 € 922,00 € 701,00 € 1.266,00 € 1.018,00 €

  1. 2. a) zu Buchstabe a (Wahlgrabstätten, groß):
  • nach Ablauf des Nutzungsrechtes: gleiche Gebühr wie Ziffer 1. a
  • während des Nutzungsrechtes: für jedes Jahr, um das die

Nutzungsdauer verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1. a

II.

b)

zu Buchstabe b (Urnenwahlgrabstätten, groß):

  • nach Ablauf des Nutzungsrechtes: gleiche Gebühr wie Ziffer 1. b
  • während des Nutzungsrechtes: für jedes Jahr, um das die

Nutzungsdauer verlängert wird, 1/25 der Gebühr nach Ziffer 1. b

c)

zu Buchstabe c (Urnenwahlgrabstätten, klein):

  • nach Ablauf des Nutzungsrechtes: gleiche Gebühr wie Ziffer 1. c
  • während des Nutzungsrechtes: für jedes Jahr, um das die

Nutzungsdauer verlängert wird, 1/25 der Gebühr nach Ziffer 1. c

d)

zu Buchstabe f (Urnenkammer):

  • nach Ablauf des Nutzungsrechtes: gleiche Gebühr wie Ziffer 1. f
  • während des Nutzungsrechtes: für jedes Jahr, um das die

Nutzungsdauer verlängert wird, 1/15 der Gebühr nach Ziffer 1. F

Bereitstellung von Reihengrabstätten a) b)

Reihengrabstätte (Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr) Kindergrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

1.372,00 € 393,00 € Stand: 02/2026 III.

Bereitstellung von anonymen Urnengrabstätten anonyme Urnengrabstätte

III. a

Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten (pflegeleichte Urnenbestattung) Urnenreihengrabstätte

III. b

520,00 €

Bereitstellung Aschevergrabung ohne Urne Aschevergrabung ohne Urne unter der Grasnarbe

IV.

465,00 €

238,00 €

Beerdigungskosten (Öffnen/Schließen)

  1. 1. Urnenkammer

496,00 €

  1. 2. Ausheben und Verfüllen eines Grabes a) b) c) d) e) f) V.

Wahlgrabstätte/Reihengrabstätte/pflegeleichte Erdbestattung (Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr) 1.327,00 € Kindergrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 573,00 € Urnengrabstätte 555,00 € anonyme Urnengrabstätte 407,50 € Urnenreihengrabstätte (pflegeleicht) 555,00 € Aschevergrabung ohne Urne unter die Grabnarbe 294,50 €

Benutzung der Trauerhallen Trauerhallenbenutzung

VI.

237,00 €

Aus- und Umbetten von Leichen

a) Für das Ausbetten von Leichen und Urnen werden die jeweiligen Gebühren für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes gem. § 3 Abs IV Buchstabe a) bis d) erhoben (Öffnen und Schließen des Grabes).

b) Bei Aus- und Umbettungen von Leichen wird für die Trennung der Gebeine von der Erde und Einbettung der Gebeine in Gebeintruhen eine zusätzliche Gebühr anfallen. Die Höhe ist erst nach individuellem Kostenvoranschlag über die tatsächlich erbrachten Leistungen zu beziffern. In diesen Gebühren sind die Kosten der Gebeintruhe nicht enthalten.

c) Für das Umbetten einer Leiche innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe bei Verstorbenen werden die jeweiligen Gebühren für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes gem. § 3 Abs. IV Buchstabe a) bis d) zweifach erhoben (Öffnen und Schließen des Grabes auf beiden Friedhöfen). Stand: 02/2026 VII.

Genehmigungsgebühren 1.

2.

3.

VIII.

a) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales auf Reihen- und Wahlgrabstätten

b) Beschriftung einer Urnenkammerabdeckung

26,00 € 26,00 €

Genehmigung zur Anlage einer Einfassung bei Reihen- und Wahlgrabstätten

26,00 €

Wird für ein Grab gleichzeitig eine Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales und zur Anlage einer Einfassung beantragt und erteilt, so ist eine Gebühr von zu zahlen.

