Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 11.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1797,00 € Belegung Erdreihengrab (Nutzungszeit 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 2516,00 € Einzelsargwahlgrab (Nutzungsrecht 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 1078,00 € Belegung Urnenreihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1557,00 € Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1318,00 € Belegung eines anonymen Urnenreihengrabes inklusive Pflegepauschale (Nutzungszeit 20 Jahre) |
| Baumbestattung | 1917,00 € Belegung Grabstätte an Reihenbaum im Bestattungswald Rappenhohn (Nutzungszeit 20 Jahre); Wahlbaum: 2396,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 948,00 € / 452,00 € Separate Gebühr für Herstellung/Beisetzung: Sarg (ab 5. Lebensjahr) 948,00 €, Urne 452,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 242,00 € Nutzung Trauerhalle (alle außer Rappenhohn); Rappenhohn: 401,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzungen der Stadt Overath
6.7
Gebührensatzung
für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath vom 11.12.2024
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313/ SGV NW S. 2127) in seiner zurzeit gültigen Fassung, des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner zurzeit gültigen Fassung (GV NW S. 666), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung sowie der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Overath (Friedhofssatzung) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Overath in seiner Sitzung am 11.12.2024 die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und für die Leistungen der Stadt Overath werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. (2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren gemäß dieser Satzung sind als Nettobeträge zu verstehen. Sofern eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder zukünftig unterliegen sollte, sind die hier ab den §§ 4ff genannten Gebührensätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 2
Gebührenpflichtig
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte oder derjenige, auf dessen Veranlassung besondere Leistungen vorgenommen wurden. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden von der Stadt Overath durch Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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Satzungen der Stadt Overath
6.7
§ 4 Bestattungs- und Umbettungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Herstellung einer Grabstätte betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| für die Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 948,00 |
| für die Bestattung von Personen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 576,00 |
| für die unterirdische Beisetzung einer Urne | 452,00 |
| für die Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand | 328,00 |
| für die Erdbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (anonym) | 824,00 |
| für die unterirdische Beisetzung einer Urne (anonym) | 297,00 |
| Urnenbeisetzung Bestattungswald inkl. Namenstafel | 504,00 |
(2) Bei Wiederbeerdigungen (Umbettungen) ist außer den tatsächlich für die Ausgrabung anfallenden Kosten zusätzlich die nach § 4 Abs. 1 einschlägige Gebühr zu entrichten. Die Kosten für Gebeinsärge und Transporte sind in den Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren nicht enthalten und werden falls erforderlich als sonstige Leistung gemäß § 19 erhoben.
§ 5 Gebühren für die Belegung einer Reihengrabstätte
(1) Die Gebühren für die Belegung eines Reihengrabes betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Belegung Erdreihengrab (Nutzungszeit 30 Jahre) | 1797,00 |
| Belegung Urnenreihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1078,00 |
(2) Die Gebühren für die Belegung eines anonymen Urnenreihengrabes betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Belegung eines anonymen Urnenreihengrabes inklusive Pflegepauschale (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1318,00 |
(3) Die Gebühren für die Belegung eines anonymen Erdreihengrabes betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Belegung eines anonymen Erdreihengrabes inklusive Pflegepauschale (Nutzungszeit 30 Jahre) | 2157,00 |
§ 6 Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| für ein Einzelsargwahlgrab (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 2516,00 |
| für ein Doppelsargwahlgrab (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 5032,00 |
| für jede weitere Wahlgrabstelle (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 2516,00 |
| für ein Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 1557,00 |
| für eine Urnenwandkammer (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 2277,00 |
| für ein Kindergrab auf dem Friedhof Rappenhohn (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 599,00 |
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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Satzungen der Stadt Overath
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(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen für jedes volle Jahr:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Verlängerung Einzelsargwahlgrab | 83,86 |
| Verlängerung Doppelsargwahlgrab | 167,72 |
| Verlängerung jede weitere Grabstelle | 83,86 |
| Verlängerung Urnenwahlgrab | 77,00 |
| Verlängerung Urnenwandkammer | 113,85 |
| Verlängerung Kindergrab | 29,95 |
Bei unvollständigen Jahren ist die vorgenannte Gebühr anteilmäßig für jeden Tag mit 1/365 zu berechnen.