31,00 €

Sonderleistungen Werden besondere Leistungen - z.B. Entfernen und Wiederaufstellen von Grabmalen und Grabeinfassungen in Verbindung mit der Herstellung eines Grabes -, die nicht in den Abschnitten IV. bis VI. aufgeführt sind, erbracht, so werden hierfür die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 – Fälligkeit

Die Gebühren werden fällig, nachdem die Gemeinde Kürten ihre Leistung erbracht hat.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren

Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Gemeinde Kürten vom 10.12.1992, die 1. Änderungssatzung vom 16.12.1993 und die 2. Änderungssatzung vom 31.01.1996.

Stand: 02/2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.07.2025 (Friedhofssatzung, Stand 07/2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kürten (Friedhofssatzung), Stand 07/2025

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kürten (Friedhofssatzung) vom 03.07.2025 in der Fassung

der 1. Änderungssatzung vom 27.04.2006, in Kraft seit 04.05.2006 der 2. Änderungssatzung vom 24.06.2009, in Kraft seit 02.07.2009 der 3. Änderungssatzung vom 21.07.2011, in Kraft seit 28.07.2011 der 4. Änderungssatzung vom 15.12.2011, in Kraft seit 22.12.2011 der 5. Änderungssatzung vom 08.11.2012, in Kraft seit 15.11.2012 der 6. Änderungssatzung vom 06.11.2013, in Kraft seit 14.11.2013 der 7. Änderungssatzung vom 21.06.2018, in Kraft seit 28.06.2018 der 8. Änderungssatzung vom 13.02.2020, in Kraft seit 20.02.2020 der 9. Änderungssatzung vom 03.07.2025, in Kraft seit 12.07.2025

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i. V. mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buschstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Küren am 02.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kürten gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Bechen Friedhof Biesfeld Friedhof Dürscheid Friedhof Kürten Friedhof Offermannsheide Waldfriedhof

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kürten.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kürten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Stand: 07/2025 Eltern Einwohner der Gemeinde Kürten sind. Die Bestattung anderer Personen ist zulässig.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktion. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzung noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

(6) Für den Fall von Schließungen von Friedhöfen oder Friedhofsteilen können in teilbelegten Grabstätten mit laufenden Nutzungs- und Ruhezeiten noch weitere Bestattungen in noch nicht belegte Stellen vorgenommen werden. Die bestehenden Ruhezeiten werden eingehalten, jedoch entfällt das Recht auf Unterhaltung und Pflege der Grabstätten. Diese werden eingeebnet und als Wiesenfläche o. ä. durch die Gemeinde unterhalten. Alternativ dazu können die Berechtigten die Umbettung des/der Verstorbenen in eine neue verfügbare Grabstelle beantragen. Die Kosten der Umbettung gehen zu Lasten der Gemeinde. Die noch laufende Nutzungszeit wird auf die neue Grabstätte angerechnet.

Stand: 07/2025 II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für die Besucher geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnung des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und Abfälle au-ßerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu sammeln,

h) zu lärmen oder zu lagern.

Stand: 07/2025 (4) Hunde dürfen auf dem Friedhof nur angeleint mitgeführt werden. Verunreinigungen durch die Tiere sind von dem Besitzer unverzüglich zu beseitigen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder freigemacht noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltun-gen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung/ Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Genehmigung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Stand: 07/2025 (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen und müssen in den Monaten November bis Februar spätestens um 14.00 Uhr beginnen. Im übrigen setzt die Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest.

(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen, sobald die Voraussetzungen für die Bestattung nach § 13 Bestattungsgesetzes erfüllt sind. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Ausnahmegenehmigungen sind über das Ordnungsamt möglich.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann Stand: 07/2025 der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei Bestattungen, die ohne Sarg durchgeführt werden, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen und die hierdurch eventuell zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen. Der Transport der Leiche bis zur Grabstätte muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann diese Arbeiten auch anderen Personen oder gewerblichen Unternehmen übertragen.