(3) Die Gebühren für die Abräumung einer Wahlgrabstätte durch den Friedhofsträger nach Ablauf, Entziehung oder (vorzeitiger) Rückgabe des Nutzungsrechtes betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Räumen einer einstelligen Erdwahlgrabstätte | 913,00 |
| Räumen einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte | 988,00 |
| Räumen einer dreistelligen Erdwahlgrabstätte | 1140,00 |
| Räumen einer Urnenwahlgrabstätte | 374,00 |
| Räumen einer Urnenwandkammer | 103,00 |
| Pflegepauschale je Urnenwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit pro Jahr | 84,00 |
| Pflegepauschale je Erdwahlgrabstätte für den Rest der Ruhezeit pro Jahr | 99,00 |
Bei unvorhergesehenen Arbeiten (z.B. Entfernung übermäßig großer Fundamente) erhöht sich die vorgenannte Gebühr im Verhältnis zum Mehraufwand prozentual.
Die Abräumung von Reihengräbern erfolgt nach Ablauf der Ruhefrist gebührenfrei. Bei vorzeitiger Abräumung sind die Gebühren für die Abräumung sowie die Pflegepauschale von Wahlgräbern zu entrichten.
§ 7
Gebühren für die Inanspruchnahme einer Grabstätte im Bestattungswald Rappenhohn
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Wahlbaum) betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Erwerb Nutzungsrecht Grabstätte an Wahlbaum (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 2396,00 |
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Wahlbaum) betragen für jedes volle Jahr:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Verlängerung Nutzungsrecht Grabstätte Wahlbaum | 119,80 |
Bei unvollständigen Jahren ist zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr für jeden Tag ein Anteil von 1/365 zu entrichten.
(3) Die Gebühren für die Belegung einer Reihengrabstätte (Reihenbaum) betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Belegung Grabstätte an Reihenbaum (Nutzungszeit 20 Jahre) | 1917,00 |
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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§ 8
Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte im Wurzelbereich von Bäumen auf dem Friedhof Steinenbrück-neu
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Wahlbaum) betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Erwerb Nutzungsrecht Grabstätte Wahlbaum (Nutzungsrecht 20 Jahre) | 2277,00 |
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Wahlbaum) betragen für jedes volle Jahr:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Verlängerung Nutzungsrecht Grabstätte Wahlbaum | 113,85 |
Bei unvollständigen Jahren ist zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr für jeden Tag ein Anteil von 1/365 zu entrichten.
§ 9
Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabanlage
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Erwerb Nutzungsrecht Urnengrabstätte dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage (Nutzungsrecht 20 Jahre) Rappenhohn und Untereschbach | 3475,00 |
| Erwerb Nutzungsrecht Urnengrabstätte dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage (Nutzungsrecht 20 Jahre) Immekeppel | 3175,00 |
(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen für jedes volle Jahr:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Verlängerung Nutzungsrecht Urnengrabstätte dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage Rappenhohn und Untereschbach | 173,75 |
| Verlängerung Nutzungsrecht Urnengrabstätte dauergepflegte Gemeinschaftsgrabanlage Immekeppel | 158,75 |
Bei unvollständigen Jahren ist zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr für jeden Tag ein Anteil von 1/365 zu entrichten.
§ 10
Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Einzelsargwahlgrabstätte einer dauergepflegten Grünflächengrabanlage
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Erwerb Nutzungsrecht Einzelsargwahlgrabstätte dauergepflegte Grünflächengrabanlage (Nutzungsrecht 30 Jahre) | 4134,00 |
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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Satzungen der Stadt Overath
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(2) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte betragen für jedes volle Jahr:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Verlängerung Nutzungsrecht Einzelsargwahlgrabstätte dauergepflegte Grünflächengrabanlage | 137,82 |
Bei unvollständigen Jahren ist zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr für jeden Tag ein Anteil von 1/365 zu entrichten.