(2) Die Grabtiefe beträgt 1,80 m; bei Leichen von Personen unter 5 Jahren 1,40 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Einfassungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder im Einzelfall durch entsprechende Fachleute (z. B. Steinmetz) entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Für Folgeschäden - insbesondere durch Setzungen -, die durch das Öffnen und Schließen des Grabes an der eigenen Grabstätte oder an der Nachbargrabstätte entstehen können, ist eine Haftung der Gemeinde ausgeschlossen.

Stand: 07/2025 § 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen (Särge) beträgt 30 Jahre, für Aschen (Urnen) und bei Leichen von Personen unter 5 Jahren (Kinder) 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen von Leichen, die nicht in Särgen beigesetzt worden sind, werden in den ersten fünf Jahren nach der Bestattung nicht durchgeführt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. Bezüglich der Haftung für Folgeschäden wird auf § 9 Abs. 5 verwiesen. Ferner sind beim Aus- und Umbetten der Leichen die anfallenden Kosten für das Herausnehmen und Sortieren der Gebeine vom Antragsteller zu tragen. Bei einer Umbettung aus einer Urnenkammer hat der Antragsteller die Verschlussplatte selbst zu entsorgen. Die neue Verschlussplatte ist durch Kostenersatz für den Neukauf an die Gemeinde zu erstatten.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Stand: 07/2025 IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Grabstätten der Opfer des Krieges und Gewaltherrschaft

e) Gemeinschaftsbaumgrabstätten

f) Anonyme Urnengrabstätten

g) Urnenreihengrabstätten (pflegeleichte Urnenbestattung)

h) Feld für Aschevergrabung (unter der Grasnarbe)

i) Pflegeleichte Erdbestattung

Auf den Friedhöfen der Gemeinde Kürten können auch Urnenbeisetzungen im Wurzelbereich bestimmter Bäume erfolgen. Die Bäume werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind. Dieses Verzeichnis wird von der Friedhofsverwaltung geführt. Die Lage der Grabstätte unterliegt keiner Reihenfolge oder Regelmäßigkeit, sondern richtet sich nach dem vorhandenen Baumbestand.

Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Friedhofsverwaltung vergeben. Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimm-ten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Natürliche Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Die Reihengrabstätte ist für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in einer Größe von 1,20 m Breite und 2,40 m Länge. Stand: 07/2025 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte innerhalb von 4 Wochen abzuräumen (siehe § 22).

§ 13 a

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot-und Fehlgeburten in einer Größe von 0,80 m Breite und 1,00 m Länge

(2) In einer Kindergrabstätte darf nur ein Verstorbene/r als Leiche bzw. Asche bestattet werden.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Kindergrabstätte kann auch in ein kleines Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs recht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden in einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,40 m angelegt. Außerdem werden für Urnenbeisetzungen Wahlgrabstätten in einer Größe von einer Breite von 1,00 m und einer Länge von 1,00 m (klein) bzw. einer Breite von 1,20 m und einer Länge von 2,40 m (groß) angelegt.

(2) Das Nutzungsrecht kann wahlweise für 10, 20 oder 30 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehr-maliger Wiedererwerb kann zugelassen werden.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Einfach-grabstätte kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Auf Antrag kann die Beisetzung von bis zu 3 Aschenurnen pro Einzel-Erd-Grabstätte zugelassen werden.

(5) In einer großen Urnenwahlgrabstätte können bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

Stand: 07/2025 (6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten hingewiesen.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(11) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstellen kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Ausnahme ist nach vorheriger Zustimmung der Friedhofs-verwaltung möglich (siehe § 22).

  1. 13. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Stand: 07/2025 § 15 Urnengrabstätten

(1) Urnenfelder werden auf den Friedhöfen nicht eingerichtet.

(2) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Anonymen Urnengrabstätten

e) Urnenstelen

f) Gemeinschaftsbaumgrabstätten

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In großen Urnenwahlgrabstätten können bis zu 8 Aschenurnen und in kleinen Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 Aschenurnen pro Grabstätte beigesetzt werden.