§ 11
Gebühren für die Inanspruchnahme einer Trauerhalle
Die Gebühren für die Nutzung der Leichen- und Trauerhallen betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| Gebühr für die Unterbringung einer Leiche (Nutzung Kühlkammer) einschl. Nutzung des Abschiedsraumes je Tag | 45,00 |
| Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle Rappenhohn zur Aufbahrung und Abhaltung der Trauerfeier am Tage der Beerdigung | 401,00 |
| Gebühr für die Nutzung einer Trauerhalle (alle außer Rappenhohn) zur Aufbahrung und Abhaltung der Trauerfeier am Tage der Beerdigung | 242,00 |
Die Gebühr für die Unterbringung einer Leiche wird taggenau berechnet. Die Berechnung beginnt mit dem Tag der Unterstellung. Der Tag der Abholung zählt nicht mit. Die Mindestgebühr beträgt einen Tag.
§ 12
Gebühren für die Ausstellung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen
Es wird zwischen den folgenden vier Tatbeständen differenziert:
- Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer massiven Einfassung
- Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals
- Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Gedenkzeichens (z.B. Kissen)
- Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Abdeckplatte.
Die Gebühren betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| bei der Beantragung einer der vorgenannten Tatbestände | 90,00 |
| bei der Beantragung von zwei oder mehr der vorgenannten Tatbestände für eine Grabstätte | 132,00 |
§ 13
Gebühren für die Grabeinfassungen auf dem Friedhof Overath-Rappenhohn
Die Gebühren für die Verlegung von Grabeinfassungen (§ 22a der zurzeit gültigen Friedhofssatzung) betragen:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| bei einem Einzelsarggrab | 567,00 |
| bei einem Doppelsarggrab | 746,00 |
| für jede weitere Grabstelle | 179,00 |
| für ein Urnengrab | 287,00 |
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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Satzungen der Stadt Overath
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§ 13 a Gebühren für eine zusätzliche Platte bei der Urnenwandkammer
Die Gebühren für eine zusätzliche Platte betragen 243,00 €.
§ 14 Vorerwerb
Der Vorerwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist unter den Bedingungen der jeweils geltenden Friedhofssatzung möglich. Für die Gebührenberechnung sind die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der jeweiligen Wahlgrabstätte zugrunde zu legen. Es besteht die Möglichkeit ein Wahlgrab mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung zu erwerben. Dann betragen die Gebühren für die Pflege zusätzlich:
| Bezeichnung | Gebühr in € |
|---|---|
| bei einer Erdwahlgrabstätte | 298,00 |
| bei einer Urnenwahlgrabstätte | 254,00 |
§ 15 Gebühren für die Beisetzung von Haustieren als Grabbeigabe
Für die Beisetzung eines kremierten Haustieres in eine bereits belegte Grabstätte ist eine Gebühr von 359,00 € zu entrichten.
§ 16 Gebühren für Urkunden
Die Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde über die Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte beträgt 19,00 €.
§ 17 Beitreibung von Gebühren
Die Beitreibung sämtlicher Gebühren regelt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 18 Billigkeits- und Härtefallregelung
In einzelnen besonderen Härtefällen können die Gebühren auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. Die Angaben sind glaubhaft darzulegen.
§ 19 Sonstige Leistungen und Gebühren
Alle Leistungen, die nicht über Gebührentatbestände erfasst sind, werden nach tatsächlich anfallenden Kosten berechnet. Für besonderen Verwaltungsaufwand werden Verwaltungsgebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Overath in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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Satzungen der Stadt Overath
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§ 20
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe vom 13.12.2023 außer Kraft.
Overath, den 16.12.2024
gez. Christoph Nicodemus Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Stadtrat am 11.12.2024 beschlossene Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath mache ich hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach den Vorschriften der Bekanntmachungsanordnung vom 26.08.1999 (GV NW 1999, S. 516) öffentlich bekannt.
Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Overath, den 16.12.2024
gez. Christoph Nicodemus Bürgermeister
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Overath
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