(4) Für anonyme Urnengrabstätten wird auf dem Waldfriedhof in Kürten eine Fläche zur Verfügung gestellt. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar. Dort beigesetzte Ascheurnen werden für die Dauer der Ruhefrist nachgewiesen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(6) Für die Beisetzung in Urnenstelen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es können bis zu zwei Urnen je Urnenkammer beigesetzt werden. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Asche ohne Urne auf einem hierfür bereitgestellten Wahlgrab vergraben.

§ 15 a

Gemeinschaftsbaumbestattungen

(1) Die Beisetzung einer Urne in eine Grabstätte im Wurzelbereich eines Baumes wird als Baumbestattung bezeichnet. Die Lage des Grabstättenfeldes wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Baumbestattungen.

(2) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen imWurzel-bereich der Bäume auf dem Waldfriedhof in Kürten möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

Stand: 07/2025 (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, schafft die Gemeinde Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt im Einvernehmen mit der Gemeinde auf einem im Umfeld des Baumes oberflächengleich eingelassenen Naturstein. Auf dem Stein können Schilder mit den Abmessungen 8 cm x 3 cm, auf denen Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr (ggfls. Baum Nr.) auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten eingraviert werden.

§ 15 b

Beisetzung von Aschen (Aschevergrabung ohne Urne)

(1) Aschestreufelder sind als Gemeinschaftsgrabfeld für das Verstreuen der Asche eingerichtet. An diesen kann lediglich ein Recht auf Ausstreuung der Asche erworben werden. Ein Nutzungsrecht im Sinne dieser Satzung wird nicht verliehen.

(2) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Waldfriedhofs in Kürten oder auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs in Kürten-Biesfeld ohne Urne unter der Grasnarbe beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat und dem Friedhofsamt vor Beisetzung der Asche nachgewiesen wird. Als Verfügung von Todes wegen werden als Nachweise nur anerkannt:

  1. 1. Testament (Nachlassregelung und Anordnung für die Bestattung)  zur Niederschrift eines Notars (§ 2232 BGB)  eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 BGB)  Nottestamente, Seetestamente (§§ 2249, 2250, 2251 BGB)
  2. 2. Erbvertrag (§ 1941 BGB)
  3. 3. eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ohne Nachlassregelung (entsprechend § 2247 BGB)
  4. 4. mündlich abgegebene Erklärung vor einem Notar ohne Nachlassregelung (entsprechend § 2232 BGB).

(3) Die reine mit hellen Partikeln durchsetzte Asche ist vom Bestatter oder von den Angehörigen in Anwesenheit des Bestatters in die Grasnarbe oder unter die Grasnarbe so auszubringen, dass die Asche nicht sichtbar ist. Die Asche darf auch nicht in Symbolen oder Zeichen ausgestreut werden. Eine Zumischung von Stoffen, die sichtbar werden, ist verboten. Die leere Urne wird den Angehörigen überlassen..

(4) Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Gemeinde Kürten. Das Auflegen von Grabschmuck sowie die Errichtung von Grabmalen ist nicht gestattet. Das Betreten der Rasenfläche (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet.

§ 15 c

Urnenreihengrab (pflegeleichte Urnenbestattung) Stand: 07/2025 (1) Zur Beisetzung ist ein Feld auf den Friedhöfen eingerichtet. Es wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren erworben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) Das Grabfeld für die pflegeleichte Urnenbestattung hat eine Größe von 45 x 45 cm. Auf dem Grabfeld hat der/die Nutzungsberechtigte zu veranlassen, dass ebenerdig eine Grabplatte von 30 x 30 cm eingelassen wird. Eine Beschriftung der Grabplatte ist möglich. Das Auflegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

(3) Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Kürten.

§ 15 d

Pflegeleichte Erdbestattungen

(1) Die Beisetzung von Särgen erfolgt auf ausgewiesenen Flächen auf allen Friedhöfen. Auf Antrag kann die Beisetzung von bis zu 3 Aschenurnen pro pflegeleichte Erdbestattung zugelassen werden. In diesem Fall muss ein Nachkauf bis zum Ende der entsprechenden Ruhefrist erfolgen.

(2) Auf dem Grabfeld für die pflegeleichte Erdbestattung hat jedes Grab eine Größe von 1 m x 2,40 m. Der/Die Nutzungsberechtigte kann ebenerdig eine Grabplatte von 30 x 30 cm einlassen. Eine Beschriftung der Grabplatte ist möglich. Das Auflegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 16 – Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965 (BGBl. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(3) Abdeckungen der Grabstätten von mehr als der Hälfte der Grabfläche mit anderen als Stand: 07/2025 pflanzlichen Mitteln sind nicht zugelassen. Ausnahmen hiervon sind für Urnenwahlgrabstätten zugelassen.

(4) Für Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sind nur Liegeplatten als Grabmal zulässig

(5) Die Bäume auf den Friedhöfen in der Gemeinde Kürten dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die einzelnen Ruheplätze zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierung mit den Abmessungen bis 8 cm x 3 cm Größe zur Erinnerung an Verstorbene sind erlaubt. Diese sind im Einvernehmen mit der Gemeinde Kürten an einem gesonderten Gedenkstein anzubringen. Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

 Grabmale und Gedenksteine zu errichten  Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen  Kerzen und Lampen aufzustellen  Anpflanzungen vorzunehmen.

(6) Auf dem bis zum Inkrafttreten dieser Satzung belegten Teil des Waldfriedhofes (Grabfelder 1 – 3) in Kürten werden Wege und Grabstätten höhengleich angelegt. Auf ihm sind Grabeinfassungen nicht erlaubt. Dies gilt nicht für Urnenwahlgrabstätten. Zur seitlichen Begrenzung der Grabstätten verlegt die Friedhofsverwaltung Steinplatten. Auf dem neuen Teil des Waldfriedhofes (ab Grabfeld 4) sind auch Grabeinfassungen zulässig.

(7) a) Grabmale (ohne Stelen) dürfen eine Höhe von 1,20 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. b)Stelen dürfen eine Höhe von 1,50 m einschließlich Sockel nicht überschreiten.

(8) Anpflanzungen auf Grabstätten sollen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.

(9) Die Urnenstelen sind als Gemeinschaftsanlage konzipiert. Jegliche Art von Grabschmuck darf nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden. Die Verschlussklappe der Urnenkammer kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit den persönlichen Daten der/des Verstorbenen versehen werden. Weitere Anbringungen an die Verschlussklappe sind untersagt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen / Verschlussklappen der Urnenstelen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: Stand: 07/2025 a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or-namente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzta-feln und Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 19 – Fundamentierung und Befestigung

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Stand: 07/2025 Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabma-len oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 21 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Kosten trägt der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Kosten trägt der/die Nutzungsberechtigte. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Fried-hofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charak-ter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber, bei Stand: 07/2025 Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Nicht abbaubare Kunststoffe und Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauer-floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht abbaubare Kunststoffe und Werkstoffe (Glas, Papier und Metall) sind in die entsprechend aufgestellten Behälter zu entsorgen.

(9) Die Pflege und Bepflanzung des anonymen Urnengrabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr Beauftragten.

§ 22 a

Pflege der Baumgrabstätten

(1) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

(2) Der Eigentümer der Friedhöfe kann im Einvernehmen mit der Forstverwaltung Pflegeein-griffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich sind.

(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-wortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Stand: 07/2025 Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerhallen für Trauerfeiern

§ 24 – Trauerfeier

(1) Für Trauerfeiern werden Trauerhallen zur Verfügung gestellt. Trauerfeiern dürfen auch am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Stand: 07/2025 § 26 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhö-fe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 + 4 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 19 Abs. 1 und 3 und § 22 Abs. 1 ohne vorherigen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

h) entgegen § 23 Abs. 8 nicht verrottbare Kunststoffe und Werkstoffe nicht in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt oder wer gegen sonstige Gebote oder Verbote nach dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € werden.

§ 29 – Inkrafttreten

Stand: 07/2025 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 10.12.1992 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stand: 07/2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kürten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kürten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 51xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kürten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kürten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 555 € (Urne) bzw. 1.327 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kürten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 51xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kürten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €